Ergänzte Stellungnahme zum Änderungsantrag der CDU vom 15.07.2024 zur Anpassung der Nutzungsentgelte Herbert-Schweizer-Haus Begegnungsstätte Grötzingen
| Vorlage: | 2024/0996 |
|---|---|
| Art: | Informationsvorlage |
| Datum: | 03.09.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Grötzingen |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
Beratungen
- Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich) - konstituierende Sitzung
Datum: 11.09.2024
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Informationsvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0996 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Ortsverwaltung Grötzingen Ergänzte Stellungnahme zum Änderungsantrag der CDU vom 15.07.2024 zur Anpassung der Nutzungsentgelte Herbert-Schweizer-Haus Begegnungsstätte Grötzingen Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 11.09.2024 9 Ö Kenntnisnahme Die CDU-Ortschaftsratsfraktion hatte am 15. Juli 2024 einen ergänzenden Vorschlag zur Beschlussvor- lage der Stadtverwaltung vorgelegt. Sie forderte, dass die Regelungen zur Anpassung der Nutzungsentgelte um den Zusatz ergänzt wird, dass Parteien und Wählervereinigungen, die im Karlsruher Gemeinderat oder in den Karlsruher Ort- schaftsräten vertreten sind, ebenso einen Preisnachlass wie Karlsruher Vereine, gemeinnützige Organi- sationen sowie gleichgestellte Einrichtungen (vgl. §§ 51-68 Abgabenordnung) erhalten. Der Vorschlag wurde damals mehrheitlich vom Ortschaftsrat Grötzingen beschlossen. Ein Beschluss des Gemeinderates erfolgte nicht, da festgestellt wurde, dass die Stellungnahme der Verwaltung nicht alle Aspekte berücksichtigt hatte. Der Oberbürgermeister hatte daraufhin veranlasst, dass sich die Ver- waltung erneut mit dem Änderungsantrag befasst und das Ergebnis dem Ortschaftsrat Grötzingen be- kannt gegeben wird. Danach erfolgt die weitere Behandlung im Hauptausschuss und abschließend die Beschlussfassung im Gemeinderat. Nach erneuter Abstimmung innerhalb der Stadtverwaltung wird die damalige Stellungnahme ergänzt. Die vollständige Stellungnahme lautet nun wie folgt: Parteien und Wählervereinigungen sind nicht Teil der von der Abgabenordnung anerkannten Körper- schaften für gemeinnützige Zwecke (§ 3 Abs. 1 Nr. 2c Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 52 Abga- benordnung). Das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik ist immer gemeinnützigkeitsschädlich (vgl. hierzu BFH-Entscheidungen vom 14. März 1990 I B 79/89, BFH/NV 1991, 485 oder vom 23. September 1999 XI R 63/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200, unter II.1.b, und in BFH/NV 2011, 1113, Rz 9). Dies folgt bereits aus der systematischen Unterscheidung des Ertragssteuerrechts zwischen der Förde- rung gemeinnütziger Zwecke einerseits (z.B. § 10b Abs. 1, 1a Einkommenssteuergesetz, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftssteuergesetz) und der Förderung politischer Parteien andererseits (§ 10b Abs. 2 Ein- kommenssteuergesetz; im Bereich des Körperschaftssteuergesetzes ist insoweit gar keine Begünsti- gung vorgesehen). Diese Unterscheidung darf nicht durch eine Vermischung dieser Förderobjekte un- terlaufen werden. Daher ist insoweit eine strikte Betrachtung geboten. Weiter bestehen auch folgende Bedenken an vorliegendem Änderungsantrag: Über das KAG und die AO besteht kraft Gesetzes keine Möglichkeit, politischen Parteien von den Ent- gelten für die Raumnutzung zu befreien/ die Entgelte zu reduzieren. Es obliegt jedoch dem Gemeinde- rat Ausnahmen und hiervon abweichende Regelungen zu beschließen Eine Reduzierung bzw. Befreiung wäre direkt in der Entgeltordnung zu verankern. Es gibt Beispiele in- nerhalb der Stadt, bei denen es Befreiungen für politische Parteien und kommunale – 2 – Wählervereinigungen gibt: Für reine Informationsstände sowie für Anlagen zu Werbezwecken für die Dauer des Wahlkampfes. Ebenso für eine festgelegte Anzahl an Plakatierungen im Jahr. Die Festlegun- gen sind explizit in den jeweiligen Satzungen verankert. Die Begrenzung auf Parteien und Wählervereinigungen, die im Karlsruher Gemeinderat oder in den Karlsruher Ortschaftsräten vertreten sind, sieht die Verwaltung kritisch, da es das Neutralitätsgebot der Kommune gegenüber politischen Parteien beschränkt. Im Sinne des Art. 21 GG gelten diesbezüglich auch gesteigerte Anforderungen an Neutralität und Gleichbehandlung. Ohne diese Begrenzung steht jedoch die Begegnungsstätte Grötzingen jeglicher Partei und kommunalen Wählervereinigung für ei- gene Veranstaltungen zu gleichem Maße zur Verfügung. Abschließend weist die Verwaltung darauf hin, dass eine mögliche Anpassung der Entgeltordnung le- diglich im Wirkungsbereich der Entgeltordnung gilt (Grötzingen). Die Regelung kann nicht automa- tisch auf die Räume anderer Ortsteile bzw. im Stadtgebiet übertragen werden. Sollten hier Reduzie- rungen bzw. Befreiungen für politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen gewünscht sein, wären die jeweiligen Entgeltordnungen gesondert zu beschließen. Abgesehen von der abgabenrechtlichen Regelung, die folglich eine Bezahlung für Veranstaltungen durch Parteien und Wählervereinigungen im Herbert-Schweizer-Haus Begegnungsstätte vorschreibt, ist der dadurch entstehende Ausfall von Einnahmen aus Benutzungsentgelten nicht durch Kompensation mit anderen Budgets darstellbar. Gleichzeitig werden im Rahmen der städtischen Haushaltssicherung höhere Erträge in diesem Bereich erwartet. Aus den oben ausgeführten Gründen empfiehlt die Verwaltung den Ergänzungsantrag abzulehnen.