Bebauungsplan "Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt"; Karlsruhe Innenstadt-West und Innenstadt-Ost; Satzungsbeschluss gemäß

Vorlage: 2024/0993
Art: Beschlussvorlage
Datum: 02.09.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Beiertheim-Bulach, Innenstadt-Ost, Innenstadt-West, Oststadt, Südstadt, Südweststadt, Weststadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 17.12.2024

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 2 Synopse_TöB
    Extrahierter Text

    Anlage 2 zur Beschlussvorlage BPlan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innensadt“ Hier: Offenlage nach § 3 II BauGB im Internet sowie Offenlageraum 11.03.2024-19.04.2024 Inhaltsverzeichnis: Landesamt für Denkmalpflege (05.04.2024) ................................................................. 1 Bau- und Kunstdenkmalpflege .................................................................................. 1 Archäologische Denkmalpflege (05.04.2024) ............................................................ 1 Zentraler Juristischer Dienst – Untere Naturschutzbehörde (19.03.2024) ....................... 2 BUND, LNV, NABU (19.04.2024) .................................................................................. 2 Realisierungshorizont ............................................................................................... 2 Herausnahme des öffentlichen Raums aus dem Geltungsbereich ............................... 3 Ausweitung auf weitere Stadtteile ............................................................................ 3 Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Landesamt für Denkmalpflege (05.04.2024) Bau- und Kunstdenkmalpflege Der im vorigen Entwurf der planungsrechtlichen Festsetzungen vom 06.04.2022 noch aufgeführte Absatz zur Vorrangigkeit denkmalrechtlicher Vorga- ben (l. 1.), den wir in der Stellungnahme vom 14.04.2022 ausdrücklich begrüßt haben, wurde im aktuell vorliegenden Entwurf vom 02.02.2024 er- satzlos gestrichen. Um jedoch Missverständnissen in der Umsetzung o. g. Bebauungsplans vorzubeugen, was mitunter zur Beeinträchtigung oder gar nach- haltigen Beschädigung von Kulturdenkmalen führen könnte, sollte der genannte Passus entweder gleich- lautend wieder in die planungsrechtlichen Festset- zungen aufgenommen werden oder in anderer Form in genannter Unterlage darauf hingewiesen werden, dass denkmalrechtliche Vorgaben von den getroffenen Festsetzungen unberührt bleiben. Da es in der Anwendung bei denkmalgeschützten Objek- ten folglich zu Abweichungen von getroffenen Fest- setzungen kommen kann, sollte eine solche rechtli- che Wirkung sogleich dort benannt werden. Ein Hinweis in der beigefügten Begründung, wie er auf Seite 22 aufgeführt ist, ist für den Anwendenden nicht unmittelbar ersichtlich. Der vorliegende Bebauungsplan soll nicht die vollständige Wiedergabe aller zu beach- tenden Vorschriften suggerieren. Konse- quenterweise wurde davon Abstand ge- nommen, Auszüge der übergeordneten Gesetzeslage in einem vorangestellten Pa- ragraphen widerzugeben und andere durch Nichtnennung zu vernachlässigen. Übergeordnete Bestimmungen gelten selbstverständlich fortwährend. Um die Be- lange des Denkmalschutzes zu betonen und dem Konfliktpotenzial zum Denkmal- recht Rechnung zu tragen, wird in den Festsetzungen zu Fassaden- und Dachbe- gründung sowie der Begründung und in den Hinweisen darauf eingegangen. Archäologische Denkmalpflege (05.04.2024) Keine Anmerkungen. Kenntnisnahme. - 2 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Zentraler Juristischer Dienst – Untere Naturschutzbehörde (19.03.2024) inhaltlich sind alle Belange von Seiten der UNB be- rücksichtigt worden. Es bedarf keiner Ergänzungen. Kenntnisnahme. Mir ist beim Lesen der Begründung von Punkt Nr. 18 (S. 22) nur aufgefallen, dass das Wort „zu“ im ersten Satz zu viel ist. „... Außenreflexionsgrad von max. 15 % zu ver- wendet werden.“ Redaktionelle Anpassung erfolgt. BUND, LNV, NABU (19.04.2024) Realisierungshorizont für die Übersendung der Planunterlagen zum o.g. Bebauungsplan bedanken wir uns und möchten die Gelegenheit zur Stellungnahme wie nachfol- gend ausgeführt wahrnehmen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen halten wir grund- sätzlich für notwendig und richtig um die notwen- dige Klimaanpassung im Stadtgebiet anzugehen. Insbesondere werden mit der Entsiegelung von Flä- chen und der Begrünung von Boden- und Dachflä- chen Maßnahmen genannt, die effektiv einen Bei- trag leisten können. Kenntnisnahme. Allerdings geht der Entwurf hinsichtlich des Umset- zungszeitraums sowie der betrachteten Flächen nicht weit genug, um rechtzeitig zu einer signifikan- ten Reduktion der Hitzebelastung beizutragen. Der Umsetzungszeitraum erscheint uns nicht angemes- sen angesichts der massiv zunehmenden Hitzebelas- tung in Karlsruhe mit jährlichen neuen Temperatur- rekorden. Da eine Pflicht zur Umsetzung der Maß- nahmen nur bei Neubauvorhaben oder bodenrecht- lich relevanten Änderungen besteht, ist zunächst von keiner substantiellen Verbesserung der Hitzebe- lastung auszugehen, da die Neubauquote im Gebiet sicherlich nur – wenn überhaupt – im niedrigsten einstelligen Prozentbereich liegen dürfte. Wir schla- gen daher vor, einzelne leicht umzusetzende Maß- nahmen mit einer deutlich kürzeren Frist unabhän- gig von Baumaßnahmen umzusetzen. Dies könnten insbesondere Fassaden- und Dachbe- grünung sowie die Entsiegelung von Flächen in Hinterhöfen sein. Die daraus resultierenden finanziellen Belastungen sollten – wo notwendig - durch entsprechende För- derprogramme aufgefangen werden. Das Instrument des Bebauungsplanes räumt per se Bestandsschutz für bereits existente Bauten ein, wo- mit zunächst keine Umsetzungspflicht im Bestand eröffnet ist. Dafür müssen andere und weiterge- hende Instrumente geprüft werden und eine politi- sche Mehrheit finden. Für freiwillige Maßnahmen (u.a. Begrünung von Dä- chern, Fassaden, versiegelten Flächen) sollen aber bereits Fördermöglichkeiten Anreize setzen (https://www.karlsruhe.de/umwelt-klima/stadt- gruen-wald/gebaeudebezogenes-gruen/foerderpro- gramm-zur-begruenung-von-hoefen-daechern-und- fassaden ). - 3 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Herausnahme des öffentlichen Raums aus dem Geltungsbereich Des Weiteren halten wir die Ausnahme von öffentli- chen Verkehrs- und Grünflächen für ein völlig fal- sches Zeichen. Es ist nicht einzusehen, weshalb z. B. nur private Kfz-Stellplätze begrünt werden sollen und der öf- fentliche Parkraum verschont bleiben soll. In diesem stark verdichteten innerstädtischen Gebiet werden die allermeisten Kfz im öffentlichen Straßenraum geparkt, so dass hier das Potential zur Minimierung Der Hitzebelastung am größten ist. Die wenigen Stellplätze in den Hinterhöfen werden aufgrund der kleinen Gesamtfläche nicht maßgeb- lich beitragen können. Wir schlagen daher vor, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz entlang der Blockbebauung entsie- gelt und mit geeigneten Bäumen bepflanzt wird. Insgesamt würde die Ausweitung der Maßnahmen auf den öffentlichen Raum neben der Klimawirkung auch eine Vorbildwirkung der öffentlichen Hand zeigen und die notwendigen Maßnahmen nicht nur privaten Eignern auferlegen. Insbesondere dürfte kaum vermittelbar sein, dass der im Gebiet liegende Marktplatz nicht zur Klimaanpassung beitragen muss, obwohl bei derart großen Flächen das Potential zur Entsiegelung, Re- genwasserversickerung und Reduktion der Aufhei- zung am größten ist. Mögliche zu entsiegelnde Flächen im öffentlichen Raum betrachtet die Stadtverwaltung aufgrund ei- gener Konzepte bereits, exemplarisch sei hier das Konzept „Öffentlicher Raum und Mobilität der In- nenstadt (ÖRMI)“ zu nennen. (https://www.karls- ruhe.de/mobilitaet-stadtbild/stadtplanung/staedte- bauliche-projekte/neugestaltung-innenstadt/oef- fentlicher-raum-und-mobilitaet-innenstadt-oermi) Dabei sind u.a. technischen Aspekte zu berücksich- tigen, wie z.B. die Unterhaltung oder die unterirdi- sche Infrastruktur. Mit dem Beschluss des Doppelhaushalts 2024/2025 wurde die Verwaltung zudem beauftragt, einen Sammelansatz zur Finanzierung von städtischen Klimaanpassungsmaßnahmen aufzustellen. Im Zuge dessen erarbeitet die Stadt derzeit ein Entsiegelungs- konzept für die Innenstadt. Zudem werden neue Parkplätze im öffentlichen Raum bereits in den meisten Fällen mit wasserdurch- lässigen Belägen ausgeführt. Ausweitung auf weitere Stadtteile Schlussendlich erachten wir es für unerlässlich, dass das Bebauungsplangebiet für Klimaanpassung auf das weitere Stadtgebiete ausgeweitet wird. In den angrenzenden Stadtteilen Ost-, Süd-, Süd-West- und Weststadt ist die Hitzebelastung ein ebenso großes Problem, welches Maßnahmen erforderlich macht. Je früher die Stadt hier tätig, desto besser lassen sich die absehbaren Folgen der Klimaerhit- zung reduzieren. Eine Ausweitung auf weitere Stadtteile wurde bereits angedacht. Aufgrund der Fülle an derzeit laufenden Bebauungs- planverfahren müssen sich neue Verfahren jedoch den politischen Prioritäten und den Kapazitäten der Stadtverwaltung anpassen. Derzeit ist noch nicht ab- sehbar, wann und in welchem Umgriff ein weiteres Bebauungsplanverfahren zu „Grünordnung und Klimaanpassung“ gestartet wird.

  • Planzeichnung 19.08.2024
    Extrahierter Text

    Übersicht Stadtplanausschnitt M. 1:25000 Abgrenzung des Geltungsbereichs Übersicht Stadtplanausschnitt M. 1:25000 Bebauungsplan Karlsruhe, 1. April 2022 Stadtplanungsamt: Innenstadt-West, Innenstadt-Ost Maßstab: 1 : 3500 "Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt" Entwurf Fassung; 19. August 2024 Whs Whs WGhs Btrg Whs WGhs WGhs Whs Whs Whs WGhs Whs Whs Btrg Wkst Lagg Gar Whs Whs Gar Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Lagg Whs Schu Whs Gar WGhs WGhs Whs Whs Büro Whs WGhs Whs Schule Ghs Tgar Whs Schu Gar Gar Whs Whs WGhs Whs Phs Btrg WGhs Btrg Ghs Ghs WGhs WGhs Whs Whs Lagg WBüro Schu WGhs WGhs Schu WGhs Whs Gar Whs WBüro Whs Senhm Whs Whs Anne-Frank-Haus Schule JH Hochsch WGhs Whs Büro Whs Whs Whs Whs Schule Schule Whs Ghs Tgar Gar WGhs Lagg Whs GerichtGericht WGhs Whs WGhs Schu Ghs Ghs WGhs Büro Ghs Ghs Lagg Ghs Whs WGhs Ghs Gar Whs Whs WhsWGhs Whs Büro Whs Whs Gar Vwg Whs Whs WBüro Gar Gar Gar WGhs Whs Whs Whs Gar Wkst Gar WGhs Whs WGhs Kiga Büro WGhs Whs WGhs Whs Whs WGhs WGhs Ghs WGhs Ghs Whs WGhs WGhs WGhs WGhs Whs Wkst Whs Vwg WGhs Whs WGhs Whs Vwg Ghs Whs Whs Whs Vwg Schu Whs Museum Schu Arbeitsgericht Ghs WGhs Gar WGhs Schu Gericht WGhs Staatl. Kunsthalle Museum GerichtGericht Amtsgericht Gericht Gericht Gericht Btrg Btrg WBtrg Whs WGhs Btrg WBüro Schu Whs WGhs Whs Schu WGhs Whs Tgar Whs Whs Whs Schu Gar Schu Tgar Büro Büro Btrg Rathaus Rathaus Vwg Polizei WGhs Ghs Schloss WBüro WGhs WGhs Schu Schu Whs Schu Btrg Whs Lagg WGhs Lagg Veranst Whs Whs Schu Btrg Whs Schule Tgar Btrg Whs Btrg WGhs Bad. 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Gar Whs WGhs WGhs Veranst WC WGhs WGhs WGhs Whs Btrg Whs Universität Schule Btrg Whs Whs Whs Forsch Whs Gast Gar Tgar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Schu Schu Whs Kiga Senhm Ghs Whs Whs WGhs Whs WGhs Whs WGhs WGhs WGhs Schu WGhs Whs Btrg Hochsch Forsch Gths Schule Schu Whs Schu Tgar Whs Schu Whs Whs Whs Btrg Whs Wkst Btrg Schu Whs Whs WGhs Whs Whs WGhs Whs Whs Whs WGhs Whs Forsch Gar Hochsch Forsch Forsch Hochsch Universität Whs Whs Tgar Whs Tgar Whs Whs Gar Btrg Btrg Btrg Whs Whs WGhs Hochsch WGhs WGhs Bibl Hochsch WVwg Tgar Whs Gar Btrg Whs Whs Wkst Btrg Btrg WGhs Btrg Whs Whs WGhs Whs Whs Schu Whs Whs Gewhs Whs Whs Gar 60 38 78 31 28 5 3 26d 14 194 56 52 11a 61 5 9 16 22 60 57b 11 13 29 27 33 35 38 8 1 5 4 6 60 64 81 29a 32 10 50 7 82 2a 11 17 11 12 1 106 102 83 79 75 10 4 7 1 5 43 31 36a 57 55 53 180 44 81 66 55a 1 30 22b 43 41 37 56 42 41 46 8 2b 55 90 245 241 61 233 3 67 2a 59 5 25a 5 2e 11 16 10 9 22 28 16 22 56 36 1 28b 1a 49 15 31 20 19 17 44 75 42 6 4 21 47 34 29 178 66 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Staatstheater Schu Ghs Vwg WGhs WGhs WGhs Ghs WGhs WGhs Whs WGhs WGhs Gar WGhs Btrg Btrg WBtrg WGhs Whs Whs Gar Gar WGhs WGhs Gar Whs Gar Whs WBüro Whs Bismarckgymnasium Sporth Tgar Whs Schule SchuleSchule Gar SchuleSchule Versorgungsanstalt des Bundes Schule Sporth WC Whs Vwg Btrg Whs Btrg Whs Whs Whs Whs Gdehs Büro Whs Whs Tgar Vwg Büro WGhs Ghs WGhs Lagg Schu Lagg WGhs Vergnst Gar WGhs WGhs Whs WGhs Ghs WGhs WGhs Phs WGhs WBüro WGhs Ghs Ghs Lagg WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Gar WGhs Gericht WGhs Gericht Vwg Whs Gar Veranst Hotel Whs Schu Landessammlungen WBüro WGhs WGhs Ghs WGhs WGhs Museum Gericht Gericht Gericht Btrg Btrg Btrg Vwg Whs Whs Btrg Lagg WBüro Schu Btrg Wkst Lagg Büro Gar Ghs Whs Schu Gar Schu Gar Schu Btrg Whs WGhs Büro Büro Whs Whs Btrg Schu Rathaus Btrg WGhs Vwg WGhs WGhs Vwg Whs Schu Gar Whs Schu Schu WGhs Whs WGhs Gast WGhs Btrg Whs Kiosk Whs Whs Whs Lagg Schu WGhs Whs Gar Btrg Btrg Gar Gar Schu Whs Gar WGhs WGhs WBüro Whs WGhs Schu Whs WGhs SchuleSchule Whs Whs Btrg Schu Schu Lagg Tgar Whs Lagg Tgar WGhs Whs Lagg Whs WGhs Tgar WGhs Schu Whs Whs Whs WGhs Whs Tgar Ghs Whs WGhs Ghs Ghs Schu Whs Whs Whs WGhs WGhs Schu Whs Lagg Wkst Schu Veranst Gar Gar Schu Btrg Tgar Schu Tgar Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Btrg Whs Wkst Whs WGhsWhs Whs Whs Whs Whs Büro Hotel Tgar WGhs Whs WGhs Schule WGhs Whs Whs Btrg Gar Wkst Whs Schule Whs Whs Whs Whs Büro Whs Whs Whs Whs Whs Lagg Whs Whs Whs Schu WGhs WGhs Schu Gar Gar Whs Whs Tgar WGhs Whs Whs Whs Kiga Whs WC Hochsch WBüro Btrg Lagg Whs WGhs Whs Ludwig-Erhard-Schule Hochsch Forsch Forsch Forsch Gar Gths Gar Sportg Whs Whs Schu Schu Tgar Veranst Whs Whs Whs Tgar Whs Whs Whs Ghs Ev.Luth.Simeonkirche Schu Schu Sportg Heim Whs Whs Whs WGhs Whs Lagg Whs Whs Whs Forsch Btrg Forsch Hochsch Hochsch Gar Tgar Whs Whs Tgar Tgar Whs Whs Tgar Tgar Btrg Ust Büro Btrg Whs Hochsch Schu Whs Büro Hochsch Tgar Whs Tgar Schu Vwg Btrg Whs Whs WGhs Schu Whs Lagg Whs Whs Whs Btrg Lagg Whs Schu Schule Kirche WGhs Whs Whs Whs Whs Gewhs Gewhs Gar Whs Gar Whs Whs Wkst Whs Whs Whs Whs Gar Whs Lagg Gar Whs Whs Whs Lagg Whs Whs Btrg Whs Wkst Wkst Tgar Gar Gar Whs Gar Gar Gar WGhs Whs Whs Btrg Whs Whs Whs WBüro Whs Whs Whs Whs WGhs Gar Gar Whs Gar Tgar Whs Büro Whs WBüro WBüro WBüro Whs Whs Gar Btrg Gar Btrg WGhs Kirche Whs Whs Whs Gar Hochsch Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gdehs Whs Whs Whs Kirche Whs Whs WBüro Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Gar Whs Whs Whs WBüro Schu Whs Whs Whs WBüro Whs Lagg Btrg Whs Whs Whs Whs Whs Vwg Tgar Whs Whs Btrg WGhs Whs Whs Leopoldschule Lagg Ust Whs Whs Whs Gar WGhs WGhs WGhs Gar Btrg WGhs Btrg Tgar Ghs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Gar Gar Whs Whs WBüro WBüro WGhs Lagg WGhs Whs Whs Whs Schu Lagg Gar Whs Schu WGhs WGhs Whs Whs Büro WBüro Whs Hotel Büro WGhs Whs Btrg Whs Whs Whs Senhm Wkst Kiga Btrg Schule Gar Btrg Wkst Gar Schu Schule Whs Whs Lagg Schu Whs Lagg Schu WGhs Btrg Tgar Ghs Eichamt Ghs Ghs WGhs Schu WGhs Whs Gar Hotel Hotel Lagg WGhs Whs WBüro Whs Hochsch Schule Schule WGhs Whs Whs Whs Whs Neuapostolische WGhs Whs Whs Whs Bundesgerichtshof WGhs Vwg Wkst Btrg Whs WGhs Ghs Tgar Whs Btrg Whs WGhs Büro WGhs WGhs Gar Gar Tgar WGhs Kiosk WGhs WGhs WBüro Whs Whs Btrg Kiga Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Tgar Whs Whs Whs Schule Whs Whs Whs Nancyhalle Whs Gar Whs Whs Lagg Whs Gar Whs Whs Büro Vwg Whs Vwg Whs WGhs Katholische Stadtkirche Lagg WGhs WGhs WGhs Btrg Ghs Lagg WGhs Ghs Tgar Ghs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Veranst Konzerthaus WGhs Whs Whs Whs Vwg Ghs Ghs Büro Neues Ständehaus Tgar Gar WGhs WGhs WGhs WGhs WGhs Ghs Ghs Museum Gast Staatl. Majolika WGhs Lagg Whs Whs Btrg Btrg WBtrg Whs Whs Ghs Whs Gar Whs WGhs Schu Btrg Schu Whs Tgar Btrg Gar Gar Btrg Btrg Vwg WGhs Vwg Hotel Ghs Btrg WGhs WGhs Tgar Vwg WGhs Whs WGhs Whs Schu Whs Lagg Whs Gar Whs WGhs Whs Btrg WGhs Btrg Whs Schu Whs Whs Schu Whs WGhs Whs Landgraben Büro Hans-Thoma-Schule Whs Lagg Stall Btrg Lagg Schu WGhs Gar Lagg Whs WGhs Whs WGhs Whs Btrg Whs Whs WGhs Senhm Kiga Whs WGhs Whs Landeskreditbank Tgar Ghs Whs Whs Whs WGhs Vwg Hochsch Btrg Gewhs Whs WC Büro Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Bibl Schule WGhs WGhs Whs WGhs WGhs WGhs Ghs Gar WGhs WGhs WGhs Ghs Whs Btrg Whs WGhs Whs Hochsch Whs Kantgymnasium Whs Whs Gar Whs Ust Whs Sporth Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Hauptzollamt Whs Wkst Whs WGhs Whs Whs Whs Ghs Büro WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Heim Whs Whs WGhs Hertz Dkm. 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Oberkirchenrat Lagg WGhs WGhs Vwg Lagg Ust WGhs WGhs Ghs WGhs WGhs WGhs WGhs WGhs WGhs Ghs Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Gar Gewhs Veranst Whs Whs WGhs Lagg Ghs WGhs Phs Tgar WGhs Landeskreditbank WGhs Vwg WGhs Phs WGhs Museum Gericht Gericht Empfg Tgar Ust Whs Manufaktur Whs Schu Whs Btrg Whs WBtrg WGhs WBtrg Wkst WGhs Gar Whs Btrg Btrg Schu Büro Btrg WGhs WGhs Ghs Vwg Vwg Ghs Vwg Lagg WGhs WGhs Landeskreditbank Whs Whs Schu Schu Whs Schu WGhs Btrg Lagg Gar WGhs Whs Whs Whs WGhs Btrg Ust Schu Schu Gar Whs Uhlandschule Whs Schu Gar Whs Whs Whs Veranst WGhs Schu WGhs Whs WGhs Whs Whs Whs Btrg WBüro Whs WGhs Schu WBtrg Whs WGhs Lagg Tgar WGhs Gdehs Schu Büro Whs WGhs Ghs Tgar Whs Btrg Whs Whs Whs Whs Whs Hochsch Btrg Btrg WGhs Whs Schu WGhs Btrg Schu Whs Schu Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Tgar Btrg Whs WhsWhs Schu Whs Schu Whs WGhs Wkst Whs Whs Kiga Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Tgar Whs WGhs LaggWhs Kiga Schule WGhs Büro Whs Ghs Btrg Gar Schule Sportg Schule Tgar Ust Gar Hochsch Whs Schu WC WGhs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Schu Vwg Whs Vwg Whs Gar Whs Whs Whs Gar Vwg Schu Senhm Ghs Büro Tgar Schu Tgar Whs WGhs Btrg WGhs WGhs Heim WGhs Tgar Heim Btrg WGhs Whs Whs Schu Schule Forsch Gar Tgar Tgar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Senhm Whs Whs Whs Tgar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Hochsch Hochsch Btrg Btrg Hochsch Whs Whs Whs Whs Whs Schule Whs Lagg Lagg Schu Schu Fhfg Wkst Kiga Kiga Phs Whs Whs Btrg WGhs Whs Whs Hochsch Studentenhaus Vwg Hochsch Hochsch Whs Whs Whs Btrg Btrg Büro Büro Btrg Btrg Schu WBüro WGhs Schu Whs Schu WGhs WGhs WGhs WGhs Hochsch Kiga Whs Whs Gar Gewhs Whs Gar Hochsch Vwg Tgar Vwg Btrg Landgraben Btrg Whs Whs Whs Whs Whs Büro Whs Tgar Btrg Whs Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Btrg Whs Whs WGhs Whs Tkst Whs WGhs WGhs WGhs Gar Gar WGhs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Gar Gar WGhs Tgar Whs Whs Whs Whs Btrg Whs Whs Wkst Wkst Gar WGhs Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Hochsch Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Whs Whs WGhs Whs WBüro Whs Whs WGhs WGhs Gar WGhs Whs Vwg Schu WGhs Schu Whs Whs Btrg Wkst Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Wkst Wkst Btrg Whs Gar Gar Schu Btrg Whs Whs Btrg Schu Whs Btrg Whs Whs Whs WGhs Tgar Whs Tgar Whs WGhs Wkst Gar Whs Vwg WGhs Ghs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Ghs Vwg Gar Whs SchuleSchule Technik und Wirtschaft Schule Schule WGhs Whs Whs Schu Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Schu WGhs Whs Tgar Gar Ghs Büro Whs WGhs Whs WGhs Gar Whs Gar Gar Schu WGhs Whs WGhs Ghs Ghs WGhs Gar WGhs Senhm WGhs Wkst WGhs WGhs Whs Whs Lagg Schule WGhs Ghs WGhs Whs Wkst WGhs Schu Schu Whs Schu Ghs Btrg Ghs Btrg WGhs WGhs Whs Ghs Whs Vergnst WBüro WGhs WBüro Whs Whs WGhs Whs WBüro Gar Tgar Whs Gar Gar Whs Whs Hochsch Vwg Whs Tgar WGhs Whs Büro Kirche Kirche Büro Whs Whs Whs Goethegymnasium Schule Whs Schule Whs Whs Btrg Ghs WBüro Ghs SchuleSchule Tgar Ust Wkst Whs Ghs Whs WGhs Whs Wkst Whs Whs WGhs Whs WGhs Empfg Whs Kiosk WGhs Ghs WGhs WGhs WGhs WGhs Gar Ghs WGhs Ghs Prinz-Max-Palais Ghs WGhs WGhs Whs Ghs Ghs WGhs WGhs Ghs WGhs WGhs Gar Whs Whs WGhs Gar Schu Whs Schu WBüro Btrg Gar Whs Whs Whs Vwg Vwg Schule Whs Polizeipräsidium Whs Gar Gar Whs Btrg Whs Hauptfeuerwache Whs Whs Whs Gar Whs Kiosk Whs Lagg Ghs Whs Ghs WGhs Gar Whs Vwg Ghs Ghs WGhs Btrg Büro Ghs WGhs WGhs Btrg Btrg Lagg Btrg WGhs Whs Btrg WGhs WGhs WGhs Whs Ghs Whs Ghs WGhs Wkst Whs Whs Whs Gericht Vwg Gar Vwg Btrg Veranst Tgar Whs Tgar Vwg Büro Vwg Ghs Ghs Bad. Kunstverein Ghs Tgar Museum Museum Gericht WGhs WGhs Whs Btrg Schu Schu Btrg WGhs Schu Schu WGhs Schu Whs Lagg WBüro Schu Veranst Schu WGhs Vwg Btrg Büro Gar Büro WGhs Btrg WBtrg Ghs Rathaus Sozialgericht Gericht Ghs Büro Whs Vwg Vwg Landesmuseum Whs Whs Whs WGhs Whs Lagg Whs Schu Whs WGhs WGhs Whs Whs WGhs Ghs WGhs Schu Btrg Btrg Schu Whs Whs Gar Whs Gar Gar Whs WGhs Whs WGhs Whs Whs Whs Btrg Whs Whs Btrg WGhs WGhs Schu Whs WGhs Vwg WGhs Whs Kiga Vwg Ghs Lagg Whs WGhs Whs Whs WGhs Whs WGhs WGhs Whs WGhs Whs Whs Vwg WGhs Hochsch Vwg Whs WGhs Wkst Schu Whs Whs WGhs Whs Whs Schu Gar Wkst Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Tgar Whs Btrg Whs WGhs Whs Whs Whs WGhs WGhs WGhs WGhs Lagg Landgraben WGhs WGhs WGhs WGhs Btrg Tgar Whs WBüro WGhs Schule Gths Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Vwg WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Tgar Tgar WGhs Whs Whs Ust WGhs Tgar Whs Heim Heim WGhs Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Hochsch Senhm Whs Hochsch WGhs Hochsch Gar Forsch Bibl Forsch Forstschule Gar Whs Schu Whs Schu WGhs Tgar Tgar Btrg Whs Btrg Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Whs Btrg Whs Whs Whs WGhs Hochsch Hochsch Universität Fridericiana Hochsch Hochsch Hochsch Hochsch Sportg Tgar Whs Whs Whs Lagg Btrg Btrg Whs Ghs WGhs Whs Btrg Whs Whs Schu WGhs Btrg Hochsch Hochsch Whs Tgar Tgar Gar Btrg Btrg Whs Whs Whs Whs Schu Whs WGhs Schu Whs Whs Bernharduskirche WGhs Whs Whs Whs Gewhs Hochsch Hochsch Gar Whs Whs Gar Gar Gar Vwg Btrg WGhs Wkst WGhs Whs Büro Büro Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Gar WGhs Whs Whs Whs Gar Schu Gar Gar Gar Gar Gar Whs Btrg Wkst Btrg Whs Btrg Whs Whs Whs WGhs Schu WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Whs WBtrg Gar Gar Btrg Schu WGhs Gar Whs Whs Vwg Whs Bad. Konservatorium für Musik Gar Tgar Whs Whs Gar Whs Jüdisch Gemeinde Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Whs WBüro WBüro Whs Whs Whs WGhs Heim Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Btrg Gar Wkst Whs Gar Vwg WBüro Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs WGhs Schule Lagg WGhs Btrg Gar Btrg WGhs Hotel Whs Gar Whs WGhs Büro WGhs Whs Ghs Schu Notariat Whs Whs Whs Whs Hochsch Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Hochschule Karlsruhe Schule Archivplatz Lenzstraße Jollystraße Hirschstraße Leopoldstraße Leopoldplatz Stephanienstraße Karlshof Karlstraße Binsenschlauchallee Lammstraße Herrenstraße Zirkel Hebelstraße Rondellplatz Zähringerstraße Baumeisterstraße Hebelstraße Adlerstraße Schlossplatz Schützenstraße Lidellplatz Kantgymnasium Fritz-Erler-Straße Wolfgang-Gaede-Straße Rotteckstraße Anna-Lauter-Straße Paulckeplatz Hedwig-Kettler-Straße Klara-Siebert-Straße Adenauerring Sonntagplatz Sonntagstraße Sparkassenhof Waldstraße Douglasstraße Hirschhof Mathystraße Bürgerstraße Blumenstraße Akademiestraße Ritterstraße Südlicher Herrenhof Herrenstraße Gotthold-Mayer-Platz Kaiserstraße Kreuzstraße Steinstraße Adlerstraße Kronenstraße Engesserstraße Grabener Allee Elisabeth-Großwendt-Straße Luise-Riegger-Straße Kapellenstraße Brunnenstraße Otto-Ammann-Platz Ernst-Gaber-Straße Bernhardusplatz Engler-Bunte-Ring Hagsfelder Allee Kaiserallee Nokkstraße Landgraben Riefstahlstraße Baischstraße Bad. Konservatorium für Musik Hoffstraße Hirschstraße Karlstraße Stephanplatz Europaplatz Gartenstraße August-Dürr-Straße Bürgerstraße Erbprinzenstraße Kaiserpassage Beiertheimer Allee Festplatz Zentralhof Ständehausstraße Teutschneureuter Allee Ettlinger Straße Ettlinger Straße Ahaweg Wilhelmstraße Werderplatz Finterstraße Platz der Grundrechte Zirkel Adlerstraße Marienstraße Adlerstraße Carl-Hofer-Schule Kronenplatz Zirkel Werderstraße Waldhornplatz Zähringerstraße Waldhornstraße Englerstraße Engesserstraße Irene-Rosenbergstr. Hagsfelder Allee Lärchenallee Clara-Immerwahr-Haber-Platz Henriette-Obermüller-Straße Fasanenplatz Richard-Willstätter-Allee Luise-Riegger-Straße Mensaplatz Adenauerring Engler-Bunte-Ring Marie-Juchacz-Straße Ostendstraße Bernhardstraße Hölderlinstraße Kriegsstraße Sophienstraße Roonstraße Jollystraße Otto-Sachs-Straße Amalienstraße Scheffelplatz Adenauerring Douglasstraße Akademiestraße Alter Brauhof Kriegsstraße Amalienstraße Landgraben Festplatz Hermann-Billing-Straße Nowackanlage Erbprinzenstraße Lammstraße Lammstraße Karl-Friedrichstr. Kreuzstraße Zirkelhof Kriegsstraße An der Fasanengartenmauer Rüppurrer Straße Kapellenstraße Rudolf-Plank-Straße Ludwig-Erhard-Allee Engesserstraße Straße am Forum Luise-Riegger-Straße Lachnerstraße Durlacher Allee Lachnerstraße Südliche Hildapromenade Brauerstraße Brauerstraße Reinhold-Frank-Straße Reinhold-Frank-Straße Roonstraße Fichtestraße Willy-Andreas-Allee Douglasstraße Renckstraße Ritterstraße Herrenstraße Waldstraße Ludwigsplatz Waldstraße Erbprinzenhof Willy-Brandt-Allee Friedrichsplatz Karl-Friedrich-Straße Zähringerstraße Lammstraße Kreuzstraße Kronenstraße Kronenstraße Lärchenallee Friedrichstaler Allee Rüppurrer Straße Henriette-Obermüller-Straße Temeswarplatz Alter Friedhof Kaiserstraße Durlacher Tor Bertholdstraße Hansjakobstraße Boeckhstraße Boeckhstraße Putlitzstraße Reinhold-Frank-Straße Hirschstraße Leopoldstraße Bismarckstraße Redtenbacherstraße Sophienstraße Landgraben Karlstraße Seminarstraße August-Dürr-Straße Blumenstraße Bismarckstraße Erbprinzenstraße Herrenstraße Bankhof Zirkel Marktplatz Kurze Allee Werderstraße Uhlandschule Markgrafenstraße Linkenheimer Allee Werderstraße Waldhornstraße Blankenlocher Allee Fasanenstraße Ludwig-Erhard-Schule Berliner Platz Morgenstraße Marie-Baum-Straße Ludwig-Erhard-Allee Am Künstlerhaus Engelbert-Arnold-Straße Wilhelm-Nusselt-Weg Fritz-Haber-Weg Engler-Bunte-Ring Klara-Siebert-Straße Frühlingstraße Frühlingstraße Ludwig-Wilhelm-Straße Mathystraße Gartenstraße Leopoldstraße Reinhold-Frank-Straße Sophienstraße Jahnstraße Friedenstraße Hirschstraße Gartenstraße Kaiserstraße Seminarstraße Passagehof Wörthstraße Knielinger Allee Willy-Andreas-Allee Waldstraße Ahaweg Ritterstraße Schlossplatz Eggensteiner Allee Pfarrer-Löw-Straße Handelshof Heinrich-Hübsch-Schule Richard-Willstätter-Allee Hagsfelder Allee Philipp-Reis-Straße Markgrafenstraße Anna-Lauter-Straße Schillerschule Fasanenstraße Melitta-Schöpf-Straße Kriegsstraße Ostendstraße Reinhard-Baumeister-Platz Adenauerring Sommerstraße Gottesauer Straße Am Fasanengarten Hans-Sachs-Straße Viktoriastraße Belfortstraße Kaiserplatz Adenauerring Moltkestraße Von-Beck-Straße Jollystraße Leopoldstraße Hirschstraße Hirschstraße Schirmerstraße Knielinger Allee Augustastraße Mathystraße Karlstraße Engländerplatz Waldhof Passagehof Wörthstraße Moltkestraße Badenwerkstraße - Am Festplatz Hans-Thoma-Straße Beiertheimer Allee Landgraben Ritterstraße Schützenstraße Kreuzstraße Zähringerstraße Meidingerstraße Adlerstraße Neuer Zirkel Wielandtstraße Mendelssohnplatz Englerstraße Wilhelm-Jordan-Weg Leonhard-Sohncke-Weg Lärchenallee Hagsfelder Allee Goethegymnasium 1041 Legende Kartengrundlage: Liegenschaftsamt Stand: 23.08.2021

  • Festsetzungen 19.08.2024
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karlsruhe – Innenstadt-West und Innenstadt-Ost Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Baumpflanzgebote ...................................................................................... 3 2. Begrünung der unbebauten Grundstücksflächen ......................................... 4 3. Begrünung der Kfz-Stellplätze ..................................................................... 4 4. Dachbegrünung .......................................................................................... 5 5. Begrünung der Tiefgaragendecken und anderer unterirdischer bauliche Anlagen ...................................................................................................... 5 6. Fassadenbegrünung .................................................................................... 6 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 6 1. Dezentrale Regenwasserbewirtschaftung ..................................................... 6 2. Gestaltung der Vorgärten ............................................................................ 6 3. Dachaufbauten ........................................................................................... 7 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 7 Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Baumpflanzgebote Je angefangenen 300 m² nicht überbauter Fläche der bebaubaren Grundstücke ist ein mindestens mittelkroniger, standortgerechter, klimatoleranter Laubbaum (Endwuchshöhe ca. 10-20 m) zu pflanzen. Dies gilt ab einer Grundstücksfreifläche von 100 m², jedoch nicht für die öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen und nur soweit die nachbarrechtlich erforderlichen Abstände eingehalten werden können. Vorhandener Baumbestand kann auf das Pflanzgebot angerechnet werden. Die Bäume sind als Hochstamm mindestens in der Qualität 3 x verpflanzt, Stammumfang 18/20 cm zu pflanzen. Bei der Verwendung von Solitären gilt eine Mindestpflanzhöhe von 200 - 250 cm. Die Bäume sind in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern, dauerhaft zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode, durch eine gleichwertige Neupflanzung in oben festgesetzter Mindestpflanzqualität zu ersetzen. Die Erhaltungspflicht gilt nicht für Neupflanzungen, die aufgrund dieses Bebauungsplanes gepflanzt wurden, sobald sie später einer zulässigen Bebauung oder erforderlichen Leitungstrassen im Weg stehen. Die Pflicht zur Ersatzpflanzung bleibt entsprechend der nicht überbauten Fläche bestehen. Für Bäume an Stellplätzen und auf befestigten Flächen sind Baumscheiben von mindestens 24 m² Größe vorzusehen, davon sind mindestens 12 m² als offene Baumscheibe auszubilden. Der zur Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat mindestens 36 m³ bei 1,5 m Tiefe je Baum zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist fachgerecht mit verdichtbarem Baumsubstrat zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Die Bäume, bei denen Gefahr besteht, angefahren zu werden, sind durch Baumbügel oder Vergleichbares zu schützen. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 4 - Standorte für die neu zu pflanzenden Bäume sind so auszuwählen, dass die Leitungsschutzanforderungen der jeweiligen Leitungsträger eingehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass eine Einwurzelung in die Leitungszone ausgeschlossen werden kann. Sofern im Einzelfall erforderlich, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen wie z.B. der Einbau von Wurzelschutzfolie zu ergreifen. 2. Begrünung der unbebauten Grundstücksflächen Nicht überbaute Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für andere zulässige Verwendungen, z.B. Stellplätze, Zufahrten, Zugänge oder Nebenanlagen benötigt werden, als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu begrünen und mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen. Für alle Vegetationsflächen gilt, dass das Pflastern oder das Abdecken mit Folie, Schotter-, Kies- oder vergleichbarem Material nicht zulässig ist. Alle Pflanzungen und Einsaaten sind zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Befestigte Flächen sind, soweit es sich nicht um Straßen oder Plätze handelt, mit wasserdurchlässigen und begrünbaren Oberflächen (z.B. Rasenfugenpflaster oder Schotterrasen) auszuführen. Zuwege und Zufahrten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. 3. Begrünung der Kfz-Stellplätze Ebenerdige Stellplatzanlagen, sofern sie nicht in Carports oder Garagen liegen sind mit wasserdurchlässigen (durchlässig für Niederschlagswasser) und begrünbaren Oberflächen (z.B. als Rasenfugenpflaster oder Schotterrasen) auszuführen und zu begrünen. Ab drei offenen Stellplätzen auf einem Baugrundstück sind diese gleichmäßig mit Bäumen zu überstellen, soweit nicht anderweitige gesetzliche Regelungen entgegenstehen (z.B. Nachbarrecht oder die Pflicht zur Überdeckung der Stellplätze mit PV-Anlagen) oder wenn durch die Pflicht zur Anpflanzung der Abstand der Bäume zum Gebäude weniger als 3 m betragen würde. Dabei ist ergänzend zur Festsetzung nach Ziffer 1 je drei Stellplätze mindestens ein mittelkroniger standortgerechter Laubbaum zu pflanzen oder je fünf Stellplätze mindestens ein großkroniger standortgerechter Laubbaum. Die Mindestpflanzqualität der Bäume ist ein Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 18/20 cm. Die Bäume sind in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern, dauerhaft zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode durch eine gleichwertige Neupflanzung in oben festgesetzter Mindestpflanzqualität zu ersetzen. Standorte für die neu zu pflanzenden Bäume sind so auszuwählen, dass die Leitungsschutzanforderungen der jeweiligen Leitungsträger eingehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass eine Einwurzelung in die Leitungszone ausgeschlossen werden kann. Sofern im Einzelfall erforderlich, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen wie z.B. der Einbau von Wurzelschutzfolie zu ergreifen. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 5 - 4. Dachbegrünung Bei Hauptgebäuden sind alle Flachdächer und flach geneigten Dächer bis 15° Neigung, welche die statische Tragfähigkeit aufweisen und soweit denkmalschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen, mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Davon ausgenommen sind Dachflächenbereiche bis 30% der Dachfläche, die für erforderliche haustechnische Einrichtungen, Tageslicht-Beleuchtungselemente oder für Dachterrassen genutzt werden. Die Anordnung von Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung entbindet nicht von der vorgeschriebenen Dachbegrünung und ist so mit dieser zu kombinieren, dass die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Befestigungen der Aufbauten sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Photovoltaikmodule sind gemäß dem Stand der Technik reflexionsarm auszuführen. Dächer von Nebenanlagen, wie z.B. Garagen, Carports oder Mülleinhausungen sowie Dächer von Zu- und Abfahrtsrampen von Tiefgaragen sind vollständig extensiv zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 10 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Davon ausgenommen sind lichtdurchlässige Dachflächen, wie Dächer von Wintergärten oder Gewächshäusern. Die Extensivbegrünung hat mit einer artenreichen Kräuter-Mischung in naturraumtypischer Zusammensetzung zu erfolgen. Eine für die Stadt Karlsruhe abgestimmte und empfohlene Liste kann den Hinweisen entnommen werden. Die Dachbegrünung ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 5. Begrünung der Tiefgaragendecken und anderer unterirdischer bauliche Anlagen Nicht überbaute Dachflächen von Tiefgaragen und anderen unterirdischen baulichen Anlagen sind intensiv zu begrünen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung im Sinne der Ziffer 2 benötigt werden. Die Stärke des Begrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 40 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Bei Strauchpflanzungen hat die Höhe der durchwurzelbaren Substratschicht mind. 60 cm über Drän- und Filterschicht zu betragen. Im Bereich von Baumstandorten ist die Substratstärke auf mindestens 1 m im Radius von mindestens 3,50 m rings um den Stamm zu erhöhen. Das Niveau der Oberkante der Tiefgarage (einschließlich Begrünungsaufbau) muss auf dem Niveau des restlichen Grundstückes abschließen. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 6 - 6. Fassadenbegrünung II. Örtliche Bauvorschriften 1. Dezentrale Regenwasserbewirtschaftung Auf Baugrundstücken, die zu weniger als 60% der Grundstücksfläche mit Hauptgebäuden überbaut sind, ist das Regenwasser – soweit i. S. d. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – zu 100% auf dem eigenen Grundstück zu bewirtschaften, das heißt, das Niederschlagswasser ist zu verwenden, zu versickern, o.ä.. Bei den übrigen Grundstücken ist das Niederschlagswasser soweit möglich auf dem Grundstück zu bewirtschaften. 2. Gestaltung der Vorgärten Vorgärten sind die in den bestehenden Baufluchtenplänen als solche ausgewiesenen Flächen und in rechtskräftigen Bebauungsplänen als solche festgesetzten Flächen sowie die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und des nach § 34 BauGB überbaubaren Bereichs oder der Baugrenze/Baulinie jeweils in voller Grundstücksbreite. Die Benutzung des Vorgartens als Arbeits-, Abstell- oder Lagerfläche ist nicht zulässig. Mindestens 30 % der geeigneten Fassadenflächen eines Gebäudes sind zu begrünen. Geeignete Fassadenflächen im Sinne des Satzes 1 sind die Flächen der Außenwände eines Gebäudes bis zu einer Höhe von 10,00 m. Nicht geeignet sind die Flächen von Fenster- und Türöffnungen, flächenbündig in die Fassade integrierte Solarmodule sowie Arkaden, Balkonen und Loggien. Sowohl bodengebundene Begrünung mit hochwachsenden Schling- oder Kletterpflanzen wie auch fassadengebundene Begrünung ist zulässig. Alternativ zur direkten Fassadenbegrünung kann eine Rankvorrichtung vor die Fassade gestellt werden. Nebenanlagen sowie Parkhausfassaden und Mauern mit einer Höhe von 1,5 Meter oder mehr sind flächig mit ausdauernden Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Fenster, Türen und Belichtungsflächen sind von der Verpflichtung zur Begrünung ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen von der Begrünungspflicht sind Mauern aus Naturstein. Alternativ ist eine Bepflanzung mit Hecken aus heimischen Laubgehölzen unmittelbar vor der zu begrünenden Wandfläche zulässig. Die Begrünungspflicht gilt nur soweit denkmalschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Die Begrünung ist fachgerecht zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Empfehlungen zu Pflanzungen und zur Ausführung der Pflanzbeete können den Hinweisen entnommen werden. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 7 - 3. Dachaufbauten Die Aufbauten sind um das Maß ihrer Höhe ab Oberkante Attika von der Gebäudekante abzurücken. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Soweit dieser Bebauungsplan in den Geltungsbereich bestehender Bebauungspläne eingreift, gelten die übrigen, damit nicht im Widerspruch stehenden Festsetzungen dieser Bebauungspläne weiter und ergänzen diese. Dabei handelt es sich um folgende Bebauungspläne: Beschluss Nr. Bezeichnung 26.11.1880 001a Reinhold-Frank-Str., Bismarckstr., Wörthstr., Moltkestr. 25.08.1876 001b Moltkestr., Wörthstr., Hans-Thoma-Str. 13.01.1887 002 Reinhold-Frank-Str., Kaiserallee, Yorkstr., Goethestr., Körnerstr., Kriegsstr. 26.02.1914 007 Südl. Hildapromenade, Moltkestr., Mozartstr., Kaiserallee, Kochstr. 27.07.1883 060 zw. Kriegsstr., u. Beiertheimer Allee 20.03.1913 116 Am Stadtgarten, Poststr., Karl-Hoffmann-Str. 27.07.1886 129 Gebiet zw. Wolfartsweierer Str. u. Ostendstr., 26.06.1888 133 Karl-Wilhelm-Str., Essenweinstr., Tullastr., Durlacher Allee 21.07.1921 161 Engesserstr., Neuer Zirkel, Englerstr., Lehmannstr. 23.11.1928 177 Kriegsstr., Ettlinger Str., Baumeisterstr., Meidingerstr. 29.04.1936 207 Kapellenstr. 27.01.1938 221 Am Fasanengarten, Parkring, Hölderlinstr, Emil-Gött-Str. 02.06.1951 237 Waldhornstr. zw. Schlossplatz u. Kaiserstr. 24.04.1953 246 Kapellenstraße 14.08.1956 256 Südstadt -nördlicher Teil- 21.07.1956 260 Erbprinzenstr. 15.02.1958 265 Verbindungsstr., zw. Karl-, u. Wörthstr.. 15.03.1958 266 Amalienstr. u. Leopoldstr. 08.03.1958 267 Hirschstr. zw. Kriegsstr. u. Gartenstr. 08.12.1958 273 Ostseite Friedrichsplatz u. Erbprinzenstr. 13.02.1963 277 An der Kaiserstraße 11.09.1964 309 Zähringerstr. zw. Kreuz- u. Adlerstr, -. Südseite 26.03.1965 315 Kriegsstr. zw. Moninger- u. Hirschstr. 17.05.1968 344 Durlacher Tor 23.08.1968 346 Fritz-Erler-Straße 20.06.1969 353 Kriegsstr. zw. Hirsch- u. Lammstr. 11.07.1969 356 Kaiserallee zw. Körnerstr. u. Mühlburger Tor 07.07.1972 380 Kaiserstr., Waldstr., Zentralhof 25.08.1972 381 Am Fasanengarten 26.10.1973 397 Nymphengarten 05.04.1974 439 Ettlinger Str., Kriegsstr. zw. Kreuz- u. Karl-Friedrich-Str., 04.10.1974 444 Altstadt Teil I (A-M) 15.08.1975 461 Friedrichsplatz Tiefgarage Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 8 - 24.01.1976 472 Altstadt II. Teilabschnitt (B) 02.07.1976 510 Altstadt I. Teilabschnitt (A-M) Änderung 30.07.1976 511 Ludwigsplatz (Baublock Blumen-, Bürger-, Erbprinzenstraße) 25.02.1977 520 Ständehausstraße 10.08.1979 548 Kaiserstraße - Änderung Baublock Lammstraße - Bankhof u. Ritterstraße 09.05.1980 561 Innenstadt-Ost 22.02.1985 614 Bebauungsplan 614 (Nutzungsartfestsetzung) 01.03.1985 615 Bürgerstraße Änderung 27.06.1986 620 Kaiserstraße, Änderung im Bereich Wald-, Herrenstr. u. Zentralhof 29.06.1990 648 Westl. Linkenheimer Tor Baublock: Moltke-, Hans-Thoma-, Bismarck- u. Wörthstr. 20.12.1991 660 Innerer Stadtbereich Vergnügungsstätten I. Teilabschnitt 05.06.1992 665 Neuordnung des Rathausbereichs I.Teil 30.10.1992 668 Reinhold-Frank-Str., Bismarck-, Seminar-, u. Stephanienstraße 19.09.1997 709a Kriegsstr.-Ost / Ostring 07.05.1999 717 VEP Vom Europaplatz bis zum Stephanplatz (Hauptpost) 11.06.2004 755 VEP Baublock Karl-Friedrich-, Kriegs-, Lamm- und Erbprinzenstraße 19.12.2008 785A Kriegsstraße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel 19.12.2008 785B Kriegsstraße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel 19.12.2008 785C Kriegsstraße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel 11.12.2009 793 Marktplatz Nordseite 05.04.2013 825 Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung 16.12.2016 848 Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße Karlsruhe, den 1. April 2022 Fassung vom 19. August 2024 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner

  • Begründung 19.08.2024
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karlsruhe – Innenstadt-West und Innenstadt-Ost beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ............................. 6 3.3 Vorhandene Nutzung und Bebauung ......................................................... 6 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 7 3.5 Belastungen ............................................................................................... 7 4. Planungskonzept ...................................................................................... 8 4.1 Pflanzgebote ............................................................................................ 10 4.2 Begrünung der unbebauten Grundstücksflächen, der nicht überbauten Dachflächen der Tiefgaragen und der Vorgärten ..................................... 10 4.3 Dachbegrünung ....................................................................................... 12 4.4 Fassadenbegrünung ................................................................................ 13 4.5 Minimierung der Bodenversiegelung und Regenwasserbewirtschaftung auf dem Grundstück ...................................................................................... 14 4.6 Klimaschutz und Klimaanpassung ........................................................... 14 5. Umweltauswirkungen ........................................................................... 15 6. Kosten ..................................................................................................... 15 B. Hinweise ................................................................................................. 16 1. Niederschlagswasser ................................................................................. 16 2. Erneuerbare Energien ................................................................................ 16 3. Dachbegrünung und Photovoltaik ............................................................. 17 4. Vorschlagsliste Dachbegrünung ................................................................. 17 5. Baumschutz / Baumerhalt .......................................................................... 18 6. Baumpflanzungen ..................................................................................... 18 7. Fassadenbegrünung .................................................................................. 18 8. Freiflächengestaltungsplan ........................................................................ 19 9. Leitungen ................................................................................................. 19 10. Private Leitungen ...................................................................................... 19 11. Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen ............................................. 19 12. Nicht zu verwendende Pflanzenarten ......................................................... 20 13. Helle Fassaden- und Oberflächenfarben (Albedo) ....................................... 21 14. Denkmalschutz ......................................................................................... 22 15. Archäologische Funde, Kleindenkmale ....................................................... 22 16. Altlasten ................................................................................................... 22 17. Erdaushub / Auffüllungen ......................................................................... 22 18. Vogelschlag .............................................................................................. 22 19. Beleuchtung ............................................................................................. 23 Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die Stadt Karlsruhe gehört aufgrund ihrer exponierten Lage im Oberrheingraben zu den Kommunen mit den höchsten Durchschnittstemperaturen in Deutschland. Dadurch ist der Effekt der städtischen Wärmeinsel und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken der Bevölkerung hier von besonderer Bedeutung. Durch die hohe Versiegelungs- und geringe Vegetationsrate im Plangebiet heizt sich die Karlsruher Innenstadt im Vergleich zum Umland besonders stark auf. Bereits heute ist der Wärmeinseleffekt in der Innenstadt ausgeprägt und eine deutliche Zunahme von sommerlichen Hitzeperioden wird prognostiziert. Für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind Grünflächen ein entscheidender Faktor. Aufgrund ihrer Kühlungs- und Wasserrückhaltefunktion sowie durch Verschattung tragen sie zur Regulierung des Stadtklimas und zur Starkregenvorsorge bei. Sowohl der Städtebauliche Rahmenplan Klimaanpassung als auch die Klima- funktionskarte des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe stufen insbesondere die geschlossenen Blockrandbebauungen der Karlsruher Innenstadt als Hot-Spot- Quartiere ein. Für diese bioklimatisch sehr belasteten Gebiete besteht daher Handlungspriorität. Dieser Belastung durch geeignete planerische Instrumente entgegenzuwirken, ist unter dem Leitbild der „Doppelten Innenentwicklung“ mit dem Beschluss des Städtebaulichen Rahmenplans Klimaanpassung von 2015 und der Klimaanpassungsstrategie 2021 wichtige Zielsetzung der Stadtverwaltung. Konkret sollen die lokalen und gebäudebezogenen Maßnahmenvorschläge des Rahmenplans mit dem Instrument des Bebauungsplanes rechtsverbindlich Anwendung finden. Passend zu den Maßnahmevorschlägen werden Mindeststandards für allgemein- gültige Begrünungsmaßnahmen und weitere Bausteine zur Klimaanpassung fest- gesetzt. Mit der Umsetzung kann die zunehmende sommerliche Hitzebelastung vor Ort abgemildert werden. Dieser Bebauungsplan wird ergänzend zu den bestehenden Bebauungsplänen aufgestellt. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan einige Sanierungsziele des Sanierungsgebiets „Innenstadt-Ost“ und des Sanierungsgebiets „Kaiserstraße- West“ planungsrechtlich sichern. Bauleitpläne sollen seit der Novelle des BauGB 2011 dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll gemäß § 1a Absatz 5 BauGB sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Das Ziel des Klimaschutzes ist die Minderung der Treibhausgas-Emissionen, die als Hauptursache der globalen Erderwärmung gelten. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 4 - Als Klimaanpassungsmaßnahmen werden solche Maßnahmen bezeichnet, die dazu dienen, sich an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels bestmöglich anzupassen. Einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen auf der Ebene der Stadtentwicklung leisten kompakte Siedlungsstrukturen und die Vermeidung von Verkehrsemissionen; auf Gebäudeebene sind ein geringer Energieverbrauch, die energieeffiziente Wärme- und Kälteerzeugung und die Nutzung regenerativer Energien zu nennen. Der Klimaanpassung dienen die Freihaltung der Frischluftschneisen, die Schaffung von Freiflächen, die Reduzierung der Bodenversiegelung, die Begrünung mit Bäumen und Sträuchern sowie Dach- und Fassadenbegrünungen an Gebäuden. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe weist für die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs gemischte Bauflächen, Wohnbauflächen und besondere Wohngebiete sowie Sonderbauflächen im Bereich der Hochschulstandorte aus. Eingestreut sind Flächen für Gemeinbedarf und Grünflächen. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Folgende Bebauungspläne liegen komplett oder teilweise im Geltungsbereich: Beschluss Nr. Bezeichnung 26.11.1880 001a Reinhold-Frank-Str., Bismarckstr., Wörthstr., Moltkestr. 25.08.1876 001b Moltkestr., Wörthstr., Hans-Thoma-Str. 13.01.1887 002 Reinhold-Frank-Str., Kaiserallee, Yorkstr., Goethestr., Körnerstr., Kriegsstr. 26.02.1914 007 Südl. Hildapromenade, Moltkestr., Mozartstr., Kaiserallee, Kochstr. 27.07.1883 060 zw. Kriegsstr., u. Beiertheimer Allee 20.03.1913 116 Am Stadtgarten, Poststr., Karl-Hoffmann-Str. 27.07.1886 129 Gebiet zw. Wolfartsweierer Str. u. Ostendstr., 26.06.1888 133 Karl-Wilhelm-Str., Essenweinstr., Tullastr., Durlacher Allee 21.07.1921 161 Engesserstr., Neuer Zirkel, Englerstr., Lehmannstr. 23.11.1928 177 Kriegsstr., Ettlinger Str., Baumeisterstr., Meidingerstr. 29.04.1936 207 Kapellenstr. 27.01.1938 221 Am Fasanengarten, Parkring, Hölderlinstr, Emil-Gött-Str. 02.06.1951 237 Waldhornstr. zw. Schlossplatz u. Kaiserstr. 24.04.1953 246 Kapellenstraße 14.08.1956 256 Südstadt -nördlicher Teil- 21.07.1956 260 Erbprinzenstr. 15.02.1958 265 Verbindungsstr., zw. Karl-, u. Wörthstr.. 15.03.1958 266 Amalienstr. u. Leopoldstr. 08.03.1958 267 Hirschstr. zw. Kriegsstr. u. Gartenstr. 08.12.1958 273 Ostseite Friedrichsplatz u. Erbprinzenstr. 13.02.1963 277 An der Kaiserstraße Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 5 - 11.09.1964 309 Zähringerstr. zw. Kreuz- u. Adlerstr, -. Südseite 26.03.1965 315 Kriegsstr. zw. Moninger- u. Hirschstr. 17.05.1968 344 Durlacher Tor 23.08.1968 346 Fritz-Erler-Straße 20.06.1969 353 Kriegsstr. zw. Hirsch- u. Lammstr. 11.07.1969 356 Kaiserallee zw. Körnerstr. u. Mühlburger Tor 07.07.1972 380 Kaiserstr., Waldstr., Zentralhof 25.08.1972 381 Am Fasanengarten 26.10.1973 397 Nymphengarten 05.04.1974 439 Ettlinger Str., Kriegsstr. zw. Kreuz- u. Karl-Friedrich-Str., 04.10.1974 444 Altstadt Teil I (A-M) 15.08.1975 461 Friedrichsplatz Tiefgarage 24.01.1976 472 Altstadt II. Teilabschnitt (B) 02.07.1976 510 Altstadt I. Teilabschnitt (A-M) Änderung 30.07.1976 511 Ludwigsplatz (Baublock Blumen-, Bürger-, Erbprinzenstraße) 25.02.1977 520 Ständehausstraße 10.08.1979 548 Kaiserstraße - Änderung Baublock Lammstraße - Bankhof u. Ritterstraße 09.05.1980 561 Innenstadt-Ost 22.02.1985 614 Bebauungsplan 614 (Nutzungsartfestsetzung) 27.06.1986 620 Kaiserstraße, Änderung im Bereich Wald-, Herrenstr. u. Zentralhof 29.06.1990 648 Westl. Linkenheimer Tor Baublock: Moltke-, Hans-Thoma-, Bismarck- u. Wörthstr. 20.12.1991 660 Innerer Stadtbereich Vergnügungsstätten I. Teilabschnitt 05.06.1992 665 Neuordnung des Rathausbereichs I.Teil 30.10.1992 668 Reinhold-Frank-Str., Bismarck-, Seminar-, u. Stephanienstraße 19.09.1997 709a Kriegsstr.-Ost / Ostring 07.05.1999 717 VEP Vom Europaplatz bis zum Stephanplatz (Hauptpost) 11.06.2004 755 VEP Baublock Karl-Friedrich-, Kriegs-, Lamm- und Erbprinzenstraße 19.12.2008 785A Kriegsstraße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel 19.12.2008 785B Kriegsstraße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel 19.12.2008 785C Kriegsstraße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel 11.12.2009 793 Marktplatz Nordseite 05.04.2013 825 Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung 16.12.2016 848 Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das circa 200 ha große Plangebiet umfasst die bebauten Bereiche der Innenstadt- West und der Innenstadt-Ost. Ausgenommen aus dem Geltungsbereich sind der Schlossgarten und der Hardtwald einschließlich des Standorts der Staatlichen Majolika Keramik Manufaktur. Zusätzlich ausgenommen sind die Bereiche, in welchen rechtskräftige Bebauungspläne bestehen, deren Festsetzungen über die Anforderungen des vorliegenden Bebauungsplanes hinausgehen: Bebauungsplan Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 6 - Nr. 615 „Bürgerstraße Änderung“ und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 886 „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Geomorphologisch liegt der Geltungsbereich auf der östlichen Niederterrasse des Oberrheingrabens. Der natürlich anstehende Boden wird, wo er ungestört blieb, von eiszeitlich abgelagerten Kiesen und Sanden dominiert. Die potenzielle natürliche Vegetation sind Buchen- und Eichenwälder. Die Siedlungsbereiche im Geltungsbereich sind anthropogen überformt. Weite Bereiche sind aufgefüllt. Die Böden sind durch Kriegseinwirkung häufig mit Schutt durchsetzt und durch Bautätigkeiten gestört. Eingestreut befinden sich historisch und stadtgeschichtlich bedeutsame Grünanlagen mit alten Baumbeständen wie z.B. der Nymphengarten, der Friedrichsplatz oder die Freiflächen um den Bundesgerichtshof. Die Ausstattung der Grünanlagen und des Straßenbegleitgrüns orientiert sich an den Bedürfnissen der Bürgerschaft und ist vor allem durch robuste Baum- und Pflanzenarten geprägt, die dem Nutzungsdruck und den Belastungen des urbanen Umfelds standhalten. Auf den privaten Grundstücken herrschen, sofern Grün vorhanden ist, Zierpflanzen vor. 3.3 Vorhandene Nutzung und Bebauung Bezogen auf die Stadtstrukturtypen, die im Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung definiert werden, dominieren innerhalb des Geltungsbereiches Quartiere mit geschlossener Blockrandbebauung. Insbesondere die Bereiche entlang der Kaiserstraße sowie die angrenzenden Straßen sind geprägt durch Geschäfts- und Büronutzung. Die Straßenquerschnitte sind zumeist schmal und es herrscht eine stark verdichtete Bauweise vor. Nur wenige Innenhöfe sind begrünt. Die jüngeren Baublöcke im östlichen Geltungsbereich sind im Inneren weniger stark verdichtet und größtenteils stärker durchgrünt. Ein kleines Areal im nordwestlichen Geltungsbereich nördlich der Bismarckstraße ist durch eine offene Blockrandbebauung geprägt. Hier besteht eine stärkere Durchgrünung. Die Hochschul- und Universitätsstandorte im Westen und Osten des Geltungsbereiches stellen in der Klassifizierung in Stadtstrukturtypen Gebiete mit Großstrukturen dar. Nördlich der Knielinger Allee besteht ein kleinflächiges Hoch- hausgebiet mit Wohnnutzung. Die Flächen der Hochschulen im Nordwesten des Geltungsbereiches sowie des Karlsruher Instituts für Technologie im Nordosten sind offen bebaut und überwiegend waldartig sowie südlich der Richard- Willstätter-Allee parkartig geprägt. Planungsrechtlich handelt es sich bei den innerstädtischen Quartieren entlang der Kaiserstraße und bei denen in der westlichen Innenstadt um Kerngebiete (MK). Am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches sind einzelne Baublöcke als Mischgebiete (MI) festgesetzt. Die jüngeren Quartiere im östlichen Geltungs- bereich sind als Allgemeine Wohngebiete (WA) oder Besondere Wohngebiete (WB) ausgewiesen. Die Baublöcke im Nordwesten des Geltungsbereiches zwischen Stephanienstraße und Moltkestraße sind zum größten Teil reine Wohngebiete (WR) mit eingestreuten Sondergebieten (SO). Das planungs- Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 7 - rechtliche Maß der baulichen Nutzung ist in den Kerngebieten (MK) am höchsten und liegt in der Regel bei bis zu 1,0 was einem Anteil an überbaubarer Fläche von 100 Prozent entspricht. Diese Kerngebiete dehnen sich auf etwa einem Viertel des gesamten Geltungsbereiches aus, wobei als Berechnungsgrundlage der gesamte Geltungsbereich einschließlich des öffentlichen Straßenraumes gilt. Bei Besonderen Wohngebieten (WB) und Mischgebieten (MI) liegt der Anteil der überbaubaren Grundfläche in der Regel bei 60 Prozent und diese Flächen machen einen Anteil von circa 15 Prozent des Geltungsbereiches aus. Etwa ein Zehntel der Fläche des Geltungsbereiches wird von Reinen Wohngebieten (WR) und Allgemeinen Wohngebieten (WA) eingenommen, bei denen man von einer überbaubaren Fläche von circa 40 Prozent ausgehen kann. Für einen Großteil der Fläche des Geltungsbereiches, unter anderem die Hochschulstandorte, gibt es keine bauplanungsrechtlichen Regelungen zur Überbaubarkeit. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke im Geltungsbereich befinden sich im Privateigentum, im Eigentum der Stadt, des Landes (Karlsruher Institut für Technologie, Hochschule und weitere) oder des Bundes (Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof). 3.5 Belastungen Aufgrund der stark verdichteten Bauweise und des hohen Versiegelungsgrades sind insbesondere die geschlossenen Blockrandbebauungen der Karlsruher Innenstadt im Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung als Hot-Spot- Quartiere eingestuft. Der Effekt der städtischen Wärmeinsel ist hier insbesondere durch fehlende Ausgleichsräume stark ausgeprägt und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken der Bevölkerung sind hoch. Weiterhin beeinträchtigt das hohe Verkehrsaufkommen die Quartiere und führt zu Belastungen durch Lärm und Schadstoff-Emissionen. Bereits in der Projektstudie 2009-2012 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe „ExWoSt-Modellvorhaben Innenentwicklung versus Klimakomfort“ wurde die Karlsruher Innenstadt als bioklimatischer Belastungsraum herausgestellt. Darin wurde herausgearbeitet, wie das Klima im Allgemeinen und das Stadtklima im Besonderen in hohem Maße das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit des menschlichen Organismus beeinflussen. Während Hitzeperioden, die unter dem Einfluss des Klimawandels grundsätzlich häufiger auftreten und intensiver ausfallen werden, kommt es demnach vor allem in Ballungszentren zu einer erhöhten Mortalität durch Herz-Kreislauferkrankungen. Im Modellvorhaben wurde weiterhin hervorgehoben, dass die Temperatur dabei nicht die einzige meteorologische Größe ist, über die Aussagen über die bioklimatische Belastungssituation, also das gesundheitliche Wohlbefinden getroffen werden kann. Vielmehr handelt es sich um einen vielschichtigen Wirkungskomplex, bei dem neben der Lufttemperatur auch die solare Einstrahlung, die Windgeschwindigkeit und die relative Feuchte relevant sind. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 8 - Abbildung 1: Auszug aus der gesamtstädtischen Klimaanalyse für den Nachbarschaftsverband Karlsruhe (2012) 4. Planungskonzept Die Regelungen des vorliegenden Bebauungsplanes bilden einen Baustein in der Klimaanpassungsstrategie der Stadt Karlsruhe, um die Hitzebelastung im Sommer auch bei einer weiter steigenden Erwärmung erträglich zu halten. Abgeleitet aus dem Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung und der Klimaanpassungs- strategie werden die in den Rahmenplänen definierten Anforderungen und Maßnahmen für die sogenannten „Hot-Spot-Gebiete“ in Festsetzungen für den vorliegenden Bebauungsplan überführt. Ziel dieses Bebauungsplans ist die Sicherung, Entwicklung und Vermehrung von Grün und eine klimaangepasste Umgestaltung des Bestands in Hinblick auf die Regenwasserbewirtschaftung. Folgende Maßnahmen sollen bei Neuanlagen und die Festsetzungen berührenden bodenrechtlich relevanten Änderungen greifen: • Fassadenbegrünung an geeigneten Wänden, • Dachbegrünung aller Flachdächer und flach geneigten Dächer sowie Begrünung von Nebengebäuden, unterbauten Flächen und Tiefgaragen, • Gebot der Minimierung der Inanspruchnahme von Flächen und Minimierung der Bodenversiegelung, Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 9 - • Begrünungs- und Pflanzgebote auf den nicht überbauten Flächen der Grundstücke, • Grüne Parkierung durch Beschattung von Stellplätzen, • Regenwasserbewirtschaftung auf den Grundstücken. Die Eigentümer werden verpflichtet, auch die Freiflächen des Grundstücks zu betrachten. Sie sollen vorhandenes Grün sichern, neue Pflanzflächen mit Bäumen und Sträuchern anlegen, die Befestigung des Grundstückes auf ein erforderliches Mindestmaß reduzieren, wasserdurchlässig gestalten und mit Tiefgaragen unterbaute Flächen begrünen. Außerdem müssen die Fassaden und Dächer der Gebäude und Nebenanlagen begrünt werden. Über diese Maßnahmen soll eine Kühlung durch Verdunstung von Boden und Pflanzen und durch Verschattung erreicht, der Regenwasserrückhalt verbessert und insgesamt eine Reduzierung der Wärmebelastung erzielt werden. Dieser Bebauungsplan wird ergänzend zu den bestehenden Bebauungsplänen aufgestellt, wobei die Festsetzungen sich auf Baugrundstücke und nicht auf öffentliche Verkehrs- oder Grünflächen beziehen. Der öffentliche Raum (Verkehrsflächen, Parkanlagen, öffentlich begehbare Plätze, ...) ist aufgrund spezifischer und stark unterschiedlicher Nutzungsanforderungen (Frequentierung, allgemeine Teilhabe, Konzeptionierung, ...) ausgeschlossen. Bei den Festsetzungen handelt es sich um Mindestanforderungen zur Begrünung und Vermeidung von Flächenversiegelungen. Darüber hinaus gehende Maßnahmen wie zum Beispiel die intensive Dachbegrünung sind möglich und gewünscht. Der Bebauungsplan beinhaltet keine neuen Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, Bauweise, Erschließung oder Ver- und Entsorgung und der Zulässigkeit von Nebenanlagen (wie z. B. Fahrradstellplätze). Ziel ist es, Planungsschäden für die Grundstückseigentümer entgegenzuwirken und die Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke nicht zu beschränken, indem bereits existentes Baurecht lediglich ergänzt wird. Zudem bleiben die übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen wie jene zum Denkmalschutz unangetastet, sodass die Festsetzungen nur gelten, soweit sie diesen nicht entgegenstehen. Die Festsetzungen führen zudem nicht zu einer sofortigen Umsetzungspflicht im Bestand, sondern greifen bei Neubauvorhaben und bodenrechtlich relevanten Änderungen im Plangebiet. Insofern sollen sie sukzessive zu einer Begrünung des Gebiets führen, wobei den Eigentümern im Einzelnen ein vertretbarer Aufwand für die im Gesamtinteresse liegende Aufgabe auferlegt wird. Ziel ist es, dass die Begrünungsmöglichkeiten des einzelnen Grundstücks unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen ausgeschöpft werden. Nur so kann die Hitzebelastung abgemildert werden. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 10 - 4.1 Pflanzgebote Bäume sorgen für Beschattung und durch Transpiration von Wasser senken sie die Umgebungstemperatur. Der Kühleffekt ist ein wirksames Mittel, um dem Effekt der städtischen Wärmeinsel entgegenzuwirken. Im blattlosen Zustand im Winter wiederum findet dennoch Erwärmung von Boden und Fassaden durch Sonneneinstrahlung statt. Gesunde Stadtbäume tragen zudem zur Belebung des Stadtbilds und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei. Sie bieten natürliche Lebensräume für Vögel und Insekten. Weiterhin haben sie einen Einfluss auf die Luftqualität, indem sie Emissionen aus Luft und Boden filtern. Aus den oben dargestellten Gründen sieht der vorliegende Bebauungsplan abhängig von der nicht überbauten Grundstücksfläche zusätzlich zu der allgemeinen Begrünungspflicht ein Pflanzgebot für Bäume vor. Dabei ist ein mindestens mittelgroßer Baum je angefangenen 300 m² nicht überbauter Fläche zu pflanzen, wobei dies ab einer nicht überbauten Fläche von 100 m 2 gilt und soweit aufgrund des Grundstückschnitts die nachbarrechtlich erforderlichen Abstände im Einzelfall nicht entgegenstehen. Zusätzlich sollen PKW-Stellplätze auf den Grundstücken mit Bäumen überstellt werden, um die Fahrzeuge im Sommer zu kühlen. Es ist ein Mindestmaß vorgegeben, das einen hinreichenden Baumbestand im Gebiet sichern soll und gleichzeitig zusammen mit der Ausnahme von dem Erhaltungsgebot die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht beschränkt. Baumpflanzungen, die über diese Anforderungen hinausgehen, verstärken die positiven Wirkungen noch. Die zu pflanzenden Bäume sind in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern, dauerhaft zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode durch eine gleichwertige Neupflanzung zu ersetzen. Damit sollen die positiven Wirkungen der Bäume für die Gestaltung des Stadtbildes, die Ökologie sowie das örtliche Klima gefördert und dauerhaft erhalten werden. 4.2 Begrünung der unbebauten Grundstücksflächen, der nicht überbauten Dachflächen der Tiefgaragen und der Vorgärten Grünflächen wirken durch ihre Verdunstungsleistung und geringere Aufheizung regulierend auf das Stadtklima. Die Bedeutung des Vegetationsanteils in einer Stadt zeigt sich bei der Betrachtung des Zusammenhangs zwischen Grünanteil und Oberflächentemperatur. Gemäß Städtebaulichem Rahmenplan Klima- anpassung der Stadt Karlsruhe steigt bei einem Rückgang des Vegetationsanteils auf unter 40% die Oberflächentemperatur signifikant an. Für die Menschen ist unmittelbar spürbar, wie die thermische Belastung durch Grünflächen und Bäume gemindert wird. Weiterhin speichern Pflanzflächen Regenwasser und sorgen damit für die Wasserrückhaltung und Überflutungsvorsorge bei Starkregen und tragen zur Grundwasserneubildung bei. Zudem bilden sie einen Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Das Vorhandensein von Grün wird in der Regel als wohltuend empfunden und stärkt die Identität eines Orts. Die Bewohnerschaft profitiert dabei nicht nur in Bezug auf die bioklimatische Entlastungswirkung, sondern auch durch das Zusammenspiel verschiedener Wohlfahrtswirkungen des urbanen Grüns, sei es Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 11 - der Verbesserung und Förderung von Aufenthaltsqualität in einem Quartier als Raum für Sozialkontakte und der Erholung oder der Sicherung eines attraktiven und gesunden Wohn- und Arbeitsumfelds. Vor diesem Hintergrund setzt der vorliegende Bebauungsplan fest, dass die nicht überbauten Grundstücksflächen als Vegetationsflächen anzulegen sind. Dies gilt dabei für alle Flächen, soweit sie nicht für andere zulässige Verwendungen benötigt werden. Damit soll die allgemeine Begrünung aus genannten Gründen gesichert werden, der Bebauungsplan soll jedoch als Ergänzung der bestehenden Regelungen im Einzelfall nicht die durch andere Festsetzungen erlaubte oder ansonsten zulässige Verwendungen des Grundstücks verhindern. Auch nicht überbaute Dachflächen von Tiefgaragen und anderen unterirdischen baulichen Anlagen sind aus den genannten Gründen gärtnerisch anzulegen, soweit sie nicht für andere zulässige Verwendungen benötigt werden. Dabei setzt der Bebauungsplan auf den Tiefgaragenflächen eine intensive Bepflanzung fest, um eine gute Begrünung des Siedlungsbereiches zu erreichen. Das Niveau der Oberkanten der Tiefgaragen einschließlich der Vegetationsschicht muss dabei niveaugleich mit den Geländeoberkanten der daran angrenzenden Flächen abschließen, damit sich ein im Zusammenhang nutzbarer und ebenerdig zugänglicher Freiraum ergibt. Vorgärten sind die in den bestehenden Baufluchtenplänen als solche ausgewiesenen Flächen und in rechtskräftigen Bebauungsplänen als solche festgesetzten Flächen sowie die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und des nach § 34 BauGB überbaubaren Bereichs oder der Baugrenze/Baulinie jeweils in voller Grundstücksbreite. Als ganz spezielle nicht überbaubare Grundstücksflächen haben sie aufgrund ihrer Lage im Übergang zwischen Gebäude und Straße zusätzlich zu ihrer stadtklimatischen und ökologischen Wirkung eine starke gestalterische Funktion für den öffentlichen Straßenraum. Der Vorgarten ist dabei der Eingangsbereich eines Hauses, der durch die Bepflanzung aufgewertet wird. Darüber hinaus wirken die Vorgärten im Zusammenspiel auf das gesamte Straßenbild und werten dieses auf. Schon seit Ende des 19. Jahrhunderts sind die Vorgärten in Karlsruhe wichtiger Bestandteil der Stadtplanung und wurden schon in die Baufluchtenpläne nach dem Badischen Ortsstraßengesetz aufgenommen. Am südwestlichen sowie westlichen Rand der dicht bebauten Innenstadt sowie in einem größeren Bereich im nordwestlichen Geltungsbereich des vorliegenden Babauungsplanes wird die Bebauung durch Baugrenzen und Baulinien oder durch die Definition von Vorgärten geordnet. Hier ist das Stadtbild geprägt von gut begrünten Vorgartenzonen, die der Bebauung vorgelagert sind. Vor diesen Hintergrund wird unter den Örtlichen Bauvorschriften zudem festgesetzt, dass die Benutzung der als Vorgarten ausgewiesenen oder festgesetzten Flächen als Arbeits-, Abstell- oder Lagerfläche nicht erlaubt ist. Folgende rechtskräftige Baufluchtenpläne/Bebauungspläne im Geltungsbereich enthalten einen zeichnerisch definierten Vorgarten oder eine zeichnerisch Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 12 - definierte Fläche zwischen der straßenseitigen Baulinie oder Baugrenze und den öffentlichen Verkehrsflächen: 001a „Situationsplan über die Bebauung des Barackenfeldes und des Geländes hinter dem Gymnasium“: Darstellung einer Bauflucht und einer Straßenflucht mit dazwischenliegender Darstellung von Grün 315 „Kriegstr. zw. Moninger- und Hirschstr.“: Darstellung von Baulinie und Vorgarten 353 „Kriegstraße zw. Hischstr. und Lammstr.“: Darstellung von Baulinie und Vorgarten 648 „Westlich Linkenheimer Tor: Baublock: Moltkestr., Hans-Thoma-Str., Bismackstr. und Wörth-Straße“: Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind mit Ausnahme der Zufahrt zu der Tiefgarage und der Besucherparkplätze im Blockinnenbereich einschließlich deren Zufahrt, als Grünfläche oder gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. 668 „Reinhold-Frank-, Bismark-, Seminar-, und Stephanienstraße: Baugrenze/Baulinie dargestellt. Textlich festgeschrieben, dass Stellplätze nur im bebaubaren Bereich anzulegen sind. Auf diesen Flächen sind nach den dortigen Festsetzungen insbesondere auch KFZ-Stellplätze nicht erlaubt. 4.3 Dachbegrünung Eine Dachbegrünung vermindert die Oberflächentemperatur und die Wärmespeicherfähigkeit der Bausubstanz. Mit der geringeren Wärmeabgabe sowohl in den Außenraum als auch in das Gebäude können positive Effekte für das Stadtklima und für die Innenräume erzielt werden. Gleichzeitig trägt ein begrüntes Dach zur Speicherung von Niederschlägen bei und verzögert die Ableitung von Niederschlagswasser, insbesondere wenn die Dachbegrünung mit einem Retentionsdach kombiniert wird. Damit können Spitzen bei Starkregenereignissen abgepuffert werden und es kann eine Kühlung durch Verdunstung erreicht werden. Zusätzlich entstehen Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Darüber hinaus werden Staub und Schadstoffe gebunden. In der Blockrandbebauung der Innenstadtlagen hat die Dachbegrünung auf den niedrigen Gebäuden in den Innenhöfen ihr größtes Potenzial, da sich die Wirkung auf den Raum über den Gebäudedächern entfaltet und von der umgebenden Bebauung einsehbar ist. Aus oben genannten Gründen sieht der vorliegende Bebauungsplan mindestens eine extensive Begrünung aller Flachdächer und flach geneigten Dächer bis 15 Grad Neigung vor, soweit diese die statische Tragfähigkeit dafür aufweisen. Dasselbe gilt für Dächer von Nebenanlagen, wie z.B. Garagen, Carports oder Mülleinhausungen sowie Dächer von Zu- und Abfahrtsrampen von Tiefgaragen. Zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Vegetationsentwicklung wird eine Mindesthöhe des Substrats vorgegeben. Der Wasserrückhalt steigt mit der Substrathöhe, damit sinkt gleichzeitig die Gefahr der Austrocknung in Hitzephasen. Höhere Substratstärken sind möglich und erwünscht; sie eröffnen die Möglichkeiten über die extensive Begrünung hinaus auch intensive Formen der Dachbegrünung mit vielfältigen Ausprägungen herzustellen. Um die Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 13 - notwendigen positiven stadtklimatischen Effekte zu gewährleisten, werden die zulässigen Flächen für technische Aufbauten, Tageslicht-Beleuchtungselemente und Dachterrassen begrenzt. Die Installation von Photovoltaikanlagen auf begrünten Dächern ist möglich. Die Begrünung kann durch den Kühleffekt die Leistung der Solarmodule sogar noch erhöhen. In den Hinweisen zum Bebauungsplan sind die Voraussetzungen für eine funktionierende Kombination zusammengestellt. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Verkehrsteilnehmenden sowie aus Nachbarschutzgründen sind Photovoltaikmodule sowie Anlagen zur solarthermischen Nutzung nach Stand der Technik reflexionsarm auszubilden. Um die Beeinträchtigung der Baukörperumrisse zu minimieren, bzw. eine ungestörte Wahrnehmung der Flächenbegrenzungen von Fassade und Dach zu ermöglichen, wird ein Abrücken der technischen Aufbauten von der Gebäudekante vorgeschrieben. Auf diese Weise lassen sich technische Anforderungen, die oft auch mit Anforderungen an erneuerbare Energien einhergehen, ortsbildverträglich installieren. 4.4 Fassadenbegrünung Die vertikale Begrünung beeinflusst das örtliche Kleinklima, weil die Fassade beschattet wird und sich dadurch nicht so stark aufheizt wie eine unbegrünte. Gleichzeitig reguliert und kühlt sie durch Verdunstungsleistung und trägt dazu bei, urbanen Wärmeinseln entgegen zu wirken. In den überhitzten innenstädtischen Lagen fördert sie die Nachtauskühlung und steigert dadurch das Wohlbehagen und verbessert die nächtliche Erholung der Anwohnenden. Immergrüne Rankpflanzen können im Winter gleichzeitig einen Isolationseffekt hervorrufen und damit Heizkosten sparen. Fassadenbegrünung wirkt sich in ihrer direkten Umgebung positiv auf die Luftqualität aus, indem sie Feinstaub bindet. Außerdem können sie als Lärmschutz dienen. Pflanzen sind darüber hinaus ein leistungsfähiges Gestaltungsmittel und bieten Rückzugsraum für Tiere, insbesondere Vögel. Zusätzlich können sie die Lebens- und Aufenthaltsqualität im Quartier erhöhen. Für den dicht bebauten Bereich der Karlsruher Innenstadt bietet die Nutzung der Vertikale zur Begrünung ein großes Potenzial, welches größtmöglich ausgeschöpft werden soll, um der Überhitzung entgegen zu wirken. Fassadenbegrünung ist oft die einzige Möglichkeit, Grün in beengten Situationen zu etablieren. Abgeleitet aus den oben beschriebenen positiven Wirkungen auf das Stadtklima sieht der vorliegende Bebauungsplan vor, dass ein Anteil der geeigneten Fassadenflächen sowie Nebengebäude und Mauern flächig begrünt werden soll. Der vorgegebene Wert von 30 % der geeigneten Fassadenflächen stellt eine Untergrenze der Begrünungspflicht an Fassaden dar, die eine ausreichende Begrünung gewährleistet und gleichzeitig eine im Einzelfall angepasste Ausführung ermöglicht. Die Ausführungsmöglichkeiten der Begrünung sind dabei vielfältig. Sowohl bodengebundene Begrünung mit ausdauernden hochwachsenden Schling- oder Kletterpflanzen wie auch fassadengebundene Begrünung sowie Fassadenbegrünung oberhalb einer Gebäudehöhe von 10m Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 14 - sind zulässig. Bei Nebengebäuden ist als Alternative auch eine Bepflanzung mit Hecken aus heimischen Laubgehölzen unmittelbar vor der zu begrünenden Wandfläche möglich. Die Auswahl des Begrünungssystems und der Pflanzenarten wird offengelassen. Das bietet eine hohe Flexibilität und ermöglicht eine große Bandbreite bei der Ausgestaltung. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Begrünung sind Natursteinmauern mit offenen Fugen, weil diese Flächen spontan von Fugenvegetation aus Farnen und Blütenpflanzen bewachsen werden können. 4.5 Minimierung der Bodenversiegelung und Regenwasserbewirtschaftung auf dem Grundstück In der Karlsruher Innenstadt sind die Oberflächen größtenteils stark versiegelt teilweise bis zu einem Versiegelungsgrad von 100%. Regenwasser läuft hier schnell in die Kanalisation und steht somit nicht mehr zur Verdunstung zur Verfügung. Die übermäßige Bodenversiegelung hat unmittelbare Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Zum einen kann Regenwasser weniger gut versickern und die Grundwasservorräte auffüllen, zum anderen steigt das Risiko, dass bei starken Regenfällen die Kanalisation die oberflächlich abfließenden Wassermassen nicht fassen kann und es somit zu örtlichen Überschwemmungen kommt. Auch das Kleinklima wird negativ beeinflusst. Versiegelte Böden können kein Wasser verdunsten, weshalb sie im Sommer nicht zur Kühlung der Luft beitragen. Hinzu kommt, dass sie nicht als Standort für Pflanzen zur Verfügung stehen. Die Pflanzen wiederum fehlen als Wasserverdunster und Schattenspender. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll der Überwärmung durch eine Reduzierung der versiegelten Flächen entgegengewirkt werden. So wird ergänzend zu Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz spezifiziert, dass nur zwingend erforderliche Flächen befestigt werden dürfen und gleichzeitig diese mit wasserdurchlässigen und begrünbaren Oberflächen auszuführen sind. Diese sollen dabei dennoch barrierefrei ausgestaltet sein. Diese Maßnahmen können die Verbesserung des Kleinklimas vor Ort unterstützen. Zudem wird damit auch eine Reduzierung der Einleitung von Niederschlagwasser in das öffentliche Kanalnetz erreicht. Die örtliche Verwendung des Niederschlagswassers hat positive Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Daher ist bei Grundstücken, die zu weniger als 60% der Grundstücksfläche mit Hauptgebäuden überbaut sind, das Regenwasser vollständig, bei den übrigen Grundstücken soweit möglich, auf dem eigenen Grundstück zu bewirtschaften. Neben der verbesserten Verdunstung wird zusätzlich die Grundwasserneubildung verbessert und das Risiko der Überlastung des Kanalnetzes bis hin zu Überschwemmungen wird vermindert. 4.6 Klimaschutz und Klimaanpassung Bauleitpläne sollen gemäß BauGB dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung in der Stadtentwicklung zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Das Ziel des Klimaschutzes ist die Verringerung der Treibhausgasemissionen. Zur Klimaanpassung dienen Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 15 - Maßnahmen, die die negativen Folgen des Klimawandels auf die Bevölkerung, die natürlichen Lebensräume und die Volkswirtschaft abmildern. Der vorliegende Bebauungsplan trifft keine Regelungen, die die Treibhausgasemissionen wesentlich beeinflussen. Jedoch kann in Relation gebracht werden, dass Grünstrukturen insbesondere Bäume Kohlenstoffdioxid speichern und damit in gewissem Umfang zum Klimaschutz beitragen. Maßnahmen zur Klimaanpassung bilden die Grundlage dieses Bebauungsplanes und sind im Planungskonzept genannt. Ihre Wirkungen werden im Einzelnen maßnahmenbezogen detailliert dargestellt. 5. Umweltauswirkungen Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes nach § 13 BauGB nicht erforderlich. 6. Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen der Stadt Karlsruhe keine Kosten. Karlsruhe, 19. August 2024 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 16 - B. Hinweise 1. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt beziehungsweise direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Soweit eine Versickerung über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht erfolgt, ist die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in die Versickerungsmulde oder das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden sollte die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der jeweils aktuell geltenden Fassung der Trinkwasserverordnung sowie des Infektionsschutzgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 2. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (Gebäudeenergiegesetz - GEG) sowie auf das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden- Württemberg (insbesondere § 23 - Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen) wird verwiesen. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 17 - 3. Dachbegrünung und Photovoltaik Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung können sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspitzen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich ihrer dauerhaften Funktionsfähigkeit aufeinander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrünungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind in aufgeständerter Form mit ausreichendem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauerhafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, sodass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funktion nicht unzulässig eingeschränkt wird. Die Ausführung ist unter Beachtung der Richtlinie der Forschungsgesellschaft für Landschaftsbau Landschaftsentwicklung e.V. (FLL) für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen in der jeweils aktuellen Fassung vorzunehmen. 4. Vorschlagsliste Dachbegrünung Für die Bepflanzung der extensiven Dachbegrünung ist eine Mischung folgender Arten besonders geeignet (Karlsruher Mischung): Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Kartäuser-Nelke Dianthus carthusianorum Rauhe Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 18 - Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Bei Dächern ohne Photovoltaikaufbauten können zusätzlich Gräser der Mischung hinzugefügt werden. Empfohlen wird ein Anteil von ca. 40% und folgende Arten sind dabei besonders geeignet: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Festuca guestfalica Harter Schafschwingel 5. Baumschutz / Baumerhalt Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Baumpflanzungen Sofern Baumpflanzgruben überbaut werden, ist eine fachgerechte Ausführung vorzunehmen (siehe textliche Festsetzungen). Eine fachgerechte Befüllung der Pflanzgruben erfolgt z.B. mit verdichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils aktuellen Fassung. Zur Anpflanzung im Geltungsbereich sind standortgerechte, klimatolerante Baumarten zu verwenden, die der GALK-Straßenbaumliste entnommen werden können. Die Liste wird vom Arbeitskreis Stadtbäume der 'Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz' (GALK), einem Zusammenschluss der kommunalen Grünflächenverwaltungen, zusammengestellt und regelmäßig aktualisiert. Die Zusammenstellung beruht auf langjährigen Beobachtungen und es werden insbesondere Bäume gelistet, die mit den schwierigen innerstädtischen Standorten gut klarkommen. Bei der Verwendung in der verdichteten Innenstadt ist dabei insbesondere das Kriterium ‘Stadtklimafest: Hitze- und strahlungsfest‘ einzubeziehen. Siehe auch https://strassenbaumliste.galk.de/. 7. Fassadenbegrünung Für die Pflanzbeete wird eine Mindestgröße von 0,5 m² und ein durchwurzelbarer Bodenraum von mindestens 1,0 m³ empfohlen. Die Ausführung sollte unter Beachtung der Richtlinie der Forschungsgesellschaft für Landschaftsbau Landschaftsentwicklung e.V. (FLL) für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen in der jeweils aktuellen Fassung vorgenommen werden. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 19 - 8. Freiflächengestaltungsplan Die Einhaltung des Bebauungsplans „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“ ist insbesondere bei genehmigungs- oder zustimmungspflichtigen Bauvorhaben durch den Antragstellenden nachzuweisen. Hierzu wird die Einreichung eines qualifizierten Freiflächengestaltungsplans mit den übrigen Antragsunterlagen empfohlen. Darin sollen die aus diesem Bebauungsplan resultierenden Regelungen sowie alle freiraumrelevanten Anforderungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie z.B. Brandschutz nachgewiesen und konfliktfrei aufeinander abgestimmt werden. Es empfiehlt sich, mit der Erstellung des Plans einen Landschaftsarchitekten/eine Landschaftsarchitektin oder ein einschlägig tätiges Fachbüro zu beauftragen und die Überplanung der nicht überbauten Grundstücksflächen sowie die Maßnahmen zur Gebäudebegrünung frühzeitig zwischen Hochbau- und Landschaftsarchitekt*innen abzustimmen. 9. Leitungen Innerhalb der von der Satzung betroffenen Flächen verlaufen Anschlussleitungen, welche die zu versorgenden Objekte mit den öffentlichen Versorgungsnetzen, die in der Regel in öffentlichen Bereichen liegen, verbinden. Darüber hinaus verlaufen in Einzelfällen auch Netzleitungen über private Grundstücke. Beschädigte Versorgungsleitungen bringen neben wirtschaftlichen Schäden durch Versorgungsausfälle, auch Gefahren für Leib und Leben mit sich. Bevor Tiefbaueingriffe durchgeführt werden, sind daher die bestehenden Leitungssysteme zu erheben. Auskünfte zur Lage von Versorgungsleitungen (unter anderem der Stadtwerke Karlsruhe GmbH) können über die Online- Planauskunft der Betreiber eingeholt werden. Die Systeme der Stadtwerke Karlsruhe GmbH (SWK) sowie der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH (SWKN) und der Stadtwerke Karlsruhe Kommunale Dienste GmbH (SKD) können über das Onlineportal www.Netzservice-swka.de (-> Planauskunft) kostenfrei erhoben werden. Bei der Auswahl von Standorten für Pflanzungen von Bäumen, Sträuchern sowie Schling- und Kletterpflanzen sind ausreichende Abstände zu Leitungen und Kanälen einzuhalten oder Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel der Einbau von Wurzelschutzfolien zu ergreifen, um eine Einwurzelung auszuschließen. Darüberhinausgehende vertragliche Vereinbarungen sind zu beachten. 10. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 11. Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen Basis für die Herstellung von Versorgungsanschlüssen sind verbindliche Beauftragungen an den jeweiligen Leitungsträger durch den Vorhabenträger bzw. durch den zukünftigen Anschlussnehmer. Zur Klärung der grundsätzlichen Versorgungsmöglichkeiten ist frühzeitig Kontakt zum jeweiligen Leitungsträger aufzunehmen, da z. B. die Trassierung von Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 20 - Anschlussleitungen rechtzeitig anhand der anerkannten Regeln der Technik abgestimmt werden muss. Für die Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen sind, gemäß der Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Karlsruhe GmbH sowie der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, entsprechende Hausanschlussräume bzw. geeignete außenliegende Übergabestellen vorzusehen. Für die Trassierung der Versorgungsgewerke im öffentlichen Straßenraum gelten die jeweiligen Konzessions-/ bzw. Wegenutzungsverträge in Verbindung mit den ABB (Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken). Um die Versorgung der innerhalb des B-Planes liegenden Immobilien grundsätzlich zu ermöglichen, sind bei ergänzenden Planungen im Gültigkeitsbereich (Grünflächenplanung etc.) die Vorgaben der voranstehend genannten Konzessions- bzw. Wegenutzungsverträge sowie der ABB zu berücksichtigen. Alle Versorgungsanlagen in nicht öffentlichen Flächen sind in Absprache mit der Stadtwerke Karlsruhe GmbH bzw. der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH dinglich zu sichern. 12. Nicht zu verwendende Pflanzenarten Auf das Anpflanzen der nachfolgend aufgeführten Arten ist insbesondere in den Randlagen des Geltungsbereiches mit Anschluss zur freien Landschaft (Hardtwald) zu verzichten. Eine unkontrollierte Ausbreitung von invasiven Arten soll damit verhindert werden. Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer negundo Eschen-Ahorn Ailanthus altissima Götterbaum Ambrosia artemisiifolia Beifußblättriges Traubenkraut Ambrosia coronopifolia Stauden-Ambrosie Amorpha fructicosa Bastardindidigo Artemisia verlotiorum Verlot-Beifuß Arundo donax Pfahlrohr Bambusoideae Bambus-Gewächse Buddleja davidii Schmetterlingsstrauch Bunias orientalis Orientalisches Zuckerschötchen Crassula helmsii Nadelkraut Echinops spaerocephalus Drüsige Kugeldistel Elodea canadensis Kanadische Wasserpest Elodea nuttallii Schmalblättrige Wasserpest Fraxinus pennsylvanica Rot-Esche Helianthus tuberosus Topinambur Heracleum mantegazzianum Riesen-Bärenklau Hydrocotyle ranunculoides Großer Wassernabel Impatiens glandulifera Indisches Springkraut Impatiens parviflora Kleines Springkraut Lupinus polyphyllus Vielblättrige Lupine Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 21 - Lycium barbarum Gewöhnlicher Bocksdorn Lysichiton americanus Gelbe Scheinkalla Medicago sativa agg. Luzerne Phytolacca americana Amerikanische Kermesbeere Pinus nigra Schwarz-Kiefer Pinus strobus Weymouth-Kiefer Populus canadensis Kanadische Pappel Prunus laurocerarsus Lorbeer-Kirsch Prunus serotina Späte Traubenkirsche Pseudotsuga menziesii Gewöhnliche Douglasie Quercus rubra Rot-Eiche Reynoutria japonica Japanischer Staudenknöterich Reynoutria sachalinensis Sachalin-Staudenknöterich Reynoutria x bohemica Bastard-Staudenknöterich Rhus hirta Essigbaum Robinia pseudoacacia Robinie Rosa rugosa Kartoffel-Rose Rubus armeniacus Armenische Brombeere Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut Solidago canadensis Kanadische Goldrute Solidago gigantea Späte Goldrute Symphoricarpos albus Gewöhnliche Schneebeere Vaccinium angustifolium x corymbosum Amerikanische Kultur-Heidelbeere Die gleichen Hinweise gelten für alle in der aktuellen Unionsliste (gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten) geführten Pflanzenarten. 13. Helle Fassaden- und Oberflächenfarben (Albedo) Aufgrund der positiven Auswirkungen auf den Strahlungs- und Temperaturhaushalt sollten vorzugsweise helle Farben bei der Gestaltung von Fassaden und Oberflächenbefestigungen verwendet werden. Geeignet sind Oberflächenfarben, die möglichst wenig Sonneneinstrahlung über den Gebäudekörper absorbieren, zugleich aber eine zu starke Reflexion kurzwelliger Strahlung vermeiden. Wege, Plätze und Terrassenflächen sollten ebenfalls in hellen Farbtönen gestaltet werden und schwarze oder dunkelgraue Beläge vermieden werden. Durch helle Oberflächen können bioklimatische Belastungen verringert werden. Messungen zeigen, dass sich an warmen Sommertagen zwischen besonnten schwarzen Asphaltflächen und hellgrauen Betonoberflächen bedeutende Temperaturunterschiede einstellen. Die hohe Absorptionsfähigkeit dunkler Fassadenanstriche gegenüber hellen Fassaden führt an Sommertagen zu nahezu doppelt so hohen Oberflächentemperaturen. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 22 - 14. Denkmalschutz Die Festsetzungen gelten nur soweit sie nicht dem Denkmalschutz entgegenstehen. 15. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 16. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 17. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 18. Vogelschlag Für außenliegende an Gebäuden befindliche Glasflächen sollen reflexionsarme Gläser mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % verwendet werden. Das Risiko einer signifikanten Erhöhung von Vogelschlag an außenliegenden Glasflächen von Gebäuden ist gemäß § 44 BNatSchG zu minimieren. Sofern Markierungen an Glasflächen erforderlich sind, sollen sie durch gestalterische Elemente oder bauliche Vorkehrungen so gegliedert werden, dass sie für Vögel erkennbar sind (z.B. durch Verwendung von Milchglas, Linien- oder Punktmustern, die nach der österreichischen Testnorm ONR 191040 als hochwirksam getestet wurden oder großflächige Grafiken, Schriftzüge). Gebäude, die über die vorhandene Bebauung ragen, sind gegen Lichtausfall abzuschirmen oder die Lichtquellen nachts abzuschalten, um das Vogelschlagrisiko für Zugvögel zu mindern. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 19.08.2024 - 23 - 19. Beleuchtung Zur Minimierung von Lichtverschmutzung sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Bei Außenbeleuchtung sind zum Schutz von Insekten und nachtaktiven Lebewesen ausschließlich insektenschonende Leuchtmittel nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verwenden. Künstliches Licht ist so auszurichten, dass Lebensräume nachtaktiver oder nachts ruhebedürftiger Lebewesen nicht beeinträchtigt werden. Die Abstrahlung nach oben ist zu vermeiden. Die Lichtpunkthöhe ist so niedrig wie möglich zu halten. Leuchtmittel haben möglichst geringe UV-/Blaulichtanteile und nur Farbtemperaturen bis warmweiß, also unter 3000 Kelvin aufzuweisen. Die Gehäuse müssen gegen das Eindringen von Insekten staubdicht verschlossen sein und die Oberflächentemperatur darf 40°C nicht übersteigen.

  • Satzungsbeschluss "Grünordnung und Klimaanpassung"
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0993 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karlsruhe - Innenstadt-West und Innenstadt-Ost; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 05.12.2024 10 N Vorberatung Planungsausschuss 12.12.2024 4 N Vorberatung Gemeinderat 17.12.2024 11 Ö Entscheidung Kurzfassung Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (im vollständigen Wortlaut auf den Seiten 9 und 10). Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☒ negativ ☐ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Grüne Stadt Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen I. Erläuterungen zur Planung Die Stadt Karlsruhe gehört aufgrund ihrer exponierten Lage im Oberrheingraben zu den Kommunen mit den höchsten Durchschnittstemperaturen in Deutschland. Dadurch ist der Effekt der städtischen Wärmeinsel stark ausgeprägt und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken der Bevölkerung sind hier von besonderer Bedeutung. Durch die hohe Versiegelungs- und geringe Vegetationsrate im Plangebiet heizt sich die Karlsruher Innenstadt im Vergleich zum Umland besonders stark auf. Bereits heute ist der Wärmeinseleffekt in der Innenstadt ausgeprägt und eine deutliche Zunahme von sommerlichen Hitzeperioden wird prognostiziert. Für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind Grünflächen ein entscheidender Faktor. Aufgrund ihrer Kühlungs- und Wasserrückhaltefunktion sowie durch Verschattung tragen sie zur Regulierung des Stadtklimas und zur Starkregenvorsorge bei. Sowohl der Städtebauliche Rahmenplan Klimaanpassung als auch die Klimafunktionskarte des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe stufen insbesondere die geschlossenen Blockrandbebauungen der Karlsruher Innenstadt als Hot-Spot-Quartiere ein. Für diese bioklimatisch sehr belasteten Gebiete besteht daher Handlungspriorität. Dieser Belastung durch geeignete planerische Instrumente entgegenzuwirken, ist unter dem Leitbild der „Doppelten Innenentwicklung“ mit dem Beschluss des Städtebaulichen Rahmenplans Klimaanpassung von 2015 und der Klimaanpassungsstrategie 2021 wichtige Zielsetzung der Stadtverwaltung. Konkret sollen die lokalen und gebäudebezogenen Maßnahmenvorschläge des Rahmenplans mit dem Instrument des Bebauungsplanes rechtsverbindlich Anwendung finden. Passend zu den Maßnahmenvorschlägen werden Mindeststandards für allgemeingültige Begrünungsmaßnahmen und weitere Bausteine zur Klimaanpassung festgesetzt. Mit der Umsetzung kann die zunehmende sommerliche Hitzebelastung vor Ort abgemildert werden. Bauleitpläne sollen seit der Novelle des BauGB 2011 dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll gemäß § 1a Absatz 5 BauGB sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Das Ziel des Klimaschutzes ist die Minderung der Treibhausgas-Emissionen, die als Hauptursache der globalen Erderwärmung gelten. Als Klimaanpassungsmaßnahmen werden solche Maßnahmen bezeichnet, die dazu dienen, sich an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels bestmöglich anzupassen. Konkret sind solche Maßnahmen beispielsweise die Freihaltung der Frischluftschneisen, die Schaffung von Freiflächen, die Reduzierung der Bodenversiegelung, die Begrünung mit Bäumen und Sträuchern sowie Dach- und Fassadenbegrünungen an Gebäuden. Dieser Bebauungsplan wird ergänzend zu den bestehenden Bebauungsplänen aufgestellt und soll durch seine Festsetzungen als flächendeckender „Grüner Layer“ zur Etablierung von Mindeststandards dienen, die positiv auf das Mikroklima wirken. 1. Bestandsaufnahme Das circa 200 ha große Plangebiet umfasst die bebauten Bereiche der Innenstadt-West und der Innenstadt-Ost. Ausgenommen aus dem Geltungsbereich sind der Schlossgarten und der Hardtwald einschließlich des Standorts der Staatlichen Majolika Keramik Manufaktur. Zusätzlich ausgenommen sind die Bereiche, in welchen rechtskräftige Bebauungspläne bestehen, deren Festsetzungen über die Anforderungen des vorliegenden Bebauungsplanes hinausgehen. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Bezogen auf die Stadtstrukturtypen, die im Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung definiert werden, dominieren innerhalb des Geltungsbereiches Quartiere mit geschlossener Blockrandbebauung. Insbesondere die Bereiche entlang der Kaiserstraße sowie die angrenzenden Straßen sind geprägt durch Geschäfts- und Büronutzung. Die Straßenquerschnitte sind zumeist schmal und es herrscht eine stark verdichtete Bauweise vor. Nur wenige Innenhöfe sind begrünt. Die jüngeren Baublöcke im östlichen Geltungsbereich sind im Inneren weniger stark verdichtet und größtenteils – 3 – stärker durchgrünt. Die Hochschul- und Universitätsstandorte im Westen und Osten des Geltungsbereiches stellen in der Klassifizierung in Stadtstrukturtypen Gebiete mit Großstrukturen dar. Planungsrechtlich liegen im Planbereich verschiedene Gebietstypen vor. Ausgewiesen sind Kerngebiete (MK), Mischgebiete (MI), Allgemeines Wohnen (WA), Reines Wohnen (WR), Besondere Wohngebiete (WB) und Sondergebiete (SO). Das planungsrechtliche Maß der baulichen Nutzung liegt zwischen 1,0 und 0,4. Für einen Großteil der Fläche des Geltungsbereiches, unter anderem die Hochschulstandorte, gibt es keine baurechtlichen Regelungen zur Überbaubarkeit. Aufgrund der stark verdichteten Bauweise und des hohen Versiegelungsgrades sind insbesondere die geschlossenen Blockrandbebauungen der Karlsruher Innenstadt im Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung als Hot-Spot-Quartiere eingestuft. Der Effekt der städtischen Wärmeinsel ist hier insbesondere durch fehlende Ausgleichsräume stark ausgeprägt und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken der Bevölkerung sind hoch. 2. Planungskonzept Die Regelungen des vorliegenden Bebauungsplanes bilden einen Baustein in der Klimaanpassungsstrategie der Stadt Karlsruhe, um die Hitzebelastung im Sommer auch bei einer weiter steigenden Erwärmung erträglich zu halten. Abgeleitet aus dem Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung und der Klimaanpassungsstrategie werden die in dem Rahmenplan definierten Anforderungen und Maßnahmen für die sogenannten „Hot-Spot-Gebiete“ in Festsetzungen für den vorliegenden Bebauungsplan überführt. Der Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe weist für die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs gemischte Bauflächen, Wohnbauflächen und besondere Wohngebiete sowie Sonderbauflächen im Bereich der Hochschulstandorte aus. Eingestreut sind Flächen für Gemeinbedarf und Grünflächen. Die geplanten Festsetzungen ergänzen die bereits bestehenden und die Planung baut insofern auf diesen Flächen auf, die Planung gilt damit als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Ziel dieses Bebauungsplans ist die Sicherung, Entwicklung und Vermehrung von Grün und eine klimaangepasste Umgestaltung des Bestands in Hinblick auf die Regenwasserbewirtschaftung. Der Bebauungsplan beinhaltet dabei keine Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, Bauweise, Erschließung oder Ver- und Entsorgung und soll auch dem Denkmalschutz nicht entgegenstehen. Vielmehr werden sowohl Fassaden- als auch Dachflächen der Gebäude sowie Nebenanlagen in den Blick genommen, welche jeweils in gewissem Umfang zu begrünen sind. Die Eigentümer werden zudem verpflichtet, auch die Freiflächen des Grundstücks zu betrachten. Sie sollen vorhandenes Grün sichern, neue Pflanzflächen mit Bäumen und Sträuchern anlegen, die Befestigung des Grundstückes auf ein erforderliches Mindestmaß reduzieren und wasserdurchlässig gestalten und mit Tiefgaragen unterbaute Flächen begrünen. Dieser einfache Bebauungsplan wird zusätzlich zu den bestehenden Bebauungsplänen aufgestellt. Es werden lediglich Anforderungen ergänzt und konkretisiert, welche die Begrünung der Grundstücke und Gebäude betreffen. Insofern ist auch gewährleistet, dass keine Umweltbelange in abwägungserheblicher Weise berührt werden. Bei den Festsetzungen handelt es sich dabei um Mindestanforderungen zur Begrünung und Vermeidung von Flächenversiegelungen. Darüber hinaus gehende Maßnahmen wie zum Beispiel die intensive Dachbegrünung sind möglich und gewünscht. Über diese Maßnahmen soll eine Kühlung durch Verdunstung von Boden und Pflanzen und durch Verschattung erreicht, der Regenwasserrückhalt verbessert und insgesamt eine Reduzierung der Wärmebelastung erzielt werden. Die Festsetzungen führen dabei nicht zu einer sofortigen Umsetzungspflicht im Bestand, sondern greifen bei Neubauvorhaben und bei die Festsetzungen berührenden bodenrechtlich relevanten Änderungen im Plangebiet. Insofern sollen sie sukzessive zu einer Begrünung des Gebiets führen, wobei den Eigentümern im Einzelnen ein vertretbarer Aufwand für die im Gesamtinteresse liegende Aufgabe auferlegt wird. Ziel ist es, dass die Begrünungsmöglichkeiten des einzelnen Grundstücks unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen ausgeschöpft werden. Nur so kann die Hitzebelastung abgemildert werden. – 4 – Da der vorliegende Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt wird, war hier gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und der Erstellung eines Umweltberichtes (§ 2a BauGB) abzusehen. Die Umweltbelange wurden gleichwohl beachtet. Aufgrund des lediglich bestandskonkretisierenden Charakters der Planung, die abgewogene Ausgestaltung der Begrünungsfestsetzungen und der Tatsache, dass keine sofortigen Umsetzungspflichten mit den Festsetzungen verbunden sind, kann schließlich davon ausgegangen werden, dass vorhandene Möglichkeiten der Grundstücksnutzung im Plangebiet durch die geplanten Festsetzungen nicht in einer Weise beschnitten oder gar beseitigt werden, die sich spürbar auf den Bodenwert der Grundstücke auswirken, oder besondere Aufwendungen durch die Eigentümer notwendig werden. Eine rechtliche Pflicht der Stadt zur Entschädigung der Grundstückseigentümer nach den Grundsätzen des Planungsschadensrechts ist daher nicht zu erwarten. II. Verfahren, Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange Der Planungsausschuss hat in der Sitzung vom 8. Juli 2021 empfohlen, das Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Von der Möglichkeit im vereinfachten Verfahren auf zwei Beteiligungsaufrufe der Träger öffentlicher Belange zu verzichten (§ 13 Abs. 2 BauGB) wurde Gebrauch gemacht. Nicht verzichtet wurde hingegen auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB. Als erste Verfahrensschritte fanden somit die Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB und eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß Beschluss des Planungsausschlusses vom 8. Juli 2021 pandemiebedingt in Form einer erweiterten Darlegung im Amtsblatt (inklusive im Internet eingestellter besprochener Präsentationsfolien). Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 13. Mai 2022 konnte sich die Öffentlichkeit bis zum 17. Juni 2022 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich zur Planung äußern. Nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 24. Januar 2024 sowie im Planungsausschuss am 8. Februar 2024 fasste der Gemeinderat am 20. Februar 2024 den Beschluss zur Aufstellung, Veröffentlichung und öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes. Mit den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Trägerbeteiligung konnte sich der Gemeinderat im Zuge der Beschlussfassung auseinandersetzen. Auf die Vorlage Nr. 2023/1392/1 wird insoweit verwiesen. Auf dieser Grundlage wurde der Planentwurf vom 1. April 2022 in der Fassung vom 2. Februar 2024 nach vorheriger Bekanntmachung auf der Webseite der Stadt Karlsruhe und im Amtsblatt am 8. März 2024 in der Zeit vom 11. März 2024 bis einschließlich 19. April 2024 im Internet veröffentlicht und zugleich öffentlich ausgelegt. Dabei erhielten auch die Träger öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Planung Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen Auslegung sind eine überschaubare Anzahl Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange eingegangen. Die vollständigen Stellungnahmen und Anregungen im Einzelnen und die Bewertungen des Stadtplanungsamtes sind jeweils in einer Synopse zusammengefasst (Anlage 1 und 2). Aus den Reihen der Träger öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen durch das Landesamt für Denkmalpflege, die untere Naturschutzbehörde sowie gemeinsam durch die Naturschutzverbände BUND, LNV, NABU abgegeben. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen in Summe sechs Stellungnahmen von Privatpersonen, dem Klimabündnis Karlsruhe sowie den Bürgervereinen Beiertheim und Bulach ein. Während die untere Naturschutzbehörde lediglich auf eine redaktionelle Änderung hinwirkt, bringt das Landesamt für Denkmalpflege als formalen Aspekt an, dass ein anfangs explizit enthaltener – 5 – Vorrang denkmalschutzrechtlicher Vorgaben zwischenzeitlich entfallen sei und angeregt wird, diesen wieder aufzunehmen. In der Begründung war noch enthalten, dass die Festsetzungen nur soweit geltend sollen, wie denkmalschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen. Jedoch wurde davon Abstand genommen, Auszüge der übergeordneten Gesetzeslage in einem vorangestellten Paragraphen zu zitieren. Es sollte nicht suggeriert werden, dass damit alle zu beachtenden Vorschriften aufgeführt seien. Um die Belange des Denkmalschutzes zu betonen und dem Konfliktpotenzial zum Denkmalrecht Rechnung zu tragen, wurden entsprechende Formulierungen bei den betroffenen Festsetzungen aufgenommen. Denkmalschutz und Festsetzungen des Bebauungsplans sind unter Vorrang des Denkmalschutzes im Einzelfall in Einklang zu bringen. Die weiteren Stellungnahmen lassen sich im Wesentlichen in zwei Kategorien einteilen. Inhaltliche Schwerpunkte sind die einzelnen Grünfestsetzungen sowie die Ausweitung der Planung auf das weitere Stadtgebiet. Vereinzelt werden die Festsetzungen dabei als zu weitgehend und eingreifend empfunden, von anderer Seite wird vorgebracht, dass die Regelungen im Bebauungsplanentwurf noch nicht weit genug gingen und nicht ausreichend seien. Eine Privatperson bringt vor, dass die Stadt sich an die eigene Planung halten solle, da eine einsehbare Dachfläche auf einem öffentlichen Gebäude nicht begrünt sei. Insofern ist festzustellen, dass mangels Geltung des Bebauungsplans eine Verpflichtung noch nicht besteht, die Stadt sich aber in der Leitlinie „Energieeffizienz und Nachhaltiges Bauen“ (aufgestellt im Jahr 2010) verpflichtet hat, Flachdächer grundsätzlich zu begrünen. Dies gilt für Neubau- und Sanierungsvorhaben. Es sind zwei weitere kritische Stimmen von Privatpersonen eingegangen, welche die Festsetzungen als zu stark einschränkend bewerten. Diese geben an, nicht im Gebiet zu wohnen, befürchten jedoch eine Ausweitung der Planung. In der einen Stellungnahme werden zunächst erhöhte Kosten und Aufwand für Beschaffung, Transport, Montage und Betrieb kritisiert, insbesondere soweit sich die Stadt nicht an den Kosten beteilige. Es sollten andere Anreize als Zwang gesetzt werden. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Festsetzungen nicht zu einer sofortigen Umsetzungspflicht führen. Die Baumaßnahmen zur Begrünung sollten dabei in eine Gesamtplanung eingebunden sein. Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen macht dann normalerweise eher einen geringen Anteil der eigentlichen Bau- oder Umbaukosten aus. Weiterhin werden mögliche Schäden an Fassade und Dämmung durch eine Begrünung vorgebracht sowie dass dies im Einzelfall dem Denkmalschutz entgegenstehen könne. In Ergänzung zur obigen Antwort gilt, dass es für eine Fassadenbegrünung sehr viele unterschiedliche Systeme gibt, die jeweils auf die individuelle bauliche Situation abgestimmt sind und Schäden vermieden werden können. Auch werden Auswirkungen auf die Verkehrssicherungspflicht angesprochen und die Frage aufgeworfen, wie Leitungsstandorte zu erkennen seien. Diesbezüglich kann mitgeteilt werden, dass regelmäßig ohnehin Leitungsauskünfte einzuholen oder Leitungen zu erkunden sind. Durch die festgesetzten Maßnahmen werden nicht derart besondere Situationen entstehen, dass diesbezügliche Regelungen bei den Versicherungen und Leitungsträgern nicht vorliegen. Zuletzt wird die Vereinbarkeit der Dachbegrünung mit einer späteren Photovoltaikanlage hinterfragt. Hierzu ist festzustellen, dass das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden- Württemberg (KlimaG BW) gilt, welches selbst eine Photovoltaik-Pflicht beinhaltet. Die Kombination Dachbegrünung und PV ist im KlimaG BW und der Photovoltaikpflichtverordnung bereits mitbedacht und geregelt. Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung können sich sogar gegenseitige Synergieeffekte ergeben. Die Kombination ist gut entwickelt und erprobt. Hersteller bieten vielfältige Kombinationslösungen an. In der anderen Stellungnahme werden ebenfalls Kosten und Aufwand befürchtet, zudem greife die Planung zu weit in private Rechte ein. Es wird vorgebracht, dass solche Vorhaben zwar für öffentliche, aber nicht private Gebäude erlassen werden dürften. Ergänzend wird in der Stellungnahme – 6 – vorgebracht, dass Bedenken bezüglich der Einschränkung auf Laubbäume bestünden. Zum einen würden dadurch den Eigentümern gestalterische Freiheiten genommen, zum anderen wird eine Verschattung befürchtet. Zumeist wäre zudem doch bereits eine Begrünung vorhanden. Insofern wird auf die obige Antwort verwiesen. Dazu ist festzuhalten, dass die Festsetzung von Laubbäumen mit gutem Grund erfolgt. Bäume sind mit ihrem Schattenwurf und ihrer Verdunstungsleistung wichtige Bausteine der Klimaanpassung, im Herbst und Winter werfen sie dann ihr Laub ab und lassen das Licht durch. Sie sind insofern in der Zielrichtung und ökologisch mit einer Hecke nicht vergleichbar. Weiterhin wird auch in dieser Stellungnahme vorgebracht, dass die Anschaffung solcher Bäume sehr teuer wäre, sich die Fassadenbegrünung nicht mit Dämmung und die Dachbegrünung nicht mit Photovoltaik verträgt. Die Unterhaltung und das Risiko bei Begrünung müsse übernommen werden. Hierauf wurde bereits bei der vorgehenden Stellungnahme eingegangen. Es wird noch ergänzt, dass das zur Fassadenbegrünung gesagte, ebenfalls für Dachbegrünung gilt. Diese ist schon lang etabliert und mittlerweile so ausgereift, dass bei fachgerechter Ausführung Feuchtigkeitsschäden etc. kein Thema mehr sind. Der Stadtverwaltung ist bewusst, dass ein solches Vorgehen im Einzelfall als einschränkend empfunden wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass hier private und öffentliche Belange gegeneinander abzuwägen sind. Dabei soll nach § 1a Abs. 5 BauGB den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Insofern sollen die Festsetzungen sukzessive zu einer Begrünung des Gebiets führen, wobei den Eigentümern im Einzelnen ein vertretbarer Aufwand für die im Gesamtinteresse liegende Aufgabe auferlegt wird. Die Klimaanpassung kann nur gelingen, wenn die gesamte Stadtgesellschaft mithilft und die Eigentümer haben durch den Besitz an Flächen ebenfalls eine besondere Verantwortung. Die folgenden Einwendungen zeigen den andererseits bestehenden Bedarf an diesen Regelungen und eben diese Abwägung zwischen verschiedenen Interessen. Durch BUND, LNV, NABU wird vorgebracht, dass der Entwurf hinsichtlich des Umsetzungszeitraums sowie der betrachteten Flächen noch nicht weit genug gehe, um rechtzeitig zu einer signifikanten Reduktion der Hitzebelastung beizutragen, insbesondere mangels sofortiger Umsetzungspflicht. Einzelne leicht umzusetzende Maßnahmen sollten mit einer deutlich kürzeren Frist unabhängig von Baumaßnahmen umzusetzen sein. Dies könne insbesondere Fassaden- und Dachbegrünung sowie die Entsiegelung von Flächen in Hinterhöfen betreffen. Finanzielle Belastungen wären soweit notwendig durch entsprechende Förderprogramme aufzufangen. Die Ausnahme von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sei ein falsches Zeichen und solle aufgrund des damit vorhandenen Potentials, auch im Hinblick auf die Vorbildwirkung, ebenfalls umfasst werden. Genannt wird explizit der Marktplatz. Hierbei werden konkrete Vorschläge zur Begrünung von Parkflächen getätigt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass wie dargestellt die verschiedenen Belange gegeneinander abzuwägen sind. Die Erfordernisse der Klimaanpassung sind öffentliche Belange, welche seitens der Stadtverwaltung auch stark gewichtet werden. Die Festsetzungen dürfen dabei jedoch auch nicht zu einschränkend sein. Dazu kommt, dass Bebauungspläne per se Bestandsschutz für bereits existente Bauten einräumen, sodass hiermit weiterführende Maßnahmen nicht ohne Weiteres umsetzbar wären. Die angeregte Umsetzung einzelner Maßnahmen, wie die Fassaden- oder Dachbegrünung oder gar die Entsiegelung von Flächen mit deutlich kürzerer Frist ist daher als Festsetzung im Bebauungsplan nicht möglich. Die Stadtverwaltung tritt auch der Aussage entgegen, dass die Ausnahme des öffentlichen Verkehrsraums ein falsches Zeichen sei. Zum einen wird der öffentliche Raum nicht ausgenommen, damit hier keine Maßnahmen erfolgen müssen. Vielmehr ist zu beachten, dass dieser Flächen spezifischen und stark unterschiedlichen Nutzungsanforderungen unterliegen, welche im Einzelfall auch ein abweichendes Vorgehen erfordern, zu nennen sind Frequentierung, allgemeine Teilhabe, Konzeptionierung (wie beispielsweise am Marktplatz). Dazu kommt, dass für diese Flächen dennoch eigenständige Anpassungen erfolgen, um ebendiese Vorbildwirkung zu erzeugen. Mögliche Entsiegelungspotentiale im öffentlichen Raum betrachtet die Stadtverwaltung aufgrund eigener – 7 – Konzepte bereits, exemplarisch seien hier das Konzept „Öffentlicher Raum und Mobilität der Innenstadt (ÖRMI)“ sowie das „Entsiegelungskonzept Innenstadt“ zu nennen. Neue Parkplätze im öffentlichen Raum werden bereits in den meisten Fällen mit wasserdurchlässigen Belägen versehen. Zuletzt wird in der Stellungnahme vorgebracht, dass das Bebauungsplangebiet für die Klimaanpassung zudem auf weitere Stadtgebiete ausgeweitet werden solle. Eine solche Ausweitung des Bebauungsplans auf weitere Stadtteile wurde bereits angedacht, jedoch ist derzeit noch nicht absehbar, wann und in welchem Umgriff ein weiteres Bebauungsplanverfahren zu „Grünordnung und Klimaanpassung“ gestartet wird. Die Bürgervereine von Beiertheim und Bulach begrüßen ausdrücklich die Planung, verweisen dabei auf ein eigenes Positionspapier zur Frage der Grünerhaltung und -förderung und fragt an, wann ein solcher Bebauungsplan auch für die übrigen Stadtteile aufgestellt werden soll. Dies nimmt die Stadtverwaltung in Ergänzung zur obigen Antwort zur Kenntnis. In dieselbe Richtung geht zunächst eine der Stellungnahmen von Bürgerinnen bzw. Bürgern. Eine weitere Stellungnahme regt ebenfalls eine zeitnahe Erweiterung des Gebiets an und gibt Ergänzungsvorschläge mit, zum einen den strengeren Erhalt von vorhandenen, auch kleineren Bäumen zum anderen eine Verpflichtung von Flachdächern für mehr Dachbegrünung. Den Anregungen kann nicht gefolgt werden, da berücksichtigt werden muss, dass im Rahmen der Abwägung unterschiedlicher Belange eine solche starke Einschränkung nicht ohne Weiteres möglich ist und dies mit der Konzeptionierung als reiner grüner Layer nicht vereinbar ist. Dies würde eine besondere Betrachtung und Begründung im Einzelfall erfordern. Der Ausnutzbarkeit der Grundstücke und der Schaffung von dringend gefordertem Wohnraum sollen die vorliegenden Regelungen nicht entgegenstehen. Dabei sind die Anforderungen an Bauen im Bestand vielfältig und es soll bewusst auf die Dachform und Bauweise einschränkende Festsetzungen verzichtet werden. Auch das Klimabündnis Karlsruhe hat in einem offenen Brief, welcher als Stellungnahme gewertet wird, umfangreich Anregungen eingebracht. Zunächst wird die allgemeine Zustimmung zur Planung ausgedrückt und sich ebenfalls für eine Ausweitung auf das weitere Stadtgebiet ausgesprochen. Die Festsetzungen gingen aber nicht weit genug, klimatisch nicht vertretbare Nachverdichtung müsse ausgeschlossen werden und eine Entsiegelung und Begrünung erfolgen. Weiterhin wird vorgebracht, dass neben dem Vermerk auf die Baumschutzsatzung ein erweiterter Erhalt bestehender Bäume festgelegt werden und dies auch bei Leitungsverlegung gelten solle. Dazu ist wiederum festzustellen, dass es Ziel des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs ist, ein Mindestmaß an Anforderungen möglichst niederschwellig zu etablieren. Dazu zählt, dass keine Eingriffe in vorhandenes Baurecht erfolgen. Insofern sollen auch nicht von der bereits geltenden Baumschutzsatzung abweichende Regelungen getroffen werden. In Bebauungsplänen gilt es, eine Vielzahl von unterschiedlichen Belangen untereinander abzuwägen. In den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs wird dem Konfliktpotenzial Rechnung getragen. Auch in dieser Stellungnahme wird kritisiert, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht umfasst seien, vielmehr müsste ein Abbau von Parkplätzen sowie die Entsiegelung und Begrünung dieser Flächen erfolgen, auch im Hinblick auf den Weg zur „Schwammstadt“. Insofern wird auf die obigen Antworten verwiesen. Ergänzend wird vorgebracht, dass die Einschränkung auf Tragfähigkeit bezüglich Dachbegrünung gestrichen werden solle, da diese bei Neubauten hergestellt werden könne. Dieser Anregung kann die Stadtverwaltung nicht folgen, da die Begrünungspflicht auch für Sanierungen im Bestand gilt. So kann es in Sonderfällen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand der Ertüchtigung von Bestandsgebäuden kommen. Zuletzt erfolgt ein ergänzender Hinweis auf weitere für das Stadtklima notwendige Maßnahmen der Klimaanpassung, die seitens der Stadtverwaltung zur Kenntnis genommen werden. Im Rahmen der Veröffentlichung und nachträglichen Nacharbeiten wurden gegenüber der ausgelegten Fassung vom 2. Februar 2024 noch gewisse Anpassungen vorgenommen. In den textlichen Festsetzungen wurden in die Ziffern 1, 2 und 3 noch redaktionelle Klarstellungen – 8 – aufgenommen, in die Ziffern 4 und 6 die denkmalschutzrechtlichen Belange ergänzt und in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf die Darstellung unter Ziffer 4 redaktionell überarbeitet und zur Klarstellung ergänzt. Der Bebauungsplanentwurf trägt nunmehr das Fassungsdatum 19. August 2024. III. Ergänzende Erläuterungen zur CO2-Relevanz Der vorliegende Bebauungsplan trifft keine Regelungen, die die Treibhausgasemissionen wesentlich beeinflussen. Jedoch kann in Relation gebracht werden, dass Grünstrukturen insbesondere Bäume Kohlenstoffdioxid speichern und damit in gewissem Umfang zum Klimaschutz beitragen. IV. Ergänzende Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Der Stadt Karlsruhe entstehen für die Umsetzung des Bebauungsplanes keine direkten Kosten. Die jeweiligen Grundstückseigentümer haben die Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachten, dabei können Kosten im Rahmen der Baumaßnahmen entstehen. V. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alledem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 1. April 2022 in der Fassung vom 19. August 2024 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerische Festsetzung des Geltungsbereichs enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Planungsausschuss - Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karlsruhe - Innenstadt-West und Innenstadt-Ost vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfs vom 1. April 2022 in der Fassung vom 19. August 2024 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. – 9 – 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karlsruhe - Innenstadt-West und Innenstadt-Ost Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 und § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, berichtigt S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, den Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karlsruhe - Innenstadt-West und Innenstadt-Ost gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen, gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 1. April 2022 in der Fassung vom 19. August 2024, die Bestandteile dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).

  • Anlage 1 Synopse_Öffentlichkeit
    Extrahierter Text

    Anlage 1 zur Beschlussvorlage BPlan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innensadt“ Hier: Offenlage nach § 3 II BauGB im Internet sowie Offenlageraum 11.03.2024-19.04.2024 Inhaltsverzeichnis: Klimabündnis ............................................................................................................... 1 17.04.2024 .............................................................................................................. 1 Offener Brief Klimabündnis – 05.03.2024 ................................................................. 1 Bürger 1 – 12.03.2024 ................................................................................................. 4 Bürger 2 – 19.04.2024 ................................................................................................. 4 Bürger 3 – 19.04.2024 ................................................................................................. 5 Bürger 4 – 19.04.2024 ................................................................................................. 6 Bürgerverein Beiertheim & Bürgerverein Bulach – 18.04.2024 ....................................... 7 Anlage 1 – Anhang zu Stellungnahme Bürgerverein Beiertheim und Bürgerverein Bulach ...................................................................................................................... 9 Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA Klimabündnis 17.04.2024 Wir möchten darauf hinweisen, dass wir bereits mit unserem Brief vom 5.3. (s. Anlage) Stellung genom- men haben. Bitte teilen Sie uns mit ob es erforderlich ist, dass wir unsere Stellungnahme zusätzlich in das Formu- lar auf der Seite https://www.karlsruhe.de/mobili- taet-stadtbild/stadtplanung/bebauungsplanung/bpl- gruenordnung-und-klimaanpassung-in-der-innen- stadt eingeben. der Offene Brief ist bei uns eingegangen und wir werden ihn als Stellungnahme im Rahmen der Of- fenlage werten. Eine erneute Abgabe einer Stel- lungnahme über unsere Homepage ist nicht nötig. Vielen Dank für Ihr Interesse und die Rückfrage. Offener Brief Klimabündnis – 05.03.2024 der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innen- stadt", Innenstadt West und -Ost, weist in die rich- tige Richtung. Wie im Entwurf zutreffend ausgeführt wird, ist Karlsruhe mit seiner Lage im Oberrheingraben von steigenden Temperaturen als Auswirkung des Kli- mawandels besonders betroffen. Durch fehlendes Grün und massive Versiegelung besteht besonders in der Innenstadt und den angrenzenden innen- stadtnahen Stadtvierteln die Gefahr der Ausbildung von Wärmeinseln — Hitzestress und Gesundheits- gefahren für die Menschen nehmen zu. Kenntnisnahme. - 2 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA Dieser Entwicklung kann grundsätzlich mit zwei Maßnahmen zur Klimaanpassung entgegengewirkt werden: Mit mehr Grün und mit weniger motori- siertem Verkehr, weil der zur Belastung von Men- schen und Umwelt — durch Emissionen wie Wärme, Lärm, Feinstaub, Reifenabrieb — erheblich beiträgt. (1) Wir begrüßen die Einführung der Karlsruher Grün- ordnung, plädieren darüber hinaus aber für den Ausbau einer „Grünen Stadt", so wie es für die Klimaanpassung insgesamt notwendig ist. Hier ist die Stadt in vielen Handlungsfeldern aktiv. Gebündelt finden Sie die Informationen in der Karls- ruher Klimaanpassungsstrategie: https://www.karlsruhe.de/klimaanpassung Die vorliegende Grünordnung soll nur für den rela- tiv kleinen Bereich Innenstadt-West und Innenstadt- Ost gelten. Damit ist schon jetzt absehbar, dass der stadtklimatische Gesamteffekt zu gering ausfallen wird — wobei offenbleibt, wie der Effekt evaluiert wird. Die Grünordnung muss jedenfalls so schnell als möglich auf die angrenzenden innenstadtnahen Stadtviertel und darüber hinaus auf die Gesamtstadt ausgedehnt werden, damit die Klimaanpassungs- ziele erreicht werden können. Für eine stadtweite „Grünsatzung“ zugunsten der Klimaanpassung fehlt in Baden-Württemberg die rechtliche Ermächtigungsgrundlage. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf wird als Pi- lotprojekt für den besonders belasteten innerstädti- schen Bereich betrachtet, in welchem bisher auch wenig jüngeres Planrecht mit hohen Anforderungen an Grünordnung und Klimaanpassungsmaßnahmen besteht. Klimatisch nicht vertretbare Nachverdichtungen müssen ausgeschlossen sein. Doch die Grünord- nung schließt die Bebauung derzeit vorhandener Freiflächen nicht aus. Das sollte geändert werden, denn wichtig für ein gesundes Stadtklima sind der Erhalt und der Ausbau grüner Oasen, die Entsiege- lung und Begrünung versiegelter Flächen sowie der Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und dessen Erweiterung. Ziel des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs ist es, ein Mindestmaß an Anforderungen möglichst nie- derschwellig zu etablieren. Dazu zählt, dass keine Eingriffe in vorhandenes Baurecht erfolgen. Der Er- halt und der Ausbau grüner Oasen, die Entsiege- lung und Begrünung versiegelter Flächen sowie der Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und dessen Erweiterung sind dabei Ziel des vorliegenden Plan- entwurfs – vgl. z. B. „Planungsrechtliche Festsetzun- gen“ Nr. 1 „Pflanzgebote“, Nr. 2 „Begrünung der unbebauten Grundstücksflächen“ Nicht ausreichend ist auch der Verweis auf die Baumschutzsatzung vom 12.10.1996 im Entwurf auf S. 18. Wir halten die dort festgelegten Baumumfänge von 80 cm für zu groß. Doch in der Grünordnung sollte festgelegt sein, dass schon Bäume ab einem Um- fang von mindestens 60 cm erhalten werden, da diese bereits eine klimarelevant große Baumkrone aufweisen. Um keine von der Karlsruher Baumschutzsatzung abweichenden Regelungen zu schaffen, wurden keine strengeren Anforderungen an den Baum- schutz gestellt. Im Februar 2024 haben die Abgeordneten des Euro- päischen Parlaments die EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur verabschiedet. Die EU- Länder müssen danach neben der Renaturierung zerstörter Ökosysteme zum Beispiel auf das Ziel hin- arbeiten, bis 2030 drei Milliarden zusätzliche Bäume zu pflanzen und mehr Grünflächen in den Städten zu schaffen (2). Karlsruhe kann dazu einen wichti- gen Beitrag leisten. Kenntnisnahme. Wie wir bei der Diskussion um die Platanen in der Kaiserstraße gesehen haben, war das am Ende we- sentliche Argument für deren Fällung, dass die ge- sunden Bäume der Verlegung neuer Leitungen im Wege standen. In Zukunft muss dem Baumschutz In Bebauungsplänen gilt es eine Vielzahl von unter- schiedlichen Belangen untereinander abzuwägen. In den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungspla- nentwurfs wird dem Konfliktpotenzial Rechnung getragen in dem z. B. unter Ziff. 3 festgesetzt ist, - 3 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA höchste Priorität eingeräumt werden, wenn Leitun- gen neu verlegt, verändert oder repariert werden müssen. dass im Einzelfall „zusätzliche Schutzmaßnahmen wie z.B. der Einbau von Wurzelschutzfolie zu ergrei- fen“ sind. Die Grünordnung gilt zwar für öffentliche Gebäude, schließt aber öffentliche Verkehrsräume nicht mit ein. Dabei haben versiegelte Flächen nicht nur un- mittelbare negative Auswirkungen auf den Wasser- haushalt, sie heizen sich außerdem stark auf und verhindern damit die notwendige Kühlung der Luft. Daher muss der Abbau von Parkplätzen sowie die Entsiegelung und Begrünung dieser Flächen stufen- weise und in Abstimmung mit den Anwohner:innen erfolgen. Werden Parkplatzflächen nach Baumaß- nahmen neu angelegt, so soll dies mit wasserdurch- lässigen Belägen geschehen, damit Karlsruhe zur „Schwammstadt" wird. In einer „Schwammstadt" wird das Regenwasser nicht über die Kanalisation abgeleitet, sondern durch Versickerung Pflanzen und Grundwasser zugeführt. Mögliche zu entsiegelnde Flächen im öffentlichen Raum betrachtet die Stadtverwaltung aufgrund ei- gener Konzepte bereits, exemplarisch sei hier das Konzept „Öffentlicher Raum und Mobilität der In- nenstadt (ÖRMI)“ zu nennen (https://www.karls- ruhe.de/mobilitaet-stadtbild/stadtplanung/staedte- bauliche-projekte/neugestaltung-innenstadt/oef- fentlicher-raum-und-mobilitaet-innenstadt-oermi). Dabei sind u.a. gestalterische, funktionale, wirt- schaftlichen und technischen Aspekte zu berück- sichtigen, wie z.B. die Unterhaltung oder die unter- irdische Infrastruktur. Mit dem Beschluss des Doppelhaushalts 2024/2025 wurde die Verwaltung zudem beauftragt, einen Sammelansatz zur Finanzierung von städtischen Klimaanpassungsmaßnahmen aufzustellen. Im Zuge dessen erarbeitet die Stadt derzeit ein Entsiege- lungskonzept für die Innenstadt. In Bezug auf KFZ-Abstellanlagen gilt es private Stell- plätze von öffentlichen Parkplätzen zu unterschei- den. Für private Stellplätze trifft der Bebauungsplan unter Ziff. 3 „Begrünung der Kfz-Stellplätze“ die geforderten Festsetzungen. In Bezug auf die Anzahl der herzustellenden Stellplätze befindet sich derzeit für Wohnnutzungen eine Stellplatzsatzung in Ar- beit, die u.a. auch das Ziel verfolgt, den Flächenver- brauch durch Kfz-Stellplätze zu mindern. Neue öffentliche Parkplätze werden bereits in den meisten Fällen mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt. Gebäude mit Fassaden- und Dach-Grün tragen we- sentlich zur Abkühlung des städtischen Mikroklimas bei und filtern außerdem — wie Bäume — einen Großteil des Feinstaubs aus der Luft. Im vorliegen- den Entwurf wird eine Dachbegrünung in Pkt. 4.3, S. 12, Zeile 17 in Bezug auf die statische Tragfähig- keit eingeschränkt. Die notwendige statische Trag- fähigkeit ist bei Neubauten aber grundsätzlich her- stellbar, deshalb sollte die Einschränkung einer Dachbegrünung in Bezug auf die statische Tragfä- higkeit gestrichen werden. Da die Begrünungspflicht auch für Sanierungen im Bestand gilt, wurde dieser Passus eingefügt. So kann es in Sonderfällen zu einem unverhältnismäßi- gen Aufwand der Ertüchtigung von Bestandsgebäu- den kommen. Der Fokus muss außerdem darauf gerichtet sein, dass Begrünungen und Neupflanzungen nachhaltig gepflegt und erhalten werden. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf trägt dem dauerhaften Erhalt von Grün Rechnung, vgl. Ziff. 1 - 4 und Ziff. 6 „Die Bäume sind in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern, dauerhaft zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode, durch eine gleichwertige Neupflan- zung in oben festgesetzter Mindestpflanzqualität zu ersetzen.“ Ergänzend möchten wir auf weitere, für das Stadt- klima notwendige Maßnahmen der Klimaanpassung hinweisen: den Stopp ökologisch und klimatisch un- vertretbarer Nachverdichtungen, den Erhalt und die Kenntnisnahme. - 4 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA Schaffung von Frischluftschneisen sowie den Aus- bau von weiteren Grünflächen und Begrünungs- maßnahmen an Straßen. Wir werden die angesprochenen Themen und ihre Umsetzung weiter begleiten und stehen für einen konstruktiven Dialog mit Politik und Verwaltung gerne zur Verfügung. Bürger 1 – 12.03.2024 ich bin (...) Eigentümer einer Wohnung in der Fritz- Erler-Str. XX Von meiner Wohnung (...) habe ich einen direkten Blick auf die Dachfläche des früheren Gartenbau- amtes und Gegenüber auf die Dachfläche des JUBEZ. Diese Flachdächer im Eigentum der Stadt Karlsruhe waren nach Baufertigstellung vorbildlich begrünt. Leider wurde die Begrünung auf dem JUBZ bereits vor Jahren total entfernt und ist jetzt leider vollkommen unbepflantz! Die Bepflanzung auf den ehemaligen Gartenbauamt wird sträflich vernachläs- sigt. Wie verträgt sich dieser Zustand mit ihrer Pla- nung. Ich fordere die Stadt daher auf, ganz im Ein- klang mit ihrer Planung, diese auch im eigenen Be- reich so rasch wie möglich umzusetzen! Die Stadt hat sich in der Leitlinie „Energieeffizienz und Nachhaltiges Bauen“ (aufgestellt im Jahr 2010) verpflichtet, Flachdächer grundsätzlich zu begrünen. Damit werden derzeit alle städtischen Gebäude mit Flachdächern, wie Schulen, Kitas, Turnhallen grund- sätzlich mindestens extensiv begrünt. Dies gilt für Neubau- und Sanierungsvorhaben. Es handelt sich momentan um mehr als 72.000 m² Gründächer. Bürger 2 – 19.04.2024 Ich bin grundsätzlich gegen eine Pflicht, wenn sich die Stadt nicht an den Kosten beteiligt. Allein für Beschaffung, Montage, Betrieb gehen im- mense Kosten aus. Die Bäume müssen bereits sehr groß gekauft werden, welche der normale Bürger mal nicht in seinen Fahrzeug transportieren kann. Entsprechende Maßnahmen an den Fassagen muss ebenfalls mit technischem Gerät oder mit einem Gerüst umgesetzt werden. Falls man eine Fassade dämmen möchte, dann muss das ganze Grünzeug wieder runter. Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen macht normalerweise eher einen geringen Anteil der ei- gentlichen Bau- oder Umbaukosten aus. Gleichzei- tig erhöhen sie die Aufenthaltsqualität, tragen zu gesunden Wohn- oder Arbeitsverhältnissen bei und können sich dadurch sogar wertsteigernd auswir- ken. Die Baumaßnahmen zur Begrünung sollten dabei in eine Gesamtplanung eingebunden sein. Dadurch können Planungsfehler vermieden werden und die Baustellenlogistik einschließlich Transport zum Bei- spiel der Bäume optimiert werden. Außerdem möchte ich nicht, dass bei einer ge- dämmten Fassade, Kletter- und Rankpflanzen in die Dämmung wachsen können. Wenn Wasser hinter die Dämmung kommt, wird sich dort Schimmel bil- den.? Zur Fassadenbegrünung gibt es sehr viel unter- schiedliche Systeme, die jeweils auf die individuelle bauliche Situation abgestimmt sind. Durch eine fachgerechte Planung können Schäden vermieden werden. Für viele Gebäude gilt Denkmalschutz. Eine Fassade muss exakt dem Denkmalschutz entsprechend her- gerichtet werden, aber dann einen grünen Teppich davor zu klatschen ist dann auf einmal in Ord- nung?! Wozu hat man dann die Fassade erhal- ten,wenn man sie dann gar nicht mehr sieht? Wo sind dazu die Ausnahmen beim Denkmalschutz Die Vorschriften des Denkmalschutzes gelten wei- terhin. Die Festsetzungen in diesem Bebauungsplan gelten immer nur soweit nicht andere Gesetze ent- gegenstehen. Auch der Betrieb wird bei der Verkehrsicherungs- pflicht zu andereren Bewertungen führen. Wie ver- ändern sich dadurch die Versicherungspolicen?! Im Neubau- oder Sanierungsfall sind ohnehin Aus- künfte der Leitungsbetreiber einzuholen, bzw. die Leitungen auf dem Grundstück zu erkunden. Be- züglich Verkehrssicherung und - 5 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA Wie soll ich wissen, ob Leitungen durch meinen Garten führen?! Versicherungspolicen sind vermutlich die Bäume ge- meint. Da Bäume auf Privatgrundstücken keine Besonder- heiten sind, gibt es hier klare Regeln und Schadens- fälle können über Wohngebäudeversicherungen ab- gedeckt werden. Somit ist das Konzept zu kurz gedacht. Wie sieht es aus, wenn man die Flächen doch später für PV ver- wenden möchte? Der vorliegende Bebauungsplan gilt zunächst nur bei genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Bauvor- haben. In den meisten dieser Fälle greift jetzt auch schon das Klimaschutz- und Klimawandelanpas- sungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) wel- ches eine Photovoltaik-Pflicht beinhaltet. Die Kom- bination Dachbegrünung und PV ist im KlimaG BW und der Photovoltaikpflichtverordnung bereits mit- bedacht und geregelt. Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung können sich sogar gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspitzen und da- mit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmo- dulen ergeben, vgl. hierzu Hinweise zum BPlan Nr. 3. Das wirkt wie in einem Elfenbeinturm entschieden. Wie beteiligt sich die Stadt bei den Kosten?! s.o. Betroffenheit: Aktuell noch außerhalb der Stadt, aber es ist davon auszugehen, dass die Zone erweitert wird. Die Maß- nahme wird als Kostenintensiv und als Bevormun- dung der Eigentümer gesehen. Die Stadtverwaltung könnte auch andere Anreize setzen als Zwang. s.o. Bürger 3 – 19.04.2024 wir begrüßen den aktuellen Bauplanungsentwurf für die Innenstadt als ersten Schritt zu klimaange- passtem Bauen sehr, wir begreifen ihn als Pilotpro- jekt, dessen Bestimmungen sich hoffentlich in ab- sehbarer Zeit auch auf Beiertheim und weitere be- nachbarte Stadtteile ausdehnen werden. Wir haben als Beiertheimer Bürger/innen in unserem Stadtteil leidvolle Erfahrungen mit der ungebrems- ten Versiegelung von Grundstücken im Zuge der Nachverdichtung gemacht – ohne jeden Ausgleich durch Begrünungsverpflichtungen - und werden sie wohl auch weiterhin machen, solange die aktuellen baurechtlichen Grundlagen nicht geändert sind. Wir sehen aber beim aktuellen Entwurf noch Opti- mierungsbedarf und haben dazu zwei Ergänzungs- vorschläge: Eine Ausweitung auf weitere Stadtteile wurde be- reits angedacht. Aufgrund der Fülle an derzeit laufenden Bebau- ungsplanverfahren müssen sich neue Verfahren je- doch den politischen Prioritäten und den Kapazitä- ten der Stadtverwaltung anpassen. Derzeit ist noch nicht absehbar, wann und in welchem Umgriff ein weiteres Bebauungsplanverfahren zu „Grünord- nung und Klimaanpassung“ gestartet wird. 1 Erhalt von Bäumen Gut, dass in der Satzung die Verpflichtung zur Neupflanzung von Bäumen enthalten ist. Bis aber ein neu gepflanzter Baum die Klima- und Biotop- Funktionen eines großen Baumes erreicht, vergehen Jahrzehnte. Deshalb ist es noch wichtiger, bereits vorhandene Bäume möglichst zu erhalten. Das soll nicht nur für Bäume gelten, die unter die Baum- schutzsatzung fallen, sondern auch für kleinere In Bebauungsplänen gilt es, unterschiedliche Be- lange gegeneinander abzuwägen. Ziel des vorlie- genden Bebauungsplanentwurfs ist es, ein Mindest- maß an Anforderungen möglichst niederschwellig zu etablieren. Dazu zählt, Grünstrukturen zu for- dern ohne dass Eingriffe in vorhandenes Baurecht erfolgen. Die Ausnutzbarkeit der Grundstücke und der Schaffung von dringend gefordertem Wohn- raum soll dies nicht entgegenstehen. - 6 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA Bäume. Es muss verhindert werden, dass vor einer Sanierung oder vor einer Neubebauung erst einmal flächig abgeholzt wird. Bei sorgfältiger Planung und Bauausführung wäre das oft vermeidbar. Vorschlag: Ergänzung zu den Festsetzungen - Baumerhalt Die Planung von Neubauten und Gebäudesanierun- gen und deren Baudurchführung hat so zu erfol- gen, dass möglichst viel vom vorhandenen Baumbe- stand erhalten bleibt. Das Fällen von Bäumen mit ei- nem Stammumfang von mindestens 20 cm ist im Bauantrag zu begründen. 2 Verpflichtung zur Anlage von Flachdächern Wenn die Stadtplanung es tatsächlich ernst meint mit einer ausgedehnten Dachbegrünung, dann müssen konsequenterweise für Neubauten Flachdä- cher vorgeschrieben werden. Vorschlag: Ergänzung zu den Festsetzungen - Flach- dach-Pflicht: Neubauten sind grundsätzlich mit Flachdächern aus- zustatten, um die Voraussetzungen für eine Dach- begrünung zu schaffen. Neubauten im Block-Innenbereich sind verpflichtend mit Flachdächern auszustatten. Bei Neubauten in der Block-Randbebauung ist unter denkmalschütze- rischen / gestalterischen Gesichtspunkten zu ent- scheiden, ob eine Verpflichtung zum Flachdach an- gemessen ist. Die Anforderungen an Bauen im Bestand sind viel- fältig. Tendenziell wird aufgrund bauordnungs- rechtlicher Vorgaben und aus Gründen der Aus- nutzbarkeit der Geschossflächen in der Regel bereits ein Flachdach gewählt, welches aufgrund des vorlie- genden Bebauungsplans zu begrünen wäre. Schräg- dächer werden in der Regel nur dann gewählt, wenn geometrische, technische oder ökologische Vorteile (Ertrag von PV-Anlagen) überwiegen. Aus diesem Grund soll hier bewusst auf hinreichend bestimmte, die Dachform und Bauweise einschrän- kende Festsetzungen verzichtet werden. Bürger 4 – 19.04.2024 aus meiner Sicht greift die Grünordnung und Klima- anpassung in der Innenstadt zu weit in die Pri- vatsphäre ein. Gerne dürfen Vorgaben für die öf- fentlichen Gebäude und Grünflächen erlassen wer- den. Über die Bepflanzung der Privatgrundstücke sollen die Eigentümer, jedoch weiterhin selbst ent- scheiden können. Klimaanpassungsmaßnahmen allein auf öffentlichen Flächen reichen nicht aus, um die Stadt gegen die Auswirkungen des Klimawandels, die sich in zuneh- mender Hitze, Dürre und Starkregen zeigen zu wappnen. Die privaten Flächen und deren Eigentümer werden dazu gebraucht. Der Bebauungsplan definiert lediglich Mindestanfor- derungen an Grün. Diese geben einen Rahmen in- nerhalb dessen eine große Freiheit für Gestaltung und Pflanzenauswahl gewährleistet ist. Denn nicht jeder möchte einen großgewachsenen Laubbaum in seinem Garten haben (Endwuchshöhe 10 bis 20 Meter), stattdessen aber z.B. eine schöne Hecke aus mehreren Hainbuchen (mit Stammum- fang ca. 11 cm), eine Tanne, einen Obstbaum oder einen Zierlaubbaum mit Endwuchshöhe ca. 3,50 m pflanzen. Zudem hat sich der Eigentümer eventuell dagegen entschlossen seine Parkplätze zu überda- chen, um Schattenwurf in die Fenster zu vermeiden. Nun wird er dazu gezwungen bei nicht überdachten Stellplätzen vor dem Haus einen Laubbaum zu pflanzen. In Folge kann Tageslicht nicht in die Räume wie gewohnt strahlen und stattdessen muss dann bereits tagsüber das Licht angemacht werden. Mit der Pflanzung von Laubbäumen, welche der Mit Hilfe eines Fachplaners werden die richtigen Pflanzen für die richtigen Standorte ausgewählt. Das Gartenbauamt kann auch Hilfestellung bei der Planung geben. Bäume sind mit ihrem Schattenwurf und ihrer Ver- dunstungsleistung wichtige Bausteine der Klimaan- passung. Sie wirken wie natürliche Klimaanlagen. Im Herbst und Winter werfen sie ihr Laub ab und lassen das Licht durch. Eine leistungsfähige Gestaltung der Freiflächen ist natürlich mit Kosten verbunden. Im Verhältnis zur Gesamtbaumaßnahme betragen diese aber i.d.R. nur einen Bruchteil. Der Wert des Grundstücks wird - 7 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA Eigentümer gar nicht haben möchte, entstehen zu- sätzlich immense Kosten. Ein Laubbaum mit Stammumfang von mindestens 18 cm kostet meh- rere hundert Euro und kann nicht in einem handels- üblichen PKW transportiert werden. Sind wir doch mal ehrlich, der Großteil der Eigentümer, die den Luxus haben in der Innenstadt über ein unbebautes Grundstück zu verfügen, haben dieses bereits für sich bepflanzt und zu ihrer grünen Wohlfühloase gestaltet. Vorschriften und Auflagen sind dafür nicht notwendig. aber in aller Regel gesteigert und das Wohnumfeld hinsichtlich Wohlbefinden aufgewertet. Für die Herstellung der Freiflächen empfiehlt sich grundsätzlich eine Fachfirma zu beauftragen, die alle erforderlichen Geräte zur Verfügung hat. Der Erhalt vorhandener Strukturen insbesondere von etablierten erhaltenswerten Bäumen ist Neupflanzungen unbedingt vorzuziehen. Die Begrünung der Außenfassaden widerspricht dem Gebäudeenergiegesetz. Fassadendämmung und Fassadenbepflanzung, vor allem in Form von Schling- und Kletterpflanzen, vertragen sich nicht. Durch die Anbringung von Schling- und Kletter- pflanzen ist die Beschädigung der Außenfassade vorprogrammiert. Die Wurzeln und Haftwurzeln fressen sich bis ins Mauerwerk. Freiwillig bringen die Eigentümer die Pflanzen nicht an ihrer Fassade an. Denn für den Eigentümer entstehen dadurch immense Schäden an seiner Immobilie. Die Fassadenbegrünung ist gerade in beengten Ver- hältnissen ein wichtiges Element der Klimaanpas- sung. Es gibt so viele Möglichkeiten, Fassaden zu begrünen, dass für fast jede Art von Fassade eine Lösung dabei ist. Bei fachgerechter Planung und Ausführung sind keine Schäden an der Fassade zu befürchten. Dasselbe gilt für die Dachbegrünung. Welche Pflan- zen eigenen sich für Dachbegrünung und den gleichzeitigen Einsatz von Photovoltaikanlagen? Das sind hauptsächlich Schattengewächse, die wie ein Schwamm das Wasser aufsaugen und Regenwasser verdunsten. Die Speicherung des Wassers führt al- lerdings zu permanenter Feuchtigkeit auf dem Dach. Auch hier sind Wasserschäden und eine ver- kürzte Nutzungsdauer des Dachs aufgrund von Fäule, etc. vorprogrammiert. Zusätzlich macht das Dach, ähnlich einem Garten, mehr Arbeit und kos- tet in der Anschaffung auch deutlich mehr. Die Dachbegrünung ist schon lang etabliert und mittlerweile so ausgereift, dass bei fachgerechter Ausführung Feuchtigkeitsschäden etc. kein Thema mehr sind. Im Gegenteil. Die Dachbegrünung verlängert durch Schutz vor Umwelteinflüssen wie Hagel oder UV- Strahlung die Lebensdauer der Dachhaut. Die Kombination von Dachbegrünung und Elemen- ten zur Nutzung von Sonnenenergie ist auch gut entwickelt und erprobt. Die Hersteller bieten vielfäl- tige Kombinationslösungen an. Wer kommt für die Anschaffung und Schäden am Ende auf, wenn der Eigentümer durch die Stadt Karlsruhe zu diesen Maßnahmen gezwungen wird? Meiner Meinung nach müsste die Stadt die Kosten und auch die Haftung hierfür übernehmen. Tut sie das nicht, so soll es den Eigentümern freistehen, wie sie ihr Grundstück, ihre Außenfassade, ihr Dach und ihre Stellplätze gestalten. Ich bin noch nicht direkt betroffen. Jedoch bin ich mir sicher, dass wenn sich nicht genug Leute gegen diese Übergriffigkeit in die Privatsphäre und das ei- gene Zuhause wehren, diese auch auf andere Stadt- gebiete ausgeweitet werden wird Die Klimaanpassung kann nur gelingen, wenn die gesamte Stadtgesellschaft mithilft. Eigentümer ha- ben durch den Besitz an Flächen hier eine beson- dere Verantwortung. Bürgerverein Beiertheim & Bürgerverein Bulach – 18.04.2024 wir nehmen die Bekanntmachung der Stadt Karlsruhe, Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karlsruhe – Innenstadt-West und Innenstadt-Ost, zum Anlass zu folgenden Anmerkungen. Die Bürgervereine Beiertheim und Bulach haben bereits im Jahr 2018 ein Positionspapier verabschiedet, das sich Eine Ausweitung auf weitere Stadtteile wurde be- reits angedacht. Aufgrund der Fülle an derzeit laufenden Bebau- ungsplanverfahren müssen sich neue Verfahren je- doch den politischen Prioritäten und den Kapazitä- ten der Stadtverwaltung anpassen. Derzeit ist noch nicht absehbar, wann und in welchem Umgriff ein - 8 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA auch zur Frage der Grünerhaltung und -förderung sowie der Reduktion von Flächenversiegelungen verhält. Wir fügen das Papier zu Ihrer Information bei. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir den vorbezeichneten Bebauungsplan ausdrücklich und erlauben uns zugleich die Rückfrage, wann auch für die übrigen Stadtteile Karlsruhes ein solcher Bebauungsplan aufgestellt werden soll? ANLAGE 1 weiteres Bebauungsplanverfahren zu „Grünord- nung und Klimaanpassung“ gestartet wird. - 9 - Anlage 1 – Anhang zu Stellungnahme Bürgerverein Beiertheim und Bürgerver- ein Bulach

  • Präsentation Grünsatzung Satzungsbeschluss
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan: „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“ -Satzungsbeschluss Karlsruhe Innenstadt-West und Innenstadt-Ost 29.11.20242 Zielsetzung der „Grünsatzung“ „Grünsatzung“ als Arbeitstitel für Bebauungsplan ▪Bebauungsplan als Baustein der Klimaanpassungsstrategieder Stadt Karlsruhe ▪Abgeleitet aus dem „Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung“ © Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt, Stadtplanungsamt und Zentraler Juristischer Dienst Hitzebelastungreduzieren: Stadtgrün kühlt durch Verschattungund Verdunstung Abmilderung der Folgen durch Starkregen -Verbesserter Rückhalt von Regenwasser durch Ausweitung von Versickerungsflächen 29.11.20243 Ausgangslage © Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt, Stadtplanungsamt und Zentraler Juristischer Dienst Um unmittelbar rechtlich zu wirken sollen die erarbeiteten Klimaanpassungsmaßnahmenüber die verbindliche Bauleitplanung auf Baugrundstücken festgesetzt werden. ▪In den modernen Bebauungsplänen werden zumeist umfangreiche Festsetzungen zu Begrünung, Entsiegelung und Entwässerung getroffen und das Thema Klimaanpassung mitgedacht ▪Der größte Teil des Stadtgebietes ist jedoch von alten Bebauungsplänen geprägt ohne Festsetzungen zur Begrünung oderbefindet sich im unbeplanten Innenbereich nach §34 BauGB aus dem „Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung“ Grafik: berchtoldkrass Geltungsbereich und Konzept Geltungsbereich siehePlanzeichnung: bebaute Bereiche von Innenstadt-Ost und Innenstadt-West ca. 200 ha Pflicht zur Umsetzung der Festsetzungen bei Neubauvorhaben und bodenrechtlich relevanten Änderungen 29.11.20244© Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt, Stadtplanungsamt und Zentraler Juristischer Dienst Die „Grünsatzung“liegt wie ein Layer über den bestehenden Regelungen. Grafik: Stadt Karlsruhe Ergänzung –keineÄnderung der Grundzüge der Planung, das heißt keine neuen Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, Bauweise, Erschließung oder Ver-und Entsorgung. Grafik: berchtoldkrass ▪Baumpflanzgebote 29.11.20245© Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt, Stadtplanungsamt und Zentraler Juristischer Dienst ▪Begrünung der unbebauten Grundstücksflächen ▪Begrünung der Kfz- Stellplätze ▪Dachbegrünung Festsetzungen im Bebauungsplan ▪Fassadenbegrünung ▪Dezentrale Regenwasserbewirtschaftung ▪Begrünung der Tief- garagendecken Fotos: Stadt Karlsruhe, GBA Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt, Stadtplanungsamt und Zentraler Juristischer Dienst

  • Abstimmungsergebnis TOP 11
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  • Protokoll GR 17.12.2024 TOP 11
    Extrahierter Text

    Niederschrift 5. Plenarsitzung des Gemeinderates 17. Dezember 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 11 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt"; Karlsruhe Innenstadt-West und Innenstadt-Ost; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlage: 2024/0993 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karls- ruhe - Innenstadt-West und Innenstadt-Ost vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfs vom 1. April 2022 in der Fassung vom 19. August 2024 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksich- tigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karlsruhe - Innenstadt-West und Innenstadt-Ost Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 und § 12 des Bauge- setzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, berichtigt S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, den Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innen- stadt“, Karlsruhe - Innenstadt-West und Innenstadt-Ost gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. – 2 – Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen, gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 1. April 2022 in der Fassung vom 19. August 2024, die Bestandteile dieser Satzung sind. Dem Bebau- ungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung (36 Ja, 9 Nein) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 5. Dezember 2024 und im Planungsausschuss am 12. Dezember 2024: Das ist ein Satzungsbeschluss, und üblicherweise erklären wir kurz noch einmal, was es mit dem Satzungsbeschluss auf sich hat. Da darf ich Frau Fath nach vorne bitten, die uns das kurz noch einmal darstellen wird. Frau Fath (Gartenbauamt): Ich habe Ihnen heute Abend noch einmal vier Folien mitge- bracht, die wir im AUG schon gezeigt haben, und wollte die kurz mit Ihnen noch einmal durchgehen. Wir sprechen heute über den Satzungsbeschluss. Das, was ansteht, ist der Satzungsbeschluss für die sogenannte Grünsatzung. Warum machen wir das Ganze? Wir wollen die Hitzebelastung vor allen Dingen reduzieren. Wie Sie alle wissen, Stadtgrün kühlt, und durch Verschattung und Verdunstung wird insgesamt das Klima verbessert. Wir wollen aber auch die Folgen von Starkregen abmildern und einen besseren Rückhalt für Re- genwasser schaffen, also durch Ausweitung von Versickerungsflächen. Hintergrund für die Grundsatzung ist, wir haben das Ganze abgeleitet aus der Klimaanpas- sungsstrategie und aus dem städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung. Die Zielsetzun- gen haben wir versucht zu überführen in die neue Grünsatzung. Es wird sich um einen ein- fachen Bebauungsplan handeln. Das heißt, wir werden in die Inhalte der bisherigen Bebau- ungspläne nicht eingreifen, sondern wir werden uns sozusagen einen grünen Layer dar- über legen, die Art der baulichen Nutzung wird sich nicht verändern. Wir werden auch nicht in die Bauweise eingreifen, wir werden nicht in die Erschließung eingreifen oder in die Ver- und Entsorgung, sondern wir werden lediglich textliche Grünsetzungen vorsehen in dieser sogenannten Grünsetzung, wie zum Beispiel Innen- und Hinterhofbegrünung, grüne Parkierungsmaßnahmen, Verschattung von Straßenplätzen und Gebäuden, Dachbe- grünungsmaßnahmen, Fassadenbegrünung, Entsiegelung und Festsetzung von Pflanzgebo- ten. Das ist sozusagen der Regelungsinhalt. Ich habe hier noch einmal das B-Plan-Gebiet aufgerufen. Das ist Innenstadt West und Ost. Wir reden über circa 200 Hektar Fläche, die wir derzeit mit dieser Grünsatzung planen – 3 – wollen. Später ist die Absicht, das Ganze noch auszuweiten auf das restliche Stadtgebiet. Und die Pflicht gilt für diejenigen Immobilienbesitzerinnen und Immobilienbesitzer, die Neubauvorhaben haben in diesem Gebiet oder die bodenrechtlich relevante Änderungen vornehmen wollen, also größere Sanierungsmaßnahmen. Wie ich schon gesagt habe, die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Hier habe ich noch einmal bildlich dargestellt, Dachbegrünung kann man kombinieren mit Photovoltaik, Fassadenbegrünung. Da sehen wir noch reichlich Potenzial, insbesondere in der Innenstadt, aber auch stadtweit. Und was ziemlich zentral und wichtig ist, dass wir Möglichkeiten ausschöpfen, zukünftig auch neue Bäume zu pflanzen, auch auf privaten Grundstücksflächen oder auch sonstige Begrünungsmaßnahmen vorsehen, auch Entsiege- lungsmaßnahmen vorsehen. Das ist das Gebot der Stunde und um so die Hitzebelastung in der Innenstadt insbesondere auch abzumildern. Also das ist die Zielsetzung. Wir sind jetzt auf der Zielgeraden. Heute steht der Satzungsbeschluss an. Ich würde mich freuen, wenn Sie sich dazu entschließen könnten, diese Grünsatzung zu beschließen, sodass wir auf der Basis zukünftig mehr Grün in der Innenstadt fördern können. Stadtrat Dujmović (GRÜNE): Die Zuschnürung der Klimakatastrophe bringt neue Herausfor- derungen mit sich, Hitze, Starkregen und, und, und. Mit diesem Bebauungsplan legen wir fest, dass wer in der Innenstadt baut, sich an gewisse Grundregeln halten muss. Wir als grüne Fraktion unterstützen die Begrünung der Stadt. Deswegen stimmen wir diesem Sat- zungsbeschluss zu und setzen uns weiter dafür ein, nicht nur die absoluten Hitze-Hotspots anzugehen, sondern das gesamte Stadtgebiet fit für die kommenden Jahre zu machen. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Frau Fath hat alle wesentlichen Grundüberlegungen genannt. Die Hitzebelastung kann kein Mensch hier in dieser Stadt bestreiten. Dass wir auch mit Oberflächenwasser sorgsam umgehen wollen und müssen, ist auch klar. Wie man das an- packt, das ist jetzt der Versuch, über diese Satzung zu lösen. Der Charme dieser Satzung ist vor allem auch für Grundstückseigentümer, die jetzt keine Änderung ihres Grundstücks vornehmen, trotzdem darin gelegen, dass sie sich überlegen, was sie noch ergänzend ma- chen können, um auf ihrem Gebiet beispielsweise eine grüne Insel zu schaffen und wie man damit umgeht. Das ist richtig und wichtig. Wir hoffen natürlich, dass das Bauen, wenn nun tatsächlich jemand in diesem sehr dicht besiedelten Bereich noch Neubau vor- nimmt oder Umnutzungen durchführt, dass das Bauen dann nicht wesentlich teurer wird. Denn noch einmal, wir brauchen jede Wohneinheit, und trotzdem in der Innenstadt brau- chen wir auch solche Vorkehrungen. Die CDU wird der Satzung zustimmen. Stadtrat Dr. Huber (SPD): Ich kann mich im Wesentlichen eigentlich allem Gesagten an- schließen, möchte nur natürlich noch einmal darauf hinwirken, dass wir verstehen, wie wichtig es ist, dass es im Prinzip nur bei großen baulichen Änderungen oder bei Neubauten wirkt, und wie wichtig es ist, dass wir auch den Bestand angehen. Ich glaube, wir können unsere Hausaufgaben erst einmal selbst machen. Wir haben viele städtische Liegenschaf- ten, und wir haben viele Gelegenheiten, den Bürgerinnen und Bürgern zu zeigen, was man machen kann, was es für Möglichkeiten gibt, auch im Sinne der Fassadenbegrünung zum Beispiel. Wir haben schon tolle Beispiele, was Dachbegrünung anbelangt. Ich denke zum Beispiel an unsere Hauptfeuerwehrwache, aber am Ende geht es darum, den Leuten zu zei- gen, wie das funktioniert und diese Best Practices auch bekannt zu machen, weil am Ende – 4 – des Tages muss der Bestand nachziehen. Wir werden in der Innenstadt jetzt nicht mehr so wahnsinnig viel Entwicklung in der nächsten Zeit haben. Dass diese Satzung allzu oft wirkt, ich hoffe schon, aber ich weiß nicht, ob sie dazu führt, dass wir diese grüne Stadt, die wir uns vielleicht alle vorstellen, wenn wir diese Grünsat- zung sehen, dann auch wirklich in diesem Ausmaß bekommen. Das wäre wichtig. Wir müssen auch noch einmal unser Programm Fassadenbegrünung und Dachbegrünung viel- leicht noch einmal stärker bewerben. Das gibt es schon seit 35 Jahren, wie ich gestern ge- lesen habe. Es ist eigentlich toll, dass es das schon so lange gibt, aber auch vielleicht muss man da noch einmal ein bisschen in die Werbung gehen, um einfach den Bestand noch ein bisschen nachzuziehen. Und damit möchte ich es belassen, möchte mich bedanken bei allen, die beteiligt waren, aber auch bei der Öffentlichkeit, die beteiligt war, und hoffe, dass dieser grüne Layer jetzt dann Schritt für Schritt auch über den Rest unserer Stadt gelegt wird. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir beschließen heute einen Satzungsbeschluss Bebauungs- plan, das heißt, das, was wir heute beschließen, gilt ab sofort für alle Bürger, die dort ein Grundstück besitzen und die da etwas grundlegend ändern, gelten diese Regelungen. Wir als AfD stehen den Maßnahmen der Klimaanpassung positiv gegenüber, aber wir sind der Meinung, dass hier die Regelungen zu weit gehen. Erschreckend ist dabei, dass Frau Fath gesagt hat, dieser Bebauungsplan soll auf das restli- che Stadtgebiet ausgeweitet werden. Wenn Sie sich einmal anschauen, was da über Bäume drinsteht, und das haben wir bisher jedes Mal gesagt, wenn wir darüber diskutiert haben, und vonseiten der Verwaltung gab es überhaupt kein Einsehen, da wurde nichts daran geändert. Wenn Sie einmal sich das anschauen, dann steht hier, ab 100 Quadratme- ter Freifläche auf Ihrem Grundstück müssen Sie einen Baum pflanzen, und je 300 Quadrat- meter müssen Sie einen Baum pflanzen. Dieser Baum muss eine Endwuchshöhe von 10 bis 20 Metern haben. Es ist ein Hochstamm zu nehmen, der mindestens in der Qualität drei- mal verpflanzt wird, mit einem Stammumfang von 18/20 Zentimeter. Alles perfekt genau vorgeschrieben. Aus unserer Sicht geht es viel zu weit. Denn wenn Sie nämlich eine Art Parkanlage haben wollen, so wie es beispielsweise auf dem Friedrichsplatz ist oder bei der FH und der PH im Westen des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans oder beim KIT im Osten des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans, dann haben Sie da große, schöne Bäume, aber deutlich weniger als ein Baum pro 300 Quadratmeter, einfach weil die so groß sind. Solche Bäume, solche Solitäre können Sie als Privatmann nicht mehr pflanzen, das verbietet Ihnen die Stadt. Gleichzeitig nimmt sie die öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen von dieser Regelung aus. Das ist für uns einfach ein Zeichen eines übergriffi- gen Staates, dass er den Bürgern Regeln aufdrückt, und zwar restriktive Regeln, die er dann selber nicht einhalten möchte. Und deswegen sind wir dagegen. Stadträtin Lorenz (FDP/FW): Dieser Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“ ist sicherlich ein hehres Ziel. Nichtsdestotrotz darf man nicht verkennen, dass es doch ein sehr weitreichender Eingriff in das private Eigentum und die privaten Rechte sind. Deswegen sollte zuerst einmal die Vorbildfunktion der Stadt, der Verwaltung und ihrer Töchter stehen. Ich musste ein bisschen schmunzeln, als ich in der Vorlage gele- sen habe, da hat auch ein Bürger das eingewendet. Er kann auf ein Flachdach von der Stadt schauen, da ist nichts Grünes drauf. Die Stadt hat geantwortet: „Ja, wir sind nicht – 5 – verpflichtet dazu oder noch nicht verpflichtet dazu.“ Das finden wir sehr schwierig, wir Freien und Liberalen. Wir würden den Hebel gern umgekehrt ansetzen. Die Stadt muss mit gutem Beispiel vorangehen. Nehmen Sie doch einmal das schöne rote Rathaus. Mit Fassa- denbegrünung könnten sie daraus ein grünes Rathaus machen. Und dann könnte sich das jeder anschauen, wie toll das aussieht. Ich nehme das Beispiel, der alte Schlachthof. Dort ist es schon vorgegeben und leider, das ist dieser sogenannte Stützstrumpf, wachsen die Pflanzen an der Fassade nur spärlich und erzielen nicht die Wirkung, die man eigentlich ha- ben möchte. Noch einmal, wir sind nicht prinzipiell dagegen, dass das voranschreiten muss, die Begrü- nung der Fassaden und der Dächer. Wir finden aber, es ist der falsche Weg, dem Bürger etwas überzustülpen, was wir selbst nicht, also mit wir meine ich eigentlich Sie, nicht bereit bin, zu tun. Wir würden uns sogar wünschen, dass es dafür noch finanzielle Anreize gibt. Wenn jetzt ein Bürger sagt: „Mensch, das Rathaus ist so toll grün geworden, so möchte ich meine Fassade auch gestalten“, und dafür vielleicht eine Steuererleichterung bekommt oder Ähnliches. Um meinem Nachredner jetzt vornewegzugreifen, ich weiß, dass Sie das anders sehen werden, aber viele Bürger sagen: „Na ja, sie fällen die Platanen in der Kaiser- straße, ich soll jetzt aber auf meinem Grundstück Bäume pflanzen und zukünftig für diese Riesenbäume auch noch Grundsteuer zahlen wie für einen Bauplatz.“ Ich habe jetzt ein bisschen absichtlich Äpfel mit Birnen verglichen, aber das ist leider das, was draußen an- kommt. Und deswegen wäre uns eine Anreizpolitik viel wichtiger und wertvoller als dieser Zwang, das zukünftig zu tun. Wir befürchten auch, dass vielleicht die eine oder andere Sanierung dadurch verhindert wird. Wenn jetzt jemand sagt, eigentlich müsste ich meine Fassade sanieren, und ich würde sie auch dämmen, aber jetzt habe ich die Pflicht zu einer Fassadenbegrünung, dann lasse ich es noch ein paar Jahre, vielleicht ändert sich da noch etwas. Stadtrat Gaukel (Volt): Ich habe vorhin schon gesagt, wir sind die Carsharing-Hauptstadt. Stadt der Mobilitätswende, Stadt der kurzen Wege, aber wir sind leider auch eine sehr heiße Stadt und das in einer sehr warmen, einer der wärmsten Regionen in Deutschland. Mehr Grün kann da Abhilfe schaffen und ist sehr relevant. Von daher danke für diesen Aufschlag, schön, dass wir eine Satzung machen. Ich persönlich würde eher sagen, sie geht vielleicht nicht weit genug, dass man da noch mehr machen könnte. Da schaue ich ein bisschen auch neidisch auf meine Kollegen und Kolleginnen in Frankfurt, die auch eine Grünsatzung beschlossen haben, die stadtweit gilt und die dann doch noch noch einmal deutlich stärkere Ansätze hat. Aber wir haben sie jetzt, es ist gut, dass wir die Grundlage haben. Ich würde aber auch das von meinem Kollegen Huber aufgreifen. Das ist die Frage, wie stark die Wirkung ist, wie viel wird da gebaut, wie oft können wir diese Satzung dann auch wirklich anwenden? Von daher müssen wir uns auch sehr überlegen, wie kriegen wir Be- grünung hin. Da würde ich auch der Frau Lorenz komplett zustimmen, dass wir Anreize schaffen müssen, gerade auch als Stadt vorgehen müssen, Vorbild sein. Ich finde es auch jedes Mal schlimm, gut, das ist ein anderes Thema, gerade auch wieder Photovoltaik auf Dächern. Wenn man da jetzt gerade im Riesenrad sitzt, vielleicht ganz oben, da sieht man dann doch sehr viele schöne Dachflächen, die leider dann doch keine Photovoltaikanlagen haben. – 6 – Ein Antrag auf ein grünes Rathaus, vielleicht können wir den interfraktionell einbringen. Also das fände ich auch sehr cool. Ich weiß jetzt nicht mit Blick zum ZJD, was der Denkmal- schutz dazu sagt, aber vielleicht kann man das einmal erörtern. Im Zweifel vielleicht strei- chen wir jetzt einfach einmal kurz grün an, dann ist es auch nicht mehr so schlimm, wenn danach ein paar Pflänzchen drauf sind, und dann ist auch unsere Betonwüste Marktplatz nicht mehr so betonig. Aber ja, um es kurz zu machen, danke, dass wir diesen Aufruf ha- ben. Lasst uns aber trotzdem uns jetzt nicht ausruhen und dafür schauen, wie wir auch wirklich zur grünen Stadt werden. Stadtrat Haug (KAL): Die Ziele der grünen Satzung sind auch die unsrigen. Das ist ein guter erster Schritt, auf dem man aufbauen kann und aufbauen muss. Es geht darum, die Maß- nahmen für die Hotspot-Gebiete in den vorliegenden Plan zu integrieren, ebenso die Siche- rung und Vermehrung von Grün und klimaangepasste Umgestaltung des Bodens gehören dazu. Die Satzung enthält Mindestforderungen, die Frau Fath alle genannt hat, wie Fassa- denbegrünung und so weiter, alles Schritte in die richtige Richtung. Es gibt aber Punkte, die dieser einfache Bebauungsplan nicht klärt und auch nicht klären kann. Wegen folgen- der Punkte halten wir nicht einfache Bebauungspläne für notwendig. Es wird in der Grün- satzung nur die Kernstadt, Innenstadt West und Ost betrachtet. Wichtig wäre darüber hin- aus, die Innenstadtgebiete, in denen gewohnt wird, sprich Südstadt, Südweststadt, West- stadt, Oststadt, einzubeziehen. Die Grünsatzung ist nur zusätzlich zu den bestehenden Be- bauungsplänen oder § 34 zu sehen. Damit bekommen Eigentümer bzw. Bauherren nur die aus der Grünsatzung resultierenden Pflichten, aber keine Rechte. Die Vorteile bleiben un- genutzt. Bebauungspläne schaffen klare Regeln für die Nutzung von Grundstücken und Gestaltung von Gebäuden. Sie gewährleisten eine geordnete und sinnvolle Entwicklung von Städten und Gemeinden. Sie können unerwünschte oder unangemessene Bauvorha- ben verhindern. Bebauungspläne schaffen Rechtssicherheit für Grundstückseigentümer, In- vestoren und Bauherren. Sie bieten klare Vorgaben, verhindern rechtliche Unsicherheiten oder Konflikte im Zusammenhang mit Nutzung von Grundstücken und Durchführung. Au- ßerdem werden nicht alle Aspekte betrachtet. Nichtregelungen nach Art und Maß und all die weiteren Regelungen wie überbaubare Grundstücksfläche etc. sind hier nicht möglich bei dem einfachen Bebauungsplan. Diese Aspekte sind aber für das Ziel, aktive, klimaresis- tente grüne Quartiere zu schaffen, notwendig. Dennoch ist es ein erster Schritt in die rich- tige Richtung, und wir stimmen der Vorlage der Verwaltung zu. Der Vorsitzende: Das waren alle Wortmeldungen. Frau Stadträtin Lorenz, Sie bekommen nicht nur Steuererleichterungen, das können wir nicht geben, sondern Sie kriegen für Fas- sadenbegrünung sogar einen städtischen Zuschuss. Insofern haben wir an der Stelle das Anreizsystem schon seit Jahren im Betrieb. Zweitens, es ist, glaube ich, ganz wichtig, was Frau Fath gesagt hat, dass bestehendes Planrecht dadurch nicht aufgehebelt wird, aber wir haben schon oft diskutiert, dass es oft sehr bedauerlich ist, dass irgendwelche begrünten Hinterhöfe oder Gärten zugunsten einer Versiegelung dann umgewandelt werden. Und auch wenn das hier nur in einem nicht ganz ausreichenden Maß so etwas schützt, ist es zumindest einmal ein Anreiz, darüber zu disku- tieren mit der Eigentümerin, mit dem Eigentümer, ob er die Verpflichtungen, die er dann eingehen muss, wenn er das tut, nicht durch eine andere Form der Bebauung hinter dem eigentlichen Haupthaus umsetzen könnte. Eine entsprechende Dämmung bedarf keiner Baugenehmigung. Insofern wird auch keine Zwangsfassadenbegrünung ermöglicht oder benötigt. Insofern glaube ich auch nicht, dass jemand auf seine Fassadenrestauration – 7 – verzichtet, bloß weil eine Fassadenbegrünung her muss, denn das hängt eben nicht mitei- nander zusammen. So viel nur noch einmal, um die paar Punkte hier deutlich zu machen. Wir kommen damit zur Abstimmung, und ich bitte Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Eine mehr- heitliche Zustimmung, vielen Dank. Und ich möchte mich insgesamt einmal bei allen Beteiligten jetzt sowohl bei der Stellplatz- satzung als auch bei der grünen Satzung noch einmal herzlich bedanken. Das waren wirk- lich sehr, sehr aufwendige Vorbereitungen. Gerade bei der Stellplatzsatzung sind wir, glaube ich, zweimal durch fast alle Ortschaftsräte getingelt. Und noch einmal herzlichen Dank, dass man sich da so durchgebissen hat, denn das waren schon größere Planwerke, die nicht nur Ihnen, sondern auch der Verwaltung vieles abverlangt haben, dafür noch ein- mal herzlichen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 3. Januar 2025