Vorschläge für die Wahl der Stellvertreter*innen der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers

Vorlage: 2024/0952
Art: Beschlussvorlage
Datum: 22.08.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Neureut
Erwähnte Stadtteile: Neureut

Beratungen

  • Ortschaftsrat Neureut (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 10.09.2024

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP_1_2_ Wahl_stv_OV
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: Sitzung 1, Vorlage 2 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: ON Neureut Vorschläge für die Wahl der Stellvertreter*innen der Ortsvorsteherin / des Ortsvor- stehers Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Ortschaftsrat 10.09.2024 öffentlich Kurzfassung Der Ortschaftsrat legt die Anzahl der Stellvertreter*innen bis zur nächsten Kommunalwahl fest. Die Stellvertreter*innen werden vom Ortschafstrat in der Sitzung bestimmt und dem Gemeinderat zur Wahl vorgeschlagen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GemO werden ein oder mehrere Stellvertreter nach der Wahl der Ortschafts- räte (Vergleich § 69 Abs. 1 GemO) vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates aus der Mitte des Ortschaftsrates gewählt; die Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder des Ortschaftsrates, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine gesetzliche Bestimmung im Hinblick auf die Anzahl der Stellvertreter*innen existiert nicht. In- sofern hat sich in der Vergangenheit die Stellvertretung durch vier Personen des Ortschaftsrats bewährt. Diese Anzahl ermöglicht eine umfassende Vertretung der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers. Beschluss: 1. Der Ortschaftsrat legt die Anzahl der Stellvertreter*innen erneut fest. 2. Der Ortschaftsrat wählt die betreffende Anzahl an Stellvertreter*innen in der Sitzung und schlägt diese dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe vor.