Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren der Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)
| Vorlage: | 2024/0893 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 11.11.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Team Sauberes Karlsruhe |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 17.12.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
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Extrahierter Text
1 - 12 Anlage 2 Alte Fassung Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) § 1 Gebührenpflicht Die Stadt Karlsruhe erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung gemäß der Abfallentsorgungssatzung Benutzungsgebühren. § 1 Gebührenpflicht Die Stadt Karlsruhe erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung gemäß der Abfallentsorgungssatzung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Abfallgebühren sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, treten diese - in der Reihenfolge dieser Aufzählung - an die Stelle der zuvor bestimmten Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Inanspruchnahme von Containerdienstleistungen gemäß § 7 ist vorrangig Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer die Abholung beantragt. Bei der Anlieferung von Abfällen nach § 8 Absatz 1 bis 4 und 6 ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschul dner, wer den Abfall anliefert. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Abfallgebühren sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, sind diese neben den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei der Inanspruchnahme von Containerdienstleistungen gemäß § 7 ist vorrangig Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer die Abholung beantragt. Bei der Anlieferung von Abfällen nach § 8 Absatz 1 bis 4 und 6 ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer den Abfall anliefert. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. 2 - 12 Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. (3) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt Karlsruhe die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt Karlsruhe die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Bereitstellung von Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden nach Anzahl, Größe und Leerungszyklus (einmalige oder wiederkehrende Leerung) der bestellten Abfallbehälter bemessen. Die Gebühren für dabei erbrachte Reinigungsleistungen (Standplatzreinigung inklusive Umfeld) im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich nach der § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Bereitstellung von Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden nach Anzahl, Größe und Leerungszyklus (einmalige oder wiederkehrende Leerung) der bestellten Abfallbehälter bemessen. Die Gebühren für dabei erbrachte Reinigungsleistungen (Standplatzreinigung inklusive Umfeld) im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich nach der 3 - 12 Art und Größe der eingesetzten Reinigungsfahrzeuge sowie nach der Anzahl des eingesetzten Reinigungspersonals und werden pro Stunde berechnet. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich gemäß Absatz 5 und 6. (5) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach der Nutzungsdauer, der Zahl der Anlieferungs- beziehungsweise Abholungsvorgänge sowie nach gewähltem Volumen und der Abfallfraktion bemessen. (6) Die Gebühren für die Entsorgung von Behältern bis 1,1 Kubikmeter für gepressten Abfall werden nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (7) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Abfallumladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren bei den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße werden nach Art und Volumen bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Volumen des angelieferten Abfalls bemessen. (8) Die Verwaltungsgebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand des jeweiligen Verwaltungsaktes bemessen. Art und Größe der eingesetzten Reinigungsfahrzeuge sowie nach der Anzahl des eingesetzten Reinigungspersonals und werden pro Stunde berechnet. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich gemäß Absatz 5 und 6. (5) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach der Nutzungsdauer, der Zahl der Anlieferungs- beziehungsweise Abholungsvorgänge sowie nach gewähltem Volumen und der Abfallfraktion bemessen. (6) Die Gebühren für die Entsorgung von Behältern bis 1,1 Kubikmeter für gepressten Abfall werden nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (7) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Abfallumladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren bei den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße werden nach Art und Volumen bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Volumen des angelieferten Abfalls bemessen. (8) Die Verwaltungsgebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand des jeweiligen Verwaltungsaktes bemessen. § 4 Gebührensätze für Abfallbehälter (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 4 Absatz 2 zutreffen - für einen • 80-Liter-MGB 22,56 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 33,84 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 67,68 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 217,14 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 310,20 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. § 4 Gebührensätze für Abfallbehälter (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 4 Absatz 2 zutreffen - für einen • 80-Liter-MGB 25,68 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 38,52 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 77,04 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 247,17 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 353,10 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter (stoffgleiche Nichtverpackungen) enthalten. 4 - 12 (2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen • 80-Liter-MGB 20,00 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 30,00 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 60,00 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 217,14 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 310,20 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. (3) Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. (4) Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 30,42 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt die Recheneinheit 33,84 Euro im Monat. (6) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Restmüll-, Bioabfall-, oder Altpapierbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (7) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe" wird eine Gebühr von 6,00 Euro je Stück erhoben. (8) Die Gebühr für die vorübergehende Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen auf angeschlossenen Grundstücken bemisst sich entsprechend § 3 Absatz 4 unter Ausschluss von Reinigungsleistungen. (2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen • 80-Liter-MGB 22,88 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 34,32 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 68,64 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 247,17 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 353,10 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter (stoffgleiche Nichtverpackungen) enthalten. (3) Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. (4) Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 26,78 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt die Recheneinheit 38,52 Euro im Monat. (6) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Restmüll-, Bioabfall-, oder Altpapierbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (7) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe" wird eine Gebühr von 6,00 Euro je Stück erhoben. (8) Die Gebühr für die vorübergehende Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen auf angeschlossenen Grundstücken bemisst sich entsprechend § 3 Absatz 4 unter Ausschluss von Reinigungsleistungen. 5 - 12 (9) Für die Erteilung einer Genehmigung für die maschinelle Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 Abfallentsorgungssatzung beträgt die Verwaltungsgebühr 109,00 Euro je Stunde. (9) Für die Erteilung einer Genehmigung für die maschinelle Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 Abfallentsorgungssatzung beträgt die Verwaltungsgebühr 123,00 Euro je Stunde. § 5 Gebührensatz für Sonderleerungen (1) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 158,43 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Fehlbefüllte Behälte r werden als Restmüll entsorgt. Hierdurch entstehen zusätzliche Gebühren von 13,39 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhalts. (2) Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 158,43 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 13,39 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. (3) Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 158,43 Euro je Anfahrt. § 5 Gebührensatz für Sonderleerungen (1) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 171,10 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Fehlbefüllte Behälter werden als Restmüll entsorgt. Hierdurch entstehen zusätzliche Gebühren von 11,79 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhalts. (2) Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 171,10 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 11,79 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. (3) Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 171,10 Euro je Anfahrt. § 6 Gebührensätze bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (1) Für die vorübergehende Überlassung von Behältern für Veranstaltungen, Straßenfeste, Messen und Märkte gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Entsorgungsleistungen MGB-Größe Restmüll, Wertstoff, Papier Bio Behälter ohne Leerung 120 Liter - 8,23 Euro 240 Liter 16,46 Euro - 770 Liter 64,15 Euro - 1.100 Liter 64,15 Euro - Behälter inklusive 120 Liter - 11,77 Euro 240 Liter 23,54 Euro - § 6 Gebührensätze bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (1) Für die vorübergehende Überlassung von Behältern für Veranstaltungen, Straßenfeste, Messen und Märkte gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Entsorgungsleistungen MGB-Größe Restmüll, Papier Bio Behälter ohne Leerung 120 Liter - 11,32 Euro 240 Liter 22,64 Euro - 770 Liter 88,22 Euro - 1.100 Liter 88,22 Euro - Behälter inklusive 120 Liter - 15,74 Euro 240 Liter 31,48 Euro - 770 Liter 116,58 Euro - 6 - 12 einmaliger Leerung 770 Liter 86,87 Euro - 1.100 Liter 96,61 Euro - Zusätzliche Leerung eines Behälters 120 Liter - 7,33 Euro 240 Liter 14,66 Euro - 770 Liter 47,05 Euro - 1.100 Liter 67,22 Euro - Bei den Behältergrößen 120 und 240 Liter beträgt die zu bestellende Mindestbehälterzahl fünf Stück. 2. Reinigungsleistungen bei Veranstaltungen Gebühr pro Stunde Kehrmaschinen/LKW inklusive Fahrer oder Fahrerin 145,33 Euro Kleinlastwagen inklusive Fahrer oder Fahrerin 84,41 Euro Straßenreinigerin oder Straßenreiniger 49,00 Euro (2) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern wird gemäß § 7 erhoben. einmaliger Leerung 1.100 Liter 128,74 Euro - Zusätzliche Leerung eines Behälters 120 Liter - 9,11 Euro 240 Liter 18,23 Euro - 770 Liter 58,50 Euro - 1.100 Liter 83,57 Euro - Bei den Behältergrößen 120 und 240 Liter beträgt die zu bestellende Mindestbehälterzahl fünf Stück. 2. Reinigungsleistungen bei Veranstaltungen Gebühr pro Stunde Kehrmaschinen/LKW inklusive Fahrer oder Fahrerin 161,43 Euro Kleinlastwagen inklusive Fahrer oder Fahrerin 95,41 Euro Straßenreinigerin oder Straßenreiniger 78,00 Euro (2) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern wird gemäß § 7 erhoben. § 7 Gebührensätze für Abfallmulden und Presscontainer (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Stadtgebiet Karlsruhe mit einem der folgenden Behältnisse setzen sich aus einer Grundgebühr, Transportgebühr sowie einer Entsorgungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt auch am Aufstellungs- und Abholungstag an. Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Umleermulde (5 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale § 7 Gebührensätze für Abfallmulden und Presscontainer (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Stadtgebiet Karlsruhe mit einem der folgenden Behältnisse setzen sich aus einer Grundgebühr, Transportgebühr sowie einer Entsorgungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt auch am Aufstellungs- und Abholungstag an. Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Umleermulde (5 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 7 - 12 5 cbm 182,70 Euro 15,22 Euro 2,50 Euro 0,50 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 152,90 Euro 66,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 325,00 Euro 2. Absetzmulde/Abrollcontainer (7 / 10 / 20 / 35 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 7 cbm 307,09 Euro 25,59 Euro 4,20 Euro 0,84 Euro 10 cbm 470,20 Euro 39,18 Euro 6,44 Euro 1,28 Euro 20 cbm 737,82 Euro 61,48 Euro 10,10 Euro 2,02 Euro 35 cbm 775,19 Euro 64,59 Euro 10,61 Euro 2,12 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 76,45 Euro 152,90 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 325,00 Euro 3. Presscontainer (müssen kundenseitig gestellt werden, Grundgebühr entfällt) Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 76,45 Euro 152,90 Euro 5 cbm 190,00 Euro 15,83 Euro 2,60 Euro 0,52 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 175,00 Euro 76,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 370,00 Euro 2. Absetzmulde/Abrollcontainer (7 / 10 / 20 / 35 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 7 cbm 313,00 Euro 26,08 Euro 4,28 Euro 0,85 Euro 10 cbm 480,00 Euro 40,00 Euro 6,57 Euro 1,31 Euro 20 cbm 753,00 Euro 62,75 Euro 10,31 Euro 2,06 Euro 35 cbm 791,00 Euro 65,91 Euro 10,83 Euro 2,16 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 87,50 Euro 175,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 370,00 Euro 3. Presscontainer (müssen kundenseitig gestellt werden, Grundgebühr entfällt) Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 78,50 Euro 175,00 Euro 8 - 12 Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 325,00 Euro (2) Für Fahrten zu Entsorgungsorten (Transportziel) außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe über 50 Minuten Fahrzeit hinaus wird ein Zuschlag je angefangene 15 Minuten Fahrzeit von 45,87 Euro berechnet. Fahrten zu Entsorgungsorten außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe werden nicht per Umleermulde angeboten. Für den Einsatz eines Greiflastwagens inklusive Fahrer oder Fahrerin wird je angefangene 60 Minuten eine Gebühr von 140,60 Euro berechnet. Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 370,00 Euro (2) Für Fahrten zu Entsorgungsorten (Transportziel) außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe über 50 Minuten Fahrzeit hinaus wird ein Zuschlag je angefangene 15 Minuten Fahrzeit von 52,50 Euro berechnet. Fahrten zu Entsorgungsorten außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe werden nicht per Umleermulde angeboten. Für den Einsatz eines Greiflastwagens inklusive Fahrer oder Fahrerin wird je angefangene 60 Minuten eine Gebühr von 151,62 Euro berechnet. § 8 Gebührensätze auf den Wertstoffstationen, Kompostierungsanlagen und der Abfallumladestation (1) Für die Annahme von Abfällen auf der Abfallumladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls folgende Gebühren erhoben: Thermisch behandelbare Abfälle 325,00 Euro pro Tonne Nicht thermisch behandelbare Abfälle 135,00 Euro pro Tonne Soweit sich aus technischen oder eichrechtlichen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 Kilogramm Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. (2) Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: PKW-Reifen ohne Felgen 7,00 Euro PKW-Reifen mit Felgen 15,00 Euro LKW-Reifen ohne Felgen 20,00 Euro LKW-Reifen mit Felgen 30,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. § 8 Gebührensätze auf den Wertstoffstationen, Kompostierungsanlagen und der Abfallumladestation (1) Für die Annahme von Abfällen auf der Abfallumladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls folgende Gebühren erhoben: Thermisch behandelbare Abfälle 365,00 Euro pro Tonne Nicht thermisch behandelbare Abfälle 140,00 Euro pro Tonne Soweit sich aus technischen oder eichrechtlichen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 Kilogramm Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. (2) Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: PKW-Reifen ohne Felgen 7,00 Euro PKW-Reifen mit Felgen 15,00 Euro LKW-Reifen ohne Felgen 20,00 Euro LKW-Reifen mit Felgen 30,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. 9 - 12 (3) Für die Anlieferung von folgenden Abfällen an die Wertstoffstationen werden Pauschalgebühren je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben: Restmüll 15,00 Euro Sperrmüll 15,00 Euro Bauschutt, unbelasteter Erdaushub 20,00 Euro Gips-, Asbest-, und Mineralfaserabfälle 30,00 Euro Holz, das gefährliche Stoffe enthält 10,00 Euro Bei Anlieferungen von Rest- oder Sperrmüll wird für eine Menge bis zu 100 Liter pauschal eine Kleinmengengebühr von 6,00 Euro erhoben. Für die auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße erhältlichen Spezialsäcke für Asbest- und Mineralfaserabfälle werden je Stück erhoben: Plattensäcke für Asbest 15,00 Euro Big-Bags für Asbest 10,00 Euro Mineralfasersäcke 3,50 Euro (4) Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal ein Kubikmeter) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Korken, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe beziehungsweise andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Abfallumladestation Im Schlehert für 250,00 Euro je Tonne entgegengenommen (§ 7 Absatz 6 Abfallentsorgungssatzung). (5) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. Für Schadstoffanlieferungen nach § 8 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung werden die folgenden Gebühren je Kilogramm entsprechend der aufgelisteten Schadstoffgruppen erhoben: a) Gruppe 1: Gebührenfrei Autobatterien, Kleinbatterien, PU-Schaumdosen, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LED-Lampen, pflanzliche Fette/Öle und vergleichbare Stoffe. b) Gruppe 2: 3,59 Euro Altentwicklerlösung, Altfarben/Altlacke lösemittelhaltig, Altfixierlösung, Altöl, Anstrichmittel, Bremsflüssigkeit, Dispersionsfarbe, Emulsionen, (3) Für die Anlieferung von folgenden Abfällen an die Wertstoffstationen werden Pauschalgebühren je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben: Restmüll 15,00 Euro Sperrmüll 15,00 Euro Bauschutt, unbelasteter Erdaushub 20,00 Euro Gips-, Asbest-, und Mineralfaserabfälle 30,00 Euro Holz, das gefährliche Stoffe enthält 10,00 Euro Bei Anlieferungen von Rest- oder Sperrmüll wird für eine Menge bis zu 100 Liter pauschal eine Kleinmengengebühr von 6,00 Euro erhoben. Für die auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße erhältlichen Spezialsäcke für Asbest- und Mineralfaserabfälle werden je Stück erhoben: Plattensäcke für Asbest 6,00 Euro Big-Bags für Asbest 5,00 Euro Mineralfasersäcke 2,00 Euro (4) Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal ein Kubikmeter) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Korken, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe beziehungsweise andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Abfallumladestation Im Schlehert für 250,00 Euro je Tonne entgegengenommen (§ 7 Absatz 6 Abfallentsorgungssatzung). (5) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. Für Schadstoffanlieferungen nach § 8 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung werden die folgenden Gebühren je Kilogramm entsprechend der aufgelisteten Schadstoffgruppen erhoben: a) Gruppe 1: Gebührenfrei Autobatterien, Kleinbatterien, PU-Schaumdosen, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LED-Lampen, pflanzliche Fette/Öle und vergleichbare Stoffe. b) Gruppe 2: 3,94 Euro Altentwicklerlösung, Altfarben/Altlacke lösemittelhaltig, Altfixierlösung, Altöl, Anstrichmittel, Bremsflüssigkeit, Dispersionsfarbe, Emulsionen, 10 - 12 Feuerlöscher/Pulverlöscher, Frostschutz, Holzschutzmittel, Kitt/Spachtel, Kosmetika, Lösemittel FCKW-frei, Ölfilter, ölhaltige Abfälle/Schlamm, ölhaltige Betriebsmittel, Spraydosen, Tenside und vergleichbare Stoffe. c) Gruppe 3: 5,43 Euro Ammoniaklösung, Aufsaug- und Filtermaterialien, Fotochemikalien, Kondensatoren, Lösemittel FCKW- haltig, Medikamente, Pflanzenschutz, Säuren/Laugen, Wachse/Fette und vergleichbare Stoffe. d) Gruppe 4: 8,56 Euro Laborchemikalien, Quecksilber und vergleichbare Stoffe. Die Freimenge (10 Kilogramm pro Jahr) nach § 8 Absatz 2 Abfallentsorgungssatzung wird hierbei auf die jeweils preisgünstigste Preisgruppe angewandt. (6) Die Anlieferung von Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen aus Nichthaushaltungen von Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierun gsanlagen folgende Gebühren je angefangenem Kubikmeter erhoben: a) Gruppe 1: 10,00 Euro Gemischte Grünabfälle, Stammholz, Astholz b) Gruppe 2: 20,00 Euro Wurzelholz, Langgras (7) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,60 Euro je Stück erhoben. (8) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. Feuerlöscher/Pulverlöscher, Frostschutz, Holzschutzmittel, Kitt/Spachtel, Kosmetika, Lösemittel FCKW-frei, Ölfilter, ölhaltige Abfälle/Schlamm, ölhaltige Betriebsmittel, Spraydosen, Tenside und vergleichbare Stoffe. c) Gruppe 3: 5,75 Euro Ammoniaklösung, Aufsaug- und Filtermaterialien, Fotochemikalien, Kondensatoren, Lösemittel FCKW- haltig, Medikamente, Pflanzenschutz, Säuren/Laugen, Wachse/Fette und vergleichbare Stoffe. d) Gruppe 4: 8,81 Euro Laborchemikalien, Quecksilber und vergleichbare Stoffe. Die Freimenge (10 Kilogramm pro Jahr) nach § 8 Absatz 2 Abfallentsorgungssatzung wird hierbei auf die jeweils preisgünstigste Preisgruppe angewandt. (6) Die Anlieferung von Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen aus Nichthaushaltungen von Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanla gen folgende Gebühren je angefangenem Kubikmeter erhoben: a) Gruppe 1: 10,00 Euro Gemischte Grünabfälle, Stammholz, Astholz b) Gruppe 2: 20,00 Euro Wurzelholz, Langgras (7) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,60 Euro je Stück erhoben. (8) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. § 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. 11 - 12 Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- beziehungsweise Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Die Verwaltungsgebühren entstehen mit der Genehmigung oder Ablehnung der Verpressung. Für die Abholung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 bis 3 und § 7 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt Karlsruhe. Für die Bereitstellung von Behältern nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Bereitstellung von Behältern. Für die Abholung von Abfällen oder Reinigungsleistungen nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder Reinigung. Für die Bereitstellung eines Abfallbehältnisses nach § 7 entsteht die Grundgebühr jeweils mit dem Antrag entsprechend des angegebenen Bereitstellungszeitraums. Für die Abholung von Abfällen nach § 7 entstehen die Transport- und Entsorgungsgebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 6 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße, die Kompostierungsanlagen oder auf die Schadstoffannahmestelle. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) entstehen am Tag der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke direkt vor Ort. (2) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online- Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der oder des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt Karlsruhe festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. Auf die Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- beziehungsweise Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Die Verwaltungsgebühren entstehen mit der Genehmigung oder Ablehnung der Verpressung. Für die Abholung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 bis 3 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt Karlsruhe. Für die Bereitstellung von Behältern nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Bereitstellung von Behältern. Für die Abholung von Abfällen oder Reinigungsleistungen nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder Reinigung. Für die Bereitstellung eines Abfallbehältnisses nach § 7 entsteht die Grundgebühr jeweils mit dem Antrag entsprechend des angegebenen Bereitstellungszeitraums. Für die Abholung von Abfällen nach § 7 entstehen die Transport- und Entsorgungsgebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 6 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße, die Kompostierungsanlagen oder auf die Schadstoffannahmestelle. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) entstehen am Tag der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke direkt vor Ort. (2) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online- Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der oder des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt Karlsruhe festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. Auf die 12 - 12 Datenweiterleitung an die Stadt Karlsruhe ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 6 sowie 9 und § 5 Absatz 1 bis 3, § 6 sowie § 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 5 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Schadstoffannahmestelle in der Maybachstraße sowie auf die Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Die Gebühren nach § 8 Absatz 6 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) werden mit der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück beziehungsweise dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i. V. m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden. Datenweiterleitung an die Stadt Karlsruhe ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 6 sowie 9 und § 5 Absatz 1 bis 3, § 6 sowie § 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 5 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Schadstoffannahmestelle in der Maybachstraße sowie auf die Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Die Gebühren nach § 8 Absatz 6 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) werden mit der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück beziehungsweise dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i. V. m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden.
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Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. Seite 229, 231), der §§ 2, 11, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seite 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 17. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 28. November 2023, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: Der bisherige Satz 3 wird mit Satz 2 getauscht und erhält folgende Fassung: „Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, sind diese neben den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner.“ 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils die Angaben „22,56“ durch „25,68“, „33,84“ durch „38,52“, „67,68“ durch „77,04“, „217,14“ durch „247,17“ und „310,20“ durch „353,10“ ersetzt sowie nach dem Wort „Wertstoffbehälter“ die Wörter „(stoffgleiche Nichtverpackungen)“ eingefügt. b) In Absatz 2 werden jeweils die Angaben „20,00“ durch „22,88“, „30,00“ durch „34,32“, „60,00“ durch „68,64“, „217,14“ durch „247,17“ und „310,20“ durch „353,10“ ersetzt sowie nach dem Wort „Wertstoffbehälter“ die Wörter „(stoffgleiche Nichtverpackungen)“ eingefügt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „30,42“ durch die Angabe „26,78“ ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe „33,84“ durch die Angabe „38,52“ ersetzt. e) In Absatz 9 wird die Angabe „109,00“ durch die Angabe „123,00“ ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „158,43“ durch die Angabe „171,10“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „13,39“ durch die Angabe „11,79“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Angaben „158,43“ durch „171,10“ und „13,39“ durch „11,79“ ersetzt. 2 c) In Absatz 3 wird die Angabe „158,43“ durch die Angabe „171,10“ ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Tabelle werden das Wort „Wertstoff“ entfernt und jeweils die Angaben „8,23“ durch „11,32“, „16,46“ durch „22,64“, „64,15“ durch „88,22“, „11,77“ durch „15,74“, „23,54“ durch „31,48“, „86,87“ durch „116,58“, „96,61“ durch „128,74“, „7,33“ durch „9,11“, „14,66“ durch „18,23“, „47,05“ durch „58,50“ und „67,22“ durch „83,57“ ersetzt. b) In Nummer 2 Tabelle werden jeweils die Angaben „145,33“ durch „161,43“, „84,41“ durch „95,41“ und „49,00“ durch „78,00“ ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Tabelle 1 werden jeweils die Angaben „182,70“ durch „190,00“, „15,22“ durch „15,83“, „2,50“ durch „2,60“ und „0,50“ durch „0,52“, in Tabelle 2 die Angaben „152,90“ durch „175,00“ und „66,00“ durch „76,00“ sowie in Tabelle 3 die Angabe „325,00“ durch „370,00“ ersetzt. bb) In Nummer 2 Tabelle 1 werden jeweils die Angaben „307,09“ durch „313,00“, „25,59“ durch „26,08“, „4,20“ durch „4,28“, „0,84“ durch „0,85“, „470,20“ durch „480,00“, „39,18“ durch „40,00“, „6,44“ durch „6,57“, „1,28“ durch „1,31“, „737,82“ durch „753,00“, „61,48“ durch „62,75“, „10,10“ durch „10,31“, „2,02“ durch „2,06“, „775,19“ durch „791,00“, „64,59“ durch „65,91“, „10,61“ durch „10,83“, „2,12“ durch „2,16“, in Tabelle 2 die Angaben „76,45“ durch „87,50“ und „152,90“ durch „175,00“ sowie in Tabelle 3 die Angabe „325,00“ durch „370,00“ ersetzt. cc) In Nummer 3 Tabelle 1 werden jeweils die Angaben „76,45“ durch „78,50“ und „152,90“ durch „175,00“ sowie in Tabelle 2 die Angabe „325,00“ durch „370,00“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „45,87“ durch „52,50“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „140,60“ durch „151,62“ ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Tabelle 1 werden jeweils die Angaben „325,00“ durch „365,00“ und „135,00“ durch „140,00“ ersetzt. b) In Absatz 3 Tabelle 2 werden die Angaben „15,00“ durch „6,00“, „10,00“ durch „5,00“ und „3,50“ durch „2,00“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Aufzählung b) wird die Angabe „3,59“ durch die Angabe „3,94“ ersetzt. bb) In Aufzählung c) wird die Angabe „5,43“ durch die Angabe „5,75“ ersetzt. cc) In Aufzählung d) wird die Angabe „8,56“ durch die Angabe „8,81“ ersetzt. 3 7. § 9 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und § 7“ gestrichen. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Extrahierter Text
AbfallgebührenKalkulation 2025 Gesamtgebührenbedarf, Geasmtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2025 Anlage 3 Sachkonto Sachkonto Beschreibung Gebühren Restmüllbehälter bis 1,1 cbm Annahmegebühren Umladestation Schlehert Gebühren Abfallmulden- und Presscontainer Gebühren Veranstaltungen Gesamtergebnis 431000 VW Holz -49.216 € -49.216 € 432000 VW Batterien -14.760 € -14.760 € 433000 VW E-Schrott -112.300 € -112.300 € 434000 VW Papier -645.000 € -645.000 € 435000 VW Alttextilien -42.500 € -42.500 € 436000 VW Kompostplätze -99.616 € -99.616 € 437000 VW Altmetall -177.658 € -177.658 € 439000 VW Sonstiges -11.000 € -11.000 € 491100 Schadensersätze -10.017 € -11 € -364 € -10.392 € 530100 Ertr.Anl.abg. Vebeg -259.175 € -39 € -316 € -259.530 € Verwertungserlöse und Erträge -1.421.243 € -49 € -680 € 0 € -1.421.972 € 545300 Vorratsverä. o. FP 81.564 € 81.564 € 547300 FL Abfallents.(B+V) 15.769.519 € 153.230 € 1.250.104 € 17.172.854 € 547400 FL Abfall-Dienstl. 2.015.750 € 2.015.750 € 547500 FL Kernhaushalt 737.702 € 737.702 € Primäre Entsorgungs- und Fremdleistungen 18.604.535 € 153.230 € 1.250.104 € 0 € 20.007.869 € 551200 Gehälter (Beschäft.) 12.168.509 € 6.790 € 255.572 € 12.430.871 € 551300 Sonst. Beschäftigte 1.040.447 € 1.040.447 € 561000 SV-Beiträge (Besch.) 2.569.989 € 1.434 € 53.977 € 2.625.400 € 565200 ZVK-Beiträge(Besch.) 1.175.478 € 656 € 24.688 € 1.200.822 € 566100 Unfallvers. Besch. 51.108 € 29 € 1.073 € 52.210 € Primäre Personalkosten 17.005.530 € 8.909 € 335.310 € 0 € 17.349.750 € 590120 Gas 1.280 € 1.280 € 590140 Strom 119.357 € 371 € 3.036 € 122.764 € 590200 Wasserversorgung 8.087 € 25 € 204 € 8.316 € 590300 Abwasserbeseitigung 21.231 € 61 € 501 € 21.793 € 591100 Miete unbeweglich 143.597 € 143.597 € 591200 Miete beweglich 16.853 € 12 € 97 € 16.962 € 591700 Gebühren, Entgelte 4.976 € 7 € 76 € 5.059 € 591800 Mitgliedsbeiträge 4.200 € 4.200 € 592200 Versicherungen 22.636 € 89 € 726 € 23.451 € 593200 Telefonkosten 17.954 € 22 € 178 € 18.153 € 593400 Büro-/Geschäftsaufw. 4.261 € 4.261 € 593520 EDV-Software 32.654 € 18 € 245 € 32.917 € 593600 Dienstkleidung 4.509 € 4 € 57 € 4.570 € 594100 UH Gebäude/techn. A 260.793 € 218 € 1.783 € 262.794 € 594200 UH bewegl. Vermögen 146.748 € 29 € 234 € 147.010 € 596100 Reise-/Fortbildung 40.834 € 30 € 1.589 € 42.454 € 597200 Stellenausschr. 11.678 € 5 € 42 € 11.725 € 597400 Gebäudereinigung 42.874 € 75 € 616 € 43.565 € 597600 Eigene Abfallents. 21.082 € 4 € 36 € 21.123 € 597900 Sonst. Gebäudebew. 34.790 € 22 € 177 € 34.989 € 599100 Betriebsbedarf 176.096 € 8 € 62 € 176.166 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" AbfallgebührenKalkulation 2025 Gesamtgebührenbedarf, Geasmtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2025 Anlage 3 599201 Rechts-/Berat.kosten 25.000 € 25.000 € 599202 Sonstige DL Dritte 179.662 € 507 € 4.203 € 184.373 € 599203 Sonstige DL KernHH. 233.476 € 27 € 758 € 234.261 € 599500 ZGK gebührenfähig 2.195.313 € 1.204 € 45.002 € 2.241.520 € Primäre sonstige Sachkosten 3.769.942 € 2.737 € 59.623 € 0 € 3.832.302 € 721400 ILV Veranstaltungen -298.199 € 298.199 € 0 € 731000 Uml. Personalkst. 5.253.913 € 3.199 € 117.761 € 5.374.874 € 731100 Uml. Sachkosten 3.202.196 € 1.262 € 50.442 € 3.253.900 € 731200 Uml. ILV 4.485.219 € 5.107 € 192.527 € 4.682.853 € 731300 Uml. kalk. Kosten 2.838.653 € 4.284 € 89.121 € 2.932.058 € 731400 Uml. Erlöse -95.451 € -49 € -1.923 € -97.423 € 740100 Kalk. AFA Sachanl. 105.493 € 105.493 € 741000 Kalk. Zinsen 35.928 € 35.928 € Sekundärkosten 15.527.752 € 13.803 € 447.928 € 298.199 € 16.287.683 € Geplantes betriebliches Ergebnis 2025 53.486.517 € 178.631 € 2.092.286 € 298.199 € 56.055.632 € einbezogener Ergebnisausgleich 2020 0 € einbezogener Ergebnisausgleich 2021 45.521 € 45.521 € einbezogener Ergebnisausgleich 2022 -999.840 € -999.840 € einbezogener Ergebnisausgleich 2023 23.519 € 23.519 € Endgültiger Gebührenbedarf 52.486.677 € 202.150 € 2.137.806 € 298.199 € 55.124.833 € Gebührenaufkommen 52.112.201 € 202.150 € 2.136.103 € 297.243 € Kostendeckungsgrad 99,29% 100,00% 99,92% 99,68% 0,00% Die angegebenen Plan Werte wurden der Übersichtlichkeit wegen als glatte Werte dargestellt.Im vorliegenden BAB werden systemtechnisch bedingt, Überdeckungen mit negativen Vorzeichen und Unterdeckungen mit positiven Vorzeichen dargestellt. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" AbfallgebührenKalkulation 2025 Gesamtgebührenbedarf, Geasmtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2025 Anlage 3 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbmAnnahmegebühren auf Umladestation SchlehertGebühren für Abfallmulden- und PresscontainerGebühren für VeranstaltungenGesamtergebnis 2020 (Ausgleich bis 2025) 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2021 (Ausgleich bis 2026) 0,00 € 0,00 € -45.520,57 € -45.520,57 € 2022 (Ausgleich bis 2027) 999.839,76 € 0,00 € -262.891,17 € 736.948,59 € 2023 (Ausgleich bis 2028)* -13.927,00 € -31.895,98 € -298.303,43 € 0,00 € -344.126,41 € saldiertes Ergebnis985.912,76 € -31.895,98 € -606.715,17 € 0,00 €347.301,61 € 2020 (Ausgleich bis 2025) 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2021 (Ausgleich bis 2026) 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2022 (Ausgleich bis 2027) 0,00 € 0,00 € -262.891,17 € 0,00 € -262.891,17 € 2023 (Ausgleich bis 2028)* -13.927,00 € -8.376,54 € -298.303,43 € 0,00 € -320.606,97 € saldiertes Ergebnis -13.927,00 € -8.376,54 € -561.194,60 € 0,00 € -583.498,14 € * Beim Ergebnis für das Wirtschaftsjahr 2023 handelt es sich zunächst um ein vorläufiges gebührenrechtliches Ergebnis. Die Feststellung sowie Prüfung des Jahresabschlusses 2023 stehen noch aus. Ergebnisausgleich nach §14 KAG Stand Ergebnisausgleich vor Einstellung in die Kalkulation 2025 Stand Ergebnisausgleich nach Einstellung in die Kalkulation 2025 Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" Abfallgebühren Kalkulation 2025 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff (SNVP) -, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Geplantes betriebliches Ergebnis 2025 gemäß Anlage 3 53.486.517 € einbezogener Ergebnisausgleich 2020 0 € einbezogener Ergebnisausgleich 2021 0 € einbezogener Ergebnisausgleich 2022 -999.840 € einbezogener Ergebnisausgleich 2023 0 € Gebührenbedarf 2025 52.486.677 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 Abfallgebühren Kalkulation 2025 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff (SNVP) -, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Behälter im Vollservice Volumen je MGB (in Liter) Anzahl der Behälter Gebühr je 10 Liter 2025 Gebührensatz je Monat 2025 Gebührensatz je Monat 2024 monatliches Gebührenaufkommen 80 11.685 3,21 € 25,68 € 22,56 € 300.071 € 120 10.733 3,21 € 38,52 € 33,84 € 413.435 € 240 12.723 3,21 € 77,04 € 67,68 € 980.180 € 770 1.683 3,21 € 247,17 € 217,14 € 415.987 € 1100 4.223 3,21 € 353,10 € 310,20 € 1.491.141 € Gebührenmehrvolumen (in Liter) Gebührenmehraufkommen Gebührenmehraufkommen durch Mehrfachleerungen und Verpressungen 649.649 3,21 € 208.537 € Pneumatische Restmüllentsorgung (PME) Recheneinheiten (120 Liter MGB) 487 3,21 € 38,52 € 33,84 € 18.759 € Behälter im Teilservice (11 % Abschlag für Behälter bis 240 Liter im Teilservice, 770 und 1.100 Liter werden im Vollservice geleert) Volumen je MGB(in Liter) 80 4.098 2,86 € 22,88 € 20,00 € 93.762 € 120 2.078 2,86 € 34,32 € 30,00 € 71.317 € 240 1.074 2,86 € 68,64 € 60,00 € 73.719 € 770 95 3,21 € 247,17 € 217,14 € 23.481 € 1100 226 3,21 € 353,10 € 310,20 € 79.801 € Gebührenmehrvolumen (in Liter) Gebührenmehraufkommen Gebührenmehraufkommen durch Mehrfachleerungen und Verpressungen 20.263,01 3,21 € 6.504 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 Abfallgebühren Kalkulation 2025 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff (SNVP) -, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Gebührenaufkommen monatlich aus Behältergebühren und PME 4.176.695 € Gebührenaufkommen jährlich aus Behältergrößen und PME 50.120.346 € Gebührenaufkommen jährlich aus Annahmepauschalen Wertstoffstationen 1.480.622 € Gebührenaufkommen jährlich aus Schadstoffanlieferungen 50.595 € Gebührenaufkommen jährlich aus Verkauf von Abfall- und Laubsäcken 12.518 € Gebührenaufkommen jährlich aus Sonderleerungen 152.000 € Gebührenaufkommen jährlich aus Annahmepauschalen Kompostplätze 296.120 € Gebührenaufkommen 2025 Gesamt 52.112.201 € Gebührenbedarf 2025 Gesamt 52.486.677 € Kostendeckungsgrad99,29%Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig.Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischenGebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden soll. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 3 AbfallgebührenKalkulation 2025 Annahmegebühren Maybach- und Nordbeckenstraße Anlage 5 Die Verwaltung schlägt trotz des nur anteiligen Kostendeckungsgrad s von rund 37 % (bisher 32 %) vor, die Annahmepauschalen wie folgt festzusetzen: Gebührenobergrenze pro 1/2 Kubikmeter Gebührenpauschale 2025 pro 1/2 Kubikmeter Kostendeckung % Gebührenpauschale 2024 pro 1/2 Kubikmeter Anliefervolumen in Kubikmeter jährlich Gebührenaufkommen 2025 jährlich Restmüll aus Anlieferung 28,56 € 15,00 € 52,52% 15,00 € 11.202 336.060 € Sperrmüll aus Anlieferung 29,01 € 15,00 € 51,70% 15,00 € 19.085 572.550 € Bauschutt 32,79 € 20,00 € 60,99% 20,00 € 4.097 163.880 € Gipsabfälle 79,50 € 30,00 € 37,73% 30,00 € 2.409 144.540 € Asbestabfälle 67,01 € 30,00 € 44,77% 30,00 € 490 29.400 € Mineralfaser 40,88 € 30,00 € 73,39% 30,00 € 953 57.180 € Erdaushub 36,13 € 20,00 € 55,35% 20,00 € 273 10.920 € Holz mit schädlichen Verunreinigungen 18,83 € 10,00 € 53,12% 10,00 € 4.141 82.820 € Gebührenobergrenze pro Stück Gebührenauschale 2025 pro Stück Kostendeckung % Gebührenpauschale 2024 pro Stück Anlieferfälle jährlich Gebührenaufkommen 2025 jährlich Altreifendavon PKW Reifen 24,00 € 7,00 € 29,17% 7,00 € 1.925 13.475 € davon LKW Reifen 92,00 € 20,00 € 21,74% 20,00 € 8 160 € davon PKW Reifen mit Felge 67,00 € 15,00 € 22,39% 15,00 € 1.584 23.760 € davon LKW Reifen mit Felge 153,00 € 30,00 € 19,61% 30,00 € 20 600 € Gebührenobergrenze pro Anlieferung Gebührenpauschale 2025 pro Anlieferung Kostendeckung % Gebührenpauschale 2024 pro Anlieferung Anlieferfälle jährlich Gebührenaufkommen 2025 jährlich Kleinmengengebühr (Rest- und Sperrmüll) 6,86 € 6,00 € 87,53% 6,00 € 6.224 37.344 € Gebührenobergrenze pro Anlieferung Gebührenpauschale 2025 pro Stück Kostendeckung % Gebührenpauschale 2024 pro Anlieferung Anlieferfälle jährlich Gebührenaufkommen 2025 jährlich Plattensäcke für Asbestentsorgung 6,68 € 6,00 € 89,78% 15,00 € 369 2.214 € Big-Bag für Asbestentsorgung 5,21 € 5,00 € 95,93% 10,00 € 659 3.295 € Mineralfasersäcke 2,34 € 2,00 € 85,54% 3,50 € 1.212 2.424 € Gebührenbedarf Wertstoffstationen für gebührenpflichtige Abfälle 2025 3.937. 169 € Gebührenaufkommen aus Annahmegebühren 2025* 1.480.622 € Kostendeckung aus Annahmegebühren 37,61% Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1c bm 2025 2.456.547 € Kostendeckung aus Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restm üllbehälter bis 1,1 cbm 2025 62,39% * Trotz theoretisch höherer teilkostendeckender Pauschalen e rgibt sich im Durchschnitt der Anlieferungen nur eine Kostende ckung von ca. 37 % über alle Fraktionen. Dies hängt unter ande rem damit zusammen, dass die Gebührenabrechnung nach Pauschalen von einem halben Kubik meter zu Schwankungen, insbesondere bei Restmüll und mineralische n Fraktionen gegenüber den tatsächlich verwogenen und entsor gten Mengen, führt. Eine Verwiegung der angelieferten Mengen und eine pauschale Ab rechnung nach Gewicht wären aus Sicht effizienter Betriebsabläufe allerdings nicht zielführend. Die Gebührenpauschale für die Kleinmengengebühr (Rest- und Sper müll) wurde in Anlehnung an den Restabfallsack festgelegt. Die Verwaltung schlägt vor, die verbleibende Unterdeckung vo n ca. 63 % wie in den vorangegangenen Kalkulationen in den Geb ührenbedarf Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2025 Annahmegebühren Umladestation "Im Schlehert" Anlage 6 Gesamtkosten und Umlagen 2025 178.631 € einbezogener Ergebnisausgleich 2020 - € einbezogener Ergebnisausgleich 2021 - € einbezogener Ergebnisausgleich 2022 - € einbezogener Ergebnisausgleich 2023 23.519 € Gebührenbedarf 2025 202.150 € thermisch behandelbare Abfälle nicht thermisch behandelbare Abfälle Gesamt Gebührenbedarf 2025 202.150,00 € voraussichtliche Tonnage 2025 (Basis 2024) 550 10 Gebührensatz 2025 365,00 € 140,00 € Gebührensatz 2024325,00 € 135,00 € Gebührensatz 2023366,00 € 145,00 € Gebührenaufkommen 2025 200.750 € 1.400 € 202.150 € Kostendeckungsgrad in %100,00% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Ka lkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zuläs sig. Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechn erischen Gebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden f ünf Jahre ausgeglichen werden soll. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2025 Gebühren für Abfallmulden und Presscontainer Anlage 7 Ermittlung des Gebührenbedarfs:Kosten für die Aufstellung von Umleermulden 27.320 € Kosten für die Aufstellung von Absetz- und Abrollcontainern 6.503 € Kosten für die Aufstellung von Presscontainern (werden kundenseitig gestellt) 0 € Kosten für die Transportfahrten mit einem Muldenumleerfahrzeug 277.673 € Kosten für die Transportfahrten mit einem Absetz- oder Abrollkipperfahrzeug 324.906 € Entsorgungskosten Rest- und Sperrmüll 1.454.520 € Einsatz Greiflastwagen 1.365 € einbezogener Ergebnisausgleich 2020 0 € einbezogener Ergebnisausgleich 2021 45.521 € einbezogener Ergebnisausgleich 2022 0 € einbezogener Ergebnisausgleich 2023 0 € Gebührenbedarf 2025 2.137.806 € Gebührensätze 2025 Art Größe Jahrespauschale Monatspauschale Mindestpauschale Tagespauschale pro Leerung Aufstellung/ Abholung (einmalig) (für jeden vollen Monat) ( 5 Tage) (je weiterer Tag) Umleermulde 5 cbm 190,00 € 15,83 € 2,60 € 0,52 € 76,00 € 175,00 € Absetzmulde/Abrollcontainer 7 cbm 313,00 € 26,08 € 4,28 € 0,85 € 10 cbm 480,00 € 40,00 € 6,57 € 1,31 € 20 cbm 753,00 € 62,75 € 10,31 € 2,06 € 35 cbm 791,00 € 65,91 € 10,83 € 2,16 € PresscontainerEinsatz Greiflastwagen Gebühr je Stunde 151,62 € 87,50 € Gebühren für Containergestellung und Transport von Abfällen zur Überlassung als Beseitigung Grundgebühr (Komponente 1) Transportentgelt bei Leerung (Komponente 2) Zuschlag pro 15 min angefangene Fahrzeit außerhalb Stadtgebiet zum Entsorgungsort* keine Fahrten außerhalb Stadtgebiet 175,00 € 87,50 € 52,50 € Presscontainer müssen kundenseitig gestellt werden 175,00 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2025 Gebühren für Abfallmulden und Presscontainer Anlage 7 Gebühren für Entsorgung der Abfälle zur Überlassung als Beseitigung (Komponente 3) Abfallart Gebühr pro t Gebühr pro angefangenen cbm Restmüll 370,00 € Sperrmüll 370,00 € Altpapier kostenfrei Gemischtes Grüngut und Grobholz aus Nichthaushaltungen analog Direktanlieferung auf Kompostplatz (siehe Gebühreneinnahmen Kompostplatz lt. Anlage 15) 10,00 € Wurzelholz und Langgras aus Nichthaushaltungen analog Direktanlieferung auf Kompostplatz (siehe Gebühreneinnahmen Kompostplätze lt. Anlage 15) 20,00 € Ermittlung des Gebührenaufkommens 2025 (auf Basis einer jährlichen Auslastung) Anzahl Mulden/Container/ Stunden (bei Einsatz Greiflastwagen) Anzahl Fahrten entsorgte Tonnage Gebührensatz Gebührenaufkomm en Gebührenaufkommen aus Nutzung Umleermulden 5cbm 146 190,00 € 27.740 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontainer (7 cbm) 1 313,00 € 313 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontainer (10 cbm) 31 480,00 € 14.880 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontainer (20 cbm) 1 753,00 € 753 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontainer (35 cbm) 1 791,00 € 791 € Gebührenaufkommen aus Tranportfahren Umleermulden 3.786 76,00 € 287.736 € Gebührenaufkommen aus Transportfahrten mit einem Absetz- oder Abrollkipperfahrzeug 1.399 175,00 € 244.825 € Gebührenaufkommen aus Entsorgung Rest- und Sperrmüll 4.210 370,00 € 1.557.700 € Gebührenaufkommen Einsatz Greiflastwagen 9 151,62 € 1.365 € Gebührenaufkommen 2025 gesamt 2.136.103 € Gebührenbedarf 2025 2.137.806 € Kostendeckungsgrad 99,92% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungender Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischenGebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden soll. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 Abfallgebühren Kalkulation 2025 Gebühren bei Veranstaltungen für Abfallbeseitigung und Reinigung der Veranstaltungsflächen Anlage 8 Ermittlung Gebührenbedarf 2025 Personal Fahrzeugkosten Sachkosten Gesamt 2024 Gesamt 2025 Grundkosten für Bereitstellung der Behälter ohne Leerung 41.549,93 € 4.501,72 € 13.199,71 € 43.104,89 € 59.271 € bereitgestelltes Volumen in Liter 628.170 628.170 Leerungs- und Entsorgungskosten für die Behälter - € - € 57.955,70 € 43.532,84 € 54.365 € entsorgtes Volumen gesamt in Liter 1.475.590 1.475.590 Zusätzliche Handlingskosten bei Mehrfachleerung 23.408,00 € 8.735,47 € - € 30.935,52 € 38.303 € Volumen mit Mehrfachleerung- und Entsorgung in Liter 978.740 978.740 Kosten der Abfallentsorgung bei Veranstaltungen 64.957,93 € 13.237,19 € 71.155,41 € 117.573,25 € 151.940 € Kosten für Reinigung der Veranstaltungsflächen in Zusammenhang mit Abfallentsorgung 104.838,00 € 41.421,64 € - € 121.087,89 € 146.260 € Gebührenbedarf 2025 169.795,93 € 54.658,83 € 71.155,41 € 238.661,14 € 298.199 € Die nachfolgenden Gebührensätze sind unabhängig der jeweiligen Fraktion (Restmüll, Biomüll, Papier). 120 Liter Behälter werden ausschließlich für Biomüll angeboten.Für Biomüll wird darüber hinaus keine andere Behältergröße angeboten. Ein Entsorgungskonzept (angemessenes Verhältnis zwischen den Fraktionen) wird bei Anmeldung der Veranstaltung mit dem Amt für Abfallwirtschaft abgestimmt.Bei den Behältergrößen 120 und 240 Liter beträgt die Mindestabnahmezahl fünf Stück. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 Abfallgebühren Kalkulation 2025 Gebühren bei Veranstaltungen für Abfallbeseitigung und Reinigung der Veranstaltungsflächen Anlage 8 Gebührensätze und Ermittlung Gebührenaufkommen Abfallentsorgung Behältergröße Anzahl der Behälter Gebührensatz 2024 Gebührensatz 2025 Gebührenaufkommen 2025 120 29 8,23 € 11,32 € 328,28 € 240 443 16,46 € 22,64 € 10.029,52 € 770 1 64,15 € 88,22 € 88,22 € 1.100 24 64,15 € 88,22 € 2.117,28 € 120 71 11,77 € 15,74 € 1.117,54 € 240 1.465 23,54 € 31,48 € 46.118,20 € 770 29 86,87 € 116,58 € 3.380,82 € 1.100 104 96,61 € 128,74 € 13.388,96 € 120 1 7,33 € 9,11 € 9,11 € 240 2.946 14,66 € 18,23 € 53.705,58 € 770 1 47,05 € 58,50 € 58,50 € 1.100 247 67,22 € 83,57 € 20.641,79 € Gebührenaufkommen aus Abfallentsorgung bei Veranstaltungen 150.983,80 € Reinigung der Veranstaltungsflächen Anzahl Stunden Gebührensatz 2024 Gebührensatz 2025 Gebührenaufkommen 2025 Kehrmaschinen/LKW inkl. Fahrer pro Stunde 587 145,33 € 161,43 € 94.759,41 € Kleinlastwagen inkl. Fahrer pro Stunde 140 84,41 € 95,41 € 13.357,40 € Handtrupp Straßenreiniger pro Stunde 489 49,00 € 78,00 € 38.142,00 € Gebührenaufkommen aus Reinigung der Veranstaltungsflächen 146.258,81 € Gesamtdeckung:Gebührenbedarf 2025 aus Veranstaltungen 298.199,29 € Gebührenaufkommen 2025 aus Veranstaltungen 297.242,61 € Kostendeckungsgrad 99,68% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig.Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischenGebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden soll. Gebührensätze für Behälter ohne Leerung Gebührensätze für Behälter inklusive einer Behälterleerung Gebührensätze für jede Zusatzleerung eines Behälters Reinigungsgebühren nach Zeitaufwand der eingesetzten Personal- bzw. Fahrzeugressourcen Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 AbfallgebührenKalkulation 2025 Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle Anlage 9 Durchschnittliches Gewicht 1.100 Liter Behälter verpresst 235 kg unverpresst 110 kg Verhältnis 213,64% Nach Erhebungen des Fachamts sind Behälter mit verpressten Abfällen durchschnittlich um folgenden Prozentsatz schwer er als Behälter mit unverpressten Abfällen: 213,64% Der auf die Entsorgung der verpressten Abfälle entfallende Ant eil an den Gesamtkosten der Müllgebühr beträgt: 23,57% bei einem Gesamtgebührenbedarf von: 52.486.676,90 € Aus diesen beiden Faktoren ergibt sich rechnerisch, dass der e rhöhte Aufwand für die Entsorgung der verpressten Abfälle dur ch einen Zuschlag auf die reguläre Gebühr in folgender Höhe gerundet abzugelte n ist: 26,78% Gebührenbedarf 202552.486.677 € darin enthalten Restmüll Entsorgungskosten 8.998.565 € darin enthalten Wertstoff (SNVP) Sortierungskosten 2.152.860 € darin enthalten Biomüll Verwertungskosten 1.751.121 € darin enthalten Papiererlöse abzüglich Handlingskosten -528.853 € Summe der Kosten für Verbrennung und Sortierung 12.373.693 € Prozentanteil am Gebührenbedarf 23,57% Zuschlag 202526,78% Zuschlag 2024 30,42% Zuschlag für Verpressung von Restmüllgroßbehältern Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2025 Gebühren für Sonderleerungen Anlage 10 1. Gebühr aufgrund gesonderter Anfahrt für eine Behälterabholung Kosten 1x Abfallsammelfahrzeug 58,30 € Kosten 1x Fahrer je Stunde 86,00 € Kosten 3x Lader je Stunde 246,00 € Kosten 1x Verwaltungskraft je Stunde 123,00 € Gesamtkosten je Stunde 513,30 € Durchschnittliche Anfahrtszeit zur Abholung außerhalb einer regulären Entsorgungstour/ 20 Minuten Durchschnittliche BearbeitungszeitPauschale für reine Anfahrt/Gebührenobergrenze danach 171,10 € Gebühr für gesonderte Anfahrt 2025 171,10 € Eine gesonderte Anfahrt fällt an, wenn ein Behälter auf dem Grundstück außerhalb der regulären Entsorgungstouraufgrund der Unzugänglichkeit des Grundstückes, der Fehlbefüllung eines Behälters oder auf Antrag einer Zusatzleerung entsorgt werden muss. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2025 Gebühren für Sonderleerungen Anlage 10 2. Zuschlagsatz bei gesonderter Anfahrt wegen Sonderleerung eines Restmüllbehälters Neben der Gebühr für die gesonderte Anfahrt eines Grundstückes ist bei Antrag auf Sonderleerung eines Restmüllbehältersein Zuschlag zu entrichten:Für die zusätzliche Leerung eines Wertstoff-, Papier- oder Biomüllbehälters fällt nur die Gebühr für die gesonderteAnfahrt an.Zuschlag für zusätzliche Leerung eines Restmüllbehälters Gebührenbedarf 2025 52.486.677 € Restmüll Entsorgungskosten 8.998.565 € Wertstoff Sortierungskosten 2.152.860 € Biomüll Verwertungskosten 1.751.121 € Papiererlöse abzüglich Handlingskosten 528.853 €- Entsorgungs- und Verwertungskosten gesamt 12.373.693 € Anteil der Entsorgungskosten gesamt 23,57% Folgender Prozentsatz der Restmüllgebühr entfällt auf die Entsorgung der Fraktionen Restmüll, Wertstoff, Papier und Biomüll. Da es sich um eine Monatsgebühr mit 2 Leerungen handelt, entfällt nur die Hälfte des Anteils auf eine Leerung. Zuschlagssatz für eine zusätzliche Behälterleerung Restmüll auf die monatliche Restmüll-behältergebühr: 11,79% Berechnungsbeispiel:Zusätzliche Leerung eines Restmüllbehälters 240 LiterGebühr für gesonderte Anfahrt 171,10 € Gebühr für Zusatzleerung eines 240 Liter Behälters (77,04 Euro Monatsgebühr *11,79 %) 9,08 € Gesamtgebühr 180,18 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 Abfallgebühren Kalkulation 2025 Gebühren Verkauf von Säcken Anlage 11 Gesamtgebührenbedarf Laubsack 2025 6.521 € Einkaufsmengen in Stück pro Jahr 10.033 Gebührenobergrenze je Laubsack 2025 0,65 € Gebühr je Laubsack 2025 0,60 € Gebühr je Laubsack 2024 0,60 € Gebühr je Laubsack 2023 0,50 € Gebührenaufkommen aus Verkauf von Laubsäcken 2025 6.0 20 € Kostendeckung aus dem direkten Verkauf 92,31% Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Barzahlungen bei Ausgabe) schlägt die Verwaltung eine Gebühr von 0,60 Euro pro Laubsack vor.Die Verwaltung schlägt vor, die verbleibende Unterdeckung vo n ca. 8 % wie in den vorangegangenen Kalkulationen in den Gebührenbedarf Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen . Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 Abfallgebühren Kalkulation 2025 Gebühren Verkauf von Säcken Anlage 11 Kosten je Einheit Abfallsack pro Leerung für die Sammlung 3,65 € Kosten je Einheit Abfallsack pro Leerung für die Entsorgung 2,79 € Gebührenobgergrenze je Abfallsack 6,44 € Gebühr je Abfallsack 2025 6,00 € Gebühr je Abfallsack 2024 6,00 € Kostendeckungsgrad 2024 93,20% Gebührenbedarf 2025 6.972 € Anzahl verkaufte Säcke 1083 Gebührenaufkommen aus Verkauf von Abfallsäcken 2025 6.498 € Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Barzahlungen bei Ausgabe) schlägt die Verwaltung eine Gebühr von 6,00 Euro pro Abfallsack vor.Die Verwaltung schlägt vor, die verbleibende Unterdeckung vo n ca. 6% wie in den vorangegangenen Kalkulationen in den Gebührenbedarf Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen . Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 AbfallgebührenKalkulation 2025 Gebühren für Schadstoffanlieferungen aus Nichthaushaltungen Anlage 12 Gebührenbedarf der Schadstoffanlieferstellen insgesamt 1.264.612,80 € Preisgruppe 1 (gebührenfrei) Preisgruppe 2 Preisgruppe 3 Preisgruppe 4 Gesamt Anlieferfälle aus Nichthaushaltungen in Kilogramm 0 11.742 640 74 12.456 Gebührensatz 2025 für Nichthaushaltungen* - € 3,94 € 5,75 € 8,81 € Veränderung 10% 6% 3% Gebührensatz 2024 für Nichthaushaltungen* 3,59 € 5,43 € 8,56 € Gebührensatz 2023 für Nichthaushaltungen* - € 2,85 € 4,44 € 7,92 € Gebührenaufkommen 2025 aus Gebührenerhebung für Nichthaushaltungen - € 46.263 € 3.680 € 652 € 50.595 € Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1cbm 2025 für Haushaltungen 1.214.017 € Gebührenaufkommen aus Anliefergebühren und Gebührendeckung aus Restmüllgebührenerhebung 2025 1.264.613 € Gesamtdeckungsgrad in %100,00% *Private Haushalte können ihre Schadstoffe gebührenfrei abgeben.Preisgruppe 1 wird ohne Gebührenerhebung angenommen.Die jeweilige Zuordnung der angelieferten Schadstoffe für die Preisgruppen 2-4 kann der Abfallgebührensatzung im Detail entnommen werden.Die Verwaltung schlägt vor, den verbleibendenden Gebührenbedarf von 1.214.017 Euro wie in den vorangegangenenKalkulationen in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2025 Gebühren für Grüngutanlieferungen aus Nichthaushaltungen Anlage 13 Gebührenbedarf der Grüngutanlieferstellen 2025 1.843 .265,97 € Preisgruppe 1 Preisgruppe 2 Gesamt Anliefermengen in Kubikmeter aus Nichthaushaltungen 28.340 636 28.976 Gebührenobergrenze pro Kubikmeter 2025 13,44 € 21,30 € Gebührensatz 2025 10,00 € 20,00 € Gebührensatz 202410,00 € 20,00 € Gebührensatz 202310,00 € 20,00 € Kostendeckungsgrad in % 74,40% 93,91% Gebührenaufkommen 2025 aus Gebührenerhebung für Nichthaushaltungen 283.400 € 12.720 € 296.120 € Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehäl ter bis 1,1cbm 2025 für Haushaltungen 1.547.146 € Gebührenaufkommen aus Anliefergebühren und Gebührendecku ng aus Restmüllgebührenerhebung 2025 1.843.266 € Kostendeckungsgrad in %100,00% Die jeweiligen Zuordnung in die Preisgruppen des angeliefer ten Grünabfalls kann der Abfallgebührensatzung entnommen w erden. Für Grünabfallanlieferungen aus Haushaltungen werden kein e Gebühren erhoben. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Barzahlungen auf den Kompostplätzen) schlägt die Verwaltung eine Abrundu ng der Gebühren auf volle Euro vor.Die Verwaltung schlägt vor, den verbleibenden Gebührenbedar f von 1.547.146 Euro wie in den vorangegangenen Kalkulationen in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 Abfallgebühren Kalkulation 2025 Gebühren für Verwaltungsakte Anlage 14 Bereich Finanzen- und Behälterverwaltung (Ansatz aus Kostenstellen 1002 und 3002 für das Wirtschaftsjahr 2025)Primäre Personalkosten 1.459.170 € Primäre Sachkosten 1.082.671 € Primäre Kosten Gesamt 2.541.841 € Umlage Personalkosten 23.841 € Umlage Sachkosten 133.369 € Umlagekosten Gesamt 157.211 € Kalkulatorische Kosten 13.014 € Zentrale Gemeinkosten 116.183 € Gesamtkosten der Bereiche 2.828.249 € Jahresarbeitsstunden 22.992 € Kostensatz je Stunde nach Kalkulation 123 € Gebührensatz für Verwaltungsakte 2025 je Stunde 123,00 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe"1 AbfallgebührenKalkulation 2025 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Anlage 15 Zur Bestimmung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten wird der gewichtete (Zins-) Mittelwert allerzu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten des Eigenbetriebs Team Sauberes Karlsruhe zurErmittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten zugrunde gelegt. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt.Zum Stichtag 01. Januar 2025 wird der Eigenbetrieb Kredite, von denen 25.805.650,65 Euro noch nicht getilgt waren und eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von 3,6 % aufweisen. Ab dem Kalkulationsjahr 2025 wird ein Zinssatz von 3,6 % zugrunde gelegt. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" AbfallgebührenKalkulation 2025 Prognose Entwicklung der Deponierücklage und der Folgekosten-Gebührenauswirkungen Anlage 16 01.01. Rückstellung Eigenbetrieb Prognose (1) geplante Inanspruchnahmen im Wirtschaftsjahr (2) 31.12. Rückstellung Eigenbetrieb Prognose (3) 01.01. vom Gebührenzahler erbrachte Mittel Progonose (4) geplante Einstellungen in die Gebührenkalkulation für voraussichtliche Stilllegungs- und Nachsorgekosten (5) geplante Verzinsung der erbrachten Mittel (6) Planzinssatz (7) 31.12. vom Gebührenzahler erbrachte Mittel Progonose (8) noch nicht gebühren- und zinsfinanzierte notwendige Mittel zur Finanzierung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten Prognose (9) Stand Jahresabschluss 31.12.2023 72.655.501,36 € 58.634.572,25 € 14.020.929,11 € 202472.655.501 € -1.427.512 € 71.227.990 €58.634.572 €2.296.780 €3,87%59.503.841 €11.724.149 € 2025 71.227.990 € -1.749.564 € 69.478.425 € 59.503.841 € 1.509.466 € 2,50% 59.263.742 € 10.214.683 € 202669.478.425 € -1.386.181 € 68.092.244 €59.263.742 €1.199.137 €2,00%59.076.698 €9.015.547 € 202768.092.244 € -1.414.442 € 66.677.802 €59.076.698 €1.195.678 €2,00%58.857.934 €7.819.868 € 202866.677.802 € -1.446.060 € 65.231.743 €58.857.934 €1.191.619 €2,00%58.603.494 €6.628.249 € 202965.231.743 € -18.905.460 € 46.326.283 €58.603.494 €1.361.124 €2,00%41.059.158 €5.267.124 € 203046.326.283 € -10.801.494 € 35.524.788 €41.059.158 €929.198 €2,00%31.186.862 €4.337.926 € 203135.524.788 € -8.423.101 € 27.101.688 €31.186.862 €707.968 €2,00%23.471.730 €3.629.958 € 203227.101.688 € -868.017 € 26.233.670 €23.471.730 €478.115 €2,00%23.081.827 €3.151.843 € 203326.233.670 € -833.585 € 25.400.086 €23.081.827 €469.972 €2,00%22.718.215 €2.681.871 € 203425.400.086 € -807.295 € 24.592.790 €22.718.215 €462.437 €2,00%22.373.357 €2.219.434 € 203524.592.790 € -812.794 € 23.779.996 €22.373.357 €455.595 €2,00%22.016.157 €1.763.839 € 203623.779.996 € -823.041 € 22.956.955 €22.016.157 €448.554 €2,00%21.641.670 €1.315.285 € 203722.956.955 € -838.645 € 22.118.310 €21.641.670 €441.220 €2,00%21.244.245 €874.065 € 203822.118.310 € -865.694 € 21.252.616 €21.244.245 €433.542 €2,00%20.812.093 €440.523 € 203921.252.616 € -903.386 € 20.349.230 €20.812.093 €425.276 €2,00%20.333.982 €15.248 € 204020.349.230 € -862.295 € 19.486.935 €20.333.982 €415.303 €2,00%19.886.990 € -400.055 € 204119.486.935 € -880.485 € 18.606.450 €19.886.990 €406.545 €2,00%19.413.050 € -806.600 € 204218.606.450 € -811.983 € 17.794.467 €19.413.050 €396.381 €2,00%18.997.447 € -1.202.980 € 204317.794.467 € -880.928 € 16.913.539 €18.997.447 €388.758 €2,00%18.505.278 € -1.591.739 € 204416.913.539 € -1.547.155 € 15.366.384 €18.505.278 €385.577 €2,00%17.343.700 € -1.977.316 € 204515.366.384 € -809.843 € 14.556.541 €17.343.700 €354.972 €2,00%16.888.829 € -2.332.288 € 204614.556.541 € -826.689 € 13.729.852 €16.888.829 €346.043 €2,00%16.408.184 € -2.678.332 € 204713.729.852 € -843.378 € 12.886.474 €16.408.184 €336.597 €2,00%15.901.403 € -3.014.929 € 204812.886.474 € -947.522 € 11.938.952 €15.901.403 €327.503 €2,00%15.281.384 € -3.342.432 € 204911.938.952 € -2.254.184 € 9.684.768 €15.281.384 €328.170 €2,00%13.355.369 € -3.670.602 € 20509.684.768 € -778.370 € 8.906.397 €13.355.369 €274.891 €2,00%12.851.890 € -3.945.493 € 20518.906.397 € -807.307 € 8.099.091 €12.851.890 €265.111 €2,00%12.309.695 € -4.210.604 € 20528.099.091 € -767.973 € 7.331.118 €12.309.695 €253.874 €2,00%11.795.595 € -4.464.477 € 20537.331.118 € -809.890 € 6.521.227 €11.795.595 €244.011 €2,00%11.229.716 € -4.708.488 € 20546.521.227 € -771.806 € 5.749.421 €11.229.716 €232.312 €2,00%10.690.222 € -4.940.801 € 20555.749.421 € -784.409 € 4.965.012 €10.690.222 €221.649 €2,00%10.127.462 € -5.162.449 € 20564.965.012 € -799.796 € 4.165.216 €10.127.462 €210.547 €2,00%9.538.213 € -5.372.996 € 20574.165.216 € -816.099 € 3.349.117 €9.538.213 €198.925 €2,00%8.921.039 € -5.571.922 € 20583.349.117 € -830.785 € 2.518.332 €8.921.039 €186.729 €2,00%8.276.982 € -5.758.650 € 20592.518.332 € -1.276.534 € 1.241.798 €8.276.982 €178.305 €2,00%7.178.753 € -5.936.955 € 20601.241.798 € -482.723 € 759.075 €7.178.753 €148.402 €2,00%6.844.433 € -6.085.358 € 2061 759.075 € -759.075 € 0 € 6.844.433 € 144.479 € 2,00% 6.229.837 € -6.229.837 € Stillegungsphase und 30 jährige Nachsorgephase Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe"1 AbfallgebührenKalkulation 2025 Prognose Entwicklung der Deponierücklage und der Folgekosten-Gebührenauswirkungen Anlage 16 Erläuterungen zur Anlage:Diese Anlage dient dazu den beschließenden Gremien einen Überblick über die nach heutigem Stand vorauss ichlichen Stilllegungs-und Nachsorgekosten für die D eponien West und Ost zu verschaffen. Desweiteren soll aufgezeigt werden, in welcher Höhe bereits Mittel dafür erwirtschaftet und zurückgelegt w urden, beziehungsweise in welchem Umfang diese Mittel aus künftigen Gebühreneinnahmen und Zinserträgen zu erwirtschaften sind. Die Verwaltung kalkuliert je nach aktuellen Kosten- und Zinsprognos en den entsprechenden Bedarf und kann eine Einstellu ng von Folgekosten in künftige Abfallgebühren vorschlagen. Die beschließenden Gremi en nehmen diese Prognose und Strategie zur Gebühren kalkulation zur Kenntnis und entscheiden konkret im Rahmen der Beschlussvorlage beziehungsweise der zugrundeliegenden Abfallgebühren kalkulation ob für das Jahr 2025 Kosten in die Abfallg ebühren einkalkuliert werden. Basis dieser Berechnung en und Prognosen ist das jeweils aktuellste Nachsorgekostengutachten für beide Deponi en. Für das Jahr 2023 handelt es sich um die aktuel len Werte des Jahresabschluss TSK. Ab 2024 handelt e s sich um Prognosewerte. Im Folgenden werden die Ziffern (1-9) zur vorangehenden Tabelle nähe r erläutert: (1) Saldo der Deponierückstellung im Jahresabschluss TSK (Bilanzkonto #280100) zu Beginn des Wirtschaftsjahrs (notwendiger Finanzierungsbedarf). Die Deponierückstel lung bildet den Kostenbedarf nach aktuellstem Nachsorgekostengutachten ab. Im Rahmen d es Gutachtens wurden eine durchschnittliche Inflatio nsrate von zwei Prozent angenommen. Auf die Auf- und Abzinsung der Rückstellung wird gemäß aktuellem Eigenbetriebsrecht aus Vereinfachung sgründen verzichtet. (2) voraussichtlicher Mittelabfluss (Investitionen, laufe nde Personal- und Sachkosten) im Wirtschaftsjahr (Inans pruchnahme der Mittel) (3) Saldo der Deponierückstellung im Jahresabschluss TSK (Bilanzkonto #280100) zum Ende des Wirtschaftsjahr (n otwendiger Finanzierungsbedarf) (4) angesparteund vom Gebührenzahler erbrachte Mittel zu Beginn des Wirtschaftsjahres diese Mittel setzen sich zum Bilanzstichtag 31.12.202 3 zusammen aus : einer Darlehensforderung gegenüber dem Kernhaushalt (Bi lanzkonto #154200) in Höhe von 57.327.551,92 € liquiden Mitteln bzw. einer Forderung gegenüber dem Kernhaushalt aus der Teilnahme am Cashpooling Verbun d in Höhe von 1.307.020,33 € in Summe 58.634.572,25 € (5) Hierbei handelt es sich um die Empfehlung der Verw altung anteilige Kosten für die künftige Stilllegungs- und Nachsorgephase beider Deponien in die Abfallgebü hrenkalkulation einzustellen. Hier im konkreten Fall für die Abfallgbebührenkalkulation 202 5 in Summe 0 € (6) Prognose Verzinsung der angesparten Mittel (Darlehe nsforderung und Cashpoolingverbund) (7) Prognose durchschnittlicher Zinssatz für die anges parten Mittel. Ab dem Jahr 2026 wird von einer Zinse ntwicklung analog der durchschnittlichen Inflation v on zwei Prozent (analog Kostensteigerungen im Nachsorgekostengutachten) ausgegangen(8) angesparte und vom Gebührenzahler erbrachte Mitte l zum Ende des Wirtschaftsjahres (Ergebnis nach Mittel abflüssen bzw. Inanspruchnahmen (2) und Verzinsung (6) ) (9) Hierbei handelt es sich um die Prognose wie sich die Differenz aus Finanzierungsbedarf der Rückstellung und den geplanten Mitteln entwickelt (Finanzierungs lücke) Eine derart lange Prognose über den gesamten Stilll egungs- und Nachsorgezeitraum ist mit vielen Unsiche rheiten bzw. Chancen und Risiken verbunden (z.B. Zinse ntwicklung, Kostenentwicklung, rechtliche Änderungen in der Deponieverordnung, politische Ent scheidungen, technologische Entwicklungen etc.). Nac h derzeitigem Stand der aktuellen Gutachten und den zugrundeliegenden Annahmen, dass sich Zins- und Inflation auf lange Sicht ausgleichen, entw ickeln sich die angesparten Mittel voraussichtlich n icht negativ. Im Rahmen von künftigen Gutachten und Ko stenberechnungen kann die Prognose sich auch verschlechtern und notwendige Mittelzuführungen im Rahmen der Gebührenkalkulation notwendig werden l assen. Hierüber wirdjährlich im Rahmen der Gebührenk alkulation neu entschieden. Die Verwaltung schlägt nach derzeitiger Sachlage für das Kalkulationsjahr 2025 kein e Einbeziehung von Kosten für Stilllegung- und Nachsorge in die Abfallgebührenkalku lation vor. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe"2
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0893 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: Team Sauberes Karlsruhe Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren der Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung 21.11.2024 4 N Vorberatung Gemeinderat 17.12.2024 7 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989, zuletzt geändert am 28. November 2023 b) die vollständige Einbeziehung der Überdeckung der Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2022 in Höhe von 999.839,76 Euro in die Gebührenkalkulation 2025 c) die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung der Annahmegebühren auf der Umladestation Schlehert aus 2023 in Höhe von 23.519,44 Euro in die Gebührenkalkulation 2025 d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer aus 2021 in Höhe von 45.520,57 Euro in die Gebührenkalkulation 2025 e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2026 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckung 2022 (saldiert 262.891,17 Euro) sowie der verbleibenden Unterdeckung 2023 (saldiert 320.606,97 Euro), insgesamt saldierte Unterdeckung in Höhe von 583.498,14 Euro (Anlage 3). Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Mit dieser Vorlage werden dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung und eine Kalkulation der Abfallgebühren nach Anlagen 3-16 für das Jahr 2025 vorgelegt. Um einen Vergleich zwischen alter und neuer Satzung zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Zusammenfassung: Für das Jahr 2025 schlägt die Verwaltung nachfolgende Änderungen in der Abfallgebührensatzung und den zugrundeliegenden Kalkulationen vor: I) Die wichtigsten formalen und inhaltlichen Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert. Die Paragraphen beziehen sich dabei immer auf die aktuelle Änderungssatzung. • § 2 Absatz 1: Die Regelung der Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner soll präziser und verständlicher gefasst werden. Nach dieser können neben den Grundstückseigentümer*innen auch andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks als Gebührenschuldner*in herangezogen werden. Auf eine zwingende Reihenfolge zur Geltendmachung der Gebührenschuld wird künftig verzichtet. Hierdurch soll eine höhere Flexibilität geschaffen werden und offene Abfallgebühren besser durchgesetzt sowie etwaige Gebührenausfälle vermieden werden. • § 4 Absatz 1: Die Gebühr muss im Jahr 2025 um ca. 14 Prozent erhöht werden. Die Begründung für die Gebührenerhöhung ergibt sich aufgrund mehrerer Faktoren. Der Hauptgrund ist der Übergang der bisherigen Wertstofftonne, die bis Ende 2023 in Eigenregie gesammelt wurde, in die Systemführerschaft der Betreiber dualer Systeme (BDS). Durch die Regelungen des seit 2019 geltenden VerpackG wurde nun ein Wechsel der Systemführerschaft für die Wertstofftonne umgesetzt. Der Beschluss wurde am 28.03.2023 durch den Gemeinderat gefasst. Durch den Wegfall des bisherigen Betrieb gewerblicher Art (BgA) im Bereich der Wertstofftonnensammlung, dessen Verlust im Steuerhaushalt getragen wurde, wirken sich nahezu sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang der Sammlung durch einen beauftragten Dritten (derzeit die Fa. Knettenbrech+Gurdulic) der BDS und der Entsorgung der stoffgleichen Nichtverpackungen nun im Gebührenhaushalt aus. Diese sowie teilweise nachfolgende Auswirkungen haben bereits zum Wirtschaftsjahr 2024 zu einer Gebührenerhöhung geführt. Diese konnte noch moderat ausgestaltet werden, da aus der Gebührenüberschussrückstellung ca. 4,5 Mio. Euro entnommen wurden. Für 2025 stehen aus der Gebührenüberschussrückstellung nur noch 1 Mio. Euro zur Verfügung, welche entsprechend für den Wirtschaftsplan 2025 zur Entnahme vorgesehen wurden. Im Gegenzug wird der Steuerhaushalt wie oben beschrieben durch den Wegfall des BgA im Bereich Wertstofftonnensammlung um ca. 4,3 Mio. Euro im Vergleich zu 2023 entlastet bzw. der Verlustausgleich verringert sich entsprechend. Weitere Gründe sind: ➢ überproportionaler Anstieg der eigenen Personalkosten gegenüber 2023 (ohne den Einmaleffekt der erstmaligen Bildung einer Urlaubsrückstellung im Jahresabschluss des Eigenbetriebs). Dies ist großteils bedingt durch den Tarifabschluss 2024. Für die kommenden Tarifverhandlungen 2025 wurden 2,5% Erhöhung eingeplant. In 2024 wurde der Tarifvertrag für die operativen Bereiche (Abfallsammlung und Straßenreinigung) angepasst. Dabei wurden die betroffenen Planstellen (in erster Linie Müllladende und Straßenreinigende) eine Entgeltgruppe höher angesetzt. Für 2025 sind lediglich Stellenschaffungen von ca. 1,3 Planstellen vorgesehen. Generell war der – 3 – Besetzungsgrad der Planstellen in 2023 recht niedrig. Es ist für 2025 wieder von einem höheren Besetzungsgrad auszugehen. ➢ Anstieg der Entsorgungskosten gegenüber 2023 um 20%. Darin enthalten ist insbesondere die Erhöhung der Restmüllverbrennung i. H. v. ca. 26% gegenüber 2023 (CO 2 Bepreisung Mannheimer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (MVV)) sowie ein neuer Vertrag mit der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG). Dabei handelt es sich um den Transport mittels Bahnverkehr zur MVV nach Mannheim. Diese Kosten sind um 12% gegenüber 2023 gestiegen. ➢ Anstieg der allgemeinen Sachkosten um rund 16% gegenüber 2023 (u.a. Energiekosten, Umsetzung von baulich notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen) Demnach verändert sich die bisherige Gebühr je 10 Liter Behältervolumen in Höhe von 2,82 Euro auf 3,21 Euro. Bei einem Behältervolumen von 80 Liter (vierköpfige Musterfamilie) würde sich die monatliche Gebühr somit von bisher 22,56 Euro auf 25,68 Euro erhöhen. Die weiteren Gebührensätze können der Synopse entnommen werden. Der Transparenz und Klarheit wegen wurde außerdem ergänzt, dass die Erhebung der Abfallgebühren lediglich die Entsorgung solcher Wertstoffe umfasst, welche den stoffgleichen Nichtverpackungen (SNVP) zuzuordnen sind. • § 4 Absatz 2: Die Begründung der Kostensteigerungen ist der Begründung unter Absatz 1 zu entnehmen. Demnach verändert sich die bisherige Gebühr je 10 Liter Behältervolumen im Teilservice in Höhe von 2,50 Euro auf 2,86 Euro. Die Veränderung entspricht einer Steigerung des Gebührensatzes um ca. 14 Prozent. Bei einem Behältervolumen von 80 Liter würde sich die Gebühr somit von bisher 20,00 Euro auf 22,88 Euro monatlich erhöhen. Die weiteren Gebührensätze können der Synopse entnommen werden. Der Teilserviceabschlag in Höhe von 11 Prozent bleibt unverändert. • § 4 Absatz 4: Der Verpressungszuschlag verändert sich nach Neukalkulation entsprechend von 30,42 Prozent auf 26,78 Prozent. Der Rückgang begründet sich insbesondere durch einen überproportionalen Anstieg der Gesamtkosten aufgrund des Wegfalls der städtischen Wertstoffsammlung im Verhältnis des zu berücksichtigenden Anteils an Entsorgungskosten. • § 4 Absatz 5: Aus den oben aufgeführten Gründen verändert sich der Gebührensatz für eine Recheneinheit entsprechend von 33,84 Euro auf 38,52 Euro. Eine Recheneinheit entspricht hierbei einem Behältervolumen von 120 Liter. • § 4 Absatz 9: Die Verwaltungsgebühren verändern sich von 109,00 Euro je Stunde auf 123,00 Euro je Stunde. Die Steigerung resultiert aus gestiegenen Personalkosten. • § 5 Absatz 1 - 3: Die Anfahrtspauschale soll aufgrund der oben aufgeführten gestiegenen Kosten von 158,43 Euro auf 171,10 Euro erhöht werden. Neben der Anfahrtspauschale in Höhe von 171,10 Euro entstehen bei der Entsorgung von oder als Restmüll außerdem zusätzliche Entsorgungskosten in Höhe von 11,79 Prozent auf die regulären Restmüllgebühren. Die Gebühr reduziert sich von 13,39 Prozent auf 11,79 Prozent. Dies begründet sich ebenso wie beim Verpressungszuschlag durch einen im Vergleich zum Vorjahr geringeren Anteil an Verbrennungs- und Sortierkosten im Verhältnis zum Gesamtgebührenbedarf. • § 6 Absatz 1: Die Gebühren für Veranstaltungen wurden seit Einführung in 2020 nicht erhöht. Aufgrund einer notwendigen Neukalkulation sollen die Gebühren in Folge allgemein gestiegener Kosten, wie beispielsweise Entsorgungs- und Personalkosten erhöht werden. Die Gebührensteigerung fällt hierbei überdurchschnittlich aus, da die Veranstaltungsgebühren seit 2020 aufgrund nicht aussagefähiger Datengrundlagen (Coronajahre) nicht überarbeitet wurden. – 4 – • § 7 Absatz 1: Die Gebühren im Muldengeschäft sollen in allen drei Bereichen (Grundgebühr, Transportgebühr und Entsorgungsgebühr) aufgrund steigender Entsorgungskosten sowie Personal- und Sachkosten erhöht werden. Die Steigerung begründet sich auch durch die Einbeziehung entstandener Unterdeckungen aus den vergangenen Jahren. • § 7 Absatz 2: Die Gebühren für Fahrten zu Entsorgungsorten außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe sowie für den Einsatz eines Greiflastwagens sollen erhöht werden. Die Begründung der Kostensteigerung kann der Begründung des Absatz 1 entnommen werden. • § 8 Absatz 1: Die Gebühren für thermisch und nicht thermisch behandelbare Abfälle müssen erhöht werden. Dies liegt in erster Linie daran, dass die Personalkosten gestiegen sind. Außerdem muss die Unterdeckung aus den vergangenen Jahren abgebaut werden. Demnach erhöhen sich die Gebühren für thermisch behandelbare Abfälle von 325,00 Euro auf 365,00 Euro und für nicht thermisch behandelbare Abfälle von 135,00 Euro auf 140,00 Euro. • § 8 Absatz 3: Da sich der Einkaufspreis für Asbest- und Mineralfasersäcke reduziert hat, kann die Gebühr für Plattensäcke für Asbest von 15 Euro auf 6 Euro und die Big-Bags für Asbest von 10 Euro auf 5 Euro gesenkt werden. Die Gebühren für Mineralfasersäcke können von 3,50 Euro auf 2,50 Euro gesenkt werden. • § 8 Absatz 5: Die Gebühren für Schadstoffe aus Nicht-Haushaltungen sollen in allen drei Schadstoffgruppen leicht erhöht werden. Dies begründet sich durch Kostensteigerungen bei den Entsorgungsverträgen. Die Schadstoffgruppe 1 wird weiterhin gebührenfrei angeboten. II) Kalkulatorische Kosten Abschreibungen und Zinsen ergeben sich aus der Nutzungsdauer der Investitionen. Das betriebsnotwendige Anlagevermögen ist zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und wird, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen verringert. Die Abschreibungen werden entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer der einzelnen Gegenstände nach der linearen Methode bemessen. Im Weiteren wurde auf Basis der vorhandenen Verbindlichkeiten eine durchschnittliche kalkulatorische Verzinsung von 3,6 % angenommen (Anlage 15). Dieser Zinssatz liegt deutlich über dem Schnitt der vergangenen Jahre. Die in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 enthaltenen kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen (3.073.479 Euro) sind in der Anlage 3 ausgewiesen. III) Vorschläge der Verwaltung zur Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Ergebnisse 2020–2023 (Anlage 3) a) Für den Bereich Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm steht bezüglich des Ergebnisausgleichs eine Überdeckung aus dem Jahr 2022 in Höhe von 999.839,76 Euro zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt vor, aus 2022 die verbleibende Überdeckung in Höhe von 999.839,76 Euro vollständig in die Kalkulation 2025 einzustellen und die Gebühren für die Restmüllbehälter um ca. 14 Prozent anzuheben. Es verbliebe eine Unterdeckung aus dem Jahr 2023 in Höhe von 13.927,00 Euro. Die Verwaltung schlägt vor, die Verwendung der verbleibenden Unterdeckung in Höhe von 13.297,00 Euro zurückzustellen. b) Für den Bereich Annahmegebühren auf der Umladestation Schlehert stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Unterdeckungen aus dem Jahr 2023 in Höhe von 31.895,98 Euro aus. Die Verwaltung schlägt vor, einen Teil der Unterdeckung aus 2023 in Höhe von 23.519,44 Euro in die Kalkulation 2025 einzustellen und die Gebühren im Bereich Annahmegebühren auf der Umladestation Schlehert für thermisch behandelbare Abfälle um ca. 12 Prozent und für nicht thermisch behandelbare Abfälle um ca. 4 Prozent anzuheben. – 5 – c) Für den Bereich Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer im Holsystem stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Unterdeckungen aus den Jahren 2021 (45.520,57 Euro), 2022 (262.891,17 Euro) und 2023 (298.303,43 Euro) aus. Die Verwaltung schlägt vor, die Unterdeckung aus 2021 in Höhe von 45.520,57 Euro vollständig in die Kalkulation 2025 einzustellen. Es verbliebe eine saldierte Unterdeckung aus den Jahren 2022 und 2023 in Höhe von 561.194,60 Euro. Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidung über die verbleibenden Unterdeckungen zurückzustellen und die Gebühren in allen drei Bereichen (Grundgebühr, Transportgebühr, Entsorgungsgebühr) entsprechend zu erhöhen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989, zuletzt geändert am 28. November 2023 b) die vollständige Einbeziehung der Überdeckung der Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2022 in Höhe von 999.839,76 Euro in die Gebührenkalkulation 2025 c) die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung der Annahmegebühren auf der Umladestation Schlehert aus 2023 in Höhe von 23.519,44 Euro in die Gebührenkalkulation 2025 d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer aus 2021 in Höhe von 45.520,57 in die Gebührenkalkulation 2025 e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2026 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckung 2022 (saldiert 262.891,17 Euro) sowie der verbleibenden Unterdeckung 2023 (saldiert 320.606,97 Euro), insgesamt saldierte Unterdeckung in Höhe von 583.498,14 Euro (Anlage 3).
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Niederschrift 5. Plenarsitzung des Gemeinderates 17. Dezember 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 7 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren der Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Vorlage: 2024/0893 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfall- wirtschaft und Stadtreinigung a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989, zuletzt geändert am 28. November 2023 b) die vollständige Einbeziehung der Überdeckung der Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2022 in Höhe von 999.839,76 Euro in die Gebührenkalkulation 2025 c) die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung der Annahmegebühren auf der Umla- destation Schlehert aus 2023 in Höhe von 23.519,44 Euro in die Gebührenkalkula- tion 2025 d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer aus 2021 in Höhe von 45.520,57 in die Gebührenkalkulation 2025 e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2026 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckung 2022 (saldiert 262.891,17 Euro) sowie der verbleibenden Unterdeckung 2023 (saldiert 320.606,97 Euro), ins- gesamt saldierte Unterdeckung in Höhe von 583.498,14 Euro (Anlage 3). Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung (34 Ja, 11 Nein) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung am 21. November 2024. – 2 – Stadtrat Seidler (AfD): Die in der Beschlussvorlage ausgeführten Gebührenerhöhungen sind der Vorgabe geschuldet, dass die erhobenen Gebühren kostendeckend sein müssen. Die Stadtverwaltung macht geltend, dass neben den hohen Steigerungen bei den Personalkos- ten nun auch die Kosten für die Wertstoffsammlung durch Knettenbrech + Gurdulic über den Gebührenhaushalt ausgeglichen werden müssen und dies eine Erhöhung der Restmüll- gebühren um 14 Prozent erforderlich macht. Letzteres setzt ein fatales Signal. Karlsruhes Bürger mussten in diesem Jahr erfahren, dass sich die versprochene Fortführung des Vollservices in Luft aufgelöst hat, weil die von der Stadtverwaltung ausgehandelte Abstim- mungsvereinbarung mit den dualen Systemen, vorsichtig ausgedrückt, suboptimal gewe- sen ist. Die Leistung von Knettenbrech + Gurdulic war bisher nicht zufriedenstellend. Es bleibt ungewiss, ob es in den kommenden Jahren 2025 und 2026, in denen die Firma noch den Auftrag hat, wesentliche Verbesserungen gibt, und als extra Malus winkt nun eine Ge- bührenerhöhung bei der Reststofftonne. Wollen wir das den Karlsruher Bürgern so zumu- ten? Kostendeckung im Gebührenhaushalt lässt sich nicht nur durch Gebührenerhöhungen, sondern auch durch Kostensenkungen erreichen. Durch den Wegfall der Wertstoffsamm- lung reduziert sich zum Beispiel der Personal- und Geräteeinsatz und der Verbrauch von Betriebsmitteln und Energie in erheblichem Umfang. Unklar ist, welche Effekte dies auf die Kostenstruktur des TSK hat. In der Beschlussvorlage vermissen wir auch jeglichen Hinweis, welche Anstrengungen zur Kostensenkung unternommen werden. Ohne ernsthafte, nach- vollziehbare Bemühungen zu Kostensenkungen wollen wir keine Gebührenerhöhungen mittragen. Die AfD-Fraktion wird aus den genannten Gründen die Beschlussvorlage ableh- nen. Stadtrat Dr. Noé (FDP/FW): Alle Jahre wieder befassen wir uns selbstverständlich mit diesem Thema der Gebührenerhöhung. Das ist in Ordnung. Die Kosten sind gestiegen, die Perso- nalkosten sind gestiegen, all das ist nachvollziehbar. Es ist aber für unsere Fraktion schwerstens den Bürgern zu vermitteln, dass, und es ist ausgeführt, auch aufgrund der Wertstoffentsorgung und der entsprechenden Schlechtleistung nun die Gebühren erhöht werden sollen. Das können wir dem Bürger nicht erklären, und deswegen können wir heute diese Erhöhung nicht mittragen. Stadtrat Dr. Fechler (SPD): Primär wollten wir als SPD-Fraktion nicht zu dem Punkt spre- chen, aber nachdem zwei Fraktionen der Meinung waren, zu einem Thema zu sprechen, was inhaltlich per se erst einmal nichts miteinander zu tun hat, möchte ich die Abstim- mung vor anderthalb Jahren in Erinnerung rufen, als es genau um dieses Thema ging, um das Thema der Wertstofftonne. Es gab eine Mehrheit auf der von mir aus linken Seite im Haus, die sich genau dafür ausgesprochen haben, dass der Vollservice in seiner bisherigen Form fortgeführt wird. Es gab den eindeutigen Hinweis darauf, dass es entsprechend die- ses Defizit geben wird. Es ist letztendlich eine logische Folgerung: wer A sagt, muss auch B sagen. Und sich jetzt hier hinzustellen und so zu tun, als ob man mit dieser ganzen Ent- wicklung nichts zu tun hat, ist in gewisser Weise, um jetzt eine Stimme aus der gestrigen Debatte im Bundestag zu zitieren, bodenlos. In diesem Sinne halten wir das als SPD-Fraktion nicht für wegweisend, und wir werden ge- nau jetzt der Erhöhung der Satzung zustimmen. Die weitere Debatte müssen wir abwarten. Mehr ist eigentlich dazu nicht zu sagen von unserer Seite. – 3 – Stadtrat Hofmann (CDU): Dann werden wir doch alle dazu sprechen. Lieber Kollege Fech- ler, das bin ich nicht von Ihnen gewohnt, solche Wortwahl, auch wenn Sie jetzt den Bun- destag von gestern zitieren. Ich fand dort vieles unterirdisch, muss ich ganz ehrlich sagen, egal von wem, aber das jetzt hier so reinzubringen. Ich fand die Äußerungen des Kollegen Noé nicht bodenlos, es war einfach erklärend. Ich weiß nicht, ob Sie auch draußen mit Bür- gerinnen und Bürgern sprechen, dort ist gerade ganz schön die Hölle los. Das ist nicht bo- denlos, sondern dort ist wirklich vieles, was da nicht verstanden wird. Ebenso möchte ich in den Bereich der Fabel zurückverweisen, Ihren Vergleich mit der letzt- jährigen Entscheidung. Die hatte nämlich nichts mit Knettenbrech + Gurdulic und dem Schlecht-Service zu tun, sondern das hat ganz andere Punkte. Und wer weiß - wenn ich schon Märchen zitiere -, wer weiß, ob es nicht vielleicht noch viel schlimmer geworden wäre, wenn wir den Wertstoff noch weiter eingeschränkt hätten, aber das möchte ich gar nicht feststellen. Ich denke, wir haben hier eine Gebührenerhöhung, die ist mit Sicherheit auch, und das haben alle Vorredner gesagt, in erster Linie auf die gestiegenen Lohnkosten zurückzuführen. Von daher werden wir diese Erhöhung auch so mittragen. Aber jetzt hier wieder das ganze Müllthema hochzuzoomen, ist einfach falsch und ist fehl am Platze in dem Bereich. Das jetzt der ein oder andere sich dann hier auch noch zu sol- chen Wortäußerungen hinreißt, das finde ich nicht passend. Stadträtin Berghoff (Die Linke): Ich hatte eigentlich auch nicht geplant, zu dem Thema zu sprechen, sondern direkt abzulehnen. Wir sind Linke, wir lehnen Gebührenerhöhungen ab. Ich möchte mich aber distanzieren von den Beweggründen, die von der anderen Seite die- ses Raumes kommen. Wir lehnen das ab, weil wir finden, dass wir das den Bürger*innen im Moment nicht zumuten können, ohne diese ganze Mülldiskussion, aber mit politischen Beweggründen und um dieses Fass wieder aufzumachen, und ich finde es unnötig. Der Vorsitzende: Ich will nur an einer Stelle korrigierend darauf hinweisen, dass wir die Ge- bührenerhöhung nicht mit den Schlechtleistungen von K+G begründen. Das wurde hier so dargestellt. Das hat nichts miteinander zu tun. Die Schlechtleistungen sind im Moment auch auf etwa 30 Beschwerden pro Woche heruntergegangen. Also wir sind auf dem Weg, aber das können wir anderswo diskutieren. Hier geht es jetzt erst einmal nur um die Anpassung an die gestiegenen Kosten in verschiedenen Bereichen. Wir haben an sich im- mer die Verpflichtung, kostendeckend zu arbeiten. Insofern können wir daraus auch kein dauerhaftes Zuschussgeschäft machen, und das ist einfach ein Stück weit der Job, den wir hier miteinander zu erbringen haben. Ich rufe damit jetzt zur Abstimmung auf. Stadtrat Hock (FDP): Herr Oberbürgermeister, Entschuldigung, dass ich mich noch einmal melde, aber der geschätzte Kollege Dr. Fechler hat wahrscheinlich verkannt, wie die dama- lige Abstimmung war. Er hat nur auf die linke Seite hingewiesen, aber dass die Abstim- mung so ausging, mit einer Stimme der SPD-Fraktion, bitte, das möchte ich ins Protokoll geben, vergessen Sie das nicht, weil das war nämlich der Punkt, wieso wir damals auch eine Mehrheit hatten, und vielleicht hatten Sie es vergessen. Ich wollte es Ihnen einfach nur in Erinnerung führen, weil das Bodenlose, muss ich ganz ehrlich sagen, es geht gar nicht. – 4 – Sie hätten mich nicht auf den Plan gerufen, um Ihnen das noch einmal zuzurufen, aber ich finde es inakzeptabel, die Wortwahl. Der Vorsitzende: Jetzt stimmen wir ab, und zwar ab jetzt. – Also wir haben eine Mehrheit für die Abfallgebührensatzung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 3. Januar 2025