Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr

Vorlage: 2024/0887
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.08.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Branddirektion
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.11.2024

    TOP: 8

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0887 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: Branddirektion Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 18.10.2024 8 N Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 05.11.2024 19 N Vorberatung Gemeinderat 19.11.2024 8 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Haupt- und Finanzausschuss die Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr (Anlage 1) einschließlich des als Bestandteil dieser Satzung geltenden Verzeichnisses (Anlage 2). Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: 150.000 € Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☒ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Die derzeit gültige Fassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr einschließlich des Verzeichnisses des Kostenersatzes (Kostenersatzverzeichnis) gilt seit dem 1. Januar 2021. Aufgrund überwiegend gestiegener Kosten für Personal und Beschaffung sowie der Annäherung an die Mustersatzung, welche vom Gemeindetag Baden-Württemberg zusammen mit dem Innenministerium und der Gemeindeprüfanstalt und dem Landesfeuerwehrverband ausgearbeitet wurde, ergeben sich mehrere Änderungen. Künftig werden mehrere Zahlungspflichtige nicht mehr als Gesamtschuldner haften. Sollten mehrere kostenpflichtige Personen in Betracht kommen, so wird der Einsatz verursachungsgerecht mit jeder einzelnen kostenpflichtigen Person abgerechnet. Für die Abrechnung des Personalkostenersatzes gegenüber den Kostenpflichtigen gilt als Einsatzzeit neuerdings die Zeit ab der Alarmierung und nicht mehr ab dem Ausrücken. Beide vorgenannten Änderungen orientieren sich an der Mustersatzung. Neben den Änderungen in der eigentlichen Kostensatzung werden auch nachfolgende Änderungen im Verzeichnis des Kostenersatzes (Kostenersatzverzeichnis) vorgenommen: • Die Personalkostensätze für den Direktionsdienst, den Einsatzleitdienst und des Einsatzpersonals der Berufsfeuerwehr werden den gestiegenen Personalkosten angepasst. Die Kalkulation berücksichtigt die prozentualen Steigerungen für den Aktivaufwand, die Beihilfeaufwendungen, den Versorgungsaufwand und die Sachkosten. • Aufgrund einer geänderten Berechnungsgrundlage sind bei den Personalkosten der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr alle Kosten ansatzfähig. Gemäß der einschlägigen Mustersatzung dürfen insbesondere Kosten für Unterhaltung und Bewirtschaftung der Feuerwehrgerätehäuser einschließlich Abschreibungen und kalkulatorischen Verzinsungen nicht mehr berücksichtigt werden. Dies führt zu einem deutlich reduzierten Stundensatz im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr. Die Höhe der Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bleibt hiervon unberührt, da dies in einer separaten Satzung geregelt wird. • Beim Kostenersatz für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten ergeben sich Änderungen durch veränderte Anschaffungskosten. In vereinzelten Fällen sanken die Anschaffungskosten, woraus ein geringerer Kostensatz resultiert. In anderen Fällen führen stark gestiegene Anschaffungskosten zu einem deutlichen Anstieg des Kostenersatzes (beispielweise Kleineinsatzfahrzeug). Das Fahrzeug „Rüstwagen Saug“ wurde ausgesondert; der Abrollbehälter „06 Pritsche/Plane“ wird neu in das Verzeichnis aufgenommen. • Beim Kostenersatz für die einsatzbedingte Überlassung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung und bei den Pauschalen für verschiedene Einsätze haben sich Änderungen durch die geänderten Personalkostensätze und durch die Berücksichtigung der aktuellen Anschaffungs- und Herstellungskosten ergeben. Durch die erhöhten Personalkostensätze ändert sich auch der Kostenersatz für verschiedene Einsätze und Arbeiten (Nummer 4 und Nummer 5 des Verzeichnisses). • Der Kostenrahmen für Schulungsveranstaltungen bei Nummer 6 des Verzeichnisses wurde aufgelöst. Schulungsveranstaltungen werden wie bisher anhand der tatsächlich entstandenen – 3 – Kosten berechnet, eine Kostenobergrenze entfällt künftig. Für die Kosten der Räumungsübungen wurden die aktualisierten Stundensätze der betreffenden Fahrzeuge und des Personals berücksichtigt. Hier wird eine volle Kostendeckung aus Gründen der Zusammenarbeit mit den Objektbetreibern ausdrücklich nicht angestrebt. Die Räumungsübungen verbessern die Ortskenntnisse der Einsatzkräfte, welches die Qualität und Sicherheit im Einsatzfall erhöht. • Der Kostenersatz für Beratungen und Arbeiten im vorbeugenden Brandschutz wurden ebenfalls angepasst. • Beim Einsatz von Fahrzeugen für den Zweck der Brandsicherheitswache wird deren Bereitstellung nun insgesamt mit einer Stunde des jeweiligen Fahrzeugsatzes berechnet. • Des Weiteren wurden verschiedene redaktionelle Änderungen vorgenommen. Hierbei hat man sich an der Mustersatzung des Gemeindetags orientiert. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Durch die Änderungen der Kostensätze können voraussichtlich Mehreinnahmen in Höhe von 150.000 Euro erzielt werden. Dies ist jedoch von zwei Faktoren abhängig. Zum einen inwieweit Kostenersatz rechtlich geltend gemacht werden darf und wie hoch das tatsächliche Einsatzaufkommen ist. Der Gemeinderat hat mit Offenlage vom 27. Februar 2024 den kalkulatorischen Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Ergebnisrechnung 2024 auf 1,5 Prozent bis auf Weiteres festgelegt. Dieser Zinssatz wird für die Kalkulation 2025 berücksichtigt. Die kalkulatorischen Kosten wurden nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 37, 46 und 62 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und § 14 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) ermittelt. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an der Abschreibungstabelle des Leitfadens zur Bilanzierung. Anlage 1 Änderungssatzung Anlage 2 Kostenersatzverzeichnis (als Bestandteil der Satzung) Anlage 3 Synopse Kostensatzung Anlage 4 Synopse Kostenersatzverzeichnis Anlage 5 Kalkulation der Kostensätze Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Haupt- und Finanzausschuss die Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr (Anlage 1) einschließlich des als Bestandteil dieser Satzung geltenden Verzeichnisses (Anlage 2).

  • Anlage 1 - Änderungssatzung 2024
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Änderungssatzung Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBl. S 229, 231), des § 34 des Feuerwehrgesetzes (FwG) Baden-Württemberg in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) hat der Gemeinderat am 19. November 2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr vom 13. Dezember 2016 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2016), zuletzt geändert durch Satzung vom 15./16. Dezember 2020 (Amtsblatt vom 31. Dezember 2020) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird am Ende um folgenden Passus ergänzt: „In den Fällen der Buchstaben a. und e. gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend.“ 2. Der Wortlaut des § 2 Absatz 3 entfällt und wird ersetzt durch den Wortlaut des § 3 Absatz 5, welcher unverändert lautet: „Soweit es unbillige Härte darstellt oder im öffentlichen Interesse liegt, wird der Kostenersatz nicht erhoben.“ 3. In der Überschrift des § 3 werden die Worte „der Kostenersätze“ gestrichen und mit „des Kostenersatzes“ ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 werden die Worte „der Kostenersätze“ gestrichen und mit „des Kostenersatzes“ ersetzt. 5. In § 3 Absatz 2 wird nach dem Wort „erhoben“ der Begriff „(Kostenersatzverzeichnis)“ eingefügt. 6. In § 3 Absatz 4 werden die Worte „der Kostenersätze“ gestrichen und mit „des Kostenersatzes“ ersetzt. 7. In § 3 Absatz 4 Buchstabe a. wird um folgenden Passus ergänzt: „Die Einsatzdauer beginnt mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten.“ Anlage 1 Änderungssatzung 8. In § 3 Absatz 4 Buchstabe b. entfallen die Worte „und Personal“ sowie „zum Einrücken des alarmierten Fahrzeugs auf der Feuerwache bzw. dem Unterstellort“. Stattdessen wird nach dem Passus „gilt die Zeit vom Ausrücken bis“ folgender Wortlaut ergänzt: „zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden.“ 9. In § 3 Absatz 4 Buchstabe d. wird der Passus „Daneben wird Ersatz verlangt für“ geändert in „Daneben kann Ersatz verlangt werden für“. 10. In § 3 Absatz 4 Buchstabe d. Nr. 2 entfällt der Passus „(zum Beispiel Ölbindemittel, Mehrbereichsschaummittel, Ölvliestücher, Ölschlängel, Plastikplanen)“ und wird ersetzt mit: „nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Feuerwehrgesetz,“ 11. In § 3 Absatz 4 Buchstabe d. Nr. 3 wird vor dem Wort „Reparatur“ folgender Passus ergänzt: „Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die“. 12. In § 3 Absatz 4 Buchstabe d. Nr. 3 entfällt der Passus „(zum Beispiel für Einsatzkleidung, Gasfilter, Schlauchmaterial, Schließzylinder)“. 13. § 3 Absatz 5 entfällt. 14. Durch den Wegfall des § 3 Absatz 5 wird der Absatz 6 zum neuen Absatz 5. Zudem entfällt das Wort „zukünftig“ und das Wort „Umsatzsteuersatz“ wird durch das Wort „Steuersatz“ ersetzt. 15. Das Verzeichnis des Kostenersatzes (Kostenersatzverzeichnis) zu § 3 Absatz 2, das Bestandteil der Satzung ist, erhält die aus dem Anhang zu dieser Änderungssatzung ersichtliche Fassung (Anlage 2). Anlage 1 Änderungssatzung Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Ausgefertigt Karlsruhe,......................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Anlage 2 - Kostenersatzverzeichnis
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    Anlage 2 Kostenersatzverzeichnis BezeichnungKostenersatz nach Maßgabe des § 34 FwG in Euro Verrechnungseinheit 1. Personalkosten Direktionsdienst150,00 je Stunde/Person Einsatzleitdienst108,00 je Stunde/Person Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr89,00 je Stunde/Person Einsatzpersonal Freiwillige Feuerwehr14,00 je Stunde/Person Brandsicherheitswache37,00 je Stunde/Person 2. Einsatz von Fahrzeugen Kleineinsatzfahrzeug162,00 je Stunde Feuerwehrkran326,10 je Stunde Hubrettungsbühne272,50 je Stunde Gerätewagen Licht56,70 je Stunde Hilfeleistungslöschboot208,90 je Stunde Rettungsboot RTB 220,30 je Stunde Abrollbehälter 01 Pritsche/Kran101,60 je Stunde Abrollbehälter 03 Atemschutz/Strahlenschutz151,30 je Stunde Abrollbehälter 04 Rüst/Bau36,40 je Stunde Abrollbehälter 05 Aufenthalt37,60 je Stunde Abrollbehälter 06 Pritsche/Plane44,30 je Stunde Abrollbehälter 07 Gefahrgut Geräte49,30 je Stunde Abrollbehälter 08 Gefahrgut 30 cbm48,10 je Stunde Abrollbehälter 09 Gefahrgut/Saug44,90 je Stunde Abrollbehälter 10 Rüst/Geräte110,00 je Stunde Abrollbehälter 11 Lüfter93,40 je Stunde Abrollbehälter 12 Boote99,30 je Stunde Abrollbehälter 14 Sonderlöschmittel97,10 je Stunde Abrollbehälter 17 Notstrom140,60 je Stunde Abrollbehälter 18 Logistik12,40 je Stunde Industriesauger107,00 erster Einsatztag Industriesauger18,00 je weiterer Tag Druckschlauch (20 m)45,60 erster Einsatztag Druckschlauch (20 m)1,10 je weiterer Tag Ölsperre - Bach - (5 m)61,80 erster Einsatztag Ölsperre - Bach - (5 m)2,40 je weiterer Tag Ölsperre – Fluss/Hafen - (10 m)124,30 erster Einsatztag Ölsperre – Fluss/Hafen - (10 m)5,70 je weiterer Tag Tauchpumpenset127,60 erster Einsatztag Tauchpumpenset38,60 je weiterer Tag Verzeichnis des Kostenersatzes zu § 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr (Kostenersatzverzeichnis) vom 19. November 2024 (gültig ab 1. Januar 2025) 3. Einsatzbedingte Überlassung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung 1 von 2 Anlage 2 Kostenersatzverzeichnis Tür öffnen190,00 Pauschale Wassersaugen je Einzelfahrzeug bei zwei Einsatzkräften290,00 je Stunde Aufwand für die Reinigung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des verwendeten Materials bei Wassersaugen 89,00 Pauschale 5.1 Schlauchwerkstatt a) Reinigen, prüfen und trocknen je Druckschlauch58,30 Pauschale b) Einsetzen eines Flickens inkl. reinigen, prüfen und trocknen 172,20 Pauschale c) Einbinden einer Schlauchkupplung inkl. reinigen, prüfen und trocknen 172,20 Pauschale 5.2 Atemschutzwerkstatt a) Füllen einer Pressluftflasche14,60 Pauschale b) Reinigen, desinfizieren und prüfen je Atemschutzmaske51,80 Pauschale c) Reinigen, desinfizieren und prüfen je Atemschutzgerät 94,10 Pauschale d) Prüfung je Rettungsweste90,90 Pauschale 5.3 Feuerwehrausbildung Aus- und Fortbildungslehrgänge für Feuerwehreinsatzkräftevon 300,00 bis 25.000,00 je Person 5.4 Nutzung der Übungsanlagen a) Durchgang in der Atemschutzübungsstrecke mit eigener Ausrüstung 255,90 je Stunde b) Lehrgang in der Brandübungsanlage4.747,60 je Lehrgang c) Lehrgang in der Brandübungsanlage474,70 je Person Schulungsveranstaltungen Kostenersatz wird anhand der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet je Person oder je Veranstaltung Räumungsübung2.283,60 Pauschale je Übung Beratungen im Bereich des baulichen Brandschutzes durch Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst 108,00 je Stunde/Person Betreuung bei der erstmaligen Aufschaltung von Brandmeldeanlagen 108,00 je Stunde/Person Beratung und Betreuung bei Änderungen an Brandmeldeanlagen (durch Personen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes) 89,00 je Stunde/Person Beratung und Betreuung bei Änderungen an Brandmeldeanlagen (durch Personen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes) 108,00 je Stunde/Person 8. Abrechnung 4. Pauschalen für verschiedene Einsätze Die Stundensätze werden nach § 34 Absatz 4 Feuerwehrgesetz halbstundenweise abgerechnet. Sofern die der Kostenersatzerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Kostenersatzverzeichnis ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Steuersatz. Werden bei Brandsicherheitswachen Fahrzeuge benötigt, wird deren Bereitstellung mit einer Stunde des jeweiligen Fahrzeugsatzes berechnet. Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. 7. Beratungen und Arbeiten im vorbeugenden Brandschutz 6. Brandschutzaufklärung/Brandschutzunterweisung 5. Kostenersätze für verschiedene feuerwehrtechnische Arbeiten 2 von 2

  • Anlage 3 - Synopse Kostensatzung 2024
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    Anlage 3 Synopse zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Seite 1 von 7 Alte Fassung Neue Fassung § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Leistungen der Feuerwehr Karlsruhe im Sinne von § 2 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe. § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Leistungen der Feuerwehr Karlsruhe im Sinne von § 2 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe. § 2 Grundsätze des Kostenersatzes und Kostenpflichtige (1) Gemäß § 34 Absatz 1 Feuerwehrgesetz sind Einsätze der Feuerwehr Karlsruhe nach § 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz unentgeltlich, mit folgenden Ausnahmen: Kostenersatz wird erhoben a. vom Verursacher oder der Verursacherin, wenn er oder sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, b. vom Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde, § 2 Grundsätze des Kostenersatzes und Kostenpflichtige (1) Gemäß § 34 Absatz 1 Feuerwehrgesetz sind Einsätze der Feuerwehr Karlsruhe nach § 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz unentgeltlich, mit folgenden Ausnahmen: Kostenersatz wird erhoben a. vom Verursacher oder der Verursacherin, wenn er oder sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, b. vom Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde, Anlage 3 Synopse zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Seite 2 von 7 Alte Fassung Neue Fassung c. vom Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, d. vom Betreiber oder der Betreiberin, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, e. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadenereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, f. vom Betreiber oder der Betreiberin, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, g. vom Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installierten System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadenereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz vorlag. c. vom Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, d. vom Betreiber oder der Betreiberin, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, e. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadenereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, f. vom Betreiber oder der Betreiberin, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, g. vom Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installierten System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadenereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz vorlag. Anlage 3 Synopse zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Seite 3 von 7 Alte Fassung Neue Fassung (2) Für Einsätze und andere Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Feuerwehrgesetz wird Kostenersatz erhoben von den Kostenpflichtigen gemäß § 34 Absatz 2 Feuerwehrwehrgesetz. Zu den anderen Aufgaben gehören insbesondere die Brandsicherheitswache, feuer- wehrtechnische Arbeiten der Werkstätten, Feuerwehrausbildungen, Veranstaltungen der Brandschutzaufklärung, Beratungen und Stellungnahmen im vorbeugenden Brandschutz. Kostenpflichtig ist 1. diejenige Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes gelten entsprechend, 2. der Eigentümer oder die Eigentümerin der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. diejenige Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. abweichend von Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, In den Fällen der Buchstaben a. und e. gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend. (2) Für Einsätze und andere Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Feuerwehrgesetz wird Kostenersatz erhoben von den Kostenpflichtigen gemäß § 34 Absatz 2 Feuerwehrwehrgesetz. Zu den anderen Aufgaben gehören insbesondere die Brandsicherheitswache, feuer- wehrtechnische Arbeiten der Werkstätten, Feuerwehrausbildungen, Veranstaltungen der Brandschutzaufklärung, Beratungen und Stellungnahmen im vorbeugenden Brandschutz. Kostenpflichtig ist 1. diejenige Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes gelten entsprechend, 2. der Eigentümer oder die Eigentümerin der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. diejenige Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. abweichend von Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Anlage 3 Synopse zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Seite 4 von 7 Alte Fassung Neue Fassung Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerinnen. Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerinnen. Soweit es unbillige Härte darstellt oder im öffentlichen Interesse liegt, wird der Kostenersatz nicht erhoben. § 3 Berechnung der Kostenersätze, Verzeichnis (1) Die Berechnung der Kostenersätze für Feuerwehrfahrzeuge erfolgt gemäß der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils gültigen Fassung. Die Stundensätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind. (2) Darüber hinaus wird Kostenersatz gemäß dem Verzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. (3) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Stundensätze werden halbstundenweise, je angefangene halbe Stunde abgerechnet. § 3 Berechnung des Kostenersatzes der Kostenersätze, Verzeichnis (1) Die Berechnung des Kostenersatzes der Kostenersätze für Feuerwehrfahrzeuge erfolgt gemäß der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils gültigen Fassung. Die Stundensätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind. (2) Darüber hinaus wird Kostenersatz gemäß dem Verzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben (Kostenersatzverzeichnis). (3) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Stundensätze werden halbstundenweise, je angefangene halbe Stunde abgerechnet. Anlage 3 Synopse zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Seite 5 von 7 Alte Fassung Neue Fassung (4) Für die Berechnung der Kostenersätze gegenüber den Kostenpflichtigen gilt: a) Personalkosten werden für die einsatztaktisch notwendigen und eingesetzten Kräfte erhoben. b) Als Einsatzzeit für Fahrzeuge und Personal gilt die Zeit vom Ausrücken bis zum Einrücken des alarmierten Fahrzeugs auf der Feuerwache bzw. dem Unterstellort. c) Werden Löschfahrzeuge nur zum Transport von Einsatzkräften eingesetzt, so wird bei der Berechnung der Stundensatz für den Mannschaftstransportwagen zugrunde gelegt. d) Daneben wird Ersatz verlangt für 1. von der Gemeinde erstattete Kosten für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen, (4) Für die Berechnung des Kostenersatzes der Kostenersätze gegenüber den Kostenpflichtigen gilt: a) Personalkosten werden für die einsatztaktisch notwendigen und eingesetzten Kräfte erhoben. Die Einsatzdauer beginnt mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. b) Als Einsatzzeit für Fahrzeuge und Personal gilt die Zeit vom Ausrücken bis zum Einrücken zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden. des alarmierten Fahrzeugs auf der Feuerwache bzw. dem Unterstellort. c) Werden Löschfahrzeuge nur zum Transport von Einsatzkräften eingesetzt, so wird bei der Berechnung der Stundensatz für den Mannschaftstransportwagen zugrunde gelegt. d) Daneben wird kann Ersatz verlangt für 1. von der Gemeinde erstattete Kosten für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen, Anlage 3 Synopse zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Seite 6 von 7 Alte Fassung Neue Fassung 2. die Kosten der Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel (zum Beispiel Ölbindemittel, Mehrbereichsschaummittel, Ölvliestücher, Ölschlngel, Plastikplanen), 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen (zum Beispiel für Einsatzkleidung, Gasfilter, Schlauchmaterial, Schließzylinder). Die Kosten nach Nummer 2 und 3 werden auf Grundlage der jeweiligen Selbstkosten erhoben. e) Kosten für den Einsatz von zusätzlichen Geräten, die separat zugefahren werden und zum Einsatz kommen, werden nach den entstehenden Kosten berechnet. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. (5) Soweit es unbillige Härte darstellt oder im öffentlichen Interesse liegt, wird der Kostenersatz nicht erhoben. (6) Sofern die der Kostenersatzerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Kostenersatzverzeichnis 2. die Kosten der Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel (zum Beispiel Ölbindemittel, Mehrbereichsschaummittel, Ölvliestücher, Ölschlängel, Plastikplanen) nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Feuerwehrgesetz, 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen (zum Beispiel für Einsatzkleidung, Gasfilter, Schlauchmaterial, Schließzylinder). Die Kosten nach Nummer 2 und 3 werden auf Grundlage der jeweiligen Selbstkosten erhoben. e) Kosten für den Einsatz von zusätzlichen Geräten, die separat zugefahren werden und zum Einsatz kommen, werden nach den entstehenden Kosten berechnet. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. (5) Soweit es unbillige Härte darstellt oder im öffentlichen Interesse liegt, wird der Kostenersatz nicht erhoben. (5) Sofern die der Kostenersatzerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Kostenersatzverzeichnis Anlage 3 Synopse zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Seite 7 von 7 Alte Fassung Neue Fassung ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Umsatzsteuersatz. ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Umsatzsteuersatz Steuersatz. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Forderung Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Leistung. Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides an die Kostenersatzpflichtige oder den Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Forderung Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Leistung. Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides an die Kostenersatzpflichtige oder den Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig.

  • Anlage 4 - Synopse Kostenersatzverzeichnis
    Extrahierter Text

    Anlage 4 Synopse zur Änderung des Verzeichnisses der Kostenersätze zu § 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr BezeichnungKostenersatz nach Maßgabe des § 34 FwG in Euro Verrechnungs- einheit BezeichnungKostenersatz nach Maßgabe des § 34 FwG in Euro Verrechnungs- einheit 1. Personalkosten1. Personalkosten Direktionsdienst90,50 je Stunde/PersonDirektionsdienst150,00 je Stunde/Person Einsatzleitdienst71,50 je Stunde/PersonEinsatzleitdienst108,00 je Stunde/Person Einsatzpersonal Berufsfeuerwehr58,50 je Stunde/PersonEinsatzpersonal Berufsfeuerwehr89,00 je Stunde/Person Einsatzpersonal Freiwillige Feuerwehr25,50 je Stunde/PersonEinsatzpersonal Freiwillige Feuerwehr14,00 je Stunde/Person Brandsicherheitswache29,00 je Stunde/PersonBrandsicherheitswache37,00 je Stunde/Person 2. Einsatz von Fahrzeugen2. Einsatz von Fahrzeugen Kleineinsatzfahrzeug48,50 je StundeKleineinsatzfahrzeug162,00 je Stunde Feuerwehrkran326,00 je StundeFeuerwehrkran326,10 je Stunde Hubrettungsbühne272,50 je StundeHubrettungsbühne272,50 je Stunde Gerätewagen Licht56,50 je StundeGerätewagen Licht56,70 je Stunde Rüstwagen Saug274,00 je StundeRüstwagen Saug274,00 je Stunde Hilfeleistungslöschboot208,50 je StundeHilfeleistungslöschboot208,90 je Stunde Rettungsboot RTB 220,00 je StundeRettungsboot RTB 220,30 je Stunde Abrollbehälter 01 Pritsche/Kran101,50 je StundeAbrollbehälter 01 Pritsche/Kran101,60 je Stunde Abrollbehälter 03 Atemschutz/Strahlenschutz162,50 je StundeAbrollbehälter 03 Atemschutz/Strahlenschutz151,30 je Stunde Abrollbehälter 04 Rüst/Bau36,00 je StundeAbrollbehälter 04 Rüst/Bau36,40 je Stunde Abrollbehälter 05 Aufenthalt37,50 je StundeAbrollbehälter 05 Aufenthalt37,60 je Stunde Abrollbehälter 06 Pritsche/Plane44,30 je Stunde Abrollbehälter 07 Gefahrgut Geräte49,00 je StundeAbrollbehälter 07 Gefahrgut Geräte49,30 je Stunde Abrollbehälter 08 Gefahrgut 30 cbm48,00 je StundeAbrollbehälter 08 Gefahrgut 30 cbm48,10 je Stunde Abrollbehälter 09 Gefahrgut/Saug44,50 je StundeAbrollbehälter 09 Gefahrgut/Saug44,90 je Stunde Abrollbehälter 10 Rüst/Geräte108,00 je StundeAbrollbehälter 10 Rüst/Geräte110,00 je Stunde Abrollbehälter 11 Lüfter93,00 je StundeAbrollbehälter 11 Lüfter93,40 je Stunde Abrollbehälter 12 Boote99,00 je StundeAbrollbehälter 12 Boote99,30 je Stunde Abrollbehälter 14 Sonderlöschmittel97,00 je StundeAbrollbehälter 14 Sonderlöschmittel97,10 je Stunde Abrollbehälter 17 Notstrom140,50 je StundeAbrollbehälter 17 Notstrom140,60 je Stunde Abrollbehälter 18 Logistik12,00 je StundeAbrollbehälter 18 Logistik12,40 je Stunde Verzeichnis der Kostenersätze zu § 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr vom 16. Dezember 2020 (gültig ab 1. Januar 2021) Verzeichnis der Kostenersätze des Kostenersatzes zu § 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr (Kostenersatzverzeichnis) vom 16. Dezember 2020 (gültig ab 1. Januar 2021) 19. November 2024 (gültig ab 1. Januar 2025) Alte FassungNeue Fassung 1 von 3 Anlage 4 Synopse zur Änderung des Verzeichnisses der Kostenersätze zu § 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr Alte FassungNeue Fassung Industriesauger79,00 erster EinsatztagIndustriesauger107,00 erster Einsatztag Industriesauger20,50 je weiterer TagIndustriesauger18,00 je weiterer Tag Druckschlauch (20 m)30,50 erster EinsatztagDruckschlauch (20 m)45,60 erster Einsatztag Druckschlauch (20 m)1,00 je weiterer TagDruckschlauch (20 m)1,10 je weiterer Tag Ölsperre - Bach - (5 m)41,00 erster EinsatztagÖlsperre - Bach - (5 m)61,80 erster Einsatztag Ölsperre - Bach - (5 m)2,00 je weiterer TagÖlsperre - Bach - (5 m)2,40 je weiterer Tag Ölsperre – Fluss/Hafen - (10 m)83,00 erster EinsatztagÖlsperre – Fluss/Hafen - (10 m)124,30 erster Einsatztag Ölsperre – Fluss/Hafen - (10 m)5,00 je weiterer TagÖlsperre – Fluss/Hafen - (10 m)5,70 je weiterer Tag Tauchpumpenset71,00 erster EinsatztagTauchpumpenset127,60 erster Einsatztag Tauchpumpenset12,50 je weiterer TagTauchpumpenset38,60 je weiterer Tag 4. Pauschalen für verschiedene Einsätze Tür öffnen102,50 pauschalTür öffnen190,00 pauschal Pauschale Wassersaugen je Einzelfahrzeug bei zwei Einsatzkräften143,50 je StundeWassersaugen je Einzelfahrzeug bei zwei Einsatzkräften290,00 je Stunde Aufwand für die Reinigung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des verwendeten Materials bei Wassersaugen 58,50 pauschal Aufwand für die Reinigung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des verwendeten Materials bei Wassersaugen 89,00 pauschal Pauschale 5.1 Schlauchwerkstatt5.1 Schlauchwerkstatt a) Reinigen, prüfen und trocknen je Druckschlauch37,50 Pauschalea) Reinigen, prüfen und trocknen je Druckschlauch58,30 Pauschale b) Einsetzen eines Flickens32,50 Pauschale b) Einsetzen eines Flickens inkl. reinigen, prüfen und trocknen 172,20 Pauschale c) Einbinden einer Schlauchkupplung32,50 Pauschale c) Einbinden einer Schlauchkupplung inkl. reinigen, prüfen und trocknen 172,20 Pauschale 5.2 Atemschutzwerkstatt5.2 Atemschutzwerkstatt a) Füllen einer Pressluftflasche9,50 Pauschalea) Füllen einer Pressluftflasche14,60 Pauschale b) Reinigen, desinfizieren und prüfen je Atemschutzmaske34,50 Pauschaleb) Reinigen, desinfizieren und prüfen je Atemschutzmaske51,80 Pauschale c) Reinigen, desinfizieren und prüfen je Atemschutzgerät (Lungenautomat) 59,00 Pauschale c) Reinigen, desinfizieren und prüfen je Atemschutzgerät (Lungenautomat) 94,10 Pauschale d) Prüfung je Rettungsweste58,00 Pauschaled) Prüfung je Rettungsweste90,90 Pauschale 5.3 Feuerwehrausbildung5.3 Feuerwehrausbildung Aus- und Fortbildungslehrgänge für Feuerwehreinsatzkräftevon 300,00 bis 15.000,00 je Person Aus- und Fortbildungslehrgänge für Feuerwehreinsatzkräftevon 300,00 bis 25.000,00 je Person 5. Kostenersätze für verschiedene feuerwehrtechnische Arbeiten5. Kostenersätze für verschiedene feuerwehrtechnische Arbeiten 3. Einsatzbedingte Überlassung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung3. Einsatzbedingte Überlassung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung 4. Pauschalen für verschiedene Einsätze 2 von 3 Anlage 4 Synopse zur Änderung des Verzeichnisses der Kostenersätze zu § 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr Alte FassungNeue Fassung 5.4 Nutzung der Übungsanlagen5.4 Nutzung der Übungsanlagen a) Durchgang in der Atemschutzübungsstrecke mit eigener Ausrüstung 250,00 je Stunde a) Durchgang in der Atemschutzübungsstrecke mit eigener Ausrüstung 255,90 je Stunde b) Lehrgang in der Brandübungsanlage3.850,00 Pauschal je Lehr- gang b) Lehrgang in der Brandübungsanlage4.747,60 Pauschal je Lehr- gang d) Lehrgang in der Brandübungsanlage385,00 Pauschal je Person d) c) Lehrgang in der Brandübungsanlage 474,70 Pauschal je Person Schulungsveranstaltungen von 77,00 bis 200,00 je PersonSchulungsveranstaltungen von 77,00 bis 200,00 Kostenersatz wird anhand der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet je Person oder je Veranstaltung Pauschalen für Komplettbuchung einer Veranstaltung von 1.070,00 bis 3.000,00 je Veranstaltung Komplettbuchung einer Veranstaltung von 1.1070,00 bis 3.000,00 je Veranstaltung Räumungsübung1.500,00 Pauschale je Übung Räumungsübung2.283,60 Pauschale je Übung Beratungen im Bereich des baulichen Brandschutzes durch Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst 86,50 je Stunde/Person Beratungen im Bereich des baulichen Brandschutzes durch Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst 108,00 je Stunde/Person Betreuung bei der erstmaligen Aufschaltung von Brandmeldeanlagen 86,50 je Stunde/Person Betreuung bei der erstmaligen Aufschaltung von Brandmeldeanlagen 108,00 je Stunde/Person Beratung und Betreuung bei Änderungen an Brandmeldeanlagen 56,50 je Stunde/Person im mittleren feuerwehr- technischen Dienst Beratung und Betreuung bei Änderungen an Brandmeldeanlagen (durch Personen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes) 89,00 je Stunde/Person im mittleren feuerwehr- technischen Dienst Beratung und Betreuung bei Änderungen an Brandmeldeanlagen 86,50 je Stunde/Person im gehobenen feuer- wehrtechnischen Dienst Beratung und Betreuung bei Änderungen an Brandmeldeanlagen (durch Personen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes) 108,00 je Stunde/Person im gehobenen feuer- wehrtechnischen Dienst 8. Abrechnung8. Abrechnung Die Stundensätze werden nach § 34 Absatz 4 Feuerwehrgesetz halbstundenweise abgerechnet. Sofern die der Kostenersatzerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Kostenersatzverzeichnis ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Umsatzsteuersatz Die Stundensätze werden nach § 34 Absatz 4 Feuerwehrgesetz halbstundenweise abgerechnet. Sofern die der Kostenersatzerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Kostenersatzverzeichnis ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Umsatzsteuersatz Steuersatz. Werden bei Brandsicherheitswachen Fahrzeuge benötigt, wird deren Bereitstellung pauschal mit einer Stunde des jeweiligen Fahrzeugsatzes berechnet. Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zum entstandenen Kostenersatz gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 Feuerwehrgesetz festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. 7. Beratungen und Arbeiten im vorbeugenden Brandschutz7. Beratungen und Arbeiten im vorbeugenden Brandschutz 6. Brandschutzaufklärung/Brandschutzunterweisung6. Brandschutzaufklärung/Brandschutzunterweisung 3 von 3

  • Anlage 5 Kalkulation Kostenersatz
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  • Abstimmungsergebnis TOP 8
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  • Protokoll GR 19.11.2024 TOP 8
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    Niederschrift 4. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. November 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 8 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr Vorlage: 2024/0887 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Haupt- und Finanzausschuss die Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr (Anlage 1) einschließlich des als Bestandteil dieser Satzung geltenden Verzeichnisses (Anlage 2). Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (40 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 18. Oktober 2024 und im Haupt- und Finanzausschuss am 5. November 2024: Und auch da bitte ich um Ihr Votum ab jetzt. – Auch das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 6. Dezember 2024