Bebauungsplan "Sporthalle am Traugott-Bender-Weg", Karlsruhe-Hagsfeld; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
| Vorlage: | 2024/0881 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.08.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Hagsfeld, Rintheim, Waldstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.09.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0881 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Sporthalle am Traugott-Bender-Weg“, Karlsruhe-Hagsfeld Satzungsbeschluss gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 24.09.2024 12 Ö Entscheidung Kurzfassung Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (im vollständigen Wortlaut auf den Seite 4 und 5). Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☒ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: 19.316.570 Euro (Zuschüsse an SSC) Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Höhe des künftigen Unterhaltungszuschusses steht noch nicht fest. Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen I. Erläuterungen zur Planung Der Sport- und SchwimmClub Karlsruhe e.V. (SSC) plant, im Bereich des Traugott-Bender-Sportparks eine Dreifeld-Sporthalle mit einer Kapazität bis zu 1.000 Zuschauenden zu errichten. Die Sporthalle soll für den Vereinssport und Sportveranstaltungen (zum Beispiel Bundesliga Volleyball „Baden Volleys SSC Karlsruhe“) genutzt werden. Darüber hinaus soll in der Sporthalle der Schulsport der städtischen Schulen und des element-i Bildungshauses, welches im benachbarten Technologiepark ansässig ist, stattfinden. Der Standort der neuen Sporthalle befindet sich südlich des Vereinszentrums des SSC Karlsruhe an der Grenze zu den Flächen des Karlsruher Sportvereins Rintheim-Waldstadt e.V. (KSV). Der Hallenneubau löst einen weiteren Bedarf an Kfz-Stellplätzen aus. Ein Teil der zusätzlich benötigten Stellplätze kann auf dem bestehenden Parkplatz zwischen der Straße „Am Sportpark“ und „Traugott- Bender-Weg“ untergebracht werden. Die Fläche soll künftig als private Stellplatzfläche ausgewiesen werden. Zusätzlich benötigte Stellplätze sollen auf einer bisher als Sport- und Freizeitanlage genutzten Fläche untergebracht werden, welche an den bestehenden Parkplatz anschließt. Gegenstand des – inzwischen abgeschlossenen – städtebaulichen Vertrages mit dem SSC sind die Errichtung der Dreifeldsporthalle (Bauvorhaben) und die weiteren erforderlichen städtebaulichen Maßnahmen im Vertragsgebiet, die entweder nicht im Angebotsbebauungsplan festgesetzt sind, deren Pflicht zur Umsetzung nicht unmittelbar aus dem Bebauungsplan folgt bzw. auf Ebene des Bebauungsplanes nicht hinreichend konkret geregelt sind. II. Verfahren, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Bereits vor Fertigstellung der Machbarkeitsstudie durch das Büro Rossmann und Partner beauftragte der Planungsausschuss die Stadtverwaltung am 15. November 2018 mit der Erstellung des Bebauungsplanes (Vorlage-Nummer 2018/289). Über den Sachstand im Bebauungsplanverfahren wurde auf Anfragen der SPD-Fraktion und der CDU-Fraktion berichtet (Vorlagen-Nummer 2023/0178 und 2023/0192). Nach Vorberatung im Planungsausschuss am 14. März 2024 fasste der Gemeinderat am 19. März 2024 den Beschluss zur Aufstellung, Veröffentlichung und Auslegung des Bebauungsplanentwurfes (Vorlage Nr.: 2024/0070). Im Rahmen der Veröffentlichung und Auslegung vom 15. April bis 17. Mai 2024 ist eine Stellungnahme des Karlsruher Sportverein Rintheim-Waldstadt e.V. (KSV) eingegangen, siehe auch Synopse (Anlage 2). Das neue Hallengebäude liegt auf Sportflächen des SSC und KSV. Die Sportflächen des KSV liegen südlich des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplanes. Die beiden beleuchteten Sportplätze des KSV können in ihrem bisherigen Umfang nicht erhalten werden. Beide Vereine haben sich bereits im Vorfeld auf eine Neuordnung der Freianlagen verständigt und miteinander eine Vereinbarung geschlossen. Darin ist vorgesehen, dass der Verlust der beiden Naturrasenfelder des KSV durch den Neubau eines Kunstrasenplatzes (Multifunktionsplatz, geeignet für Fußball und Rugby) sowie die Mitnutzung eines bestehenden Naturrasenplatzes des SSC kompensiert werden soll. In seiner Stellungnahme fragt der KSV, ob die mit dem SSC vereinbarten Neuordnungspläne der Freianlagen planungsrechtlich so umsetzbar sind und die Finanzierung gesichert ist. – 3 – Planungsrecht für die Freianlagen Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beschränkt sich auf die Flächen, für die zur Umsetzung der geplanten Vorhaben neues Planungsrecht geschaffen werden muss. Im geltenden Bebauungsplan Nummer 562 „Waldstadt-Sportzentrum (Traugott-Bender-Sportpark) Änderung u. Ergänzung“, Karlsruhe-Hagsfeld vom 20. Juni 1980 ist im Bereich des künftigen „Multifunktionsplatzes“ des KSV bereits eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt. Die weiteren Eintragungen in der Planzeichnung zur Aufteilung der Fläche („Trainingsfeld“, „Großspielfeld“) sind lediglich nachrichtlich aufgeführt. Für den Bereich der Freianlagen südlich des Hallenneubaus ermöglicht damit der geltende Bebauungsplan grundsätzlich die Errichtung von Sportplätzen. Für die Errichtung dieser Freianlagen ist eine Baugenehmigung zu beantragen. Aus diesem Grund wurde der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans gegenüber den ersten Planentwürfen, auf welche sich der KSV in seiner Stellungnahme bezieht, entsprechend reduziert. Finanzierung der Freianlagen Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 15. Dezember 2020 (Vorlagen-Nummer 2020/1317) für das Gesamtprojekt (Neubau Sporthalle und Errichtung der Freianlagen) einen Regelzuschuss im Sinne der Sportförderungsrichtlinien in Höhe von 3.578.686 Euro und einen Sonderzuschuss in Höhe von 15.737.884 Euro bewilligt. Das ist insgesamt ein Betrag von 19.316.570 Euro. Davon entfallen 1.521.000 Euro für die Neustrukturierung der Freianlagen südlich des Hallenneubaus. Ein städtischer Zuschuss für die Installation einer Beleuchtung des weiteren Naturrasenplatzes (sogenannter Fächerbadplatz des SSC) wurde bislang nicht vom SSC beantragt. Die Maßnahme ist grundsätzlich im Rahmen der investiven Sportförderung zuschussfähig. Im Falle eines Gesamtaufwands von mehr als 20.000 Euro obliegt die Entscheidung dem Gemeinderat, nach Vorberatung im Sportausschuss. In einer gemeinsamen Besprechung zwischen den beteiligten Sportvereinen und der Stadtverwaltung soll das weitere Vorgehen und evtl. offene Fragen erläutert werden. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die Stellungnahmen im Einzelnen und die Anmerkungen der Stadtverwaltung dazu sind in einer Synopse zusammengefasst (Anlage 1). Die Begründung und die Hinweise wurden redaktionell überarbeitet. Der Planunterlagen tragen nunmehr das Fassungsdatum 25. Juni 2024. III. Ergänzende Erläuterungen zur CO 2 -Relevanz Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat für den Klimaschutz geringfügig negative Auswirkungen. Um diese Auswirkungen zu reduzieren, sieht der Städtebauliche Vertrag die Verpflichtungen vor, die Sporthalle im KfW 55 Standard, mit Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen (im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften) zu errichten sowie für die Wärmeversorgung einen Primärenergiefaktor von 0,3 nicht zu überschreiten (mit einem Anschluss an die städtische Fernwärmeversorgung im Traugott- Bender-Weg kann dieser Vorgabe entsprochen werden). – 4 – IV. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der SSC, sämtliche Kosten zur Umsetzung des Bebauungsplanes zu übernehmen, darunter Kosten für Baumpflanzungen und den Umbau bzw. die Errichtung von Freianlagen. Der Gemeinderat bewilligte in seinen Sitzungen am 15. und 16. Dezember 2020 für das Gesamtprojekt (Neubau der Sporthalle und Errichtung der Freianlagen) einen Regelzuschuss im Sinne der Sportförderungsrichtlinien in Höhe von 3.578.686 Euro und einen Sonderzuschuss in Höhe von 15.737.884 Euro (Vorlage-Nummer 2020/1317). Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 19.316.750 Euro wurden bereits 660.000 Euro als Planungsmittel dem SSC zur Verfügung gestellt. Die Mittel wurden im Doppelhaushalt 2022/2023 eingestellt und stehen in den künftigen Haushaltsjahren weiterhin zur Verfügung. V. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alledem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 30. September 2020 in der Fassung vom 25. Juni 2024 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung zum Bebauungsplan sowie die Hinweise des Bebauungsplanes sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Sporthalle am Traugott-Bender-Weg“, Karlsruhe-Hagsfeld vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 30. September 2020 in der Fassung vom 25. Juni 2024 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Sporthalle am Traugott-Bender-Weg“, Karlsruhe-Hagsfeld“ Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 und § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, berichtigt S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), jeweils ein- schließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, den Bebauungsplan „Sporthalle am Traugott-Bender-Weg“, Karlsruhe – Hagsfeld gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. – 5 – Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen, gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 30. September 2020 in der Fassung vom 25. Juni 2024, die Bestandteile dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
-
Extrahierter Text
B 40f 5 54a 40c 54b 40d 42d 44g 46c 50a 52b 52a 54d 54c Blöße 6536/4 70484 70480 70490 70498 70503 70511 70507 70200 70167 70148 69856 3 70485 70481 70501 71868/4 70198 67580/1 67325/7 70197 70174 "78 70186 70169 "61 "55 70483 74 70492 70510 67583/1 70117 "82 70163 77 71768/3 70486 70200/1 67325/6 70195 70194 70175 "80 "57 70149 6536/5 70493 70499 67325 67325/1 70508 70177 70168 1758 75 73 70482 70491 70497 67325/5 70506 70189 67579 70196 70173 70176 "81 67325/ 70171 70146 70170 76 72 71871 70494 70502 70509 70193 69167 "59 "53 70500 70489 67537 70172 70147 70199 Sportg Gar Whs Whs Gar Gar Gar Wh Sportg Whs Gar Gar Whs Wh Ga Whs Whs Whs Forsch Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Ust Whs Whs Wh Gar Gar Sportg Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Forsch Whs Gar Gar Gar Gar 40g 42g 44f 44d 48 52d 52c 42f 46e 46d 3 46f 40e 42e 42c 44e 46g 44c 50c 67325 67325 67325 Wh Gar spiel- Kinder- Gasleitung HG D 200 ST Wasserleitung HW 400 GG St Büchiger Allee Breslauer Straße Hagsfelder Allee Am Sportpark Traugott-Bender-Weg GH 12,5 GH 11,0 GH 13,0 GH 9,5 GH 11,0 43,0 5,8 5,5 113,15 113,25 113,95 113,15 113,85 113,80 113,80 113,95 113,75 113,90 5,0 Stromleitungen Kanal - Haltung - Mischwasser platz lr FD FD / GH 5,0 FD 113,95 71768/1 71868/5 71868/6 Zuwegung fr gr,fr gr 4,0 lr lr gr gr fr fr 8,0 3,0 St St St St St St1 St2 St1 Bebauungsplan Karlsruhe, 30. September 2020 Stadtplanungsamt: Hagsfeld Maßstab: 1 : 1000 "Sporthalle am Traugott-Bender-Weg" Entwurf Fassung: 25.06.2024 fr lr Umgrenzung von Flächen für: St / St1 GH 13,0 Gebäudehöhe als Höchstmaß bezogen auf Bezugspunkt, Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Erhalt von Bäumen Stellplätze / Stellplatz 1 Müllbehälterstandort Strassenbegrenzungslinie Baugrenze Zeichenerklärung Fläche für Sport- und Spielanlagen Radweg, Anlieferung sowie Ver- und Entsorgung im Querverkehr möglich Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Geh- und Anpflanzung von Bäumen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Örtliche Bauvorschriften nach Landesbauordnung FlachdachFD zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger Mit Leitungs-, Fahr- und Gehrecht zu belastende Fläche zugunsten der Allgemeinheit Mit Gehrecht zu belastende Fläche St2 Bedarfsparkplatz bei Veranstaltungen; ansonsten Fläche für Sport- und Spielanlagen gr zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger Mit Fahr- und Gehrecht zu belastende Fläche Angaben in Meter Bezugspunkt für die Gebäudehöhen, Angaben in Meter über NHN 113,85 B Böschung Bestehende Höhen, Angaben in Meter über NHN Entfallender Baum Bestehender Baum Versickerungsflächen 113,15 Sonstige Planzeichen als Nachrichtliche Übernahme Wasserleitung HW 400 GG Gasleitung HG D 200 ST Stromleitungen (Mittel-, Niederspannung) Kanal - Haltung - Mischwasser Übersicht Stadtplanausschnitt M. 1:10000 gefertigt am 04.04.2022
-
Extrahierter Text
BPlan Hier: Sporthalle am Traugott-Bender-Weg (SSC) Beteiligung der Öffentlichkeit Fristende: 17.05.2024 Inhaltsverzeichnis: 1. BV Waldstadt STN vom 13.04.2024 ...................................................................... 1 1.1 Mail vom 13.04.2024 ............................................................................................... 1 1.2 Stellungnahme zur Sitzung des PlanA vom 06.03.2024 ....................................... 1 1.2.1 Befürwortung ........................................................................................................ 1 1.2.2 KFZ-Zufahrt ............................................................................................................ 1 2. KSV (Karlsruher Sportverein Rintheim-Waldstadt e.V.) vom 09.05.2024 ................. 2 2.1 Begründung der Betroffenheit des Karlsruher Sportvereins Rintheim-Waldstadt e.V. (KSV) ............................................................................................................................... 2 2.2 Vereinbarung SSC und KSV ..................................................................................... 2 2.3 Darstellung im Bebauungsplanentwurf .................................................................. 3 2.3.1 Begründung ........................................................................................................... 3 2.3.2 Planzeichnung ....................................................................................................... 3 2.4 Problematik und Ausblick ......................................................................................... 4 2.4.1 Umsetzung des Vorhabens .................................................................................. 4 2.4.2 Geltungsbereich .................................................................................................... 4 2.4.3 Finanzierung .......................................................................................................... 5 2.4.4 Realisierungshorizont ............................................................................................ 5 2.4.5 Bedingung des KSV............................................................................................... 6 Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA 1. BV Waldstadt STN vom 13.04.2024 1.1 Mail vom 13.04.2024 Der BV Waldstadt hat sich zur Sitzung im Planungsausschuss geäußert. Kenntnisnahme. 1.2 Stellungnahme zur Sitzung des PlanA vom 06.03.2024 1.2.1 Befürwortung Grundsätzlich begrüßt der Bürgerverein den Neubau und bittet um sehr zügige Bearbei- tung, damit der SSC mit dem Bau baldigst beginnen kann. Der Bürgerverein sieht eine hohe Notwendigkeit für den Bau dieser Halle. Der Bebauungsplan wird in höchster Priori- tät bearbeitet. 1.2.2 KFZ-Zufahrt Was einen möglicherweise erhöhten KFZ Verkehr bei den Reihenhäusern an der Eine Verlegung der Parkplatzzufahrt ist we- gen erheblicher Umbauten nicht sinnvoll. - 2 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA Straße am Sportpark / Ecke Breslauer Straße angeht, sollte die Zufahrt möglichst über die Seite vom Fächerbad kommend erfolgen. Hierzu wäre eine entsprechende Ausschilde- rung sinnvoll und erforderlich. Der Bürgerverein weist noch einmal auf eine notwendig vordringliche Bearbeitung durch die Stadtverwaltung hin. Mündliche Rücksprache im PlanA: der Wunsch des Bürgervereins bezieht sich auf die tatsächliche Durchführung der Beschil- derung an Event-Tagen, nicht auf eine bau- liche Verlegung der Zufahrt. Beschilderun- gen und verkehrsrechtliche Anordnungen sind nicht Teil des Bebauungsplanes. Eine Befahrung des Traugott-Bender-Weges ist nur für Ver- und Entsorgung zulässig. 2. KSV (Karlsruher Sportverein Rintheim-Waldstadt e.V.) vom 09.05.2024 2.1 Begründung der Betroffenheit des Karlsruher Sportvereins Rintheim- Waldstadt e.V. (KSV) Der KSV ist die sportliche Heimat von 600 Mitgliedern, darunter 300 Kinder und Ju- gendliche. Auf den insgesamt 4 Naturrasen- flächen des KSV wird in über 20 Mannschaf- ten Fußball und Rugby gespielt. Der KSV bietet als einziger Verein in der Region Karls- ruhe die Möglichkeit den Rugbysport auszu- üben. Durch den geplanten Neubau der Sporthalle des SSC müssen ein Fußballplatz und der einzige Rugbyplatz des Vereins aufgegeben werden. Auf diesen zwei mittels Flutlicht be- leuchteten Naturrasenfeldern findet der größte Teil des wöchentlichen Trainingsbe- triebes statt. Die Aufgabe dieser beiden Na- turrasenfelder wird den Sportbetrieb des KSV erheblich beeinträchtigen. Die beiden Naturrasenfelder befinden sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die Nutzung durch den KSV ist im Rahmen eines Pachtvertrages zwischen der Stadt Karlsruhe und dem KSV geregelt. 2.2 Vereinbarung SSC und KSV Es existieren Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger SSC und dem KSV nach welchen sich der Vorhabenträger SSC ver- pflichtet den Verlust der zwei Naturrasenfel- der durch den Neubau eines Kunstrasen- platzes, geeignet für den Fußball- und den Rugbysport, zu kompensieren (Multifunkti- onalplatz). Außerdem soll dem KSV ein Kenntnisnahme. - 3 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA weiterer Naturrasenplatz (der sog. Fä- cherbadplatz des SSC) mit neu zu installie- render Beleuchtung für eine weitreichende Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Ziel soll sein, dass die Mitglieder des KSV nach der Aufgabe der beiden beleuchteten Sport- plätze wegen des Hallenneubaus wieder auf zwei beleuchteten Sportplätzen aktiv sein können. 2.3 Darstellung im Bebauungsplanentwurf 2.3.1 Begründung Die textliche Begründung zum Bebauungs- planentwurf Kapitel A.1. „Aufgabe und Notwendigkeit“ beinhaltet eine falsche o- der zumindest missverständliche Darstel- lung. Seite 4, letzter Satz: „Dadurch entfal- len auf Seite des Nachbarvereins KSV ein Fußballplatz und auf Seite des SSC(...). Hier- für muss Ersatz geschaffen werden.“ Richtig ist, dass auf Seiten des KSV durch die geplante Maßnahme zwei Sportplätze „ent- fallen“, ein beleuchteter Fußballplatz und ein beleuchteter Rugbyplatz für die Ersatz geschaffen werden muss. Die Begründung wurde entsprechend an- gepasst. 2.3.2 Planzeichnung Im Plan ist die vorhandene Situation eben- falls falsch dargestellt. Mit Verwunderung hat der KSV festgestellt, dass die Grenzen des Gebietes, das mit dem Bebauungsplan- entwurfes neu geordnet werden soll, im Zuge der Bearbeitung verschoben worden sind. Im Vorentwurf des Bebauungsplanes (pla- nerische Darstellung), datiert auf den 30.9.2020, beinhaltete die Neuordnung des Gebietes auch den Bereich, welchen der KSV bisher mit den beiden Sportplätzen nutzt. Die Unterlagen zur Offenlage enthal- ten den aktualisierten Entwurf des Bebau- ungsplanes, ebenfalls auf den 30.9.2020 datiert (aber in der Fassung vom 29.9.2023). Im aktualisierten Plan ist der Teil des Flur- stücks, den der KSV mit den beiden Sport- plätzen nutzt, nicht mehr Bestandteil des Der Geltungsbereich wurde im Verfahren angepasst. Der Geltungsbereich beinhaltet, die Flächen, auf denen ein vom bestehen- den Baurecht abweichendes Baurecht ge- schaffen werden muss. Die Neuordnung der Sportplätze des KSV ist im bestehenden Baurecht möglich. Deshalb ist für diesen Bereich keine Baurechtschaffung notwen- dig. Im geltenden BPlan Nummer 562 „Wald- stadt-Sportzentrum (Traugott-Bender- Sportpark) Änderung u. Ergänzung“, Karls- ruhe-Hagsfeld vom 20. Juni 1980 ist im Be- reich des künftigen „Multifunktionsplat- zes“ eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festge- setzt. Die weiteren Eintragungen in der Planzeichnung zur Aufteilung der Fläche - 4 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA neu zu ordnenden Gebietes. Außerdem be- inhaltet die Darstellung der IST-Situation im Entwurf, wie oben geschildert, lediglich ei- nen Sportplatz des KSV und nicht die tat- sächlich vorhandenen beiden Sportplätze des KSV. („Trainingsfeld“, „Großspielfeld“) sind le- diglich nachrichtlich aufgeführt. 2.4 Problematik und Ausblick 2.4.1 Umsetzung des Vorhabens Trotz den oben erwähnten Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger SSC und dem KSV ist nicht eindeutig geklärt, ob, wann und wie die vom SSC zugesicherte Kompensation für den Verlust von zwei be- leuchteten Naturrasenfeldern im Form des Neubaus eines Multifunktionalplatzes und einer Beleuchtungsanlage des Fä- cherbadplatzes umgesetzt werden kann. Dies ist zwischen den beiden Sportvereinen zu klären und nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Zur Klärung soll durch das Liegenschaftsamt zeitnah ein Gespräch initiiert werden. 2.4.2 Geltungsbereich Hintergrund: Der Neubau des Multifunktio- nalplatzes sowie die Erstellung der Beleuch- tungsanlage für den Fächerbadplatz sind nicht (mehr) Bestandteil des Bebauungspla- nentwurfs. Es ist unklar, inwieweit der Neu- bau des Multifunktionalplatzes/der Beleuch- tungsanlage eine weitere Neuordnung auf Bebauungsplanebene bedarf. Offensichtlich sind die Emissionen etc., die möglicherweise vom Neubau des Multifunktionalplatzes/der Beleuchtungsanlage für den Fächerbadplatz ausgehen, im vorgelegten Bebauungsplan- entwurf nicht betrachtet worden. Der KSV befürchtet, dass sich ggf. die Notwendigkeit einer Berücksichtigung in einem zusätzli- chen Bauordnungsverfahren ergeben kann, wodurch sich die Realisierung erheblich ver- zögern würde. Selbst wenn aus planungs- rechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Erstellung des zugesicherten Multifunktio- nalplatzes und der Beleuchtungsanlage für den vorhandenen sog. Fächerbadplatz be- stehen, ist die Umsetzung aus finanzieller Sicht nicht gesichert. Die Neuordnung der Sportplätze des KSV ist im bestehenden Baurecht möglich, siehe Ausführungen zu Ziffer 2.3.2. - 5 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA 2.4.3 Finanzierung Hintergrund: Der Vorhabenträger SSC kann das Vorhaben Neubau der Sporthalle und Neubau des Multifunktionalplatzes sowie der Beleuchtungsanlage für den Fä- cherbadplatz nur dann realisieren, wenn die nötigen Fördermittel der fördermittelgeben- den Institutionen (u.a. Stadt Karlsruhe) be- willigt werden. In Anbetracht der Haushalts- lage der Stadt Karlsruhe hat der KSV berech- tigte Zweifel daran, dass dem SSC die nöti- gen finanziellen Mittel für die Errichtung des Multifunktionalplatzes/der Beleuchtungsan- lage für den Fächerbadplatz zur Verfügung gestellt werden. Eine wie auch immer gear- tete Zusicherung/Verpflichtung der Stadt Karlsruhe, gerichtet an den KSV, für die Er- richtung des Multifunktionalplatzes/der Be- leuchtungsanlage für den Fächerbadplatz- einzustehen, liegt nicht vor. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 15.12.2020 für das Gesamtprojekt (Neu- bau Sporthalle und Errichtung der Freianla- gen) einen Regelzuschuss im Sinne der Sportförderungsrichtlinien in Höhe von 3.578.686 EUR und einen Sonderzuschuss in Höhe von 15.737.884 EUR bewilligt. Das ist insgesamt ein Betrag von 19.316.570 EUR. Davon entfallen 1.521.000 EUR für die Neustrukturierung der Freianlagen: Fußballfeld (Kunstrasenplatz): 1.019.000 EUR Beregnungsanlage: 28.000 EUR Flutlichtanlage: 116.000 EUR Leichtathletikanlage (100 m Laufbahn): 91.000 EUR Weitsprung- und Kugelstoßanlage: 31.000 EUR Multifunktionsfeld (Allwetterplatz): 169.000 EUR Brunnen: 67.000 EUR Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Angebotsbebauungsplan als umsetzbar und erforderlich anzusehen. Weitere Ein- zelheiten können zwischen den beiden Vereinen in dem oben genannten Termin besprochen werden. 2.4.4 Realisierungshorizont Der Neubau des Multifunktionalplatzes und der Beleuchtungsanlage für den Fä- cherbadplatz sind, wie erwähnt, nicht Be- standteil des Bebauungsplanentwurfs. Der KSV befürchtet, dass wegen der dargestell- ten ungeklärten Punkte zwischen Realisie- rung des Hallenneubaus und dem Neubau des Multifunktionalplatzes sowie dem Bau der Beleuchtungsanlage für den vorhande- nen sog. Fächerbadplatz ein längerer Zeit- raum verstreichen wird, in dem der Sportbe- trieb für den KSV nur sehr eingeschränkt möglich sein wird. Selbst bei einem zügigen Bauablauf wird der Sportbetrieb der Fuß- ball- und Rugbyteams des KSV für diese Zeit Der Zeitliche Bauablauf ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und kann zwischen den beiden Vereinen in dem oben genann- ten Termin besprochen werden. - 6 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA massiv eingeschränkt. Während dieses Zeit- raumes wird dem KSV nur ein beleuchteter Rasenplatz (der sog. Clubhausplatz) zur Ver- fügung stehen, was insbesondere in den Wintermonaten zu einer erheblichen Ein- schränkung des Sportbetriebs führen wird. Gleichzeitig ist eine deutliche Überlastung des kürzlich mit erheblichen öffentlichen Mitteln sanierten Clubhausplatzes des KSV zu erwarten. Ersatz-Sportplätze, die wäh- rend der Bauphase als vorübergehendes Ausweichquartier dienen könnten, sind dem KSV nicht bekannt. Je länger der Zeitraum zwischen der Außer- betriebnahme der beiden bestehenden Sportplätze und dem Neubau des Multi- funktionalplatzes sowie der Beleuchtungs- anlage für den Fächerbadplatz ist, desto gravierender sind die Auswirkungen auf die Sportler und Sportlerinnen in den Damen-, Herren- und Jugendteams. Für die Rug- byteams ist die Aussicht u.U. mehrere Jahre ohne Trainings- und Spielort auskommen zu müssen existenzbedrohend. Die zahlreichen Jugendlichen der Fußballabteilung müssten ihre Gemeinschaften aufgeben und in an- dere Vereine gehen, um ihrem Sport nach- gehen zu können. Durch diesen Verlust vie- ler Vereinsmitglieder ist der gesamte KSV und das damit verbundene Sportangebot in seiner Existenz bedroht. 2.4.5 Bedingung des KSV Eine zwingende Voraussetzung für die Um- setzung des Neubaus der Sporthalle ist eine Kündigung des Pachtvertrages zwischen der Stadt Karlsruhe und dem gegenwärtigen Nutzer der Fläche, dem KSV. Der KSV muss, sofern die oben genannten Bedenken von Seiten des Vorhabenträgers SSC und der Stadt Karlsruhe nicht ausgeräumt werden können, gegen die Kündigung mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vorgehen, um seiner Verantwortung gegenüber den Mit- gliedern des KSV nachzukommen. Kenntnisnahme und Weiterleitung an das zuständige Fachamt (Liegenschaftsamt).
-
Extrahierter Text
Bebauungsplan „Sporthalle am Traugott-Bender-Weg“, Karlsruhe-Hagsfeld Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Fläche für Sport- und Spielanlagen .............................................................. 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 4 2.1 Größe der Grundfläche baulicher Anlagen ................................................... 4 2.2 Gebäudehöhe ............................................................................................. 4 3. Kfz-Stellplätze und Garagen ........................................................................ 4 4. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 4 4.1 Dachbegrünung .......................................................................................... 4 4.2 Begrünung von Nebenanlagen .................................................................... 5 4.3 Erhaltung und Pflanzung von Bäumen ......................................................... 5 5. Schallschutz ................................................................................................ 6 6. Artenschutz ................................................................................................ 7 6.1 Außenbeleuchtung ..................................................................................... 7 6.2 Glasfassaden ............................................................................................... 8 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 9 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .................................................. 9 1.1 Dächer ........................................................................................................ 9 1.2 Fassaden ..................................................................................................... 9 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................... 9 3. Einfriedigungen, nicht mit Gebäuden überbaute Flächen ............................. 9 3.1 Einfriedigungen ........................................................................................... 9 3.2 Nicht überbaute Flächen ........................................................................... 10 3.3 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 10 4. Außenantennen ........................................................................................ 10 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 10 6. Niederschlagswasser ................................................................................. 11 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 11 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Fläche für Sport- und Spielanlagen Zulässig sind: • Sporthallen und Sportplätze für verschiedene Sportarten, ausgenommen sol- che Nutzungen, für die eine Genehmigung nach § 4 BImSchG erforderlich ist (lärmintensive Sportarten), • Fitness- und Gesundheitsstudios, • Kegelbahnen, • Spielplätze, • Vereinsheime, • Schank- und Speisewirtschaften, • Stellplätze. Ausnahmsweise zulässig sind: • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinha- ber und Betriebsleiter von im Plangebiet angesiedelten Gewerbebetrieben o- der Vereinen. Die Ausnahme kann erteilt werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren ein Schallschutznachweis geführt wird, der belegt, dass die Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe Januar 2018 1 sowie der VDI Richtlinie 2719, 1987-08 2 , an die Außenbauteile und Fenster im jeweiligen Außenlärmpegelbereich erfüllt werden. Als Gebietskategorie ist ein Gewerbegebiet anzunehmen. Solche Wohnungen können ausschließlich innerhalb des nördlichen Baufensters am Traugott-Bender-Weg zugelassen werden. 1 DIN 4109: Einzusehen im Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Kaiserallee 4, Zimmer 245 2 VDI Richtlinie 2719: Einzusehen im Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Kaiserallee 4, Zimmer 245 - 4 - 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Größe der Grundfläche baulicher Anlagen Festgesetzt wird eine maximal zulässige Größe der Grundfläche baulicher Anla- gen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß Planzeichnung von 8.070 m². 2.2 Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe ist das Maß zwischen der in der Planzeichnung festgesetzten Bezugshöhe 113,85 m NHN am Traugott-Bender-Weg und dem obersten Ab- schluss des Gebäudes (Oberkante Attika oder First). Es gelten die Eintragungen der maximal zulässigen Gebäudehöhe in der Planzeichnung. Diese dürfen durch betriebsbedingte technische Aufbauten (wie z. B. Aufzugs- überfahrten, Lüftungsanlagen sowie Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solar- thermischen Nutzung) bis zu einer Höhe von max. 2,50 m überschritten werden, sofern diese von allen Außenwänden mindestens um das Maß ihrer Höhe zurück- versetzt sind. 3. Kfz-Stellplätze und Garagen Kfz-Stellplätze für die zulässigen Nutzungen sind nur in den zeichnerisch dafür festgesetzten Bereichen zulässig. Garagen und Carports sind unzulässig. 4. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 4.1 Dachbegrünung Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit weniger als 15° Neigung sind auf min- destens 70 % der Dachfläche extensiv zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Die geschlossene Vegetationsdecke ist fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Die Bepflanzung / Einsaat der Extensivbegrünung hat mit einer artenreichen Kräu- ter- Mischung in naturraumtypischer Zusammensetzung zu erfolgen. Die für die Stadt Karlsruhe abgestimmte Liste kann den Hinweisen entnommen werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass gemäß Klimaschutz- und Klimawandelan- passungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) Aufbauten für Photovoltaikan- lagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zu errichten sind. Die Anord- nung von Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solar-thermischen Nutzung entbindet nicht von der vorgeschriebenen Dachbegrünung. Photovolta- ikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind mit der - 5 - Dachbegrünung so zu kombinieren, dass die Dachbegrünung und deren Wasser- Rückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so auszugestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. 4.2 Begrünung von Nebenanlagen Die Dächer von Abfallbehältereinhausungen, Fahrradabstellanlagen und Trafosta- tionen sind vollständig extensiv zu begrünen. Die geschlossene Vegetationsdecke ist fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 10 cm im gesetzten Zu- stand zu betragen. Die Außenwände von Abfallbehältereinhausungen, Fahrradabstellanlagen und Trafostationen sind flächig mit ausdauernden Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Alternativ ist eine Bepflanzung mit geschnittenen Hecken aus heimi- schen, laubabwerfenden Laubgehölzen unmittelbar vor der zu begrünenden Wandfläche zulässig. Fenster, Türen, Andienungs- und Belichtungsflächen sind von dieser Verpflichtung zur Begrünung ausgenommen. 4.3 Erhaltung und Pflanzung von Bäumen Die durch Planeintrag mit Erhaltungsgebot dargestellten Bäume sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Bei Abgang eines Baumes ist in der nächsten Pflanz- periode ein Laubbaum zu pflanzen. In den Schutzbereichen (Kronentraufe + 1,5 m) der zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenversiegelungen unzuläs- sig. Für Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baumscheiben von mind. 24 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat min- destens 36 m³ bei 1,50 m Tiefe je Baum zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalteri- schen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat fachgerecht zu verfüllen (siehe auch Hinweise zur Begründung). Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Be- wässerungssystem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu ge- währleisten. Alle Bäume sind als Hochstämme mindestens in der Qualität 3x verpflanzt, Stammumfang 18-20 cm zu pflanzen. Aus gestalterischen Gründen können aus- nahmsweise auch Solitäre gepflanzt werden. Bei Pflanzung von Solitären gilt eine Mindestpflanzgröße von 200 bis 250 cm Höhe. - 6 - Von den im zeichnerischen Teil festgesetzten Baumstandorten kann ausnahms- weise abgewichen werden, wenn die unterirdische Leitungsversorgung, die An- forderungen der Feuerwehr oder bautechnische Gründe dies erfordern. Zwischen Versorgungsleitungen wie beispielsweise für Strom, Wasser, Gas und Telekommunikation und Baumpflanzungen ist ein Mindestabstand von 2,5 m zu berücksichtigen. Zwischen Abwasserkanälen und Baumpflanzungen sind mindes- tens 3,50 m einzuhalten. Eine Standortabweichung festgesetzter Bäume ist aus Gründen der landschaftsar- chitektonischen Gestaltung nach Maßgabe eines abgestimmten Freiflächenplans zum Bauantrag zulässig. Die im zeichnerischen Teil dargestellte Anzahl der Bäume muss allerdings in jedem Fall mindestens erreicht werden. Im Bereich der mit einem Leitungsrecht belasteten Flächen dürfen derzeit vorhan- dene Bäume nicht durch Nachpflanzungen ersetzt werden. Im Falle einer Neupflanzung sind diese außerhalb des Schutzstreifens zu pflanzen. 5. Schallschutz Die Außenbauteile der Büronutzung in der Sporthalle (südliches Baufeld) müssen nach DIN 4109, Ausgabe Januar 2018 3 , im eingebauten Zustand ein bewertetes Gesamt-Schalldämm-Maß von mindestens R’w,res = 16 dB aufweisen. Der unten- stehenden Abbildung sind die maßgeblichen Außenlärmpegel im Plangebiet zu entnehmen. Der Nachweis der erforderlichen Schalldämm-Maße ist im Baugenehmigungsver- fahren nach dem in der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindest- anforderungen“ Ausgabe Januar 2018 4 , vorgeschriebenen Verfahren in Abhän- gigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße zu erbringen. Von den in der nachfolgenden Abbildung dargestellten Außenlärmpegeln kann abgewichen werden, sofern im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis er- bracht wird, dass ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel vorliegt, als in der nachfolgenden Abbildung dokumentierten Situation, unter Berücksichtigung freier Schallausbreitung. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außen- bauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1 reduziert werden. Es sind Fenster einzubauen, die einen Wärmedurchgangskoeffizienten UW-Wert (Verglasung + Rahmenanteil) von ≤ 1,3 W/m2K einhalten. Dadurch wird ebenfalls der Schallschutz eingehalten. 3 DIN 4109: Einzusehen im Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Kaiserallee 4, Zimmer 245 4 DIN 4109-1: Einzusehen im Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Kaiserallee 4, Zimmer 245 - 7 - 6. Artenschutz 6.1 Außenbeleuchtung Für nächtliche Lichtquellen sind zum Schutz von Insekten insektenfreundliche Leuchtmittel (LED) nach dem aktuellen Stand der Technik zu verwenden, wobei die Leuchten nach oben abgeschirmt sein müssen (Fokussierung des Lichtstroms auf die zu beleuchtende Fläche) und nicht in die Umwelt emittieren. Die Abstrahlung nach oben ist zu vermeiden. Die Lichtpunkthöhe ist niedrig zu wählen, eine grö- ßere Zahl niedrig angebrachter Leuchten mit energieschwächeren Lampen ist ten- denziell besser als wenige lichtstarke Lampen auf hohen Masten. Die Leuchtenge- häuse müssen gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten geschützt sein (Schutzart IP 54, staub- und spritzwassergeschützte Leuchte), die Oberflächentem- peratur der Leuchtengehäuse darf nach dem derzeitigen Stand der Technik 40 °C nicht übersteigen. Künstliches Licht, insbesondere Sportplatzbeleuchtung in Form von Flutlicht darf nur dann eingeschaltet sein, wenn es benötigt wird und ist außerhalb der Nut- zungszeit abzuschalten. Für neue Flutlichtanlagen sind Planflächenstrahler, welche bei horizontaler Aus- richtung maximal 3 %Streulicht in den oberen Halbraum emittieren (verringerter Anlockwirkung auf Insekten) einzusetzen. Die Strahler werden nicht oder nur in dem Maße geneigt, wie es zur vollständigen Ausleuchtung des Spielfelds erfor- derlich ist (maximal 5° über der Horizontalen). Sofern die Strahler geneigt wer- den, sind zusätzlich Blenden zu installieren, um den Streulichtanteil weiter zu - 8 - reduzieren. Die lichttechnischen Abdeckungen müssen einen hohen Transmissi- onsgrad aufweisen und mindestens 70% des von den Hochdruckentladungslam- pen emittierten UV-Lichts absorbieren. Zusätzlich muss das Leuchtengehäuse vollständig geschlossen sein, um nicht zur Insektenfalle zu werden. Sollten zum Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahme praxistaugliche Flutlichtsysteme mit geringerer Anlockwirkung auf Insekten (zum Beispiel LED - Flutlichtsysteme für Sportanlagen) verfügbar sein, so sind diese zu verwenden. Die Betriebszeiten von Flutlichtanlagen sind zeitlich begrenzt: Ihr Einsatz ist lediglich von Mitte September bis Ende Mai zulässig. Im Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang September ist aufgrund der Tageslängen davon auszugehen, dass keine Kunstlichtbeleuchtung benötigt wird. Die Flutlichtanlagen sind spätestens um 22.00 Uhr auszuschalten. 6.2 Glasfassaden Es sind Maßnahmen zur Reduzierung des Kollisionsrisikos von Vögeln an außen- liegenden Glasflächen der Gebäude zu treffen. Hierfür sind zusammenhängende Glasflächen von mehr als 4 m², Durchsichten und Übereckverglasungen durch gestalterische Elemente so zu gliedern, dass sie hochwirksam gegen Vogelschlag ausgeführt sind. Gestalterische Elemente gelten als hochwirksam, wenn sich die Testvögel im Wahlversuch zwischen einer markierten und unmarkierten Scheibe, zu weniger als 10% für die markierte Scheibe entscheiden würden. Die Muster sind in Schwarz-, Weiß- oder Graustufen zu wählen. Der Außenrefle- xionsgrad der Glasscheiben darf maximal bei 15 % liegen. Ausnahmen sind zulässig, sofern eine Wirksamkeit in gleichem Maße nachgewiesen werden kann. Abweichungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nur in enger Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Karlsruhe möglich. - 9 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Dachaufbauten sind um das Maß ihrer Höhe ab der Gebäudekante abzurücken. Sie sind räumlich zusammenzufassen und mit Ausnahme von Photovoltaikanla- gen vollständig mit einer einheitlich gestalteten Einhausung zu umgeben. Photo- voltaikmodule sind gemäß dem Stand der Technik reflexionsarm auszuführen. 1.2 Fassaden Grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen an Gebäudefassaden mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen sind unzulässig. Sämtliche Außenfenster sind mit durchsichtigem Glas auszuführen. Spiegelglas und das großflächige Abkleben von Glasflächen mittels Folien o.ä. mit einem Beklebungsanteil über 20 % der Fensterfläche ist unzulässig. Davon ausgenommen sind getestete Muster gegen Vogelschlag. 2. Werbeanlagen und Automaten Automaten sind nur im Vereinsheim und im Sportgebäude zulässig. Es sind nur Flachwerbeanlagen an der Stätte der Leistung und am Gebäude pa- rallel zur Fassade und unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung folgender Vorgaben zulässig: • maximal 2 Werbeanlagen pro Gebäude • Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Flä- che von maximal 6,5 m² je Werbeanlage, jedoch nicht mehr als 5% der jeweiligen Fassadenfläche. Für die Anbringung von Vereinslogos gilt folgende Ausnahmeregelung: Vereinslogos dürfen auch außerhalb des oben genannten Bereiches, jedoch zwin- gend unterhalb des oberen Gebäudeabschlusses, am Gebäude angebracht wer- den. Im Bereich der Zufahrt zur Sportanlage ist eine freistehende Werbeanlage bis zu einer Fläche von 1,0 m² zulässig. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie La- serwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. 3. Einfriedigungen, nicht mit Gebäuden überbaute Flächen 3.1 Einfriedigungen Einfriedigungen sind nur als geschnittene Hecken aus heimischen Laubgehölzen - 10 - wie z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster oder Berberitze bis zu einer Wuchshöhe von 1,30 m zulässig. Ausnahmsweise sind Einfriedigungen mit Zäunen für Flächen zulässig, die zur Sportnutzung bestimmt sind, z. B. Ballfangzäune. Einfriedigungen sind sockelfrei mit mindestens 10 cm zwischen Geländeober- kante und Zaun auszuführen. Die Verwendung von Sichtschutzelementen ist nicht zulässig. 3.2 Nicht überbaute Flächen Nicht überbaute Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für Stellplätze, Zufahr- ten, Zugänge, Nebenanlagen oder Versickerungsflächen benötigt werden, als Ve- getationsfläche anzulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen. Schotter-, Kies- und Splittflächen sind unzulässig. Befestigte Flächen, die nicht mit Gebäuden überbaubar sind, wie z.B. Zugänge, Stellplatzflächen, Müllbehälterstandorte, sind auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken und wasserdurchlässig auszuführen (z.B. Rasenfugenpflaster, Schotterrasen, Rasengittersteine etc.), soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Falls für die Funktionalität erforderlich, sind auch versickerungs- fähige Flächenbefestigungen zulässig (z.B. Versickerungsfähige Pflasterung, Drä- nasphalt). Ausgenommen davon ist die Fläche St2, diese darf aufgrund ihrer Nutzung as- phaltiert werden. 3.3 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze und Aufstellplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Baugrenzen und im hierfür zeichnerisch festgesetzten Bereich zulässig und mit einem Sichtschutz zu versehen. Wird dieser durch bauliche oder sonstige Maßnahmen hergestellt, ist er zu begrünen. 4. Außenantennen Außenantennen und Satelliten-Empfangsanlagen sind unzulässig. Zur Wahrung des Rechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 GG) ist ausnahmsweise je Gebäude eine Außenantenne und Satelliten-Empfangsanlage als Gemeinschaftsanlage im Dachbereich zulässig, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum aus nicht sichtbar sind. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. - 11 - 6. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – so- weit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Versicke- rungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Garten- bewässerung). Die Mulden müssen den gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien entsprechen. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 562 „Waldstadt-Sportzentrum (Traugott-Bender Sportpark) Änderung u. Ergänzung“, in Kraft getreten am 20. Juni 1980, wird in den Teilberei- chen verdrängt, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 30. September 2020 Fassung vom 25. Juni 2024 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Ing. Anke Karmann-Woessner
-
Extrahierter Text
Bebauungsplan „Sporthalle am Traugott-Bender-Weg“, Karlsruhe-Hagsfeld beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ................... - 4 - 1. Aufgabe und Notwendigkeit ............................................................... - 4 - 2. Bauleitplanung ..................................................................................... - 5 - 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung................................................................ - 5 - 2.2 Verbindliche Bauleitplanung .................................................................. - 5 - 3. Bestandsaufnahme .............................................................................. - 6 - 3.1 Räumlicher Geltungsbereich.................................................................. - 6 - 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ..... - 6 - 3.3 Vorhandene Nutzung und Bebauung ..................................................... - 6 - 3.4 Eigentumsverhältnisse ........................................................................... - 7 - 3.5 Belastungen ........................................................................................... - 7 - 4. Planungskonzept ................................................................................. - 8 - 4.1 Fläche für Sport- und Spielanlagen ....................................................... - 8 - 4.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................... - 9 - 4.3. Überbaubare Grundstücksfläche ........................................................... - 9 - 4.4 Erschließung ........................................................................................ - 10 - 4.4.1 ÖPNV .................................................................................................. - 10 - 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr ............................................................. - 10 - 4.4.3 Ruhender Verkehr ............................................................................... - 11 - 4.4.4 Geh- und Radwege .............................................................................. - 12 - 4.5 Ver- und Entsorgung ............................................................................ - 12 - 4.5.1 Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Fernwärme ............................... - 12 - 4.5.2 Entwässerung ...................................................................................... - 12 - 4.5.3 Abfallentsorgung .................................................................................. - 13 - 4.6 Gestaltung ........................................................................................... - 13 - 4.6.1 Dächer ................................................................................................. - 13 - 4.6.2 Fassaden ............................................................................................. - 13 - 4.6.3 Werbeanlagen und Automaten ............................................................ - 13 - 4.7 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ...... - 14 - 4.7.1 Grünplanung ........................................................................................ - 14 - 4.7.2 Eingriff in Natur und Landschaft........................................................... - 14 - 4.7.3 Ausgleichsmaßnahmen ....................................................................... - 15 - 4.7.4 Maßnahmen für den Artenschutz ......................................................... - 15 - 4.7.5 Maßnahmen zur Klimaanpassung/ Verbesserung des Stadtklimas ..... - 15 - 4.7.6 Maßnahmen für den Klimaschutz, Energetische Optimierung ............. - 16 - 4.8 Belastungen durch Lärm ...................................................................... - 16 - 5. Umweltbericht .................................................................................... - 19 - 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ..................................................... - 19 - 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung......................................................... - 19 - 6.2 Sozialplan ............................................................................................ - 20 - 7. Statistik ............................................................................................... - 21 - 7.1 Flächenbilanz....................................................................................... - 21 - 7.2 Geplante Bebauung ............................................................................. - 21 - 7.3 Bodenversiegelung .............................................................................. - 21 - 8. Bodenordnung ................................................................................... - 22 - - 3 - 9. Kosten (überschlägig) ........................................................................ - 22 - 10. Übersicht der erstellten Gutachten .................................................. - 22 - B. Hinweise ............................................................................................. - 23 - 1. Versorgung und Entsorgung ................................................................ - 23 - 2. Entwässerung ...................................................................................... - 24 - 3. Trinkwasser ......................................................................................... - 24 - 4. Niederschlagswasser ........................................................................... - 24 - 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale ................................................ - 25 - 6. Baumschutz und Baumpflanzungen .................................................... - 25 - 7. Artenliste Dachbegrünung ................................................................... - 26 - 8. Einfriedigungen .................................................................................... - 27 - 9. Altlasten ............................................................................................... - 27 - 10. Erdaushub / Auffüllungen .................................................................... - 27 - 11. Private Leitungen ................................................................................. - 27 - 12. Barrierefreies Bauen ............................................................................ - 27 - 13. Erneuerbare Energien ......................................................................... - 27 - 14. Dachbegrünung und Solaranlagen ...................................................... - 28 - 15. Wasserschutzgebiet ............................................................................ - 28 - 16. Kampfmittel .......................................................................................... - 29 - 17. Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen ...................................... - 30 - - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Planungsziele Im Bereich des Traugott-Bender-Sportparks besteht Bedarf an einer neuen Dreifeld-Halle für das Vereinstraining des Schwimm- und Sportclubs Karlsruhe e.V. (SSC). Der Verein bietet Wettkampf-, Freizeit- und Gesundheitssport an. Die Nutzung ist insbesondere auch für Vereinssport für Ligaspiele Volleyball, Handball, Basketball und Volleyballspiele auf Bundesligaebene vorgesehen. Darüber hinaus soll der Schulsport der Element-i-Schule des Technologieparks dort stattfinden, die ebenfalls Bedarf an Räumlichkeiten für Sportunterricht hat. Die Halle soll mit 1.000 Zuschauerplätzen ausgestattet sein. Vorgesehen sind hierfür ausziehbare Tribünen. Zudem soll das bestehende Gebäude des SSC im Bestand festgesetzt werden. Die Fläche der bestehenden Stellplätze soll als private Stellplatzfläche festgesetzt werden. Des Weiteren soll ein bisher als Sport- und Freizeitanlage genutzter Bereich als zusätzliche Stellplatzfläche ausgewiesen werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt als Angebotsbebauungsplan. Ergänzend soll ein städtebaulicher Vertrag mit dem SSC Karlsruhe e.V. geschlossen werden. Standort Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 562 vom 20. Juni 1980, welcher für den Standort der Sporthalle öffentliche Grünfläche „Sportplatz“ sowie den Erhalt und die Pflanzung von gliedernden Baumreihen und –gruppen festsetzt. Der Standort im Traugott-Bender-Sportpark direkt südlich der bestehenden SSC- Gebäude ist das Ergebnis einer umfassenden Abstimmung unter den zu beteiligenden städtischen Ämtern und Stellen auf Grundlage einer Machbarkeitsstudie des Büros „Rossmann + Partner Architekten“. Er wurde in einer Bürgermeisterkonferenz gewählt. Der Freiraumentwicklungsplan sieht die Fläche als Teilbereich des Freiraumsystems „Grüne Nordspange“ vor. Um den Eingriff in diesen südlich angrenzenden schützenswerten Landschaftsraum so gering wie möglich zu halten, wird der Baukörper quer gestellt und so dicht wie möglich an das bestehende Vereinsgebäude gerückt. Die südlich angrenzende Grünzäsur als Ziel der übergeordneten Raumordnung wird hiervon nicht betroffen sein. Im Bereich des Bauvorhabens befinden sich jedoch Sportflächen des SSC sowie des KSV. Diese werden in Abstimmung mit dem KSV südlich des Geltungsbereichs neu geordnet. Dadurch entfallen auf Seite des Nachbarvereins - 5 - KSV zwei beleuchtete Sportplätze und auf Seite des SSC die Leichtathletikanlage mit 100-m-Bahn, Weit- und Hochsprunganlage sowie ein Multifunktionsplatz. Hierfür muss ein Ersatz geschaffen werden. Die Ersatzmaßnahmen im Bereich der Außensportanlagen SSC und KSV sind auf Grundlage des derzeitigen Planungsrechts möglich und werden als eine eigenständige Baumaßnahme federführend durch den SSC in enger Abstimmung mit dem KSV beantragt und durchgeführt. Zwischen den beiden Vereinen wurde eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt, der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst. Der aktuelle Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt den Standort der Halle als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz dar. Die Bebauung einer als Grünfläche dargestellten Fläche ist nach der Begründung zum Flächennutzungsplan nur bis zu einer maximalen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,06 möglich und die zusammenhängend bebaute Fläche darf maximal 600 m² betragen. Da der Bebauungsplan nach § 13a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt wird, muss für die Änderung des Flächennutzungsplanes kein Einzeländerungsverfahren durchgeführt werden. Der Flächennutzungsplan kann nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Zuge einer Berichtigung angepasst werden. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Das Vorhaben liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 562 „Waldstadt-Sportzentrum (Traugott-Bender-Sportpark) Änderung u. Ergänzung“, der für den Bereich der Sporthalle öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz sowie einige zu erhaltende Bäume und Pflanzgebote festsetzt. Dies gilt auch für den Bereich des „Bolzplatzes“, auf dem zudem in Teilflächen ein Baufeld vorgesehen ist. Zudem sind öffentliche Parkplatzflächen ausgewiesen. Der bestehende Bebauungsplan muss infolge der Neubauplanung in den betreffenden Teilbereichen durch einen neuen Bebauungsplan überplant werden. Die Regelungen des Bebauungsplans Nr. 562 „Bebauungsplan Waldstadt - Sportzentrum (Traugott-Bender-Sportpark) Änderung u. Ergänzung“ werden in denjenigen Teilbereichen verdrängt, die durch diesen Bebauungsplan (einschließlich der örtlichen Bauvorschriften) neu geregelt werden. - 6 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 24.700 m² große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Hagsfeld, im Westen und Norden angrenzend an den Stadtteil der Waldstadt. Das Plangebiet wird im Norden begrenzt durch die Straße „Am Sportpark“, im Osten durch Sportfläche und im Süden durch die angrenzenden Flächen des Karlsruher Sportvereins KSV. Im Westen liegen weitere Sportflächen, die daran angrenzende Hagsfelder Allee mit Baumbestand bildet eine Zäsur zum angrenzenden Hardtwald mit weiteren Sportflächen und der sich anschließenden Wohnbebauung der Waldstadt in Waldlage. Das Hallengebäude soll direkt südlich des bestehenden SSC-Zentrums errichtet werden. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Plangebiet liegt in direkter Nähe zu den kaltluftliefernden Freiflächen des Grünzuges „grüne Nordspange“. Der Bereich ist mäßig bioklimatisch belastet. Die Fläche, auf der die Sporthalle errichtet werden soll, wird bereits intensiv genutzt. Der Großteil der Fläche wird derzeit als Sportfeld mit Laufbahn, Sprunggrube, Fläche für Kugelstoßen beziehungsweise Hartplatz mit wasserundurchlässiger Oberfläche genutzt. Die restliche Fläche ist als Zier- und Trittrasen sowie stark gestörte Fläche ausgebildet. Teilflächen sind als Materiallager genutzt. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist die Fläche von geringem Wert. Die betroffenen Bäume weisen keine artenschutzfachlich relevanten Strukturen wie Höhlungen oder Rindenplatten auf. Das Landschaftsschutzgebiet „Nördliche Hardt” liegt in etwa 120 Metern und das NATURA 2000-Gebiet in 500 Metern Entfernung. Durch den Bau der Sporthalle ist nicht mit einer Beeinträchtigung der Schutzgebiete zu rechnen. Artenschutzfachliche Untersuchungen sind nicht erforderlich. Das Plangebiet befindet sich in Zone IIIB des Wasserschutzgebiets Wasserwerk Hardtwald. Der Bereich befindet sich in einem Vogelflugkorridor zwischen dem Hardtwald und den freien Flächen um die Traugott-Bender-Halle. 3.3 Vorhandene Nutzung und Bebauung Das bisher geltende Planrecht lässt im Plangebiet unter anderem folgende vorhandene Nutzungen zu: • Sporthallen und Säle für diverse Sportarten sowie Veranstaltungen, welche im Zusammenhang mit diesen stehen (Versammlungen, Sitzungen, Tagungen, Sportfreizeiten u. ä.) - 7 - • Fitness- und Gesundheitsstudio • Kegelbahnen • Vereinsheim mit Hausmeisterwohnung • Schank- und Speisewirtschaften • Stellplätze Diese Nutzungen sollen auch nach dem künftigen Bebauungsplan weiterhin zulässig sein. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Flächen mit der Flurstücksnummer 67325 sowie die Flurstücke mit den Nummern 67325/1, 67325/5, 67325/6, 67325/7, 69167 sind Eigentum der Stadt Karlsruhe. Es bestehen langfristige Miet- sowie Erbpachtverhältnisse über die Nutzung der Sportflächen mit dem Sport- und Schwimmclub Karlsruhe e.V. sowie mit dem benachbarten Karlsruher Sportverein (KSV). 3.5 Belastungen Lärm Südlich des Plangebiets und der Sportflächen verläuft planungsrechtlich die Trasse der Nordtangente, deren Einwirkung auf das Plangebiet zu untersuchen ist. Südlich und südöstlich der Trasse der Nordtangente liegen zum einen der Technologiepark Karlsruhe, ein Sondergebiet für Forschungs-, Verwaltungs- und Büronutzungen sowie eine Schule. Westlich des Plangebiets befinden sich Grünflächen und weitere Sportanlagen. Nördlich der an das Plangebiet angrenzenden Straße „Am Sportpark“ sowie nordwestlich liegen Wohngebiete, die zur Straße hin durch einen ca. 3 m hohen, mit Bäumen und Sträuchern bestandenen Wall abgegrenzt sind. Klima Eine Verschlechterung des Lokalklimas ist durch den Bau der geplanten Sporthalle nicht zu erwarten, da es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Bebauung umgeben von Grünflächen handelt. Das Plangebiet liegt in direkter Nähe zu kaltluftliefernden Freiflächen in einem Bereich mäßiger bioklimatischer Belastung. Eine Verschlechterung des Lokalklimas durch den Bau der geplanten Sporthalle ist zu vermeiden. Hierzu sind Dachbegrünung, Fassadenbegrünung und helle Oberflächenfarben geeignete Elemente. Altlasten Es liegen keine Hinweise vor, die einen Altlastenverdacht begründen. - 8 - Kampfmittel Im Plangebiet finden sich Blindgängerverdachtspunkte. Diese liegen im Bereich des bestehenden Vereinsheims mit Gaststätte, aber auch auf der südlich angrenzenden Fläche, auf der das Vorhaben vorgesehen ist. Die erforderlichen Maßnahmen wurden in einem Termin am 28. Januar 2015 mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg festgelegt (Tiefensondierung, baubegleitende Aushubüberwachung). 4. Planungskonzept Der Standort direkt südlich des bestehenden SSC-Vereinsheimes wurde mit den städtischen Fachämtern umfassend abgestimmt und ausgewählt. Das Hallengebäude wird dicht an das bestehende Vereinsgebäude gerückt, damit der südlich angrenzende Teilbereich des Freiraumsystems „Grüne Nordspange“ als schützenswerter Landschaftsraum weitestgehend unberührt bleibt. Die im Bereich des Bauvorhabens gelegenen Sportflächen des SSC wie des KSV werden in Abstimmung der beiden Vereine auf der südlich verbleibenden Fläche neu geordnet. Für das Vorhaben und dessen zulässiges Nutzungsspektrum sind die gesetzlichen Vorgaben einer Versammlungsstätte einzuhalten. Es wurde ein Brandschutzkonzept erarbeitet und mit den zuständigen Stellen (Branddirektion, Bauordnungsamt) abgestimmt. 4.1 Fläche für Sport- und Spielanlagen In dem Plangebiet sind ausschließlich Nutzungen zulässig, die den Bereichen Sport und Freizeit zuzuordnen sind. Die Dreifeld-Sporthalle ist mit einer Zuschauerkapazität von bis zu 1.000 Zuschauern vorgesehen. Sie dient dem Vereinssport, dem Schulsport (Schulsport der element-i-Schule im Technologiepark) und für Sportveranstaltungen (zum Beispiel Volleyball-Bundesliga der Baden-Volleys). Darüber hinaus befinden sich östlich der bestehenden Stellplatzflächen weitere Sportflächen, die für Inlinehockey, Rollerderby und einzelne Gymnastik- und Rehastunden genutzt werden. Alternativ dienen diese Flächen zukünftig als Ergänzung der Parkierungsfläche. Die östlich gelegene Stellplatzfläche St2 wird nur als solche genutzt, wenn Veranstaltungen mit Publikumsverkehr stattfinden. Da Veranstaltungen nur an wenigen Tagen im Jahr und vorwiegend in den Nachmittags- und frühen Abendstunden stattfinden werden, wird die Sport- und Freizeitnutzung dieser Flächen nur geringfügig eingeschränkt. Mit der geplanten Mehrfachnutzung wird dem Gebot des schonenden Umgangs mit Flächen Rechnung getragen, da eine dauerhafte Vorhaltung von Stellplatzflächen für große Veranstaltungen unverhältnismäßig wäre. - 9 - Des Weiteren werden durch die Festsetzungen die bestehenden Nutzungen gesichert. Die ausnahmsweise zulässige Wohnung befindet sich im Bestand bereits in einer Gemengelage aus Wohnen, Sport- und Spielanlagen sowie Gastronomiebetrieben. Sie genießt, aufgrund ihrer besonderen Funktion als Betriebsleiterwohnung, ähnlich wie es auch in Gewerbegebieten üblich ist, generell keinen höheren Schutz als die sonstigen zulässigen Nutzungen und unterliegt lediglich den Mindestanforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Das zum Bebauungsplan angefertigte Schallgutachten gibt aufgrund der errechneten Werte keinen Anlass zu befürchten, dass diese Mindestanforderungen nicht eingehalten werden können. Dennoch soll bei einer Errichtung oder Änderung der Wohnung im Sinne des § 29 BauGB die Wohnqualität gesteigert werden. Aus diesem Grund wurden Anforderungen an die Ausnahme definiert, welche geeignet sind die Wohnqualität zu verbessern. Durch die räumliche Beschränkung der Zulässigkeit wird sichergestellt, dass sich Betriebsleiterwohnungen weiterhin auf dem von der geplanten Nordtangente abgewandten Grundstücksteil befinden und eine Schallabschirmung durch die geplante Halle erreicht werden kann. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die maximal zulässige Größe der Grundfläche baulicher Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß Planzeichnung beträgt 8.070 m². Der in der Planzeichnung ausgewiesene Baubereich für die im Bestand vorhandenen baulichen Anlagen () hat eine Grundfläche von ca. 5.000 m². Der für die neue Dreifeld-Sporthalle ausgewiesene Baubereich hat eine maximale Grundfläche von rund 3.070 m². Die Höhe der vorhandenen Gebäude wird im Bestand festgesetzt. Die für den neu ausgewiesenen Baubereich festgesetzten Gebäudehöhen sind ausreichend für eine Dreifeld-Sporthalle im geplanten Umfang und eine ansonsten zweigeschossige Bebauung. Das Maß der baulichen Nutzung ist geeignet die bestehenden und geplanten Nutzungen unterzubringen und gleichzeitig die Versiegelung durch eine kompakte Anordnung und Kombination von Nutzungen zu begrenzen. Durch die Überbauung bereits versiegelter oder intensiv genutzter Flächen wird dem schonenden Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen. Die geplanten Gebäudehöhen fügen sich in den Bestand und orientieren sich an den bestehenden Gebäuden. So wird sichergestellt, dass keine bauliche Überformung der Flächen stattfindet und das bestehende Erscheinungsbild des Gebietes in angemessenem Maß ergänzt werden kann. 4.3. Überbaubare Grundstücksfläche Die maximale Größe der Grundfläche entspricht der in der Planzeichnung festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Der Baubereich kann damit vollständig überbaut werden. Das Raumprogramm für die vorgesehenen Nutzungen des Vereins in diesem Mehrzweckgebäude ist hierdurch abgedeckt. Der Verein hat auch die Möglichkeit der Errichtung von Nebenanlagen auf den - 10 - nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Durch die Anordnung der Baugrenzen wird eine kompakte Erscheinung des Gebäudekomplexes sichergestellt und ein hohes Maß verbundener Freiflächen bewahrt, sodass die grüne Nordspange möglichst wenig beeinträchtigt wird. 4.4 Erschließung Die öffentlich-rechtliche Erschließung erfolgt über die Straße „Am Sportpark“. Die Anlieferung für Gastronomie und Technik erfolgt wie bisher über den Parkplatz, quert den Traugott-Bender-Weg und führt über die Zufahrt zur Sporthalle. Die Erschließung der Halle selbst erfolgt über die Straße „Am Sportpark“ über den Parkplatz, quert den „Traugott-Bender-Weg“ und führt über einen östlich des Bestandsgebäudes gelegenen 5 m breiter Weg zur Sporthalle. Hierüber kann auch die direkte Anfahrt der Sporthalle für Liefer- und Rettungsfahrzeuge erfolgen. Die Hauptzufahrt für schwere Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge befindet sich auf einem von der Hagsfelder Allee zur Halle führenden und bereits heute als Notfall- und Unterhaltungsweg genutzten Stichweg. Die erforderlichen zusätzlichen Pkw-Stellplätze sollen östlich des Bestandsparkplatzes, durch Anbindung und Ausbau der bestehenden Asphaltfläche für Inlinehockey, Rollerderby, einzelne Gymnastik- und Rehastunden sowie des Ascheplatzes geschaffen werden. Wege- und Erschließungsflächen werden wasserdurchlässig, z.B. aus Rasenfugenpflaster, Schotterrasen oder versickerungsfähigem Betonpflaster/ Asphalt hergestellt. Zur Aufnahme, Reinigung und Versickerung des auf den Dachflächen anfallenden Regenwassers, sollen Versickerungsmulden errichtet werden, die nach bisherigen Entwürfen der Halle an den in die Planzeichnung nachrichtlich übernommenen Standorten untergebracht werden können. 4.4.1 ÖPNV Östlich des Plangebiets befindet sich in etwa 500 Meter Entfernung die Straßenbahnhaltestelle „Fächerbad“, die fußläufig über den Traugott-Bender- Weg erreichbar ist. Nördlich befindet sich in 650 Meter Entfernung die Straßenbahnhaltestelle „Glogauer Straße“, von der aus das Plangebiet ebenfalls fußläufig über die Glogauer Straße und die Straße „Am Sportpark“ erreicht werden kann. 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr Die vorhandene Straße „Am Sportpark“ bleibt als Erschließungsstraße in ihrer Lage unverändert erhalten. - 11 - 4.4.3 Ruhender Verkehr Entwidmung der Bestandsstellplätze Die vorhandenen Stellplatzflächen im Geltungsbereich wurden im Bebauungsplan Nr. 562 „Waldstadt-Sportzentrum (Traugott-Bender-Sportpark) Änderung u. Ergänzung, Karlsruhe-Waldstadt“ vom 20. Juni 2023) als „öffentliche Parkplätze“ festgesetzt. Nach der Begründung des Bebauungsplanes sollten auf diesen Flächen die „erforderlichen Kfz-Stellplätze“ untergebracht werden. Entsprechend wurde es auch umgesetzt. Der bauordnungsrechtliche Stellplatznachweis des SSC und auch des Fraunhofer Instituts wird auf dieser Fläche geführt, gesichert durch Baulasten, genutzt. Diese Regelung ist nach geltender Rechtslage nicht zulässig. Der Bebauungsplanentwurf sieht auf der Fläche für „öffentliche Parkplätze“ nun eine private Stellplatzfläche vor. Mit dieser Festsetzung entfällt die bisherige Widmung der Bestandsstellplätze als „öffentliche Parkierung“. Die öffentliche Parkplatzfläche ist für den Verkehr entbehrlich. Die Parkplatzfläche ist (weiterhin) für die Nutzerinnen und Nutzer der Sporteinrichtungen des Traugott-Bender-Sportparks erforderlich. Diesem Nutzerkreis steht die Parkplatzfläche auch in Zukunft zur Verfügung. Nach einer Verkehrsuntersuchung im Sommer 2018 waren die Parkplätze tagsüber weniger als 40% ausgelastet, nachmittags zwischen 40 und 60 % und abends zwischen 60 und 80 %. Im Tagesdurchschnitt lag die Auslastung bei weniger als 40 %. Während die Auslastung auf dieser Fläche zu den Abendstunden hin zugenommen hat, ist die Auslastung der Parkplätze im übrigen Sportpark zurückgegangen. Insgesamt konnte Bedarf an Kfz-Stellplätzen durch das bestehende Angebot abgedeckt werden. Ein Parkplatzdruck auf das angrenzende Wohngebiet konnte nicht festgestellt werden. Das dort vorhandene Angebot an öffentlichen Stellplätzen deckt den von der Wohnnutzung ausgehenden Stellplatzbedarf ausreichend ab. Künftiger Stellplatzbedarf Für die vorhandenen und künftigen Nutzungen wurde folgender bauordnungsrechtlicher Bedarf ermittelt: Nördlich des bestehenden Vereinsheims, mit Erschließung über die Straße „Am Sportpark“ befinden sich 148 öffentliche Stellplätze. Davon sind 88 Stellplätze dem Verein zugeordnet und 39 weitere Stellplätze sind per Baulast dem benachbarten Fraunhofer Institut zugeordnet. Durch die neue Sporthalle ergibt sich sowohl ein zusätzlicher Bedarf von 74 Stellplätzen. Künftig werden danach 201 Stellplätze benötigt. Die vorhandene Stellplatzfläche würde folglich nicht ausreichen. Von den auf die neue Sporthalle entfallenden Stellplätzen können nur 21 auf den vorhandenen Parkierungsflächen nachgewiesen werden. Um den künftigen Stellplatzbedarf zu decken, werden weitere Stellplätze geschaffen. Hierfür wird der Bestandsparkplatz (St) östlich auf dem vorhandenen Inlinehockey- und Rollerderby-Feld und der Aschebahn um zwei weitere Stellplatzfelder (St1 und St2*) mit insgesamt 54 weiteren Stellplätzen ergänzt. - 12 - Mit dieser Lösung kann auf eine zusätzliche Bodenversieglung verzichtet werden und vorhandene sportliche Nutzungen können fortgeführt werden. Die östliche Fläche St2 wird mit Asphalt ausgeführt und nur bei erhöhtem Bedarf bei entsprechenden Veranstaltungen in der Sporthalle als zuschaltbarer Stellplatz für den Parkverkehr geöffnet. In der übrigen Zeit während des Normalbetriebs, wenn keine Veranstaltungen mit Publikumsverkehr stattfinden, steht sie weiterhin als Trainingsplatz für Inlinehockey, Rollerderby und einzelne Gymnastik- und Rehastunden sowie anderen Freizeitsport zur Verfügung. Um die ungestörte Nutzung als Sportfeld in dieser Zeit zu gewährleisten, ist der Bereich durch eine abschließbare Vorrichtung zu sichern (z. B. durch Poller, Schranke), was in einem städtebaulichen Vertrag mit dem SSC zu regeln ist. Vier Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind im südöstlichen Teil der Bestandsstellplätze vorgesehen, Fahrradabstellanlagen befinden sich im Bereich der Sporthalle sowie entlang des Traugott-Bender-Wegs. 4.4.4 Geh- und Radwege Das Plangebiet ist bereits jetzt durch Geh- und Radwege erschlossen, über die auch das bestehende Vereinsgebäude und die Sportflächen erreichbar sind. Die Erschließung verläuft in Ost-West-Richtung über den Traugott-Bender-Weg und über einen weiteren Fuß- und Radweg entlang der erschließenden Straße „Am Sportpark“. Östlich des bestehenden Vereinsheims und vom Traugott-Bender-Weg ausgehend wird eine Zuwegung zur neuen Dreifeldhalle geschaffen. 4.5 Ver- und Entsorgung 4.5.1 Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Fernwärme Die Versorgung der Sporthalle erfolgt über den Traugott-Bender-Weg. Trink- und Schmutzwasser, sowie Fernwärme und Strom werden über eine gemeinsame Trasse unter dem zur Sporthalle führenden Stichweg an die bestehenden Leitungen im Traugott-Bender-Weg angeschlossen. Weitere Anschlüsse wie z.B. Gas befinden sich im Nordwesten des bestehenden Vereinsgebäudes. 4.5.2 Entwässerung Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll, sofern schadlos möglich, entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zu 100% auf dem Privatgrundstück versickert oder genutzt werden. Das Grundstück eignet sich durch seine großen Freibereiche gut für solche Maßnahmen. Hierdurch sollen die Abwasseranlagen der Stadt entlastet werden. - 13 - 4.5.3 Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung erfolgt ausschließlich über den in der Planzeichnung dargestellten Müllbehälterstandplatz. Dieser Standplatz ist so anzulegen, dass sämtliche Abfallbehälter, auch die der Gaststätte, dort aufgestellt werden können. Eine Entsorgung an einer weiteren Stelle (ein weiterer Standplatz) ist nicht möglich. 4.6 Gestaltung 4.6.1 Dächer Die Dächer im südlichen Bereich des Plangebietes sind als flache oder flach geneigte Dächer auszubilden und mit extensiver Dachbegrünung versehen, so dass Niederschlagswasser gespeichert werden kann. Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu errichten, dass die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Durch die Festsetzung der Dachform im südlichen Bereich wird ein Pendant zu den Gebäuden des südlich angrenzenden Technologiepark geschaffen. Die Gebäudehöhe ist durch das Flachdach optimal ausnutzbar und wird durch eine Dachneigung nicht weiter erhöht. Durch die reflexionsarme Ausgestaltung von Photovoltaikmodulen, treten diese in ihrer Außenwirkung zurück und sichern eine hochwertige architektonische Gestalt der Gebäude. 4.6.2 Fassaden Der nahezu zu jeder Tageszeit durch Besucher aller Art hoch frequentierte Bereich hat trotz seiner vermeintlichen Randlage eine hohe gestalterische Außenwirkung. Aus diesem Grund werden gesteigerte gestalterische Anforderungen an die Fassaden gestellt. Grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen an Gebäudefassaden mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen sind unzulässig. Durch den Ausschluss bestimmter Fassadenelemente kann trotz des heterogenen Gebietes eine Einheitlichkeit hergestellt werden, die eine hochwertige architektonische Gestalt des sicherstellt. Sämtliche Außenfenster sind mit durchsichtigem Glas auszuführen. Spiegelglas und das großflächige Abkleben von Glasflächen mittels Folien o.ä. mit einem Beklebungsanteil über 20 % der Fensterfläche ist unzulässig. Davon ausgenommen sind getestete Muster gegen Vogelschlag. So wird sichergestellt, dass städtebaulich ein Kontakt zwischen Innen und Außen hergestellt wird, sodass geschlossene trotz Befensterung vermieden werden. Dies wirkt sich positiv auf die Gestaltqualität und das Erleben des Außenraumes aus und erhöht die soziale Kontrolle. 4.6.3 Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind insgesamt aus gestalterischen Gründen und zum Schutz der angrenzenden Freizeit- und Wohnnutzung nur mit Einschränkungen zulässig. - 14 - Es ist vorgesehen, an zwei Seiten des Hallengebäudes das Vereinslogo anzubringen. Damit sind die Gebäude für Gäste und Erstbesucher korrespondierend zu den anderen Vereinsanlagen wie beispielsweise dem Fächerbad gut zu erkennen. Durch die Vorschriften soll auch verhindert werden, dass sich mehrere Werbeanlagen auf einer Seite des Gebäudes befinden und so ein unruhiges Gesamtbild ergibt, das den hohen Gestaltungsansprüchen des stark durch Besucher frequentierten Bereiches widerspricht. 4.7 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.7.1 Grünplanung Dächer sind extensiv zu begrünen. Diese Maßnahme dient der Klimaanpassung, der Verzögerung des Niederschlagswasserabflusses und der Erhöhung des Lebensraumangebotes. Weiterer positiver Effekt der Dachbegrünung ist die längere Lebensdauer des Daches, da die Begrünung die Dachhaut schützt. Zu Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Vegetationsentwicklung wird eine Mindesthöhe des Substrats vorgegeben. Der Wasserrückhalt steigt mit der Substrathöhe, die Gefahr der Austrocknung in Hitzephasen sinkt. Die Artenliste in den Hinweisen ist auf die festgesetzte Substrathöhe, die örtlichen Standortbedingungen und die Kombinationsfähigkeit mit Anlagen zur solarthermischen Nutzung abgestimmt. Durch Festsetzung von Größen- und Qualitätsanforderungen an Baumpflanzgruben innerhalb befestigter Flächen werden optimale Standorte für die Bäume geschaffen. Dies ist Voraussetzung für ein nachhaltig gutes Wachstum. 4.7.2 Eingriff in Natur und Landschaft Der Vorhabenbereich ist noch unbebaut, wird aber intensiv als Sportfläche genutzt. Die ökologische Wertigkeit ist als mittel bis gering einzuschätzen. Mit dem Vorhaben wird zunächst ein Teil vorhandener Sportfreifläche in Anspruch genommen. Diese Sportfreifläche wird neu ausgerichtet, so dass es zu einem teilweisen Verlust der vorhandenen Freiflächen kommt. Im Plangebiet gehen durch die Überbauung und Befestigung von Flächen hauptsächlich vorhandene Sportfreiflächen verloren. Das Hallengebäude wurde möglichst nah an das Bestandsgebäude herangerückt und der Gebäudekörper quer gestellt, so dass die Inanspruchnahme von Grünfläche im Süden so gering wie möglich gehalten werden konnte. Es werden jedoch neue Grünstrukturen in Form von Dachbegrünungen und neuen Grünanlagen geplant, sowie vorhandene Freiflächen neu geordnet und gärtnerisch aufgewertet. Außerhalb der Baufelder können die Bestandsbäume zum weit überwiegenden Teil erhalten bleiben, wobei eine entsprechende - 15 - Erhaltungsfestsetzung nach Absprache nur für einzelne besonders erhaltenswerte Bäume getroffen wird. Entfallende Bäume werden innerhalb des Gebiets durch Neupflanzungen ersetzt. Darüber hinaus erfolgen zusätzliche 36 Baumpflanzungen außerhalb des Plangebiets auf daran angrenzenden Flächen. Näheres regelt ein städtebaulicher Vertrag. 4.7.3 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. Durch entsprechende Festsetzungen sind jedoch Begrünungsmaßnahmen im Geltungsbereich und im direkten Umfeld vorgesehen, so dass der Verlust von Grünstrukturen im Gebiet durch - die Anlage von begrünten Dachflächen - das Anpflanzen von Bäumen - das Anpflanzen von Heckenstrukturen sowie deren dauerhafte Unterhaltung kompensiert wird. 4.7.4 Maßnahmen für den Artenschutz Es sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu beachten. Die Entfernung von Bäumen hat zur Vermeidung etwaiger Beeinträchtigungen außerhalb der Brutzeiten zu erfolgen. Dies wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. Zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werden Vorgaben für eine insektenfreundliche Außenbeleuchtung im Bebauungsplan festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass im Plangebiet ein signifikantes erhöhtes Tötungsrisiko für Vögel aufgrund der örtlichen Verhältnisse der Randlage des Hardtwaldes gegeben ist. Aufgrund dessen sind Maßnahmen zur Reduzierung des Kollisionsrisikos von Vögeln an außenliegenden Glasflächen von Gebäuden zu treffen (siehe Ziffer 7.2 der textlichen Festsetzungen). 4.7.5 Maßnahmen zur Klimaanpassung/ Verbesserung des Stadtklimas Den Belangen der Klimaanpassung wird im Rahmen der festgesetzten Dachflächenbegrünung sowie den zu erhaltenden und zu pflanzenden Bäumen Rechnung getragen. Der hohe Grünanteil ermöglicht die verstärkte Regenwasserrückhaltung, wodurch das Klima vor Ort nochmals positiv beeinflusst - 16 - wird. Des Weiteren wird den Bauherren ausdrücklich empfohlen der Klimaanpassung durch Fassadenbegrünung und helle Oberflächenfarben Rechnung zu tragen. 4.7.6 Maßnahmen für den Klimaschutz, Energetische Optimierung Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat den Grundsatzbeschluss für eine klimaneutrale Bauleitplanung gefasst. Der städtebauliche Vertrag sieht vor, dass die neue Sporthalle nach KfW Effizienzhausstandard 55 realisiert wird. Hinzu kommt eine Wärmeversorgung, die einen Primärfaktor von kleiner 0,3 aufweist, was mit dem geplanten Anschluss an die Karlsruher Fernwärme erreicht wird. Für den Fall einer geplanten Klimatisierung sollte dabei eine fernwärmebasierte Kälteerzeugung über Absorptionskälte verwendet werden. Gemäß § 23 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz BW (KlimaG BW) muss ein hoher PV-Dachflächenanteil installiert werden, der sowohl zur Eigenstromnutzung genutzt oder vollständig ins Netz eingespeist werden kann. Vom Bauherrn ist ein Energiekonzept zu erstellen und vorzulegen. Im vorliegenden GEG-Nachweis werden Wärmeschutz und Energiebilanzierung für die Planung dargestellt. Durch die Einhaltung des Gebäudeenergiestandards KfW 55, die Nutzung von Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung (Photovoltaik) und den Anschluss an die Fernwärme schafft der Bauleitplan die Voraussetzungen für den Grundsatzbeschluss zum klimaneutralen Bauen. Ziel ist ein die Umwelt möglichst wenig belastender Gebäudebetrieb bei gleichzeitig hohen Innenraumqualitäten. Dies soll bevorzugt durch passive, bauliche Maßnahmen erreicht werden, so dass ein robuster, wartungsarmer Betrieb ermöglicht wird. 4.8 Belastungen durch Lärm Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde untersucht, welche Lärmimmissionen für die schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets zu erwarten sind und ob die in der bei städtebaulichen Planungen anzuwendenden Richtlinie DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ festgelegten schalltechnischen Orientierungswerte eingehalten werden können. Die schalltechnische Untersuchung hat sowohl die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen als auch die vom Plangebiet ausgehenden Lärmemissionen und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die schützenswerte Umgebung ermittelt und beurteilt. Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung von Sport- und Freizeitanlagen sowie einer Schank- und Speisewirtschaft vor. Zur Beurteilung dieser Nutzungen als Schallquellen verweist die Richtlinie DIN 18005-1 auf die jeweils einschlägigen - 17 - Vorschriften (so unter anderem auf die TA Lärm, die Sportanlagenlärmschutzverordnung und die Freizeitlärm-Richtlinie). Bei der Beurteilung, welche Schallimmissionen in die Nachbarschaft zu erwartenden sind, war festzulegen, welche schalltechnischen Orientierungswerte nach der Richtlinie DIN 18005-1, Beiblatt 1 heranzuziehen sind. Der Bebauungsplan Nr. 298 „Waldstadt, Feldlage Teil I“, Karlsruhe-Waldstadt vom 19. Juli 1963 setzt für das nördlich angrenzende Gebiet ein Reines Wohngebiet fest. Nach der gutachterlichen Berechnung wäre eine geringe Überschreitung der maßgebenden Immissionsrichtwerte nachts durch die von der Gastronomie abfahrenden Kfz zu verzeichnen. Wenn gewerblich und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, Ziffer 6.7 der TA-Lärm. Voraussetzungen sind, dass die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme dies erfordert und der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt und von der Stadt Karlsruhe wurde als neuer Immissionsrichtwert (IRW) nachts als Zwischenwert 40 dB(A) vorgeschlagen und der Untersuchung zugrunde gelegt. Der Zwischenwert entspricht dem Nachtwert eines allgemeinen Wohngebietes. Mit Entwicklung und Ausbau der Sportanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 562, rechtsverbindlich seit 20. Juni 1980, grenzen inzwischen seit Jahrzehnten die Sportanlagen an das Wohngebiet. Auch die gegebene Nachbarschaft von Wohnbebauung und im Sportpark vorhandener gewerblicher Nutzung (eigenständige Schank- und Speisewirtschaft) besteht seit vielen Jahren, sodass im Hinblick auf die Ortsüblichkeit diesem Umstand Rechnung getragen werden kann. Der Stand der Lärmminderungstechnik konnte nachgewiesen werden (Anordnung der Stellplätze, Außenbewirtschaftung). Eine Erhöhung des bestehenden drei Meter hohen Lärmschutzwalls wurde in Betracht gezogen. Trotz einer 5 m hohen Lärmschutzwand auf den bestehenden Wall werden die Immissionsrichtwerte im Nachtzeitraum jedoch weiterhin nicht eingehalten. Auch wäre die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem bestehenden begrünten Lärmschutzwall aus städtebaulichen Gründen abzulehnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Mai 2022 entschieden, dass bei der Überplanung einer Gemengelage aus Wohnbebauung und Sportanlage bei Rückgriff auf die Sportanlagenlärmschutzverordnung ein Zwischenwert entsprechend der TA Lärm gebildet werden könne. Die schalltechnischen Anforderungen werden im gesamten schutzbedürftigen Einwirkungsbereich des „Traugott-Bender-Sportparks“ für die beschriebenen Schallquellenarten (Sport- und Freizeitlärm) gemäß dem aktuellen städtebaulichen Konzept und den vorliegenden Nutzungsvarianten eingehalten. Im Folgenden werden die schalltechnisch relevanten Randbedingungen zusammenfassend dargestellt: - 18 - Verkehrslärm Für die angedachten Büroräume im Plangebiet wurde eine Verkehrslärmuntersuchung durchgeführt, welche den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm der relevanten Straßen prognostiziert und beurteilt. Diese umfasst auch (noch) die Planung für die Nordtangente, für welche grundsätzlich Planrecht besteht. Für die geplanten Aufenthaltsräume, wie die Büroräume an der von der Hauptstraße abgewandten Fassade, ergeben sich im 1. Obergeschoss maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu ca. 51 dB(A) (= Lärmpegelbereich II). Dieser Lärmpegelbereich stellt keine besonders hohen schalltechnischen Anforderungen an den Schallschutz. Aufgrund der geringen Außenlärmbelastung (bis zu Lärmpegelbereich II) werden die schallschutztechnischen Anforderungen gegen Außenlärm mit zu installierenden Wärmeschutzverglasungen eingehalten. Sportlärm Die Bestimmung des Beurteilungspegels an den maßgeblichen Immissionsorten durch den Sportbetrieb und den dazugehörigen Nebenanlagen erfolgte gemäß der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Dabei wurden die Belegungen und Nutzungen der vorhandenen und geplanten Sportanlagenangesetzt. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung an allen Immissionsorten innerhalb der Ruhezeiten (werktags zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr und sonntags zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr) und damit auch in allen anderen Beurteilungszeiträumen für den Regelbetrieb sowie für seltene Ereignisse eingehalten werden. Unzulässig hohe Spitzenpegel im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind nicht zu erwarten. Freizeitlärm Die Ergebnisse der Berechnungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte gemäß Freizeitlärmrichtlinie durch die Nutzung der untersuchten Freizeitanlagen sowohl werktags als auch sonntags in allen Zeiträumen an den nächstgelegenen Immissionsorten bis zu 3 dB überschritten werden. Das Spitzenpegelkriterium ist erfüllt. Die Überschreitungen sowohl an Werktagen als auch an Sonntagen wurden durch das Basketballspiel verursacht. Um die schalltechnischen Anforderungen der Freizeitlärmrichtlinie einzuhalten, darf der Basketballplatz an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten (zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr und zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr) sowie an Sonntagen innerhalb der Ruhezeiten (zwischen 07:00 Uhr und 09:00 Uhr, 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und 20:00 Uhr und 22:00 Uhr) nicht genutzt werden. Näheres wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. - 19 - Da eine eindeutige Zuordnung des Basketballplatzes als eine Sport- bzw. Freizeitanlage nicht rechtssicher möglich ist, wurde eine vergleichende Berechnung im vorliegenden Fall nach durchgeführt. Gewerbelärm Zusätzlich zu den Untersuchungen zum Sportlärm wurden auch Berechnungen nach der TA Lärm für den Betrieb der Gastronomie (Denkfabrik) durchgeführt. Für die Gaststätte sind in der lautesten Nachtstunde zwischen 23:00 Uhr und 00:00 Uhr 16 Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz (Abfahrten) zu erwarten. Im Nachtzeitraum werden die Immissionsrichtwerte aufgrund des Parkplatzverkehrs um bis zu 4 dB überschritten. Unter Berücksichtigung der Gemengelage bei Erhöhung auf einen geeigneten Zwischenwert werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm jedoch beim Betrieb der Gastronomie an den nächstgelegenen Immissionsorten im Tages- bzw. Nachtzeitraum eingehalten. Die der Gastronomie zugeordneten Parkplätze werden so weit wie möglich entfernt von der Wohnbebauung angeordnet. Die exakte Lage der Stellplätze wird vertraglich festgelegt. Für die Schank- und Speisewirtschaft wurde ergänzend und vorsorglich eine Vergleichsberechnung nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung durchgeführt, sollte die Gastronomie als Vereinsgaststätte in den Anwendungsbereich dieses Regelwerkes fallen. Abschließend lässt sich sagen, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, durch die festgesetzten und ergänzend zum Bebauungsplan in einem städtebaulichen Vertrag vereinbarten Maßnahmen, gewahrt sind. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung ist im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit insbesondere die deutliche Verbesserung des Angebots von Freizeit- und Schulsport der benachbarten Schule hervorzuheben. Darüber hinaus bietet die Halle die Möglichkeit der Durchführung von Sportveranstaltungen bis auf Bundesebene oder sonstige Veranstaltungen. - 20 - 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. - 21 - 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Sport- und Spielanlagen 15.405 m²/ 1,54 ha 62,4 % Stellplatzflächen 8.878 m²/ 0,89 ha 36,0 % Öffentliche Verkehrsfläche 399 m²/ 0,04 ha 1,6 % Gesamtfläche 24.682 m²/ 2,47 ha 100,0 % 7.2 Geplante Bebauung Bruttogrundfläche: Dreifeldsporthalle 3.070 m² Bestandsnutzungen 5.000 m² 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.2,47ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.1,37ha55,50% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca.1,8ha72,90% Hinweise: - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durchfahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementsprechend. - Die versiegelten Flächen innerhalb der öffentlichen Grünanlage sind bei der Berechnung berücksichtigt. - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. - Versiegelung der Fläche St2 (Bedarfsparkplatz bei Veranstaltungen; ansonsten Fläche für Sport- und Spielanlagen) ist bei der Berechnung der versiegelten Fläche mit eingeflossen (sowohl bei neuer als auch bei derzeitiger Versiegelung) 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. - 22 - 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 9. Kosten (überschlägig) Durch den Bebauungsplan selbst entstehen der Stadt keine Kosten. Die Kosten für den Hallenneubau durch den Verein sollen entsprechend der finanziellen Möglichkeiten in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre berücksichtigt werden. Die Kosten für die Umsetzung des Bebauungsplanes werden im städtebaulichen Vertrag mit dem SSC geregelt. 10. Übersicht der erstellten Gutachten Schalltechnische Untersuchung: Gutachten Nr. 028M2 G1 Genest Ingenieurbüro für Schall- und Erschütterungsschutz, Bauphysik und Energieeinsparung Karlsruhe, 30. September 2020 Fassung vom 25. Juni 2024 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Ing. Anke Karmann-Woessner - 23 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. Gemäß Satzung 8/1 der Stadt Karlsruhe „über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Karlsruhe“ besteht die Verpflichtung, den gesamten Bedarf an Trinkwasser aus der Wasserleitung der Stadtwerke Karlsruhe zu decken, und sich hierfür an die Wasserleitung der Stadtwerke Karlsruhe anzuschließen („Anschlusszwang“ und „Benutzungszwang“). In Einzelfällen kann eine Befreiung/Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei den Stadtwerken Karlsruhe beantragt werden. Die Eigenwasserversorgung durch Brunnen oder durch Zisternen ist außerdem dem Gesundheitsamt anzuzeigen, und wird von diesem überwacht. Für das Errichten von Brunnen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) - in der jeweils gültigen Fassung - sind Wasserversorgungsanlagen, zu denen auch Trinkwasserinstallationen (Hausinstallationen) gehören, so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) eingehalten sind. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat sicherzustellen, dass bei ihrer Errichtung und Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den Vorgaben der TrinkwV entsprechen. Informationen zu den in Karlsruhe verwendenden Werkstoffe und Materialien erhalten Sie auf der Webseite der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH. Soll neben Trinkwasser auch Brauchwasser verwendet werden, so ist neben den entsprechenden Vorschriften der TrinkwV auch die VDI-Richtlinie 6023 zu beachten. Weiterhin muss das Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein und den Anforderungen der TrinkwV entsprechen. Die Qualität des Trinkwassers gem. TrinkwV ist durch Untersuchungen von einem hierfür akkreditierten Labor zu bestätigen. Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Betreiber und sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage verantwortlich. Nach Befüllung der Gebäudewasserversorgungsanlage (Hausinstallation) und vor Inbetriebnahme ist im Objekt an einer repräsentativen Entnahmestelle eine - 24 - mikrobiologische Trinkwasseruntersuchung (Kaltwasser) einschl. der Parameter E. coli, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 °C / 36 °C und Pseudomonas aeruginosa von einem akkreditierten Labor untersuchen zu lassen. Eine ggf. notwendige Untersuchung auf den Parameter Legionella species (Warmwasser) hat gemäß TrinkwV zu erfolgen. In öffentlichen Einrichtungen besteht eine jährliche Untersuchungspflicht. Die erste Untersuchung ist bei einer neu in Be- trieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass nach den a.a.R.d.T. geeignete Probenahmestellen an der Gebäudewasserversorgungsanlage vorhanden sind. Die Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung sind dem Gesundheitsamt zukommen zu lassen (Stand Juli 2024, Landratsamt Karlsruhe: wasserhygiene@landratsamt-karlsruhe.de). Nach Abschluss der Baumaßnahme sind dem Gesundheitsamt die technischen Pläne zur Trinkwasserverteilung (Kalt- /Warmwasser) von öffentlichen Einrichtungen zu übermitteln. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Trinkwasser Bei Errichtung, bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - in der jeweils gültigen Fassung - unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. 4. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet - 25 - werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Für den Neubau wird das Niederschlagswasser vollständig auf dem Grundstück bewirtschaftet. Mit einem Überflutungsnachweis ist im Entwässerungsgesuch nachzuweisen, dass eine schadlose Rückhaltung auf dem Grundstück möglich ist. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 6. Baumschutz und Baumpflanzungen Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Sofern Baumpflanzgruben überbaut werden, ist auf eine fachgerechte Ausführung zu achten (s. textliche Festsetzungen). Eine fachgerechte Befüllung erfolgt z. B. bei Befüllung mit verdichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils aktuellen Fassung. Bei der Auswahl von Bäumen und Sträuchern werden unter Berücksichtigung der Folgen des Klimawandels folgende Arten empfohlen: - 26 - Bäume Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer campestre Feld-Ahorn Acer platanoides Spitz-Ahorn Alnus spaethii Purpur-Erle Betula pendula Hänge-Birke Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Pinus sylvestris Wald-Kiefer Prunus avium Vogel-Kirsche Populus tremula Zitter-Pappel Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus domestica Speierling Wildobst Sträucher Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Gewöhnlicher Hasel Euonymus europaeus Gewöhnliches Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Echte Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder 7. Artenliste Dachbegrünung Die Bepflanzung / Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Kräutern. Hierzu können z.B. verwendet werden: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut - 27 - Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian 8. Einfriedigungen Um die Durchlässigkeit für Kleintiere, wie z. B. Igel zu gewährleisten, sind die Zäune mit einer Bodenfreiheit von 10 cm zu errichten. 9. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 10. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 11. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 12. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 13. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer - 28 - Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) sowie das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) – insbesondere § 23 – Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen - wird verwiesen. 14. Dachbegrünung und Solaranlagen Das Flachdach der Halle ist mindestens zu 70 Prozent zu begrünen. Aufgrund notwendiger Dachausgänge und eines technisch notwendigen seitlichen Abstands können 100 Prozent nicht erreicht werden. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig. Die Dachbegrünung und die Wasserrückhaltefunktion dürfen dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung können sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspitzen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege aufeinander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrünungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind in aufgeständerter Form mit ausreichendem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauerhafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, sodass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funktion nicht unzulässig eingeschränkt wird. 15. Wasserschutzgebiet Das Vorhaben befindet sich in der Zone IIIB des Wasserschutzgebiets Wasserwerk Hardtwald. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsverordnung des Bürgermeisteramts Karlsruhe über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Einzugsbereich des von den Stadtwerken Karlsruhe GmbH auf Gemarkung Karlsruhe betriebenen Wasserwerkes "Hardtwald" vom 17. Mai 2006 (Amtsblatt vom 2. Juni 2006) aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219), in den jeweils geltenden Fassungen. - 29 - Folgendes ist darüber hinaus zu beachten: • Verbot von auswasch- oder auslaugbaren und wassergefährdenden Materialien, Verbot von unbeschichteten Metalldachflächen oder Dachinstallationen aus Zink, Kupfer oder Blei. • Beachtung der Bundesanlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe - AwSV (2017) beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 53 Wassergesetz bei Bauausführung und späteren Flächennutzungen. • Bei der Verwendung von Schmierstoffen im Bereich von Verlustschmierung und als Schalöle sind nur biologische schnell abbaubare Stoffe zu verwenden. • Anwendung der Technischen Regel DWA A 142 "Abwasserleitungen und - kanäle in Wassergewinnungsgebieten" (2016) • Sofern eine schadlose Versickerung von Regenwasser ortsnah möglich und rechtlich zulässig ist, sind DWA A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" (in der jeweils gültigen Fassung) anzuwenden. Im Bereich von Versickerungsanlagen ist der Einsatz von Düngern, Pflanzenschutzmitteln und Tausalzen ausgeschlossen. • Beim Neu-, Um- und Ausbau von Verkehrsflächen sind Vorkehrungen und Maßnahmen der "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten" (RiStWag; 2016) in der Fassung für Bad.-Württ. und der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Innen- und des Umweltministeriums über die Beseitigung von Straßenoberflächenwasser (VwV Straßenoberflächenwasser) bzw. der "Technischen Regeln zur Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser" umzusetzen. • Beim Bau von Absenkbrunnen für Grundwasserhaltungen oder von Brunnen/Grundwasserpegel für die Brauchwassernutzung sind die DVGW- Regelwerke Merkblatt W 119 und Arbeitsblatt W 116 (derzeit noch im Entwurf) zu beachten. • Für Wasserhaltungsmaßnehmen und für den Bau und Betrieb eines Grundwasserentnahmebrunnens ist jeweils eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. 16. Kampfmittel Der Geltungsbereich befindet sich in einem Bombenabwurfgebiet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln im Boden ist anhand von Luftbildauswertungen auszugehen. Vor Beginn von Bauarbeiten und bei Baumentfernung wird daher eine systematische Überprüfung auf Kampfmittel empfohlen (Regierungspräsidium Stuttgart, Kampfmittelbeseitigungsdienst). - 30 - 17. Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen Basis für die Herstellung von Versorgungsanschlüssen sind verbindliche Beauftragungen an den jeweiligen Leitungsträger durch den Vorhabenträger bzw. durch den zukünftigen Anschlussnehmer. Zur Klärung der grundsätzlichen Versorgungsmöglichkeiten ist frühzeitig Kontakt zum jeweiligen Leitungsträger aufzunehmen, da z. B. die Trassierung von Anschlussleitungen rechtzeitig anhand der anerkannten Regeln der Technik abgestimmt werden muss. Für die Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen sind, gemäß der Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Karlsruhe GmbH sowie der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, entsprechende Hausanschlussräume bzw. geeignete außenliegende Übergabestellen vorzusehen. Für die Trassierung der Versorgungsgewerke im öffentlichen Straßenraum gelten die jeweiligen Konzessions-/ bzw. Wegenutzungsverträge in Verbindung mit den ABB (Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken). Um die Versorgung der innerhalb des Bebauungsplans bzw. des Städtebaulichen Vertrags liegenden Immobilien grundsätzlich zu ermöglichen, sind bei ergänzenden Planungen im Gültigkeitsbereich (Grünflächenplanung etc.) die Vorgaben der voranstehend genannten Konzessions- bzw. Wegenutzungsverträge sowie der ABB zu berücksichtigen. Alle Versorgungsanlagen in nicht öffentlichen Flächen sind in Absprache mit der Stadtwerke Karlsruhe GmbH bzw. der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH dinglich zu sichern.
-
Extrahierter Text
BPlan Hier: Sporthalle am Traugott-Bender-Weg (SSC) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Fristende: 17.05.2024 Inhaltsverzeichnis: 1. Bundeswehr vom 15.04.2024 ............................................................................... 1 1.1 Keine Einwände......................................................................................................... 1 2. Telekom Deutschland GmbH vom 22.04.2024 ...................................................... 2 2.1 Allgemeine Informationen ....................................................................................... 2 2.2 Anlagen im Planbereich ............................................................................................ 2 3. Regierungspräsidium Stuttgart – Denkmalschutz vom 23.04.2024 ......................... 2 3.1 Keine Einwände der Archäologischen Denkmalpflege .......................................... 2 3.2 Berücksichtigung archäologische Funde und Befunde .......................................... 2 3.3 Leerzeiten Bauablauf und Kenntnissetzung Baufirmen ......................................... 3 3.4 Keine Einwände der Bau- und Kunstdenkmalpflege ............................................. 3 4. VBK vom 29.04.2024............................................................................................ 3 4.1 Keine Einwände......................................................................................................... 3 5. NVK vom 06.05.2024 ........................................................................................... 4 5.1 Berichtigung FNP ....................................................................................................... 4 5.2 Weitere Verfahrensbeteiligung NVK ....................................................................... 4 6. Landratsamt Karlsruhe –Gesundheitsamt vom 14.05.2024 .................................... 4 6.1 Keine Bedenken ........................................................................................................ 4 6.2 Anmerkung zu Planunterlagen „Begründung und Hinweise“ S. 23 ................... 4 6.3 Anmerkung zu den Planunterlagen „Begründung und Hinweise“ S. 24 ............ 6 7. Regionalverband Mittlerer Oberrhein..................................................................... 6 7.1 Keine Einwendungen ..................................................................................................... 6 7.2 Planrechtliche Hinweise und Zustimmung ................................................................... 7 Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA 1. Bundeswehr vom 15.04.2024 1.1 Keine Einwände vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage werden Verteidigungsbe- lange nicht beeinträchtigt. Es bestehen da- her zum angegebenen Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Be- lange keine Einwände. Kenntnisnahme - 2 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA 2. Telekom Deutschland GmbH vom 22.04.2024 2.1 Allgemeine Informationen die Telekom Deutschland GmbH (nachfol- gend Telekom genannt) - als Netzeigentü- merin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Tele- kom Technik GmbH beauftragt und bevoll- mächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Kenntnisnahme 2.2 Anlagen im Planbereich Im Planbereich befinden sich Telekommuni- kationslinien. Unsere Anlagen dürfen beim Bau weder beschädigt noch in der Lage verändert werden. Die Kabelschutzanwei- sung der Telekom ist zu beachten. Kenntnisnahme 3. Regierungspräsidium Stuttgart – Denkmalschutz vom 23.04.2024 3.1 Keine Einwände der Archäologischen Denkmalpflege Aus Sicht der Archäologischen Denkmal- pflege bestehen zu der Planung in ihrer vor- liegenden Form keine Bedenken. Archäolo- gische Kulturdenkmale sind entweder nicht- betroffen oder wegen der Geringfügigkeit der zu erwartenden Bodeneingriffe nicht gefährdet. Kenntnisnahme 3.2 Berücksichtigung archäologische Funde und Befunde Wir bitten jedoch um Berücksichtigung der Regelungen der §§ 20 und 27 DSchG: Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Be- funde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend einer Denkmalschutzbe- hörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Ar- chäologische Funde (Steinwerkzeuge, Me- tallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Kenntnisnahme, vgl. Hinweise Nr. 5 - 3 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werk- tages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denk- malschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Zuwiderhandlungen werden gem. §27 DSchG als Ordnungswid- rigkeiten geahndet. 3.3 Leerzeiten Bauablauf und Kenntnissetzung Baufirmen Bei der Sicherung und Dokumentation ar- chäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt wer- den. Wir bitten diesen Hinweis in die Planunter- lagen, sofern nicht bereits enthalten, zu übernehmen. Kenntnisnahme, vgl. Hinweise Nr. 5 3.4 Keine Einwände der Bau- und Kunstdenkmalpflege Seitens der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen nach aktuellem Sachstand keine Anregungen oder Bedenken. Kenntnisnahme 4. VBK vom 29.04.2024 4.1 Keine Einwände wir bedanken uns für die Anhörung an dem o. g. Bebauungsplanverfahren. Die VBK sind von dem Vorhaben nicht betrof- fen und haben somit hierzu keine Ein- wände oder sonstige Anmerkungen. Kenntnisnahme - 4 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA 5. NVK vom 06.05.2024 5.1 Berichtigung FNP Mit dem Bebauungsplan soll eine Dreifeld- Halle im Bereich des Traugott-Bender- Sportparks entstehen. Diese soll für den Vereinssport des Schwimm- und Sportclubs Karlsruhe e. V. sowie für den Schulsport der nahgelegenen Element-i-Schule ge- nutzt werden. Sie soll 1.000 Zuschauenden Platz bieten. Der aktuelle Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt für den Bereich des Vorhabens Grün- fläche mit der Zweckbestimmung Sport- platz dar. Die Bebauung einer Grünfläche ist nur bis zu einer GFZ von 0,06 möglich. Das Vorhaben ist nicht aus dem Flächen- nutzungsplan entwickelt. Auf Grund des im Baugesetzbuch beschrie- benen Vorgehens bei der Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a muss für die Änderung des Flächennutzungsplanes kein Einzelände- rungsverfahren durchgeführt werden. Die Änderung der Nutzung in eine Sonderbau- fläche mit der Zweckbestimmung Sport wird im Zuge der Berichtigung des FNP nachgeführt. Kenntnisnahme 5.2 Weitere Verfahrensbeteiligung NVK Bitte informieren Sie uns, sobald die Sat- zung des Bebauungsplanes beschlossen ist. Berücksichtigung im weiteren Verfahren 6. Landratsamt Karlsruhe –Gesundheitsamt vom 14.05.2024 6.1 Keine Bedenken Nach Durchsicht der Unterlagen bestehen von Seiten des Gesundheitsamts keine Be- denken zur Planung. Kenntnisnahme 6.2 Anmerkung zu Planunterlagen „Begründung und Hinweise“ S. 23 1. Versorgung und Entsorgung: Aus der aktuellen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2) geht hervor: gemäß § 13 der TrinkwV sind Wasserversorgungsanlagen so zu planen und zu errichten, dass sie Der Anregung wird teilweise entsprochen. Die Hinweise werden allgemein und kurz gehalten, aber aktualisiert, siehe Ziffer 1 der Hinweise. - 5 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA mindestens den allgemein anerkannten Re- geln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen. Sie sind mindestens nach den a.a.R.d.T. zu betreiben. Der Betreiber einer Wasserver- sorgungsanlage hat sicherzustellen, dass bei ihrer Errichtung und Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den Anforderungen nach § 14 und § 15 entsprechen. 1. Mikrobiologische Untersuchung des Kaltwassers Nach Befüllung der Gebäudewasserversor- gungsanlage (Hausinstallation) und vor In- betriebnahme ist im Objekt an einer reprä- sentativen Entnahmestelle eine mikrobiolo- gische Trinkwasseruntersuchung (Kaltwas- ser) einschl. der Parameter E. coli, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 °C / 36 °C und Pseudomonas aeruginosa von einem akkreditierten Labor untersuchen zu lassen. 2. Untersuchung auf den Parameter „Legi- onella species“ im Warmwasser Eine ggf. notwendige Untersuchung auf den Parameter Legionella species (Warm- wasser) hat gemäß § 31 TrinkwV zu erfol- gen. In öffentlichen Einrichtungen besteht eine jährliche Untersuchungspflicht. Die erste Untersuchung ist bei einer neu in Be- trieb genommenen Wasserversorgungsan- lage innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen. 3. Einrichten von geeigneten Entnahme- stellen Der Betreiber hat sicherzustellen, dass nach den a.a.R.d.T. geeignete Probenahmestel- len an der Gebäudewasserversorgungsan- lage vorhanden sind. 4. Befundübermittlung an das Gesund- heitsamt - 6 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA Bitte teilen sie dem Gesundheitsamt recht- zeitig mit, wann eine Inbetriebnahme er- folgt. Die Ergebnisse der jeweiligen Unter- suchung sind dem Gesundheitsamt unauf- gefordert über wasserhygiene@landrats- amt-karlsruhe.de zukommen zu lassen. Nach Abschluss der Baumaßnahme sind dem Gesundheitsamt die technischen Pläne zur Trinkwasserverteilung (Kalt-/Warmwas- ser) von öffentlichen Einrichtungen als pdf- Dokument per Mail an wasserhygi- ene@landratsamt-karlsruhe.de zu übermit- teln. 6.3 Anmerkung zu den Planunterlagen „Begründung und Hinweise“ S. 24 3. Trinkwasser: Bei Errichtung, bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023, sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 37 Abs. 1 unter Beachtung der a.a.R.d.T. einzuhalten. Sollte der Einsatz von Zisternen erforderlich sein, ist das Dachablaufwasser entspre- chend den a.a.R.d.T. mit einem Rücklauf- ventil zu sichern, damit es nicht in die Trinkwasserleitung im Hause oder des Orts- netzes gelangen kann. Für die Öffentlich- keit bedeutet dies ein Gesundheitsrisiko, da das Dachablaufwasser mikrobiologisch und chemisch, z.B. durch Vogelkot und Schad- stoffe, verunreinigt ist. Die Nutzung einer Nichttrinkwasseranlage (Zisterne) ist nach §12 TrinkwV 2023 beim zuständigen Ge- sundheitsamt anzuzeigen. Der Anregung wird teilweise entsprochen. Die Hinweise werden allgemein und kurz gehalten, aber aktualisiert, siehe Ziffer 3 der Hinweise. 7. Regionalverband Mittlerer Oberrhein 7.1 Keine Einwendungen Die geplante Dreifeldhalle (ca. 0,4 ha) für das Vereinstraining des Schwimm- und Sportclubs Karlsruhe sowie für den Sportun- terricht und u.a. für Volleyballspiele auf Bundesligaebene soll zwischen der Wald- stadt und Hagsfeld direkt südlich des beste- henden SSC-Zentrums errichtet werden. Die sog. „grüne Nordspange“ soll als Kenntnisnahme - 7 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA schützenswerter Freiraum soweit wie mög- lich erhalten bleiben. Das Waldstadt-Sport- zentrum (Traugott-Bender-Sportpark) ist im Regionalplan 2003 als Weißfläche (ohne re- gionalplanerische Festlegungen) dargestellt. Ziele des derzeit geltenden Regionalplans stehen dem Vorhaben nicht entgegen. 7.2 Planrechtliche Hinweise und Zustimmung Im Fortschreibungsentwurf des 4.Regio- nalplans (2.Offenlage), wird der gesamte Bereich der Sportanlagen und des Fä- cherbades künftig in die “Nordspangen- Grünzäsur“ zwischen Hagsfeld und der Waldstadt einbezogen. Gemäß Plansatz 3.1.2 Z (1) sind bauliche Anlagen und an- dere funktionswidrige Nutzungen in den Grünzäsuren ausgeschlossen. Ausnahms- weise zulässig sind gemäß Plansatz 3.1.2 Z (2) bestandsorientierte Erneuerungen oder Neuordnungen siedlungsnaher Freizeit- und Erholungsnutzungen, jedoch keine bauli- chen Intensivierungen oder Ausweitungen. Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um die Neuinanspruchnahme von bislang un- versiegeltem Freiraum. Vielmehr soll die ge- plante Sporthalle auf einer direkt an das be- stehende SSC-Gebäude angrenzenden und bereits asphaltierten Fläche als Anbau er- richtet werden. Vor diesem Hinter- grund sehen wir, auch nach Inkrafttreten des 4.Re- gionalplans, keinen Zielverstoß durch das Vorhaben. Wir stimmen dem Bebauungs- plan zu. Kenntnisnahme Die für die neue Sporthalle in Anspruch ge- nommene Fläche ist derzeit nicht „asphal- tiert“, aber weitgehend versiegelt. Ein Verstoß gegen die derzeit geplanten Ziele des künftigen Regionalplans liegt da- nach ebenfalls nicht vor.
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
Niederschrift 2. Plenarsitzung des Gemeinderates 24. September 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 12 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Sporthalle am Traugott-Bender-Weg", Karls- ruhe-Hagsfeld; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlage: 2024/0881 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Sporthalle am Traugott-Bender-Weg“, Karlsruhe-Hagsfeld vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 30. September 2020 in der Fassung vom 25. Juni 2024 und den ergänzenden Er- läuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Sporthalle am Traugott-Bender-Weg“, Karlsruhe-Hagsfeld“ Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 und § 12 des Bauge- setzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, berichtigt S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderun- gen und Ergänzungen, den Bebauungsplan „Sporthalle am Traugott-Bender-Weg“, Karlsruhe – Hagsfeld gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen, gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 30. September – 2 – 2020 in der Fassung vom 25. Juni 2024, die Bestandteile dieser Satzung sind. Dem Be- bauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (45 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf: Etwas, worauf Sie schon lange warten, aber andere noch ebenso. Bevor wir in die Diskus- sion einsteigen, Frau Professor Dr. Karmann-Woessner stellt uns noch einmal vor, worum es da geht. Wir haben es heute mit einem Satzungsbeschluss zu tun, damit schon mit einer sehr gravierenden endgültigen Festlegung. Frau Prof. Dr. Karmann-Woessner (Stadtplanungsamt) powerpoint-unterstützt: Wie Sie noch einmal ausdrücklich unterstrichen haben, wir warten lange darauf, dass dieser Bebau- ungsplan endlich zur Satzung geführt werden kann. Deshalb hoffen wir heute auf Ihre Zu- stimmung. Es geht um die Sporthalle am Traugott-Bender-Weg, die zusätzlich einen Zuschauerraum von 1.000 Zuschauern beinhalten soll und für den Vereinssport, aber auch für große Sport- veranstaltungen, auch auf Bundesebene für Volleyball, beinhalten soll. Wir haben 2024 den Auslegungsbeschluss durchführen können und auch den städtebaulichen Vertrag, der durchaus kompliziert war, auf den ich gleich noch kurz eingehe, um Ihnen ein bisschen die Dimension dieses Bebauungsplans zu erläutern, der im Grunde sehr harmlos anfing, weil wir sagten, es soll um eine Sporthalle gehen, um eine Sporthalle in Ergänzung im Westen zu den bestehenden Sporthallen. Dann hat sich herausgestellt, dass Schritt für Schritt auch sehr viel mehr Planungen zu berücksichtigen waren bzw. einzubeziehen waren in diesen Gesamtplan, um überhaupt die Sporthalle möglich zu machen. Dabei ging es einmal um das bestehende Sportzentrum, dann um die bestehende Schank- und Speisewirtschaft Denkfabrik, und vor allem musste der Parkplatz neu geordnet werden, weil dort zum Teil öffentliche und private Stellplätze vorhanden waren, für die eine Entwidmung erfolgen musste im Rahmen des Verfahrens. Da die Nutzungen, auch die Außenwirtschaft bei der Speisewirtschaft, besondere emissionsrechtliche Anforderungen auslöste, zu der gegen- überliegenden Wohnbebauung in großem Umfang dann noch Schallschutzgutachten und planexterner Straßenplan und der Bundesliga-Betrieb des Vereins noch Berücksichtigung finden musste, wurde die in einem städtebaulichen Vertrag formuliert. Hier nur ein kurzer Einblick, Sicherung der Stellplatznachweispflicht, die Baumschutzmaß- nahmen, Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen, weil natürlich auch in dem Fall Bäume ent- fallen mussten und Ersatzpflanzungen erforderlich wurden und unsere Klimaschutzanfor- derungen, die wir mit den KfW-Standards ahben, der Primärenergiefaktor etc. Wir haben das ausführlich schon beim Auslegungsbeschluss dargestellt. Wichtig ist, dass hier 18 – 3 – Großveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden können und die Einhaltung der Lärm- werte gegenüber der Wohnbebauung ein ganz entscheidender Faktor ist. Der Gemeinderat wird gebeten, und da bitte ich Sie jetzt, dass Sie dieser Vorlage zustim- men und den Bebauungsplan als Satzung beschließen. Der Bauantrag ist derzeit einge- reicht, aber noch nicht vollständig, sodass wir hoffen, dass es dann auch mit der Umset- zung sehr zügig jetzt vorangehen kann. Der Vorsitzende: Gibt es Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir gleich in die Abstimmung gehen, und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Ein einstimmiger Beschluss. Ich glaube, das ist dann doch eine schöne und auch ein bisschen versöhnlich stimmende Unterstützung für das, was wir hier sehr mühevoll erarbeitet haben, und gibt, denke ich, auch dann dem Bauvorhaben selber noch den notwendigen Rückenwind. Herzlichen Dank dafür und auch noch einmal herzlichen Dank an die verschiedenen Dienststellen, die in Ab- stimmung mit vielen Externen immer Problem für Problem aus dem Weg räumen mussten. Es waren am Ende mehr, als wir ursprünglich erwartet hätten. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 10. Oktober 2024