Grundsteuerreform 2025 – Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
| Vorlage: | 2024/0868/3 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 22.10.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Grünwinkel, Knielingen, Neureut, Nordweststadt, Oberreut, Oststadt, Rintheim, Rüppurr |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.10.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0868/3 Eingang: 22.10.2024 Grundsteuerreform 2025 – Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Änderungsantrag: CDU Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 22.10.2024 14.3 Ö Entscheidung Die CDU-Gemeinderatsfraktion Karlsruhe beantragt: 1. Der Grundsteuerhebesatz wird auf 260 Prozent festgelegt. 2. Die Stadtverwaltung vereinfacht und beschleunigt Bebauungsplanverfahren bzw. Änderungen an bestehenden Bebauungsplänen, um die Teilung von Grundstücken unbürokratischer und bauliche Nutzungen wie etwa Hinterhofbebauungen oder Bebauungen in zweiter Reihe schneller zu ermöglichen. 3. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt evaluiert die Stadtverwaltung, ob der Grundsteuerhebesatz auch wieder abgesenkt werden kann, wenn das Ziel der Aufkommensneutralität im Jahr 2025 doch übererfüllt wurde. Sachverhalt / Begründung Im Jahr 2020 hat sich das Land Baden-Württemberg dazu entschieden, sich bei der bundesweiten Reform der Grundsteuer nicht dem Vorschlag des Bundesfinanzministeriums anzuschließen, sondern eine eigene Reformoption zu wählen: Ab dem 1. Januar 2025 gilt daher auch in Karlsruhe das Bodenwertmodell. Die Festlegung auf das Bodenwertmodell hat neben wenigen Vorteilen (z.B. weniger Verwaltungsaufwand, städtebauliche Effekte bzgl. Nachverdichtung) aber auch entscheidende Nachteile. Weil es künftig keine Rolle mehr spielt, welche Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück vorliegt, findet eine signifikante Belastungsverschiebung zuungunsten größerer Grundstücke statt. So kommt es vor, dass für ein älteres Ehepaar in ihrem Hohenwettersbacher Einfamilienhaus mit einem 500 m² großen Grundstück künftig mehr als 1.000 Euro Grundsteuer fällig werden. Auch die vier Mietparteien in einem Mehrfamilienhaus in der Nordweststadt müssen mit 1.200 Euro ab sofort das Dreifache der bisherigen Grundsteuer leisten, weil das Grundstück auf dem sich das Mehrfamilienhaus befindet, 600 m² groß ist. Aufgrund der Festlegung auf das Bodenwertmodell ist es dabei völlig irrelevant, dass ihre vier Mietwohnungen selbst nur jeweils 90 m² groß sind. Insgesamt ist das Bodenwertmodell alles andere als fair, weswegen wir als CDU-Fraktion auch klare Versäumnisse beim GRÜNEN Finanzministerium sehen. Hinzu kommt, dass die Höhe der rund 850 Bodenrichtwertzonen für etwa 105.000 steuerpflichtige Objekte in Karlsruhe von lokalen Gutachterausschüssen festgelegt wird. – 2 – Weder auf die Festlegung auf das Bodenwertmodell noch auf die individuellen Beschlüsse der Gutachterausschüsse kann unsere Stadt Einfluss nehmen. Die Stadt Karlsruhe und der Gemeinderat können lediglich die Höhe des Grundsteuerhebesatzes festlegen, um am Ende für Aufkommensneutralität zu sorgen. Die Ungleichbehandlung der Steuerzahler kann durch eine deutliche Absenkung des Hebesatzes aber nicht beseitigt werden. Schließlich würden diejenigen Steuerzahler, die vom Bodenwertmodell sowieso schon profitieren, sogar noch zusätzlich entlastet werden. Individuelle Lösungen sieht das Landesgesetz nicht vor. Insofern gilt es nun, aus der Not eine Tugend zu machen. Damit die steuerliche Belastung ab Januar 2025 nicht zu hoch ausfällt, beantragen wir die Festlegung des Grundsteuerhebesatzes auf 260 Prozent. Als CDU-Fraktion wollen wir die wenigen Vorteile der baden-württembergischen Grundsteuerreform nutzen und beantragen daher, dass die Stadtverwaltung schnellstmöglich städtebauliche Lösungen für die Steuerzahler schafft, indem Bebauungsplanverfahren und Änderungen an Bebauungsplänen vereinfacht und beschleunigt werden. Das Ziel muss sein, Grundstücke unbürokratischer teilen zu können oder bauliche Nutzungen wie Hinterhofbebauungen oder Bebauungen in zweiter Reihe schneller zu ermöglichen. Darüber hinaus beantragen wir, dass die Stadtverwaltung zum frühestmöglichen Zeitpunkt evaluiert, ob der Grundsteuerhebesatz auch wieder abgesenkt werden kann, wenn das Ziel der Aufkommensneutralität im Jahr 2025 doch übererfüllt wurde. Unterzeichnet von: Stadtrat Detlef Hofmann Stadträtin Dr. Rahsan Dogan Stadtrat Dirk Müller Stadtrat Tobias Bunk Stadtrat Andreas Kehrle Stadträtin Bettina Meier-Augenstein Stadtrat Dr. Thomas Müller Stadtrat Tilman Pfannkuch Stadträtin Katrin Schütz Stadtrat Nicolas Schütz
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Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0868/3 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Stadtkämmerei Grundsteuerreform 2025 – Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Änderungsantrag: CDU Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 22.10.2024 14.3 Ö Entscheidung Kurzfassung Zu 1. Der Grundsteuerhebesatz wird auf 260 Prozent festgelegt. Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag nicht zu folgen, da es trotz der Verringerung des Hebesatzes weiterhin zu einer erheblichen Belastungsverschiebung vom Bereich „Gewerbe“ hin zum Bereich „Wohnen“ weiterhin bestehen bleibt. Zudem führt die Absenkung des Hebesatzes zu Mindererträgen von ca. 2,1 Mio. Euro. Zu 2. Die Stadtverwaltung vereinfacht und beschleunigt Bebauungsplanverfahren bzw. Änderungen an bestehenden Bebauungsplänen, um die Teilung von Grundstücken unbürokratischer und bauliche Nutzungen wie etwa Hinterhofbebauungen oder Bebauungen in zweiter Reihe schneller zu ermöglichen. Die Stadtverwaltung evaluiert im Rahmen der Grundsteuerreform den möglichen notwendigen Bedarf an städtebaulichen Nachverdichtungsmaßnahmen und prüft innerhalb der gesetzlichen Regelungen eine Prozessoptimierung beim Bebauungsplan- bzw. Änderungsverfahren. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: 57,9 Mio. Euro anstatt 60 Mio. Euro Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Zu 3. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt evaluiert die Stadtverwaltung, ob der Grundsteuerhebesatz auch wieder abgesenkt werden kann, wenn das Ziel der Aufkommensneutralität im Jahr 2025 doch übererfüllt wurde. Die Stadtverwaltung wird nach Abschluss sämtlicher Restarbeiten der Grundsteuerreform eine Überprüfung des Hebesatzes und der Grundsteuererträge – nicht nur bei Übererfüllung - durchführen und gegebenenfalls eine Anpassung des Hebesatzes in den Gemeinderat zur Beschlussfassung einbringen. – 3 – Erläuterungen Zu 1. Die Grundsteuer ist für die Stadt Karlsruhe eine verlässliche Einnahmequelle zur Stabilisierung des kommunalen Haushaltes. Im Doppelhaushalt 2024 / 2025 wurde mit Erträgen von jeweils 60 Mio. Euro geplant. Durch den aufkommensneutralen Hebesatz von 270% kann dieser Ertrag weiterhin erzielt werden. Der Gesetzgeber hat während des gesamten Entstehungsprozesses des Bundes- bzw. des Landesgrundsteuergesetzes immer seinen Willen bekundet, dass durch die Reform eine Aufkommensneutralität bei den Erträgen erreicht werden soll. Diese Aufkommensneutralität zielt dabei nicht auf einzelne Bereiche der Grundsteuererträge sondern auf den Gesamtertrag ab. Die Stadt Karlsruhe hat ebenfalls während des gesamten Modellierungsprozesses des neuen Hebesatzes diese Aufkommensneutralität gemessen am Gesamtertrag berücksichtigt. Andere Szenarien führen zu teilweise erheblichen Mindererträgen und verändern die Belastungsverschiebung weiter. Eine Absenkung des Hebesatzes auf 260 % führt zu Mindererträgen von ca. 2,1 Mio. Euro. Dies müsste an anderer Stelle im kommunalen Haushalt eingespart werden. Aufgrund der aktuell sehr schwierigen Haushaltslage sollte dieser Einnahmeverzicht nicht weiterverfolgt werden. Die Grundproblematik des Berechnungsmodells für die Grundsteuer in Baden-Württemberg welche zum Teil zu erheblichen Belastungsverschiebungen führt, bleibt trotz einer Absenkung des Hebesatzes weiterhin bestehen. Die nachfolgende Grafik verdeutliche in der Gesamtbetrachtung die weiterhin bestehende Verschiebung vom Bereich „Gewerbe“ hin zum Bereich „Wohnen“. ETW Eigentumswohnung EFH Einfamilienhaus ZFH Zweifamilienhaus MWG Mietwohngrundstück GG Geschäftsgrundstück Gemischt Gemischt genutzte Grundstücke Sonstiges Sonstig bebaute und unbebaute Grundstücke 12,69 Mio € 6,29 Mio € 3,07 Mio € 9,91 Mio € 22,36 Mio € 3,21 Mio € 1,26 Mio € 10,20 Mio € 11,05 Mio € 6,28 Mio € 11,45 Mio € 13,37 Mio € 3,26 Mio € 4,60 Mio € 9,83 Mio € 10,64 Mio € 6,05 Mio € 11,03 Mio € 12,87 Mio € 3,65 Mio € 4,43 Mio € 0,00 Mio € 5,00 Mio € 10,00 Mio € 15,00 Mio € 20,00 Mio € 25,00 Mio € ETWEFHZFHMWGGGGemischtSonstiges Steuer bisherHebesatz "270"Hebesatz "260" – 4 – In der Einzelbetrachtung der bisherigen Musterfälle zeigt die Beispielsberechnung, dass es nicht zu einer signifikanten Verbesserung bei den besonders betroffenen Objekten führt. Vielmehr werden steuerliche Objekte auch aus dem Bereich „Wohnen“, die durch diese Reform besser gestellt werden, noch weiter vergünstigt. Objekt Steuer bisher Steuer „HS 270%“ Differenz Steuer „HS 260%“ Differenz EFH Neureut 348 € 543 € + 195 € 523 € + 175 € EFH Heidestücker- siedlung 71 € 1.691 € + 1.620 € 1.629 € + 1.558 € ZFH Rheinstrand- siedlung 191 € 926 € + 735 € 892 € +701 € EFH Rüppurr 127 € 298 € + 171 € 287 € + 160 € ETW Rintheim 210 € 75 € - 135 € 72 € - 138 € ETW Knielingen 405 € 277 € - 128 € 267 € - 138€ EFH Oberreut 587 € 403 € - 184 € 388 € - 199 € Supermarkt Grünwinkel 17.213 € 10.831 € - 6.382 € 10.430 € - 6.783 € GG Grünwinkel 1.885 € 1.756 € - 129 € 1.691 € - 194 € GG Oststadt 165.939 € 66.085 € - 99.854 € 63.637 € - 102.302 € Zu 2. Die Stadtverwaltung evaluiert im Rahmen der Grundsteuerreform den möglichen notwendigen Bedarf an städtebaulichen Nachverdichtungsmaßnahmen und erarbeitet auf dieser Grundlage eine Prioritäten- und Möglichkeitsliste. Darüber hinaus prüft die Stadtverwaltung innerhalb der gesetzlichen Regelungen und Vorgaben, ob eine Prozessoptimierung beim Bebauungsplan- bzw. Änderungsverfahren erreicht werden kann. Zu 3. Sobald sämtliche Arbeiten im Zuge der Grundsteuerreform abgeschlossen sind wird die Stadtverwaltung eine Überprüfung des Hebesatzes vornehmen und gegebenenfalls eine Anpassung des Hebesatzes in den Gemeinderat zur Beschlussfassung einbringen.
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