Grundsteuerreform 2025 – Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
| Vorlage: | 2024/0868/2 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 18.10.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Grünwinkel, Knielingen, Neureut, Oberreut, Oststadt, Rintheim, Rüppurr |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.10.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: teilweise zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0868/2 Eingang: 18.10.2024 Grundsteuerreform 2025 – Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Änderungsantrag: KAL Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 22.10.2024 14.2 Ö Entscheidung 1. Der Hebesatz für die Grundsteuer wird für 2025 auf 235% festgesetzt 2. Der Gemeinderat berät in den Folgejahren jährlich im Herbst, ob eine leichte temporäre Erhöhung des Hebesatzes und zwar nur für das Folgejahr, zwingend notwendig ist Der Landtag des Landes Baden-Württemberg verabschiedete im Jahr 2020 ein modifiziertes Bodenwertmodell. Die Grundsteuer berechnet sich demnach folgend: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz Diese Anwendung der Formel bringt zwei Probleme mit sich: 1. Die Gewerbegrundstücke werden deutlich entlastet und die Grundstücke mit Wohnbebauung im gleichen Zuge belastet 2. Innerhalb der Grundstücke mit Wohnbebauung werden Bewohner deutlich mehr belastet, wenn diese auf einem Grundstück leben, welches nicht so dicht und hoch bebaut ist. Eine Nachverdichtung ist diesen Bewohnern zudem verwehrt, da hier eine geringe Geschossflächenzahl (GFZ) vorgeschrieben ist. Dies ist vor allem in den äußeren Stadtteilen der Fall. In der Kernstadt stehen viele dicht bebaute Hochhäuser mit viel Wohnfläche je Grundstücksfläche. Beim Aufstellen des modifizierten Bodenwertmodells wurde der Bevölkerung die Aufkommensneutralität Grundsteuer versprochen, sodass danach die Einnahmen in etwa so hoch sind wie davor. Damit hat man der Bevölkerung suggeriert, dass es für jeden nicht teurer wird. Dies ist mitnichten der Fall. Es gibt Gewinner und Verlierer. Bei einem Hebesatz von 270% besteht Aufkommensneutralität der Grundsteuer. Bei diesem Wert müssen sich 20% der Karlsruher Haushalte auf eine Vervielfachung (mind. Verdoppelung) ihrer Grundsteuer einstellen. Gleichzeitig quersubventionieren die Haushalte die Mindereinnahmen der gewerblichen Grundstücke. Sachverhalt / Begründung: – 2 – Bei einem Hebesatz von 235% besteht Aufkommensneutralität der Grundsteuer, wenn nur der Bereich des Wohnens betrachtet wird. Es entsteht ein Minderbetrag zu den derzeitigen Einnahmen im gewerblichen Bereich. Eine jährliche Beratung und temporäre Erhöhung des Hebesatzes ist durch die Karlsruher Hebesatzsatzung problemlos möglich, falls der städtische Haushalt in enorme Schieflage gerät. Grundlage hierfür sollten die letzten drei Jahresabschlüsse sein. Unterzeichnet von: Lüppo Cramer Sonja Döring Michael Haug
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Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0868/2 Verantwortlich: Dez. Dienststelle: Stadtkämmerei Grundsteuerreform 2025 – Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Änderungsantrag: KAL Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 22.10.2024 14.2 Ö Entscheidung Kurzfassung Zu 1. Der Hebesatz für die Grundsteuer wird für 2025 auf 235 % festgesetzt. Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag nicht zu folgen, da es trotz der Verringerung des Hebesatzes weiterhin zu einer erheblichen Belastungsverschiebung vom Bereich „Gewerbe“ hin zum Bereich „Wohnen“ weiterhin bestehen bleibt. Zudem führt die Absenkung des Hebesatzes zu Mindererträgen von ca. 7,2 Mio. Euro. Zu 2. Der Gemeinderat berät in den Folgejahren jährlich im Herbst, ob eine leichte temporäre Erhöhung des Hebesatzes und zwar für das Folgejahr, zwingend notwendig ist. Die Stadtverwaltung wird nach Abschluss sämtlicher Restarbeiten der Grundsteuerreform eine Überprüfung des Hebesatzes und der Grundsteuererträge durchführen und gegebenenfalls eine Anpassung des Hebesatzes in den Gemeinderat zur Beschlussfassung einbringen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: 52,8 Mio. Euro anstatt 60 Mio. Euro Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Zu 1. Die Grundsteuer ist für die Stadt Karlsruhe eine verlässliche Einnahmequelle zur Stabilisierung des kommunalen Haushaltes. Im Doppelhaushalt 2024 / 2025 wurde mit Erträgen von jeweils 60 Mio. Euro geplant. Durch den aufkommensneutralen Hebesatz von 270 % kann dieser Ertrag weiterhin erzielt werden. Der Gesetzgeber hat während des gesamten Entstehungsprozesses des Bundes- bzw. des Landesgrundsteuergesetzes immer seinen Willen bekundet, dass durch die Reform eine Aufkommensneutralität bei den Erträgen erreicht werden soll. Diese Aufkommensneutralität zielt dabei nicht auf einzelne Bereiche der Grundsteuererträge sondern auf den Gesamtertrag ab. Die Stadt Karlsruhe hat ebenfalls während des gesamten Modellierungsprozesses des neuen Hebesatzes diese Aufkommensneutralität gemessen am Gesamtertrag berücksichtigt. Andere Szenarien führen zu teilweise erheblichen Mindererträgen und verändern die Belastungsverschiebung weiter. Eine Absenkung des Hebesatzes auf 235 % führt zu Mindererträgen von ca. 7,2 Mio. Euro. Dies müsste an anderer Stelle im kommunalen Haushalt eingespart werden. Aufgrund der aktuell sehr schwierigen Haushaltslage sollte dieser Einnahmeverzicht nicht weiterverfolgt werden. Die Grundproblematik des Berechnungsmodells für die Grundsteuer in Baden-Württemberg welche zum Teil zu erheblichen Belastungsverschiebungen führt, bleibt trotz einer Absenkung des Hebesatzes weiterhin bestehen. Die nachfolgende Grafik verdeutliche in der Gesamtbetrachtung die weiterhin bestehende Verschiebung vom Bereich „Gewerbe“ hin zum Bereich „Wohnen“. ETW Eigentumswohnung EFH Einfamilienhaus ZFH Zweifamilienhaus MWG Mietwohngrundstück GG Geschäftsgrundstück Gemischt Gemischt genutzte Grundstücke Sonstiges Sonstig bebaute und unbebaute Grundstücke 12,69 Mio € 6,29 Mio € 3,07 Mio € 9,91 Mio € 22,36 Mio € 3,21 Mio € 1,26 Mio € 10,20 Mio € 11,05 Mio € 6,28 Mio € 11,45 Mio € 13,37 Mio € 3,26 Mio € 4,60 Mio € 8,88 Mio € 9,62 Mio € 5,47 Mio € 9,97 Mio € 11,64 Mio € 3,30 Mio € 4,00 Mio € 0,00 Mio € 5,00 Mio € 10,00 Mio € 15,00 Mio € 20,00 Mio € 25,00 Mio € ETWEFHZFHMWGGGGemischtSonstiges Steuer bisherHebesatz "270"Hebesatz "235" – 3 – In der Einzelbetrachtung der bisherigen Musterfälle zeigt die Beispielsberechnung, dass es nicht zu einer signifikanten Verbesserung bei den besonders betroffenen Objekten führt. Vielmehr werden steuerliche Objekte auch aus dem Bereich „Wohnen“, die durch diese Reform besser gestellt werden, noch weiter vergünstigt. Objekt Steuer bisher Steuer „HS 270%“ Differenz Steuer „HS 235%“ Differenz EFH Neureut 348 € 543 € + 195 € 473 € + 125 € EFH Heidestücker- siedlung 71 € 1.691 € + 1.620 € 1.472 € + 1.401 € ZFH Rheinstrand- siedlung 191 € 926 € + 735 € 806 € +615 € EFH Rüppurr 127 € 298 € + 171 € 259 € + 132 € ETW Rintheim 210 € 75 € - 135 € 65 € - 145 € ETW Knielingen 405 € 277 € - 128 € 241 € - 164 € EFH Oberreut 587 € 403 € - 184 € 351 € - 236 € Supermarkt Grünwinkel 17.213 € 10.831 € - 6.382 € 9.427 € - 7.786 € GG Grünwinkel 1.885 € 1.756 € - 129 € 1.529 € - 356 € GG Oststadt 165.939 € 66.085 € - 99.854 € 57.518 € - 108.421 € Zu 2. Sobald sämtliche Arbeiten im Zuge der Grundsteuerreform abgeschlossen sind wird die Stadtverwaltung eine Überprüfung des Hebesatzes vornehmen und ggf. eine Anpassung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorschlagen. Durch die nunmehr feste Bemessungsgröße bei der Grundsteuer kann sodann von einer kontinuierlich gleichbleibenden Ertragslage gesprochen werden. Eine jährliche Anpassung des Hebesatzes sollte vermieden werden, da der Erlass neuer Steuerbescheide mit einem erheblichen personellen und finanziellen Aufwand (z.B. Postkosten bei 105 Tsd. Bescheide) verbunden ist. Unter Umständen wird eine geringe Veränderung des Hebesatzes und ein hieraus resultierender (geringer) Mehrertrag durch die Aufwendungen (Personal und Sachmittel) aufgezehrt.
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