Änderung der Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes
| Vorlage: | 2024/0852 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 25.07.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Kulturamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0852 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: Kulturamt Änderung der Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Kulturausschuss 10.10.2024 3 Ö Vorberatung Gemeinderat 22.10.2024 9.1 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23. Juli 2024 die Zusammenlegung von Kunstkommission und Kunstankaufskommission als sonstiges Gremium gemäß § 21 a Ziffer 3 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe beschlossen. Das Gremium führt den Namen Kunstbeirat und wird den Gemeinderat, die Verwaltung und die Gesellschaften der Stadt Karlsruhe in den Bereichen „Kunst am Bau“ und „Kunst im öffentlichen Raum“ sowie den Gemeinderat und die Verwaltung bei „Kunstankäufen“ beraten. Durch die nun erfolgte Zusammenlegung von Kunstkommission und Kunstankaufskommission bedarf es einer Aktualisierung der bisherigen „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes“. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Darüber hinaus wurden in den neuen Richtlinien insbesondere die Zuständigkeiten und Wertgrenzen angepasst sowie die Anwendung der Richtlinien im Hinblick auf die städtischen Gesellschaften neu formuliert. Die Richtlinien wurden auch an den „Leitfaden Geschlechtergerechte Sprache“ und an das aktuelle Corporate Design der Stadt Karlsruhe angepasst. Die aktualisierten „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für Kunstankäufe sowie die Beteiligung Bildender Künstler*innen an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes“ sowie eine Synopse sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Kulturausschuss die „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für Kunstankäufe sowie die Beteiligung Bildender Künstler*innen an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes“.
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Anlage 2 zur Vorlage 2024/0852 Sitzung des Kulturausschusses, 10.10.2024 SYNOPSE geänderte Textpassagen in den „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes“ Fassung vom 22. Oktober 2019 Neufassung geänderte oder neu gefasste Passagen Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes Richtlinien der Stadt Karlsruhe für Kunstankäufe sowie die Beteiligung Bildender Künstler*innen an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes A) Kunstankäufe 1. Kunstankäufe verstehen sich als Förderinstrument der Stadt Karlsruhe im Bereich der Bildenden Kunst. Die Stadt verfügt über einen eigenen Ankaufsetat zur Erweiterung der Kunstsammlung der Städtischen Galerie Karlsruhe, dem Kunstmuseum für moderne und zeitgenössische Kunst in Karlsruhe. Ziel der Sammlungserweiterung ist zum einen die Förderung des künstlerischen Nachwuchses durch Kunstankäufe. Zum anderen werden etablierte Positionen der zeitgenössischen Kunst des 20. und 21. Jahrhunderts angekauft. Maßstab der Beurteilung ist allein die künstlerische Qualität. 2. Die Sammlung der Städtischen Galerie Karlsruhe vereint rund 20.000 Werke überwiegend deutscher Kunst von der Romantik über die Moderne und Nachkriegszeit bis in die Gegenwart. Entstanden ist die Sammlung aus Karlsruher Privatsammlungen, die auf das späte 19. und frühe 20. Jahrhundert zurückgehen. Der Fokus der Sammlung liegt auf Malerei und Fotografie, umfasst aber auch Plastiken, Objekte und Papierarbeiten. Neuerwerbungen im Bereich der zeitgenössischen Kunst setzen Impulse und stellen überraschende Dialoge innerhalb der Bestände her. Das Ausstellungsprogramm lebt aus der Spannung zwischen dem Fundament der Sammlung und der Vielfalt des aktuellen Kunstschaffens. Mit einem Schwerpunkt auf Malerei und Fotografie ist das Museum Schaufenster für die Kunstproduktion in der Stadt, rückt aber gleichzeitig die internationale Gegenwartskunst ins Zentrum. Der Dialog von zeitgenössischer Kunst und historischen Positionen sowie die Verbindung von lokalem Charakter und internationaler Gegenwart machen das unverwechselbare Profil des Museums aus. In diesem Zusammenhang bilden sowohl internationale zeitgenössischen Positionen, als auch das Schaffen an der Karlsruher Kunstakademie sowie die Kunstszene der Stadt Sammlungsschwerpunkte. 3. 3.1. Beteiligung des Kunstbeirats Der Kunstbeirat soll das Kulturamt bzw. den Oberbürgermeister bei Kunstankäufen in seiner eigenen Zuständigkeit fachlich beraten. In der Regel bewertet der Kunstbeirat Kunstankäufe ein Mal im Jahr. 3.2. Vorschlagsrecht Im Rahmen des jährlichen Kunstankaufsetats schlägt die Städtische Galerie bei Kunstwerken mit einem Ankaufspreis über 50.000 Euro dem Kunstbeirat Ankäufe durch die Stadt Karlsruhe vor. Der Kunstbeirat bewertet die Vorschläge. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats sind berechtigt, begründete Ankaufsvorschläge, die einen Bezug zur Stadt Karlsruhe aufweisen, einzubringen. Die in den Beirat delegierten sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie Sachverständigen gemäß 3.2 können gleichermaßen Ankaufsvorschläge einbringen. 3.3. Zuständigkeiten und Wertgrenzen Gemäß der Vergabe-Dienstanweisung der Stadt Karlsruhe ist grundsätzlich das Kulturamt für die Beschaffung von Kunstwerken bis zu einem Betrag von 80.000 Euro vergabeberechtigt. Ankäufe über 50.000 Euro bis einschließlich 80.000 Euro werden vor Beauftragung durch das Kulturamt im Kunstbeirat behandelt. Vergaben über 80.000 Euro bis einschließlich 500.000 Euro, die gemäß der Vergabe-Dienstanweisung sowie der Hauptsatzung in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters liegen, sollen vor Beauftragung im Kunstbeirat behandelt werden. 1. Voraussetzung für die Entfaltung des Menschen in der Stadt ist die Schaffung einer Umgebung, die schöpferisches Denken und Handeln anregt, Begegnungen fördert und es dem Bürger ermöglicht, sich mit seiner Stadt zu identifizieren. Dies erfordert, dass nicht nur Funktionsgerechtigkeit, sondern auch künstlerische Intention als Element in die Stadtgestaltung eingeht. Diese Aufgabe erfüllt die Stadt Karlsruhe durch Beteiligung Bildender Künstler an Baumaßnahmen (Kunst im öffentlichen Raum im engeren Sinne = Kunst am Bau) und der Gestaltung des öffentlichen Raumes (Kunst im öffentlichen Raum im weiteren Sinne). Die Stadt Karlsruhe bekennt sich zur herausragenden Bedeutung des öffentlichen Raumes für das Stadtbild und für die Menschen in der Stadt. Die künstlerischen Beiträge bei öffentlichen Baumaßnahmen und im öffentlichen Raum sollen in ihrer Qualität dieser Bedeutung Rechnung tragen. Dieser Anspruch erfordert bei allen von der Stadt und ihren Gesellschaften veranlassten künstlerischen Gestaltungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben – ab einer im Folgenden geregelten Wertgrenze - und im öffentlichen Raum die Durchführung von Kunstwettbewerben und eine Auswahlentscheidung unter Einbeziehung anerkannter kunstsachverständiger Personen. Die gleichen Qualitätsmaßstäbe sind zu erfüllen bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum, die als Schenkung, Leihgabe oder aufgrund bürgerschaftlichen Engagements an die Stadt herangetragen werden. B) Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum 1. Voraussetzung für die Entfaltung des Menschen in der Stadt ist die Schaffung einer Umgebung, die schöpferisches Denken und Handeln anregt, Begegnungen fördert und es ermöglicht, sich mit seiner Stadt zu identifizieren. Dies erfordert, dass nicht nur Funktionsgerechtigkeit, sondern auch künstlerische Intention als Element in die Stadtgestaltung eingeht. Diese Aufgabe erfüllt die Stadt Karlsruhe durch Beteiligung Bildender Künstler*innen an Baumaßnahmen und der Gestaltung des öffentlichen Raumes. 2.1 Kunst am Bau: Kunst am Bau betrifft die künstlerische Gestaltung bei Bauvorhaben der Stadt und ihrer Gesellschaften, die einer bestimmten Öffentlichkeit zugänglich sind oder in den öffentlichen Raum einwirken. Im Bereich des Hochbaus sind dies vor allem Bauvorhaben, die der Versammlung und Begegnung dienen, im Verkehr- und Tiefbaubereich vornehmlich Einzelobjekte von besonderer 2.1 Kunst am Bau: Kunst am Bau betrifft die künstlerische Gestaltung bei Bauvorhaben der Stadt und ihrer Gesellschaften, die einer bestimmten Öffentlichkeit zugänglich sind oder in den öffentlichen Raum einwirken. Keine Bauvorhaben im Sinne der Richtlinien sind Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen ohne Änderung von Gestalt und Funktion. städtebaulicher Bedeutung. Keine Bauvorhaben im Sinne der Richtlinien sind Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen ohne Änderung von Gestalt und Funktion. 2.2 Kunst im öffentlichen Raum: Dazu gehören unter anderem - die Ausgestaltung öffentlicher Plätze, Straßenräume und Anlagen mit Kunstwerken, - die Nutzung öffentlicher Plätze für zeitlich begrenzte künstlerische Projekte, die Ermöglichung des Kontaktes mit Kunstwerken für alle Gruppen der Bevölkerung durch Ausstellungen, Bildhauersymposien, Skulpturenparks, Stadtspaziergänge, die Erfassung, Erschließung und Zugänglichmachung von Kulturdenkmalen (Brunnen, Denkmale, Skulpturen usw.) durch einen Atlas. 2.2 Kunst im öffentlichen Raum: Dazu gehören unter anderem - die Ausgestaltung öffentlicher Plätze, Straßenräume und Anlagen mit Kunstwerken, - die Nutzung öffentlicher Plätze für künstlerische Projekte, die Ermöglichung des Kontaktes mit Kunstwerken durch Ausstellungen, Bildhauersymposien, Skulpturenparks, Stadtspaziergänge sowie die Erfassung, Erschließung und Zugänglichmachung von Kulturdenkmalen (Brunnen, Denkmale, Skulpturen). 3. 3.1 Kunst am Bau: Für Aufträge an Bildende Künstler sind Mittel zu Lasten des Bauwerkes vorzusehen und unter der Kostengruppe 620 (DIN 276) zu verrechnen. 3 3.1 Kunst am Bau: Für Aufträge an Bildende Künstler*innen sind Mittel zu Lasten des Bauwerkes vorzusehen und unter der Kostengruppe 640 bzw. 750 (DIN 276) zu verrechnen. 5 5.1 Von der Stadt Karlsruhe oder ihren Gesellschaften veranlasste Gestaltungsvorschläge für Kunst am Bau und für Kunst im öffentlichen Raum werden in der Regel durch offene oder beschränkte Wettbewerbe ermittelt. Dies gilt auch für Vorhaben, die aus der Bürgerschaft angeregt werden. 5. 5.1 Gestaltungsvorschläge für Kunst am Bau und für Kunst im öffentlichen Raum werden in der Regel durch offene oder beschränkte Wettbewerbe ermittelt. 5.1.1 Bei bedeutenden künstlerischen Gestaltungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben (Kunst am Bau) mit einer Kunst-Auftragssumme von mehr als 75.000 € sowie bei für die Stadtbildgestaltung bedeutenden künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum insbesondere auf zentralen Plätzen der Stadt oder an den Stadteingängen werden Gestaltungsvorschläge in der Regel durch offene 5.1.1 Bei bedeutenden künstlerischen Gestaltungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben (Kunst am Bau) mit einer Kunst-Auftragssumme von mehr als 150.000 Euro sowie bei für die Stadtbildgestaltung bedeutenden künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum insbesondere auf zentralen Plätzen der Stadt oder an den Stadteingängen werden Gestaltungsvorschläge in der Regel durch offene Wettbewerbe ermittelt. Über die Durchführung eines derartigen Wettbewerbe ermittelt. Über die Durchführung eines derartigen Wettbewerbes und über die Besetzung des Preisgerichts entscheidet der Gemeinderat nach Vorberatung in der Kunstkommission. Wettbewerbes und über die Besetzung des Preisgerichts entscheidet der Gemeinderat nach Beratung im Kunstbeirat. 5.1.2 Bei künstlerischen Gestaltungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben mit einer Kunst- Auftragssumme von mehr als 7.500 Euro und bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum, die nicht von Ziffer 5.1.1 erfasst sind, werden Gestaltungsvorschläge in der Regel durch beschränkte Wettbewerbe ermittelt. Die Auswahl der einzuladenden Künstler und die Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfes erfolgt durch die Kunstkommission. 5.1.2 Bei künstlerischen Gestaltungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben mit einer Kunst- Auftragssumme von mehr als 15.000 Euro und bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum, die nicht von Ziffer 5.1.1 erfasst sind, werden Gestaltungsvorschläge in der Regel durch beschränkte Wettbewerbe ermittelt. Die Auswahl der einzuladenden Künstler*innen und die Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfes erfolgt auch unter Beteiligung des Kunstbeirats. 5.1.3 Die Stadt Karlsruhe bzw. ihre Gesellschaften sind als Auslobende nicht an die Auswahlentscheidung der Kunstkommission gebunden. Bei künstlerischen Gestaltungen bei Bauvorhaben (Kunst am Bau) haben der Oberbürgermeister bzw. die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaften die Möglichkeit, von der Realisierung des ausgewählten Entwurfs Abstand zu nehmen. Bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum mit einer Auftragssumme bis 250.000 Euro haben der Oberbürgermeister bzw. die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaften die Möglichkeit, von der Realisierung des ausgewählten Entwurfs Abstand zu nehmen. Bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum mit einer Auftragssumme über 250.000 Euro haben der Gemeinderat bzw. die Geschäftsführung mit Zustimmung des Aufsichtsrates, falls kein Aufsichtsrat besteht, die Gesellschafterversammlung die Möglichkeit, von der Realisierung des ausgewählten Entwurfs Abstand zu nehmen. 5.1.3 Die Stadt Karlsruhe bzw. ihre Gesellschaften sind als Auslobende nicht an die Auswahlentscheidung des Kunstbeirats gebunden. Bei künstlerischen Gestaltungen bei Bauvorhaben (Kunst am Bau) haben der Oberbürgermeister bzw. ggf. die Gesellschaften die Möglichkeit, von der Realisierung des ausgewählten Entwurfs Abstand zu nehmen. Bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum kann von der Realisierung des ausgewählten Entwurfs Abstand genommen werden: - bei einer Auftragssumme bis 500.000 Euro durch den Oberbürgermeister bzw. gegebenenfalls die Gesellschaften - bei einer Auftragssumme über 500.000 Euro durch den Gemeinderat bzw. gegebenenfalls die Gesellschaften. Bei der Stadt Karlsruhe wird ein Ausschuss (Kunstkommission) gebildet. Die Geschäftsführung der Kunstkommission liegt beim Kulturamt. 6.1 Die Kunstkommission setzt sich wie folgt zusammen: ▪ der Oberbürgermeister oder als dessen Vertreter der Kulturdezernent (Vorsitz), ▪ je ein Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, ▪ Sachkundige Einwohner (Architekten, Kunstschaffende und Kunstvermittler), deren Anzal die Vertreter der Fraktionen nicht erreichen darf. 6.2 Beratend ohne Stimmrecht sind hinzuzuziehen ▪ ein Vertreter der die Maßnahme durchführenden Stelle, ▪ der planende Architekt, ▪ ein Vertreter des Gebäudenutzers, ▪ ein Vertreter des Kulturamtes, ▪ ein Vertreter der Stadtplanung. 6.3 Beratend ohne Stimmrecht können weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverständige hinzugezogen werden. 6.4 Die stimmberechtigten nicht- gemeinderätlichen Mitglieder der Kunstkommission werden vom Gemeinderat auf Vorschlag des Kulturausschusses jeweils auf die Dauer einer Amtsperiode des Gemeinderates berufen. Sie sollen sachverständig sein und in ihrem Fach anerkannte Leistungen erbracht haben. 6.5 Die Vertreter des Gemeinderates werden vom Gemeinderat bestellt. Sie müssen Mitglieder des Kulturausschusses sein. 6.6 Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung der gemeinderätlichen Mitglieder zulässig. Die Bestellung der Vertreter erfolgt wie die Bestellung der Vertretenen. Im Übrigen werden die Mitglieder durch ihre Vertreter im Amte vertreten. 6.7 Die Mitgliedschaft in der Kunstkommission ist ehrenamtlich. 7.3.2 ... Als Maßnahmen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes kommen insbesondere in Frage die Erfassung, Erhaltung, Kenntlichmachung und Erläuterung bestehender Baudenkmale und Kunstwerke im öffentlichen Raum. 6.3.2 ... Als Maßnahmen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes kommen insbesondere in Frage die Erfassung, Erhaltung, Kenntlichmachung, Erläuterung und Vermittlung bestehender Baudenkmale und Kunstwerke im öffentlichen Raum. 7.4.1 Die Beauftragung für künstlerische Gestaltungen im Bereich Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum der Stadt Karlsruhe erfolgt • bei einer Auftragssumme bis zu 7.500 Euro durch die Bauverwaltung im Einvernehmen mit dem Kulturamt, • bei einer Auftragssumme bis zu 250.000 Euro durch den Oberbürgermeister • bei einer Auftragssumme über 250.000 Euro durch den Gemeinderat. Die Beauftragung für künstlerische Gestaltungen im Bereich Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum der Gesellschaften erfolgt • bei einer Summe bis zu 250.000 Euro durch die Geschäftsführung, • bei einer Auftragssumme über 250.000 Euro durch die Geschäftsführung mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Falls kein Aufsichtsrat besteht, entscheidet bei Maßnahmen • ab 250.000 Euro die Gesellschafterversammlung. 6.4.1 Die Beauftragung für künstlerische Gestaltungen im Bereich Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum der Stadt Karlsruhe erfolgt - bei einer Auftragssumme bis zu 15.000 Euro durch die Bauverwaltung im Einvernehmen mit dem Kulturamt, - bei einer Auftragssumme bis zu 500.000 Euro durch den Oberbürgermeister - bei einer Auftragssumme über 500.000 Euro durch den Gemeinderat. Die Beauftragung für künstlerische Gestaltungen im Bereich Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum der Gesellschaften erfolgt auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Regelungen. 7.4.2 Beauftragungen nach 7.4.1 werden dem Kulturausschuss in der jeweils nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht. 8. 8.1 Die Kunstkommission berät in nichtöffentlicher Sitzung. Die Vorschriften der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe über die Beratung und die Beschlussfassung gelten entsprechend. 8.2 Über die Sitzungen der Kunstkommission sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. 9. Das Kulturamt bereitet die Sitzungen vor. Die die Maßnahme durchführende Stelle bringt die Vorlage ein. Die Sitzungsvorlagen sind im Benehmen und rechtzeitig vor den Sitzungen mit dem Kulturamt abzustimmen.
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Kulturamt Stand: September 2024 A) Kunstankäufe 1. Kunstankäufe verstehen sich als Förderinstrument der Stadt Karlsruhe im Bereich der Bildenden Kunst. Die Stadt verfügt über einen eigenen Ankaufsetat zur Erweiterung der Kunstsammlung der Städtischen Galerie Karlsruhe, dem Kunstmuseum für moderne und zeitgenössische Kunst in Karlsruhe. Ziel der Sammlungserweiterung ist zum einen die Förderung des künstlerischen Nachwuchses durch Kunstankäufe. Zum anderen werden etablierte Positionen der zeitgenössischen Kunst des 20. und 21. Jahrhunderts angekauft. Maßstab der Beurteilung ist allein die künstlerische Qualität. 2. Die Sammlung der Städtischen Galerie Karlsruhe vereint rund 20 000 Werke überwiegend deutscher Kunst von der Romantik über die Moderne und Nachkriegszeit bis in die Gegenwart. Entstanden ist die Sammlung aus Karlsruher Privatsammlungen, die auf das späte 19. und frühe 20. Jahrhundert zurückgehen. Der Fokus der Sammlung liegt auf Malerei und Fotografie, umfasst aber auch Plastiken, Objekte und Papierarbeiten. Neuerwerbungen im Bereich der zeitgenössischen Kunst setzen Impulse und stellen überraschende Dialoge innerhalb der Bestände her. Das Ausstellungsprogramm lebt aus der Spannung zwischen dem Fundament der Sammlung und der Vielfalt des aktuellen Kunstschaffens. Mit einem Schwerpunkt auf Malerei und Fotografie ist das Museum Schaufenster für die Kunstproduktion in der Stadt, rückt aber gleichzeitig die internationale Gegenwartskunst ins Zentrum. Der Dialog von zeitgenössischer Kunst und historischen Positionen sowie die Verbindung von lokalem Charakter und internationaler Gegenwart machen das unverwechselbare Profil des Museums aus. In diesem Zusammenhang bilden sowohl internationale zeitgenössischen Positionen, als auch das Schaffen an der Karlsruher Kunstakademie sowie die Kunstszene der Stadt Sammlungsschwerpunkte. 3. 3.1. Beteiligung des Kunstbeirats Der Kunstbeirat soll das Kulturamt beziehungsweise den Oberbürgermeister bei Kunstankäufen in seiner eigenen Zuständigkeit fachlich beraten. In der Regel bewertet der Kunstbeirat Kunstankäufe ein Mal im Jahr. Richtlinien der Stadt Karlsruhe für Kunstankäufe sowie die Beteiligung Bildender Künstler*innen an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes 2 | Stadt Karlsruhe | Kulturamt | Richtlinien Kunstankäufe, Kunst am Bau, Kunst im öffentlichen Raum 3.2. Vorschlagsrecht Im Rahmen des jährlichen Kunstankaufsetats schlägt die Städtische Galerie bei Kunstwerken mit einem Ankaufspreis über 50.000 Euro dem Kunstbeirat Ankäufe durch die Stadt Karlsruhe vor. Der Kunstbeirat bewertet die Vorschläge. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats sind berechtigt, begründete Ankaufsvorschläge, die einen Bezug zur Stadt Karlsruhe aufweisen, einzubringen. Die in den Beirat delegierten sachkundigen Einwohner*innen sowie Sachverständigen gemäß 3.2 können gleichermaßen Ankaufsvorschläge einbringen. 3.3. Zuständigkeiten und Wertgrenzen Gemäß der Vergabe-Dienstanweisung der Stadt Karlsruhe ist grundsätzlich das Kulturamt für die Beschaffung von Kunstwerken bis zu einem Betrag von 80.000 Euro vergabeberechtigt. Ankäufe über 50.000 bis einschließlich 80.000 Euro werden vor Beauftragung durch das Kulturamt im Kunstbeirat behandelt. Vergaben über 80.000 Euro bis einschließlich 500.000 Euro, die gemäß der Vergabe- Dienstanweisung sowie der Hauptsatzung in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters liegen, sollen vor Beauftragung im Kunstbeirat behandelt werden. B) Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum 1. Voraussetzung für die Entfaltung des Menschen in der Stadt ist die Schaffung einer Umgebung, die schöpferisches Denken und Handeln anregt, Begegnungen fördert und es ermöglicht, sich mit seiner Stadt zu identifizieren. Dies erfordert, dass nicht nur Funktionsgerechtigkeit, sondern auch künstlerische Intention als Element in die Stadtgestaltung eingeht. Diese Aufgabe erfüllt die Stadt Karlsruhe durch Beteiligung Bildender Künstler*innen an Baumaßnahmen und der Gestaltung des öffentlichen Raumes. 2. Gegenstand dieser Richtlinien sind die Bauvorhaben und die Gestaltung des öffentlichen Raumes im Zuständigkeitsbereich der Stadt und ihrer Gesellschaften. Für die Gesellschaften im Alleinbesitz der Stadt Karlsruhe erlangen die Richtlinien Geltung per Gesellschafterweisung. Bei Beteiligungsgesellschaften wird die städtische Vertretung beauftragt, die Geltung der Richtlinien zum Gegenstand einer Gesellschafterversammlung zu machen. 2.1 Kunst am Bau Kunst am Bau betrifft die künstlerische Gestaltung bei Bauvorhaben der Stadt und ihrer Gesellschaften, die einer bestimmten Öffentlichkeit zugänglich sind oder in den öffentlichen Raum einwirken. Keine Bauvorhaben im Sinne der Richtlinien sind Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen ohne Änderung von Gestalt und Funktion. 3 | Stadt Karlsruhe | Kulturamt | Richtlinien Kunstankäufe, Kunst am Bau, Kunst im öffentlichen Raum 2.2 Kunst im öffentlichen Raum Dazu gehören unter anderem die Ausgestaltung öffentlicher Plätze, Straßenräume und Anlagen mit Kunstwerken, die Nutzung öffentlicher Plätze für künstlerische Projekte, die Ermöglichung des Kontaktes mit Kunstwerken durch Ausstellungen, Bildhauersymposien, Skulpturenparks, Stadtspaziergänge sowie die Erfassung, Erschließung und Zugänglichmachung von Kulturdenkmalen (Brunnen, Denkmale, Skulpturen). 3. 3.1 Kunst am Bau Für Aufträge an Bildende Künstler*innen sind Mittel zu Lasten des Bauwerkes vorzusehen und unter der Kostengruppe 640 oder 750 (DIN 276) zu verrechnen. 3.1.1 Die Ausgaben für Leistungen Bildender Künstler*innen sind grundsätzlich mit 1 Prozent der Kostengruppen 300 (Bauwerk – Baukonstruktionen) und 400 (Bauwerk – Technische Anlagen) der DIN 276, höchstens jedoch mit 200.000 Euro je Bauvorhaben zu veranschlagen und in der Kostenermittlung zur Projektgenehmigung aufzuführen. 3.1.2 Zu den Ausgaben für Leistungen Bildender Künstler*innen nach Ziffer 3.1.1 sind auch zu rechnen die Kosten für die Anfertigung von Entwürfen, soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt, die Kosten für Preise, Ankäufe und Beteiligungshonorare. 3.2 Kunst im öffentlichen Raum Die Mittel für „Kunst im öffentlichen Raum“ werden im Rahmen der Etatberatungen durch den Gemeinderat bereitgestellt. 3.3 Werden die für Kunst am Bau bereit gestellten Mittel nicht in Anspruch genommen, so sollen die eingesparten Mittel einem anderen Bauprojekt in der Weise zufließen, dass sich der dortige Ansatz für Kunst am Bau entsprechend erhöht. 4. 4.1 Bildende Künstler*innen sollen bei Planungen so rechtzeitig hinzugezogen werden, dass ihr Gestaltungsbeitrag künstlerisch überzeugend auf die Aufgabenstellung antworten kann. Planungswettbewerbe in den Bereichen Hochbau, Verkehr und Stadtplanung können auch in der Weise ausgeschrieben werden, dass die Architektinnen und Architekten oder Planer*innen verpflichtet werden, in den Entwurf Künstler*innen und andere Gestalter*innen von Anfang an mit einzubinden. 4.2 Die planenden Architektinnen und Architekten beziehungsweise die planende Behörde haben ein Vorschlagsrecht für a) das künstlerische Gesamtkonzept, b) die Einladung von Künstler*innen zu Wettbewerben und c) die Auswahl eines Wettbewerbsentwurfs für die Ausführung. 4 | Stadt Karlsruhe | Kulturamt | Richtlinien Kunstankäufe, Kunst am Bau, Kunst im öffentlichen Raum 5. 5.1 Gestaltungsvorschläge für Kunst am Bau und für Kunst im öffentlichen Raum werden in der Regel durch offene oder beschränkte Wettbewerbe ermittelt. 5.1.1 Bei bedeutenden künstlerischen Gestaltungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben (Kunst am Bau) mit einer Kunst-Auftragssumme von mehr als 150.000 Euro sowie bei für die Stadtbildgestaltung bedeutenden künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum insbesondere auf zentralen Plätzen der Stadt oder an den Stadteingängen werden Gestaltungsvorschläge in der Regel durch offene Wettbewerbe ermittelt. Über die Durchführung eines derartigen Wettbewerbes und über die Besetzung des Preisgerichts entscheidet der Gemeinderat nach Beratung im Kunstbeirat. 5.1.2 Bei künstlerischen Gestaltungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben mit einer Kunst- Auftragssumme von mehr als 15.000 Euro und bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum, die nicht von Ziffer 5.1.1 erfasst sind, werden Gestaltungsvorschläge in der Regel durch beschränkte Wettbewerbe ermittelt. Die Auswahl der einzuladenden Künstler*innen und die Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfes erfolgt auch unter Beteiligung des Kunstbeirats. 5.1.3 Die Stadt Karlsruhe beziehungsweise ihre Gesellschaften sind als Auslobende nicht an die Auswahlentscheidung des Kunstbeirats gebunden. Bei künstlerischen Gestaltungen bei Bauvorhaben (Kunst am Bau) haben der Oberbürgermeister beziehungsweise gegebenenfalls die Gesellschaften die Möglichkeit, von der Realisierung des ausgewählten Entwurfs Abstand zu nehmen. Bei künstlerischen Gestaltungen im öffentlichen Raum kann von der Realisierung des ausgewählten Entwurfs Abstand genommen werden: bei einer Auftragssumme bis 500.000 Euro durch den Oberbürgermeister beziehungsweise gegebenenfalls die Gesellschaften bei einer Auftragssumme über 500.000 Euro durch den Gemeinderat beziehungsweise gegebenenfalls die Gesellschaften. 5.1.4 Die Auswahl der Künstler*innen für künstlerische Gestaltungen bis zu einer Auftragssumme von 15.000 Euro erfolgt bei Bauvorhaben der Stadt Karlsruhe durch die Bauverwaltung im Einvernehmen mit dem Kulturamt, bei Bauvorhaben von Gesellschaften der Stadt durch deren Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Kulturamt. 5.2 Das mit dem Vorhaben befasste Amt oder die jeweilige befasste Gesellschaft bereitet den Wettbewerb im Einvernehmen mit dem Kulturamt vor und führt ihn durch. Das Ergebnis des Wettbewerbes soll öffentlich gezeigt werden. 5 | Stadt Karlsruhe | Kulturamt | Richtlinien Kunstankäufe, Kunst am Bau, Kunst im öffentlichen Raum 6. Der Kunstbeirat hat folgende Aufgaben: 6.1 Der Kunstbeirat berät den Gemeinderat, die Verwaltung und die Gesellschaften der Stadt Karlsruhe in den Bereichen „Kunst am Bau“ und „Kunst im öffentlichen Raum“. Er ist in der Regel mit allen Angelegenheiten zu befassen, die unter die Regelungen nach Ziffer 6.2 und 6.3 fallen. 6.2 Im Bereich „Kunst am Bau“ umfasst die Beratung das vorgeschlagene künstlerische Gesamtkonzept, die Durchführung von Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1, die Besetzung des Preisgerichts bei Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1, das Ergebnis des Preisgerichts bei Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1, die Auswahl der einzuladenden Künstler*innen bei einem beschränkten Wettbewerb nach Ziffer 5.1.2, die Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfes bei einem beschränkten Wettbewerb nach Ziffer 5.1.2, die Höhe der Beteiligungs-, Entwurfs- und Ausführungshonorare, die Abnahme der künstlerischen Leistung. die Übertragung von bei einem Bauprojekt nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Kunst am Bau auf ein anderes Bauprojekt nach Ziffer 3.3. 6.3 Im Bereich „Kunst im öffentlichen Raum“ umfasst die Beratung die Frage, an welchen Orten im Stadtgebiet „Kunst im öffentlichen Raum“ verwirklicht werden soll (Ziffer 6.3.1), die Frage, welche Maßnahmen zur künstlerischen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes und welche Maßnahmen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes vorzuschlagen sind (Ziffer 6.3.2), die Durchführung von Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1, die Besetzung des Preisgerichts bei Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1, das Ergebnis des Preisgerichts bei Wettbewerben nach Ziffer 5.1.1, die Auswahl der einzuladenden Künstler*innen bei einem beschränkten Wettbewerb nach Ziffer 5.1.2, die Auswahl des zu verwirklichenden künstlerischen Entwurfes bei einem Wettbewerb nach Ziffer 5.1.2, die Höhe der Beteiligungs-, Entwurfs- und Ausführungshonorare, die Abnahme der künstlerischen Leistung, die Frage der Annahme von an die Stadt Karlsruhe gerichteten Leih- und Schenkungsangeboten Dritter bezüglich künstlerischer Objekte für den öffentlichen Raum in Karlsruhe. 6.3.1 Kunst im öffentlichen Raum soll in städtebaulich wichtigen Bereichen berücksichtigt werden, insbesondere bei neuen Wohngebieten, auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Grünanlagen, in Fußgängerbereichen sowie anderen Stätten kommunikativer Begegnung. 6 | Stadt Karlsruhe | Kulturamt | Richtlinien Kunstankäufe, Kunst am Bau, Kunst im öffentlichen Raum 6.3.2 Als künstlerische Gestaltungen im öffentlichen Raum kommen insbesondere in Frage die Aufstellung von Brunnen, Denkmalen, Skulpturen, Installationen, Ausstellungen, Symposien und sonstige künstlerische Projekte und Interventionen. Als Maßnahmen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes kommen insbesondere in Frage die Erfassung, Erhaltung, Kenntlichmachung, Erläuterung und Vermittlung bestehender Baudenkmale und Kunstwerke im öffentlichen Raum. 6.4.1 Die Beauftragung für künstlerische Gestaltungen im Bereich Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum der Stadt Karlsruhe erfolgt bei einer Auftragssumme bis zu 15.000 Euro durch die Bauverwaltung im Einvernehmen mit dem Kulturamt, bei einer Auftragssumme bis zu 500.000 Euro durch den Oberbürgermeister, bei einer Auftragssumme über 500.000 Euro durch den Gemeinderat. Die Beauftragung für künstlerische Gestaltungen im Bereich Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum der Gesellschaften erfolgt auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Regelungen. 7. Die Richtlinien treten am 23. Oktober 2024 in Kraft.
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Niederschrift 3. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Oktober 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 1Punkt 9 der Tagesordnung: Kunstbeirat: Punkt 9.1 der Tagesordnung: Änderung der Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Beteili- gung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes Vorlage: 2024/0852 Punkt 9.2 der Tagesordnung: Geschäftsordnung für den Kunstbeirat Vorlage: 2024/0853 Punkt 9.3 der Tagesordnung: Berufung von Bürgerinnen und Bürgern und weiteren Perso- nen in sonstige Gremien: Kunstbeirat Vorlage: 2024/0854 Beschluss: Punkt 9.1: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Kulturausschuss die „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für Kunstankäufe sowie die Beteiligung Bildender Künstler*innen an Bau- vorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes“. Punkt 9.2: Der Gemeinderat beschließt die Geschäftsordnung des Kunstbeirates. Punkt 9.3: Der Gemeinderat beruft – nach Vorberatung im Kulturausschuss – die genannten Personen für die Amtszeit 2024 bis 2029 in den Kunstbeirat. Abstimmungsergebnis: Punkt 9.1: Einstimmige Zustimmung (46 Ja) Punkt 9.2: Einstimmige Zustimmung (47 Ja) Punkt 9.3: Einstimmige Zustimmung (47 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkte 9.1, 9.2 und 9.3 zur Behandlung auf und ver- weist auf die erfolgte Vorberatung im Kulturausschuss am 10. Oktober 2024: – 2 – Wir steigen unter 9.1 ein, und es steht zur Abstimmung ab jetzt. – Das ist einstimmige Zu- stimmung. Ich rufe auf 9.2. Dieser neue Kunstbeirat, der aus dem Zusammenschluss von Kunstkom- mission und Kunstankaufskommission entstanden ist, bekommt eine Geschäftsordnung, aber nur, wenn Sie zustimmen ab jetzt. – Auch dem folgen Sie einstimmig. Und damit wir wissen, wer in dem Kunstbeirat überhaupt sitzt, können Sie die entspre- chenden Mitglieder auch noch berufen unter 9.3, und zwar ab jetzt. – Dem stimmen Sie auch einstimmig zu. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 29. Oktober 2024