Verfahren des Ortschaftsrates zum Vorschlag der Wahl des Ortsvorstehenden durch den Gemeinderat

Vorlage: 2024/0772
Art: Beschlussvorlage
Datum: 04.09.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich) - konstituierende Sitzung

    Datum: 11.09.2024

    TOP: 6

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Informationsvorlage Grötzingen
    Extrahierter Text

    Informationsvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0772 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Ortsverwaltung Grötzingen Verfahren des Ortschaftsrates zum Vorschlag der Wahl des Ortsvorstehenden durch den Gemeinderat Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 11.09.2024 6 Ö Entscheidung Kurzfassung Gemäß der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe wird für die Ortschaft Grötzingen gemäß der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte zum Ortsvorsteher oder zur Ortsvorsteherin bestellt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Mit der Amtszeit des Ortschaftsrates 2019-2024 endet auch die Amtszeit des Ortsvorstehenden. Bis zur Wahl eines neuen Ortsvorstehenden verbleibt die Ortsvorsteherin geschäftsführend im Amt. Deshalb ist nach der Neuwahl des Ortschaftsrates auch die Position des Ortsvorstehenden neu zu wählen. In Karlsruhe ist es Praxis, dass der Ortschaftsrat dem Gemeinderat einen Vorschlag zur Wahl des hauptamtlichen Ortsvorstehenden von Grötzingen macht. Nach § 21 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe werden in Grötzingen Gemeindebedienstete zum hauptamtlichen Ortsvorstehenden bestellt. Die Bestellung erfolgt nach § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) durch den Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat. Der Regelfall geht davon aus, dass eine hauptamtliche Beamtin oder ein hauptamtlicher Beamter der Stadt Karlsruhe für die Funktion der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers vorgeschlagen wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Beamtin oder ein Beamter zunächst nach dem Verfahren des § 24 Gemeindeordnung Baden-Württemberg ernannt oder versetzt wird und ihr bzw. ihm dann die Funktion der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorsteher übertragen wird. Voraussetzung für eine Ernennung bzw. eine Versetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis bei der Kommunalverwaltung erfüllt werden. Das erforderliche Einvernehmen des Oberbürgermeisters erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Funktion der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers auf Zeit übertragen wird, das Beamtenverhältnis dagegen ohne zeitliche Befristung begründet ist. Auch wenn bei leitenden Beamtinnen und Beamten einer Gemeinde nach § 11 Abs. 3 Ziffer 4 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg keine Ausschreibungspflicht besteht, ist es selbstverständlich dennoch möglich, eine Ausschreibung durchzuführen. Ausgeschrieben wird in diesem Fall die Funktion der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers und bei externer Ausschreibung auch gleichzeitig die dauerhafte beamtenrechtliche Stelle, denn die Einstellung/Versetzung der Beamtin bzw. des Beamten zur Stadt Karlsruhe erfolgt unbefristet. Üblicherweise wird bei der Stadt Karlsruhe eine Stellenausschreibung nur vorgenommen, wenn im Laufe einer Amtszeit des Ortschaftsrates die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher aufgrund Zurruhesetzung vorzeitig ausgeschieden ist. Am 12. Juni 2003 wurde ein Verfahren zur Besetzung von hauptamtlichen Ortsvorstehenden-Stellen zwischen dem damaligen Oberbürgermeister Fenrich, den Ortsvorstehern Altfelix, Frank, Seith und Tritsch sowie dem Personal- und Organisationsamt abgestimmt, in welches auch die Wünsche der Ortschaftsräte mit eingeflossen sind. Hiernach ist folgendes Verfahren vorgesehen: 1. Vorabstimmung OB- Ortschaftsrat Es erfolgte eine Vorabstimmung des jeweiligen Besetzungsverfahrens zwischen OB und Ortschaftsrat. 2. Regelfall interne Bewerbende Eine interne Ausschreibung hat Vorrang, da nach GemO die Bestellung eines Beamten, der bereits bei der Gemeinde beschäftigt ist, der Regelfall ist. Sollte keine interne Bewerbung vorliegen, wäre allerdings extern auszuschreiben. 3. Externe Ausschreibung Wenn ein entsprechendes Votum des Ortschaftsrates eindeutig ist (2/3 – Mehrheit), erfolgt eine sofortige externe Ausschreibung. Allgemein bedarf die Bestellung zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher einer Wahl im Sinne des § 37 Abs. 7 GemO des Gemeinderates auf Vorschlag des Ortschaftsrates. Die Bestellung der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers erfolgt daher durch den neu gewählten Gemeinderat im Einvernehmen mit dem neu gewählten Ortschaftsrat. – 3 – Vor dem Hintergrund dieses damals beschlossenen Verfahrens sind die Fraktionsvorsitzenden des Grötzinger Ortschaftsrates in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister übereingekommen, dass die Entscheidung über eine Stellenausschreibung durch den neu besetzten Ortschaftsrat in dessen konstituierender Sitzung erfolgen soll. Die Entscheidung seitens des Ortschaftsrates auf eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten soll sodann am 16. Oktober erfolgen. Die bisherige Ortsvorsteherin Karen Eßrich hat erklärt, dass sie für das Amt erneut kandidiert.