Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Hinderungsgründen gem. §§ 72, 29 der Gemeindeordnung bei den am 9. Juni 2024 in den Ortschaftsrat gewählten Personen
| Vorlage: | 2024/0768 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 11.07.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Grötzingen |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
Beratungen
- Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich)
Datum: 11.09.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0768 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Ortsverwaltung Grötzingen Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Hinderungsgründen gem. §§ 72, 29 der Gemeindeordnung bei den am 9. Juni 2024 in den Ortschaftsrat gewählten Personen Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 11.09.2024 1 Ö Entscheidung Kurzfassung Gemäß der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) stellt der Ortschaftsrat nach regelmäßigen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Ortschaftsrates fest, ob bei den 18 neu gewählten Mitgliedern des neuen Ortschaftsrates ein Hinderungsgrund für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt. Erläuterungen Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Gemäß § 72 in Verbindung mit § 29 Abs. 5 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) stellt der Ortschaftsrat nach regelmäßigen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Ortschaftsrates fest, ob bei den gewählten Mitgliedern des neuen Ortschaftsrates ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt. Allen am 9. Juni 2024 gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates ist der Wortlaut der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen mitgeteilt worden. Alle 18 gewählten Mitglieder haben erklärt, dass sie die Wahl annehmen und dass ihnen keine Umstände bekannt sind, die sie an der Ausübung des Amtes hindern. Bei der Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen verfügt der Ortschaftsrat über keinerlei Ermessensspielraum. Er muss die Feststellung treffen, sofern von den Gewählten keine Hinderungsgründe geltend gemacht oder auf sonstige Weise bekannt wurden. Beschluss: Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat in seiner Zusammensetzung vor der Wahl am 9. Juni 2024 stellt hiermit gemäß § 72 i.V.m. § 29 Abs. 5 GemO fest, dass bei den nachstehend aufgeführten 18 neugewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates kein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt: Breier, Jörg (FDP) Dr. Bühler, Benedikt (CDU) Cassarino-Benz, Lisa (SPD) Daubenberger, Thorsten (MfG) Döring, Jan (CDU) Fettig, Hans-Peter (MfG) Fischer, Kurt (SPD) Genthner, Marie (MfG) Hauswirth-Metzger, Birgit (Bündnis 90/Die Grünen) Knauer, Lisa (Bündnis 90/Die Grünen) Kutscherauer, Sabine (MfG) Pepper, Veronika (CDU) Schönberger, Siegfried (CDU) Schuhmacher, Jürgen (MfG) Siegele, Daniel (CDU) Siegrist, Egon (SPD) Tamm, Titus (Bündnis 90/Die Grünen) Dr. Vorberg, Gabriele (Bündnis 90/Die Grünen)