Beitritt des städtischen K³ Kultur- und Kreativwirtschaftsbüros zum Förderverein Kultur- und Kreativwirtschaft e. V. des bundesweiten Fördernetzwerks Kultur- und Kreativwirtschaft
| Vorlage: | 2024/0760 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 09.07.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Kulturamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.09.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0760 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: Kulturamt Beitritt des städtischen K³ Kultur- und Kreativwirtschaftsbüros zum Förderverein Kultur- und Kreativwirtschaft e. V. des bundesweiten Fördernetzwerks Kultur- und Kreativwirtschaft Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 24.09.2024 14 Ö Entscheidung Kurzfassung Das städtische K³ Kultur- und Kreativwirtschaftsbüro plant den Beitritt zum Förderverein Kultur- und Kreativwirtschaft e. V. des bundesweiten Fördernetzwerks Kultur- und Kreativwirtschaft, der die Interessen und Kompetenzen der öffentlichen Fördereinrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland bündelt. Der Gemeinderat beschließt die Genehmigung des Vereinsbeitrittes des städtischen K³ Kultur- und Kreativwirtschaftsbüros zum Förderverein Kultur- und Kreativwirtschaft e. V. des bundesweiten Fördernetzwerks Kultur- und Kreativwirtschaft. Den jährlichen Beitrag in Höhe von 750 Euro deckt das K³ Kultur- und Kreativwirtschaftsbüro aus eigenen Sachmitteln. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: 750 Euro Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ – 2 – Erläuterungen Über das K³ Kultur- und Kreativwirtschaftsbüro der Stadt Karlsruhe Das K³ Kultur- und Kreativwirtschaftsbüro ist eine gemeinsame Einrichtung des Kulturamtes und der Wirtschaftsförderung, was eine effektive Bündelung der Fachkompetenzen ermöglicht. Seit zwölf Jahren ist das K³-Büro die zentrale Anlaufstelle für die Kultur- und Kreativwirtschaft in Karlsruhe. Zu den Hauptaufgaben zählen: • kostenfreie Beratungsangebote für alle Kultur- und Kreativwirtschaftsbranchen, insbesondere für Existenzgründungen • Organisation und Durchführung von Seminaren, Workshops, Kongressen und Vorträgen • Anlaufstelle für Unternehmen und Interessierte für das Perfekt Futur - das Zentrum für kreative Gründungen, die Atelierräume in der Großmarkthalle, das FUX - Festigungs- und Expansionszentrum und das Kreativwirtschaftszentrum (KWZ) auf dem Alten Schlachthof • Aufbau und Pflege von Netzwerken • Initiierung und Organisation von Veranstaltungen und Projekten • Präsentation und Vermarktung des Kreativstandorts Karlsruhe • Entwicklung von innovativen Präsentations- und Vertriebskonzepten, wie etwa Pop-Up-Stores für Kreativprodukte Über das bundesweite Fördernetzwerk Kultur- und Kreativwirtschaft Das bundesweite Fördernetzwerk Kultur- und Kreativwirtschaft besteht bereits seit 2012/2013. Ziel ist es, durch den Austausch von Know-how und gemeinsame Initiativen die Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland zu optimieren und bundesweit Synergien zu schaffen. Das Netzwerk fördert die Sichtbarkeit der Branchen und ist ein wichtiger Partner bei der Entwicklung zukünftiger Förderprogramme. Es steht allen öffentlichen Einrichtungen offen, die mindestens zwei Teilmärkte der Kultur- und Kreativwirtschaft unterstützen. Das K³-Büro war bereits in den zurückliegenden Jahren im Fördernetzwerk Kultur- und Kreativwirtschaft aktiv. Neugründung des Fördervereins Kultur- und Kreativwirtschaft e. V. Um das Netzwerk auszubauen und zu professionalisieren, wurde 2021 aus dem bundesweiten Fördernetzwerk Kultur- und Kreativwirtschaft der Förderverein Kultur- und Kreativwirtschaft e. V. gegründet, dem die öffentlichen Fördereinrichtungen aus dem gesamten Bundegebiet beitreten können. Zweck des Vereins ist der Informationsaustausch, die Vernetzung, die Zusammenarbeit und der gemeinsame Auftritt von Fördereinrichtungen, die sich im öffentlichen Auftrag um die Verbesserung der Rahmenbedingungen der Kultur- und Kreativwirtschaft in ihrem jeweiligen Wirkungskreis kümmern. Der Verein versteht sich zudem als Träger von Projekten, die der Förderung und der Verstärkung der Wirkungsweisen der Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland dienen. Mitgliedschaft und Praxis des Vereins Der Verein veranstaltet regelmäßige Tagungen, bei denen Förderansätze und politische Entwicklungen diskutiert werden. Die Mitglieder tauschen ganzjährig über ein Intranet Informationen aus und unterstützen sich gegenseitig. Mitglieder können jederzeit ohne Angabe von Gründen austreten, was Flexibilität und geringe Risiken für die Mitgliedschaft bietet. Mitglieder Mittlerweile hat der Verein bereits 16 Mitglieder aus dem gesamten Bundesgebiet, unter anderem Stuttgart, Pforzheim und Heidelberg in direkter Nähe zu Karlsruhe. Vorteile durch den Beitritt • Erweiterung des Netzwerks und Austauschs: Das K³-Büro in Karlsruhe ist bereits eine etablierte Anlaufstelle für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Durch den Beitritt zum Verein eröffnen sich zusätzliche Möglichkeiten des Austauschs und der Zusammenarbeit. Dies bietet Zugang zu einem – 3 – breiten Spektrum an Erfahrungen, Ressourcen und Know-how sowie zu Informationen zu aktuellen Entwicklungen und Förderprogrammen, von dem sowohl lokale Kreativschaffende als auch die Stadtverwaltung profitieren können. • Effektivere Förderung vor Ort: Als Mitglied im Verein kann das K³-Büro die Interessen und Bedürfnisse der Kultur- und Kreativwirtschaft gezielter vertreten und entsprechende Unterstützungsmaßnahmen entwickeln. Der Austausch mit anderen Mitgliedern ermöglicht es, erfolgreiche Förderansätze kennenzulernen und für Karlsruhe anzupassen, um die lokale Kreativszene nachhaltig zu stärken. • Erhöhung der Sichtbarkeit und Attraktivität von Karlsruhe: Durch die Mitgliedschaft in einem bundesweiten Netzwerk für Kultur- und Kreativwirtschaft steigert Karlsruhe seine Sichtbarkeit und Reputation als innovativer und kreativer Standort. Dies trägt zur Anziehung talentierter Kreativschaffender und Investitionen bei und stärkt das Image der Stadt als attraktiven Lebens- und Arbeitsort. • Teilnahme an Fachtagungen und Weiterbildungsmöglichkeiten: Mitglieder des Vereins haben Zugang zu regelmäßigen Tagungen, die eine Plattform bieten, um sich über aktuelle Förderansätze, politische Entwicklungen und Best Practices auszutauschen. Diese Fachtagungen sind nicht nur kostenfrei, sondern bieten auch wertvolle Einblicke und die Möglichkeit zur Erweiterung des eigenen Wissens. Außerdem ist der Aufbau eines Weiterbildungsprogramms geplant. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Der jährliche Beitrag von 750 Euro ist angesichts der potenziellen Vorteile und Ressourcen äußerst kosteneffizient. Durch die Deckung des Beitrags aus den Sachmitteln des K³-Büros entstehen keine zusätzlichen Belastungen für den städtischen Haushalt. Die jederzeitige Austrittsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen bietet Flexibilität und minimiert etwaige Risiken für die Mitgliedschaft (vgl. § 4 Nr. 8 der in der Anlage beigefügten Satzung). Anlage Satzung des Fördervereins Kultur- und Kreativwirtschaft e. V. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt die Genehmigung des Vereinsbeitrittes des städtischen K³ Kultur- und Kreativwirtschaftsbüros zum Förderverein Kultur- und Kreativwirtschaft e. V. des bundesweiten Fördernetzwerks Kultur- und Kreativwirtschaft. Den jährlichen Beitrag in Höhe von 750 Euro deckt das K³ Kultur- und Kreativwirtschaftsbüro aus eigenen Sachmitteln.
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1 Satzung des Vereins FÖRDERVEREIN KULTUR- UND KREATIVWIRTSCHAFT Verfassung der Urschrift: 02.02.2021 Gründungsversammlung: 02.12.2021 Präambel Immer mehr Fördereinrichtungen bundesweit beschäftigen sich auf kommunaler, regionaler und Landesebene mit der Kultur- und Kreativwirtschaft als Wirtschaftssektor, mit den Akteuren der Kultur- und Kreativwirtschaft und den Auswirkungen dieser innovativen Märkte auf bereits bestehende wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Zusammenhänge. Die große wirtschaftliche Relevanz der Branche und ihre gesellschaftlichen und kulturellen Effekte sowie der hohe Innovationsgrad lassen es notwendig werden einen überregionalen Austausch zu initiieren. Denn bisher fehlte es an einem kompetenten Netzwerk um diesen Rahmen zu gewährleisten, einen Kompetenzaustausch zu sichern und Leistungen zu entwickeln, die alle Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland in ähnlicher Weise unterstützt und begleitet und darüber hinaus kommunale, regionale und Landeseinrichtungen motiviert, kultur- und kreativwirtschaftliche Fördereinrichtung einzurichten. Um Kreativschaffenden und den Unternehmen der Branche eine Begleitung bundesweit auf einheitlichem Niveau sicherzustellen und das Know-How der 2 teilnehmenden Einrichtungen für alle Teile des Netzwerk zu öffnen, haben sich bundesweit Fördereinrichtungen auf regionaler, kommunaler und Landesebene zusammengeschlossen, die sich mit Kultur- und Kreativwirtschaft als Branche beschäftigen. Das Netzwerk trägt den Namen „Fördernetzwerk Kultur-und Kreativwirtschaft“. Es ist als Zusammenschluss der operativen Fördereinrichtungen für die Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland aus den Bundesländern, Regionen und Städten am 3. Juni 2016 in Heidelberg entstanden. Um die Arbeit des Netzwerkes institutionell und rechtlich zu stärken und damit grundsätzlich einen weiteren Handlungsspielraum zu eröffnen, hat sich aus dem Kreis der Netzwerkmitglieder die Absicht geformt, einen Verein zu gründen. Der Verein soll parallel zum Netzwerk bestehen und im engen und ständigen Austausch mit dem Netzwerk sowie dessen Mitgliedern stehen. § 1 Name, Hamburg, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen “Förderverein Kultur-und Kreativwirtschaft“. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. 3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“ 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Informationsaustausch, die Vernetzung, die Zusammenarbeit und der gemeinsame Auftritt von Fördereinrichtungen, die sich im öffentlichen Auftrag um die Verbesserung der Rahmenbedingungen der Kultur- und Kreativwirtschaft in ihrem jeweiligen Wirkungskreis kümmern. 3 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Netzwerkveranstaltungen, einem gemeinsamen digitalen Auftritt und kooperativen Aktivitäten zwischen allen oder Gruppen von Mitgliedern. 3. Der Verein versteht sich zudem als Träger von Projekten, die der Förderung und der Verstärkung der Wirkungsweisen der Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland dienen. § 3 Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können Fördereinrichtungen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, seinem Zweck zustimmen, die Satzung anerkennen und a) Dienstleistungsangebote für die Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft in ihrem jeweiligen Wirkungsgebiet entwickeln und durchführen, mit dem Ziel die Kultur- und Kreativwirtschaft zu fördern, b) teilmarktübergreifend agieren, c) mehr als ein Förderangebot anbieten, d) ihren Wirkungskreis in einem Bundesland, einer Region oder einer Stadt Deutschlands haben, e) öffentliche Einrichtungen sind, bzw. im öffentlichen Auftrag handeln, 4 f) und Interesse an der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen haben und Partikularinteressen partiell zurückstellen können. 2. An einer Mitgliedschaft interessierte Einrichtungen müssen sich bei einer Mitgliederversammlung vorstellen. Die teilnehmenden Mitglieder an der jeweiligen Mitgliederversammlung entscheiden über die Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme erfolgt mit einfacher Mehrheit. 3. Jede Fördereinrichtungen hat ab dem Moment ihrer Aufnahme als Mitglied volles Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht. 4. Jede als Mitglied aufgenommene Fördereinrichtung hat eine Stimme. 5. Falls die Fördereinrichtung über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, kann die Mitgliedschaft über den jeweiligen Rechtsträger der jeweiligen Fördereinrichtung besorgt werden. 6. Die Mitgliederversammlung kann an Einzelpersonen, Initiativen und Einrichtungen einen Gaststatus von bis zu 2 Jahren vergeben. Jede Mitglieds-Einrichtung kann Vorschläge für die Vergabe des Gaststatus unterbreiten. Anwärter auf den Gaststatus sollen sich bei einer Mitgliederversammlung vorstellen. Die Vergabe erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der Gaststatus erlaubt der Person oder dem/der Vertretenden an den Vereinstreffen und/oder im digitalen Kommunikationssystem teilzunehmen. Gäste haben kein Stimmrecht. Der Gaststatus dauert längstens 2 Jahre und muss spätestens danach erneuert werden um wieder aufleben zu können. Der Gaststatus von Initiativen und Einrichtungen soll in eine Vollmitgliedschaft als Fördereinrichtung münden. Die Punkte 7.- 10. gelten entsprechend. 7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder bei Auflösung der Fördereinrichtung. 8. Fördereinrichtungen können jederzeit und ohne Angabe von Gründen ihre Mitgliedschaft beenden. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich mindestens einem oder einer Vorsitzenden mitzuteilen. Der Austritt ist gültig ab dem letzten Tag des Monates, in dem die Austrittserklärung bei einer oder einem Vorsitzenden eingegangen ist. 9. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein 5 ausgeschlossen werden. Grobe Verstöße beinhalten etwa ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten. Weitere Gründe für den Ausschluss sind: a) anhaltende Passivität b) ein Verhalten der auszuschließenden Mitglieds-Einrichtung, das dem Netzwerk Schäden zufügt oder geeignet scheint, dem Netzwerk Schäden zuzufügen, c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 10. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss wird durch den mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. § 6 Mitgliedsbeiträge 1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung gemäß der Beitragsordnung fest. 6 § 7 Organe des Vereins 1. der Vorstand (§8) 2. die Mitgliederversammlung (§11) 3. der Beirat (§14) § 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus a) dem/der 1. Vorsitzenden b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. c) dem Kassenwart / der Kassenwartin 2. Eine der Positionen ist einer der vom Netzwerk gewählten Sprecher/in des Netzwerkes vorbehalten. 3. Für den Fall, dass bei den Positionen a) –c) kein/e Netzwerk- Sprecher/in gewählt wird, ist der Vorstand um eine weitere Position zu ergänzen, die einer / einem Netzwerksprecher/in vorbehalten ist. Über die Entsendung der Sprecher/in entscheidet das Netzwerk. 4. Die Vorstände übernehmen nach interner Absprache die Aufgaben des Protokollanten/ der Protokollantin. 5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 6. Die/der 1. Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende müssen aus zwei unterschiedlichen Fördereinrichtungen kommen. 7. Der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 8. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben, sofern nicht durch die Mitgliederversammlung anders bestimmt: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, sowie Festlegung der Tagesordnung; b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen; c) Erstellung einer Übersicht über die geplanten Maßnahmen und Aktivitäten in dem kommenden Geschäftsjahr 7 d) Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, sowie die Erstellung des Jahresberichts; e) Abschluss und Kündigung von Verträgen; f) Vertretung des Vereins. g) Der Vorstand hat die Aufgabe, die Ziele, Vorhaben und Projekte des Vereins in das Netzwerk zu kommunizieren. h) Der Vorstand kann einen Beirat berufen (§14). 9. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung und in Einklang mit dem Haushaltsplan Leistungen beauftragen und/oder Personal anstellen. § 9 Amtsdauer des Vorstands 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 3. Vorstandsmitglieder können gemäß § 27 BGB von der Mitgliederversammlung von ihrer Tätigkeit entbunden werden, sofern eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt. § 10 Beschlussfassung des Vorstands 1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, d.h. ohne Bezahlung. 2. Die Beschlüsse des Vorstands sind einstimmig zu treffen. Bei fehlender Einstimmigkeit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei ausbleibender Entscheidungsfindung durch den Vorstand kann eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. 3. Über die Sitzungen des Vorstands ist Ergebnisprotokoll zu führen, das von der/dem 1. Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Vorstandssitzung ist grundsätzlich offen für alle stimmberechtigten Mitglieder. Der 8 Sitzungsleiter kann die Nichtöffentlichkeit, d.h. den Ausschluss aller nicht Vorstandsmitglieder, einer Sitzung veranlassen, um sensible Personalien zu behandeln. Allen stimmberechtigten Mitgliedern werden Abschriften des Protokolls zur Verfügung gestellt. 4. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. So zustande gekommene Beschlüsse müssen protokolliert werden. § 11 Die Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jede anwesende Einrichtung eine Stimme. 2. Nicht anwesende stimmberechtigte Mitglieder können anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern in schriftlicher Form ihre Stimmrechte übertragen. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf neben seinem eigenen Stimmrecht nicht mehr als drei Stimmrechte ausüben. 3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. b) Beschluss der geplanten Maßnahmen und Aktivitäten des kommenden Geschäftsjahres. c) Beschluss des Wirtschaftsplans des kommenden Geschäftsjahres. d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages. e) Beitritt und Ausschluss von Vereinsmitgliedern. f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. h) Beschluss über Einführung und Ausgestaltung von Vereins- und Geschäftsordnungen. § 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 9 1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail Adresse oder postalische Adresse gerichtet ist. 2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Über Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden werden. 3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. § 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit eines Viertels der Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig so kann eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. 10 2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Mitglieder können anderen Mitgliedern eine schriftliche Vollmacht für die Abstimmungen erteilen. 3. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). 4. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online- Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). 5. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich. 6. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend. § 13a Vereinsinterne Ordnungen 1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über folgende vereinsinterne Ordnungen, die kein Bestandteil der Satzung werden: a) Beitragsordnung b) Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen 2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Ordnungen zur Regelung bestimmter Fragen und Aufgaben beschließen. 11 3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. 4. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. § 14 Beirat 1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. 2. Der Vorstand beruft den Beirat. Die Mitgliederversammlung kann Vorschläge für Teilnehmer*innen des Beirats an den Vorstand abgeben. a) Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung. b) Der Beirat hat eine 2-jährige Amtszeit. Nach Ablauf der Amtszeit wird ein neuer Beirat berufen. Wiederbestellung von Beiratsmitgliedern ist möglich. §15 Zuwendungen 1. Der Verein kann Zuwendungen entgegennehmen, jedoch dürfen die Entgegennahme der Zuwendungen oder die daran geknüpften Bedingungen den Zweck des Vereins nicht beeinträchtigen. 2. Der Verein ist berechtigt, Vermögensgegenstände umzuschichten, zu veräußern und marktüblich zu verwerten. 3. Der Verein ist nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. § 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 1. Die Auflösung erfolgt, wenn sie von beiden Vorsitzenden oder einem Drittel der Mitglieder beantragt und von mindestens drei Vierteln der in der eigens hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wird. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 12 2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 17 Haftung 1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. 2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber nicht für Schäden aus einem grob fahrlässigen Verhalten oder Vorsatz der Repräsentanten des Vereins. 3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen. Hamburg, 02.12.2021 13 Anhang 1 FÖRDERVEREIN KULTUR-UND KREATIVWIRTSCHAFT 1. Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. 2. Diese Beitragsordnung behält solange Gültigkeit, bis sie entsprechend den Regelungen der Vereinssatzung des Fördervereins Kultur- und Kreativwirtschaft geändert wird. 3. Einrichtungen, Einzelpersonen und Initiativen in Gästestatus zahlen keinen Beitrag. 4. Beitrag pro Mitgliedseinrichtung Größe der Fördereinrichtung (Jahresbudget / verfügbare Mittel die in die KKW Förderung fließen inkl. Personalkosten) 1 Jahresbeitrag 2 in Euro bis Euro 49.999,99 250,00 Euro 50.000,00 bis Euro 249.999,99 500,00 Euro 250.000,00 bis Euro 499.999,99 750,00 Euro 500.000,00 bis Euro 999.999,99 1.000,00 über Euro 1.000.000,00 1.500,00 1.) Richtwert ist die im Beitragsjahr geplante Summe der Einnahmen der Einrichtung unabhängig von ihrer Herkunft gemäß Selbstauskunft. Alternativ maßgeblich ist das geplante Budget der Einrichtung im Beitragsjahr. 2.) Der Jahresbeitrag ist in den ersten sechs Wochen nach Inkrafttreten der Beitragsordnung fällig. In Jahren, in denen keine Änderung der Beitragsordnung vorgenommen wird, ist der Jahresbeitrag innerhalb der ersten beiden Kalendermonate zu entrichten.
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Niederschrift 2. Plenarsitzung des Gemeinderates 24. September 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 14 der Tagesordnung: Beitritt des städtischen K³ Kultur- und Kreativwirtschaftsbüros zum Förderverein Kultur- und Kreativwirtschaft e. V. des bundesweiten Fördernetzwerks Kultur- und Kreativwirtschaft Vorlage: 2024/0760 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Genehmigung des Vereinsbeitrittes des städtischen K³ Kul- tur- und Kreativwirtschaftsbüros zum Förderverein Kultur- und Kreativwirtschaft e. V. des bundesweiten Fördernetzwerks Kultur- und Kreativwirtschaft. Den jährlichen Beitrag in Höhe von 750 Euro deckt das K³ Kultur- und Kreativwirtschaftsbüro aus eigenen Sachmit- teln. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (45 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 14 zur Behandlung auf: Ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist einstimmige Zustimmung Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 10. Oktober 2024