Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen für den Eintritt der neu gewählten Ortschaftsratsmitglieder in den Ortschaftsrat
| Vorlage: | 2024/0738 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 04.07.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Wolfartsweier |
| Erwähnte Stadtteile: | Wolfartsweier |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wolfartsweier (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.07.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0738 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: OV Wolf Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen für den Eintritt der neu gewählten Ortschaftsratsmitglieder in den Ortschaftsrat Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Wolfartsweier 22.07.2024 1 Ö Entscheidung Kurzfassung Laut § 29 Abs. 5 Gemeindeordnung stellt der Ortschaftsrat nach regelmäßigen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neu gewählten Ortschaftsrates fest, ob Hinderungsgründe nach § 29 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegen. Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 GemO ist aus der Anlage ersichtlich. Allen am 9. Juni 2024 gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates ist der Wortlaut des § 29 GemO mitgeteilt worden. Nach den daraufhin von allen zehn gewählten Mitgliedern abgegebenen Erklärungen liegen in keinem Fall Hinderungsgründe für den Eintritt in den Ortschaftsrat vor. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Laut § 29 Abs. 5 Gemeindeordnung stellt der Ortschaftsrat nach regelmäßigen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neu gewählten Ortschaftsrates fest, ob Hinderungsgründe nach § 29 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegen. Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 GemO ist aus der Anlage ersichtlich. Allen am 9. Juni 2024 gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates ist der Wortlaut des § 29 GemO mitgeteilt worden. Nach den daraufhin von allen zehn gewählten Mitgliedern abgegebenen Erklärungen liegen in keinem Fall Hinderungsgründe für den Eintritt in den Ortschaftsrat vor. Der Ortschaftsrat in seiner Zusammensetzung vor der Wahl am 9. Juni 2024 stellt hiermit gemäß § 29 GemO fest, dass bei den nachstehend aufgeführten zehn neu gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat nicht vorliegt: Hoffmann, Mirko SPD Huber, Dr. Anton SPD Huber, Tino SPD Küffner, Julia SPD Postweiler, Helmut CDU Supper, Christiane CDU Supper, Joachim CDU Braun, Gisela GRÜNE Wunderberg, Thomas GRÜNE Ziegler, Markus FDP Beschluss: Antrag an den Ortschaftsrat oder Ausschuss 1. Der Ortschaftsrat stellt gem. § 29 GemO fest, dass bei den zehn neu gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates kein Hinderungsgrund gem. § 29 Abs. 1GemO vorliegt. 2. Die Ortsverwaltung wird zu weiteren Veranlassungen ermächtigt.