Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen der Stadt Karlsruhe"

Vorlage: 2024/0729
Art: Beschlussvorlage
Datum: 28.06.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ordnungs- und Bürgeramt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.09.2024

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Satzungsänderung Anlage A
    Extrahierter Text

    Anlage A 1/10 Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen vom 6. Oktober 1987 (Amtsblatt vom 12. Mai 1989), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. September 2023 (Online Bekanntmachung vom 22. September 2023) Aufgrund des § 16 Abs. 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330 ber. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 46) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen vom 6. Oktober 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 19. September 2023, wird wie folgt geändert: 1. Die unter § 4 definierten „Ausnahmen“ werden unter Buchstabe i) wie folgt ergänzt: Taxen und Mietwagen (§ 49 PBefG), die mobilitätseingeschränkte Personen zu in der Kaiserstraße ansässigen Arztpraxen befördern oder von dort abholen. Die beförderten Personen müssen über einen gültigen Schwerbehindertenparkausweis verfügen oder in ihrer Muskelkraft, Motorik und Beweglichkeit mittelbar oder unmittelbar eingeschränkt und auf Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Gehhilfen angewiesen sein und diese im Zeitpunkt der Beförderung mit sich führen. Darüber hinaus ist es Menschen mit einem Berechtigungsnachweis der Stadt Karlsruhe nach den „Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen“ grundsätzlich erlaubt in die Fußgängerbereiche einzufahren. Im Zeitpunkt der Beförderung ist der Berechtigungsnachweis der Sozial- und Jugendbehörde sowie ein persönlicher Lichtbildausweis (zum Beispiel Personalausweis) oder eine vom beauftragten Abrechnungsunternehmen ausgegebene TAN-Liste (Trans-Aktions-Nummer Liste zur Abrechnung der durchgeführten Fahrten) mit sich zu führen. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................ Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0729 Verantwortlich: Dez. Dienststelle: Ordnungs- und Bürgeramt Satzung zur Änderung der "Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen der Stadt Karlsruhe" Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 17.09.2024 8 N Vorberatung Gemeinderat 24.09.2024 11 Ö Entscheidung Kurzfassung Aufgrund des interfraktionellen Antrags vom 22. Januar 2024, behandelt im Hauptausschuss am 5. März 2024, beschließt der Gemeinderat nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss, die als Anlage A beigefügte Satzung zur Änderung der „Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen der Stadt Karlsruhe“, um die Einfahrt für schwerbehinderte Menschen über den bisher erlaubten Zeitraum der Lieferzeiten und zu Arztbesuchen hinaus zu ermöglichen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Aufgrund des interfraktionellen Antrags vom 22. Januar 2024 hat der Hauptausschuss am 5. März 2024 beschlossen, die Einfahrt für schwerbehinderte Menschen über den bisher erlaubten Zeitraum der Lieferzeiten und zu Arztbesuchen hinaus zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffene Person eine Genehmigung nach den „Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen“ hat. Aus Gründen der Verständlichkeit für die Bürgerinnen und Bürger wird die Änderung für alle Fußgängerbereiche gleichermaßen umgesetzt und nicht ausschließlich auf den Fußgängerbereich der Kaiserstraße begrenzt. Zur Umsetzung bedarf es einer Änderung der „Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen“, wie sie in Anlage A dargestellt ist. Der nach den „Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen“ begünstigte Personenkreis umfasst schwerbehinderte oder pflegebedürftige Menschen die im Stadtgebiet Karlsruhe wohnen und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (= blind) oder dem Merkzeichen „aG“ (= außergewöhnliche Gehbehinderung) besitzen oder Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit mindestens ab dem Pflegegrad 3 erhalten. Zur Glaubhaftmachung müssen die berechtigten Personen bei Einfahrten in die Fußgängerbereiche den Bewilligungsbescheid der Sozial- und Jugendbehörde und einen persönlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis) oder eine so genannte TAN-Liste (Trans-Aktions-Nummer) mit sich führen. Die TAN Liste dient der Abrechnung der durchgeführten Fahrten und wird den berechtigten Personen durch die Abrechnungsfirma „Deutsches Medizinrechenzentrum (DMRZ)“ zugeschickt. Angepasst werden muss § 4 Absatz 1 Buchstabe i) der Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen der Stadt Karlsruhe, der die Ausnahmen zum Befahren der Fußgängerbereiche regelt. Synopse: Alte Fassung Neue Fassung § 4 Ausnahmen (1) Einer Erlaubnis zum Befahren der Fußgängerbereiche bedarf es nicht für [...] i) Taxen und Mietwagen (§ 49 PBefG), die mobilitätseingeschränkte Personen zu in der Kaiserstraße ansässigen Arztpraxen befördern oder von dort abholen. Die beförderten Personen müssen über einen gültigen Schwer- behindertenparkausweis verfügen oder in ihrer Muskelkraft, Motorik und Beweglichkeit mittelbar oder unmittelbar eingeschränkt und auf Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Gehhilfen angewiesen sein und diese im Zeitpunkt der Beförderung mit sich führen. [...] § 4 Ausnahmen (1) Einer Erlaubnis zum Befahren der Fußgängerbereiche bedarf es nicht für [...] i) Taxen und Mietwagen (§ 49 PBefG), die mobilitätseingeschränkte Personen zu in der Kaiserstraße ansässigen Arztpraxen befördern oder von dort abholen. Die beförderten Personen müssen über einen gültigen Schwer- behindertenparkausweis verfügen oder in ihrer Muskelkraft, Motorik und Beweglichkeit mittelbar oder unmittelbar eingeschränkt und auf Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Gehhilfen angewiesen sein und diese im Zeitpunkt der Beförderung mit sich führen. – 3 – Darüber hinaus ist es Menschen mit einem Berechtigungsnachweis der Stadt Karlsruhe nach den „Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen“ grundsätzlich erlaubt in die Fußgängerbereiche einzufahren. Im Zeitpunkt der Beförderung ist der Berechtigungsnachweis der Sozial- und Jugendbehörde sowie ein persönlicher Lichtbildausweis (zum Beispiel Personalausweis) oder eine vom beauftragten Abrechnungsunternehmen ausgegebene TAN-Liste (Trans- Aktions-Nummer Liste zur Abrechnung der durchgeführten Fahrten) mit sich zu führen. [...] Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen keine Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die als Anlage A beigefügte Satzung zur Änderung der „Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen der Stadt Karlsruhe“.

  • 2024-09-24 top11
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 24.09.2024 TOP 11
    Extrahierter Text

    Niederschrift 2. Plenarsitzung des Gemeinderates 24. September 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 11 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der "Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen der Stadt Karlsruhe" Vorlage: 2024/0729 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die als Anlage A beigefügte Satzung zur Änderung der „Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen der Stadt Karlsruhe“. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (44 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 17. September 2024: Das war, wenn ich das noch richtig weiß, eine Initiative aus Ihren Reihen. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich das jetzt zur Abstimmung auf, und zwar ab jetzt. – Einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 10. Oktober 2024