Förmliche Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen für den Eintritt der neu gewählten Ortschaftsratsmitglieder in den Ortschaftsrat Hohenwettersbach
| Vorlage: | 2024/0699 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 19.06.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Hohenwettersbach |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Hohenwettersbach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 17.07.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0699 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Ortsverwaltung Hohenwettersbach Förmliche Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen für den Eintritt der neu gewählten Ortschaftsratsmitglieder in den Ortschaftsrat Hohenwettersbach Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Hohenwettersbach 17.07.2024 1 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Ortschaftsrat in seiner Zusammensetzung vor der Wahl am 09. Juni 2024 stellt gemäß § 29 Abs. 5 i. V. mit § 72 GemO fest, dass bei den nachstehend aufgeführten 8 neu gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates nach § 29 Abs. 1 i. V. mit § 72 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat ein Hinderungsgrund nicht vorliegt. Ernemann, Elke Kamlah, Detlef Kögler, Margarete Dr. Kratzert, Lucius Mangler-Dopf, Petra Mattern, Dirk Mayr, Ursula Stumpf, Ralf Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Laut § 29 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) stellt der Ortschaftsrat nach regelmäßigen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Ortschaftsrates fest, ob ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1-4 i. V. mit § 72 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt. Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 - 5 GemO und des § 72 GemO ist aus der Anlage 1 ersichtlich. Allen am 09. Juni 2024 gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates ist der Wortlaut des § 29 GemO mitgeteilt worden. Nach den daraufhin von allen 8 Ortschaftsräten abgegebenen Erklärungen liegt in keinem Fall ein Hinderungsgrund für den Eintritt in den Ortschaftsrat vor. Beschluss Der Ortschaftsrat stellt gem. § 29 GemO fest, dass bei den 8 neu gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates kein Hinderungsgrund gem. § 29 Abs. 1 GemO vorliegt.
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Extrahierter Text
§ 29 Hinderungsgründe (1) Gemeinderäte können nicht sein 1. a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde, b) Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, c) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist, oder einer selbstständigen Kommunalanstalt der Gemeinde oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird, 2. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach den Absatz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen erfolgt die Feststellung vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Gemeinderats. § 72 Anwendung von Rechtsvorschriften Soweit in den §§ 67 bis 71 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts des Zweiten Teils und § 126 auf den Ortschaftsrat und den Ortsvorsteher entsprechende Anwendung mit folgenden Maßgaben: 1. § 33a findet keine Anwendung; 2. bei Beschlußfassungen nach § 37 hat der Ortsvorsteher, der nicht Mitglied des Ortschaftsrats ist, im Ortschaftsrat kein Stimmrecht; 3. die Altersgrenzen nach § 46 Abs. 1 bestehen nicht für Ortsvorsteher; 4. die Hinderungsgründe nach § 46 Abs. 3 gelten nur für leitende Bedienstete und 5. das Verbot eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses nach § 46 Abs. 4 gilt nicht für Ortsvorsteher nach § 71 Abs. 1. § 20 Absatz 3 findet für Fraktionen des Ortschaftsrats Anwendung, soweit dies der Gemeinderat bestimmt hat.