Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderats

Vorlage: 2024/0683
Art: Beschlussvorlage
Datum: 18.06.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Hauptamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Konstituierende Sitzung Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 23.07.2024

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage_20240716
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0683 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Hauptamt Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderats Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 23.07.2024 5 Ö Entscheidung Kurzfassung Die vorliegenden Änderungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates (GO) sollen die Bildung der sonstigen Gremien im Sinne des neuen § 21 a GO harmonisieren, insbesondere mit Blick auf deren Zusammensetzung, der ordnenden Regelungen und der Namensgebung. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Die vorliegenden Änderungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates (GO) sollen die Bildung der sonstigen Gremien im Sinne des neuen § 21 a GO harmonisieren, insbesondere mit Blick auf deren Zusammensetzung, der ordnenden Regelungen und der Namensgebung. Ziel ist, mehr Flexibilität bei der Zusammensetzung der Gremien zu erreichen und eine Vereinfachung von Besetzungen und Umbesetzungen zu ermöglichen. Hierzu werden für die jeweiligen Gremien zeitnah mit der Neukonstituierung Geschäftsordnungen erlassen. Eine Mustergeschäftsordnung, die auf das jeweilige Gremium angepasst werden kann, soll zur Verfügung gestellt werden. Folgende Gremien werden zusammengelegt oder nach Integration der zugehörigen Themen in einen Fachausschuss aufgelöst: - Zusammenlegung von Kunstkommission und Kunstankaufskommission zu einem Gremium. - Auflösung der Strukturkommission, die Themen werden im Haupt- und Finanzausschuss behandelt. - Auflösung des Begleitgremiums Majolika, die Themen werden im Haupt- und Finanzausschuss oder Kulturausschuss behandelt. Folgende weitere Anpassungen werden vorgenommen: - Der Schulbeirat wird umbenannt in Schulausschuss. - Der Migrationsbeirat wird umbenannt in Integrationsausschuss. - Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung wird umbenannt in Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft. - Die Besetzung des Ältestenrates wird angepasst. Mit der Änderung der Geschäftsordnung werden die erforderlichen Anpassungen an § 3, § 21 und § 21 a GO vorgenommen. Die Änderungen sollen sofort in Kraft treten. Eine konsolidierte Fassung sowie eine Synopse sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. Notwendige Änderungen der Hauptsatzung bezüglich der beschließenden Ausschüsse, insbesondere zur Umbenennung des Hauptausschusses, werden in gesonderter Vorlage behandelt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt die aus der Anlage 1 ersichtliche geänderte Fassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe und die Auflösung der Strukturkommission, des Begleitgremiums Majolika sowie die Zusammenlegung von Kunstkommission und Kunstankaufskommission.

  • Anlage 1 GO_20240716
    Extrahierter Text

    ANLAGE 1 ____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe vom 23. Juli 2024 Aufgrund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Ge- meinderat der Stadt Karlsruhe folgende Geschäftsordnung beschlossen: § 1 Vorsitz im Gemeinderat Vorsitzender oder Vorsitzende des Gemeinderats ist der Oberbürgermeister oder die Ober- bürgermeisterin, bei dessen oder deren Verhinderung der Erste Bürgermeister oder die Ers- te Bürgermeisterin, bei dessen oder deren Verhinderung der oder die jeweils dienstälteste Beigeordnete. § 2 Fraktionen des Gemeinderats (1) Die Stadträte und Stadträtinnen können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Stadträten oder Stadträtinnen bestehen. (2) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach der Anzahl ihrer Mandate; bei glei- cher Stärke entscheidet die Gesamtzahl der Stimmen der letzten Gemeinderatswahl. (3) Den Fraktionen und fraktionslosen Gemeinderatsmitgliedern werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Näheres regelt die Fraktionsfinanzie- rungssatzung. § 3 Ältestenrat (1) Zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen, zur freien Verständigung der Fraktionen über Zeit und Art der Behandlung wichtiger Angelegenheiten und zur sonstigen Förde- rung der Geschäfte des Gemeinderats ist der Ältestenrat berufen. (2) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem oder der Ober- bürgermeisterin als Vorsitzender und jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin der 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - im Gemeinderat vertretenden Fraktionen und Gruppierungen sowie den Einzelstadträ- ten und Einzelstadträtinnen. Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen mit beraten- der Stimme teil. Soweit sich aus der Aufgabenstellung des Ältestenrats nichts anderes ergibt, gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Geschäftsordnung entspre- chend. (3) Die Sitzungen des Ältestenrates sind nichtöffentlich. § 4 Pflichten der Stadträte und Stadträtinnen (1) Die Stadträte und Stadträtinnen sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 16 der Gemeindeordnung vorliegen, verpflichtet, die Wahl in einen Ausschuss anzunehmen und dieses Amt während der Dauer der Amtszeit zu versehen. (2) Die Stadträte und Stadträtinnen sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, soweit sie deren Mitglieder sind, rechtzeitig zu erscheinen und während der gesamten Dauer an ihnen teilzunehmen. Ist ein Stadtrat oder eine Stadt- rätin aus dringenden persönlichen oder beruflichen Gründen an der Teilnahme verhin- dert, zeigt er oder sie dies unter Angabe des Hinderungsgrundes und - soweit es sich um die Sitzung eines Ausschusses handelt - unter Angabe des Stadtrats oder der Stadt- rätin, der oder die ihn oder sie vertreten wird, rechtzeitig dem oder der Vorsitzenden an. Das gleiche gilt, wenn ein Stadtrat oder eine Stadträtin gezwungen ist, eine Sitzung vor ihrer Beendigung zu verlassen. Im Übrigen darf ein Stadtrat oder eine Stadträtin ei- ner Sitzung nur fernbleiben, wenn er oder sie beurlaubt ist. Urlaub kann bis zu acht Wochen der oder die Vorsitzende, für längere Zeiten der Gemeinderat bewilligen. Stadträte und Stadträtinnen, die gesetzgebenden Körperschaften angehören, sind be- urlaubt, solange diese Körperschaften versammelt sind. § 5 Tagesordnung (1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin setzt die Tagesordnung für die Sitzungen des Gemeinderats fest. Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Ein- zelner entgegenstehen. Die Tagesordnung muss alle für die Verhandlungen vor- gesehenen Gegenstände enthalten, wobei die öffentlich und nichtöffentlich zu behan- delnden Gegenstände zu unterscheiden sind. Die Einladung mit Tagesordnung und Un- terlagen erfolgt grundsätzlich elektronisch. Unabhängig davon werden alle Unterlagen für die Mitglieder des Gemeinderats im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. (2) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin lädt zur Sitzung des Gemeinde- rats und der Ausschüsse auch die beurlaubten und diejenigen Stadträte und Stadträtin- nen ein, von denen bekannt ist, dass sie an der Teilnahme verhindert sind. Soweit es 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 3 - Karlsruher Stadtrecht - sich um die Sitzung eines Ausschusses handelt, sind zugleich die von den verhinderten Stadträten und Stadträtinnen benannten Vertreter und Vertreterinnen einzuladen. Zur Sitzung eines Ausschusses sind auch die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen einzula- den, wenn eine die Ortschaft besonders betreffende Angelegenheit behandelt werden soll. In den vorstehenden Fällen ist jeweils auch die Tagesordnung zu übersenden. (3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann auch Nachträge zur Tages- ordnung nur nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 der Gemeindeordnung auf- stellen. Liegt ein Notfall (vgl. § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung) vor, so kann der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin eine Angelegenheit zur Beschlussfas- sung auch dann bringen, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 7 der Gemeindeordnung nicht erfüllt sind. (4) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen, solange der Gemeinderat in dessen Verhandlung nicht einge- treten ist. § 6 Verhandlungsleitung und Geschäftsgang (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Gemeinderats. (2) Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig wegen Abwesenheit von Mitgliedern, so setzt der oder die Vorsitzende die Sitzung bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit aus, oder schließt die Sitzung und verfährt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Ge- meindeordnung. Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig wegen Befangenheit von Mitgliedern, so setzt der oder die Vorsitzende den Beratungspunkt ab und verfährt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Gemeindeordnung. (3) Die Beratung wird durch den Vortrag des oder der Vorsitzenden, eines oder einer Bei- geordneten, eines oder einer Beauftragten oder des oder der Antragsstellenden über den der Beschlussfassung unterliegenden Gegenstand eingeleitet. § 7 Sitzungsordnung (1) Der oder die Vorsitzende kann Zuhörende, die die Sitzung wiederholt und nachhaltig stören, aus dem Sitzungssaal verweisen, nachdem die Personen vergeblich ermahnt und die Verweisung aus dem Sitzungssaal angedroht wurden. Bei allgemeiner Unruhe, die die Sitzung gleichermaßen stört und insbesondere wenn nicht alle Störenden ein- zeln festzustellen sind, kann der oder die Vorsitzende den Zuhörerraum räumen lassen. (2) Der oder die Vorsitzende kann Redende, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen oder die sich in Wiederholungen ergehen, zur Sache verweisen. Er oder sie kann Re- 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 4 - Karlsruher Stadtrecht - dende, die sich persönlich verletzender Äußerungen schuldig machen oder in sonstiger Weise gegen die Ordnung verstoßen, in unmittelbarem Anschluss an die Störung zur Ordnung rufen und Rügen erteilen; in besonders schweren Fällen kann er oder sie das Wort sofort entziehen. Redenden, die bei einem Beratungspunkt zweimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden sind, kann bei erneuten Verstößen gegen die Ordnung und nach entsprechender Androhung das Wort entzogen werden. § 36 Absatz 3 der Gemeindeordnung bleibt davon unberührt. Ist die Störung derart, dass auch bei Anwendung der vorstehend beschriebenen Maßnahmen eine ordnungs- mäßige Fortsetzung der Verhandlung nicht gewährleistet ist, kann der oder die Vorsit- zende die Sitzung unterbrechen oder schließen. (3) Äußerungen eines oder einer Redenden, die vom oder von der Vorsitzenden gerügt oder mit einem Ordnungsruf belegt worden sind, dürfen von den nachfolgenden Re- denden nicht zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden. § 16 bleibt davon unberührt. § 8 Redeordnung (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet die Beratung und fordert zur Wortmeldung auf. An der Beratung kann sich jeder Stadtrat oder jede Stadträtin beteiligen. Dasselbe gilt für die Beigeordneten und die Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherinnen. (2) Wer zu einem Verhandlungsgegenstand sprechen will, meldet sich zu Wort, welches vom oder von der Vorsitzenden in der Regel in der Reihenfolge der Fraktionen erteilt wird. Auf § 2 Abs. 2 wird verwiesen. Dieser gilt für fraktionslose Mitglieder des Ge- meinderates entsprechend. (3) Ist ein Verhandlungsgegenstand aufgrund eines Antrags einer Fraktion oder mehrerer Fraktionen oder eines Sechstels aller Stadträte und Stadträtinnen nach § 34 Abs. 1 S. 4 der Gemeindeordnung auf die Tagesordnung gesetzt, wird das Wort zu Beginn der Be- ratung an eine Person für die antragsstellende Fraktion oder die antragsstellenden Frak- tionen oder das antragsstellende Quorum erteilt. Danach gilt für die übrigen Fraktionen und die übrigen Stadträte und Stadträtinnen die allgemeine Regelung über die Reihen- folge. (4) Nach Annahme eines Geschäftsordnungsantrags im Sinne von § 10 Abs. 1 a), c), d), e) dürfen die zur Sache vorgemerkten Redenden nicht mehr sprechen. § 16 bleibt hiervon unberührt. (5) Der oder die Vorsitzende kann selbst das Wort ergreifen oder es dem oder der Vortra- genden im Sinne des § 6 Abs. 3 erteilen, so oft die Beratung dazu Veranlassung gibt. Die Unterbrechung eines Redenden ist ihm oder ihr zur Wahrnehmung der zustehen- den Befugnisse (vgl. § 7 Absatz 2) gestattet. 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 5 - Karlsruher Stadtrecht - (6) Über denselben Gegenstand soll ein Redner oder eine Rednerin nicht mehr als zweimal sprechen. § 16 bleibt davon unberührt. (7) Die Redezeit je Redner oder Rednerin beträgt drei Minuten. Sie kann verlängert wer- den, wenn dies im Ältestenrat vereinbart wurde. Der Gemeinderat kann im Einzelfall vor Eintritt in die Beratung eines Tagesordnungspunktes andere Redezeiten für die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates auch im Verhältnis ihrer Stärke gemäß § 2 Abs. 2 festlegen. Für die Aussprache über den Haushalt sind geson- derte Redezeiten zu beschließen. (8) Spricht ein Redner oder eine Rednerin über die Redezeit hinaus, kann der oder die Vor- sitzende nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. § 9 Sachanträge (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand (Sachanträge) können gestellt werden, solange die Beratung über ihn nicht geschlossen ist. Sie sind so zu formulieren, dass über sie abgestimmt werden kann. Auf Verlangen sind sie dem oder der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. (2) Anträge nach § 34 Abs. 1 S. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg werden ohne Stellungnahme der Verwaltung auf die Tagesordnung spätestens der übernächs- ten Sitzung des Gemeinderates gesetzt. Eine Aussprache zu Anträgen nach Satz 1 fin- det in der Regel zunächst nicht statt, sondern der oder die Vorsitzende weist die Ange- legenheit den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zu. Auf der Tagesordnung wird vermerkt, für welchen Ausschuss und zu welchem Datum die Behandlung der Angelegenheit vorgesehen ist und ob die Beratung im Ausschuss öf- fentlich oder nichtöffentlich erfolgt. Die Antragsteller können im Rahmen der Antrag- stellung festlegen, ob abweichend von Satz 2 eine mündliche Begründung ihres An- trags mit anschließender Aussprache stattfinden soll. (3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 S. 3 der Hauptsatzung sowie des § 21 Abs. 3 S. 3 dieser Geschäftsordnung bleiben unberührt. § 10 Geschäftsordnungsanträge (1) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Während der Verhandlung über einen Gegenstand, jedoch nur bis zum Schluss der Beratung, kann ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt werden. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere: 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 6 - Karlsruher Stadtrecht - a) ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen. Dies gilt nicht für Anträ- ge, die das Bürgermeisteramt eingebracht hat (Antrag auf Übergang zur Tagesord- nung) b) die Rednerliste vorzeitig zu schließen (Schluss der Rednerliste) c) die Aussprache vorzeitig zu beenden (Schluss der Beratung). Dies gilt nicht bevor der der Tagesordnung zugrunde liegende Antrag mündlich begründet wurde d) den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beraten und die Beschluss- fassung zu vertagen (Vertagung) e) den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (2) Ist ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung gestellt, so erteilt der oder die Vorsit- zende sogleich einem Redner oder einer Rednerin für und gegen den Antrag das Wort. Wird dem Antrag stattgegeben, wird über die betreffende Angelegenheit in dieser Sit- zung nicht mehr beraten und auch nicht mehr beschlossen. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Aussprache zu eröffnen oder fortzusetzen. Über einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor einem Vertagungs- oder Schlussantrag abzustimmen. (3) Der Antrag auf Schluss der Beratung ist erst zulässig, nachdem jede Fraktion Gelegen- heit hatte, durch je einen Redner beziehungsweise eine Rednerin zu Wort zu kommen. Gleiches gilt für die fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates. Wird der Antrag an- genommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. (4) Ist ein Schlussantrag oder ein Antrag auf Vertagung der Aussprache und Beratung ge- stellt, so erteilt der oder die Vorsitzende sogleich je einem Redner oder einer Rednerin für und gegen den Antrag das Wort. Wird der Schlussantrag oder der Antrag auf Ver- tagung angenommen, so dürfen keine Sachausführungen mehr gemacht werden. Bei Ablehnung des Antrages wird die Aussprache fortgesetzt. (5) Ist neben einem Vertagungsantrag gleichzeitig ein Schlussantrag gestellt, so ist zuerst über den Antrag auf Vertagung abzustimmen. (6) Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, dürfen nur noch die Ge- meinderätinnen und Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der An- tragsstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind. (7) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor den Anträgen zur Sache abzustimmen. § 11 Anträge mit finanzieller Auswirkung (1) Beschlüsse über Aufwendungen und Auszahlungen, die im Haushaltsplan nicht einge- stellt sind oder seine Ansätze überschreiten, können nur gefasst werden, wenn gleich- zeitig die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel bereitgestellt werden. Ist dies nicht der Fall, werden die Anträge zur Behandlung im Rahmen der nächsten Haushaltsberatun- gen vorgemerkt. 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 7 - Karlsruher Stadtrecht - (2) Einen Antrag, dessen Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt beeinflusst, insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes mit sich bringen würde, darf der oder die Vorsitzen- de erst zur Beschlussfassung bringen, wenn zuvor der Antrag auf Deckung der Auf- wendungen beziehungsweise Auszahlungen oder Erträge beziehungsweise Einzahlun- gen gestellt wurde. (3) Für den Beschluss gelten Sachantrag und Deckungsantrag als unteilbar. Wird die De- ckung ganz oder teilweise abgelehnt, gilt insoweit auch der Sachantrag als abgelehnt. § 12 Abstimmung (1) Der oder die Vorsitzende stellt vor Beginn der Abstimmung fest, über welche Anträge Beschluss gefasst werden soll. Er oder sie bestimmt nach den Vorschriften dieser Ge- schäftsordnung über die Teilung der Abstimmung und legt die Reihenfolge der Ab- stimmung fest (vgl. §§ 10 Absatz 2, 5, 6 und 12 Absatz 2, 3). (2) Besteht ein Antrag aus mehreren Teilen (Abschnitte, Paragrafen), die getrennt zur Bera- tung gestellt oder die nicht einheitlich beurteilt werden, so ist über jeden Teil gesondert abzustimmen (Teilabstimmung). Werden hierbei einzelne Teile abgelehnt oder mit Än- derungen angenommen, so ist am Schluss über den Antrag in der geänderten Form im Ganzen abzustimmen (Schlussabstimmung). (3) Über Änderungs- oder Ergänzungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Bürgermeisteramtes. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsanträge zur gleichen Sache vor, so ist zuerst über denjenigen abzustimmen, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht. Von mehreren Anträgen mit finanzieller Auswirkung ist zuerst über denjenigen abzustimmen, bei dessen Annahme die größten Aufwendungen beziehungsweise Auszahlungen oder die geringsten Erträge oder Ein- zahlungen für die Stadt zu erwarten sind. § 13 Abstimmungsform (1) Ist die Beratung abgeschlossen oder ein Schlussantrag angenommen, stellt der oder die Vorsitzende, wenn der Antrag keinen Widerspruch findet, die Annahme des Antrages fest. Ist Widerspruch erhoben, so ist förmlich abzustimmen. (2) Die förmliche Abstimmung erfolgt durch a) Handaufheben unter Verwendung von Stimmkarten oder mit Hilfe eines elektroni- schen Abstimmungssystems. Der oder die Vorsitzende legt dies vor der Abstimmung fest. Im Zweifelsfall ist das Ergebnis durch Wiederholung festzustellen. Abstim- 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 8 - Karlsruher Stadtrecht - mungsberechtigt sind hierbei die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Mitglieder des Gemeinderats. Wird mit dem elektronischen Abstimmungssystem abgestimmt, wer- den die Abstimmungsergebnisse und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Gemeinderates in geeigneter Form angezeigt. Die Abstimmungsergebnisse und das Abstimmungsverhalten werden elektronisch gespeichert und können im Liveticker während der Sitzung sowie anschließend im Ratsinformationssystem veröffentlicht werden, sofern keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen oder auf Antrag des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder eines Stadtrats oder einer Stadträtin be- schlossen wird, dass eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens nicht erfol- gen soll. b) Namensaufruf der Mitglieder (namentliche Abstimmung), wenn eine Fraktion oder ein Sechstel aller Stadträte und Stadträtinnen dies vor Beginn der Abstimmung bean- tragt oder auf Verlangen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin. Hierfür werden die Stadträte und Stadträtinnen namentlich in alphabetischer Reihen- folge zur Stimmabgabe aufgerufen. (3) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gemeinderat auf Antrag des oder der Vorsitzenden oder eines Stadtrats oder einer Stadträtin geheime Abstimmung mit Stimmzetteln beschließen. Auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder eines Stadtra- tes oder einer Stadträtin sind Kabinen zu benutzen. Der oder die Vorsitzende oder ein oder eine von ihm oder ihr damit beauftragter Stadtrat oder beauftragte Stadträtin öff- net die Stimmzettel. Der oder die Vorsitzende und zwei weitere damit betraute Stadträ- te oder Stadträtinnen haben sich vom Inhalt jedes einzelnen Stimmzettels zu überzeu- gen. Ein nicht ausgefüllter, unleserlicher oder sonst ungültiger Stimmzettel gilt als Stimmenthaltung. Die Stimmzettel sind nach der Auszählung sofort zu vernichten. § 14 Wahlen (1) Bei geheimen Wahlen findet § 13 Absatz 3 Satz 2 - 6 entsprechende Anwendung. (2) Entscheidet das Los (§ 37 Absatz 7 Satz 5 der Gemeindeordnung), so bestimmt der Gemeinderat, wer aus seiner Mitte das Los zu ziehen hat. Die Lose werden vom Schrift- führer oder von der Schriftführerin unter Aufsicht des oder der Vorsitzenden in Abwe- senheit des zur Losziehung bestimmten Stadtrats oder der Stadträtin hergestellt. Der Ablauf der Losziehung ist in der Niederschrift zu vermerken. § 15 Anfragen und Anträge (1) Wird ein Antrag im Sinne des § 24 Absatz 3 Satz 1 oder des § 34 Absatz 1 Satz 4 der Gemeindeordnung schriftlich oder auf elektronischem Weg eingebracht, so sind zu dessen Wirksamkeit die Unterschriften oder Namen, beim Antrag einer Fraktion zumin- 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 9 - Karlsruher Stadtrecht - dest die Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin, oder eines Sechstel aller Stadträte und Stadträtinnen erforderlich. Auf § 21 Absatz 3 Satz 3 dieser Regelung sowie § 4 Absatz 3 Satz 3 der Hauptsatzung wird verwiesen. (2) Jeder Stadtrat oder jede Stadträtin kann schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über Angelegenheiten der Stadt und ihrer Ver- waltung an das Bürgermeisteramt richten. Dies gilt nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung geheimzuhaltenden Angelegenheiten. Anfragen und An- träge in elektronischer Form sind an das Hauptamt zu richten. (3) Die Anfragen sollen binnen angemessener Frist, in der Regel innerhalb von vier Wo- chen, beantwortet werden. Wird eine Anfrage im Rahmen einer Sitzung des Gemein- derates aufgerufen, beträgt die Redezeit für Zusatzfragen drei Minuten je Redenden. Der Gemeinderat kann auf Antrag eine Aussprache über die erteilte Antwort beschlie- ßen. Sachanträge können dabei nicht gestellt werden. § 16 Persönliche Erklärungen Jedem Stadtrat oder jeder Stadträtin ist auf Verlangen sofort nach dem eine Person gespro- chen hat, das Wort zu persönlichen Erklärungen oder Bemerkungen (u. a. Richtig- stellungen, Aufklärungen von Missverständnissen) zu erteilen. Für länger als drei Minuten dauernde Ausführungen ist die Zustimmung des oder der Vorsitzenden erforderlich. Das Gleiche gilt für persönliche Erklärungen zur Abstimmung nach Erledigung des betreffenden Punktes der Tagesordnung. § 17 Niederschrift (1) In den Niederschriften über die Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüs- se müssen unabhängig von der festgelegten Protokollform neben den in § 38 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der GemO aufgezählten Inhalten Beginn und Ende der Verhandlung sowie verbindliche Erklärungen der Verwaltung und Aufträge an die Verwaltung fest- gehalten werden. Darüber hinaus soll in Fällen, in denen der Niederschrift keine schrift- liche Unterlage beigefügt werden kann oder von diesen Unterlagen abweichende oder sie ergänzende Ausführungen gemacht werden, der wesentliche Inhalt der Berichter- stattung festgehalten werden. Das Recht des oder der Vorsitzenden und der Mitglieder des Gemeinderates nach § 38 Abs. 1 Satz 2 der GemO Erklärungen oder das Abstim- mungsverhalten in die Niederschrift aufzunehmen, bleibt hiervon unberührt. Über die Verhandlungen des Gemeinderates wird ein Wortprotokoll gefertigt. (2) Die Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderates wird inner- halb eines Monats durch Einstellen ins Ratsinformationssystem zur Kenntnis gebracht. 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 10 - Karlsruher Stadtrecht - (3) Tonaufzeichnungen der Sitzungen des Gemeinderates werden zum Zwecke der Proto- kollführung erstellt und für 15 Jahre bei der protokollführenden Stelle aufbewahrt. An- schließend werden sie dem Stadtarchiv zur Übernahme in die Archivbestände angebo- ten. Aufzeichnungen der beschließenden Ausschüsse werden nach 2 Jahren gelöscht, bei beratenden Ausschüssen nach 1 Jahr. (4) Dem oder der Vorsitzenden und jedem Mitglied des Gemeinderates ist ein Zugriff auf die Tonaufzeichnungen zu gewähren. § 18 Veröffentlichung der Verhandlungen (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats soll im Amtsblatt oder auf den Inter- netseiten der Stadt Karlsruhe berichtet werden. (2) Das Gleiche gilt für in nichtöffentlicher Sitzung verhandelte Angelegenheiten, sofern dem Informationsbedürfnis der Bürgerschaft nicht berechtigte Interessen eines Einzel- nen oder einer Einzelnen oder des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Veröffentli- chung beschränkt sich hierbei in der Regel auf die Mitteilung der gefassten Beschlüsse. Insoweit ist auch die Presse über das städtische Presse- und Informationsamt zu unter- richten. § 18 a Film- und Tonaufnahmen Film- und Tonaufnahmen während öffentlicher Sitzungen des Gemeindesrates bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Gemeinderates unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates. § 17 Abs. 4 und 5 bleiben hiervon unberührt. § 19 Offenlegung (1) Über welche Gegenstände im Wege der Offenlegung beschlossen wird (§ 37 Absatz 1 der Gemeindeordnung), entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeis- terin, der oder die die Anträge an bestimmten Tagen zur Einsicht der Gemeinderatsmit- glieder auflegt. Zeit und Ort der Offenlegung ist den Stadträten oder Stadträtinnen mindestens zwei Tage zuvor unter Beifügung eines Verzeichnisses über die aufliegen- den Gegenstände mitzuteilen. Die Anträge gelten als genehmigt, wenn kein Gemein- deratsmitglied widerspricht. § 38 der Gemeindeordnung ist sinngemäß anzuwenden. (2) Gegenstände im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind u. a.: 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 11 - Karlsruher Stadtrecht - a) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen von mehr als 1 Million Euro bis zu 5 Millionen Euro, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zu 1 Million Euro, b) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen sowie Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushaltes und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Son- dervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 500.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanzhaushaltes und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro bis zu 1 Million Euro, d) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen und sonstigen Nutzungsverhältnissen über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bei ei- nem jährlichen Miet- oder Pachtzins von mehr als 100.000 Euro bis zu 150.000 Euro, e) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. Diese Wertgrenzen können überschritten werden, wenn damit keine für die Ge- meindeentwicklung wichtige Entscheidung verknüpft ist. (3) Will ein Stadtrat oder eine Stadträtin widersprechen, muss er oder sie dies vor Ab- schluss der Offenlegung schriftlich oder per E-Mail anzeigen. Der Widerspruch ist in- nerhalb von drei Tagen zu begründen. Er kann jederzeit zurückgenommen werden. (4) Ist Widerspruch erhoben, legt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin die Angelegenheit dem versammelten Gemeinderat vor, wenn dieser nicht zurückgezogen wird. § 20 Ausschüsse (1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung (§§ 4 ff) sind auf beschließende (vgl. §§ 3 ff der Hauptsatzung) und auf beratende Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Ist ein Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Gemeinderat an seiner Stelle ohne Vorberatung. (2) An den Sitzungen eines Ausschusses können Stadträte und Stadträtinnen, die diesem nicht angehören, als Zuhörende teilnehmen. Soweit es die Mehrheit des Ausschusses zulässt, können sie Fragen stellen. 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 12 - Karlsruher Stadtrecht - § 21 Beratende Ausschüsse (1) Für den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats werden folgende beratenden Aus- schüsse gebildet, deren Zusammensetzung durch besonderen Gemeinderatsbeschluss geregelt wird. Beratende Ausschüsse sind nur solche, die nachfolgend aufgezählt wer- den: 1. Ausschuss für öffentliche Einrichtungen für die Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Fors- ten, 2. Ausschuss für Umwelt und Gesundheit a) im Bereich Umwelt für die Umweltangelegenheiten (Umweltschutzmaßnahmen und Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Umwelt), b) im Bereich Gesundheit für die Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit, 3. Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft für die Angelegenheiten des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts Karlsruhe von besonderer Bedeutung, 4. Kulturausschuss für kulturelle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, 5. Sportausschuss für allgemeine Angelegenheiten aus dem Bereich des Sports, 6. Integrationsausschuss 7. Sozialausschuss für die Angelegenheiten aus dem Sozialwesen, 8. Schulausschuss für die Angelegenheiten des Schulwesens. (2) Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder der beratenden Ausschüsse nach dem gleichen Verfahren wie die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse (§ 40 der Gemeindeord- nung). Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertretende zu bestellen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wählt der Gemeinderat einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen wer- 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 13 - Karlsruher Stadtrecht - den. Vorberatungen können öffentlich stattfinden. Dies entscheidet der oder die Vor- sitzende bei Einberufung der Sitzung. Bei der Vorberatung von Anträgen nach § 34 Abs. 1 S. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sollen die von den Antrag- stellenden diesbezüglich gemachten Vorschläge zur Öffentlichkeit beziehungsweise Nichtöffentlichkeit der Vorberatung berücksichtigt werden. Anträge, die nicht vorbera- ten worden sind, müssen auf Antrag des Oberbürgermeisters oder der Oberbürger- meisterin, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Stadträte und Stadträtinnen des Ge- meinderats dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. § 21 a Sonstige Gremien (1) Darüber hinaus kann der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe durch Beschluss weitere Gremien einrichten, die weder beratende, noch beschließende Ausschüsse sind. Auf Grundlage der vorliegenden Geschäftsordnung kann der Gemeinderat als sonstige Gremien den Arbeitsausschuss, den Beirat und die Kommission einrichten. (2) Der Arbeitsausschuss soll politische Entscheidungen oder Anschauungen vorbereiten und stellt hierzu insbesondere für die Mitglieder von beratenden und beschließenden Ausschüssen einen entsprechenden Rahmen zur Verfügung. Der Arbeitsausschuss wird in der Regel aus den Mitgliedern eines beratenden oder beschließenden Ausschusses für ein bestimmtes Thema oder eine bestimmte Angelegenheit gebildet. (3) Der Beirat (nicht zu verwechseln mit dem Beirat für geheim zu haltende Angelegenhei- ten, vgl. § 55 GemO) ist auf eine Partizipation der Bürgerinnen und Bürger oder allge- mein der Öffentlichkeit angelegt. Der Beirat ist in der Regel dadurch geprägt, dass in ihm neben den Mitgliedern des Gemeinderates Bürgerinnen und Bürger oder weitere Personen Mitglieder sein können. Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger oder der weiteren Personen soll den Mitgliedern des Gemeinderats zu bestimmten Themen oder bestimmten Angelegenheiten eine besondere Sachkunde oder die Meinungen und Anschauung eines Teils der Öffentlichkeit vermitteln. (4) Die Kommission soll aus Sicht des Gemeinderats besonders drängende Fragestellun- gen einer Lösung zuführen. Die Kommission besteht in der Regel aus Mitgliedern des Gemeinderats und Bürgerinnen und Bürgern oder weiteren Personen. Die Anzahl der Bürgerinnen und Bürgern oder weiteren Personen soll die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates nicht übersteigen. Aufgrund einer gleichmäßigen Beteiligung aller Mit- glieder des Gemeinderates soll die Kommission im Proporz der im Gemeinderat vertre- tenen Fraktionen und Gruppierungen besetzt werden. (5) Jedes sonstige Gremium ist dem Geschäftsbereich eines Dezernats zugeordnet. Die jeweilige Bürgermeisterin bzw. der jeweilige Bürgermeister ist geborenes Mitglied und stets Vorsitzende bzw. Vorsitzender des jeweiligen sonstigen Gremiums. Von den Re- gelungen der Gemeindeordnung kann bei den sonstigen Gremien abgewichen wer- den, soweit dies zulässig ist. Das Nähere wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsit- zenden in einer Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums geregelt. In die jeweilige 0/2 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 14 - Karlsruher Stadtrecht - Geschäftsordnung ist der betreffende Gründungsbeschluss des Gemeinderates aufzu- nehmen. Eine Vorberatung des Gemeinderates bzw. seiner Ausschüsse findet in den sonstigen Gremien grundsätzlich nicht statt. § 22 Pflegschaften (1) Der Gemeinderat kann für die Betreuung einzelner städtischer Anstalten und Einrich- tungen Pfleger oder Pflegerinnen bestellen. (2) Die Pfleger oder Pflegerinnen können sich jederzeit über den Zustand und die Ge- schäftslage der von ihnen betreuten Anstalt oder Einrichtung auf dem Laufenden hal- ten, zu ihrer Kenntnis kommende Missstände unverzüglich dem zuständigen Beamten oder der zuständigen Beamtin, erforderlichenfalls dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin anzeigen. § 23 Schlussbestimmungen Diese Geschäftsordnung tritt am 23. Juli 2024 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 20. Oktober 2020 tritt gleichzeitig außer Kraft.

  • Anlage 2 Synopse_20240716
    Extrahierter Text

    Anlage 2 SYNOPSE - geänderte Textpassagen der Geschäftsordnung des Gemeinderates – Fassung vom 20.10.2020 Neufassung zum 23. Juli 2024 geänderte bzw. neu gefasste Passagen § 3 Ältestenrat (2) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem oder der Oberbürgermeisterin als Vorsitzender und acht Gemeinderatsmitgliedern. Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Soweit sich aus der Aufgabenstellung des Ältestenrats nichts anderes ergibt, gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend. § 3 Ältestenrat (2) Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem oder der Oberbürgermeisterin als Vorsitzender und jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin der im Gemeinderat vertretenden Fraktionen und Gruppierungen sowie den Einzelstadträten und Einzelstadträtinnen. Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Soweit sich aus der Aufgabenstellung des Ältestenrats nichts anderes ergibt, gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend. § 21 Beratende Ausschüsse (1) Für den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats werden folgende beratenden Ausschüsse gebildet, deren Zusammensetzung durch besonderen Gemeinderatsbeschluss geregelt wird: 1. Ausschuss für öffentliche Einrichtungen für die Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirt- schaft und Forsten, 2. Ausschuss für Umwelt und Gesundheit a) im Bereich Umwelt für die Umweltangelegenheiten (Umweltschutzmaßnahmen und Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Umwelt), b) im Bereich Gesundheit für die Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit, 3. Ausschuss für Wirtschaftsförderung für die Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung von besonderer Bedeutung, 4. Kulturausschuss § 21 Beratende Ausschüsse (1) Für den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats werden folgende beratenden Ausschüsse gebildet, deren Zusammensetzung durch besonderen Gemeinderatsbeschluss geregelt wird. Beratende Ausschüsse sind nur solche, die nachfolgend aufgezählt werden: 1. Ausschuss für öffentliche Einrichtungen für die Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirt- schaft und Forsten, 2. Ausschuss für Umwelt und Gesundheit a) im Bereich Umwelt für die Umweltangelegenheiten (Umweltschutzmaßnahmen und Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Umwelt), b) im Bereich Gesundheit für die Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit, 3. Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft für die Angelegenheiten des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts Karlsruhe von besonderer Bedeutung, Fassung vom 20.10.2020 Neufassung zum 23. Juli 2024 geänderte bzw. neu gefasste Passagen für kulturelle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, 5. Sportausschuss für allgemeine Angelegenheiten aus dem Bereich des Sports, 6. Migrationsbeirat, 7. Sozialausschuss für die Angelegenheiten aus dem Sozialwesen, 8. Schulbeirat für die Angelegenheiten des Schulwesens. 4. Kulturausschuss für kulturelle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, 5. Sportausschuss für allgemeine Angelegenheiten aus dem Bereich des Sports, 6. Integrationsausschuss, 7. Sozialausschuss für die Angelegenheiten aus dem Sozialwesen, 8. Schulausschuss für die Angelegenheiten des Schulwesens. § 21 a Sonstige Gremien (1) Darüber hinaus kann der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe durch Beschluss weitere Gremien einrichten, die weder beratende, noch beschließende Ausschüsse sind. Auf Grundlage der vorliegenden Geschäftsordnung kann der Gemeinderat als sonstige Gremien den Arbeitsausschuss, den Beirat und die Kommission einrichten. (2) Der Arbeitsausschuss soll politische Entscheidungen oder Anschauungen vorbereiten und stellt hierzu insbesondere für die Mitglieder von beratenden und beschließenden Ausschüssen einen entsprechenden Rahmen zur Verfügung. Der Arbeitsausschuss wird in der Regel aus den Mitgliedern eines beratenden oder beschließenden Ausschusses für ein bestimmtes Thema oder eine bestimmte Angelegenheit gebildet. (3) Der Beirat (nicht zu verwechseln mit dem Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten, vgl. § 55 GemO) ist auf eine Partizipation der Bürgerinnen und Bürger oder allgemein der Öffentlichkeit angelegt. Der Beirat ist in der Regel dadurch geprägt, dass in ihm neben den Mitgliedern des Gemeinderates Bürgerinnen und Bürger oder weitere Personen Mitglieder sein können. Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger oder der weiteren Personen soll den Mitgliedern des Gemeinderats zu bestimmten Themen oder bestimmten Angelegenheiten eine besondere Sachkunde oder die Meinungen und Anschauung eines Teils der Öffentlichkeit vermitteln. Fassung vom 20.10.2020 Neufassung zum 23. Juli 2024 geänderte bzw. neu gefasste Passagen (4) Die Kommission soll aus Sicht des Gemeinderats besonders drängende Fragestellungen einer Lösung zuführen. Die Kommission besteht in der Regel aus Mitgliedern des Gemeinderats und Bürgerinnen und Bürgern oder weiteren Personen. Die Anzahl der Bürgerinnen und Bürgern oder weiteren Personen soll die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates nicht übersteigen. Aufgrund einer gleichmäßigen Beteiligung aller Mitglieder des Gemeinderates soll die Kommission im Proporz der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppierungen besetzt werden. (5) Jedes sonstige Gremium ist dem Geschäftsbereich eines Dezernats zugeordnet. Die jeweilige Bürgermeisterin bzw. der jeweilige Bürgermeister ist geborenes Mitglied und stets Vorsitzende bzw. Vorsitzender des jeweiligen sonstigen Gremiums. Von den Regelungen der Gemeindeordnung kann bei den sonstigen Gremien abgewichen werden, soweit dies zulässig ist. Das Nähere wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in einer Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums geregelt. In die jeweilige Geschäftsordnung ist der betreffende Gründungsbeschluss des Gemeinderates aufzunehmen. Eine Vorberatung des Gemeinderates bzw. seiner Ausschüsse findet in den sonstigen Gremien grundsätzlich nicht statt.

  • Protokoll GR 23.07.2024 TOP 5
    Extrahierter Text

    Niederschrift 1. Plenarsitzung des Gemeinderates 23. Juli 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 5 der Tagesordnung: Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Vorlage: 2024/0683 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die aus der Anlage 1 ersichtliche geänderte Fassung der Ge- schäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe und die Auflösung der Struktur- kommission, des Begleitgremiums Majolika sowie die Zusammenlegung von Kunstkommis- sion und Kunstankaufskommission. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt (43 Ja, 5 Nein) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Hier wieder das gleiche. Wir waren nicht beteiligt an der Über- arbeitung. Wir sind mit der Neufassung des § 21 a Sonstige Gremien nicht einverstanden. Aus unserer Sicht ist er zu wenig präzise formuliert. Wahrscheinlich ist genau das das An- sinnen gewesen. Wir sind der Meinung, das müsste klarer definiert sein. Deswegen stim- men wir auch heute dagegen bei diesem Punkt. Der Vorsitzende: Damit kommen wir zur Abstimmung. Ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Damit haben wir auch wieder eine deutliche Mehrheit für die Neufassung der Geschäfts- ordnung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 12. August 2024