Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe

Vorlage: 2024/0682
Art: Beschlussvorlage
Datum: 18.06.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Hauptamt
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Neureut, Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Konstituierende Sitzung Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 23.07.2024

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage_20240712
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0682 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Hauptamt Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 23.07.2024 4 ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung. Zur Optimierung der Gremienarbeit wird die Strukturkommission aufgelöst. Die bisher dort behandelten Themen werden künftig im Haupt- und Finanzausschuss behandelt. Aufgrund dieser Festlegung ist die Änderung der Hauptsatzung erforderlich. Weiterhin soll eine Empfehlung des Personalausschusses vom 22. Februar 2024 in diesem Zuge umgesetzt werden. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Anpassungen durch Änderung der Gremienstruktur Der Hauptausschuss wird umbenannt in Haupt- und Finanzausschuss. Zur Optimierung der Gremienarbeit wird die Strukturkommission aufgelöst. Die bisher dort behandelten Themen werden künftig im Haupt- und Finanzausschuss behandelt. Mit der vorliegenden Änderungssatzung werden die erforderlichen Anpassungen an § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 der Hauptsatzung vorgenommen. Anpassungen infolge des Antrags „Personaleinstellungsverfahren beschleunigen“ (DHH/2023/0001) In der Sitzung des Personalausschusses vom 22. Februar 2024 wurde der Antrag der FW|FÜR-Fraktion zum Thema „Personalauswahlverfahren beschleunigen“ behandelt. Es wurde vorgeschlagen, Einstellungen im höheren Dienst erst ab Besoldungsgruppe A14/E14 in die Entscheidungshoheit des Gemeinderats zu legen. Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup hat hierzu seine Zustimmung erklärt. Aufgrund dieser Festlegungen ist die Änderung der Hauptsatzung mit qualifizierter Mehrheit erforderlich. Die Änderungen sollen umgehend in Kraft treten. Eine konsolidierte Fassung sowie eine Synopse sind als Anlage 2 und 3 beigefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe.

  • Anlage 1 Änderungssatzung_20240712
    Extrahierter Text

    ANLAGE 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. November 2022 (Amtliche Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- zes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 23. Juli 2024 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: Artikel 1 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Begriff „Hauptausschuss“ in Absatz 1 Nr. 1 wird in „Haupt- und Fi- nanzausschuss“ geändert. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Haupt- und Finanzausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss, Umle- gungsausschuss, Bäderausschuss, Personalausschuss, Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ und Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfall- wirtschaft und Stadtreinigung“ bestehen aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und 14 Mitgliedern des Gemeinderates.“ 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemeinen Verwaltung, dem Finanz- und Rechnungswesen, zivi- len Bevölkerungsschutz, der Rechnungsprüfung , Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entscheidungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenom- men die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), so- weit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Ausschusses (3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin gege- ben ist.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständig- keiten über 1. Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen von mehr als 1 Million Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldver- pflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Aus- zahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Fi- nanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushalts- satzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti- gungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermö- gen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 100.000 Euro bis zu 1 Million Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 200.000 Euro, höchstens jedoch 350.000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadter- neuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 350.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 10. Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinerwerb von mehr als 200.000 Euro bis zu 400.000 Euro. 11. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Bauge- setzbuch einschließlich Verfügungen über Sonderrechnungen für Sanie- rungszwecke von mehr als 250.000 Euro, soweit sie nicht für das ge- samte Sanierungsgebiet, das Sanierungsverfahren oder die Stadtent- wicklung von grundlegender Bedeutung sind. 12. - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeu- tung der städtischen Gesellschaften und solcher Gesellschaften, an de- nen die Stadt beteiligt ist. 13. Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein jeweils von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro, 14. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufs- rechten und Bestellung von dinglichen Rechten bei einem Grundstücks- wert von mehr als 500.000 Euro bis zu 1,5 Million Euro, 15. Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro. 16. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnli- chen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vier- teljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung ent- schieden. 17. Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen. 3. § 12 wird wie folgt geändert: 2. Personalangelegenheiten a) Einstellung, Ernennung von Beamtinnen und Beamten bis Besol- dungsgruppe A13 h (Einstiegsamt des höheren Dienstes im Beamten- bereich) des Landesbesoldungsgesetzes, Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 13 (Einstiegsgruppe für den höheren Dienst im Tarifbereich). Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis auf § 4 Abs.4 GemO: Soweit die Änderung der Hauptsatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuel- len Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderung Hauptsatzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfah- rens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sach- verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend ge- macht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Anlage 2 Hauptsatzung_20240712
    Extrahierter Text

    ANLAGE 2 ____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juli 2024 (Onlinebekanntmachung vom ____2024) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Haupt- satzung beschlossen: I. Verfassung § 1 (1) Organe der Stadt Karlsruhe sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. (2) Die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut erhalten die Stellung von Ortschaften mit einem Ortschaftsrat, einem Ortsvorsteher oder einer Ortsvorsteherin und einer örtlichen Verwaltung nach den §§ 67 ff der Ge- meindeordnung in Verbindung mit den Vereinbarungen zwischen der Stadt einerseits sowie den Gemeinden Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier und Grötzingen sowie der früheren Gemeinde Neureut andererseits. In gleicher Weise wird aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach die Ortschaft Wettersbach, aus dem Stadt- teil Durlach mit Aue die Ortschaft Durlach gebildet. (3) Die Ortschaft Grötzingen besteht aus dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen mit folgenden Abweichungen: 1. Dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete zuge- ordnet: 1.1 die östlich der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des Pfinzent- lastungskanals gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.2 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich der Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Karlsruhe, 1.3 die zwischen dem Gießbach, der Straße "Am Viehweg" und nördlich der Grund- stücke Nrn. 48520 und 48422/2 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.4 die nördlich des Pfinzentlastungskanals und östlich der Bundesstraße 3 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach und 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - 1.5 von der Gemarkung Durlach die Grundstücke Nrn. 51592, 51592/2 und 51594 sowie von der Straße "An der Silbergrub" die Teilfläche von der Neßlerstraße bis einschließlich Grundstück Nr. 7614 der Gemarkung Grötzingen. 2. Vom Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete abge- trennt und dem Stadtteil Hagsfeld zugeordnet: 2.1 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des ehemaligen Gießbachs gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen und 2.2 die westlich der Ostgrenze der Pfinz zwischen Pfinzentlastungskanal und Landes- straße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen einschließlich des Kanals und der Landesstraße. Die Abgrenzung der übrigen Ortschaften ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. (4) In der Ortschaft Wettersbach bestehen die Ortsteile Grünwettersbach und Palmbach aus den Gebieten der früheren Gemeinden Grünwettersbach beziehungsweise Palm- bach mit folgenden Ausnahmen: 1. Die Grundstücke Nrn. 75745, 75770, 75776, 75777, 75778, 75791 und 75801 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Grünwettersbach zugeordnet. 2. Die Grundstücke Nrn. 75616, 75624, 75663, 75665, 75676, 75677, 75746, 75764 und 75771 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Palmbach zu- geordnet. (5) Die bislang bestehenden Grenzen zwischen den Ortschaften Hohenwettersbach, Stup- ferich und Wettersbach werden an die durch das Flurneuordnungsverfahren Karlsru- he-Stupferich (A 8) neugebildeten Grundstücksgrenzen angepasst. Dabei wird zwi- schen Wettersbach und Hohenwettersbach die Autobahn sowie zwischen Wetters- bach und Stupferich das Gebiet Winterrot und die Talstraße Wettersbach zugeordnet. Die Autobahn zwischen Wettersbach und Stupferich und die Gebiete An der Ochsen- straße, Auf der Römerstraße und die Karlsbader Straße werden Stupferich zugeordnet. Die Abgrenzung im Einzelnen ergibt sich aus der Detailkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. (6) Die Abgrenzung der Ortschaft Neureut zum Stadtgebiet Karlsruhe wird an die beste- hende amtliche Gemarkungsgrenze entlang der New-York- und Erzbergerstraße sowie im Hardtwald angepasst. Die Abgrenzung im Einzelnen ergibt sich aus der Detailkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 3 - Karlsruher Stadtrecht - II. Gemeinderat § 2 Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder die Ortschaftsräte zuständig sind oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten einem beschließenden Ausschuss oder dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin überträgt. § 2 a Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern. § 2 b Ältestenrat Es wird ein Ältestenrat (§ 33 a der Gemeindeordnung) gebildet. Zusammensetzung, Auf- gaben und Geschäftsgang des Ältestenrats werden in der Geschäftsordnung geregelt. III. Beschließende Ausschüsse § 3 Bildung von beschließenden Ausschüssen (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Bauausschuss 3. Planungsausschuss 4. Umlegungsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss 6. Bäderausschuss 7. Personalausschuss 8. Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ 9. Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ (2) Haupt- und Finanzausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss, Umlegungsausschuss, Bäderausschuss, Personalausschuss, Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ und Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ bestehen aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und 14 Mitgliedern des Gemeinderates. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 4 - Karlsruher Stadtrecht - des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. (3) Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. (4) Der Vorsitz aller Ausschüsse liegt beim Oberbürgermeister oder bei der Oberbürger- meisterin und kann allgemein oder im Einzelfall einem Beigeordneten oder einer Bei- geordneten übertragen werden. (5) Die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Betriebsausschüsse nach Abs. 1 Nr. 8 und 9 ergeben sich aus dieser Hauptsatzung sowie den entsprechenden Be- triebssatzungen in Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz EigBG) und den entsprechenden Durchführungsverordnungen. Regelungen der gültigen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe in Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebgesetz EigBG) gehen sol- chen der Hauptsatzung vor. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeiten des Ge- meinderates, der beschließenden und beratenden Ausschüsse und des Oberbürger- meisters beziehungsweise der Oberbürgermeisterin. § 4 Allgemeine Bestimmungen für die beschließenden Ausschüsse (1) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angele- genheit, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, dem Gemeinderat un- terbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschlie- ßende Ausschuss. (2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit, für die ein beschließender Ausschuss zu- ständig ist, vor der Beschlussfassung an sich ziehen und Beschlüsse der beschließen- den Ausschüsse, die noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen wer- den. Vorberatungen können öffentlich stattfinden. Dies entscheidet der oder die Vor- sitzende bei Einberufung der Sitzung. Bei der Vorberatung von Anträgen nach § 24 Abs. 1 S. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sollen die von den Antrag- stellenden diesbezüglich gemachten Vorschläge zur Öffentlichkeit beziehungsweise Nichtöffentlichkeit der Vorberatung berücksichtigt werden. Anträge, die nicht vorbera- ten worden sind, müssen auf Antrag des oder der Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. (4) Sind für eine Angelegenheit mehrere Ausschüsse zuständig, entscheidet der Gemein- derat nach Vorberatung in diesen Ausschüssen. 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 5 - Karlsruher Stadtrecht - § 5 Haupt- und Finanzausschuss (1) Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allge- meinen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rechnungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entscheidungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nut- zungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Aus- schusses (§ 3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin ge- geben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die beraten- de Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sport- wesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen von mehr als 1 Million Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zum Betrag von 10 Mil- lionen Euro im Einzelfall. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dür- fen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 100.000 Eu- ro bis zu 1 Million Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeu- tung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 200.000 Euro, höchstens jedoch 350.000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaß- nahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 6 - Karlsruher Stadtrecht - 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 350.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 10. Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinerwerb von mehr als 200.000 Euro bis zu 400.000 Euro. 11. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch ein- schließlich Verfügungen über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250.000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanie- rungsverfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Bedeutung sind. 12. - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - Änderungen von Gesell- schaftsverträgen, Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und solcher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 13. Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein jeweils von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro, 14. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bei einem Grundstückswert von mehr als 500.000 Euro bis zu 1,5 Million Euro, 15. Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro. 16. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zu- wendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spen- de, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung entschieden. 17. Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen. § 6 Bauausschuss Der Bauausschuss ist zuständig 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 7 - Karlsruher Stadtrecht - 1. als beschließender Ausschuss für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind - soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne die- ser Satzung zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, c) für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge, d) für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. § 7 Planungsausschuss Der Planungsausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über die Aufstellung von Bebau- ungsplänen (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürgerbeteiligung (§ 3 des Baugesetzbuchs). 2. als beratender Ausschuss für die Angelegenheiten der Stadtplanung (einschließlich Ver- kehrsplanung). § 8 Umlegungsausschuss Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei Durchführung von Umlegungen nach den §§ 45 ff und vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff des Baugesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. § 9 Jugendhilfeausschuss Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozial- gesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt Karlsruhe. § 10 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 8 - Karlsruher Stadtrecht - Bäderausschuss Der Bäderausschuss ist bei den städtischen Bädern zuständig 1. als beschließender Ausschuss a) für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv- Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind, b) für die Änderung der Bäderpreise. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bäderangelegenheiten der Stadt Karlsruhe. § 11 Personalausschuss Der Personalausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Lan- despersonalvertretungsgesetzes, in denen nach § 89 LPVG i. d. F. vom 12. März 2015 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2015 der Gemeinderat zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss für die allgemeinen Angelegenheiten der städtischen Bediens- teten sowie für die besonderen Angelegenheiten (Einzelregelung) der Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten. § 11 a Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ Der Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ ist zuständig für die im Rahmen der Eigenbetriebssatzung „Fußballstadion im Wildpark“ übertragenen Aufgaben. 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 9 - Karlsruher Stadtrecht - § 11 b Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ Der Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ ist zuständig für die im Rahmen der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe - Ab- fallwirtschaft und Stadtreinigung übertragenen Aufgaben. IV. Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin § 12 Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er oder sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der lau- fenden Verwaltung und die ihm oder ihr sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat über- tragenen Aufgaben. Ihm oder ihr werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erle- digung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Überwachung und Ausführung des Haushaltsplans, b) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen bis zu 1 Million Euro, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflich- tungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu 500.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Son- dervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 200.000 Euro Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, d) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung bis zu 500.000 Euro, e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein und für Baumaßnahmen jeweils bis zu 500.000 Euro , f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückwert von 500.000 Euro, Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 50.000 Euro, g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt bis zu 100.000 Euro, 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 10 - Karlsruher Stadtrecht - h) Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 200.000 Euro nicht übersteigt und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, i) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen über Wohnraum, über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich ge- nutzte Räume bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 100.000 Euro, j) Führung von Rechtsstreiten bis zu 350.000 Euro, bei solchen mit der Stadt in der Beklagtenrolle (Passivprozesse) auch darüber hinaus in unbegrenzter Höhe mit der Maßgabe, den Gemeinderat über solche Prozesse mit einem Streitwert von mehr als 350.000 Euro in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Das Recht des Gemeindera- tes über die Fortführung eines solchen Rechtsstreites zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. k) Verfügungen für Sanierungszwecke in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bis zu 250.000 Euro beziehungsweise Zustimmung zu solchen Verfügungen des Treu- händers bei Durchführung von Sanierungen, l) Stundung von Forderungen der Stadt bis zu 200.000 Euro, m) Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinvermögen bis zu 200.000 Euro, n) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bis zu 50.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 2. Personalangelegenheiten: a) Einstellung, Ernennung von Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A 13 h (Einstiegsamt des höheren Dienstes im Beamtenbereich) des Landesbesoldungsge- setzes, Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Ein- stellung, Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 13 (Einstiegsgruppe für den höheren Dienst im Tarifbereich). b) Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und beamtenrechtlichen Dienstver- hältnissen mit Ausnahme der Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten. c) Bezahlungsgleiche Übernahme von Beschäftigten ins Beamtenverhältnis. d) Geringfügige Stellenanpassungen im Umfang von weniger als 0,2 Vollkraftwerten. Über die von der Verwaltung im zurückliegenden Kalenderjahr vorgenommenen ge- ringfügigen Stellenanpassungen wird dem Personalausschuss im Rahmen des Be- richts zur Stellenwirtschaft berichtet. 3. Sonstige Angelegenheiten: 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 11 - Karlsruher Stadtrecht - a) Entscheidung oder Stellungnahme nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 36, 37 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 2, 163 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 179 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 und 186 des Baugesetzbuches und nach § 37 Abs. 5 der Landesbauordnung sowie nach § 37 Abs. 2 und 3 des Kom- munalabgabengesetzes, b) die Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten des Gemeinderats. V. Beigeordnete § 13 (1) Zur Stellvertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin werden fünf hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Der oder die Erste Beigeordnete führt die Amts- bezeichnung „Erster Bürgermeister“ oder „Erste Bürgermeisterin“, die anderen Beige- ordneten führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ oder „Bürgermeisterin“. (2) Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin ständig in ihrem Geschäftskreis. Ständiger allgemeiner Vertreter oder ständig allge- meine Vertreterin des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin ist der oder die Erste Beigeordnete, bei dessen oder deren Verhinderung der jeweils dienstälteste Bürgermeister oder die jeweils dienstälteste Bürgermeisterin. VI. Öffentliche Bekanntmachungen § 14 Öffentliche Bekanntmachungen sowie öffentliche und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe werden durch Einrücken in das "Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe" durch- geführt, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Als Tag der Bekannt- machung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes. VII. Stadtteil Durlach mit Aue § 15 (1) Im Stadtteil Durlach mit Aue wird ein Ortschaftsrat gebildet. Der Ortschaftsrat besteht aus 22 Mitgliedern. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ort- schaft betreffen. In der Ortschaft Durlach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeinde- beamtin zum Ortsvorsteher oder zur Ortsvorsteherin bestellt. 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 12 - Karlsruher Stadtrecht - (3) Das Stadtamt Durlach wird als örtliche Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 4 der Ge- meindeordnung eingerichtet. (4) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die die Ortschaft betreffenden An- gelegenheiten, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist, 2. die Ernennung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung, Zurru- hesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung, sofern nicht die alleinige Zuständigkeit der Oberbürger- meisterin oder des Oberbürgermeisters gegeben ist, 3. wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten der örtlichen Verwaltung, 4. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen oder Polizeiver- ordnungen, durch die der Stadtteil Durlach unmittelbar berührt wird, 5. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, 6. die Planung, Veränderung und Gestaltung des Ortsbildes, 7. Grundsatzentscheidungen über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, 8. die Verkehrsplanung, 9. die Ansiedlung und Verlagerung von bedeutenden Industrie- und Gewerbe- betrieben, 10. der Bau beziehungsweise die Errichtung, Ausgestaltung, wesentliche Erweite- rung, Einschränkung und Aufhebung von Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Parkanlagen und Kinderspielplätzen, 11. Grundsätze über die Unterhaltung, Nutzung, Vermietung und Verpachtung öf- fentlicher Einrichtungen, der örtlichen Verwaltungsgebäude und stadteigener Gebäude und Grundstücke, 12. der Bau und wesentliche Erweiterungen von Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Parkplätzen, 13. die Förderung des örtlichen Vereinslebens, 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 13 - Karlsruher Stadtrecht - 14. die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, 15. das Friedhof- und Bestattungswesen, 16. die Besetzung der Schulleitungsstellen, 17. die Bestellung von Pflegerinnen und Pflegern für öffentliche Einrichtungen des Stadtteils Durlach und von Mitgliedern speziell für Durlacher Angelegenheiten gebildeter Gremien, 18. die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen. (5) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben nach Maßgabe von Richtlinien oder Zielvorgaben der Gesamtstadt zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit die- se Aufgaben allein die Ortschaft betreffen, im Haushaltsplan die hierfür erforderlichen Mittel ausgewiesen sind und im Einzelfall nicht erhebliche gesamtstädtische Belange berührt werden: 1. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums sowie der örtlichen Kultur, 2. die Ausgestaltung und Unterhaltung von Einrichtungen der Kulturpflege und von Sportanlagen - mit Ausnahme der Einrichtungen und Anlagen von gesamt- städtischer Bedeutung -, von Kinderspielplätzen, Park- und Grünanlagen und der örtlichen Friedhöfe, 3. die Unterhaltung der Gemeindestraßen, Wirtschaftswege und Parkplätze, 4. die Unterhaltung der örtlichen Verwaltungsgebäude, 5. die Förderung der freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen, 6. die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bür- gern an die Ortschaft, 7. die Verpachtung der stadteigenen Fischwässer in der Ortschaft. (6) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen An- gelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haus- haltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (7) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 4 hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrats abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. VIII. Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 14 - Karlsruher Stadtrecht - Grötzingen, Grünwettersbach, Palmbach und Neureut § 16 Bildung des Ortschaftsrats (1) In den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neu- reut sowie in der aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach zu bildenden Ortschaft Wettersbach wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. (2) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich und Grötzin- gen wird auf die jeweilige Zahl der Gemeinderäte festgelegt, welche die Stadtteile Stupferich und Grötzingen als selbständige Gemeinden nach den gesetzlichen Best- immungen haben würden. Der Ortschaftsrat im Stadtteil Hohenwettersbach besteht aus acht Mitgliedern, der Ortschaftsrat im Stadtteil Wolfartsweier besteht aus zehn Mitgliedern; der Ort- schaftsrat im Stadtteil Neureut besteht aus 20 Mitgliedern. Der Ortschaftsrat in der Ortschaft Wettersbach besteht aus 16 Mitgliedern; sofern die Einwohnerzahl von Karlsruhe-Wettersbach 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner überschreitet, gelten die in § 25 Abs. 2 GemO festgelegten Zahlen. § 17 Aufgaben des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier (1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwet- tersbach und Wolfartsweier betreffen. (2) Der jeweilige Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegen- heiten zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen, 2. Bau von Schulen und Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; 3. Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beam- tinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in den Stadt- teilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 15 - Karlsruher Stadtrecht - ferner, soweit dies für die Stadtteile Stupferich oder Hohenwettersbach oder Wol- fartsweier von besonderer Bedeutung ist und nicht in gleicher Weise für die Stadt Karlsruhe gilt: 4. Ausbau und Unterhaltung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, 5. Bau und Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen, 6. Aufstellung von Bauleitplänen, 7. Erlass, Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. Festsetzung von Abgaben und Tarifen 9. für den Stadtteil Stupferich: Jagdverpachtung und 10. für den Stadtteil Wolfartsweier: die Verwaltung des Schwimmbades. (3) Der Ortschaftsrat entscheidet selbständig anstelle des Gemeinderats oder eines be- schließenden Ausschusses in nachfolgenden Angelegenheiten, soweit diese nur die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen: 1. im Rahmen des Absatzes 5: a) Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kultur- pflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grün- anlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) Förderung der in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wol- fartsweier erhalten bleibenden freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Ver- einigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung der Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wol- fartsweier, 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 100 Euro bis 500 Euro im Einzelfall, 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 16 - Karlsruher Stadtrecht - b) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Stadtteilen Stupferich, Ho- henwettersbach und Wolfartsweier im Benehmen mit dem Gemeinderat, c) in den Stadtteilen Stupferich und Hohenwettersbach: Vatertierhaltung und d) im Stadtteil Wolfartsweier: Verwaltung der Hermann-Ringwald-Halle einschließlich Festsetzung der Benut- zungsgebühren. (4) Dem Ortschaftsrat sind für diese ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haus- haltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (5) Dem Ortschaftsrat in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts von mehr als 5 Prozent, aber nicht mehr als 10 Prozent des Haushaltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes, höchs- tens jedoch 5.000 Euro im Einzelfall unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den vom Ortschaftsrat bewirtschafteten Mitteln zu bewilligen. § 18 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Grötzingen (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen. Er ist zu wichtigen An- gelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Er- weiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtteil Grötzin- gen, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Grötzin- gen, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Grötzingen, 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 17 - Karlsruher Stadtrecht - 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Grötzingen, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiver- ordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Grötzingen, 10. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Woh- nungen in Grötzingen, 11. die Besetzung der Schulleitungsstelle im Stadtteil Grötzingen, 12. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben im Stadtteil Grötzingen, wobei im Stadtteil Grötzingen ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allge- meinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu ver- treten ist, 13. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kin- derspielplätzen im Stadtteil Grötzingen. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat des Stadtteils Grötzingen folgende Ange- legenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Ange- legenheiten nur den Stadtteil Grötzingen betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kultur- pflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanla- gen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie die Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feu- erwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Grötzingen. 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 18 - Karlsruher Stadtrecht - 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadt- teil Grötzingen mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro bis 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Ab- stand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestell- ten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Grötzingen gelegenen ge- meindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Altentagesstätte, d) die Verwaltung des Jugendheimes, e) die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien des Trägers des Freizeitzentrums, f) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Grötzinger Bürgerinnen und Bürger an den Stadtteil Grötzingen. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Grötzingen, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hal- lenbades, der Schulturnhalle und des Sportzentrums an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu neh- men und in Grötzingen ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist, c) die Belegung des Altenwohnheimes Schloss Augustenberg, wobei Bürgerinnen und Bürgern des Stadtteils Grötzingen der Vorrang vor anderen Interessenten ein- zuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Ver- mittlungsausschuss nach § 19 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung über- tragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschla- gung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages die- ser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Aus- 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 19 - Karlsruher Stadtrecht - zahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmög- lichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvor- stehers beziehungsweise der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abwei- chen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 19 Zuständigkeit des Ortschaftsrats im Stadtteil Wettersbach (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, vor der Entschei- dung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbe- sondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die Karlsruhe- Wettersbach betreffen, 2. der Bau und die laufende Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesent- liche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe- Wettersbach, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsru- he-Wettersbach, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung in Karlsruhe-Wettersbach, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Wettersbach, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiver- ordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Woh- nungen in Karlsruhe-Wettersbach, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Wettersbach, 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 20 - Karlsruher Stadtrecht - 11. die Ansiedlung von umweltfreundlichen Gewerbebetrieben in Karlsruhe- Wettersbach, wobei in Karlsruhe-Wettersbach ansässige Gewerbebetriebe im Fal- le der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den all- gemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 12. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kin- derspielplätzen in Karlsruhe-Wettersbach. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Wettersbach folgende Ange- legenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Ange- legenheiten nur Karlsruhe-Wettersbach betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kultur- pflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanla- gen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feu- erwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in Karlsru- he-Wettersbach mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro - 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Ab- stand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestell- ten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der in Karlsruhe-Wettersbach gelegenen gemeindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung einer evtl. zu schaffenden Altentagesstätte und eines evtl. zu schaffenden Jugendheims, 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 21 - Karlsruher Stadtrecht - d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Wettersbacher Bürgerin- nen und Bürger an Karlsruhe-Wettersbach. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen in Karlsruhe-Wettersbach, b) die Vergabe der Gemeinschaftseinrichtungen in der Schule (Schulturnhalle, Aula, Eingangshalle, Auswärtigenraum, Musik- und Nebenräume) an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Wettersbach ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereini- gungen der Vorrang einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermitt- lungsausschuss nach § 18 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung über- tragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschla- gung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags die- ser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Aus- zahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungs- möglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvor- stehers oder der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindes- tens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 20 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Neureut (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen. Er ist zu wich- tigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Sofern in dieser Vereinbarung weitergehende Rech- te festgelegt sind, bleiben diese Bestimmungen unberührt. Wichtige Angelegenheiten, zu denen der Ortschaftsrat zu hören ist, sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Teilhaushalt für alle Angelegenhei- ten, die den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen, 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 22 - Karlsruher Stadtrecht - 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Er- weiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Neureut, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsru- he-Neureut, sofern nicht der Ortschaftsrat nach Abs. 2 Ziffer 2 darüber entschei- det, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Neureut, 6. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiver- ordnungen, 7. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 8. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Karlsruhe- Neureut, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Woh- nungen in Karlsruhe-Neureut, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Neureut, 11. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kin- derspielplätzen in Karlsruhe-Neureut 12. Planung und Beschlussfassung über Bauvorhaben in Karlsruhe-Neureut, 13. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Neureut, wobei in Karlsruhe-Neureut ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Ver- lagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist. Bezüglich der Belange des Umweltschutzes wird die Stadt die gleichen Maßstäbe anlegen wie in den übrigen Stadtteilen, 14. die Aufstellung von Bauleitplänen, die Verkehrsplanung und die Abfallbeseiti- gung. (2) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen und soweit im Haushaltsplan Mittel hierfür ausgewiesen sind: 1. a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 23 - Karlsruher Stadtrecht - b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kultur- pflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanla- gen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe sowie von Obstanlagen und Feldgrundstücken, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Karlsruhe-Neureut. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadt- teil Karlsruhe-Neureut mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 500 Euro – 1.500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festge- stellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Karlsruhe-Neureut gelege- nen stadteigenen Gebäude und Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Friedhöfe im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bürgern an den Stadtteil Karlsruhe-Neureut, e) die Verpachtung der stadteigenen Fischgewässer im Stadtteil Karlsruhe- Neureut. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hal- lenbades, der Turn- und Sporthallen sowie der Sportplätze an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in Neureut ansässigen Sportvereinen und Vereini- gungen der Vorrang einzuräumen ist; im Übrigen obliegt die Verwaltung dieser Einrichtung dem zuständigen Fachamt. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermitt- lungsausschuss nach § 17 des Eingliederungsvertrages. 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 24 - Karlsruher Stadtrecht - (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen An- gelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haus- haltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanz- haushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 und bei der Wahl des Ortsvor- stehers oder der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindes- tens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 21 Stellung und Aufgaben des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin (1) In den Ortschaften Neureut, Grötzingen und Wettersbach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemein- debeamtin zum Ortsvorsteher oder zur Ortsvorsteherin bestellt. (2) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin in den Ortschaften Stupferich, Hohenwet- tersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Wettersbach und Neureut vertritt den Oberbür- germeister oder die Oberbürgermeisterin ständig in der Leitung der örtlichen Verwal- tung. Er oder sie ist für den ordnungsgemäßen Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der örtlichen Verwaltung verantwortlich. Der Oberbürgermeister oder die Oberbür- germeisterin kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen. (3) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin ist unmittelbarer Vorgesetzter oder unmit- telbare Vorgesetzte der Bediensteten der örtlichen Verwaltung. (4) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin kann, sofern er oder sie nicht Gemeinde- ratsmitglied ist, an den Verhandlungen des Gemeinderates sowie der beschließenden und beratenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. 0/1 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe ________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ - 25 - Karlsruher Stadtrecht - § 22 Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder Nach Entscheidung der oder des jeweiligen Vorsitzenden können notwendige Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und sonstiger gemeinderätlicher Gremien sowie Sit- zungen der Ortschaftsräte und deren Ausschüsse unter den Voraussetzungen des § 37 a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. § 23 Schlussbestimmung Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  • Anlage 3 Synopse_20240712
    Extrahierter Text

    1 ANLAGE 3 SYNOPSE - geänderte Textpassagen der Hauptsatzung - Fassung vom 25. April 2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. November 2022 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen III. Beschließende Ausschüsse § 3 Bildung von beschließenden Ausschüssen (1) Es werden folgenden beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Hauptausschuss 2. Bauausschuss 3. Planungsausschuss 4. Umlegungsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss 6. Bäderausschuss 7. Personalausschuss 8. Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ 9. Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ (2) Hauptausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss, Umlegungsausschuss, Bäderausschuss, Personalausschuss, Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ und Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ bestehen aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und 14 Mitgliedern des Gemeinderates. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder und Jugenhilfe-, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. III. Beschließende Ausschüsse § 3 Bildung von beschließenden Ausschüssen (1) Es werden folgenden beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Bauausschuss 3. Planungsausschuss 4. Umlegungsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss 6. Bäderausschuss 7. Personalausschuss 8. Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ 9. Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ (2) Haupt- und Finanzausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss, Umlegungsausschuss, Bäderausschuss, Personalausschuss, Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ und Betriebsausschuss „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ bestehen aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und 14 Mitgliedern des Gemeinderates. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder und Jugendhilfe-, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. 2 Fassung vom 25. April 2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. November 2022 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen § 5 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemei- nen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rechnungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entscheidungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Ausschusses (§ 3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin gegeben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die beratende Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sportwesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten. (2) Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen von mehr als 1 Million Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro. § 5 Haupt- und Finanzausschuss (1) Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemeinen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rechnungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entscheidungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschlie- ßenden Ausschusses (§ 3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin gegeben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die beratende Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sportwesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen von mehr als 1 Million Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro. 3 Fassung vom 25. April 2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. November 2022 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs- ermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 100.000 Euro bis zu 1 Million Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 200.000 Euro, höchstens jedoch 350.000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 350.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 10. Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinerwerb von mehr als 200.000 Euro bis zu 400.000 Euro. 11. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch einschließlich Verfügungen über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250.000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanierungsverfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Bedeutung sind. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs- ermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 100.000 Euro bis zu 1 Million Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 200.000 Euro, höchstens jedoch 350.000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 350.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 10. Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinerwerb von mehr als 200.000 Euro bis zu 400.000 Euro. 11. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch einschließlich Verfügungen über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250.000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanierungsverfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Bedeutung sind. 4 Fassung vom 25. April 2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. November 2022 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen 12. - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und solcher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 13. Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein jeweils von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro, 14. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bei einem Grundstückswert von mehr als 500.000 Euro bis zu 1,5 Million Euro, 15. Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro. 16. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung entschieden. 17. Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen. 12. - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und solcher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 13. Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein jeweils von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro, 14. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bei einem Grundstückswert von mehr als 500.000 Euro bis zu 1,5 Million Euro, 15. Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro. 16. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung entschieden. 17. Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen. IV. Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin § 12 2. Personalangelegenheiten a) Einstellung, Ernennung von Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A13 g (Endstufe des gehobenen Dienstes) des Landesbesoldungsgesetzes, Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 12 sowie S 18 TVöD. IV. Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin § 12 2. Personalangelegenheiten a) Einstellung, Ernennung von Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A13 h (Einstiegsamt des höheren Dienstes im Beamtenbereich) des Landesbesoldungsgesetzes, Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, Eingruppierung von 5 Fassung vom 25. April 2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. November 2022 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 13 (Einstiegsgruppe für den höheren Dienst im Tarifbereich). sowie S 18 TVöD.

  • Protokoll GR 23.07.2024 TOP 4
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    Niederschrift 1. Plenarsitzung des Gemeinderates 23. Juli 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 4 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe Vorlage: 2024/0682 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt (43 Ja, 5 Nein) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf: Hier sind relativ viele Vorschläge, auch aus der vorherigen Legislaturperiode eingeflossen. Es sind auch die veränderten Verhältnisse jetzt in diesem Gemeinderat eingeflossen, was allerdings zu keinen wesentlichen Änderungen geführt hat. Ich kann ankündigen, dass wir vor haben, Anfang des nächsten Kalenderjahres gegebenenfalls noch einmal mit einer Hauptsatzungsänderung auf Sie zuzukommen, weil wir für das ganze Thema Bauaus- schuss, Planungsausschuss uns eine neue Strategie überlegt haben, die wir jetzt aber erst gemeinsam weiterentwickeln müssen, bevor wir sie in die Hauptsatzung aufnehmen kön- nen. Sollte Ihnen auch bei dieser Hauptsatzung noch auffallen, dass irgendetwas drin ist – viele arbeiten sich jetzt als Neulinge erst in die Thematik ein -, dann wäre das auch noch einmal ein Zeitpunkt, wo man solche Änderungen noch gut unterbringen könnte. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir waren nicht beteiligt an der Überarbeitung, weil wir keine Fraktion waren in den letzten 12 Monaten. Wir können heute dem nicht zustimmen. Wir haben nichts dagegen, dass der Hauptausschuss jetzt Haupt- und Finanzausschuss heißt. Aber wir haben etwas dagegen, dass die Gehaltsgruppen beziehungsweise Besoldungs- gruppen, für die der Personalausschuss zuständig ist, nach oben verschoben werden. Das bedeutet, der Personalausschuss trifft weniger Entscheidungen. Wir halten das für falsch. Wir sind für Transparenz. Mehr Transparenz haben wir, wenn möglichst viele Entscheidun- gen im Personalausschuss fallen. Wir sind nicht der Meinung, dass wir als Personalaus- schuss zu viel Arbeit haben. Ich bin seit zehn Jahren im Personalausschuss. Wir haben es immer gut geschafft, die anstehenden Entscheidungen abzuarbeiten und wenn es nötig – 2 – war, auch auf dem Wege der Offenlage, die vorher ankündigt wurde, so wie es auch heute der Fall ist. Aus unserer Sicht ist es kein Grund, diesen Punkt zu ändern. Deswegen stim- men wir heute dagegen. Der Vorsitzende: Wir kommen damit zur Abstimmung. Ich darf Sie um Ihr Votum bitten. – Damit haben wir eine mehrheitliche Zustimmung, die auch so qualifiziert ist, dass sie ein positives Votum bei der Abstimmung erfüllt. Hier gilt es nämlich, dass die Hälfte der Man- datsträger zustimmen müssen. Es reicht nicht nur die Hälfte der Anwesenden. Das ändert aber heute an dem Ergebnis nichts und bleibt auch von der entsprechenden Hürde gleich. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 12. August 2024