Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl der Stellvertretung des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin durch den Gemeinderat
| Vorlage: | 2024/0657 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.06.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach - konstituierende Sitzung (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 17.07.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: gewählt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0657 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: StaDu Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl der Stellvertretung des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin durch den Gemeinderat Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Durlach 17.07.2024 3 Ö Entscheidung Kurzfassung Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) werden ein oder mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin nach der Wahl der Ortschaftsräte durch den Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates aus der Mitte des Ortschaftsrates gewählt. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Ortschaftsrat wählt bis zu drei Stellvertretungen des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin und schlägt diese dem Gemeinderat zur Wahl der Stellvertretung des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin vor. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) werden ein oder mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin nach der Wahl der Ortschaftsräte durch den Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates aus der Mitte des Ortschaftsrates gewählt. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Geschäftsordnung des Ortschaftsrates Durlach sieht gemäß § 1 vor, dass bei Verhinderung des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin die erste Stellvertretung, bei deren Verhinderung die zweite, bei deren Verhinderung die dritte den Vorsitz im Ortschaftsrat führt. Beschluss: Der Ortschaftsrat wählt zur 1. Stellvertretung des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin Herrn Martin Pötzsche 2. Stellvertretung des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin Herrn Dirk Müller 3. Stellvertretung des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin Herrn Mathias Tröndle und schlägt diese dem Gemeinderat zur Wahl als Stellvertretung des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin vor.