Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin durch den Gemeinderat
| Vorlage: | 2024/0655 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.06.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach - konstituierende Sitzung (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 17.07.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: gewählt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0655 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: StaDu Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin durch den Gemeinderat Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Durlach 17.07.2024 2 Ö Entscheidung Kurzfassung Gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe wird für die Ortschaft Durlach gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte zum Ortsvorsteher oder zur Ortsvorsteherin bestellt. Der Ortschaftsrat schlägt dem Gemeinderat die Wahl von Alexandra Ries als Ortsvorsteherin vor. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe sieht vor, dass für den Stadtteil Durlach ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin nach § 71 Abs. 2 GemO als Ortsvorsteher oder als Ortsvorsteherin bestellt wird. Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin wird gemäß § 71 Abs. 2 GemO vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit des Ortschaftsrates bestellt. Die bisherige Ortsvorsteherin Alexandra Ries stellt sich zur Wiederwahl. Zur Wahl steht: Alexandra Ries Beschluss: Der Ortschaftsrat schlägt dem Gemeinderat die Wahl von Alexandra Ries als Ortsvorsteherin vor.