Förmliche Feststellung des Nichtsvorliegens von Hinderungsgründen bei den gewählten Mitgliedern des neuen Ortschaftsrates

Vorlage: 2024/0654
Art: Beschlussvorlage
Datum: 14.06.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtamt Durlach
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich)

    Datum: 17.07.2024

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0654 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: StaDu Förmliche Feststellung des Nichtsvorliegens von Hinderungsgründen bei den gewählten Mitgliedern des neuen Ortschaftsrates Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Durlach 17.07.2024 2 Ö Entscheidung Kurzfassung Gemäß § 72 i. V. m. § 29 Abs. 5 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) stellt der Ortschaftsrat nach regelmäßigen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Ortschaftsrates fest, ob bei den gewählten Mitgliedern des neuen Ortschaftsrates ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Gemäß § 72 i. V. m. § 29 Abs. 5 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) stellt der Ortschaftsrat nach regelmäßigen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Ortschaftsrates fest, ob bei den gewählten Mitgliedern des neuen Ortschaftsrates ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt. Allen am 9. Juni 2024 gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrats ist der Wortlaut des § 29 GemO mitgeteilt worden. Von den gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrats wurde von Frau Anna Frey ein Ablehnungsgrund mitgeteilt, welcher im vorhergehenden Tagesordnungspunkt behandelt wurde. Von den restlichen gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrats wurden keine möglichen Hinderungs- oder Ablehnungsgründe mitgeteilt. Auf dieser Grundlage stellt der Ortschaftsrat fest, dass keine Hinderungsgründe in der Person einer der unten angeführten Bewerberin oder Bewerbers vorliegen. Bei der Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen verfügt der Ortschaftsrat über keinerlei Ermessensspielraum. Er muss die Feststellung treffen, sofern von den Gewählten keine Hinderungsgründe geltend gemacht oder auf sonstige Weise bekannt wurden. Der Ortschaftsrat in seiner Zusammensetzung vor der Wahl am 9. Juni 2024 stellt hiermit gemäß § 29 Abs. 5 GemO fest, dass bei den nachstehend aufgeführten 22 neugewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat nicht vorliegt: Clemens, Gerd FW Durlach Difflipp-Eppele, Marianne SPD Dörflinger, Ulrike CDU Gaebel, Norman FDP Graf, Elke CDU Isele, Margot B ́90/DIE GRÜNEN Kehrle, Andreas CDU Dr. Klingert, Sonja B ́90/DIE GRÜNEN Labenz, Luna DIE LINKE Dr. Mezger, Karin B ́90/DIE GRÜNEN Miersch, Rüdiger CDU Müller, Dirk CDU Dr. Noé, Stefan FDP Pötzsche, Martin B ́90/DIE GRÜNEN Rathjen, Axel AfD Dr. Rausch, Jan-Dirk SPD Stolz, Christina B ́90/DIE GRÜNEN Tessmer, Gabriel B ́90/DIE GRÜNEN Thormann, Rena FW Durlach Tröndle, Mathias SPD Willimzig, David AfD Zwilling, Steffen CDU