Vorschlag des Ortschaftsrates Wettersbach zur Wahl der Stellvertretungen der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers für die Ortschaft Wettersbach durch den Gemeinderat
| Vorlage: | 2024/0609 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 03.06.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Wettersbach |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wettersbach - konstituierende Sitzung (öffentlich)
Datum: 18.07.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0609 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Ortsverwaltung Wettersbach Vorschlag des Ortschaftsrates Wettersbach zur Wahl der Stellvertretungen der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers für die Ortschaft Wettersbach durch den Gemeinderat Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Wettersbach 18.07.2024 3 Ö Entscheidung Kurzfassung Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) werden ein oder mehrere Stellvertretungen der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers nach der Wahl der Ortschaftsräte durch den Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates aus der Mitte des Ortschaftsrates gewählt. Die Stellvertretungen der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Ortschaftsrat wählt bis zu zwei Stellvertretungen der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers und schlägt diese dem Gemeinderat zur Wahl der Stellvertretung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers vor. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Nach § 71 GemO wird für die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortschaftsrates aus dessen Mitte ein oder mehrere Stellvertretungen für die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher gewählt. Ihre Amtszeit richtet sich nach den für die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher geltenden Grundsätzen. Die Zahl der zu wählenden Stellvertretungen der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers kann durch einfachen Beschluss des Ortschaftsrates bestimmt werden. Sind mehrere Stellvertretungen bestellt, sind diese nicht gleichzeitig und nebeneinander vertretungsberechtigt und zur Vertretung verpflichtet, sondern nur jeweils derjenige, an dem die Reihenfolge der Stellvertretung ist. Diese Reihenfolge wird bei der Bestellung bestimmt. Bei der Verhinderung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers ist zunächst die erste Stellvertretung vertretungsberechtigt; erst wenn diese verhindert ist (oder sich für verhindert erklärt), tritt an seine Stelle die zweite Stellvertretung. Die Stellvertretungen der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers werden durch Wahl nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 7 GemO (siehe hierzu die Ausführungen zur Vorlage 2024/0608 der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers) bestellt. Die Möglichkeit der vorherigen Einigung unter den Wählervereinigungen über die Besetzung der Stellvertreterstellen ist nicht ausgeschlossen; eine solche Einigung kann als „offene“ Wahl i. S. von § 37 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz GemO betrachtet werden. Werden mehrere Stellvertretungen der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bestellt, wird jeder in einem getrennten Wahlgang gewählt. Es ist also unzulässig, in einem Wahlgang alle Stellvertretungen zu wählen. Bei der Wahl einer Stellvertretung wird zunächst die erste Stellvertretung, dann die zweite Stellvertretung usw. gewählt. Nach § 18 Abs. 3 letzter Satz GemO sind die zur Wahl als Stellvertretungen der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers vorgeschlagenen Ortschaftsrätinnen oder Ortschafträte bei der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht befangen. Als Vorschlag zur Wahl stehen: 1. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat Roland Jourdan 2. Ortsvorsteher-Stellvertreterin: Ortschaftsrätin Ursula Seliger Der Vorschlag zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers wird geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Beschluss: Der Ortschaftsrat nimmt von den Vorbemerkungen Kenntnis und beschließt, a. dass zwei Ortschaftsrätinnen oder Ortschaftsräte zu Stellvertretungen der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers bestellt werden sollen, b. nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 7 GemO je in einem getrennten Wahlgang, dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Ortschaftsrätinnen oder Ortschafträte zur Wahl als Stellvertretungen der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers in nachfolgender Reihenfolge vorzuschlagen: 1. Stellvertretung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers Roland Jourdan 2. Stellvertretung des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin Gundula Lüchtrath-Klöckner und erklärt schon zum jetzigen Zeitpunkt sein Einvernehmen mit dieser Wahl.