Vorschlag des Ortschaftsrates Wettersbach zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers für die Ortschaft Wettersbach durch den Gemeinderat

Vorlage: 2024/0608
Art: Beschlussvorlage
Datum: 03.06.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Wettersbach
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach - konstituierende Sitzung (öffentlich)

    Datum: 18.07.2024

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage Wettersbach
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0608 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Ortsverwaltung Wettersbach Vorschlag des Ortschaftsrates Wettersbach zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers für die Ortschaft Wettersbach durch den Gemeinderat Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Wettersbach 18.07.2024 2 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Ortschaftsrat schlägt dem Gemeinderat die Wahl von Frau Kerstin Tron als Ortsvorsteherin vor und erklärt schon zum jetzigen Zeitpunkt sein Einvernehmen mit dieser Wahl. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Mit Ablauf der Amtszeit des Ortschaftsrates endet auch die Amtszeit von Frau Ortsvorsteherin Kerstin Tron. Nach § 71 Abs. 1 i. V. mit § 42 Abs. 5 der Gemeindeordnung BW (GemO) führt sie jedoch die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neu gewählten Ortsvorsteherin oder des neu gewählten Ortsvorstehers weiter. Nach § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe (Anlage 1) wird in Wettersbach „ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvorsteher oder zur Ortsvorsteherin bestellt“. In Karlsruhe ist es Praxis, dass der Ortschaftsrat dem Gemeinderat einen Vorschlag zur Wahl der hauptamtlichen Ortsvorsteherin oder des hauptamtlichen Ortsvorstehers von Wettersbach macht. Die bisherige Ortsvorsteherin, Frau Kerstin Tron, hat sich erneut um das Amt der Ortsvorsteherin für die Ortschaft Wettersbach beworben. Für die Wiederwahl von Frau Kerstin Tron sind die Voraussetzungen der oben genannten Ausführungen gegeben. Nach § 71 Abs. 1 der GemO übernimmt das an Lebensalter älteste Mitglied des Ortschaftsrates die Leitung der Sitzung bis zum Abschluss der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers. Im neu gewählten Ortschaftsrat ist dies Herr Ortschaftsrat Roland Jourdan. Der Vorschlag zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers erfolgt nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 7 GemO. Danach werden Wahlen geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit beim Vorschlag zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers nicht erreicht, findet bei mehreren Bewerbungen in der gleichen Sitzung eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Steht nur eine Person als Vorschlag zur Wahl, ist sie nur gewählt, wenn sie die absolute Mehrheit, d. h. mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten im ersten Wahlgang erreicht; eine Stichwahl, für die die relative Mehrheit genügen würde, findet nicht statt, da diese zwei Bewerber*innen voraussetzt. In diesem Falle wird frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht dieser Bewerber bzw. diese Bewerberin in diesem zweiten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, ist er bzw. sie nicht gewählt. Der Vorschlag zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers wird geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Beschluss: Der Ortschaftsrat schlägt dem Gemeinderat die Wahl von Frau Kerstin Tron als Ortsvorsteherin vor und erklärt schon zum jetzigen Zeitpunkt sein Einvernehmen mit dieser Wahl.

  • Anlage1_Vorlage2024_0608
    Extrahierter Text