Verpflichtung der neu- und wiedergewählten Mitglieder des Ortschaftsrates Wettersbach (Legislaturperiode 2024-2029)
| Vorlage: | 2024/0607 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 03.06.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Wettersbach |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wettersbach - konstituierende Sitzung (öffentlich)
Datum: 18.07.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0607 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Ortsverwaltung Wettersbach Verpflichtung der neu- und wiedergewählten Mitglieder des Ortschaftsrates Wettersbach (Legislaturperiode 2024-2029) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Wettersbach 18.07.2024 1 Ö Entscheidung Kurzfassung Nach § 32 Abs. 1 i. V. mit § 72 GemO BW verpflichtet die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher die Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte in der 1. öffentlichen Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Bei der Wahl am 09.06.2024 wurden folgende 16 Bewerber*innen in den Ortschaftsrat Wettersbach (Aufzählung in alphabetischer Reihenfolge) gewählt: Becker, Stephan BFW Brenk, Marcus CDU/FW Ehrler, Harald CDU/FW Fehst, Peter SPD Hailer, Daniel FDP Hock, Sieglinde SDP Jourdan, Alexandra CDU/FW Jourdan, Roland CDU/FW Köpfler, Marianne CDU/FW Lüchtrath-Klöckner, Gundula Bündnis90/Die Grünen Rabenschlag, Jessica Bündnis90/Die Grünen Schaufelberger, Jonas CDU/FW Seliger, Ursula BFW Stech, Hartmut BFW Weber, Sebastian BFW Winkler, Dr. Jenny Bündnis90/Die Grünen Alle gewählten Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte haben mitgeteilt, dass sie ihre Wahl annehmen. In der Sitzung Nr. 57 vom 18.07.2024 hat der Ortschaftsrat in seiner bisherigen Zusammensetzung gem. § 29 Abs. 5 i. V. m. § 72 GemO BW festgestellt, dass bei den bei der Wahl am 09.06.2024 neu- und wiedergewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates Wettersbach ein Hinderungsgrund für ihren Eintritt in den Ortschaftsrat nach § 29 Abs. 1 - 4 GemO BW nicht vorliegt. Nach § 32 Abs. 1 i. V. mit § 72 GemO BW verpflichtet die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher die Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte in der 1. öffentlichen Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Dabei liest die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher zu Verpflichtenden folgende Verpflichtungsformel vor: „Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das der Einwohner nach Kräften zu fördern.“ Danach sollen die Gewählten die Verpflichtung durch die gemeinsam gesprochenen Worte „Ich gelobe es.“ bekräftigen. – 3 – Anschließend wird den Verpflichtenden durch die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher der Handschlag abgenommen und von ihnen eine entsprechende Niederschrift über die Verpflichtung unterschrieben. Die Verpflichtung der Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte durch die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher gilt nur für die Dauer der Amtszeit, so dass bei wiedergewählten Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte ein Hinweis auf die frühere Verpflichtung nicht genügt.