Feststellen des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen für den Eintritt der neu gewählten Ortschaftsratsmitglieder in den Ortschaftsrat Wettersbach

Vorlage: 2024/0550
Art: Beschlussvorlage
Datum: 16.05.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Wettersbach
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach - Verabschiedung (öffentlich)

    Datum: 18.07.2024

    TOP: 1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage Wettersbach
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0550 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Ortsverwaltung Wettersbach Feststellen des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen für den Eintritt der neu gewählten Ortschaftsratsmitglieder in den Ortschaftsrat Wettersbach Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Wettersbach 18.07.2024 1 Ö Entscheidung Kurzfassung Gemäß § 72 i. V. m. § 29 Abs. 5 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) stellt der Ortschaftsrat nach regelmäßigen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Ortschaftsrates fest, ob bei den gewählten Mitgliedern des neuen Ortschaftsrates ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Laut § 29 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) stellt der Ortschaftsrat nach regelmäßigen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Ortschaftsrates fest, ob ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1-4 i. V. mit § 72 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt. Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 - 5 GemO und des § 72 GemO ist aus der Anlage 1 ersichtlich. Allen am 9. Juni 2024 gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrats ist der Wortlaut des § 29 GemO mitgeteilt worden. Nach den daraufhin von allen 16 Ortschaftsräten abgegebenen Erklärungen liegt in keinem Falle ein Hinderungsgrund für den Eintritt in den Ortschaftsrat vor. Beschluss: 1. Der Ortschaftsrat in seiner Zusammensetzung vor der Wahl am 9. Juni 2024 stellt hiermit gemäß § 29 Abs. 5 GemO fest, dass bei den nachstehend aufgeführten 16 neugewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat nicht vorliegt (alphabetische Reihenfolge): Becker, Stephan BFW Brenk, Marcus CDU/FW Ehrler, Harald CDU/FW Fehst, Peter SPD Hailer, Daniel FDP Hock, Sieglinde SPD Jourdan, Alexandra CDU/FW Jourdan, Roland CDU/FW Köpfler, Marianne CDU/FW Lüchtrath-Klöckner, Gundula Bündnis90/Die Grünen Rabenschlag, Jessica Bündnis90/Die Grünen Schaufelberger, Jonas CDU/FW Seliger, Ursula BFW Stech, Hartmut BFW Weber, Sebastian BFW Winkler, Dr., Jenny Bündnis90/Die Grünen 2. Die Ortsverwaltung wird zur weiteren Veranlassung ermächtigt.

  • Anlage1_Gesetzesausgabe § 29 und § 72
    Extrahierter Text

    § 29 Hinderungsgründe (1) Gemeinderäte können nicht sein 1. a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde, b) Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, c) leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist, oder einer selbstständigen Kommunalanstalt der Gemeinde oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird, 2. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach den Absatz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen erfolgt die Feststellung vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Gemeinderats. § 72 Anwendung von Rechtsvorschriften Soweit in den §§ 67 bis 71 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts des Zweiten Teils und § 126 auf den Ortschaftsrat und den Ortsvorsteher entsprechende Anwendung mit folgenden Maßgaben: 1. § 33a findet keine Anwendung; 2. bei Beschlußfassungen nach § 37 hat der Ortsvorsteher, der nicht Mitglied des Ortschaftsrats ist, im Ortschaftsrat kein Stimmrecht; 3. die Altersgrenzen nach § 46 Abs. 1 bestehen nicht für Ortsvorsteher; 4. die Hinderungsgründe nach § 46 Abs. 3 gelten nur für leitende Bedienstete und 5. das Verbot eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses nach § 46 Abs. 4 gilt nicht für Ortsvorsteher nach § 71 Abs. 1. § 20 Absatz 3 findet für Fraktionen des Ortschaftsrats Anwendung, soweit dies der Gemeinderat bestimmt hat.