Änderung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen" - §11 KiTaG "Erprobungen"
| Vorlage: | 2024/0517 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.05.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0517 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Änderung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen" - §11 KiTaG "Erprobungen" Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Jugendhilfeausschuss 26.06.2024 4 Ö Vorberatung Gemeinderat 16.07.2024 8 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die als Anlage 1 beigefügte neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ zum 1. September 2024. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Am 29. November 2023 hat der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und damit auch die Ergänzung um den neuen §11 „Erprobungen“ verabschiedet. Auf diese Weise soll den Trägern von Kindertageseinrichtungen ermöglicht werden, in einem rechtssicheren Rahmen von den Vorgaben des KiTaG und der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) befristet abzuweichen – nicht jedoch von den Vorgaben des SGB VIII. Mit dieser Regelung soll den Kita-Trägern vor Ort mehr Spielraum und Flexibilität für passgenaue Lösungsmodelle eingeräumt werden, um in der jeweiligen konkreten Situation den Bedürfnissen der Kinder und Eltern gerecht werden zu können. Im Wesentlichen soll die Entwicklung neuer pädagogischer, organisatorischer und innovativer Konzepte zur Sicherstellung und zur Umsetzung einer zukunftsfähigen Kindertagesbetreuung beitragen, um beispielsweise auch dem Fachkräftebedarf im frühkindlichen Bereich entsprechen zu können. Die Regelung sieht diesbezüglich vor, dass der Träger vor Ort ein Konzept erarbeitet und dieses mit den örtlichen Beteiligten – sowie, wenn notwendig, mit den übrigen aufsichtsführenden Behörden - abstimmt. Der vorgesehene Beteiligungsprozess, dessen Verankerung im Gesetz während des parlamentarischen Verfahrens noch einmal gestärkt wurde, ist Voraussetzung dafür, dass neue Konzepte den nötigen Rückhalt bei Eltern und pädagogischen Fachkräften erhalten können. Dem Träger obliegt die Verantwortung für das zu erprobende Konzept. Nach Beteiligung der Stadt Karlsruhe ist die Erprobung dann vom Träger beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) zu beantragen. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn der Träger das Konzept, die Dauer der geplanten Erprobung sowie eine Darstellung des Beteiligungsprozesses auf örtlicher Ebene beim KVJS vorlegt und versichert, dass das Kindeswohl in der Einrichtung auch im Rahmen der beantragten Erprobung gewährleistet ist sowie die Regelungen des SGB VIII beachtet werden. Der Gesetzgeber überträgt den Trägern mit dem neuen §11 KiTaG Verantwortung für die von ihnen entwickelten Modelle. Erprobungen können vom KVJS für die Dauer von bis zu drei Jahren genehmigt werden. Die Betriebserlaubnis für den Träger wird um die Genehmigung der beantragten Erprobung ergänzt. Will der Träger das erprobte Modell im Anschluss an den genehmigten Zeitraum fortführen, hat er dem Verlängerungsantrag eine Darstellung und Bewertung der Maßnahme beizufügen, aus denen sich der Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahme ergibt. Dieses Verfahren gilt auch für die Einrichtungen in städtischer Trägerschaft. Die Stadt Karlsruhe wird hierzu ein Konzept erstellen, das dem KVJS schnellstmöglich vorgelegt werden wird. In der AG Frühkindliche Bildung des Städtetags Baden-Württemberg wurde durch den KVJS im Bericht zum §11 KiTaG betont, dass landesweit nur wenige Träger bisher Konzepte eingereicht haben. Diese gehen sehr verantwortlich mit der Möglichkeit der Anwendung um. Es soll nicht um schnelle und kurzfristige Lösungen gehen, sondern um qualitativ gute und fundierte Ansätze, welche die Qualität auch dauerhaft zu sichern helfen sollen. Um die Karlsruher Kita-Träger im Rahmen der kommunalen Möglichkeit bei der Schaffung von bedarfsgerechten passgenauen Lösungsmodellen vor Ort gemäß §11 KiTaG zu unterstützen, soll die Zuschussalternative 1 gemäß der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkippen“ um eine neue Ziffer VIII „Erprobungen“ ergänzt werden. Die Ergänzungen sind in der Anlage 2 entsprechend farbig markiert (Seite 12: Teil B, Ziffer 1, Alternative 1, VIII. § 11 KiTaG - „Erprobungen“). – 3 – Das Kultusministerium Baden- Württemberg hat betont, dass die Anwendung des §11 KiTaG keine zusätzlichen Mittel erfordert, insoweit sind die Konzepte haushaltsneutral umzusetzen. Aufgrund dessen geht die Verwaltung davon aus, dass diese Erprobungen keine finanziellen Mehraufwendungen zur Folge haben werden. Die dargestellten Änderungen der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ sollen zum 1. September 2024 in Kraft treten. Daher ist auch die Regelung zum Inkrafttreten am Ende der Richtlinie entsprechend anzupassen (siehe Anlage 2, Seite 16, „Inkrafttreten“, farbige Markierungen). Die Änderungen gelten sowohl für die Kindertageseinrichtungen in freier als auch die Kitas in städtischer Trägerschaft. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die als Anlage 1 beigefügte neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ zum 1. September 2024.
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Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Fi- nanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (Ki- TaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kin- der unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Ar- beitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertageseinrichtungen war bei der Er- stellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wurden die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Änderungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach die- ser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkind- lichen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städtischen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Be- treuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Ver- meidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungs- plätze ab 1. August 2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karls- ruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können diese Plätze mit Anlage 1 zu TOP 4 JHA 26.06.2024 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenom- men werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebser- laubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stel- lenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugendbehörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Erhe- bungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für ▪ die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen, ▪ die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe zu melden. Diese Meldung löst finan- zielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerförderung in Abzug gebracht, ▪ die Erst- (ehemals Erstkinderbeitragssenkungs-) und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 Die Stadt Karlsruhe behält sich vor, in Einzelfällen eine andere Frist zur Abgabe der Ver- wendungsnachweise festzusetzen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Karlsruher Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse für die Jugendhilfestatistik des Statis- tischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichs- zuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger den Ausdruck aus Kita-Data-Webhouse über die Meldung an das Statistische Landesamt Baden-Würt- temberg zum Erhebungsstichtag 1. März innerhalb der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gesetzten Frist der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerför- derung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet jedes Jahr angemessene Abschlagszahlungen auf die zu ge- währenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskostenzu- schüsse. Grundlage für die Abschlagszahlungen sind die Abschlagszahlungen des Vorjah- res. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der nächsten Abschlagszahlung erst nach Vor- lage des ausgefüllten Verwendungsnachweises für das Vorjahr. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag grundsätzlich spätestens zum 1. Juli des Folgejahres ver- rechnet bzw. ausbezahlt. Diese Frist kann nur eingehalten werden, sofern die zur Abrech- nung erforderlichen Verwendungsnachweise und ggfls. weitere Unterlagen sowie Infor- mationen rechtzeitig vorgelegt werden. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkula- tion des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die Träger erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzun- gen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüs- sen für Kindertageseinrichtungen“ in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Richtlinie. ZIFFER 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Betriebs- kindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Beleg- rechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Be- darfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städti- sche Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderprogramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderprogrammen für betriebsnahe Betreuungsplätze sind zu beantragen und werden zu 50 Prozent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. ZIFFER 9 DATENSCHUTZ Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen obliegt den Trägern. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur ordnungs- gemäßen Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten elektroni- schen Anmeldeverfahren "Kita-Portal Karlsruhe". Damit verbunden sind insbesondere die Abwicklung der Platzvergabe und die Erfassung der geschlossenen Verträge über das Portal. Sollten Träger nicht oder nicht ordnungsgemäß am „Kita-Portal Karlsruhe“ teil- nehmen, besteht lediglich ein Förderanspruch nach Förderalternative 2 dieser Richtlinie. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit al- tersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungserklä- rung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtlichen ge- förderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogischen Assistenz (SPA), der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studieren- den einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelor- studiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie auch der Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizie- rung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen Fachpersonalkosten berücksichtigt: 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 Altersgemischte (AM) Halbtagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 1,80 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebs- erlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogischen Assistenz (SPA), der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studieren- den einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelor- studiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 auch der Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizie- rung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: ▪ Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Berufs- genossenschaft und evtl. Sanierungsgelder. ▪ Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientie- ren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Ver- gütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. ▪ Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. ▪ Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Verfügungs- und Ausfallzeiten. ▪ Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen be- rücksichtigt. ▪ Die Schließtage dürfen 32 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu den Schließtagen zäh- len auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrichtung ge- schlossen hat. ▪ Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), die Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogi- schen Assistenz (SPA), die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerzie- hung sowie die Studierenden einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelorstudiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Ab dem 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 Ausbildungsjahr 2023/2024 mit Ausbildungsbeginn 1. September 2023 begrenzt sich die Anzahl der von der Stadt Karlsruhe geförderten PiA/SPA/FJH/DHBW-Plätze grund- sätzlich durch das zur Verfügung stehende Budget. Die Jahresarbeitgeberbruttoauf- wendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der DHBW-Studierenden werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung anerkannt. Die Förderung von PiA-Ausbildungsplätzen durch den Bund oder das Land ist an der städtischen Förderung in Abzug zu bringen. ▪ Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger im Rahmen des Programms „Direkteinstieg Kita“ werden ab dem Kita-Jahr 2023/2024 gefördert. Die rechtlichen Vorgaben und Empfehlungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wie auch des KVJS finden entsprechend Anwendung. In der Zeit der Qualifizierung zur So- zialpädagogischen Assistenz erfolgt keine Anrechnung auf den förderfähigen Stellen- schlüssel. Etwaige Bundes- oder Landeszuschüsse, wie etwa eine Förderung durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter, werden von der städtischen Förderung in Ab- zug gebracht. ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderung sowie 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit drohender Behin- derung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bzw. SGB IX bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden Leitungszeit Nach der seit Januar 2020 geltenden KiTaVO sind Zeiten für pädagogische Leitungsauf- gaben in einem vorgeschriebenen Mindestumfang verbindlich umzusetzen. Diese Lei- tungszeit wird mit erfolgter Umsetzung in der Einrichtung zusätzlich zum maßgeblichen förderfähigen Stellenschlüssel rückwirkend zum 1. Januar 2020 gewährt. Etwaige „Ge- meinsame Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände“ finden grundsätzlich entsprechend Anwendung. Der zeitliche und inhaltliche Umfang für pädagogische Leitungsaufgaben beträgt sechs Wochenstunden je Einrichtung (Grundsockel). Dieser Grundsockel erhöht sich ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um weitere zwei Stunden wöchentlich pro Gruppe. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorgaben. 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal 14,50 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Netto- grundrissfläche gewährt werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzu- schüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukos- tenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (ka- pitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüs- sen darf in der Regel insgesamt 12 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauobjekten und ge- neralsanierten bzw. erweiterten Kindertageseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Be- trieb gehen, 14,50 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigen- tum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mie- ten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkinderzuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städ- tischen Einrichtungen werden Erstkinderzuschüsse (ehemals: Erstkinderbeitragssenkungs- zuschüsse) als Maximalbeträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt. Die Höhe der maximalen Erstkinderzuschüsse legt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe fest. Bei Änderungen werden die Karlsruher Kita-Träger entsprechend informiert. Die Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte der städ- tischen Einrichtungen durch die Gewährung des Erstkinderzuschusses ist lediglich bis auf das Niveau der städtischen Benutzungsentgelte möglich. Bei den Trägern, die bislang den städtischen Beitrag unterschritten haben, besteht Bestandsschutz. Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge er- folgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarfspla- nung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 Die Erstkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und wer- den nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Be- darfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 1. Sep- tember 2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 1. September 2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verpflegung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfü- gung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Gleichzeitig wer- den den Trägern die Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbil- dungsinhalte mitgeteilt, die die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kinder- tageseinrichtungen festlegt. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, müssen einem dieser Themenfelder zugeordnet werden können. VI. Förderung von sonstigen Maßnahmen a) Nach Beendigung des Flexibilisierungspaktes fördert die Stadt Karlsruhe folgende Maßnahmen, die im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens vom KVJS genehmigt wurden: ▪ Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Diese Vertretungsregelung bei kurzfristigem Personalausfall wird vom 1. September 2022 befristet bis zum Ende der Gültigkeit des Maßnahmenpakets des Landes Baden-Württemberg 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 von vier auf acht Wochen ausgeweitet. Es gilt die Meldepflicht gemäß § 47 SGB VIII. Eine Fachkraft pro Gruppe ist mindestens erforderlich. ▪ In den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöhten Fachkraft- schlüssel von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöhnungs- phase der Kinder unter 3 Jahren. Die Höchstgruppenstärke muss dabei je 2- Jährigem Kind um einen Platz reduziert werden. b) Einsatz von geeigneten Kräften im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen In Anlehnung an das „Konzept zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege in Baden-Württemberg: Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pande- miebedingungen“ werden bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssel nach § 1 KitaVO zum Ausgleich für Beschäftigte, die durch eine ärztliche Bescheinigung vom Präsenzdienst befreit sind, geeignete Kräfte über einen Zeitraum von vier Wochen hin- aus gefördert. Damit soll bei der Rückkehr zum Regelbetrieb eine mögliche Reduzierung der Öff- nungszeiten durch eine Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels nach § 1 KitaVO vermieden werden. Abweichungen vom Mindestpersonalschlüssel sind dem KVJS gegenüber anzuzeigen. c) Ausgleich von Fachkraft-Anteilen durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräften“ bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels Der Mindestpersonalschlüssel kann ausnahmsweise um bis zu 20% unterschritten werden. Die Unterschreitung der Fachkraft-Anteile ist durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräften“ zu ersetzen. Das bedeutet, dass zeitgleich zwei weitere geeig- nete Kräfte (zweimal 20%) zur Kompensation der Unterschreitung einzusetzen sind. Diese Regelung gilt ab 1. September 2022 und ist befristet bis zum Ende der Gültig- keit des Maßnahmenpakets des Landes Baden-Württemberg. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorgaben. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „ge- eignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Entgelt- gruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Sämtliche oben genannten Maßnahmen sind von den Trägern vor deren Umsetzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Vorgaben des KVJS sind jeder- zeit einzuhalten. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnahmen detailliert nachzuweisen. 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 VII. Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen Jede Karlsruher Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft erhält von der Stadt Karls- ruhe ab 1. Oktober 2019 für die Intensivierung der Kooperation zwischen der Kinderta- geseinrichtung und der Grundschule zusätzliche Mittel gemäß der „Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen“. Damit ist der Zeiteinsatz der pädagogischen Fachkräfte für die koordi- nierte Zusammenarbeit abgegolten. Für 2019 wird der Zuschuss anteilig gewährt. Voraus- setzung ist das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift des Landes. VIII. § 11 KiTaG – „Erprobungen“ Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit alters- gemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengruppen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse inklusive Ergänzungen nach § 11 KiTaG (Erprobungen) vorliegen, analog der Bausteine I. bis VII. der Alternative 1 dieser Richtlinie. Die Erprobung kann insbesondere Abweichungen bei folgenden Förderkriterien enthal- ten: - Angebotsform (z.B. altershomogene Gruppen, Änderung der Altersspanne) - Höchstgruppenstärke - Personelle Voraussetzungen (z.B. Qualifikation Personal (Einrichtungsleitung, Gruppenleitung, Fachkraft), Mindestpersonalschlüssel) - Räumliche Voraussetzungen. Der Träger hat ein Konzept zu erarbeiten und die Stadt entsprechend zu beteiligen. Nach Beteiligung der Stadt Karlsruhe ist die Erprobung dann vom Träger beim KVJS zu bean- tragen. Sollte die Abstimmung mit der Stadt unterblieben sein, besteht kein Anspruch auf die Förderung der Erprobung im Rahmen dieser Förderrichtlinie. Die Verantwortung über die Umsetzung des neuen Konzepts liegt beim Träger. Dieser versichert, dass das Kindeswohl in der Einrichtung auch im Rahmen der beantragten Er- probung gewährleistet ist und die Regelungen des SGB VIII beachtet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport und des KVJS. Insbesondere sind die Regelungen des KVJS hinsichtlich der befristeten Maß- nahmen im Regelsystem grundsätzlich zu beachten. 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit al- tersgemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengruppen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzli- chen Förderanspruch berufen, gemäß § 8 KiTaG in Verbindung mit der KiTaVO. Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich der erforderlichen Perso- nal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Abschrei- bungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Erwerb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigenleis- tungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheitsbedingte Ver- tretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüberhinaus- gehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitali- sierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietaus- gaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszu- schüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 Euro/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom ersten Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öff- nungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 aufgrund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden ununterbrochene Öff- nungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebsform bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Alters- mischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Ju- gendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr ge- währt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzule- gen. 16 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine gültige Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, werden nach dieser Richtlinie gefördert. Diese haben in der Regel 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öff- nungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Auf Antrag wird pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss wie folgt gewährt: ÖFFNUNGSZEITEN PRO WOCHE ZUSCHUSS PRO TATSÄCHLICH BELEGTEN PLATZ 10 Stunden 3.510 Euro pro Jahr (max. 35.100 Euro pro Gruppe/Jahr) 15 Stunden 5.200 Euro pro Jahr (max. 52.000 Euro pro Gruppe/Jahr) Diese Zuschüsse pro Platz werden jährlich um 2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2022 (= Basisjahr), gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Diese Förderung wird nur gewährt, solange der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerech- ten Betreuungsplatz eines Kindes nach § 24 SGB VIII nicht erfüllt ist. Mit diesen Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der be- treuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderförde- rung usw.). Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zuschüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Über- schüsse von dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt zum 1. September 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderricht- linie wird die bisherige “Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertages- stätten und Kinderkrippen“ gegenstandslos.
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Fi- nanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (Ki- TaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kin- der unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Ar- beitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertageseinrichtungen war bei der Er- stellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wurden die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Änderungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach die- ser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkind- lichen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städtischen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Be- treuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Ver- meidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungs- plätze ab 1. August 2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karls- ruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können diese Plätze mit Anlage 2 zu TOP 4 JHA 26.06.2024 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenom- men werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebser- laubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stel- lenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugendbehörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Erhe- bungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für ▪ die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen, ▪ die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe zu melden. Diese Meldung löst finan- zielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerförderung in Abzug gebracht, ▪ die Erst- (ehemals Erstkinderbeitragssenkungs-) und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 Die Stadt Karlsruhe behält sich vor, in Einzelfällen eine andere Frist zur Abgabe der Ver- wendungsnachweise festzusetzen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Karlsruher Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse für die Jugendhilfestatistik des Statis- tischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichs- zuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger den Ausdruck aus Kita-Data-Webhouse über die Meldung an das Statistische Landesamt Baden-Würt- temberg zum Erhebungsstichtag 1. März innerhalb der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gesetzten Frist der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerför- derung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet jedes Jahr angemessene Abschlagszahlungen auf die zu ge- währenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskostenzu- schüsse. Grundlage für die Abschlagszahlungen sind die Abschlagszahlungen des Vorjah- res. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der nächsten Abschlagszahlung erst nach Vor- lage des ausgefüllten Verwendungsnachweises für das Vorjahr. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag grundsätzlich spätestens zum 1. Juli des Folgejahres ver- rechnet bzw. ausbezahlt. Diese Frist kann nur eingehalten werden, sofern die zur Abrech- nung erforderlichen Verwendungsnachweise und ggfls. weitere Unterlagen sowie Infor- mationen rechtzeitig vorgelegt werden. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkula- tion des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die Träger erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzun- gen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüs- sen für Kindertageseinrichtungen“ in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Richtlinie. ZIFFER 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Betriebs- kindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Beleg- rechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Be- darfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städti- sche Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderprogramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderprogrammen für betriebsnahe Betreuungsplätze sind zu beantragen und werden zu 50 Prozent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. ZIFFER 9 DATENSCHUTZ Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen obliegt den Trägern. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur ordnungs- gemäßen Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten elektroni- schen Anmeldeverfahren "Kita-Portal Karlsruhe". Damit verbunden sind insbesondere die Abwicklung der Platzvergabe und die Erfassung der geschlossenen Verträge über das Portal. Sollten Träger nicht oder nicht ordnungsgemäß am „Kita-Portal Karlsruhe“ teil- nehmen, besteht lediglich ein Förderanspruch nach Förderalternative 2 dieser Richtlinie. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit al- tersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungserklä- rung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtlichen ge- förderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogischen Assistenz (SPA), der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studieren- den einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelor- studiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie auch der Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizie- rung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen Fachpersonalkosten berücksichtigt: 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 Altersgemischte (AM) Halbtagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 1,80 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebs- erlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogischen Assistenz (SPA), der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studieren- den einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelor- studiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 auch der Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizie- rung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: ▪ Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Berufs- genossenschaft und evtl. Sanierungsgelder. ▪ Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientie- ren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Ver- gütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. ▪ Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. ▪ Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Verfügungs- und Ausfallzeiten. ▪ Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen be- rücksichtigt. ▪ Die Schließtage dürfen 32 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu den Schließtagen zäh- len auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrichtung ge- schlossen hat. ▪ Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), die Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung zur sozial-pädagogi- schen Assistenz (SPA), die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerzie- hung sowie die Studierenden einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelorstudiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Ab dem 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 Ausbildungsjahr 2023/2024 mit Ausbildungsbeginn 1. September 2023 begrenzt sich die Anzahl der von der Stadt Karlsruhe geförderten PiA/SPA/FJH/DHBW-Plätze grund- sätzlich durch das zur Verfügung stehende Budget. Die Jahresarbeitgeberbruttoauf- wendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der DHBW-Studierenden werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung anerkannt. Die Förderung von PiA-Ausbildungsplätzen durch den Bund oder das Land ist an der städtischen Förderung in Abzug zu bringen. ▪ Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger im Rahmen des Programms „Direkteinstieg Kita“ werden ab dem Kita-Jahr 2023/2024 gefördert. Die rechtlichen Vorgaben und Empfehlungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wie auch des KVJS finden entsprechend Anwendung. In der Zeit der Qualifizierung zur So- zialpädagogischen Assistenz erfolgt keine Anrechnung auf den förderfähigen Stellen- schlüssel. Etwaige Bundes- oder Landeszuschüsse, wie etwa eine Förderung durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter, werden von der städtischen Förderung in Ab- zug gebracht. ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderung sowie 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit drohender Behin- derung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bzw. SGB IX bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden Leitungszeit Nach der seit Januar 2020 geltenden KiTaVO sind Zeiten für pädagogische Leitungsauf- gaben in einem vorgeschriebenen Mindestumfang verbindlich umzusetzen. Diese Lei- tungszeit wird mit erfolgter Umsetzung in der Einrichtung zusätzlich zum maßgeblichen förderfähigen Stellenschlüssel rückwirkend zum 1. Januar 2020 gewährt. Etwaige „Ge- meinsame Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände“ finden grundsätzlich entsprechend Anwendung. Der zeitliche und inhaltliche Umfang für pädagogische Leitungsaufgaben beträgt sechs Wochenstunden je Einrichtung (Grundsockel). Dieser Grundsockel erhöht sich ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um weitere zwei Stunden wöchentlich pro Gruppe. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorgaben. 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal 14,50 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Netto- grundrissfläche gewährt werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzu- schüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukos- tenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (ka- pitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüs- sen darf in der Regel insgesamt 12 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauobjekten und ge- neralsanierten bzw. erweiterten Kindertageseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Be- trieb gehen, 14,50 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigen- tum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mie- ten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkinderzuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städ- tischen Einrichtungen werden Erstkinderzuschüsse (ehemals: Erstkinderbeitragssenkungs- zuschüsse) als Maximalbeträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt. Die Höhe der maximalen Erstkinderzuschüsse legt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe fest. Bei Änderungen werden die Karlsruher Kita-Träger entsprechend informiert. Die Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte der städ- tischen Einrichtungen durch die Gewährung des Erstkinderzuschusses ist lediglich bis auf das Niveau der städtischen Benutzungsentgelte möglich. Bei den Trägern, die bislang den städtischen Beitrag unterschritten haben, besteht Bestandsschutz. Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge er- folgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarfspla- nung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 Die Erstkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und wer- den nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Be- darfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 1. Sep- tember 2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 1. September 2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verpflegung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfü- gung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Gleichzeitig wer- den den Trägern die Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbil- dungsinhalte mitgeteilt, die die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kinder- tageseinrichtungen festlegt. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, müssen einem dieser Themenfelder zugeordnet werden können. VI. Förderung von sonstigen Maßnahmen a) Nach Beendigung des Flexibilisierungspaktes fördert die Stadt Karlsruhe folgende Maßnahmen, die im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens vom KVJS genehmigt wurden: ▪ Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Diese Vertretungsregelung bei kurzfristigem Personalausfall wird vom 1. September 2022 befristet bis zum Ende der Gültigkeit des Maßnahmenpakets des Landes Baden-Württemberg 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 von vier auf acht Wochen ausgeweitet. Es gilt die Meldepflicht gemäß § 47 SGB VIII. Eine Fachkraft pro Gruppe ist mindestens erforderlich. ▪ In den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöhten Fachkraft- schlüssel von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöhnungs- phase der Kinder unter 3 Jahren. Die Höchstgruppenstärke muss dabei je 2- Jährigem Kind um einen Platz reduziert werden. b) Einsatz von geeigneten Kräften im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen In Anlehnung an das „Konzept zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege in Baden-Württemberg: Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pande- miebedingungen“ werden bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssel nach § 1 KitaVO zum Ausgleich für Beschäftigte, die durch eine ärztliche Bescheinigung vom Präsenzdienst befreit sind, geeignete Kräfte über einen Zeitraum von vier Wochen hin- aus gefördert. Damit soll bei der Rückkehr zum Regelbetrieb eine mögliche Reduzierung der Öff- nungszeiten durch eine Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels nach § 1 KitaVO vermieden werden. Abweichungen vom Mindestpersonalschlüssel sind dem KVJS gegenüber anzuzeigen. c) Ausgleich von Fachkraft-Anteilen durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräften“ bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels Der Mindestpersonalschlüssel kann ausnahmsweise um bis zu 20% unterschritten werden. Die Unterschreitung der Fachkraft-Anteile ist durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräften“ zu ersetzen. Das bedeutet, dass zeitgleich zwei weitere geeig- nete Kräfte (zweimal 20%) zur Kompensation der Unterschreitung einzusetzen sind. Diese Regelung gilt ab 1. September 2022 und ist befristet bis zum Ende der Gültig- keit des Maßnahmenpakets des Landes Baden-Württemberg. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorgaben. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „ge- eignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Entgelt- gruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Sämtliche oben genannten Maßnahmen sind von den Trägern vor deren Umsetzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Vorgaben des KVJS sind jeder- zeit einzuhalten. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnahmen detailliert nachzuweisen. 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 VII. Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen Jede Karlsruher Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft erhält von der Stadt Karls- ruhe ab 1. Oktober 2019 für die Intensivierung der Kooperation zwischen der Kinderta- geseinrichtung und der Grundschule zusätzliche Mittel gemäß der „Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen“. Damit ist der Zeiteinsatz der pädagogischen Fachkräfte für die koordi- nierte Zusammenarbeit abgegolten. Für 2019 wird der Zuschuss anteilig gewährt. Voraus- setzung ist das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift des Landes. VIII. § 11 KiTaG – „Erprobungen“ Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit alters- gemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengruppen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse inklusive Ergänzungen nach § 11 KiTaG (Erprobungen) vorliegen, analog der Bausteine I. bis VII. der Alternative 1 dieser Richtlinie. Die Erprobung kann insbesondere Abweichungen bei folgenden Förderkriterien enthal- ten: - Angebotsform (z.B. altershomogene Gruppen, Änderung der Altersspanne) - Höchstgruppenstärke - Personelle Voraussetzungen (z.B. Qualifikation Personal (Einrichtungsleitung, Gruppenleitung, Fachkraft), Mindestpersonalschlüssel) - Räumliche Voraussetzungen. Der Träger hat ein Konzept zu erarbeiten und die Stadt entsprechend zu beteiligen. Nach Beteiligung der Stadt Karlsruhe ist die Erprobung dann vom Träger beim KVJS zu bean- tragen. Sollte die Abstimmung mit der Stadt unterblieben sein, besteht kein Anspruch auf die Förderung der Erprobung im Rahmen dieser Förderrichtlinie. Die Verantwortung über die Umsetzung des neuen Konzepts liegt beim Träger. Dieser versichert, dass das Kindeswohl in der Einrichtung auch im Rahmen der beantragten Er- probung gewährleistet ist und die Regelungen des SGB VIII beachtet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport und des KVJS. Insbesondere sind die Regelungen des KVJS hinsichtlich der befristeten Maß- nahmen im Regelsystem grundsätzlich zu beachten. 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit al- tersgemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengruppen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzli- chen Förderanspruch berufen, gemäß § 8 KiTaG in Verbindung mit der KiTaVO. Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich der erforderlichen Perso- nal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Abschrei- bungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Erwerb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigenleis- tungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheitsbedingte Ver- tretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüberhinaus- gehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitali- sierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietaus- gaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszu- schüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 Euro/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom ersten Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öff- nungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 aufgrund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden ununterbrochene Öff- nungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebsform bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Alters- mischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Ju- gendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr ge- währt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzule- gen. 16 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2024 TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine gültige Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, werden nach dieser Richtlinie gefördert. Diese haben in der Regel 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öff- nungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Auf Antrag wird pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss wie folgt gewährt: ÖFFNUNGSZEITEN PRO WOCHE ZUSCHUSS PRO TATSÄCHLICH BELEGTEN PLATZ 10 Stunden 3.510 Euro pro Jahr (max. 35.100 Euro pro Gruppe/Jahr) 15 Stunden 5.200 Euro pro Jahr (max. 52.000 Euro pro Gruppe/Jahr) Diese Zuschüsse pro Platz werden jährlich um 2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2022 (= Basisjahr), gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Diese Förderung wird nur gewährt, solange der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerech- ten Betreuungsplatz eines Kindes nach § 24 SGB VIII nicht erfüllt ist. Mit diesen Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der be- treuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderförde- rung usw.). Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zuschüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Über- schüsse von dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar September 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie werden alle wird die bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen För- derbereich “Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ gegenstandslos.
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Niederschrift 66. Plenarsitzung des Gemeinderates 16. Juli 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 6 der Tagesordnung: Neue Finanzierungssystematik für Kindertagesstätten und Kin- derkrippen in Karlsruhe – Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses vom 31.05.2022 sowie Haushaltssicherungsmaßnahme Vorlage: 2024/0499 Punkt 7 der Tagesordnung: Neue Finanzierungssystematik für Kindertagesstätten und Kin- derkrippen in Karlsruhe - weiteres Vorgehen Vorlage: 2024/0515 Punkt 8 der Tagesordnung: Änderung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen" - §11 KiTaG "Erprobungen" Vorlage: 2024/0517 Punkt 18 der Tagesordnung: Kita-Gebühren gerecht verteilen Antrag: GRÜNE Vorlage: 2024/1226 Beschluss: TOP 6: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss – im Rahmen der Dynamisierung der Kita-Finanzierung und der Kita-Förderung sowie im Rahmen der Umsetzung der Haushaltssicherungsmaßnahme folgende in der Anlage 1 und 2 dargestellten Erhöhungen zum 1. September 2024: 1. Das gesamtstädtische Beitragsniveau wird, wie in Ziffer 2 der Anlage 1 dar- gestellt, angehoben. Entsprechend werden auch die monatlichen Benut- zungsentgelte für die Betreuung in städtischen Kindertageseinrichtungen er- höht. 2. Die maximalen Erstkinderzuschüsse werden entsprechend Ziffer 3 der Anlage 1 angepasst. 3. Die Kostenbeiträge für die Kindertagespflege werden ab dem 1. September 2024 gemäß der Anlage 2 erhöht. TOP 7: Der Gemeinderat nimmt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - den ak- tuellen Sachstand zur „Neuen Finanzierungssystematik für Kindertagesstätten – 2 – und Kinderkrippen in Karlsruhe“ zur Kenntnis und beschließt die weiteren Schritte wie folgt: 1. Die Verwaltung wird mit der Erarbeitung eines Konzeptes zur Neuausrich- tung der „Neuen Finanzierungssystematik für Kindertagesstätten und Kinder- krippen in Karlsruhe" mit Blick auf Beitragseinheitlichkeit, sozialgerechte Bei- tragsgestaltung sowie qualitativ gute Erziehung, Bildung und Betreuung in Karlsruher Kitas beauftragt, welcher im Frühjahr 2026 zur Beschlussfassung vorgelegt wird. 2. Die Fristen für die Kita-Träger, ihre Elternbeiträge so anzupassen, dass diese das städtische Beitragsniveau erreichen bzw. maximal um 10 Prozent über- schreiten (Korridor), werden bis zur Vorlage des neuen Konzeptes gemäß Zif- fer 1. ausgesetzt. Das gemeinsame Ziel des einheitlichen Beitrages bleibt bestehen. TOP 8: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die als Anlage 1 beigefügte neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förde- rung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ zum 1. September 2024. Abstimmungsergebnis: TOP 6: Mehrheitliche Zustimmung (37 Ja, 8 Nein, 1 Enthaltung) TOP 7: Einstimmige Zustimmung (43 Ja, 3 Enthaltungen) TOP 8: Einstimmige Zustimmung (43 JA, 3 Enthaltungen) TOP 18: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkte 6, 7, 8 und 18 zur Behandlung auf und ver- weist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss am 26. Juni 2024; TOP 18 ver- wiesen aus der Gemeinderatssitzung vom 28. November 2023: Ich darf zunächst Herrn Bürgermeister Lenz bitten, zum Thema Gebührenerhöhung noch ein paar Ausführungen zu machen. Bürgermeister Lenz: Ich versuche einmal eine Einordnung, und die erste Einordnung der vier Tagesordnungspunkte lautet, es fällt heute kein Beschluss vom Himmel. Wenn Sie vier Tagesordnungspunkte auf einmal kurz vor der Sommerpause zu der genannten Thematik hier heute besprechen oder behandeln, diskutieren, dann ist es ein Zeichen dafür, wie groß unsere gemeinsamen Anstrengungen sind, der Jugend- und Sozialpolitik auf ihrer Seite, Verwaltung und natürlich Träger*innenlandschaft und Eltern auf der anderen Seite. Wir tun uns sehr schwer mit unserer Finanzierungssystematik, das ist kein Geheimnis. Wir sind natürlich auch enttäuscht, dass die städtische Finanzlage dazu führt, dass wir eine Kurskor- rektur machen mussten, deswegen die Einordnung. Wir haben natürlich alle nicht verges- sen, dass wir im vorletzten Haushalt 5 Millionen zur Beitragssenkung einstellen konnten dank Ihnen. Aber jetzt sieht die Welt halt anders aus, und deswegen ist auch klar, wenn Kosten steigen, dann betrifft es leider Gottes auch den Sozialbereich. Die Aufgabe, die wir alle haben, gibt es dennoch eine passgenaue Sozialpolitik, eine Jugendpolitik und – 3 – deswegen die erste große Antwort, nicht vergessen, ein Drittel bleiben weiterhin beitrags- frei beziehungsweise sehr kostenreduziert, was die Belastung der jeweiligen Familie in der Gebühr anbelangt. Wenn Sie an die regelmäßigen Umfragen denken im Stadt- und Land- kreis, da sind wir übrigens auch nie Spitzenreiter bei den Gebühren, auch nicht unsere Trä- gerinnen und Träger. Wir sind verlässlich als Stadt, Sie als Stadtpolitik, wir als Verwaltung. Wir können natürlich nicht zugucken, dass die freie Trägerlandschaft aufgrund der Kosten- steigerung notgedrungenermaßen die Beiträge erhöhen muss und wir in unserem Bereich dann die Top-Subvention machen, was städtische Kitas anbelangt. Das wäre in gewissem Sinn auch wenig solidarisch. Zu den Punkten selber, im Rahmen der neuen Finanzierungssystematik, wie es hier steht, sind wir seit 2022 dahingehend auf dem Weg, dass wir heute nur einen Grundsatzbe- schluss aus den Haushaltsberatungen vollziehen, das nur bitte ich an der Stelle nicht falsch zu verstehen. Damit soll sichergestellt werden - das auch noch einmal zur Einordnung -, dass sich die Elternbeiträge, ich habe es schon angedeutet, der freien Trägerinnen und Trä- ger und die Benutzungsentgelte für städtische Einrichtungen nicht noch weiter voneinan- der entfernen. Das ist die Herkulesaufgabe des Spagats, die wir kaum hinbekommen, einen gemeinsamen Korridor, wir hatten mal, 10 Prozent dürfen die Beiträge optimalerweise nur auseinanderklaffen. Das Ziel geben wir nicht auf, aber ich nehme es vorweg, der nächste Gemeinderat hat im Sozialdezernat eine Schwerpunktaufgabe, und das ist dann eine neue Finanzierungssystematik, die aufgrund der Komplexität der riesigen Landschaft auch ange- zeigt ist. Sie hat Vorteile, dass da kein falscher Zungenschlag reinkommt, aber wir müssen bei der Finanzierung natürlich und bei der Finanzierungssystematik nachsteuern. Aber ich sage noch einmal, was das Soziale anbelangt, der soziale Ausgleich, da brauchen wir uns nicht wegzuducken. Das wären die grundsätzlichen Dinge, die ich Ihnen zur Einführung der fünf oder vier Ta- gesordnungspunkte sagen wollte. Zum GRÜNEN-Antrag nur so viel, wir hatten nicht nur diesen, sondern auch die ganze Thematik sehr einvernehmlich, auch unter Einbeziehung der konstruktiven Kritik des Gesamtelternbeitrags, vorgetragen durch Herrn Wohlwend, abgewogen und deswegen ganz zum Schluss deutliche Mehrheit des Jugendhilfeausschus- ses in allen Tagesordnungspunkten, dem Gremium hier, Sie als Gemeinderat, den Vorlagen so zu folgen. Und das ist auch das Zeichen, dass wir an einem Strang ziehen und dass wir die Kita-Beiträge leider nicht aus den allgemeinen Kostensteigerungen herausnehmen wol- len, aber wie gesagt, der soziale Ausgleich stimmt. Stadtrat Bauer (GRÜNE): Wird Kinderbetreuung Luxus, fragen die BNN heute und stellen dann auch gleich noch fest, dass Familien in Karlsruhe keine Lobby hätten. Dem ist selbst- verständlich nicht so. Die Lobby für Familien und gerechte Bildungschancen ist groß in die- sem Gemeinderat, ganz im Gegenteil. So haben wir mit anderen Fraktionen in den letzten Jahren immer wieder es geschafft, die notwendigen Gebührenerhöhungen für Kitas und Tagespflege für die Eltern zu verhindern und sie zuletzt dann durch hohe Millionenbeträge deutlich entschärfen können. Diesen Weg werden wir auch mit der vorliegenden Vorlage heute und dieser Entscheidung erst mal weitergehen. Ohne die starke Lobby, die es hier im Haus gibt für die Familien in Karlsruhe, müssten die aktuellen Gebührenerhöhungen noch deutlich höher ausfallen. Das muss man immer wieder dazu sagen. Gleichzeitig macht die Vorlage uns aber auch deutlich, dass wir als Familienlobby im Gemeinderat im Moment eher mit dem Gummihämmerchen unterwegs sind, wo wir eigentlich den Vorschlagham- mer bräuchten. Der Werkzeugkasten, den uns die sogenannte neue Finanzierungs- – 4 – systematik von 2018 mitgibt, der wird seinen Anforderungen schlicht und ergreifend nicht gerecht. Wir verfehlen nahezu alle Ziele, die wir uns selbst gesteckt haben, vollständig oder teilweise, ein einheitliches, stabiles Beitragsniveau für die Eltern, eine auskömmliche Finan- zierung für die Kita-Träger und selbst die Beitragsbefreiung für finanziell schwache Familien erreicht aktuell nur ein Teil der betroffenen Familien. Wenn wir den vorliegenden Beschluss unter TOP 6 nur alleine hätten, dann könnten wir heute das Ziel chancengerechter Bildung in Karlsruhe eigentlich an den Nagel hängen im frühkindlichen Bereich. Daher ist es umso wichtiger, dass wir noch diese zweite Vorlage ha- ben, dass wir heute in eine Neuausrichtung einsteigen und diese bestehende Finanzie- rungssystematik vielleicht nicht auf den Kopf stellen, aber zumindest neu ausrichten, dass wir dann endlich Nägel mit Köpfen machen können in Zukunft. 2026 soll diese Neukon- zeption stehen. Auf dem Weg dahin werden wir gemeinsam mit Eltern, Trägern, der Ge- meinderat wird auch eingebunden sein, und der Stadtverwaltung dann endlich ein passen- des Werkzeug, ein passendes Instrumentarium haben, um dann die genannten Ziele künf- tig erreichen zu können. Für uns GRÜNE muss ein ganz fester zentraler Baustein dieser neuen Systematik eine ge- rechte Verteilung von Gebühren sein. Mit unserem Antrag machen wir uns dafür stark, dass die Gebühren künftig nicht mehr nur am unteren Ende der Einkommensverteilung ge- staffelt werden, sondern auch am oberen. So wollen wir erreichen, dass die finanziell schwächsten Familien in Karlsruhe weiterhin keine oder nur reduzierte Gebühren zahlen und künftig das Ganze hoffentlich ohne komplizierte Antragsverfahren oder viel Bürokra- tie, und dass aber auch die Beiträge bei den Familien mit den mittleren Einkommen mög- lichst stabil bleiben. So wird frühkindliche Bildung in unserer Stadt sozial und chancenge- rechter und kein Luxus in Zukunft. Deswegen freuen wir uns über die Zusage der Verwal- tung, dass unser Antrag geprüft wird, und erachten ihn deswegen als erledigt. Und den beiden anderen Vorlagen stimmen wir zu. Stadträtin Meier-Augenstein (CDU): Es ist schon angesprochen worden, den heutigen Be- schlussvorlagen gehen intensive Vorberatungen und Debatten voraus, zuletzt auch im Ju- gendhilfeausschuss, aber auch schon im letzten Jahr in den Haushaltsberatungen, als wir über diese Haushaltssicherungsmaßnahme beraten haben. Sie können sich sicher sein, dass wir uns diesen Beschluss heute nicht einfach machen, weil wir natürlich wissen, dass die Umsetzung dieser Haushaltssicherungsmaßnahme unter TOP 6 eine zusätzliche Belastung für die Familien, für die Eltern in unserer Stadt ist. Aber wir sehen auch, dass das Gleichge- wicht im Moment aus den Fugen gerät zwischen unseren städtischen Einrichtungen und den Einrichtungen der freien Träger. Wir haben uns damals auf unserem Weg, auf den wir uns begeben haben, das Ziel gesetzt einer Angleichung, mit natürlich leichten Abweichun- gen, aber doch, dass wir uns annähern, dass es nicht mehr diese riesigen Unterschiede bei den Beiträgen gibt. Da laufen wir im Moment gerade wieder auseinander. Wenn uns Trä- ger sagen, dass sie mit der aktuellen Regelung nicht mehr weitermachen können und in der letzten Konsequenz, wenn sich hier nicht etwas ändert, gezwungen wären, vielleicht sogar ihre Einrichtung zu schließen, müssen wir handeln, denn wir brauchen alle Kita- Plätze in unserer Stadt, und wir brauchen auch noch mehr Kita-Plätze. Denn wir wissen alle auch, dass wir hier über ein Defizit verfügen. Insofern wird meine Fraktion heute zustimmen, wohlwissend, was es für Auswirkungen hat, aber auch, weil wir wissen, dass wir über ein sehr gutes System verfügen. Das ist auch – 5 – schon von Herrn Bürgermeister Lenz angesprochen worden, dass die Familien, die die Bei- träge nicht bezahlen können oder nicht vollumfänglich bezahlen können, über die wirt- schaftliche Jugendhilfe hier Unterstützung bekommen. Wir haben eine großzügige Ge- schwisterkind-Regelung, die wirklich beispielhaft ist und die dazu führt, dass fast 40 Pro- zent der Kinder in unserer Stadt von den Beiträgen befreit sind. Das ist wirklich eine tolle Unterstützung für die Familien. Für uns als CDU-Fraktion ist neben diesem Thema der Beiträge aktuell die Sicherstellung der Öffnungszeiten, verlässlicher Öffnungszeiten, ein ganz großes Thema. Wir erleben in den Gesprächen, dass die Eltern durchaus bereit sind, Beiträge zu bezahlen, auch höhere Beiträge, wenn sie dafür verlässliche Zeiten haben. Und deswegen muss unser Augenmerk hier auch noch einmal ganz intensiv darauf gerichtet werden. Zum Antrag der GRÜNEN noch ganz kurz, wir sehen das etwas kritisch mit einkommensab- hängig, weil das würde einen großen Verwaltungsaufwand bedeuten. Wir sind für Büro- kratieabbau und nicht noch um zusätzliche Verwaltungen aufzubauen, um jeden einzelnen Antrag zu prüfen. Aber wir halten es für richtig, das in das Gesamtpaket aufzubauen unter dem TOP 7, dass es hier auch mit berücksichtigt wird. Insofern stimmen wir heute allen Vorlagen zu. Stadträtin Melchien (SPD): Die Kita-Beiträge müssen angehoben werden. Diese Maßnahme sehen wir auch als SPD notwendig. Argumente dafür wurden schon genannt, gerade, weil die Qualität nicht abnehmen, sondern wieder besser gewährleistet werden muss. Die Öff- nungszeiten hat meine Kollegin gerade angeführt. Und weil wir diese große Trägerland- schaft haben, die wir auch dringend benötigen, um den Bedarf nach Plätzen zumindest na- hezukommen, momentan ist er nicht erfüllt. Was es für Kinder bedeutet, oft haben wir die Eltern im Vordergrund. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist natürlich eine Katastro- phe für Kinder, ist aber auch eine Katastrophe, wenn ihnen frühkindliche Bildung verwehrt bleibt. Weil wir so viele Herausforderungen in diesen Bereichen haben, können wir die ge- stiegenen Kosten für alle Kinder in dieser Stadt nicht im städtischen Haushalt abbilden. Das geht nicht. Es gibt keine Wahlfreiheit zwischen städtischen und freien Plätzen. Die Plätze sind insgesamt begrenzt. Deswegen müssen wir hier gesamtstädtisch einen Beschluss fas- sen. Wir als SPD halten auch daran fest, dass wir uns wünschen, dass die Beiträge auch auf ein gesamtstädtisches Niveau kommen. Dieses Ziel wollen wir heute nicht verlassen, auch wenn wir in TOP 7 zumindest die Fristen aussetzen, solange bis wir hier an der Stelle wei- terkommen. Dieses einheitliche Niveau ist für Gebührengerechtigkeit ein ganz wesentlicher Punkt für uns als SPD-Fraktion. Wir wünschen uns kostenfreie Bildung von Anfang an, aber die können wir kommunal nicht finanzieren. Deswegen versuchen wir, die Belastungen der Eltern eher möglichst gering zu halten. Der heutige Beschluss ist ein Kompromiss in Anbe- tracht einer sehr schwierigen Haushaltslage. Dank der Geschwisterkind-Regelung müssen Eltern nur für ein Kind gleichzeitig bezahlen. Die haben wir seit 20 Jahren. Als SPD halten wir sehr viel von dieser unbürokratischen Hilfe für Familien mit Kindern. Und auch, es wurde bereits angesprochen, die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Jugendhilfe wurden in den letzten Jahren ausgeweitet. Deswegen die dringende Bitte an Eltern mit geringem Ein- kommen, prüfen zu lassen bei der Stadt, ob eine gänzliche oder zumindest eine teilweise Befreiung möglich ist, denn die Zahlen entsprechen nicht dem, was man eigentlich erwar- ten müsste an Beitragsbefreiung nach den städtischen Regelungen. Es müsste für deutlich – 6 – mehr Eltern möglich sein, hier zumindest auch eine teilweise Befreiung zu erlangen. Hier eine ganz klare Aufforderung, die Möglichkeiten, die vorhanden sind, zu nutzen. Es darf natürlich nicht am Geld scheitern, dass Kinder diese wertvolle Erfahrung machen. Auch wenn wir heute der Beschlussvorlage der Erhöhung zustimmen, bin ich fest davon überzeugt, dass hier im Haus, egal jetzt, ob in alter oder in neuer Besetzung, Kinder eine Lobby haben und weiterhin mit ganz großer Anstrengung daran gearbeitet wird, die Situa- tion rund um die Kinderbetreuung nachhaltig zu verbessern. Da gehört sehr viel dazu. Auch den Weg, insgesamt die Kita-Finanzierung in den Blick zu nehmen, gehen wir mit. Lassen Sie uns gemeinsam beurteilen, ob der Karlsruher Weg ein guter, ein richtiger Weg ist, oder ob tatsächlich grundlegende Veränderungen notwendig sind, teilweise Anpassun- gen. Das gehen wir gerne mit, mit Beteiligung des Gesamtelternbeirats, den wir sehr schät- zen, auch wenn jetzt bei dieser Beschlussfolge die Bewertung auseinandergeht, aber wir sehen es als wichtiges Sprachrohr und Anwalt der Eltern und Kinder. Stadtrat Høyem (FDP): Beruflich war ich 30 Jahre zuständig für ganz große Kitas in ver- schiedenen Ländern. Als ich hier vor 20 Jahren angefangen habe, hatte ich zwei deutliche Ziele. Das eine war, das Wort Betreuung wegzunehmen von Kitas und das pädagogische Konzept deutlich zu machen. Das war vor 20 Jahren nicht so einfach, aber das ist es jetzt. Alle haben verstanden, dass die Kita eine wichtige frühkindliche Bildung ist. Das ist ganz einfach, das ist meine Erfahrung, die Grundlage für die ganze Bildungsentwicklung. Des- halb ist es unglaublich wichtig und nein, BNN, sie ist falsch. Selbstverständlich hat man eine Lobby für die ganzen Kitas hier in dieser Stadt. Wir sitzen hier alle 48, das ist die Lobby, die anders ist als Zeitungsüberschriften. Wir haben versucht im Jugendhilfeausschuss - und das ist unique -, eine Zusammenarbeit zu machen, überparteilich, in vielen Jahren mit Details, die wir jetzt verfeinert haben. Wir wollen langfristig beitragsfreie Kitas haben. Wir sind weg von diesem Ziel, aber das Ziel ist noch am Horizont, und ich muss sagen, für mich persön- lich war es eine Bereicherung in der Jugendhilfe, immer diese Zusammenarbeit zu finden, wo wir nicht über Parteigrenzen gesprochen haben. In meinem Heimatland Dänemark ist es so, dass nahezu alle Frauen auf dem Arbeitsmarkt sind. Hier in Deutschland sind es bis jetzt nur ungefähr 70 Prozent, und hierfür gibt es viele Gründe, aber ein Grund sind selbstverständlich die Kitas. Und das bedeutet, wir wissen, dass zuverlässige Kitas, Kitas, die auch gute Öffnungszeiten haben, unglaublich wichtig sind für das pädagogische Konzept, was Sie gesagt haben, aber auch für unsere wirtschaft- liche Entwicklung. Deshalb sind wir alle hier, alle 48, sehr engagiert. Aber wir haben auch die Realität, und was der Bürgermeister Lenz schon gesagt hat, eigentlich ist dieses, und ich verstehe, wir sagen nicht nur, Sie sagen nicht nur, ich sage auch nicht nur, aber das ist eine Bestätigung, was wir in dem Haushalt schon entschieden haben. Und ich hoffe von meinem Nachfolger und für den ganzen neuen Gemeinderat, dass man festhalten will an dem Horizont, früher oder später die beitragsfreie Kita zu haben, aber jetzt eine Qualitäts- erhöhung und ein neues System. Eine Qualitätserhöhung bedeutet pädagogischer Inhalt, das bedeutet die Öffnungszeiten, und das bedeutet, und das muss ich zweimal sagen, die Zuverlässigkeit, die Zuverlässigkeit, weil viele Familien sind hiervon abhängig. Also viel Glück an meinen Nachfolger. Wir stimmen diesem zu, weil das haben wir schon im Haus- halt gemacht, aber wir wünschen auch den GRÜNEN und allen anderen viel Glück mit ei- nem neuen System, das eine Verbesserungen der Möglichkeiten für das pädagogische Konzept für Kitas bringt. – 7 – Stadtrat Cramer (KAL/Die Partei): Ich habe gerade vier plus eins reden gehört, eine Lobby, eine riesige Lobby für die Kinder und Familien. Nur leider sind wir zwar alles Lobbyisten, aber wir können trotzdem nicht in der Richtung abstimmen. Das geht leider nicht, so ist der Tenor, und das ist wirklich ein Armutszeugnis, liebe Kolleginnen und Kollegen. Herr Oberbürgermeister, meine Fraktion war mit auf dem Weg, wie hier der gesamte Gemein- derat, dass wir in Richtung Beitragsfreiheit gehen wollen. Wir akzeptieren, dass dieser Weg im Moment nicht weiter beschritten werden kann, aber meine Fraktion wird auf keinen Fall Erhöhungen von Beiträgen hier zustimmen. Wir haben es schon deutlich gemacht in den Haushaltsberatungen, und wir werden auch heute konsequent sein, auch wenn wir allein auf weiter Flur sind, aber das ist nicht schlimm, nicht schlimm für uns, es ist nur schlimm für die betroffenen Familien. Wir werden heute dieser Vorlage nicht zustimmen, werden auch in der neuen Fraktion uns dahingegen positionieren, dass wir uns wieder auf den Weg machen, die Beiträge runterzunehmen und nicht zu erhöhen. Stadtrat Arslan (DIE LINKE): In den letzten Jahren habe ich das Gefühl der Nachdenklichkeit erlangt, denl ich stelle mir schon die Frage, wenn wir alle betonen und auf allen politischen Ebenen betonen, wie wichtig uns die Kindertagesstätten sind und als Teil des Bildungssys- tems sind, was muss eigentlich in einem Land schieflaufen, was eines der reichsten Flecken auf dieser Erde ist, ein zugegebenermaßen auch sehr kleiner Flecken ist in einem der reichsten Kommunen, dass wir als Stadt zu dem Schluss kommen, unabhängig davon, wie wir es eigentlich inhaltlich finden, dass wir gezwungen sind, die Kita-Gebühren wieder an- zuheben. Das ist schon ein absolutes Super-GAU, was wir erleben müssen, dass wir ge- zwungen werden, die Kita-Gebühren wieder anzuheben und eigentlich widersprüchlich zu dem Sinn, dass wir eigentlich den Anspruch eines möglichst kostenfreien Bildungssystems in diesem Land verwirklichen wollen. Das kann man sich nur erklären, dass anscheinend ir- gendwo in dieser Bundespolitik und vielleicht in der Landespolitik Parameter völlig verloren gegangen sind, wie ein gesellschaftlicher Zusammenhalt, weil man kommt zu der Einsicht, Kindertagesstätten sind ein Teil der Bildung. Dennoch will ich in dem Triangel von „ich will nicht mehr Geld ausgeben, ich will die schwarze Null behalten, ich will nicht, dass Vermögende mehr belastet werden, ich will nicht mehr Bürokratie machen“, zu einem Zustand kommen, wo Bundesregierungen sich darüber freuen, wenn sie fünf Euro Kindergeld am Ende erhöhen und das als großen politi- schen Erfolg fallen. Das ist etwas, was mich schon nachdenklich macht, weil wir an der Stelle eigentlich völlig im Widerspruch handeln zu dem, was wir vor Jahren entschieden ha- ben, nämlich auf den Weg zur Beitragsfreiheit gehen, weil wir das Gefühl haben, dass es da sein muss und trotz, dass wir viele entlasten und vielleicht sogar befreien, immer noch feststellen, dass viele immer noch davon betroffen sind und unter diesen hohen Kitagebüh- ren leiden müssen. Da kann ich dem Kollegen Cramer nur zustimmen. Ich glaube, es ist schon auch an der Zeit, dass wir in der politischen Auseinandersetzung, auch der nächste Gemeinderat, ein bisschen auch die Samthandschuhe in dieser Bund-Länder-Kommunen- Achse ablegt und sehr deutlich diskutieren, was bedeuten denn eigentlich die Ansprüche, die woanders formuliert werden, an eine Gesellschaft, was bedeutet es in der Finanzierung dieser Mittel. Ansonsten werden wir es immer wieder erleben, dass diese Gesellschaft im- mer weiter diffundiert, weil Menschen sich teilweise nicht mehr das Leben in einer Stadt leisten können, wenn die Mietkosten explodieren, wenn die Kita-Preise steigen und wir gleichzeitig sehen, wir würden gerne etwas tun, aber wir können es nicht, und dann gleichzeitig sehen, Nichtwähler*innen-Anteile steigen. Wir erleben einen zunehmenden politischen Wandel, und deshalb können wir an dieser Stelle auch nicht der Vorlage – 8 – zustimmen. Das ist vor allem eine Kritik an dessen, was die bundespolitischen und landes- politischen Rahmenbedingungen angeht. Es ist ein Auftrag, dass wir parteienübergreifend wirklich diskutieren, wie ein anderes Setup möglich sein könnte. Am Ende geht es, und da können wir nur den Antrag der GRÜNEN unterstützen, darum, dass auch in dieser Stadt die reichen Schultern, die leider auf bundes- und landespolitischer Ebene entlastet wurden die letzten Jahren, deutlich mehr leisten müssen, damit wir die große Mehrheit entlasten können. Stadträtin Lorenz FW|FÜR: Bürgermeister Lenz hat mit seinen einführenden Worten ver- sucht, uns die bittere Medizin auf einem Löffel Zucker zu servieren. Das ist heute sicherlich eine Entscheidung, was beispielhaft ist für Kommunalpolitik, wie wir hin- und hergerissen sind, weil eigentlich, es wurde schon mehrmals erwähnt, wollen wir alle Richtung beitrags- freie Kita, und wir müssen jetzt entgegengesetzt wandern. Es ist schade, und ich kann auch die Worte von Kollege Arslan und Cramer verstehen, so kann man es natürlich auch sehen, aber wir haben für beide Seiten Verantwortung, sowohl für die Bürgerschaft als auch für den städtischen Haushalt. Wenn man einmal ein bisschen recherchiert mit der Kita Landschaft, nur ein paar Kilometer weiter, unser Nachbarland Rheinland-Pfalz, dort ist frei ab zwei, kostenfreie Kitas. Dann habe ich mich schon auch gefragt, warum schaffen wir das in Baden-Württemberg nicht. Warum sind alle Städte um uns herum mit einem Fixbei- trag von 200 Euro, was die Kita-Gebühren betrifft, unterwegs? Wir in Karlsruhe müssen jetzt der Bürgerschaft sagen, wir müssen die Kita-Gebühren anheben. Als Eltern oder als, sage ich jetzt mal, ist kein schönes Wort, Otto Normalverbraucher oder Bürger und Bürge- rinnen, die auf diese Kitaplätze angewiesen sind, sieht man natürlich und sagt, ihr habt Geld für die Stadthallensanierung und für eine Turmbergbahn und für den KSC und, und, und. Das sind jetzt alles sehr banale Beispiele, aber so sehen es leider viele Bürgerinnen und Bürger, und so tragen sie es auch an uns heran, und uns wollt ihr jetzt die Kita Gebühren erhöhen, um euren Haushalt zu sanieren. Das ist die bittere Pille, die wir als Stadträte und Stadträtinnen hier schlucken müssen. Keine leichte Entscheidung, auch wenn das eine nicht unbedingt mit dem anderen zu tun hat, aber muss sich letztendlich doch schon auch die Frage stellen, warum unser Haushalt in so einer Schieflage ist, dass wir zu solchen Maß- nahmen jetzt gezwungen sind. Nichtsdestotrotz haben wir versucht, die Gebührengestaltung ein bisschen gerechter zu verteilen. Ich glaube auch, dass mit dieser Kostensteigerung von rund 18 Prozent viele um- gehen könnten, wenn nicht in der Vergangenheit die Problematik mit den Verkürzungen der Öffnungszeitung und der Leistungskürzung einhergeht. Das ist natürlich als Eltern schwerer Tobak, wenn ich sage, ich habe keine Verlässlichkeit mehr, ich kann mein Kind nur vier Stunden hinbringen, das nützt mir nichts, weil ich brauche eigentlich fünf oder sechs, weil ich den Anfahrtsweg brauche. Das ist mit meinem Arbeitgeber so nicht zu ma- chen. Auf der anderen Seite soll ich jetzt mehr bezahlen, so ein bisschen ähnlich wie bei den Verkehrsbetrieben, wo auch immer mehr Züge ausfallen und jedes Jahr die Gebühren steigen. Das ist den Bürgerinnen und Bürgern natürlich schwer zu erklären. Nichtsdestot- rotz ist es letztendlich die Konsequenz eines vorangegangenen Gemeinderatsbeschlusses, und wir werden diesen beiden Vorlagen heute zustimmen. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Inhaltlich kann ich mich den letzten drei Rednern anschließen. Wir als AfD waren an den Vorberatungen zu diesen Tagesordnungspunkten nicht beteiligt, weil wir nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind. Das ändert sich zum Glück nächste – 9 – Woche, dann werden wir dort auch wieder vertreten sein. Wir als AfD haben auch in den Haushaltsberatungen Einsparvorschläge gemacht in Höhe von mehr als 20 Millionen Euro, und wir wissen, wofür die Mehrheit dieses Gemeinderats jedes Jahr 40 Millionen Euro aus- geben will. Gleichzeitig soll bei den Kindergartengebühren, bei den Kita-Gebühren mehr Geld eingenommen werden. Die Kritik von den LINKEN ist ein Stück weit korrekt, aber die LINKEN sind mit dran schuld. Wir haben hier in Deutschland einfach ganz schlechte Ent- scheidungen getroffen, was die Energiepolitik angeht, was die Wirtschaft angeht. Wir als AfD haben als Einzige darauf bestanden, die Kernkraftwerke weiter zu betreiben. Dafür be- zahlen wir heute alles. Und die gestiegenen Strompreise sind ein Grund für die Inflation, die wir jetzt hier ausgleichen müssen. Vor diesem Hintergrund fragen wir uns, warum sol- len jetzt ausgerechnet die Kinder darunter leiden. Wir sehen das nicht ein. Wir waren alle gemeinsam zu Beginn dieser Legislatur auf dem Weg zur beitragsfreien Kita. Warum? Weil es wichtig ist für die Gleichberechtigung von Mann und Frau und weil Kinder willkommen sein sollen hier in unserer Gesellschaft. Das ist unbedingt nötig. Heute stand in den BNN, die Anzahl der Kinder pro Frauen ist wieder auf einem Minimum. Es sind 1,4 nur, hier in Karlsruhe noch weniger. Wir müssen also wirklich etwas tun, um zu zeigen, dass uns Kinder wichtig sind, dass Kinder willkommen sind. Es ist aus unserer Sicht nicht in Ordnung. Es soll durch den Antrag zum TOP 18 der GRÜNEN, den Sie zugesagt ha- ben, noch weiter ausgeweitet werden, dass die Leute mit normalem Einkommen noch stär- ker belastet werden, als es die Lohnentwicklung der letzten Jahre war. Es ist so, bei niedri- gem Einkommen ist der Anstieg gering bzw. gar nicht vorhanden. Und das ist auch gut so, aber wir sind nicht einverstanden, dass Leute, die normal bis gut verdienen, so stark belas- tet werden sollen. Und deswegen werden wir heute dagegen stimmen. Stadtrat Bauer (GRÜNE): Ich möchte weder auf das eben Gesagte eingehen noch das noch in die Länge ziehen. Ich möchte aber vielleicht eine ganz kleine Brücke schlagen, weil hier gerade so getan wird, als wären wir hier auf einer 180-Grad-Wendung als Gemeinderat. Der Grundsatzbeschluss hin zu kostenfreien Kitas war schon immer von Anfang an, seit 2018, seit es ursprünglich diese Vorlage gab, einer, der mit eingerechnet hat, dass Bund und Land mit in die Finanzierung einsteigen. Das war nie vorgesehen, dass die Stadt, dass die Kommune Karlsruhe das alleine schultert. Sie sind alle bei den Haushaltsberatungen da- bei. Sie wissen alle, um welche Summen es geht. Wenn man hier so eine Grundsatzkritik anbringt, ist es okay. Wenn wir aber hier im städtischen Haushalt bleiben, hätte ich dann gerne an der anderen Stelle auch irgendwann eine Diskussion darüber, wie wir diese gi- gantischen Millionensummen abbilden möchten. Diese Ehrlichkeit müssen Sie dann auch mitbringen, wenn Sie so eine Grundsatzkritik hier anbringen. Das wäre mir ganz recht, um sachlich zu bleiben. Der Vorsitzende: Ich möchte gerne ein paar Punkte noch mal herausarbeiten. Ich bin Ihnen sehr dankbar, Herr Stadtrat Høyem, dass Sie noch einmal deutlich gemacht haben, es geht hier nicht um Betreuung, es geht um Bildung. Für Bildung ist in unserem System das Land zuständig. Da gibt es nichts zu deuteln. Wir sind dafür zuständig, eine Kindergartenland- schaft zu organisieren und zu ermöglichen. Wir sind eigentlich nicht dafür zuständig, sie zu bezahlen. Das tun wir aber überwiegend. Die Empfehlung im Land Baden-Württemberg ist, dass 20 Prozent durch Elternbeiträge zu erbringen ist. Davon sind wir lange entfernt. Es ist viel, viel weniger als 20 Prozent. Schon allein diese beiden Tatsachen machen deutlich, dass man uns auf keinen Fall vorwerfen kann, dass wir hier an dieser Stelle kommunalpolitisch – 10 – unverantwortlich handeln oder dass wir uns um irgendwelche Verantwortlichkeiten drü- cken. Ich stelle auch fest, dass es durchaus bei der letzten Landtagswahl keine Mehrheit für Par- teien gegeben hat, die zum beitragsfreien Kindergarten wesentlich beigetragen hätten. In Anbetracht der steigenden Kosten für Personal, vor allem aber auch für Energie und auch für die entsprechenden Immobilien, das ist das, was uns im Moment an anderer Stelle das Leben ganz erheblich schwermacht, müssen wir zumindest, wenn wir diese Dienstleistun- gen für die Bürgerinnen und Bürger weiter erbringen wollen, in der Lage sein, gegebenen- falls auch Teile dieser Kostensteigerungen weiterzugeben, zumal wir es hier damit zu tun haben, dass wir die Diskrepanz zwischen den freien Trägern und den städtischen Einrich- tungen nicht zu sehr auseinanderklaffen wollen, damit sich hier keine sozusagen Diversifi- zierung der Nachfrage ergibt, die wir so eigentlich nicht möchten. Von daher stimmt das Argument, dass wir ein bisschen den freien Träger nachziehen müssen, aber nicht, weil wir an sich das Geld dazu hätten, alles zu bezahlen, sondern die freien Träger machen uns vor, um wie viel teurer im Moment der Betrieb von Kitas wird. Diese Kosten würden dann auch an zusätzlichen Belastungen auf uns hängenbleiben. Hätten wir unglaublich viele Haus- haltsüberschüsse, könnten wir natürlich aus kommunalpolitischer Kraft sagen, obwohl wir dazu nicht zuständig sind, gehen wir in eine beitragsfreie Kita, aber wir haben diese Über- schüsse nicht oder auch in dem Maße nicht mehr. Und trotzdem hat eine Untersuchung noch vor gar nicht so langer Zeit, wenn man mal es runterbricht auf die einzelne Betreuungsstunde, trotzdem gezeigt, dass selbst verglichen mit Städten, die schon beitragsfreie Kita in der Regelgruppenzeit eingeführt haben, wir be- zogen auf alle Betreuungszeiten immer noch mit die günstigsten Kitas überhaupt in Baden- Württemberg haben. Von daher kann ich die Kritik heute aus der Zeitung auch nicht nach- vollziehen. Man kann nicht eine einzelne Vorlage rausnehmen und auf der einen ganzen Argumentationsstrang aufbauen. Wenn ich dann noch diejenigen, die es zahlen müssen, als einzige Repräsentantengruppe frage, was sie davon hält. Also ich denke auch, das ist so, wie wenn irgendwie die Brotpreise erhöht werden, und ich frage nur den Ersten, der morgens in die Bäckerei kommt, ob er das gut oder schlecht findet. Das ist keine ausgewo- gene Betrachtung des Gesamtkomplexes. Deswegen bin ich Ihnen insgesamt sehr dankbar, dass wir zu dem stehen, was wir mal be- schlossen hatten, und aber auch zu dem stehen, was wir im Haushalt notgedrungenerma- ßen auch akzeptieren mussten. Und wir sollten uns weiter dafür einsetzen, dass es endlich als Bildungsinstitution anerkannt wird, dass daraus dann auch politisch die Konsequenzen getragen werden. Vor allem müssen wir uns aber im Moment weiter dafür einsetzen, dass wir die Quantitäten und vor allem die Qualitäten erhöhen. Und das ist aus anderen Grün- den im Moment schon schwierig genug, aber es ist auch mit erheblichen zusätzlichen fi- nanziellen Aufwendungen verbunden, die uns auch in der Zukunft noch unabhängig vom Beitrag ganz schöne Schwierigkeiten machen werden. Auch die soziale Systematik stimmt bei uns insofern, als wir durch die Zweitkinderfreistel- lung und auch durch die entsprechenden Möglichkeiten der wirtschaftlichen Jugendhilfe nachgewiesenermaßen keine Eltern haben, die jetzt täglich vor der Tür stünden und sagen, wir würden gerne den Platz annehmen, aber wir können es uns nicht leisten, sondern wir haben eher Eltern vor der Tür stehen, die sagen, wir würden sogar noch mehr zahlen, wenn wir nur die erweiterten Öffnungszeiten und eine entsprechende Qualität hätten. – 11 – Und solange das so ist, kann man uns, glaube ich, auch nicht vorwerfen, dass wir hier an der Stelle am Bedarf vorbeigehen und auch irgendwelche Leute ausgrenzen. In diesem Sinne können wir jetzt zu der Abstimmung der Vorlagen kommen. Ich rufe auf TOP 6, neue Finanzierungssystematik, Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses, und bitte um ihr Votum ab jetzt. - Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. Ich rufe auf TOP 7. Da geht es um die Finanzierungssystematik. Der Antrag der GRÜNEN ist als erledigt bzw. in den weiteren Diskussionsprozess aufgenommen worden, und ich darf jetzt um das Votum und für TOP 7 bitten ab jetzt. - Das ist Einstimmigkeit. Ich rufe auf TOP 8, Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe. Da geht es um diesen Er- probungsparagraphen, den wir jetzt mit Leben füllen möchten. Und da bitte ich Sie um Ihr Votum ab jetzt. - Auch das ist einstimmig. Vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 1. August 2024