Besetzung der Stelle des Ortsvorstehenden nach der Kommunalwahl 2024

Vorlage: 2024/0514
Art: Antrag
Datum: 06.05.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 15.05.2024

    TOP: 8

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Antrag Grötzingen
    Extrahierter Text

    Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0514 Eingang: 03.05.2024 Besetzung der Stelle des Ortsvorstehenden nach der Kommunalwahl 2024 (Antrag der MfG-Ortschaftsratsfraktion) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 15.05.2024 8 Ö Entscheidung Am 9. Juni 2024 stehen die Kommunalwahlen an. Der neu gewählte Ortschaftsrat schlägt dann dem Gemeinderat eine Person zur Wahl des Ortsvorstehenden vor. Das Gremium sollte dabei im Sinne der Bestenauswahl die Möglichkeit haben, unter mehreren Bewerbern auszuwählen. Aus Sicht der MfG-Fraktion ist daher eine öffentliche Ausschreibung der Stelle des Ortsvorstehenden in Grötzingen notwendig. Die MfG-Fraktion beantragt: Die Stelle des Ortsvorstehenden in Karlsruhe-Grötzingen wird von der Stadtverwaltung öffentlich ausgeschrieben.

  • Stellungnahme Antrag Grötzingen
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0514 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Ortsverwaltung Grötzingen Besetzung der Stelle des Ortsvorstehenden nach der Kommunalwahl 2024 (Antrag der MfG-Ortschaftsratsfraktion) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 15.05.2024 8 Ö Entscheidung Kurzfassung Der vorliegende Antrag der Fraktion Menschen für Grötzingen wird als Vorschlag des Ortschaftsrats für ein spezifisches Verfahren bei der Besetzung der Stelle der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers aufgenommen. Zur Ortsvorsteherin bzw. zum Ortsvorsteher von Grötzingen kann nur eine Gemeindebeamtin oder ein Gemeindebeamter bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch den neu gewählten Gemeinderat im Einvernehmen mit dem neu gewählten Ortschaftsrat. Im Rahmen der bisherigen Praxis wird die Verwaltung dieses Votum entsprechend umsetzen. Der Ort- schaftsrat erhält die Gelegenheit, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten kennenzulernen und sein Votum vor der Entscheidung des Gemeinderats abzugeben. 1. Für die Ortschaft Grötzingen ist gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung Baden-Württem- berg in der städtischen Hauptsatzung bestimmt, dass „ein Gemeindebeamter oder eine Ge- meindebeamtin zum Ortsvorsteher oder zur Ortsvorsteherin bestellt“ wird. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Der Regelfall geht davon aus, dass eine – schon bei der Stadt Karlsruhe beschäftigte bzw. be- schäftigter – hauptamtliche Beamtin oder ein hauptamtlicher Beamter für die Funktion der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers vorgeschlagen wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlos- sen, dass eine Person ernannt oder versetzt wird und ihr bzw. ihm dann die Funktion der Orts- vorsteherin bzw. des Ortsvorstehers übertragen wird. Voraussetzung für eine Ernennung bzw. eine Versetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis bei der Kommunalverwaltung erfüllt werden. Das erforderliche Einverneh- men des Oberbürgermeisters erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Funktion der Ortsvor- steherin bzw. des Ortsvorstehers auf Zeit übertragen wird, das Beamtenverhältnis dagegen ohne zeitliche Befristung begründet ist. 2. Im Falle der internen Ausschreibung wird die Funktion der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorste- hers und bei externer Ausschreibung auch gleichzeitig die dauerhafte beamtenrechtliche Stelle ausgeschrieben, denn die Einstellung/Versetzung der Beamtin bzw. des Beamten zur Stadt Karls- ruhe erfolgt unbefristet. Bis auf die externe Stellenausschreibung im Juli 2019 für die Besetzung der Stelle der/des Orts- vorstehenden in Grötzingen wurde bislang bei der Stadt Karlsruhe eine Stellenausschreibung nur vorgenommen, wenn im Laufe einer Amtszeit des Ortschaftsrates die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher aufgrund Zurruhesetzung oder Tod vorzeitig ausgeschieden ist. Im April 2019 hatten sich die Fraktionsvorsitzenden des Ortschaftsrates Grötzingen mit dem Oberbür- germeister darauf verständigt, dass das Verfahren vom 12. Juni 2003 zur Besetzung von hauptamtlichen Ortsvorstehenden-Stellen, welches zwischen dem damaligen Oberbürgermeis- ter Fenrich, den Ortsvorstehern Altfelix, Frank, Seith und Tritsch sowie Personalamt abge- stimmt, in welchem auch die Wünsche der Ortschaftsräte mit eingeflossen sind, zur Anwen- dung kommen soll. Folgendes Verfahren wurde 2003 abgestimmt: Vorabstimmung OB – Ortschaftsrat Es erfolgt eine Vorabstimmung des jeweiligen Besetzungsverfahrens zwischen OB und Ort- schaftsrat. Regelfall interne Bewerbende Eine interne Ausschreibung hat Vorrang, da nach GemO die Bestellung eines Beam-ten, der bereits bei der Gemeinde beschäftigt ist, der Regelfall ist. Sollte keine interne Bewer- bung vorliegen, wäre allerdings extern auszuschreiben. Externe Ausschreibung Wenn ein entsprechendes Votum des Ortschaftsrates eindeutig ist (2/3 – Mehrheit), erfolgt eine sofortige externe Ausschreibung. 3. Die Bestellung der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers erfolgt durch den neu gewählten Gemeinderat im Einvernehmen mit dem neu gewählten Ortschaftsrat. Vor diesem Hintergrund und bietet der Oberbürgermeister den Fraktionsvorsitzenden des Grötzin- ger Ortschaftsrates ein gemeinsames Gespräch an, um das Bewerbungsverfahren abzustimmen. Das Votum über eine Stellenausschreibung soll erst nach der Wahl durch den neu besetzten Ort- schaftsrat in dessen konstituierender Sitzung am 11. September 2024 erfolgen. Eine sich daran unter Umständen anschließende Vorstellung der Kandidatinnen bzw. einem Kandidaten soll in der Oktobersitzung erfolgen. Die Bewerbenden sollen sich in der Reihenfolge des Bewerbungsein- gangs vorstellen. Um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten, sollen alle Bewerbenden im Vorstellungsverfahren möglichst die gleichen Fragen gestellt werden. Hierdurch würde auch dem beamtenrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese Rechnung getragen. – 3 – Bei einer externen Bewerberin oder einem externen Bewerber könnte nur beschlossen werden, sie bzw. ihn nach ihrer bzw. dessen Einstellung/Versetzung zur Stadt Karlsruhe zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher zu bestellen. Die eigentliche Bestellung könnte erst erfolgen, sobald die Person Gemeindebeamtin oder -beamter ist. Sollte das Votum des Ortschaftsrates nach dem Auswahlverfahren für einen Bewerbenden eindeu- tig sein (2/3-Mehrheit), kann auf eine Vorstellung der Bewerbenden im Personalausschuss verzich- tet werden. Allgemein bedarf die Bestellung zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher eines Mehrheitsbe- schlusses sowohl des Gemeinderates als auch des Ortschaftsrates. Die amtierende Ortsvorsteherin Karen Eßrich hat erklärt, dass sie für das Amt erneut kandidieren wird.