Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen, insbesondere Anpassung der Gebühren

Vorlage: 2024/0424
Art: Beschlussvorlage
Datum: 16.04.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 18.06.2024

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Stadtkämmerei Abgabenmanagement Betriebswirtschaft Stand: November 2023 - V1.0 Jahresabschluss - Ergebnisübersicht mit Kalkulation der Folgejahre Anlage 1

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0424 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: Sozial- und Jugendbehörde Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen, insbesondere Anpassung der Gebühren Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Sozialausschuss 15.05.2024 6 N Vorberatung Hauptausschuss 04.06.2024 13 N Vorberatung Gemeinderat 18.06.2024 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss und im Hauptausschuss die als Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen vom 26. März 2019. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: siehe Anlage 1 Jährlicher Ertrag: siehe Anlage 1 Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☒ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☒ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Grundlage der Gebührenerhebung Die Stadt Karlsruhe betreibt zur Unterbringung von geflüchteten Menschen öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG). Die untergebrachten Menschen leben in dezentralen Unterkünften im Stadtgebiet Karlsruhe. Am Erhebungsstichtag 1. März 2024 waren ▪ 1.275 Personen aus der Ukraine ▪ 107 Personen aus anderen Ländern einschließlich Aussiedler*innen in diesen Unterkünften untergebracht. Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen werden von den untergebrachten Personen Benutzungsgebühren erhoben. Ansatzfähig sind die Kosten, welche durch das Angebot der Stadt Karlsruhe im Rahmen des Betriebs dieser Einrichtungen verursacht werden. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören: ▪ Personalkosten ▪ Betriebs-/Sachkosten ▪ Kosten für Fremdleistungen ▪ Anteilige Verwaltungskosten ▪ Kalkulatorische Abschreibungen ▪ Kalkulatorische Zinsen Nicht dazu zählen die Überwachung der Gemeinschaftsunterkünfte und Kosten, die für die soziale Betreuung der dort untergebrachten Personen entstehen. Art und Qualität der Unterkünfte Der Wohnstandard der Unterkünfte ist angemessen. Die Ausstattung der Zimmer bzw. der Häuser ermöglicht eine eigenständige Selbstversorgung ohne externe Fremdleistungen, wie beispielsweise Catering. In der Regel verfügen diese Unterkünfte über zumindest eigene Nasszellen. Die Belegungskapazitäten in den einzelnen Unterkünften sind sehr verschieden. Die überwiegende Zahl der Unterkünfte verfügt über relativ geringe Kapazitäten und ermöglicht eine kleinteilige, über das Stadtgebiet verteilte Unterbringung. Ein hoher Teil dieser Unterkünfte erlaubt den Bewohnern und Bewohnerinnen eine selbständige Lebensführung im Einzelwohnraum- bzw. Appartementwohnen. Nur in wenigen Einrichtungen der Flüchtlingsunterbringung findet Gemeinschaftswohnen statt. Die angefügte Tabelle gibt einen Überblick über die Anzahl der verschiedenen Unterkünfte mit unterschiedlichen Bettenkapazitäten: – 3 – Flüchtlingsunterbringung Bettenkapazität Anzahl der Unterkünfte 2 – 15 40 16 – 30 22 31 – 45 7 46 – 60 2 61 und mehr 2 Preis- und Vertragsgestaltung Die Anmietung dieser Unterkünfte, sofern sie nicht in städtischem Eigentum sind, erfolgt in der Regel über eine Belegungsvereinbarung, in der der Vermieter der Stadt Karlsruhe ein Belegungsrecht über eine bestimmte Anzahl von Plätzen (=Betten) einräumt. Das Belegungsentgelt beinhaltet die Grund- miete und sämtliche Neben- und Heizkosten in der Unterbringung. Es handelt sich also um einen pauschalierten Belegungspreis. Die Preisspanne bei den Belegungsentgelten bewegt sich je nach Qualität der Unterbringung und inkludierter Dienstleistungen derzeit zwischen 19 und 24 Euro pro Tag und Bett. Bei der Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine werden aufgrund der nicht vorhersehbaren mittelfristigen Entwicklungen im Heimatland, die maßgeblichen Einfluss auf die Bleibeprognose haben, nur Belegungsvereinbarungen mit kurzen Laufzeiten von ein bis zwei Jahren abgeschlossen. Gebührenkalkulation Die Benutzungsgebühren werden einheitlich für alle Einrichtungen gleich erhoben. Grundlage bei der Gebührenkalkulation sind die Kostenrechnungen für die Flüchtlingsunterbringung. Die unterschied- lichen Wohnstandards verpflichten nach den Bestimmungen des KAG nicht zwingend zu differen- zierten Berechnungen der Gebühren für die einzelnen Häuser. Eine kleinteilige auf einzelne Gebäude und Wohneinrichtungen bezogene Berechnung verursacht einen sehr hohen Verwaltungsaufwand und würde bestimmten schwankenden Kostenfaktoren unter- liegen, die jeweils im Einzelfall erhoben und berechnet werden müssten. Eine Differenzierung nach Gebäuden würde bei jeder neuen Einrichtung eine Satzungsänderung erfordern. In der Anlage 1 sind die Ergebnisübersichten mit Kalkulationen der Folgejahre für den Bereich der Flüchtlingsunterbringung beigefügt. Die Kostentwicklung im Unterbringungsbereich in den vergangenen Jahren macht eine Gebühren- anpassung notwendig. Etwa 90 Prozent der Bewohner*innen in den Einrichtungen für Geflüchtete beziehen öffentliche Leistungen. Die neu berechneten Gebühren bemessen sich nach den allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen (insbesondere dem Kostendeckungsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip). Die Unter- kunftsgebühren werden im Fall der Hilfebedürftigkeit als angemessene Kosten der Unterkunft anerkannt und durch Sozialleistungen gedeckt. Besonders hervorzuheben ist die neu eingefügte Regelung zu einer Gebührenreduzierung für Selbstzahler*innen bei der Benutzung von Einrichtungen der Flüchtlingsunterbringung: „Nutzende Personen, die nachweisen, dass sie über ausreichendes Einkommen verfügen und daher keine öffentlichen Leistungen, zum Beispiel nach dem SGB oder dem AsylbLG, erhalten, haben lediglich 70 % der Gebühren nach den Absätzen 2 bis 4 zu bezahlen. Die reduzierten Gebühren werden auf Antrag nach Vorlage geeigneter Unterlagen gewährt. Die Gebührenreduzierung wird durch Bescheid für maximal 12 Monate bewilligt. Die Reduzierung kann durch neue Anträge längstens für insgesamt 3 Jahre gewährt werden.“ – 4 – Mit dieser Regelung soll ein Anreiz für die Bewohner*innen von Flüchtlingsunterkünften geschaffen werden, ihren Lebensunterhalt unabhängig von staatlichen Leistungen zur Sicherung der Existenz- grundlage zu bestreiten, was schließlich auch zu einer Reduzierung der Kosten der Unterkunft führt. Diese Gebührenermäßigung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VGH Baden- Württemberg: „Verfolgt die Gemeinde mit der satzungsrechtlichen Regelung einer Ermäßigung der Unterkunftsgebühr für Selbstzahler, die nachweisen, dass sie keine laufenden Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II ,SGB XII oder AsylbLG erhalten, den sozialen Zweck, einen Anreiz für eine Erwerbstätigkeit und die Unabhängigkeit von Sozialleistungen zu bieten, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. (VGH-Urteil vom 08.07.2022 – 2 S 3968 /20).“ Die bisherigen Staffelgebühren in Flüchtlingsunterkünften werden aufgehoben, da sie keine Auswirkung auf die Verweildauer der Bewohner*innen in diesen Unterkünften hatten. Die neu erhobenen Gebühren orientieren sich an den Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft im SGB II oder SGB XII, liegen aber weiterhin unter den Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wohnraum bei der flüchtlingsrechtlichen Unterbringung. Die Erlöse werden deutlich gesteigert und der Kostendeckungsgrad steigt erheblich. Im Bereich der Flüchtlingsunterbringung steigt der Kostendeckungsgrad von 5,78 Prozent im Jahr 2023 auf prognostizierte 46,13 Prozent im Jahr 2024 bzw. 52,08 Prozent im Jahr 2025 (siehe Anlage 1). Die als Anlage 2 beigefügte Synopse stellt die Veränderungen der Gebührensätze und die weiteren Satzungsänderungen den bisherigen Bestimmungen gegenüber. Kosten der Flüchtlingsunterbringung, die nicht über diese Nutzungsgebühren abgedeckt werden können, werden pauschal und nicht objektbezogen vom Land Baden-Württemberg im Rahmen des Finanzausgleichs nach § 21 FAG erstattet. Die neu zu beschließende Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss und im Hauptausschuss die als Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen vom 26. März 2019.

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen Anlage 2 – 1 – Alte Fassung § 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt die Übergangsunterkünfte für Geflüchtete sowie Spät- aussiedlerinnen und Spätaussiedler als öffentliche Einrichtung. (2) Übergangsunterkünfte für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind die von der Stadt Karlsruhe zur Unterbringung von Personen nach § 6 Eingliederungsgesetz be- stimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Übergangsunterkünfte für Geflüchtete sind die von der Stadt Karlsruhe im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Unterbringung von Personen mit Flüchtlingsstatus oder ihnen gleichgestellten Personen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. § 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen be- stimmter Art und Größe besteht nicht. § 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die nutzende Person die Übergangsunterkunft bezieht und wird auf ein Jahr befristet. (2) Eine Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Karlsruhe. Das Nutzungsverhältnis endet auch mit dem tatsächlichen Auszug. Neue Fassung § 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt die Übergangsunterkünfte für Geflüchtete sowie Spät- aussiedlerinnen und Spätaussiedler als öffentliche Einrichtung. (2) Übergangsunterkünfte für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind die von der Stadt Karlsruhe zur Unterbringung von Personen nach § 6 Eingliederungsgesetz be- stimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Übergangsunterkünfte für Geflüchtete sind die von der Stadt Karlsruhe im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Unterbringung von Personen mit Flüchtlingsstatus oder ihnen gleichgestellten Personen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. § 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen be- stimmter Art und Größe besteht nicht. § 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die nutzende Person die Übergangsunterkunft bezieht und wird auf ein Jahr befristet. (2) Eine Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Karlsruhe. Das Nutzungsverhältnis endet auch mit dem tatsächlichen Auszug. Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen Anlage 2 – 2 – Die Stadt Karlsruhe kann auch eine vorzeitige Beendigung des Nutzungsverhältnisses vornehmen. (3) Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbeson- dere, dass 1. die nutzende Person zum Personenkreis des § 6 Eingliederungsgesetz gehört und die Voraussetzung des § 10 Absatz 3, 4 bzw. 5 Eingliederungsgesetz vorliegen 2. die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- o- der Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss 3. bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt Karlsruhe und der dritten Person beendet wird 4. die nutzende Person die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schrift- liche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung seines Hausrats verwendet 5. die nutzende Person Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und/oder Nach- barn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können 6. die nutzende Person mit der Bezahlung der Wohnheimgebühren mit mehr als zwei Monaten in Rückstand geraten ist. § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Es ist insbesondere untersagt, in den Räu- men 1. um Geld oder Geldwert zu spielen, 2. sich gewerblich zu betätigen oder Waren zum Verkauf oder Tausch anzubieten, 3. für wirtschaftliche, politische oder weltanschauliche Zwecke zu werben, 4. ein Tier zu halten, 5. die Räume anderen Personen entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu über- lassen. Die Stadt Karlsruhe kann auch eine vorzeitige Beendigung des Nutzungsverhältnisses vornehmen. (3) Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbeson- dere, dass 1. die nutzende Person zum Personenkreis des § 6 Eingliederungsgesetz gehört und die Voraussetzung des § 10 Absatz 3, 4 bzw. 5 Eingliederungsgesetz vorliegen 2. die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- o- der Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss 3. bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt Karlsruhe und der dritten Person beendet wird 4. die nutzende Person die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schrift- liche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung seines Hausrats verwendet 5. die nutzende Person Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und Hausbe- wohnerinnen und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können 6. die nutzende Person mit der Bezahlung der Gebühren für die Unterkunft mit mehr als zwei Monaten in Rückstand geraten ist 7. die nutzende Person einen zumutbaren dauerhaften Wohnraum ablehnt. § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Es ist insbesondere untersagt, in den Räu- men 6. um Geld oder Geldwert zu spielen, 7. sich gewerblich zu betätigen oder Waren zum Verkauf oder Tausch anzubieten, 8. für wirtschaftliche, politische oder weltanschauliche Zwecke zu werben, 9. ein Tier zu halten, 10. die Räume anderen Personen entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu über- lassen. Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen Anlage 2 – 3 – (2) Die nutzende Person ist verpflichtet, Änderungen der Anzahl der Haushaltsangehöri- gen der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. (3) Die nutzende Person der Unterkunft ist verpflichtet, die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestim- mungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Been- digung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll auf- zunehmen und von der nutzenden Person zu unterschreiben. (4) Veränderungen an der zugewiesenen Übergangsunterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenom- men werden. Die nutzende Person ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Karlsruhe un- verzüglich von Schäden an oder in den Räumen zu unterrichten. (5) Die nutzende Person bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Karlsruhe, wenn sie 1. in der Unterkunft gastweise eine weitere Person aufnehmen will, 2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will, 3. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Ein- stell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will oder (6) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn die nutzende Person eine Erklärung abgibt, dass sie die Haftung für Schäden, die verursacht werden, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadt Karlsruhe insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (7) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbeson- dere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohn- gemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu be- achten. (2) Die nutzende Person ist verpflichtet, Änderungen der Anzahl der Haushaltsangehöri- gen der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. (3) Die nutzende Person ist verpflichtet, die zugewiesenen Räume samt überlassenem Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Ver- wendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benut- zungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernom- men worden sind. Zu diesem Zweck ist zu Beginn des Benutzungsverhältnisses ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von der nutzenden Person zu unterschrei- ben. (4) Veränderungen an der zugewiesenen Übergangsunterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenom- men werden. Die nutzende Person ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Karlsruhe un- verzüglich von Schäden an oder in den Räumen zu unterrichten. (5) Die nutzende Person bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Karlsruhe, wenn sie 1. in der Unterkunft gastweise eine weitere Person aufnehmen will, 2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will, 3. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Ein- stell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will. (6) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn die nutzende Person eine Erklärung abgibt, dass sie die Haftung für Schäden, die verursacht werden, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadt Karlsruhe insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (7) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbeson- dere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohn- gemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu be- achten. Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen Anlage 2 – 4 – (8) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbe- stimmungen nicht eingehalten, Hausbewohnerinnen, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (9) Bei von der nutzenden Person ohne Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenommenen Veränderungen kann die Stadt Karlsruhe diese auf deren Kosten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme). (10) Das Hausrecht übt die Leitung der Koordinierungsstelle für Aussiedler und Flücht- linge aus. Diese kann dieses Recht auf Mitarbeitende und Beauftragte der Stadt Karls- ruhe übertragen. Das Hausrecht erstreckt sich auf die Gemeinschaftsräume und auf die jeweilige Übergangsunterkunft der nutzenden Person. Das Hausrecht umfasst auch das Recht, die Übergangsunterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betre- ten. Bei Gefahr im Verzug kann die Übergangsunterkunft ohne Ankündigung jeder- zeit betreten werden. § 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Die nutzende Person verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausrei- chende Belüftung und Heizung der überlassenen Übergangsunterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Übergangsunterkunft oder wird eine Vorkeh- rung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Ge- fahr erforderlich, so hat die nutzende Person dies der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. Die nutzende Person ist nicht berechtigt, auftretende Mängel oder Ge- fahrenquellen selbst zu beseitigen. (3) Die nutzende Person haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalts-, und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Über- gangsunterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. In- soweit haftet sie auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Übergangsunterkunft aufhalten. Schäden und Verunrei- nigungen, für die die nutzende Person haftet, kann die Stadt Karlsruhe auf Kosten (8) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbe- stimmungen nicht eingehalten, Hausbewohnerinnen, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (9) Bei von der nutzenden Person ohne Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenommenen Veränderungen kann die Stadt Karlsruhe diese auf deren Kosten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme). (10) Das Hausrecht übt die Leitung der Koordinierungsstelle für Aussiedler und Flücht- linge bei der Stadt Karlsruhe aus. Diese kann dieses Recht auf Mitarbeitende und Be- auftragte der Stadt Karlsruhe übertragen. Das Hausrecht erstreckt sich auf die Gemein- schaftsräume und auf die jeweilige Übergangsunterkunft der nutzenden Person. Das Hausrecht umfasst auch das Recht, die Übergangsunterkünfte in angemessenen Abstän- den und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Übergangsunterkunft ohne Ankündi- gung jederzeit betreten werden. § 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Die nutzende Person verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausrei- chende Belüftung und Heizung der überlassenen Übergangsunterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Übergangsunterkunft oder wird eine Vorkeh- rung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Ge- fahr erforderlich, so hat die nutzende Person dies der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. Die nutzende Person ist nicht berechtigt, auftretende Mängel oder Ge- fahrenquellen selbst zu beseitigen. (3) Die nutzende Person haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalts-, und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Über- gangsunterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. In- soweit haftet sie auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Übergangsunterkunft aufhalten. Schäden und Verunrei- nigungen, für die die nutzende Person haftet, kann die Stadt Karlsruhe auf Kosten Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen Anlage 2 – 5 – beseitigen lassen. Die nutzende Person ist nicht berechtigt, von ihr verursachte Schä- den und Verunreinigungen selbst zu beseitigen. (4) Die Stadt Karlsruhe wird die in § 1 genannten Übergangsunterkünfte und Hausgrund- stücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Nimmt die nutzende Person entgegen der Regelung in Absatz 2 und Absatz 3 selbst Beseitigungen vor, hat sie die Kosten selbst zu tragen. § 6 Hausordnungen (1) Die nutzende Person ist zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rück- sichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Übergangsunterkunft kann die Verwaltung eine Hausordnung erlassen, in der insbesondere die Reinigung der Ge- meinschaftsanlagen und -räume geregelt wird. Sofern eine solche Hausordnung er- lassen ist, ist diese von der nutzenden Person zu beachten. § 7 Rückgabe der Übergangsunterkunft (1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat die nutzende Person die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die von der nut- zenden Person selbst nachgemachten, sind der Stadt Karlsruhe bzw. ihrem Beauftrag- ten zu übergeben. Die nutzende Person haftet für alle Schäden, die der Stadt Karls- ruhe oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entste- hen. (2) Von der nutzenden Person oder ihren Erben nach Auszug oder Beendigung des Nut- zungsverhältnisses zurückgelassene Sachen können von der Stadt Karlsruhe auf deren Kosten geräumt und in Verwahrung genommen werden. Bei Sachen, die nicht inner- halb von drei Monaten nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgeholt werden, wird vermutet, dass die bisher nutzende Person oder ihre Erben das Eigentum daran aufgegeben haben und die Stadt Karlsruhe darüber verfügen kann. der nutzenden Person beseitigen lassen. Die nutzende Person ist nicht berechtigt, von ihr verursachte Schäden und Verunreinigungen selbst zu beseitigen. (4) Die Stadt Karlsruhe wird die in § 1 genannten Übergangsunterkünfte und Hausgrund- stücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Nimmt die nutzende Person entgegen der Regelung in Absatz 2 und Absatz 3 selbst Beseitigungen vor, hat sie die Kosten selbst zu tragen. § 6 Hausordnungen (1) Die nutzende Person ist zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rück- sichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Übergangsunterkunft kann die Verwaltung eine Hausordnung erlassen, in der insbesondere die Reinigung der Ge- meinschaftsanlagen und -räume geregelt wird. Sofern eine solche Hausordnung er- lassen ist, ist diese von der nutzenden Person zu beachten. § 7 Rückgabe der Übergangsunterkunft (1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat die nutzende Person die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die von der nut- zenden Person selbst nachgemachten, sind der Stadt Karlsruhe bzw. ihrem Beauftrag- ten zu übergeben. Die nutzende Person haftet für alle Schäden, die der Stadt Karls- ruhe oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entste- hen. (2) Von der nutzenden Person nach Auszug oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses zurückgelassene Sachen können von der Stadt Karlsruhe auf deren Kosten oder auf Kosten der Erben der nutzenden Person geräumt und in Verwahrung genommen werden. Bei Sachen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Nut- zungsverhältnisses abgeholt werden, wird vermutet, dass die bisher nutzende Person Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen Anlage 2 – 6 – § 8 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die nutzende Person der Übergangsunterkunft haftet für jeden von ihr vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden an der Übergangsunterkunft. (2) Die Haftung der Stadt Karlsruhe, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber der nutzenden Person und Besuchern für Sachschäden wird auf Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die nutzende Person einer Übergangsun- terkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Karls- ruhe keine Haftung. § 9 Personenmehrheit als Benutzerin und Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so müssen Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit berühren, von o- der gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (2) Jede nutzende Person muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten einer Haushaltsangehörigen, eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, die oder der sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berüh- ren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 10 Verwaltungszwang (1) Zur Erfüllung des Einrichtungszwecks kann die Stadt Karlsruhe Umsetzungen in eine andere Übergangsunterkunft verfügen. Die Nutzungsdauer gemäß § 3 Absatz 1 wird durch eine Umsetzung nicht unterbrochen. oder ihre Erben das Eigentum daran aufgegeben haben und die Stadt Karlsruhe dar- über verfügen kann. § 8 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die nutzende Person haftet für jeden von ihr vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden in der Übergangsunterkunft. (2) Die Haftung der Stadt Karlsruhe, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber der nutzenden Person und Besuchern für Sachschäden wird auf Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die nutzende Person selbst bzw. de- ren Besucher sich gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haf- tung. § 9 Personenmehrheit als Benutzerin und Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so müssen Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit berühren, von oder gegenüber allen nutzenden Personen abgegeben werden. (2) Jede nutzende Person muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten einer Haushaltsangehörigen, eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, die oder der sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berüh- ren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 10 Verwaltungszwang (1) Zur Erfüllung des Einrichtungszwecks kann die Stadt Karlsruhe Umsetzungen in eine andere Übergangsunterkunft verfügen. Die Nutzungsdauer gemäß § 3 Absatz 1 wird durch eine Umsetzung nicht unterbrochen. Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen Anlage 2 – 7 – (2) Räumt eine nutzende Person ihre Übergangsunterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügbarkeit vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 des Lan- desverwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räu- mung der Übergangsunterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 3. § 11 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Unterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für die Bereitstellung der Räume sowie die laufenden Verwaltungs- und Betriebskosten gedeckt. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die in der Übergangsunterkunft untergebracht ist, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreterin oder Vertreter. Mehrere gesetzliche Vertreter haften als Gesamtschuldner. Personen, die eine Übergangsunterkunft ge- meinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit sie sich die Übergangsunterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft teilen. § 12 Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der dem Benutzer über- lassene Platz. (2) Die Benutzungsgebühr für die Übergangsunterkunft beträgt je Platz und Kalendermo- nat: 1. für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres vom 1. bis zum 6. Monat je 170,00 Euro vom 7. bis zum 12. Monat je 180,00 Euro nach Ablauf der in § 3 genannten Frist je 190,00 Euro 2. für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres die Hälfte der unter Ziffer 1 genannten Beträge, (2) Räumt eine nutzende Person ihre Übergangsunterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügbarkeit vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 des Lan- desverwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räu- mung der Übergangsunterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 3. § 11 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der überlassenen Räume werden Gebühren erhoben. Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für die Bereitstellung der Räume sowie die laufen- den Verwaltungs- und Betriebskosten gedeckt. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die in der Übergangsunterkunft untergebracht ist, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreterin oder Vertreter. Mehrere gesetzliche Vertreter haften als Gesamtschuldner. Personen, die eine Übergangsunterkunft ge- meinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit sie sich die Übergangsunterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft teilen. § 12 Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der der nut- zenden Person überlassene Unterbringungsplatz. (2) Die Benutzungsgebühr für die Übergangsunterkunft beträgt je Unterbrin- gungsplatz und Kalendermonat: 1. für ein Einzelzimmer 500 Euro 2. für ein Mehrbettzimmer 400 Euro pro Person (3) Für Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB und dem AsylbLG beträgt die Ge- bühr nach Absatz 2 Ziffer 2 ab der zweiten Person für jede weitere Person 250 Euro. Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen Anlage 2 – 8 – 3. für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie sich noch in Schul- ausbildung nach § 4 Schulgesetz befinden, jeweils die Hälfte der unter Ziffer 1 genannten Beträge, (3) Die Summe der Gebühren nach Absatz 2 Ziffer 2 (Familiengebühr) beträgt 1. für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2 zusammen höchstens vom 1. bis zum 6. Monat je 510,00 Euro vom 7. bis zum 12. Monat je 540,00 Euro nach Ablauf der in § 3 genannten Frist je 570,00 Euro 2. für allein Sorgeberechtigte mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Absatz 2, Zif- fer 2 zusammen höchstens vom 1. bis zum 6. Monat je 425,00 Euro vom 7. bis zum 12. Monat je 450,00 Euro nach Ablauf der in § 3 genannten Frist je 475,00 Euro (4) Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres sind von der Gebührenpflicht befreit. § 13 Gästegebühren Bei gastweiser Unterbringung beträgt die Gebühr 10,00 Euro pro Tag und Person. § 14 Entstehung, Fälligkeit (1) Die Unterbringungsdauer gemäß § 3 Absatz 1 beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Einrichtung. Einrichtungswechsel haben auf die Unterbringungsdauer keinen Ein- fluss. (2) Die Gebührenpflicht entsteht am Tag des Einzugs. Sie endet am Tag des Auszugs oder der Räumung. Für die Bemessung der Familiengebühr ist der Einzug der zuerst unter- gebrachten volljährigen Person maßgebend. (4) Für Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB und dem AsylbLG mit mindestens einem minderjährigen Kind („Familiengebühr“) beträgt die Summe der Ge- bühren nach Absatz 2 Ziffer 2 und nach Absatz 3 insgesamt maximal 1.000 Euro. (5) Nutzende Personen, die nachweisen, dass sie über ausreichendes Einkom- men verfügen und daher keine öffentlichen Leistungen, zum Beispiel nach dem SGB oder dem AsylbLG, erhalten, haben lediglich 70 % der Gebühren nach den Absätzen 2 bis 4 zu bezahlen. Die reduzierten Gebühren werden auf Antrag nach Vorlage geeigneter Un- terlagen gewährt. Die Gebührenreduzierung wird durch Bescheid für maxi- mal 12 Monate bewilligt. Die Reduzierung kann durch neue Anträge längs- tens für insgesamt 3 Jahre gewährt werden. -entfällt- § 13 Entstehung, Fälligkeit (1) Die Unterbringungsdauer gemäß § 3 Absatz 1 beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Einrichtung. Einrichtungswechsel haben auf die Unterbringungsdauer keinen Ein- fluss. (2) Die Gebührenpflicht entsteht am Tag des Einzugs. Sie endet am Tag des Auszugs oder der Räumung. Für die Bemessung der Familiengebühr ist der Einzug der zuerst unter- gebrachten volljährigen Person maßgebend. Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen Anlage 2 – 9 – (3) Bei einem von der Eingliederungsverwaltung veranlassten Einrichtungswechsel ent- steht die Gebührenpflicht am Tag des Wechsels nur einmal. Bei vorübergehender Ab- wesenheit bleibt sie bestehen. (4) Soweit sich im Einzelfall die Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe ändert, ist der neue Betrag von dem auf die Änderung folgenden Kalendermonat an zu erheben. (5) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Sie werden am ersten Kalendertag des Monats für den lau- fenden Monat fällig. (6) Bei der Berechnung anteiliger Gebühren ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zu erheben. (3) Bei einem von der Stadt Karlsruhe veranlassten Einrichtungswechsel entsteht die Gebührenpflicht am Tag des Wechsels nur einmal. Bei vorübergehender Abwesenheit bleibt sie bestehen. (4) Soweit sich im Einzelfall die Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe ändert, ist der neue Betrag von dem auf die Änderung folgenden Kalendermonat an zu erheben. (5) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Sie werden am ersten Kalendertag des Monats für den lau- fenden Monat fällig. (6) Bei der Berechnung anteiliger Gebühren ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zu erheben.

  • Anlage 3
    Extrahierter Text

    Anlage 3 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Ge- flüchtete sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaus- siedler Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229), des § 9 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen vom 19. Dezember 2013 (GBl. S.493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2), sowie des § 10 Absatz 7 des Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlerin- nen und Spätaussiedlern vom 22. August 2000 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2), i. V. m. § 4 Absatz 3 Landesgebühren- gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21 Mai 2019 (GBl. S. 161, 185), sowie §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 18. Juni 2024 folgende Satzung zur Ände- rung der Satzung vom 26. März 2019 (Amtsblatt vom 15. November 2019) beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Ge- flüchtete sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler vom 26. März 2019, wird wie folgt geändert: I. § 3 Absatz 3 Ziffern 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „5. die nutzende Person Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und Hausbewoh- nerinnen und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise be- seitigt werden können 6. die nutzende Person mit der Bezahlung der Gebühren für die Unterkunft mit mehr als zwei Monaten in Rückstand geraten ist.“ II. In § 3 Absatz 3 wird Ziffer7 neu eingefügt: „7. die nutzende Person einen zumutbaren dauerhaften Wohnraum ablehnt.“ III. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die nutzende Person ist verpflichtet, die zugewiesenen Räume samt überlasse- nem Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsge- mäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Be- ginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist zu Beginn des Benutzungs- verhältnisses ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von der nutzenden Per- son zu unterschreiben.“. IV. § 4 Absatz 10 Satz 1 wird um den Zusatz „bei der Stadt Karlsruhe“ ergänzt: „(10) Das Hausrecht übt die Leitung der Koordinierungsstelle für Aussiedler und Flüchtlinge bei der Stadt Karlsruhe aus.“. V. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird um den Zusatz „der nutzenden Person“ ergänzt: „(3) Schäden und Verunreinigungen, für die die nutzende Person haftet, kann die Stadt Karlsruhe auf Kosten der nutzenden Person beseitigen lassen. ...“. VI. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird um den Zusatz „oder auf Kosten der Erben der nutzenden Person“ ergänzt: „(2) Von der nutzenden Person nach Auszug oder Beendigung des Nutzungsverhält- nisses zurückgelassene Sachen können von der Stadt Karlsruhe auf deren Kosten oder auf Kosten der Erben der nutzenden Person geräumt und in Verwahrung ge- nommen werden.“. VII. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für Schäden, die sich die nutzende Person selbst bzw. deren Besucher sich gegen- seitig zufügen, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung.“. VIII. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so müssen Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit berühren, von oder gegenüber allen nutzenden Personen abgegeben werden.“. IX. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Benutzung der überlassenen Räume werden Gebühren erhoben.“. X. § 12 wird wie folgt gefasst: „(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der der nutzen- den Person überlassene Unterbringungsplatz. (2) Die Benutzungsgebühr für die Übergangsunterkunft beträgt je Unterbringungs- platz und Kalendermonat: 1. für ein Einzelzimmer 500 Euro 2. für ein Mehrbettzimmer 400 Euro pro Person (3) Für Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB und dem AsylbLG beträgt die Ge- bühr nach Absatz 2 Ziffer 2 ab der zweiten Person für jede weitere Person 250 Euro. (4) Für Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB und dem AsylbLG mit mindestens einem minderjährigen Kind („Familiengebühr“) beträgt die Summe der Gebüh- ren nach Absatz 2 Ziffer 2 und nach Absatz 3 insgesamt maximal 1.000 Euro. (5) Nutzende Personen, die nachweisen, dass sie über ausreichendes Einkommen verfügen und daher keine öffentlichen Leistungen, zum Beispiel nach dem SGB oder dem AsylbLG erhalten, haben lediglich 70 % der Gebühren nach den Absätzen 2 bis 4 zu bezahlen. Die reduzierten Gebühren werden auf Antrag nach Vorlage geeigneter Unter- lagen gewährt. Die Gebührenreduzierung wird durch Bescheid für maximal 12 Monate bewilligt. Die Reduzierung kann durch neue Anträge längstens für insgesamt 3 Jahre gewährt werden.“. XI. § 13 entfällt. XII. § 14 Entstehung, Fälligkeit wird zu § 13 Entstehung, Fälligkeit XIII. § 13 Absatz 3 Satz 1 wird um den Zusatz „von der Stadt Karlsruhe“ ergänzt: „(3) Bei einem von der Stadt Karlsruhe veranlassten Einrichtungswechsel entsteht die Gebührenpflicht am Tag des Wechsels nur einmal.“ XIV. § 15 Inkrafttreten wird zu § 14 Inkrafttreten Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Abstimmungsergebnis TOP 2
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 18.06.2024 TOP 2
    Extrahierter Text

    Niederschrift 65. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. Juni 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 2 der Tagesordnung: Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen, insbesondere Anpassung der Gebühren Vorlage: 2024/0424 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss und im Hauptausschuss die als Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedler*innen vom 26. März 2019. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (41 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Sozialausschuss am 15. Mai 2024 und im Hauptausschuss am 4. Juni 2024. Da bitte ich um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 2. Juli 2024