Anpassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften, insbesondere Anpassung der Gebühren
| Vorlage: | 2024/0423 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 16.04.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 18.06.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 3 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229), sowie §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 18. Juni 2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften vom 26. Oktober 1993, zuletzt geändert am 19. Februar 2013, wird wie folgt geändert: I. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Benutzungsverhältnis entsteht durch schriftliche Einweisungsverfügung der Stadt. Es endet mit der Aufgabe der Unterkunft durch die nutzende Person, den Tod der nutzenden Person oder durch Verfügung, die der nutzenden Person den weiteren Aufenthalt in der Unterkunft versagt, weil Obdachlosigkeit im polizeirechtlichen Sinne nicht mehr vorliegt bzw. Selbsthilfe zumutbar ist. Außerdem kann es durch die Stadt in den in § 5 genannten Fällen vorzeitig beendet werden.“. II. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird um den Zusatz „nutzenden Personen“ ergänzt: „(3) Die überlassenen Räume dürfen nur durch die in diese eingewiesenen nutzenden Personen und ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt werden.“. III. § 2 Absatz 5 wird um den Zusatz „der nutzenden Person“ ergänzt: „(5) Ohne Einwilligung der nutzenden Person ist die Umsetzung in eine andere Un- terkunft insbesondere möglich, wenn...“. IV. In § 2 Absatz 5 Ziffer 4 wird Benutzer in „nutzende Person“ geändert: „4. die nutzende Person Satzungsbestimmungen oder die Hausordnung trotz Abmah- nung nicht einhält oder ihr Verhalten Anlass zu Konflikten gibt, bei denen eine sofor- tige Umsetzung erfolgen muss.“. V. § 3 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Benutzungsgebühren er- hoben. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der der nutzenden Person überlassene Unterbringungsplatz. Nebenkosten für Heizung, Wasser, Gas und Elektrizität werden nicht gesondert erhoben. Sofern die Unterbringung weniger als einen Monat dauert, werden die Benutzungsgebühren anteilig erhoben. (2) Die Benutzungsgebühren betragen je Unterbringungsplatz und Kalendermonat: 1. für ein Einzelzimmer 500 Euro 2. für ein Mehrbettzimmer 400 Euro pro Person (3) Für Bedarfsgemeinschaften dem SGB und dem AsylbLG beträgt die Gebühren nach Absatz 2 Ziffer 2 ab der zweiten Person für jede weitere Person 250 Euro. (4) Für Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB und dem AsylbLG mit mindestens einem minderjährigen Kind („Familiengebühr“) beträgt die Summe der Gebühren nach Absatz 2 Ziffer 2 und nach Absatz 3 insgesamt maximal 1.000 Euro. (5) Gebührenschuldner ist die nutzende Person der zugewiesenen Räume und Nutzungs- flächen. Mehrere nutzende Personen haften als Gesamtschuldner. (6) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Bezug der zugewiesenen Unterkunft. Sie endet mit dem Tag des Auszugs. (7) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet die nutzende Person nicht von der Verpflichtung, die Gebühr entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu ent- richten. (8) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind monatlich jeweils zum Monatsanfang zur Zahlung fällig.“. VI. In § 4 wird Benutzer in „nutzenden Personen“ geändert: „Die Rechte und Pflichten der nutzenden Personen bestimmen sich im Übrigen nach der dieser Satzung beigefügten Benutzungsordnung. Die Benutzungsordnung ist Be- standteil der Satzung.“. VII. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Personen, die sich strafbarer Handlungen schuldig machen oder die sich gegen die Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung, gegen Bedienstete der Ob- dachloseneinrichtungen oder andere untergebrachte Obdachlose oder Besucher/ Be- sucherinnen richten oder die trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, kann das Betreten der Unterkunft durch schriftliche Verfügung zeitweise oder dauerhaft versagt werden.“. VIII. In § 5 Absatz 3 wird Benutzer in „nutzende Person“ geändert: „(3) Die Stadt wird das Benutzungsverhältnis auch dann beenden, wenn die nutzende Person die ihr zugeteilte Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie nicht mehr als ausschließliche Unterkunft benutzt oder sie nur für die Aufbewahrung ihres Hausrates verwendet.“. IX. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die nutzende Person haftet für jeden von ihr vorsätzlich oder fahrlässig verur- sachten Schaden an der Obdachlosenunterkunft.“. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0423 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: Sozial- und Jugendbehörde Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften, insbesondere Anpassung der Gebühren Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Sozialausschuss 15.05.2024 5 N Vorberatung Hauptausschuss 04.06.2024 12 N Vorberatung Gemeinderat 18.06.2024 3 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss und im Hauptausschuss die als Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften vom 19. Februar 2013. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: siehe Anlage 1 Jährlicher Ertrag: siehe Anlage 1 Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☒ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Grundlage der Gebührenerhebung Die Stadt Karlsruhe betreibt zur Unterbringung von wohnungslosen bzw. obdachlosen Personen öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG). Die unter- gebrachten Menschen leben in dezentralen Unterkünften im Stadtgebiet Karlsruhe. Am Erhebungsstichtag 1. März 2024 waren 591 Personen obdachlosenrechtlich in diesen Unter- künften untergebracht. Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen werden von den untergebrachten Personen Benutzungsgebühren erhoben. Ansatzfähig sind die Kosten, welche durch das Angebot der Stadt Karlsruhe im Rahmen des Betriebes dieser Einrichtungen verursacht werden. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören: ▪ Personalkosten ▪ Betriebs-/Sachkosten ▪ Kosten für Fremdleistungen ▪ Anteilige Verwaltungskosten ▪ Kalkulatorische Abschreibungen ▪ Kalkulatorische Zinsen Nicht dazu zählen die Kosten, die für die soziale Betreuung der dort untergebrachten Personen ent- stehen. Art und Qualität der Unterkünfte Der Wohnstandard der Unterkünfte ist angemessen. Die Ausstattung der Zimmer bzw. der Häuser ermöglicht eine eigenständige Selbstversorgung ohne externe Fremdleistungen, wie beispielsweise Catering. In der Regel verfügen diese Unterkünfte zumindest über eigene Nasszellen. Die Belegungskapazitäten in den einzelnen Unterkünften sind sehr verschieden. Die überwiegende Zahl der Unterkünfte verfügt über Kapazitäten zwischen 16 und 45 Betten und ermöglicht eine über das Stadtgebiet verteilte Unterbringung. Ein hoher Teil dieser Unterkünfte erlaubt den Bewohnern und Bewohnerinnen eine selbständige Lebensführung im Einzelwohnraum- bzw. Appartementwohnen. Nur in wenigen Einrichtungen der Obdachlosenhilfe findet Gemeinschaftswohnen statt. Die angefügte Tabelle gibt einen Überblick über die Anzahl der verschiedenen Unterkünfte mit unterschiedlichen Bettenkapazitäten: Wohnungslosenhilfe Bettenkapazität Anzahl der Unterkünfte 2 – 15 2 16 – 30 8 31 – 45 10 46 – 60 - 61 und mehr 1 – 3 – Preis- und Vertragsgestaltung Die Anmietung dieser Unterkünfte, sofern sie nicht in städtischem Eigentum sind, erfolgt in der Regel über eine Belegungsvereinbarung, in der der Vermieter der Stadt Karlsruhe ein Belegungsrecht über eine bestimmte Anzahl von Plätzen (=Betten) einräumt. Das Belegungsentgelt beinhaltet die Grund- miete und sämtliche Neben- und Heizkosten in der Unterbringung. Es handelt sich also um einen pauschalierten Belegungspreis. Die Preisspanne bei den Belegungsentgelten bewegt sich je nach Qualität der Unterbringung und inkludierter Dienstleistungen derzeit zwischen 19 und 24 Euro pro Tag und Bett. Gebührenkalkulation Die Benutzungsgebühren werden einheitlich für alle Einrichtungen gleich erhoben. Grundlage bei der Gebührenkalkulation sind die Kostenrechnungen für die Obdachlosenunterbringung. Die unterschied- lichen Wohnstandards verpflichten nach den Bestimmungen des KAG nicht zwingend zu differen- zierten Berechnungen der Gebühren für die einzelnen Häuser. Eine kleinteilige auf einzelne Gebäude und Wohneinrichtungen bezogene Berechnung verursacht einen sehr hohen Verwaltungsaufwand und würde bestimmten schwankenden Kostenfaktoren unterliegen, die jeweils im Einzelfall erhoben und berechnet werden müssten. Eine Differenzierung nach Gebäuden würde bei jeder neuen Einrichtung eine Satzungsänderung erfordern. In der Anlage 1 sind die Ergebnisübersichten mit Kalkulationen der Folgejahre für den Bereich der Obdachlosenunter- bringung beigefügt. Die Kostentwicklung im Unterbringungsbereich in den vergangenen Jahren macht eine Gebühren- anpassung notwendig. Die neu berechneten Gebühren bemessen sich nach den allgemeinen gebührenrechtlichen Grund- sätzen (insbesondere dem Kostendeckungsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip). Die Unterkunfts- gebühren werden im Fall der Hilfebedürftigkeit als angemessene Kosten der Unterkunft anerkannt und durch Sozialleistungen gedeckt. Im Obdachlosenhilfebereich wird auf eine Reduzierung der Gebühren für Selbstzahler*innen im Sinne eines Anreizes für eine Erwerbstätigkeit und Unabhängigkeit von Sozialleistungen (anders als im Bereich der Flüchtlingsunterbringung) verzichtet, weil vor allem erwerbsfähige Personen in der obdachlosenrechtlichen Unterbringung allgemein kürzere Verweilzeiten haben. Längere Zeit unter- gebrachte Personen stehen oftmals dem Arbeitsmarkt fern und haben grundsätzlich geringere Vermittlungs- und Arbeitsmarktchancen. Etwa 80 Prozent der Bewohner*innen in den Einrichtungen der Wohnungs- bzw. Obdachlosenhilfe beziehen öffentliche Leistungen. Die neu erhobenen Gebühren orientieren sich an den Angemessen- heitsgrenzen der Kosten der Unterkunft im SGB II oder SGB XII, liegen aber weiterhin unter den Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wohnraum bei der obdachlosenrechtlichen Unterbringung. Die Erlöse werden deutlich gesteigert und der Kostendeckungsgrad steigt erheblich. Bei den Obdach- losenunterkünften steigt dieser von 20,33 Prozent im Jahr 2023 auf prognostizierte 29,55 Prozent im Jahr 2024 bzw. 42,55 Prozent im Jahr 2025 (siehe Anlage 1). Die als Anlage 2 beigefügte Synopse stellt die Veränderungen der Gebührensätze und die weiteren Satzungsänderungen den bisherigen Bestimmungen gegenüber. Die neu zu beschließende Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. – 4 – Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss und im Hauptausschuss die als Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften vom 19. Februar 2013.
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Stadt Karlsruhe Stadtkämmerei Abgabenmanagement Betriebswirtschaft Stand: November 2023 - V1.0 Jahresabschluss - Ergebnisübersicht mit Kalkulation der Folgejahre Anlage 1
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Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften Anlage 2 – 1 – Alte Fassung § 1 Zweckbestimmung/Rechtsform (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Ein- richtungen in der Form unselbständiger Anstalten des öffentlichen Rechts. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt Karlsruhe bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Die Unterkünfte dienen der Unterbringung Obdachloser. Als obdachlos gelten Personen, die durch Vollstreckung eines gerichtlichen Räumungs- titels oder aus anderen Gründen ihre bisherige Wohnung oder Unter- kunft verloren haben und die die von ihrer Obdachlosigkeit ausgehen- den Störungen der öffentlichen Ordnung nicht selbst beseitigen können. § 2 Benutzungsverhältnis (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. (2) Das Benutzungsverhältnis entsteht durch schriftliche Einweisungsverfü- gung der Stadt. Es endet mit der Aufgabe der Unterkunft durch den/die Eingewiesene(n) oder durch Verfügung, die dem/der Betroffenen den weiteren Aufenthalt in der Unterkunft versagt, weil Obdachlosigkeit im polizeirechtlichen Sinne nicht mehr vorliegt bzw. Selbsthilfe zumutbar ist. Neue Fassung § 1 Zweckbestimmung/Rechtsform (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Ein- richtungen in der Form unselbständiger Anstalten des öffentlichen Rechts. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt Karlsruhe bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Die Unterkünfte dienen der Unterbringung Obdachloser. Als obdachlos gelten Personen, die durch Vollstreckung eines gerichtlichen Räumungs- titels oder aus anderen Gründen ihre bisherige Wohnung oder Unter- kunft verloren haben und die die von ihrer Obdachlosigkeit ausgehen- den Störungen der öffentlichen Ordnung nicht selbst beseitigen können. § 2 Benutzungsverhältnis (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. (2) Das Benutzungsverhältnis entsteht durch schriftliche Einweisungsverfü- gung der Stadt. Es endet mit der Aufgabe der Unterkunft durch die nut- zende Person, den Tod der nutzenden Person oder durch Verfü- gung, die der nutzenden Person den weiteren Aufenthalt in der Unterkunft versagt, weil Obdachlosigkeit im polizeirechtlichen Sinne nicht mehr vorliegt bzw. Selbsthilfe zumutbar ist. Außerdem kann es durch die Stadt in den in § 5 genannten Fällen vorzeitig beendet werden. Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften Anlage 2 – 2 – (3) Ein Anspruch auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe be- steht nicht. Die überlassenen Räume dürfen nur durch die in diese einge- wiesenen Personen und ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt wer- den. (4) Die Stadt ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Umsetzungen innerhalb der Obdachlosenunterkünfte zu verfügen. (5) Ohne Einwilligung des Benutzers/der Benutzerin ist die Umsetzung in eine andere Unterkunft insbesondere möglich, wenn 1. die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Abriss, Umbau-, Er- weiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen ge- räumt werden muss, 2. der Stadt die Verfügungsgewalt über die Unterkunft entzogen bzw. ein Miet- oder Nutzungsverhältnis mit dem Vermieter von Wohnraum beendet wird, 3. die bisherige Unterkunft unterbelegt ist, z. B. bei Belegung eines Dop- pelzimmers durch eine Einzelperson, 4. der Benutzer/die Benutzerin Satzungsbestimmungen oder die Haus- ordnung trotz Abmahnung nicht einhält oder sein/ihr Verhalten An- lass zu Konflikten gibt, bei denen eine sofortige Umsetzung erfolgen muss (3) Ein Anspruch auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe be- steht nicht. Die überlassenen Räume dürfen nur durch die in diese einge- wiesenen nutzenden Personen und ausschließlich zu Wohnzwecken be- nutzt werden. (4) Die Stadt ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Umsetzungen innerhalb der Obdachlosenunterkünfte zu verfügen. (5) Ohne Einwilligung der nutzenden Person ist die Umsetzung in eine an- dere Unterkunft insbesondere möglich, wenn 1. die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Abriss, Umbau-, Er- weiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen ge- räumt werden muss, 2. der Stadt die Verfügungsgewalt über die Unterkunft entzogen bzw. ein Miet- oder Nutzungsverhältnis mit dem Vermieter von Wohnraum beendet wird, 3. die bisherige Unterkunft unterbelegt ist, z. B. bei Belegung eines Dop- pelzimmers durch eine Einzelperson, 4. die nutzende Person Satzungsbestimmungen oder die Hausord- nung trotz Abmahnung nicht einhält oder ihr Verhalten Anlass zu Konflikten gibt, bei denen eine sofortige Umsetzung erfolgen muss Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften Anlage 2 – 3 – § 3 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Benutzungsgebüh- ren erhoben. Sie betragen 300,00 Euro monatlich für die eingewiesene Per- son im Einzelzimmer. Bei Unterbringung in einem Mehrbettzimmer beträgt die Gebühr 225,00 Euro monatlich. Bei Ehepaaren oder Eltern mit Kindern, die gemeinsam untergebracht werden, beträgt die Benutzungsgebühr für die zweite und jede weitere Person des Familienverbandes 75,00 Euro monatlich. Nebenkosten für Heizung, Wasser, Gas und Elektrizität werden nicht erho- ben. Sofern die Unterbringung weniger als einen Monat dauert, werden die Benutzungsgebühren anteilig erhoben. (2) Gebührenschuldner ist der Benutzer/die Benutzerin der zugewiesenen Räume und Nutzungsflächen. Mehrere Benutzer/-innen haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Bezug der zugewiesenen Unterkunft. Sie endet mit dem Tag des Auszugs. (4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benut- zer/die Benutzerin nicht von der Verpflichtung, die Gebühr entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten. § 3 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Benutzungsgebüh- ren erhoben. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsge- bühr ist der der nutzenden Person überlassene Unterbringungsplatz. Nebenkosten für Heizung, Wasser, Gas und Elektrizität werden nicht gesondert erhoben. Sofern die Unterbringung weniger als einen Mo- nat dauert, werden die Benutzungsgebühren anteilig erhoben. (2) Die Benutzungsgebühren betragen je Unterbringungsplatz und Ka- lendermonat: 1. für ein Einzelzimmer 500 Euro 2. für ein Mehrbettzimmer 400 Euro pro Person (3) Für Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB und dem AsylbLG beträgt die Gebühr nach Absatz 2 Ziffer 2 ab der zweiten Person für jede wei- tere Person 250 Euro. (4) Für Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB und dem AsylbLG mit min- destens einem minderjährigen Kind („Familiengebühr“) beträgt die Summe der Gebühren nach Absatz 2 Ziffer 2 und nach Absatz 3 insge- samt maximal 1.000 Euro. (5) Gebührenschuldner ist die nutzende Person der zugewiesenen Räume und Nutzungsflächen. Mehrere nutzende Personen haften als Gesamtschuld- ner. (6) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Bezug der zugewiesenen Unterkunft. Sie endet mit dem Tag des Auszugs. Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften Anlage 2 – 4 – (5) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind monatlich jeweils zum Monatsanfang zur Zahlung fällig. § 4 Benutzungsordnung Die Rechte und Pflichten der Benutzer/-innen bestimmen sich im Übrigen nach dieser Satzung beigefügten Benutzungsordnung. Die Benutzungsordnung ist Be- standteil der Satzung. § 5 Versagung der Unterkunft (1) Personen, die sich strafbarer Handlungen schuldig machen, die sich gegen die Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung, gegen Bedienstete der Obdachloseneinrichtungen oder untergebrachte Obdachlose richten oder die trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt in grober Weise gegen die Be- nutzungsordnung verstoßen, kann die Unterkunft durch schriftliche Verfü- gung versagt werden. (2) Gleiches gilt für Personen, die sich trotz schriftlicher Aufforderung nicht um eine andere Unterkunft bemühen. (3) Die Stadt wird das Benutzungsverhältnis auch dann beenden, wenn der Be- nutzer/die Benutzerin die ihm/ihr zugeteilte Unterkunft nicht mehr selbst be- wohnt, sie nicht mehr als ausschließliche Unterkunft benutzt oder sie nur für die Aufbewahrung seines/ihres Hausrates verwendet (7) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet die nut- zende Person nicht von der Verpflichtung, die Gebühr entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten. (8) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind monatlich jeweils zum Monatsanfang zur Zahlung fällig. § 4 Benutzungsordnung Die Rechte und Pflichten der nutzenden Personen bestimmen sich im Übrigen nach der dieser Satzung beigefügten Benutzungsordnung. Die Benutzungsord- nung ist Bestandteil der Satzung. § 5 Versagung der Unterkunft (1) Personen, die sich strafbarer Handlungen schuldig machen oder die sich ge- gen die Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung, gegen Bediens- tete der Obdachloseneinrichtungen oder andere untergebrachte Obdach- lose oder Besucher/ Besucherinnen richten oder die trotz schriftlicher Ab- mahnung wiederholt in grober Weise gegen die Benutzungsordnung versto- ßen, kann das Betreten der Unterkunft durch schriftliche Verfügung zeitweise oder dauerhaft versagt werden. (2) Gleiches gilt für Personen, die sich trotz schriftlicher Aufforderung nicht um eine andere Unterkunft bemühen. (3) Die Stadt wird das Benutzungsverhältnis auch dann beenden, wenn die nut- zende Person die ihr zugeteilte Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie nicht mehr als ausschließliche Unterkunft benutzt oder sie nur für die Aufbe- wahrung ihres Hausrates verwendet Synopse Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften Anlage 2 – 5 – § 6 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer/-innen haften vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden. (2) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern/Benutzerinnen und Besucherinnen/Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer/-innen ei- ner Unterkunft bzw. deren Besucherinnen/Besucher gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. § 6 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die nutzende Person haftet für jeden von ihr vorsätzlich oder fahrläs- sig verursachten Schaden in der Obdachlosenunterkunft. (2) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern/Benutzerinnen und Besucherinnen/Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer/-innen ei- ner Unterkunft bzw. deren Besucherinnen/Besucher gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung.
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Niederschrift 65. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. Juni 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 3 der Tagesordnung: Anpassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften, insbesondere Anpassung der Gebühren Vorlage: 2024/0423 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss und im Hauptausschuss die als Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften vom 19. Februar 2013. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (38 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Sozialausschuss am 15. Mai 2024 und im Hauptausschuss am 4. Juni 2024. Das ist eine entsprechende Satzung, in diesem Fall aber für die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften und auch hier insbesondere die Anpassung der Gebühren, und bitte auch hier um Ihr Votum ab jetzt. – Auch das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 2. Juli 2024