Vergabe des Grötzinger Jagdreviers
| Vorlage: | 2024/0421 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 15.04.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Grötzingen |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
Beratungen
- Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.04.2024
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0304 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: LA Vergabe des Grötzinger Jagdreviers (Interfraktioneller Antrag des Ortschaftsrates Grötzingen) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 24.04.2024 8 Ö Entscheidung Kurzfassung Zur Vergabe der Neuverpachtung des Jagdreviers 10, Grötzingen westl. B3 wurde durch das Liegenschaftsamt, das mit der Jagdverpachtung beauftragt wurde, am 1. März 2024 eine Jagdgenossenschaftsversammlung einberufen, in der kein wirksamer Beschluss zur Verpachtung des Reviers zustande gekommen ist. Dies hat zur Folge, dass ab dem 1. April 2024 bis zur Neuverpachtung des Reviers die Schadensersatzpflicht bei Wildschäden nach § 53 JWMG auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft Karlsruhe übergeht. In Anbetracht dessen strebt das Liegenschaftsamt eine zeitnahe Neuwahl zur Vergabe des Jagdreviers an. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Zur Vergabe der Neuverpachtung des Jagdreviers 10, Grötzingen westl. B3, wurde am 1. März 2024 eine Jagdgenossenschaftsversammlung einberufen, in der durch eine Abstimmung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft über einen neuen Jagdpächter beschlossen werden sollte. Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung bedürfen laut Satzung der sogenannten „doppelten Mehrheit“, d.h. sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche, um einen wirksamen Beschluss zu fassen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Karlsruhe. Neben ihrer Funktion als beauftragte Stelle für die Jagdverpachtung war die Stadt Karlsruhe auch in ihrer Funktion als Jagdgenossin in der Versammlung vertreten und übte als Flächeneigentümerin ihr Stimmrecht beim Verpachtungsbeschluss aus. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Wahl eines neuen Jagdpächters ein demokratischer Abstimmungsprozess aller anwesenden Mitglieder der Jagdgenossenschaftsversammlung darstellt. So kann jedes Mitglied bei Abstimmungen, unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen, nach seinen eigenen Kriterien entscheiden, wie es sein Stimmrecht bei Beschlussfassungen und somit bei Verpachtungsbeschlüssen ausübt. Das Votum der Stadt Karlsruhe ist demnach nur eines der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Die Abstimmung der Jagdgenossenschaftsversammlung zur Vergabe der Neuverpachtung erfolgte in zwei Wahldurchgängen. Die Ergebnisse der Abstimmungen zeigten, dass mit der Mehrheit der anwesenden Fläche im ersten Wahldurchgang für Herrn Kress gestimmt wurde, im zweiten Wahldurchgang allerdings war die Fläche, mit der für Herrn Kress gestimmt wurde, geringer als die eines anderen Bewerbers. Dieser andere Bewerber erlangte in beiden Wahldurchgängen die Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Nach Beendigung des zweiten Wahldurchgangs ging man irrtümlicherweise davon aus, dass dieser Bewerber die geforderte Stimmen- und Flächenmehrheit erlangte. Daher ging die Verwaltung zunächst davon aus, dass hiermit die Beauftragung vorliegt, die Neuverpachtung an diesen Bewerber in die Wege zu leiten. Da gegen das Wahlverfahren eine Beschwerde eingereicht wurde, kam es zu einer rechtlichen Prüfung durch den Zentralen Juristischen Dienst der Stadtverwaltung Karlsruhe. Die rechtliche Prüfung ergab, dass kein wirksamer Beschluss zur Vergabe des Jagdreviers zustande gekommen ist, da keiner der Bewerber für die Jagdpacht die erforderliche Flächenmehrheit der in der Versammlung anwesenden und stimmberechtigten Jagdgenossen in sich vereinen konnte, die aber laut der Satzung und § 15 Abs. 5 JWMG zwingend notwendig ist, um einen wirksamen Beschluss zu fassen. Dies ist darauf begründet, dass sich die Mehrheit der anwesenden Fläche im zweiten Wahldurchgang enthalten hat. Rein rechtlich betrachtet ist eine Stimmenthaltung im Abstimmungsverfahren zur Jagdverpachtung formal zulässig. Ein wirksamer Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung kommt allerdings nur zustande, wenn der Abstimmungsgegenstand gleichzeitig die anwesende Personen- und die Flächenmehrheit findet. Zur ordnungsgemäßen Vergabe der Neuverpachtung des Jagdreviers hat daher eine Neuwahl zu erfolgen. Dies beinhaltet, dass das Jagdrevier 10, Grötzingen westl. B3, erneut öffentlich zur Verpachtung ausgeschrieben werden muss. Zur Begründung über das Votum der Stadt Karlsruhe als Jagdgenossin wurden objektive Kriterien festgelegt, anhand derer die Stadt die Bewerbungen der Jagdpachtinteressenten bewertetet. Nach § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung besitzt der Ortschaftsrat Grötzingen ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Trifft der Ortschaftsrat den Beschluss, einen Vorschlag zu unterbreiten, muss sich nach Weitergabe durch die Ortsvorsteherin beziehungsweise den Ortsvorsteher das zuständige Gemeindeorgan beziehungsweise Gremium – das können neben dem Gemeinderat auch ein Ausschuss oder, wie hier, das per Delegation des Oberbürgermeisters zuständige Fachamt sein – mit dieser Initiative befassen. – 3 – Dem Vorschlagsrecht kann daher von der Verwaltung auf unterschiedlichen Ebenen die notwendige Bedeutung verliehen werden. Ist keine Verpachtung möglich, hat dies zur Folge, dass die Schadensersatzpflicht bei Wildschäden nach § 53 JWMG auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft übergeht. Genauer gesagt ist der aus dem Vermögen der Jagdgenossenschaft geleistete Ersatz von den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Ist der Finanzbedarf zur Erfüllung der Wildschadensersatzpflicht durch bisherige Einnahmen nicht zu decken, muss die Jagdgenossenschaft von ihren Mitgliedern Umlagen erheben. Demzufolge sind anfallende Wildschäden nach § 53 JWMG, auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Jagdrevier Grötzingen westl. B3 ab dem 1. April 2024 bis zum Zeitpunkt der Neuverpachtung von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft Karlsruhe und hier insbesondere aufgrund der Flächenmehrheit durch die Stadt Karlsruhe zu tragen. Zur Abwendung dieser finanziellen Forderungen an die Jagdgenossen strebt das Liegenschaftsamt eine zeitnahe Neuwahl zur Verpachtung des betroffenen Jagdrevieres an. Eine erneute öffentliche Ausschreibung des betroffenen Jagdreviers soll in Kürze erfolgen.
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