Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L623 zwischen Grünwettersbach und Wolfartsweier Antrag der SPD-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach

Vorlage: 2024/0330
Art: Antrag
Datum: 22.03.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Wettersbach
Erwähnte Stadtteile: Grünwettersbach, Wolfartsweier

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 07.05.2024

    TOP: 2

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Antrag Wettersbach
    Extrahierter Text

    Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0330 Eingang: 22.03.2024 Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L623 zwischen Grünwettersbach und Wolfartsweier Antrag der SPD-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Wettersbach 07.05.2024 2 Ö Kenntnisnahme Der Ortschaftrat Wettersbach möge folgenden Beschluss fassen: Die Ortsverwaltung Wettersbach wird beauftragt, bei den dafür zuständigen Ämtern der Stadt Karlsruhe einen Antrag auf „Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h“ auf der L623 zwischen Grünwettersbach und Wolfartsweier zu stellen. Begründung: Die L623 zwischen Grünwettersbach und Wolfartsweier birgt durch ihre Streckenführung ein entsprechend hohes Gefahrenpotenzial. Bereits in der Vergangenheit gab es immer wieder, teils schwere Unfälle mit Personenschaden, sowie gefährliche Situationen durch das Schneiden der Kurven oder das knappe Überholen der Radfahrer. Ein nicht unerheblicher Grund, der zu den Unfällen / gefährlichen Situationen beigeträgt, liegt an der aktuell zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h, in Verbindung mit der kurvenreichen Strecke. Wir sind der Überzeugung, dass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h das Gefahrenpotenzial deutlich verringern wird. gez. Peter Fehst SPD-Fraktionsvorsitzender

  • Stellungnahme Antrag Wettersbach
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0330 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L 623 zwischen Grünwettersbach und Wolfartsweier Antrag der SPD-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Wettersbach 07.05.2024 2 Ö Kenntnisnahme Kurzfassung Mit Blick auf die genehmigte Ausbauplanung des straßenbegleitenden Geh- und Radweges kann im Vorgriff auf deren Umsetzung eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70km/h angeordnet werden. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Der Streckenabschnitt der L 623 zwischen Wolfartsweier und Grünwettersbach ist in Teilen kurvenreich, weist ein Gefälle auf und befindet sich außerhalb geschlossener Ortschaften. Auf der Strecke gibt es keine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung, sodass eine nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugelassene Höchstgeschwindigkeit von bis zu 100 km/h erlaubt ist. Auch wenn die Grenzwerte einer sog. Unfallhäufungslinie nicht durch ausschließlich mindestens geschwindigkeitsbegünstigte Verkehrsunfälle überschritten werden, kann in Teilen des Streckenabschnitts von einer sich andeutenden Gefahrenlage ausgegangen werden, die den Prüfungsrahmen zur Anordnung geschwindigkeitsbeschränkender Maßnahmen eröffnet. Nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV – StVO) zu Zeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen jedoch nur dann angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Es liegen jedoch bislang auch nach dem jüngsten tragischen Unfallereignis keine Unfalluntersuchungen vor, die eine tatbestandlich geforderte Häufung geschwindigkeitsbedingter Unfälle erkennen lassen. Bei der Beurteilung ist aber auch der vom Land Baden-Württemberg beabsichtigte Ausbau des bestehenden straßenbegleitenden Geh- und Radweges der L 623 zwischen Wolfartsweier und Grünwettersbach einzubeziehen. Das Vorhaben umfasst den Ausbau des vorhandenen, im Mittel 1,50 Meter breiten Geh- und Radwegs. Damit weist der Weg nicht die Mindestregelmaße für außerörtliche Geh- und Radwege auf. Geplant ist, den Geh- und Radweg in der Fortsetzung der Schlossbergstraße (Wolfartsweier) ab circa dem Ende der Rampe zur Unterführung der Bundesautobahn A 8 bis zum Ortseingang Grünwettersbach („Am Wetterbach“) in seiner Nutzbreite auf ein Regelmaß von 2,50 Metern zu vergrößern. Dem Erläuterungsbericht zur Genehmigungsplanung lagen mehrere Varianten zugrunde. Unter Beibehaltung der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wäre ein nicht unerheblicher Eingriff in den unmittelbar angrenzenden Waldbestand erforderlich gewesen, um einen regelhaften Ausbau des Geh- und Radweges zu ermöglichen. Um diese Eingriffe so gering als möglich zu halten, wurde 2016 festgelegt, die Geschwindigkeit im Verlauf des Geh- und Radweges auf 70 km/h zu reduzieren. Durch diese Geschwindigkeitsreduzierung können die erforderlichen Mindestbreiten des Geh- und Radweges naturschonend und eingriffsminimierend erreicht werden. Bei neuerlicher summarischer Prüfung der sich andeutenden, möglicherweise teilweise bestehenden Gefahrenlage, gepaart mit dem Umstand, dass bei einem Ausbau des straßenbegleitenden Geh- und Radweges, der zu einer Verbesserung der Gesamtsituation für den Fuß- und Radverkehr führen wird und somit das bestehende Gefahrenpotenzial mindert, eine Geschwindigkeitsreduktion auf 70 km/h bereits in der zu verwirklichenden Planung enthalten ist, erscheint eine im Vorgriff auf den Ausbau umgesetzte Geschwindigkeitsreduzierung vertretbar. Die Zuständigkeit liegt bei der Straßenverkehrsbehörde als Untere Verwaltungsbehörde. Eine Entscheidung durch ein politisches Gremium, wie Ortschaftsrat oder Gemeinderat, ist nicht möglich. Aufgrund der seit Jahren immer wieder gestellten Anträge aus verschiedenen Ortschaftsratsfraktionen informiert die Verwaltung nun im Zusammenhang mit dem neuerlich gestellten Antrag über neue die Sachlage. Für die Umsetzung der Geschwindigkeitsreduzierung hat sich diese neue Möglichkeit erst jetzt aufgetan. Bei früheren Prüfungen musste die Geschwindigkeitsbeschränkung bisher leider immer wieder abgelehnt werden. Die Anordnung ist derzeit in Vorbereitung und wird alsbald durch die Straßenverkehrsstelle erfolgen.