Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler: Verzicht auf Eigenanteil

Vorlage: 2024/0138/1
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 22.04.2024
Letzte Änderung: 07.04.2025
Unter Leitung von: Schul- und Sportamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 18.06.2024

    TOP: 1.1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Änderungs-/Ergänzungsantrag
    Extrahierter Text

    Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0138/1 Eingang: 22.04.2024 Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler: Verzicht auf Eigenanteil Änderungsantrag: KAL/Die PARTEI Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Hauptausschuss 07.05.2024 10.1 N Vorberatung Hauptausschuss 04.06.2024 11.1 N Vorberatung Gemeinderat 18.06.2024 1.1 Ö Entscheidung Es wird kein Eigenanteil für der Schülerbeförderung ab Klasse 5 erhoben. Die Einführung eines Eigenanteils für die Schülerbeförderung ab Klasse stellt für den betroffenen Personenkreis de facto eine Benachteiligung gegenüber Schüler:innen ohne Beförderungsanspruch dar. Kinder, die einen Anspruch auf Schülerbeförderung mit einem Fahrdienst haben, erhalten diesen aufgrund besonderer Förderungsbedarfe. Der Besuch einer Regelschule ist ihnen häufig verwehrt. Eine inklusive wohnortnahe Beschulung ist in der Regel nicht möglich. Die berechtigte Schülergruppe hat oft sehr weite Wege bis zur Schule zurückzulegen. Sie sind zudem nicht in der Lage diese Wege selbstständig zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem ÖPNV zurückzulegen. In der Regel gibt es keine Alternative zur Schülerbeförderung. Die Orientierung der Höhe des Beförderungsentgeltes an den Kosten für das Jugend-Ticket-BW bedeuten eine Schlechterstellung gegenüber Schüler:innen, die nicht auf einen Beförderungsdienst angewiesen sind. Mit dem Jugendticket können Kinder und Jugendliche bundesweit im ÖPNV unterwegs sein. Zudem ist eine Nutzung in der Freizeit und den Ferien möglich. Der Erwerb des Tickets ist freiwillig. Das Beförderungsentgelt hingegen deckt nur die Fahrten zwischen Schule und Wohnort zu den Schulzeiten ab. Auch die Erstattung des Beitrags für Familien, die nach dem Bundeteilhabegesetz anspruchsberechtigt sind, werden hier nicht ent- sondern zusätzlich belastet. Die Familien der berechtigten Kinder schlagen sich alltäglich durch einen unendlich erscheinenden Antrags- und Bewilligungsdschungel. Die Erstattung der Fahrkosten ist mit einem zusätzlichen Behördenvorgang verbunden. Die zusätzliche Arbeitsbelastung Verwaltung durch Bearbeitung, mögliche Ablehnung, Bearbeitung von Widersprüchen und Bewilligung der Fahrkostenerstattung scheint zudem nicht gegengerechnet. Es ist zu erwarten, dass der Beitrag zu Haushaltskonsolidierung von 95.000 Euro (ab 2025) letztendlich verpufft. Unterzeichnet von: Lüppo Cramer Michael Haug Sachverhalt / Begründung:

  • Stellungnahme Antrag
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0138/1 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: Schul- und Sportamt Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler: Verzicht auf Eigenanteil Änderungsantrag: KAL/Die PARTEI Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Hauptausschuss 07.05.2024 10.1 N Vorberatung Hauptausschuss 04.06.2024 11.1 N Vorberatung Gemeinderat 18.06.2024 Ö Entscheidung Kurzfassung Durch die Erhebung eines Eigenanteiles für den Schultransport im Freigestellten Schülerverkehr ändert sich nichts an der Teilnahmeberechtigung der Schülerinnen und Schüler. Die Satzungsänderung ist zur Umsetzung der vom Gemeinderat beschlossenen Maßnahme notwendig. Da sich die Umsetzungsmöglichkeit bei abgelehntem Satzungsänderungsbeschluss um mindestens ein Jahr verzögern würde und die Einnahmen im Doppelhaushalt eingeplant sind, empfiehlt die Verwaltung, den Änderungsantrag zum Verzicht auf einen Eigenanteil abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Die Einführung eines Eigenanteils für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr ab Klasse 5 stellt keine Benachteiligung für den betroffenen Personenkreis gegenüber Schülerinnen und Schüler ohne Beförderungsanspruch dar. Diese tragen bei Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs für Schulfahrten ab Klasse 5 die Kosten in gleicher Höhe für das D-Ticket JugendBW. Für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf, die keinen individuellen Schultransport benötigen, übernimmt die Stadt auch weiterhin die Kosten für ein D-Ticket JugendBW ohne Eigenanteil für Schulfahrten, das auch für Freizeitfahrten genutzt werden kann. Der künftig im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Freigestellten Schülerverkehrs geringe Eigenanteil für eine individuelle Beförderung zwischen Wohnung und Schule steht nicht im Widerspruch zur Handhabung bei den übrigen Kindern und Jugendlichen. Wer aufgrund eines besonderen Förderungsbedarfes einen weiteren Schulweg hat und diesen nicht mit dem Öffentlichen Nahverkehr bewältigen kann, wird weiter zuverlässig -in vielen Fällen sogar mit einer Begleitperson im Fahrzeug- auf Kosten der Stadt Karlsruhe befördert. Die Stadt ist berechtigt, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausgestaltung der Schülerbeförderung in einer Satzung zu regeln. Die Übernahme des Eigenanteiles nach dem Bundesteilhabegesetz durch das Jobcenter entspricht der Handhabung umliegender Landkreise. Die Antragstellung stellt für die Betroffenen einen überschaubaren Vorgang dar. Weder der beauftragte Fahrdienst noch mitfahrende Schülerinnen oder Schüler oder die Schule erhalten Kenntnis von der Inanspruchnahme einer Kostenübernahme nach dem Bundesteilhabegesetz. Nach der einmaligen Einführung des Eigenanteiles entsteht für die Verwaltung ein überschaubarer Mehraufwand, der durch optimierte Planung ohne Personalmehrbedarf bewältigt werden kann. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Wenn die Beschlussfassung zur Satzungsänderung nicht bis spätestens 14. Mai 2024 erfolgt, fehlen die für 2024 und 2025 im Haushalt eingeplanten Einnahmen in Höhe von 28.500 Euro bzw. 95.000 Euro. Eine erneute Beschlussfassung wäre dann erst wieder zum Schuljahresbeginn 2025/26 möglich, da die Einführung eines Eigenanteiles immer mit Schuljahresbeginn und der Planung der Schulbustouren abgestimmt sein muss.