KTG Karlsruhe Tourismus GmbH: Verlängerung der Betrauung der Schwarzwald Tourismus GmbH

Vorlage: 2024/0126
Art: Beschlussvorlage
Datum: 02.02.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.03.2024

    TOP: 10

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Zustimmung

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0126 Verantwortlich: Dez. Dienststelle: Stadtkämmerei KTG Karlsruhe Tourismus GmbH: Verlängerung der Betrauung der Schwarzwald Tourismus GmbH Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Hauptausschuss 05.03.2024 12 N Vorberatung Gemeinderat 19.03.2024 10 Ö Entscheidung Kurzfassung 1. Der Gemeinderat beschließt die Verlängerung der Betrauung der Schwarzwald Tourismus GmbH (STG) mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) gemäß Anlage vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2032. 2. Der Geschäftsführer der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH wird angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der Schwarzwald Tourismus GmbH darauf hinzuwirken, dass die Betrauung durch die Geschäftsführung der Schwarzwald Tourismus GmbH verbindlich beachtet und die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KTG Karlsruhe Tourismus GmbH – 2 – Erläuterungen Mit dem nachfolgenden Beschluss wird die Betrauung der Schwarzwald Tourismus GmbH mit Tätigkeiten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse verlängert. Damit setzt der Gemeinderat EU- Recht zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen um und sichert damit den jährlichen Verlustausgleich an die Schwarzwald Tourismus GmbH durch die Gesellschafter bis zum 31.12.2032 beihilfenrechtlich ab. Die Schwarzwald Tourismus GmbH ist die Marketingorganisation und Dachverband für die Ferienregion Schwarzwald. Sie erfüllt alle Aufgaben einer touristischen Marketingorganisation und verantwortet das Destinationsmanagement für die Dachmarke Schwarzwald. Gesellschafter der Schwarzwald Tourismus GmbH sind die zwölf Landkreise Breisgau- Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Lörrach, Ortenaukreis, Rastatt, Rottweil, Schwarzwald-Baar und Waldshut sowie die vier Stadtkreise Baden-Baden, Freiburg, Karlsruhe (über ihre Tourismusgesellschaften) und Pforzheim. Die Stadt Karlsruhe ist über die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH mit rd. 1% an der Schwarzwald Tourismus GmbH beteiligt. Die Tätigkeit der Schwarzwald Tourismus GmbH besteht darin, in den Bereichen der Wirtschafts- und v. a. Tourismusförderung allgemeine wirtschaftliche Interessen zu fördern, vorhandene Arbeitsplätze zu sichern, neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Wirtschaftsstruktur zu diversifizieren sowie die technische und kommunikative Infrastruktur weiterzuentwickeln. Diese Tätigkeit lässt sich nicht kostendeckend erbringen, weshalb die Gesellschafter einen jährlichen Verlustausgleich an die Schwarzwald Tourismus GmbH leisten. Da somit auch weiterhin die Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung besteht, muss die Schwarzwald Tourismus GmbH zur EU-beihilfenrechtlichen Rechtfertigung der Verlustausgleiche erneut betraut werden. Der Gemeinderat hat am 16.12.2014 beschlossen, die Zuwendungen zugunsten der Schwarzwald Tourismus GmbH im Wege eines Betrauungsaktes EU-beihilfenrechtskonform abzusichern. Dabei ist der Betrauungszeitraum bis Ende 2023 beschränkt gewesen. Eine erneute Betrauung für bis zu zehn weiteren Jahren ist möglich. Da eine möglichst einheitliche Betrauung durch die zahlreichen Gesellschafter anzustreben ist, ist vorgesehen, die Absicherung der Zuwendungen durch eine Verlängerung der Betrauung vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2032 vorzunehmen. Der genaue Inhalt der Betrauung ergibt sich aus der beigefügten Anlage 1. Um den Gemeinderatsbeschluss gesellschaftsrechtlich verbindlich zu machen, ist durch Gesellschafterbeschluss der Schwarzwald Tourismus GmbH eine entsprechende verbindliche Anweisung an die Geschäftsführung zu erteilen. Da die Stadt Karlsruhe mittelbar über die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH an der Schwarzwald Tourismus GmbH beteiligt ist, erfolgen diese gesellschaftsrechtlichen Umsetzungsschritte über die Geschäftsführung der KTG. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Hauptausschuss 1. Der Gemeinderat beschließt die Verlängerung der Betrauung der Schwarzwald Tourismus GmbH (STG) mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) gemäß Anlage vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2032. 2. Der Geschäftsführer der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH wird angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der Schwarzwald Tourismus GmbH darauf hinzuwirken, dass die Betrauung durch die Geschäftsführung der Schwarzwald Tourismus GmbH verbindlich beachtet und die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird.

  • Anlage Betrauungsakt_STG Karlsruhe
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Öffentlicher Auftrag (Betrauungsakt) der Stadt Karlsruhe zur Gewährleistung des Tourismusmarketings als Wirtschaftsförderung im Gebiet der Stadt Karlsruhe auf der Grundlage ➢ des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - im Folgenden: Freistellungbeschluss -, ➢ der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäi- schen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012) - im Folgenden: DAWI-Mitteilung -, ➢ der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011), (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) und ➢ der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwi- schen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die fi- nanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) gegenüber der Schwarzwald Tourismus GmbH Wiesentalstraße 5, 79115 Freiburg (im Folgenden auch „Gesellschaft“) - 2 - § 1 Sicherstellungsauftrag, Feststellungsbescheid (1) Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie sind die Landkreise und Kom- munen zur kommunalen Wirtschaftsförderung berechtigt. Diese zur kommunalen Da- seinsvorsorge zählende freiwillige kommunale Aufgabe zielt darauf ab, durch Schaf- fung und Verbesserung der Standortbedingungen der Wirtschaft das wirtschaftliche und soziale Wohl der Einwohner in den Kommunen zu sichern oder zu steigern. Zur kommunalen Wirtschaftsförderung in diesem Sinne gehört auch das Tourismusmar- keting durch die Landkreise, Städte und Gemeinden. Die Gesellschafter der Schwarz- wald Tourismus GmbH (im Folgenden: STG) haben sich zur gemeinsamen Wahrneh- mung dieser Aufgabe im Interesse der Einwohner entschlossen. (2) Zur Umsetzung dieses Ziels im Interesse der Allgemeinheit haben die Gesellschafter (insgesamt 16 Gesellschafter: zwölf Landkreise und vier Stadtkreise) die STG gegrün- det. Deren Gegenstand ist es, auf Basis des bestehenden touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur der Tourismusregionen in den Landkreisen, die die Ge- sellschafter repräsentieren, sowie angrenzenden und benachbarten Tourismusregio- nen über die obigen Landkreise hinaus, ein touristisches Profil des gesamten Schwarz- walds zu definieren und auszubauen, in Ergänzung zu den Aufgaben und Aktivitäten der lokalen/kommunalen Tourismusorganisation. Durch die Vermarktung des touristi- schen Angebots und der touristischen Infrastruktur im Bereich der Gesellschafter als kommunale Gebietskörperschaften bzw. Gesellschaften derselben im Bereich des Schwarzwalds soll die Attraktivität des Schwarzwalds als Tourismusziel weiter erhöht und damit die Tourismuswirtschaft im Bereich der Gesellschafter insgesamt gestärkt werden. (3) Die in Absatz 1 genannte Aufgabe stellt eine klassische Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge dar. Aufgrund der kommunalen Definitionshoheit für den Begriff der „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (im Folgenden: DAWI) ist anerkannt, dass auch diese Leistung der Daseinsvorsorge eine DAWI mit einem spezifischen Gemeinwohlbezog im Sinne des Europäischen Beihilfenrechts darstellt. (4) Aufgrund des Gesellschaftervertrags der STG ist sichergestellt, dass die Gesellschaft bei der in Absatz 1 genannten Maßnahme auf die Erbringung von DAWI beschränkt ist. Soweit sich das Aufgabenfeld der STG in den folgenden Jahren ändert, werden die Gesellschafter den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft entsprechend anpas- sen. Dabei werden sie insbesondere dafür Sorge tragen, dass die STG weiterhin im Kern auf die Erbringung von DAWI beschränkt bleibt. Dienstleistungen, die nicht unter DAWI fallen, sind im Jahresabschluss entsprechend ausgewiesen. - 3 - § 2 Beauftragtes Unternehmen, Art der Dienstleistungen, Befristung (zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die Gesellschafter der STG betrauen die Gesellschaft mit der Erbringung nachstehen- der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse: - die Förderung und Unterstützung der naturnahen, ökologischen, nachhaltigen und zukunftsgerichteten Entwicklung des Tourismus in der Urlaubs- und Freizeitregion Schwarzwald; - das Leisten eines Beitrags zur positiven Imagebildung des Schwarzwalds als Dach- marke national und international; - das Sorgen für die Bekanntheit und die Verbreitung des touristischen Angebots des Schwarzwalds und der Beitrag zum optimierten Informationsservice für poten- zielle Gäste und Interessenten; - die Entwicklung, das Betreiben und die Aktualisierung eines eindeutigen und un- verwechselbaren Erscheinungsbilds des Schwarzwalds als Urlaubs- und Erholungs- region und dadurch die Förderung des Bekanntheitsgrads des Schwarzwalds; - die Koordination und Förderung der Vermarktung des touristischen Angebots un- ter dem Dach des touristischen Markenbegriffs; - das Einbeziehen privatwirtschaftlicher Unternehmen in ihre Marketingaktivitäten und die Koordination gemeinsamer Werbung für die Marke Schwarzwald; - die Förderung von Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Verbesserung des touristischen Angebots auch unter Berücksichtigung des Freizeitangebots für Einwohner der Region; - die Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung eines Marketingkonzepts; - die Wahrnehmung von Aufgaben im gemeinsamen Interesse der Tourismusbran- che und allen sonstigen vom Tourismus profitierenden Betrieben im Schwarzwald; - die Vertretung der tourismuspolitischen Aufgaben als Klammerfunktion für den gesamten Schwarzwald gegenüber dem Bund, dem Land Baden-Württemberg und den Fach- und Dachverbänden; - 4 - - die Anerkennung der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit den Stadt- und Landkreisen des Schwarzwalds, die Mittler zwischen den Interessen ihrer Gemein- den und der Gesellschaft sind und die Interessen ihrer Region in ein Gremium von Landkreisvertretern einbringen können. (2) Die Beauftragung nach § 2 Abs. 1 erfolgt zum 01.01.2024 für die Dauer von neun Jahren und ist befristet bis zum 31. Dezember 2032. § 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem und wirtschaftli- chem Interesse nach § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 erforderlich, gewähren die Gesell- schafter der STG Ausgleichsleistungen im Sinne von Art. 5 des Freistellungsbeschlus- ses, insbesondere durch den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags. Daneben sind die Ge- sellschafter insbesondere berechtigt, auf Grundlage dieses Beschlusses Bürgschaften oder vergleichbare Haftungserklärungen zur Absicherung von Darlehen und Krediten, die von der STG zur Wahrnehmung der DAWI aufgenommen wurden, zu überneh- men. Darüber hinaus sind die Gesellschafter zur Leistung von Kapital- und Sacheinla- gen berechtigt. (2) Die Höhe des maximal von den Gesellschaftern auszugleichenden Jahresfehlbetrags ergibt sich aus dem nach den gesetzlichen Regelungen und den dort vorgesehenen Parametern erstellten und beschlossenen Jahres-Wirtschaftsplan der STG. Auf dieser Grundlage entscheiden die Gesellschafter auf Antrag der STG über die Ausgleichsleis- tungen und deren Höhe nach § 3 dieses Betrauungsakts. (3) Führt die Erbringung der DAWI nach § 2 Abs. 1 aufgrund nicht vorhersehbarer Ereig- nisse zu einem höheren Fehlbetrag, kann auch dieser unter Beachtung der Regelun- gen des Gesellschaftsvertrags ausgeglichen werden. Der Mehrbedarf ist von der Ge- sellschaft rechtzeitig anzuzeigen. Die Ereignisse und ihre Auswirkungen sind im Ein- zelnen nachzuweisen. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der STG auf Ausgleichsleistungen. (4) Die Ausgleichsleistung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Nettokosten unter Berück- sichtigung eines angemessenen Gewinns abzudecken. Für die Ermittlung der Netto- kosten, der zu berücksichtigenden Einnahmen und des angemessenen Gewinns gel- ten Art. 5 Absätze 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses. (5) Soweit die STG sonstige Tätigkeiten ausübt, die keine DAWI darstellen, die von die- sem Betrauungsakt umfasst werden, muss die Gesellschaft in ihrer Buchführung die direkt zuordenbaren Aufwendungen und Erträge, die sich aus der Erbringung der - 5 - einzelnen DAWI gemäß § 2 Abs. 1 ergeben, getrennt von allen anderen sonstigen Tätigkeiten ausweisen. Die Gesellschaft erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der Erfolgsplanung für das Planjahr und der Erfolgsrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. In dieser Trennungsrechnung sind die den einzelnen DAWI zuzurech- nenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses ist zu berücksichtigen. Eine getrennte Zuordnung muss mög- lich sein. Der Bereich bzw. die Bereiche, in denen die STG keine DAWI erbringt, darf in keinem Fall einen Verlustausgleich durch die Gesellschafter erhalten. Die Gesell- schaft wird die Trennungsrechnung der Stadt Karlsruhe zur vertraulichen Kenntnis- nahme übermitteln. § 4 Kontrolle hinsichtlich einer möglichen Überkompensation (zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) (1) Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die Ge- währung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Zeitraums der Betrauung der STG erfüllt werden und insbesondere durch die Ausgleichsleistungen keine Über- kompensation für die Erbringung von DAWI nach § 2 Abs. 1 entsteht, führt die STG den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jährlichen Jahresabschluss. (2) Die Gesellschafter der STG sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäfts- unterlagen der Gesellschaft prüfen zu lassen. (3) Die Gesellschafter der STG fordern die Gesellschaft gegebenenfalls zur Rückzahlung der Überkompensation auf. In einem solchen Fall werden die Gesellschafter der STG die Parameter für die Gewährung bzw. Berechnung der Ausgleichsleistung für die Folgejahre neu festlegen. (4) Übersteigt die Überkompensation den jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 %, kann die Gesellschaft diese auf das nächste Kalenderjahr übertragen und von der für dieses Kalenderjahr zu zahlenden Ausgleichsleistung abziehen. § 5 Vorhalten von Unterlagen (zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren und verfügbar zu halten. - 6 - § 6 Salvatorische Klausel, Anpassung an geänderte Rechtslage (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betrauung unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der Betrauung für die Stadt Karlsruhe oder die STG unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht be- rührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Rechtslücke ist durch die Stadt Karlsruhe eine Bestimmung zu tref- fen, die dem der Betrauung angestrebten Zweck am nächsten kommt. (2) Die Stadt Karlsruhe wird bei Änderungen der Rechtslage eine Anpassung der Be- trauung vornehmen, wenn die Erreichung des Zwecks der Betrauung dies erfordert. Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Abstimmungsergebnis TOP 10
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 19.03.2024 TOP 10
    Extrahierter Text

    Niederschrift 62. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. März 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 10 der Tagesordnung: KTG Karlsruhe Tourismus GmbH: Verlängerung der Betrau- ung der Schwarzwald Tourismus GmbH Vorlage: 2024/0126 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Verlängerung der Betrauung der Schwarzwald Touris- mus GmbH (STG) mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) gemäß Anlage vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2032. 2. Der Geschäftsführer der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH wird angewiesen, in der Ge- sellschafterversammlung der Schwarzwald Tourismus GmbH darauf hinzuwirken, dass die Betrauung durch die Geschäftsführung der Schwarzwald Tourismus GmbH verbind- lich beachtet und die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (43 JA) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Hauptausschuss am 5. März 2024: Und da bitte ich Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Auch das ist einstimmig. Ich würde Ihnen vorschlagen, dass wir jetzt in die Pause eintreten und danach diesen Punkt angehen, weil wir etwas länger brauchen. Wenn Sie einverstanden wären, würden wir die Pause verkürzen. Wir treffen uns hier um viertel nach wieder. Ich glaube, dann sind wir nach wie vor gut in der Zeit. Bitte kommen Sie pünktlich zurück, und dann nehmen wir uns die großen Themen vor. (Unterbrechung der Sitzung von 16:50 Uhr – 17:20 Uhr) – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 2. April 2024