Radverkehr Alte Weingartener Straße
| Vorlage: | 2024/0105 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 29.01.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Hagsfeld |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0105 Eingang: 25.01.2023 Radverkehr Alte Weingartener Straße SPD-Ortschaftsratsfraktion Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Durlach 05.06.2024 3 Ö Beratung Im Zusammenhang mit der Straßenbrücke über den Pfinzentlastungskanal (Alte Weingartener Straße) stellt die Verwaltung in der Ortschaftsratssitzung konkrete Vorschläge für mehr Sicherheit der dortigen Radverkehrführung vor und nennt den Zeitpunkt der Umsetzung. Hier: insbesondere Engstelle B10- Unterführung, Einrichtung und Straßenumbau VZ 208 und VZ 308 (Vorrang Gegenverkehr). Begründung: Der Antrag stand nahezu wortgleich bereits als SPD-Antrag auf der Tagesordnung der Ortschaftsratssitzung vom 16.1.2019. Die Begründung lautete damals wie folgt: „Mit dem seinerzeitigen Bau der neuen B 10 (Nordanschluss A 5) wurde der Verlauf der Alten Weingartener Straße geändert und führt seither durch eine sehr schmale Unterführung unter der neuen B 10 in Richtung Herdweg bzw. in Richtung Grötzingen Nord. Mit der damaligen Straßenbaumaßnahme wurde der Herdweg als untergeordnete Straße (Wirtschaftsweg) eingestuft. Zwischenzeitlich hat sich aber der Herdweg (trotz neuer B 10) zu einer regelrechten Hauptverkehrsader zur Verbindung in die Richtungen Durlach / Hagsfeld / Grötzingen entwickelt, so dass sich die sehr enge Unterführung unter der B 10 bei Gegenverkehr als äußerst gefährlicher Engpass darstellt. Besonders gefährdet sind Radfahrerinnen und Radfahrer, die den Radweg entlang des Pfinzentlastungskanals nutzen wollen, und somit aus, oder in Richtung Durlach fahrend, zwangsläufig diese Engstelle durchfahren müssen. Hinzu kommt in der Unterführung noch eine beidseitige Bordsteinkante, bei deren Berührung die Radfahrerinnen und Radfahrer einer besonderen Sturzgefahr ausgesetzt sind, wenn sie von überholenden Autos an den Rand gedrängt werden. Mit einer Regelung durch die VZ 208 und VZ 308 (Vorrang Gegenverkehr) und den dazugehörigen Straßenbaumaßnahmen könnte u.E. Abhilfe geschaffen werden.“ In der Stellungnahme der Verwaltung in der Sitzung vom 16.1.2019 hieß es u.a.: „Der Stadtverwaltung ist bewusst, dass die Situation für den Fuß- und Radverkehr in der Alten Weingartener Straße nicht zufriedenstellend ist. Herdweg und Alte Weingartner Straße sind breiter ausgebaut und werden stärker vom Kfz-Verkehr genutzt als nach Bebauungsplan vorgesehen. In einer der nächsten Verkehrsplanungsrunden soll als kurzfristige Maßnahme der Beschilderungsvorschlag (Verkehrszeichen 208 bzw. 308) für die Engstelle unter der B10 geprüft werden.“ – 2 – Die SPD-Fraktion weiß nicht, ob die im Januar 2019 vorgesehene Verkehrsplanungsrunde mittlerweile stattgefunden hat. Wir wissen aber, dass sich an der Situation seit 2019 nichts verändert hat. Es ist für uns kein Grund ersichtlich, weshalb eine derart einfach umzusetzende Maßnahme trotz vorhandenen Erkenntnisgewinns seitens der Verwaltung und überschaubarer Kosten fünf Jahre auf sich warten lässt. Wir wiederholen daher unseren Antrag in der Hoffnung, dass etwas geschieht. gez. SPD-Fraktion: Dr. Jan-Dirk Rausch Susanne Oppelt Herbert Siebach Zahide Yesil
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Extrahierter Text
Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0105 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: StPlA Radverkehr Alte Weingartener Straße Antrag der SPD-Ortschaftsratsfraktion Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Durlach 05.06.2024 3 Ö Beratung Kurzfassung Für den Streckenabschnitt der Alten Weingartner Straße und der Unterführung unter der B10 gibt es verschiedene Maßnahmen-Ideen: • VZ 208/308: darf rechtlich an der Unterführung B10 nicht angeordnet werden. • Beleuchtung, Markierung, Reflektoren in der Unterführung: in Prüfung. • separater Durchstich für Fuß und Rad in der Unterführung: wurde vor fünf Jahren geprüft. Dieser müsste etwa zehn Meter abgerückt sein und an die Fahrbahn angeschlossen werden. Eine detailliertere Prüfung fand daraufhin nicht statt. • Fahrradstraße: ist mit und ohne Kfz-Verkehr rechtlich möglich, eine weitere Prüfung (Verkehrszählung) notwendig. • Schutzstreifen: außerorts inzwischen rechtlich zulässig, aufgrund des teils zu geringen Fahrbahnquerschnitts in der Alten Weingartner nicht durchgängig möglich. • Befahrung des RadNETZ BW: geplant vom Land im Spätsommer, die Stadt hat darum gebeten, sich den Streckenabschnitt mit einem besonderen Augenmerk anzusehen. Die Stadtverwaltung wird eine Verkehrszählung in Auftrag geben. Die Verwaltung bietet an, bei einem gemeinsamen Orttermin mit Ortschaftsrat und Stadtamt Durlach sich die Situation vor Ort anzusehen und zu diskutieren. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: ca. 750 Euro Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Mobilität Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Antrag: „Im Zusammenhang mit der Straßenbrücke über den Pfinzentlastungskanal (Alte Weingartener Straße) stellt die Verwaltung in der Ortschaftsratssitzung konkrete Vorschläge für mehr Sicherheit der dortigen Radverkehrführung vor und nennt den Zeitpunkt der Umsetzung. Hier: insbesondere Engstelle B10- Unterführung, Einrichtung und Straßenumbau VZ 208 und VZ 308 (Vorrang Gegenverkehr).“ Bestand: In der Alten Weingartner Straße zwischen DB-Gleisen und Pfinzentlastungskanal verläuft eine Außerortsstraße mit Tempo 50. Dort verläuft der Badische Weinradweg, er ist ein offizieller Landesradfernweg und damit Teil des RadNETZ Baden-Württemberg. Der Radverkehr findet im Mischverkehr mit dem Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn statt. Die Unfalllage im Bereich der Unterführung Alte Weingartener Straße / B10 kann als überschaubar bezeichnet werden. In den letzten fünf Jahren (2019-2023) ist bei der Polizei lediglich ein Kleinstunfall lokalisiert. Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit Radverkehr sind seit Einführung der Euska- Datenbank (2011) dort nicht verzeichnet. Maßnahmen-Ideen: • Engstellenbeschilderung in der Unterführung mit VZ 208/308: Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 208 (verengte Fahrbahn) sagt. „Das Zeichen 208 ist nur dann anzuordnen, wenn bei beidseitig verengter Fahrbahn für die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge kein ausreichender Raum vorhanden und der Verengungsbereich aus beiden Fahrtrichtungen überschaubar ist. Welcher Fahrtrichtung der Vorrang einzuräumen ist, ist auf Grund der örtlichen Verhältnisse und der beiderseitigen Verkehrsstärke zu entscheiden.“ Grundsätzlich wäre ausreichender Raum vorhanden; eine Einsichtnahme in den „verengten“ Streckenbereich ist auf Grund der Streckenführung aber nicht gewährleistet. Im Ergebnis darf das Verkehrszeichen nicht angeordnet werden. Unabhängig davon hält die Verkehrsplanungs- runde eine alleinige Engstellenbeschilderung nicht für wirkungsvoll. • Unterführung B10: Das Bauwerk gehört nicht der Stadt, da darüber eine Bundesstraße verläuft. Vereinbarungen zum Bauwerk mit dem Land scheint es nach einer ersten Recherche nicht zu geben. Geprüft werden könnte, ob Beleuchtung oder deutlichere Markierungen (z.B. des Bordsteinrandes) und Reflektoren möglich wären. Bei Beleuchtung sind verschiedene Randbedingungen zu beachten, eine aktuelle Stellungnahme der Stadtwerke liegt vor, siehe Anlage. Zu klären wäre anschließend, wer für die jeweilige Maßnahme zuständig wäre, ob alleinig die Stadt, oder auch das Land. • Vor etwa fünf Jahren wurde ein separater Durchstich für Rad- und Fußverkehr geprüft. Aufgrund der Widerlager der bestehenden Unterführung wäre ein Durchstich nur mit Abrückung von etwa zehn Metern realisierbar. Der Durchstich müsste dann an die bestehende Straße angeschlossen werden. Eine detailliertere Prüfung fand daraufhin nicht statt. • Fahrradstraße: Eine reine Fahrradstraße ohne Kfz-Verkehr wäre außerorts rechtlich zulässig und über das Netzkonzept und Radfernweg auch begründbar. Bei der Einrichtung von Fahrradstraßen auf bestehenden Straßen, muss die Widmung berücksichtigt werden. Bestehende Straßen können in der Regel von allen Fahrzeugen ausnahmslos befahren werden. Man sagt: Die Straße ist für den Gemeingebrauch ausgelegt. Dies wird dann auch in der Widmung so festgelegt. Wenn eine bestimmte Verkehrsart dauerhaft oder weitestgehend von – 3 – der Nutzung einer Straße ausgeschlossen werden soll, ist eine Teileinziehung erforderlich. Eine Teileinziehung ist ein straßenrechtliches Verfahren (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e). Die Verfahrensdauer beträgt mehrere Monate. Vor der Anordnung von Verkehrsverboten [...], wie insbesondere durch Zeichen [...] 244.1, ist mit der für das Straßen- und Wegerecht zuständigen Behörde zu klären, ob eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich ist. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen. Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt hinausgeht. Die Verwaltung empfiehlt dieses Verfahren derzeit nicht. • Fahrradstraße - Kfz frei: Eine für den Kfz-Verkehr freigegebene Fahrradstraße ist außerorts ebenfalls rechtlich gestattet. In einer Fahrradstraße gilt für alle Verkehrsteilnehmenden eine Geschwindigkeit von 30 km/h. Früher konnte eine Fahrradstraße nur eingerichtet werden, wenn mehr Rad- als Kfz-Verkehr unterwegs war beziehungsweise dies durch die Einrichtung zu erwarten gewesen wäre. Dieses harte Kriterium existiert nicht mehr. Dennoch sollten aus Sicht der Verwaltung nicht wahllos Fahrradstraßen eingerichtet werden. Es werden i.d.R. weiterhin zuvor Verkehrszählungen durchgeführt. Die Verwaltung könnte sich eine Bewusstseinsänderung bei den Verkehrsteilnehmenden durch die Einrichtung einer Fahrradstraße vorstellen. Wieviel Verbesserung für den Radverkehr und dessen Sicherheitsgefühl die Beschilderung ohne Umbaumaßnahme an dieser Örtlichkeit dann wirklich bringt, ist offen. • Schutzstreifen außerorts: Letztes Jahr hat das Land BW einen Erlass zu Schutzstreifen außerorts veröffentlicht. Damit sind nun Schutzstreifen außerorts möglich. In der Alten Weingartener Straße variiert der Fahrbahnquerschnitt. Eine durchgängige Schutzstreifenmarkierung ist im Bestand aufgrund teils zu geringer Fahrbahnbreiten nicht möglich. Auch wäre für eine weitere Prüfung eine Verkehrszählung nötig. • Im Spätsommer wird eine Befahrung des gesamten RadNETZ BW in Karlsruhe durch das vom Land beauftragte Büro stattfinden. Die Stadt hat das Büro gebeten, sich den Streckenabschnitt mit einem besonderen Augenmerk anzusehen, dies wurde bereits zugesagt. Die Stadtverwaltung wird eine Verkehrszählung in Auftrag geben. Die Verwaltung bietet an, bei einem gemeinsamen Orttermin mit Ortschaftsrat und Stadtamt Durlach sich die Situation vor Ort anzusehen und zu diskutieren. Anlage
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Anlage Information zum Thema Beleuchtung Alte Weingartener Straße (Manfred Weiß, Stadtwerke Karlsruhe Kommunale Dienste GmbH, Mail 10.05.2024): „[...] Die Unterführung selbst und die zu- und abführenden Straßen sind in deren weiteren Verlauf, etwa ab dem Ortsschild Durlach auf Höhe der Abzweigung zur Tiengener Straße bis zum Ortsschild Grötzingen in der Grezzostraße beziehungsweise bis zur Bruchwaldstraße unbeleuchtet und laut den für uns geltenden Vorgaben auch nicht zur Beleuchtung vorgesehen. Sowohl die Unterführung als auch die besagten Straßenabschnitte befinden sich außerhalb geschlossener Bebauung und außerhalb geschlossener Ortslage. Gemäß Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) sind laut § 41, Abschnitt (1), Straßen und Radwege außerhalb geschlossener Ortslage von einer Pflicht zur Beleuchtung ausgenommen. Vielmehr obliegt es den Gemeinden lediglich im Rahmen des zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen einschließlich Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu beleuchten, [...] soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist; [...] Die bisherige Situation entspricht also den gesetzlichen Vorgaben sowie den für uns definierten und geltenden Grundsätzen, aus Gründen des Natur-, Arten- und Umweltschutzes sowie aus ökonomischen Gründen möglichst auf neue, zusätzliche Beleuchtungen zu verzichten. Zudem sei erwähnt, dass sich die Unterführung im Gebiet „Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord“ befindet und mindestens ein Teil der Leitungstrasse in das Landschaftsschutzgebiet Griesbachniederung fallen würde. Südlich der Unterführung und unmittelbar westlich und östlich der Alten Weingartener Straße befinden sich zudem zwei Biotope. Ein weiterer, maßgeblicher Grund dafür, dass im angefragten Bereich keine Beleuchtung existiert, ergibt sich vor allem daraus, dass im näheren, umgebenden Bereich der Unterführung keinerlei Infrastruktur zur Errichtung einer Beleuchtungsanlage beziehungsweise zu deren Stromversorgung vorhanden ist. Ein Niederspannungsstromnetz ist erst etwa auf Höhe des Beungrabens bei der Grezzostraße in einer Entfernung von rund 300 Metern zur Unterführung vorhanden. Falls netz- und elektrotechnisch überhaupt zulässig (das vorgelagerte Netz befindet sich in Verantwortlichkeit der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH), wären also ein Stromanschluss inklusive eines neu zu errichtendem Schaltschrank sowie eine Kabeltrasse auf einer Länge von rund 400 Metern zu errichten. Zudem müsste mindestens das Brückenbauwerk über die Pfinz aufwändig gequert werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der gegebenen Verkehrswegekategorie im Bereich der Unterführung laut Norm zudem eine ausreichend lange Adaptationsstrecke vor und nach selbiger zu errichten wäre. Aufgrund der normativ vorzusehenden Gütemerkmale und der dazu erforderlichen, hohen „Lichtleistung“ scheidet auch die Option einer Beleuchtung mit „Solarleuchten“ von vornherein aus, zumal mit einer solchen eine „normgerechte Beleuchtung“ nicht durchgängig gewährleistet werden könnte. [...]“