Satzung zur Änderung der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) Hier: Änderung der Anlage 2 - Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt

Vorlage: 2024/0056
Art: Beschlussvorlage
Datum: 12.01.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Marktamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.02.2024

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Zustimmung

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0056 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Marktamt Satzung zur Änderung der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) Hier: Änderung der Anlage 2 - Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 02.02.2024 7 N Vorberatung Hauptausschuss 06.02.2024 8 N Vorberatung Gemeinderat 20.02.2024 5 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 2. Februar 2024 und im Hauptausschuss am 6. Februar 2024 die in Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung), konkret die Änderung der Anlage 2 zu dieser Jahrmarktsatzung, die Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Aufgrund eines zur Gemeinderatssitzung vom 19. Dezember 2023 gestellten Änderungsantrages der CDU hat das Marktamt eine Umfrage zu den künftigen Laufzeiten und Öffnungszeiten des Karlsruher Christkindlesmarkte erstellt, die noch während des Christkindlesmarktes 2023 an alle Beschicker*innen gesendet wurde. Das Ergebnis wurde im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 2. Februar 2024 mit folgendem Fazit vorgestellt: In der Umfrage hat sich eine Mehrheit der Befragten (60 %) für eine Änderung der bisherigen Regelung zur Laufzeit (Beginn dienstags oder donnerstags vor dem 1. Advent) ausgesprochen. Eine Verlängerung bis zum 30. Dezember wurde mehrheitlich abgelehnt, ebenso ein permanenter Beginn am Donnerstag vor dem Totensonntag. Die Alternative eines jährlichen Beginns am 23. November wurde auch mit knapper Mehrheit abgelehnt. Im Hinblick auf die Vermarktung der Weihnachtsstadt wäre es darüber hinaus nicht zielführend, wenn der Christkindlesmarkt jährlich an unterschiedlichen Wochentagen beginnt. Daher empfiehlt die Stadtverwaltung, die Laufzeit künftig so anzupassen, dass der Christkindlesmarkt immer am Montag nach dem Totensonntag beginnt. Auf dieser Grundlage beschließt der Gemeinderat die in Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung), konkret die Änderung der Anlage 2 zu dieser Jahrmarktsatzung, die Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt. In der dortigen Ziffer 2 (Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck) wird der Beginn des Karlsruher Christkindlesmarktes immer auf den Montag nach dem Totensonntag festgelegt. Diese Änderung hat zukünftig folgende Veranstaltungszeiten zur Folge: Laufzeit Anzahl Tage 25. November bis 23. Dezember 2024 29 Tage 24. November bis 23. Dezember 2025 30 Tage 23. November bis 23. Dezember 2026 31 Tage 22. November bis 23. Dezember 2027 32 Tage 27. November bis 23. Dezember 2028 27 Tage 26. November bis 23. Dezember 2029 28 Tage 25. November bis 23. Dezember 2030 29 Tage Diese Änderung führt in den nächsten sieben Jahren zu einer durchschnittlichen Laufzeit von 29 Tagen. Außerdem wird eine notwendige redaktionelle Änderung in Ziffer 4.1. der Zulassungsrichtlinien vorgenommen. In der als Anlage 2 beigefügten Synopse werden die beiden Fassungen (alt/neu) der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt gegenübergestellt. – 3 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 2. Februar 2024 und im Hauptausschuss am 6. Februar 2024 die in Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung), konkret die Änderung der Anlage 2 zu dieser Jahrmarktsatzung, die Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt.

  • Anlage 2 Synopse
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Seite 1 von 8 Synopse Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt – Anlage 2 zur Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) – alt neu Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 9. Inkrafttreten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet alljährlich auf dem Marktplatz und/oder den angrenzenden Bereichen den Karlsruher Christkindlesmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) in der jeweils geltenden Fassung. Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. Vorübergehend wird der Veranstaltungsort baustellenbedingt auch auf den Friedrichsplatz verlegt. Dort hat sich die Ausrichtung an den spezifischen Platzbedingungen zu orientieren. Dabei sind insbesondere die Grünflächen und die Tiefgarage bzw. die Traglast der Fläche oberhalb der Tiefgarage zu berücksichtigen. Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 9. Inkrafttreten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet alljährlich auf dem Marktplatz und/oder den angrenzenden Bereichen den Karlsruher Christkindlesmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) in der jeweils geltenden Fassung. Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. Vorübergehend wird der Veranstaltungsort baustellenbedingt auch auf den Friedrichsplatz verlegt. Dort hat sich die Ausrichtung an den spezifischen Platzbedingungen zu orientieren. Dabei sind insbesondere die Grünflächen und die Tiefgarage bzw. die Traglast der Fläche oberhalb der Tiefgarage zu berücksichtigen. Anlage 2 Seite 2 von 8 Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Donnerstag vor dem 1. Advent und endet regelmäßig am 23.12. des jeweiligen Kalenderjahres. In den Jahren, an denen die Veranstaltungsdauer nach dieser Regelung weniger als 27 Tage betragen würde, beginnt der Christkindlesmarkt bereits am Dienstag vor dem 1. Advent. Die Gestaltung des Karlsruher Christkindlesmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größtmögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter bildet entsprechend dem Gestaltungswillen Angebotsgruppen gemäß Ziff. 324 bis 328 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Darüber hinaus kann er entsprechende Untergruppen bilden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschicker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfolgende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen. 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Bewerbungen per E-Mail können aus technischen und formalen Gründen nicht angenommen werden. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Sie wird zusammen mit dem Bewerbungsformular und den Auswahlkriterien auch auf der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Montag nach dem Totensonntag und endet regelmäßig am 23.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Gestaltung des Karlsruher Christkindlesmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größtmögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter bildet entsprechend dem Gestaltungswillen Angebotsgruppen gemäß Ziff. 324 bis 328 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Darüber hinaus kann er entsprechende Untergruppen bilden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschicker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfolgende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen. 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Bewerbungen per E-Mail können aus technischen und formalen Gründen nicht angenommen werden. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Sie wird zusammen mit dem Bewerbungsformular und den Auswahlkriterien auch auf der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. Anlage 2 Seite 3 von 8 2.2. Alle Bewerberinnen oder Bewerber haben die für sich und die betreffende Verkaufseinrichtung erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. Darüber hinaus muss ein Eigentümernachweis der Verkaufseinrichtung erbracht werden. Ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffer 324 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. 2.3. Die nicht rechtzeitige oder unvollständige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Zur Vollständigkeit einer Bewerbung muss das ausgefüllte Bewerbungsformular von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes einschließlich aller Nachweise fristgerecht vorliegen. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Angebotsgruppen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen oder unvollständigen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse oder Gesellschafterwechsel). 2.2. Alle Bewerberinnen oder Bewerber haben die für sich und die betreffende Verkaufseinrichtung erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. Darüber hinaus muss ein Eigentümernachweis der Verkaufseinrichtung erbracht werden. Ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffer 324 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. 2.3. Die nicht rechtzeitige oder unvollständige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Zur Vollständigkeit einer Bewerbung muss das ausgefüllte Bewerbungsformular von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes einschließlich aller Nachweise fristgerecht vorliegen. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Angebotsgruppen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen oder unvollständigen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse oder Gesellschafterwechsel). Anlage 2 Seite 4 von 8 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Platzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Ordnungs- und Bürgeramt, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Kinderfahrgeschäfte und sonstige Fahrgeschäfte mit einem Durchmesser von über 6 m inklusive Aufbauten. 3.3. Bewerberinnen oder Bewerber, die in der jeweiligen Angebotsgruppe ganzjährig selbständig gewerblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern berücksichtigt, die ausschließlich Weihnachtsmärkte beschicken wollen. Dies gilt nicht für Personen, die Waren, die nur in der Advents- und Weihnachtszeit angeboten werden, herstellen oder mit ihnen handeln. Ausgenommen sind auch Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffer 324 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Platzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Ordnungs- und Bürgeramt, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Kinderfahrgeschäfte und sonstige Fahrgeschäfte mit einem Durchmesser von über 6 m inklusive Aufbauten. 3.3. Bewerberinnen oder Bewerber, die in der jeweiligen Angebotsgruppe ganzjährig selbständig gewerblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern berücksichtigt, die ausschließlich Weihnachtsmärkte beschicken wollen. Dies gilt nicht für Personen, die Waren, die nur in der Advents- und Weihnachtszeit angeboten werden, herstellen oder mit ihnen handeln. Ausgenommen sind auch Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffer 324 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der Anlage 2 Seite 5 von 8 derzeit geltenden Fassung. Als ganzjährig selbstständig tätig gilt auch, wer mindestens 20 Tage Teilnahme an Märkten und Messen in der jeweiligen Angebotsgruppe außerhalb von Weihnachtsmärkten nachweist. Ein entsprechender Nachweis über die ganzjährige selbstständige gewerbliche Tätigkeit ist zu erbringen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Stammbeschickereigenschaft nach Ziffer 4.2. vorliegt. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen in einer Angebotsgruppe mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen oder Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Liegen von derselben Bewerberin oder demselben Bewerber mehrere Bewerbungen vor, wird sie oder er maximal mit einem Geschäft auf dem Christkindlesmarkt zugelassen. Hierbei werden auch Geschäftsbeteiligungen berücksichtigt. Ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffer 324 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Bei der Zulassung sind die Auswahlkriterien und ihre Bewertungsvorgaben gemäß Anlage 1a, die Bestandteil der Zulassungsrichtlinien ist, zu berücksichtigen: 1. Frontlänge 2. Bauliche Gestaltung 3. Dekoration und Beleuchtung 4. Warenangebot 5. Prägendes Traditionsgeschäft 6. Sonstiges (z.B. Preis-Leistung, neuartiges Angebot i.S.d. Veranstaltung, Umweltfreundlichkeit, Attraktivitätssteigerung) derzeit geltenden Fassung. Als ganzjährig selbstständig tätig gilt auch, wer mindestens 20 Tage Teilnahme an Märkten und Messen in der jeweiligen Angebotsgruppe außerhalb von Weihnachtsmärkten nachweist. Ein entsprechender Nachweis über die ganzjährige selbstständige gewerbliche Tätigkeit ist zu erbringen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Stammbeschickereigenschaft nach Ziffer 4.2. vorliegt. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen in einer Angebotsgruppe mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen oder Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Liegen von derselben Bewerberin oder demselben Bewerber mehrere Bewerbungen vor, wird sie oder er maximal mit einem Geschäft auf dem Christkindlesmarkt zugelassen. Hierbei werden auch Geschäftsbeteiligungen berücksichtigt. Ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffer 324 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Bei der Zulassung sind die Auswahlkriterien und ihre Bewertungsvorgaben gemäß Anlage 2 a, die Bestandteile der Zulassungsrichtlinien sind, zu berücksichtigen: 1. Frontlänge 2. Bauliche Gestaltung 3. Dekoration und Beleuchtung 4. Warenangebot 5. Prägendes Traditionsgeschäft 6. Sonstiges (z.B. Preis-Leistung, neuartiges Angebot i.S.d. Veranstaltung, Umweltfreundlichkeit, Attraktivitätssteigerung) Anlage 2 Seite 6 von 8 Der Veranstalter ist bei der Beurteilung nicht zwingend an seine Einschätzung aus vorangegangenen Veranstaltungen gebunden. Im Auswahlverfahren können auch vergaberelevante Umstände berücksichtigt werden, die sich nicht unmittelbar aus Bewerbungsunterlagen ergeben, sondern anderweitig, zum Beispiel aus früheren Veranstaltungen oder durch Nachfrage, bekannt sind. 4.2. Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker (Stammbeschickung) können bei Punktgleichheit nach Ziffer 4.1. im Interesse des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswerts des Marktes Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft gleicher oder zukünftig reduzierter Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wurde und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Die Stammbeschickereigenschaft entfällt bei der Aufnahme von weiteren (natürlichen oder juristischen) Personen in den jeweiligen Betrieb beziehungsweise die Gesellschaft des Stammbeschickers. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Angebotsgruppe berücksichtigt werden. Eine Stammbeschickerin oder ein Stammbeschicker, die oder der mindestens drei Jahre in Folge keinen Stand auf dem Christkindlesmarkt betrieben hat, ist wieder als Neubewerberin oder Neubewerber anzusehen. 4.3. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, entscheidet das Los. 4.4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. Der Veranstalter ist bei der Beurteilung nicht zwingend an seine Einschätzung aus vorangegangenen Veranstaltungen gebunden. Im Auswahlverfahren können auch vergaberelevante Umstände berücksichtigt werden, die sich nicht unmittelbar aus Bewerbungsunterlagen ergeben, sondern anderweitig, zum Beispiel aus früheren Veranstaltungen oder durch Nachfrage, bekannt sind. 4.2. Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker (Stammbeschickung) können bei Punktgleichheit nach Ziffer 4.1. im Interesse des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswerts des Marktes Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft gleicher oder zukünftig reduzierter Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wurde und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Die Stammbeschickereigenschaft entfällt bei der Aufnahme von weiteren (natürlichen oder juristischen) Personen in den jeweiligen Betrieb beziehungsweise die Gesellschaft des Stammbeschickers. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Angebotsgruppe berücksichtigt werden. Eine Stammbeschickerin oder ein Stammbeschicker, die oder der mindestens drei Jahre in Folge keinen Stand auf dem Christkindlesmarkt betrieben hat, ist wieder als Neubewerberin oder Neubewerber anzusehen. 4.3. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, entscheidet das Los. 4.4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. Anlage 2 Seite 7 von 8 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe Auf dem Christkindlesmarkt werden entsprechend der jeweiligen Veranstaltungskonzeption an geeigneten Stellen im Veranstaltungsbereich ausreichend Stände mit Waren zum Verzehr an Ort und Stelle, davon höchstens 10 Stände mit Alkoholausschank (insbesondere Glühwein und sonstige weihnachtsspezifische Getränke), zugelassen. Insgesamt wird bei den Gastronomiebetrieben ein umfassendes, vielseitiges Angebot angestrebt. Um dem Veranstaltungswillen gerecht zu werden, behält sich der Veranstalter vor, die Anzahl der Zulassungen in den jeweiligen Angebotsgruppen jährlich neu festzulegen und entsprechende Untergruppen zu bilden. 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte Es können im Veranstaltungsbereich insbesondere entsprechend den platzspezifischen Gegebenheiten bis zu drei Kinderfahrgeschäfte zugelassen werden. Neben der Erfüllung der unter Ziffer 4.1. genannten Voraussetzungen können nur Geschäfte mit einem Durchmesser bis zu 6 m inklusive Aufbauten berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 3.2.3.). In der Angebotsgruppe Kinderfahrgeschäfte werden ausschließlich die Auswahlkriterien 3, 5 und 6 bewertet. 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte Zur Bereicherung des Angebots auf dem Christkindlesmarkt stellt das Marktamt grundsätzlich eine Kunsthandwerkerhütte für Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker zur Verfügung. Die städtische Kunsthandwerkerhütte besteht aus verschiedenen Abschnitten, die während der Dauer der Veranstaltung im Abstand von zwei bis vier Tagen jeweils neu vergeben werden. Die Bewerbung erfolgt schriftlich anhand eines Bewerbungsformulars von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes unter Angabe der möglichen Belegungstermine. 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe Auf dem Christkindlesmarkt werden entsprechend der jeweiligen Veranstaltungskonzeption an geeigneten Stellen im Veranstaltungsbereich ausreichend Stände mit Waren zum Verzehr an Ort und Stelle, davon höchstens 10 Stände mit Alkoholausschank (insbesondere Glühwein und sonstige weihnachtsspezifische Getränke), zugelassen. Insgesamt wird bei den Gastronomiebetrieben ein umfassendes, vielseitiges Angebot angestrebt. Um dem Veranstaltungswillen gerecht zu werden, behält sich der Veranstalter vor, die Anzahl der Zulassungen in den jeweiligen Angebotsgruppen jährlich neu festzulegen und entsprechende Untergruppen zu bilden. 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte Es können im Veranstaltungsbereich insbesondere entsprechend den platzspezifischen Gegebenheiten bis zu drei Kinderfahrgeschäfte zugelassen werden. Neben der Erfüllung der unter Ziffer 4.1. genannten Voraussetzungen können nur Geschäfte mit einem Durchmesser bis zu 6 m inklusive Aufbauten berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 3.2.3.). In der Angebotsgruppe Kinderfahrgeschäfte werden ausschließlich die Auswahlkriterien 3, 5 und 6 bewertet. 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte Zur Bereicherung des Angebots auf dem Christkindlesmarkt stellt das Marktamt grundsätzlich eine Kunsthandwerkerhütte für Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker zur Verfügung. Die städtische Kunsthandwerkerhütte besteht aus verschiedenen Abschnitten, die während der Dauer der Veranstaltung im Abstand von zwei bis vier Tagen jeweils neu vergeben werden. Die Bewerbung erfolgt schriftlich anhand eines Bewerbungsformulars von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes unter Angabe der möglichen Belegungstermine. Anlage 2 Seite 8 von 8 Gehen für einen Termin mehr Bewerbungen ein als Plätze zur Verfügung stehen, wird unter Berücksichtigung der angegebenen Wunschtermine in der Bewerbung eine gleichmäßige Verteilung angestrebt. Können dennoch nicht alle Bewerbungen berücksichtigt werden, erfolgt die Auswahl anhand der Attraktivität des Warenangebots. Zudem muss in diesem Fall aussetzen, wer zuvor drei Jahre in Folge einen Stand in der Kunsthandwerkerhütte belegt hat. Ausgenommen hiervon können Bewerbungen mit einem besonders seltenen, prägenden Angebot oder mit besonderem Veranstaltungsbezug sein. 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt vom 25. Juni 2016 außer Kraft. Gehen für einen Termin mehr Bewerbungen ein als Plätze zur Verfügung stehen, wird unter Berücksichtigung der angegebenen Wunschtermine in der Bewerbung eine gleichmäßige Verteilung angestrebt. Können dennoch nicht alle Bewerbungen berücksichtigt werden, erfolgt die Auswahl anhand der Attraktivität des Warenangebots. Zudem muss in diesem Fall aussetzen, wer zuvor drei Jahre in Folge einen Stand in der Kunsthandwerkerhütte belegt hat. Ausgenommen hiervon können Bewerbungen mit einem besonders seltenen, prägenden Angebot oder mit besonderem Veranstaltungsbezug sein. 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt vom 15. Dezember 2018 außer Kraft.

  • Anlage 1 Änderungssatzung
    Extrahierter Text

    1 Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert am 27. Juni 2023 (GBl. S. 229,231), und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr.411), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 20. Februar 2024 folgende Satzung zur Änderung der Jahrmarktsatzung vom 21. Juni 2016 (Amtsblatt vom 24. Juni 2016), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2018 (Amtsblatt vom 14. Dezember 2018) beschlossen. Artikel 1 I. Absatz 2 von Ziffer 1 (Marktfläche, Marktzeit; Veranstaltungszweck) der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt - Anlage 2 zur Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) wird wie folgt geändert: Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Montag nach dem Totensonntag und endet regelmäßig am 23.12. des jeweiligen Kalenderjahres. II. Absatz 3 von Ziffer 4.1. der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt - Anlage 2 zur Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) wird wie folgt geändert: Bei der Zulassung sind die Auswahlkriterien und ihre Bewertungsvorgaben gemäß Anlage 2 a, die Bestandteile der Zulassungsrichtlinien sind, zu berücksichtigen: Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister 2 Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Protokoll GR 20.02.2024 TOP 5
    Extrahierter Text

    Niederschrift 61. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. Februar 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 5 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) Hier: Änderung der Anlage 2 - Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Vorlage: 2024/0056 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 2. Februar 2024 und im Hauptausschuss am 6. Februar 2024 die in Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung für Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung), konkret die Änderung der Anlage 2 zu dieser Jahrmarktsatzung, die Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 2. Februar 2024 und im Hauptausschuss am 6. Februar 2024. Wir können, glaube ich, gleich zur Abstimmung kommen. Und die ist möglich ab jetzt. – Einstimmige Zustimmung. Schöner kann es gar nicht sein. Vielen Dank noch mal auch an die entsprechende Vorbereitung durch das Marktamt und das Dezernat. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 11. März.2024