Regionalplan Mittlerer Oberrhein; Teilfortschreibung "Windenergie"

Vorlage: 2024/0043
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.01.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtplanungsamt
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Knielingen, Palmbach, Wolfartsweier

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 13.03.2024

    TOP: 4

    Rolle: Anhörung

    Ergebnis: Zustimmung

  • Ortschaftsrat Wolfartsweier (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 05.03.2024

    TOP: 4

    Rolle: Anhörung

    Ergebnis: Keine Angabe

  • Ortschaftsrat Wettersbach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 12.03.2024

    TOP: 4

    Rolle: Anhörung

    Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.03.2024

    TOP: 12.2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

  • Ortschaftsrat Stupferich (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 13.03.2024

    TOP: 5

    Rolle: Anhörung

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1_Übersichtskarte Nr. 6 + 9
    Extrahierter Text

    Teilkarte 6 Regionalverband Mittlerer Oberrhein RegionalplanNeuaufstellung des Regionalplankapitels 4.2.4 „Vorranggebiete für Windenergieanlagen" Maßstab 1: 50.000 Ergänzung zur Raumnutzungskarte Vorranggebiet für die Nutzungvon Windenergie Grundlage: TK50© Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden Württe mberg (http://www.lgl-bw.de) Az.: 2851.9-1/19 Stand: Dezember 2023 Legende RegionsgrenzeGemeindegrenze Teilkarte 9 Regionalverband Mittlerer Oberrhein RegionalplanNeuaufstellung des Regionalplankapitels 4.2.4 „Vorranggebiete für Windenergieanlagen" Maßstab 1: 50.000 Ergänzung zur Raumnutzungskarte Vorranggebiet für die Nutzungvon Windenergie Grundlage: TK50© Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden Württe mberg (http://www.lgl-bw.de) Az.: 2851.9-1/19 Stand: Dezember 2023 Legende RegionsgrenzeGemeindegrenze

  • Anlage 2 a+b+c_Steckbriefe UB_RVMO
    Extrahierter Text

    WE_51 090180270360 m 18,5 ha Karlsruhe Energiehügel Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt ITiere, Pflanzen, biologische Vielfalt II Streuobstgebiet (außerhalb von Kernräumen) Kernraum trocken, mittel, feucht (Biotopverbund) gesetzl. geschützte Biotope inkl. Waldbiotope Naturschutzgebiet Vogelschutzgebiet, Lebensstätte von Arten (LSA) im VSG FFH-Gebiet, Lebensraumtyp bzw. LSA im FFH-Gebiet Biotoptypenkomplex mit hoher oder sehr hoher Bedeutung (Offenland) Wald und RohstoffeLandschaftsbild, Kultur und Sachgüter Klima, Wasser, Boden und LuftInfastruktur Nationalpark Wald Landschaftsbildräume mit s. hoher Vielfalt, Eigenart o. Schönheit Überschwemmungsgebiete (Festgesetzt bzw. veröff. d. Ausleg. | im Verfahren | facht. abgegr.) Autobahn Schiene VRG Windenergie WSG Zone I, II, III IIIII IIIII IIIII II II II II III I Flächenhafte Naturdenkmale !!!! !!!! !!!! !!!! !!!! Nationalpark QSG I, II, III Zone A,B,C (VRG Wssr) FFH-Mähwiese Fachbeitrag Artenschutz Kategorie A/ Kategorie B Fachbeitrag Artenschutz (Sonderstatusarten) Wildtierkorridor !!!!! !!!!! !!!!! Sehr hoher/ hoher Raumwiderstand/ Populations- verbund Naturnaher WaldNaturnaher alter Wald ErholungswaldSchonwaldBannwald Reg. Grünzug ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ Hohe Dichte an landschaftsbildprägenden Elementen Im höchsten Maße raumwirksame Kulturdenkmale R. bed. Kulturdenkmal LSG ! KernzonePufferzone UNESCO Böden überregionaler Bedeutung Flurbilanz Vorrangflur II II III A B C II III Bundes-/ Landes- und Kreisstraßen Vorsorgeabstand Straße/ Schiene weitere K3-Kriterien hins. Infrastruktur Auerhuhn: Anbauverbotstone Verkehrswege Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet im Nahbereich bzw. unmittelbar angrenzend lautet "Rheinniederung zwischen Wintersdorf und Karlsruhe" bzw. "Rheinniederung Elchesheim - Karlsruhe". Die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Gebietes umfassen windenergiesensiblen Arten. Im weiteren Umfeld können weitere Natura 2000- Gebiete mit Erhaltungs- und Entwicklungszielen mit Bezug zu windenergiesensiblen Arten bzw. Lebensraumtypen bestehen. Art, Intensität sowie die Erheblichkeit möglicher randlicher Beeinträchtigungen können erst auf der Genehmigungsebene mit der Kenntnis konkreter Anlagenstandorte prognostiziert werden. Im nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsverfahren ist eine detaillierte Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. WE_51 trockenmittelfeucht Mensch Flächengröße: 18,5 ha Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Landschaft Boden, Fläche Wasser Klima / Luft Kultur - und Sachgüter Biotoptypenkomplexe mit hoher oder sehr hoher Bedeutung (außerhalb Kernräume Biotopverb.) bzw. Streuobstgebiete (außerhalb Kernräume Biotopverbund) 0 Regionaler Biotopverbund Kernräume 0 Verbindungsräume 0 Wildtierkorridore 0 FFH-Mähwiesen 0 Flächenhafte Naturdenkmale 0 § 33-Biotope 0 Hohe oder sehr hohe Bedeutug der Bodenfunktionen Bodenschutzwälder Überschwemmungsgebiete (HWGK) 0 Kaltluftabflüsse (wertvoll / besonders wertvoll) 0 Durchlüftung mit Regionalwind (wertvoll) 0 Landschaftsbildräume mit hoher oder sehr hoher Vielfalt, Eigenart oder Schönheit 2 Landschaftsschutzgebiete 0 Bereiche mit einer hohen Dichte an landschaftsbildprägenden Elementen 0 Regional bedeutsame Kulturdenkmale 0 In höchstem Maße raumbedeutsame Kulturdenkmale und Sichtbeziehungen 0 Bau- u. Kunstdenkmale Archäologie trockenmittelfeucht Gebiete mit geringer Lärmbelastung (<=40dB(A)) 0 Wasserschutzgebiete/Quellenschutzgebiete 0 Gebiete zur Sicherung für Wasservorkommen 0 nicht betroffen:betroffen:erheblich betroffen: Natura2000 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des betroffenen Natura 2000 - Gebietes kann bei der Umsetzung der Festlegung nach derzeitigem Kenntnisstand vermieden werden. Im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren können zudem geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festgelegt werden. 2 Nationalpark 0 Grünzäsur UNESCO-Welterbe einschl. Pufferzone 0 Klimaschutzwald 0 Zone I Zone III Erholungswald 0 Waldrefugium 0 Bann-/ Schonwald 0 Vorrangflur Naturnahe alte Wälder 0 Naturnahe Wälder 0 Zone II durchschn. Windleistungsdichte: 322W/m² < 1,5 km1,5-3 km > 3 km Abstand Hochspannung*: *automatisiert GIS ermittelt (Atkis/NORA BW) < 1,5 km1,5-3 km > 3 km Abstand Umspannwerk*: WE_51 Anmerkungen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen - Kumulative Wirkungen In einem Wirkradius von 1,5 km besteht eine Vorbelastung (Bundesstraße (B10), Bahnstrecke/ S-Bahnstrecke, Siedlungsfläche Wohnen, Siedlungsfläche Gewerbe, ), erhebliche kumulative Wirkungen können erst im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren bei Kenntnis konkreter Anlagenstandorte beurteilt werden. Hinweise Die Fläche umfasst eine bzw. mehrere Bestandsanlagen. Gesamtbeurteilung aus Umweltsicht Durch die Festlegung sind voraussichtlich Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten. Regionalplanerische Gesamtbewertung Bei der Fläche handelt es sich um einen bestehenden Anlagenstandort. Sie wird deshalb als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie übernommen. Besonderer Artenschutz Relevante Artenvorkommen bekannt bzw. zu erwarten; damit ist das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wahrscheinlich; unter Umständen jedoch vermeidbar durch Vermeidungs-, Minimierungs- oder CEF-Maßnahmen oder es erscheint zumindest eine Ausnahme möglich. Im Umfeld besteht ein Habitatpotenzial für windenergiesensible Vogelarten aufgrund der Lage innerhalb des Vorsorgeabstandes zum Vogelschutzgebiet mit windenergiesensiblen Vogelarten. Im Umfeld bestehen Fundpunkte von windenergiesensiblen Vogel- bzw. Fledermausarten sowie weitere Fundpunkte von Arten des Anhang IV FFH- Richtlinie (Amphibien bzw. Reptilien). Flächengröße: 18,5 ha Hinweise für nachgeordnete Planungsebenen Arten- und Naturschutz im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren besonders zu beachten (vgl. Gebietssteckbrief S. 2-3). WE_24 0 210 420 630 840 m 43,6 ha Ettlingen Edelberg Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt ITiere, Pflanzen, biologische Vielfalt II Streuobstgebiet (außerhalb von Kernräumen) Kernraum trocken, mittel, feucht (Biotopverbund) gesetzl. geschützte Biotope inkl. Waldbiotope Naturschutzgebiet Vogelschutzgebiet, Lebensstätte von Arten (LSA) im VSG FFH-Gebiet, Lebensraumtyp bzw. LSA im FFH-Gebiet Biotoptypenkomplex mit hoher oder sehr hoher Bedeutung (Offenland) Wald und RohstoffeLandschaftsbild, Kultur und Sachgüter Klima, Wasser, Boden und LuftInfastruktur Nationalpark Wald Landschaftsbildräume mit s. hoher Vielfalt, Eigenart o. Schönheit Überschwemmungsgebiete (Festgesetzt bzw. veröff. d. Ausleg. | im Verfahren | facht. abgegr.) Autobahn Schiene VRG Windenergie WSG Zone I, II, III IIIII IIIII IIIII II II II II III I Flächenhafte Naturdenkmale !!!! !!!! !!!! !!!! !!!! Nationalpark QSG I, II, III Zone A,B,C (VRG Wssr) FFH-Mähwiese Fachbeitrag Artenschutz Kategorie A/ Kategorie B Fachbeitrag Artenschutz (Sonderstatusarten) Wildtierkorridor !!!!! !!!!! !!!!! Sehr hoher/ hoher Raumwiderstand/ Populations- verbund Naturnaher WaldNaturnaher alter Wald ErholungswaldSchonwaldBannwald Reg. Grünzug ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ Hohe Dichte an landschaftsbildprägenden Elementen Im höchsten Maße raumwirksame Kulturdenkmale R. bed. Kulturdenkmal LSG ! KernzonePufferzone UNESCO Böden überregionaler Bedeutung Flurbilanz Vorrangflur II II III A B C II III Bundes-/ Landes- und Kreisstraßen Vorsorgeabstand Straße/ Schiene weitere K3-Kriterien hins. Infrastruktur Auerhuhn: Anbauverbotstone Verkehrswege Im weiteren Umfeld befinden sich Natura 2000 - Gebiete mit Erhaltungs- und Entwicklungszielen mit Bezug zu windenergiesensiblen Arten bzw. Lebensraumtypen. Art, Intensität sowie die Erheblichkeit potenzieller Beeinträchtigungen können erst auf der Genehmigungsebene mit der Kenntnis konkreter Anlagenstandorte prognostiziert werden. Im nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsverfahren ist eine Natura 2000- Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. WE_24 trockenmittelfeucht Mensch Flächengröße: 43,6 ha Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Landschaft Boden, Fläche Wasser Klima / Luft Kultur - und Sachgüter Biotoptypenkomplexe mit hoher oder sehr hoher Bedeutung (außerhalb Kernräume Biotopverb.) bzw. Streuobstgebiete (außerhalb Kernräume Biotopverbund) 0 Regionaler Biotopverbund Kernräume 0 Verbindungsräume 0 Wildtierkorridore 0 FFH-Mähwiesen 0 Flächenhafte Naturdenkmale 0 § 33-Biotope 0 Hohe oder sehr hohe Bedeutug der Bodenfunktionen Bodenschutzwälder Überschwemmungsgebiete (HWGK) 0 Kaltluftabflüsse (wertvoll / besonders wertvoll) 0 Durchlüftung mit Regionalwind (wertvoll) 0 Landschaftsbildräume mit hoher oder sehr hoher Vielfalt, Eigenart oder Schönheit 0 Landschaftsschutzgebiete 2 Bereiche mit einer hohen Dichte an landschaftsbildprägenden Elementen 0 Regional bedeutsame Kulturdenkmale 0 In höchstem Maße raumbedeutsame Kulturdenkmale und Sichtbeziehungen 0 Bau- u. Kunstdenkmale Archäologie trockenmittelfeucht Gebiete mit geringer Lärmbelastung (<=40dB(A)) 0 Wasserschutzgebiete/Quellenschutzgebiete 0 Gebiete zur Sicherung für Wasservorkommen 0 nicht betroffen:betroffen:erheblich betroffen: Natura2000 Eine Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des betroffenen Natura 2000 - Gebietes kann bei der Umsetzung der Festlegung nach derzeitigem Kenntnisstand vermieden werden. Im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren können zudem geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festgelegt werden. 1 Nationalpark 0 Grünzäsur UNESCO-Welterbe einschl. Pufferzone 0 Klimaschutzwald 2 Zone I Zone III Erholungswald 0 Waldrefugium 0 Bann-/ Schonwald 0 Vorrangflur Naturnahe alte Wälder 0 Naturnahe Wälder 2 Zone II durchschn. Windleistungsdichte: 305W/m² < 1,5 km1,5-3 km > 3 km Abstand Hochspannung*: *automatisiert GIS ermittelt (Atkis/NORA BW) < 1,5 km1,5-3 km > 3 km Abstand Umspannwerk*: WE_24 Anmerkungen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Vorsorgeabstand zum FFH-Gebiet "Bocksbach und obere Pfinz" sowie naturnahe alte Wälder berücksichtigt. Kumulative Wirkungen In einem Wirkradius von 1,5 km besteht eine Vorbelastung (Bahnstrecke/ S-Bahnstrecke, Siedlungsfläche Wohnen, Siedlungsfläche Gewerbe, Vorranggebiet Windenergie (WE_34, WE_35)), erhebliche kumulative Wirkungen können erst im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren bei Kenntnis konkreter Anlagenstandorte beurteilt werden. Hinweise - Gesamtbeurteilung aus Umweltsicht Durch die Festlegung sind voraussichtlich Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt, Boden/Fläche, Klima/Luft sowie Landschaft zu erwarten. Regionalplanerische Gesamtbewertung Die Fläche wird aufgrund ihres guten Verhältnisses zwischen Eignung und Konfliktniveau als Vorranggebiet für die Nutzung von Windenergie gesichert. Besonderer Artenschutz Relevante Artenvorkommen bekannt bzw. zu erwarten; damit ist das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wahrscheinlich; unter Umständen jedoch vermeidbar durch Vermeidungs-, Minimierungs- oder CEF-Maßnahmen oder es erscheint zumindest eine Ausnahme möglich. Im Umfeld bestehen Fundpunkte von windenergiesensiblen Vogel- bzw. Fledermausarten, sowie weitere Fundpunkte von Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie (Insekten, Käfer, Krebse, Weichtiere bzw. Fische sowie Amphibien bzw. Reptilien). Im Umfeld besteht ein Habitatpotenzial windenergiesensibler Vogel- bzw. Säugetierarten aufgrund des Vorkommens naturnaher alter Wälder bzw. von Waldrefugien. Flächengröße: 43,6 ha Hinweise für nachgeordnete Planungsebenen Arten- und Naturschutz im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren besonders zu beachten (vgl. Gebietssteckbrief S. 2-3). WE_17 0 300 600 900 1.200 m 131,1 ha Weingarten Steigleitern Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt ITiere, Pflanzen, biologische Vielfalt II Streuobstgebiet (außerhalb von Kernräumen) Kernraum trocken, mittel, feucht (Biotopverbund) gesetzl. geschützte Biotope inkl. Waldbiotope Naturschutzgebiet Vogelschutzgebiet, Lebensstätte von Arten (LSA) im VSG FFH-Gebiet, Lebensraumtyp bzw. LSA im FFH-Gebiet Biotoptypenkomplex mit hoher oder sehr hoher Bedeutung (Offenland) Wald und RohstoffeLandschaftsbild, Kultur und Sachgüter Klima, Wasser, Boden und LuftInfastruktur Nationalpark Wald Landschaftsbildräume mit s. hoher Vielfalt, Eigenart o. Schönheit Überschwemmungsgebiete (Festgesetzt bzw. veröff. d. Ausleg. | im Verfahren | facht. abgegr.) Autobahn Schiene VRG Windenergie WSG Zone I, II, III IIIII IIIII IIIII II II II II III I Flächenhafte Naturdenkmale !!!! !!!! !!!! !!!! !!!! Nationalpark QSG I, II, III Zone A,B,C (VRG Wssr) FFH-Mähwiese Fachbeitrag Artenschutz Kategorie A/ Kategorie B Fachbeitrag Artenschutz (Sonderstatusarten) Wildtierkorridor !!!!! !!!!! !!!!! Sehr hoher/ hoher Raumwiderstand/ Populations- verbund Naturnaher WaldNaturnaher alter Wald ErholungswaldSchonwaldBannwald Reg. Grünzug ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ Hohe Dichte an landschaftsbildprägenden Elementen Im höchsten Maße raumwirksame Kulturdenkmale R. bed. Kulturdenkmal LSG ! KernzonePufferzone UNESCO Böden überregionaler Bedeutung Flurbilanz Vorrangflur II II III A B C II III Bundes-/ Landes- und Kreisstraßen Vorsorgeabstand Straße/ Schiene weitere K3-Kriterien hins. Infrastruktur Auerhuhn: Anbauverbotstone Verkehrswege Im weiteren Umfeld befinden sich Natura 2000 - Gebiete mit Erhaltungs- und Entwicklungszielen mit Bezug zu windenergiesensiblen Arten bzw. Lebensraumtypen. Art, Intensität sowie die Erheblichkeit potenzieller Beeinträchtigungen können erst auf der Genehmigungsebene mit der Kenntnis konkreter Anlagenstandorte prognostiziert werden. Im nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsverfahren ist eine Natura 2000- Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. WE_17 trockenmittelfeucht Mensch Flächengröße: 131,1 ha Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Landschaft Boden, Fläche Wasser Klima / Luft Kultur - und Sachgüter Biotoptypenkomplexe mit hoher oder sehr hoher Bedeutung (außerhalb Kernräume Biotopverb.) bzw. Streuobstgebiete (außerhalb Kernräume Biotopverbund) 0 Regionaler Biotopverbund Kernräume 0 Verbindungsräume 0 Wildtierkorridore 2 FFH-Mähwiesen 0 Flächenhafte Naturdenkmale 0 § 33-Biotope 1 Hohe oder sehr hohe Bedeutug der Bodenfunktionen 1 Bodenschutzwälder Überschwemmungsgebiete (HWGK) 0 Kaltluftabflüsse (wertvoll / besonders wertvoll) 0 Durchlüftung mit Regionalwind (wertvoll) 0 Landschaftsbildräume mit hoher oder sehr hoher Vielfalt, Eigenart oder Schönheit 2 Landschaftsschutzgebiete 0 Bereiche mit einer hohen Dichte an landschaftsbildprägenden Elementen 2 Regional bedeutsame Kulturdenkmale 0 In höchstem Maße raumbedeutsame Kulturdenkmale und Sichtbeziehungen 0 Bau- u. Kunstdenkmale Archäologie trockenmittelfeucht Gebiete mit geringer Lärmbelastung (<=40dB(A)) 0 Wasserschutzgebiete/Quellenschutzgebiete 2 Gebiete zur Sicherung für Wasservorkommen 0 nicht betroffen:betroffen:erheblich betroffen: Natura2000 Eine Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des betroffenen Natura 2000 - Gebietes kann bei der Umsetzung der Festlegung nach derzeitigem Kenntnisstand vermieden werden. Im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren können zudem geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festgelegt werden. 1 Nationalpark 0 Grünzäsur UNESCO-Welterbe einschl. Pufferzone 0 Klimaschutzwald 2 Zone I Zone III Erholungswald 0 Waldrefugium 0 Bann-/ Schonwald 0 Vorrangflur 1 Naturnahe alte Wälder 0 Naturnahe Wälder 1 Zone II durchschn. Windleistungsdichte: 293W/m² < 1,5 km1,5-3 km > 3 km Abstand Hochspannung*: *automatisiert GIS ermittelt (Atkis/NORA BW) < 1,5 km1,5-3 km > 3 km Abstand Umspannwerk*: WE_17 Anmerkungen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen - Kumulative Wirkungen In einem Wirkradius von 1,5 km besteht eine Vorbelastung (Bundesstraße (B294), Bahnstrecke/ S-Bahnstrecke, Siedlungsfläche Wohnen, Siedlungsfläche Gewerbe, ), erhebliche kumulative Wirkungen können erst im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren bei Kenntnis konkreter Anlagenstandorte beurteilt werden. Hinweise Die Fläche ist bereits rechtskräftig durch die kommunale Bauleitplanung als Windenergiegebiet gesichert. Gesamtbeurteilung aus Umweltsicht Durch die Festlegung sind voraussichtlich Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere/Pflanzen/biologische Vielfalt, Wasser, Boden/Fläche, Klima/Luft sowie Landschaft zu erwarten. Regionalplanerische Gesamtbewertung Die Fläche ist bereits rechtskräftig durch die kommunale Bauleitplanung als Windenergiegebiet gesichert und weist teilweise ein kritisches Verhältnis zwischen Eignung und Konfliktniveau auf. Die Fläche wird unter Berücksichtigung von § 2 LplG (Gegenstromprinzip) im Lichte des § 2 EEG übernommen und als Vorranggebiet für die Nutzung von Windenergie gesichert. Besonderer Artenschutz Relevante Artenvorkommen bekannt bzw. zu erwarten; damit ist das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wahrscheinlich; unter Umständen jedoch vermeidbar durch Vermeidungs-, Minimierungs- oder CEF-Maßnahmen oder es erscheint zumindest eine Ausnahme möglich. Das Gebiet befindet sich im Bereich eines Schwerpunktvorkommens gem. Fachbeitrag Artenschutz (Kat. B). Im Umfeld bestehen Fundpunkte von windenergiesensiblen Vogel- bzw. Fledermausarten sowie weitere Fundpunkte von Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie (Amphibien bzw. Reptilien). Lage im Wildtierkorridor. Flächengröße: 131,1 ha Hinweise für nachgeordnete Planungsebenen Arten- und Naturschutz im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren besonders zu beachten (vgl. Gebietssteckbrief S. 2-3).

  • Anlage 3_Umweltbericht_Wind_RVMO
    Extrahierter Text

    1 4. Regionalplan Mittlerer Oberrhein –Teilregionalplan Windenergie – Neuaufstellung des Kapitels 4.2.4 „Vorranggebiete für Windenergieanlagen“ Erläuterung der Planung und Umweltbericht ENTWURF (Stand Januar 2024) Anlage 3 2 ) 3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................................... 3 1 Anlass und Ziel der Fortschreibung des Regionalplans .................................................................... 6 2 Methodisches Vorgehen im Rahmen der Planerstellung ................................................................. 8 2.1 Planerische Rahmenbedingungen ....................................................................................... 8 2.2 Planerische Leitsätze ........................................................................................................... 9 2.3 Planungskonzept ............................................................................................................... 10 2.3.1 Winddargebot als Eignungsvoraussetzung ....................................................................... 11 2.3.2 Planungsschritte ................................................................................................................ 12 2.3.3 Vermeidung räumlicher Überlastung ................................................................................ 16 2.4 Wirkfaktoren ..................................................................................................................... 16 2.5 Technische Lücken und fehlende Kenntnisse ................................................................... 19 3 Raumbedeutsame Umweltziele ....................................................................................................... 20 4 Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustands ........................................................ 23 4.1 Mensch und Erholung ....................................................................................................... 23 4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................................... 24 4.3 Boden ................................................................................................................................ 30 4.4 Wasser ............................................................................................................................... 32 4.5 Klima/Luft ........................................................................................................................ 34 4.6 Landschaftsbild ................................................................................................................. 35 4.7 Kultur- und sonstige Sachgüter ......................................................................................... 37 4.8 Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Teilregionalplans ......................... 40 5 Ergebnisse der Wirkungsprognose und -bewertung ...................................................................... 42 5.1 Umweltauswirkungen der Planungskonzeption ................................................................ 42 5.2 Umweltauswirkungen der Vorranggebiete zur Windenergienutzung ............................... 42 5.3 Kumulative Wirkungen und Wechselwirkungen .............................................................. 43 6 Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............................................................................................................ 44 7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................................................................ 46 8 Zusätzliche Prüfungen .................................................................................................................... 47 8.1 Natura 2000-Verträglichkeit ............................................................................................. 47 8.1.1 Rechtliche Grundlagen ..................................................................................................... 47 8.1.2 Vorgehensweise ................................................................................................................ 47 8.2 Artenschutzrechtliche Prüfung.......................................................................................... 53 8.2.1 Rechtliche Grundlagen ..................................................................................................... 53 8.2.2 Vorgehensweise ................................................................................................................ 54 9 Überwachung der Umweltauswirkungen ........................................................................................ 59 4 10 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ................................................................................... 60 11 Literatur und Daten ......................................................................................................................... 61 11.1 Literatur und Quellen ........................................................................................................ 61 11.2 Gesetze und Vorschriften .................................................................................................. 64 11.3 Daten ................................................................................................................................. 66 12 Anhang ............................................................................................................................................ 69 12.1 Erheblichkeitsschwellen ................................................................................................... 69 12.2 Datenblätter der Vorranggebiete ....................................................................................... 70 12.3 Planungskriterien .............................................................................................................. 71 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Planungsprozess .................................................................................................................... 10 Tabelle 2 Kategorien der Planungskriterien .......................................................................................... 13 Tabelle 3 Umweltziele ........................................................................................................................... 20 Tabelle 4 Bewertung windhöffiger Gebiete hinsichtlich der Betroffenheit des Auerhuhns gem. Pla- nungsgrundlage Auerhuhn ...................................................................................................... 29 Tabelle 5 Kategorien zur Bewertung der Bodenfunktionen .................................................................. 31 Tabelle 6 In höchstem Maße raumwirksame Kulturdenkmale .............................................................. 37 Tabelle 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen ........................................... 44 Tabelle 8 Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen aufgrund von Windenergieanlagen ............ 45 Tabelle 9 Fallgruppen der Natura 2000-Vorprüfung ............................................................................. 49 Tabelle 10 Natura 2000: Potenzielle Summationswirkungen ............................................................... 50 Tabelle 11 Fallgruppen der artenschutzrechtlichen Prüfung ................................................................. 55 Tabelle 12 Monitoringindikatoren ......................................................................................................... 59 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1. Mittlere gekappte Windleistungsdichte in der Region Mittlerer Oberrhein (Grundlage: Windatlas BW) ........................................................................................................................ 12 Abbildung 2 Suchraumkarte Windenergie aus der informellen Beteiligung ......................................... 15 Abbildung 3 Mensch und Erholung (Grundlagen: FVA 2011, LUBW 2023) ...................................... 24 Abbildung 4 Schutzgebiete (Grundlagen: FVA 2011, LUBW 2023) ................................................... 25 Abbildung 5 Natura 2000 (Grundlage: LUBW 2023) ........................................................................... 26 Abbildung 6 Wertvolle Bereiche für Pflanzen und Tiere (Grundlage: Landschaftsrahmenplan RVMO 2019) ....................................................................................................................................... 28 Abbildung 7 Windenergie und Auerhuhn (Grundlage: UM BW/ MLR BW 2023) .............................. 30 Abbildung 8 Bodenbewertung (Grundlage: RPF/LGRB, 2008, 2016) ................................................. 32 Abbildung 9 Grundwasserschutz und Überschwemmungsgebiete (Grundlage: LUBW 2023) ............ 33 Abbildung 10 Kaltluftentstehung (Grundlage: Landschaftsrahmenplan RVMO 2019) ........................ 34 Abbildung 11 Bewertung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds (Grundlage: ILPÖ 2012) ............................................................................................................................. 36 5 Abbildung 12 Kultur- und sonstige Sachgüter (Grundlage: RVMO und LDA 2020) .......................... 40 Abbildung 13 Übersicht vorliegender Fachdaten zu windkraftempfindlichen Vogel- und Fledermaus- arten und Auerhuhn (Grundlage: UM BW/ MRL BW 2023) ................................................. 57 Karlsruhe, Januar 2024 6 1 Anlass und Ziel der Fortschreibung des Re- gionalplans Der Regionalplanung kommt nach §§ 20 und 21 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) die Aufgabe zu, Gebiete in einer Größenordnung von insgesamt mindestens zwei Prozent der jeweiligen Regionsfläche für die Nutzung von Windenergie und Photo- voltaik auf Freifläche festzulegen. Im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz werden dabei die aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes (WindBG) vorgegebenen Flächenbeitrags- werte für Baden-Württemberg in den zwölf Regionen des Landes konkretisiert (§ 20 KlimaG BW). Durch die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zum 01.02.2023 ergibt sich für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Pflicht, Vorranggebiete für Windenergieanlagen in einer Größenordnung von insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche, d.h. 3.854 ha festzule- gen. Werden die Flächenbeitragswerte bis nach Ablauf der im Gesetz benannten Stichtage nicht erreicht, können geplanten Windenergievorhaben keine Darstellungen in Flächennutzungsplänen, Ziele der Raumordnung oder sonstige Maßnahmen der Landesplanung mehr entgegengehalten werden (d.h. auch keine regionalplanerischen Ziele zum Freiraumschutz). Windenergieanlagen wären in dem Fall überall privilegiert zulässig und einer Steuerung nicht mehr zugänglich (§ 249 Abs. 7 BauGB). Das o.g. Klimaschutzziel liegt auch dem Entwurf der Änderung des Landesplanungsgesetzes zugrun- de: „Um spätestens bis 2040 Klimaneutralität mit Netto-Null-Emissionen zu erreichen, ist eine signifi- kante Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien notwendig.“ (Landtagsdrucksache 17/3271). Die Änderung des § 11 Abs. 3 Satz 7 Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg (LplG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023) regelt, dass die Regionalen Grünzüge unverzüglich für die Windenergie und Freiflächenphotovoltaikanlagen geöffnet werden sollen. Regionale Grünzüge stellen im Regionalplan Mittlerer Oberrhein keinen Ausschluss für Windenergienutzung dar, eine wei- tere Öffnung ist daher nicht erforderlich. Gemäß § 13a Abs. 1 LplG sollen die Teilpläne, deren Gegen- stand die Festlegung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie und Freiflächenphotovoltaik ist, bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden. Die Fortschreibung des Kapitels 4.2.5 Erneuerbare Energien – Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.2 „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vom 9. Dezember 2015 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.11.2020 (5 S 1107/18) für unwirksam erklärt. Aufgrund der geänderten Rechtslage und im Sinne einer verlässlichen Steuerung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen (WEA) ist ein Teilregionalplan Windenergie in Form einer neuen Positivplanung erforderlich. Am 07.12.2022 hat die Verbandsversammlung deshalb den Aufstellungsbeschluss zur Erstellung eines neuen Regionalplankapitels „Gebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ gefasst (Teilregio- nalplan Windenergie). Zielsetzung des Teilregionalplans ist, die besten geeigneten Gebiete für die Windenergienutzung in der Region Mittlerer Oberrhein langfristig im Umfang von mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche pla- nerisch zu sichern und dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau und der erneuerbaren Energien im Sinne des § 2 EEG Rechnung zu tragen. Methodisches Vorgehen bei der Erarbeitung der Planungskonzeption Vor dem Hintergrund der planerischen Rahmenbedingungen, der Verteilung des Windpotenzials, der räumlichen Nutzungsansprüche durch Siedlung und Freiraum sowie Infrastrukturen wurden planeri- sche Leitsätze für den Teilregionalplan Windenergie gefasst. Für die systematische Ermittlung der günstigsten Flächen für die Nutzung der Windenergie in der Region Mittlerer Oberrhein wurde ein Plankonzept erarbeitet (vgl. Kap 2). 7 Gegenstand und Vorgehensweise der Umweltprüfung Nach § 8 ROG ist bei der Aufstellung von Regionalplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. In dieser sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Plans auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Kli- ma und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Schutzgütern zu ermitteln, zu bewerten und zu berücksichtigen. Der Untersuchungsrahmen einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen (Scoping, § 8 I ROG). Die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen (§ 9 I ROG). Den Umweltbehörden und –verbänden wurde das sogenannte Sco- ping-Papier mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt. Die schriftlich eingegangenen Hinweise und Anregungen wurden geprüft und bei der Erstellung des Umweltberichts berücksichtigt. Auf der Grundlage des Scopings sowie der im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen wurde der Umweltbericht ausgearbeitet. Er dient der Dokumentation der zu erwartenden Umweltauswirkungen und schafft damit Transparenz hinsichtlich der Berücksichtigung der Umweltbelange im Planungspro- zess. Die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen muss dem Maßstab des Regionalplans (1:50.000) sowie dem tatsächlichen Konkretisierungsgrad regionalplanerischer Festlegungen in räum- licher und sachlicher Hinsicht entsprechen. Neben den relevanten Aspekten des derzeitigen Umwelt- zustands ist auch dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der Änderung des Regi- onalplans darzustellen (Status-Quo-Prognose) (Anlage 1 Nr. 2 a und b zu § 8 Abs. 1 ROG). Dem Teilregionalplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen. Sie enthält Informationen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden ander- weitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Außerdem benennt sie die Maßnahmen zur Überwa- chung der Umweltauswirkungen (§ 10 Abs. 3 ROG). Nach der Erstellung des Umweltberichts wurden der Entwurf des Teilregionalplans und der Umwelt- bericht der Öffentlichkeit und den Behörden zugänglich gemacht. Die Ergebnisse der Konsultationen sind bei der Ausarbeitung des Teilregionalplans zu berücksichtigen. 8 2 Methodisches Vorgehen im Rahmen der Planerstellung 2.1 Planerische Rahmenbedingungen Die Festlegungen der vorliegenden Planung beziehen sich auf Windenergieanlagen i.S.v. § 2 Abs. 3 WindBG, die raumbedeutsam sind (§ 3 Nr. 6 ROG). Im vorliegenden Teilregionalplan wird weder mit einer Referenzanlage gearbeitet, noch werden Mindest- oder Maximalhöhenbegrenzungen für die Windenergieanlagen vorgeschrieben. Im Rahmen der Planung war es lediglich zur Berechnung der Umgebungs- und Vorsorgeabstände notwendig, bezüglich der Größe der Windenergieanlagen An- nahmen zu treffen. Da es für die Planung weder bundes- noch landesseitig Empfehlungen für eine Referenzanlage gibt, die für die Planung hätte zugrunde gelegt werden können, wurden Werte ange- nommen, die modernen Windenergieanlagen entsprechen ohne sich auf einen WEA-Hersteller oder WEA-Typ festzulegen. Die Annahmen erfolgten auf Grundlage einer Publikation der Fachagentur Windenergie an Land zur Ausbauentwicklung der Windenergie im Jahr 2022 1 . Basierend auf den Da- ten des Marktstammdatenregisters (MaStR) wurde dort nicht nur ausgewertet, welche Anlagentypen im Jahr 2022 am häufigsten genehmigt wurden, sondern auch die Durchschnittswerte der Anlagendi- mensionen für jedes Bundesland ermittelt. Die im Jahr 2022 in Baden-Württemberg genehmigten Windenergieanlagen wiesen durchschnittlich eine Nabenhöhe von 158 m und einen Rotordurchmesser von 144 m auf und damit eine Gesamthöhe von 230 m. Die Gesamthöhe der Windenergieanlagen steigt über die letzten Jahre hinweg jedoch tendenziell an. Um Vorranggebiete festzulegen, die über den gesamten Planungshorizont des Teilregionalplans eine Realisierbarkeit von Windenergieanlagen ermöglichen, wurde bezüglich der Anlagendimension angenommen, dass die Gesamthöhe zwischen 230 m und 250 m liegt und der Rotordurchmesser zw. 150 m und 180 m was einen Rotorradius zwi- schen 75 m und 90 m ergibt. Windenergieanlagen, die diese Anlagendimensionen künftig möglicher- weise überschreiten, sind in den Vorranggebieten aber ebenso realisierbar. Da der Teilregionalplan ausdrücklich nur Flächen im Maßstab von 1:50.000 gebiets-, aber nicht parzellenscharf sichert und keine konkreten Anlagenstandorte festlegt, können im Rahmen der späteren Anlagenplanung die Standorte der Windenergieanlagen so gewählt werden, dass potenziell auch größere Windenergieanla- gen realisierbar sind. Der Rotorradius ist zudem ein entscheidender Faktor für die spätere Berechnung der Flächenbeitrags- werte. Ausgehend von der Definition in § 4 Abs. 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz ist der Rotorra- dius gesetzlich zum Zweck der Anrechenbarkeit von Flächen mit einem Wert von 75 m vorgegeben. Für die Anrechenbarkeit der Vorranggebiete zum Flächenbeitragswert von 1,8 Prozent ist die Unter- scheidung zwischen einer „Rotor-in“- (Rotor-innerhalb) und einer „Rotor-out“-Planung (Rotor- außerhalb) erforderlich. Die der vorliegenden Neuaufstellung des Teilregionalplans zugrundeliegenden Planungskriterien basieren auf einer Rotor-out-Annahme, die der Plangeber selbst bestimmen darf (§ 5 Abs. 4 WindBG). „Rotor-out“ bedeutet, dass die Rotorblattspitze über das Vorranggebiet hinausragen darf. Bei dieser Herangehensweise kann der Mastfuß einer Anlage direkt an der Grenze innerhalb ei- nes Vorranggebiets stehen. Dieser Ansatz wurde bei der hier vorliegenden Planung gewählt, um die gesamte Fläche des jeweiligen Vorranggebiets dem Flächenbeitragswert zurechnen zu können. Rotor- innerhalb Planungen wären nur anteilig auf den Flächenbeitragswert von 1,8 Prozent anzurechnen: Das Vorranggebiet selbst abzüglich eines innen liegenden 75 m Puffers (gem. § 4 Abs. 3 WindBG). Rechnerisch wäre bei einer Rotor-in Planung eine größere Fläche für die Vorranggebiete erforderlich, um den gesetzlichen Flächenbeitragswert zu erreichen. Trotz der größeren planungsrechtlich zu si- chernden Flächenkulisse wären deshalb aber nicht mehr Anlagen auf diesen Flächen realisierbar, da der Rotor komplett innenliegend sein müsste. In einer Region mit so zahlreichen Raumnutzungsan- sprüchen, wie der Region Mittlerer Oberrhein, wurde der Ansatz der Rotor-out-Planung gewählt, um 1 FA Wind (2022): Analyse der Ausbausituation der Windenergie an Land im Herbst 2022, Berlin 9 zu vermeiden, dass zu viele Flächenanteile anderen Flächennutzungen entzogen werden. Mit der Ro- tor-out Planung gelingt der Kompromiss bei der planungsrechtlichen Sicherung unterschiedlicher Raumnutzungsansprüche. Im Zusammenhang mit der gewählten Rotor-out Planung musste bei den Umgebungs- und Vorsorge- abständen der Rotorradius entsprechend dem jeweiligen Kriterium bedacht werden. Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlich festgelegten Abständen, deren Unterschreitung nicht gestattet ist, und plane- risch festgelegten Umgebungs- und Vorsorgeabständen, die in der Kriterientabelle (Spalte Begrün- dung) jeweils näher erläutert sind. Bei Vorsorge- und Umgebungsabständen, bspw. schallbedingten Abständen, kann eine Rotorblattspitze innerhalb des angegebenen Vorsorgeabstandes rotieren, da sich die Abstände auf den Maststandort als Emissionsort beziehen. Bei den gesetzlich festgelegten Anbau- verbotszonen dürfen beispielsweise keine Anlagenbestandteile innerhalb betrieben werden. Folglich dürfen sich keine Rotorblätter innerhalb der Anbauverbotszone drehen. Windenergieanlagen werden im Freiraum errichtet, wodurch sich ein Konfliktpotenzial mit anderen Freiraumnutzungen und -funktionen ergeben kann. Die Errichtung der Windenergieanlagen sowie die Anlage der Betriebsflächen verursachen eine Veränderung der bestehenden Flächennutzung und des Landschaftsbildes. Da die Bewahrung und Entwicklung der Freiräume ebenfalls ein Auftrag der Regi- onalplanung ist, sollen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie nur in Gebieten festgelegt werden, die ein möglichst geringes Konfliktpotenzial aufweisen. Die Regionalplanung nimmt hier- durch eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse der Windenergienutzung und entgegen- stehenden räumlichen Nutzungsansprüchen bzw. -interessen (z.B. Rohstoffsicherung, Verkehr, Sied- lung) vor. Den erneuerbaren Energien kommt dabei allerdings als Abwägungsbelang ein besonderes Gewicht zu, da § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien hervorhebt. Darin ist geregelt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Si- cherheit dienen. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägun- gen eingebracht werden. 2.2 Planerische Leitsätze Mit der Planung verfolgt der Regionalverband Mittlerer Oberrhein in Abhängigkeit von den vorlie- genden räumlichen Voraussetzungen das Ziel, das für die Träger der Regionalplanung verbindliche regionale Landesteilflächenziel von mindestens 1,8 Prozent gemäß § 20 KlimaG BW zu erreichen und dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau und der Nutzung der Windenergie im Sinne des § 2 EEG Rechnung zu tragen. Um eine raumverträgliche Steuerung der Standorte von Windenergiean- lagen über die Festlegung von Vorranggebieten zu erreichen, wurden folgende planerische Leitsätze formuliert:  Sicherung windhöffiger Vorranggebiete mit möglichst geringem Konfliktpotenzial  Bündelung der Windenergieanlagen in der Region durch eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der Vorranggebiete  Vermeidung räumlicher Überlastung Um den Flächenbeitragswert von mindestens 1,8 Prozent zu erreichen, sollen nach Möglichkeit alle Teilräume der Region einen Beitrag zur Windenergienutzung leisten. Trotz unterschiedlicher Eig- nungsvoraussetzungen soll mit diesem Ansatz eine weitgehende Gleichbehandlung der Regionsteile gewährleistet werden. Auf diese Weise soll einerseits allen Kommunen die Möglichkeit zur Partizipa- tion am Ausbau der erneuerbaren Energien und an der daraus resultierenden Wertschöpfung gegeben werden. Andererseits dürfen Kommunen, die über ein ausreichendes Windpotenzial und damit einher- gehend auch über viele potenzielle Vorranggebiete verfügen, nicht überlastet werden. Deshalb werden im Rahmen der Planung nach Möglichkeit auch Vorranggebiete in Kommunen festgelegt, die über ein geringeres Flächenpotenzial oder ein geringeres Winddargebot verfügen. Das ist aufgrund vorliegen- der rechtlicher oder planerischer Ausschlussgründe nicht überall möglich. Beispielsweise können in Kommunen, die vollständig innerhalb der Anbauverbotszone des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden liegen keine Vorranggebiete festgelegt werden. In Regionsteilen mit einer höheren Siedlungsdichte gibt es in der Regel weniger Möglichkeiten für die Verortung potenzieller Vorranggebiete, da Vorsor- 10 geabstände zu Siedlungen einzuhalten sind. Gleichzeitig unterliegen weniger dicht besiedelte Regions- teile oftmals arten- und naturschutzrechtlichen Restriktionen (bspw. windenergierelevante Schutzge- biete), die dazu führen können, dass eine Festlegung potenzieller Vorranggebiete nicht in Frage kommt. Der planerische Leitsatz windhöffige Vorranggebiete mit möglichst geringem Konfliktpoten- zial sichern zu wollen, stellt also einen Kompromiss dar, zwischen dem überragenden öffentlichen Interesse an der Windenergienutzung (§ 2 EEG) und anderen öffentlichen Belangen, der im Rahmen der planerischen Abwägung vorgenommen wird. Die weitgehend gleichmäßige Verteilung der Vorranggebiete ermöglicht auch eine dezentrale Kon- zentration der Stromerzeugungsstandorte. Dabei sollen im Sinne einer regionalplanerischen Steuerung und Bündelung der künftigen Windenergieanlagen in der Region größere Vorranggebiete gegenüber vielen kleinen Gebieten bevorzugt werden. Vorranggebiete, die lediglich Einzelanlagenstandorte zu- lassen, sollen im Rahmen der Planung möglichst vermieden werden, um zum einen die Anzahl der Windenergiegebiete insgesamt zu reduzieren und diese zum anderen an Stellen zu konzentrieren, die möglichst wenige Konflikte aufweisen. 2.3 Planungskonzept Als Untersuchungsraum für die Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie gilt die gesamte Region Mittlerer Oberrhein. Zur Ermittlung der Vorranggebiete wurde unter Anwen- dung mehrerer teils iterativer Planungsschritte ein gesamträumliches Planungskonzept entwickelt. Der Planungsprozess ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Tabelle 1 Planungsprozess Planungsschritt Vorgehen und Ergebnis Entwicklung eines Kriterienkatalogs zur Eingrenzung der Suchraumkulisse  Festlegung von Eignungs-, Ausschluss- und Konflikt- kriterien Regionsweiter Ausschluss von Flächen, die rechtlich oder tatsächlich nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen oder mit sehr hohen Konflikten überlagert sind, die einem Ausschluss nahekommen  Geodatenbasierte Analyse der Gesamtregion  Flächen, die sich weder für eine Suche nach Vorrang- gebieten eignen, noch einer Abwägungsmöglichkeit unterliegen  „Kein Suchraum“ Prüfung der Windverhältnisse als Eig- nungsvoraussetzung  Geodatenbasierte Analyse der Gesamtregion  Bestimmung der für die Windenergienutzung gut ge- eigneten Teilräume unter Zuhilfenahme des Windatlas BW 2019  „Suchraum“ Überlagerung des Suchraums mit Kon- fliktkriterien  Geodatenbasierte Analyse  Flächen, die sich für die Suche nach Vorranggebieten eignen und entweder konfliktfrei über gute Windver- hältnisse verfügen (Kernsuchraum) oder mit Konflik- ten überlagert sind, die einer Abwägungsmöglichkeit unterliegen (Suchraum) Scoping zur Festlegung des Untersu- chungsrahmens der Strategischen Um- weltprüfung  Beteiligung öffentlicher Stellen nach § 2 LplG deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen be- rührt sein kann Festlegung von Prüfflächen  Einzelfallbewertung und Abwägung der Konflikte  Abgrenzung von Prüfflächen Strategische Umweltprüfung inkl. Ar- Gebiete, die nach der Strategischen Umweltprüfung 11 tenschutz- und Natura 2000-Prüfung der Prüfflächen zur Festlegung eines Vorranggebiets in Frage kommen Festlegung von Vorranggebietsentwür- fen – Planentwurf Januar 2024  Festlegung möglichst konfliktarmer Vorranggebietsen- twürfe zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit Formelles Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange  §§ 12 Abs. 2 und 3 und 13a LplG  Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen zu den Vorranggebietsentwürfen Überlastungsschutz im Rahmen einer regionalen Gesamtbetrachtung  Prüfung im Rahmen des formellen Beteiligungsverfah- rens nach Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit  Ausschluss von Flächen die aufgrund der räumlichen Situation zu einer Überlastung benachbarter Siedlun- gen und Landschaftsräume führen können Festlegung von Vorranggebieten  Gebiete, die nach Prüfung der Stellungnahmen aus der Beteiligung im Sinne des Planziels als Vorranggebiete festgelegt werden sollen 2.3.1 Winddargebot als Eignungsvoraussetzung Dem Belang der Windhöffigkeit kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Er ist das maßgebliche Eignungskriterium für die Suche nach potentiellen Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie, da er entscheidend für den Energieertrag und damit den Klimaschutzbeitrag ist. Als zentrale Informa- tionsgrundlage im Maßstab der Regionalplanung liegen die Karten des Windatlas 2019 vor. Diese Daten werden von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) zur Verfügung ge- stellt. Auf Grundlage der GIS-basierten Information wird das Winddargebot in verschiedenen Werte- klassen für die Region Mittlerer Oberrhein dargestellt. Als planerische Eingangsgröße zur Festlegung von Vorranggebieten, wird die mittlere gekappte Wind- leistungsdichte [W/m²] herangezogen und nicht mehr die mittlere Jahreswindgeschwindigkeit in m/s. Die mittlere gekappte Windleistungsdichte gilt als zuverlässigerer Parameter für die Bestimmung des potenziellen Energieertrags einer Windenergieanlage. Sie berücksichtigt u.a. den Kappungswert der Windgeschwindigkeit, die Häufigkeitsverteilung und die Turbulenzintensität. Die dem Windatlas BW 2019 zugrundeliegende Methodik kann in diesem nachgeschaut werden. Den Planungsträgern wird ein Orientierungswert einer gekappten mittleren Windleistungsdichte von mindestens 215 W/m² in 160 m Höhe durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirt- schaft mit Schreiben vom 27.05.2019 als neuer Orientierungswert benannt und den Trägern der Regi- onalplanung mit Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau vom 24.07.2019 als Grundlage für zukünftige Verfahren zur Aufstellung von Windplänen empfohlen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen des EEG 2023 und der bereits heute verfügbaren Anlagentechnik Potenziale für die Windenergienutzung bereits in Gebieten ab 190 W/m² bestehen. Ein Großteil der Region Mittlerer Oberrhein verfügt bis auf wenige Ausnahmen flächendeckend über die empfohlenen Windverhältnisse, die sich kleinräumig jedoch voneinander unterscheiden können (Abb. 1). Viele Flächen überschreiten den Orientierungswert deutlich. In den Höhenlagen des Schwarzwalds können so beispielsweise mittlere gekappte Windleistungsdichten gemessen werden, die deutlich über 215 W/m² hinausgehen. Für die Festlegung der Planungskriterien wurden deshalb unterschiedliche Eignungswerte angenommen, um die besonders gut geeigneten Flächen identifizieren und entsprechend planerisch bewerten zu können. Einige wenige Teilräume der Region unterschreiten den Orientierungswert von 215 W/m² jedoch. Um eine differenzierte Betrachtung der potenziellen Vorranggebiete und die Berücksichtigung der lokal unterschiedlichen Windverhältnisse zu ermöglichen, wurden auch Gebiete ab einer mittleren gekapp- 12 ten Windleistungsdichte von mind. 190 W/m² betrachtet. Die Windhöffigkeit der einzelnen Vorrang- gebiete wird in den Gebietssteckbriefen in der Anlage dargestellt. Abbildung 1. Mittlere gekappte Windleistungsdichte in der Region Mittlerer Oberrhein (Grundlage: Windatlas BW) 2.3.2 Planungsschritte Zur Ermittlung der Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie wurde ein mehrstufiger Pla- nungsprozess durchlaufen. Zunächst wurde ein Planungskriterienkatalog entwickelt, der von den Gremien des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein beschlossenen wurde. Die Planungskriterien umfassen z. B. das Winddargebot und Siedlungsflächenabstände. Als Grundlage für die Ausschluss- und Konfliktkriterien dienen ent- 13 sprechende Fachgesetze, der geltende Regionalplan der Region Mittlerer Oberrhein sowie der Gesamt- fortschreibungsentwurf des Regionalplans in der Fassung der 1. Offenlage aus dem Jahr 2021 sowie weitere planerische Grundlagen. Mit der Anwendung des Kriterienkatalogs wurde die Gesamtgebietskulisse für die Region Mittlerer Oberrhein im ersten Schritt eingegrenzt. In diesem Planungsschritt wurden nach Anwendung der Pla- nungskriterien diejenigen Räume identifiziert, in denen im weiteren Planungsprozess nach potenziel- len Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie gesucht werden konnte (Suchraumermittlung). Der Suchraum umfasste dabei zunächst eine deutlich größere Flächenkulisse als die Kulisse der späte- ren Vorranggebiete, die zusammengenommen mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche ergeben müs- sen (§ 20 KlimaG) (vgl. Kap. 1). Grundlage für die Auswahl und Abgrenzung der Suchräume und der daraus resultierenden Vorrangge- biete ist eine umfassende Abwägung zwischen dem Belang der Nutzung von Windenergie einerseits und konkurrierenden Raumnutzungsansprüchen sowie anderen öffentlichen Belangen andererseits. Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 2 Satz 1 Erneuerba- re-Energien-Gesetz (EEG) im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient und die erneuerbaren Energien demzufolge als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführen- den Schutzgüterabwägungen eingebracht werden müssen (§ 2 Satz 2 EEG). Der oben angeführte Kriterienkatalog benennt E Eignungskriterien für die besondere Eignung von Standorten (gestuft nach Windpotenzial). Dabei handelt es sich um Gebiete, die aufgrund bestimmter Eigenschaften in besonderem Maße für den Aus- bau der Windenergie geeignet sind. Hier wurden drei Eignungsstufen unterschieden, jeweils mit Be- zug zur mittleren gekappten Windleistungsdichte (E1 bis E3), A Ausschlusskriterien, deren methodische Anwendung zu einem Ausscheiden von Flächen führte, die entweder aus rechtlichen/tatsächlichen (A1) oder planerischen Gründen (A2) insbesondere im Hin- blick auf die Festlegung von möglichst konfliktarmen Gebieten für die Errichtung von Windenergiean- lagen nicht in Frage kommen sowie K Konfliktkriterien, die den planerischen Ermessensspielraum bestimmen. Unter Konflikten sind hier Belange zu verstehen, die mit dem Ausbau von Windenergie in Konkurrenz stehen können und hin- sichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Bau und Betrieb von Windenergieanlagen geprüft werden müs- sen. Auch hier wurden drei Stufen unterschieden (K1 bis K3). Hierbei ist zu beachten, dass die Kon- fliktkriterien der Stufe K3 erst bei der Abgrenzung der konkreten Vorranggebiete zum Tragen kamen. Einige der unter dieser Kategorie geführten Konflikte wurden nach Abgrenzung der Vorranggebiets- kulisse bei der vorgeschriebenen strategischen Umweltprüfung (SUP) angewendet. Tabelle 2 Kategorien der Planungskriterien Eignung Kategorie Kürzel Erläuterung Sehr hohe Eignung E 1 Wesentliche Eignungskriterien, priori- tärer Suchraum Hohe Eignung E 2 Bedeutende Eignungskriterien, Such- raum zweiter Priorität Eignung E 3 Weitere Eignungskriterien, Suchraum dritter Priorität Konflikte K 3 Fläche tendenziell konfliktbehaftet, findet erst bei der VRG-Abgrenzung Anwendung Hohe Konflikte K 2 Fläche überwiegend ungeeignet, Suchraum dritter Priorität 14 Sehr hohe Konflikte K 1 I.d.R. ungeeignete Flächen, die einem Ausschluss nahe kommen, da rechtli- che und planerische Rahmenbedin- gungen nur in Ausnahmefällen eine Zulässigkeit von WEA vorsehen. Planerischer Ausschluss A 2 Ausschluss wegen planerischer Aspek- te, eindeutige Ausschlusskriterien ohne Ausnahmeregelung tatsächlicher / rechtlicher Aus- schluss A 1 Tatsächlicher oder rechtlicher Aus- schluss erforderlich, eindeutige Aus- schlusskriterien, die Errichtung von WEA ist faktisch oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich Im ersten Schritt wurden die Ausschlusskriterien angewendet. Auf den mit einem Ausschlusskriterium versehenen Flächen (A1 und A2) fand weder eine Suche nach Vorranggebieten statt, noch unterlagen sie einer Abwägungsmöglichkeit. Diese Flächen tauchen folgerichtig auch nicht in der Suchraumkulis- se auf. Im Unterschied dazu wurden die „Sehr hohen Konflikte“ (K1) zwar ebenfalls nicht für die Su- che nach Vorranggebieten herangezogen. Sie können im Rahmen des Planungsprozesses allerdings im Einzelfall nochmals näher betrachtet werden. Das wäre beispielsweise dann denkbar, wenn bereits Pläne für einen Windpark und damit detaillierte Voruntersuchungen und Fachgutachten aus dem Ge- nehmigungsverfahren vorliegen, die über den Detaillierungsmaßstab der Ebene der Regionalplanung hinausreichen. Faktisch kommen die Flächen mit sehr hohen Konflikten mit diesem Vorgehen dem Ausschluss sehr nahe. Die verbliebene Regionsfläche wurde im zweiten Planungsschritt auf ihre Eignung hin untersucht, d. h. die Kriterien E1 bis E3 kamen zur Anwendung. Da die Region Mittlerer Oberrhein im Vergleich mit den anderen Regionen Baden-Württembergs über eine besondere Begünstigung für die Nutzung der Windenergie verfügt, wurden zur Eingrenzung des Suchraums drei Eignungskategorien unter- schieden, die in der Kriterientabelle näher beschrieben sind. E1-Flächen bilden dabei den prioritären Suchraum. Der technische Fortschritt ermöglicht eine effiziente Energiegewinnung auch in Gebieten mit niedrigerer mittlerer gekappter Windleistungsdichte. Im Laufe des Planungsprozesses wurden abgestuft erst die E1- und dann die E2- und E3-Flächen untersucht. Diese Vorgehensweise ermöglich- te die flächendeckende Berücksichtigung aller Kommunen, da die Windverhältnisse nicht überall gleich sind. In die Suchraumkulisse wurden auch Flächen einbezogen, die mit Kriterien aus der Stufe K2 versehen wurden. Auf diesen Flächen liegen zwar hohe Konflikte vor, jedoch konnte erst im Rahmen der kon- kreten Abgrenzung der Vorranggebietsentwürfe zwischen dem Belang der Windenergienutzung und dem Konflikt abgewogen werden. Die oben beschriebenen Planungsschritte führten zur Abgrenzung einer ersten Suchraumkulisse, die die Grundlage für den ersten Austausch mit den Gemeinden auf Fachebene in der Region bildete und für die informelle Beteiligung der Öffentlichkeit herangezogen wurde. Die in der Suchraumkarte dar- gestellten schraffierten Bereiche zeigen die Flächen, die für die Suche nach potenziellen Vorrangge- bieten weiterverfolgt wurden. Sie sind das Ergebnis der Anwendung der Planungskriterien und haben sich als grundsätzlich geeignet für die Windenergienutzung herausgestellt. Der Suchraum wurde dabei in den allgemeinen und den Kernsuchraum differenziert. Beim Kernsuchraum handelt es sich um Flächen, die nach Anwendung der Planungskriterien lediglich von den Eignungskriterien E1 – E3 überlagert wurden. D.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Windenergienutzung gegenüber anderen Raumnutzungsansprüchen durchsetzen können wird, wurde dort zunächst als besonders hoch eingestuft. 15 Im übrigen Suchraum lagen neben den Eignungskriterien auch unterschiedliche Stufen der Konflikte vor (K2 – K3). Diese wurden als Hemmnisse gewertet, die einer Windenergienutzung entgegenstehen könnten, jedoch wurde davon ausgegangen, dass diese durch eine sorgfältige Windparkplanung durch den Vorhabenträger sowie Gebietsabgrenzung auf Genehmigungsebene überwunden werden können. Abbildung 2 Suchraumkarte Windenergie aus der informellen Beteiligung Die graue Fläche zeigt den Bereich der Region, der nicht für die Suche herangezogen wurde, da er sich aus unterschiedlichen Gründen nicht gut für die Windenergienutzung eignet. Neben Kriterien (A1 – K1), die einen tatsächlichen bzw. rechtlichen Ausschluss zur Folge haben, fallen hierunter auch die Flächen, die aus planerischen Gründen zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Belangen eindeu- tig ausgeschlossen werden können. Zu ersterem zählen beispielsweise bebaute und geplante Wohnge- 16 biete, Abstände zu Wohngebieten sowie Infrastruktureinrichtungen und deren Anbauverbotszonen. Einzelfallprüfungen der Vorranggebiete im Rahmen der vorliegenden Umweltprüfung, Hinweise der Kommunen und der Bevölkerung sowie der Fachbehörden, haben im Laufe des Planungsverfahrens an vereinzelten Stellen zu einer Neubewertung der Eignungssituation geführt. Auf Basis der Ergebnisse des fachlichen Austausches mit den Kommunen und der informellen Öffent- lichkeitsbeteiligung wurden Prüfflächen zugeschnitten, die der weiteren Konfliktbewertung zugeführt werden mussten. Hierzu wurden die K3-Kriterien herangezogen. Die Prüfflächen wurden mit den K3- Kriterien überlagert und die Belange gegeneinander abgewogen. Auf Basis der durchgeführten Planungsschritte wurden geeignete Flächen für die Festlegung von Vor- ranggebieten (Vorranggebietsentwürfe) abgegrenzt. Die Vorranggebietsentwürfe wurden anschließend der Strategischen Umweltprüfung unterzogen. Die Ergebnisse dieser Prüfung befinden sich in den Gebietssteckbriefen. Für die vorliegende Gebietskulisse wird nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zunächst geprüft, inwiefern Vorranggebietsentwürfe aus der Planung herausgenommen werden müssen, um eine räumliche Überlastung zu vermeiden. Danach muss die verbleibende Ge- bietskulisse mit dem zu erreichenden Flächenbeitragswert von mindestens 1,8 Prozent abgeglichen werden. Bei stark abweichenden Ergebnissen ergibt sich möglicherweise das Erfordernis der Überar- beitung und eine Rückkehr zu den vorangegangenen Planungsschritten sowie eine Einzelfallbetrach- tung bestimmter Vorranggebietsentwürfe. 2.3.3 Vermeidung räumlicher Überlastung Gemäß den planerischen Leitsätzen (Kap. 2.2) soll eine Überlastung von Siedlungen und der Land- schaft durch Vorranggebiete vermieden werden. Da die räumlichen Voraussetzungen der Teilräume der Region vielfältig sind und sich aufgrund ihrer Besiedlungsdichte, der Topographie und der natur- und kulturräumlichen Gegebenheiten stark vonei- nander unterscheiden, ist eine schematische und gleichförmige Bewertung möglicher Überlastungser- scheinungen nicht zielführend. Sie soll daher im Einzelfall beurteilt werden. Da dabei vor allem die Umfassungswirkung von Siedlungen und die Sichtbeziehungen zu in höchstem Maße raumbedeutsa- men Kulturdenkmalen Konflikte auslösen können, soll die Beurteilung erst nach Vorliegen der ent- sprechenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen des ersten formellen Betei- ligungsverfahrens erfolgen. Da zudem die Belange der zivilen Luftfahrt und militärische Belange zu einer (Teil-) Streichung von Vorranggebietsentwürfen führen können, ist diese Vorgehensweise unab- dingbar, um die Planungsziele, die mit dem Teilregionalplan verfolgt werden, zu erreichen. Das Ziel ist, im Bereich von Siedlungen bestimmte Sichtachsen von Vorranggebieten freizuhalten. Welche der Vorranggebietsentwürfe dabei gestrichen werden, soll nach der Auswertung der Stellungnahmen aus der ersten Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung abgewogen werden. Bezüglich einer möglichen Überlastung an der Grenze zu anderen Regionen werden entsprechende Abstimmungen mit den jeweiligen Regionalverbänden durchgeführt. 2.4 Wirkfaktoren Da mit dem Teilregionalplan lediglich Gebiete und keine Einzelstandorte für Windenergieanlagen festgelegt werden, lassen sich auf der regionalen Ebene noch nicht alle Wirkungen prognostizieren. Denn auf Ebene der Regionalplanung ist noch nicht erkennbar, wo genau innerhalb eines Vorrangge- biets später WEA-Standorte verortet sein werden. So sind bei der genauen Standortfestlegung gegebe- nenfalls detaillierte Untersuchungen notwendig. Nutzungsumwandlung / Flächeninanspruchnahme Die Errichtung von Windenergieanlagen führt zu Nutzungsumwandlungen und teilweise Versiegelun- gen sowohl durch die Bauwerke, als auch den Ausbau und die Erweiterung der Zufahrtswege. Baube- dingt kann es zu Bodenverdichtungen bzw. Bodenabtrag kommen. Durch das Fundament für die Windenergieanlage wird eine Fläche von ca. 500 m² versiegelt (BWE 2023). Für die Kranaufstellflä- che werden ca. 2.000 m² teilversiegelt (BWE 2023). Sie ist zunächst für die Montage notwendig, spä- 17 ter für mögliche Havariefälle und Wartungsarbeiten. Zu den dauerhaft versiegelten Flächen zählt zu- dem die Zuwegung, welche hinsichtlich ihrer Größe und der Lage des konkreten Standortes bzw. des- sen Entfernung zum höherrangigen Straßen- und Wegenetz projektspezifisch ist. Die dauerhafte Flä- chenversiegelung beträgt damit ca. 0,5 ha je Windenergieanlage (BWE 2023). Daneben werden tem- poräre Flächen für die Lagerung von Komponenten (ca. 3.800 m²) sowie für den Kranausleger (ca. 2.500 m²) benötigt (BWE2023). Mit den baulichen Anlagen sowie den Betriebsflächen gehen die bio- tischen und abiotischen Funktionen des Naturhaushalts verloren. Der Flächenbedarf einer Einzelanlage ist im regionalen Maßstab sehr gering, zumal durch die Erdüberdeckung die Beeinträchtigungen noch minimiert werden können. Entsprechend ist auch der Anteil der versiegelten Fläche an der Gesamtflä- che eines Vorranggebietes sehr gering. Der große Flächenbedarf für die Vorranggebiete entsteht durch die erforderlichen Abstände zwischen den Anlagen zur Vermeidung von gegenseitiger Verschattung und den dadurch entstehenden Turbulenzeinflüssen, die zur Gefährdung der Standsicherheit und Er- tragsverlusten für die benachbarten Windenergieanlagen führen könnten (BWE 2023). In der Praxis ist daher ein Abstand des 5-fachen Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung und des 3-fachen Rotor- durchmessers in Nebenwindrichtung üblich (BWE 2023). Richtungsabhängig ist daher von einem Abstand zwischen den Windenergieanlagen von 450 bis 900 m auszugehen (ebd.). Schallemissionen Durch den Betrieb von Windenergieanlagen entstehen Schallemissionen im hörbaren und nicht hörba- ren Bereich, welche in der Umgebung zu Beeinträchtigungen führen können. Verursacht werden die Schallemissionen durch Maschinengeräusche, die Drehbewegungen der Gondel und die aerodynami- schen Geräusche im Bereich der Rotoren. Grundlage für die Bewertung der Schallemissionen ist die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA-Lärm), welche jeweils konkrete Vorgaben für Geräuschpegel festlegt, die in Siedlungsgebieten nicht zu überschreiten sind. Die Geräuschentwick- lung der Anlagen kann auch in Bereichen mit Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung zu Beeinträchtigungen führen. Von Windenergieanlagen kann zudem der so genannte Infraschall ausgehen. Infraschall ist ein allge- genwärtiges Phänomen das von unterschiedlichen Emissionsquellen verursacht wird (u.a. Verkehr, Waschmaschine, Meeresrauschen, Wind). Der an einer Windenergieanlage messbare Infraschallpegel ist oftmals nicht vom Infraschallpegel des Umgebungsgeräusches zu unterscheiden, so dass bei Mes- sungen eine Differenzierung zwischen an- und ausgeschalteter Windenergieanlage nicht möglich ist. Auch ist der Wind selbst eine Infraschallquelle, so dass vielfach eine falsche Zuordnung zur Wind- energieanlage als Ursache für den Infraschall erfolgt. Diverse Untersuchungen belegen, dass weder von erheblichen Belästigungen noch von Gefahren für die Gesundheit auszugehen ist. Zu dem glei- chen Ergebnis kommt auch die Rechtsprechung (Agatz 2023). Obwohl gemäß aktueller Studienlage keine Erforderlichkeit dafür besteht, ist mit den Vorsorgeabstän- den zum Schallschutz (vgl. Kriterienkatalog in der Anlage) dennoch zugleich ein Schutz vor Infra- schall gegeben, da dieser bereits im Nahbereich (ab 150 m) unterhalb der menschlichen Wahrneh- mungsschwelle liegt (Fachagentur Windenergie an Land 2022, LUBW 2020, WWF 2019, DNR 2012). Dies wurde durch Infraschallmessungen an verschiedenen Anlagentypen durch die LUBW bestätigt (LUBW 2020). Während der Bauphase kann es durch Baufahrzeuge und sonstigen Baulärm zu temporären höheren Schallemissionen kommen. Visuelle Wirkungen Windenergieanlagen sind technische Bauwerke, die wegen ihrer vertikalen Dimension und der Rotor- bewegungen zu großräumigen Wirkungen führen. Die Befeuerung der Anlagen kann zu zusätzlichen Beeinträchtigungen führen (DNR 2012). Die Nachtkennzeichnung (Blinken der roten Warnleuchten) wird bei neueren Anlagen bedarfsgerecht bzw. bedarfsgesteuert, d.h. nur noch bei sich nähernden Flugobjekten eingesetzt. Ab 2024 müssen Windenergieanlagen, welche der nächtlichen Kennzeich- nungspflicht unterliegen, mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgestat- 18 tet sein (§ 9 Abs. 8 EEG 2023). Weitere Optimierungsmöglichkeiten bieten die Abschirmung der Be- feuerung nach unten sowie die Synchronisierung der Blinkfrequenz (Fachagentur Windenergie an Land 2023). Bei mehreren Windenergieanlagen an einem Standort ist die Synchronisation der Befeue- rung der Anlagen vorgeschrieben (Teil 3, Abschnitt 1, Nr. 12 der AVV zur Kennzeichnung von Luft- fahrthindernissen), um einen etwas ruhigeren Gesamteindruck zu erhalten (DNR 2012). Die bauhö- henbedingte Dominanz wird in Offenlandschaften und exponierten Lagen verstärkt. Die tatsächliche Wirkung von Windenergieanlagen und -parks ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, z. B. der Größe des Sichtraums, der visuellen Verletzbarkeit eines Gebietes, der Eigenart der Landschaft, der landschaftlichen Erlebniswirksamkeit des Gebietes und dem Grad der bisherigen technogenen Über- prägung (DNR 2012). Eine Betroffenheit kann auch bei regionalbedeutsamen Kulturdenkmalen mit hoher visueller Verletzbarkeit bestehen. Bei Schattenwurf und Lichtreflexionen handelt es sich um Immissionen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Beurteilung richtet sich nach den Hinweisen zur Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI 2002). Der Schatten wird mit zuneh- mendem Abstand von der Windenergieanlage schwächer. Ab einer Distanz von knapp anderthalb Ki- lometern wird die Belastungsgrenze unterschritten (DNR 2012). Im Falle einer Überschreitung der täglichen oder jährlichen Immissionsrichtwerte kann die Anlage mit einer sonnenstand- und wetterab- hängigen Abschaltregelung ausgestattet und zu bestimmten Zeiten abgeschaltet werden. Der Immissi- onsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten pro Tag und der für die astrono- misch maximal mögliche jährliche Beschattungsdauer 30 Stunden pro Jahr. Das entspricht einer tat- sächlichen Beschattungsdauer von etwa 8 Stunden pro Jahr. Lichtreflexionen lassen sich durch die Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade bei der Rotorbeschichtung minimie- ren (DNR 2012). Scheuch- und Störungswirkungen Einige Vogelarten reagieren empfindlich gegenüber Windenergieanlagen und meiden diese im Um- kreis von mehreren hundert Metern (vgl. § 45b BNatSchG i.V.m. Anlage 1 BNatSchG). Für Vogelar- ten des Offenlandes und der lichten Wälder, die stets mit Beutegreifern aus der Luft rechnen müssen, ist die Fluchtreaktion auf spontan auftretende Schatten ein überlebenswichtiges Verhalten (z.B. Auer- huhn). Daraus folgt, dass diese Flächen als Brut- und Nahrungshabitate ausfallen (DNR 2012). In Un- tersuchungen konnte ein Meideverhalten nicht nur für Brutvögel, sondern auch für Rastvögel nachge- wiesen werden (LUWG 2010). Während der Bauphase kann es zudem bei besonders störungsempfind- lichen Arten aufgrund von Baulärm und Bewegungsaktivitäten in Nestnähe zur Aufgabe von Bruten kommen (DNR 2012). Neben Arten mit Meideverhalten sind kollisionsgefährdete Arten im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko zu berücksichtigen. Moderne Windenergieanlagen beinhalten ein Antikollisionssystem zum Vogelschutz, bei denen die Anlage automatisch abgeschaltet wird, wenn sich Vögel nähern (BWE 2023). Mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes stellt dies eine von mehreren gesetzlich verankerten Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung der Zugriffsverbote durch Windenergieanlagen dar. Auch für einige Fledermausarten besteht ein erhöhtes Kollisionsrisiko mit Windenergieanlagen. Trotz ihrer Fähigkeit der Echolotung sind Fledermäuse nicht immer in der Lage, die sich drehenden Rotoren als Gefahr zu erkennen. Im Bereich der Rotorblattspitzen können Geschwindigkeiten um 200 km/h auftreten. Das Kollisionsrisiko besteht durch den Zusammenstoß mit den Rotorblättern sowie durch die Druckunterschiede im Nahbereich der Rotorblätter. Derzeit deutet vieles darauf hin, dass Fleder- mäuse des Offenlandes und auf dem Langstreckenzug gefährdet sind. Schlagopfer treten gehäuft zur Zugzeit im August und September, nach Aufgabe der Wochenstuben, auf. Für waldbewohnende oder waldnutzende Fledermausarten deuten mehrere Studien darauf hin, dass keine wesentlichen Unter- schiede hinsichtlich des Kollisionsrisikos gegenüber des Offenlandes bestehen und auch keine zusätz- lichen Arten regelmäßig schlaggefährdet sind (Hurst et al. 2020, Reichenbach et al. 2015, Reers et al. 2017, Hurst et al. 2016). Sowohl im Wald als auch im Offenland ist die Aktivität kollisionsgefährdeter Arten stark abhängig von Windgeschwindigkeit, Temperatur, Tages- und Jahreszeit (Hurst et al. 2020). Ob es auch ein Meideverhalten von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen gibt, ist 19 bislang nicht wissenschaftlich nachgewiesen (vgl. auch Regierungspräsidium Freiburg 2006 und Mi- nisterium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, UM BW 2021). Windener- gieanlagen beinhalten mittlerweile einen Abschaltungsmechanismus bzw. -zeitraum, der die Aktivi- tätsphasen von Fledermäusen berücksichtigt (WWF 2019, BWE 2023). Barrierewirkungen Neben dem Risiko, mit den Anlagen zu kollidieren, können die Anlagen ziehende Vögel zu Aus- weichbewegungen und zu einer Verlagerung des Vogelzugs oder des Rastgeschehens bewegen und mit einem erhöhten Energieaufwand einhergehen (Santos et al. 2022). Eine Aufstellung von Wind- energieanlagen quer zur Zugrichtung führt dabei zu stärkeren Beeinträchtigungen als längs zur Zu- grichtung (GNOR 2001). In Einzelfällen sind auch Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Funktion von Wildtierkorridoren möglich. Wildtierkorridore dienen der Wanderung und Ausbreitung wildlebender Tiere von wald- und deckungsreichen Lebensräumen. Im Fokus stehen dabei insbeson- dere die heimischen mittelgroßen und großen Säugetiere (z.B. Rotwild, Luchs). Lärmemissionen, Schattenwurf und die Bewegungsunruhe der Windenergieanlagen können unter bestimmten Bedin- gungen zu einer Beeinträchtigung führen. Allerdings können die Wirkungen nicht pauschal beurteilt werden, sondern müssen einzelfallweise betrachtet werden (Windenergieatlas BW 2012, FVA 2012). Eine Meidung bestimmter Wildtierarten konnte nicht festgestellt werden (DNR 2012). 2.5 Technische Lücken und fehlende Kenntnisse Im Umweltbericht ist auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben hinzuweisen. Für die Erstellung des Umweltberichts wurden die vorliegenden Datengrundlagen der Fachbehörden für den Zielmaßstab und Detaillierungsgrad der Regionalplanung angepasst und betrachtet. Als wesentliche Grundlage zur Berücksichtigung planungsrelevanter Belange sind Fachbeiträge, Pla- nungsgrundlagen und Hinweise des Landes Baden-Württemberg herangezogen worden, die im Rah- men der Regionalen Planungsoffensive zur Umsetzung der Klimaschutzziele für die Träger der Regio- nalplanung erarbeitet wurden. Der Artenschutz basiert ganz wesentlich auf dem Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalplanung in Verbindung mit der Planungsgrundlage Auerhuhn, welche für die Träger der Regionalplanung die „üblicherweise relevanten artenschutzrechtlichen Fragestellungen“ größtenteils abdecken, aber nicht abschließend sind. Die darüber hinaus zu berücksichtigenden Belange wurden über die Beteiligung der Naturschutzfachbehörden und –verbände erfragt und die zur Verfügung gestellten Daten bei der Stra- tegischen Umweltprüfung berücksichtigt. Nicht zu allen Arten sowie insbesondere zum Vogelzug liegen mehrjährige, großräumig nach fachlichen Standards erhobene Beobachtungen und Auswertun- gen vor. Somit ist eine Einschätzung der Betroffenheit von Zugkonzentrationskorridoren von Vögeln und Fledermäusen sowie die Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln nur bedingt möglich. Für die Region Mittlerer Oberrhein liegen zu den nach § 1 Abs. 4 BNatSchG zu bewahrenden histo- risch gewachsenen Kulturlandschaften keine flächendeckenden Daten vor. Allerdings fanden die ver- fügbaren Daten zu den Einzelelementen der Kulturlandschaft, wie z. B. Kulturdenkmale und Boden- denkmale, entsprechende Berücksichtigung. Eine Spezifizierung kumulativer Wirkungen ist beim gegenwärtigen Kenntnistand nur schwer mög- lich, da auf der regionalplanerischen Ebene keine konkreten Anlagenstandorte geplant werden und eine Prognose der Umweltwirkungen nicht immer möglich ist. 20 3 Raumbedeutsame Umweltziele Damit die Planung bewertet und im Sinne der Umweltvorsorge optimiert werden kann, bedarf es eines Zielsystems, das Bewertungsmaßstäbe für den aktuellen Umweltzustand wie auch für die Umweltprü- fung festlegt. Deshalb wurden auf der Grundlage der Fachgesetze wie unter anderem dem ROG, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regionalisierte Um- weltziele formuliert. Für das Scoping wurden die Umweltziele ausgewählt, die im Bezugsraum der Region relevant und die durch die geplante regionalplanerische Festlegung beeinflussbar sein können. In der nachfolgenden Tabelle sind die zu prüfenden Schutzgüter und die dafür jeweils relevanten, re- gionalisierten Umweltziele einander zugeordnet. Diese sollen die Basis für die Durchführung der Umweltprüfung bilden. Tabelle 3 Umweltziele Schutzgut Umweltziele Menschen, ein- schließlich der menschlichen Gesundheit  Vermeidung von (zusätzlichen) Lärmbelastungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)  Schutz und Sicherung von Gebieten für die Erholung in Natur und Land- schaft (§ 1 Abs. 1, Abs. 4 BNatSchG)  Weitere Umweltziele s. Schutzgüter Klima/Luft und Landschaft Tiere, Pflanzen, biologische Viel- falt  Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt durch den Erhalt lebensfähi- ger Populationen wildlebender Pflanzen und Tiere einschließlich ihrer Le- bensräume, durch den Erhalt von Lebensgemeinschaften und Biotope mit ih- ren Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung und durch das Überlas- sen bestimmter Landschaftsteile der natürlichen Dynamik (§ 1 Abs. 2, 3 Nr. 5 BNatSchG)  Schaffen eines Biotopverbundnetzes auf mindestens 15 Prozent Offenland der Landesfläche bis zum Jahr 2030 (§ 22 Abs. 1 NatSchG BW)  Entwicklung, Sicherung und ggf. Wiederherstellung des Raumes in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Tier- und Pflanzenwelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 ROG) Fläche  Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB)  Begrenzung des Flächenverbrauchs und der Inanspruchnahme von Böden (LEP 3.1.7)  Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG, LEP 1.9) Boden  Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden zu entwi- ckeln und zu sichern (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)  Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen (im Naturhaushalt) erfül- len (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 2 BBodSchG)  Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen durch Schadstoffeinträge, übermäßige Nährstoffeinträge sowie Erosion (§§ 1, 4 Abs. 2, 7 BBodSchG)  Sicherung der Funktion des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturge- schichte (§ 1 BBodSchG) Wasser: Oberflächenge- wässer  Schutz der Oberflächengewässer vor Beeinträchtigungen und Erhalt der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik, insbesondere bei natür- lichen und naturnahen Gewässern einschließlich der Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz durch natürliche oder naturnahe Maß- nahmen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG)  Entwicklung von Maßnahmen zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Gewässern in den Landschaftsrahmenplänen (§ 9 Abs. 3 Nr. 4e BNatSchG)  Schutz der Gewässer durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung als 21 Bestandteile des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§§ 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG)  Erreichen eines guten ökologischen und chemischen Zustands oberirdischer Gewässer sowie ein guter chemischer Zustand und eines guten ökologischen Potenzials der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer bis 2027 (§§ 27, 29 Abs. 1 WHG)  Erhalt und Verbesserung der ökologischen Funktionen von Oberflächenge- wässern, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen durch Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 10 m im Außenbereich und 5 m im Innenbereich (§ 38 WHG, § 29 WG BW)  Erhalt, Entwicklung bzw. Wiederherstellung natürlicher und naturnaher Gewässer (§ 6 Abs. 2 WHG)  Erhalt und Wiederherstellung des natürlichen Wasserrückhaltevermögens (§ 77 Abs. 1, 2 WHG) Wasser: Grundwasser  Schutz der Leistungs- / Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 1 BNatSchG)  Entwicklung / Sicherung des Raums in seiner Bedeutung für die Funktions- fähigkeit des Wasserhaushalts (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)  Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, insbe- sondere in Menge und Qualität (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG)  Vermeidung von Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaus- halt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG)  Schutz von grundwasserempfindlichen Gebiete durch standortangepasste Nutzungen und weitergehende Auflagen (LEP 2002, Nr. 4.3.2 Z)  Schutz und Sicherung der großen Grundwasservorkommen in der Rheinebe- ne aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Wasserversorgung des Lan- des (LEP 2002, Nr. 4.3.2. Z) Klima, Luft  Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen: durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und durch Maß- nahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)  Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien und für eine sparsame Energienutzung sind zu schaffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)  Die räumlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die Entwicklung natürli- cher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe sind zu schaffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)  Die Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg sind bis 2040 im Ver- gleich zu den Gesamtemissionen von 1990 schrittweise zu verringern und die Klimaneutralität bis zum Jahre 2040 zu erreichen (§ 4 KSG BW) Landschaft  Natur und Landschaft sind so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer ge- sichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)  Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind zum Zweck der Erholung geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen (§ 1 Abs. 4 BNatSchG)  Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer 22 Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Naturerfahrungs- räume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind zu er- halten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen (§ 1 Abs. 4 BNatSchG).  Für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bedeutsame Freiräume sind zu sichern und zu einem großräumigen Freiraumverbund zu entwickeln. (LEP 1.9) Kultur- und sons- tige Sachgüter  Erhalt historisch gewachsener Kulturlandschaften (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG, § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG)  Bewahrung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ROG, § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG)  Ein eingetragenes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmal- schutzbehörde in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert werden (§ 15 Abs. 1 DSchG BW)  Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dür- fen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden (§ 15 Abs. 3 DSchG BW)  Bis zur Erreichung des Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden- Württemberg stehen der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen denkmalfachliche Belange nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines in höchstem Maße raum- wirksamen eingetragenen Kulturdenkmals errichtet, verändert oder beseitigt werden; die Genehmigung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG BW ist regelmä- ßig zu erteilen. Entsprechendes gilt für Photovoltaik- und Solarthermieanla- gen (§ 15 Abs. 4 DSchG BW)  In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kultur- denkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmi- gung der höheren Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden (§ 22 Abs. 2 DSchG BW)  Die räumlichen Voraussetzungen für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion durch Land- und Forstwirtschaft sind zu erhalten oder zu schaffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG, LEP 1.10) Wechselwirkun- gen und mehrere Schutzgüter be- treffend  Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien sind zu schaffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ROG)  Sparsame und haushälterische Inanspruchnahme von Freiflächen mit beson- derer Bedeutung für den Naturhaushalt (LEP 3.1.9)  Sicherung von großflächigen, weitgehend unzerschnittenen Landschaftsräu- men (§ 1 Abs. 5 BNatSchG)  Die Naturgüter Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Tier- und Pflanzen- welt sind zu bewahren und die Landschaft in ihrer Vielfalt und Eigenart zu schützen und weiterzuentwickeln (LEP 1.9) 23 4 Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustands 4.1 Mensch und Erholung Das Schutzgut Mensch wird durch die Teilaspekte Gesundheit des Menschen, Wohn- und Wohnum- feldfunktion sowie Erholungs- und Freizeitfunktion abgebildet. Für den Teilaspekt Gesundheit des Menschen sind insbesondere die Schallimmissionen relevant. Die Hauptquellen für Schallbelastungen sind der Straßenverkehr, der Schienenverkehr und Luftverkehr sowie die Industrie. Entlang der Hauptverkehrswege sowie im Bereich der Einflugschneise des Flug- hafens Karlsruhe/Baden-Baden ist von einer hohen Schallbelastung von Freiflächen und Siedlungsflä- chen auszugehen. Dagegen sind vor allem größere Bereiche des Schwarzwaldes vergleichsweise ge- ring oder überhaupt nicht von Schallimmissionen belastet. Im Hinblick auf die Wohn- und Wohnumfeldfunktion ist die Möglichkeit der täglichen wohnortnahen Erholung von Bedeutung. Dabei steht das Bedürfnis sich in der freien Landschaft zu erholen im Vor- dergrund. In den siedlungsnahen Freiflächen, die zu Fuß erreichbar sind, sollten daher zusätzliche Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion (z. B. durch Flächenverluste, Zerschneidung) vermieden werden. Für die Erholungs- und Freizeitfunktion sind die großräumigen Erholungsgebiete relevant. Der gesetz- liche Erholungswald nach § 33 Landeswaldgesetz bietet Möglichkeiten der freiraumbezogenen Erho- lung in Verdichtungsräumen und im Nahbereich von größeren Siedlungen, Kur- und Erholungsorten. Die Erholungswälder der Stufe 1 und 2 wurden von der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt BW (FVA) mit Hilfe des Besucheraufkommens fachtechnisch abgegrenzt. Zudem dient die Kulisse der Naturparke der Entwicklung und Pflege einer Erholungslandschaft, die sich durch Vielfalt, Eigen- heit und Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnet und sich wegen ihrer Naturausstattung für die Erholung größerer Bevölkerungsteile besonders eignet. In der Region Mittlerer Oberrhein sind insgesamt 109 Landschaftsschutzgebiete mit einem Flächenan- teil von 30 Prozent bezogen auf die Regionsfläche ausgewiesen (22 % in BW) 2 . Die Landschafts- schutzgebiete geben Hinweise auf die besondere Ausprägung der Landschaft und deren Eignung für die Erholung. Darüber hinaus sind die Naturparke „Schwarzwald Mitte/Nord“ sowie „Stromberg- Heuchelberg“ für die landschaftsgebundene Erholung von Bedeutung. Durch den fortschreitenden Ausbau des Verkehrsnetzes und die Ausdehnung der Siedlungsgebiete werden die Landschaftsräume zunehmend verkleinert, zerteilt und voneinander isoliert. Somit sind die verbleibenden großen zusammenhängenden Landschaftsräume bei gleichzeitig hoher Eignung für die stille Erholung der Bevölkerung des Verdichtungsraumes von besonderer Bedeutung. Zur Abgrenzung der großen unzerschnittenen Räume wurden die klassifizierten Straßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung von über 1.000 Fahrzeugen zugrunde gelegt. Um den Erholungssuchenden eine Tageswanderung ohne Querung einer Hauptverkehrsstraße zu ermöglichen, wird eine Mindestflächengröße von 100 km² angesetzt. Zur Ermittlung von Räumen, die sich aus regi- onaler Sicht durch eine „relative“ Unzerschnittenheit und Ruhe auszeichnen, werden ergänzend zu den klassifizierten Straßen die Bahnlinien, Hochspannungsleitungen und Siedlungen als Abgrenzungskri- terien einbezogen 3 . Der einzige in der Region Mittlerer Oberrhein auf diesem Wege ermittelte große unzerschnittene Raum befindet sich im Nordschwarzwald südlich von Loffenau bzw. im östlichen Murgtal. 2 Schutzgebietsstatistik der LUBW vom 09.11.2023 3 LUBW/ILPÖ (2022): Unzerschnittene verkehrsarme Räume 2013. 24 Abbildung 3 Mensch und Erholung (Grundlagen: FVA 2011, LUBW 2023) 4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Naturschutzgebiete, Bann- und Schonwälder Die nach § 23 BNatSchG geschützten Naturschutzgebiete, der nach § 24 BNatSchG geschützte Natio- nalpark sowie die Bann- und Schonwälder nach § 32 LWaldG BW besitzen eine sehr hohe Bedeutung für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Die nationalen Schutzgebietskategorien werden durch das europäische Netzwerk Natura 2000 ergänzt. Sie sind über die gesamte Region ver- teilt (siehe Abb. 2). Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen Naturschutzgebiete sowie Bann- und Schonwälder für die Nutzung durch Windenergieanlagen nicht in Betracht. 25 Abbildung 4 Schutzgebiete (Grundlagen: FVA 2011, LUBW 2023) Natura 2000 Ziel des Natura 2000-Netzes ist der Schutz und Erhalt der wildlebenden, europäischen Vogelarten (Vogelschutz-RL) sowie die Wahrung günstiger Erhaltungszustände für bestimmte europäische Arten und Lebensräume (FFH-RL). Die Gebiete umfassen eine Gesamtfläche von ca. 72.400 Hektar und haben damit einen Flächenanteil von ca. 34 Prozent der Region Mittlerer Oberrhein. Der Landesdurch- schnitt liegt bei 18 Prozent. Die Flächen des Natura 2000-Netzes werden auf Grund ihrer Bedeutung als hohes Konfliktkriterium gewertet und nach Möglichkeit nicht für die Nutzung durch Windenergie- anlagen in Anspruch genommen. In Kapitel 8 werden die Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete näher erläutert. 26 Abbildung 5 Natura 2000 (Grundlage: LUBW 2023) In der Region Mittlerer Oberrhein wurden insgesamt zehn Europäische Vogelschutzgebiete (VSG bzw. SPA) ausgewiesen. Auf der Grundlage des Hinweispapiers Vögel (UM und LUBW 2021) wer- den die gebietsbezogenen Erhaltungsziele ausgewertet. In der Region Mittlerer Oberrhein sind 26 Gebiete nach der FFH-Richtlinie ausgewiesen. Diese um- fassen eine Größe von ca. 45.400 ha. Die Managementpläne bzw. Datenauswertebögen und Steckbrie- fe wurden im Hinblick auf die windkraftempfindlichen Fledermausarten gem. Hinweispapier Fleder- mäuse (LUBW 2014) ausgewertet. 27 Biotoptypenkomplexe und Biotopverbund Im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftsrahmenplans hat der Regionalverband auf der Grundlage vorhandener digitaler Daten eine Erfassung von Biotoptypenkomplexen 4 im Offenland durchgeführt. Ziel war es, die verschiedenen, z. T. sehr kleinräumigen Datensätze zu größeren Raumeinheiten zu- sammenzuführen und somit einen an den regionalen Maßstab angepassten, flächendeckenden Daten- satz zu erzeugen. Durch die Betrachtung des Verteilungsmusters von Einzelobjekten wird für das Of- fenland eine Differenzierung in strukturarme und strukturreiche Gebiete möglich und funktionale Be- züge sichtbar. Die Erfassung der Biotoptypenkomplexe stellt somit eine sinnvolle und wichtige Ergän- zung der vorhandenen naturschutzfachlichen Daten dar. Eine Typisierung der Waldflächen konnte darüber hinaus auf Basis der Forsteinrichtungsdaten in naturnahe Wälder und naturnahe alte Wälder erfolgen. Der fortschreitende Nutzungsdruck auf die Landschaft, die Intensivierung der Landnutzung sowie die generelle Fragmentierung von Lebensräumen haben in der Folge zu einer Zerstörung von ökologi- schen Wertigkeiten sowie funktionalen Zusammenhängen von Landschaften geführt. Mit dem Bio- topverbund sollen einerseits die einheimischen Arten und Artengemeinschaften einschließlich ihrer Lebensräume gesichert werden, anderseits sollen funktionsfähige Wechselbeziehungen in der Land- schaft gesichert, wiederhergestellt und entwickelt werden. Für die Region liegt neben der Biotopverbundplanung im Landschaftsrahmenplan eine Konzeption zum regionalen Biotopverbund im Offenland aus dem Jahr 2012 vor 5 . Im Rahmen der Windenergie- planung wurden bei der Betrachtung des Biotopverbunds insbesondere Kernräume aber auch Ver- bundräume in ihrer Funktion als Trittstein berücksichtigt. Für den Biotopverbund des Offenlands sind demnach vor allem die Rheinniederung, das Murgtal, der Albgau sowie der westliche Kraichgau von mindestens regionaler Bedeutung. Für den Verbund von Waldflächen hat die FVA den Generalwildwegeplan aufgestellt. Der General- wildwegeplan zeigt die Möglichkeiten eines großräumigen Verbunds mobiler heimischer Säugerarten in der bereits stark fragmentierten Kulturlandschaft Baden-Württembergs auf. In der Region Mittlerer Oberrhein befinden sich Korridore, die vom Schwarzwald bzw. dem Kraichgau in die Rheinebene hinunterführen. Ein weiterer Korridor verläuft entlang des Rheins südlich von Karlsruhe. 4 Unter Biotoptypenkomplexe werden im Folgenden charakteristische, häufig wiederkehrende Kombinationen von Biotoptypen in einem festen räumlichen Gefüge verstanden. 5 Institut für Landschaftsplanung und Ökologie Stuttgart: Festlegung von für den regionalen Biotopverbund bedeutsamen Räumen in der Region Mittlerer Oberrhein, Juni 2012. 28 Abbildung 6 Wertvolle Bereiche für Pflanzen und Tiere (Grundlage: Landschaftsrahmenplan RVMO 2019) Auerhuhn Als Art des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie als besonders geschützte Art nach § 7 BNatSchG unterliegt das Auerhuhn einem besonderen Schutzregime. Der Schwarzwald beherbergt das größte Auerhuhnvorkommen außerhalb des Alpenraums in Deutschland. Die Region trägt somit für den Fortbestand der Art eine besondere Verantwortung. Das Auerhuhn ist eine Charakterart lichter, strukturreicher Hochlagenwälder und bildet als Schirmart die Lebensraumansprüche weiterer gefährdeter bergwald-spezialisierter Vogelarten ab. Im Schwarz- wald ist die Auerhuhnpopulation räumlich stark fragmentiert. Genetische Analysen zeigen bereits einen Trend zur Isolation der Teilgebiete von Nord- und Südschwarzwald der bereits stark dezimierten 29 Art. Eine Überlebenswahrscheinlichkeit für das Auerhuhn ist nur gegeben, wenn ausreichend Lebens- räume erhalten werden und der Individuenaustausch zwischen den Teilpopulationen möglich ist (Suchant et al. 2008). Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass es eine hohe Empfindlichkeit gegenüber den bau-, betriebs- und anlagebedingten Wirkungen von Windenergieanlagen gibt. Aufgrund der Le- bensweise des Auerhuhns am Boden ist insbesondere durch den Betrieb der Anlagen eine Scheuch- wirkung und damit der Verlust von Lebensräumen, eine Störung der Reproduktion sowie des Popula- tionsverbunds zu erwarten. Aus diesem Grund haben das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft sowie das Minis- terium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg für die Planung von Windenergieanlagen eine Fachgrundlage erarbeitet. Die „Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Auerhuhnvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ (im Folgenden „Planungs- grundlage Auerhuhn“) definieren besonders sensible und für den Arterhalt relevante Flächen in drei Kategorien (ohne Raumwiderstand, erhöhter Raumwiderstand und sehr hoher Raumwiderstand mit Trittsteinen). Details sind in Kapitel 8.2 beschrieben. Tabelle 4 Bewertung windhöffiger Gebiete hinsichtlich der Betroffenheit des Auerhuhns gem. Pla- nungsgrundlage Auerhuhn Flächen- kategorie Erläuterung Bewertung Sehr hoher Raumwider- stand  Kernlebensräume der Auerhuhn- verbreitung: Reproduktionsbereiche (Balz-, Brut- und Aufzuchtberei- che) Bei der regionalplanerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie in diesen Bereichen ist von einer sehr starken Betroffenheit der Auer- huhnschutzbelange auszugehen. Es ist da- von auszugehen, dass eine regionalplaneri- sche Festlegung von Vorranggebieten in diesen Bereichen eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Popula- tion zur Folge hätte. Darüber hinaus ist auch eine Beeinträchtigung der Fortpflan- zungs- und Ruhestätten möglich. Sehr hoher Raumwider- stand Populations- Verbund (Trittsteine)  Existentielle Biotopverbundberei- che: Trittsteinbiotope und Korri- dorbereiche höchster Priorität Bei der regionalplanerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie in diesen Bereichen ist von einer sehr starken Betroffenheit der Auer- huhnschutzbelange auszugehen. Es ist da- von auszugehen, dass eine regionalplaneri- sche Festlegung von Vorranggebieten in diesen Bereichen eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Popula- tion zur Folge hätte. Erhöhter Raumwider- stand  Bereiche, die aktuell oder potenziell von Auerhühnern genutzt werden Bei der regionalplanerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie in diesen Bereichen ist von einer Betroffenheit der Auerhuhnschutzbe- lange auszugehen. Flächen ohne Raumwider- stand  Keine Belange des Auerhuhns be- troffen Es ist davon auszugehen, dass eine regio- nalplanerische Festlegung von Vorrangge- bieten keine Raumwiderstände, d.h. keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Hinblick auf das Auerhuhn auslöst. 30 Abbildung 7 Windenergie und Auerhuhn (Grundlage: UM BW/ MLR BW 2023) Nationalpark Schwarzwald Der am 01.01.2014 gegründete Nationalpark umfasst eine Fläche von 10.062 ha. Er liegt am Haupt- kamm des Nordschwarzwalds und besteht aus zwei etwa 3,5 Kilometer voneinander getrennten Ein- zelbereichen um den Ruhestein sowie Hoher Ochsenkopf/Plättig. Die Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie ist mit den Zielen eines Natio- nalparks nicht vereinbar. Die Kulisse des Nationalparks Schwarzwald steht daher für die Planung von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung (siehe Abb. 3). 4.3 Boden Für die Region Mittlerer Oberrhein liegt die digitale Bodenkarte 1:50.000 (BK 50) des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) vor. Die Bodenkarte enthält eine Bewertung der Boden- funktionen natürliche Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter- und Puffer- funktion sowie Sonderstandort für naturnahe Vegetation. Die Bodenfunktion Archiv der Naturge- schichte wird ebenfalls durch einen Datensatz des LGRB abgedeckt. 31 Für die Gesamtbewertung der drei Bodenfunktionen natürliche Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter- und Pufferfunktion wurde das landesweite Bewertungsverfahren der LUBW (2010) in Abstimmung mit dem LGRB mit dem Ziel weiterentwickelt, eine räumliche Diffe- renzierung der Bewertungsstufen, die in der räumlichen Planung eine Lenkung der Inanspruchnahme auf weniger wertvolle Bereiche ermöglicht. Die Bewertung der Funktion Archiv der Naturgeschichte orientiert sich an der Arbeitshilfe der LUBW (LUBW 2008). Im Hinblick auf die Festlegung von Vor- ranggebieten für die Windenergienutzung sind die Böden von überregionaler und regionaler Bewer- tung von Bedeutung. Tabelle 5 Kategorien zur Bewertung der Bodenfunktionen Kategorie Bewertung Böden von überre- gionaler Bedeutung  Bereiche mit sehr hoher Leistungsfähigkeit der Teilfunktionen natürliche Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puf- fer für Schadstoffe  Bereiche mit sehr hoher Leistungsfähigkeit der Teilfunktion Sonderstandort für naturnahe Vegetation Böden von regiona- ler Bedeutung  Bereiche mit hoher Leistungsfähigkeit der Teilfunktionen natürliche Bo- denfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe  Bodenarchive von hoher Bedeutung für die Naturgeschichte Böden von mindestens regionaler Bedeutung sind in allen Naturräumen, mit Ausnahme des Albgaus, häufig anzutreffen. Im Schwarzwald bilden die Böden mit überregionaler Bedeutung Sonderstandorte für naturnahe Vegetation ab. Hier handelt es sich um nährstoffarme bzw. feuchte bis nasse Podsole. Dagegen bestehen im Kraichgau die Böden mit überregionaler Bedeutung im Wesentlichen aus fruchtbaren Parabraunerden. Der Bodenschutzwald schützt seinen Standort sowie benachbarte Flächen vor Erosionsschäden. Wald verhindert bzw. verringert den Oberflächenabfluss des Regenwassers, schwächt die erodierende Kraft und verhindert dadurch den Bodenabtrag. Gesetzliche Bodenschutzwälder finden sich in erster Linie an den Hängen des Schwarzwalds. 32 Abbildung 8 Bodenbewertung (Grundlage: RPF/LGRB, 2008, 2016) 4.4 Wasser Das Schutzgut Wasser lässt sich in Grundwasser und Fließgewässer differenziert betrachten. Grund- wasservorkommen sind wichtige Bestandteile des Naturhaushalts und im Hinblick auf deren Nutzbar- keit als Trinkwasser für die Bevölkerung eine wichtige Ressource. Die Grundwasserverhältnisse, die Ausbildung und Bedeutung der Grundwasservorkommen werden maßgeblich durch die geologischen Verhältnisse geprägt. Die mächtigen quartären Sande und Kiese der nördlichen Oberrheinebene bilden einen landesweit bedeutsamen Grundwasserkörper. Die Ergiebigkeit der hydrogeologischen Einheiten ist in der Rhein- niederung und den Hardtplatten als hoch bis sehr hoch einzustufen. Entsprechend seines naturräumli- chen Potenzials ist die Rheinebene ein Schwerpunktgebiet für Trinkwasserschutzgebiete. Heilquellen- 33 schutzgebiete finden sich in Baden-Baden, Gaggenau und Waldbronn. Sie dienen dem Schutz von Mineralquellen. Der Wasserschutzwald dient der Reinhaltung des Grundwassers sowie stehender und fließender Ober- flächengewässer. Es handelt sich um Waldflächen, auf welchen die Wasserwirtschaftsverwaltung die Ausweisung von Wasserschutzgebieten plant. Die Kulisse beinhaltet sowohl Erweiterungen bestehen- der Gebiete als auch die beabsichtigte Neuausweisung von Gebieten (FVA 2010). Abbildung 9 Grundwasserschutz und Überschwemmungsgebiete (Grundlage: LUBW 2023) Die Region ist von einem weitverzweigten Fließgewässernetz durchzogen. Überschwemmungsgebiete befinden sich v. a. entlang des Rheins, der Murg, der Alb, des Pfinz-Entlastungskanals, des Saalbaches und des Kraichbaches. 34 Die Still- und Fließgewässer sowie Gewässerrandstreifen sind nicht für die Festlegung von Vorrang- gebieten für die Nutzung von Windenergie geeignet. 4.5 Klima/Luft Bei Windenergieanlagen spielen klimatische Aspekte im Hinblick auf mögliche Umweltauswirkungen im regionalen Maßstab eine untergeordnete Rolle. Lediglich durch den Bau und die Anlage von Windenergieanlagen und deren Betriebsflächen bzw. Zuwegung werden möglicherweise klimatische Ausgleichsräume in Anspruch genommen. Die Erheblichkeit solcher Beeinträchtigungen lässt sich erst auf den nachgeordneten Planungsebenen mit dem Wissen um konkrete Standortplanungen feststellen. Abbildung 10 Kaltluftentstehung (Grundlage: Landschaftsrahmenplan RVMO 2019) 35 4.6 Landschaftsbild Das Landschaftsbild wird im Wesentlichen durch das Relief, die Freiraumnutzungen, die Besiedlung sowie technische Infrastrukturen geprägt. Zur Beschreibung der verschiedenen Landschaftscharaktere werden die naturräumlichen Einheiten 6 herangezogen. Der nördliche Talschwarzwald bildet den westlichen Randstreifen des Nordschwarzwaldes. Er zeich- net sich durch eine hohe Reliefenergie und ein dichtes Fließgewässernetz aus. Mit einem Waldanteil von 73 Prozent gehört der nördliche Talschwarzwald zu den am dichtesten bewaldeten Teilen des Schwarzwaldes. Das Murgtal ist durch die Siedlungstätigkeiten und technische Infrastrukturen stark überprägt. In der Vorbergzone dominieren Obst- und Weinanbaugebiete. Die Schwarzwaldrandplatten umsäumen den Nordschwarzwald im Norden und Osten. Das randlich abfallende Plateau wird durch breite Quellmulden belebt und tief eingegrabene Haupttäler, z. B. das Albtal, zerschnitten. Ein besonderes Merkmal sind die Rodungsinseln auf den Hochflächen, in denen sich meist kleinere Siedlungen befinden. Der Grindenschwarzwald bildet das Kernstück des Nordschwarzwalds. Es ist die waldreichste und am geringsten besiedelte Landschaft im Schwarzwald. Auf den Kuppen sind die sogenannten Grinden anzutreffen. Diese sind durch Streunutzung und Weidbrennen mit anschließender Beweidung der ab- gebrannten Flächen entstanden. Auf den so genutzten Flächen haben sich Moore entwickelt. Der Schwarzwald besticht durch seine hohe Reliefenergie sowie seinen hohen Waldanteil. Der starke Anstieg bedingt eine deutliche Stufung der Vegetation mit ausgedehnten, überwiegend bewaldeten Blockhalden über ausgedehnte Fichten-Forste bis hin zu vermoorten Hochflächen. Die Besiedelung konzentriert sich auf die zum Teil tief eingeschnittenen Täler, wo sich auch ausgedehnte Grünlandge- biete an steilen Hängen finden. Von den markanten Höhenrücken bestehen Sichtbeziehungen bis über die Rheinebene. Der Kraichgau ist ein 200 bis 300 m hohes Hügelland. Infolge der hohen Leistungsfähigkeit der Böden hat sich eine Landschaft mit einem geringen Waldanteil, einer hohen Nutzungsintensität im Offenland und einer vergleichsweise dichten Besiedlung entwickelt. Meist stehen die Wälder auf den Kuppenla- gen. Zur Oberrheinebene fallen die Hänge ab und sind z. T. stark zertalt. Hier treten auch Rebland- schaften auf. Östlich des Kraichgaus schließt sich der Strom- und Heuchelberg an, von dem nur ein kleiner Teil in der Region Mittlerer Oberrhein liegt. Während auf den Hochflächen große zusammenhängende Wald- gebiete ausgebildet sind, finden sich an den Hängen größere Weinanbaugebiete. Die Oberrheinniederung untergliedert sich in die Rheinaue und Altaue 7 . In der rezenten Rheinaue sind die für eine Talniederung typischen Landschaftsstrukturen wie Auwälder, Altwasser, Nass- und Feuchtwiesen sowie Röhrichtbestände gut erlebbar. Der Bereich wird bei Hochwasser regelmäßig geflutet. Die Altaue ist durch einen Hochwasserdamm vom Überflutungsregime des Rheins abge- schnitten und entwickelte sich zu einem intensiv genutzten landwirtschaftlichen Gebiet. Begrenzt wird die Altaue durch die Hochgestadekante im Osten. Oberhalb der Hochgestadekante erstrecken sich die Hardtebenen. Diese bestehen einerseits aus großen Waldgebieten (z. B. Hardtwälder südlich und nördlich Karlsruhe), andererseits aus überwiegend ackerbaulich genutzten, gehölzarmen Gebieten. Von besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild sind die kleinräumigen morphologischen Gegebenheiten, insbesondere die Dünen und Flugsandfelder. Der Niederungsbereich innerhalb der Hardtebenen, die Kinzig-Murg-Rinne, untergliedert sich in strukturarme und strukturreiche Landschaftsteile. Die strukturreichen Einheiten enthalten die natur- raumtypischen Auwaldreste, Fließgewässer und Grünlandauen. Aufgrund der z. T. sehr hohen potenziellen Sichtweiten im Offenland wirken sich die zahlreichen Inf- rastruktureinrichtungen (Straßen, Hochspannungsleitungen) und der hohe Anteil an Siedlungsrändern 6 Naturraumsteckbriefe der Materialien zum Landschaftsrahmenprogramm Baden-Württemberg 2000 7 Teil der Oberrheinniederung, der zwischen Rheinhauptdamm und Gestadebruch liegt 36 (z. B. im Raum Karlsruhe und entlang der B 36) negativ auf das Landschaftserleben in der Ober- rheinebene aus. Abbildung 11 Bewertung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds (Grundlage: ILPÖ 2012) Der Betrachtung des Schutzgutes Landschaftsbild kommt bei der Planung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere im Hinblick auf die Dimension der Bauwerke ist i. d. R. mit erheblichen negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu rechnen. Durch das Institut für Landschaftsplanung und Ökologie (ILPÖ) der Universität Stuttgart wurde eine Landschaftsbildanalyse für die Regionen Stuttgart, Ost-Württemberg, Donau-Iller, Heilbronn-Franken, Nordschwarzwald und Mittlerer Oberrhein erarbeitet. Ziel der Landschaftsbildanalyse ist eine flächen- deckende Beschreibung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Der Bewertung liegt eine 37 Befragung von Probanden zugrunde. Das Ergebnis der Bewertung ist in Fehler! Verweisquelle konn- te nicht gefunden werden. dargestellt. 4.7 Kultur- und sonstige Sachgüter Kulturgüter Kulturgüter umfassen insbesondere denkmalschutzrelevante Flächen und Objekte wie historische Ge- bäude und Ensembles, architektonisch/ingenieurtechnisch wertvolle Bauten, archäologische Schätze oder kunsthistorisch bedeutsame Gegenstände. Darüber hinaus fallen auch kulturhistorisch bedeutende Landschaften sowie Kultur- und Naturlandschaften, die in die „Liste des Erbes der Welt“ der UNE- SCO eingetragen sind, unter den Begriff der Kulturgüter. In der Region Mittlerer Oberrhein existieren elf historische Kulturlandschaftsbereiche, in denen zahl- reiche Überreste aus der Vergangenheit ein Thema oder eine Epoche noch deutlich erkennbar machen. Die zugehörigen, regional bedeutsamen Kulturlandschaften und die sie prägenden Kulturdenkmale sind in der Broschüre „Regional bedeutsame Kulturdenkmale und Kulturlandschaftsbereiche in der Region Mittlerer Oberrhein“ (RVMO, LDA 2020) ausführlich beschrieben. Im Kontext des Teilregionalplans Windenergie beziehen sich die formulierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht nur auf den Natur- haushalt und die Naturgüter, sondern umfassen auch die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Hierbei ist die Sicherung historisch gewachsener Kulturlandschaften von besonderer Bedeutung, insbesondere solcher mit geschützten oder schützens- werten Kultur-, Bau- und Bodendenkmale (§ 1 Abs. 4 Nr.1 BNatSchG). Im Rahmen der Regionalen Planungsoffensive des Landes Baden-Württemberg und der geplanten Ausarbeitung der Teilregionalpläne Windenergie durch die Regionalverbände wurden Maßnahmen zur beschleunigten Planung beschlossen. Auch der Rahmen für die Errichtung von Windenergieanlagen in der Umgebung von Kulturdenkmalen wurde in einem an die Regionalverbände gerichteten Schreiben durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen konkretisiert: „Ziel ist es, dass bis zur Erreichung des Landesziels der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2040 anhand von denkmalfach- lichen Kriterien der Belang der Denkmalpflege im Zusammenhang mit dem Ausbau der Windenergie künftig sehr weitgehend bis zur Grenze der Unverzichtbarkeit zurückgestellt wird“ 8 . Zu diesem Zweck hat die Landesdenkmalpflege auf Grundlage fachlich-wissenschaftlicher und syste- matischer Kriterien das "Bewertungsraster für Windenergieanlagen in der Umgebung von Kultur- denkmalen" entwickelt. Nach Anwendung des Bewertungsrasters durch das Landesamt für Denkmalpflege wurden für die Region Mittlerer Oberrhein die folgenden in höchstem Maße raumwirksamen Kulturdenkmale ermit- telt und dem Planungsträger in der Stellungnahme zur Unterrichtung gemäß § 9 Abs. 1 Raumord- nungsgesetz (ROG) vom 27.01.2023 übermittelt 9 . Tabelle 6 In höchstem Maße raumwirksame Kulturdenkmale Stadt/Landkreis Stadt/Gemeinde In höchstem Maße raumwirksame Kulturdenkmale KA Karlsruhe Schloss Karlsruhe 8 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg (04.11.2022): Planungskorridor für die Regionale Planungsoffensive. Beitrag des Denkmalschutzes. 9 AZ: RPS83-1-255-2/386/2 Regionalverband Mittlerer Oberrhein Aufstellungsbeschluss zur Erstellung des Regionalplankapitels „Gebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen“] 38 KA(L) Bruchsal Schloss Bruchsal KA(L) Bruchsal Michaelskirche Untergrombach KA(L) Waghäusel Eremitage Waghäusel KA(L) Sulzfeld Burg Ravensburg RA Bühl Hotel Bühlerhöhe RA Rastatt Schloss Rastatt RA Rastatt-Förch Schloss Favorite BAD Baden-Baden UNESCO-Welterbe Baden-Baden - Teil der Great Spas of Europe BAD Baden-Baden Ruine Alt-Eberstein PF(L) Maulbronn UNESCO-Welterbe Kloster Maulbronn HD(L) Sinsheim-Weiler Burg Steinsberg HN Brackenheim-Stocksberg Schloss Stocksberg Das Landesamt für Denkmalpflege hat eine Auswahl von Denkmalen in der Region Mittlerer Ober- rhein getroffen, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung und raumwirksamen Einflüsse einzigartig sind. Diese Auswahl spiegelt die Vielfalt und den kulturellen Reichtum dieser Region wider. Insbe- sondere die Badischen Barockschlösser und Residenzlandschaften sowie das Hochstift Speyer, Burgen und Ruinen in landschaftlich exponierter Lage sowie die Kur- und Erholungsnutzungen des Schwarz- walds prägen nicht nur das Erscheinungsbild der Umgebung, sondern spielen auch eine wesentliche Rolle in der historischen Entwicklung und für die Identität des Mittleren Oberrheins. Die herausragen- de Positionierung dieser Denkmale in der Kulturlandschaft verleiht ihnen eine besondere Raumwirk- samkeit, die durch die landesweite Bewertung des Landesamts für Denkmalpflege hervorgehoben wurde. In Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege wurden innerhalb eines 7.500 m Untersu- chungsradius an historischen bzw. bedeutsamen Sichtachsen und –beziehungen Betrachterpunkte defi- niert. Für die Erstbewertung der Betroffenheit bzw. erheblichen Betroffenheit wurden dann Sichtana- lysen vom Betrachterpunkt über das Denkmal durchgeführt um etwaige Beeinträchtigungen der Be- trachterperspektive abzuschätzen. Geprüft wird also das „Postkartenmotiv“ auf das Denkmal und sei- nen Hintergrund bzw. die umgebende Landschaft. Eine Betroffenheit ergibt sich aus der vom Betrach- terpunkt sichtbaren Zielhöhe von 250 m über dem Oberflächenmodell im 90 °Grad Sichtkegel Als erheblich betroffen wurde angenommen, wenn eine Zielhöhe von 160 m im Sichtbereich auf das Denkmal als wahrnehmbar ist. Durch die Sicherung der Gebiete für eine spätere Nutzung ergeben sich noch keine konkreten Anlagenstandorte. Daher kann, in Vorausschau bezüglich möglicher nachgela- gerter Genehmigungsverfahren, auf der regionalen Planungsebene vorab nur die potenziell mögliche Betroffenheit untersucht werden. Die drei weiteren gemeldeten Kulturdenkmäler liegen außerhalb der Region Mittlerer Oberrhein. Das UNESCO-Welterbe Kloster Maulbronn, findet Berücksichtigung, da die Windenergieplanung im „Wider-Setting“ zu untersuchende Auswirkungen haben könnte. Die Burg Steinsberg und das Schloss Stocksberg wurden in der Unterrichtung aufgrund ihrer exponierten Lage und historischen Ansichten gemeldet, liegen aber beide außerhalb vom mit dem Landesamt für Denkmalpflege im Weiteren abge- stimmten Untersuchungsradius von 7.500 Metern. 39 Darüber hinaus gibt es in der Region eine Vielzahl von Baudenkmalen nach § 2 DSchG. Die meisten Objekte liegen in den Ortslagen und sind daher für die Umweltprüfung nicht relevant. Sachgüter Die Erhaltung von Bereichen mit günstigen Standortvoraussetzungen für die landwirtschaftliche Nut- zung kann einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und zur Entwicklung der Kulturlandschaft leisten. Um die Schutzwürdigkeit von landwirtschaftlichen Flächen für die Region Mittlerer Oberrhein darzustel- len, gibt es mit der Vorrangflur der Digitalen Flurbilanz eine geeignete Grundlage. Darin erfolgt die Bewertung landwirtschaftlicher Gunststandorte, die neben der natürlichen Eignung auch betriebswirt- schaftliche und ökonomische Aspekte umfasst. Die Kategorie der Vorrangflur benennt die landbau- würdigen Flächen, die sowohl von der natürlichen als auch wirtschaftlichen Eignung von besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sind. Besonders gute Bedingungen für die Landwirtschaft finden sich insbesondere im Kraichgau und der Oberrheinebene. 40 Abbildung 12 Kultur- und sonstige Sachgüter (Grundlage: RVMO und LDA 2020) 4.8 Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Teilregionalplans Bei Nichtdurchführung des Teilregionalplans würde für die Region Mittlerer Oberrhein ein raumord- nerischer Rahmen für eine geordnete und nachhaltige Entwicklung der Windenergienutzung und damit eine mit den sonstigen Nutzungsansprüchen und Schutzfunktionen abgestimmte Raumkonzeption fehlen. In der Region bestehen derzeit teilweise kommunale Flächennutzungspläne, welche bisher die Windenergienutzung auf kommunaler Eben räumlich steuern. Eine regionale Steuerung, welche natur- schutzfachlich wie auch anthropogen und kulturhistorisch sensible Flächen im regionalen Kontext berücksichtigt, besteht bislang nicht. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage würde diese räumliche Steuerungswirkung bei Nicht-Erreichen der Flächenziele sowohl auf regionaler als auch kommunaler Ebene außer Kraft treten. Die angestrebte positive Steuerungswirkung würde entfallen und die durch 41 den Teilregionalplan Windenergie ermöglichten Vorhaben könnten im Kontext der Gesamtregion nicht gebündelt und an geeigneten Standorten konzentriert werden. Im Falle der Nichtdurchführung des Teilregionalplans würden sich keine negativen Umweltauswir- kungen einstellen. Gleichwohl wären durch das Nicht-Erreichen des Flächenziels eine räumliche Steu- erung und die damit verbundene Minimierung der negativen Auswirkungen von Windenergienutzung auf die Umwelt aufgehoben. Der ungesteuerte Ausbau der Windenergienutzung könnte möglicher- weise negative Folgen für die Region haben. Zugleich würde der Regionalverband Mittlerer Oberrhein die gesetzlich geforderten Flächenziele nicht erreichen und die Region würde keinen Beitrag zur Er- reichung der Energiewende- und Klimaschutzziele leisten. 42 5 Ergebnisse der Wirkungsprognose und -bewertung 5.1 Umweltauswirkungen der Planungskonzeption Auf Grundlage der Windleistungsdichte und der wegen des Vorkommens von rechtlich/tatsächlich und planerisch sensiblen Bereichen nicht zur Verfügung stehenden Räume, ergeben sich Suchräume, die durch Eignungskriterien weiter eingegrenzt wurden (siehe Kap. 2.3.2). Die daraus entstandenen Prüfflächen wurden anschließend mit den Konfliktkriterien überlagert. Darauf folgte eine standortbe- zogene Detailabgrenzung von Vorranggebieten. Für jedes Vorranggebiet werden die potenziell negati- ven und erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in Datenblättern (siehe Anhang) dokumen- tiert. In einer Gesamtbeurteilung werden die potenziell erheblichen Umweltauswirkungen noch einmal zusammengefasst dargestellt. Um auch Umweltauswirkungen berücksichtigen zu können, die über das eigentliche Vorranggebiet hinausgehen, werden Wirkzonen festgelegt. Je nach Schutzgut können diese sehr unterschiedlich sein. Ziel der Umweltprüfung ist, insbesondere die geplanten regionalplanerischen Festlegungen hinsicht- lich ihrer möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu untersuchen. Um die Bewertungsmethode nachvollziehbar zu gestalten und dem Abstraktionsgrad der regionalen Ebene gerecht zu werden, er- folgt die Festlegung von Erheblichkeitsschwellenwerten. Hierbei handelt es sich um Mindestflächen- größen oder -anteile, bei deren Überschreitung auf der regionalen Betrachtungsebene von einem er- heblichen Eingriff ausgegangen wird. Die Erheblichkeitsschwellenwerte sind an die Maßstabsgröße und damit an den Genauigkeitsgrad der regionalen Planungsebene angepasst. Die Festlegung der Erheblichkeitsschwellen wird unter besonderer Berücksichtigung der Umweltziele, der von Windenergieanlagen ausgehenden Wirkfaktoren, der räumlichen Verbreitung sowie dem räumlichen und sachlichen Konkretisierungsgrad eines Kriteriums vorgenommen. Dabei kommt den Belangen des Schutzgutes Mensch und Erholung, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Landschaftsbild eine besondere Bedeutung zu. Dies wird durch einen geringeren Wert der Erheblich- keitsschwelle umgesetzt. Die in der Tab. A1 (siehe Anhang) angegebenen absoluten und relativen Schwellenwerte beziehen sich auf das jeweilige Vorranggebiet. Die Planungskonzeption für den Teilregionalplan Windenergie enthält 70 Vorranggebiete für die Nut- zung von Windenergie. Die 70 Gebiete umfassen eine Fläche von ca. 7140 ha. 5.2 Umweltauswirkungen der Vorranggebiete zur Windenergienutzung Mit der Festlegung als Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie sollen diese Flächen für die Windenergie gesichert werden. Der Ausbau der Windenergienutzung hat vor allem erhebliche negati- ve Wirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie das Landschaftsbild. Auch Kultur- und Sachgü- ter können erheblich betroffen sein. Von dem Teilregionalplan sind u.a. Landschaften betroffen, die eine hohe Wertigkeit für den Natur- haushalt aufweisen und deren Qualität unter anderem darin besteht, dass sie bislang weitgehend frei von technischen Infrastrukturen sind. Von den 70 Vorranggebieten haben zwei Vorranggebiete keine erheblichen Beeinträchtigungen. 17 weisen erhebliche Beeinträchtigungen auf ein Schutzgut auf, 28 Vorranggebiete weisen erhebliche Beeinträchtigungen auf zwei Schutzgüter auf und 17 Vorranggebiete weisen erhebliche Beeinträchti- gungen auf drei Schutzgüter auf. Maximal werden vier Schutzgüter erheblich beeinträchtigt (fünf Fall). Am häufigsten betroffen ist das Schutzgut Boden/Fläche. In der schutzgutbezogenen Gesamtbilanz aller 70 Vorranggebiete ist die Betroffenheit des Schutzguts Boden/Fläche wegen des geringen Ver- siegelungsanteils von Windenergieanlagen als vergleichsweise gering zu bewerten. Die wesentlichen Betroffenheiten entstehen durch randliche Beeinträchtigungen wie z.B. visuelle Wirkungen (Schutzgut 43 Landschaftsbild) sowie Scheuch- und Barrierewirkungen (Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt). 5.3 Kumulative Wirkungen und Wechselwirkungen Der Teilregionalplan trifft nur für die Windenergienutzung regionalplanerische Festlegungen. Durch diese Festlegung kann sich im Zusammenwirken mit bestehenden Belastungen durch Infrastrukturan- lagen oder durch geplante Infrastrukturmaßnahmen eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswir- kungen ergeben. Daher ist zu prüfen, ob sich durch die Planung zusätzliche Beeinträchtigungen erge- ben, die durch die Betrachtung eines einzelnen Vorranggebiets nicht ermittelt werden können. Eine Spezifizierung kumulativer Wirkungen ist beim gegenwärtigen Kenntnistand nur schwer mög- lich. Dies ist darin begründet, dass auf der regionalplanerischen Ebene keine konkreten Anlagenstand- orte geplant werden und eine Prognose der Umweltwirkungen nicht immer möglich ist. Die Betrachtung des Umfassungsschutzes wird in einer Einzelfallbetrachtung im Rahmen des weiteren Planungsverfahrens durchgeführt. Dadurch wird vermieden werden können, dass Vorranggebiete in engem räumlichen Zusammenhang eine Dominanz gegenüber der Landschaft und siedlungsnahen Bereiche für die Erholung entwickeln. Somit werden durch den Umfassungsschutz auch kumulative Wirkungen vermieden werden können. Eine Betroffenheit durch kumulative Wirkungen ist insbesondere beim Schutzgut Landschaftsbild infolge visueller Wirkungen bei einer räumlichen Nähe der Vorranggebiete möglich. Hierzu sind in den Datenblättern entsprechende Hinweise enthalten. Weitere kumulative Betroffenheiten von Schutz- gütern können nicht festgestellt werden. Kumulative Wirkungen auf Natura 2000-Gebiete werden im zugehörigen Kapitel im Rahmen der Summationswirkungen behandelt. Neben der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter sind auch mögliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu betrachten. Die Prüfung der Wechselwirkungen dient dazu, sicherzustellen, dass Natur und Umwelt als Gesamtge- füge betrachtet werden und keine Selektion des komplexen Gefüges betrieben wird. Aufgrund der Komplexität des Ökosystems ist es jedoch kaum möglich, spezifisch auftretende Wechselwirkungen zu benennen. Grundsätzlich ist regelmäßig mit Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bei Veränderungen zu rechnen. So können negative Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt beispielsweise direkt das Landschaftserleben beeinträchtigen. Erhebliche Wech- selwirkungen sind bei der Umweltprüfung jedoch nicht zu erwarten. 44 6 Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermei- dung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Im Umweltbericht sind gemäß Raumordnungsgesetz Maßnahmen zu benennen, um erhebliche Um- weltauswirkungen, die mit der Durchführung des Plans verbunden sind, zu vermeiden, zu vermindern und auszugleichen. Vermeidung und Verminderung Die Definition von besonders sensiblen Bereichen in Bezug auf die Planung von Windenergieanlagen ist bereits eine wesentliche regionalplanerische Vermeidungsmaßnahme. Durch die Berücksichtigung besonders hochwertiger und sensibler Bereiche werden in zahlreichen Fällen negative Auswirkungen auf die Schutzgüter, insbesondere das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt vermieden. Nachteilige Auswirkungen sind maßgeblich von der Ausführung des einzelnen Vorhabens abhängig und können daher auf Ebene der Regionalplanung nur grob abgeschätzt werden. Folgerichtig ist der Teilregionalplan Windenergie nicht dazu geeignet, bereits konkrete Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich für den Einzelfall festzulegen. Allenfalls kann auf mögliche Maß- nahmen im Rahmen der nachgeordneten Planungen hingewiesen werden. Dabei sei auf die Gebiets- steckbriefe verwiesen, in welchen sich Hinweise zur besonderen Berücksichtigung sensibler Belange finden. Im Rahmen des Teilregionalplans sind auf den nachfolgenden Planungsebenen folgende Minimie- rungsmaßnahmen möglich. Hierbei sei zusätzlich auf die im BNatSchG § 45b i.V.m. Anlage 1 ge- nannten Maßnahmen hingewiesen. Tabelle 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen Wirkfaktor Mögliche Maßnahmen zur Minimierung des Eingriffs Standortwahl  Standortwahl innerhalb der kleinräumig konfliktärmsten Bereiche inner- halb der Vorranggebiete Nutzungsumwandlung  Beschränkung der Versiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß  Rückbau temporär beanspruchter Flächen Lärmemissionen  Ausreichender Abstand zu Wohnstätten und Erholungsräumen des Men- schen Visuelle Wirkungen  Minderung von visuellen Wirkungen durch die Berücksichtigung von bedeutsamen Sichtachsen bei der Anordnung der Anlagen  Bündelung der Anlagenstandorte  Vermeidung des Diskoeffekts durch matte Anstriche Scheuch- und Schlagwirkungen  Festlegen eines Antikollisionssystems sowie eines Abschaltalgorithmus insbesondere zum Schutz ziehender Vogel- und Fledermausarten  Gestaltungsmaßnahmen im Mastfußbereich zur Vergrämung windkraft- empfindlicher Vogelarten Barrierewirkung  Standortwahl unter Berücksichtigung der Ansprüche durchwandernder bzw. ziehender Arten Ausgleich Die konkrete Umsetzung der Eingriffsregelung und der damit verbundenen Erstellung eines Kompen- sationskonzeptes erfolgt im Rahmen der Genehmigungsverfahren. Die Auswirkungen, die von den regionalplanerischen Festlegungen ausgehen, können lediglich grob eingeschätzt werden. Grundsätz- lich kommen die freiraumschützenden Festlegungen des Gesamtplans für den Ausgleich in Frage, wie z. B. schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege. 45 Die mit Errichtung von Windenergieanlagen verbundenen Eingriffe in den Wald sind sowohl natur- schutzrechtlich als auch forstrechtlich auszugleichen. Dabei ist auf agrarstrukturelle Belange Rück- sicht zu nehmen. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist möglichst zu vermeiden oder gering zu halten. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, sollten für den Ausgleich möglichst keine hoch- wertigen landwirtschaftlichen Böden herangezogen werden. Die Beanspruchung von Landwirtschafts- flächen für den Ausgleich von in Anspruch genommenen Waldflächen lässt sich reduzieren, indem der Eingriff in den Wald auf das unverzichtbare Maß beschränkt wird (Eingriffsvermeidung, und - minimierung). Darüber hinaus sollten landwirtschaftliche Flächen, die unabhängig von Ersatzver- pflichtungen aufgeforstet oder der natürlichen Sukzession überlassen werden, für den naturschutz- und forstrechtlichen Ausgleich genutzt werden 10 . Auch sollte geprüft werden, inwieweit im waldreichen Schwarzwald vorhandene Waldflächen gepflegt und aufgewertet werden können. In der nachfolgenden Tabelle sind die Hinweise zusammengefasst. Tabelle 8 Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen aufgrund von Windenergieanlagen Wirkfaktor Art der Auswirkung Mögliche Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs Nutzungsumwandlung Verlust der Bodenfunktionen  Entsiegelung  Verbesserung der Bodenfunktionen eines Gebietes (z. B. Rekultivierungen, Oberbodenauftrag, Wiedervernässung, Nutzungsextensivierung) Verlust von Biotopen und Lebensräumen  Entwicklung funktionell gleichartiger oder gleichwertiger Biotopstrukturen und Habitatstrukturen Verminderung der Grundwas- serneubildung und Erhöhung des Oberflächenabflusses  Versickerung unbelasteten und gering belasteten Niederschlags  Ertüchtigung der Retentionsfunktion von Böden durch angepasste Bewirt- schaftungsmaßnahmen der Land- und Forstwirtschaft Scheuchwirkungen Verlust von Rastgebieten und Nahrungshabitaten von Vö- geln  Schaffung von Nahrungshabitaten durch Bewirtschaftungsvereinbarungen Barrierewirkung Trennwirkung für den Arten- austausch  Verbesserung des Biotopverbunds  Wiederherstellung von Vernetzungsbe- ziehungen  Rückbau von Barrieren Visuelle Wirkungen Überprägung des Land- schaftsbildes  Neugestaltung des Landschaftsbildes 10 weitere Informationen unter http://www.flaechenagentur-bw.de/ 46 7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Die Auswahl der Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie ist das Ergebnis eines iterativen mehrstufigen Planungsprozesses. Dieser unterliegt der verpflichtenden Zielvorgabe von Bund und Land, mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche für die Nutzung der Windenergie bereit zu stellen. Dieses Flächenziel muss zwingend das Endergebnis des Planungsverfahrens sein. Deshalb wurde ein höherer Prozentanteil an Flächen ins Verfahren gebracht, um ggfs. auf unvorhersehbare Faktoren im Planungsprozess reagieren zu können. Eine weitere Voraussetzung der Planung ist die Beachtung ei- nes Mindestwinddargebots. Die Gebietsauswahl wird also durch externe Faktoren eingeschränkt. Durch das Einbeziehen von Planungskriterien wie Vorsorgeabständen zu Siedlungen oder Schutzge- bieten in die weitere Eingrenzung der Vorranggebiete wurden Beeinträchtigungen der Schutzgüter oder zu schützender Nutzungen bereits im Vorfeld möglichst vermieden. Bei der jetzt vorliegenden Vorranggebietskulisse handelt es sich um eine Gebietsauswahl mit dem geringsten möglichen Beeinträchtigungspotenzial. Bedingt durch die planerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die gewählte Vorgehensweise zur Identifizierung der Vorranggebiete bie- ten sich keine Alternativen mit geringeren potenziellen Auswirkungen zur Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Flächenbeitragswerte an. Diese stehen auch einer weiteren Reduzierung der Anzahl der Vorranggebiete entgegen. Eine Reduzierung der Flächengröße ist nur bis zur Einhaltung des verbind- lichen Flächenbeitragswerts möglich. 47 8 Zusätzliche Prüfungen 8.1 Natura 2000-Verträglichkeit 8.1.1 Rechtliche Grundlagen Festlegungen in Plänen, deren Umsetzung zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000- Gebieten führt, sind gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 36 BNatSchG unzulässig. Es ist zu prüfen, ob ein günstiger Erhaltungszustand bei Umsetzung einer Planung stabil bleibt bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands bei Umsetzung einer Planung nicht gefährdet ist. Im Unterschied zur Strategischen Umweltprüfung, die die Umweltauswirkungen beschreibt und be- wertet, hat die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zum Ziel, zu identifizieren, bei welchen Festle- gungen erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 auftreten. Erheblich sind Beeinträchtigungen dann, wenn sie dazu führen, dass der Lebensraum nicht beständig ist oder sich nicht gemäß den Erhaltungszielen entwickeln kann bzw. der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten nicht mehr günstig ist. Erhebliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf Arten bestehen dann, wenn sie dazu führen, dass die in einem Natura 2000-Gebiet gebietsspezifischen Erhaltungsziele der jeweiligen Art nicht bewahrt oder entwickelt werden können, d.h. wenn die Le- bensraumfläche oder Bestandsgröße der Art nicht bewahrt oder entwickelt werden kann bzw. die Po- pulationsdynamik dieser Art kein lebensfähiges Element des charakteristischen Habitats nicht mehr bildet oder bilden wird (Lambrecht et al. 2004, Lambrecht & Trautner 2007 und Ackermann et al. 2020). Ein Vorhaben, das zu erheblichen Beeinträchtigungen führt, kann ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn keine zumutbaren Alternativlösungen ohne oder mit geringen Beeinträchtigungen mög- lich sind und es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Belange) notwendig ist. In § 2 EEG ist geregelt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen erneuerbarer Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überra- genden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Für Vorhaben in der Aus- nahmelage sind Kohärenzmaßnahmen durchzuführen, die dazu geeignet sind, den Zusammenhang des Natura 2000-Verbundsystems wiederherzustellen (siehe § 34 Abs. 5 BNatSchG). Kann der Vorhaben- träger diese nicht durchführen, so ist die Zulassung einer Ausnahme nicht möglich und das Vorhaben ist zu untersagen. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann sich auch durch die kumulative Wirkung mit anderen Projekten und Plänen ergeben. Pläne sind auch dann einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie für sich allein keine erheblichen Beeinträchtigungen auslösen, dies aber im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nicht auszuschließen ist (Schumacher & Fischer-Hüftle 2011). Sind Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen oder Arten betroffen, müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öf- fentlichen Sicherheit oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe können nur nach Einholung einer Stellungnahme der Kommission berück- sichtigt werden (siehe § 34 Abs. 4 BNatSchG). 8.1.2 Vorgehensweise Aus den Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass im Rahmen der Regionalplanfortschreibung zu prüfen ist, ob der Teilregionalplan die Erhaltungs- und Entwicklungsziele von Natura 2000-Gebieten erheblich beeinträchtigt. Dabei ist die Natura 2000-Verträglichkeitssprüfung an die Maßstabsebene und den vorbereitenden Charakter der Regionalplanung anzupassen. Hinsichtlich der Untersuchungstiefe ist auch zu berücksichtigen, dass auf der Regionalplanebene keine konkreten Anlagenstandorte geplant werden, sondern Vorranggebiete für die Windenergienutzung gesichert werden. Eine genaue Angabe der Beeinträchtigungspotenziale ist häufig ohne Kenntnis des Anlagenstandorts noch nicht umfassend möglich. 48 Die Erhaltungs- und Entwicklungsziele für Lebensräume und Arten in Natura 2000-Gebieten können auch von Tätigkeiten außerhalb des Gebietes oder durch das Zusammenwirken mit anderen Plänen nachhaltig und erheblich beeinträchtigt werden. In der gegenständlichen Planung ist im Lichte des Vorsorgegrundsatzes ein Vorsorgeabstand von 200 m als Konfliktkriterium gewertet. Der betrachtete Wirkradius, welcher hinsichtlich der Beeinträchtigung aber auch der Summationswirkung angewandt wird, beträgt 3.500 m. Naturschutzfachliche Einzelfragen zur Natura 2000-Prüfung wurden im Vorfeld mit dem zuständigen Naturschutzfachreferat des Regierungspräsidiums Karlsruhe erörtert. Die Ergebnisse wurden eingear- beitet. Auf Grundlage des Plankonzepts und der Gewährleistung der Integrität der Gebiete werden mit den Festlegungen zur Sicherung von Windenergiegebieten keine erheblichen Auswirkungen auf die Erhal- tungsziele und den Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete verbunden. Eine abschließende Bewertung der Natura 2000-Belange ist vorhabenbezogen den zuständigen Fachbehörden vorbehalten. Europäische Vogelschutzgebiete Europäische Vogelschutzgebiete mit windkraftempfindlichen Vogelarten wurden bei der Ermittlung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie als sehr hohe Konflikte (K1) behandelt, in welchen zunächst keine Suche nach Vorranggebieten erfolgt. Aus Vorsorgegründen wird zudem ein Abstand zu europäischen Vogelschutzgebieten mit windkraftempfindlichen Vogelarten von 100 m ebenfalls als sehr hoher Konflikt bewertet. Weitere Konfliktkriterien ermöglichen eine differenzierte Bewertung des Vogelschutzes um erhebliche bzw. mögliche Beeinträchtigungen nach Möglichkeit bereits auf Ebene der Regionalplanung zu vermeiden. Europäische Vogelschutzgebiete, welche der Planungsgrundlage Auerhuhn zugrunde liegen, werden im Rahmen der Natura 2000-Prüfung auch im Hinblick auf den Schutzzweck Auerhuhn geprüft. Aus Vorsorgegründen wird auf die Festlegung von Vorranggebieten, die zu umfangreichen Konflikten mit dem Schutzzweck und den Erhaltungs- und Entwicklungszielen von Vogelschutzgebieten führen können nach Möglichkeit verzichtet. Sofern Untersuchungen auf der Ebene der Bauleitplanung vorlie- gen, die zum Ergebnis kommen, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, wurde dies in der Bewertung entsprechend berücksichtigt. FFH-Gebiete Bei den FFH-Gebieten wurde im Hinblick auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen der Erhal- tungs- und Entwicklungsziele folgendes Vorgehen gewählt: In Schritt 7 (siehe Kap. 2.3) wurden die an, in und im Umfeld von FFH-Gebieten liegenden Prüfflä- chen auf ihre Verträglichkeit geprüft. Der Prüfung liegen die Fachdaten zu den Lebensraumtypen und Lebensstätten zu den FFH-Arten der in Bearbeitung befindlichen oder veröffentlichen Natura 2000- Managementpläne der Naturschutzverwaltung zugrunde. Die überschlägige Ermittlung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen erfolgte unter Berücksichtigung des Formblatts der LUBW zur Natu- ra 2000-Vorprüfung in Baden-Württemberg. Bei der Einschätzung der Erheblichkeit betroffener Le- bensraumtypen wurde auf die Fachkonventionen des Bundesamtes für Naturschutz zurückgegriffen (Lambrecht und Trautner 2007). FFH-Gebiete wurden zunächst als hohes Konfliktkriterium eingestuft. Lebensstätten und Lebensraum- typen in FFH-Gebieten wurden darüber hinaus besonders anerkannt und als sehr hohe Konflikte ge- wertet, sodass in diesen Bereichen keine Suche nach Vorranggebieten erfolgte. Gemäß den Planungs- kriterien wurden Lebensraumtypen mit wertgebenden Arten sowie Lebensstätten von Arten, welche durch Windenergieanlagen potenziell beeinträchtigt werden können, im weiteren Planungsverlauf darüber hinaus besonders berücksichtigt. Dies umfasst alle waldgebundenen Lebensraumtypen, wel- che ein Habitatpotenzial windenergiesensibler Fledermausarten aufweisen. Neben den als Konfliktkriterium bewerteten Vorsorgeabständen von 200 m wurden Lebensraumtypen mit windenergiesensiblen wertgebenden Arten mit einem Schutzpuffer von 100 m besonders aner- kannt und aus dem Suchlauf herausgenommen, um ein potenzielles Überstreichen unbedingt zu ver- meiden. Aufgrund der großräumigen Darstellung der Lebensstätten innerhalb der Natura 2000-Gebiete 49 konnte dies im Fall der Lebensstätten nicht pauschal erfolgen, sondern unterlag einer Einzelfallprü- fung. Je nach Größe der betroffenen Bereiche wurden die Prüfflächen entweder nicht weiterverfolgt oder entsprechend um die oben genannten Bereiche verkleinert. In einer zweiten Stufe wurden die Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie auf weitere mög- liche Beeinträchtigungen der Erhaltungs- und Entwicklungsziele von Natura 2000-Gebieten geprüft. Erhebliche negative Auswirkungen können von vornherein in folgenden Fällen nicht ausgeschlossen werden:  Lage innerhalb eines 200 m-Radius um FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete  Lage innerhalb eines 1000 m-Radius um FFH-Gebiete mit Erhaltungs- und Entwicklungszielen mit Bezug zu windenergiesensiblen Arten bzw. Lebensräumen  Lage innerhalb eines 3500 m-Radius um Vogelschutzgebiete mit Erhaltungs- und Entwicklungszie- len mit Bezug zu windenergiesensiblen Arten bzw. Lebensräumen. Die Festlegung der Wirkradien ist angelehnt an § 45 b Abs. 1-5 i.V.m. Anlage 1 BNatSchG sowie der Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe (Ref. 55, 56). Für die Natura 2000-Vorprüfung werden die zu prüfenden Regionalplanfestlegungen gemäß nachfol- gendem Schema in Fallgruppen unterteilt. Tabelle 9 Fallgruppen der Natura 2000-Vorprüfung Fall- gruppe Ergebnis der Natura 2000-Vorprüfung Folgerungen für den Teilregionalplan A Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele ist durch die Umsetzung der Festlegung nach derzeiti- gem Kenntnisstand nicht zu erwarten, da keine Betroffenheit von Natura 2000 zu erwarten ist. Festlegung möglich. B Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des betroffe- nen Natura 2000-Gebiets kann bei der Umsetzung der Festlegung nach derzeiti- gem Kenntnisstand vermieden werden. Im nachgeordneten Planungs- und Zulas- sungsverfahren können zudem geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnah- men festgelegt werden. Festlegung möglich und Hinweis auf evtl. durchzuführende Natura 2000- Verträglichkeitsprüfung im nachgeordne- ten Planungs- und Zulassungsverfahren. C Bei der Umsetzung der Festlegung wären erhebliche, nicht vermeidbare Beeinträch- tigungen der Schutz- und Erhaltungsziele zu erwarten. Festlegung nicht möglich, da der Konflikt mit Natura 2000 voraussichtlich nicht gelöst werden kann. Ergebnisse zu den Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie Ein Ausschluss der Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten kann aufgrund der hohen Dichte an Schutzgebieten in der Region bei keinem der Vorranggebiete erfolgen. Für ein Gros der Vorranggebiete können erhebliche Beeinträchtigungen der meist angrenzenden Natu- ra 2000-Gebiete auf der Grundlage der vorliegenden Fachdaten nicht vollständig ausgeschlossen wer- den. Es werden zwar keine Lebensraumtypenflächen und/oder Lebensstätten von FFH-Arten direkt in 50 Anspruch genommen, aber für eine sichere Prognose möglicher erheblicher Beeinträchtigungen, die in das Natura 2000-Gebiet hineinreichen, ist die Notwendigkeit gegeben, auf der Planungs- und Geneh- migungsebene eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Grundsätzliche Versagensgründe sind nicht zu erwarten. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird davon ausgegangen, dass durch die Wahl geeigneter Anlagenstandorte sowie Zuwegungen erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000- Gebieten voraussichtlich vermieden werden können. Bei drei Vorranggebieten ist eine direkte Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten vorhanden. In das Vorranggebiet WE_16 ragen kleinräumig Arme des Grabensystems des FFH-Gebietes „Rheinniede- rung von Karlsruhe bis Philippsburg“ hinein. Aufgrund des regionalen Maßstabs ist hierbei davon auszugehen, dass sich in diesem Fall erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungs- und Entwick- lungsziele auf der nachgelagerten Planungs- und Zulassungsebene vermeiden lassen. Bei den Vor- ranggebieten WE_25 und WE_53 sind bei der Umsetzung der Festlegungen erhebliche, nicht ver- meidbare Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele zu erwarten. An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass es sich hierbei um rechtskräftige Festlegungen von Konzentrationszonen der Wind- energie aus Flächennutzungsplänen handel. Summationswirkungen Unter Summationswirkungen werden erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten ver- standen, die durch das Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen entstehen. Grundlage für die Einschätzung sind die Natura 2000-Gebiete, die durch Vorranggebiete für die Nutzung von Wind- energie bzw. Vorranggebiete in Verbindung mit weiteren Festlegungen des Regionalplans beeinträch- tigt werden können. Hierfür wurden Wirkradien von 3.500 m bei Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie für Vogelschutzgebiete, 1.000 m bei Vorranggebieten für die Nutzung von Wind- energie für FFH-Gebiete, 200 m bei Vorranggebieten für Freiflächensolaranlagen für Vogelschutz- und FFH-Gebiete sowie 200 m bei Vorranggebieten für Rohstoffabbau für Vogelschutz- und FFH- Gebiete untersucht. Nachfolgende tabellarische Aufstellung weist die Natura 2000-Gebiete sowie potenzielle Summati- onswirkungen auf: Tabelle 10 Natura 2000: Potenzielle Summationswirkungen Gebiets-Nr. Gebietsname Art Vorranggebiete* 7116341 Albtal mit Seitentälern FFH-Gebiet WE_21, WE_32, WE_34, WE_35, WE_36, WE_37, WE_40, WE_150, FSA_62 7117341 Bocksbach und obere Pfinz FFH-Gebiet WE_19, WE_20, WE_23, FSA_87 7214342 Bruch bei Bühl und Baden-Baden FFH-Gebiet WE_50, WE_55, WE_114, FSA_29, FSA_35, FSA_36, FSA_55, FSA_56, FSA_63, FSA_71, FSA_95, FSA_105, 7214-3 7217341 Eyach oberhalb Neuenbürg FFH-Gebiet WE_38, WE_41, WE_45, WE_49, WE_471, WE_472 51 7016341 Hardtwald zwischen Karlsruhe und Mug- gensturm FFH-Gebiet WE_1, WE_3, WE_26, FSA_7, FSA_61, FSA_74, FSA_84, 7015-11 6917311 Kinzig-Murg-Rinne und Kraichgau bei Bruchsal FFH-Gebiet WE_17, WE_13, WE_66, WE_70, WE_601, WE_602, FSA_2, FSA_22, FSA_26, FSA_89, FSA_92, 6917-2 6717341 Lußhardt zwischen Reilingen und Karls- dorf FFH-Gebiet WE_53, FSA_15, FSA_52, 6717-9 6918311 Mittlerer Kraichgau FFH-Gebiet WE_2, WE_6, WE_7, WE_8, WE_9, WE_11, WE_13, WE_14, WE_17, WE_22, WE_52, WE_75, WE_78, WE_87, WE_93, WE_96, WE_101, WE_180, WE_181, WE_182, WE_301, WE_302, WE_651, FSA_109, FSA_110, FSA_112, FSA_114, FSA_122 6718311 Nördlicher Kraichgau FFH-Gebiet WE_6, WE_7, FSA_37 7016343 Oberwald und Alb in Karlsruhe FFH-Gebiet WE_24, WE_51 7114311 Rheinniederung und Hardtebene zwischen Lichtenau und Iffezheim FFH-Gebiet WE_50, FSA_21, FSA_59, FSA73, FSA_118, 7214-2, 7213-3_3, 7213-3_2, 7213-1, 7115-4, 7114-5, 7114-5, 7114-2 6816341 Rheinniederung von Karlsruhe bis Phi- lippsburg FFH-Gebiet WE_16, FSA_8, FSA_115, 6916-3, 6916-1, 6816-7, 6716-6, 6716-3 7015341 Rheinniederung zwischen Wintersdorf und Karlsruhe FFH-Gebiet WE_30, WE_51, FSA_73, FSA_105, FSA_106, 7114-5, 7114-5, 7015-12 7314341 Schwarzwald-Westrand bei Achern FFH-Gebiet WE_38 52 7018341 Stromberg FFH-Gebiet WE_10, WE_177 7216341 Unteres Murgtal und Seitentäler FFH-Gebiet WE_41, WE_40, WE_43, FSA_24 7116342 Wälder und Wiesen bei Malsch FFH-Gebiet WE_1, WE_34, WE_35, WE_36, WE_37, FSA_27, FSA_74, FSA_90 7215341 Wälder und Wiesen um Baden-Baden FFH-Gebiet WE_48, WE_55, WE_57, WE_563, WE_472, WE_481 7415311 Wilder See - Hornisgrinde und Oberes Murgtal FFH-Gebiet WE_20, WE_25, WE_24, WE_37, WE_46, WE_150 7314441 Acher-Niederung VSG WE_50, WE_114 6916441 Hardtwald nördlich von Karlsruhe VSG WE_70, FSA_25, FSA_30, FSA_33, FSA_45, FSA_97, FSA_115, FSA_116 7016401 Kälberklamm und Hasenklamm VSG WE_20, WE_24, WE_25, WE_150 7415441 Nordschwarzwald VSG WE_32, WE_38, WE_40, WE_41, WE_43, WE_45, WE_46, WE_48, WE_49 7415441 Nordschwarzwald VSG WE_57, WE_471, WE_472, WE_481, WE_561, WE_562, WE_563 7015441 Rheinniederung Elchesheim - Karlsruhe VSG WE_3, WE_26, WE_51, 7015-12 6816401 Rheinniederung Karlsruhe - Rheinsheim VSG WE_16, 6916-1, 6716-6 7114441 Rheinniederung von der Rench- bis zur Murgmündung VSG WE_50, FSA_73, 7213-1, 7114-2, 7114-5, 7213-3_2, 7213-3_3 6817441 Saalbachniederung bei Hambrücken VSG WE_70 6919441 Stromberg VSG WE_10, WE_177 53 7018401 Weiher bei Maulbronn VSG WE_2 * Gebiete ohne Buchstabenkennzeichnung beschreiben Vorranggebiete für den Abbau oberflächenna- her Rohstoffe Summationswirkungen ergeben sich beispielsweise durch kumulierte Lebensraumverluste oder -beeinträchtigungen. Die tatsächliche Beeinträchtigung in Folge von Summationswirkungen ist in der erforderlichen Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung auf der nachgelagerten Ebene zu ermitteln, wenn detaillierte Informationen zu den Vorhaben vorliegen. Planerische, technische und landschaftsplaneri- sche Maßnahmen können zur Vermeidung und Minimierung von Kollision, Lebensraumverlust, Trennwirkung, Licht- und Lärmemissionen beitragen. 8.2 Artenschutzrechtliche Prüfung 8.2.1 Rechtliche Grundlagen Die umfassende Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (in Kraft getreten am 29. Juli 2022) ermög- licht den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien insbesondere im Hinblick auf die Wind- energie. Gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG gelten für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und für europäische Vogelarten weiterhin folgende Verbote, die für den Teilregionalplan relevant sein können: ■ Tötungsverbot für besonders geschützte Arten (Nr. 1), ■ Störungsverbot für streng geschützte Arten und der europäischen Vogelarten während der Fort- pflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Eine erhebliche Stö- rung liegt vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population oder Art verschlechtert (Nr. 2), ■ Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Arten, ihrer Entwicklungsformen und Standorte (bei Pflanzen) oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten (bei Tieren) (Nr. 3 und 4). Die Verbote gelten nicht, wenn die ökologische Funktion im räumlich-funktionalem Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Das kann auch durch Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) erreicht werden. Zwar kann die Regionalplanung selbst nicht unmittelbar gegen die Verbotstatbestände des Arten- schutzrechts verstoßen. Jedoch stellt eine regionalplanerische Festlegung, bei der bereits erkennbar ist, dass sie wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Vorgaben nicht umsetzbar ist, eine rechtlich „nicht erforderliche“ und damit unzulässige „Scheinplanung“ im Sinne der Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2005, 3 S 1545/04) dar. Insofern ist auf der Ebene der Regio- nalplanung schon eine Auseinandersetzung mit dem speziellen Artenschutz notwendig. Auf Ebene des Regionalplans ist im Sinne der Abschichtung ausschließlich eine maßstabsgerechte Prognose zur Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten leistbar. Dem besonderen Arten- schutz nach §§ 44 und 45 BNatSchG unterliegen die Arten des Anhang-IV der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie. Für den beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien wurde das Bundesnaturschutzgesetz im Rahmen der BNatSchG-Novelle um die §§ 45b – d ergänzt, welche bundeseinheitliche Standards zur Artenschutzprüfung schaffen. So werden die Signifikanzprüfung der Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG für den Betrieb von Windenergieanlagen an Land präzisiert sowie die Ausnahmeerteilung bundeseinheitlich definiert. Das novellierte BNatSchG umfasst ebenso vorgegebene Schutzmaßnah- men, wie auch die Zumutbarkeitsschwelle sowie die Höhe möglicher Ausgleichszahlungen und deren Verwendung in nationalen Artenhilfsprogrammen. Im Rahmen der Regionalen Planungsoffensive des Landes Baden-Württemberg wurde seitens des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg unter Beteiligung der Unterarbeitsgruppe I der AG Natur- und Artenschutz im Rahmen der Task Force Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren 54 Energien der „Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalplanung Windenergie“ (LUBW 2022) heraus- gegeben. Diese landesweite Planungshilfe definiert Schwerpunktvorkommen windkraftsensibler Arten (Vögel und Fledermäuse) und bildet damit die Grundlage dafür, dass unter Berücksichtigung des ge- nannten Fachbeitrags bei der Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie in der Regel aus Sicht des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die in der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom Juli 2022 vorgesehenen Erleichterungen für spätere immissions- schutzrechtliche Genehmigungsverfahren bei der artenschutzrechtlichen Ausnahme sollen hierdurch ihre Wirkung entfalten können. Auch die EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) soll die Verfahren zum Ausbau der erneuerbaren Energien weiter beschleunigen. Demgemäß wurden neben dem Raumordnungsgesetz, dem Windenergieflächenbedarfsgesetz, das Windenergie-auf-See-Gesetz, das Energiewirtschaftsge- setz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung angepasst. Diese gilt lediglich befristet für Verfahren, welche vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Sie regelt, dass in ausgewiesenen EE- Gebieten (hier Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie) außerhalb von Natura 2000- Gebieten, Naturschutzgebieten oder Nationalparken, für welche bereits eine strategische Umweltprü- fung (SUP) durchgeführt wurde, im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeits- prüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung entfällt. Die Genehmigungsbehörde definiert zur Wahrung des Artenschutzes Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf Grundlage von vor- handenen Daten. Artenhilfsprogramme bestehen darüber hinaus für den Fall von fehlenden Daten- grundlagen oder keiner ausreichenden Möglichkeit die Artenschutzbelange über Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in ausreichendem Maße abzudecken (BMWK 2023, UM 2023). Der Fort- bestand der EU-Notfallrichtlinie wird in der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie RED III (Richtlinie (EU) 2023/2413) geschrieben, welche am 31. Oktober 2023 veröffentlich wurde und 20 Tage später in Kraft trat. Bis spätestens 21. Mai 2025 muss diese in nationales Recht umgesetzt werden. 8.2.2 Vorgehensweise Von Windenergieanlagen kann bau-, betriebs- und anlagebedingt eine Gefährdung für artenschutz- rechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten ausgehen. Für den Teilregionalplan wird eine maßstabsge- rechte Prognose zur Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten durchgeführt. Dem besonde- ren Artenschutz nach § 44 und § 45 BNatSchG unterliegen die Arten des Anhang-IV der FFH- Richtlinie sowie der Europäischen Vogelschutzrichtlinie. Für Baden-Württemberg stellt der Fachbeitrag Artenschutz eine zentrale landesweite Planungshilfe für die Regionalplanung zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei der Ausweisung für die Windener- gienutzung dar. Dieser umfasst windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten. Die Vorgehenswei- se basiert auf der Festlegung von Schwerpunktvorkommen ausgewählter windkraftsensibler Arten, die naturschutzfachlich sehr hochwertige und hochwertige Bereiche für gesetzlich geschützte, windkraft- sensible Arten darstellen. Nach dem vorliegenden Konzept kann außerhalb von Schwerpunktvorkom- men der vom Fachbeitrag umfassten Arten, mit Ausnahme weniger seltener Arten, davon ausgegangen werden, dass der Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie aus Sicht des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt auch dann, wenn später im Einzelfall ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlich der vom Anwendungsbereich des Fachbeitrags umfassten Arten festgestellt wird. Der Fachbeitrag Artenschutz unterscheidet naturschutzfachlich sehr hochwertige und hochwertige Bereiche (Kategorien A und Kategorie B respektive). Im Teilregionalplan können beide landesweit hochwertigen Kategorien zunächst aus dem Suchlauf ausgenommen werden und unüberwindbare Hin- dernisse bei den nachgelagerten Planungs- und Zulassungsvorhaben vermieden werden. Bei Vorliegen einer detaillierteren Untersuchung kann im Einzelfall randlich auch in Flächen des Fachbeitrags Ar- tenschutz hineingeplant werden, sofern die gutachterliche Untersuchung nach Ermessen detaillierter als der landesweite Fachbeitrag Artenschutz ausfällt und zu dem Ergebnis kommt, dass Verstöße der Zugriffsverbote durch vorgezogene Vermeidungs-, Minimierungs- bzw. CEF-Maßnahmen abgewen- det werden können. Zusätzlich zum Fachbeitrag Artenschutz wurde die Planungsgrundlage Auerhuhn zur artenschutzrecht- lichen Prüfung herangezogen. Diese soll einen landesweit einheitlichen, an fachlichen Kriterien und 55 dem aktuellen Wissensstand ausgerichteten Verwaltungsvollzug unterstützen. Die Planungsgrundlage basiert auf dem aktualisierten Aktionsplan Auerhuhn sowie langjährigen wissenschaftlichen Arbeiten und vorhandenen Monitoringdaten zu Auerhuhnvorkommen. Die im August 2022 erarbeitete Pla- nungsgrundlage Auerhuhn wurde im Juli 2023 überarbeitet. Die gegenständliche Planung basiert auf der Planungsgrundlage Auerhuhn 2023. Die Planungsgrundlage Auerhuhn definiert Flächen, welche eine Empfehlung zum Schutz von Flächen zur Sicherstellung eines langfristigen Erhalts einer überlebensfähigen Population beinhalten. Sie um- fasst drei Flächenkategorien. Flächen mit erhöhtem Raumwiderstand weisen auf eine Betroffenheit der Auerhuhnschutzbelange und erhöhter Konfliktintensität hin. Flächen mit sehr hohem Raumwiderstand umfassen zwei Kategorien (sehr hoher Raumwiderstand und Populationsverbundflächen (Trittsteine)) und weisen auf eine sehr starke Betroffenheit der Auerhuhnschutzbelange und sehr hohe Konfliktin- tensität hin. Im Teilregionalplan wurden alle drei landesweit hochwertigen Kategorien zunächst aus dem Suchlauf ausgenommen. Bei Vorliegen einer detaillierteren Untersuchung kann ein Vorrangge- biet für die Nutzung von Windenergie im Einzelfall randlich auch in Flächen der Planungsgrundlage Auerhuhn hineinragen, sofern die gutachterliche Untersuchung nach Ermessen detaillierter als die landesweite Planungsgrundlage Auerhuhn ausfällt und zu dem Ergebnis kommt, dass eine Beeinträch- tigung des Auerhuhnschutzes abgewendet werden kann. Neben den landesweiten Planungsgrundlagen wurden artenschutzrechtlich relevante Daten des Arten- informationssystems, der Natura 2000-Managementpläne, dem Regierungspräsidium (Ref. 55, 56) vorliegende und dem Regionalverband übermittelte weitere Fundpunkte, dem BUND vorliegende und dem Regionalverband übermittelte weitere Fundpunkte und sensible Bereiche sowie weitere vorlie- gende Fundpunkte bei der Planung berücksichtigt. Darüber hinaus wurden vorliegende Planungs- grundlagen im Hinblick auf den Artenschutz ausgewertet, welche ein hohes Habitatpotenzial wind- energiesensibler Vogel- und Fledermausarten aufweisen, beispielsweise naturnahe alte Wälder und Streuobstgebiete. In die artenschutzrechtliche Prüfung werden vorhandene Hinweise zu Artenvor- kommen der letzten fünf Jahre (2018 – 2023) berücksichtigt. Durch die hohe Genauigkeit moderner Geoinformationssysteme und die DLM-basierte Korrektur der Datensätze kann es in vorliegendem Planungsmaßstab zu ungewollten geringen randlichen Über- schneidungen kommen. Diese sind kartographisch und nicht artenschutzfachlich begründet. Auf der nachgeordnete Planungsebene ist zu berücksichtigen, dass diese Bereiche nicht überplant werden sol- len. Für die artenschutzrechtliche Prüfung werden die zu prüfenden Regionalplanfestlegungen gemäß nachfolgendem Schema in Fallgruppen unterteilt. Tabelle 11 Fallgruppen der artenschutzrechtlichen Prüfung Fall- gruppe Ergebnis der Prüfung Folgerungen für den Teilregionalplan A Voraussichtlich keine relevanten Artenvor- kommen bzw. keine erheblichen Betroffen- heiten zu erwarten Unproblematisch B Relevante Artenvorkommen bekannt bzw. zu erwarten; damit ist das Eintreten arten- schutzrechtlicher Verbotstatbestände wahr- scheinlich; unter Umständen jedoch ver- meidbar durch Vermeidungs-, Minimie- rungs- oder CEF-Maßnahmen oder es er- scheint zumindest eine Ausnahme möglich Von vorgesehener Planung Abstand nehmen oder falls an der Planung fest- gehalten werden soll:  intensivere Auseinandersetzung mit dem Artenschutz und  Dokumentation der Kenntnislücken in der Begründung zur regionalpla- nerischen Festlegung, ggf. mit kon- 56 kreten Hinweisen auf notwendige weitere Untersuchungen auf Vorha- benebene C Relevante Artenvorkommen bekannt bzw. zu erwarten; artenschutzrechtliche Verbots- tatbestände voraussichtlich gegeben; keine Vermeidung durch CEF-Maßnahmen mög- lich, ausnahmsweise Zulassung erscheint nicht möglich Planung nicht realisierbar und damit rechtlich unzulässig (fehlende Erforder- lichkeit). 57 Abbildung 13 Übersicht vorliegender Fachdaten zu windkraftempfindlichen Vogel- und Fleder- mausarten und Auerhuhn (Grundlage: UM BW/ MRL BW 2023) Ergebnisse zu den Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie Auf Grundlage der verwendeten und berücksichtigen Daten sowie im Lichte des § 2 EEG und dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien in Verbindung mit den Änderungen im BNatSchG ist bei keinem Vorranggebiet auf regionalplanerischer Ebene grundsätzlich von unüberwindbaren Hindernissen auszugehen. Gleichwohl bestehen bei vereinzelten Vorranggebie- ten hohe Konflikte, die in den nachgelagerten Planungs- und Zulassungsverfahren zu berücksichtigen 58 sind. Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung auf regionalplanerischer Ebene ist in den Ge- bietssteckbriefen in der Anlage zum Umweltbericht dokumentiert. 59 9 Überwachung der Umweltauswirkungen Die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 ROG genannten Überwachungsmaßnahmen von der höheren Raumordnungsbehörde zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (§ 8 Abs. 4 ROG). Die Überwachung erfolgt im Rahmen der Raumbeobachtung der höheren Raumordnungsbehörden (§ 28 Abs. 4 LplG). Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen informieren die höhere Raumordnungsbehörde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat (§ 8 Abs. 4 ROG). Die höhere Raumordnungsbehörde nutzt auch die Mitteilungen des Regionalverbands über die Ergebnisse der Maßnahmen zur Umweltüberwachung (§ 28 Abs. 4 LplG). Die höheren Raumordnungsbehörden teilen ihre Beobachtungen dem Regionalverband und den Stel- len mit, deren Aufgabenbereich davon berührt sind (§ 28 Abs. 4 LplG). Die Auswahl der Indikatoren für das Monitoring orientiert sich an den wesentlichen Wirkfaktoren der regionalplanerischen Festlegungen unter Berücksichtigung der für den Raum relevanten Umweltziele. Der Schwerpunkt des Monitorings auf der Regionalplanebene wird bei der Überwachung kumulativer Wirkungen gesehen, denn die additiven, schleichenden Belastungsprozesse lassen sich am besten über regionale Gebietskulissen erfassen. Bei der Auswahl der Monitoringindikatoren soll möglichst auf vorhandene Monitoringmechanismen zurückgegriffen werden, um so Doppelarbeiten zu vermeiden (z. B. Monitoring gemäß FFH-RL, WRRL). Die Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen werden in der zusammenfassenden Er- klärung zum Regionalplan genannt (§ 10 Abs. 3 ROG). Dies geschieht in Abstimmung mit der höhe- ren Raumordnungsbehörde (§ 2a Abs. 6 LplG). Tabelle 12 Monitoringindikatoren Wirkfaktor Monitoringindikatoren Nutzungsumwandlung  Flächeninanspruchnahme von Böden mit mindestens regio- naler Bedeutung sowie von hochwertigen landwirtschaftli- chen Böden  Flächeninanspruchnahme von Schutzgebieten  Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen der FFH- RL bzw. Vogelschutzrichtlinie Lärmemissionen  Verlust von ruhigen Erholungsbereichen Visuelle Wirkungen  Betroffenheit von Bereichen mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild Scheuch- und Schlagwirkungen  Erhaltungszustand der Arten der FFH-RL bzw. Vogelschutz- richtlinie Barrierewirkung  Flächeninanspruchnahme von Flächen des Biotopverbunds 60 10 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Die Errichtung und der Betrieb von erneuerbare Energien Anlagen liegen gemäß § 2 EEG im überwie- genden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bei der Gegenüberstellung sich entgegenstehender Schutzgüter(-belange) und der folgenden Entscheidungsfindung haben die erneuer- baren Energien Vorrang vor anderen Belangen. Das am 01.02.2023 in Kraft getretene Windenergieflä- chenbedarfsgesetz (WindBG) legt deshalb für jedes Bundesland Ziele fest, wie viel Fläche für die spätere Windenergienutzung bereitgestellt werden muss. Baden-Württemberg soll dabei 1,8 Prozent seiner Landesfläche zur Verfügung stellen. Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) basiert auf dem WindBG und legt die Teilflächenziele für die zwölf Regionen des Landes Baden-Württemberg ebenfalls mit jeweils 1,8 Prozent fest (§ 20 KlimaG BW). Das Gesetz gibt einen festen Zeitpunkt vor, wann die Planungen der Regionalverbände zur Er- reichung dieses Ziels abgeschlossen sein müssen – bis zum 30.09.2025. Mit dem Teilregionalplan wird das Ziel verfolgt, die am besten geeigneten Gebiete für die Windener- gienutzung in der Region Mittlerer Oberrhein langfristig im Umfang von mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche planerisch zu sichern und dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau und der erneuerbaren Energien im Sinne des § 2 EEG Rechnung zu tragen. Im Umweltbericht zum Teilregionalplan werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen der Festle- gungen dargestellt. Die Prüfung der Umweltauswirkungen entspricht dem Maßstab des Plans (1:50.000) sowie dem tatsächlichen Konkretisierungsgrad der regionalplanerischen Festlegungen in räumlicher und sachlicher Hinsicht. Der Umweltbericht dient zum einen der Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustands von Natur und Landschaft. Zum anderen werden im Umweltbericht die möglichen Auswirkungen, die von den regionalplanerischen Festlegungen zur Nutzung der Windenergie auf die Umwelt ausgehen kön- nen, aufgezeigt. Auf Ebene der Regionalplanung besteht weder Kenntnis über die späteren Anlagen- standorte noch die tatsächliche Inanspruchnahme der Vorranggebiete. Die Planung von konkreten Standorten für Windenergieanlagen wird auf der nachfolgenden Genehmigungsebene durchgeführt. Der Planungsprozess zur Ermittlung konfliktarmer Vorranggebiete umfasste mehrere Planungsschritte. Flächen, die eine ausreichende Windhöffigkeit aufweisen, keinem gesetzlichen, tatsächlichen oder planerischen Ausschluss unterliegen sowie eine ausreichende Größe aufweisen, wurden einer vertief- ten Umweltprüfung unterzogen. Für jedes Vorranggebiet werden die zu erwartenden erheblichen Um- weltauswirkungen in den Datenblättern dokumentiert. Neben der vertieften Prüfung der Festlegungen zu Vorranggebieten werden in der Gesamtplanbetrach- tung die Umweltauswirkungen der Planungskonzeption insgesamt dargestellt. Vor allem bei den Schutzgütern Mensch und Erholung, Landschaftsbild sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sind Beeinträchtigungen zu erwarten. Darüber hinaus werden die zu erwartenden Umweltauswirkun- gen bei Nichtdurchführung des Teilregionalplans beschrieben. 61 11 Literatur und Daten 11.1 Literatur und Quellen AGATZ, MONIKA (2023): Windenergie Handbuch, 598 S. ANTHES, N., M. BOCHERT & J. 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Stuttgart. 63 MINISTERKONFERENZ DER RAUMORDNUNG (MKRO) (2004): Erste Hinweise zur Umsetzung der RL 2001/42/EG Bericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe der Ausschüsse „Recht und Verfahren“ und „Struktur und Umwelt“ der Ministerkonferenz für Raumordnung. MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG, AZ.: UM7- 8881-53/3/20: Vollzugshinweise zum Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalplanung Windenergie. MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN- WÜRTTEMBERG/MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ (HRSG.), Stand Juli 2022: Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Auerhuhnvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sowie in der überarbeiteten Fassung, Stand August 2023. MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG (2022): Er- gänzungsschreiben Berücksichtigung der Windhöffigkeit für Regionalplanung Windenergie, Az.: UM7-8881-53/3/10. 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Februar 2023. EEG: Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Arti- kel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202). FFH-RL: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) zulertzt geändert durch Richtlinie 2013/17 EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193), berichtigt durch ABl. L 095 vom 29.03.2014 S. 70 (2006/105). KlimaG: Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) in der Fassung vom 07.02.2023 (GBl. 2023 S. 26). LEP 2002: Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg. Stuttgart. 163 S. LplG: Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg – LplG – in der Fassung vom 10. Juli 2003, zuletzt geändert am 07. Februar 2023. LWaldG: Landeswaldgesetz Waldgesetz für Baden-Württemberg - LWaldG - in der Fassung vom 31.08.1995 (GBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44). NATSCHG BW: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft vom 23. Juni 2015, zuletzt geändert am 07. Februar 2023. ROG: Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008, zuletzt geändert am 22. März 2023 SchALVO: Verordnung des Umweltministeriums über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs- Verordnung - SchALVO) vom 20. Februar 2001 SUPG: Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25.06.2005 (BGBl. 2005, Teil I S. 1746). 65 UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG – Neugefasst durch Bek. V- 18.03.2021 (BGBl. I 540), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. I Nr. 88). UVwG: Umweltverwaltungsgesetz - UVwG - in der Fassung vom 25.11.2014 (GBl. S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 11.02.2020 (GBl. S. 37, 43). VSG-RL: Vogelschutzrichtlinie-Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7–25). VSG-VO: Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten - VSG-VO - vom 05.02.2010, auf Grund von § 36 Abs. 3 des Na- turschutzgesetzes vom 13.12.2005 (GBl. S 745) gemäß Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7) zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1, 16). WindBG: Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergie- flächenbedarfsgesetz - WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202). WHG: Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert am 22. Dezember 2023. 66 11.3 Daten Schutzgut Teilfunktionen Datengrundlagen (Quelle) Mensch, ein- schl. mensch- liche Gesund- heit Wohnen, Gesundheit  Siedlungsflächen (AROK, in Ergänzung DLM)  Wohngebäude im Außenbereich (ALK und Angaben der Kommunen)  Regionalplanerisch abgestimmte Bereiche für Siedlungserweiterung (RVMO)  Gesetzliche Erholungswälder (FVA)  Gebiete mit geringer Lärmbelastung (RVMO)  Weitere Aspekte: siehe Schutzgüter Landschaft Tiere, Pflan- zen, biologi- sche Vielfalt Biotoptypenkomplexe mit ho- her oder sehr hoher Bedeutung sowie Streuobstgebiete, jeweils außerhalb der Kernräume des Biotopverbunds (Offenland)  Wertvolle Biotoptypenkomplexe (RVMO)  Streuobstgebiete größer als 10 ha (RVMO) Kernräume des regionalen Biotopverbunds  Kernräume des Biotopverbunds trockener, mitt- lerer und feuchter Standorte (RVMO) Naturnahe Wälder (einschließ- lich naturnahe alte Wälder)  Bewertung der Naturnähe der Baumartenzu- sammensetzung in der Region Mittlerer Ober- rhein (RVMO)  Waldbiotopkartierung, Lebensraumtypen Wald innerhalb der FFH-Gebiete (RVMO) Wildtierkorridore  Generalwildwegeplan (FVA) Natura 2000-Gebiete  Natura 2000-Gebiete (LUBW)  Lebensraumtypen (RPK)  Lebensstätten (RPK) Artenschutz  Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, der Europäischen Vogelschutzrichtlinie sowie sonstige Artenvorkommen (LUBW)  Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalpla- nung Windenergie (LUBW)  Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Auerhuhnvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen (UM) Sonstige Lebensräume für spe- zifische und typische Pflanzen- und Tierarten sowie Lebens- gemeinschaften  Nationalparke (LUBW)  Naturschutzgebiete (LUBW)  Flächenhafte Naturdenkmale (LUBW)  gesetzlich geschützte Biotope (LUBW)  Bannwälder, Schonwälder (LUBW)  Waldrefugien (Stadt- und Landkreise) Fläche Freiraum, der durch die Festle- gungen des Regionalplans vo- raussichtlich seine Funktion verlieren wird.  Flächeninanspruchnahme (RVMO) 67 Boden Böden von überregionaler oder regionaler Bedeutung  Gesamtbewertung Schutzgut Boden (LGRB/RVMO) Wasser: Grundwasser Grundwasserschutz  Wasserschutzgebiete (LUBW)  Quellenschutzgebiete (LUBW)  Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen (RVMO) Wasser: Oberflächen- gewässer Überschwemmungsgebiete  Hochwassergefahrenkarten (LUBW)  Überschwemmungsgebiete gemäß Rechtsver- ordnung (LUBW) Oberflächengewässer  Still- und Fließgewässer (ATKIS) Klima, Luft Erhebliche negative Umwelt- auswirkungen auf das Schutz- gut Klima, Luft sind durch die Anlage von WEA nicht zu er- warten. Landschaft Landschaftsbildräume mit sehr hoher Vielfalt oder Eigenart und Schönheit  Landschaftsbildräume (RVMO) Bereiche mit einer hohen Dich- te an landschaftsbildprägenden Elementen  Dichte von Hohlwegen, Trockenmauern, Stu- fenrainen, Streuobstwiesen und –weiden, Grün- land, Gräben, Schluten und feuchten Senken; Wölbäcker (RVMO) Landschaftsschutzgebiete  Landschaftsschutzgebiete (LUBW) Kultur- und sonstige Sachgüter Regional bedeutsame Kultur- denkmale  Im höchsten Maße raumwirksame Kultur- denkmale (LFD)  Regional bedeutsame Kulturdenkmale (LAD)  UNESCO-Welterbe einschl. Pufferzone Bereiche mit besonderer Be- deutung für die landwirtschaft- liche Nutzung (Vorrangflur)  Digitale Flurbilanz der Landwirtschaftsverwal- tung (LEL) Rohstoffe  Vorranggebiete für den Abbau und zur Siche- rung von Rohstoffen Kies und Sand, Festge- stein (RVMO)  Konzessionierte Rohstoffabbauflächen Kies und Sand, Festgestein (LGRB) Infrastrukturen  Straßen  Flughäfen, Segelflugplätze, Verkehrslandeplät- ze  Schienenstrecken  Freileitungen, Produktfernleitungen 68 Schutzgut- übergreifend Festlegungen zum Freiraum- schutz  Grünzäsuren (RVMO) AROK: Automatisiertes Raumordnungskataster, ATKIS: Amtliches topographisch-kartographisches Informationssystem, FVA: Forstliche Forschungs- und Versuchsanstalt, ILPÖ: Institut für Land- schaftsplanung und Ökologie, LEL: Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft, LGRB: Lan- desamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, LUBW: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, RP KA: Regierungspräsidium Karlsruhe, BK 50: Bodenkarte M 1:50.000. Für die nach § 33a NatSchG zu schützenden Streuobstbestände liegen keine Datengrundlagen vor. Der Belang wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung berücksichtigt. 69 12 Anhang 12.1 Erheblichkeitsschwellen Tab. A 1 Erheblichkeitsschwellenwerte für die Bewertung der Prüfflächen und Vorranggebiete Kriterium Erheblichkeitsschwelle Mensch und Erholung Gesetzliche Erholungswälder > 2 ha und 10 % Gebiete mit geringer Lärmbelastung (<= 40 db(A)) > 10 % Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Biotopverbundflächen (Kernräume sowie Verbin- dungsräume) > 2 ha und 10 % Biotoptypenkomplexe des Offenlandes von hoher oder sehr hoher Bedeutung bzw. Streuobstgebiete > 2 ha und 10 % Naturnahe alte Wälder > 2 ha und 10 % Naturnahe Wälder > 2 ha und 10 % Wildtierkorridore > 2 ha und 10 % FFH-Mähwiesen > 2 ha und 10 % Flächenhafte Naturdenkmale > 2 ha und 10 % § 33-Biotope > 2 ha und 10 % Nationalpark > 2 ha und 10 % Waldrefugium > 2 ha und 10 % Bann-/Schonwald > 2 ha und 10 % Boden Hohe oder sehr hohe Bedeutung der Bodenfunktio- nen > 2 ha und 10 % Bodenschutzwälder > 2 ha und 10 % Vorrangflur > 2 ha und 10 % Wasser Wasser- u. Heilquellenschutzgebiete Zone I > 0 ha Wasser- u. Heilquellenschutzgebiete Zonen II/III > 2 ha und 10 % Gebiete zur Sicherung für Wasservorkommen > 2 ha und 10 % Überschwemmungsgebiete (HWGK) > 2 ha und 10 % Landschaft Landschaftsschutzgebiete > 2 ha und 10 % Landschaften von besonderer Vielfalt, Eigenart und Schönheit (Stufe 4 und 5) > 2 ha und 10 % Bereiche mit einer hohen Dichte an landschafts- bildprägenden Elementen > 2 ha und 10 % Kultur- und sonstige Sachgüter In höchstem Maße raumbedeutsame Kulturdenk- male und Sichtbeziehungen Sichtbeziehung zu Sichtobjekt 160 m im 90° Sichtkegel Regional bedeutsame Kulturdenkmale > 2 ha und 10 % UNESCO-Welterbe: Kernzone > 0 ha UNESCO-Welterbe: Pufferzone > 0 ha Schutzgutübergreifend Grünzäsuren > 0 ha Regionale Grünzüge > 0 ha 70 12.2 Datenblätter der Vorranggebiete Die Datenblätter zu den Vorranggebieten finden sich im Anhang zum Umweltbericht. Die Lage der Vorranggebiete kann der Übersichtskarte im Kartenteil der Anhörungsunterlagen entnommen werden. 71 12.3 Planungskriterien Die Tabelle mit den Planungskriterien und K3-Kriterien finden sich im Anhang zum Umweltbericht. 72 73 HAUS DER REGION Regionalverband Mittlerer Oberrhein Baumeisterstraße 2 76137 Karlsruhe Tel. +49 (0) 721-35502-0 Fax +49 (0) 721-35502-22 rvmo@region-karlsruhe.de Planungskriterien zur Eingrenzung der Suchraumkulisse ___________________________________________________ Kriterium Vorsorgeab- stand Kategorie Kürzel Begründung Mittlere gekappte Windleis- tungsdichte von mindestens 250 W/m² in 160 m über Grund Sehr hohe Eignung (Eingangsgebietskulis- se PRIO 1) E 1 Besonders gute Eignung für die Windenergie- nutzung. Eine hohe Windleistungsdichte ist das wesentliche Eignungskriterium für die Windener- gienutzung. Die Region Mittlerer Oberrhein ver- fügt insgesamt grundsätzlich über eine sehr gute Eignung für die Nutzung der Windenergie. In der Region kann eine Vielzahl von verschiedenen Landschaftsräumen unterschieden werden, auch hinsichtlich der Windverhältnisse. Für die Ermitt- lung von VRG auf "Beststandorten" wird eine nach Windleistungsdichte abgestufte Eingangs- gebietskulisse herangezogen. Herausragend windhöffige Standorte ab 250 W/m² sollen be- vorzugt zur Ermittlung von Suchräumen heran- gezogen werden. Mittlere gekappte Windleis- tungsdichte von mindestens 215 W/m² in 160 m über Grund Hohe Eignung (Ein- gangsgebietskulisse PRIO 2) E 2 Hohe Eignung für die Windenergienutzung. Auf- grund der Bedeutung der Windhöffigkeit wird empfohlen, in den Planverfahren einen Orientie- rungswert von 215 W/m 2 für die regionalplaneri- sche Gebietssicherung anzusetzen. Eine Unter- schreitung des Orientierungswertes soll nur dann erfolgen, wenn die Erreichung der Teilflächenzie- le nach Windenergieflächenbedarfsgesetz an- sonsten nicht möglich ist (Quelle: LUBW; Schreiben UM 11.11.2022 zur Windhöffigkeit). Mittlere gekappte Windleis- tungsdichte von mindestens 190 W/m² in 160 m über Grund Eignung (Eingangsge- bietskulisse optional, PRIO 3) E 3 Auch auf Standorten mit einer mittleren gekapp- ten Windleistungsdichte ab 190 W/m 2 bestehen grundsätzlich Potenziale. 2 Siedlung Wohnbauflächen rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 Eine Errichtung von raumbedeutsamen Wind- energieanlagen ist ausgeschlossen. Wohnbau- flächen hier mit WA gleichgesetzt: § 4 BauNVO (WA). Umgebungsabstand zu Wohnbauflächen 750 m planerischer Aus- schluss A 2 Dieser Umgebungsabstand ist als Mindestab- stand zum äußeren Siedlungsrand (FNP, nicht tatsächlich) zu verstehen. Generell ist davon auszugehen, dass die aktuellen WEA-Typen keine Unterschreitung zulassen. Die Umgebungs-/Vorsorgeabstände basieren auf der Darstellung der LUBW zu Immissionsricht- werten bei Windenergieanlagen: https://www.lubw.baden- wuerttemberg.de/erneuerbare-energien/laerm, hier "Schallimmissionsprognose für eine einzel- ne WEA", plus "Puffer", da bei modernen WEA inzwischen von größeren Dimensionen auszu- gehen ist. Zudem: Systematisches Ordnungssystem zum siedlungsbezogenen Lärmschutz: Berücksichti- gung Schutzansprüche Bewohner inkl. planeri- scher Vorsorge gem. TA Lärm von 40 dB(A), Immissionsrichtwert nachts "Allgemeines Wohn- gebiet". Gemäß § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentli- che Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zwei- 3 fachen Höhe der WEA entspricht. Mit einem Mindestabstand von 750 m wird die- sem Belang Rechnung getragen, selbst wenn die Anlagen eine Gesamthöhe von mehr als 250 m erreichen sollten. Vorsorgeabstand zu Wohn- bauflächen 850 m Sehr hohe Konflikte K 1 Zusätzlicher Vorsorgeabstand (ggü. den 750 m) zur Berücksichtigung der Schutzansprüche der Bewohner inkl. planerischer Vorsorge. Generell ist davon auszugehen, dass die aktuellen WEA- Typen keine Unterschreitung zulassen. Keine Suche nach VRG. Gemischte Bauflächen rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 Eine Errichtung von regionalbedeutsamen Wind- energieanlagen ist ausgeschlossen (BauNVO). Umfasst auch u.a. Urbane Gebiete, Kern-, Dorf-, Mischgebiete. Umgebungsabstand zu ge- mischten Bauflächen 550 m planerischer Aus- schluss A 2 Die Vorsorgeabstände ergeben sich aus der TA Lärm und den verschiedenen Nutzungsarten nach BauNVO. Daraus ergibt sich der hier ver- wendete Vorsorgeabstand aus der theoretischen Schallausbreitung und dem hier einzuhaltenden Nachtwert von 45 dB(A). Ggf. Einzelfallprüfung je nach tatsächlicher Nutzungsart der gemisch- ten Baufläche. Keine Suche nach VRG. Gewerbeflächen rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 Eine Errichtung von raumbedeutsamen Wind- energieanlagen ist ausgeschlossen. § 8 BauN- VO Vorsorgeabstand zu Gewer- beflächen 300 m Sehr hohe Konflikte K 1 Die Vorsorgeabstände ergeben sich aus der TA Lärm und den verschiedenen Nutzungsarten nach BauNVO. Daraus ergibt sich der hier ver- wendete Vorsorgeabstand aus der theoretischen Schallausbreitung und dem hier einzuhaltenden Nachtwert von 50 db(A). Allerdings müssen die- se im Einzelfall geprüft werden, da die AROK- Daten auch Industrieflächen umfassen können, 4 für die keine Vorsorgeabstände aus der TA Lärm ableitbar sind. Keine Suche nach VRG. Industriegebiete rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 WEA können in einem Industriegebiet i.S.v. § 9 BauNVO grundsätzlich zulässig sein (siehe Urteil OVG Lüneburg 25.06.2015). Solange jedoch keine Änderung des BauGB und der BauNVO erfolgt, die zu einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses führt und WEA in der Regel in Industriegebieten zugelassen werden, ist ein Ausschluss der Gebiete erforder- lich. Vorsorgeabstand Industrie- gebiete 100 m Hohe Konflikte K 2 Wegen der Rotor-out-Regelung sollte im Einzel- fall ein Vorsorgeabstand zu den Industriegebie- ten eingehalten werden, um die Gebietsentwick- lung, nicht durch die WEA zu beeinflussen. Ge- bot der Rücksichtnahme. Klinikgebiet, gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, Sonder- gebiet für Fremdenverkehr, Kurgebiete, Krankenhäuser, Reine Wohngebiete rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 Eine Errichtung von raumbedeutsamen Wind- energieanlagen ist hier aufgrund der Bestim- mungen der TA-Lärm ausgeschlossen. Reine Wohngebiete werden in dieser Kategorie mitbe- trachtet, sofern bekannt. Umgebungsabstand zu Kur- gebieten, Krankenhäusern, Pflegeanstalten, gesundheit- lichen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtun- gen, Klinikgebiet, Sonderge- bieten für Fremdenverkehr (Kurgebiet), Reinen Wohn- gebieten (sofern bekannt) 950 m Planerischer Aus- schluss A 2 Die Vorsorgeabstände ergeben sich aus der TA Lärm und den verschiedenen Nutzungsarten nach BauNVO. Daraus ergibt sich der hier ver- wendete Vorsorgeabstand aus der theoretischen Schallausbreitung und dem hier einzuhaltenden Nachtwert von 35 dB(A). Landesweit abgestimm- ter Vorsorgeabstand gemäß Empfehlung des Arbeitskrieses Energie der Regionalverbände. 5 Wohngenutzte Gebäude, insbesondere im Außenbe- reich rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 Eine Errichtung von regionalbedeutsamen Wind- energieanlagen ist hier aufgrund der Bestim- mungen der TA-Lärm ausgeschlossen. Vorsorgeabstand zu Wohn- genutzten Gebäuden im Au- ßenbereich 550 m Sehr hohe Konflikte K 1 Die Vorsorgeabstände ergeben sich aus der TA Lärm und der BauNVO. Daraus ergibt sich der hier verwendete Vorsorgeabstand aus der theo- retischen Schallausbreitung und dem hier einzu- haltenden Nachtwert von 45 dB(A). Flächennutzungsplanung rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 Weitere Festlegungen aus der Flächennut- zungsplanung, die einer Ausweisung als VRG ggf. widersprechen (Sondergebiete, Grünflä- chen, Gemeinbedarfsflächen, etc.) Infrastruktur / Flugverkehr / Ver- teidigungsbelange Bundesautobahnen rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 9 FStrG Anbauverbotszone Bunde- sautobahn 40 m rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 9 FStrG, gesetzliche Anbauverbotszone Vorsorgeabstand Bundesau- tobahn Rotor-out 150 m Hohe Konflikte K 2 § 9 FStrG Vorsorgeabstand mindestens Rotor- radius + gesetzliche Anbauverbotszone. Bundes- und Landesstraßen rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 9 FStrG bzw. § 22 StrG BW. ggf. Abarbeitung auf BimSchG-Ebene wegen Planungsmaßstab, der ggf. großflächigen VRG Anbaubeschränkung Bundes- und Landesstraßen 40 m rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 9 FStrG bzw. § 22 StrG BW. ggf. Abarbeitung auf BImSchG-Ebene wegen Planungsmaßstab, der ggf. großflächigen VRG Vorsorgeabstand Bundes- und Landesstraßen Rotor-out 150 m Hohe Konflikte K 2 § 9 FStrG bzw. § 22 StrG BW. ggf. Abarbeitung auf BImSchG-Ebene wegen Planungsmaßstab, der ggf. großflächigen VRG 6 Kreisstraßen rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 9 FStrG bzw. § 22 StrG BW. ggf. Abarbeitung auf BImSchG-Ebene wegen Planungsmaßstab, der ggf. großflächigen VRG Anbaubeschränkung Kreis- straßen 30 m rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 9 FStrG bzw. § 22 StrG BW. ggf. Abarbeitung auf BImSchG-Ebene wegen Planungsmaßstab, der ggf. großflächigen VRG Geplante Bundesfernstraßen 150 m bei Auto- bahnen sonst Ab- schichtung Sehr hohe Konflikte K 1 § 9 Abs. 4 FStrG. Bau der Straße soll nicht ver- hindert werden. Außer bei Autobahnen wird der Vorsorgeabstand auf der BImSchG-Ebene ab- gearbeitet wegen Planungsmaßstab. NBS/ABS Mannheim - Karls- ruhe Hohe Konflikte K 2 Sicherung des Streckenausbaus zur Eng- passauflösung und Schaffung neuer Kapazitä- ten. Bestandteil des Projektes "Korridor Mittel- rhein: Zielnetz 1", gehört zum vordringlichen Be- darf im Bundesschienenwegeausbaugesetz. Schienenwege rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 1 BSWAG; § 4 Abs. 1 und 2 LEisenbG Vorsorgeabstand Schienen- wege 300 m auf freier Strecke /ggf. Ab- schichtung bei großflächigen VRG Hohe Konflikte K 2 Gemäß Stellungnahme Eisenbahn-Bundesamt zur Unterrichtung der TÖB (21.12.2022) ist zu Schienenwegen mit und ohne Oberleitung das 2- fache des Rotordurchmessers einzuhalten. Ggf. Abarbeitung auf BImSchG-Ebene wegen Pla- nungsmaßstab, der ggf. großflächigen VRG Vorsorgeabstand zu geplan- ten Eisenbahnstrecken Bis zu 300 m auf freier Strecke /ggf. Abschich- tung bei großflä- chigen VRG Hohe Konflikte K 2 § 4 Abs. 1 und 2 LEisenbG; Gemäß Stellung- nahme Eisenbahn-Bundesamt zur Unterrichtung der TÖB (21.12.2022) ist zu Schienenwegen mit und ohne Oberleitung das 2-fache des Rotor- durchmessers einzuhalten. Ggf. Abarbeitung auf BImSchG-Ebene wegen Planungsmaßstab, der ggf. großflächigen VRG 7 Freileitungen ab 110 kV 200 m / ggf. Ab- schichtung rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 Vorsorgeabstand einfacher Rotordurchmesser (150 - 180 m plus Puffer) zur Gewährleistung der Betriebssicherheit; ggf. Abarbeitung auf BIm- SchG-Ebene möglich, wenn Freileitung mitten durch ein potenzielles VRG für WEA verläuft. Belange des Netzausbaus Hohe Konflikte K 2 § 15 Abs. 1 S. 2 NABEG, Leitungstrassenkorri- dor: Trassenkorridore Nrn. 2 und 19 Flughäfen, Segelflugplätze, Sonderlandeplätze und Platz- runden, Ultraleicht- /Gleitschirmplätze rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 12, 17 LuftVG (Ausbauplan; Bauschutzbe- reich). Siehe Schreiben VMBW vom November 2022 zum Thema Luftverkehr Bauschutzbereich / An- und Abflugsektor Flughafen Karls- ruhe/Baden-Baden 1.500 bis 15.000 m rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 12 LuftVG (Bauschutzbereich) Navigationsanlagen im zivilen Luftverkehr: DVOR-Karlsruhe Anlagenschutzbereich II 3.000 - 7.000 m Hohe Konflikte K 2 § 18a LuftVG, Vorsorgeabstand entspricht in diesem Fall dem Anlagenschutzbereich, für DVOR herabgesetzt auf 7 km: siehe Schreiben VMBW vom November 2022 zum Thema Luft- verkehr. Nur innerhalb dieses Radius müssen bei Bauvorhaben Flugsicherungsaspekte be- rücksichtigt werden. Navigationsanlagen im zivilen Luftverkehr: DVOR-Karlsruhe Anlagenschutzbereich I 3.000 m rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 Bis zu einem Abstand von 3 km um VOR waren Windenergieanlagen aufgrund ihrer Störwirkung bisher regelmäßig nicht zulässig. Militärische Liegenschaften rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 2 Abs. 2 Nr. 7 ROG 8 Gewässer-/Wasser- /Hochwasserschutz Bundeswasserstraßen und Fließgewässer 1. Ordnung 50 m rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 61 Abs. 1 BNatSchG (Freihaltung von Gewäs- sern und Uferzonen) Wasser- und Heilquellen- schutzgebiete, Zone I rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 Handreichung zu Planung, Bau und Betrieb von Freiflächen-Photovoltaik- und Windenergieanla- gen in der Schutzzone II von Wasserschutzge- bieten. Vorsorgeabstand zu Wasser- und Heilquellenschutzgebie- ten, Zone I 100 m Planerischer Ausschluss A 2 Vorsorgeabstand von der Wasserfassung (Quelle: Handreichung zu Planung, Bau und Be- trieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten, S. 7) Wasser- und Heilquellen- schutzgebiete Zone II Hoher Konflikt K 2 Vermeidung der Inanspruchnahme von Berei- chen, in welchen in unmittelbarer Nähe Grund- wasser entnommen wird. Überschwemmungsgebiete gemäß Rechtsverordnung rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 78 WHG, § 65 WG BW Überschwemmungsgebiete gemäß Hochwassergefah- renkarten Hoher Konflikt K 2 Bauliche Anlagen nicht zulässig (§ 78 WHG). Für Teilbereiche der Region werden derzeit die Hochwassergefahrenkarten neu berechnet. Dar- über hinaus wurden von der Unteren Wasserbe- hörde teilweise kommunale Neuberechnungen der Überschwemmungsgebiete anerkannt, die von den Darstellungen der Hochwassergefah- renkarten abweichen. Eine Prüfung, ob die Dar- stellungen der Hochwassergefahrenkarten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, erfolgt erst bei der Abgrenzung von Vorranggebieten unter Einbeziehung der Unteren Wasserbehör- den. 9 Natur- und Artenschutz Nationalpark rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 9 Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald (Na- tionalparkgesetz - NLPG) Vorsorgeabstand zum Natio- nalpark 200 m Sehr hohe Konflikte K 1 Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des Nationalparks, u.a. der be- sonderen Eigenart und landschaftlichen Schön- heit (§ 3 Nr. 2 Nationalparkgesetz) Naturschutzgebiete rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 23 BNatSchG (Naturschutzgebiete) Vorsorgeabstand zu Natur- schutzgebieten 200 m Hohe Konflikte K 2 § 23 BNatSchG (Naturschutzgebiete) Bann- und Schonwälder rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss A 1 § 32 LWaldG (Waldschutzgebiete) bzw. Plansatz 5.3.5 LEP Vorsorgeabstand zu Bann- und Schonwäldern 200 m Hohe Konflikte K 2 § 32 LWaldG (Waldschutzgebiete) bzw. Plansatz 5.3.5 LEP Erhalt naturnaher alter Wäl- der Hohe Konflikte K 2 Berücksichtigung von wertvollen alten Wäldern mit einer naturnahen Baumartenzusammenset- zung Artenschutzräume Schwer- punktvorkommen der Katego- rie A mit Sonderstatusarten planerischer Aus- schluss A 2 Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalplanung Windenergie Artenschutzräume Schwer- punktvorkommen der Katego- rie A ohne Sonderstatusarten planerischer Aus- schluss A 2 Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalplanung Windenergie Artenschutzräume Schwer- punktvorkommen der Katego- rie B Sehr hohe Konflikte K 1 Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalplanung Windenergie 10 FFH-Gebiete Hohe Konflikte K 2 Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des jeweiligen FFH-Gebietes so- wie der Verbundfunktionen zwischen den Le- bensraumtypen und Lebensstätten in den jewei- ligen Gebieten Lebensstätten und Lebens- raumtypen in FFH-Gebieten Sehr hohe Konflikte K 1 Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des jeweiligen FFH-Gebietes durch Inanspruchnahme von Lebensstätten und Lebensraumtypen Europäische Vogelschutzge- biete mit Schutzzielen bzgl. windkraftempfindlicher Vo- gelarten inklusive einem Vor- sorgeabstand 100 m Sehr hohe Konflikte K 1 § 33 BNatSchG (Allgemeine Schutzvorschriften). Vermeidung erheblicher Konflikte mit Natura- 2000-Gebietsschutz. Vorsorgeabstand ebenso zur Reduktion von Konflikten Lebensstätten von nicht windkraftempfindlichen Arten in Europäischen Vogel- schutzgebieten Hohe Konflikte K 2 Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des jeweiligen Vogelschutzge- biets sowie der Lebensstätten in den jeweiligen Gebieten Sehr hoher Raumwiderstand Populationsverbund planerischer Ausschluss A 2 Für diese Flächen wird im Rahmen der Regio- nalplanung eine Zurückstellung empfohlen. (Quelle: Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Auerhuhnvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen, UM, Stand Juli 2022, überarbeitete Fassung Juli 2023) Erhöhter Raumwiderstand Hohe Konflikte K 2 Bei Flächen mit Restriktionen ist in der Regel davon auszugehen, dass die naturschutzrechtli- chen Belange auf den nachgelagerten Ebenen bewältigt werden können. (Quelle: Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Auerhuhnvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen, UM, Stand Juli 2022, überarbeitete Fassung Juli 2023) 11 Sehr hoher Raumwiderstand Sehr hohe Konflikte K 1 Für diese Flächen wird im Rahmen der Regio- nalplanung eine Zurückstellung empfohlen. (Quelle: Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Auerhuhnvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen, UM, Stand Juli 2022, überarbeitete Fassung Juli 2023) Denkmalschutz; Landschaftsbild; Erholung UNESCO-Welterbe Kern- und Pufferzone Baden-Baden individuelle Abgrenzung Planerischer Aus- schluss A 2 Schreiben MLW: Planungskorridor für die Regio- nale Planungsoffensive, Beitrag des Denkmal- schutzes - Bewertungsraster von WEA in der Umgebung von Kulturdenkmalen In höchstem Maße raumwirk- same Kulturdenkmale planerischer Ausschluss A 2 § 15 Abs. 4 DSchG BW neu nach Änderung Kli- maG; Schreiben MLW 04.11.2022: Planungskor- ridor für die Regionale Planungsoffensive, Bei- trag des Denkmalschutzes - Bewertungsraster von WEA in der Umgebung von Kulturdenkma- len Regionalplanung Grünzäsur planerischer Ausschluss A 2 Ausschluss baulicher Anlagen Vorranggebiete für den Ab- bau der Rohstoffe Kies und Sand (Abbaugebiete) planerischer Ausschluss A 2 Maßnahmen und Nutzungen, die einem Abbau entgegenstehen oder ihn ausschließen, sind nicht zulässig. Vorranggebiete für den Ab- bau von Festgesteinsrohstof- fen (Abbaugebiete) planerischer Ausschluss A 2 Maßnahmen und Nutzungen, die einem Abbau entgegenstehen oder ihn ausschließen, sind nicht zulässig. 12 Konzessionierte Rohstoffab- bauflächen Kies und Sand planerischer Ausschluss A 2 Der Kiesabbau hat in der Abbaukonzession stattgefunden oder findet aktuell statt. Flächen von Kieskonzessionen sind für die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund ihrer Wasser- fläche ungeeignet. Konzessionierte Rohstoffab- bauflächen Festgestein Sehr hohe Konflikte K 1 In den Abbaugebieten für Festgestein findet der der aktuelle Rohstoffabbau statt. Sie sind für die Errichtung von Windenergieanlagen ungeeignet. In Abstimmung mit dem Betreiber können Flä- chen, auf denen der Abbau bereits abgeschlos- sen ist, möglicherweise für Windenergieanlagen in Frage kommen. Ggf. lässt sich auch absehen, wo der Abbau zeitnah abgeschlossen sein wird. Auch diese Flächen könnten für Windenergiean- lagen interessant sein. Der Belang ist im Einzel- fall zu prüfen. Gebiete für regionalplane- risch abgestimmte Sied- lungserweiterungen planerischer Ausschluss A 2 Nutzungen ausgeschlossen, die nicht mit der Siedlungserweiterung vereinbar sind Siedlungserweiterungsflä- chen Vorsorgeabstand 550 m Sehr hohe Konflikte K 1 Analog zu den gemischten Bauflächen, um den Gemeinden nicht die Entwicklungsmöglichkeiten zu nehmen. Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen Zone A planerischer Ausschluss A 2 Vorrang vor Nutzungen, die zukünftiger Trink- wasserversorgung entgegenstehen Kriterien zur Abgrenzung von Vorranggebieten aus der Suchraumkulisse (Kriterien der Kategorie K 3) _______________________________________________________________________________________ Kriterium Vorsorgeabstand Kategorie Kürzel Begründung Infrastruktur / Flugverkehr / Verteidigungsbelange Vorsorgeabstand Kreis- straßen 100 m Konflikte K 3 § 9 FStrG bzw. § 22 StrG BW. ggf. Abarbeitung auf BIm- SchG-Ebene wegen Planungsmaßstab, der ggf. großflächi- gen VRG Richtfunkstrecken Konflikte K 3 Im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots sind Richtfunkstrecken bei der Planung von Windenergieanlagen zu beachten. Richtfunkstrecken der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte dürfen durch Windräder nicht ge- stört werden. Es ist nicht für sämtliche Richtfunkanlagen ge- klärt, ob deren Beeinträchtigung einen öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 8 BauGB berührt. Klärung im Einzel- fall im BImSchG-Verfahren erforderlich. Vorsorgeabstand Richt- funkstrecken 50 m Konflikte K 3 Zwischen WEA und Richtfunkstrahl sind 15 - 50 m Vorsor- geabstand einzuhalten. Klärung des Vorsorgeabstands zwi- schen WEA und Richtfunkstrecke im Einzelfall im BImSchG- Verfahren erforderlich. Schutzbereiche militäri- scher Verteidigungsanla- gen Konflikte K 3 Rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss, Ausweisung von VRG nicht möglich. Prüfung durch Bundeswehr erst nach Ab- grenzung der VRG. Flugbeschränkungsgebiet ED-R 150 Konflikte K 3 Militärisches Nachttiefflugstreckensystem für Strahlflugzeu- ge. Prüfung durch Bundeswehr erst nach Abgrenzung der VRG. Konkrete Bewertung wenn WEA-Standorte bekannt, im Einzelfall im BImSchG-Verfahren durch Bundeswehr. Funkstellen der Bundes- wehr Konflikte K 3 Rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss, Ausweisung von VRG nicht möglich. Prüfung durch Bundeswehr erst nach Ab- grenzung der VRG. 2 Produktfernleitungen samt Schutzstreifen Konflikte K 3 Rechtlicher/tatsächlicher Ausschluss, Ausweisung von VRG nicht möglich. Prüfung durch Bundeswehr erst nach Ab- grenzung der VRG. Natur- und Artenschutz Waldrefugien im Staats- und Kommunalwald Konflikte K 3 Vermeidung der Inanspruchnahme kleinerer Waldbereiche, die aus der forstlichen Nutzung genommen wurden und ei- nen wertvollen Lebensraum für einzelne Arten darstellen können Gesetzliche Erholungswäl- der Konflikte K 3 Berücksichtigung der Belange nach § 13 Bundeswaldge- setz, § 33 Landeswaldgesetz Erhalt naturnaher Wälder Konflikte K 3 Vermeidung der Inanspruchnahme von wertvollen Wäldern mit einer naturnahen Baumartenzusammensetzung Böden von überregionaler oder regionaler Bedeutung Konflikte K 3 Berücksichtigung von wertvollen Böden (§ 1 BBodSchG) Zugkonzentrationskorridore Konflikte K 3 Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalplanung Windener- gie FFH-Gebiete und VSG Vorsorgeabstand (Natura 2000) 200 m Konflikte K 3 Mögliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des jeweili- gen Natura 2000-Gebietes sind im Rahmen der Natura 2000-Vorprüfung zu ermitteln. Gesetzlich geschützte Bio- tope im Offenland Konflikte K 3 § 30 BNatSchG, § 32 NatSchG BW, § 30a LWaldG BW Kernräume des regionalen Biotopverbunds Konflikte K 3 Vermeidung von Beeinträchtigungen des regionalen Bio- topverbunds (§ 22 Abs. 1 NatSchG BW) Biotoptypenkomplexe mit hoher oder sehr hoher Be- deutung außerhalb der Kernräume des Offenlands Konflikte K 3 Vermeidung der Inanspruchnahme wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere Flächenhafte Naturdenk- male Konflikte K 3 § 28 BNatSchG, § 30 NatSchG BW Sonstige Arten Konflikte K 3 Vermeidung möglicher artenschutzrechtlicher Verbotstatbe- stände 3 Wildtierkorridore Konflikte K 3 / EF Vermeidung von Beeinträchtigungen großräumiger Funkti- onsbeziehungen waldgebundener Arten (§ 22 Abs. 1 NatSchG BW) Streuobstbestände nach § 33a NatSchG BW Konflikte K 3 Vermeidung der Inanspruchnahme von nach § 33a Natur- schutzgesetz BW (NatSchG BW) geschützten Streuobstbe- ständen; Einzelfallbetrachtung Streuobstgebiete außer- halb Biotopverbund Konflikte K 3 Vermeidung der Inanspruchnahme wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere Bereiche mit besonderer Bedeutung für die landwirt- schaftliche Nutzung Konflikte K 3 Bereiche, die gemäß der Flurbilanz eine hohe Eignung für die Produktion von Nahrungsmitteln aufweisen. Denkmalschutz; Landschafts- bild; Erholung In höchstem Maße raum- wirksame Kulturdenkmale und Sichtbeziehungen in- nerhalb des Prüfradius - Sichtachsenanalyse Konflikte K 3 Der Nahbereich der Denkmale soll von Windenergieanlagen freigehalten werden. Zu diesem Zweck wird eine Sichtach- senananalyse nach Abgrenzung der VRG in Zusammenar- beit mit der Denkmalschutzbehörde durchgeführt. Einzelfall- betrachtung Regional bedeutsame Kul- turdenkmale Konflikte K 3 Vermeidung der Überbauung oder Beeinträchtigung von Kulturdenkmalen Landschaftsschutzgebiete Konflikte K 3 Gebiete mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft nach § 26 Abs. 1 BNatSchG Landschaftsbildräume mit sehr hoher Vielfalt, Eigen- art oder Schönheit Konflikte K 3 Vermeidung von Beeinträchtigungen wertvoller Land- schaftsbildräume (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG) Bereiche mit einer hohen Dichte an landschaftsbild- prägenden Elementen Konflikte K 3 Vermeidung von Beeinträchtigungen wertvoller Landschaf- ten mit hoher Dichte an landschaftsbildprägenden Elemen- ten (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG) Gebiete mit geringer Lärm- belastung Konflikte K 3 Vermeidung von Beeinträchtigungen lärmarmer Gebiete für die Erholung

  • Vorlage Teilfortschr. Regionalplan Wind_Stadt und NVK
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0043 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: StPlA/ZJD Regionalplan Mittlerer Oberrhein; Teilfortschreibung „Windenergie“ Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Wolfartsweier 05.03.2024 4 Ö Anhörung Ortschaftsrat Wettersbach 12.03.2024 4 Ö Anhörung Ortschaftsrat Grötzingen 13.03.2024 Ö Anhörung Planungsausschuss/Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 14.03.2024 2 N Vorberatung Gemeinderat 19.03.2024 12.2 Ö Entscheidung Kurzfassung 1. Der Gemeinderat stimmt der Planung des Regionalverbands zur Aufstellung des Regional- plankapitels 4.2.4 „Vorranggebiete für Windenergieanlagen“ zu. Er beauftragt die Verwaltung eine Stellungnahme gegenüber dem Regionalverband entsprechend den Erläuterungen abzu- geben. 2. Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme der Planungsstelle des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe gemäß Anlage 4 zur Aufstellung des Regionalplankapitels zu. Er beauftragt Herrn Oberbürgermeister Dr. Mentrup, die Position der Stadt Karlsruhe in der Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbands am 15. April 2024 zu vertreten. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☒ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit Stadtwerke Karlsruhe, KEK – 2 – Erläuterungen I. Anlass Nach §§ 20 und 21 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 7. Februar 2023 muss die Regionalplanung zur Erreichung der Klimaschutzziele Gebiete in einer Größenordnung von mindestens zwei Prozent der jeweiligen Regionsfläche für die Windenergie- und Photovoltaiknutzung festlegen. Durch die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zum 1. Februar 2023 ergibt sich für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein (RVMO) die Pflicht, Vorranggebiete für Windenergieanlagen in einer Größenordnung von insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche festzulegen. Der RVMO hatte am 7. Dezember 2022 den Aufstellungsbeschluss nach § 12 Abs. 1 Landesplanungs- gesetz (LPlG) für die Aufstellung des Regionalplankapitels 4.2.4 „Vorranggebiete für Windenergieanla- gen“ gefasst. Am 24. Januar 2024 wurde das Beteiligungsverfahren beschlossen. Den Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange wurde bis 22. Mai 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Planung des Regionalverbands Ziel der Planung ist die Festlegung von Vorranggebieten auf denjenigen Flächen, welche einen mög- lichst hohen Windenergieertrag versprechen und dabei die geringsten Nutzungskonflikte aufweisen. Die Teilfortschreibung ergänzt die derzeit in Aufstellung befindliche Gesamtfortschreibung des 4. Re- gionalplans Mittlerer Oberrhein. Da der bisherige Teilregionalplan Wind vom 9. Dezember 2015 mit Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19. November 2020 für unwirksam erklärt wurde, ist eine Neuaufstellung des Regionalplankapitels notwendig. Der RVMO hat anhand von Eignungs-, Ausschluss- und Konfliktkriterien eine „Suchraumkulisse Wind“ erarbeitet und die Öffentlichkeit im Rahmen eines informellen Beteiligungsverfahrens, das am 30. Ok- tober 2023 endete, vorab informiert. Dem Planungsausschuss wurde über die Suchraumkulisse am 14. September 2023 berichtet (Vorlage 2023/0850). Am 7. Dezember 2023 hat die Stadtverwaltung zu- dem alle Ortschafts- und Gemeinderäte sowie die Vertretungen der tangierten Bürgervereine zu einer Veranstaltung eingeladen, bei der die Systematik vom Regionalverband nochmals ausführlich erläutert wurde und Fragen der Anwesenden beantwortet wurden. Die Flächenkulisse umfasst 70 Vorranggebiete mit insgesamt ca. 7.138 Hektar für die Nutzung der Windenergie. Dies entspricht ca. 3,3 Prozent der Regionsfläche. Die Region Mittlerer Oberrhein über- trifft damit die gesetzlich geforderte Mindestvorgabe von 1,8 Prozent (ca. 3.854 ha). Es wird seitens des Regionalverbands aber davon ausgegangen, dass sich diese Flächenkulisse nach Abwägung der in der Offenlage eingehenden Stellungnahmen dem Flächenbeitragsziel von 1,8 Prozent der Regionsflä- che annähern wird. Auf Karlsruher Gemarkung sind im vorliegenden Planentwurf etwa 24,5 Hektar ausgewiesen, was knapp 0,14 Prozent der Fläche des Stadtgebietes Karlsruhe entspricht. Die vorliegende Neuaufstellung des Teilregionalplans basiert auf einer „Rotor-out“-Annahme. „Rotor- out“ bedeutet, dass die Rotorblattspitze einer Windenergieanlage über das Vorranggebiet hinausra- gen darf. Bei dieser Herangehensweise kann der Mastfuß einer Anlage direkt an der Grenze des Ge- biets stehen. Dieser Ansatz wurde gewählt, um – im Gegensatz zu einer „Rotor-in“-Planung - die ge- samte Fläche des jeweiligen Vorranggebiets mit Windenergieanlagen bebauen und dem Flächenbei- tragswert zurechnen zu können. Um die gesetzlichen Abstände aufgrund von Lärmschutzvorgaben einzuhalten, wurde den erforderlichen Mindestabständen bei der Flächensuche daher 100 Meter da- zugerechnet. Durch die Planung selbst wird kein Baurecht geschaffen, sondern es werden geeignete Gebiete festge- legt. In den Vorranggebieten sind konkurrierende Nutzungen ausgeschlossen. Außerhalb der von der Regionalplanung festzulegenden Vorranggebiete werden Windenergieanlagen (mit Ausnahme von Repowering-Vorhaben) nach § 249 Abs. 2 BauGB künftig nicht mehr privilegiert zulässig sein. – 3 – III. Stellungnahme Flächenkulisse Stadt Karlsruhe Die Suchraumkulisse umfasste im Vorentwurf noch zwölf über das Stadtgebiet verteilte Flächen. Diese wurden vom RVMO überwiegend nicht weiterverfolgt. Der Entwurf sieht auf Gemarkung der Stadt Karlsruhe nur noch die Ausweisung von zwei Vorrangflächen aus. 1. „Energiehügel“ (Deponie West, Knielingen; ca. 18,5 ha) 2. „Edelberg“ (Wettersbach; ca. 43,6 ha; davon ca. 6 ha auf Gemarkung Karlsruhe) Unmittelbar an die Gemarkungsgrenze anschließend befindet sich ein weiteres Vorranggebiet 3. „Steigleitern“ (Weingarten, angrenzend an Grötzingen; 131,1 ha) Hierzu wird auf die Übersichtskarte sowie die Teilkarte Nr. 6 und 9 (Anlage 1), die Steckbriefe der vor- genannten Flächen (Anlage 2a, b, c) sowie den Umweltbericht (Anlage 3) verwiesen. Zu 1. „Energiehügel“ (Steckbrief-Fläche-Nr. 51) Der „Windmühlenberg“ wird bekanntlich bereits für die Windkraft genutzt. Die dauerhafte regional- planerische Sicherung des Standorts wird begrüßt. Die Errichtung von Freiflächensolaranlagen ist in- nerhalb eines Vorranggebiets für die Nutzung von Windenergie ausnahmsweise möglich, sofern das Vorranggebiet bereits vollständig mit Windenergieanlagen bebaut ist und die Betriebsfähigkeit der An- lagen das bestehende Sicherheits- und Wartungskonzept sowie das Repowering gewährleistet bleiben. Zu 2. „Edelberg“ (Steckbrief-Fläche-Nr. 24) Die Fläche liegt im Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“, einem regionalen Grünzug und im Wald. Der kleine Teil auf Karlsruher Gemarkung umfasst eine Größe von ca. 6 ha und liegt zudem im Land- schaftsschutzgebiet „Grünwettersbacher Wald – Hatzengraben“. Im Vergleich zur Suchraumkulisse, die aus zwei Teilflächen bestand, wird nun nur noch die nördliche Teilfläche weiterverfolgt. Aus forstli- cher Sicht handelt es sich um struktur- und baumartenreiche wertvolle Waldbestände. Im Umfeld be- finden sich Natura-2000-Gebiete mit windenergiesensiblen Arten und Lebensräumen, die Auswirkun- gen müssten auf Zulassungseben näher betrachtet werden. Der Steckbrief des RVMO zu dieser Fläche weist bereits auf die ökologischen Aspekte hin. Auch der Landschaftsplan 2030 bestätigt dies. Die starke Hangneigung auf Gemarkung Ettlingen kann bei einer späteren Standorterschließung für Wind- energieanlagen zu Schwierigkeiten führen. Darüber hinaus liegt die Fläche im näheren Umfeld des Funkturms, was im Zuge weiterer Planungen ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Die Windleistungs- dichte liegt bei 305 W/m², wodurch die Fläche in die Kategorie „sehr gute Eignung“ (>250 W/m² in 160 m Höhe) fällt. Zu 3. Steigleitern (Steckrief-Fläche-Nr. 17) Die Fläche liegt nordöstlich von Grötzingen im Wald und grenzt an das Landschaftsschutzgebiet „Grötzinger Bergwald-Knittelberg“. Für diese Flächen laufen bereits Planungen seitens der EnBW Energie Baden-Württemberg. Fachliche Bedenken hinsichtlich Auswirkungen für die Gemarkung Karls- ruhe wurden nicht festgestellt. Die Stadtverwaltung wird auf Grundlage vorstehender Bewertungen eine Stellungnahme der Ge- meinde zusammen mit den Stellungnahmen der unteren Verwaltungsbehörden an den Regionalver- band verfassen. IV. Stellungnahme des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe Neben den einzelnen Verbandskommunen wird zur Planung auch der Nachbarschaftsverband als Trä- ger der vorbereitenden Bauleitplanung für elf Mitgliedsgemeinden (Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlin- gen, Karlsbad, Karlsruhe, Linkenheim-Hochstetten, Marxzell, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Wald- bronn und Weingarten) gehört. – 4 – Der Nachbarschaftsverband Karlsruhe hat aktuell seit Mitte 2019 zwar einen rechtswirksamen Teil-Flä- chennutzungsplan Windenergie, der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen festsetzt. Dieser gilt gemäß § 245e BauGB jedoch nur bis zum Erreichen der Flächenbeitragswerte durch einen Regio- nalplan, längstens aber bis zum 31. Dezember 2027 hinsichtlich seiner Steuerungs- und Ausschlusswir- kungen für Windenergieanlagen fort. Danach bleiben grundsätzlich lediglich (weitere) positive Flä- chenausweisungen des FNP zugunsten der Windenergie wirksam, sprich solche, die über die Festle- gungen des Regionalplans hinausgehen. Davon existieren nach derzeitigem Planungsstand in Karls- ruhe keine. Der Anhörungsentwurf des RVMO beinhaltet für den Nachbarschaftsverband Karlsruhe (NVK) zehn Vorranggebiete für die Windenergie, darunter die zwei vorgenannten Flächen auf Gemarkung Karls- ruhe. Die Stellungnahme des NVK begrüßt die Planungen des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein. Ledig- lich für das Umfeld der Gemeinde Karlsbad sowie der Stadt Rheinstetten bittet der NVK jeweils darum, eine Überbündelung zu überprüfen. Die Stellungnahme des NVK wird am 15. April 2024 der Verbandsversammlung des NVK zum Be- schluss vorgelegt. Die Stimme der Stadt Karlsruhe kann in der Verbandsversammlung nur einheitlich abgegeben werden. Daher wird die städtische Position im Gemeinderat vorberaten und beschlossen. Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, die beigefügte Stellungnahme des NVK mitzutragen (An- lage 4). Neben der Teilfortschreibung des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein führt auch der Regionalver- band Nordschwarzwald die Teilfortschreibung Windenergie durch. Der Nachbarschaftsverband Karls- ruhe wird in einer eigenen Stellungnahme die Belange des NVK vertreten. Die Belange der Stadt Karls- ruhe sind hier nicht berührt. V. Fazit und weiteres Vorgehen Aus Sicht der Verwaltung sind die Planungen des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein zur Bereitstel- lung von Flächen zum verstärkten Ausbau der Erneuerbaren Energien auf Grundlage der im Windener- gieflächenbedarfsgesetz und im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg getroffenen Vorgaben zu begrüßen. Die vom Regionalverband vorgeschlagenen beiden Flächen (Ener- giehügel und Edelberg) sind aus Sicht der Verwaltung unter Berücksichtigung der genannten Ein- schränkungen als geeignet einzustufen. Der vorgelegten Planung kann zugestimmt werden. Der Regionalverband wird als nächste Schritte die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und der paral- lelen Öffentlichkeitsbeteiligung sichten und auswerten, ggf. wird eine erneute Offenlage erforderlich. Der Regionalverband muss den Teilplan gemäß den gesetzlichen Vorgaben spätestens bis zum 30. September 2025 als Satzung feststellen. Erläuterungen zur CO 2 -Bilanz Die Ausweisung der Vorranggebiete hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Klimaschutz. Da hierdurch jedoch die Voraussetzungen für den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien deutlich verbessert werden sollen, besteht mittelbar ein hohes Potential für Einsparungen in der CO 2 -Bilanz. – 5 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Planungsausschuss und Ausschuss für Umwelt und Gesundheit: 1. Der Gemeinderat stimmt der Planung des Regionalverbands zur Aufstellung des Regional- plankapitels 4.2.4 „Vorranggebiete für Windenergieanlagen“ zu. Er beauftragt die Verwaltung eine Stellungnahme gegenüber dem Regionalverband entsprechend den Erläuterungen abzu- geben. 2. Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme der Planungsstelle des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe gemäß Anlage 4 zur Aufstellung des Regionalplankapitels zu. Er beauftragt Herrn Oberbürgermeister Dr. Mentrup, die Position der Stadt Karlsruhe in der Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbands am 15. April 2024 zu vertreten.

  • Anlage 4_Stellungnahme Wind_NVK
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    Fortschreibung des Regionalplankapitels 4.2.4 „Erneuerbare Energien“ des Re- gionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 h i e r : Stellungnahme des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (NVK) im Zuge der Anhörung Träger öffentlicher Belange Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dr. Proske, Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein beabsichtigt nach § 12 Abs. 1 Landespla- nungsgesetz (LplG) die Aufstellung des Regionalplankapitels 4.2.4 „Vorranggebiete für Windenergieanlagen“ mit dem Ziel der Festlegung von Vorranggebieten auf den- jenigen Flächen, welche einen möglichst hohen Windenergieertrag versprechen und dabei die geringsten Nutzungskonflikte aufweisen. Den Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange wurde bis 22. Mai 2024 Gelegen- heit zur Stellungnahme zum Planentwurf gegeben. Wir bedanken uns für die Beteili- gung am oben genannten Verfahren und geben hiermit folgende Stellungnahme ab: Der NVK hat mit seinem Teil-Flächennutzungsplan Windenergie bereits den Weg ge- ebnet, erneuerbare Energien aus Windkraft gewinnen zu können. Daher begrüßt der NVK ausdrücklich die Anstrengungen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) zur Bereitstellung von Flächen zum verstärkten Ausbau der erneuerbaren Energien auf Grundlage der im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Ba- den-Württemberg getroffenen Vorgaben. Der Entwurf des Regionalplanes „Wind“ enthält innerhalb des Verbandsgebietes zwölf Flächen, die als Vorranggebiete für Windenergieanlagen (WEA) zur Verfügung gestellt werden sollen. Diese betreffen die Mitgliedskommunen Ettlingen, Karlsbad, Karlsruhe, Marxzell, Rheinstetten und Weingarten. Ettlingen - Fläche WE_24: Edelberg (Gesamtgröße 43,6 ha, davon ca. 6 ha auf Gemarkung Karlsruhe) - Fläche WE_25: Kreuzelberg (46,6 ha); Konzentrationszone im Teilflächen- nutzungsplan Windenergie NVK - Fläche WE_150: Detschenklinge (13, 7 ha) Karlsbad - Fläche WE_19: Rappenbusch (51,6 ha) - Fläche WE_20: Steinich (47,4 ha) - Fläche WE_21: Hagbuckel (28 ha); Konzentrationszone im Teilflächen- nutzungsplan Windenergie NVK - Fläche WE_23: Köpfleswald (101,2 ha) Karlsruhe - Fläche WE_24: Edelberg (Gesamtgröße 43,6 ha, davon ca. 6 ha auf Gemarkung Karlsruhe) - Fläche WE_51: Energiehügel (18,5 ha); im Teilflächennutzungsplan als Fläche für Repowering dargestellt Marxzell - Fläche WE_32: Mittelberg (94,8 ha); Großteil auf Gemarkung Gemeinde Gag genau Rheinstetten - Fläche WE_26: Allmendäcker (41,6 ha); Konzentrationszone im Teilflächen- nutzungsplan Windenergie NVK Weingarten - Fläche WE_17: Steigleitern (131,1 ha); Konzentrationszone im Teilflächen- nutzungsplan Windenergie NVK Den Flächen in Rheinstetten und Weingarten sowie der Karlsbader Fläche Hagbu- ckel stimmen wir zu. Sie decken sich mit den Darstellungen des Teil-Flächennut- zungsplanes Windenergie des NVK. Hier sind bereits Projekte in der weiterführenden Planung. Neben der grundsätzlich positiven Haltung zur Windkraft sehen wir dennoch die Ge- meinde Karlsbad aufgrund der massiven Ausweisung von Vorranggebieten – insbe- sondere unter der Betrachtung der Planungen des Regionalverbands Nordschwarz- wald – als unverhältnismäßig stark belastet an. Neben den vier aufgeführten Flächen im vorliegenden Entwurf mit insgesamt 228,2 Hektar sind zwei weitere Flächen direkt angrenzend an die Gemarkungsgrenze in Straubenhardt geplant (WE4 und WE7). Wir bitten daher darum, zu prüfen, ob im Bereich der Gemeinde Karlsbad eine Über- lastung vorliegt. Insbesondere bitten wir die Flächen WE_19 und WE_20 einer erneu- ten Prüfung zu unterziehen, da der NVK in der Vergangenheit im Zuge der interkom- munalen Zusammenarbeit ein interkommunales Gewerbegebiet im Bereich der Flä- chen Rappenbusch und Steinich mit der Gemeinde angedacht hat und dies weiterhin langfristig eine Option bleiben sollte. Auch für die Stadt Ettlingen sowie für die Stadt Rheinstetten ist eine Überlastung in Zusammenhang mit der Fläche WE_3 Hardtwald (657,6 ha) Durmersheim zu prüfen. Obwohl beide Städte der Windenergie positiv gegenübersteht und – wie oben er- wähnt – die Stadt Rheinstetten bereits dabei ist, einen Windpark zu realisieren, ist die sehr große Fläche im angrenzenden Waldgebiet auf der Gemarkung Durmersheim aus unserer Sicht doch nochmal auf ihre Abgrenzung und ihren Umfang zu hinterfra- gen. Ferner weisen wir auf die jeweiligen Stellungnahmen der Mitgliedkommunen des NVK hin, die wir unterstützen. Mit freundlichen Grüßen Verbandsvorsitzender Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup

  • Abstimmungsergebnis Änderungsantrag mündlich AfD Edelberg rausnehmen
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  • Abstimmungsergebnis TOP 12.2 Bechlussvorlage
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  • Protokoll GR 19.03.2024 TOP 12.2
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    Niederschrift 62. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. März 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 12.2 der Tagesordnung: Regionalplan Mittlerer Oberrhein; Teilfortschreibung "Windenergie" Vorlage: 2024/0043 Punkt 12.2.1 der Tagesordnung: Regionalplan Mittlerer Oberrhein; Teilfortschreibung "Windenergie" Änderungsantrag: CDU Vorlage: 2024/0043/1 Punkt 12.2.2 der Tagesordnung: Regionalplan Mittlerer Oberrhein; Teilfortschreibung "Windenergie": Die Fläche „Grötzinger Bergwald“ auf Grötzinger Gemarkung zusätzlich als Vorranggebiet ausweisen Änderungsantrag: GRÜNE Vorlage: 2024/0043/2 Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Planung des Regionalverbands zur Aufstellung des Regio- nalplankapitels 4.2.4 „Vorranggebiete für Windenergieanlagen“ zu. Er beauftragt die Verwaltung eine Stellungnahme gegenüber dem Regionalverband entsprechend den Erläuterungen abzugeben. 2. Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme der Planungsstelle des Nachbarschaftsver- bandes Karlsruhe gemäß Anlage 4 zur Aufstellung des Regionalplankapitels zu. Er be- auftragt Herrn Oberbürgermeister Dr. Mentrup, die Position der Stadt Karlsruhe in der Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbands am 15. April 2024 zu vertreten. Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage (geändert): Mehrheitliche Zustimmung (37 JA, 5 Nein, 2 Enthaltungen Mündlicher Änderungsantrag AfD: mehrheitliche Ablehnung (6 JA, 3 Nein) Änderungsantrag GRÜNE: Mehrheitliche Zustimmung (41 JA, 2 Nein) – 2 – Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12.2 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung in gemeinsamer Sitzung von Planungsausschuss und Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 14. März 2024. Damit rufe ich auch auf den Antrag der CDU unter 12.2 plus Punkt 1 und den Änderungs- antrag der GRÜNEN, der sich mit der Hereinnahme oder der erneuten Überprüfung eines Gebietes in Grötzingen beschäftigt, zu dem sich der Grötzinger Ortschaftsrat mit übergro- ßer Mehrheit positiv ausgesprochen hat. Das ist wichtig zu wissen, damit das von der Logik her auch nachvollziehbar ist. Jetzt können wir da in die Diskussion einsteigen. Stadtrat Dr. Cremer (GRÜNE): Bei Windenergie, fürchte ich, wird die Debatte nicht ganz so ruhig und harmonisch verlaufen. Da wird ein anderer Wind wehen, weil die Windenergie natürlich auch sichtbarer ist, über weite Entfernungen auch Lärm macht, also die Umwelt- auswirkungen größer sind. Dennoch sind wir überzeugt, dass wir eine große Chance ha- ben, auch in Karlsruhe Flächen für die Windenergie auszuweisen. Wir können damit zum Klimaschutz beitragen. Wir können Windkraft eben auch in Karlsruhe dann nutzbar ma- chen, die eine höhere Verfügbarkeit hat als Solarenergie, zum Beispiel auch nachts. Und wir können damit auch einer Forderung, die die IHK auch gestellt hat, hier regional erneu- erbare Energien bereitzustellen, auch nachkommen. Wir haben, wenn wir diese Flächen ausweisen und zur Ausweisung empfehlen, eine Chance auf Gestaltung. Das ist uns sehr wichtig. Wir können hiermit dann auch gestalten, wo wir Windenergie haben wollen und wo im Umkehrschluss auch nicht. Wir befürworten deswegen diesen planerisch gesteuer- ten ausgewogenen Ausbau. Wir sollten Windenergie auch in Karlsruhe realisieren. Uns ist auch ganz wichtig, uns gelingt es nur, zu einem sinnvollen Regionalplan zu kom- men, wenn wir kooperieren, wenn wir also auch in Karlsruhe dazu beitragen, dass das Ge- samtziel erreicht werden kann, um erneuerbare Energien bereitzustellen. Was die konkre- ten Flächen angeht, die sind, anders als im Planungsausschuss zum Teil diskutiert wurde, durchaus in einem intensiven Planungsprozess ausgesucht worden, wo man sehr wohl ab- gewogen hat, welche Interessen dafür und dagegen sprechen, diese jeweiligen Flächen zu nehmen. Ein Beispiel dafür ist, dass man die Fläche am Edelberg so geschnitten hat, dass zwar naturnaher Wald betroffen ist, aber alter naturnaher Wald, der noch stärker schüt- zenswert ist, ausgenommen wurde. Das heißt, es wurde schon sehr gut abgewogen. Wir haben noch zusätzlich den Ergänzungsantrag gestellt, dass die Fläche bei Grötzingen auch aufgenommen wird und dass wir darum bitten beim Regionalverband. Wir folgen hier der Initiative des Ortschaftsrates, und wir bedanken uns auch beim Ortschaftsrat Gröt- zingen hierfür, denn damit können wir noch dazu beitragen, dass die Flächenkulisse etwas erweitert wird. Wir müssen davon ausgehen, dass in den weiteren Planungsschritten nicht jede Fläche dann tatsächlich auch umgesetzt werden kann. Deswegen sollten wir mit ei- nem möglichst großen Puffer hineingehen. Wenn wir mal anschauen, Baden-Württemberg ist sowieso eher schwach ausgestattet. Das heißt, wenn wir ein Stückchen mehr mit Fläche beitragen, was immer noch moderat ist im Vergleich zu anderen Regionen in Deutschland, tun wir nur das, was wir brauchen. Wir stellen saubere Energie bereit. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Meine Stellungnahme heute hängt natürlich in gewisser Weise auch von dem Änderungsantrag der CDU ab, zu dem ich doch erwarten kann, dass Sie, Herr Oberbürgermeister, auch noch ein Votum abgeben, das ich positiv jetzt schon mal un- terstelle. Denn es ist in der Tat gleichwohl so, die CDU-Fraktion ist auch hinsichtlich der – 3 – Windkraft schon dafür, dass wir die Zeichen der Zeit erkennen. Die letzten elf Jahre sind auch nicht unverändert an uns vorübergegangen. Es hat sich einiges geändert. Anderer- seits dürfen die Diskussionen beispielsweise im Ortschaftsrat von Wettersbach nicht unbe- rücksichtigt bleiben. Dort hat man nämlich sehr sachlich und verantwortungsvoll diskutiert, wenn auch dort mit einem Mehrheitsvotum gegen diese Planung des Regionalverbandes, aber das müssen wir dann dem Regionalverband weiter überlassen. Mein Problem ist, dass die CDU-Fraktion Bedenken hat, ob der Regionalverband in Bezug auf das Gebiet Edelberg richtig abgewogen hat. Das ist nämlich aus dem Beschlussentwurf so nicht ohne weiteres erkennbar. Aber wir wollen jetzt nicht in einer rechtlich differenzier- ten Diskussion uns verästeln, deshalb letztendlich auch der Änderungsantrag zu verstehen, wenn wir nämlich sicher sind, dass all die Bedenken, die dort auch in der Diskussion gefal- len sind, wir reden über die Werthaltigkeit des Erholungswaldes dort, wir reden über ver- schiedene technische Hindernisse, das Gebiet ist vertrickert ohne Ende, also so einfach ist es nicht umzusetzen. Dann ist es natürlich auch sehr entspannend, wenn wir sagen kön- nen, eine Verpachtung städtischer Waldflächen wird nicht stattfinden, bevor diese Fragen nicht abschließend und hier im Gemeinderat diskutiert worden sind. Ausgehend davon, dass unserem Änderungsantrag zugestimmt werden wird, haben wir eigentlich auch keine Probleme damit, dem Vorschlag des Regionalverbandes und der Sys- tematik der Ausweisung von Vorrangflächen zuzustimmen. Wir legen vielleicht noch auf Folgendes Wert, dass das Vorranggebiet östlich von Palmbach nicht zur Übernahme emp- fohlen ist, das halten wir für sehr richtig. Wenn wir heute erfahren, dass Grötzingen in ih- rem Ortschaftsratsvotum so etwas einstimmig gefordert hat, dann ist das für uns als CDU neu. Wir hatten es in der Fraktionssitzung nicht beraten können, glauben aber, dass wir trotzdem diesem Änderungsantrag folgen können. Stadtrat Dr. Huber (SPD): Ich habe gerade gesagt, wie wunderbar gut das geklappt hat bei den Flächensolaranlagen bei der Ausweisung der Flächen. Erwartbar ist es natürlich deut- lich komplizierter bei den Windkraftanlagen. Meine beiden Vorredner haben es auch schon ausgeführt. Diese 1,8 Prozent Landesziel können wir natürlich in Karlsruhe nicht ansatz- weise umsetzen. Ich glaube, wir sind bei 0,14 Prozent, also ungefähr ein Zehntel davon. Aber nichtsdestotrotz ist es für ein Ballungszentrum gewissermaßen schon ein Achtungser- folg, das umzusetzen. Wir begrüßen es, dass der Regionalverband, ich sage mal, mit deut- lich mehr Flächen in die Prüfkulisse gegangen ist. Es sind insgesamt 3,3 Prozent. Wobei wir natürlich wissen, dass von diesen Prüfflächen dann sicherlich die eine oder andere noch verloren geht auf dem Weg, auch weil die Windkraft, und das hat der Kollege Cremer ge- sagt, ganz treffend, natürlich etwas ist, was viel stärker polarisiert als die Großflächen-So- laranlagen. Die Flächen, die wir hier diskutieren, also zumindest die Fläche am Energiehügel, sehen wir als sehr unproblematisch. Da haben wir uns auch als Karlsruher schon total dran gewöhnt, dass da Windkraftanlagen stehen. Die Fläche am Edelberg in Wettersbach sehen wir auch mit einer gewissen Sorge. Wir haben es schon gehört, wir haben da ein hochwertiges Waldgebiet. Wir haben einen Steilhang. Ich möchte auch noch erwähnen als Ergänzung, wir haben auch die Nähe zum Funkturm. Wir haben die Funkfelder, die über die Fläche hinweg verlaufen, wo man am Ende des Tages natürlich auch erstmal gucken muss, ob das überhaupt sich verträgt mit einer Windkraftanlage. Das heißt, wir denken, am Ende des Ta- ges werden die Hürden für diese Fläche so groß sein, dass sie sicherlich keine tiefhängende – 4 – Frucht ist. Also wenn ich jetzt als Investor eine Windkraftanlage errichten möchte, dann werde ich wahrscheinlich diese Fläche nicht gerade als Erstes in Erwägung ziehen, auf- grund der vielen Hindernisse, aber am Ende des Tages müssen wir die Energiewende schaf- fen. Und das bedeutet auch, dass wir diese Flächen ausweisen dürfen, denn nur wenn wir auch diese Flächen, die uns jetzt im ersten Moment als kompliziert erscheinen, ausweisen, nur dann können wir es überhaupt schaffen, wenn wir zu einem späteren Zeitpunkt dann auch diese Früchte ernten. Grundsätzlich können wir den Antrag der CDU von der Intention her nachvollziehen, weil natürlich möchte man so lange wie möglich seine Hand auf der Fläche halten und sagen, wir wollen erst mal genau gucken, was kommt. Aber wir sind auch der Meinung, irgend- wann muss man halt hü oder hott sagen. Das wird sich dann an der Stelle, wenn es dann so weit ist, sicherlich zeigen. Wir danken der Verwaltung, dass sie nochmal darauf hin- weist, dass wir ohnehin als Eigentümer der Flächen nochmal mitsprechen dürfen. Zum Schluss möchte ich noch sagen, dass wir auch dem Antrag der GRÜNEN folgen, der auch aus einem Wunsch des Ortschaftsrats klar kommuniziert wurde, und wir sind da mit dabei als Fraktion. Das versteht sich von selbst. Stadtrat Høyem (FDP): Bundeskanzler Scholz ist Sozialdemokrat und das ist die dänische Staatsministerin Mette Frederiksen auch. Herr Habeck hat in Dänemark studiert. Es ist des- halb interessant, dass wir eine sehr enge Zusammenarbeit mit Wind haben zwischen Däne- mark und Deutschland. Klar hat Dänemark zwei Vorteile. Wir haben die größte Windmüh- lenfabrik in der Welt, und wir haben viel Wind. Das sind zwei Vorteile, wenn man sich mit Windenergie und Windkraft beschäftigt. Herr Scholz hat etwas gelernt, und von diesem hat Herr Kretschmann auch etwas gelernt. Die dänische Staatsministerin war unglaublich unpopulär, ein Jahr oder so, denn im dänischen Parlament, und das ist gerade das, was wir hier diskutieren, hat sie gesagt, jetzt müssen wir uns entscheiden, wollen wir nachhaltig Energie haben, oder wollen wir jede Fledermaus schützen? Sie war unglaublich unpopulär wegen dieser Aussage. Sie hat dann auch gesagt, wollen wir diese Klimaänderung wirklich vernünftig, rationell entgegenarbeiten oder wollen wir sagen, dass jeder sagen kann, not in my backyard? Was wir hier vor uns haben, ist gerade diese Änderung in der deutschen Po- litik, auch in der Politik in Baden-Württemberg, dass man gesagt hat, wir können nicht jede Eidechse bestimmen lassen, wie die Zukunft für unsere Energie wird. Wir können nicht je- des not in my backyard akzeptieren. Wir haben also jetzt eine Stellungnahme zu einer neuen Situation, eine Situation, die ich gut finde, und wir stimmen deshalb sehr gerne die- ser zu. Leider kommt nicht mehr Wind in Baden-Württemberg, wenn wir Flächen nur ge- ben. Stadträtin Göttel (DIE LINKE.): Als LINKE. stehen wir ganz klar hinter der Energiewende, auch hinter dem Thema Energiegewinnung aus Windkraft. An dieser Stelle bin ich sehr froh, dass wir in Deutschland ein Verfahren haben, das sich sehr klar damit auseinander- setzt, welche Wertigkeiten Flächen auch für andere Lebewesen haben, und ich bin da sehr, sehr zuversichtlich. Wir stehen noch an einem ganz großen Anfang von dem Verfahren, wo auch viele Sachen noch gar nicht so geklärt sind, dass sich solche Sachen noch im Laufe des Verfahrens abklären lassen, auch gerade mit dem Blick auf den Edelberg. Und ich sehe das aber auch als eine Stärke und nicht wie der Kollege als ein Hindernis. – 5 – Ich denke, das sieht man auch gerade im Thema Windkraft. Da gibt es natürlich auch Her- ausforderungen für den Artenschutz, aber es gibt auch Möglichkeiten, Kompromisse zu finden. Ich bin sehr zuversichtlich, zumal die Fläche, die wir heute hier diskutieren, ob sie als Optionsfläche infrage kommt, als Vorrangfläche, also wo am stärksten auch Bauch- schmerzen in diese Richtung vorhanden sind im Thema puncto Artenschutz, glücklicher- weise in städtischem Besitz ist. Das heißt, wir können dann in dieser Abwägung und auch in dieser Auseinandersetzung ganz genau gucken. Klar ist natürlich, es wird schwierig wer- den. Deswegen kann ich den Antrag der GRÜNE auch nur unterstützen, mit noch mehr Flächen in dieses Verfahren reinzugehen, damit wir am Schluss auch was dabei rausbekom- men und dass diese lokale Energiewende an dieser Stelle auch klappt. Die Fläche aus Neu- reut, das war auch schon im Planungsausschuss bekannt, ist umso besser, wenn der lokal auch noch befürwortet wird. Jetzt gleich für die nachfolgenden Redebeiträge bin ich mal sehr gespannt, ob da Leute ihre unglaubliche Liebe zur Natur entdecken, die sonst eigentlich eher auf Team Kröten überfahren, nur weil es für Autofahrer ein Umweg ist, sind, oder auch für die Flächenver- siegelung jeder Fläche für Straßen zu haben sind. Das finde ich dann heute noch ganz inte- ressant. Aber noch interessanter finde ich natürlich, dass wir hier in puncto Energiewende vorankommen. Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Der Kollege Dr. Cremer hat darauf aufmerksam gemacht, ich zitiere aus dem Brief der IHK, dann wird man auch klar unsere Haltung sehen. Die Wirt- schaft in unserem IHK-Bezirk ist auf eine ausreichende Energieinfrastruktur angewiesen. Dazu müssen die erneuerbaren Energien auch vor Ort ausgewiesen und ausgebaut wer- den, insbesondere Flächen für Freiflächen-Photovoltaik. Deshalb war das Thema Photovol- taik auch unstrittig. Jetzt kommen wir zum Thema Energie durch Windkraftanlagen. Grundsätzlich, und jetzt möchte ich auch positiv beginnen, das Votum des Ortschaftsrates ist eigentlich meistens heilig. Wenn der Ortschaftsrat in Grötzingen, und da vertrauen wir dem Antrag der GRÜNEN, eine Ausweitung will in seinem Bereich, wollen wir dem nicht entgegenstehen. So ist es unser Prinzip. Der Ergänzungsantrag, da stehen wir nicht entge- gen. Der Ortschaftsrat in Wettersbach hat, das haben wir auch hier gehört und das wissen wir auch von Bürgern vor Ort, sich gegen den Edelberg ausgesprochen. Über den Windberg am Rheinhafen brauchen wir uns hier, glaube ich, nicht unterhalten, der ist unstrittig. Wir als Fraktion haben ein kleines Problem damit, Frau Göttel, wenn auf Versorgungswegen zu Windkraftanlagen Kröten überfahren werden. Spaß beiseite, aber das musste jetzt ergänzt werden, weil es sind nicht nur die Windkraftanlagen, die gebaut werden, es werden Ver- sorgungstrassen gebaut. Wir haben dort ein topografisches, sehr ungünstiges Gebiet, wie der Kollege Pfannkuch sagte. Wir haben dort alten Wald, neuen Wald, topografisch auch in der Klamm, einer der ältesten Buchenwälder, die wichtig, das sieht man im Steckbrief, ist für die Frischwind -und Klimaanpassung der tieferliegenden Stadtteile, Wolfartsweier, Durlach und so weiter. Wir hätten uns gewünscht, dass in der Stellungnahme der Stadt, um das jetzt nicht auszuführen, viel kritischer mit dem Thema Edelberg umgegangen wäre. Zumal, wir haben nur, glaube ich, 6 Hektar dort, der Rest ist Ettlingen. Ein Hinweis an Ett- lingen, die anscheinend, wenn ich das Stadtblatt von Ettlingen lese, lieber das ausweisen würden bei sich Gebiet. Deshalb werden wir, falls es keine Änderung oder Verschärfung unserer Stellungnahme gibt, die leider ablehnen müssen. Hauptpunkt ist, wie gesagt, Edel- berg. – 6 – Den Antrag der CDU tragen wir mit und den der GRÜNEN lehnen wir nicht ab. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Jetzt hat wirklich jeder die Chance gehabt, einen Änderungsan- trag zu stellen und den Edelberg rauszunehmen. Auch Sie, Herr Wenzel, hätten die Chance gerade eben noch gehabt und haben sie vergehen lassen. Also mache ich es jetzt, weil wir hätten eine Chance gehabt, wenn Sie den Antrag gestellt hätten, aber wenn es sonst kei- ner stellt, dann stelle ich den Antrag. Und zwar, wenn die GRÜNEN aus Grötzingen den Antrag mitbringen, was Neues mit dazu zu nehmen, dann muss es doch genauso möglich sein, den Änderungsantrag zu stellen, was rauszunehmen. Dort haben nur vier Leute dafür gestimmt. Ich war dort in Wettersbach beim Ortschaftsrat. Ich habe mich nicht wie der Herr Pfannkuch an den Tisch gesetzt, sondern ich habe mich bei den Zuschauern hinge- setzt, weil ich die Abstimmung in keiner Weise beeinflussen wollte. Ich habe mir alles an- gehört. Die Mehrheit war ganz eindeutig. Die Argumente, die kamen, waren auch sehr gut. Da oben haben wir einen gesunden Buchenwald, wie wir ihn uns im Rest des Stadt- waldes wünschen würden. Genau dieser Wald kommt dann weg. Das ist nicht der alte Bu- chenwald daneben, der ist nämlich ausgenommen, sondern der etwas neuere Buchenwald, und der kommt weg. Das Gebiet an sich ist schon klein, weil es durch die Abstände zu den Siedlungen schon begrenzt ist. Wenn man die Abstände etwas weiter fassen würde, dann gäbe es dieses Gebiet gar nicht. Wenn die Abstände etwas weiter wären, die vorgeschrie- benen, zu den besiedelten Gebieten, zu den nächsten Wohnhäusern, dann gäbe es dieses Gebiet gar nicht. Und wir sollten jetzt endlich das tun, was alle anderen Gemeinden auch tun, nämlich die Bereiche, die uns zugeordnet sind, bewerten und eine entsprechende Stel- lungnahme abgeben. Das ist das, liebe Kollegen, wofür wir hier sind, auch wenn Sie dafür nicht den Mumm haben offensichtlich, weil die CDU war mehrheitlich dagegen im Ort- schaftsrat Wettersbach, schafft es aber nicht, so einen Änderungsantrag zu stellen. Und hinterher dann zu sagen, wir verpachten es dann halt einfach nicht, das ist doch Augenwi- scherei. Und bevor meine Zeit zu Ende ist, möchte ich noch was sagen zu dem, was der Herr Dr. Cremer am Anfang gesagt hat, wo er sich beschwert hat, dass Baden-Württemberg weniger Windkraftanlagen hat. Das ist ganz einfach. Wir haben in Baden-Württemberg mit Abstand am wenigsten Wind von allen Bundesländern. Es macht eigentlich gar keinen Sinn, hier Windkraftgebiete auszuweisen. Deswegen haben wir weniger Windkraftanlagen. Nur wegen diesem bescheuerten Bundesgesetz, was 1,8 Prozent der Fläche bundesweit dafür ausweisen möchte, und nur wegen dem Landesgesetz, was vorsieht, dass es auf je- den Regionalverband mit 1,8 Prozent runtergebrochen wird, reden wir überhaupt nur hier darüber. Sonst würden wir uns hier damit gar nicht beschäftigen, weil es im Norden von Deutschland Gebiete gibt, wo man viel mehr Wind ernten kann, aber wir sind durch diese Gesetze gezwungen, hier auch unseren schönen Schwarzwald zu verschandeln. Stadträtin Fenrich (pl.): Gegen die Landesgesetze und die Bundesgesetze zum Klimaschutz können wir natürlich nichts machen. Die sind nun mal existent. Man kann die immer wie- der ändern, unter anderen Vorzeichen letztendlich, aber letztendlich müssen wir sie einhal- ten. Nur denke ich, da ich mir diesen Energiewende-Bericht jetzt über Wochen lang ange- hört habe, ist es in der Tat so, das habe ich daraus entnommen, was der Kollege Dr. Schmidt sagte, im Süden von Deutschland, also insbesondere Baden-Württemberg, ist die Windausbeute relativ gering. Von daher lohnt sich das nicht so, wie es sich im Norden Deutschlands lohnen würde, Windenergie zu gewinnen. Zu den einzelnen Vorschlägen – 7 – möchte ich sagen, die Deponie West, also Energiehügel, weil wir letztendlich die Gesetze haben, mit dem kann ich persönlich leben, das ist für mich unproblematisch. Ich habe aber ein großes Problem mit dem Energiehügel, und zwar einfach deshalb, es ist ein wertvoller Waldbestand. Es sind windenergiesensible Arten und Lebensräume dort vorzufinden, und das sollte man eigentlich berücksichtigen. Frau Göttel, ich bin auch für Straßen, weil ich auch zuweilen Auto fahren muss, aber ich fahre Kröten nicht deswegen um, sondern ich achte auch auf die Natur, trotz Autofahren. Das kann man nämlich gut miteinander verbinden. Letztendlich ist es so, in Grötzingen der Ortschaftsrat, habe ich jetzt vernommen, ist dafür. Diesen Änderungsantrag der GRÜNEN würde ich mittragen. Gegen den Energiehügel habe ich jetzt Bescheid gesagt, dass ich das nicht mittragen kann. Und zu dem Antrag von der CDU, ja, gut, das kann man machen, da geht eigentlich nichts kaputt. Soweit letztendlich würde ich zu meinem Votum was sagen wollen. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Es ist ehrenwert, dass am Antrag der CDU nichts kaputtgeht. Das zeigt doch von einem völligen Fehlverständnis von dem gesamten Planungsprozess. Viele hier vermischen auch einiges. In der Vorlage ist es exakt ausgeführt, dass für die Ab- wägungskriterien auf Regionalverbandsebene zur Feststellung von Suchräumen ganz an- dere Kriterien gelten als nachher auf der unteren Ebene des Genehmigungsverfahrens. Und weil ich Bedenken hatte, dass dieses nicht richtig differenziert wird auf der Ebene des Regi- onalverbandes und später dann in der Genehmigungsebene, weil mir diese Verwirrung der Diskussion bewusst war, die jetzt hier und heute gekommen ist, die leider auch von der Planungsseite nicht aufgedeckt wird, war die Idee des Änderungsantrages der CDU-Frak- tion, zu sagen, weil hier möglicherweise einfach der Regionalplan und die Stellungnahme positiv ausfallen muss, bauen wir einen sicheren Weg ein, der uns als Gemeinderat von Karlsruhe sicherstellt, letztendlich zu entscheiden, ob und in welcher Art, in welcher An- zahl, auch in welcher interkommunalen Abstimmung mit Ettlingen beispielsweise, das ist auch ein Teil unserer Begründung des Änderungsantrages, es nachher ausgestaltet wird. Das werden wir erst in einiger Zeit erleben, hat aber nichts mit dem Teilfortschreibungsplan Regionalverband zu tun. Deshalb bitte ich, das zu unterscheiden und uns abzunehmen, dass wir sicherlich mit den einzelnen Kriterien, die dann im Genehmigungsverfahren zu be- urteilen sein werden, sehr sorgfältig umgehen. Nichts anderes, Herr Dr. Schmidt, habe ich auch im Ortschaftsrat gesagt. Vielleicht wissen Sie das nicht, das müssen Sie auch nicht wissen, aber ich habe als ortsansässiger Stadtrat das Recht, dort zu sitzen und auch zu sprechen, anders als Sie, würde ich jetzt einfach mal deutlich dazufügen. Und das habe ich auch genauso gesagt wie heute. Da brauche ich mich nicht verstecken. Und dass man im Ortschaftsrat differenziert diskutiert, das begrüße ich allemal. Ich glaube, ich helfe der Region dann oben am meisten, wenn wir das machen, was wir als CDU vorgeschlagen haben. Stadtrat Dr. Cremer (GRÜNE): Ich möchte nur ganz kurz eine Lanze für den Planungspro- zess im Regionalverband brechen. Da ist es sehr wohl, die relevanten Kriterien fließen da schon ein, also auch Naturschutzkriterien und andere, wie zum Beispiel auch Abstand zu Siedlungen, die dann die Beeinträchtigungen von Menschen minimieren sollen. Das heißt, die relevanten Kriterien fließen da schon ein, natürlich nicht in der Tiefe, wie sie in einem Genehmigungsprozess einfließen. Ich möchte davor warnen, dass wir einen Vorbehalt mit einer Verpachtung uns nehmen, um dann zu entscheiden, uns gefällt Windenergie dann – 8 – doch nicht auf der Fläche oder sonst etwas. Also ich möchte auf jeden Fall darauf drängen, dass wir, wenn wir solch einen Vorbehalt beschließen sollten, wir sollten natürlich demo- kratisch über das sprechen, was in unserer Stadt gemacht wird, das dann auch möglichst umsetzen. Wir können nicht Flächen ausweisen lassen und dann sagen, wir wollen sie aber nicht freigeben. Das kann nicht Ziel unserer Kommune sein. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Ich gehe davon aus, dass unser Änderungsantrag vor dem Än- derungsantrag der CDU abgestimmt wird, weil unserer der weitergehende ist. Und da möchte ich darauf hinweisen, dass das, was die CDU möchte, erst hinterher kommt, wenn alles rum ist und auch davon abhängig ist, welche Mehrheiten dann hier im Gemeinderat vorliegen zu der Zeit. Das kann dann der Gemeinderat selber entscheiden, ob er die Fläche dann vergibt oder nicht, aber sie kann dann nur noch für Windkraft genutzt werden. Des- wegen ist unser Änderungsantrag der weitergehende und auch aus meiner Sicht deutlich sinnvoller als der Änderungsantrag der CDU. Der Vorsitzende: Ich würde gerne nochmal aus meinem Verständnis heraus die aktuelle Entscheidungserwartung formulieren. Wir haben einen Regionalverband, der hat Flächen untersucht, und der hat nach bestimmten Kriterien die Flächen abgewogen. Wir haben in unserer Stellungnahme, was den Edelberg betrifft, alle kritischen Punkte sehr kritisch auf- geführt. Die Anhörung in den Ortschaftsratssitzungen diente nicht dazu, in einem Wünsch dir was zu sagen, das eine nehme ich und das andere nicht, sondern kritische Fragen zu stellen, ob diese Abwägung berechtigt war oder nicht berechtigt war und ob also die Krite- rien unserer Beurteilung in der Stellungnahme dem entsprechen, was der Regionalverband von uns verlangt hat und wie die dann abzuwägen sind. Wir haben als städtische Verwal- tung keinen Grund gesehen, aufgrund der Anhörungsergebnisse an unserer Stellung- nahme etwas zu ändern. Sie haben natürlich grundsätzlich das Recht zu sagen, ich nehme trotzdem eine ganze Fläche raus, aber eigentlich wäre es auch Ihre Aufgabe, eher zu beur- teilen, hat diese Abwägung richtig stattgefunden, und die kann eigentlich nicht von Mehr- heiten in entsprechenden Ortschaftsräten abhängig sein. Deswegen haben wir auch nicht eins zu eins jede Entscheidung des Ortschaftsrats genommen, um hier zu sagen, wir schla- gen Ihnen vor, das wieder rauszunehmen, weil es muss an der Stelle um fachliche Kriterien gehen und nicht um eine entsprechende politische Einschätzung. Das ist das eine. Dass wir jetzt dennoch empfehlen, Grötzingen wieder mit reinzunehmen, hat damit zu tun, dass wir hier eine klare Aufforderung aus dem Ortschaftsrat Grötzingen haben, mit 14 : 2, dass wir aber vor allem auch gar nicht erklären können im Moment, warum man es rausgenommen hat. Deswegen würden wir auch vorschlagen, so haben wir es in unserer Stellungnahme auch formuliert, dass man das erneut nochmal auffordert reinzunehmen, wenn keine Kriterien nennenswert dagegen sprechen. Insofern weicht unsere Stellung- nahme etwas sprachlich ab von dem, was im GRÜNEN-Antrag steht. Aber es geht darum, es einfach nochmal in die Prüfkulisse zu schieben und nochmal zu fragen, warum geht es denn eigentlich nicht. Es kann Kriterien geben, warum es dann auch am Ende wirklich nicht da reinpasst, aber wir würden es grundsätzlich befürworten, einfach um die Quanti- tät hochzuhalten. Ich habe die CDU jetzt so verstanden, dass sie sagt, für uns sind noch nicht alle grundsätzli- chen Bedenken ausgeräumt, weil die erst im Rahmen eines Genehmigungsprozesses aus- geräumt werden können. Deswegen hätten wir am Ende gerne nochmal die grundsätzliche Entscheidung. So habe ich es jetzt verstanden. Es ist in der Tat so, dass wenn die – 9 – Pachteinnahmen über einen bestimmten Betrag gehen, dann muss ich sowieso zu Ihnen in den Gemeinderat. Ich kann Ihnen jetzt aber zusagen, dass ich unabhängig von der Pacht- höhe noch mal in den Gemeinderat gehe, was für mich übrigens auch politisch sinnvoll ist, weil am Ende ist da oben auf dem Berg vielleicht jeder dagegen. Der Gemeinderat macht mir auch massiv Druck und ihm dann zu erzählen, dass ich es Ihnen aber nicht zur Abstim- mung gebe, weil es unter der Wertgrenze liegt, das wäre politischer Irrsinn, das zu tun. In- sofern brauchen wir da gar nicht darüber zu diskutieren, ob das jetzt nur Strategie oder Taktik ist. Sondern ich würde es Ihnen in jedem Fall zusagen, dass ich natürlich ein kriti- sches Thema immer lieber mir im Gemeinderat sozusagen den Rückhalt hole, weil ich nicht lebensmüde bin an der Stelle, jetzt aber bitte im politisch übertragenen Sinne, nicht im physischen. Deswegen kann ich das an der Stelle gut zusagen. Und ich weiß auch, dass dieser Gemeinderat immer sehr verantwortlich mit einer solchen Entscheidung umgehen wird, egal wie er sich zusammensetzt, und die Kriterien haben Sie aufgeführt. Es geht nicht um ein grundsätzliches Entweder/Oder, sondern es geht um die Klärung von entsprechen- den Fachfragen, und die hat uns der Ortschaftsrat Wettersbach auch gestellt. Es ist nicht so, dass die jetzt irgendwie vom Himmel fallen, sondern das ist genau das, was dort auch zu dieser kritischen Haltung geführt hat. Insofern kann ich Ihnen das an dieser Stelle zusa- gen. Jetzt kommt der Änderungsantrag von Ihnen, Herr Stadtrat Dr. Schmidt, erst mal zur Ab- stimmung, dass wir den Edelberg hier rausnehmen. Und ich bitte Sie um Ihr Votum zu dem Änderungsantrag ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Ablehnung. Jetzt kommt der Antrag der GRÜNEN, dass wir Grötzingen mit reinnehmen. Das würde ich jetzt aus formalen Gründen hier auch zur Abstimmung stellen, damit wir an der Stelle ein- fach sauber sind. Der Antrag der GRÜNEN, erneut einen Suchauftrag für dieses Gebiet in Grötzingen zu geben, und den stelle ich jetzt hier zur Abstimmung und bitte um das Vo- tum ab jetzt. – Zustimmung. Und jetzt kommt die Stellungnahme der Stadtverwaltung, ergänzt um diese Grötzinger Ge- schichte, und ausdrücklich noch mal, auch die Bedenken aus dem Ortschaftsrat nehmen wir natürlich in die Stellungnahme auf. So hatte ich es Ihnen grundsätzlich zugesagt. Damit kommt die erweiterte Beschlussvorlage der Stadt nochmal zur Abstimmung, und zwar ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. Den Antrag der CDU habe ich jetzt nicht zur Abstimmung gestellt, aber wir hatten uns so verständigt, dass wir den so aufnehmen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 3. April 2024