Regionalplan Mittlerer Oberrhein; Teilfortschreibung "Solarenergie"
| Vorlage: | 2024/0042/2 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 18.03.2024 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtplanungsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Daxlanden, Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Knielingen, Neureut, Palmbach, Stupferich |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.03.2024
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
# # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # Teilkarte 8 Regionalverband Mittlerer Oberrhein RegionalplanFortschreibung des Regionalplankapitels4.2.3 Vorranggebiete für Freiflächensolaranlagen Maßstab 1: 50.000 Ergänzung zur Raumnutzungskarte Vorranggebiete für Freiflächensolaranlagen Grundlage: TK50© Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden Württe mberg (http://www.lgl-bw.de) Az.: 2851.9-1/19 Stand: November 2023 Legende # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # # Die Markierungen der Vorranggebiete sind zur Lagekennzeichnung und nur für die Anhörung! RegionsgrenzeGemeindegrenze
-
Extrahierter Text
###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### !!!! !!!! !!!! !!!! ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### FSA_69 0 250 500 750 1.000 m 4,5 ha Typ: Deponie Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt ITiere, Pflanzen, biologische Vielfalt II Streuobstgebiet (außerhalb von Kernräumen) Kernraum Biotopverbund: trocken, mittel, feucht gesetzl. geschützte Biotope inkl. Waldbiotope Naturschutzgebiet Vogelschutzgebiet, Lebensstätte von Arten (LSA) im VSG FFH-Gebiet, Lebensraumtyp bzw. LSA im FFH-Gebiet Biotoptypenkomplex mit hoher oder sehr hoher Bedeutung (Offenland) Wald und RohstoffeLandschaftsbild, Kultur und Sachgüter Klima, Wasser, Boden und LuftInfrastruktur Nationalpark Gebiet für die Erholung Wald Abbau (Kies/Sand/Festgestein) Konzession Rohstoffe Konzession Rohstoffe Vorbehalt Rohstoffe Hohe Dichte an landschaftsbildprägenden Elementen Im höchsten Maße raumwirksame Kulturdenkmale Regional bedeutsames Kulturdenkmal ! LSG Grünzäsuren Landschaftsbildräume mit sehr hoher Vielfalt, Eigenart oder Schönheit Überschwemmungsgebiete (Festgesetzt | veröff. d. Ausleg. | facht. abgegr.) Ver-/ Entsorgung (EE) Solar Deponie Umformer/ Energieversorgung besondere Böden LRP Baggerseen benachteiligte Agrarzone Flurbilanz Vorrangflur Naturnaher Wald Vorbehaltsgebiet PV (2019) StraßeSchiene FSA_69 WSG Zone I, II, III IIIII IIIII IIIII II II II II III I II IIIII Flächenhafte Naturdenkmale !!!! !!!! !!!! !!!! !!!! Nationalpark QSG I, II, III Zone A,B,C (VRG Wssr) Wildtierkorridor !!!!! !!!!! !!!!! FFH-Mähwiese #### #### #### #### #### FSA_69 trockenmittelfeucht Mensch Flächengröße: 4,5 ha Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Landschaft Boden, Fläche Wasser Klima / Luft Kultur - und Sachgüter Biotoptypenkomplexe mit hoher oder sehr hoher Bedeutung (außerhalb Kernräume Biotopverb.) 0 Streuobstgebiete (außerhalb Kernräume Biotopverbund) 0 Regionaler Biotopverbund Kernräume Verbindungsräume Wälder von hoher oder sehr hoher Bedeutung (wertvolle Wälder) Wildtierkorridore FFH-Mähwiesen Flächenhafte Naturdenkmale § 33-Biotope Hohe oder sehr hohe Bedeutung der Bodenfunktionen Vorrangflur Fließgewässer mit hoher oder sehr hoher Bedeutung der Gewässerstruktur Überschwemmungsgebiete (HWGK) Kaltluftabflüsse (wertvoll / besonders wertvoll) Durchlüftung mit Regionalwind (wertvoll) Landschaftsbildräume mit hoher oder sehr hoher Vielfalt, Eigenart oder Schönheit 1 Landschaftsschutzgebiete 1 Bereiche mit einer hohen Dichte an landschaftsbildprägenden Elementen 1 Regional bedeutsame Kulturdenkmale In höchstem Maß raumbedeutsame Kulturdenkmale 0 Bau- u. Kunstdenkmale Archäologie trockenmittelfeucht Gebiete mit geringer Lärmbelastung (<=40dB(A)) Überflutungsgefährdete Gebiete bei Extremhochwasser Wasserschutzgebiete/Quellenschutzgebiete Gebiete für Wasservorkommen nicht betroffen:betroffen:erheblich betroffen: Natura 2000 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des betroffenen Natura 2000 - Gebietes kann bei der Umsetzung der Festlegung nach derzeitigem Kenntnisstand vermieden werden. Im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren können zudem geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festgelegt werden. Im Süden befindet sich das Natura 2000-Gebiet "Pfinzgau West". Auf Ebene des nachgelagerten Planungs- und Zulassungsverfahren ist ggf. eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. 1 Nationalpark Grünzäsur UNESCO-Welterbe mit Pufferzone Klimaschutzwald Zonen I und II Zone III < 1,5 km1,5-3 km > 3 km Abstand Hochspannung*: *automatisiert GIS ermittelt (Atkis/NORA BW) < 1,5 km1,5-3 km > 3 km Abstand Umspannwerk*: FSA_69 Anmerkungen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Vorbelasteter gehölzfreier Bereich berücksichtigt Kumulative Wirkungen Kumulative Wirkungen sind nach derzeitigem Stand nicht zu erwarten. Hinweise Die Fläche ist ein (ehemaliger) Deponiestandort. Gesamtbeurteilung aus Umweltsicht Durch die Festlegung sind voraussichtlich Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des betroffenen Natura 2000 - Gebietes kann nach derzeitigem Kenntnisstand vermieden werden. Regionalplanerische Gesamtbewertung Die Fläche wird aufgrund ihres guten Verhältnisses zwischen Eignung und Konfliktniveau als Gebiet für Freiflächensolaranlagen gesichert. Besonderer Artenschutz Vorraussichtlich keine relevanten Artenvorkommen bzw. keine erhebliche Betroffenheiten zu erwarten. - 0 Flächengröße: 4,5 ha Hinweise für nachgeordnete Planungsebenen Arten- und Naturschutz im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren aufgrund der Lage im LSG besonders zu beachten. !!!!! !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!! !!!!!! !!!!!! !!!!!! ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ####### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### ###### FSA_85 0 250 500 750 1.000 m 10,3 ha Typ: Deponie Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt ITiere, Pflanzen, biologische Vielfalt II Streuobstgebiet (außerhalb von Kernräumen) Kernraum Biotopverbund: trocken, mittel, feucht gesetzl. geschützte Biotope inkl. Waldbiotope Naturschutzgebiet Vogelschutzgebiet, Lebensstätte von Arten (LSA) im VSG FFH-Gebiet, Lebensraumtyp bzw. LSA im FFH-Gebiet Biotoptypenkomplex mit hoher oder sehr hoher Bedeutung (Offenland) Wald und RohstoffeLandschaftsbild, Kultur und Sachgüter Klima, Wasser, Boden und LuftInfrastruktur Nationalpark Gebiet für die Erholung Wald Abbau (Kies/Sand/Festgestein) Konzession Rohstoffe Konzession Rohstoffe Vorbehalt Rohstoffe Hohe Dichte an landschaftsbildprägenden Elementen Im höchsten Maße raumwirksame Kulturdenkmale Regional bedeutsames Kulturdenkmal ! LSG Grünzäsuren Landschaftsbildräume mit sehr hoher Vielfalt, Eigenart oder Schönheit Überschwemmungsgebiete (Festgesetzt | veröff. d. Ausleg. | facht. abgegr.) Ver-/ Entsorgung (EE) Solar Deponie Umformer/ Energieversorgung besondere Böden LRP Baggerseen benachteiligte Agrarzone Flurbilanz Vorrangflur Naturnaher Wald Vorbehaltsgebiet PV (2019) StraßeSchiene FSA_85 WSG Zone I, II, III IIIII IIIII IIIII II II II II III I II IIIII Flächenhafte Naturdenkmale !!!! !!!! !!!! !!!! !!!! Nationalpark QSG I, II, III Zone A,B,C (VRG Wssr) Wildtierkorridor !!!!! !!!!! !!!!! FFH-Mähwiese #### #### #### #### #### FSA_85 trockenmittelfeucht Mensch Flächengröße: 10,3 ha Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Landschaft Boden, Fläche Wasser Klima / Luft Kultur - und Sachgüter Biotoptypenkomplexe mit hoher oder sehr hoher Bedeutung (außerhalb Kernräume Biotopverb.) 0 Streuobstgebiete (außerhalb Kernräume Biotopverbund) 0 Regionaler Biotopverbund Kernräume Verbindungsräume Wälder von hoher oder sehr hoher Bedeutung (wertvolle Wälder) Wildtierkorridore FFH-Mähwiesen Flächenhafte Naturdenkmale § 33-Biotope Hohe oder sehr hohe Bedeutung der Bodenfunktionen 1 Vorrangflur 1 Fließgewässer mit hoher oder sehr hoher Bedeutung der Gewässerstruktur Überschwemmungsgebiete (HWGK) Kaltluftabflüsse (wertvoll / besonders wertvoll) 1 Durchlüftung mit Regionalwind (wertvoll) Landschaftsbildräume mit hoher oder sehr hoher Vielfalt, Eigenart oder Schönheit Landschaftsschutzgebiete Bereiche mit einer hohen Dichte an landschaftsbildprägenden Elementen 1 Regional bedeutsame Kulturdenkmale In höchstem Maß raumbedeutsame Kulturdenkmale 0 Bau- u. Kunstdenkmale Archäologie trockenmittelfeucht Gebiete mit geringer Lärmbelastung (<=40dB(A)) Überflutungsgefährdete Gebiete bei Extremhochwasser Wasserschutzgebiete/Quellenschutzgebiete Gebiete für Wasservorkommen nicht betroffen:betroffen:erheblich betroffen: Natura 2000 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele ist durch die Umsetzung der Festlegung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten, da keine Betroffenheit von Natura 2000 zu erwarten ist. - 0 Nationalpark Grünzäsur UNESCO-Welterbe mit Pufferzone Klimaschutzwald Zonen I und II Zone III < 1,5 km1,5-3 km > 3 km Abstand Hochspannung*: *automatisiert GIS ermittelt (Atkis/NORA BW) < 1,5 km1,5-3 km > 3 km Abstand Umspannwerk*: FSA_85 Anmerkungen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Biotope und Vorbelastung berücksichtigt Kumulative Wirkungen Es besteht eine infrastrukturelle Vorbelastung (Straße), erhebliche kumulative Wirkungen sind nach derzeitigem Stand durch die Festlegung nicht zu erwarten oder es können im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festgelegt werden. Hinweise Die Fläche ist ein (ehemaliger) Deponiestandort. Gesamtbeurteilung aus Umweltsicht Durch die Festlegung sind voraussichtlich Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden/Fläche, Klima/Luft sowie Landschaft zu erwarten. Darüber hinaus sind Umweltauswirkungen aufgrund der Inanspruchnahme von Gehölzstrukturen zu erwarten. Regionalplanerische Gesamtbewertung Die Fläche wird aufgrund ihres guten Verhältnisses zwischen Eignung und Konfliktniveau als Gebiet für Freiflächensolaranlagen gesichert. Besonderer Artenschutz Vorraussichtlich keine relevanten Artenvorkommen bzw. keine erhebliche Betroffenheiten zu erwarten. Veraltete Fundpunkte ubiquitärer Gehölzbrüter im unmittelbaren Nahbereich 0 Flächengröße: 10,3 ha Hinweise für nachgeordnete Planungsebenen Arten- und Naturschutz im nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren aufgrund der Lage besonders zu beachten.
-
Extrahierter Text
1 Umweltbericht und Erläuterung der Planung zur Teilfortschreibung 4. Regionalplan Mittlerer Oberrhein – Solarenergie – Anlage 3 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................................... 2 1 Anlass und Ziel der Fortschreibung des Regionalplans .................................................................... 4 2 Methodisches Vorgehen im Rahmen der Planerstellung ................................................................. 7 2.1 Planerische Rahmenbedingungen ....................................................................................... 7 2.2 Verfahren zur Auswahl der VRG FSA ............................................................................... 9 2.2.1 Beschreibung der Vorgehensweise ..................................................................................... 9 2.2.2 Ausschluss- und Konfliktkriterien .................................................................................... 10 2.2.3 Eignungskriterien .............................................................................................................. 13 2.2.4 Einzelfallbetrachtung (Schritt 5) ....................................................................................... 17 2.3 Wirkfaktoren ..................................................................................................................... 18 2.4 Technische Lücken und fehlende Kenntnisse ................................................................... 19 3 Raumbedeutsame Umweltziele ....................................................................................................... 20 4 Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustands ........................................................ 22 4.1 Mensch und Erholung ....................................................................................................... 22 4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................................... 23 4.3 Boden ................................................................................................................................ 25 4.4 Wasser ............................................................................................................................... 26 4.5 Klima/Luft ........................................................................................................................ 26 4.6 Landschaftsbild .............................................................................................................. ... 27 4.7 Kultur- und sonstige Sachgüter ......................................................................................... 29 4.8 Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung der Teilfortschreibung ........................ 30 5 Ergebnisse der Wirkungsprognose und -bewertung ...................................................................... 31 5.1 Umweltauswirkungen der Planungskonzeption ................................................................ 31 5.2 Umweltauswirkungen der Vorranggebiete für Freiflächensolaranlagen .......................... 31 5.3 Kumulative Wirkungen und Wechselwirkungen .............................................................. 31 6 Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ............................................................................................................ 33 7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................................................................ 35 8 Überwachung der Umweltauswirkungen ........................................................................................ 36 9 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ................................................................................... 37 10 Literatur und Daten ......................................................................................................................... 38 10.1 Literatur und Quellen ........................................................................................................ 38 10.2 Daten ................................................................................................................................. 39 11 Anhang ............................................................................................................................................ 42 11.1 Datenblätter der Vorranggebiete ....................................................................................... 42 3 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Arbeitsschritte ............................................................................................................................. 9 Tab. 2: Ausschluss- und Konfliktkriterien ............................................................................................ 10 Tab. 3: Eignungskriterien ...................................................................................................................... 14 Tab. 4 Umweltziele ............................................................................................................................... 20 Tab. 5 Kategorien zur Bewertung der Bodenfunktionen ....................................................................... 26 Tab. 6 Maßnahmen zur Minimierung von Eingriffen ........................................................................... 33 Tab. 7 Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen aufgrund von FSA .......................................... 33 Tab. 8 Monitoringindikatoren ............................................................................................................... 36 Abbildungsverzeichnis Abb. 1 Übersichtskarte Hauptinfrastrukturen ........................................................................................ 17 Abb. 2 Mensch und Erholung ................................................................................................................ 23 Abb. 3 Wertvolle Bereiche für Pflanzen und Tiere ............................................................................... 25 Abb. 4 Bewertung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds .................................... 28 Abb. 5 Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................................................. 30 Karlsruhe, November 2023 4 1 Anlass und Ziel der Fortschreibung des Re- gionalplans Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) (verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 7. Februar 2023) sieht auf Grundlage des energiewirtschaftlichen Ausbaubedarfs und zur Erreichung der Klimaschutzziele für Baden-Württemberg die Erforderlichkeit der Sicherstellung der Flächenverfügbarkeit für Erneuerbare- Energien-Anlagen (§ 19 KlimaG BW). Der Gesetzgeber hat nach §§ 20 und 21 KlimaG BW der Regionalplanung die Aufgabe übertragen, Gebiete in einer Größenordnung von mindestens zwei Prozent der jeweiligen Regionsfläche für die Windenergie- und Photovoltaiknutzung festzulegen und die notwendigen Teilpläne bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festzustellen. Zur Erreichung der im Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes (§ 3 Abs. 1 WindBG) vorgegebenen Flächenbeitragswerte für die Windenergienutzung wurden mindestens 1,8 Prozent der jeweiligen Regionsfläche als verbindliche regionale Teilflächen- ziele festgelegt (§ 20 KlimaG BW). Als Flächenziel für Freiflächenphotovoltaik sieht der Gesetzgeber mindestens 0,2 Prozent der Regionsfläche vor (§ 21 KlimaG BW). Der regionalplanerische Planungsauftrag wurde von den zwölf Regionalverbänden bereits am 17.03.2022 mit dem Start der Regionalen Planungsoffensive aufgegriffen. Das o.g. Klimaschutzziel liegt auch dem Entwurf der Änderung des Landesplanungsgesetzes (LplG) zugrunde: „Um spätestens bis 2040 Klimaneutralität mit Netto-Null-Emissionen zu erreichen, ist eine signifikante Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien notwendig.“ (Drucksache 17/3271). Die Änderung des § 11 Abs. 3 Satz 7 LplG (zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2022) regelt nun, dass die Regionalen Grünzüge im Sinne des § 2 EEG unverzüglich für die Windenergie und Freiflächenphotovoltaikanlagen geöffnet werden sollen. Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein schreibt derzeit, parallel zur Teilfortschreibung Solarenergie, seinen Regionalplan 2003 fort. Im Rah- men der noch laufenden Gesamtfortschreibung soll dementsprechend die Öffnung der Regionalen Grünzüge geprüft und – wo vertretbar – vorgesehen werden. Da die Regionalen Grünzüge ein Teil des Freiraumverbunds sind und der entsprechende Plansatz die Freiraumfestlegungen betrifft, erfolgt die Auseinandersetzung mit den Bedingungen für die Öffnung im Rahmen der Gesamtfortschreibung und nicht in der vorliegenden Teilfortschreibung Solarenergie. Gemäß § 13a Abs. 1 LplG sollen die Teil- pläne deren Gegenstand die Festlegung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie und Freiflä- chenphotovoltaik ist, bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden. Der Planungsausschuss des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein hat am 23.02.2022 den Aufstel- lungsbeschluss für die Teilfortschreibung „Solarenergie“ nach § 12 Abs. 1 Landesplanungsgesetz ge- fasst. Das Kapitel 4.2.5 Erneuerbare Energien – Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.3 „Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ des derzeit gel- tenden Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 wird auf Basis dieses Beschlusses fortgeschrieben. Das Kapitel 4.2.5.3, zukünftig Kapitel 4.2.3, wird als „Vorranggebiete für Freiflächensolaranlagen“ gefasst. In der Teilfortschreibung Photovoltaik von 2019 wurden die Gebiete für regionalbedeutsame Photo- voltaikanlagen als Vorbehaltsgebiete (VBG PV-FFA) mit der Rechtswirkung eines Grundsatzes der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) festgelegt. Vorbehaltsgebiete wir- ken demzufolge als Gewichtungsvorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidun- gen und dürfen – anders als Ziele der Raumordnung – durch öffentliche und private Belange von hö- herem Gewicht überwunden werden (Beschluss des BVerwG vom 15.06.2009, Az.: 4 BN 10.09). Dadurch ergibt sich ein Defizit bei der Standortsteuerung von r egionalbedeutsamen Freiflächensolar- anlagen. Im Sinne einer verlässlichen Steuerung von regionalbedeutsamen Freiflächensolaranlagen (FSA) wird eine Überarbeitung der geltenden Teilfortschreibung Photovoltaik in Form einer neuen Positivplanung erforderlich. Zielsetzung der Regionalplanteilfortschreibung ist, die Solarplanung aus dem Jahr 2019 5 an die aktuellen rechtlichen und raumstrukturellen Voraussetzungen anzupassen und positivplaneri- sche Vorgaben für die Errichtung von Freiflächensolaranlagen zu machen, um Konflikte mit anderen Freiraumnutzungen zu vermeiden. Als planerisches Instrument mit Zielwirkung wurden für die vorlie- gende Teilfortschreibung Solarenergie nunmehr Vorranggebiete festgelegt. Auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen des § 21 KlimaG sichern nur Vorranggebiete Standorte hinreichend für die darin vorgesehene Nutzung, denn sie schließen innergebietlich konkurrierende Nutzungen aus und müssen als Ziel der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG von nachgeordneten Planungsebe- nen beachtet werden. Ein Bebauungsplan bleibt innerhalb der Vorranggebiete weiterhin erforderlich, mit Ausnahme von Vorranggebieten, die privilegierte Flächen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8b überlagern. Auch außerhalb der Vorranggebiete ist weiterhin die Steuerung von FSA über die gemeindliche Bau- leitplanung möglich und nötig, wobei sich faktische Ausschlussgebiete (z. B. Grünzäsuren) aufgrund anderer Ziele der Raumordnung ergeben können. Auch spielen zunehmend neue Formen der Nutzung der solaren Strahlungsenergie in der Region Mitt- lerer Oberrhein eine gewichtige Rolle: Schwimmende Solaranlagen, Agri-Photovoltaik und Freiflä- chensolarthermie. Für diese Nutzungsformen sind weder im derzeit geltenden Regionalplan 2003 noch in der Teilfortschreibung Photovoltaik 2019 Regelungen getroffen, die den Steuerungserfordernissen für diese Anlagentypen hinreichend Rechnung tragen. Diese Anlagen haben i.d.R. andere Flächenan- sprüche und werfen andere raumordnerische Fragestellungen auf, als die konventionellen Freiflächen- solaranlagen. Regelungen zum Umgang mit den neuen Formen der Solarenergienutzung wurden eben- falls neu gefasst, da sie in der bisherigen Teilfortschreibung zur Photovoltaik von 2019 nicht umfas- send behandelt wurden. Da Agri-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errich- tet werden und die Gebiete für Landwirtschaft im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Regional- plans behandelt werden, erfolgt die Auseinandersetzung mit diesem Belang in den Festlegungen der Gesamtfortschreibung. Gegenstand und Vorgehensweise der Umweltprüfung Nach § 8 ROG bzw. § 2a LplG ist bei der Aufstellung eines Regionalplans eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG („SUP 1 -Richtlinie“) durchzuführen. Zweck der Umweltprüfung ist es, dazu beizutragen, dass Umweltaspekte bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen einbezogen werden und diese Berücksichtigung im Planungsprozess transparent gemacht wird. Die Umweltprüfung betrachtet die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Regional- plans auf folgende Schutzgüter: - Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, - Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, - Fläche, - Boden, - Wasser, - Klima, Luft, - Landschaft, - Kulturgüter,sonstige Sachgüter - sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. 1 SUP: „Strategische Umweltprüfung“ für Pläne und Programme, begrifflich in Abgrenzung zur vorhabenbezo- genen „Umweltverträglichkeitsprüfung“ (UVP). 6 Zentraler Bestandteil der Umweltprüfung ist der Umweltbericht als eigenständiges Dokument. In die- sem werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet. Dabei sind auch „anderweitige Planungsmöglichkeiten“, d.h. Planungsalternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Plans darzustellen. Der Umweltbericht enthält nur Angaben, die unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstan- des und der allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans vernünftigerweise gefordert werden können und auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind (§ 8 Abs. 1 Satz 3 ROG und§ 2a Abs. 2 LplG). Damit müssen im Rahmen der Um- weltprüfung der Maßstab, also die Steuerungsreichweite, der inhaltliche und räumliche Detaillierungs- grad des Regionalplans sowie die Art der Festlegungen und deren erwartbare Umweltauswirkungen betrachtet werden, d.h. die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen muss dem Maßstab des Regionalplans (1:50.000) sowie dem tatsächlichen Konkretisierungsgrad der regionalplanerischen Festlegungen in räumlicher und sachlicher Hinsicht entsprechen. Die erheblichen Umweltauswirkungen sind in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten (§ 8 ROG). Damit ist die Umweltprüfung ein planungsbegleitender Prozess, dessen Inhalte und Ergebnisse im Laufe der Planung zunehmend konkretisiert und weiterentwickelt werden. Zu Beginn dieses Prozesses wurde im Rahmen des Scopings der Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts unter Beteiligung derjenigen Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Umwelt- auswirkungen des Plans voraussichtlich berührt wird, abgegrenzt (§ 8 Abs. 1 ROG, § 2a Abs. 3 LplG). Zudem diente das Scoping dazu, Informationen abzufragen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind. Die schriftlich eingegangenen Hinweise und Anregungen wurden geprüft und bei der Erstellung des Umweltberichts berücksichtigt. Auf der Grundlage des Scopings wurde der Umweltbericht ausgearbeitet. Er dient der Dokumentation der zu erwartenden Umweltauswirkungen und schafft damit Transparenz hinsichtlich der Berücksich- tigung der Umweltbelange im Planungsprozess. Der Umweltbericht ist Bestandteil des Planungsverfahrens. Die durch die Erarbeitung gewonnenen Erkenntnisse sind bei Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 ROG, § 3 Abs. 2 LplG). Zudem bildet das Dokument die Grundlage der „zusammenfassenden Erklärung“ (§ 10 Abs. 3 ROG), die dem Teilregionalplan beizufügen ist. In dieser wird dargestellt, wie Umwelterwägungen und Umweltbericht im Plan berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den ge- prüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Plans entscheidungserheblich waren. Außerdem benennt sie die Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 ROG). Mit dem Anhörungsentwurf des Teilregionalplans wird auch der Umweltbericht als gesondertes Do- kument öffentlich ausgelegt und den Behörden zugänglich gemacht. Zudem erfolgt die Veröffentli- chung im Internet (§ 12 Abs. 3 LplG). Die Ergebnisse der Konsultationen sind bei der Ausarbeitung der Regionalplanfortschreibung zu berücksichtigen. Die höhere Raumordnungsbehörde führt nach dem Inkrafttreten des Teilregionalplans ein Monitoring zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen durch. Damit sind insbesondere unvorhergesehe- ne nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln, um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (§ 8 Abs. 4 ROG, § 28 Abs. 4 LplG). 7 2 Methodisches Vorgehen im Rahmen der Planerstellung 2.1 Planerische Rahmenbedingungen Seit der Anpassung des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) durch den Bundesgesetzgeber liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien und ihrer Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Bis zur Erreichung der Treibhausgasneutralität in der Stromerzeugung erhalten die Anlagen im Abwägungsvorgang mit allen anderen Schutzgütern Vorrang. Sie müssen sich in der Abwägung nur noch den Zielen der Landes- und Bündnisverteidigung unterordnen. Damit bekommt der Ausbau erneuerbarer Energien ein erheb- lich stärkeres Gewicht als bisher. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll die installierte Leistung von Solaranlagen in Deutschland bis zum Jahr 2030 auf 215 GW erhöht werden (§ 4 EEG). Hierfür wird angestrebt, den jährlichen Zuwachs von 7,5 GW im Jahr 2022 auf 22 GW im Jahr 2026 zu vervielfachen. Dieser Zu- wachs soll zu gleichen Teilen auf Dach- und Freiflächen erfolgen. Am 16.08.2023 wurde im Kabinett ein Gesetzespaket verabschiedet, das so genannte Solarpaket. Dieses stellt einen zentralen Schritt dar, um die Ausbauziele für die Solarenergie bis 2030 zu erreichen und hebt die Bedeutung der Nutzung dieser Energieform nochmals hervor. Das Gesetzespaket setzt wichtige Elemente der Photovoltaikstra- tegie um, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Mai 2023 vorge- stellt wurde. Das Solarpaket umfasst dabei verschiedene Maßnahmen, die darauf abzielen, den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Dächern und Freiflächen zu beschleunigen. Zur Reduzierung von Flä- chennutzungskonkurrenzen zwischen der Landwirtschaft und der Energieerzeugung sollen auch Son- derformen der Freiflächenphotovoltaikanlagen eine weitere Förderung erfahren. So werden gemäß der Solarstrategie des Bundes Maßnahmen getroffen werden, um schwimmende Photovoltaikanlagen und Agri-PV-Anlagen verstärkt zu nutzen, um eine Mehrfachnutzung von Flächen zu gewährleisten, um damit gleichzeitig eine Flächenneuinanspruchnahme zu begrenzen. Bei Freiflächensolaranlagen handelt es sich nicht grundsätzlich um privilegierte Nutzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Das bedeutet, dass diese Nutzungsart, anders als beispielsweise die Wind- energienutzung, nicht durch den Bundesgesetzgeber dem Außenbereich zugeordnet ist. Im Regelfall ist daher eine entsprechende Bauleitplanung Voraussetzung für die Errichtung von FSA. Eine Aus- nahme bildet die so genannte Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b. Die Errichtung von FSA ist demnach in einem Abstand von 200 Metern zu einer Autobahn oder einem Schienenweg mit min- destens zwei Hauptgleisen ohne ein vorheriges Bauleitplanverfahren zulässig. In diesen Bereichen ist eine Baugenehmigung ausreichend. Auch in Bezug auf Agri-Photovoltaikanlagen ist mit der Änderung des Baugesetzbuchs zum 07.07.2023 bereits eine Maßnahme zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien um- gesetzt worden. Mit dem § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB wurde eine an bestimmte Voraussetzungen ge- knüpfte Privilegierung im Außenbereich für Agri-PV-Anlagen verankert. Agri-PV-Anlagen, die die im BauGB und in § 48 Abs. 1 Nr. 5 lit. a – c EEG benannten Voraussetzungen erfüllen, können ohne die Aufstellung eines Bebauungsplans nur mit vorliegender Baugenehmigung errichtet werden. Die Teil- privilegierung für Agri-PV-Anlagen beschränkt sich nicht auf Flächen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b. Durch die vorliegende Teilfortschreibung Solarenergie wird kein Baurecht geschaffen, sondern ledig- lich Gebiete festgelegt, die sich im regionalen Kontext für FSA als besonders geeignet darstellen. Auf diese Weise werden großflächige Gebiete überörtlich gesichert, um die Erreichung des Flächenziels zu gewährleisten. Innerhalb der VRG FSA ist die weitere Ausformung durch die Bauleitplanung erforder- lich. Außerhalb der VRG FSA ist weiterhin eine bauleitplanerische Steuerung von FSA möglich. Die Regelungen zu bestimmten Ausnahmevoraussetzungen im Bereich von bestehenden Festlegungen zum Freiraumschutz, die eine Nutzung durch FSA zielförmig ausschließen, erfolgt im Rahmen der Gesamtfortschreibung des 4. Regionalplans. 8 FSA ab einer installierten Leistung von mehr als 1 MWp zählen gemäß EEG 2023 i.d.R. zu den Solar- anlagen des ersten Segments. Nur über die erfolgreiche Teilnahme am Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur ist eine Vergütung für den daraus gewonnenen Strom möglich. Für das Jahr 2023 hat die Bundesnetzagentur den Höchstwert für Gebote auf 7,37 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Für FSA mit einer geringeren installierten Leistung und für Bürgerenergieanlagen gilt weiterhin die gesetzliche Förderung ohne die zwingende Teilnahme am Ausschreibungsverfahren. Zusätzlich zur Vergütung des Stroms im Rahmen des EEG-Regimes lohnt sich für viele FSA die sogenannte Direkt- vermarktung an der Strombörse. Der erzeugte und Strom wird vom Betreiber direkt an der Strombörse verkauft und kann auch direkt an einen Stromverbraucher geliefert werden. Damit entfällt für viele FSA die indirekte Steuerung durch das EEG auf die geförderten Flächen, denn die Anlagen können auch außerhalb wirtschaftlich betrieben werden. Die vorliegende Planung orientiert sich deshalb zwar an den im EEG 2023 für eine Förderung maßgeblichen Kriterien, macht sie jedoch nicht zur alleinigen Voraussetzung für eine Gebietsfestlegung. Die Region Mittlerer Oberrhein ist gemessen an der solaren Strahlungsenergie ein im Verhältnis stark begünstigter Raum und damit prädestiniert für die Errichtung und den Betrieb von Solaranlagen. Mit einer mittleren Jahressumme der Globalstrahlung von 1048 – 1130 kWh/m² (vgl. LUBW Energieatlas) ist von einer flächendeckenden Eignung für Solaranlagen auszugehen. Zwar gibt es lokale Unterschie- de, jedoch sind diese so gering ausgeprägt, dass eine räumliche Differenzierung aufgrund der globalen Strahlungsenergie nicht gerechtfertigt wäre. Um das vorhandene Energiepotenzial zu nutzen, wird in erster Linie die Errichtung von Solaranlagen an und auf bestehenden Gebäuden befürwortet. Da diese jedoch regelmäßig nicht regionalbedeutsam sind, verzichtet der Regionalverband auf eine formelle Steuerung in Form von Ausweisung geeigneter Flächen im Regionalplan. Von einer Regionalbedeutsamkeit von Freiflächensolaranlagen (FSA) wird i.d.R. bei einer Größe ab drei Hektar ausgegangen. Im Einzelfall kann die Schwelle der Regionalbedeutsamkeit zwar auch bei kleineren Flächen erreicht sein, jedoch zielt die Teilfortschreibung auf die Vorbereitung der Nutzung von Flächen, die bedingt durch ihre Größe auch einen gewissen Beitrag zum Klimaschutz leisten kön- nen. Vor dem Hintergrund des Bündelungsprinzips soll zudem eine Konzentration der Solarenergie- nutzung an besonders geeigneten Stellen erfolgen, während an anderer Stelle dem Freiraum weiterhin Vorrang eingeräumt wird. Planerische Leitsätze Freiflächensolaranlagen werden aufgrund ihrer Größe im Freiraum errichtet, wodurch sich ein Kon- fliktpotenzial mit anderen Freiraumnutzungen und –funktionen ergeben kann. Da die Bewahrung und Entwicklung verbliebener Freiräume ebenfalls ein wichtiges Anliegen der Regionalplanung ist, sollen FSA hauptsächlich auf Flächen, die eine Vorbelastung und ein geringes Konfliktpotenzial aufweisen, errichtet werden. Um eine freiraumverträgliche Planung zu erzielen, stellen die folgenden Leitsätze eine wichtige Grundlage dar: Bevorzugung von Standorten auf anthropogenen Stillgewässern Bevorzugung von Standorten mit hoher Vorbelastung durch technische Infrastruktur oder Boden- einträge, bspw. durch PFAS-Chemikalien Prioritäre Ausrichtung der Planung an den großen Infrastrukturen in der Region Mittlerer Ober- rhein Bündelung der baulichen Nutzung im Freiraum durch FSA durch eine Mindestgebietsgröße von drei Hektar Ermöglichung der Nutzung von Standorten mit geringem Konfliktpotential und guter wirtschaftli- cher Eignung für die kommunale Bauleitplanung und Schonung des Freiraums außerhalb der vor- gesehenen Gebiete Beitrag zur Erreichung des Landesflächenziels zur Bereitstellung von mindestens 0,2 Prozent der Regionsfläche für die Nutzung durch FSA 9 2.2 Verfahren zur Auswahl der VRG FSA Als Untersuchungsraum für die Festlegung von Vorranggebieten für Freiflächensolaranlagen (VRG FSA) gilt die gesamte Region Mittlerer Oberrhein. Zur Ermittlung der Vorranggebiete für Freiflächen- solaranlagen wurde ein mehrstufiges Auswahlverfahren angewandt. Zu diesem Zweck wurde ein Kri- terienkatalog entwickelt, der sowohl Ausschluss-, Konflikt als auch Eignungskriterien beinhaltet. Die methodische Anwendung der Ausschlusskriterien führte schrittweise zum Ausscheiden von Gebieten, die entweder aus rechtlich-tatsächlichen Gründen für die Errichtung von Freiflächensolaranlagen nicht in Frage kommen oder die aus planerischen Gründen nicht vorrangig für Freiflächensolaranlagen ge- nutzt werden sollen. Für die sich daraus ergebende Suchkulisse wurden im Weiteren Eignungskriterien herangezogen (darunter sind Kriterien zu verstehen, die insbesondere aufgrund von Vorbelastungen oder faktischer Eignung aus planerischer Sicht als Standorte für Freiflächensolaranlagen besonders in den Blick genommen werden). Diese wurden möglichen Konfliktkriterien gegenübergestellt, um die „Beststandorte“ für regionalbedeutsame Freiflächensolaranlagen zu identifizieren. Die Vorgehensweise wird in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Die Schritte werden im Anschluss an die Übersicht im Einzelnen erläutert. Tab. 1: Arbeitsschritte Arbeitsschritt Ergebnis 1. Ausschlusskriterien x Ausscheiden von Flächen anhand rechtlich/tatsächlicher und planerischer Ausschlusskriterien 2. Bündelung x Ausscheiden von Einzelflächen < 3 ha bzw. Bündelung von bereits genutzten oder baulich vorbelasteten Bereichen x 1. Zwischenergebnis: Suchraumkulisse x Informeller Austausch mit Gemeinden x Zuschnitt von Prüfflächen 3. Konflikt- und Eignungsbe- wertung x Konfliktbewertung: Prioritäre Weiterverfolgung von Flächen mit geringen Konflikten. Eignungsbewertung: Flächen, die Eig- nungskriterien entsprechen, werden schwerpunktmäßig betrach- tet. x Im Abgleich von definierten Eignungs- und Konfliktmatrizen werden die innerhalb der Suchraumkulisse abgegrenzten Prüf- flächen für Vorranggebiete bewertet. Damit können für die wei- teren Planungsschritte – je nach Über- oder Unterschreiten des angestrebten Flächenziels – weiter zu untersuchende Gebiete priorisiert werden. 4. Einzelfallbetrachtung x Planerische Abwägung der bestgeeigneten/ bzw. konfliktärms- ten Prüfflächen (Einzelfallbetrachtung, z. B. tiefere Untersu- chung Topographie, Wirkung Landschaftsbild etc.) 5. Abgleich mit den vorgege- benen Flächenbeitragswerten für die Freiflächensolaranlagen (neu definiert in § 21 KlimaG) x 2. Zwischenergebnis: VRG-Kulisse größer/kleiner/gleich Flä- chenziel 6. Überarbeitung VRG-Kulisse x Anpassung der Planungskriterien an geänderte Datengrundlagen und gesetzliche Vorgaben und ggf. Rückkehr zu Schritt 4 7. Vorranggebiete Solar x Ergebnis: Festlegung möglichst konfliktarmer VRG FSA 2.2.1 Beschreibung der Vorgehensweise Im ersten Planungsschritt wurde eine Reihe von Ausschluss- und Konfliktkriterien angewandt (Tabelle 2). Als Grundlage für die Festlegung der Ausschluss- und Konfliktkriterien dienten entsprechende 10 Fachgesetze, der geltende Regionalplan der Region Mittlerer Oberrhein sowie der Gesamtfortschrei- bungsentwurf des Regionalplans in der Fassung der 1. Offenlage aus dem Jahr 2021 sowie weitere planerische Grundlagen. Die Kriterien wurden unterteilt in rechtlich-tatsächliche Ausschluss- sowie planerische Ausschluss-/Konfliktkriterien. Während im Bereich der rechtlich-tatsächlichen Aus- schlusskriterien die Errichtung von Freiflächensolaranlagen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Gegebenheiten nicht möglich ist, wurden Bereiche planerischer Ausschluss- und Prüfkriterien im Rahmen der Abwägung aus planerischen Gründen ausgeschieden, i.d.R. aus Vorsorgegründen. Die Anwendung des ersten Planungsschritts (Tabelle 1) war einer von zwei Planungsschritten, die durch- geführt wurden, um den Untersuchungsraum einzugrenzen, d.h. der Abgrenzung einer sog. Suchraum- kulisse für die weitere Erarbeitung der möglichen künftigen Vorranggebiete. Im zweiten Planungsschritt wurden zunächst Flächen aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden, die kleiner waren als drei Hektar. Ziel war es, einerseits für die Nutzung durch Freiflächensolaranlagen – auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit – größere Gebiete vorzusehen und andererseits Anlagen im räumlichen Zusammenhang zu bündeln. Gebiete, knapp unter 3 ha, die im Verbund mit anderen Ge- bieten, bestehenden Anlagen oder anderer baulicher Vorbelastung (Straßen, Schienenwege, Klärwer- ke, Deponien, Umspannwerke, Industrie- und Gewerbegebiete etc.) wirken bzw. eine besondere Eig- nung aufweisen, wurden auch bei einer Größe von unter drei Hektar weiter betrachtet. I.d.R. wird da- von ausgegangen, dass eine gemeinsame Wirkung der Flächen noch bei einem Abstand von höchstens 50 Metern denkbar ist. Im Einzelfall kann aber auch ein geringerer Abstand in Kombination mit einer räumlichen Zäsur zu einer getrennten Betrachtung von Flächen führen. Die Planungsschritte 1. und 2. führten zur Abgrenzung einer ersten Suchraumkulisse, die eine Grund- lage für den informellen Austausch mit den Kommunen in der Region bildete. Im Rahmen der Ge- spräche, die im März und April 2023 stattfanden, hatten die Kommunen die Möglichkeit sich zum Suchraum innerhalb ihrer Gemarkungsgrenzen zu äußern. Gemeindliche Entwicklungsabsichten und Einwände fanden Eingang in den weiteren Planungsprozess. Auf Basis der Ergebnisse des Austau- sches werden Prüfflächen zugeschnitten, die der weiteren Konflikt- und Eignungsbewertung (dritter Planungsschritt) zugeführt wurden. Im Rahmen dieses Planungsschritts wurden die verbliebenen Flä- chen anhand der auf der Fläche vorliegenden Konflikte bewertet. Hier wurden die im Vorfeld definier- ten Konfliktkriterien herangezogen. Im nächsten Schritt wurden die weiterhin in der Planung verbleibenden Flächen einer Einzelfallbe- trachtung unterzogen. Dabei spielen alle weiteren Faktoren, die keinen harten Ausschluss darstellen, eine Rolle, aber auch Kriterien wie die Topographie wurden in diesem Schritt herangezogen (vierter Planungsschritt). Auf Basis der durchgeführten Planungsschritte 1.-4. wurden geeignete Flächen für die Festlegung von Vorranggebieten für Freiflächensolaranlagen abgegrenzt. Die dann vorliegende Gebietskulisse wurde mit dem Mindestflächenziel nach § 21 KlimaG abgeglichen, um das Erreichen des Flächenziels si- cherzustellen. Mit der Abwägung und Einarbeitung der Stellungnahmen, die im Rahmen des Anhö- rungsverfahrens eingebracht werden, wird sich möglicherweise die Erforderlichkeit ergeben, zu den vorangegangenen Planungsschritten zurückzukehren, um im Endergebnis mindestens das Flächenziel gemäß § 21 KlimaG zu erreichen (fünfter Planungsschritt). 2.2.2 Ausschluss- und Konfliktkriterien Tab. 2: Ausschluss- und Konfliktkriterien Kriterium Arbeitsschritt Begründung Eingangskulisse Region Ausschluss nicht regional- bedeutsamer Bereiche (i.d.R. *) < 3 ha 2. Bündelung Regionalplanerischer Maßstab und Bünde- lung der Solarnutzung in zusammenhän- genden Gebieten ab 3 ha. Siedlung 11 Siedlungsgebiete in Flä- chennutzungsplänen 1. Ausschlusskriterien Darstellungen der Flächennutzungspläne: Siedlung, d.h. Wohnen und Gewerbe wer- den nicht als Suchraum herangezogen. Als Datensatz vorliegende rechtsverbindliche Gebiete für Solaranlagen werden bei der Suche hingegen nicht ausgeschlossen Regionalplanung Gebiete für regionalplane- risch abgestimmte Sied- lungserweiterungen 1. Ausschlusskriterien Gebiete bereits für Wohnen/ Gewerbeent- wicklung gesichert. Grünzäsuren 1. Ausschlusskriterien Bauliche Anlagen ausgeschlossen. Vermei- dung bandartiger Siedlungsstrukturen Gebiete für Landwirtschaft Außer: besondere Eignung gem. Eignungskriterien 1. Ausschlusskriterien Vorrang vor anderen Nutzungen. Sicherung Nahrungsmittelversorgung (exklusive be- sondere Eignung gem. Eignungskriterien) Gebiete für Erholung 1. Ausschlusskriterien Vorrang vor anderen Nutzungen. Bauliche Anlagen ausgeschlossen sowie Sicherung ruhiger Gebiete Gebiete für den Abbau der Rohstoffe Kies und Sand 1. Ausschlusskriterien Entgegen stehende Nutzungen ausgeschlos- sen Gebiete zur Sicherung der Rohstoffe Kies und Sand 1. Ausschlusskriterien Entgegen stehende Nutzungen ausgeschlos- sen Gebiete für den Abbau von Festgesteinsrohstoffen 1. Ausschlusskriterien Entgegen stehende Nutzungen ausgeschlos- sen Gebiete zur Sicherung von Festgesteinsrohstoffen 1. Ausschlusskriterien Entgegen stehende Nutzungen ausgeschlos- sen Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen, Zone A 1. Ausschlusskriterien Nutzungen ausgeschlossen, die zukünftiger Trinkwasserversorgung entgegenstehen. Exposition / Topographie Hangneigung 4. Einzelfallbetrachtung Ungünstige Ertragsverhältnisse für Solaran- lagen Lagen mit ungünstiger Exposition 4. Einzelfallbetrachtung Ungünstige Ertragsverhältnisse für Solaran- lagen Abbaukonzessionen Rohstoffabbau Abbaukonzessionen für Rohstoff: Abbaugebiet 4. Einzelfallbetrachtung Hier findet der aktuelle Rohstoffabbau statt. In Abstimmung mit dem Betreiber, können Flächen , auf denen der Abbau bereits abge- schlossen ist, möglicherweise für FSA in Frage kommen. Ggf. lässt sich auch abse- hen, wo der Abbau zeitnah abgeschlossen sein wird. Auch diese Flächen wären für Floating -PV interessant. Spezifische Vor- sorgeabstände (Staub/ Sprengungen) müs- sen ggf. Berücksichtigung finden. Abbaukonzessionen für Rohstoff: Erweiterungsge- biet 4. Einzelfallbetrachtung Der Rohstoffabbau ist bereits genehmigt, der Abbau hat aber noch nicht begonnen. In Abstimmung mit dem Betreiber, können Flächen auf denen der Abbau bereits abge- schlossen ist, möglicherweise für FSA in Frage kommen. Ggf. lässt sich auch abse- hen, wo der Abbau zeitnah abgeschlossen sein wird. Auch diese Flächen wären für Floating PV interessant. Verkehrsinfrastruktur 12 Autobahnen (Anbaube- schränkung 40m) 1. Ausschlusskriterien § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Bundesstraßen (Anbaube- schränkung 20m) 1. Ausschlusskriterien § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Landesstraßen 1. Ausschlusskriterien § 22 Straßengesetz (StrG) Kreisstraßen 1. Ausschlusskriterien § 22 Straßengesetz (StrG) Gemeindeverbindungsstra- ßen 1. Ausschlusskriterien § 22 Abs. 7 Straßengesetz (StrG) Flughäfen, Segelflugplätze, Verkehrslandeplätze 1. Ausschlusskriterien § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), § 18b LuftVG, § 17 LuftVG Schienenstrecken 1. Ausschlusskriterien § 4 Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) Freiraum Nationalpark Schwarzwald 1. Ausschlusskriterien § 9 Nationalparkgesetz (NLPG) Naturschutzgebiete 1. Ausschlusskriterien § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Naturschutzgebiete - Vor- sorgeabstand von 200 m 4. Einzelfallbetrachtung Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des jeweiligen Natur- schutzgebietes Gesetzlich geschützte Bio- tope nach BNatSchG, NatSchG, LWaldG 4. Einzelfallbetrachtung § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 33 Naturschutzgesetz BW (NatSchG), § 30a Landeswaldgesetz (LWaldG) Gesetzlich geschützte Bio- tope nach BNatSchG, NatSchG, LWaldG - Vor- sorgeabstand von 50 m 4. Einzelfallbetrachtung § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 33 Naturschutzgesetz BW (NatSchG), § 30a Landeswaldgesetz (LWaldG) Flächenhafte Naturdenk- male 1. Ausschlusskriterien § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Gewässer erster Ordnung sowie natürliche stehende Gewässer größer als 1 ha inkl. Abstand von 50 m 1. Ausschlusskriterien § 61 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Sonstige Fließgewässer inkl. eines 10 m Gewässer- randstreifens 1. Ausschlusskriterien Können als untergeordnete lineare Struktu- ren (Maßstab der Regionalplanung) bei der Feinabgrenzung berücksichtigt oder je nach Gebietscharakter (große zusammenhängen- de Bereiche) auc h auf der nachgeordneten Planungsebene weiter berücksichtigt wer- den Wasserschutzgebietszone I 1. Ausschlusskriterien § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Wasserschutzgebietszone II 1. Ausschlusskriterien § 53 Wasserhaushaltsgesetz (WHG); § 45 Wassergesetz für BW (WG) Zone II aus Vorsorgegründen Quellenschutzgebiete (Fas- sungsbereich Zone I) 1. Ausschlusskriterien § 53 Wasserhaushaltsgesetz (WHG); § 45 Wassergesetz für BW (WG) Quellenschutzgebiete (Fas- sungsbereich Zone II) 1. Ausschlusskriterien § 53 Wasserhaushaltsgesetz (WHG); § 45 Wassergesetz für BW (WG), Zone II aus Vorsorgegründen Wald 1. Ausschlusskriterien § 9 Abs. 2 Landeswaldgesetz BW (LWaldG) Natura 2000-Gebiete 1. Ausschlusskriterien Erhalt der Schutz- und Erhaltungsziele des jeweiligen Natura 2000 Gebietes Natura 2000-Gebiete Vor- sorgeabst and 200 m 4. Einzelfallbetrachtung Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des jeweiligen Natura 2000-Gebietes Wildtierkorridore 1.000 m Breite 3. Konfliktbewertung Vermeidung von Beeinträchtigungen groß- räumiger Funktionsbeziehungen waldge- 13 bundener Arten Kernräume des regionalen Biotopverbunds 1. Ausschlusskriterien Vermeidung von Beeinträchtigungen des regionalen Biotopverbunds Arten nach Anhang IV der FFH -Richtlinie und der Europäischen Vogelschutz- richtlinie sowie weitere geschützte Arten 4. Einzelfallbetrachtung Vermeidung zu erwartender artenschutz- rechtlicher Verbotstatbestände Überschwemmungsgebiete 1. Ausschlusskriterien Bauliche Anlagen nicht zulässig § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Landschaftsschutzgebiete (LSG) 4. Einzelfallbetrachtung Planerische Restriktion zum Erhalt von Gebieten mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft. Im Einzelfall gegen den Flächenbeitragswert abzuwägen. Regional bedeutsame Kul- turdenkmale (Bau-, Kunst- und Bodendenkmale) 4. Einzelfallbetrachtung Berücksichtigung der Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen innerhalb des Prüfradius zu Kulturdenkmalen benötigen denkmal- schutzrechtliche Genehmigung. Biotoptypenkomplexe mit hoher oder sehr hoher Be- deutung (außerhalb der Kernräume des Biotopver- bunds) 1. Ausschlusskriterien Erhalt wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere aus Vorsorgegründen Streuobstbestände 4. Einzelfallbetrachtung § 33a Naturschutzgesetz BW (NatSchG); Einzelfallbetrachtung Streuobstgebiete (außer- halb der Kernräume des Biotopverbunds) 3. Konfliktbewertung Erhalt wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere aus Vorsorgegründen Landschaftsbildräume mit hoher oder sehr hoher Viel- falt, Eigenart oder Schön- heit 3. Konfliktbewertung Erhalt wertvoller Landschaftsbildräume Bereiche mit einer hohen Dichte an landschaftsbild- prägenden Elementen 3. Konfliktbewertung Erhalt wertvoller Landschaften mit hoher Dichte landschaftsbildprägender Elemente 2.2.3 Eignungskriterien Im Rahmen des dritten Planungsschritts wurden die verbliebenen Flächen anhand der Gegenüberstel- lung von Eignungs- und den oben genannten Konfliktkriterien bewertet. Diese wurden aufgrund ihrer spezifischen Bedeutung für die regionalen Freiraumfunktionen gewählt. Für die Eignungsbewertung wurde ein Katalog mit Eignungskriterien entwickelt, die Flächen aufgrund von optischen, akustischen oder sonstigen Vorbelastungen zunächst als besonders geeignet für die Nutzung der solaren Strah- lungsenergie herausstellen. Eine Nutzung dieser Flächen für die Festlegung von Vorranggebieten für Freiflächensolaranlagen kann Räume mit höherwertigen Freiraumfunktionen entlasten. Solaranlagen werden auf diesen Flächen evtl. auch als weniger störend empfunden. Zudem kann die Lenkung auf vorbelaststete Gebiete einen Beitrag zur Vermeidung von Nutzungskonflikten leisten. Aus planeri- schen Gründen kommen in erster Linie Flächen, die eine Vorbelastung im Sinne einer technischen Überprägung und einer hohen Zerschneidungswirkung aufweisen für die Errichtung von Freiflächen- solaranlagen in Frage. Durch die Anwendung der Eignungskriterien erfolgt eine Lenkung von potenzi- ellen Freiflächensolaranlagen auf die am wenigsten sensiblen Standorte im Freiraum. So kann sicher- gestellt werden, dass durch die Solarenergieplanung keine Ansätze weiterer Zersiedlung in der freien Landschaft geschaffen werden. Auf Grundlage der Art der Vorbelastung stehen hier neben punktuellen 14 Vorbelastungen vor allem die Flächen entlang der Hauptverkehrstrassen in der Region Mittlerer Ober- rhein auf Grund ihrer starken Zerschneidungswirkung im Fokus. Im Eignungskriterienkatalog werden auch Flächen genannt, die nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz 2023 (EEG 2023) zum Zeitpunkt der Erstellung des Kriterienkatalogs förderfähig waren. Die im EEG 2023 genannte Kulisse diente hierbei lediglich der Orientierung für belastbare Kriterien zur Eingrenzung des Suchraums und die Auswahl von Vorranggebieten. Flächen entlang von Hauptver- kehrstrassen weisen i.d.R. eine hohe Vorbelastung auf. Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass großflächige Freiflächensolaranlagen bevorzugt in diesen Räumen beantragt werden. In diesem Sinne kann der wirtschaftliche Aspekt auch für die Regionalpla- nung eine Rolle spielen. Um dem regionalplanerischen Steuerungsauftrag nachzukommen, wurde eine Eignung dieser Gebiete als Vorranggebiete individuell geprüft. Der Umgang mit der im EEG angege- benen Breite des Seitenrandstreifens bleibt nach Abwägung mit den bekannten weiteren Belangen der planerischen Entscheidung überlassen. Die Flächenkategorien anthropogene Stillgewässer (Baggerseen) und Altdeponien werden in der Eig- nungstabelle als Sonderkategorien bezeichnet. Sie wurden aus dem ersten Flächensuchlauf anhand der vorliegenden Ausschlusskriterien herausgenommen, um diese für die Solarenergie gut geeigneten Flä- chen im Falle einer Überlagerung von einem Ausschlusskriterium nicht von vornherein auszuschlie- ßen. Für die Baggerseen und Altdeponien wurde eine gesonderte Einzelfallprüfung durchgeführt. Tab. 3: Eignungskriterien Eignungskriterien Begründung/Kommentar Art der Vorbe- lastung EEG 2023 Anthropogene Stillge- wässer ( Baggerseen) Sonderkategorie bei der Potenzialflächensu- che, separate Einzelfallbetrachtung unabhän- gig von der restlichen Regionsfläche (Land- fläche). Ein anthropogenes Stillgewässer muss hin- sichtlich Größe und Form (abzüglich Uferab- stand mind. 40 m) für schwimmende Solar- anlagen geeignet sein. Eine Eignung liegt insbesondere dann vor, wenn die Gewässer gleichzeitig als Abbaustandorte für den Roh- stoffabbau fungieren. Sie befinden sich zu- dem oftmals in Nachbarschaft zu Gewerbe- gebieten. Für den Natur- und Artenschutz besonders relevante anthropogene Stillgewässer wurden als ungeeignet eingestuft. Einzelfallab- hängig – i.d.R. gewerbliche Vorprägung durch aktive Rohstoffa b- baustandorte Ja § 37 Abs. 1 S. 2 lit j) Altdeponien Sonderkategorie bei der Potenzialflächensu- che, separate Einzelfallbetrachtung unabhän- gig von der restlichen Regionsfläche. Poten- zial und Eignung bereits von der LUBW abgeprüft (Potenzialanalyse der LUBW Stand August 2022). Einzelfallab- hängig - i.d.R. starke Vorbelas- tung der Fläche mit Verlust von Bodenfunktio- nen Ja § 37 Abs. 1 S. 2 lit f) Konversionsflächen Auf Konversionsflächen ist je nach Vornut- zung von einer Vorbelastung im Hinblick auf die natürlichen Freiraumfunktionen auszuge- hen. Einzelfallab- hängig - u.U. starke Vorbelas- tung der Fläche mit Verlust von Bodenfunktio- nen Ja § 37 Abs. 1 S. 2 lit b) 15 Benachteiligte Gebiete (Acker - und Grünland- flächen) gemäß Freiflä- chenöffnungsverord- nung (FFÖ -VO) Aktuell vorliegende Gebietskulisse Energie- atlas: FFÖ -VO I.d.R. schwach ertragfähige landwirtschaftli- che Flächen, in denen deshalb eine EEG - Förderung für Freiflächensolaranlagen mög- lich ist. Einzelfallab- hängig – u. U. vorliegen- der Verlust von Bodenfunktio- nen und land- wirtschaftlicher Ertragsfunktion Ja § 37 Abs. 1 S. 2 lit h) PFC-Flächen /PFAS- Flächen Nutzung für Nahrungsmittelproduktion mög- licherweise nicht mehr möglich. Vorliegen PFC /PFAS-belasteter Flächen in der Region, insb. im LK Rastatt. Eignung für Freiflächen- solaranlagen, bspw. auch Agri -PV, im Ein- zelfall zu prüfen. Einzelfallab- hängig – u. U. schädliche Bodenverände- rungen, vorlie- gender Verlust von Bodenfunk- tionen und landwirtschaftli- cher Ertrags- funktion nein Altlastenflächen (Alt- standort, Altablagerun- gen) Art der Altlasten im Einzelfall zu betrachten. Nicht alle vorliegenden Altlastenflächen eignen sich für die Errichtung von Freiflä- chensolaranlagen. Einzelfallab- hängig – u. U. schädliche Bodenverände- rungen, vorlie- gender Verlust von Bodenfunk- tionen nein Wärmesenken (hier Wärmeabnehmer, z. B. Stadtquartiere, Unter- nehmen o.ä.) Transportwege der Wärme aus Freiflächenso- larthermieanlagen sollten möglichst kurzge- halten werden, d.h. Nähe zu Siedlungsgebie- ten ist erforderlich. Eignung kann im Einzel- fall gegen bekanntes tiefengeothermisches Potenzial abgewogen werden. nein Hauptverkehrstrassen - Seitenrandstreifen 500 m 500 m - lediglich Orientierung am EEG 2023, Flächen innerhalb des 500 m Streifens bzgl. der Förderung bevorzugt, Flächen au- ßerhalb aber nicht automatisch ausgeschlos- sen Ja § 37 Abs. 1 S. 2 lit c) Schienenstrecken Die Schienenhauptstrecken in der Region sind geprägt von einer regelmäßigen Befah- rung durch Fern - und Nahverkehrszüge so- wie Güterzüge. Angrenzende Flächen sind durch die akustischen Emissionen sowie den raumstrukturelle n Einschnitt vorbelastet. Optische und akustische Vor- belastung der direkten Umge- bung von Schie- nenstrecken. Sehr starke Zer- schneidungs- wirkung. Ja § 37 Abs. 1 S. 2 lit c) Autobahnen Autobahnen bilden einen großen raumstruk- turellen Einschnitt und eine sehr starke Vor- belastung für angrenzende Flächen. Optische und akustische Vor- belastung der direkten Umge- bung von Auto- Ja § 37 Abs. 1 S. 2 lit 16 bahnen. Sehr starke Zer- schneidungs- wirkung. c) Bundesstraßen Von Bundesstraßen gehen ähnliche Effekte wie von Autobahnen aus. Großer raumstruk- tureller Einschnitt und starke Vorbelastung angrenzender Flächen. Optische und akustische Vor- belastung der direkten Umge- bung von Bun- desstraßen. Sehr starke Zer- schneidungs- wirkung. nein Restflächen Autobahn- kreuze, Ausfahrten - "Autoba hnohren" Voraussetzung: Regionalbedeutsamkeit der Flächen muss gegeben sein. Da gesetzliche Mindestabstände zur Fahrbahn einzuhalten sind, ist eine Verfügbarkeit im regionalplane- rischen Maßstab nicht gegeben. Optische und akustische Vor- belastung der direkten Umge- bung von Auto- bahnen. nein 17 Abb. 1 Übersichtskarte Hauptinfrastrukturen 2.2.4 Einzelfallbetrachtung (Schritt 5) Die Flächen, die weiter in der Planung verbleiben, werden nun im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung u.a. im Hinblick auf die aktuelle Nutzungs- und Bewuchsstruktur, potenziellen Biotopverbundkorrido- ren, und den Flächenzuschnitt untersucht. Vor dem Hintergrund der grundlegenden Bedeutung der Bauleitplanung für die Nutzung von Flächen, werden zudem die gemeindlichen Entwicklungsabsich- ten innerhalb dieses Planungsschritts berücksichtigt. 18 2.3 Wirkfaktoren Da durch die Teilfortschreibung lediglich Vorranggebiete festgelegt werden und keine bzw. nur weni- ge konkrete Projekte bekannt sind, lassen sich auf der regionalen Ebene noch nicht alle Wirkungen prognostizieren. Bei der genauen Standortfestfestlegung sind weitere, detaillierte Untersuchungen notwendig. Nutzungsumwandlung/ Flächeninanspruchnahme Während der Bauphase kann es durch den Baustellenbetrieb, das Aufbringen von Schottermaterial zur besseren Befahrbarkeit von Baustraßen und den Bau von Gräben für die Verkabelung zu einer Schädi- gung der Vegetationsdecke und einem Lebensraumverlust kommen. Die Anlage von Freiflächensolar- anlagen führt zur (Teil-)Versiegelung durch bauliche Anlagen, z.B. Trafostationen, sonstige Nebenge- bäude und Erschließungsstraßen/-wege. Die Versiegelung durch die Solarmodule kann durch Punkt- fundamente und Metallpfosten auf ein Minimum reduziert werden. Insgesamt ist der Grad der Ver- sieglung i.d.R. sehr gering. Baubedingt kann es auch zur Veränderung der Bodenstruktur (GÜN- NEWIG ET AL. 2007; DEMUTH & MAACK 2019) mit Bodenverdichtungen und ggf. Bodenabtrag kommen. Mit der Überschirmung und Verschattung von Flächen (Cooling Effekt) und der Umvertei- lung von Niederschlagswasser geht eine Veränderung der abiotischen und biotischen Standortcharak- teristik einher (MAKARONIDOU 2020; SCHINDLER et al. 2018). Im Einzelfall können Freiflächensolaranlagen jedoch auch mit positiven Umweltauswirkungen ver- bunden sein, da bei einer vorherigen Acker- oder Intensivgrünlandnutzung eine ökologische Aufwer- tung der Flächen durch die Entwicklung bspw. von (Extensiv-)Grünland, Hochstauden, Säumen oder Hecken möglich ist. Auf extensiv genutzten Grünlandflächen ist dagegen mit negativen Umweltaus- wirkungen durch die Anlage von Freiflächensolaranlagen zu rechnen (DEMUTH & MAACK 2019). Großflächige Überdeckungen mit Solarmodulen können lokalklimatische Veränderungen verursachen. Unter den Modulen ist von einer Minderung der Lufttemperaturen (MAKARONDIOU 2020; SE- MERARO ET AL. 2020), einer veränderten Niederschlagsmenge (DEMUTH & MAACK 2019) und einer geringeren Evapotranspiration (BADELT ET AL. 2020) auszugehen. Eine verringerte Abküh- lung auf den Freiflächensolaranlagen führt ggf. zu einem Wärmeinsel-Effekt in der Nacht (BARRON- GAFFORD ET AL. 2016). Dies kann zum einen Frostschäden vorbeugen, zum anderen jedoch auch zu einer verminderten Kaltluftproduktion in Kaltluftentstehungsgebieten führen (GÜNNEWIG ET AL. 2007). Die Erheblichkeit solcher Beeinträchtigungen lässt sich erst auf der nachfolgenden Pla- nungsebene mit Kenntnis der Flächen- und Höhendimension sowie der Ausrichtung und Dichte der Solarmodule feststellen. Lärmemissionen Während der Bauphase kann es durch Baufahrzeuge und sonstigen Baulärm zu erhöhten Lärmemissi- onen kommen. Visuelle Wirkungen Durch die technische Überformung der Bodenoberfläche kann es zu einer Beeinträchtigung des Land- schaftsbildes kommen. Effekte sind vor allem im Nahbereich zu erwarten, da die Anlagen sich durch ihre innere Untergliederung i.d.R. deutlich von der umliegenden Landschaft abheben. Mit zunehmen- der Entfernung werden die Anlagen als homogene Flächen wahrgenommen, die aufgrund größerer Helligkeit, Reflexion o.ä. deutlich hervortreten. Der Wirkraum ist einerseits abhängig von Relief und sichtverschattenden Elementen wie Bewuchs und Bebauung und andererseits von der Höhe der PV Anlagen, dem Spiegelungsverhalten und dem Einfallswinkel des Lichtes. Scheuch- und Störwirkungen Stör- und Scheuchwirkungen (Silhouetteneffekt) durch Freiflächensolaranlagen sind grundsätzlich nicht auszuschließen (GÜNNEWIG ET AL. 2007) und können zu einer Entwertung des avifaunisti- schen Lebensraums führen. Dies trifft vor allem auf empfindliche Wiesenvogelarten und rastende Wasservögel zu. Für überfliegende Vögel stellen die Freiflächensolaranlagen keine Gefahr dar 19 (GÜNNEWIG ET AL. 2007). Wasservögel können jedoch große Solaranlagen mit Gewässern ver- wechseln und durch polarisiertes Licht angezogen werden (TAYLOR ET AL. 2019). Barrierewirkungen Durch die Einfriedung des Betriebsgeländes können Barrieren für Mittel- und Großsäuger entstehen (WAGEGG & TRUMPP 2015; HERDEN ET AL. 2009). Besondere planerische Relevanz hat das im Bereich von Wildtierkorridoren. Die Wildtierkorridore dienen der Wanderung und Ausbreitung wild- lebender Tiere von wald- und deckungsreichen Lebensräumen. Im Fokus stehen dabei insbesondere die heimischen mittelgroßen und großen Säugetiere (FVA 2012). Je nach baulicher Umsetzung der Freiflächensolaranlagen sind Wirkungen auf den Biotopverbund der weniger mobilen Arten möglich. Auch eine Fragmentierung von Lebensräumen aufgrund einer Barriere für den Genfluss kann sich negativ auswirken (CSENCSICS ET AL. 2014). Durch eine mögliche Unterbrechung von Wegenetzes kann der Erholungsnutzen eingeschränkt sein. 2.4 Technische Lücken und fehlende Kenntnisse Für die Region Mittlerer Oberrhein liegen zu den nach § 1 IV BNatSchG zu bewahrenden historisch gewachsenen Kulturlandschaften keine flächendeckenden Daten vor. Allerdings fanden die verfügba- ren Daten zu den Einzelelementen der Kulturlandschaft, wie z. B. Bodendenkmale, entsprechende Berücksichtigung. Für die Vorranggebiete einschließlich des Umfelds liegen derzeit z.T. nur lückenhaft Daten zu arten- schutzrechtlich relevanten Arten vor. Die Daten des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg so- wie weitere Daten der höheren Naturschutzbehörde wurden im Bereich der Vorranggebiete geprüft und überschlägig bewertet. 20 3 Raumbedeutsame Umweltziele Dargestellt werden die Ziele des Umweltschutzes (siehe Tab. 4), die für das Regionalplankapitel von Bedeutung sind, sowie die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berück- sichtigt werden (Anlage 1 zu § 9 I ROG, Nr. 1b). Damit die Planung bewertet und im Sinne der Umweltvorsorge optimiert werden kann, bedarf es eines Zielsystems, das Bewertungsmaßstäbe für die Umweltprüfung festlegt. Relevante Umweltziele finden sich in gesetzlichen Vorschriften der EU, des Bundes und des Landes sowie in räumlichen Gesamtpla- nungen wie dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2003 (LEP) und dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003. Auch der Umweltplan Baden-Württemberg und die Naturschutzstrategie Baden-Württemberg 2020 enthalten relevante Umweltziele. In der nachfolgenden Tabelle sind die zu prüfenden Schutzgüter und die dafür jeweils relevanten, re- gionalisierten Umweltziele einander zugeordnet. Diese sind die Basis für die Umweltprüfung. Dargestellt werden nur die Umweltziele, die eine Relevanz in Bezug auf die Festlegung von Vorrang- gebieten für regionalbedeutsame Freiflächensolaranlagen haben und die durch die geplanten regional- planerischen Festlegungen beeinflussbar sind. Tab. 4 Umweltziele Schutzgut Umweltziele Mensch und Erholung x Vermeidung von (zusätzlichen) Lärmbelastungen (§ 2 II Nr. 6 ROG, UWP S. 86) x Erhalt von ruhigen Gebieten und Ruhezonen (UWP S. 86) x Schutz und Sicherung von Gebieten für die Erholung in Natur und Landschaft (§ 2 I Nr. 16 NatSchG BW, § 2 I Nr. 14 ROG) Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt x Entwicklung, Sicherung und Wiederherstellung des Raumes für die Funktions- fähigkeit der Tier- und Pflanzenwelt (§ 2 II Nr. 6 ROG) x Erhaltung lebensfähiger Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen und Ermöglichen des Austausches zwischen den Populationen (§ 1 II BNatSchG) x Erhaltung von überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräumen (LEP 5.1.2) x Schaffen eines Biotopverbundsystems (§ 20 I BNatSchG) x Erhaltung von Gebieten mit besonderer Bedeutung für die heimische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich der biologischen Vielfalt (RPMO 3.3.1.1.6) x Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Ar- ten ist entgegenzuwirken (§ 1 II BNatSchG) x Die Tötung, Störung sowie Entnahme von Arten bzw. Zerstörung der Fort- pflanzungs- und Ruhestätten für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für europäische Vogelarten ist verboten (§ 44 BNatSchG) Boden x Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden zu entwi- ckeln und zu sichern (§ 2 II Nr. 6 ROG) x Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen durch Schadstoffeinträge, übermäßige Nährstoffeinträge sowie Erosion (§§ 1, 4 II, 7 BBodSchG) x Sicherung von Böden mit hoher Leistungsfähigkeit der natürlichen Funktionen sowie der Funktion als natur- und kulturgeschichtliche Urkunde (§ 1 BBodSchG) x Beschränkung der Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft auf das Unvermeidbare (LEP 3.1.9) Wasser x Sicherung von Gebieten mit besonderen Grundwasservorkommen (LEP 4.3.1) x Schutz grundwasserempfindlicher Gebiete durch standortangepasste Nutzun- gen (LEP 4.3.2) x Erhalt und Wiederherstellung des natürlichen Wasserrückhaltevermögens (§ 77 WHG) 21 x Erhalt von Überschwemmungsgebieten als Rückhalteflächen (§ 77 WHG) x Anpassung der vorhandenen und künftigen Nutzung an die Gefährdung durch Hochwasser sowie geringe Grundwasserflurabstände (RPMO 3.3.5.3.1) Klima/Luft x Sicherung klimatisch bedeutsamer Freiräume bzw. Wiederherstellung ihrer klimatischen Funktionen (§ 2 II Nr. 6 ROG) Landschafts- bild x Sicherung der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit (§ 1 I Nr. 3 BNaSchG) x Sicherung von Gebieten mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild (LEP 1.9) Kultur- und Sachgüter x Erhaltung historisch gewachsener Kulturlandschaften (§ 2 II Nr. 4 ROG, § 1 IV Nr. 1 BNatSchG) x Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, sind vor Verunstaltung, Zersiede- lung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren (§ 1 IV BNatSchG) x Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dür- fen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden (§ 15 III DSchG BW) x In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kultur- denkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmi- gung der höheren Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden (§ 22 II DSchG BW) x Minimierung der Inanspruchnahme von Freiflächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft (LEP 3.1.9) mehrere Schutzgüter betreffend x Sparsame und haushälterische Inanspruchnahme von Freiflächen mit besonde- rer Bedeutung für den Naturhaushalt (LEP 3.1.9) x Sicherung von großflächigen, weitgehend unzerschnittenen Landschaftsräu- men (§ 1 V BNatSchG) Erläuterungen: LEP- Landesentwicklungsplan, UWP – Umweltplan Baden-Württemberg, N-BW 2020 – Naturschutzstrategie Baden-Württemberg 2020 Die Berücksichtigung von Umweltzielen und sonstigen Umwelterwägungen ist eine der Kernaufgaben der an der Leitvorstellung der Nachhaltigkeit ausgerichteten Regionalplanung und damit ein wesentli- cher Bestandteil der vorliegenden Regionalplanfortschreibung. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Umweltziele bezogen auf die regionalplanerischen Festle- gungen in der Weise berücksichtigt, dass x planerische Leitsätze für geeignete und umweltschonende Vorranggebiete formuliert wurden (Kap. 2.1), x ein mehrstufiger Suchlauf mit umweltrelevanten Tabukriterien (siehe Kap. 2.3.1) sowie eine Flä- chenbewertung auf Basis von Prüf- und Restriktionskriterien und eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt wurde. (siehe Kap. 2.3.4 u. 2.3.5) 22 4 Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustands 4.1 Mensch und Erholung Das Schutzgut Mensch wird durch die Teilaspekte Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen, Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie Erholungs- und Freizeitfunktion abgebildet. Für den Teilaspekt Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen sind insbesondere Lärmimmissionen relevant. Die Hauptquellen für Lärmbelastungen sind der Straßenverkehr, der Schienenverkehr und Luftverkehr sowie die Industrie. Entlang der Hauptverkehrswege sowie im Bereich der Einflugschnei- se des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden ist von einer hohen Lärmbelastung von Freiflächen und Siedlungsflächen auszugehen. Dagegen sind vor allem größere Bereiche des Schwarzwaldes ver- gleichsweise gering oder überhaupt nicht von Schallimmissionen belastet. Im Hinblick auf die Wohn- und Wohnumfeldfunktion ist die Möglichkeit der täglichen wohnortnahen Erholung von Bedeutung. Dabei steht das Bedürfnis sich in der freien Landschaft zu erholen im Vor- dergrund. In den siedlungsnahen Freiflächen, die zu Fuß erreichbar sind, sollten daher zusätzliche Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion (z. B. durch Flächenverluste, Zerschneidung) vermieden werden. Für die Erholungs- und Freizeitfunktion sind die großräumigen Erholungsgebiete relevant. Der gesetz- liche Erholungswald nach § 33 Landeswaldgesetz bietet Möglichkeiten der freiraumbezogenen Erho- lung in Verdichtungsräumen und im Nahbereich von größeren Siedlungen, Kur- und Erholungsorten. Die Erholungswälder der Stufe 1 und 2 wurden von der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt BW (FVA) mit Hilfe des Besucheraufkommens fachtechnisch abgegrenzt. Zudem dient die Kulisse der Naturparke der Entwicklung und Pflege einer Erholungslandschaft, die sich durch Vielfalt, Eigen- heit und Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnet und sich wegen ihrer Naturausstattung für die Erholung größerer Bevölkerungsteile besonders eignet. In der Region Mittlerer Oberrhein sind insgesamt 109 Landschaftsschutzgebiete mit einem Flächenan- teil von 30 Prozent bezogen auf die Regionsfläche ausgewiesen (22 % in BW) 2 . Die Landschafts- schutzgebiete geben Hinweise auf die besondere Ausprägung der Landschaft und deren Eignung für die Erholung. Darüber hinaus sind die Naturparke „Schwarzwald Mitte/Nord“ sowie „Stromberg- Heuchelberg“ für die landschaftsgebundene Erholung von Bedeutung. Durch den fortschreitenden Ausbau des Verkehrsnetzes und die Ausdehnung der Siedlungsgebiete werden die Landschaftsräume zunehmend verkleinert, zerteilt und voneinander isoliert. Somit sind die verbleibenden großen zusammenhängenden Landschaftsräume bei gleichzeitig hoher Eignung für die stille Erholung der Bevölkerung des Verdichtungsraumes von besonderer Bedeutung. Zur Abgrenzung der großen unzerschnittenen Räume wurden die klassifizierten Straßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung von über 1.000 Fahrzeugen zugrunde gelegt. Um den Erholungssuchenden eine Tageswanderung ohne Querung einer Hauptverkehrsstraße zu ermöglichen, wird eine Mindestflächengröße von 100 km² angesetzt. Zur Ermittlung von Räumen, die sich aus re- gionaler Sicht durch eine „relative“ Unzerschnittenheit und Ruhe auszeichnen, werden ergänzend zu den klassifizierten Straßen die Bahnlinien, Hochspannungsleitungen und Siedlungen als Abgren- zungskriterien einbezogen 3 . Der einzige in der Region Mittlerer Oberrhein auf diesem Wege ermittelte große unzerschnittene Raum befindet sich im Nordschwarzwald südlich von Loffenau bzw. im östli- chen Murgtal. 2 Schutzgebietsstatistik der LUBW vom 09.11.2023 3 LUBW/ILPÖ (2022): Unzerschnittene verkehrsarme Räume 2013. 23 Abb. 2 Mensch und Erholung (Grundlagen: FVA 2011, LUBW 2014) 4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Naturschutzgebiete, Nationalpark sowie Bann- und Schonwälder Die nach § 23 BNatSchG geschützten Naturschutzgebiete, der nach § 24 BNatSchG geschützte Natio- nalpark sowie die Bann- und Schonwälder nach § 32 LWaldG BW besitzen eine sehr hohe Bedeutung für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Die nationalen Schutzgebietskategorien werden durch das europäische Netzwerk Natura 2000 ergänzt. Sie sind über die gesamte Region ver- teilt (siehe Abb. 2). Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen Naturschutzgebiete, Bann- und Schonwälder für die Nutzung durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen nicht in Betracht. 24 Natura 2000 Ziel des Natura 2000-Netzes ist der Schutz und Erhalt der wildlebenden, europäischen Vogelarten (Vogelschutz-RL) sowie die Wahrung günstiger Erhaltungszustände für bestimmte europäische Arten und Lebensräume (FFH-RL). Die Gebiete umfassen eine Gesamtfläche von ca. 72.400 Hektar und haben damit einen Flächenanteil von ca. 34 Prozent der Region Mittlerer Oberrhein. Der Landesdurch- schnitt liegt bei 18 Prozent. Die Flächen des Natura-2000-Netzes werden auf Grund ihrer Bedeutung nicht für die Nutzung durch Freiflächensolaranlagen in Anspruch genommen. Es kann daher maximal zu randlichen Effekten kommen. Artenschutz Mit den Daten des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg existieren im Planungsraum für einige Arten Kenntnisse zu artenschutzrechtlich relevanten Vorkommen. Der Datensatz enthält Angaben zu Vögeln, Amphibien, Wildbienen, Käfer, Libellen, Schmetterlinge sowie einzelnen Pflanzenarten. Dar- über hinaus liegen weitere Datensätze u.a. des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Biotoptypenkomplexe und Biotopverbund Im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftsrahmenplans hat der Regionalverband auf der Grundlage vorhandener digitaler Daten eine Erfassung von Biotoptypenkomplexen 4 im Offenland durchgeführt. Ziel war es, die verschiedenen, z. T. sehr kleinräumigen Datensätze zu größeren Raumeinheiten zu- sammenzuführen und somit einen an den regionalen Maßstab angepassten, flächendeckenden Daten- satz zu erzeugen. Durch die Betrachtung des Verteilungsmusters von Einzelobjekten werden für das Offenland eine Differenzierung in strukturarme und strukturreiche Gebiete möglich sowie funktionale Bezüge sichtbar. Die Erfassung der Biotoptypenkomplexe stellt somit eine sinnvolle und wichtige Ergänzung der vorhandenen naturschutzfachlichen Daten dar. Eine Typisierung der Waldflächen konnte darüber hinaus auf Basis der Forsteinrichtungsdaten erfolgen, wobei diese für die Solarener- gieplanung aufgrund der Nicht-Inanspruchnahme von Wäldern für die Festlegung von Gebieten für Solarenergie von untergeordneter Bedeutung sind. Der fortschreitende Nutzungsdruck auf die Landschaft, die Intensivierung der Landnutzung sowie die generelle Fragmentierung von Lebensräumen haben in der Folge zu einer Zerstörung von ökologi- schen Wertigkeiten sowie funktionalen Zusammenhängen von Landschaften geführt. Mit dem Bio- topverbund sollen einerseits die einheimischen Arten und Artengemeinschaften einschließlich ihrer Lebensräume gesichert werden, anderseits sollen funktionsfähige Wechselbeziehungen in der Land- schaft gesichert, wiederhergestellt und entwickelt werden. Für die Region liegt eine Konzeption zum regionalen Biotopverbund im Offenland aus dem Jahr 2012 vor 5 . Im Rahmen der Teilfortschreibung wurden bei der Betrachtung des Biotopverbunds Kernräume (s. Tabelle 1) innerhalb der Schwerpunktgebiete ausgeschlossen. Schwerpunktgebiete sind Gebiete mit sehr hoher Kernraumdichte sowie mit flächenhafter Ausdehnung und gutem Vernetzungsgrad. Für den Biotopverbund des Offenlands sind demnach vor allem die Rheinniederung, das Murgtal, der Albgau sowie der westliche Kraichgau von mindestens regionaler Bedeutung. Für den Verbund von Waldflächen hat die FVA den Generalwildwegeplan aufgestellt. Der General- wildwegeplan zeigt die Möglichkeiten eines großräumigen Verbunds mobiler heimischer Säugerarten in der bereits stark fragmentierten Kulturlandschaft Baden-Württembergs auf. In der Region Mittlerer Oberrhein befinden sich Korridore, die vom Schwarzwald bzw. dem Kraichgau in die Rheinebene hinunterführen. Ein weiterer Korridor verläuft entlang des Rheins südlich von Karlsruhe. 4 Unter Biotoptypenkomplexe werden im Folgenden charakteristische, häufig wiederkehrende Kombinationen von Biotoptypen in einem festen räumlichen Gefüge verstanden. 5 Institut für Landschaftsplanung und Ökologie Stuttgart: Festlegung von für den regionalen Biotopverbund bedeutsamen Räumen in der Region Mittlerer Oberrhein, Juni 2012. 25 Abb. 3 Wertvolle Bereiche für Pflanzen und Tiere (Grundlage: FVA 2012, RP KA 2012, RVMO 2012) 4.3 Boden Für die Region Mittlerer Oberrhein liegt die digitale Bodenkarte 1:50.000 (BK 50) des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) vor. Die Bodenkarte enthält eine Bewertung der Boden- funktionen natürliche Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter- und Puffer- funktion sowie Sonderstandort für naturnahe Vegetation. Die Bodenfunktion Archiv der Naturge- schichte wird ebenfalls durch einen Datensatz des LGRB abgedeckt. Für die Gesamtbewertung der drei Bodenfunktionen natürliche Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter- und Pufferfunktion wurde das landesweite Bewertungsverfahren der LUBW (2010) in Abstimmung mit dem LGRB mit dem Ziel weiterentwickelt, eine räumliche Diffe- renzierung der Bewertungsstufen, die in der räumlichen Planung eine Lenkung der Inanspruchnahme 26 auf weniger wertvolle Bereiche ermöglicht. Die Bewertung der Funktion Archiv der Naturgeschichte orientiert sich an der Arbeitshilfe der LUBW (LUBW 2008). Tab. 5 Kategorien zur Bewertung der Bodenfunktionen Kategorie Bewertung Böden von überre- gionaler Bedeutung Bereiche mit sehr hoher Leistungsfähigkeit der Teilfunktionen natürliche Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puf- fer für Schadstoffe Bereiche mit sehr hoher Leistungsfähigkeit der Teilfunktion Sonderstandort für naturnahe Vegetation Böden von regiona- ler Bedeutung Bereiche mit hoher Leistungsfähigkeit der Teilfunktionen natürliche Bo- denfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe Bodenarchive von hoher Bedeutung für die Naturgeschichte Böden von mindestens regionaler Bedeutung sind in allen Naturräumen, mit Ausnahme des Albgaus, häufig anzutreffen. Im Schwarzwald bilden die Böden mit überregionaler Bedeutung Sonderstandorte für naturnahe Vegetation ab. Hier handelt es sich um nährstoffarme bzw. feuchte bis nasse Podsole. Dagegen bestehen im Kraichgau die Böden mit überregionaler Bedeutung im Wesentlichen aus fruchtbaren Parabraunerden. Der Bodenschutzwald schützt seinen Standort sowie benachbarte Flächen vor Erosionsschäden. Wald verhindert bzw. verringert den Oberflächenabfluss des Regenwassers, schwächt die erodierende Kraft und verhindert dadurch den Bodenabtrag. Gesetzliche Bodenschutzwälder finden sich in erster Linie an den Hängen des Schwarzwalds. Vorbelastungen in Form von PFAS-belasteten Böden, Altlasten sowie Deponien stellen anthropogene Veränderungen der physikalischen und chemischen Bodeneigenschaften dar, welche die natürlichen Bodenfunktionen einschränken. Entsprechend vorbelastete bzw. veränderte Böden liegen gem. vorlie- gender Datensätze auf die gesamte Region verteilt vor. 4.4 Wasser Grundwasservorkommen sind wichtige Bestandteile des Naturhaushalts und im Hinblick auf deren Nutzbarkeit als Trinkwasser für die Bevölkerung eine wichtige Ressource. Die Grundwasserverhält- nisse, die Ausbildung und Bedeutung der Grundwasservorkommen werden maßgeblich durch die geo- logischen Verhältnisse geprägt. Die mächtigen quartären Sande und Kiese der nördlichen Oberrheinebene bilden einen landesweit bedeutsamen Grundwasserkörper mit einer ausgezeichneten Grundwasserqualität. Die Ergiebigkeit der hydrogeologischen Einheiten ist in der Rheinniederung und den Hardtplatten als hoch bis sehr hoch einzustufen. Entsprechend seines naturräumlichen Potenzials ist die Rheinebene ein Schwerpunktge- biet für Trinkwasserschutzgebiete. Heilquellenschutzgebiete finden sich in Baden-Baden, Gaggenau und Waldbronn. Sie dienen dem Schutz von Mineralquellen. Der Wasserschutzwald dient der Reinhaltung des Grundwassers sowie stehender und fließender Ober- flächengewässer. Es handelt sich um Waldflächen, auf welchen die Wasserwirtschaftsverwaltung die Ausweisung von Wasserschutzgebieten plant. Die Region ist von einem weitverzweigten Fließgewässernetz durchzogen. Überschwemmungsgebiete befinden sich v. a. entlang des Rheins, der Murg, der Alb, des Pfinz-Entlastungskanals, des Saalbaches und des Kraichbaches. 4.5 Klima/Luft Bei Freiflächensolaranlagen spielen klimatische Aspekte im Hinblick auf mögliche Umweltauswir- kungen im regionalen Maßstab eine untergeordnete Rolle. Auswirkungen sind lediglich im lokalklima- tischen Bereich möglich. Die Erheblichkeit solcher kleinräumigen Beeinträchtigungen lässt sich erst auf den nachgeordneten Planungsebenen feststellen. 27 4.6 Landschaftsbild Das Landschaftsbild wird im Wesentlichen durch das Relief, die Freiraumnutzungen, die Besiedlung sowie technische Infrastrukturen geprägt. Zur Beschreibung der verschiedenen Landschaftscharaktere werden die naturräumlichen Einheiten 6 herangezogen. Der Schwarzwald besticht durch seine hohe Reliefenergie sowie seinen hohen Waldanteil. Der starke Anstieg bedingt eine deutliche Stufung der Vegetation mit ausgedehnten, überwiegend bewaldeten Blockhalden über ausgedehnte Fichten-Forste bis hin zu vermoorten Hochflächen. Die Besiedelung konzentriert sich auf die zum Teil tief eingeschnittenen Täler, wo sich auch ausgedehnte Grünlandge- biete an steilen Hängen finden. Von den markanten Höhenrücken bestehen Sichtbeziehungen bis über die Rheinebene. Der Kraichgau ist ein 200 bis 300 m hohes Hügelland. Infolge der hohen Leistungsfähigkeit der Böden hat sich eine Landschaft mit einem geringen Waldanteil, einer hohen Nutzungsintensität im Offenland und einer vergleichsweise dichten Besiedlung entwickelt. Meist stehen die Wälder auf den Kuppenla- gen. Zur Oberrheinebene fallen die Hänge ab und sind z. T. stark zertalt. Hier treten auch Rebland- schaften auf. Östlich des Kraichgaus schließt sich der Strom- und Heuchelberg an, von dem nur ein kleiner Teil in der Region Mittlerer Oberrhein liegt. Während auf den Hochflächen große zusammenhängende Wald- gebiete ausgebildet sind, finden sich an den Hängen größere Weinanbaugebiete. Die Oberrheinniederung untergliedert sich in die Rheinaue und Altaue 7 . In der rezenten Rheinaue sind die für eine Talniederung typischen Landschaftsstrukturen wie Auwälder, Altwasser, Nass- und Feuchtwiesen sowie Röhrichtbestände gut erlebbar. Der Bereich wird bei Hochwasser regelmäßig geflutet. Die Altaue ist durch einen Hochwasserdamm vom Überflutungsregime des Rheins abge- schnitten und entwickelte sich zu einem intensiv genutzten landwirtschaftlichen Gebiet. Begrenzt wird die Altaue durch die Hochgestadekante im Osten. Oberhalb der Hochgestadekante erstrecken sich die Hardtebenen. Diese bestehen einerseits aus großen Waldgebieten (z. B. Hardtwälder südlich und nördlich Karlsruhe), andererseits aus überwiegend ackerbaulich genutzten, gehölzarmen Gebieten. Von besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild sind die kleinräumigen morphologischen Gegebenheiten, insbesondere die Dünen und Flugsandfelder. Der Niederungsbereich innerhalb der Hardtebenen, die Kinzig-Murg-Rinne, untergliedert sich in strukturarme und strukturreiche Landschaftsteile. Die strukturreichen Einheiten enthalten die natur- raumtypischen Auwaldreste, Fließgewässer und Grünlandauen. Aufgrund der z. T. sehr hohen potenziellen Sichtweiten im Offenland wirken sich die zahlreichen Inf- rastruktureinrichtungen (Straßen, Hochspannungsleitungen) und der hohe Anteil an Siedlungsrändern (z. B. im Raum Karlsruhe und entlang der B 36) negativ auf das Landschaftserleben in der Ober- rheinebene aus. 6 Naturraumsteckbriefe der Materialien zum Landschaftsrahmenprogramm Baden-Württemberg 2000 7 Teil der Oberrheinniederung, der zwischen Rheinhauptdamm und Gestadebruch liegt 28 Abb. 4 Bewertung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds (Grundlage: ILPÖ 2012) Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind bei Freiflächensolarenergieanlagen in erster Linie im Nahbereich zu erwarten. Lediglich in topographisch bedingten Sonderfällen ist eine Wirkung über den Nahbereich hinaus denkbar. Durch das Institut für Landschaftsplanung und Ökologie (ILPÖ) der Uni- versität Stuttgart wurde eine Landschaftsbildanalyse für die Region Mittlerer Oberrhein erarbeitet. Ziel der Landschaftsbildanalyse ist eine flächendeckende Beschreibung der Vielfalt, Eigenart und Schön- heit der Landschaft. Der Bewertung liegt eine Befragung von Probanden zugrunde. Das Ergebnis der Bewertung ist in Abb. 4 dargestellt. 29 4.7 Kultur- und sonstige Sachgüter Kulturgüter Unter Kulturgütern werden insbesondere denkmalschutzrelevante Flächen und Objekte, wie z. B. his- torische Gebäude und Ensembles, architektonisch bzw. ingenieurtechnisch wertvolle Anlagen, archäo- logisch wertvolle Bereiche sowie kunsthistorisch bedeutsame Gegenstände verstanden. Im Rahmen der Umweltprüfung zur Teilfortschreibung Solarenergie sind v. a. die Kulturdenkmale mit besonderer Bedeutung gemäß § 12 und 28 Denkmalschutzgesetz BW (DSchG) einschließlich ihres Umgebungs- schutzes gemäß § 15 DSchG sowie die Bodendenkmale außerhalb der Siedlungsbereiche von Bedeu- tung. Darüber hinaus gibt es in der Region eine Vielzahl von Baudenkmalen nach § 2 DSchG. Die meisten Objekte liegen in den Ortslagen und sind daher für die Umweltprüfung nicht relevant. Da von Freiflächensolaranlagen in der Regel keine visuellen Fernwirkungen ausgehen, ist eine Aus- wirkung auf Kulturdenkmale ebenfalls nur im Nahbereich zu erwarten. Lediglich in topographischen Sondersituationen, kann im Einzelfall eine Wirkung über den Nahbereich hinaus in Frage kommen. Sachgüter Die Erhaltung von Bereichen mit günstigen Standortvoraussetzungen für die landwirtschaftliche Nut- zung kann einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und zur Entwicklung der Kulturlandschaft leisten. Um die Schutzwürdigkeit von landwirtschaftlichen Flächen für die Region Mittlerer Oberrhein darzustel- len, gibt es mit der Vorrangflur der Digitalen Flurbilanz eine geeignete Grundlage. Darin erfolgt die Bewertung landwirtschaftlicher Gunststandorte, die neben der natürlichen Eignung auch betriebswirt- schaftliche und ökonomische Aspekte umfasst. Die Kategorie der Vorrangflur benennt die landbau- würdigen Flächen, die sowohl von der natürlichen als auch wirtschaftlichen Eignung von besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sind. Besonders gute Bedingungen für die Landwirtschaft finden sich insbesondere im Kraichgau und der Oberrheinebene. 30 Abb. 5 Kultur- und sonstige Sachgüter 4.8 Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung der Teilfortschreibung Die gegenständliche Planung ermittelt regionale Best-Standorte für die Freiflächensolaranlagen. Bei einer Nichtdurchführung der Planung wäre die Inanspruchnahme anderer i.d.R. ökologisch und plane- risch weniger geeigneter Flächen zu befürchten. 31 5 Ergebnisse der Wirkungsprognose und -bewertung 5.1 Umweltauswirkungen der Planungskonzeption Auf der Grundlage der Ausschlusskriterien, die die für eine Festlegung von VRG für Freiflächensolar- anlagen nicht zur Verfügung stehenden Räume, abbilden, ergeben sich Suchräume, die durch Eig- nungskriterien weiter eingegrenzt wurden. Die sich daraus ergebenden Flächen wurden hinsichtlich ihrer Eignung bewertet und einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Darauf folgte eine standortbezo- gene Detailabgrenzung von Vorranggebieten. Für jedes Vorranggebiet werden die Umweltauswirkun- gen ermittelt und in Datenblättern (siehe Anhang) dokumentiert. In einer Gesamtbeurteilung werden die potenziellen erheblichen Umweltauswirkungen sowie die noch ausstehenden Prüfungen noch ein- mal zusammengefasst dargestellt. Umweltauswirkungen, die über das Vorranggebiet hinausgehen, werden in der Regel nicht erwartet. Sonderfälle werden in der Einzelfallbetrachtung erfasst und in die Bewertung einbezogen. Die Planungskonzeption für die Teilfortschreibung Solarenergie enthält 76 Vorranggebiete. Die 76 Gebiete umfassen eine Fläche von ca. 1.073 Hektar. 5.2 Umweltauswirkungen der Vorranggebiete für Freiflächensolaranlagen Mit der Ausweisung als Vorranggebiete für regionalbedeutsame Freiflächensolaranlagen sollen diese Flächen auf der Grundlage ihrer Vorbelastung für die Errichtung von FSA zur Verfügung gestellt wer- den. Durch die Errichtung von Freiflächensolaranlagen sind Wirkungen auf die Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter, das Landschaftsbild, Boden/Fläche, Wasser, Mensch sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten. Aufgrund der Reversibilität der Nutzung sind diese nicht dauer- haft. Von den 76 Vorranggebieten sind bei zwei VRG keine Umweltwirkungen im regionalen Maßstab auf die zu prüfenden Schutzgüter zu erwarten. Bei den übrigen sind Wirkungen auf bis zu vier Schutzgüter zu erwarten. Am häufigsten sind Umweltwirkungen auf das Schutzgut Landschaft (65 Fälle), sowie das Schutzgut Boden/Fläche (50 Fälle) zu erwarten. Umweltwirkungen auf das Schutzgut Mensch und Erholung ist nur durch ein VRG zu erwarten. 5.3 Kumulative Wirkungen und Wechselwirkungen Die Teilfortschreibung trifft nur für die Nutzung durch Freiflächensolaranlagen regionalplanerische Festlegungen. Durch diese Festlegung kann sich im Zusammenwirken mit bestehenden Belastungen durch Infrastrukturanlagen oder durch geplante Infrastrukturmaßnahmen eine Verstärkung der Um- weltauswirkungen ergeben. Daher muss geprüft werden, ob sich durch die Planung zusätzliche Beein- trächtigungen ergeben, die durch die Betrachtung eines einzelnen Vorranggebiets nicht ermittelt wer- den können. Eine Spezifizierung kumulativer Wirkungen ist beim gegenwärtigen Kenntnisstand nur schwer mög- lich. Dies ist darin begründet, dass zum einen auf der regionalplanerischen Ebene keine konkreten Anlagenstandorte geplant werden und eine Prognose der Umweltwirkungen nicht immer möglich ist. Zum anderen wird eine Gesamtbetrachtung aller kumulativer Wirkungen dadurch erschwert, dass die Errichtung von Freiflächensolaranlagen, sofern die Fläche keiner Privilegierung unterliegt, einer kommunalen Bauleitplanung bedarf und der Zeitpunkt und Umfang deren Einleitung und Umsetzung unbekannt ist. Eine Betroffenheit durch kumulative Wirkungen ist insbesondere beim Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt infolge einer Barrierewirkung bei einer räumlichen Nähe von Vorranggebieten für FSA untereinander sowie zu anderen Infrastrukturen und Nutzungen mit Barrierewirkung möglich. Ebenfalls kann das Landschaftsbild durch kumulative Wirkungen betroffen sein. 32 Neben der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter sind auch mögliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu betrachten. Die Prüfung der Wechselwirkungen dient dazu, sicherzustellen, dass Natur und Umwelt als Gesamtge- füge betrachtet werden und keine Selektivierung des komplexen Gefüges betrieben wird. Aufgrund der Komplexität des Ökosystems ist es jedoch kaum möglich, spezifisch auftretende Wechselwirkungen zu benennen. Grundsätzlich ist regelmäßig mit Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bei Veränderungen zu rechnen. So können negative Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt beispielsweise direkt das Landschaftserleben beeinträchtigen. Erhebliche Wech- selwirkungen sind bei der Umweltprüfung jedoch nicht zu erwarten. 33 6 Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermei- dung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Im Umweltbericht sind gemäß Raumordnungsgesetz Maßnahmen zu benennen, um erhebliche Um- weltauswirkungen, die mit der Durchführung des Plans verbunden sind, zu vermeiden, zu vermindern und auszugleichen. Vermeidung und Verminderung Die Definition von Ausschussbereichen in Bezug auf die Festlegung der Vorranggebiete ist bereits eine wesentliche regionalplanerische Vermeidungsmaßnahme. Auch mit der Nichtberücksichtigung von Standorten mit hohem Konfliktpotenzial und der Einzelfallprüfung können nachteilige Auswir- kungen verringert werden. Darüber hinaus sind in den nachfolgenden Planungsebenen folgende Mini- mierungsmaßnahmen möglich: Tab. 6 Maßnahmen zur Minimierung von Eingriffen Wirkfaktor Mögliche Maßnahmen zur Minimierung des Eingriffs Nutzungsumwandlung Beschränkung der Versiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß Rückbau temporär beanspruchter Flächen Erhalt wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere Einsaat mit regionalem arten- und blütenreichem Heudresch, Pflege durch Mahd oder Beweidung Visuelle Wirkungen Minderung von visuellen Wirkungen, z.B. durch die Berücksichtigung der Topographie bei der Anordnung der Anlagen oder z.B. durch Ein- grünung Vermeidung von Spiegelungen und Blendwirkungen Barrierewirkung Ausführung des Zauns in einer ökologisch Durchlässigkeit gewährleis- tenden Weise, z.B. kleintierdurchlässige Unterkante, Berücksichtigung von Migrationskorridoren ab einer Länge von 500 m Ausgleich Die konkrete Umsetzung der Eingriffsregelung und der damit verbundenen Erstellung eines Kompen- sationskonzeptes erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Verfahren auf Ebene der Bauleitplanung bzw. Genehmigung. Die Auswirkungen, die von den regionalplanerischen Festlegungen ausgehen, können lediglich grob eingeschätzt werden. Grundsätzlich kommen die freiraumschützenden Festlegungen des Gesamtplans für den Ausgleich in Frage, wie z. B. die Grünzäsuren sowie Schutzbedürftigen Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege. Beim Ausgleich der Eingriffe ist die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen möglichst zu vermeiden oder gering zu halten. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, sollten für den Ausgleich mög- lichst keine hochwertigen landwirtschaftlichen Böden herangezogen werden. Es sollte geprüft werden, in wie weit ein Ausgleich bereits auf der Fläche geschaffen werden kann. In der nachfolgenden Tabelle sind die Hinweise zusammengefasst. Tab. 7 Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen aufgrund von FSA Wirkfaktor Art der Auswirkung Mögliche Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs Nutzungsumwandlung Verlust von Biotopen und Lebensräumen Entwicklung funktionell gleichartiger oder gleichwertiger Biotopstrukturen und Habitatstrukturen 34 Barrierewirkung Trennwirkung für den Arten- austausch Verbesserung des Biotopverbunds Wiederherstellung von Vernetzungsbe- ziehungen Rückbau von Barrieren Visuelle Wirkungen Überprägung des Land- schaftsbildes Eingrünung der Anlagen Neugestaltung des Landschaftsbildes 35 7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Durch den zugrundeliegenden Planungsprozess wurden Bereiche ermittelt, in denen eine Vorbelastung besteht und gravierende Umweltweltwirkungen vermieden werden können. Dadurch konnten regiona- le Best-Standorte ermittelt werden. Bei einer Änderung der Flächenkulisse ist davon auszugehen, dass negative Umweltwirkungen erweitert würden. 36 8 Überwachung der Umweltauswirkungen Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 III ROG genannten Überwachungs- maßnahmen von der höheren Raumordnungsbehörde zu überwachen, um insbesondere unvorhergese- hene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maß- nahmen zur Abhilfe zu ergreifen (§ 8 IV Satz 1 ROG i.V. mit § 28 IV LplG). Die Überwachung erfolgt im Rahmen der Raumbeobachtung der höheren Raumordnungsbehörden (§ 28 IV LplG). Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen informieren die höhere Raum- ordnungsbehörde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumord- nungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat (§ 8 IV Satz 1 ROG). Die höhere Raumordnungsbehörde nutzt auch die Mitteilungen des Regional- verbands über die Ergebnisse der Maßnahmen zur Umweltüberwachung (§ 28 IV LplG). Die höheren Raumordnungsbehörden teilen ihre Beobachtungen dem Regionalverband und den Stellen mit, deren Aufgabenbereich davon berührt ist (§ 28 IV LplG). Die Auswahl der Indikatoren für das Monitoring orientiert sich an den wesentlichen Wirkfaktoren der regionalplanerischen Festlegungen unter Berücksichtigung der für den Raum relevanten Umweltziele. Bei der Auswahl der Monitoringindikatoren soll möglichst auf vorhandene Monitoringmechanismen zurückgegriffen werden, um so Doppelarbeiten zu vermeiden (z. B. Monitoring gemäß FFH-RL, WRRL). Die Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen werden in der zusammenfassenden Er- klärung zum Regionalplan genannt (§ 10 III ROG). Dies geschieht in Abstimmung mit der höheren Raumordnungsbehörde (§ 2a VI Nr. 2 LplG). Tab. 8 Monitoringindikatoren Wirkfaktor Monitoringindikatoren Nutzungsumwandlung Flächeninanspruchnahme von Böden mit mindestens regio- naler Bedeutung sowie von hochwertigen landwirtschaftli- chen Böden Inanspruchnahme von Biotoptypenkomplexen mit hoher Bedeutung Visuelle Wirkungen Betroffenheit von Bereichen mit hoher Bewertung des Land- schaftsbildes Barrierewirkung Flächeninanspruchnahme von Flächen des Biotopverbunds 37 9 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Mit der vorliegenden Teilfortschreibung Solarenergie wird das Ziel verfolgt, der Solarenergienutzung mithilfe von Freiflächensolaranlagen an vorbelasteten und möglichst konfliktarmen Standorten Raum zu geben, um auf diese Weise die günstigen solaren Strahlungsverhältnisse in der Region Mittlerer Oberrhein zu nutzen und einen Beitrag zu den gesteckten Klimaschutzzielen auf Landes- und Bundes- ebene zu leisten. Im Umweltbericht zur Teilfortschreibung werden die zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkun- gen der Festlegungen dargestellt. Die Prüfung der Umweltauswirkungen entspricht dem Maßstab des Plans (1:50.000) sowie dem tatsächlichen Konkretisierungsgrad der regionalplanerischen Festlegun- gen in räumlicher und sachlicher Hinsicht. Der Umweltbericht dient zum einen der Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustands von Natur und Landschaft. Zum anderen werden im Umweltbericht die erheblichen Auswirkungen, die von den regionalplanerischen Festlegungen zur Nutzung von Freiflächensolaranlagen auf die Umwelt ausgehen, aufgezeigt. Die konkrete Planung von Standorten wird auf der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebene durchgeführt. Zur Ermittlung konfliktarmer Vorranggebiete wird ein mehrstufiges Ausschlussverfahren angewandt. Flächen, die eine planerische und wirtschaftliche Eignung aufweisen, keinem gesetzlichen, tatsächli- chen oder planerischen Ausschluss unterliegen sowie über eine ausreichende Größe verfügen, werden einer vertieften Umweltprüfung unterzogen. Für jedes Vorranggebiet werden die zu erwartenden er- heblichen Umweltauswirkungen in den so genannten Datenblättern dokumentiert. Neben der vertieften Prüfung der Festlegungen zu den Vorranggebieten werden in der Gesamtplanbe- trachtung die Umweltauswirkungen der Planungskonzeption insgesamt dargestellt. Betroffenheiten in Bezug auf die Schutzgüter sind zu erwarten. Darüber hinaus werden die zu erwartenden Umweltaus- wirkungen bei Nichtdurchführung der Teilfortschreibung beschrieben. Im Ergebnis wird im Umweltbericht deutlich, dass die Festlegungen mit Umweltauswirkungen ver- bunden sind. Insgesamt handelt es sich bei der Planungskonzeption zur Festlegung von Vorranggebie- ten für regionalbedeutsame Freiflächensolaranlagen um 76 Standorte. Sie überlagern eine Fläche von ca. 1073 Hektar. Mit der Konzeption leistet der Regionalverband Mittlerer Oberrhein einen Beitrag zur Erreichung des Flächenziels, mindestens 0,2 Prozent der Regionsfläche für Freiflächensolaranlagen zu sichern. Damit hat der Regionalverband Mittlerer Oberrhein die gesetzlichen Anforderungen des Kli- maschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz BW erfüllt. 38 10 Literatur und Daten 10.1 Literatur und Quellen Arbeitsgemeinschaft der Regionalverbände in Baden-Württemberg (2008): Hinweispapier zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) von Regionalplänen in Baden-Württemberg. Unveröffentlicht. Arbeitsgemeinschaft der Regionalverbände in Baden-Württemberg (2023): Arbeitshilfe: Kriteri- enkatalog zur Planung von Vorranggebieten für Freiflächensolaranlagen. Unveröffentlicht. ARGE PV-Monitoring (2007): Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen BMU [Hrsg.] Online verfügbar unter: Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen (bauberufe.eu), Zugriff am 15.11.2023 Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) (2016): Ermittlung der Toleranz von Wiesenbrütern ge- genüber Gehölzdichten, Schilfbeständen und Wegen in ausgewählten Wiesenbrütergebieten des Vor- alpenlands. Online verfügbar unter: https://www.bestellen.bayern.de/application/eshop_app000005?SID=1454347903&ACTIONxSESSxS HOWPIC(BILDxKEY:%27lfu_nat_00324%27,BILDxCLASS:%27Artikel%27,BILDxTYPE:%27PD F%27), Zugriff am 15.11.2023 Bundesnetzagentur (BNetzA) (2023): Hintergrundpapiere der abgeschlossenen Gebietstermine PV- Freiflächenanlagen. Online verfügbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/20230817_Solar1.html, Zugriff am 19.11.2023 Demuth, B. & Maack, A. (2019): Heft 6 Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Planung und Installation mit Mehrwert für den Naturschutz. In: Heiland, S. (Hrsg.): Klima- und Naturschutz: Hand in Hand. Ein Handbuch für Kommunen, Regionen, Klimaschutzbeauftragte, Energie-, Stadt-, und Landschafts- planungsbüros. 30 S. Berlin. Dialogforum Energiewende und Naturschutz (2021): Hinweise für den naturverträglichen Ausbau von Freiflächensolaranlagen Online verfügbar unter: Broschüren und Infos des Dialogforums Ener- giewende und Naturschutz https://www.dialogforum-energie-natur.de/unser- angebot/publikationen/#photovoltaik, Zugriff am 11.11.2023 Fernstraßen-Bundesamt (2022): Pressemitteilung Genehmigung von PV-Anlagen im Nahbereich der Autobahn, online verfügbar unter: https://www.fba.bund.de/DE/Meldungen/20230131_Freiflaechenphotovoltaikanlagen_Anbauverbotsz one.html, Zugriff am 04.11.2023 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) (2012): Generalwild- wegeplan und Windkraft. Fachliche Hinweise der FVA. Stand: 03/12. Unveröffentlicht. Herden, C., Rassmus, J., & Gharadjedaghi, B. (2009): Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen. [BfN-Skript] Bundesamt für Naturschutz. 195 S. Bonn. Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) (2023): Schutzgebietsstatistik Baden- Württemberg, online verfügbar unter: Schutzgebietsstatistik - Landesanstalt für Umwelt Baden- Württemberg (https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/schutzgebietsstatistik) Zugriff am 15.11.2023 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) (2010): Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit. Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren. Bodenschutz 23. Karlsruhe. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) (2017): Energieatlas. Online verfügbar unter: www.energieatlas-bw.de, Zugriff am 19.04.2017 Landesregierung Baden-Württemberg (2017): Verordnung der Landesregierung zur Öffnung der Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen für Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in 39 benachteiligten Gebieten in Baden-Württemberg (Freiflächenöffnungsverordnung – FFÖ-VO). Stutt- gart. Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) (2004): Erste Hinweise zur Umsetzung der RL 2001/42/EG Bericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe der Ausschüsse „Recht und Verfahren“ und „Struktur und Umwelt“ der Ministerkonferenz für Raumordnung. Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (2022): Planungskorridor für die Regionale Planungsoffensive - Beitrag der Unerarbeitsgruppe Landwirtschaft: Landwirtschaft- liche Kriterien für die Regionalplanung, unveröffentlicht Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (2018): Hinweis- schreiben für kommunale Planungsträger, online verfügbar unter: https://um.baden- wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m- um/intern/Dateien/Dokumente/5_Energie/Erneuerbare_Energien/Sonnenenergie/ Zugriff am 15.11.2023 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (2019): Handlungs- leitfaden Freiflächensolaranlagen, online verfügbar unter: https://um.baden- wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m- um/intern/Dateien/Dokumente/2_Presse_und_Service/Publikationen/Energie/Handlungsleitfaden_Frei flaechensolaranlagen.pdf, Zugriff am 15.11.2023 Ministerium für Umwelt Klima und Energiewirtschaft, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (2012): Windenergieerlass Baden-Württemberg. Gemeinsame Verwaltungsvorschrift. Stuttgart. Naturschutzstandards Erneuerbare Energien (2017): Infodatenbank. Online verfügbar unter: http://www.naturschutzstandards-erneuerbarer-energien.de/index.php?option=com_infodatabase& view=show&Itemid=76&sparte=5, Zugriff am 15.11.2023 Schuler et al. (2017): Kumulative Wirkungen des Ausbaus erneuerbarer Energien auf Natur und Landschaft, Bundesamt für Naturschutz (BfN) BfN-Skripten 463 2017 Trautner et al. (2022): Umgang mit Naturschutzkonflikten bei Freiflächensolaranlagen in der Regio- nalplanung - Orientierungshilfe zum Arten- und Biotopschutz für die Region Bodensee- Oberschwaben; Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung GmbH für den Regionalverband Boden- see-Oberschwaben, Online verfügbar unter: https://www.rvbo.de/Projekte/Freiflaechensolaranlagen Zugriff am 15.11.2023 Trautner et al. (2023): Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Naturschutz – Feststellungen und Emp- fehlungen aus einer Orientierungshilfe für die regionale Planung, ANLiegen Natur, Fachzeitschrift der bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL), Heft 46/1 (2024) Umweltbundesamt (2022): Umweltverträgliche Standortsteuerung von Solar-Freiflächenanlagen, online verfügbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_141- 2022_umweltvertraegliche_standortsteuerung_von_solar-freiflaechenanlagen.pdf, Zugriff am 14.11.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg (2014): Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept Baden-Württemberg (IEKK). Online verfügbar unter: https://www.energieatlas- bw.de/documents/24384/24483/integriertes_Energie_und_Klimaschutzkonzept_BW/237b8fd3-85d0- 4444-9287-f35124add081, Zugriff am 15.11.2023 10.2 Daten Schutzgut Teilfunktionen Datengrundlagen (Quelle) Mensch, ein- schl. mensch- liche Gesund- Wohnen, Gesundheit x Siedlungsflächen (AROK, in Ergänzung DLM) x Wohngebäude im Außenbereich (ALK und Angaben der Kommunen) 40 heit x Regionalplanerisch abgestimmte Bereiche für Siedlungserweiterung (RVMO) x Weitere Aspekte: siehe Schutzgüter Landschaft und Klima, Luft Tiere, Pflan- zen, biologi- sche Vielfalt Biotoptypenkomplexe mit ho- her oder sehr hoher Bedeutung sowie Streuobstgebiete, jeweils außerhalb der Kernräume des Biotopverbunds (Offenland) x Wertvolle Biotoptypenkomplexe (RVMO) x Streuobstgebiete größer als 10 ha (RVMO) Kern- und Verbindungsräume des regionalen Biotopverbunds x Kern- und Verbindungsräume des Biotopver- bunds trockener, mittlerer und feuchter Stand- orte (RVMO) Naturnahe Wälder x Bewertung der Naturnähe der Baumartenzu- sammensetzung in der Region Mittlerer Ober- rhein (RVMO) x Waldbiotopkartierung, Lebensraumtypen Wald innerhalb der FFH-Gebiete (RVMO) Wildtierkorridore x Generalwildwegeplan (FVA) Natura 2000-Gebiete x Natura 2000-Gebiete (LUBW) x Lebensraumtypen (RPK) x Lebensstätten (RPK) Artenschutz x Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, der Europäischen Vogelschutzrichtlinie sowie sonstige Artenvorkommen (LUBW) Sonstige Lebensräume für spe- zifische und typische Pflanzen- und Tierarten sowie Lebens- gemeinschaften x Nationalparke (LUBW) x Naturschutzgebiete (LUBW) x Flächenhafte Naturdenkmale (LUBW) x gesetzlich geschützte Biotope (LUBW) x Bannwälder, Schonwälder (LUBW) Fläche Freiraum, der durch die Festle- gungen des Regionalplans vo- raussichtlich seine Funktion verlieren wird. Flächenhafte Bilanzierung der Festlegungen der Teilfortschreibung (VRG Freiflächensolaranlagen), die voraussichtlich einen Funktionsverlust des Frei- raums mit sich bringen Boden Böden mit hoher oder sehr hoher Bedeutung der Boden- funktionen (natürliche Boden- fruchtbarkeit, Ausgleichskör- per im Wasserhaushalt, Filter- und Pufferfunktion für Schad- stoffe, Sonderstandort für na- turnahe Vegetation, Archiv der Naturgeschichte) x Gesamtbewertung Schutzgut Boden (LGRB/RVMO) Wasser: Grundwasser Grundwasserschutz x Wasserschutzgebiete (LUBW) x Quellenschutzgebiete (LUBW) x Gebiete für Wasservorkommen (RVMO) Wasser: Oberflächen- gewässer Überschwemmungsgebiete x Hochwassergefahrenkarten (LUBW) Oberflächengewässer x Still- und Fließgewässer (ATKIS) 41 Klima, Luft Bioklimatisch wertvolle und besonders wertvolle Bereiche x Kaltluftabflüsse: Bioklimatisch wertvolle und besonders wertvolle Bereiche (RVMO) x Durchlüftung mit Regionalwind: Bioklimatisch wertvolle Bereiche (RVMO) Landschaft Landschaftsbildräume mit ho- her und sehr hoher Vielfalt oder Eigenart und Schönheit x Landschaftsbildräume (RVMO) Bereiche mit einer hohen Dich- te an landschaftsbildprägenden Elementen x Dichte von Hohlwegen, Trockenmauern, Stu- fenrainen, Streuobstwiesen und –weiden, Grün- land, Gräben, Schluten und feuchten Senken; Wölbäcker (RVMO) Landschaftsschutzgebiete x Landschaftsschutzgebiete (LUBW) Kultur- und sonstige Sachgüter Regional bedeutsame Kultur- denkmale x Regional bedeutsame Kulturdenkmale (LAD) x UNESCO Weltkulturerbe einschl. Pufferzone Bereiche mit besonderer Be- deutung für die landwirtschaft- liche Nutzung (Vorrangflur Stufe I und Vorbehaltsflur Stufe I) x Digitale Flurbilanz der Landwirtschaftsverwal- tung (LEL) Rohstoffe x Vorranggebiete für den Abbau und zur Siche- rung von Rohstoffen Kies und Sand, Festge- stein (RVMO) Verkehrsinfrastruktur x Straßen x Flughäfen, Segelflugplätze, Verkehrslandeplät- ze x Schienenstrecken Schutzgut- übergreifend Festlegungen zum Freiraum- schutz x Grünzäsuren AROK: Automatisiertes Raumordnungskataster, ATKIS: Amtliches topographisch-kartographisches Informationssystem, FVA: Forstliche Forschungs- und Versuchsanstalt, ILPÖ: Institut für Land- schaftsplanung und Ökologie, LAD: Landesamt für Denkmalpflege, LEL: Landesanstalt für Entwick- lung der Landwirtschaft, LGRB: Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, LUBW: Landesan- stalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, RP KA: Regierungspräsidium Karlsruhe, BK 50: Bodenkarte M 1:50.000. 42 11 Anhang 11.1 Datenblätter der Vorranggebiete Die Datenblätter zu den Vorranggebieten finden sich im Anhang zum Umweltbericht. Nicht alle Inhal- te, die in der methodischen Vorgehensweise zur Ermittlung der Vorranggebiete in die Einzelfallprü- fung eingeflossen sind, sind relevant für die Darstellung der Umweltwirkungen. Diese sind nicht in den Steckbriefen dargestellt. Im Rahmen der Betrachtung der Umweltwirkungen wurden jedoch weite- re Wirkungen bewertet (z.B. das Landschaftsbild). Bei den Umweltwirkungen wird unterschieden zwischen einer kriterienbasierten Bewertung der Betroffenheit einzelner Schutzgüter (tabellarischer Teil der Datenblätter) und den zu erwartenden Umweltwirkungen, die im Rahmen der Einzelfallprü- fung ermittelt werden (textlicher Teil der Datenblätter). Es ist möglich, dass die Bewertungen sich im Einzelfall unterscheiden. Z.B. ist es möglich, dass eine kriterienbasierte Betroffenheit eines Schutzguts nicht vorliegt, jedoch aufgrund der Prüfung des Einzelfalls trotzdem Umweltwirkungen auf das Schutzgut zu erwarten sind. Die Lage der Vorranggebiete kann den Übersichtskarten im Kartenteil der Anhörungsunterlagen entnommen werden. 43 HAUS DER REGION Regionalverband Mittlerer Oberrhein Baumeisterstraße 2 76137 Karlsruhe Tel. +49 (0) 721-35502-0 Fax +49 (0) 721-35502-22 rvmo@region-karlsruhe.de
-
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2024/0042/2 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: StPlA/ZJD Regionalplan Mittlerer Oberrhein; Teilfortschreibung „Solarenergie“ Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Neureut 12.03.2024 Ö Anhörung Ortschaftsrat Wettersbach 12.03.2024 Ö Anhörung Ortschaftsrat Durlach 13.03.2024 Ö Anhörung Ortschaftsrat Grötzingen 13.03.2024 Ö Anhörung Ortschaftsrat Hohenwettersbach 13.03.2024 Ö Anhörung Ortschaftsrat Stupferich 13.03.2024 Ö Anhörung Planungsausschuss und Ausschuss für Umwelt- und Gesundheit 14.03.2024 N Vorberatung Gemeinderat 19.03.2024 12.1. Ö Entscheidung Kurzfassung 1. Der Gemeinderat stimmt der Planung des Regionalverbands zur Fortschreibung des Regionalplanka- pitels 4.2.5 „Erneuerbare Energien“ - Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.3 „Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ und der Ausweisung von Vorranggebieten zu. Er beauftragt die Verwaltung, eine Stellungnahme gegenüber dem Regio- nalverband entsprechend den Erläuterungen abzugeben. 2. Der Gemeinderat beschließt, fünf weitere Gebiete gemäß Ziffer VI. der Vorlage zur Ausweisung als Vorranggebiete für Freiflächensolaranlagen im Regionalplan vorzuschlagen. 3. Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme der Planungsstelle des Nachbarschaftsverbandes Karls- ruhe zur Fortschreibung des Regionalplankapitels (gemäß Anlage 5) zu. Er beauftragt Herrn Ober- bürgermeister Dr. Mentrup, die Position der Stadt Karlsruhe in der Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbands am 15. April 2024 zu vertreten. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☒ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit Stadtwerke Karlsruhe, KEK – 2 – Erläuterungen I. Anlass Nach §§ 20 und 21 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 7. Februar 2023 muss die Regionalplanung zur Erreichung der Klimaschutzziele Gebiete in einer Größenordnung von mindestens zwei Prozent der jeweiligen Regionsfläche für die Windenergie- und Photovoltaiknutzung festlegen. Als Flächenziel für Freiflächenphotovoltaik sieht der Gesetzgeber mindestens 0,2 Prozent der Regionsfläche vor. Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein (RVMO) hatte am 23. Februar 2022 den Aufstellungsbe- schluss nach § 12 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) für die Teilfortschreibung „Solarenergie“ ge- fasst. Damit sollen die einschlägigen Regionalplankapitel unter Beachtung der geänderten Rahmenbe- dingungen aktualisiert werden. Am 13. Dezember 2023 wurde das Beteiligungsverfahren beschlossen. Den Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange wurde bis 31. März 2024 Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben. II. Planung des Regionalverbands Ziel der Planung ist die Festlegung von Vorranggebieten auf denjenigen Flächen, welche die höchste Eignung für Solarenergie sowie die geringsten Nutzungskonflikte aufweisen. Die Teilfortschreibung ergänzt die derzeit in Aufstellung befindliche Gesamtfortschreibung des 4. Regionalplans Mittlerer Oberrhein. Anhand von Ausschluss-, Konflikt- und Eignungskriterien wurden in einem mehrstufigen Verfahren entsprechende Standorte ermittelt und einer Umweltprüfung unterzogen. Solarenergieanlagen sollen bevorzugt auf versiegelten Flächen oder anderweitig vorbelasteten sowie für die Landwirtschaft nur eingeschränkt nutzbaren Flächen errichtet werden. Bei den Eignungskriterien wurden insbesondere berücksichtigt: - vorbelastete Flächen (Konversionsflächen, PFC/PFAS-belastete- Flächen, Altlastenflächen) - Flächen entlang von Hauptverkehrsstraßen, Autobahnen, Schienenstrecken - Benachteiligte Gebiete (Acker- und Grünland) gemäß Freiflächenöffnungsverordnung (FFÖ-VO) - förderfähige Flächen nach EEG 2023 - Deponien - Stillgewässer (Baggerseen) Nach dem Bündelungsprinzip soll eine Konzentration der Solarenergienutzung erfolgen. Regional be- deutsam sind deshalb nur Flächen ab einer Mindestgröße von drei Hektar, auch aus Gründen der Wirt- schaftlichkeit. Die Flächenkulisse umfasst 76 Vorranggebiete mit insgesamt ca. 1.073 Hektar für die Nutzung der So- larenergie. Dies entspricht ca. 0,5 Prozent der Regionsfläche. Die Region Mittlerer Oberrhein übertrifft damit die gesetzlich geforderte Mindestvorgabe von 0,2 Prozent der Regionsfläche (ca. 430 ha). Auf Karlsruher Gemarkung sind im vorliegenden Planentwurf etwa 14,8 Hektar ausgewiesen, was knapp 0,09 Prozent der Fläche des Stadtgebiets Karlsruhe entspricht. Bisher sah der Regionalplan die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten vor. Der aktuelle Teilregionalplan (Satzung vom 05.12.2018) beinhaltet als Vorbehaltsgebiete in Karlsruhe den Energieberg auf der ehe- maligen Deponie West und eine Fläche im Gewann Untere Kohlplatte entlang der Autobahn A8 bei Wettersbach. Die Festlegungen entfalten die Rechtswirkung eines Grundsatzes der Raumordnung und können in der Abwägung durch höhergewichtige Interessen überwunden werden. Zukünftig ist die Ausweisung von Vorranggebieten vorgesehen. Diese sind als verbindliche Ziele der Raumordnung zu beachten und schließen konkurrierende Nutzungen aus. Die zuvor genannten Gebiete sind im aktuel- len Entwurf der Teilfortschreibung nicht mehr enthalten. – 3 – Durch die Planung selbst wird kein Baurecht geschaffen, sondern geeignete Gebiete festgelegt. Für die Realisierung der Anlagen im Außenbereich bedarf es in der Regel eines Bebauungsplans, soweit es sich nicht um privilegierte Flächen handelt (z. B. Flächen in einem Abstand von 200 m längs von Autobah- nen oder Schienenstrecken; § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB). Auch außerhalb der Vorranggebiete ist wei- terhin die Steuerung über die gemeindliche Bauleitplanung möglich und nötig, sofern sie von anderen Freiraum-Festlegungen des Regionalplans nicht ausgeschlossen werden (dies sind insbesondere Grünzäsuren und Vorranggebiete für die Landwirtschaft). Ist eine Fläche jedoch als Vorranggebiet für Solaranlagen festgelegt, steht sie ohne Änderung des Regionalplans oder Zielabweichungsverfahren damit erst mal für andere regionalplanerisch relevante Nutzungen nicht mehr zur Verfügung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zukünftig auch neue Formen der Nutzung der solaren Strah- lungsenergie, z. B. schwimmende Solaranlagen, Agri-Photovoltaik (Agri-PV) und Freiflächensolarther- mie berücksichtigt werden sollen. Hierzu hat der Regionalverband am 18. Oktober 2023 im Rahmen der parallel anstehenden Gesamtfortschreibung des Regionalplans die Öffnung von Freiraumfestlegun- gen für die Solarenergie beschlossen. Somit sollen Freiflächensolaranlagen zukünftig bei entsprechen- der Eignung der Gebiete auch in Regionalen Grünzügen oder Gebieten für Naturschutz und Land- schaft außerhalb von Kernräumen des Regionalen Biotopverbunds sowie außerhalb von Biotoptypen- komplexen mit hoher und sehr hoher Bedeutung errichtet werden dürfen. Gleiches gilt in Vorrangge- bieten für die Erholung und soweit es Agri-PV betrifft auch in Vorranggebieten für die Landwirtschaft. Am 31. Januar 2024 hat der RVMO zudem die Öffnung der Vorranggebiete für Landwirtschaft für Photovoltaik in dem 200 m-Streifen entlang von Autobahnen beschlossen, in dem die Photovoltaik ge- mäß BauGB als privilegierte Nutzung definiert wurde. III. Stellungnahme Flächenkulisse Stadt Karlsruhe Der Entwurf sieht auf Gemarkung der Stadt Karlsruhe die Ausweisung von zwei Vorranggebieten im Osten vor: 1. „Deponie Grötzingen“ (Silzberg; ca. 4,5 ha) 2. „Deponie Ost“ (Im Eisenhafengrund, Durlach; ca. 8,7 ha) Hierzu wird auf die Übersichtskarte sowie Teilkarte Nr. 8, welche die Gebiete auf Karlsruher Gemar- kung umfasst (Anlage 1), die Steckbriefe der Flächen auf Karlsruher Gemarkung (Anlage 2 a, b) sowie den Umweltbericht (Anlage 3) verwiesen. Zu 1.) „Deponie Grötzingen“ (Steckbrief-Fläche FSA_69): Die Fläche ist im Eigentum der Stadt. Sie ist im Flächennutzungsplan 2030 (FNP) als Fläche für Ver- und Entsorgung (Abfall) im Bestand dargestellt. Der Landschaftsplan 2030 (LP) sieht für den Bereich der Hangkante der Bergwaldzone Maßnahmen zur Sicherung und Aufwertung ruhiger Landschaftsräume vor. Die Fläche liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Grötzinger Bergwald-Knittelberg“ und nörd- lich des FFH-Gebiets „Pfinzgau-West“ und ist umgeben von Waldflächen. Aufgrund der Unterschrei- tung des Vorsorgeabstands ist auf nachgelagerten Planungs- und Zulassungsebenen eine Natura- 2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Ebenso ist das Vorkommen geschützter Arten zu berück- sichtigen. Die Fläche wurde im Rahmen der Auswertung der LUBW zum PV-Potential auf Deponieflächen 2022 als „gut geeignet“ eingestuft. Die notwendige Oberflächenabdichtung wird nach Abklingen der Set- zungen errichtet. Ein konkreter Zeitplan für deren Bau ist nicht bekannt. Die Deponie wird vom Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe betrieben. Aus diesem Grund liegt die Zuständigkeit für eine fachliche Prüfung dieser Deponie beim Landratsamt. – 4 – Die Fläche wurde von der Projektgruppe „Sonnendorf“ bestehend aus KEK, Naturtreff Grötzingen, Ortschaftsrat und Ortsverwaltung Grötzingen bereits als geeignete Fläche avisiert. Zu 2.) „Deponie Ost (Im Eisenhafengrund)“ (Steckbrief-Fläche FSA_85): Die Fläche ist im Eigentum der Stadt. Sie ist im FNP 2030 teilweise als Fläche für Ver- und Entsorgung (Abfall) im Bestand, im nördlichen und südlichen Teilbereich als geplante (Deponie-)Erweiterungsfläche dargestellt. Der Bereich der Bioabfallvergärungsanlage ist ausgespart. Der LP 2030 sieht im übergrei- fenden Landschaftsraum Maßnahmen zur Sicherung und Aufwertung ruhiger Landschaftsräume und zur Besucherlenkung sowie zum Schutz ökologisch sensibler Bereiche vor. Die Fläche liegt im Außen- bereich und im Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“. Im Umfeld der Deponie ist die Ausweisung des künftigen Landschaftsschutzgebiets „Eisenhafengrund- Grünberg“ geplant. Auf der Ebene des nachgelagerten Planungs- und Zulassungsverfahrens muss da- her in der Eingriffsregelung das Schutzgut Landschaftsbild ausführlich betrachtet werden. Zudem wur- den im Zuge der Abschlussrekultivierung und der Prüfung auf PV-Potentiale artenschutzrechtliche Un- tersuchungen durchgeführt. Diese kamen zum Ergebnis, dass unter Einhaltung von Artenschutzmaß- nahmen voraussichtlich keine Bedenken bestehen. Die Fläche wurde im Rahmen der Auswertung der LUBW zum PV-Potential auf Deponieflächen 2022 als „sehr gut geeignet“ eingestuft. Die Deponie muss zunächst noch mit einer Oberflächenabdichtung ausgestattet werden (geplante Fertigstellung 2031). Abbildung 1: Ersatzaufforstungsfläche (dunkelgrün) im Norden der Deponie soll herausgenommen werden Die nördlich der Deponie gelegene Wiesenfläche „Auf der Hochstätt“ (Flst.-Nr. 52793, 52786/1, 52785), die als landwirtschaftliche Vorrangflur ausgewiesen ist, wurde in das Vorranggebiet einbezo- gen. Sie stellt allerdings eine Ersatzaufforstungsfläche für den Bebauungsplan-Nr. 847 „Fußballstadion im Wildpark“ dar. Die Abgrenzung des Vorranggebiets sollte daher im Norden angepasst werden (s. Abbildung 1). – 5 – Die Verwaltung wird auf Grundlage vorgenannter Bewertungen eine Stellungnahme der Gemeinde zusammen mit den Stellungnahmen der unteren Verwaltungsbehörden an den Regionalverband ver- fassen. IV. Weitere Flächenvorschläge Die Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur (KEK) hat 2023 eine eigene Auswertung von Potenzi- alflächen für Freiflächenphotovoltaik vorgenommen. Diese umfasste eine weitaus größere Anzahl von 84 kleinteilig differenzierten potentiellen Flächen. Im Rahmen der Auswertungen und Abstimmungen mit den städtischen Fachämtern wurden jedoch zahlreiche Flächen wegen mangelnder Realisierungs- chancen oder entgegenstehender Restriktionen (z.B. Natur- und Artenschutz, wertvolle Landwirt- schaftsflächen) ausgeschlossen. Ein Teil der Flächen kommt auch aufgrund der geringen Größe nicht für eine Berücksichtigung im Regionalplan in Betracht. Ferner haben die Stadtwerke Karlsruhe (SWK) weitere potentielle Flächen benannt, die ebenfalls näher geprüft wurden. Keine der Flächen ist gänz- lich restriktionsfrei. Im Ergebnis wurden von den Flächen, welche die regional bedeutsame Größe von 3 ha überschreiten, acht Flächen näher beleuchtet. Daraus wurden fünf Flächen mit relativ hohen Realisierungschancen identifiziert, die dem Regionalverband als weitere Vorschläge für Vorrangflächen zur Prüfung zugelei- tet werden sollen. Folgend die Flächen, die detailliert untersucht wurden: - Bachenweg – Neureut (KEK-ID 11, 3,7 ha): Die Fläche liegt an der B36 im Tiefgestade. Die landwirtschaftliche Fläche ist aufgrund der Boden- güte landbauwürdig und grundsätzlich der Produktion von Lebensmitteln vorbehalten (Vorrang- flur). Auf Teilen der Fläche befinden sich allerdings Altlasten, so dass hier die landwirtschaftliche Eignung eingeschränkt ist. Darüber hinaus sind bei einer Überplanung der Fläche gesetzlich ge- schützte Biotope (Offenlandbiotope nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG) zu berücksichtigen. Bewertung: Die Fläche wird in Teilen, eingebettet in die umgebende Gehölzstruktur insbesondere aufgrund ihrer Lage entlang der B36 und der Vorbelastung mit Altlasten als geeignet für den Bau von Solaranlagen eingestuft und mit einer entsprechenden Abgrenzung (ohne Biotopflächen) vor- geschlagen. - Am Anger – Daxlanden (KEK-ID 15, 2,6 ha): Die Fläche ist teilweise für Ausgleichsflächen für den barrierefreien Ausbau der Haltestellen der VBK betroffen, welche bereits umgesetzt sind. Der FNP 2030 stellt hier teilweise geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingartenanlage dar. Zudem verläuft ein Wildtierkorridor entlang der Fläche. Teilweise liegen Altlasten vor. Die verbleibende Restfläche hat keine besondere landwirt- schaftliche/sonstige Eignung. Bewertung: Die Fläche wird in Teilen (ohne Ausgleichs- und FNP-Flächen) für den Bau von Solaran- lagen als geeignet eingestuft. Da sie nach Abzug der vorliegenden Restriktionen eine Größe von lediglich 2,6 ha hat und somit nicht mehr als regional bedeutsam eingestuft wird, wird sie dem Re- gionalverband zwar gemeldet, vermutlich aber nicht in den Regionalplan übernommen. Sie kann zur Gewinnung von Solarenergie stadtintern jedoch weiterverfolgt werden. - Rippertsfeld – Hohenwettersbach (KEK-ID 38, 50,3 ha): Die Flächen sind aufgrund der Bodengüte landbauwürdig und der Produktion von Lebensmitteln vorbehalten. Die Fläche ist umgeben von Vorrangfluren, im Rahmen der Abwägung durch den Re- gionalverband wäre dies unter Hinzuziehen der digitalen Flurbilanz (ULB Landkreis Karlsruhe), er- neut zu prüfen. Darüber hinaus liegt ein archäologisches Kulturdenkmal vor. Die Fläche befindet sich teilweise in Bereichen, für die die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „Eisenhafengrund- Grünberg“ geplant ist. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist das Vorkommen von Feldlerchen be- kannt, welche einer hohen Empfindlichkeit durch optische Störungen unterliegen. – 6 – Bewertung: Die Fläche wird als wenig geeignet eingestuft. Die solitäre Lage in der landwirtschaftli- chen Kulisse sowie die genannten Gründe zur Vorrangflur und des Artenschutzes sprechen gegen eine Umsetzung einer Freiflächensolaranlage. Die Fläche erscheint allenfalls für Agri-PV-Nutzung prüfwürdig, für die aber keine Ausweisung als Vorranggebiet notwendig ist. - P+R A 8 Karlsbad – Palmbach (KEK-ID 41, 5,8 ha): Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt, eine Orientierung am Straßenbereich ist vorzu- ziehen. Die im nördlichen Teil vorhandene Gehölzfläche soll ausgespart werden. Darüber hinaus ist der Biotopverbund zu beachten/prüfen. Bewertung: Die Fläche wird in Teilen als geeignet eingestuft. Sie soll wegen ihrer besonderen Lage- gunst und dem Vorteil, dass entlang der Autobahn Solaranlagen ohne zusätzlichen Bebauungsplan aufgrund der vorliegenden Privilegierung realisiert werden können, dem Regionalverband vorge- schlagen werden. - Hauptsammelkanal Klärwerk – Knielingen (KEK-ID 5,9 ha): Die Flächen entlang des technischen Bauwerks weisen keine besonderen Restriktionen auf. Auf der Fläche befindet sich bereits ein Freiflächensolar-Projekt in der Umsetzung. Bewertung: Die Fläche wird als geeignet eingestuft, daher soll diese im Regionalplan auch langfris- tig gesichert werden. - Deponie West (SWK-Fläche-Nr. 1, Zubaufläche (2,4 ha) mit Erweiterung in der Burgau (15 ha): Die mögliche Zubaufläche auf der Deponie West ist grundsätzlich geeignet. Hier ist aber auch die Ausweisung einer Vorrangfläche für Windenergie vorgesehen, welcher den Vorzug gegeben wer- den soll. Die Errichtung von Freiflächensolaranlagen ist innerhalb eines Vorranggebiets für die Nut- zung von Windenergie ausnahmsweise möglich, sofern das Vorranggebiet bereits vollständig mit Windenergieanlagen bebaut ist und die Betriebsfähigkeit der Anlagen das bestehende Sicherheits- und Wartungskonzept sowie das Repowering gewährleistet bleiben. Die westlich angrenzende weitere Fläche grenzt unmittelbar an das Naturschutzgebiet Burgau und das gleichnamige Landschaftsschutzgebiet an. Der Schutzabstand zum Naturschutzgebiet ist sehr gering. Da es sich um ein kombiniertes Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet handelt, muss das Regierungspräsidium als Höhere Naturschutzbehörde beteiligt werden und mit hohem Kom- pensationsbedarf gerechnet werden. Darüber hinaus ist die Fläche landbauwürdig und bereits an das Hofgut Maxau verpachtet. Aufgrund wegfallender Flächen des Hofguts durch andere Bauvor- haben und der vertraglichen Zusicherung an das Hofgut durch die Stadt, eine Mindestmenge an Fläche für die Produktion zu sichern, kann diese Fläche nicht anderweitig genutzt werden. Sie stellt einen wichtigen Bestandteil der Existenz des Hofguts dar. Sie befindet sich im Bereich der Vorrang- flur (Flurbilanz 2022). Bewertung: Die Fläche Deponie West wird zwar als geeignet aber mit Blick auf den Windkraftvor- rang nicht als Vorranggebiet eingestuft. Die Erweiterungsfläche Burgau wird wegen der Vielzahl der Konflikte als nicht geeignet eingestuft. - Gelände Fritschlach (SWK-Fläche Nr. 2, 20 ha; davon 3 ha Eigentum der Stadtwerke, 17 ha städti- sches Eigentum): Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Rheinau und FFH-Gebiet "Rheinniederung zwi- schen Wintersdorf und Karlsruhe" sowie im direkten Bereich des Polder Bellenkopf. Sie ist bereits jetzt weitgehend mit Kompensationen für den Polder belegt. Künftig wird hier auf weiten Teilen eine lockere Streuobstentwicklung entstehen und die Fläche somit nicht mehr frei von Bäumen sein. Vorkommen von bodenbrütenden Brutvögeln und Amphibien sind bekannt. Ob auf den Rest- flächen eine Solaranlage möglich wäre, müsste mit Blick auf die Polderplanung auch mit dem Re- gierungspräsidium abgestimmt werden. – 7 – Bewertung: Die Fläche wird aufgrund der genannten Aspekte überwiegend als nicht geeignet ein- gestuft. Etwaige Restflächen sollten bis zu einer näheren Prüfung zurückgestellt werden. - Untere Kohlplatte entlang der A 8 – Wettersbach (SWK-Fläche Nr. 3; 5,6 ha): Es handelt sich um eine landwirtschaftliche Fläche, die als Vorrangflur eingestuft ist. Sie liegt im Na- turpark „Schwarzwald Mitte/Nord“ und grenzt südlich an das im FNP 2030 dargestellte Gewerbe- gebiet KA-G-226 „Untere Kohlplatte - Erweiterung“. Die Fläche entlang der Autobahn war bereits als Vorbehaltsgebiet im Regionalplan enthalten. In einer Entfernung von 200m entlang von Auto- bahnen sind Freiflächensolaranlagen privilegiert, ein Bebauungsplan ist hier nicht erforderlich. Da es sich um ein grundsätzlich für Feldvögel (Feldlerchen) geeignetes Habitat handelt, sind Konflikte nicht gänzlich auszuschließen. Bewertung: Die Fläche wird in Teilen als geeignet eingestuft. Sie soll wegen ihrer besonderen Lage- gunst und dem Vorteil, dass entlang der Autobahn Solaranlagen ohne zusätzlichen Bebauungsplan aufgrund der vorliegenden Privilegierung realisiert werden können dem Regionalverband vorge- schlagen werden. Die artenschutzrechtlichen Anforderungen sind auf Zulassungsebene zu beach- ten. Die Standorte der Ergänzungsflächen mit neuer Abgrenzung sind den beigefügten Karten (Anlage 4) zu entnehmen. V. Stellungnahme des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe Neben den einzelnen Verbandskommunen wird zur Planung auch der Nachbarschaftsverband als Trä- ger der vorbereitenden Bauleitplanung für elf Mitgliedsgemeinden (Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlin- gen, Karlsbad, Karlsruhe, Linkenheim-Hochstetten, Marxzell, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Wald- bronn und Weingarten) gehört. Der Entwurf des Regionalplanes „Solar“ enthält innerhalb des Verbandsgebietes 14 Flächen, die als Vorranggebiete für Freiflächensolaranlagen (FSA) zur Verfügung gestellt werden sollen. Diese betref- fen die Mitgliedskommunen Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Karlsbad, Karlsruhe, Linkenheim- Hochstetten, Rheinstetten, Stutensee und Weingarten. Für die Stadt Rheinstetten sowie die Gemeinde Weingarten sind die Vorranggebiete für FSA jeweils auf einem Baggersee vorgesehen. Somit werden 186,8 Hektar auf dem Gebiet des Nachbarschaftsverbandes für Solarenergie reserviert. Die Stellungnahme des NVK begrüßt die Planungen des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein. Sie soll fristwahrend vor dem 31. März 2024, vorbehaltlich des Beschlusses der Verbandsversammlung des NVK am 15. April 2024 abgegeben werden. Die Stimmen der Stadt Karlsruhe in der Verbandsver- sammlung können nur einheitlich abgegeben werden. Daher wird die städtische Position im Gemein- derat vorberaten und beschlossen. Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, die beigefügte Stel- lungnahme des NVK mitzutragen (Anlage 5). VI. Fazit und weiteres Vorgehen Aus Sicht der Verwaltung sind die Planungen des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein zur Bereitstel- lung von Flächen zum verstärkten Ausbau der Erneuerbaren Energien auf Grundlage der im Windener- gieflächenbedarfsgesetz und im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg getroffenen Vorgaben zu begrüßen. Die vom Regionalverband vorgeschlagenen beiden Flächen (Deponie Silzberg und Deponie Ost) sind mit geringfügigen Anpassungen als geeignet einzustufen. Der vorgelegten Planung mit den vorge- nannten Änderungen an der Deponiefläche Ost kann somit zugestimmt werden. Darüber hinaus wer- den die fünf unter Ziffer IV. als geeignet aufgeführten Flächen als zusätzliche Flächen vorgeschlagen: – 8 – - Bachenweg - Am Anger - P+R A 8 Karlsbad - Hauptsammelkanal Klärwerk - Untere Kohlplatte Damit wären ca. 0,2 % der Flächen auf Karlsruher Gemarkung für die Solarenergie vorgesehen. Der Regionalverband wird als nächste Schritte die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und der paral- lelen Öffentlichkeitsbeteiligung sichten und auswerten, ggf. wird eine erneute Offenlage erforderlich. Der Regionalverband muss den Teilplan gemäß den gesetzlichen Vorgaben spätestens bis zum 30. September 2025 als Satzung feststellen. Neben der Teilfortschreibung des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein führt auch der Regionalver- band Nordschwarzwald die Teilfortschreibung Solar durch. Der Nachbarschaftsverband Karlsruhe wird in einer eigenen Stellungnahme die Belange des NVK vertreten. Die Belange der Stadt Karlsruhe sind hier nicht berührt. Erläuterungen zur CO 2 -Bilanz Die Ausweisung der Vorranggebiete hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Klimaschutz. Da hierdurch jedoch die Voraussetzungen für den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien deutlich verbessert werden sollen, besteht mittelbar ein hohes Potential für Einsparungen in der CO 2 -Bilanz. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Planungsausschuss und Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 1. Der Gemeinderat stimmt der Planung des Regionalverbands zur Fortschreibung des Regional- plankapitels 4.2.5 „Erneuerbare Energien“ - Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.3 „Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ und der Ausweisung von Vorranggebieten zu. Er beauftragt die Verwaltung eine Stellungnahme gegen- über dem Regionalverband entsprechend den Erläuterungen abzugeben. 2. Der Gemeinderat beschließt, fünf weitere Gebiete gemäß Ziffer VI. der Vorlage zur Ausweisung als Vorranggebiete für Freiflächensolaranlagen im Regionalplan vorzuschlagen. 3. Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme der Planungsstelle des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe zur Fortschreibung des Regionalplankapitels (gemäß Anlage 5) zu. Er beauftragt Herrn Oberbürgermeister Dr. Mentrup, die Position der Stadt Karlsruhe in der Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbands am 15. April 2024 zu vertreten.
-
Extrahierter Text
Fortschreibung des Regionalplankapitels 4.2.5 „Erneuerbare Energien“ – Plan- sätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.3 „Vorbehaltsgebiete für regio- nalbedeutsame Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 h i e r: Stellungnahme des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe im Zuge der Anhörung Träger öffentlicher Belange Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dr. Proske, vielen Dank für die Beteiligung an o. g. Verfahren. Die folgende Stellungnahme wird vorbehaltlich der Zustimmung durch die Verbands- versammlung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (NVK) am 15. April 2024 ein- gereicht. Der NVK begrüßt ausdrücklich die Anstrengungen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein zur Bereitstellung von Flächen zum verstärkten Ausbau der Erneuerbaren Energien auf Grundlage der im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Ba- den-Württemberg getroffenen Vorgaben. Der Entwurf des Regionalplanes „Solar“ enthält innerhalb des Verbandsgebietes 14 Flächen, die als Vorranggebiete für Freiflächensolaranlagen (FSA) zur Verfügung ge- stellt werden sollen. Diese betreffen die Mitgliedskommunen Eggenstein-Leopoldsha- fen, Ettlingen, Karlsbad, Karlsruhe, Linkenheim-Hochstetten, Rheinstetten, Stutensee und Weingarten. Für die Stadt Rheinstetten sowie die Gemeinde Weingarten sind die Vorranggebiete für FSA jeweils auf einem Baggersee vorgesehen. Somit werden 186,8 Hektar auf dem Gebiet des Nachbarschaftsverbandes für Solarenergie reser- viert. Karlsbad Für die Lage der Fläche FSA_76 in Karlsbad wird seitens der Gemeinde eine Verla- gerung diskutiert. Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahme der Gemeinde. Karlsruhe Der Umgriff der Fläche FSA_85 bedarf im Norden einer Anpassung, da hier eine Ausgleichsmaßnahme zur Ersatzaufforstung für den Bebauungsplan-Nr. 847 „Fuß- ballstadion im Wildpark“ vorliegt. Überdies wird die Stadt Karlsruhe Flächen ergän- zend zur vorliegenden Flächenkulisse nennen, mit der Bitte diese (erneut) zu prüfen und in den Regionalplan als Vorranggebiete für Solaranlagen mitaufzunehmen. Stutensee Der Steckbrief zur Fläche FSA_97 zeigt neben der genannten Fläche östlich der Bahn eine weitere Fläche im Westen der Bahn. Wir bitten aufgrund der vorliegenden Feldvogelkulisse, die im Rahmen der Biotopverbundplanung der Stadt Stutensee im Osten der Bahn aufgezeigt wurde, die westlich der Bahn gelegene Fläche erneut ei- ner Prüfung zu unterziehen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der Stadt Stutensee. Der NVK unterstützt seine Mitgliedkommunen bereits bei den Anstrengungen, erneu- erbare Energien im Bereich der Solarenergie zu ermöglichen. Hier sind das abgeschlossene Einzeländerungsverfahren in Ettlingen (Photovoltaik-Freiflächenan- lage Hagbruch, ET-VE-E001) sowie die derzeit laufenden Einzeländerungsverfahren zum Flächennutzungsplan 2030 in Karlsbad (Photovoltaik-Freiflächenanlage Ham- berg, KB-VE-E001) und Rheinstetten (Photovoltaik-Freiflächenanlage Deponie Bie- sel, RH-VE-E001) zu nennen. Mit der Öffnung der Regionalen Grünzüge sowie der Möglichkeit zur Nutzung der Baggerseen (floating-PV) zur Gewinnung von Solarenergie, aber auch der Zulassung von Agri-Photovoltaik auf Vorranggebieten für die Ladwirtschaft, werden auch künftig Bereiche für die Umsetzung von FSA zur Verfügung stehen. Auch die Öffnung der Grünzäsuren im Bereich der privilegierten Vorhaben entlang von Autobahnen (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB) wird positive gesehen. Dies unterstützt der NVK ebenso wie die jeweiligen Stellungnahmen der Mitgliedkom- munen des NVK. Mit freundlichen Grüßen Verbandsvorsitzender Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup
-
Extrahierter Text
Stadtplanungsamt Generalplanung und Stadtsanierung Stand: 09.02.2024 ID: 69 Maßstab: 1:7.000 ± PV-Freiflächenanlagen Vorschlag nicht weiterverfolgen Vorschlag Meldung Stadtplanungsamt Generalplanung und Stadtsanierung Stand: 09.02.2024 ID: 85 Maßstab: 1:7.000 ± PV-Freiflächenanlagen Vorschlag nicht weiterverfolgen Vorschlag Meldung Stadtplanungsamt Generalplanung und Stadtsanierung Stand: 09.02.2024 ID: 11 Maßstab: 1:7.000 ± PV-Freiflächenanlagen Vorschlag nicht weiterverfolgen Vorschlag Meldung Stadtplanungsamt Generalplanung und Stadtsanierung Stand: 09.02.2024 ID: 15 Maßstab: 1:7.000 ± PV-Freiflächenanlagen Vorschlag nicht weiterverfolgen Vorschlag Meldung Stadtplanungsamt Generalplanung und Stadtsanierung Stand: 09.02.2024 ID: 38 Maßstab: 1:7.000 ± PV-Freiflächenanlagen Vorschlag nicht weiterverfolgen Vorschlag Meldung Stadtplanungsamt Generalplanung und Stadtsanierung Stand: 09.02.2024 ID: 41 Maßstab: 1:7.000 ± PV-Freiflächenanlagen Vorschlag nicht weiterverfolgen Vorschlag Meldung Stadtplanungsamt Generalplanung und Stadtsanierung Stand: 09.02.2024 ID: 59 Maßstab: 1:7.000 ± PV-Freiflächenanlagen Vorschlag nicht weiterverfolgen Vorschlag Meldung Stadtplanungsamt Generalplanung und Stadtsanierung Stand: 09.02.2024 ID: 1 Maßstab: 1:7.000 ± PV-Freiflächenanlagen Vorschlag nicht weiterverfolgen Vorschlag Meldung Stadtplanungsamt Generalplanung und Stadtsanierung Stand: 09.02.2024 ID: 2 Maßstab: 1:7.000 ± PV-Freiflächenanlagen Vorschlag nicht weiterverfolgen Vorschlag Meldung
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
Niederschrift 62. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. März 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 12.1 der Tagesordnung: Regionalplan Mittlerer Oberrhein; Teilfortschreibung "Solar- energie" Vorlage: 2024/0042 Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Planung des Regionalverbands zur Fortschreibung des Re- gionalplankapitels 4.2.5 „Erneuerbare Energien“ - Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.3 „Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Photovoltaik- Freiflächenanlagen“ und der Ausweisung von Vorranggebieten zu. Er beauftragt die Verwaltung eine Stellungnahme gegenüber dem Regionalverband entsprechend den Erläuterungen abzugeben. 2. Der Gemeinderat beschließt, fünf weitere Gebiete gemäß Ziffer VI. der Vorlage zur Ausweisung als Vorranggebiete für Freiflächensolaranlagen im Regionalplan vorzu- schlagen. 3. Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme der Planungsstelle des Nachbarschaftsver- bandes Karlsruhe zur Fortschreibung des Regionalplankapitels (gemäß Anlage 5) zu. Er beauftragt Herrn Oberbürgermeister Dr. Mentrup, die Position der Stadt Karlsruhe in der Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbands am 15. April 2024 zu vertre- ten. Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage (neue Fassung): mehrheitlich zugestimmt (39 JA, 3 Nein) Mündlicher Änderungsantrag: mehrheitlich abgelehnt (3 JA, 37 Nein) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12.1 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung in gemeinsamer Sitzung von Planungsausschuss und Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 14. März 2024. Auf Wunsch aus Ihren Runden und weil wir sonst auch, glaube ich, durcheinander kom- men, würde ich das jetzt getrennt zur Diskussion stellen und auch zur Abstimmung. Sie können dann gucken. Falls Sie sich auf drei Minuten für beides eingestellt haben, können – 2 – Sie es so verteilen, dass Sie dennoch die drei Minuten nicht überschreiten als Summe. Dann ist auch allen am Ende gedient. Ich rufe jetzt deswegen auf nur die Teilfortschreibung Solarenergie 12.1 und da vielleicht im Vorfeld noch Herr Ortsvorsteher Gartner. Ortsvorsteher Gartner (OV Stupferich): Wir hatten das Thema letzte Woche in der Ort- schaftsratssitzung und waren etwas verwundert, dass es nur eine Anhörung sein soll. Wir hätten uns natürlich gewünscht, dass wir als örtliches Gremium bei so einer einschneiden- den Maßnahme auch einen Beschluss fassen dürfen, ob wir es wollen oder nicht. Deswe- gen ist es mir wichtig, vielleicht heute den Fraktionen ein bisschen was mit auf den Weg zu geben, denn Sie legen immer großen Wert auf die Meinung der Ortschaftsräte. Es war von der Stimmungslage her so, dass natürlich auch ein paar Befürworter dabei waren, aber die Mehrheit hätte es bei einer Abstimmung wahrscheinlich abgelehnt. Wir haben bei dieser Fläche schon vor vielen Jahren die Wirtschaftsförderung gebeten, mit uns Hand in Hand die Fläche vielleicht auszuweisen als Gewerbegebiet, da sie zum einen direkt an der Autobahn liegt und somit ein sehr unnützliches Gelände ist, und zudem noch gegenüber dem Gewer- begebiet Winterrot, in Palmbach und Ochsenstraße in Stupferich, so eine Gesamteinheit Gewerbebetriebe bilden könnte. Das war der eine Vorschlag. Der andere Vorschlag, da kam jetzt am Mittwoch in der Sitzung zustande, ob man die Fläche nicht auch als Aus- gleichsfläche für unsere Gänsberg-Wohnfläche nehmen könnte. Dort könnte man natürlich auch diese Flachsmarkt-Mähwiesen unter Umständen ersetzen oder auch sonstige Öko- Punkte einsammeln. Deswegen würde ich darum bitten, dass wir es in unserem Sinne aus der Kulisse der Vorschläge herausnehmen. Der Vorsitzende: Ich würde Ihnen zu Vorschlägen, die aus den Ortschaftsräten kommen, vorschlagen, dass wir die einfach unserer Stellungnahme anfügen als Position aus den Ort- schaftsräten. Es gibt eine Ausnahme, die sich jetzt im Antrag der GRÜNEN wiederfindet. Da müssen wir an der Stelle aus unserer Sicht auch zu einer Entscheidung kommen. Aber alle anderen abweichenden oder ergänzenden Anmerkungen aus den Ortschaftsräten würden wir einfach als entsprechende Rückmeldung sozusagen und als Teilstellungnahme aus den Ortschaftsräten einfach unserer Stellungnahme anfügen. Ich glaube, dass das sinnvoller ist, als dass wir jetzt beginnen, darüber zu debattieren, ohne jetzt genau die Hintergründe und so zu wissen. Das wäre der Vorschlag, den ich hier an dieser Stelle hätte dazu. (Zuruf: Vielleicht kann der Kollege Gartner noch kurz konkretisieren, um welche Flä- che es sich handelt.) Der Vorsitzende: Das wäre noch meine Bitte. Wir haben die Flächen nicht verstanden. Ortsvorsteher Gartner (OV Stupferich): Das ist die Fläche, das steht auch irrtümlich im An- trag unter Palmbach, aber das passiert oft, oberhalb der Autobahn ist noch ein Stück weit Stupferich. Das ist genau die Fläche bei dem Park-and-Ride-Platz an der Autobahn. Der Straße entlang ist der Park—and-Ride-Platz, und die rückwärtige Fläche bis hoch zu diesem Grillplatz, das ist die Fläche, die vorgeschlagen wurde. Der Vorsitzende: Es geht darum, eine Fläche herauszunehmen. Sie haben es zwar nicht ab- gestimmt, aber wir glauben, dass der Ortschaftsrat so diskutiert hat, und dann würden wir das der Stellungnahme der Stadt an dieser Stelle einfach anfügen, aber nicht als Teil des – 3 – Beschlusses des Gemeinderats. Das wäre mein Vorschlag, wie wir damit verfahren. Gibt es jetzt dazu Äußerungen? Stadtrat Löffler (GRÜNE): Dann möchte ich tatsächlich inhaltlich in einer gewissen Art und Weise widersprechen. Wenn der jeweilige Ortschaftsrat tatsächlich darüber abgestimmt hat und damit demokratisch legitimiert und repräsentativ ein Ergebnis herausgekommen ist, dann ist es nachvollziehbar, dass es an die Stellungnahme angefügt wird. Wenn aber nur darüber geredet wurde und sozusagen diese Position in den Raum gestellt wurde und halt nicht klar ist, dass darüber ein Beschluss vorliegt, dann finde ich das schwierig, wenn Sie seitens der Stadt das dann übernehmen. Das weiß ich jetzt in dem konkreten Falle nicht. Ich weiß auch nicht, wie das dann in anderen Ortschaftsräten beraten wurde. Aber das wäre für mich dann schon notwendig, dass darüber ein Beschluss herbeigeführt wurde und falls es irgendwie möglich ist, das gegebenenfalls noch nachgeholt werden könnte, wenn dem nicht so ist. Der Vorsitzende: Ich schlage Ihnen vor, dass wir es genauso formulieren, wie es dort statt- gefunden hat, dass wir hier zum Beispiel anfügen, dass diese Flächen sehr kritisch diskutiert wurden aus den und den Gründen. Dann kann der Ortschaftsrat sich das nächste Mal überlegen, ob er darüber nochmal abstimmt. Dann kann man auch das noch hinterherschi- cken. Aber ich würde nur das wiedergeben, wie es im Ortschaftsrat stattgefunden hat, und dann, glaube ich, ist das okay. Es trägt zur Transparenz bei. Wie dann der Regionalverband damit verfährt, kann er sich immer noch überlegen. Das wäre jetzt mein Vorschlag zum Verfahren. Wir haben noch einen anderen Punkt, den hatte ich angesprochen, den können wir aber anders behandeln. Das ist der einzige Punkt, nach meinem Kenntnisstand, der auf diese Weise dann verarbeitet werden könnte oder sollte. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Zu Ihrem Vorschlag würde ich nur sagen, einverstanden. In der Hauptsache möchte ich nachher natürlich noch was aussagen. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Herr Oberbürgermeister, wir sind beide in der Vollversammlung vom Regionalverband. Sie wissen auch, dass es so nicht läuft, wie Sie es gerade gesagt ha- ben. Der Regionalverband will von uns eine Stellungnahme haben. Da können wir nicht sa- gen, aber bei der Sache wurde das in dem einen Gremium kontrovers diskutiert, sondern wir müssen sagen Ja oder Nein, so sehe ich das, und nicht vielleicht. Der Vorsitzende: Ich weiß nicht, wie weit das ausdiskutiert wurde, aber meines Wissens wurde angeregt, dass das, was in den Ortschaftsräten kritisch diskutiert wird und zu einer Veränderung der Stellungnahme der Stadt führen soll, dann hier in den Gemeinderat als Beschlussvorschlag eingebracht wird. Das haben die GRÜNEN mit dem einen Vorschlag ge- macht. Aus allen anderen Ortschaftsratssitzungen kenne ich das jetzt nicht. Das ist die Situ- ation. Und ich glaube schon, die Alternative wäre, dass wir jetzt genau über diese Flächen diskutieren. Da bin ich jetzt aber überfordert. Wir haben noch eine Fläche, die betrifft Grötzingen. Da wissen wir gar nicht genau, warum eigentlich der Regionalverband es rausgenommen hat und der Ortschaftsrat sagt, er möchte es wieder drin haben. Das ist sozusagen formal hier richtig angemeldet. Darauf konnten Sie sich vorbereiten. Wir haben dazu eine Stellungnahme gemacht. Das halte ich – 4 – heute für abstimmungsreif. Alles andere, Herr Dr. Schmidt, halte ich im Moment für nicht sinnvoll. Insofern würde ich bitten, dass wir diesen Weg jetzt gehen und dass damit ein Stück weit wieder das auch in die Gesamtbetrachtung des Regionalverbandes übertragen wird und dass es aber vor allem transparent wird, dass es hier vor Ort erhebliche Bedenken an dieser Stelle gibt. Sie können gerne dort den Beschluss noch mal nachholen, dann jagen wir den noch mal hinterher. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Ich möchte jetzt gerne den Ergänzungsantrag stellen, diese Flä- che aus Stupferich mit aufzunehmen. Wenn wir die Fläche aus Grötzingen nehmen und uns dafür aussprechen, muss es auch möglich sein, die Fläche aus Stupferich aufzunehmen und uns dagegen auszusprechen. Der Vorsitzende: Gut, dann haben Sie diesen Änderungsantrag gestellt, dann werden wir den nachher abstimmen. Jetzt machen wir erstmal die allgemeine Debatte. Wir sind jetzt im Moment nur bei der Solarenergie, nur dass wir das noch mal klar haben. Stadtrat Löffler (GRÜNE): Dann ein bisschen Rückenwind für die Solarenergie. Das war ei- gentlich die Ausgangssituation, wie wir die Vorlage vorberaten hatten, wie wir sie auch im Planungsausschuss zur Kenntnis bekommen hatten, weil an der Stelle die Stadt ein ganz klar positives Signal dazu aussendet, die Klimaschutzziele von Bund und Land einzuhalten und auch ihren Beitrag zu erfüllen. Das möchten wir ausdrücklich loben und unterstützen, denn die Flächenkulisse des Regionalverbands für die Vorranggebiete für die Solarenergie hat nur knapp 0,1 Prozent der Gebietsfläche ausgewiesen. Das Flächenziel ist bei 0,2 Pro- zent für die Solarenergie. Durch die Nachlieferung von Flächen durch die Stadt, die auch durch die KEK vorgeprüft wurden, wo Potenziale untersucht wurden, von den Stadtwerken wurden auch noch Flächen voruntersucht, dadurch schaffen wir es jetzt, diesen Zielwert von 0,2 Prozent zu erreichen, vorbehaltlich irgendwelcher Änderungen, die jetzt noch rela- tiv frisch aufgekommen sind, die wir am Ende nicht gutheißen, weil wir an der Stelle wirk- lich die Potenziale in den Flächen sehen, auch unsere Verantwortung sehen und auch vor allem sehen, dass wir jetzt Vorranggebiete in einem Regionalplan ausweisen. Das bedeutet, dass dort keine Nutzungen untergebracht werden dürfen, die sozusagen schädlich für das eigentliche Vorrangvorhaben, die Solarenergie an der Stelle, sind. Das bedeutet aber natür- lich nicht zwangsläufig, dass diese Fläche mit Beschluss des Regionalplans sofort entwickelt wird, sondern das ist ein Potenzial, das wir bestmöglich ausnutzen sollten, bei dem wir aber keine Garantie haben, dass es am Ende auch passiert. Deswegen ist es grundsätzlich, wenn es um Potenziale geht, natürlich nicht verkehrt, dort eher auch ein bisschen mehr an- zubieten. Aber wir bieten jetzt genau unser Mindestmaß an, das ist in einem städtischen Raum durchaus eine Herausforderung, weil einfach deutlich mehr Fläche sowieso schon belegt ist. Deswegen begrüßen wir das Vorgehen der Verwaltung, an der Stelle diese Flächenkulisse zu erweitern, und unterstützen jetzt bei der Stellungnahme zum Teilregionalplan Solarener- gie die Stellungnahme uneingeschränkt mit den dort vorgesehenen 0,2 Prozent der Ge- bietsfläche, so wie es Bundes- und Landesklimaschutzgesetze von uns einfordern insge- samt. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Die CDU unterstützt alle sinnvollen Maßnahmen zur Gewin- nung regenerativer Energien. Wenn ich es richtig überblicke, und da ist jetzt Stupferich doch eine Ausnahme, die uns eigentlich auch von der Verwaltung rechtzeitig hätte – 5 – widergespiegelt werden können, sind alle Ortschaftsräte relativ einstimmig dem Votum ge- folgt und haben der Teilfortschreibung zugesprochen. Nach Vorgabe der Landesplanung waren Vorranggebiete, das hat der Kollege richtig ausgeführt, für besondere Eignung zur Solarenergie auszuweisen. Es ist deshalb aber auch sachdienlich, wenn beispielsweise von Stupferich Anregungen eingetragen werden, aber auch in der Vorlage selbst sind Gebiete angesprochen, die wohl erörtert, aber noch nicht abschließend beschieden worden sind und die durchaus auch vom Regionalverband, Herr Kollege Dr. Schmidt, nachträglich noch bewertet werden können. Das ist doch kein Ausschluss in dieser Diskussion. Deshalb gebe ich gerne jetzt für meine Fraktion zu Protokoll, dass der Regionalverband durchaus beispielsweise zum Thema Deponie West noch einmal nachdenken kann, die Fritschlach in gleicher Weise. Da ist die etwas negative Beschreibung in der Verwaltungs- vorlage noch nicht gesetzt und in Stein gemeißelt. Die Deponie West, natürlich gibt es Konflikte mit Wind, aber wir sehen eigentlich technisch keinen Ausschlussgrund. Das müs- sen wir uns noch mal anschauen. Und einzelne Streuobstbäume in der Fritschlach sehen wir eigentlich in gleicher Weise nicht als Ausschluss für so eine Planung. Vielleicht auch noch mal ganz grundsätzlich auch zu Stupferich angemerkt, Solarprojekte entlang der Au- tobahn bedürfen keiner besonderen Aufnahme in den Regionalplan. Sie sind per Bundes- gesetz Vorrangfläche. Da rege ich jetzt auch bei der Verwaltung an, dass wir mutig und wirklich mit großem Erfolgswillen an diese Flächen schnell rangehen. Stadtrat Dr. Huber (SPD): Auch meine Fraktion freut sich über die Vorlage heute. Wir krie- gen einmal mehr die Chance zu zeigen, dass wir in Karlsruhe die Energiewende sehr ernst nehmen und damit natürlich auch den Klimaschutz. Es ist eine immense Herausforderung, der Kollege Löffler hat es schon gesagt, vor allem als Ballungsgebiet diese Flächen auszu- weisen. Wir sind wirklich stolz, dass wir es geschafft haben, auch durch das Zutun der Ver- waltung, also nicht nur durch den Regionalverband - wir waren bei deutlich kleineren Flä- chen, ich glaube, 0,09 Prozent-Ausweisung -, durch diese zusätzlichen Flächen, die noch ausgewiesen sind, auf diese 0,2 Prozent zu kommen, was Landesziel ist. Es ist schon sehr bemerkenswert, als Stadt das Landesziel schon alleine zu erreichen auf unserer Gemar- kung. Wir hoffen, dass die Kolleginnen und Kollegen des Regionalverbands sich davon et- was motivieren lassen und auch nochmal auf die Suche gehen und schauen, dass wir das Landesziel bei uns in der Region nicht nur erreichen, sondern sogar überspringen können. Jetzt bin ich und wir als Fraktion ehrlich gesagt etwas auf dem kalten Fuß erwischt worden mit dieser Stupfericher Fläche. Wir kannten die Diskussion nicht. Wir haben es auch leider im Planungsausschuss im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit letzte Woche nicht disku- tiert. Ich war zwar selbst nicht da, aber habe mir sagen lassen, dass es da nicht diskutiert wurde. Jetzt könnte man darüber philosophieren, warum diese Information nicht in den Ausschuss gekommen ist, das hätte sicherlich geholfen. Wir sind jetzt ehrlich gesagt auch ein bisschen überfragt, was wir damit machen. Deswegen würden wir uns jetzt dem Vor- gehen des Herrn Oberbürgermeisters anschließen, zu sagen, wir stellen sehr transparent dar, wie es diskutiert wurde in der Stellungnahme und müssen dann halt gucken, wie es weitergeht mit dieser Fläche. Aber jetzt quasi als Schnellschuss die Fläche rauszunehmen, und wir sind wirklich auch eine Fraktion, die sich immer sehr stark an die Voten des Ort- schaftsrats bindet, aber an der Stelle, wo wir auch nicht dieses klare Votum haben, ist es für uns schwierig. – 6 – Die Anhörung als Instrument, und das kann ich jetzt als Ortsvorsteher kurz sagen, ist im- mer schwierig, weil wir die Anhörung in der Regel auch nicht mit einer Abstimmung ab- schließen, sondern wenn ich eine Anhörung mache, dann sammle ich die Statements der Fraktionen ein und verfasse eine Stellungnahme und gebe die weiter. Also das vielleicht, Herr Kollege Löffler, als kleine Lektion der Ortschaftsräte, deswegen ist es nicht verwunder- lich, dass es hier kein Votum gibt. Aber nichtsdestotrotz ist es jetzt schwierig, aus einer all- gemeinen Diskussion, die in der Anhörung ist, ein Votum abzuleiten, den wir uns als Ge- meinderat binden. Deswegen denke ich, ist das Vorgehen wie vorgeschlagen an der Stelle ganz gut. Mit den anderen Flächen sind wir höchst zufrieden, habe ich, glaube ich, schon zum Ausdruck gebracht, und damit schließe ich. Stadtrat Høyem (FDP): Solarenergie ist sehr oft eine unglaublich vernünftige Energieform, besonders wenn es wirklich gut geplant ist. Ich war dieses Wochenende in Bayern, und ich muss sagen, man kann nahezu nicht nach Bayern kommen, ohne Solarflächen, Solarflä- chen, Solarflächen zu sehen. Die haben das früher gemacht und früher als wir, glücklicher- weise, weil heutzutage hat man moderne Solarenergie, die nicht direkt im Kampf mit den Flächen, die für Landwirtschaft notwendig sind, stehen. Jetzt kann man das kombinieren. Wir haben hier eine Stellungnahme. Wir stimmen dieser Stellungnahme zu. Und wir hof- fen, dass es ein bisschen dauert, sodass die meisten modernen Methoden benutzt werden können, die auch vereinbar sind mit der Landschaftspflege und mit der Landwirtschaft. Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Grundsätzlich kann ich mich der Meinung meines Vorredners anschließen. Die Vorlage der Teilfortschreibung Solarenergie mit den zwei Vorzugsflächen auf den Deponien sind sehr sinnvoll. Bei den anderen zusätzlichen Flächen sollte man be- achten, was ist landwirtschaftlich machbar, was ist umsetzbar. Solarenergie und Landwirt- schaft kann man kombinieren. Die Bedenken, die der Ortsvorsteher Gartner aus Stupferich hat, sollten auf jeden Fall in unserer Stellungnahme hinzugefügt werden, weil ich denke, das wäre fair, dass man darüber Bescheid weiß. Aber es heißt immer noch nicht, dass es dann auch umgesetzt wird. Anders wie beim Thema, was danach kommt, werden wir dann das hier so als Fraktion auch mittragen. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Soweit ich das mitbekommen habe, sind die Probleme, die der Stupfericher Ortschaftsrat hat, mit dieser Fläche nicht vorher besprochen worden. Ich habe es heute auch zum ersten Mal mitbekommen, muss ich zugeben. Aber wenn jetzt aus dem Ortschaftsrat berichtet wird, dass es eine Mehrheit gibt, die das Ganze kritisch sieht, dann finde ich, sollten wir hier im Gemeinderat es so halten, wie in der Vergangenheit auch, die Position des Ortschaftsrats unterstützen. Deswegen habe ich eben spontan diesen Ände- rungsantrag gestellt. Ich weiß, ich bin jetzt schon seit fast zehn Jahren im Regionalverband und auch im Planungsausschuss, es geht jetzt genau darum, dass wir hier als Gemeinde eine Stellungnahme abgeben zu den einzelnen Flächen. Jetzt ist die Gelegenheit zu sagen, wir sind mit allem einverstanden, aber wir wollen nicht, dass die Fläche in Stupferich jetzt als Vorrangfläche für Freiflächen-Photovoltaik benutzt wird, weil nämlich das jede andere Nutzung, zum Beispiel auch die, die der Herr Gartner gerade vorgeschlagen hat, nämlich als Industriegebiet ausschließt. Das heißt, wir hätten jetzt die Chance, dem Stupfericher Ortschaftsrat beizuspringen und zu sagen, was ihr wollt, nehmen wir ernst. Wir wollen nicht, dass diese Fläche der Photovoltaik vorbehalten bleibt, sondern wir wollen, dass damit andere Dinge gemacht werden in Zukunft. Deswegen habe ich den Änderungsantrag ge- stellt, und ich meine, wir sollten einfach nur über die Sache abstimmen. Wenn wir an der Stelle gemeinsam das Anliegen aus Stupferich verwirklichen und umsetzen in unserer – 7 – Stellungnahme, dann würden wir dem Ganzen insgesamt zustimmen. Anders könnten wir dem Ganzen nicht zustimmen. Also noch mal, ich appelliere jetzt nochmal an die Kollegen hier, hier war nichts vorher abgesprochen. Für mich war es genauso überraschend, aber ich finde, wir sollten dem Anliegen, was aus dem Ortschaftsrat in Stupferich gekommen ist, hier Gehör schenken und das Ganze umsetzen. Ich meine, wir sind immerhin eine Stadt. Die ganzen anderen Gemeinden werden auch gefragt, was ist mit den Gebieten, die wir euch zugedacht haben als Freiflächen-Photovoltaik. Und in einem ländlichen Raum wird man viel eher in der Lage sein, Flächen für Freiflächen-Photovoltaik zur Verfügung zu stel- len als hier in der Stadt. Ich glaube, dass wenn wir diese Fläche rausnehmen, mit der Be- gründung, nebendran ist schon Industriegebiet oder Gewerbegebiet, und wir wollen die Möglichkeit haben, hier eins zu entwickeln in Zukunft, dass man uns als Stadt Karlsruhe, als Oberzentrum, dem praktisch folgen wird, sodass wir es umsetzen können im Regional- verband. Bürgermeister Fluhrer: Wenn wir im Planungsausschuss den Rücklauf vom Ortschaftsrat schon bekommen hätten, hätten Sie natürlich den auch just in time berichtet bekommen. Wir wussten es selbst auch noch nicht. Es gibt da auch ein differenziertes Meinungsbild. Tatsächlich ist es aber so, das ist eine der Fläche, die wir als Stadt zusätzlich eingespielt ha- ben in die Diskussion. Und diese Fläche speziell, das haben wir auch ausgedrückt, hätte die Privilegierung, weil es an der Autobahn liegt. Das heißt, faktisch ist es so, dass diese Solar- flächen dann eine zukünftige gewerbliche Nutzung auch verhindern würden, weil die So- larflächen prioritär wären. Das heißt, wenn man den Gedanken aus Stupferich aufnimmt und tatsächlich eine gewerbliche Planung vorsehen würde perspektivisch, dann müsste man es eigentlich rausnehmen im Moment und sagen, dann muss das Gewerbegebiet eben auf den Dächern mit Solarflächen ausgestattet werden. Dann hat man zumindest die solaren Flächen wie bei der Landwirtschaft oben und kann darunter noch agieren. Anders- rum funktioniert es nach der Regionalplanung durch die Privilegierung nicht. Insofern würde ich Ihnen das auch nahelegen, das fachliche Votum aufzunehmen. In diesem Fall könnte man, glaube ich, da mitgehen. Der Vorsitzende: Also es kommt selten vor, ich gebe eine andere Empfehlung ab. Wir kom- men jetzt zu den Entscheidungen, und ich rufe jetzt den Änderungsantrag von Herrn Stadtrat Dr. Schmidt auf, dass wir diese Fläche aus der Solargeschichte rausnehmen. Ich empfehle alternativ, diese Bedenken aus dem Ortschaftsrat in die Stellungnahme aufzu- nehmen, aber ansonsten die Fläche drin zu lassen, und bitte Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Ablehnung. Jetzt stelle ich unter 12.1 in der neuen Fassung die Teilfortschreibung Solarenergie zur Ab- stimmung. In der neuen Fassung dahingehend, dass wir diese Gebietskulisse nochmal an- gepasst haben, nur dass Sie verstehen, worum es geht. Die Bedenken werden wir ein- bauen. Das ist ja klar, kein Thema, und wenn es dann noch einen Beschluss gibt, reichen wir den auch nach. Ist jetzt klar, worüber wir abstimmen? Alles klar, dann ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. – 8 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 3. April 2024