Aktualisierung / Neufassung des Vertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters (Verwaltungsstatut)

Vorlage: 2023/1397
Art: Beschlussvorlage
Datum: 15.12.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Kulturamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Kulturausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 06.03.2024

    TOP: 4

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: vorberaten ohne Änderungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.03.2024

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Zustimmung

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1397 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: Kulturamt Aktualisierung / Neufassung des Vertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters (Verwaltungsstatut) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Kulturausschuss 06.03.2024 4 Ö Vorberatung Gemeinderat 19.03.2024 5 Ö Entscheidung Kurzfassung Nach der Neustrukturierung der Theaterleitung in das „Karlsruher Theater Modell“ wurde das Betriebsstatut des Badischen Staatstheaters neu gefasst. Hier wurde vor allem die Schärfung der Aufgabenfelder für die Mitglieder der Theaterleitung beschlossen und weitere Abschnitte primär formal-redaktionell bearbeitet. Entsprechend muss das Verwaltungsstatut zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Land Baden- Württemberg sprachlich angepasst und leicht inhaltlich-redaktionell aktualisiert werden. Bisher waren im Verwaltungsstatut Vorgänge geregelt, die in der Zuständigkeit intern in der Theaterleitung liegen. Diese sind künftig ausschließlich im Betriebsstatut geregelt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Das Verwaltungsstatut vom 28. September 2018 ist nach dem Strukturprozess am Badischen Staatstheater zu überarbeiten gewesen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) hat diese redaktionellen Änderungen vorgenommen. Folgende Änderungen sind inhaltlich relevant: §1.1 wurde um die Finanzierung der Baumaßnahmen ergänzt. Hier wurde bereits eine Finanzierungsvereinbarung zwischen Stadt und Land getroffen. §1.3 Schon bisher ist es üblich, dass auch der laufende Bauunterhalt des Gebäudes hälftig von Stadt und Land getragen wird. Hierzu gibt es sowohl beim Land als auch bei der Stadt gesondert Haushaltskapitel bzw. Kostenstellen. Von Seiten der Stadt ist bei der Kämmerei ein eigenes Budget eingestellt. Das Land, das die Finanzen verwaltet, rechnet hierzu regelmäßig mit der Stadt ab und fordert die Mittel an. Das ist unabhängig von der Finanzierungsvereinbarung für Neubau und Generalsanierung in der Vergangenheit klar praktiziert worden. §3.1 regelt künftig mit einer Mindestanzahl von 2 Terminen die Verwaltungsratssitzungen. §3.7 musste nach der Intendanzwahl mit eingesetzter Findungskommission in 2022 neu und erweitert gefasst werden. Im Sinne der Entscheidungsfähigkeit, ist dieser Paragraph notwendig, um nicht bei „Stimmengleichheit“ in eine Pattsituation zu geraten. §4.1 + 4.4 Das im Herbst 2023 beschlossene Betriebsstatut regelt die Berufung der Theaterleitung und die Subdelegation der Berufungen von Leitungsmitgliedern wie z.B. dem Generalmusikdirektor. Durch die Erweiterung der Theaterleitung um 3. Person und ggf. künftig weitere Anpassungen in der Struktur, muss ggf. nur das Betriebsstatut, nicht aber in Folge das Verwaltungsstatut geändert werden. §4.3.13 Der Verwaltungsrat verabschiedet künftig auch die Leitbilder des Badischen Staatstheaters. §4.4 Der Paragraph wird um das Wort der „Abberufung“ zusätzlich geschärft. „Die Befugnisse des Verwaltungsrates für die Berufung und Abberufung der Theaterleitung werden im Betriebsstatut geregelt. Das Gleiche gilt für die Ernennung, Anstellung und Nichtverlängerung des künstlerischen Leitungspersonals. §7.2 Die Finanzierung wird wie bisher durchgeführt. Das Procedere, das in der jüngeren Vergangenheit schon angewandt wurde, wird in der Neufassung konkret ausformuliert. §8 Da auf dem Theatervorplatz in den kommenden Jahren bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme voraussichtlich keine Fremd-Veranstaltungen stattfinden können, liegt der Ball der Verantwortung zunächst primär beim Badischen Staatstheater. Eventuelle Veranstaltungen im Außenraum müssen rechtzeitig angemeldet und genehmigt werden. Die entsprechenden städtischen Ämter sind einzubinden. Die Theaterleitung und die umsetzende Technische Leitung sind darüber informiert. Wenn nach Ende der Sanierungsmaßnahme öffentliche Veranstaltungen rund um das Badische Staatstheater stattfinden können, sind diese selbstverständlich mit der Theaterleitung und der Disposition des Hauses abzustimmen. – 3 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt die Aktualisierung des Vertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und Stadt Karlsruhe über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe (Verwaltungsstatut).

  • Anlage Synopse
    Extrahierter Text

    Entwurf Stand 06.12.2023 1 Synopse Aktualisierung des Vertrags zwischen Land Baden-Württemberg und Stadt Karlsruhe über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe (Verwaltungsstatut) Absatz Verwaltungsstatut alt Verwaltungsstatut neu Anmerkungen § 1 § 1 (1) Das Badische Staatstheater in Karlsruhe ist eine Einrichtung des Landes Baden- Württemberg. Die Vertretung dieses Landesbetriebs obliegt der Wissenschaftsministerin/dem Wissenschaftsminister. Das Badische Staatstheater in Karlsruhe ist eine Einrichtung des Landes Baden- Württemberg. Die Vertretung dieses Landesbetriebs obliegt der Ministerin/dem Minister des für Kunst zuständigen Ministeriums. Anpassung an Formulierung Betriebsstatut. (2) Das Badische Staatstheater wird mit Haushaltsmitteln des Landes und der Stadt Karlsruhe betrieben und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch den Verwaltungsrat geleitet. Das Badische Staatstheater wird mit Haushaltsmitteln des Landes und der Stadt Karlsruhe betrieben und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch den Verwaltungsrat geleitet. (3) Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Karlsruhe übernehmen je zur Hälfte den aus der Verwaltung und dem Betrieb des Badischen Staatstheaters entstehenden Fehlbetrag. Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Karlsruhe übernehmen je zur Hälfte den aus der Verwaltung und dem Betrieb des Badischen Staatstheaters entstehenden Fehlbetrag. Dies gilt für Baumaßnahmen und Bauunterhalt entsprechend; Land und Stadt können dazu gesonderte Finanzierungs- vereinbarungen treffen. Ergänzung Satz 2 zur Konkretisierung, da die gemeinsame Finanzierung von Baumaßnahmen, Bauunterhalt zwischen Land und Stadt bisher nicht geregelt ist. Entwurf Stand 06.12.2023 2 Absatz Verwaltungsstatut alt Verwaltungsstatut neu Anmerkungen § 2 § 2 (1) Dem Verwaltungsrat gehören an: a) Die Wissenschaftsministerin/der Wissenschaftsminister als Vorsitzende/ Vorsitzender b) Die Finanzministerin/der Finanzminister c) Sechs vom Landtag namentlich bestimmte Abgeordnete d) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender e) Eine Beigeordnete/ein Beigeordneter der Stadt Karlsruhe f) Sechs vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe namentlich bestimmte Gemeinderäte. Dem Verwaltungsrat gehören an: a) Die Ministerin/der Minister des für Kunst zuständigen Ministeriums als Vorsitzende/Vorsitzender b) Die Finanzministerin/der Finanzminister oder eine von ihm/ihr benannte ständige Vertretung des Finanzministeriums c) Sechs vom Landtag namentlich bestimmte Abgeordnete d) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender e) Eine Beigeordnete/ein Beigeordneter der Stadt Karlsruhe. Die Beigeordnete/der Beigeordnete der Stadt Karlsruhe vertritt als stellvertretende Person ggf. die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister. f) Sechs vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe namentlich bestimmte Gemeinderäte. Anpassung an Formulierung Betriebsstatut. Bisher geltende in der Praxis umgesetzte Vertretungsregelung, wird jetzt neu festgeschrieben. Entwurf Stand 06.12.2023 3 Absatz Verwaltungsstatut alt Verwaltungsstatut neu Anmerkungen (2) Sind die unter Abs. 1 Buchstaben a), b) und d) bezeichneten Mitglieder an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so tritt an ihre Stelle die/der jeweilige Stellvertreterin/Stellvertreter im Amt. Ist das unter Abs. 1 Buchstabe e) bezeichnete Mitglied verhindert, so tritt an ihre/seine Stelle die/der vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe zu bezeichnende Stellvertreterin/Stellvertreter. Sind die unter Abs. 1 Buchstaben a), b) und d) bezeichneten Mitglieder an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so tritt an ihre Stelle die/der jeweilige Stellvertreterin/Stellvertreter im Amt oder im Einzelfall eine von ihm benannte Vertretung des Ministeriums bzw. der Stadt. Ist ein unter Abs. 1 Buchstabe c) und f) bezeichnetes Mitglied verhindert, so tritt an dessen Stelle eine/ein vom Landtag, bzw. Gemeinderat der Stadt Karlsruhe namentlich bestimmte Stellvertreterin/namentlich bestimmter Stellvertreter. Ist das unter Abs. 1 Buchstabe e) bezeichnete Mitglied verhindert, so tritt an ihre/seine Stelle die/der vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe benannte Stellvertreterin/Stellvertreter. Gleicher Inhalt: konkretisiert. (3) Die unter Abs. 1 c) und f) bezeichneten Mitglieder verbleiben solange im Amt, bis der Landtag bzw. der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe eine Nachfolge bestimmt hat. Die unter Abs. 1 c) und f) bezeichneten Mitglieder verbleiben solange im Amt, bis der Landtag bzw. der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe eine Nachfolge benannt hat. (4) Die Geschäfte des Verwaltungsrats führt das Wissenschaftsministerium. Die Geschäfte des Verwaltungsrats führt das für Kunst zuständige Ministerium. Anpassung an Formulierung Betriebsstatut. (5) Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. Entwurf Stand 06.12.2023 4 Absatz Verwaltungsstatut alt Verwaltungsstatut neu Anmerkungen § 3 § 3 (1) Der Verwaltungsrat erledigt seine Aufgaben in gemeinsamen Sitzungen. Der Verwaltungsrat erledigt seine Aufgaben in gemeinsamen Sitzungen. Der Verwaltungsrat tagt in der Regel mindestens zweimal im Jahr. Eine Mindestanzahl von 2 Sitzungen für die Aufgaben des VR sollte geregelt werden. (2) Wenn die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind, führt die Finanzministerin/der Finanzminister den Vorsitz, wenn auch diese/dieser verhindert ist, die/der Beigeordnete der Stadt Karlsruhe. Wenn die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind, führt die Finanzministerin/der Finanzminister oder ihre/seine nach § 2 Abs.1 b) benannte Vertreterin/benannter Vertreter den Vorsitz, wenn auch diese/dieser verhindert ist, die/der Beigeordnete der Stadt Karlsruhe. Gleicher Inhalt: konkreter (3) Die/ der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf ein. Die/der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat unter Mitteilung der Tagesordnung ein. „bei Bedarf“ gestrichen; stattdessen vgl. Konkretisierung/Ergänzung in Abs. 1 Satz 2. (4) Mindestens 3 Mitglieder des Verwaltungsrats können die Einberufung einer Sitzung unter Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände verlangen. Mindestens 3 Mitglieder des Verwaltungsrats können die Einberufung einer Sitzung unter Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände verlangen. (5) Die Theaterleitung nimmt auf Einladung der/des Vorsitzenden an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, soweit es sich nicht um ihre persönlichen Angelegenheiten handelt. Die Theaterleitung nimmt auf Einladung der/des Vorsitzenden an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, soweit es sich nicht um ihre persönlichen Angelegenheiten handelt. Entwurf Stand 06.12.2023 5 Absatz Verwaltungsstatut alt Verwaltungsstatut neu Anmerkungen (6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. (7) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Satz 1 und 2 gelten auch für vom Verwaltungsrat eingesetzte Kommissionen. Ergänzung, um zum Beispiel für Findungskommissionen eine Regelung zu haben und entscheidungsfähig zu sein. (8) Über die Beratung im Verwaltungsrat ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Stillschweigen zu bewahren. Der Verwaltungsrat kann eine Beratung oder Beschlussfassung ausdrücklich für vertraulich erklären. Auf Antrag kann der Verwaltungsrat die Vertraulichkeit aufheben. Die Abstimmung des einzelnen Mitglieds ist auf jeden Fall vertraulich zu behandeln. Über die Beratung im Verwaltungsrat ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Stillschweigen zu bewahren. Der Verwaltungsrat kann eine Beratung oder Beschlussfassung ausdrücklich für vertraulich erklären. Auf Antrag kann der Verwaltungsrat die Vertraulichkeit aufheben. Die Abstimmung des einzelnen Mitglieds ist auf jeden Fall vertraulich zu behandeln. (9) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats wird eine Niederschrift gefertigt; sie enthält die Namen der Teilnehmenden, die Gegenstände, den Gang und das Ergebnis der Verhandlungen und ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Über die Sitzungen des Verwaltungsrats wird eine Niederschrift gefertigt; sie enthält die Namen der Teilnehmenden, die Gegenstände, den Gang und das Ergebnis der Verhandlungen und ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Entwurf Stand 06.12.2023 6 Absatz Verwaltungsstatut alt Verwaltungsstatut neu Anmerkungen § 4 § 4 (1) Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Übertragung der Leitung des Theaters auf die Intendantin/den Intendanten und die Geschäftsführende Direktorin/den Geschäftsführenden Direktor (Theaterleitung), auf die Dauer der Laufzeit der Dienstverträge. Der Verwaltungsrat überträgt die Leitung des Theaters an die Theaterleitung gemäß dem Betriebsstatut. Redaktionelle Anpassung und Verweis auf Regelungen des Betriebsstatuts. Die Ausgestaltung der Leitung des Theaters gehört nicht in den Vertrag zwischen Land und Stadt. Diese Regelung erlaubt auch Anpassungen der Leitungsstruktur, ohne, dass das Verwaltungsstatut geändert werden muss. (2) Der Verwaltungsrat kontrolliert die Theaterleitung. Der Verwaltungsrat kontrolliert die Theaterleitung. (3) Der Verwaltungsrat ist in folgenden Angelegenheiten zuständig: 1. Personalentscheidungen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5, 2. Genehmigung des Wirtschaftsplans, 3. Feststellung des Jahresabschlusses, 4. a) Gestaltung der Organisationsstruktur des Theaters einschließlich der Leitungsebene durch Erlass eines Betriebsstatuts, 4. b) Gestaltung des Finanz- und Rechnungswesens sowie der Wirtschaftsführung des Theaters durch Der Verwaltungsrat ist in folgenden Angelegenheiten zuständig: 1. Personalentscheidungen nach Maßgabe des Absatzes 4, 2. Genehmigung des Wirtschaftsplans, 3. Feststellung des Jahresabschlusses, 4. a) Gestaltung der Organisationsstruktur des Theaters einschließlich der Leitungsebene durch Erlass eines Betriebsstatuts, 4. b) Gestaltung des Finanz- und Rechnungswesens sowie der Wirtschaftsführung des Theaters durch Bisheriger Absatz 5 entfällt (siehe unten). Entwurf Stand 06.12.2023 7 Absatz Verwaltungsstatut alt Verwaltungsstatut neu Anmerkungen Erlass eines Finanzstatuts, 5. Erörterung des Jahresspielplans, 6. Festsetzung der Eintrittspreise und Abonnementbedingungen sowie der Bedingungen für Besucherorganisationen, 7. Regelungen der Dienst- und Freiplätze und des Freikartenwesens, 8. Genehmigung der Verwendung der Theatergebäude für fremde Gastspiele, soweit es sich um eine Verwendung auf die Dauer von mehr als einer Woche handelt, oder für Zwecke, die nicht zu den kulturellen Aufgaben des Badischen Staatstheaters gehören, 9. Genehmigung der dauernden Bespielung anderer Theaterräume als der zur Zeit des Vertragsabschlusses dauernd benützten Spielstätten, 10. Anforderung und Entgegennahme von Berichten der Theaterleitung über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Theaters sowie von Berichten aus besonderen dringlichen Anlässen, Erlass eines Finanzstatuts, 5. Erörterung des Jahresspielplans, 6. Festsetzung der Eintrittspreise und Abonnementbedingungen sowie der Bedingungen für Besucherorganisationen, 7. Regelungen der Dienst- und Freiplätze und des Freikartenwesens, 8. Genehmigung der Verwendung der Theatergebäude für fremde Gastspiele, soweit es sich um eine Verwendung auf die Dauer von mehr als einer Woche handelt, oder für Zwecke, die nicht zu den kulturellen Aufgaben des Badischen Staatstheaters gehören, 9. Genehmigung der dauernden Bespielung anderer Theaterräume als der zur Zeit des Vertragsabschlusses dauernd benützten Spielstätten, 10. Anforderung und Entgegennahme von Berichten der Theaterleitung über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Theaters sowie von Berichten aus besonderen dringlichen Anlässen, Entwurf Stand 06.12.2023 8 Absatz Verwaltungsstatut alt Verwaltungsstatut neu Anmerkungen 11. Erörterung des Struktur- und Entwicklungsplans, 12. Angelegenheiten grundsätzlicher Art und solche, die größere künstlerische oder wirtschaftliche Bedeutung besitzen oder gewinnen können. 11. Erörterung des Struktur- und Entwicklungsplans, 12. Angelegenheiten grundsätzlicher Art und solche, die größere künstlerische oder wirtschaftliche Bedeutung besitzen oder gewinnen können. 13. Verabschiedung des von der Theaterleitung unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entwickelten Leitbildes für das Badische Staatstheater. Ergänzung entsprechend aktualisiertem Betriebsstatut. (4) Für die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates für die Berufung der Theaterleitung gilt: 1. Die Intendantin/der Intendant wird vom Verwaltungsrat berufen und abberufen. Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor ist hierzu anzuhören. 2. Die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor wird vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Intendantin/dem Intendanten berufen. 3. Der Verwaltungsrat kann für beide Leitungspositionen eine Findungskommission einsetzen. Die Befugnisse des Verwaltungsrates für die Berufung und Abberufung der Theaterleitung werden im Betriebsstatut geregelt. Das Gleiche gilt für die Ernennung, Anstellung und Nichtverlängerung des künstlerischen Leitungspersonals. Redaktionelle Anpassung und Verweis auf Regelungen des Betriebsstatuts. Befugnisse des Verwaltungsrats für die Berufung der Theaterleitung gehören nicht in den Vertrag zwischen Land und Stadt. Diese Regelung erlaubt auch Anpassungen der Leitungsstruktur (im Betriebsstatut), ohne, dass das Verwaltungsstatut geändert werden muss. Entwurf Stand 06.12.2023 9 Absatz Verwaltungsstatut alt Verwaltungsstatut neu Anmerkungen (5) Für die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates für Berufungen des künstlerischen Leitungspersonals gilt: 1. Die Generalmusikdirektorin/der Generalmusikdirektor wird vom Verwaltungsrat berufen und abberufen; hierbei ist das Einvernehmen des Intendanten/der Intendantin erforderlich. Der Verwaltungsrat kann eine Findungskommission einsetzen. 2. Der Verwaltungsrat überträgt der Intendantin/dem Intendanten die Anstellung und Nichtverlängerung der Spartenleiterinnen/der Spartenleiter, die/der den Verwaltungsrat ins Benehmen setzt. Bisheriger Absatz 5 entfällt. Zu Regelungen Generalmusikdirektor und Spartenleitungen vgl. Absatz 4 Satz 2. Im Vertrag zwischen Land und Stadt sind keine Zuständigkeiten des Intendanten für das künstlerische Personal zu regeln. Dies erfolgt im Betriebsstatut und kann dort ggfls. bei Bedarf angepasst werden, ohne das Verwaltungsstatut ändern zu müssen. (6) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Künftig Absatz 5. § 5 § 5 Die Wissenschaftsministerin/der Wissenschaftsminister veranlasst die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht nach § 4 dem Verwaltungsrat Die Ministerin/der Minister des für Kunst zuständigen Ministeriums veranlasst die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht nach § 4 dem Verwaltungsrat Anpassung an Formulierung Betriebsstatut. Entwurf Stand 06.12.2023 10 Absatz Verwaltungsstatut alt Verwaltungsstatut neu Anmerkungen vorzulegen sind und für die nicht die Theaterleitung zuständig ist. vorzulegen sind und für die nicht die Theaterleitung zuständig ist. § 6 § 6 Die Durchführung der künstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Aufgaben des Badischen Staatstheaters obliegt der Theaterleitung nach Maßgabe des Betriebsstatuts und des Finanzstatuts. Die Durchführung der künstlerischen, technischen, wirtschaftlichen und administrativen sowie organisatorischen Aufgaben des Badischen Staatstheaters obliegt der Theaterleitung nach Maßgabe des Betriebsstatuts und des Finanzstatuts. Vollständige abstrakte Beschreibung der Aufgaben der Theaterleitung. § 7 § 7 (1) Der nach § 1 Abs. 3 vom Land und von der Stadt je zur Hälfte zu tragende Fehlbetrag besteht aus den mit dem laufenden Betrieb verbundenen, durch Betriebseinnahmen nicht gedeckten persönlichen und sächlichen Aufwendungen einschließlich der Leistungen zur Deckung des Zuschussbedarfs der Pensionsanstalt des Badischen Staatstheaters, der Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsanstalt deutscher Bühnen in München, der Beihilfen und Unterstützungen an die Angehörigen des Staatstheaters und deren Hinterbliebenen und des Aufwands für die kleineren, aus dem Haushalt des Staatstheaters zu bestreitenden Arbeiten für die Instandhaltung und Ausbesserung der inneren Einrichtung. Der nach § 1 Abs. 3, Satz 1 vom Land und von der Stadt je zur Hälfte zu tragende Fehlbetrag besteht aus den mit dem laufenden Betrieb verbundenen, durch Betriebseinnahmen nicht gedeckten Personal- und Sachausgaben. Korrekte Bezeichnung der Ausgabearten. Die bisher einzeln aufgeführten Arbeitgeberbeiträge zu Versorgungsanstalten sind von den Personalausgaben umfasst und müssen nicht gesondert aufgeführt werden. Entwurf Stand 06.12.2023 11 Absatz Verwaltungsstatut alt Verwaltungsstatut neu Anmerkungen (2) Der Beitrag der Stadt Karlsruhe wird in monatlichen gleichen Teilbeträgen je bis zum Schluss eines Monats an die Hauptkasse des Staatstheaters geleistet. Für die monatlichen Teilzahlungen sind bis zum Abschluss der Jahresrechnungen der Theaterhauptkasse die im staatlichen Haushaltsplan für die Staatstheater eingestellten Beträge maßgebend. Bis zur Verabschiedung dieses Plans durch den Landtag sind die Zahlungen nach dem Planentwurf zu bewirken. Der städtische Beitrag wird bei Abschluss der Jahresrechnung des Staatstheaters endgültig festgestellt. Der Restbetrag und die zu viel geleisteten Abschlagsbeträge werden binnen eines Monats beglichen. Der Beitrag der Stadt Karlsruhe für den Theaterbetrieb wird in monatlichen gleichen Teilbeträgen je bis zum Schluss eines Monats an das für Kunst zuständige Ministerium geleistet. Für die monatlichen Teilzahlungen sind bis zum Abschluss der Jahresrechnungen der Landesoberkasse Baden-Württemberg die im staatlichen Haushaltsplan für die Staatstheater eingestellten Beträge maßgebend. Bis zur Verabschiedung dieses Plans durch den Landtag sind die Zahlungen nach dem Planentwurf zu bewirken. Der städtische Beitrag wird bei Abschluss der Jahresrechnung für das Staatstheater endgültig festgestellt. Der Restbetrag und die zu viel geleisteten Abschlagsbeträge werden grundsätzlich binnen eines Monats oder im Einzelfall nach Absprache zwischen Stadt und Land beglichen. Gleiches gilt für den Beitrag der Stadt Karlsruhe für die Bewirtschaftung einschließlich Energie-, Miet- und Pachtkosten sowie bauliche und betriebstechnische Maßnahmen für Grundstücke, Gebäude und Räume gegenüber dem Finanzministerium, sofern für deren Finanzierung keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden. Redaktionelle Anpassung sowie Anpassung an das tatsächlich praktizierte Verfahren; keine Änderung gegenüber der bisherigen Finanzierung zwischen Land und Stadt. Entwurf Stand 06.12.2023 12 Absatz Verwaltungsstatut alt Verwaltungsstatut neu Anmerkungen § 8 § 8 Die Stadt Karlsruhe nimmt bei eigenen oder von ihr geförderten Unternehmungen im Stadtgebiet, die geeignet sind, den Veranstaltungen des Badischen Staatstheaters Abtrag zu tun, die nach den sonstigen städtischen Interessen vertretbare und angemessene Rücksicht auf das Theater. Die Stadt und das Badische Staatstheater unterrichten sich gegenseitig über beabsichtigte Veranstaltungen der in Betracht kommenden Art durch schriftliche, möglichst 4 Wochen vorher erfolgende Mitteilung. Die Stadt Karlsruhe und ihre eigenen oder von ihr geförderten Unternehmen im Stadtgebiet informieren das Badische Staatstheater im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit rechtzeitig schriftlich über beabsichtigte Veranstaltungen oder Maßnahmen, die möglicherweise auf den Theaterbetrieb oder das räumliche Umfeld des Theaters einen störenden oder beeinträchtigenden Charakter haben könnten. Dies gilt umgekehrt für das Badische Staatstheater im Verhältnis zur Stadt Karlsruhe und den in Satz 1 genannten Unternehmen entsprechend. Verständlichere Formulierung/redaktionelle Anpassung. § 9 § 9 Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft; er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt an Stelle des Vertrags vom 9.6./10.7.1956 in der Fassung vom 24.7.1974. Der Vertrag kann mit dreijähriger Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt werden. Dieser Vertrag tritt am TT.MM.JJJJ in Kraft; er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt an Stelle des Vertrags vom 27.09.2018. Der Vertrag kann mit dreijähriger Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt werden. Stuttgart, den ..../ Karlsruhe, den.... Stuttgart, den ..../ Karlsruhe, den.... Entwurf Stand 06.12.2023 13 Absatz Verwaltungsstatut alt Verwaltungsstatut neu Anmerkungen Unterschrift/en Unterschrift/en

  • Abstimmungsergebnis TOP 5
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 19.03.2024 TOP 5
    Extrahierter Text

    Niederschrift 62. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. März 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 5 der Tagesordnung: Aktualisierung / Neufassung des Vertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters (Verwaltungsstatut) Vorlage: 2023/1397 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Aktualisierung des Vertrags zwischen dem Land Baden- Württemberg und Stadt Karlsruhe über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe (Verwaltungsstatut). Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (43 JA) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Kulturausschuss am 6. März 2024: Hier bitte ich Sie gleich um Ihr Votum ab jetzt. – Einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 2. April 2024