Bebauungsplan "Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt", Karlsruhe Innenstadt-West und Innenstadt-Ost

Vorlage: 2023/1392
Art: Beschlussvorlage
Datum: 12.12.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Innenstadt-Ost, Innenstadt-West, Südstadt

Beratungen

  • Planungsausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 08.02.2024

    TOP: 5

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: vorberaten ohne Änderungen

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage Aufstellung, Veröffentlichung, Auslegung 08.12.2023
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1392 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karlsruhe - Innenstadt-West und Innenstadt-Ost Aufstellungs-, Veröffentlichungs- und Auslegungsbeschluss des Planentwurfs gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 24.01.2024 9 N Vorberatung Planungsausschuss 08.02.2024 5 Ö Vorberatung Gemeinderat (s. Vorlage 2023/1392/1) 20.02.2024 3 Ö Entscheidung Kurzfassung Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans mit Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs im Internet und ergänzender öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 6) Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☒ negativ ☐ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Grüne-Stadt Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen I. Anlass, Ziele und Inhalte der Planung Die Stadt Karlsruhe gehört aufgrund ihrer exponierten Lage im Oberrheingraben zu den Kommunen mit den höchsten Durchschnittstemperaturen in Deutschland. Dadurch ist der Effekt der städtischen Wärmeinsel und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken der Bevölkerung hier von besonderer Bedeutung. Durch die hohe Versiegelungs- und geringe Vegetationsrate im Plangebiet heizt sich die Karlsruher Innenstadt im Vergleich zum Umland besonders stark auf. Bereits heute ist der Wärmeinseleffekt in der Innenstadt ausgeprägt und eine deutliche Zunahme von sommerlichen Hitzeperioden wird prognostiziert. Für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind Grünflächen ein entscheidender Faktor. Aufgrund ihrer Kühlungs- und Wasserrückhaltefunktion sowie durch Verschattung tragen sie zur Regulierung des Stadtklimas und zur Starkregenvorsorge bei. Sowohl der Städtebauliche Rahmenplan Klimaanpassung als auch die Klimafunktionskarte des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe stufen insbesondere die geschlossenen Blockrandbebauungen der Karlsruher Innenstadt als Hot-Spot-Quartiere ein. Für diese bioklimatisch sehr belasteten Gebiete besteht daher Handlungspriorität. Dieser Belastung durch geeignete planerische Instrumente entgegenzuwirken, ist unter dem Leitbild der „Doppelten Innenentwicklung“ mit dem Beschluss des Städtebaulichen Rahmenplans Klimaanpassung von 2015 und der Klimaanpassungsstrategie 2021 wichtige Zielsetzung der Stadtverwaltung. Konkret sollen die lokalen und gebäudebezogenen Maßnahmenvorschläge des Rahmenplans mit dem Instrument des Bebauungsplanes rechtsverbindlich Anwendung finden. Passend zu den Maßnahmenvorschlägen werden Mindeststandards für allgemeingültige Begrünungsmaßnahmen und weitere Bausteine zur Klimaanpassung festgesetzt. Mit der Umsetzung kann die zunehmende sommerliche Hitzebelastung vor Ort abgemildert werden. Bauleitpläne sollen seit der Novelle des BauGB 2011 dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll gemäß § 1a Absatz 5 BauGB sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Das Ziel des Klimaschutzes ist die Minderung der Treibhausgas-Emissionen, die als Hauptursache der globalen Erderwärmung gelten. Als Klimaanpassungsmaßnahmen werden solche Maßnahmen bezeichnet, die dazu dienen, sich an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels bestmöglich anzupassen. Konkret sind solche Maßnahmen beispielsweise die Freihaltung der Frischluftschneisen, die Schaffung von Freiflächen, die Reduzierung der Bodenversiegelung, die Begrünung mit Bäumen und Sträuchern sowie Dach- und Fassadenbegrünungen an Gebäuden. Dieser Bebauungsplan wird ergänzend zu den bestehenden Bebauungsplänen aufgestellt und soll durch seine Festsetzungen als flächendeckender „Grüner Layer“ zur Etablierung von Mindeststandards dienen, die positiv auf das Mikroklima wirken. 1. Bestandsaufnahme Das circa 200 ha große Plangebiet umfasst die bebauten Bereiche der Innenstadt-West und der Innenstadt-Ost. Ausgenommen aus dem Geltungsbereich sind der Schlossgarten und der Hardtwald einschließlich des Standorts der Staatlichen Majolika Keramik Manufaktur. Zusätzlich ausgenommen sind die Bereiche, in welchen rechtskräftige Bebauungspläne bestehen, deren Festsetzungen über die Anforderungen des vorliegenden Bebauungsplanes hinausgehen: Bebauungsplan Nr. 615 „Bürgerstraße Änderung“ und Bebauungsplan Nr. 847„Fußballstadion im Wildpark“. Dagegen liegen im Geltungsbereich die Sanierungsgebiete „Kaiserstraße-West“ und „Innenstadt Ost“. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Bezogen auf die Stadtstrukturtypen, die im Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung definiert werden, dominieren innerhalb des Geltungsbereiches Quartiere mit geschlossener – 3 – Blockrandbebauung. Insbesondere die Bereiche entlang der Kaiserstraße sowie die angrenzenden Straßen sind geprägt durch Geschäfts- und Büronutzung. Die Straßenquerschnitte sind zumeist schmal und es herrscht eine stark verdichtete Bauweise vor. Nur wenige Innenhöfe sind begrünt. Die jüngeren Baublöcke im östlichen Geltungsbereich sind im Inneren weniger stark verdichtet und größtenteils stärker durchgrünt. Die Hochschul- und Universitätsstandorte im Westen und Osten des Geltungsbereiches stellen in der Klassifizierung in Stadtstrukturtypen Gebiete mit Großstrukturen dar. Planungsrechtlich liegen im Planbereich verschiedene Gebietstypen vor, von Kerngebieten (MK), über Mischgebiete (MI) zu Allgemeinen (WA), Reinen (WR) oder Besonderen Wohngebieten (WB), mit eingestreuten Sondergebieten (SO). Das planungsrechtliche Maß der baulichen Nutzung ist in den Kerngebieten (MK) am höchsten und liegt in der Regel bei bis zu 1,0 was einem Anteil an überbaubarer Fläche von 100 Prozent entspricht. Diese Kerngebiete dehnen sich auf etwa einem Viertel des gesamten Geltungsbereiches aus, wobei als Berechnungsgrundlage der gesamte Geltungsbereich einschließlich des öffentlichen Straßenraumes gilt. Bei Besonderen Wohngebieten (WB) und Mischgebieten (MI) liegt der Anteil der überbaubaren Grundfläche in der Regel bei 60 Prozent und diese Flächen machen einen Anteil von circa 15 Prozent des Geltungsbereiches aus. Etwa ein Zehntel der Fläche des Geltungsbereiches wird von Reinen Wohngebieten (WR) und Allgemeinen Wohngebieten (WA) eingenommen, bei denen man von einer überbaubaren Fläche von circa 40 Prozent ausgehen kann. Für einen Großteil der Fläche des Geltungsbereiches, unter anderem die Hochschulstandorte, gibt es keine baurechtlichen Regelungen zur Überbaubarkeit. Aufgrund der stark verdichteten Bauweise und des hohen Versiegelungsgrades sind insbesondere die geschlossenen Blockrandbebauungen der Karlsruher Innenstadt im Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung als Hot-Spot-Quartiere eingestuft. Der Effekt der städtischen Wärmeinsel ist hier insbesondere durch fehlende Ausgleichsräume stark ausgeprägt und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken der Bevölkerung sind hoch. 2. Planungskonzept Die Regelungen des vorliegenden Bebauungsplanes bilden einen Baustein in der Klimaanpassungs- strategie der Stadt Karlsruhe, um die Hitzebelastung im Sommer auch bei einer weiter steigenden Erwärmung erträglich zu halten. Abgeleitet aus dem Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung und der Klimaanpassungsstrategie werden die in dem Rahmenplan definierten Anforderungen und Maßnahmen für die sogenannten „Hot-Spot-Gebiete“ in Festsetzungen für den vorliegenden Bebauungsplan überführt. Der Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe weist für die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs gemischte Bauflächen, Wohnbauflächen und besondere Wohngebiete sowie Sonderbauflächen im Bereich der Hochschulstandorte aus. Eingestreut sind Flächen für Gemeinbedarf und Grünflächen. Die Festsetzungen ergänzen die bereits bestehenden und die Planung baut insofern auf diesen Flächen auf, sie gilt damit als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Ziel dieses Bebauungsplans ist die Sicherung, Entwicklung und Vermehrung von Grün und eine klimaangepasste Umgestaltung des Bestands in Hinblick auf die Regenwasserbewirtschaftung. Der Bebauungsplan beinhaltet dabei keine Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, Bauweise, Erschließung oder Ver- und Entsorgung und soll auch dem Denkmalschutz nicht entgegenstehen. Vielmehr werden sowohl Fassaden- als auch Dachflächen der Gebäude sowie Nebenanlagen in den Blick genommen, welche jeweils in gewissem Umfang zu begrünen sind. Die Eigentümer werden zudem verpflichtet, auch die Freiflächen des Grundstücks zu betrachten. Sie sollen vorhandenes Grün sichern, neue Pflanzflächen mit Bäumen und Sträuchern anlegen, die Befestigung des Grundstückes auf ein erforderliches Mindestmaß reduzieren, wasserdurchlässig gestalten und mit Tiefgaragen unterbaute Flächen begrünen. – 4 – Dieser Bebauungsplan wird ergänzend zu den bestehenden Bebauungsplänen aufgestellt und konkretisiert lediglich Anforderungen, welche die Begrünung der Grundstücke und Gebäude betreffen. Insofern ist auch gewährleistet, dass keine Umweltbelange in abwägungserheblicher Weise berührt werden. Bei den Festsetzungen handelt es sich dabei um Mindestanforderungen zur Begrünung und Vermeidung von Flächenversiegelungen. Darüber hinaus gehende Maßnahmen wie zum Beispiel die intensive Dachbegrünung sind möglich und gewünscht. Über diese Maßnahmen soll eine Kühlung durch Verdunstung von Boden und Pflanzen und durch Verschattung erreicht, der Regenwasserrückhalt verbessert und insgesamt eine Reduzierung der Wärmebelastung erzielt werden. Die Festsetzungen führen dabei nicht zu einer sofortigen Umsetzungspflicht im Bestand, sondern greifen bei Neubauvorhaben und bei die Festsetzungen berührenden bodenrechtlich relevanten Änderungen im Plangebiet. Insofern sollen sie sukzessive zu einer Begrünung des Gebiets führen, wobei den Eigentümern im Einzelnen ein vertretbarer Aufwand für die im Gesamtinteresse liegende Aufgabe auferlegt wird. Ziel ist es, dass die Begrünungsmöglich- keiten des einzelnen Grundstücks unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen ausgeschöpft werden. Nur so kann die Hitzebelastung abgemildert werden. Da der vorliegende Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt wird, war hier gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und der Erstellung eines Umweltberichtes (§ 2a BauGB) abzusehen. Die Umweltbelange wurden gleichwohl beachtet. Aufgrund des lediglich bestandskonkretisierenden Charakters der Planung sowie die abgewogene Ausgestaltung der Begrünungsfestsetzungen kann schließlich davon ausgegangen werden, dass vorhandene Möglichkeiten der Grundstücksnutzung im Plangebiet durch die geplanten Festsetzungen nicht in einer Weise beschnitten oder gar beseitigt werden, die sich spürbar auf den Bodenwert der Grundstücke auswirken, oder besondere Aufwendungen durch die Eigentümer notwendig werden. Eine rechtliche Pflicht der Stadt zur Entschädigung der Grundstückseigentümer nach den Grundsätzen des Planungsschadensrechts ist daher nicht zu erwarten. 3. Ergänzende Erläuterung zur CO 2 -Relevanz Der vorliegende Bebauungsplan trifft keine Regelungen, die die Treibhausgasemissionen wesentlich beeinflussen. Jedoch kann in Relation gebracht werden, dass Grünstrukturen insbesondere Bäume Kohlenstoffdioxid speichern und damit in gewissem Umfang zum Klimaschutz beitragen. II. Verfahren, Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange Die vorliegende Planung ergänzt die in ihrem Geltungsbereich bereits vorhandenen Bebauungspläne, ohne insoweit die Grundzüge der jeweiligen Planung zu berühren. Durch die neuen Festsetzungen wird das der bisherigen Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert und der planerische Grundgedanke bleibt erhalten. In den unterschiedlichen vorhandenen Bebauungsplänen sind regelmäßig vergleichbare Festsetzungen noch nicht oder nicht in dieser Form enthalten, insofern werden sie durch die vorliegende Planung konkretisiert. Teilweise sind bereits Grünflächen und Vorgärten und insbesondere in den jüngeren Plänen eine verminderte Verdichtung und stärkere Begrünung vorgesehen. Mit den ergänzenden Festsetzungen wird dieser planerische Leitgedanke aufgenommen und konsequent fortgeführt. Da auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB vorliegen, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen, kann der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Der Planungsausschuss hat in der Sitzung vom 8. Juli 2021 empfohlen, das Bebauungsplanverfahren durchzuführen. – 5 – Als erste Verfahrensschritte fanden die Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB und eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 4 Abs. 1 wurde abgesehen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß Beschluss des Planungsausschlusses vom 8. Juli 2021 pandemiebedingt in Form einer erweiterten Darlegung im Amtsblatt (inklusive im Internet eingestellter besprochener PowerPoint-Präsentation). Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 13. Mai 2022 konnte sich die Öffentlichkeit bis zum 17. Juni 2022 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich zur Planung äußern. Im Rahmen dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde lediglich vorgebracht, dass öffentliche Verkehrswege und Flächen, wie der Karlsruher Marktplatz ebenfalls noch stärker begrünt werden sollen. Die erhobenen Anregungen wurden in einer Synopse den Stellungnahmen des Stadtplanungsamt gegenübergestellt, siehe Anlage 1. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, welche in der Zeit vom 12. April 2022 bis zum 20. Mai 2022 erfolgte, wurden unter anderem der Bürgerverein Altstadt, der Bürgerverein Stadtmitte, der BUND, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA), das evangelische Kirchengemeindeamt Karlsruhe, das Forstamt, die Katholische Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe beteiligt, welche jedoch nicht zur Planung Stellung nahmen. Die Handwerkskammer Karlsruhe, die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, Vermögen und Bau sowie der Zentrale Juristische Dienst als untere Wasser-, Naturschutz-, Immissionsschutz- sowie Abfall- und Altlastenbehörde gaben an, keine Anmerkungen zu haben. Die untere Bodenschutzbehörde, das Landesamt für Denkmalpflege sowie die Stadtwerke Karlsruhe GmbH haben sich inhaltlich zur Planung geäußert, diesbezüglich jedoch lediglich ergänzende Hinweise erteilt. Diese Anregungen und Einwendungen wurden in einer Synopse den Stellungnahmen des Stadtplanungsamt gegenübergestellt. Die Anregungen wurden weitgehend übernommen und berücksichtigt. Auf die beigefügte Synopse in Anlage 2 wird verwiesen. III. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplans „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karlsruhe - Innenstadt-West und Innenstadt-Ost vom 1. April 2022 in der Fassung vom 8. Dezember 2023 wiedergibt. Der erreichte Verfahrensstand rechtfertigt den Aufstellung-, Veröffentlichungs- und Auslegungsbeschluss. Darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der Änderung des Baugesetzbuches im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren vom 06. Juli 2023 die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen nun für die Dauer eines Monats im Internet zu veröffentlichen sind. Diese Veröffentlichung ersetzt in rechtlicher Sicht die bisherige Auslegung der Planunterlagen. Gleichwohl müssen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet weiterhin eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund werden die Entwürfe der Planunterlagen auch zusätzlich in Papierform beim Stadtplanungsamt ausgelegt. Nach Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung wird die endgültige Abwägung vorbereitet und der Bebauungsplan dem Gemeinderat zum Satzungsbeschluss vorgelegt werden. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. – 6 – Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Durch den Bebauungsplan entstehen der Stadt Karlsruhe keine Kosten. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Planungsausschuss die Aufstellung des Bebauungsplans „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karlsruhe - Innenstadt-West und Innenstadt-Ost gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs im Internet und die ergänzende öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Veröffentlichung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 1. April 2022 in der Fassung vom 8. Dezember 2023 zugrunde zu legen. Änderung und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen.

  • Anlage_1_Synopse_Öffentlichkeit
    Extrahierter Text

    Anlage 1 BPlan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innensadt“ Hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 I BauGB (als EDA) Fristende: 17.06.2022 Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Bürger 1 Es sollten noch mehr Bäume an/auf den öffentlichen Verkehrswegen gepflanzt werden, falls möglich. Die Grünsatzung umfasst die öffentlichen Verkehrswege nicht. Unabhängig von diesem Bebauungsplan pflanzt die Stadt Karlsruhe zur Erhaltung des Baumbestandes jährlich ca. 800 – 1000 Bäume im öffentlichen Raum nach. Bei Neu- baumaßnahmen werden meistens zahlrei- che zusätzliche Bäume gepflanzt. Auch der Marktplatz sollte mehr Begrünung kriegen, falls möglich. Aufgrund der unterirdischen Infrastruktur (dichtes Leitungsnetz und Betondeckel der U-Bahn-Haltestelle) sind kaum geeignete Entwicklungsräume für Bäume auf dem Marktplatz vorhanden.

  • Planzeichnung_Grünordnung_Klimaanpassung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan Karlsruhe, 1. April 2022 Stadtplanungsamt: Innenstadt-West, Innenstadt-Ost Maßstab: 1 : 3500 "Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt" Entwurf Fassung; 8. Dezember 2023 Aufstellungsbeschluss gemäß § 2Abs. 1 BauGB Billigung des Entwurfs durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2BauGB, § 74 Abs. 7 LBO Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB Karlsruhe, ..........Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit derBekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauBG) am ......... am .......... vom .......... bis .......... am .......... am ..........ab .......... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Legende Kartengrundlage: Liegenschaftsamt Stand: 23.08.2021 Übersicht Stadtplanausschnitt M. 1:25000 Abgrenzung des Geltungsbereichs

  • Festsetzungen 08.12.2023
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karlsruhe – Innenstadt-West und Innenstadt-Ost Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Pflanzgebote ............................................................................................... 3 2. Begrünung der unbebauten Grundstücksflächen ......................................... 4 3. Begrünung der Kfz-Stellplätze ..................................................................... 4 4. Dachbegrünung .......................................................................................... 4 5. Begrünung der Tiefgaragendecken und anderer unterirdischer bauliche Anlagen ...................................................................................................... 5 6. Fassadenbegrünung .................................................................................... 5 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 6 1. Dezentrale Regenwasserbewirtschaftung ..................................................... 6 2. Gestaltung der Vorgärten ............................................................................ 6 3. Dachaufbauten ........................................................................................... 6 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 7 Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Pflanzgebote Je angefangenen 300 m² nicht überbauter Fläche ist ein mindestens mittelkroniger, standortgerechter, klimatoleranter Laubbaum (Endwuchshöhe ca. 10-20 m) zu pflanzen. Dies gilt ab einer Grundstücksfreifläche von 100 m² und soweit die nachbarrechtlich erforderlichen Abstände eingehalten werden können. Vorhandener Baumbestand kann auf das Pflanzgebot angerechnet werden. Die Bäume sind als Hochstamm mindestens in der Qualität 3 x verpflanzt, Stammumfang 18/20 cm zu pflanzen. Bei der Verwendung von Solitären gilt eine Mindestpflanzhöhe von 200 - 250 cm. Die Bäume sind in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern, dauerhaft zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode, durch eine gleichwertige Neupflanzung in oben festgesetzter Mindestpflanzqualität zu ersetzen. Die Erhaltungspflicht gilt nicht für Neupflanzungen, die aufgrund dieses Bebauungsplanes gepflanzt wurden, sobald sie später einer zulässigen Bebauung im Weg stehen. Für Bäume auf Parkplätzen und auf befestigten Flächen sind Baumscheiben von mindestens 24 m² Größe vorzusehen, davon sind mindestens 12 m² als offene Baumscheibe auszubilden. Der zur Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat mindestens 36 m³ bei 1,5 m Tiefe je Baum zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist fachgerecht mit verdichtbarem Baumsubstrat zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Die Bäume, bei denen Gefahr besteht, angefahren zu werden, sind durch Baumbügel oder Vergleichbares zu schützen. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 4 - 2. Begrünung der unbebauten Grundstücksflächen Nicht überbaute Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für andere zulässige Verwendungen, z.B. Stellplätze, Zufahrten, Zugänge oder Nebenanlagen benötigt werden, als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu begrünen und mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen. Für alle Vegetationsflächen gilt, dass das Pflastern oder das Abdecken mit Folie, Schotter-, Kies- oder vergleichbarem Material nicht zulässig ist. Alle Pflanzungen und Einsaaten sind zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Befestigte Flächen sind grundsätzlich mit wasserdurchlässigen und begrünbaren Oberflächen (z.B. Rasenfugenpflaster oder Schotterrasen) auszuführen. Zuwege und Zufahrten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. 3. Begrünung der Kfz-Stellplätze Ebenerdige Stellplatzanlagen, sofern sie nicht in Carports oder Garagen liegen, sind mit wasserdurchlässigen (durchlässig für Niederschlagswasser) und begrünbaren Oberflächen (z.B. als Rasenfugenpflaster oder Schotterrasen) auszuführen und zu begrünen. Ab drei offenen Stellplätzen auf einem Baugrundstück sind diese gleichmäßig mit Bäumen zu überstellen, soweit nicht anderweitige gesetzliche Regelungen entgegenstehen (z.B. Nachbarrecht oder die Pflicht zur Überdeckung der Stellplätze mit PV-Anlagen) oder wenn durch die Pflicht zur Anpflanzung der Abstand der Bäume zum Gebäude weniger als 3 m betragen würde. Dabei ist ergänzend zur Festsetzung nach Ziffer 2 je drei Stellplätze mindestens ein mittelkroniger standortgerechter Laubbaum zu pflanzen oder je fünf Stellplätze mindestens ein großkroniger standortgerechter Laubbaum. Die Mindestpflanzqualität der Bäume ist 3 x verpflanzt, Stammumfang 18/20 cm. Die Bäume sind in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern, dauerhaft zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode durch eine gleichwertige Neupflanzung in oben festgesetzter Mindestpflanzqualität zu ersetzen. 4. Dachbegrünung Bei Hauptgebäuden sind alle Flachdächer und flach geneigten Dächer bis 15° Neigung, welche die statische Tragfähigkeit aufweisen, mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Davon ausgenommen sind Dachflächenbereiche bis 30% der Dachfläche, die für erforderliche haustechnische Einrichtungen, Tageslicht-Beleuchtungselemente oder für Dachterrassen genutzt werden. Die Anordnung von Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung entbindet nicht von der vorgeschriebenen Dachbegrünung und sind so mit dieser zu kombinieren, dass die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 5 - wird. Die Befestigungen der Aufbauten sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Photovoltaikmodule sind gemäß dem Stand der Technik reflexionsarm auszuführen. Dächer von Nebenanlagen, wie z.B. Garagen, Carports oder Mülleinhausungen sowie Dächer von Zu- und Abfahrtsrampen von Tiefgaragen sind vollständig extensiv zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 10 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Davon ausgenommen sind lichtdurchlässige Dachflächen, wie Dächer von Wintergärten oder Gewächshäusern. Die Extensivbegrünung hat mit einer artenreichen Kräuter-Mischung in naturraumtypischer Zusammensetzung zu erfolgen. Eine für die Stadt Karlsruhe abgestimmte und empfohlene Liste kann den Hinweisen entnommen werden. Die Dachbegrünung ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 5. Begrünung der Tiefgaragendecken und anderer unterirdischer bauliche Anlagen Nicht überbaute Dachflächen von Tiefgaragen und anderen unterirdischen baulichen Anlagen sind intensiv zu begrünen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung im Sinne der Ziffer 2 benötigt werden. Die Stärke des Begrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 40 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Bei Strauchpflanzungen hat die Höhe der durchwurzelbaren Substratschicht mind. 60 cm über Drän- und Filterschicht zu betragen. Im Bereich von Baumstandorten ist die Substratstärke auf mindestens 1 m im Radius von mindestens 3,50 m rings um den Stamm zu erhöhen. Das Niveau der Oberkante der Tiefgarage (einschließlich Begrünungsaufbau) muss auf dem Niveau des restlichen Grundstückes abschließen. 6. Fassadenbegrünung Mindestens 30 % der geeigneten Fassadenflächen eines Gebäudes sind zu begrünen. Geeignete Fassadenflächen im Sinne des Satzes 1 sind die Flächen der Außenwände eines Gebäudes bis zu einer Höhe von 10,00 m. Nicht geeignet sind die Flächen von Fenster- und Türöffnungen, flächenbündig in die Fassade integrierte Solarmodule sowie Arkaden, Balkonen und Loggien. Sowohl bodengebundene Begrünung mit hochwachsenden Schling- oder Kletterpflanzen wie auch fassadengebundene Begrünung ist zulässig. Alternativ zur direkten Fassadenbegrünung kann eine Rankvorrichtung vor die Fassade gestellt werden. Nebenanlagen sowie Parkhausfassaden und Mauern mit einer Höhe von 1,5 Meter oder mehr sind flächig mit ausdauernden Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Fenster, Türen und Belichtungsflächen sind von der Verpflichtung zur Begrünung ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen von der Begrünungspflicht Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 6 - sind Mauern aus Naturstein. Alternativ ist eine Bepflanzung mit Hecken aus heimischen Laubgehölzen unmittelbar vor der zu begrünenden Wandfläche zulässig. Die Begrünung ist fachgerecht zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Empfehlungen zu Pflanzungen und zur Ausführung der Pflanzbeete können den Hinweisen entnommen werden. II. Örtliche Bauvorschriften 1. Dezentrale Regenwasserbewirtschaftung Auf Grundstücken, die zu weniger als 60% der Grundstücksfläche mit Hauptgebäuden überbaut sind, ist das Regenwasser – soweit i. S. d. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – zu 100% auf dem eigenen Grundstück zu bewirtschaften, das heißt, das Niederschlagswasser ist zu verwenden, zu versickern, o.ä.. Bei den übrigen Grundstücken ist das Niederschlagswasser soweit möglich auf dem Grundstück zu bewirtschaften. 2. Gestaltung der Vorgärten Vorgärten sind die in den bestehenden Baufluchtenplänen als solche ausgewiesenen Flächen und in rechtskräftigen Bebauungsplänen als solche festgesetzten Flächen sowie die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und des nach § 34 BauGB überbaubaren Bereichs oder der Baugrenze/Baulinie jeweils in voller Grundstücksbreite. Die Benutzung des Vorgartens als Arbeits-, Abstell- oder Lagerfläche ist nicht zulässig. 3. Dachaufbauten Die Aufbauten sind um das Maß ihrer Höhe ab Oberkante Attika von der Gebäudekante abzurücken. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 7 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Soweit dieser Bebauungsplan in den Geltungsbereich bestehender Bebauungspläne eingreift, gelten die übrigen, damit nicht im Widerspruch stehenden Festsetzungen dieser Bebauungspläne weiter und ergänzen diese. Dabei handelt es sich um folgende Bebauungspläne: Beschluss Nr. Bezeichnung 26.11.1880 001a Reinhold-Frank-Str., Bismarckstr., Wörthstr., Moltkestr. 25.08.1876 001b Moltkestr., Wörthstr., Hans-Thoma-Str. 13.01.1887 002 Reinhold-Frank-Str., Kaiserallee, Yorkstr., Goethestr., Körnerstr., Kriegsstr. 26.02.1914 007 Südl. Hildapromenade, Moltkestr., Mozartstr., Kaiserallee, Kochstr. 27.07.1883 060 zw. Kriegsstr., u. Beiertheimer Allee 20.03.1913 116 Am Stadtgarten, Poststr., Karl-Hoffmann-Str. 27.07.1886 129 Gebiet zw. Wolfartsweierer Str. u. Ostendstr., 26.06.1888 133 Karl-Wilhelm-Str., Essenweinstr., Tullastr., Durlacher Allee 21.07.1921 161 Engesserstr., Neuer Zirkel, Englerstr., Lehmannstr. 23.11.1928 177 Kriegsstr., Ettlinger Str., Baumeisterstr., Meidingerstr. 29.04.1936 207 Kapellenstr. 27.01.1938 221 Am Fasanengarten, Parkring, Hölderlinstr, Emil-Gött-Str. 02.06.1951 237 Waldhornstr. zw. Schlossplatz u. Kaiserstr. 24.04.1953 246 Kapellenstraße 14.08.1956 256 Südstadt -nördlicher Teil- 21.07.1956 260 Erbprinzenstr. 15.02.1958 265 Verbindungsstr., zw. Karl-, u. Wörthstr.. 15.03.1958 266 Amalienstr. u. Leopoldstr. 08.03.1958 267 Hirschstr. zw. Kriegsstr. u. Gartenstr. 08.12.1958 273 Ostseite Friedrichsplatz u. Erbprinzenstr. 13.02.1963 277 An der Kaiserstraße 11.09.1964 309 Zähringerstr. zw. Kreuz- u. Adlerstr, -. Südseite 26.03.1965 315 Kriegsstr. zw. Moninger- u. Hirschstr. 17.05.1968 344 Durlacher Tor 23.08.1968 346 Fritz-Erler-Straße 20.06.1969 353 Kriegsstr. zw. Hirsch- u. Lammstr. 11.07.1969 356 Kaiserallee zw. Körnerstr. u. Mühlburger Tor 07.07.1972 380 Kaiserstr., Waldstr., Zentralhof 25.08.1972 381 Am Fasanengarten 26.10.1973 397 Nymphengarten 05.04.1974 439 Ettlinger Str., Kriegsstr. zw. Kreuz- u. Karl-Friedrich-Str., 04.10.1974 444 Altstadt Teil I (A-M) 15.08.1975 461 Friedrichsplatz Tiefgarage 24.01.1976 472 Altstadt II. Teilabschnitt (B) 02.07.1976 510 Altstadt I. Teilabschnitt (A-M) Änderung 30.07.1976 511 Ludwigsplatz (Baublock Blumen-, Bürger-, Erbprinzenstraße) 25.02.1977 520 Ständehausstraße 10.08.1979 548 Kaiserstraße - Änderung Baublock Lammstraße - Bankhof u. Ritterstraße Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 8 - 09.05.1980 561 Innenstadt-Ost 22.02.1985 614 Bebauungsplan 614 (Nutzungsartfestsetzung) 01.03.1985 615 Bürgerstraße Änderung 27.06.1986 620 Kaiserstraße, Änderung im Bereich Wald-, Herrenstr. u. Zentralhof 29.06.1990 648 Westl. Linkenheimer Tor Baublock: Moltke-, Hans-Thoma-, Bismarck- u. Wörthstr. 20.12.1991 660 Innerer Stadtbereich Vergnügungsstätten I. Teilabschnitt 05.06.1992 665 Neuordnung des Rathausbereichs I.Teil 30.10.1992 668 Reinhold-Frank-Str., Bismarck-, Seminar-, u. Stephanienstraße 19.09.1997 709a Kriegsstr.-Ost / Ostring 07.05.1999 717 VEP Vom Europaplatz bis zum Stephanplatz (Hauptpost) 11.06.2004 755 VEP Baublock Karl-Friedrich-, Kriegs-, Lamm- und Erbprinzenstraße 19.12.2008 785A Kriegsstraße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel 19.12.2008 785B Kriegsstraße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel 19.12.2008 785C Kriegsstraße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel 11.12.2009 793 Marktplatz Nordseite 05.04.2013 825 Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung 16.12.2016 848 Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße Karlsruhe, den 1. April 2022 Fassung vom 8. Dezember 2023 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner

  • Begründung 08.12.2023
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“, Karlsruhe – Innenstadt-West und Innenstadt-Ost beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ................................. 6 3.3 Vorhandene Nutzung und Bebauung .......................................................... 6 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 7 3.5 Belastungen ................................................................................................ 7 4. Planungskonzept ...................................................................................... 8 4.1 Pflanzgebote ............................................................................................... 9 4.2 Begrünung der unbebauten Grundstücksflächen, der nicht überbauten Dachflächen der Tiefgaragen und der Vorgärten ....................................... 10 4.3 Dachbegrünung ........................................................................................ 12 4.4 Fassadenbegrünung .................................................................................. 13 4.5 Minimierung der Bodenversiegelung und Regenwasserbewirtschaftung auf dem Grundstück ....................................................................................... 13 4.6 Klimaschutz und Klimaanpassung .............................................................. 14 5. Umweltauswirkungen ........................................................................... 14 6. Kosten ..................................................................................................... 14 B. Hinweise ................................................................................................. 16 1. Niederschlagswasser ................................................................................. 16 2. Erneuerbare Energien ................................................................................ 16 3. Dachbegrünung und Photovoltaik ............................................................. 17 4. Vorschlagsliste Dachbegrünung ................................................................. 17 5. Baumschutz / Baumerhalt .......................................................................... 18 6. Baumpflanzungen ..................................................................................... 18 7. Fassadenbegrünung .................................................................................. 18 8. Freiflächengestaltungsplan ........................................................................ 19 9. Leitungen ................................................................................................. 19 10. Private Leitungen ...................................................................................... 19 11. Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen ............................................. 19 12. Nicht zu verwendende Pflanzenarten ......................................................... 20 13. Helle Fassaden- und Oberflächenfarben (Albedo) ....................................... 21 14. Denkmalschutz ......................................................................................... 21 15. Archäologische Funde, Kleindenkmale ....................................................... 21 16. Altlasten ................................................................................................... 22 17. Erdaushub / Auffüllungen ......................................................................... 22 18. Vogelschlag .............................................................................................. 22 19. Beleuchtung ............................................................................................. 22 Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die Stadt Karlsruhe gehört aufgrund ihrer exponierten Lage im Oberrheingraben zu den Kommunen mit den höchsten Durchschnittstemperaturen in Deutschland. Dadurch ist der Effekt der städtischen Wärmeinsel und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken der Bevölkerung hier von besonderer Bedeutung. Durch die hohe Versiegelungs- und geringe Vegetationsrate im Plangebiet heizt sich die Karlsruher Innenstadt im Vergleich zum Umland besonders stark auf. Bereits heute ist der Wärmeinseleffekt in der Innenstadt ausgeprägt und eine deutliche Zunahme von sommerlichen Hitzeperioden wird prognostiziert. Für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind Grünflächen ein entscheidender Faktor. Aufgrund ihrer Kühlungs- und Wasserrückhaltefunktion sowie durch Verschattung tragen sie zur Regulierung des Stadtklimas und zur Starkregenvorsorge bei. Sowohl der Städtebauliche Rahmenplan Klimaanpassung als auch die Klima- funktionskarte des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe stufen insbesondere die geschlossenen Blockrandbebauungen der Karlsruher Innenstadt als Hot-Spot- Quartiere ein. Für diese bioklimatisch sehr belasteten Gebiete besteht daher Handlungspriorität. Dieser Belastung durch geeignete planerische Instrumente entgegenzuwirken, ist unter dem Leitbild der „Doppelten Innenentwicklung“ mit dem Beschluss des Städtebaulichen Rahmenplans Klimaanpassung von 2015 und der Klimaanpassungsstrategie 2021 wichtige Zielsetzung der Stadtverwaltung. Konkret sollen die lokalen und gebäudebezogenen Maßnahmenvorschläge des Rahmenplans mit dem Instrument des Bebauungsplanes rechtsverbindlich Anwendung finden. Passend zu den Maßnahmevorschlägen werden Mindeststandards für allgemein- gültige Begrünungsmaßnahmen und weitere Bausteine zur Klimaanpassung fest- gesetzt. Mit der Umsetzung kann die zunehmende sommerliche Hitzebelastung vor Ort abgemildert werden. Dieser Bebauungsplan wird ergänzend zu den bestehenden Bebauungsplänen aufgestellt. Bauleitpläne sollen seit der Novelle des BauGB 2011 dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll gemäß § 1a Absatz 5 BauGB sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Das Ziel des Klimaschutzes ist die Minderung der Treibhausgas-Emissionen, die als Hauptursache der globalen Erderwärmung gelten. Als Klimaanpassungsmaßnahmen werden solche Maßnahmen bezeichnet, die dazu dienen, sich an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels bestmöglich anzupassen. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 4 - Einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen auf der Ebene der Stadtentwicklung leisten kompakte Siedlungsstrukturen und die Vermeidung von Verkehrsemissionen; auf Gebäudeebene sind ein geringer Energieverbrauch, die energieeffiziente Wärme- und Kälteerzeugung und die Nutzung regenerativer Energien zu nennen. Der Klimaanpassung dienen die Freihaltung der Frischluftschneisen, die Schaffung von Freiflächen, die Reduzierung der Bodenversiegelung, die Begrünung mit Bäumen und Sträuchern sowie Dach- und Fassadenbegrünungen an Gebäuden. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe weist für die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs gemischte Bauflächen, Wohnbauflächen und besondere Wohngebiete sowie Sonderbauflächen im Bereich der Hochschulstandorte aus. Eingestreut sind Flächen für Gemeinbedarf und Grünflächen. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Folgende Bebauungspläne liegen komplett oder teilweise im Geltungsbereich: Beschluss Nr. Bezeichnung 26.11.1880 001a Reinhold-Frank-Str., Bismarckstr., Wörthstr., Moltkestr. 25.08.1876 001b Moltkestr., Wörthstr., Hans-Thoma-Str. 13.01.1887 002 Reinhold-Frank-Str., Kaiserallee, Yorkstr., Goethestr., Körnerstr., Kriegsstr. 26.02.1914 007 Südl. Hildapromenade, Moltkestr., Mozartstr., Kaiserallee, Kochstr. 27.07.1883 060 zw. Kriegsstr., u. Beiertheimer Allee 20.03.1913 116 Am Stadtgarten, Poststr., Karl-Hoffmann-Str. 27.07.1886 129 Gebiet zw. Wolfartsweierer Str. u. Ostendstr., 26.06.1888 133 Karl-Wilhelm-Str., Essenweinstr., Tullastr., Durlacher Allee 21.07.1921 161 Engesserstr., Neuer Zirkel, Englerstr., Lehmannstr. 23.11.1928 177 Kriegsstr., Ettlinger Str., Baumeisterstr., Meidingerstr. 29.04.1936 207 Kapellenstr. 27.01.1938 221 Am Fasanengarten, Parkring, Hölderlinstr, Emil-Gött-Str. 02.06.1951 237 Waldhornstr. zw. Schlossplatz u. Kaiserstr. 24.04.1953 246 Kapellenstraße 14.08.1956 256 Südstadt -nördlicher Teil- 21.07.1956 260 Erbprinzenstr. 15.02.1958 265 Verbindungsstr., zw. Karl-, u. Wörthstr.. 15.03.1958 266 Amalienstr. u. Leopoldstr. 08.03.1958 267 Hirschstr. zw. Kriegsstr. u. Gartenstr. 08.12.1958 273 Ostseite Friedrichsplatz u. Erbprinzenstr. 13.02.1963 277 An der Kaiserstraße 11.09.1964 309 Zähringerstr. zw. Kreuz- u. Adlerstr, -. Südseite 26.03.1965 315 Kriegsstr. zw. Moninger- u. Hirschstr. 17.05.1968 344 Durlacher Tor Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 5 - 23.08.1968 346 Fritz-Erler-Straße 20.06.1969 353 Kriegsstr. zw. Hirsch- u. Lammstr. 11.07.1969 356 Kaiserallee zw. Körnerstr. u. Mühlburger Tor 07.07.1972 380 Kaiserstr., Waldstr., Zentralhof 25.08.1972 381 Am Fasanengarten 26.10.1973 397 Nymphengarten 05.04.1974 439 Ettlinger Str., Kriegsstr. zw. Kreuz- u. Karl-Friedrich-Str., 04.10.1974 444 Altstadt Teil I (A-M) 15.08.1975 461 Friedrichsplatz Tiefgarage 24.01.1976 472 Altstadt II. Teilabschnitt (B) 02.07.1976 510 Altstadt I. Teilabschnitt (A-M) Änderung 30.07.1976 511 Ludwigsplatz (Baublock Blumen-, Bürger-, Erbprinzenstraße) 25.02.1977 520 Ständehausstraße 10.08.1979 548 Kaiserstraße - Änderung Baublock Lammstraße - Bankhof u. Ritterstraße 09.05.1980 561 Innenstadt-Ost 22.02.1985 614 Bebauungsplan 614 (Nutzungsartfestsetzung) 27.06.1986 620 Kaiserstraße, Änderung im Bereich Wald-, Herrenstr. u. Zentralhof 29.06.1990 648 Westl. Linkenheimer Tor Baublock: Moltke-, Hans-Thoma-, Bismarck- u. Wörthstr. 20.12.1991 660 Innerer Stadtbereich Vergnügungsstätten I. Teilabschnitt 05.06.1992 665 Neuordnung des Rathausbereichs I.Teil 30.10.1992 668 Reinhold-Frank-Str., Bismarck-, Seminar-, u. Stephanienstraße 19.09.1997 709a Kriegsstr.-Ost / Ostring 07.05.1999 717 VEP Vom Europaplatz bis zum Stephanplatz (Hauptpost) 11.06.2004 755 VEP Baublock Karl-Friedrich-, Kriegs-, Lamm- und Erbprinzenstraße 19.12.2008 785A Kriegsstraße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel 19.12.2008 785B Kriegsstraße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel 19.12.2008 785C Kriegsstraße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel 11.12.2009 793 Marktplatz Nordseite 05.04.2013 825 Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung 16.12.2016 848 Kaiserstraße Süd zwischen Karl- und Ritterstraße 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das circa 200 ha große Plangebiet umfasst die bebauten Bereiche der Innenstadt- West und der Innenstadt-Ost. Ausgenommen aus dem Geltungsbereich sind der Schlossgarten und der Hardtwald einschließlich des Standorts der Staatlichen Majolika Keramik Manufaktur. Zusätzlich ausgenommen sind die Bereiche, in welchen rechtskräftige Bebauungspläne bestehen, deren Festsetzungen über die Anforderungen des vorliegenden Bebauungsplanes hinausgehen: Bebauungsplan Nr. 615 „Bürgerstraße Änderung“ und Bebauungsplan Nr. 847„Fußballstadion im Wildpark“. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 6 - 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Geomorphologisch liegt der Geltungsbereich auf der östlichen Niederterrasse des Oberrheingrabens. Der natürlich anstehende Boden wird, wo er ungestört blieb, von eiszeitlich abgelagerten Kiesen und Sanden dominiert. Die potenzielle natürliche Vegetation sind Buchen- und Eichenwälder. Die Siedlungsbereiche im Geltungsbereich sind anthropogen überformt. Weite Bereiche sind aufgefüllt. Die Böden sind durch Kriegseinwirkung häufig mit Schutt durchsetzt und durch Bautätigkeiten gestört. Eingestreut befinden sich historisch und stadtgeschichtlich bedeutsame Grünanlagen mit alten Baumbeständen wie z.B. der Nymphengarten, der Friedrichsplatz oder die Freiflächen um den Bundesgerichtshof. Die Ausstattung der Grünanlagen und des Straßenbegleitgrüns orientiert sich an den Bedürfnissen der Bürgerschaft und ist vor allem durch robuste Baum- und Pflanzenarten geprägt, die dem Nutzungsdruck und den Belastungen des urbanen Umfelds standhalten. Auf den privaten Grundstücken herrschen, sofern Grün vorhanden ist, Zierpflanzen vor. 3.3 Vorhandene Nutzung und Bebauung Bezogen auf die Stadtstrukturtypen, die im Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung definiert werden, dominieren innerhalb des Geltungsbereiches Quartiere mit geschlossener Blockrandbebauung. Insbesondere die Bereiche entlang der Kaiserstraße sowie die angrenzenden Straßen sind geprägt durch Geschäfts- und Büronutzung. Die Straßenquerschnitte sind zumeist schmal und es herrscht eine stark verdichtete Bauweise vor. Nur wenige Innenhöfe sind begrünt. Die jüngeren Baublöcke im östlichen Geltungsbereich sind im Inneren weniger stark verdichtet und größtenteils stärker durchgrünt. Ein kleines Areal im nordwestlichen Geltungsbereich nördlich der Bismarckstraße ist durch eine offene Blockrandbebauung geprägt. Hier besteht eine stärkere Durchgrünung. Die Hochschul- und Universitätsstandorte im Westen und Osten des Geltungsbereiches stellen in der Klassifizierung in Stadtstrukturtypen Gebiete mit Großstrukturen dar. Nördlich der Knielinger Allee besteht ein kleinflächiges Hoch- hausgebiet mit Wohnnutzung. Die Flächen der Hochschulen im Nordwesten des Geltungsbereiches sowie des Karlsruher Instituts für Technologie im Nordosten sind offen bebaut und überwiegend waldartig sowie südlich der Richard- Willstätter-Allee parkartig geprägt. Planungsrechtlich handelt es sich bei den innerstädtischen Quartieren entlang der Kaiserstraße und bei denen in der westlichen Innenstadt um Kerngebiete (MK). Am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches sind einzelne Baublöcke als Mischgebiete (MI) festgesetzt. Die jüngeren Quartiere im östlichen Geltungs- bereich sind als Allgemeine Wohngebiete (WA) oder Besondere Wohngebiete (WB) ausgewiesen. Die Baublöcke im Nordwesten des Geltungsbereiches zwischen Stephanienstraße und Moltkestraße sind zum größten Teil reine Wohngebiete (WR) mit eingestreuten Sondergebieten (SO). Das planungs- rechtliche Maß der baulichen Nutzung ist in den Kerngebieten (MK) am höchsten und liegt in der Regel bei bis zu 1,0 was einem Anteil an überbaubarer Fläche von 100 Prozent entspricht. Diese Kerngebiete dehnen sich auf etwa einem Viertel des gesamten Geltungsbereiches aus, wobei als Berechnungsgrundlage der gesamte Geltungsbereich einschließlich des öffentlichen Straßenraumes gilt. Bei Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 7 - Besonderen Wohngebieten (WB) und Mischgebieten (MI) liegt der Anteil der überbaubaren Grundfläche in der Regel bei 60 Prozent und diese Flächen machen einen Anteil von circa 15 Prozent des Geltungsbereiches aus. Etwa ein Zehntel der Fläche des Geltungsbereiches wird von Reinen Wohngebieten (WR) und Allgemeinen Wohngebieten (WA) eingenommen, bei denen man von einer überbaubaren Fläche von circa 40 Prozent ausgehen kann. Für einen Großteil der Fläche des Geltungsbereiches, unter anderem die Hochschulstandorte, gibt es keine baurechtlichen Regelungen zur Überbaubarkeit. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke im Geltungsbereich befinden sich im Privateigentum, im Eigentum der Stadt, des Landes (Karlsruher Institut für Technologie, Hochschule und weitere) oder des Bundes (Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof). 3.5 Belastungen Aufgrund der stark verdichteten Bauweise und des hohen Versiegelungsgrades sind insbesondere die geschlossenen Blockrandbebauungen der Karlsruher Innenstadt im Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung als Hot-Spot- Quartiere eingestuft. Der Effekt der städtischen Wärmeinsel ist hier insbesondere durch fehlende Ausgleichsräume stark ausgeprägt und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken der Bevölkerung sind hoch. Weiterhin beeinträchtigt das hohe Verkehrsaufkommen die Quartiere und führt zu Belastungen durch Lärm und Schadstoff-Emissionen. Bereits in der Projektstudie 2009-2012 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe „ExWoSt-Modellvorhaben Innenentwicklung versus Klimakomfort“ wurde die Karlsruher Innenstadt als bioklimatischer Belastungsraum herausgestellt. Darin wurde herausgearbeitet, wie das Klima im Allgemeinen und das Stadtklima im Besonderen in hohem Maße das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit des menschlichen Organismus beeinflussen. Während Hitzeperioden, die unter dem Einfluss des Klimawandels grundsätzlich häufiger auftreten und intensiver ausfallen werden, kommt es demnach vor allem in Ballungszentren zu einer erhöhten Mortalität durch Herz-Kreislauferkrankungen. Im Modellvorhaben wurde weiterhin hervorgehoben, dass die Temperatur dabei nicht die einzige meteorologische Größe ist, über die Aussagen über die bioklimatische Belastungssituation, also das gesundheitliche Wohlbefinden getroffen werden kann. Vielmehr handelt es sich um einen vielschichtigen Wirkungskomplex, bei dem neben der Lufttemperatur auch die solare Einstrahlung, die Windgeschwindigkeit und die relative Feuchte relevant sind. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 8 - Abbildung 1: Auszug aus der gesamtstädtischen Klimaanalyse für den Nachbarschaftsverband Karlsruhe (2012) 4. Planungskonzept Die Regelungen des vorliegenden Bebauungsplanes bilden einen Baustein in der Klimaanpassungsstrategie der Stadt Karlsruhe, um die Hitzebelastung im Sommer auch bei einer weiter steigenden Erwärmung erträglich zu halten. Abgeleitet aus dem Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung und der Klimaanpassungs- strategie werden die in den Rahmenplänen definierten Anforderungen und Maßnahmen für die sogenannten „Hot-Spot-Gebiete“ in Festsetzungen für den vorliegenden Bebauungsplan überführt. Ziel dieses Bebauungsplans ist die Sicherung, Entwicklung und Vermehrung von Grün und eine klimaangepasste Umgestaltung des Bestands in Hinblick auf die Regenwasserbewirtschaftung. Folgende Maßnahmen sollen bei Neuanlagen und die Festsetzungen berührenden bodenrechtlich relevanten Änderungen greifen: • Fassadenbegrünung an geeigneten Wänden, • Dachbegrünung aller Flachdächer und flach geneigten Dächer sowie Begrünung von Nebengebäuden, unterbauten Flächen und Tiefgaragen, • Gebot der Minimierung der Inanspruchnahme von Flächen und Minimierung der Bodenversiegelung, Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 9 - • Begrünungs- und Pflanzgebote auf den nicht überbauten Flächen der Grundstücke, • Grüne Parkierung durch Beschattung von Stellplätzen, • Regenwasserbewirtschaftung auf den Grundstücken. Die Eigentümer werden verpflichtet, auch die Freiflächen des Grundstücks zu betrachten. Sie sollen vorhandenes Grün sichern, neue Pflanzflächen mit Bäumen und Sträuchern anlegen, die Befestigung des Grundstückes auf ein erforderliches Mindestmaß reduzieren, wasserdurchlässig gestalten und mit Tiefgaragen unterbaute Flächen begrünen. Außerdem müssen die Fassaden und Dächer der Gebäude und Nebenanlagen begrünt werden. Über diese Maßnahmen soll eine Kühlung durch Verdunstung von Boden und Pflanzen und durch Verschattung erreicht, der Regenwasserrückhalt verbessert und insgesamt eine Reduzierung der Wärmebelastung erzielt werden. Dieser Bebauungsplan wird ergänzend zu den bestehenden Bebauungsplänen aufgestellt. Bei den Festsetzungen handelt es sich um Mindestanforderungen zur Begrünung und Vermeidung von Flächenversiegelungen. Darüber hinaus gehende Maßnahmen wie zum Beispiel die intensive Dachbegrünung sind möglich und gewünscht. Der Bebauungsplan beinhaltet keine neuen Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, Bauweise, Erschließung oder Ver- und Entsorgung und soll auch dem Denkmalschutz nicht entgegenstehen. Die Festsetzungen führen zudem nicht zu einer sofortigen Umsetzungspflicht im Bestand, sondern greifen bei Neubauvorhaben und bodenrechtlich relevanten Änderungen im Plangebiet. Insofern sollen sie sukzessive zu einer Begrünung des Gebiets führen, wobei den Eigentümern im Einzelnen ein vertretbarer Aufwand für die im Gesamtinteresse liegende Aufgabe auferlegt wird. Ziel ist es, dass die Begrünungsmöglichkeiten des einzelnen Grundstücks unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen ausgeschöpft werden. Nur so kann die Hitzebelastung abgemildert werden. 4.1 Pflanzgebote Bäume sorgen für Beschattung und durch Transpiration von Wasser senken sie die Umgebungstemperatur. Der Kühleffekt ist ein wirksames Mittel, um dem Effekt der städtischen Wärmeinsel entgegenzuwirken. Im blattlosen Zustand im Winter wiederum findet dennoch Erwärmung von Boden und Fassaden durch Sonneneinstrahlung statt. Gesunde Stadtbäume tragen zudem zur Belebung des Stadtbilds und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei. Sie bieten natürliche Lebensräume für Vögel und Insekten. Weiterhin haben sie einen Einfluss auf die Luftqualität, indem sie Emissionen aus Luft und Boden filtern. Aus den oben dargestellten Gründen sieht der vorliegende Bebauungsplan abhängig von der nicht überbauten Grundstücksfläche zusätzlich zu der allgemeinen Begrünungspflicht nach Ziffer 3 ein Pflanzgebot für Bäume vor. Dabei ist mindestens ein mittelgroßer Baum je angefangenen 300 m² nicht überbauter Fläche zu pflanzen, wobei dies ab einer nicht überbauten Fläche von Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 10 - 100 m 2 gilt und soweit aufgrund des Grundstückschnitts die nachbarrechtlich erforderlichen Abstände im Einzelfall nicht entgegenstehen. Zusätzlich sollen PKW-Stellplätze auf den Grundstücken mit Bäumen überstellt werden, um die Fahrzeuge im Sommer zu kühlen. Es ist ein Mindestmaß vorgegeben, das einen hinreichenden Baumbestand im Gebiet sichern soll und gleichzeitig zusammen mit der Ausnahme von dem Erhaltungsgebot die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht beschränkt. Baumpflanzungen, die über diese Anforderungen hinausgehen, verstärken die positiven Wirkungen noch. Die zu pflanzenden Bäume sind in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern, dauerhaft zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode durch eine gleichwertige Neupflanzung zu ersetzen. Damit sollen die positiven Wirkungen der Bäume für die Gestaltung des Stadtbildes, die Ökologie sowie das örtliche Klima gefördert und dauerhaft erhalten werden. 4.2 Begrünung der unbebauten Grundstücksflächen, der nicht überbauten Dachflächen der Tiefgaragen und der Vorgärten Grünflächen wirken durch ihre Verdunstungsleistung und geringere Aufheizung regulierend auf das Stadtklima. Die Bedeutung des Vegetationsanteils in einer Stadt zeigt sich bei der Betrachtung des Zusammenhangs zwischen Grünanteil und Oberflächentemperatur. Gemäß Städtebaulichem Rahmenplan Klima- anpassung der Stadt Karlsruhe steigt bei einem Rückgang des Vegetationsanteils auf unter 40% die Oberflächentemperatur signifikant an. Für die Menschen ist unmittelbar spürbar, wie die thermische Belastung durch Grünflächen und Bäume gemindert wird. Weiterhin speichern Pflanzflächen Regenwasser und sorgen damit für die Wasserrückhaltung und Überflutungsvorsorge bei Starkregen und tragen zur Grundwasserneubildung bei. Zudem bilden sie einen Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Das Vorhandensein von Grün wird in der Regel als wohltuend empfunden und stärkt die Identität eines Orts. Die Bewohnerschaft profitiert dabei nicht nur in Bezug auf die bioklimatische Entlastungswirkung, sondern auch durch das Zusammenspiel verschiedener Wohlfahrtswirkungen des urbanen Grüns, sei es der Verbesserung und Förderung von Aufenthaltsqualität in einem Quartier als Raum für Sozialkontakte und der Erholung oder der Sicherung eines attraktiven und gesunden Wohn- und Arbeitsumfelds. Vor diesem Hintergrund setzt der vorliegende Bebauungsplan fest, dass die nicht überbauten Grundstücksflächen als Vegetationsflächen anzulegen sind. Dies gilt dabei für alle Flächen, soweit sie nicht für andere zulässige Verwendungen benötigt werden. Damit soll die allgemeine Begrünung aus genannten Gründen gesichert werden, der Bebauungsplan soll jedoch als Ergänzung der bestehenden Regelungen im Einzelfall nicht die durch andere Festsetzungen erlaubte oder ansonsten zulässige Verwendungen des Grundstücks verhindern. Auch nicht überbaute Dachflächen von Tiefgaragen und anderen unterirdischen baulichen Anlagen sind aus den genannten Gründen gärtnerisch anzulegen, soweit sie nicht für andere zulässige Verwendungen benötigt werden. Dabei setzt der Bebauungsplan auf den Tiefgaragenflächen eine intensive Bepflanzung fest, Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 11 - um eine gute Begrünung des Siedlungsbereiches zu erreichen. Das Niveau der Oberkanten der Tiefgarage einschließlich der Vegetationsschicht muss dabei niveaugleich mit den Geländeoberkanten der daran angrenzenden Flächen abschließen, damit sich ein im Zusammenhang nutzbarer und ebenerdig zugänglicher Freiraum ergibt. Vorgärten sind die in den bestehenden Baufluchtenplänen als solche ausgewiesenen Flächen und in rechtskräftigen Bebauungsplänen als solche festgesetzten Flächen sowie die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und des nach § 34 BauGB überbaubaren Bereichs oder der Baugrenze/Baulinie jeweils in voller Grundstücksbreite. Als ganz spezielle nicht überbaubare Grundstücksflächen haben sie aufgrund ihrer Lage im Übergang zwischen Gebäude und Straße zusätzlich zu ihrer stadtklimatischen und ökologischen Wirkung eine starke gestalterische Funktion für den öffentlichen Straßenraum. Der Vorgarten ist dabei der Eingangsbereich eines Hauses, der durch die Bepflanzung aufgewertet wird. Darüber hinaus wirken die Vorgärten im Zusammenspiel auf das gesamte Straßenbild und werten dieses auf. Schon seit Ende des 19. Jahrhunderts sind die Vorgärten in Karlsruhe wichtiger Bestandteil der Stadtplanung und wurden schon in die Baufluchtenpläne nach dem Badischen Ortsstraßengesetz aufgenommen. Am südwestlichen sowie westlichen Rand der dicht bebauten Innenstadt sowie in einem größeren Bereich im nordwestlichen Geltungsbereich des vorliegenden Babauungsplanes wird die Bebauung durch Baugrenzen und Baulinien oder durch die Definition von Vorgärten geordnet. Hier ist das Stadtbild geprägt von gut begrünten Vorgartenzonen, die der Bebauung vorgelagert sind. Vor diesen Hintergrund wird unter den Örtlichen Bauvorschriften zudem festgesetzt, dass die Benutzung der als Vorgarten ausgewiesenen oder festgesetzten Flächen als Arbeits-, Abstell- oder Lagerfläche nicht erlaubt ist. Folgende rechtskräftige Baufluchtenpläne/Bebauungspläne im Geltungsbereich enthalten einen zeichnerisch definierten Vorgarten oder eine zeichnerisch definierte Fläche zwischen der straßenseitigen Baulinie oder Baugrenze und der öffentlichen Verkehrsflächen: 001a „Situationsplan über die Bebauung des Barackenfeldes und des Geländes hinter dem Gymnasium“: Darstellung einer Bauflucht und einer Straßenflucht mit dazwischenliegender Darstellung von Grün 315 „Kriegstr. zw. Moninger- und Hirschstr.“: Darstellung von Baulinie und Vorgarten 353 „Kriegstraße zw. Hischstr. Und Lammstr.“: Darstellung von Baulinie und Vorgarten 648 „Westlich Linkenheimer Tor: Baublock: Moltkestr., Hans-Thoma-Str., Bismackstr. und Wörth-Straße“: Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind mit Ausnahme der Zufahrt zu der Tiefgarage und der Besucherparkplätze im Blockinnenbereich einschließlich deren Zufahrt, als Grünfläche oder gärtnerisch anzulegen oder zu unterhalten. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 12 - 668 „Reinhold-Frank-, Bismark-, Seminar-, und Stephanienstraße: Baugrenze/Baulinie dargestellt. Textlich festgeschrieben, dass Stellplätze nur im bebaubaren Bereich anzulegen sind. Auf diesen Flächen sind nach den dortigen Festsetzungen insbesondere auch Stellplätze nicht erlaubt. 4.3 Dachbegrünung Eine Dachbegrünung vermindert die Oberflächentemperatur und die Wärmespeicherfähigkeit der Bausubstanz. Mit der geringeren Wärmeabgabe sowohl in den Außenraum als auch in das Gebäude können positive Effekte für das Stadtklima und für die Innenräume erzielt werden. Gleichzeitig trägt ein begrüntes Dach zur Speicherung von Niederschlägen bei und verzögert die Ableitung von Niederschlagswasser, insbesondere wenn die Dachbegrünung mit einem Retentionsdach kombiniert wird. Damit können Spitzen bei Starkregenereignissen abgepuffert werden und es kann eine Kühlung durch Verdunstung erreicht werden. Zusätzlich entstehen Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Darüber hinaus werden Staub und Schadstoffe gebunden. In der Blockrandbebauung der Innenstadtlagen hat die Dachbegrünung auf den niedrigen Gebäuden in den Innenhöfen ihr größtes Potenzial, da sich die Wirkung auf den Raum über den Gebäudedächern entfaltet und von der umgebenden Bebauung einsehbar ist. Aus oben genannten Gründen sieht der vorliegende Bebauungsplan mindestens eine extensive Begrünung aller Flachdächer und flach geneigten Dächer bis 15 Grad Neigung vor, soweit diese die statische Tragfähigkeit dafür aufweisen. Dasselbe gilt für Dächer von Nebenanlagen, wie z.B. Garagen, Carports oder Mülleinhausungen sowie Dächer von Zu- und Abfahrtsrampen von Tiefgaragen. Zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Vegetationsentwicklung wird eine Mindesthöhe des Substrats vorgegeben. Der Wasserrückhalt steigt mit der Substrathöhe, damit sinkt gleichzeitig die Gefahr der Austrocknung in Hitzephasen. Höhere Substratstärken sind möglich und erwünscht; sie eröffnen die Möglichkeiten über die extensive Begrünung hinaus auch intensive Formen der Dachbegrünung mit vielfältigen Ausprägungen herzustellen. Um die notwendigen positiven stadtklimatischen Effekte zu gewährleisten, werden die zulässigen Flächen für technische Aufbauten, Tageslicht-Beleuchtungselemente und Dachterrassen begrenzt. Die Installation von Photovoltaikanlagen auf begrünten Dächern ist möglich. Die Begrünung kann durch den Kühleffekt die Leistung der Solarmodule sogar noch erhöhen. In den Hinweisen zum Bebauungsplan sind die Voraussetzungen für eine funktionierende Kombination zusammengestellt. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Verkehrsteilnehmenden sowie aus Nachbarschutzgründen sind Photovoltaikmodule sowie Anlagen zur solarthermischen Nutzung nach Stand der Technik reflexionsarm auszubilden. Um die Beeinträchtigung der Baukörperumrisse zu minimieren, bzw. eine ungestörte Wahrnehmung der Flächenbegrenzungen von Fassade und Dach zu ermöglichen, wird ein Abrücken der technischen Aufbauten von der Gebäudekante vorgeschrieben. Auf diese Weise lassen sich technische Anforderungen, die oft Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 13 - auch mit Anforderungen an erneuerbare Energien einhergehen, ortsbildverträglich installieren. 4.4 Fassadenbegrünung Die vertikale Begrünung beeinflusst das örtliche Kleinklima, weil die Fassade beschattet wird und sich dadurch nicht so stark aufheizt wie eine unbegrünte. Gleichzeitig reguliert und kühlt sie durch Verdunstungsleistung und trägt dazu bei, urbanen Wärmeinseln entgegen zu wirken. In den überhitzten innenstädtischen Lagen fördert sie die Nachtauskühlung und steigert dadurch das Wohlbehagen und verbessert die nächtliche Erholung der Anwohnenden. Immergrüne Rankpflanzen können im Winter gleichzeitig einen Isolationseffekt hervorrufen und damit Heizkosten sparen. Schling- und Kletterpflanzen wirken in ihrer direkten Umgebung positiv auf die Luftqualität indem sie Feinstaub binden. Außerdem können sie als Lärmschutz dienen. Schling- und Kletterpflanzen sind darüber hinaus ein leistungsfähiges Gestaltungsmittel und bieten Rückzugsraum für Tiere, insbesondere Vögel. Zusätzlich können sie die Lebens- und Aufenthaltsqualität im Quartier erhöhen. Für den dicht bebauten Bereich der Karlsruher Innenstadt bietet die Nutzung der Vertikale zur Begrünung ein großes Potenzial, welches größtmöglich ausgeschöpft werden soll, um der Überhitzung entgegen zu wirken. Fassadenbegrünung ist oft die einzige Möglichkeit, Grün in beengten Situationen zu etablieren. Abgeleitet aus den oben beschriebenen positiven Wirkungen auf das Stadtklima sieht der vorliegende Bebauungsplan vor, dass ein Anteil der geeigneten Fassadenflächen sowie Nebengebäude und Mauern flächig begrünt werden soll. Der Wert stellte eine Untergrenze dar, die eine ausreichende Begrünung gewährleistet und gleichzeitig eine im Einzelfall angepasste Ausführung ermöglicht. Die Ausführungsmöglichkeiten der Begrünung sind dabei vielfältig. Sowohl bodengebundene Begrünung mit ausdauernden hochwachsenden Schling- oder Kletterpflanzen wie auch fassadengebundene Begrünung sowie Fassadenbegrünung oberhalb einer Gebäudehöhe von 10m sind zulässig. Bei Nebengebäuden ist als Alternative auch eine Bepflanzung mit Hecken aus heimischen Laubgehölzen unmittelbar vor der zu begrünenden Wandfläche möglich. Die Auswahl des Begrünungssystems und der Pflanzenarten wird offengelassen. Das bietet eine hohe Flexibilität und ermöglicht eine große Bandbreite bei der Ausgestaltung. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Begrünung sind Natursteinmauern mit offenen Fugen, weil diese Flächen spontan von Fugenvegetation aus Farnen und Blütenpflanzen bewachsen werden können. 4.5 Minimierung der Bodenversiegelung und Regenwasserbewirtschaftung auf dem Grundstück In der Karlsruher Innenstadt sind die Oberflächen größtenteils stark versiegelt teilweise bis zu einem Versiegelungsgrad von 100%. Regenwasser läuft hier schnell in die Kanalisation und steht somit nicht mehr zur Verdunstung zur Verfügung. Die übermäßige Bodenversiegelung hat unmittelbare Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Zum einen kann Regenwasser weniger gut versickern und die Grundwasservorräte auffüllen, zum anderen steigt das Risiko, dass bei starken Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 14 - Regenfällen die Kanalisation die oberflächlich abfließenden Wassermassen nicht fassen kann und es somit zu örtlichen Überschwemmungen kommt. Auch das Kleinklima wird negativ beeinflusst. Versiegelte Böden können kein Wasser verdunsten, weshalb sie im Sommer nicht zur Kühlung der Luft beitragen. Hinzu kommt, dass sie nicht als Standort für Pflanzen zur Verfügung stehen. Die Pflanzen wiederum fehlen als Wasserverdunster und Schattenspender. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll der Überwärmung durch eine Reduzierung der versiegelten Flächen entgegengewirkt werden. Nur zwingend erforderliche Flächen dürfen befestigt werden und gleichzeitig sind diese mit wasserdurchlässigen und begrünbaren Oberflächen auszuführen. Diese sollen dabei dennoch barrierefrei ausgestaltet sein. Diese Maßnahmen können die Verbesserung des Kleinklimas vor Ort unterstützen. Zudem wird damit auch eine Reduzierung der Einleitung von Niederschlagwasser in das öffentliche Kanalnetz erreicht. Die örtliche Verwendung des Niederschlagswassers hat positive Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Daher ist bei Grundstücken, die zu weniger als 60% der Grundstückfläche mit Hauptgebäuden überbaut sind, das Regenwasser vollständig, bei den übrigen Grundstücken soweit möglich, auf dem eigenen Grundstück zu bewirtschaften. Neben der verbesserten Verdunstung wird zusätzlich die Grundwasserneubildung verbessert und das Risiko der Überlastung des Kanalnetzes bis hin zu Überschwemmungen wird vermindert. 4.6 Klimaschutz und Klimaanpassung Bauleitpläne sollen gemäß BauGB dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung in der Stadtentwicklung zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Das Ziel des Klimaschutzes ist die Verringerung der Treibhausgasemissionen. Zur Klimaanpassung dienen Maßnahmen, die die negativen Folgen des Klimawandels auf die Bevölkerung, die natürlichen Lebensräume und die Volkswirtschaft abmildern. Der vorliegende Bebauungsplan trifft keine Regelungen, die die Treibhausgasemissionen wesentlich beeinflussen. Jedoch kann in Relation gebracht werden, dass Grünstrukturen insbesondere Bäume Kohlenstoffdioxid speichern und damit in gewissem Umfang zum Klimaschutz beitragen. Maßnahmen zur Klimaanpassung bilden die Grundlage dieses Bebauungsplanes und sind im Planungskonzept genannt. Ihre Wirkungen werden im Einzelnen maßnahmenbezogen detailliert dargestellt. 5. Umweltauswirkungen Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes nach § 13 BauGB nicht erforderlich. 6. Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen der Stadt Karlsruhe keine Kosten. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 15 - Karlsruhe, 8. Dezember 2023 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 16 - B. Hinweise 1. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt beziehungsweise direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Soweit eine Versickerung über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht erfolgt, soll die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in die Versickerungsmulde oder das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden sollte die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 2. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (Gebäudeenergiegesetz - GEG) sowie auf das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden- Württemberg (insbesondere § 23 - Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen) wird verwiesen. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 17 - 3. Dachbegrünung und Photovoltaik Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung können sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspitzen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich ihrer dauerhaften Funktionsfähigkeit aufeinander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrünungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind in aufgeständerter Form mit ausreichendem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauerhafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, sodass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funktion nicht unzulässig eingeschränkt wird. Die Ausführung ist unter Beachtung der Richtlinie der Forschungsgesellschaft für Landschaftsbau Landschaftsentwicklung e.V. (FLL) für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen in der jeweils aktuellen Fassung vorzunehmen. 4. Vorschlagsliste Dachbegrünung Für die Bepflanzung der extensiven Dachbegrünung ist eine Mischung folgender Arten besonders geeignet (Karlsruher Mischung): Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Kartäuser-Nelke Dianthus carthusianorum Rauhe Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 18 - Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Bei Dächern ohne Photovoltaikaufbauten können zusätzlich Gräser der Mischung hinzugefügt werden. Empfohlen wird ein Anteil von ca. 40% und folgende Arten sind dabei besonders geeignet: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Festuca guestfalica Harter Schafschwingel 5. Baumschutz / Baumerhalt Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Baumpflanzungen Sofern Baumpflanzgruben überbaut werden, ist eine fachgerechte Ausführung vorzunehmen (siehe textliche Festsetzungen). Eine fachgerechte Befüllung der Pflanzgruben erfolgt z.B. mit verdichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils aktuellen Fassung. Zur Anpflanzung im Geltungsbereich sind standortgerechte, klimatolerante Baumarten zu verwenden, die der GALK-Straßenbaumliste entnommen werden können. Die Liste wird vom Arbeitskreis Stadtbäume der 'Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz' (GALK), einem Zusammenschluss der kommunalen Grünflächenverwaltungen, zusammengestellt und regelmäßig aktualisiert. Die Zusammenstellung beruht auf langjährigen Beobachtungen und es werden insbesondere Bäume gelistet, die mit den schwierigen innerstädtischen Standorten gut klarkommen. Bei der Verwendung in der verdichteten Innenstadt ist dabei insbesondere das Kriterium ‘Stadtklimafest: Hitze- und strahlungsfest‘ einzubeziehen. Siehe auch https://strassenbaumliste.galk.de/. 7. Fassadenbegrünung Für die Pflanzbeete wird eine Mindestgröße von 0,5 m² und ein durchwurzelbarer Bodenraum von mindestens 1,0 m³ empfohlen. Die Ausführung sollte unter Beachtung der Richtlinie der Forschungsgesellschaft für Landschaftsbau Landschaftsentwicklung e.V. (FLL) für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen in der jeweils aktuellen Fassung vorgenommen werden. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 19 - 8. Freiflächengestaltungsplan Die Einhaltung des Bebauungsplans „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“ ist insbesondere bei genehmigungs- oder zustimmungspflichtigen Bauvorhaben durch den Antragstellenden nachzuweisen. Hierzu wird die Einreichung eines qualifizierten Freiflächengestaltungsplans mit den übrigen Antragsunterlagen empfohlen. Darin sollen die aus diesem Bebauungsplan resultierenden Regelungen sowie alle freiraumrelevanten Anforderungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie z.B. Brandschutz nachgewiesen und konfliktfrei aufeinander abgestimmt werden. Es empfiehlt sich, mit der Erstellung des Plans einen Landschaftsarchitekten/eine Landschaftsarchitektin oder ein einschlägig tätiges Fachbüro zu beauftragen und die Überplanung der nicht überbauten Grundstücksflächen sowie die Maßnahmen zur Gebäudebegrünung frühzeitig zwischen Hochbau- und Landschaftsarchitekt*innen abzustimmen. 9. Leitungen Bei der Auswahl von Standorten für Pflanzungen von Bäumen, Sträuchern sowie Schling- und Kletterpflanzen sind ausreichende Abstände zu Leitungen und Kanälen einzuhalten oder Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel der Einbau von Wurzelschutzfolien zu ergreifen, um eine Einwurzelung auszuschließen. Auskünfte zur Lage von Versorgungsleitungen (unter anderem der Stadtwerke Karlsruhe GmbH) können über die Online-Planauskunft der Betreiber eingeholt werden. Darüberhinausgehende vertragliche Vereinbarungen sind zu beachten. 10. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 11. Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen Basis für die Herstellung von Versorgungsanschlüssen sind verbindliche Beauftragungen an den jeweiligen Leitungsträger durch den Vorhabenträger bzw. durch den zukünftigen Anschlussnehmer. Zur Klärung der grundsätzlichen Versorgungsmöglichkeiten ist frühzeitig Kontakt zum jeweiligen Leitungsträger aufzunehmen, da z. B. die Trassierung von Anschlussleitungen rechtzeitig anhand der anerkannten Regeln der Technik abgestimmt werden muss. Für die Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen sind, gemäß der Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Karlsruhe GmbH sowie der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, entsprechende Hausanschlussräume bzw. geeignete außenliegende Übergabestellen vorzusehen. Für die Trassierung der Versorgungsgewerke im öffentlichen Straßenraum gelten die jeweiligen Konzessions-/ bzw. Wegenutzungsverträge in Verbindung mit den ABB (Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken). Um die Versorgung der innerhalb des B-Planes liegenden Immobilien grundsätzlich zu ermöglichen, sind bei ergänzenden Planungen im Gültigkeitsbereich (Grünflächenplanung etc.) die Vorgaben der voranstehend Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 20 - genannten Konzessions- bzw. Wegenutzungsverträge sowie der ABB zu berücksichtigen. Alle Versorgungsanlagen in nicht öffentlichen Flächen sind in Absprache mit der Stadtwerke Karlsruhe GmbH bzw. der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH dinglich zu sichern. 12. Nicht zu verwendende Pflanzenarten Auf das Anpflanzen der nachfolgend aufgeführten Arten ist insbesondere in den Randlagen des Geltungsbereiches mit Anschluss zur freien Landschaft (Hardtwald) zu verzichten. Eine unkontrollierte Ausbreitung von invasiven Arten soll damit verhindert werden. Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer negundo Eschen-Ahorn Ailanthus altissima Götterbaum Ambrosia artemisiifolia Beifußblättriges Traubenkraut Ambrosia coronopifolia Stauden-Ambrosie Amorpha fructicosa Bastardindidigo Artemisia verlotiorum Verlot-Beifuß Arundo donax Pfahlrohr Bambusoideae Bambus-Gewächse Buddleja davidii Schmetterlingsstrauch Bunias orientalis Orientalisches Zuckerschötchen Crassula helmsii Nadelkraut Echinops spaerocephalus Drüsige Kugeldistel Elodea canadensis Kanadische Wasserpest Elodea nuttallii Schmalblättrige Wasserpest Fraxinus pennsylvanica Rot-Esche Helianthus tuberosus Topinambur Heracleum mantegazzianum Riesen-Bärenklau Hydrocotyle ranunculoides Großer Wassernabel Impatiens glandulifera Indisches Springkraut Impatiens parviflora Kleines Springkraut Lupinus polyphyllus Vielblättrige Lupine Lycium barbarum Gewöhnlicher Bocksdorn Lysichiton americanus Gelbe Scheinkalla Medicago sativa agg. Luzerne Phytolacca americana Amerikanische Kermesbeere Pinus nigra Schwarz-Kiefer Pinus strobus Weymouth-Kiefer Populus canadensis Kanadische Pappel Prunus laurocerarsus Lorbeer-Kirsch Prunus serotina Späte Traubenkirsche Pseudotsuga menziesii Gewöhnliche Douglasie Quercus rubra Rot-Eiche Reynoutria japonica Japanischer Staudenknöterich Reynoutria sachalinensis Sachalin-Staudenknöterich Reynoutria x bohemica Bastard-Staudenknöterich Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 21 - Rhus hirta Essigbaum Robinia pseudoacacia Robinie Rosa rugosa Kartoffel-Rose Rubus armeniacus Armenische Brombeere Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut Solidago canadensis Kanadische Goldrute Solidago gigantea Späte Goldrute Symphoricarpos albus Gewöhnliche Schneebeere Vaccinium angustifolium x corymbosum Amerikanische Kultur-Heidelbeere Die gleichen Hinweise gelten für alle in der aktuellen Unionsliste (gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten) geführten Pflanzenarten. 13. Helle Fassaden- und Oberflächenfarben (Albedo) Aufgrund der positiven Auswirkungen auf den Strahlungs- und Temperaturhaushalt sollten vorzugsweise helle Farben bei der Gestaltung von Fassaden und Oberflächenbefestigungen verwendet werden. Geeignet sind Oberflächenfarben, die möglichst wenig Sonneneinstrahlung über den Gebäudekörper absorbieren, zugleich aber eine zu starke Reflexion kurzwelliger Strahlung vermeiden. Wege, Plätze und Terrassenflächen sollten ebenfalls in hellen Farbtönen gestaltet werden und schwarze oder dunkelgraue Beläge vermieden werden. Durch helle Oberflächen können bioklimatische Belastungen verringert werden. Messungen zeigen, dass sich an warmen Sommertagen zwischen besonnten schwarzen Asphaltflächen und hellgrauen Betonoberflächen bedeutende Temperaturunterschiede einstellen. Die hohe Absorptionsfähigkeit dunkler Fassadenanstriche gegenüber hellen Fassaden führt an Sommertagen zu nahezu doppelt so hohen Oberflächentemperaturen. 14. Denkmalschutz Die Festsetzungen gelten nur soweit sie nicht dem Denkmalschutz entgegenstehen. 15. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt Bearbeitungsstand: 08.12.23 - 22 - 16. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 17. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 18. Vogelschlag Für außenliegende an Gebäuden befindliche Glasflächen sollen reflexionsarme Gläser mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zu verwendet werden. Das Risiko einer signifikanten Erhöhung von Vogelschlag an außenliegenden Glasflächen von Gebäuden ist gemäß § 44 BNatSchG zu minimieren. Sofern Markierungen an Glasflächen erforderlich sind, sollen sie durch gestalterische Elemente oder bauliche Vorkehrungen so gegliedert werden, dass sie für Vögel erkennbar sind (z.B. durch Verwendung von Milchglas, Linien- oder Punktmustern, die nach der österreichischen Testnorm ONR 191040 als hochwirksam getestet wurden oder großflächige Grafiken, Schriftzüge). Gebäude, die über die vorhandene Bebauung ragen, sind gegen Lichtausfall abzuschirmen oder die Lichtquellen nachts abzuschalten, um das Vogelschlagrisiko für Zugvögel zu mindern. 19. Beleuchtung Zur Minimierung von Lichtverschmutzung sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Bei Außenbeleuchtung sind zum Schutz von Insekten und nachtaktiven Lebewesen ausschließlich insektenschonende Leuchtmittel nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verwenden. Künstliches Licht ist so auszurichten, dass Lebensräume nachtaktiver oder nachts ruhebedürftiger Lebewesen nicht beeinträchtigt werden. Die Abstrahlung nach oben ist zu vermeiden. Die Lichtpunkthöhe ist so niedrig wie möglich zu halten. Leuchtmittel haben möglichst geringe UV-/Blaulichtanteile und nur Farbtemperaturen bis warmweiß, also unter 3000 Kelvin aufzuweisen. Die Gehäuse müssen gegen das Eindringen von Insekten staubdicht verschlossen sein und die Oberflächentemperatur darf 40°C nicht übersteigen.

  • Anlage_2_Synopse_TöB2
    Extrahierter Text

    BPl. „Grünordnung und Klimaanpassung in der Innenstadt“ Hier: Beteiligung TöB Fristende: 20. Mai 2022 Inhaltsverzeichnis: ZJD –Bodenschutzbehörde ........................................................................................... 1 Landesamt für Denkmalpflege ...................................................................................... 1 SWKA .......................................................................................................................... 2 Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA ZJD –Bodenschutzbehörde im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes sind Beeinträchtigungen der natürlichen Bo- denfunktionen zu vermeiden (vgl. § 1 Bundes- Bodenschutzgesetz). Auf den Pflanzflächen sind daher Befestigungen, das Abdecken mit Folien und sämtliche mineralische Abdeckun- gen wie Schotter-, Kies- oder vergleichbare Materialien zu unterlassen. Eine Verwendung von organischen Mulchschichten ist davon aus- genommen. Wir bitten zur Vermeidung von Beeinträchtigun- gen der natürlichen Bodenfunktionen um Über- nahme bzw. Änderung der folgenden Textpas- sage unter „Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften“, 3. Begründung der unbebauten Grundstücksflächen und der Vorgärten: "Für alle Vegetationsflächen gilt: Alle Pflanzungen und Einsaaten sind zu erhal- ten, fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode gleichwertig zu er- setzen. Das Pflastern oder das Abdecken mit Folie, Schotter-, Kies- oder vergleichbarem Ma- terial ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind mineralische organische Mulchschichten in Pflanzflächen." Eine entsprechende Formulierung befindet sich nicht im versandten Bebauungsplan. Landesamt für Denkmalpflege Bau- und Kunstdenkmalpflege: Von seinen der Bau- und Kunstdenkmalpflege werden keine grundsätzlichen Bedenken ge- genüber der Planung hervorgebracht. Der Pas- sus, dass bei Kulturdenkmalen im Kenntnisnahme - 2 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Geltungsbereich ggf. abweichende Festsetzun- gen getroffen werden, ist in den Unterlagen mit aufgenommen. Archäologische Denkmalpflege: Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Be- funde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend einer Denkmalschutzbe- hörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Archäo- logische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unver- ändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumen- tation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Ist in den Hinweisen enthalten! SWKA Stromversorgung Wir bitten um Beachtung folgender Anmerkun- gen zum 8-Plan-Entwurf: Zum Thema Fassadenbegrünung An den Grenzen zu öffentlichen Bereichen ver- laufen in der Regel Kabelsysteme parallel zu den Fassaden. Die Abstände betragen teilweise nur wenige Zentimeter bis Dezimeter, was zu Konflikten mit den Wurzelbereichen von Fassa- denbegrünungen führen kann. Punktuell sind darüber hinaus Kabelsysteme zu beachten, die in der Regel direkt vom öffentlichen Bereich aus in die Kellerräume der Gebäude eingeführt sind (Hausanschlüsse). Ein entsprechender Hinweis wird ergänzt. Zum Thema Neu-/Ersatzpflanzungen von Bäu- men Die Abstandsmaße zu unseren Kabelsystemen sind, für Baumpflanzungen in öffentlichen Flä- chen der Stadt sowie auf fiskalischen Grund- stücken, durch den Konzessionsvertrag bzw. durch Kap. VII der ABB verbindlich geregelt. Dementsprechend ist ein lichter Abstand von mindestens 2,6 m zwischen Stammmitte und Außenkante des nächstliegenden Kabelsystems Die Grünsatzung gilt nur auf privaten Flächen, nicht auf öffentlichen. Die ABB gelten weiterhin und stehen nicht im Widerspruch zur Grünsatzung. - 3 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA einzuhalten. Ist dies nicht möglich, sind alterna- tive Maßnahmen zu ergreifen. Die Vorgehens- weisen sowie die Kostenstellung Sind ebenfalls in Kap. VII ABB geregelt. Für private Flächen gelten die ABB nicht. Aus unserer Sicht wäre es jedoch von Vorteil, wenn auch für die privaten Bereiche verbindliche Mindestabstände vorgegeben werden könnten. ABB gelten nicht, aber wir verweisen auf die zu beachtenden ausreichenden Abstände. Zum Thema durchwurzelbarer Raum Aus der Vergrößerung des durchwurzelbaren Raums resultiert, wie bereits in den Festsetzun- gen vermerkt, eine größere Flächenausdeh- nung. Nicht bekannt ist uns, ob in diesen Berei- chen konventionelle Leitungsverlegungen unter Einhaltung der technischen Regularien möglich sind. Wir möchten daher auf beide Varianten einge- hen. • Leitungsverlegungen sind im durchwur- zelbaren Raum möglich. In diesem Fall bitten wir um eine Formulierung im textlichen Teil, die uns auch zukünftig gestattet, Aufgrabungen in den Lei- tungsbereichen und somit Innerhalb des durchwurzelbaren Raums durchzu- führen. • Leitungsverlegungen bzw. nachträgli- che Aufgrabungen sind im durchwur- zelbaren Raum nicht möglich. In diesem Fall ist das oben genannte Mindest-Ab- standsmaß von 2,6m auf den gesamten Bereich des durchwurzelbaren Raums zu erweitern. Die Grünsatzung setzt keine genauen Baum- standorte fest und ermöglicht daher eine fle- xible Verortung der Bäume. Gas- und Wasserversorqunq Dem Grundanliegen des Bebauungsplans wird vollumfänglich zugestimmt. Dennoch müssen geplante Pflanzungen und Fassadenbegrünun- gen mit den Belangen der Versorgung mit Gas und Wasser abgestimmt werden. Daher schlagen wir vor, in den Festsetzungen folgende Textpassage zu ergänzen: „Baumpflanzungen und Fassadenbegrünungen müssen den vorhandenen Leitungsbestand an- gemessen berücksichtigen. Dabei sollen neu zu pflanzende Bäume einen lichten horizontalen Abstand von mindestens 2,60 m zwischen Stamm und Außenkante von Leitungen Ein entsprechender Hinweis wird ergänzt, wie im Termin zwischen GBA, StPlA und SWKA am 01.07.22 vereinbart. - 4 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA einhalten. Kann dieser Abstand nicht eingehal- ten werden, sind mit dem Leitungsbetreiber andere Maßnahmen (z.B. Verrohrung oder Um- legung der Leitungen, Wurzelschutzfolie) abzu- stimmen. Auskünfte zu von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH betriebenen Leitungen können über de- ren Online-Planauskunft (Link: https://www_netzservice-swka.de/netze/Plan- auskunft. Stand April 2022) eingeholt werden. Darüber hinaus können in den Innenhöfen auch private Leitungen, insbesondere zur Ver- sorgung von Hinterhäusern, vorhanden sein. Das Roden von Wurzelstöcken abgängiger Bäume hat so zu erfolgen, dass negative Aus- wirkungen auf in Betrieb befindliche Leitungen sicher ausgeschlossen werden können. Fassadenbegrünungen sind so anzulegen, dass die Leitungen einschl. deren Wanddurchfüh- rungen bei Aufgrabungen gut erreichbar blei- ben und keine Einwirkungen des Wurzelwerks auf die Leitungen möglich sind. Die durchwurzelbaren Räume ermöglichen den Bäumen bzw. Fassadenbegrünungen möglichst gute Wachstumsbedingungen; gleichzeitig können diese zu Konflikten mit bestehenden o- der geplanten Leitungstrassen führen. Dies gilt insbesondere für durchwurzelbare Räume in öffentlichen Flächen. Daher sind die durchwur- zelbaren Räume in öffentlichen Flächen in je- dem Fall mit dem zuständigen Leitungsbetrei- ber abzustimmen; durchwurzelbare Räume in privaten Flächen nur dann, wenn bestehende Leitungen in den durchwurzelbaren Raum hin- eingeraten sollten." Daraus folgend müsste in Begründung und Hinweise auf Seite 9 ergänzt werden. „Im Bebauungsplan wird auf den erforderli- chen Schutz der Versorgungsinfrastruktur vor negativen Beeinflussungen durch Planzungen hingewiesen. Dies dient u.a. auch dem Schutz vor Sach- und Personenschäden." Fernwärmeversorgung In den planunqsrechtlichen Festsetzunqen und örtlichen Bauvorschriften sollte unter Punkt l. Planungsrechtliche Festsetzungen, folgender Passus grundsätzlich aufgenommen werden: Infrastrukturelle Ver- und Entsorgung „Die folgenden Festsetzungen gelten nur - 5 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA soweit sie nicht dem gültigen Wegerecht Fern- wärme bzw. Konzessionsvertrag Strom/Gas/Wasser in Verbindung mit der jewei- ligen ABB entgegenstehen" Die unter 2 Pflanzerhaltung und Pflanzgebote definierten Abmessungen der Pflanzgruben/ Substratbereiche können daher nur dann gel- ten, wenn diese den oben genannten Vor- schriften der ABB nicht entgegenstehen. Diese sind in der ABB unter Kapitel VII Verkehrsgrün definiert. Pflanzgruben mit entsprechendem Substrat sind bis zu einer Tiefe von 1,5 m unter der Stra- ßenoberfläche so auszubilden, dass ein Wurzel- wuchs nur innerhalb eines Radius von 2,5 m von der Stammachse gewählt werden kann. Außerhalb der genannten Bereiche ist der Wur- zeleinwuchs durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Erläuterung: Pflanzgruben im öffentlichen Straßenraum ste- hen unter Umständen im Konflikt mit den zu berücksichtigenden anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Leitungsträgers (siehe ABB C VII Verkehrsgrün, 1 _ Interessenlage). Unter 22 sind die Mindestabstände definiert. Bei unterirdischen Versorgungsleitungen gilt ein Abstandsmaß von 2,6 m zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versor- gungsleitung. Dieses Abstandsmaß von 2,5 m stellt hierbei ein Maß dar, welches auf Basis der bisherigen angewandten Pflanzgrubengröße von 12 m 3 Berücksichtigung fand. Bei der Änderung der Pflanzgrubengröße auf 36 m 3 , liegt ein Hausanschluss unter Berück- sichtigung des Abstandsmaßes immer in der Pflanzgrube. Aufgrund dieser Pflanzgruben (36 m 3 ) und ggf. weiterer Einbauten (Bewässerung, Belüftungs- rohre etc.) würden somit Hausanschlussleitun- gen zur Kundenversorgung innerhalb der durchwurzelten Pflanzgruben liegen, oder neue Pflanzgruben im vorhandenen Bettungsbereich der Fernwärme-Leitungen verortet sein. Ein Freilegen der Fernwärme-Leitungen im Winterbetrieb ist zu vermeiden, da diese an- sonsten ausknicken können. Die ABB gelten weiterhin. - 6 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Das einzubauende Substrat in den Pflanzgru- ben genügt, zumindest für das System der Fernwärme, aufgrund seines Verdichtungsgra- des nicht den Anforderungen an die Bettung der Fernwärme. Anmerkungen zu 4.6 Klimaschutz und Klima- anpassung Aufgrund der Erläuterung: „Bauleitpläne sollen gemäß BauGB dazu beitra- gen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung in der Stadtentwicklung zu fördern. Den Erfor- dernissen des Klimaschutzes soll durch Maß- nahmen, die dem Klimawandel entgegenwir- ken" gehen wir für die Fernwärme davon aus, dass gerade die Fernwärme mit Ihrem sehr ge- ringen Primär-Energiefaktor im Stadtgebiet we- sentlich zum Erreichen der Klimaschutzziele der Stadt Karlsruhe beiträgt. Wir gehen des Weiteren davon aus, dass sich die ergebenden Restriktionen durch die Opti- mierungen für Grünstrukturen (insbesondere Bäume) negativ auf den Ausbau der Fern- wärme auswirken bzw. diesen erschweren wer- den. Die Belange der Grünstrukturen (insbesondere Bäume) müssen daher auf die Belange der Lei- tungsträger abgestimmt und im B-PIan entspre- chend verankert werden. Aufgrund der vorgenannten Gründe kann dem B-PIan Vorentwurf in seiner jetzigen Form so nicht zugestimmt werden. Wie im Termin am 01.07.22 vereinbart, wird ein klarstellender Hinweis aufgenommen, dass die Belange des Leitungsträgers zu berücksichtigen sind. Dingliche Sicherungen (Beschränkte persönli- che Dienstbarkeiten) Sofern gemäß der voranstehenden Abschnitte dingliche Sicherungen (beschränkt persönliche Dienstbarkeiten) erforderlich werden, bitten wir Sie, zur Abstimmung der textlichen Inhalte und der entsprechenden Planunterlagen, um Kon- taktaufnahme. Kenntnisnahme. Derzeit keine dinglichen Siche- rungen erforderlich. - 7 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA