Bebauungsplan "Gewerbegebiet Gottesauer Feld" in KA-Neureut, Aufstellungs-, Veröffentlichungs- und Auslegungsbeschluss des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Vorlage: 2023/1349
Art: Beschlussvorlage
Datum: 28.11.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Neureut
Erwähnte Stadtteile: Daxlanden, Neureut

Beratungen

  • Ortschaftsrat Neureut (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 12.12.2023

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • 2023-1194_GR Vorlage Gottesauer Feld_Auslegung
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1194 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“, KA-Neureut Aufstellungs-, Veröffentlichungs- und Auslegungsbeschluss des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Ortschaftsrat Neureut 12.12.2023 öffentlich Anhörung Planungsausschuss 11.01.2024 nicht öffentlich Vorberatung Gemeinderat 23.01.2024 öffentlich Entscheidung Kurzfassung Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans mit Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs im Internet und ergänzender öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Seite 9). Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☒ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: ca. 6,8 Mio EUR Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: ca. 4,9 Mio EUR Erschließungs- beiträge ca. 0,7 Mio EUR Kostenbeiträge für Ausgleichsmaßnahmen Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit Stadtwerke Karlsruhe – 2 – Erläuterungen I. Anlass, Ziele und Inhalte der Planung Das ca. 23,7 ha große Plangebiet liegt im Norden des Stadtteils Neureut nördlich und südlich der Straße Unterer Dammweg. Es wird im Osten durch die Grabener Straße, im Süden durch die Straße Am Zinken, im Westen durch die Rheinniederungen sowie im Norden durch das Betriebsgelände eines Recyclingsunternehmens und landwirtschaftliche Flächen begrenzt. Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein neues Gewerbegebiet in Karlsruhe-Neureut geschaffen werden. Vorrangiges Ziel der Planung ist es, den Mangel an attraktiven Gewerbeflächen in Karlsruhe abzumildern. Im Zuge der Gewerbeflächen- studie von CIMA/Planquadrat aus dem Jahr 2012 und dessen Fortschreibung und Aktualisierung im Jahr 2021 (vgl. Beschlussvorlage 2021/1465 im Gemeinderat am 25. Januar 2022) wurde aufgezeigt, dass die bestehenden Gewerbegebietsflächen in Umfang und Lage nicht ausreichen, um die aktuellen Bedarfe zu decken. Insbesondere größere, zusammenhängende Flächen mit guter Anbindung zu überörtlichen Erschließungsstraßen fehlen, mit Blick auf Neureut auch Flächen für das örtliche Hand- werk. Tatsächlich handelt es sich um eine der wenigen im Stadtgebiet vorhandenen größeren Potenti- alflächen für neue Gewerbeansiedlungen. Ergänzend soll das vorhandene allgemeine Wohngebiet an der Straße am Zinken nach Westen erweitert werden, um weiteres Wohnraumangebot für die an- wachsende Bevölkerung zu schaffen. Darüber hinaus umfasst die Planung planexterne Waldflächen im Gewann Hinterer Egelsee westlich der B36 und Ackerflächen im Gottesauer Feld östlich der Grabener Straße, die für Maßnahmen zum Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft herangezogen werden. 1. Bestandsaufnahme Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (FNP NVK 2030) überwiegend als „geplante gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Südlich anschließend be- finden sich gewerbliche Bestandsflächen, sowie ein als „gemischte Baufläche“ dargestellter Bereich, der sich zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickelt hat. Die angedachte Nutzung entspricht der Darstellung im Flächennutzungsplan oder gilt als aus ihr entwickelt. Der Großteil des Plangebiets liegt derzeit im Außenbereich und wird in überwiegenden Teilen von Ackerflächen eingenommen. Für die Bestandsflächen des Gewerbegebietes und das allgemeine Wohngebiet nördlich der Straße „Am Zinken“ gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 476 „Kirchfeld nörd- lich der Waldhornstraße“ vom 14. Juni 1963. Das Wohngebiet ist mit Mehrfamilienhäusern bebaut. Das Gewerbegebiet ist mit Gewerbehallen und Parkplätzen von Betrieben des Fachgroßhandels für Bauhandwerk/Werkzeuge und Stahlhandel bebaut. Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich teilweise in städtischem und teilweise in Privateigentum. Zur Bildung der neuen Grundstücke im Plangebiet und Umsetzung des Bebauungsplans ist daher ein gesondertes Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Die Bestandserfassung und Bewertung des Umweltzustands sowie der Auswirkungen der Planung wurden vom Planungsbüro Arguplan GmbH aus Karlsruhe untersucht und im Umweltbericht aus- führlich dargestellt. Im Zuge einer detaillierteren Bodenuntersuchung im Jahr 2017 wurden hinsichtlich der natürlichen Bodenfunktionen mittlere bis hohe Funktionserfüllungen nachgewiesen. Bei den landwirtschaftlich ge- nutzten Flächen im Planungsgebiet handelt es sich um Flächen, die als Vorrangflurklasse I eingestuft – 3 – sind, was eine besondere Eignung hinsichtlich der landwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Erzeu- gung hochwertiger Lebensmittel dokumentiert. Hinsichtlich des Schutzguts Wasser weist die ökologische Tragfähigkeitsstudie eine hohe Empfindlich- keit für das Grundwasser aus. Der Geltungsbereich ist im Übrigen im Hochgestade, außerhalb der durch ein 100-jährliches Hochwasser gefährdeten Bereiche oder als Überschwemmungsgebiet ausge- wiesenen Flächen gelegen. Zu Biodiversität und Biotopverbund ist festzuhalten, dass die Ackerflächen aufgrund der intensiven Nutzung größtenteils nur eine geringe Bedeutung haben. Daneben existieren aber hochwertigere Bio- tope, wie Feldhecken sowie schmale Obstwiesen und eine straßenbegleitende Baumreihe entlang des Unteren Dammwegs. Einige der Hecken sind als gesetzlich geschützte Biotope kartiert. Die Streu- obstwiesen hingegen unterfallen aufgrund ihrer geringen Größe (< 1.500m²) nicht dem gesetzlichen Biotopschutz. Im Bereich Fauna wurde im Jahr 2020 die Zauneidechse als einzige nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art nachgewiesen. Darüber hinaus wurden 32 geschützte Vogelarten, davon 15 mit Brut- nachweis im Gebiet festgestellt. Eine vereinzelte Nutzung von Bäumen als Tagesquartiere von Fleder- mäusen ist zwar nicht auszuschließen, ein größeres Quartierpotential ist allerdings nicht anzunehmen. Klimatisch sind die Ackerflächen im Nordosten des Geltungsbereichs sowie die ehemaligen landwirt- schaftlichen Nutzflächen im Westen als klimatische Ausgleichsräume mit mittlerer Kaltluftlieferung ausgewiesen. Aufgrund der ebenen Reliefausprägung und der Barrierewirkung der vorhandenen Stra- ßendämme erfüllen die Offenlandbereiche aber keine hervorgehobene bioklimatische Ausgleichsfunk- tion für die angrenzenden Siedlungsbereiche. Belastungen bestehen vor allem durch Lärm sowie Stickoxid-Immissionsbelastungen durch die vor- handenen Straßen, der B 36 im Norden und der Grabener Straße sowie Linkenheimer Landstraße im Osten. Ferner sind nicht unerhebliche Feinstaubbelastungen im Norden des Gebiets durch die vorhan- dene Baustoffrecyclinganlage bei der Planung zu beachten. 2. Planungskonzept Das Gewerbegebiet Gottesauer Feld soll ressourcenoptimiert entwickelt werden. Ziel ist neben einer effizienten Ausnutzung der in Anspruch genommenen Fläche, die Schaffung eines Gewerbegebietes mit möglichst niedrigem Energie- und Ressourcenverbrauch und qualitätvoller Grünordnung. Für einen verträglichen Übergang zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung, werden die Teile des Geltungsbereiches in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngebiet als eingeschränkte Ge- werbegebiete ausgewiesen. Der Gewerbelärm wird durch eine sogenannte Emissionskontingentierung auf ein verträgliches Maß reduziert. Im Gewerbegebiet soll auch die Möglichkeit bestehen, ein Zentrum für Rettungs-Organisationen (Feu- erwehr, Deutsches Rotes Kreuz, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft) anzusiedeln. Dadurch könnten Flächen in der Ortsmitte von Neureut für Wohnnutzungen zur Verfügung gestellt werden. Für Details der Planung wird auf die beigefügten Unterlagen (Festsetzungen, Begründung, Planzeich- nung und Umweltbericht) verwiesen. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird im Süden ein Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die neben der Wohnnutzung im Wohngebiet all- gemein zulässigen Läden werden hinsichtlich der Verkaufsfläche beschränkt, um den Vorrang des Wohnens in dem flächenmäßig kleinen Gebiet zu unterstreichen und sicherzustellen. Angrenzend – 4 – daran werden zwei Teilflächen als eingeschränkte Gewerbegebiete ausgewiesen, in denen lediglich das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, öffentliche Betriebe und Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude allgemein zulässig sind. Um diese Gebiete gruppieren sich wiederum drei Teilflächen, die als (unbeschränkte) Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO ausgewiesen werden. Hier sind auch störintensivere Gewerbebetriebe zulässig. Ferner sollen hier auch Anlagen für die Feuerwehr und Rettungsdienste allgemein zulässig sein, so dass bezüglich der Standortwahl für diese Nutzung eine größtmögliche Flexibilität gewahrt ist. Sowohl in den eingeschränkten als auch uneingeschränkten Gewerbegebieten wird ausnahmsweise betriebsbezogenes Wohnen (für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal oder Betriebsinhaber) möglich sein. Da die Gewerbegebiete vor allem dem produzierenden Gewerbe vorbehalten sein sollen und nicht als Einzelhandelsstandorte konzipiert sind, werden Einzelhandelsbetriebe hier nur ausnahms- weise bis zu einer Größe von 200 m² für zulässig erklärt. Hierdurch sollen zugunsten der Freihaltung der Flächen für andere gewerbliche Nutzungen nur „Gebietsversorger“, insbesondere für die im Ge- biet tätigen Personen (z.B. Bäckereien, Kioske usw.) angesiedelt werden können. Lediglich Einzelhan- delsangebote, die in direkter Verbindung mit einem im Gebiet zulässigen Produktions-, Handwerks-, Reparatur-, oder Veredelungsbetrieb stehen, sind bis 400 m² Verkaufsfläche zulässig (Handwerkerre- gelung). Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind nur ausnahms- weise zulässig. Der Anteil soll deutlich untergeordnet sein. Gänzlich ausgeschlossen in allen Gewerbegebieten werden unter anderem Vergnügungsstätten, Bor- delle, bordellartige Betriebe und ähnliche Nutzungen, sportliche Anlagen und (öffentliche) Tankstellen. Lediglich in den (unbeschränkten) Gewerbegebieten soll ausnahmsweise auch die Errichtung von Frei- zeit-Centern zulässig sein, bei denen anders als bei sonstigen Vergnügungsstätten, wie Spielhallen o- der Wettbüros nicht mit einer vergleichbar negativen Vorbildwirkung zu rechnen ist. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 im Wohngebiet und 0,8 im Gewerbegebiet bestimmt. Dies entspricht den Orientierungswerten des § 17 Abs. 2 BauNVO. Ferner werden maximale (in den Gewerbegebieten teilweise auch minimale) Wandhö- hen vorgegeben. Im WA beträgt die maximale Wandhöhe 8 m, in den (eingeschränkten) Gewerbege- bieten zwischen 12 und 15 m. Bei voller Ausnutzung kann es zu einer Überschreitung der Orientie- rungswerte der BauNVO hinsichtlich der Baumassenzahl (BMZ) kommen. Eine Verdichtung ist aber im städtebaulichen Kontext erwünscht, um eine entsprechende Flächenausnutzung zu gewährleisten und die Inanspruchnahme der wertvollen landwirtschaftlichen Flächen zu rechtfertigen. Um die städtebauliche Struktur des vorhandenen Wohngebietes aufzugreifen und fortzusetzen, wird im allgemeinen Wohngebiet die geschlossene Bauweise festgesetzt. In den eingeschränkten Gewer- begebieten und Gewerbegebieten wird die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung festgesetzt, um entsprechende Flexibilität zu gewährleisten. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen im zeichnerischen Teil festgelegt. In den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung werden verschiedene gestal- terische Anforderungen, unter anderem hinsichtlich zulässiger Dachformen, technischer Dachauf- bauten, Fassaden, Werbeanlagen, Solaranlagen, Nebenanlagen und Einfriedungen gestellt. Für die Bestandsnutzungen bleibt die vorhandene Erschließung über die Straße Am Zinken bestehen. Daneben ist vorgesehen, südlich und nördlich der Straße Unterer Dammweg jeweils neue Straßen an- zulegen, die auf die Grabener Straße führen. Am äußeren Rand des Plangebiets bleiben die bestehen- den Wege als Geh- und Radwege sowie für den landwirtschaftlichen Verkehr erhalten. Das allgemeine Wohngebiet und das westlich gelegene Gewerbegebiet „Im kleinen Bruch“ sind bisher über die Busli- nie 71 angebunden. Eine Anbindung der neuen Gewerbeflächen über eine Buslinie ist grundsätzlich möglich, bedürfte aber laut den Verkehrsbetrieben einer besseren Fahrzeugausstattung, was bei einer zukünftigen Optimierung des ÖPNV zu prüfen wäre. Für den ruhenden Verkehr werden beidseits entlang der neuen Erschließungsstraßen Parkierungsflächen für öffentliche Stellplätze (vorwiegend – 5 – LKW-tauglich) vorgesehen. Im Übrigen sind Gemeinschaftstiefgaragen zulässig, oberirdische Stellplätze hingegen nur in den Baubereichen oder dafür zugelassenen Flächen. Im Bereich der Bestandsbebauung entlang der Straße Am Zinken bleibt die bisherige Ver- und Ent- sorgung erhalten. Die Stromversorgung für das geplante Gewerbegebiet soll über die Grabener Straße erfolgen, was den Neubau von voraussichtlich zwei Trafostationen erforderlich macht. Die Ent- wässerung erfolgt im modifizierten Trennsystem. Das Niederschlagswasser ist zu 100% auf den jewei- ligen Grundstücken zurückzuhalten und (ggf. nach Vorbehandlung) zu versickern. Weitere Informatio- nen zu Energie- und Wärmeversorgung sind den Ausführungen unter Ziffer III. (Ergänzende Erläute- rungen zur CO 2 -Relevanz) zu entnehmen. Ziel der Grünplanung ist es, die Inanspruchnahme des Außenbereichs für eine überwiegend gewerbli- che Nutzung durch eine ambitionierte, qualitätvolle Durchgrünung verträglich zu gestalten. Dazu ge- hören ein umschließender Grüngürtel auf der Nord- und Westseite, die Ergänzung der Baumreihe süd- lich der Straße Unterer Dammweg und Vorgaben zur extensiven Dachbegrünung. In den einge- schränkten Gewerbegebieten/Gewerbegebieten ist zudem eine Fassadenbegrünung ab 50 m² ge- schlossener Wandfläche (z.B. Gewerbe-/Lagerhallen) und bei Fassaden mit Öffnungen (z.B. Büroge- bäude) eine 30-prozentige Begrünung der geeigneten Fassadenfläche vorgegeben. Hinzu kommen Pflanz- und Baumerhaltungsgebote. Die Planung führt zu kompensationspflichtigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Diese wurden nach der Ökokontoverordnung quantifiziert und ein Ausgleichskonzept entwickelt. Hierzu zählen un- ter anderem die Anlage von Feldhecken sowie die Entwicklung von Krautsäumen und Magerwiesen im Plangebiet. Als planexterne Maßnahme ist die Entwicklung eines Erlenbruchwalds auf Flst.-Nr. 10347 vorgesehen. Zur Verbesserung der Bodeneigenschaften ist zudem auf umliegenden Ackerflächen zwi- schen Grabener Straße und Linkenheimer Landstraße/L 605 sowie nördlich der B 36 zwischen der Gra- bener Straße und der Schienentrasse des KVV ein Oberbodenauftrag geplant. Das dennoch hohe Defi- zit für das Schutzgut Boden von rund 579.000 Ökopunkten kann allerdings vollständig, überwiegend schutzgutübergreifend durch Maßnahmen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen, kompensiert werden, so dass rechnerisch in der Gesamtbilanz ein geringer Überschuss von 89.000 Ökopunkten verbleibt. Belange des Artenschutzes wurden in einer speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung des Bü- ros arguplan GmbH geprüft. Hieraus resultieren verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaß- nahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) in Form der Anlage von Feld- gehölzen für Brutvögeln und Habitaten für die Zauneidechsen vorwiegend am Nordrand des Gebiets. Die Belange des Lärmschutzes wurden in einer schalltechnischen Untersuchung des Karlsruher Inge- nieurbüros Modus Consult untersucht, in der die Verkehrslärmeinwirkungen auf Basis der DIN 18005 und der 16. BImSchV und der Gewerbe- und Anlagelärm auf Basis der TA Lärm beurteilt wurden. Auf das Plangebiet wirken vor allem die Verkehrslärmimmissionen der Straße Unterer Dammweg, der Gra- bener Straße, der B 36 sowie von weiteren umliegenden Hauptverkehrsstraßen ein. Die maßgeblichen Orientierungswerte für die geplanten Gewerbegebiete sowie das geplante allgemeine Wohngebiet werden durch das Bestandsstraßennetz am Tag und in der Nacht überschritten. Dementsprechend sind passive Schallschutzmaßnahmen z.B. in Form schallgedämmter Außenbauteile und die Verwen- dung fensterunabhängiger schallgedämmter Lüftungseinrichtungen erforderlich. Durch den Straßen- neubau im Gebiet werden hingegen keine zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Neben Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden wurden weitere Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrs- lärm (z.B. Lärmschutzwände) geprüft, schieden aber wegen Unverhältnismäßigkeit oder mangelnder Wirkung aus. Hinsichtlich des Gewerbe- und Anlagenlärms wird die Problematik durch eine räumliche Gliederung des Gewerbegebiets in Teilflächen, als eingeschränkten Gewerbegebieten (GEE) und „re- guläre“ Gewerbegebiete verbunden mit einer Geräusch- bzw. Emissionskontingentierung gemäß DIN 45691 gelöst. Die maximal zulässige Schallabstrahlung wird in den Teilflächen des Gebiets durch die Festsetzung von Emissionskontingenten in Verbindung mit richtungsbezogenen Zusatzkontingenten gesteuert. Damit können sich vereinfacht ausgedrückt auch „lautere“ Betriebe ansiedeln, wenn ihre – 6 – Schallabstrahlung hauptsächlich in den nördlichen Bereich erfolgt. Die Rechtsprechung verlangt grund- sätzlich, dass es bei einer Emissionskontingentierung auch gänzlich uneingeschränkte Bereiche gibt, so dass sich jeder typische in einem Gewerbegebiet zulässige Betrieb ansiedeln könnte. Allerdings ermög- licht § 1 Abs. 4 BauNVO auch Festsetzungen für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhält- nis zueinander zu treffen. Da es in Karlsruhe auch Gewerbegebiete gibt, welche keiner entsprechen- den Emissionskontingentierung unterliegen, ist es daher gerechtfertigt, das Gewerbegebiet Gottesauer Feld mit den vorgenannten Beschränkungen auszuweisen. Ein weiteres Konfliktpotential der Planung stellen die Feinstaubemissionen der nördlich gelegenen Bauschuttrecyclinganlage dar. Hierzu wurde vom Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG ein Staub- gutachten erstellt. Die berechneten Gesamtbelastungen für PM 2.5 (Partikelgröße kleiner 2,5 Mikrome- ter) und für die Staubdeposition sowie für den Jahresmittelwert für PM 1O (Partikelgröße kleiner 10 Mikrometer) halten die Grenz- bzw. Immissionswerte der 39. BlmSchV und der TA Luft ein. Die Belas- tung ist als hoch einzustufen. Der Grenzwert bzw. Immissionswert für die Anzahl der Tage mit Über- schreitung des zulässigen Tagesmittelwertes an PM 1O wird in Teilen des Plangebiets mit hoher Wahr- scheinlichkeit überschritten. In diesem in der Planzeichnung dargestellten Bereich sind deshalb Büroge- bäude, Sozialräume und Nutzungen, für die ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt geplant ist, nicht zulässig, sofern nicht auf Bauantragsebene ein Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte erbracht werden kann. II. Verfahren, Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange Der Bebauungsplan wird als Angebotsbebauungsplan im Regelverfahren mit Umweltbericht aufge- stellt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand am 1. Juni 2017 in Form einer Veranstaltung im Rathaus Neureut statt. Im Anschluss bestand die Möglichkeit zu den im Internet ein- gestellten Unterlagen Stellungnahmen abzugeben. Gegenstand der Diskussion waren unter anderem Fragen nach den Flächenbedarfen (insbesondere auch für die Rettungsorganisationen), die verkehrli- che Situation und das notwendige Bodenordnungsverfahren. Die über die Fragen in der Veranstaltung hinaus eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurden in der als Anlage 1 beigefügten Synopse zusammengefasst. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 24. Januar bis 24. Februar 2017 statt, die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22. Juli bis 17. September 2021. Kritisch zur Planung geäußert hat sich insbesondere die untere Landwirtschaftsbehörde wegen der In- anspruchnahme hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist die Inan- spruchnahme nur in notwendigem Umfang nach Prüfung der möglicher Alternativen zulässig. Diese Belange sind in der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Die Flächen waren allerdings bereits Ge- genstand des FNP 2010. Auch durch die Fortschreibung des Gewerbeflächengutachtens wurden die Flächenbedarfe bestätigt, die nicht allein durch Innenbereichspotentiale gedeckt werden können, so dass eine Aktivierung der Flächenreserven des FNP als notwendig angesehen wird. Als Träger der Raumplanung hat auch der Regionalverband der Planung zugestimmt. Auch Seitens der anerkannten Naturschutzverbände wird der Flächenverbrauch und die Versiegelung kritisch gesehen und ein Verzicht auf die Planung gefordert. Ferner sehen die Verbände die Umwelt- untersuchungen in Teilen nicht als ausreichend an und fordern weitergehende Untersuchungen, z.B. beim Artenschutz, sowie ambitioniertere Maßnahmen vor allem zum Klimaschutz, z.B. durch Vorga- ben für emissionsschonende Bauweisen und energieoptimierten Betrieb. – 7 – Dazu ist auszuführen, dass die Planung zwar mit erheblichen Eingriffen verbunden ist, der Untersu- chungsumfang des Umweltberichts jedoch im Zuge der Trägerbeteiligung abgestimmt wurde. Das be- auftragte Planungsbüro konnte auch darlegen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorkommen weiterer Arten bestanden und weitere Untersuchungen nicht erforderlich sind. Hinsichtlich des Klimaschutzes wurden in die Planung verschiedene Festsetzungen aufgenommen, z.B. Begrünungs- und Pflanzvorga- ben für unbebaute Flächen, Dach- und Fassadenbegrünung, Vorgaben für die Oberflächenalbedo. In einem Angebotsbebauungsplan können aber keine konkreten Vorgaben bzgl. ressourcen- und emissi- onsschonender Bauweise und energieoptimiertem Betrieb gemacht werden. Durch den hohen Streu- besitz der Grundstücke ist eine umfassende Absicherung solcher Standards über städtebauliche Ver- träge realistisch auch nicht zu erreichen. Einwände der Bundesnetzagentur und der Transnet BW bezüglich eines potentiellen Trassenkorridors für die Höchstspannungsleitung Urberach – Weinheim - Daxlanden nach dem Netzausbaubeschleuni- gungsgesetz haben sich entschärft, da zwischenzeitlich entschieden wurde, dass die Netzoptimierung auf der Bestandstrasse erfolgt, welche das Plangebiet nicht tangiert. Den Vorschlägen der Industrie- und Handelskammer Wohnnutzungen für Betriebspersonal und kirchli- che, kulturelle, soziale und gesundheitliche Nutzungen vollständig auszuschließen, wurde nicht ge- folgt, um eine gewisse Flexibilität für derartige Bedarfe zu bewahren. Diese Nutzungen sind allerdings nur ausnahmsweise zulässig und sollen restriktiv gehandhabt werden. Im Übrigen wurden zahlreiche Detailanmerkungen und Verbesserungsvorschläge aber keine durchgrei- fenden Bedenken gegen die Planung geäußert. Teilweise konnten vorgebrachte Anregungen in den Bebauungsplanentwurf übernommen werden. Zu den Einzelheiten wird auf die Zusammenfassung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen in der als Anlage 2 beigefügten Synopse verwie- sen. Aufgrund rechtlicher Prüfungen sowie zwischenzeitlicher Änderungen fachlicher Regelwerke mussten im Laufe des Jahres 2023 nochmals verschiedentliche Anpassungen der Planung vorgenommen und Gutachten zum Teil aktualisiert werden. III. Ergänzende Erläuterungen zur CO 2 -Relevanz Neubebauungen haben grundsätzlich unvermeidbare negative Auswirkungen auf das Klima. Für den Bebauungsplan wurde von der Verwaltung ein Energiekonzept entwickelt. Es handelt sich vorliegend allerdings um einen Angebotsbebauungsplan, bei dem, insbesondere für die gewerblichen Flächen nicht absehbar ist, welche Arten von Betrieben sich zu welchem Zeitpunkt mit welchem Energiebedarf ansiedeln werden. Da sich die Grundstücke zudem zu einem großen Teil in privatem Eigentum befin- den, ist auch eine Steuerung über Kaufverträge nur zum Teil möglich. Bei dieser Konstellation sind auch städtebauliche Verträge nicht zielführend. Beim Verkauf städtischer Grundstücke werden die im Grundsatzbeschluss „Anforderungen zur Umset- zung der Klimaneutralität in Bauleitplanungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe“ am 30. Juni 2020 niedergelegten Maßgaben berücksichtigt. Soweit sich durch zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen strengere Standards ergeben, gelten die gesetzlichen Vorgaben. Sowohl die Wohnbebauung als auch die bereits ansässigen Betriebe im Bereich „Am Zinken“ werden derzeit mit Gas versorgt. Die Straßenquerschnitte im neuen Gewerbegebiet wurden so dimensioniert, dass eine Gasversorgung dort ebenfalls möglich ist, auch wenn eine Versorgung mit Erdgas als Ener- gieträger nicht angestrebt wird. Unter Umständen ist dies aber für energieintensives Gewerbe mit Hochtemperaturbedarfen wirtschaftlich notwendig. Eine Versorgung mit Fernwärme wurde geprüft. Allerdings wurde sowohl ein Anschluss an die bestehende Fernwärmeleitung in der Unteren Hardt- straße als auch eine neue Direktleitung von der MiRO als unwirtschaftlich verworfen. Eine denkbare Versorgung aus dem geplanten Tiefengeothermiekraftwerk ist derzeit noch unsicher. Vorrang sollen – 8 – daher alternative Wärmeversorgungslösungen (z.B. Wärmepumpen, Biomasse-Heizkessel o.ä.) haben. Besonderes Augenmerk soll auf die Energieclusterbildung gelegt werden, um Abwärmepotentiale und Synergieeffekte zu nutzen. Ansiedlungsbereiten Betrieben soll eine gezielte Beratung angeboten wer- den. Hinsichtlich der Photovoltaiknutzung ist anzumerken, dass seit 1. Januar 2022 beim Neubau von Nichtwohngebäuden eine Photovoltaikpflicht besteht. Der Gesetzgeber hat eine Mindestnutzung von 60 % der geeigneten Einzeldachflächen im Standardnachweis und 75 % der geeigneten Teildachflä- chen im erweiterten Nachweis vorgesehen. Bei der gleichzeitigen öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Dachbegrünung, die es in Bebauungsplänen der Stadt Karlsruhe gibt, reduziert sich die PV-Pflicht um jeweils die Hälfte der Fläche (30 % bzw. 37,5 %). Diese Vorgabe ist mit der Pflicht zur Dachbegrü- nung bestmöglich in Einklang zu bringen. Für geeignete Parkplatzflächen mit mehr als 35 Pkw-Stell- plätzen gilt eine Mindestnutzung von 60 % (Photovoltaik-Pflicht-Verordnung). IV. Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen Kosten fallen für die Stadt primär für die Erstellung der Erschließungsanlagen und Ausgleichsmaßnah- men an. Von den insgesamt ca. 6,8 Mio. EUR an Gesamtkosten, belaufen sich die beitragsfähigen Erschlie- ßungsbeitragskosten auf ca. 5,1 Mio. EUR. Davon verbleibt bei der Stadt ein Eigenanteil von 5 % in Höhe von ca. 255.000 EUR. Die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen wird die Stadt Karls- ruhe selbst umsetzen. Insoweit die Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffen auf Baugrundstücken zuge- ordnet werden können, erfolgt eine Refinanzierung durch Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß § 135a bis c BauGB i.H.v. 719.000 EUR. Insgesamt verbleiben bei der Stadt Kosten von ca. 1,2 Mio. EUR. Eine nähere Auflistung ist Kapitel 9 der Begründung zu entnehmen. Indirekte Folgekosten, die z.B. durch die Verlagerung des Standortes der Feuerwehr Neureut anfallen, können derzeit noch nicht beziffert werden. Sämtliche zuvor erwähnten Kosten sind nicht Gegenstand dieser Beschlussvorlage und der hier zu tref- fenden Entscheidung. Die jeweiligen Maßnahmen sind entsprechend den finanziellen Möglichkeiten in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. Für die Erschließungsmaßnahmen besteht ein Sammelansatz, für die Ausgleichsmaßnahmen besteht ein entsprechender Sammelansatz ab 2024. Bei diesen Sammelansätzen werden die Mittel entsprechend zur Verfügung gestellt. V. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Trägerbeteiligung haben die das Verfahren vor- bereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, der es rechtfertigt, den Veröffentlichungs- und Ausle- gungsbeschluss zu fassen. Darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der Änderung des Baugesetzbuches im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren vom 06.07.2023 die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen nun für die Dauer ei- nes Monats im Internet zu veröffentlichen sind. Diese Veröffentlichung ersetzt in rechtlicher Sicht die bisherige Auslegung der Planunterlagen. Gleichwohl müssen zusätzlich zur Veröffentlichung im Inter- net weiterhin eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öf- fentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund werden die Entwürfe der Planunterlagen auch zusätzlich in Papierform beim Stadtplanungsamt und bei der Ortsverwaltung Neureut ausgelegt. – 9 – Nach Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung wird die endgültige Abwä- gung vorbereitet und der Bebauungsplan dem Gemeinderat zum Satzungsbeschluss vorgelegt wer- den. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Anhörung des Ortschaftsrats Neureut und nach Vorberatung im Pla- nungsausschuss die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“, Karlsruhe- Neureut sowie die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs im Internet und die ergänzende öf- fentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Veröffentlichung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 22. April 2015 in der Fassung vom 3. November 2023 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen.

  • Anlage1_Synopse_fruehzOeffentl
    Extrahierter Text

  • Anlage2_Synopse_TOEB2
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Bebauungsplan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“, Karlsruhe- Neureut Hier: Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Fristende: 17.09.2021 Inhaltsverzeichnis: Telekom....................................................................................................................... 1 Industrie und Handelskammer Karlsruhe ...................................................................... 2 Liegenschaftsamt – Untere Landwirtschaftsbehörde ..................................................... 3 Bundesnetzagentur ...................................................................................................... 6 Transnet BW GmbH ..................................................................................................... 8 Nachbarschaftsverband Karlsruhe ................................................................................. 9 Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 2................................................................ 10 Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 5................................................................ 11 Verkehrsbetriebe Karlsruhe / Albtal-Verkehrs-Gesellschaft .......................................... 12 Stadtwerke Karlsruhe ................................................................................................. 13 BUND, LNV, NABU ..................................................................................................... 16 ZJD – Naturschutzbehörde ......................................................................................... 25 Forstamt – Untere Jagdbehörde ................................................................................. 30 ZJD – Bodenschutzbehörde, ZJD Abfallrechts-/Altlastenbehörde .................................. 32 Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Telekom Im Planbereich befinden sich Telekommuni- kationslinien der Telekom. Sofern Verkehrs- flächen nicht mehr zur Verfügung stehen, bitten wir Sie, die Eintragung einer be- schränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn zu veranlas- sen. Wir bitten Sie Ihre Planung entspre- chend anzupassen, dass Veränderungen o- der Verlegungen von Telekommunikations- linien vermieden werden können. Die Planung tangiert die Leitungen der Te- lekom nicht. Bei der Bauausführung ist darauf zu ach- ten, dass Beschädigungen der vorhande- nen Telekommunikationslinien vermieden Kenntnisnahme. - 2 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA werden und aus betrieblichen Gründen der ungehinderte Zugang zu den Telekommu- nikationslinien jederzeit möglich ist. Es ist erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhan- denen Telekommunikationslinien der Tele- kom informieren. Die Kabelschutzanwei- sung der Telekom ist zu beachten. Der Ausbau durch die Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaft- licher Sicht sinnvoll erscheint. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf §77i Abs.7 TKG (Diginetzgesetz), dass im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten durch die Kommune stets sicherzustellen ist, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen, aus- gestattet mit Glasfaserkabeln, bedarfsge- recht mitverlegt werden. Kenntnisnahme. Für die Versorgung mit Glasfaser werden die öffentlichen Gehwege mit Leerrohren er- stellt. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekom- munikationsnetzes sowie die Koordinie- rung mit dem Straßenbau und den Bau- maßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungs- plangebiet so früh wie möglich, mindes- tens 9 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Kenntnisnahme. Die deutsche Telekom ist mittels der mo- natlichen Gesprächsrunden bei den Stadt- werken Karlsruhe in die Abstimmungen zur Baugebietserschließung eingebunden. Da- bei werden die Vorlaufzeiten der jeweiligen Medienträger rechtzeitig abgestimmt. Maßnahmen der Telekom sind im Plange- biet derzeit nicht vorgesehen. Kenntnisnahme. Industrie und Handelskammer Karlsruhe Vielen Dank für die Beteiligung an oben genanntem Planverfahren, dessen Ziel es ist, den Mangel an Gewerbeflächen in Karlsruhe zu mildern. Sie schreiben auch, dass in Karlsruhe ein Mangel an hochwerti- gen Gewerbeflächen in der Nähe überge- ordneter Straßen besteht. Dieser Anschluss liegt mit der Anbindung an die B36 in die- sem Fall vor. Auf zwei Aspekte möchten wir hinweisen. Im gesamten Gewerbegebiet sollen Woh- nungen für Aufsichts- und Die Gewerbegebiete und die eingeschränk- ten Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben. Wohnnutzungen und Nutzungen für kirch- liche, kulturelle, soziale und gesundheitli- che Zwecke sind lediglich ausnahmsweise mit engen Kriterien zugelassen. Die Wohnnutzung ist in den Gewerbege- bieten nur für Aufsichts- und Bereitschafts- personen sowie für Betriebsinhabende und Betriebsleitende zugelassen und muss in - 3 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin- habende und Betriebsleitende ausnahms- weise zulässig sein. Hier sind aus unserer Sicht zu befürchten, die letztendlich eine Beeinträchtigung oder sogar Entwertung der Gewerbegrundstücke bedeuten kön- nen. Aus diesem Grund empfehlen wir, Wohnnutzungen im Gewerbegebiet auszu- schließen. Um die Fläche bestmöglich im Sinne des Planungsziels, den Mangel an Gewerbeflä- chen in Karlsruhe zu mildern, sollten aus unserer Sicht auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausgeschlossen werden. Grundfläche und Baumasse deutlich unter- geordnet sein. Erforderlich ist ein funktionaler Zusammen- hang zwischen betriebsbezogener Woh- nung und betrieblichen Anlagen, d.h. die Zweckbestimmung dieser Wohnungen muss entsprechend ausgerichtet sein. Vor diesem Hintergrund erscheint bei einem Angebotsbebauungsplan ein vollständiger Ausschluss nicht gerechtfertigt. Eine zah- lenmäßige Beschränkung ist nach der Rechtsprechung indessen nicht zulässig. Der besondere Zweck dieser Wohnungen erfordert und rechtfertigt es, den Bewoh- nern ein nicht nur unwesentliches Maß an Störungen zuzumuten. Die Bewohner müs- sen grundsätzlich die üblichen im Gewer- begebiet auftretenden zulässigen Störun- gen hinnehmen. Nicht die Betriebe, die sich innerhalb des zulässigen Störgrads hal- ten, sind zu Maßnahmen verpflichtet, die das Wohnen zumutbar erscheinen lassen, sondern die Nutzer der Betriebsbezogenen Wohnungen. Ein gänzlicher Ausschluss kul- tureller, sozialer und gesundheitlicher Nut- zungen ist vor dem Hintergrund, dass aus den Erfahrungen im Stadtgebiet für derar- tige Nutzungen in Gewerbegebieten durchaus auch in besonderen Einzelfällen Bedarf gesehen werden kann (vgl. z.B. Ret- tungswachen), nicht angezeigt. Um den Ausnahmecharakter zu betonen, soll in der Begründung zum Bebauungsplan die aus- nahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund- heitliche Zwecke als Leitlinie auf maximal 10 % der überbaubaren Grundstücksfläche eingeschränkt werden. Liegenschaftsamt – Untere Landwirtschaftsbehörde Der flächendeckenden, leistungsfähigen, ordnungsgemäßen und nachhaltig wirt- schaftenden Landwirtschaft wird eine be- sondere Bedeutung für die Erhaltung groß- flächiger Freiräume mit besonderen Kenntnisnahme Die Flächen sind im Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbandes Karls- ruhe als geplante gewerbliche Erweite- rungsflächen dargestellt und waren bereits - 4 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA ökologischen Funktionen zuerkannt. Ein Ziel der Raumplanung in Verdichtungsräu- men ist es, für die landwirtschaftliche Nut- zung besonders geeignete Teile von Frei- räumen und dort insbesondere die ertrag- reichen Böden zu sichern. Die Wirtschafts- funktionenkarte der digitalen Flurbilanz Ba- den- Württemberg grenzt landwirtschaftli- che Vorrangfluren ab, die langfristig der Gesellschaft und den landwirtschaftlichen Betrieben zur Bewirtschaftung vorbehalten bleiben müssen. Das geplante Baugebiet umfasst eine Flä- che von insgesamt 40,24 Hektar landwirt- schaftlicher Fläche der Vorrangflurklasse I. Vier Schläge davon planextern (landwirt- schaftliche Bewirtschaftungseinheiten) mit insgesamt 16,59 ha Ackerland. Diese land- wirtschaftlichen Vorrangflächen (Vfl) haben die höchstmögliche Einstufung hinsichtlich der landwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Erzeugung hochwertiger Lebensmittel. Solche Flächen sind gemäß § 1a Abs. 1 BauGB nur im notwendigen Umfang in An- spruch zu nehmen. Grundsätzlich sind mögliche Alternativen vorab zu prüfen. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zu belegen; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbe- sondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungs- möglichkeiten zählen können. Das Ergeb- nis ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. Bestandteil des Flächennutzungsplans 2010. Auf dieser Planungsebene wurde durch die zuständigen Gremien zweimal unter Darstellung der Konflikte eine Abwä- gungsentscheidung für eine Ausweisung als gewerbliche Baufläche getroffen. In die- sem Zuge wurden auch Flächenalternativen geprüft. Ein 2021 aktualisiertes Gutachten zum Ge- werbeflächenbedarf der Stadt Karlsruhe (CIMA/Planquadrat aus dem Jahr 2012 und dessen Fortschreibung und Aktualisierung im Jahr 2021, vergl. Gemeinderatsvorlage 2021/1465) belegt eine Unterversorgung, auch unter Berücksichtigung von Maßnah- men für die optimierte Ausnutzung von ge- werblichen Bestandsflächen und der Reali- sierung aller geplanten Gewerbeflächen aus dem FNP bis zum Jahr 2035 in Höhe von 39 ha. Der Wegfall einer so großen Ackerfläche kann zur Existenzgefährdung der bewirt- schaftenden Betriebe führen. Die verblei- bende Restflur in den Gewannen Hochstet- ten- und Weingarten - Neureut wird durch das geplante Gewerbegebiet abgeschnit- ten und ist nicht mehr wirtschaftlich zu be- treiben. Der Erhalt der Felderreichbarkeit ist nur bedingt gegeben. Kenntnisnahme. Das Gewann Hochstetten- und Weingarten – Neureut ist weder Bestandteil des Gel- tungsbereichs des Bebauungsplanes noch wird es für Kompensationsmaßnahmen herangezogen. Seine Fläche bleibt mit ca.5,8 Hektar unverändert. Die Erreichbarkeit der verbleibenden land- wirtschaftlichen Flächen ist weiterhin - 5 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA gegeben, da der Bestandsweg am äußeren Rand des Gewerbegebiets nicht wegfällt. Sollte ein Bedarf gem. § 1a Abs. 1 BauGB nachgewiesen werden, empfehlen wir eine stufenweise Inanspruchnahme bei Nach- weis des konkreten Bedarfs. Eine geord- nete Bebauung könnte unter Umständen eine weitere Bewirtschaftung bis hin zur kompletten Bebauung ermöglichen. Das heißt, die Gewanne Kirchfeld - Neureut sollten „ausverkauft“ sein, bevor das Got- tesauer Feld (nördl. Querspange B36-L605) beansprucht wird, um die gut zu bewirt- schaftenden Schläge der Vorrangflur I best- möglich zu schonen. Kenntnisnahme. Es handelt sich hier um einen Angebotsbe- bauungsplan. Wie oben beschrieben, ist der Flächenbedarf für gewerbliche Bauflä- chen gutachterlich belegt. Die Flächen sind zu einem großen Teil in privatem Eigen- tum, nur ca. 50 % der Flächen im Eigen- tum der Stadt Karlsruhe. Ein Bodenord- nungsverfahren ist notwendig. Eine schritt- weise Entwicklung wird erwartet. Die Landwirtschaft wird bei der Durchfüh- rung von Vorhaben und Bebauungsplänen immer doppelt betroffen. Neben der für den Eingriff erforderlichen Fläche wird wei- tere landwirtschaftliche Fläche für die Aus- gleichs- oder Ersatzmaßnahmen bean- sprucht. Selbst die Produktionsintegrierten Maßnahmen haben noch Bewirtschaf- tungserschwernisse für die Landwirte zur Folge. Die weitere Planung hat daher u.E. dafür Sorge zu tragen, dass die Kompensa- tionsmaßnahmen nicht nur „vorrangig im Geltungsbereich verortet werden“, son- dern nur dort verortet werden, wo land- wirtschaftliche Belange dem nicht entge- genstehen. Kenntnisnahme. Die Ausgleichsmaßnahmen für die Inan- spruchnahme des Gebietes berücksichtigen insbesondere das Schutzgut Boden. Auf den Ausgleichsflächen östlich der Grabener Straße ist vorgesehen, den anfallenden hu- mushaltigen Oberboden als Kompensati- onsmaßnahme zur Bodenverbesserung auf geeignete landwirtschaftliche Flächen auf- zubringen. Es handelt sich nur um Flächen, die keine hohe Bedeutung als Standort für die naturnahe Vegetation oder hinsichtlich ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit auf- weisen. Geeignete Bodenauftragsflächen, die den aufgeführten Kriterien entspre- chen, wurden im Zuge eines eigenständi- gen Gutachtens ermittelt. Nach Voraus- wahl potenzieller Auftragsflächen in Ab- stimmung mit den zuständigen Boden- und Naturschutzbehörden wurde deren Eignung durch eine Übersichtskartierung überprüft und das Einverständnis der Be- wirtschafter der Flächen eingeholt. Aufgrund der immensen Inanspruchnahme hochwertiger Ackerflächen und unter der Tatsache einer zunehmenden Flächen- knappheit, gerade in urbanen Bereichen, sehen wir die Ausweisung als auch Pla- nung als kritisch, was die Dimension der Verlustflächen angeht. Kenntnisnahme - 6 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Bundesnetzagentur Dem im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) verankerten Planungs- und Genehmigungsregime un- terliegen alle Vorhaben, die im Bundesbe- darfsplangesetz (BBPIG) als länder- und/o- der grenzüberschreitend gekennzeichnet sind. Die Bundesnetzagentur führt für die Vor- haben auf Antrag der verantwortlichen Be- treiber die Bundesfachplanung durch. Zweck der Bundesfachplanung ist die Fest- legung eines raumverträglichen Trassenkor- ridors, eines Gebietsstreifens, in dem die Trasse einer Höchstspannungsleitung vo- raussichtlich realisiert werden kann, als ver- bindliche Vorgabe für die Planfeststellung. Mit der Planfeststellung, die die Bundes- netzagentur auf Antrag der verantwortli- chen Übertragungsnetzbetreiber durch- führt, wird der genaue Verlauf der Trasse innerhalb des festgelegten Trassenkorridors bestimmt und das Vorhaben rechtlich zu- gelassen. Kenntnisnahme Im räumlichen Geltungsbereich des hier ge- genständlichen Bebauungsplans für das Gewerbegebiet "Gottesauer Feld" kommt eine Realisierung der Trasse der Höchst- spannungsleitung Urberach - Pfungstadt - Weinheim - Punkt G380 - Altlußheim - Daxlanden (BBPlG-Vorhaben Nr. 19), in Be- tracht. Für den vorliegend relevanten Ab- schnitt Süd (Weinheim - Altlußheim - Dax- landen) des Vorhabens Nr. 19 liegt der Bundesnetzagentur ein Antrag der Trans- netBW GmbH auf Bundesfachplanung vom 12.12.2017 vor, der einen Vorschlag für ei- nen Verlauf eines Trassenkorridors sowie Alternativen hierzu enthält. Darin bean- tragt die Vorhabenträgerin TransnetBW GmbH die gemeinsame Bundesfachpla- nung für die ursprünglich getrennten Ab- schnitte „Mitte" und „Süd' welche mittler- weile zum Abschnitt Süd zusammengefasst wurden. Auf der Grundlage des Antrags Kenntnisnahme. Zwischenzeitlich hat sich die Sachlage ver- ändert. Im Rahmen der Bundesfachplanung für das Vorhaben Nr. 19 des Bundesbedarfsplans „Höchstspannungsleitung Urberach – Pfungstadt – Weinheim – G380 – Altluß- heim – Daxlanden, Drehstrom Nennspan- nung 380 kV“ wurde mit Entscheidung vom 30.11.2022 für den Abschnitt Süd (Wein- heim – Mannheim (G380) – Altlußheim – Daxlanden) ein Trassenkorridor auf der Be- standstrasse festgelegt. Die räumlich rele- vanten Trassenkorridor-Alternativen „Eg- genstein Nord“ und „Eggenstein Süd“ wur- den ausgeschlossen, so dass keine Betrof- fenheit des Ausbauvorhabens durch die die Ausweisung des Plangebiets mehr besteht. - 7 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA der Vorhabenträgerin und der Ergebnisse der Antragskonferenz legte die Bundes- netzagentur am 12.04.2018 einen Unter- suchungsrahmen für die Bundesfachpla- nung fest und bestimmte den Inhalt der von der Vorhabenträgerin noch einzu- reichenden Unterlagen. Die von der TransnetBW GmbH am 18.06.2021 eingereichten Unterlagen prüft die Bundesnetzagentur derzeit auf Voll- ständigkeit. Im nächsten Schritt wird die Bundesnetzagentur eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sowie einen Er- örterungstermin durchführen und zum Ab- schluss des Verfahrens mit der Entschei- dung über die Bundesfachplanung einen Trassenkorridor als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung fest- legen. Nach derzeitigem Verfahrensstand verlau- fen Alternativen zu dem Vorschlagstrassen- korridor unter anderem im räumlichen Gel- tungsbereich des hier gegenständlichen Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Gottesauer Feld". Eine abschließende Be- urteilung der zu bewältigenden Nutzungs- konflikte ist seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand nicht möglich. Da die geplanten umfangreichen gewerblichen Baugebiete sowie die Aus- gleichs- und Ersatzflächen weiträumig in die alternativen Trassenkorridore hineinra- gen und eine Leitungsführung innerhalb dieser Korridore unter Umständen er- schweren, können Konflikte der vorgese- henen Festlegungen mit dem Abschnitt Süd des Vorhabens Nr. 19 jedoch nicht ausgeschlossen werden. Ich weise darauf hin, dass in der Bundes- fachplanung bzw. in der Planfeststellung gemäß S 5 Abs. 3 NABEG bzw. S 18 Abs. 4 Satz 7 NABEG städtebauliche Belange zu berücksichtigen, nicht jedoch strikt zu be- achten sind. Ich rege ferner an, falls nicht bereits ge- schehen, die für den Abschnitt Süd des - 8 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Vorhabens Nr. 19 federführend zuständige Vorhabenträgerin TransnetBW GmbH in vorliegender Angelegenheit noch zu betei- ligen (bauleitplanung@transnetbw.de) Auf den Internetseiten der Vorhabenträge- rinnen sind auch Planunterlagen zu dem Vorhaben Nr. 19 abrufbar, die allerdings den derzeitigen Planungsstand wiederge- ben und sich im weiteren Verfahren noch ändern können. (www.netzausbau.de/vor- haben 1 9-s). Ich bitte Sie, meine Hinweise zu berück- sichtigen, mich über den Fortgang des Ver- fahrens zu informieren. Transnet BW GmbH Wir beziehen uns hinsichtlich des vorgeleg- ten Bebauungsplanentwurfes auf unsere Stellungnahme, die wir bereits im Rahmen der Beteiligung für die Aufstellung des Flä- chennutzungsplanes 2030 abgegeben ha- ben (s. Schreiben im Anhang). Für den vor- gelegten Bebauungsplanentwurf gelten dieselben Hinweise. Im geplanten Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes „Gottesauer Feld" in Karlsruhe betreibt die TransnetBW GmbH keine Höchstspannungsfreileitung. TransnetBW und Amprion planen jedoch gemeinsam die 380-kV-Netzverstärkung Urberach- Weinheim-Karlsruhe. Das Projekt ist im Bundesbedarfsplan als Vorhaben 19 hinter- legt und wurde erstmalig gesetzlich 2013 beschlossen. Es handelt sich um eine Netz- verstärkung von 220 kV auf 380 kV, um das Übertragungsnetz im Raum Frankfurt bis Karlsruhe leistungsfähiger zu machen und künftige Überlastungen der bestehen- den Leitungen zu vermeiden. Für den südli- chen, ca. 80 km langen Abschnitt Wein- heim-Karlsruhe ist TransnetBW verantwort- lich. Vorhaben Nr. 19 Nord befindet sich in der Planfeststellung, Abschnitt Süd in der zweiten Phase der Bundesfachplanung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gottesauer Feld“ bzw. die vorgesehenen Kenntnisnahme. Zwischenzeitlich hat sich die Sachlage ver- ändert. Im Rahmen der Bundesfachplanung für das Vorhaben Nr. 19 des Bundesbedarfsplans „Höchstspannungsleitung Urberach – Pfungstadt – Weinheim – G380 – Altluß- heim – Daxlanden, Drehstrom Nennspan- nung 380 kV“ wurde mit Entscheidung vom 30.11.2022 für den Abschnitt Süd (Weinheim – Mannheim (G380) – Altluß- heim – Daxlanden) ein Trassenkorridor auf der Bestandstrasse festgelegt. Die räumlich relevanten Trassenkorridor-Alternativen „Eggenstein Nord“ und „Eggenstein Süd“ wurden ausgeschlossen, so dass keine Be- troffenheit des Ausbauvorhabens durch die die Ausweisung des Plangebiets mehr be- steht. - 9 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Ausgleichs- und Ersatzflächen befinden sich teilweise innerhalb vorgeschlagener Tras- senkorridore des Abschnittes Süd des Vor- habens Nr. 19. Eine abschließende Beurtei- lung seitens des Vorhabenträgers ist zum jetzigen Verfahrensstand nicht möglich. Aufgrund der Einschränkung des Planungs- raumes innerhalb des Korridors müssen wir dem zur Stellungnahme vorgelegten Plan- entwurf widersprechen. Wir bitten um Be- rücksichtigung des Vorhabens Nr. 19 im weiteren Bebauungsplanverfahren. Zum Ablauf der Bundesfachplanung und zum aktuellen Verfahrensstand bezüglich des Vorhabens Nr. 19 können weitere Infor- mationen eingesehen werden: ▪ Bundesnetzagentur: www.netzaus- bau.de/vorhaben19-s ▪ Transnet BW: https://www.trans- netbw.de/de/netzentwicklung/pro- jekte/netzverstaerkung-weinheim- karlsruhe/projektueberblick Nachbarschaftsverband Karlsruhe Die Planungsstelle des Nachbarschaftsver- bandes Karlsruhe begrüßt die Entwicklung der gewerblichen Baufläche Gottesauer Feld im Karlsruher Norden. Der derzeit gültige Flächennutzungsplan 2030 (FNP) stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes überwiegend ge- plante gewerbliche Baufläche (KA-G-214, „Gottesauer Feld") sowie geplante ge- mischte Baufläche (KA-M-130, Zinken") dar. Im Süden des Geltungsbereiches ist je eine bestehende gemischte und gewerbli- che Baufläche vorhanden, auf denen be- reits Gebäude stehen. Kenntnisnahme Für die drei Baufelder, die das bestehende Wohngebiet im Südwesten des Plangebie- tes ergänzen, sind etwa 50 Wohneinheiten (WE) vorgesehen, sofern Geschosswoh- nungsbau umgesetzt wird. Sollte eines der Der Bebauungsplan setzt keine Anzahl von Wohneinheiten fest. Die Anzahl der Wohneinheiten wird nach eigener Ein- schätzung bei ca. 35 bis 40 liegen. - 10 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Baufelder mit Reihenhäusern bebaut wer- den, ist von etwa 40 Wohneinheiten aus- zugehen. Unter den genannten Vorausset- zungen könnten hier Schätzungsweise 90- 110 Einwohner*innen (EW) Wohnraum finden. Die im Gebietspass zur Fläche „Zinken" des FNP 2030 vorgegebenen verbindlichen Ziel- werte zur Dichte - 25 WE und 45 EW - werden damit eingehalten. Die geplante Wohnbebauung orientiert sich an der Be- stehenden, der geforderte Anteil von 33% verdichteter Bauweise im Siedlungstyp C wird hier auch umgesetzt. Das Vorhaben ist aus dem FNP 2030 entwickelt. Bitte informieren Sie uns über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Nach derzeitigem Planungsstand wird da- von ausgegangen, dass verdichtete Bau- weisen einen Anteil > 33% einnehmen werden. Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 2 Vielen Dank für die Beteiligung an oben genanntem Bebauungsplanverfahren, zu dem wir in unserer Funktion als höhere Raumordnungsbehörde bereits mit Schrei- ben vom 10. Februar 2017 Stellung ge- nommen haben. Zwischenzeitlich wurde der Bebauungsplan detailliert ausgearbeitet und der Festset- zungskatalog vorgelegt. Aus raumordneri- scher Sicht wird der Ausschluss von Einzel- handelsbetrieben im Gebiet grundsätzlich begrüßt. Es werden Ausnahmen zugunsten von Einzelhandelsbetrieben bis max. 400 m² Verkaufsfläche (VK) zum einen zur Ver- sorgung des Gebietes mit „Gütern des täg- lichen Bedarfs“ bzw. zum anderen als so- genannte „Handwerkerregelung“ (unter- geordnete Betriebsfläche im Zusammen- hang mit einem Produktions-, Handwerks-, Reparatur- oder Veredelungsbetrieb) for- muliert. Für die weitere Ausarbeitung der Planung möchten wir aus baurechtlicher Sicht folgende Hinweise geben: Kenntnisnahme. Im Sinne einer rechtssicheren Planung empfehlen wir die Festsetzungsmöglichkeit einer Verkaufsflächengröße von max. 400 Kenntnisnahme. - 11 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA m² im Gewerbegebiet vor dem Hinter- grund der Rechtsprechung zu überprüfen. Planziel ist das Gewerbegebiet grundsätz- lich von Einzelhandelsnutzungen frei zu halten. Diese sollen nur ausnahmsweise im engen Rahmen zulässig sein. Die aus- nahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandels- betrieben wird nun qualitativ auf die Ver- sorgung des Gebietes mit nahversorgungs- relevanten Sortimenten und quantitativ auf max. 200 m² Verkaufsfläche für das Einzel- vorhaben beschränkt. Eine flächenhafte Obergrenze für die einzelnen Gewerbege- biete wird nicht vorgesehen. Zudem möchten wir anregen bezüglich der Gebietsversorgung anstelle von „Gütern des täglichen Bedarfs“ ebenfalls den Be- griff der nahversorgungsrelevanten Sorti- mente zu verwenden. Wird angepasst. Der Begriff „Güter des täglichen Bedarfs“ wird durch „nahversorgungsrelevante Sor- timente“ ersetzt. Bezüglich der „Handwerkerregelung“ er- scheint es uns zielführend diese auch um nicht zentrenrelevante Sortimente (derzeit nur zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) zu ergänzen, da diese als un- tergeordneter Bestandteil von Gewerbebe- trieben am gängigsten erscheinen. Wird angepasst. Auf eine Beschränkung auf Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente wird bei dieser Ausnahme verzichtet. Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 5 Die westlich an das geplante Gewerbege- biet „GE Gottesauer Feld" angrenzende Firma Schempp GmbH & Co. KG betreibt auf Ihrem Betriebsgrundstück Grabener Straße eine nach dem Bundes-Immissions- schutzgesetz genehmigte Bauschutt-Auf- bereitungsanlage. Dabei wird der auf der Halde für Eingangsmaterial lagernde Bau- schutt auf einen Brecher aufgegeben, zer- kleinert, auf Förderbänder zu einer Sieban- lage transportiert und dort in verschiedene Korngrößen klassiert. Durch den Transport des Bauschutts, insbesondere aber beim Brechen und Sieben ist es trotz der beste- henden Genehmigungsauflagen zur Mini- mierung von Staub- und Lärmemissionen nicht ausgeschlossen, dass es zu erhebli- chen Belästigungen im geplanten Kenntnisnahme. Der Sachverhalt wurde gutachterlich über- prüft. Das Stadtplanungsamt beabsichtigt in dem Bereich, in welchem das Gutachten problematische Staubimmissionswerte, ins- besondere PM 10 aufzeigt, ein Verbot von Bürogebäuden, Sozialräumen und anderen Nutzungen, welche für nicht nur vorüber- gehenden Aufenthalt gedacht sind, festzu- setzen. Die Festsetzung ist so formuliert, dass im Falle des Nachweises der Einhal- tung der Grenzwerte (z.B. bei technischer Lösung seitens der Antragsteller oder bei etwaiger Verbesserung der Situation durch Umorganisation oder Wegfall der Firma Schempp GmbH & Co. KG als Emissions- quelle) die Nutzbarkeit des Bereichs gege- ben ist. Das Amt für Umwelt- und Arbeits- schutz ist im Rahmen eines - 12 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Gewerbegebiet „Gottesauer Feld" kom- men kann. Die Firma Schempp GmbH & Co. KG hat in den letzten Jahren unterschiedliche Planun- gen zur Umgestaltung des Betriebsgrund- stücks mitgeteilt, die aber nach unserer Kenntnis nicht weiterverfolgt werden. Baugenehmigungsverfahrens einzubezie- hen, wodurch der Schutzbedürftigkeit des Menschen Rechnung getragen wird. Verkehrsbetriebe Karlsruhe / Albtal-Verkehrs-Gesellschaft Nach Prüfung der Unterlagen ist festzustel- len, dass von dem Vorhaben sowohl die Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (VBK) als auch die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) betroffen ist. Die vorliegende Stel- lungnahme wurde mit der AVG abge- stimmt und ergeht somit im Namen der VBK und AVG: Kenntnisnahme VBK: Die in der Begründung genannte mögliche Erschließung mit der Buslinie 71 durch das geplante Gewerbegebiet ist nicht umsetz- bar. Sie sollte auf dem aktuellen Linienfahr- weg über die Neureuter Querspange erfol- gen, da Fahrzeitverlängerungen aufgrund knapper Wendezeiten mit dem aktuellen Fahrzeugeinsatz nicht umsetzbar sind. Die- ser Aspekt wurde mit den städtischen Äm- tern diskutiert, unter anderem in der VPL- Runde vom 10.10.2017, in der der Vor- schlag von der VBK abgelehnt wurde. Der Text der Begründung wird angepasst. Die Begründung erläutert, dass durch die neuen Planstraßen auch die Möglichkeit der Anbindung der neuen Gewerbegebiete mit dem ÖPNV bestünde. Eine Anbindung wäre nur mit verbesserter Fahrzeugausstattung möglich. Die Begrün- dung hat keine verbindlichen Folgewirkun- gen. AVG: a. Die für einen Bodenauftrag vorgesehe- nen Flächen 1 und 2 liegen an der Stadt- bahn-Strecke 99429 der AVG (Abschnitt Neureut - Eggenstein). Wir bitten darum, die Zuständigkeitsverhältnisse in allen Un- terlagen richtigzustellen. Der Oberbodenauftragsbereich östlich der Grabener Straße ist ausschließlich auf be- reits bewirtschaftete Ackerflächen be- schränkt. Auf Bahnkörper einschließlich Bahnseitengraben erfolgt kein Auftrag von Oberboden. b. Für beide Bodenauftragsflächen gilt: Der Bodenauftrag darf nur außerhalb des Bahnflurstücks erfolgen und nur soweit, dass der Bahnkörper einschließlich Bahnsei- tengraben in seiner Funktion nicht beein- trächtigt wird. Dabei bitten wir zu beach- ten, dass die tatsächliche Für die Durchführung des planexternen Bo- denauftrags wird eine bodenkundliche Baubegleitung beauftragt werden. Neben den bodenschutzfachlich erforderlichen Festlegungen werden zudem gebietsspezi- fische Anforderungen wie das Vermeiden nachteiliger Einflüsse und Behinderungen - 13 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Grundstücksgrenze des Bahngeländes nicht immer mit der in der Örtlichkeit er- kennbaren Grenze des begleitenden We- ges übereinstimmt. Durch die Arbeiten darf der Eisenbahnver- kehr weder beeinflusst noch behindert werden. Dies gilt sowohl für die Infrastruk- tur hinsichtlich Verunreinigung als auch für den Betrieb hinsichtlich Staubentwicklung oder Maschineneinsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich. der Stadtbahn-Strecke durch Staubent- wicklung oder beim Einsatz der Maschinen berücksichtigt. Stadtwerke Karlsruhe Stromversorgung Von Seiten der öffentlichen Stromversor- gung bestehen keine Einwände gegen den BPlan. Die notwendigen Leitungskorridore für die aus aktueller Sicht erforderlichen Kabelsysteme sind in den durch das Tief- bauamt erstellten Querschnitten berück- sichtigt. Die Positionen der beiden im zeichneri- schen Teil dargestellten Trafostandorte („Versorgungsanlagen Elektrizität“ in der Legende) können erst dann fixiert werden, wenn die Leistungsbedarfe der zukünftigen Abnahmestellen bekannt sind. Kenntnisnahme Die Trafostandorte werden nur noch als sonstige zeichnerische Darstellungen ge- führt. In der Begründung wird ausgeführt, dass die genaue Lage der Trafostationen innerhalb des GE3 erst bestimmt werden kann, wenn die Leistungsbedarfe der zu- künftigen Abnahmestellen bekannt sind. Gas- und Wasserversorgung Gas: Die im Südwesten des B.-Plan-Gebiets ge- planten Wohnhäuser können in jedem Fall von Süden aus mit Gas versorgt werden. Für das restliche Gebiet muss noch ent- schieden werden, ob eine Gasversorgung- wirtschaftlich ist und erfolgen soll. Hierzu ist es wichtig, dass möglichst vor Herstel- lung des Gebiets verbindliche Verträge mit den künftigen Grundstückseigentümern abgeschlossen werden können. Dabei sind wir auf Unterstützung der Stadt angewie- sen. Kenntnisnahme Die Grundstückszuschnitte werden bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nicht feststehen. An das Bebauungsplan- verfahren wird noch ein Bodenordnungs- verfahren anschließen. Bei der Vermark- tung der zukünftigen Gewerbegrundstücke im städtischen Eigentum wird die Möglich- keit von flexiblen Zuschnitten gewünscht. Ein frühzeitiger Verweis auf die Rück- spracheerfordernisse mit den Stadtwerken bei Ausschreibungen wird angestrebt. Gas und Wasser: Die Wegeverbindung zwischen dem GEE1 und dem WA wird auf die Gesamtbreite des bestehenden Grundstücks 11072 - 14 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Die Versorgung der neuen Gewerbegrund- stücke mit Wasser und ggf. Gas soll über den Weg westlich der Fa. Stober und über die Grabener Straße erfolgen. Speziell für den Weg westlich der Fa. Stober ist an- hand von Querschnitten zu prüfen, ob die- ser auch unter Berücksichtigung der beste- henden Bäume ausreichend breit für die darin zu verlegenden Leitungen ist. Falls möglich, sollten Versorgungsleitungen in der Straße „Unterer Dammweg“ vermie- den werden, da dadurch die von den Grundstückseigentümern zu zahlenden Baukostenzuschüsse (Erschließungskosten) wegen der aufwändigeren Leitungsbau- maßnahmen steigen würden. ausgeweitet. Davon sollen 3,00 m als Geh- weg und 1,00 m als begleitende Verkehrs- grünfläche vorgesehen werden. Ggf. wäre zu prüfen, ob eine potentielle Erschließung mit Gas über die Grabener Straße und die neuen Planstraßen erfolgen kann. Kenntnisnahme. Trink- und Löschwasser: Analog zur Sparte Gas halten wir auch be- züglich der Trink- und Löschwasserversor- gung möglichst genaue Informationen be- züglich der späteren Grundstücksnutzung für unabdingbar, um Lage und Dimension unserer Leitungen festlegen zu können. Die mit der Brandschutzdirektion abge- stimmte Grundschutzanalyse (Fertigstellung im Juli 2021) hat aufgezeigt, dass für die bereits bebaute Teilfläche der Fa. Stober nur mittels zusätzlicher Maßnahmen 96 m³/h Löschwasser für den Grundschutz be- reitgestellt werden können. Ursache hierfür ist der in den letzten Jahren gestiegene und auch künftig weiter steigende Wasser- bedarf der CCEAG (Coca-Cola); das histo- risch gewachsene Wasserversorgungsnetz im Stadtteil Neureut war für diesen Was- serbedarf nie ausgelegt. Die wirksamste der oben angeführten Maßnahmen wäre eine Drosselung bzw. Stilllegung der Pro- duktion im Werk von Coca-Cola während der Löschwasserentnahmen. Kleinere Ver- besserungen können durch eine im Brand- fall geänderte Betriebsweise der Kenntnisnahme. Wie bereits beschrieben, werden die Grundstückszuschnitte bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nicht festste- hen. Bei der Vermarktung der zukünftigen Gewerbegrundstücke im städtischen Eigen- tum wird die Möglichkeit von flexiblen Zu- schnitten gewünscht. Ein frühzeitiger Ver- weis auf die Rückspracheerfordernisse mit den Stadtwerken bei Ausschreibungen wird angestrebt. Auf Ebene des Bebauungsplans sind keine Beschränkungen hinsichtlich des produkti- onsbedingten Trinkwasserverbrauchs vor- gesehen. Die Branddirektion hat im Zuge der Beteili- gung lediglich mitgeteilt, dass zur Brandbe- kämpfung eine ausreichende Wasser- menge zur Verfügung stehen muss. Ge- mäß den Technischen Regeln des DVGW, Arbeitsblatt W 405 ist ein Löschwasserbe- darf von 96 m 3 /h für die vorgesehene Nut- zung und Brandgefährdung erforderlich. Bei späteren städtischen Baugrundstücken kann im Zuge der Vergabeprozesse bzw. durch vertragliche Auflagen gewährleistet werden, dass erforderliche Vorkehrungen zur Gewährleistung der Löschwasservorhal- tung getroffen werden. Darüber hinaus ist - 15 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Netzpumpen in unseren Wasserwerken er- zielt werden. Alternativ bzw. zusätzlich zu den beiden vorgenannten Maßnahmen be- steht die Möglichkeit, durch den Bau zu- sätzlicher Leitungen bzw. durch Leitungs- auswechslungen mit größeren Nennweiten das Wasserdargebot im Nordwesten Neu- reuts zu erhöhen. Diesbezügliche Kosten müssten jedoch verursachergerecht umge- legt werden. Daraus ergeben sich folgende Konsequen- zen: Aus unserer Sicht sollten möglichst keine Betriebe angesiedelt werden, die Trinkwas- ser für Produktionszwecke benötigen. An- derenfalls wären frühzeitig die Konsequen- zen für die Wasserversorgung (einschl. der Kostentragung) abzuklären. Wir sehen derzeit Chancen, im Gebiet ei- nen Löschwasser-Grundschutz von 96 m³/h aus unserem Trinkwasserrohrnetz zur Ver- fügung stellen zu können; dies muss je- doch noch weiter überprüft und mit der Branddirektion abgestimmt werden. Darüberhinausgehende Grundschutzmen- gen bzw. Löschwasser für den Objekt- schutz sollten u.E. über netzunabhängige Quellen (Löschwasserbrunnen, -behälter) vorgehalten werden. Es wird um intensive weitere Abstimmung wird gebeten. bei allen Baugrundstücken im bauord- nungsrechtlichen Verfahren das Einhalten der einschlägigen brandschutzrechtlichen Erfordernisse zu prüfen. Dies würde auch für weitere Nutzungen im schon teilweise bebauten eingeschränkten Gewerbegebiet 1 zutreffen. Darüber hinaus sind die Hinweise zum Be- bauungsplan in der Begründung (siehe B 1) zu beachten. Dort wurde ein Hinweis auf die beschränkte Versorgung aus dem Trinkwassernetz und die Erforderlichkeit netzunabhängiger Quellen aufgenommen. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Zuge der Erschließung erfolgt auch die Erschließung der öffentlichen Straßen mit einer Straßenbeleuchtungsanlage. Die Pla- nung und der Bau der öffentlichen Stra- ßenbeleuchtung erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Norm, aktuell EN 13201, und der darin enthaltenen Vorgaben für die entsprechen- den Beleuchtungsklassen. Die notwendigen Leitungskorridore für die aus aktueller Sicht erforderlichen Kenntnisnahme Neben den Vorgaben zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind im Weiteren für Außenbeleuchtungen artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen zu beachten. „Zum Schutz von Insekten und nachtakti- ven Lebewesen sind bei Außenbeleuchtun- gen ausschließlich insektenschonende Leuchtmittel nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Technik zu verwenden. Künstliches Licht ist so auszurichten, dass Lebensräume nachtaktiver oder nachts ru- hebedürftiger Lebewesen nicht beeinträch- tigt werden. Die Abstrahlung nach oben ist - 16 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Kabelsysteme sind in den durch das Tief- bauamt erstellten Querschnitten berück- sichtigt. zu vermeiden. Die Lichtpunkthöhe ist so niedrig wie möglich zu halten. Leuchtmittel haben möglichst geringe UV-/Blaulichtan- teile und nur Farbtemperaturen bis warm- weiß, also unter 3000 Kelvin aufzuweisen. Die Gehäuse müssen gegen das Eindringen von Insekten staubdicht verschlossen sein und die Oberflächentemperatur darf 40°C nicht übersteigen.“ Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Zuge der Erschließung erfolgt auch die Erschließung der öffentlichen Gehwege mit LWL-Leerrohrtrassen. Kenntnisnahme Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Eine Verlegung von Fernwärme ist nicht vorgesehen. Kenntnisnahme Dingliche Sicherungen (Beschränkte per- sönliche Dienstbarkeiten) Sofern gemäß der voranstehenden Ab- schnitte dingliche Sicherungen (beschränkt persönliche Dienstbarkeiten) erforderlich werden bitten wir Sie, zur Abstimmung der textlichen Inhalte und der entsprechenden Planunterlagen, um Kontaktaufnahme. Kenntnisnahme BUND, LNV, NABU Die Realisierung der Planung bedeutete im Endzustand die Vollversiegelung von 16,1 ha Fläche und den Verlust von rund 20 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Als Umwelt- und Naturschutzverbände for- dern wir beim Flächenverbrauch die schon im Jahr 2006 vom damaligen Ministerpräsi- denten Oettinger propagierte „Netto-Null“ im Flächenverbrauch. Gegen dieses Ziel verstößt die vorliegende Planung in eklatanter Weise. Ebenso ist die weitere Reduktion landwirtschaftlich Kenntnisnahme Die Flächen sind im Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbandes Karls- ruhe (wirksam seit 2021) als geplante ge- werbliche Bauflächen dargestellt und wa- ren bereits Bestandteil des Flächennut- zungsplans 2010 (wirksam seit 2004). Sie sind planerisch schon langfristig für eine gewerbliche Entwicklung vorgesehen. Auf dieser Planungsebene wurde durch die zu- ständigen Gremien zweimal unter Darstel- lung der Konflikte eine Abwägungsent- scheidung für eine Ausweisung als - 17 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA genutzter Flächen in Karlsruhe massiv zu kritisieren. Schließlich ist aus raumplanerischer Sicht die Planung abzulehnen, sie führte zu ei- nem weiteren Baustein zum Zusammen- wachsen von Karlsruhe mit seinen Umlie- gergemeinden zu einem Siedlungsbrei und zerstörte eine noch erhalten Offenlan- dachse im Norden von Karlsruhe. BUND, LNV und NABU fordern zum Ver- zicht auf das Weiterverfolgen dieser Pla- nung auf. gewerbliche Baufläche getroffen. In diesem Zuge wurden auch Flächenalternativen ge- prüft. Ein Gutachten zum Gewerbeflächenbedarf der Stadt Karlsruhe (CIMA/Planquadrat aus dem Jahr 2012 und dessen Fortschreibung und Aktualisierung im Jahr 2021, vergl. Gemeinderatsvorlage 2021/1465) belegt eine Unterversorgung, auch unter Berück- sichtigung von Maßnahmen für die opti- mierte Ausnutzung von gewerblichen Be- standsflächen und der Realisierung aller ge- planten Gewerbeflächen aus dem FNP bis zum Jahr 2035 in Höhe von 39 ha. Im Sinne des sorgsamen Umgangs mit Bo- den hat der Gemeinderat im Januar 2022 einen Beschluss gefasst, sich im Bereich Gewerbeflächen auf die quantitative Flä- chenkulisse des Flächennutzungsplans 2030 zu beschränken. Als Träger der Raumplanung hat der Regio- nalverband Mittlerer Oberrhein im Zuge der 1. Trägerbeteiligung dem Bebauungs- plan zugestimmt. Zu den vorgelegten Unterlagen: In Hinblick auf den vorgelegten Entwurf wird anerkannt, dass umwelt- und natur- schutzfachliche Aspekte der Planung er- kennbar sind. Sei es bei den Ausführungen zu Vogelschutz an Glas, zur Beleuchtung oder zur Dach- und Fassadenbegrünung. In Hinblick auf die verkehrliche Anbindung sowie auf Festsetzungen zum Klima- schutz/Energie scheinen noch große Ver- besserungspotenziale gegeben. Konkrete Vorgaben bzgl. ressourcen- und emissionsschonender Bauweise sowie ener- gieoptimiertem Betrieb fehlen gänzlich in diesem Bebauungsplan. Diese Unterlassung ist sicher nicht mit dem Anspruch der Stadt Karlsruhe vereinbar, bis 2040 einen klima- neutralen Gebäudebestand zu schaffen und zu betreiben. Der Energieverbrauch des Gewerbegebiets ist nicht vorhersehbar, es erscheint jedoch kaum ausreichend, In einem Angebotsbebauungsplan können meist keine konkreten Vorgaben bzgl. Res- sourcen- und emissionsschonender Bau- weise und energieoptimiertem Betrieb ge- macht werden. Durch den hohen Streube- sitz der Grundstücke ist eine Absicherung solcher Standards über städtebauliche Ver- träge realistisch auch nicht zu erreichen. Lediglich bei den Flächen im Eigentum der Stadt werden die Vorgaben des Gemeinde- ratsbeschlusses zum klimaneutralen Bauen vom 30.06.2020 auch im Vertrag festge- legt: „Käuferinnen und Käufer städtischer Grundstücke sowie sonstige Vertragspart- nerinnen und -partner in vertraglichen Ver- einbarungen (Grundstückskaufvertrag, städtebaulicher Vertrag oder Durchfüh- rungsvertrag) werden verpflichtet, • bei Wohngebäuden als Mindest- standard den KfW-Effizienzhaus 40 - 18 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA wenn auf 50 % Wohndachflächen und 40 % Gewerbedachflächen Photovoltaik in- stalliert wird. Die Verbände fordern hier konkrete Nachbesserungen. Diese Aspekte im Jahr 2021 in einem B-Plan zu vernach- lässigen, welcher Bauwerke schafft, die weit über das Jahr 2050 bestehen werden, ist mindestens fahrlässig. Auch in Hinblick auf den Verkehr und die für das Erreichen der Klimaschutzziele un- erlässlichen Mobilitätswende kann der Pla- nung kein zukunftsweisender Charakter zugeschrieben werden. Konkrete Ziele sind nicht genannt. Vielmehr drängt sich der Gedanke auf, dass gerade die Nähe zur Bundesstraße Ausschlag für die Planung gibt und so einem ungebremsten Weiter- So des umweltunverträglichen Verkehr die Bahn geebnet wird. und bei Nichtwohngebäuden min- destens den Standard KfW-Effizi- enzhaus 55 einzuhalten, • einen Primärenergiefaktor für Ge- bäude von 0,3 für Wohngebäude nicht zu überschreiten, • reine Produktionsgebäude sind von diesen Regelungen ausgenommen, haben aber ein Gesamtenergiekon- zept vorzulegen, in dem der KfW55- Standard angestrebt wird und die Dachflächen von Wohn- und Nicht- wohngebäuden sind soweit als möglich mit Photovoltaik zu bele- gen.“ Durch die Gesetzesnovellierung des Gebäu- deenergiegesetzes (GEG) zum 1. Januar 2023 ist dies jedoch insoweit überholt, dass der das primärenergetische Neubauni- veau von 75 Prozent auf 55 Prozent ver- schärft, das Effizienzhaus 55 ist damit als neuer Gebäudestandard gesetzlich vorge- schrieben. Potenziellen Interessenten für Grundstücke im Gebiet wird eine Energieeffizienz-Bera- tung (z.B. der KEK/ KEFF) aktiv empfohlen. Denn durch staatliche Förderungen und Einsparungen über die Lebensdauer lohnen sich ambitioniertere Energieeffizienzstan- dards am Gebäude und erneuerbare Ener- gielösungen meist. Die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaik- Anlagen auf Nichtwohngebäuden wurde bereits durch das Klimaschutzgesetz BW ab dem 1. Januar 2022 eingeführt, für Wohn- gebäude ab dem 1. Mai 2022. Im Zuge der Neufassung des Klimaschutz- und Klima- wandelanpassungsgesetz Baden-Württem- berg (KlimaG BW) vom 7. Februar 2023 wurde diese Verpflichtung fortgeschrieben. Sie gilt neben der Errichtung seit 1. Januar 2023 auch für grundlegende Dachsanie- rungen. Der Gesetzgeber hat eine Mindestnutzung von 60 % der geeigneten - 19 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Einzeldachflächen im Standardnachweis und 75 % der geeigneten Teildachflächen im erweiterten Nachweis vorgesehen. Bei der gleichzeitigen öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Dachbegrünung, die es in Be- bauungsplänen der Stadt Karlsruhe gibt, reduziert sich die PV-Pflicht um jeweils die Hälfte der Fläche (30 % bzw. 37,5 %). Diese Vorgabe ist mit der Pflicht zur Dach- begrünung bestmöglich in Einklang zu bringen. Für geeignete Parkplatzflächen mit mehr als 35 Pkw-Stellplätzen gilt eine Mindestnutzung von 60 % (Photovoltaik- Pflicht-Verordnung). Des Weiteren werden durch Festsetzung Dachflächen, die für sonstige technische Aufbauten oder Dachgauben genutzt wer- den können begrenzt. Somit wird eine adä- quate für PV-Anlagennutzbare Dachfläche gesichert. Bei den städtischen Grundstü- cken können im Zuge des Kaufvertrags jen- seits der planungsrechtlichen Festsetzun- gen über das gesetzliche Mindestmaß hin- ausgehende Dachflächenanteile für PV-An- lagen vereinbart werden. Dies ist dann vom konkreten Vorhaben abhängig. Der Bebauungsplan sieht die notwendigen öffentlichen Verkehrswege vor um die ver- kehrliche Erschließung zu sichern. Dabei wurde aus Kosten-, aber auch aus Gründen des Umweltschutzes lediglich eine neu zu errichtende durchbindende Ringstraße vor- gesehen (der Untere Dammweg ist bereits im Bestand vorhanden). Eines der Auswahl- kriterien für die Gewerbeflächen war die gute Anbindung an das überörtliche Stra- ßennetz, wie unter Ziffer 1, Begründung ausgeführt. Für die vorgesehenen Flächen ist vor allem der vollständige Verlust von Boden und Wasserfunktionen, sowie die landwirt- schaftliche Funktion vorhersehbar. Für eine Schadensminimierung fordern die Ver- bände, dass die wenigen Grünstreifen in- nerhalb des Gebiet - z. B. angrenzend zu den Straßen - massiv verbreitert werden Die schriftlichen Festsetzungen sehen Rege- lungen zum Umgang mit Niederschlagswas- ser vor. Die zentralen Punkte sind: • Das Gebiet wird im Trennsystem entwäs- sert. - 20 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA und dort insbesondere Versickerungsflä- chen etc. angelegt werden, die bspw. das komplette Niederschlagswasser lokal in den Boden bringen. Diese Absichten sollten weiterhin stärker im Textteil festgesetzt werden. • Niederschlagswasser von privaten Flä- chen ist zu 100 % auf den jeweiligen Grundstücken zurückzuhalten und zu bewirtschaften • Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen. Des Weiteren ist festgesetzt, dass Vorgärten und nicht baulich genutzte Flächen gärtne- risch zu begrünen und dauerhaft zu unter- halten ist. Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grund- stücksbreite zwischen der Straßenbegren- zungslinie und der Baugrenze liegen. Sie sind jeweils mindestens 5 m tief. Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist er- heblich, kann allerdings durch eine Mi- schung aus schutzgutbezogenen und schutzgutübergreifenden Maßnahmen in- nerhalb und außerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden (siehe Umweltbe- richt). Zum Umweltbericht: "In der Bilanz für das Schutzgut Boden ergibt sich, unter Berücksichtigung der für das Schutzgut Boden festgelegten planex- ternen Kompensationsmaßnahme Oberbo- denauftrag auf landwirtschaftlich genutz- ten Flächen mit dem anfallenden Oberbo- den aus dem Plangebiet, ein Defizit von 619.624 Ökopunkten." Der gravierende Verlust in Bezug auf das Schutzgut Boden belegt die in der Präam- bel genannten Ausführungen. "Ein weiterer Konfliktschwerpunkt ergibt sich beim Schutzgut Tiere und Pflanzen ins- besondere durch die Beanspruchung von naturschutzfachlich hochwertigen wertvol- len Feldhecken, die Bestandteile gesetzlich geschützter Biotope sind. Deren Beanspru- chung soll durch die Neuanlage gleichwer- tiger Gehölzstreifen im Geltungsbereich kompensiert werden." Durch die Überarbeitung der Planung und des Umweltberichtes hat sich das Defizit beim Schutzgut Boden auf rund 579.000 Ökopunkte reduziert. Wie bereits ausge- führt, wird das Restdefizit beim Schutzgut Boden schutzgutübergreifend ausgegli- chen. Ggf. bestehen auch innerhalb des Plangebietes noch Potentiale für eine Ver- besserung von Bodeneigenschaften bzw. eine Überdeckung baulicher Anlagen die zur Reduktion der Eingriffsfolgen beitragen können. Da hierzu keine konkrete Planung vorliegt, konnten diese Potentiale nicht in die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz einbezogen werden. Die angesprochenen Feldhecken/Feldge- hölze, die als gesetzlich geschützte Biotope erfasst sind, werden quantitativ und qualita- tiv vollumfänglich als CEF-Maßnahme aus- geglichen. - 21 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass im Geltungsbereich eines B-Plans wertvolle Gehölzstreifen entwickelt werden sollen. Für zahlreiche bedrohte Arten können je- doch Gehölzstreifen im Siedlungsbereich nicht oder nur unvollständig die Funktion von Gehölzstreifen in der freien Landschaft erfüllen. Verwiesen wird auf sandige Substrate im Planungsgebiet. Geboten wäre deshalb im betroffenen Ackerland, auf Ruderalflächen und im Grünland, eine Erhebung charakteristischer Arten der durch zunehmende Bebauung bedrohten Lebensräume der Hardtplatten. Der Untersuchungsumfang des Umweltbe- richtes wurde im Zuge einer Trägerbeteili- gung nach § 4 Abs. 1 BauGB ermittelt und abgestimmt, bei der die Umweltverbände ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert wurden, aber keine Stellungnahme abgege- ben haben. Prüfungsrelevant in Bezug auf die arten- schutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind die europarechtlich ge- schützten Arten, zu denen alle heimischen Vogelarten sowie die FFH-Anhang IV-Arten gehören. Die artenschutzrechtlichen Unter- suchungen umfassten darüber hinaus, wie aus der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB hervorgegangen die Artengruppen Vögel, Eidechsen, Fledermäuse und holzbe- wohnende Käfer (v.a. Körnerbock) sowie als Einzelart die Haselmaus. Insgesamt ist deshalb zu beklagen, dass der Untersuchungsumfang im Bereich Bio- tik zu gering ist. Ob das bearbeitende Büro bewusst "schlank und preisgünstig" angeboten hat oder ob seitens der Stadtverwaltung auf ei- nen derart schmalen Untersuchungsum- fang gedrungen wurde, muss offenblei- ben. Es kann hier u.a. auf den Leitfaden "Arten- schutz in der Bauleitplanung und bei Bau- vorhaben" verwiesen werden. Seite 11 "In der Eingriffsregelung sind auch sonstige besonders wertgebende und planungsrelevante Arten von Bedeutung, unabhängig von einem gesetzlichen Schutzstatus." Zu diesen Arten haben wir nichts in den vorgelegten Unterlagen gefunden. Seite 13: "Die Umweltprüfung in der Bau- leitplanung muss vorrangig auf die gefähr- deten Arten und noch weiter vertieft auf Arten fokussieren, für die unter biogeogra- fischen Aspekten eine besondere Schutz- verantwortung besteht." Zur Kenntnisnahme. Der Untersuchungsumfang des Umweltbe- richtes wurde im Zuge einer Trägerbeteili- gung nach § 4 Abs. 1 BauGB ermittelt und abgestimmt, bei der die Umweltverbände ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert wurden, aber keine Stellungnahme abgege- ben haben. - 22 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Schutzverantwortung für Arten der Hardt- platten haben wir keine Aussagen gefun- den. Dies ist nachzuarbeiten. Konkret wäre aus unserer Sicht zu erhe- ben: Wildbienen. Flora: Rote-Liste-Arten der Sandäcker und Sandfluren, Ackerbe- gleitkräuter. (Abzufragen (beispielsweise Büro Breunig) wie Potenzial einzuschätzen und dann ggf. zu kartieren.) Nach Auskunft des mit dem Umweltbericht beauftragten Planungsbüros konnten im Rahmen der Begehungen und Kartierun- gen keine Anhaltspunkte für das Vorkom- men von Ackerwildkräutern, Rote-Liste-Ar- ten der Sandäcker und Sandfluren und Wildbienen festgestellt werden. Aufgrund der intensiven Ackernutzung wurde ledig- lich fragmentarische Unkrautvegetation im Planungsgebiet vorgefunden. Auch bei zum Teil vorhandenem Habitatpotential für Wildbienen (offene Bodenstellen, Totholz in Obstbaumschlägen) gab es bei der Kar- tierung keine Hinweise auf ein Vorkommen von Wildbienenarten, da durch die inten- sive Nutzung ein geringes Angebot an Nahrungspflanzen zur Verfügung steht. Aus diesen Gründen wurden keine speziel- len Erhebungen durchgeführt. Unklar ist, ob im Umfeld des Betriebsge- lände im Norden nicht auch mit Pionierar- ten der Amphibien zu rechnen sein könnte. Eine Ergänzung des Untersuchungsum- fangs zur Biotik ist insgesamt unerlässlich. Ein potentielles Vorkommen von Amphi- bien im Norden des Planungsgebietes wurde im Rahmen der speziellen arten- schutzrechtlichen Prüfung bereits überprüft und ausgeschlossen. Es konnten auf oder angrenzend an das Planungsgebiet keine Pioniergewässer oder geeignete Senken festgestellt werden. Ein Potential für Win- terquartiere ist ebenso nicht vorhanden. Fledermäuse: Es ist unverständlich, dass of- fenbar auf akustische Erhebungen verzich- tet wurde. Leitlinien, Jagdhabitate? So sind diese Fragen nicht zu bewerten. Es erfolgte keine tiefergehende akustische Erhebung, da das Potential auf Fledermaus- vorkommen im Planungsgebiet im Laufe der saP als sehr gering eingestuft wurde. Bei der Potentialanalyse 2016/ 2017 konn- ten keine Fledermausquartiere festgestellt werden. Auch eine Wochenstube konnte mit großer Sicherheit ausgeschlossen wer- den. Bei den Begehungen des Geländes und Kartierungen gab es keinerlei Hinweise auf Fledermausaktivitäten. Auch bei der er- neuten Potentialanalyse im Jahr 2020 wur- den keine Hinweise festgestellt. - 23 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA In Hinblick auf den Bodenauftrag: Es ist si- cherzustellen, dass keine Flächen mit natur- schutzfachlich wertvollen Vorkommen an Ackerbegleitkräutern oder sonstigen wert- gebenden Arten betroffen sind. Es ist zu prüfen, ob Geländeerhebungen erforder- lich sind. Dies wären dann zu ergänzen. Da es sich auch bei den Auftragsflächen um intensiv genutzte Ackerflächen handelt, gilt das auch für die außerhalb des Gebie- tes liegenden Auftragsflächen. In Abspra- che mit dem Fachbereich Boden des Um- welt- und Arbeitsschutzes sind lediglich Ackerflächen und keine Randstreifen vom Bodenauftrag betroffen. In der Festsetzung wird ergänzt, dass in der Vegetationsperiode (Anfang Juli) vor dem Bodenauftrag die Zielflächen außerhalb des Geltungsbereichs (siehe Ausschnitt 3, Plan- zeichnung) auf das Vorkommen von Acker- wildkräutern zu untersuchen und die Er- gebnisse der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen sind. Entspre- chend der Ergebnisse kann verlangt wer- den Samen einzelner Arten zu bergen und nach dem Bodenauftrag auf der neuen Flä- che auszubringen. Klima: "In der ökologischen Tragfähigkeitsstudie des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (GEO-NET UM-WELTCONSULTING GmbH 2011) werden die Ackerflächen im Nordos- ten des Geltungsbereichs sowie die ehema- ligen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Westen als klimatische Ausgleichsräume mit mittlere Kaltluftlieferung ausgewie- sen." Vorliegende Klimaprognosen für das Ober- rheingebiet lassen deutlich werden, dass Verluste an klimatischen Ausgleichsräumen unter allen Umständen vermieden werden müssen. Gegen diese Vorgabe würde mit der vorliegenden Planung verstoßen. Zwar wird das Schutzgut Klima in den Kar- ten des NVK maximal mit einer mäßigen Empfindlichkeit ausgewiesen, was den Schluss zulässt, dass kleinere Einzelflächen ohne große negative Auswirkungen bzgl. Klima umgewandelt werden können. Aller- dings geht es hier um über 16 ha zusätzli- che versiegelte Fläche und da stellt sich dann schon die Frage, ob die Karten des Der Umweltbericht (S. 33) kommt in seiner qualitativen Beurteilung für das Siedlungs- gebiet Neureut zu dem Schluss, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der bioklimati- schen Situation infolge des Vorhabens nicht zu erwarten sei. Der Bebauungsplan enthält mehrere Festsetzungen und Örtli- che Bauvorschriften, die dem Schutzgut Klima Rechnung tragen. Zu nennen sind hier: • Vorgärten sind mit Ausnahme von Zu- fahrten und Hauseingängen sowie zuläs- siger Nebenanlagen vollflächig als Vege- tationsfläche anzulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen. Die Benut- zung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflä- chen ist nicht zulässig. Nicht überbaute Grundstücksflächen sind – soweit sie nicht für Stellplätze, Zufahrten, Zugänge und Nebenanlagen benötigt werden, als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen. • WA: Je angefangener 300 m² zusam- menhängender nicht überbauter Grundstücksfläche ist ein mittelkroniger Laubbaum entsprechend der Pflanzliste - 24 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA NKV eine Aussage über einen solch großen Eingriff überhaupt zulassen. Hohe sommer- liche Temperaturen in den Nachtstunden werden sich unvermeidlich auf das Klima der angrenzenden Flächen auswirken. Um einen Eindruck zu erlangen, wie sich die Temperaturen lokal ändern werden sei auf die Studien zu städtischen Wärmeinseln verwiesen, in der bis zu 7 Grad Tempera- turunterschied zwischen Stadt und Umland nachgewiesen wurde (https://www.karls- ruhe.de/b3/natur_und_umwelt/klimawan- del/lokal_regionalklima/karlsruher_stadt- klima.de). Zudem werden die östlich an- grenzenden Nachbarflächen sämtlich mit einer hohen Empfindlichkeit bewertet. Wenn sich nun die Nachbarflächen auf- grund Versiegelung wie erwartbar stark aufheizen, wird es negative Auswirkungen auch für diese Flächen geben. Die Verbände fordern hier eine weitere Be- wertung, ob ein solch umfangreiche Um- wandlung von Freiflächen mit den klimati- schen Anforderungen vereinbar ist. Kon- krete Maßnahmen zur Minimierung der zu- künftigen Wärmebelastung sollten weiter- hin in den Festlegungen des B-Plans festge- schrieben werden. Zum Beispiel sind exten- sive Dachbegrünung nur dann als Maß- nahme wirkungsvoll, wenn diese auch tat- sächlich angelegt werden und dauerhaft (über Jahrzehnte hinweg) gepflegt und vorhanden sind. Wenn Dachbegrünung als Minimierungsmaßnahme anerkannt wer- den sollen, dann ist dies auch entspre- chend zu kontrollieren und diese Maßnah- men festzuschreiben. oder Hochstammobstbaum auf mittel- stark wachsender Unterlage zu pflan- zen. • Gewerbegebiet/eingeschränktes Ge- werbegebiet: Je angefangene 800 m² Grundstücksfläche ist ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum zu pflan- zen. Sofern aus Platzgründen die lang- fristige Kronenentwicklung nachweis- bar nicht möglich ist, können für einen großkronigen Baum zwei mittelkronige Bäume gepflanzt werden. • Flachdächer und flachgeneigte Dächer (bis 15° Neigung), auch von Nebenanla- gen wie z.B. Garagen, Carports oder überdachte Abfallsammelplätze sind ex- tensiv entsprechend der Pflanzliste der nachfolgenden Pflanzliste zu begrünen • Bei Fassaden mit Öffnungen sind min- destens 30 % der geeigneten Fassaden- flächen eines Gebäudes mit ausdauern- den und hochwachsenden Schling- o- der Kletterpflanzen zu begrünen. Ge- eignete Fassadenflächen im Sinne des Satzes 1 sind die Flächen der Außen- wände eines Gebäudes bis zu einer Höhe von 10,00 m. Nicht geeignet sind die Flächen von Fenster-, Tür- oder an- deren Öffnungen. • Fassaden mit mehr als 50 m² geschlos- sener Wandfläche, Parkhausfassaden und Stützmauern sind flächig mit Klet- terpflanzen zu begrünen. Dabei sind bei geeigneter Wandausbildung Selbstklim- mer möglich, ansonsten sind Kletterhil- fen vorzusehen. • Bei Neubauten wird empfohlen für die Fassaden helle Oberflächenfarben zu verwenden, die möglichst wenig Son- neneinstrahlung über den Gebäudekör- per absorbieren und zugleich eine zu starke Reflexion kurzweiliger Strahlung vermeiden. Der Farbton der Fassaden soll einen Hellbezugswert von mindes- tens 70 entsprechen (RAL-Design- - 25 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA System). Eine abweichende Farbgebung mit niedrigeren Hellbezugswert soll auf maximal 10 % der Fassadenfläche be- schränkt werden. • Festsetzungen des Bebauungsplans sind Grundlage der Genehmigungsfähigkeit auf der Bauantragsebene. Bei den Pflanzgeboten ist jeweils textlich hinter- legt, dass alle Begrünungs- und Pflanz- maßnahmen fachgerecht zu unterhal- ten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleich- wertig zu ersetzen sind. ZJD – Naturschutzbehörde Allgemeines Die Flächen sind aktuell überwiegend dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzu- ordnen und unterliegen zu einem Großteil einer landwirtschaftlichen Nutzung. Die Naturschutzbehörde hatte gegen die zu- grundeliegende FNP-Baufläche Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungs- plans 2030 keine Einwände erhoben, da sie u.a. aufgrund des Anschlusses an be- reits bestehende gewerbliche Flächen mit guter Verkehrsanbindung gegenüber ande- ren Standortalternativen vorzugswürdig ist. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichspla- nung können die erwartbar hohen Ein- griffe, vorwiegend in Form der Bodenver- siegelung durch Bodenaufwertungsmaß- nahmen sowie schutzgutübergreifend durch planinterne und plan-externe Aus- gleichsmaßnahmen kompensiert werden. Mit den im Umweltbericht dargestellten Vermeidungs- und vorgezogenen Aus- gleichsmaßnahmen können auch die arten- schutz-rechtlichen Konflikte bewältigt wer- den. Gegen die geplante Ausweisung des Baugebiets bestehen daher keine grund- sätzlichen Bedenken. Kenntnisnahme Biotopschutz Von besonderer ökologischer Bedeutung sind die im Plangebiet eingestreuten Kenntnisnahme - 26 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG/ § 33 NatSchG in Form einiger Feldgehölze und Feldhecken. Beansprucht werden die Biotope „Gehölze am nördlichen Rand von Neureut“ (Biotop-Nr. 169162120143) mit einer Gesamtlänge von ca. 400 m sowie „Gehölze nördlich von Neureut II“ (Biotop- Nr. 169162120142) mit einer Länge von etwa 15 m. Da gemäß Umweltplanung die Eingriffe durch die Anlage neuer Feldhe- cken (Maßnahme A1, zugleich CEF1) aus- geglichen werden können, kann eine Aus- nahme von den Verbote gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG in Aussicht gestellt werden. Nach § 30 Abs. 4 BNatSchG kann über die aufgrund der Aufstellung eines Bebauungs- plans erforderliche Ausnahme auf Antrag der Gemeinde bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans entschieden werden. An- dernfalls ist dies formal auf Vollzugsebene im Baugenehmigungsverfahren oder bei Durchführung der Erschließungsmaßnah- men gesondert zu beantragen. Überwachung und Sicherung der Kompen- sationsmaßnahmen Es fehlen mit Blick auf die verschiedenen Artenschutz- und Kompensationsmaßnah- men, die zum Teil auch längere Entwick- lung und Pflege benötigen, nach unserem Dafürhalten Aussagen zum Monitoring und zur Erfolgskontrolle i.S.d. § 4c BauGB. Wird in den Festsetzungen ergänzt. Die CEF-Maßnahmen müssen vor Durch- führung des Eingriffs funktionsfähig sein. Dies ist durch eine Kartierung nachzuwei- sen, die ein qualifiziertes Gutachterbüro durchzuführen hat. Die Ergebnisse werden dem Umwelt- und Arbeitsschutz vor Bau- beginn zur Prüfung vorgelegt. Die sonstigen Kompensationsmaßnahmen sind innerhalb der ersten fünf Jahre nach Baubeginn anzulegen. Ein Bericht wird dem Umwelt- und Arbeitsschutz nach 5, 7 und 10 Jahren ein Bericht vorgelegt. Grundsätzlich sind Flächen für Kompensati- onsmaßnahmen hinreichend für diese Zwe- ckerfüllung zu sichern. Die Flächen für dau- erhafte/langfristigen Kompensationsmaß- nahmen sollten daher im Eigentum der öf- fentlichen Hand sein oder es ist eine ent- sprechende dingliche Sicherung vorzuneh- men. Bei den einmaligen Maßnahmen (hier: z.B. Oberbodenauftrag) erscheint dies Kenntnisnahme Die Flächen Flurstück 10347 für die Maß- nahme „Entwicklung eines Erlenbruchwal- des“ sind im Eigentum der Stadt Karlsruhe. Die zeichnerisch festgesetzten Flächen „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land- schaft“ sind im gemischten Eigentum. - 27 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA nicht notwendig. Wir gehen nach unserem Kenntnisstand davon aus, dass es sich bei den beiden großen Auftragsflächen (Flä- chen 1 und 2 gemäß Ziffer 8.4.2) um ein- heitlich bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen handelt, die eigentumsrechtlich aber heterogen sind. Ob ein Einverständnis der Eigentümer vorliegt, ist uns nicht be- kannt. In diesem Zusammenhang weisen wir hinsichtlich des Vollzugs darauf hin, dass selbständige Auffüllungen im Außen- bereich ab 500m² Fläche einer bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Naturschutzgesetz Baden-Württem- berg bedürfen. Geeignete Bodenauftragsflächen, wurden im Zuge eines eigenständigen Gutachtens ermittelt. Nach Vorauswahl potenzieller Auftragsflächen in Abstimmung mit den zuständigen Boden- und Naturschutzbe- hörden wurde deren Eignung durch eine Übersichtskartierung überprüft und das Einverständnis der Bewirtschafter der Flä- chen eingeholt. Die Umsetzung der Maß- nahme wird vertraglich abgesichert. Auch die planinternen Maßnahmen, z.B. die randlich als vorgezogene Ausgleichs- maßnahmen geplanten Heckenpflanzun- gen sollten abgegrenzt und eindeutig als Maßnahmen/Flächen für Naturschutz im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ge- kennzeichnet werden. Die entsprechende Signatur als Maßnah- men zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft wird ergänzt. Generell empfehlen wir ferner in die zeich- nerischen Festsetzungen bzw. Darstellun- gen auch einen Verweis auf die jeweilige Ordnungsziffer der Festsetzung bzw. Maß- nahmen-Nummer des Umweltberichts auf- zunehmen. Im aktuellen Plan ist zwar die Lage der planexternen Kompensationsmaß- nahmen dargestellt, eine Zuordnung zur textlichen Beschreibung ist jedoch schwie- rig. Kenntnisnahme. Ein Verweis wurde in der Planzeichnung aufgenommen. Hinweis: Die im Umweltbericht dargestell- ten Maßnahmen A7 und A8 (Entwicklung Erlenbruchwald und Stieleichenwald) sind in der Planzeichnung vorhanden, scheinen in den textlichen Festsetzungen aber zu fehlen. Die Maßnahme A7 wurde ergänzt; die Maßnahme A8 wurde in der Planung nicht weiter berücksichtigt, da sie zum Ausgleich nicht erforderlich ist. Naturschutzfachliche Einzelanmerkungen zu den Planunterlagen 1. Festsetzungen 5.1 Baumqualitäten Es wird darauf hingewiesen, dass größere Bäume stärker unter Trockenstress leiden Redaktioneller Hinweis: Die Nummerierung der textlichen Festset- zungen hat sich im überarbeiteten Entwurf geändert. Die geforderten Pflanzqualitäten liegen im bewährten und fachlich sinnvollen Bereich (Stammumfang Einzelbäume mind. 18-20 - 28 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA und kleinere Bäume günstiger ersetzt wer- den können. Daraus ergibt sich die Frage, ob die geplante Baumqualität (3x verpfl. 18-25cm Ø) sinnvoll ist. cm, für Straßenbäume 20-25 cm). Ein schlechteres Anwuchsergebnis ist nicht zu erwarten. In der E-A-Bilanz wird bei den neu zu pflanzenden Bäumen zur Berechnung de- ren jeweiliger Punktwerte ein Durchmesser von 20 cm veranschlagt. 5.2 Dachbegrünung Es wird darum gebeten, folgende Arten / Gattungen aus der Liste zu streichen: Al- lium, Anthemis, Anthyllis, Dianthus-Arten, Helianthemum, Jasione, Scabiosa, Festuca Einwand wurde zurückgezogen. 7.2 Vermeidungsmaßnahmen Bei den Maßgaben zur insektenfreundli- chen Beleuchtung und den vogelfreundli- chen Glasfassaden bitten wir darum, je- weils einen Verweis auf den „neuesten Stand der Technik“ aufnehmen, da sich in diesem Bereich neue Entwicklungen erge- ben. Wird modifiziert angepasst: „nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (vgl. hierzu auch § 21 Natur- schutzgesetz BW) 8. Ausgleichsmaßnahmen Wir bitten darum, auf Ansaaten zu verzich- ten und möglichst viel Selbstbegrünung zu- zulassen. Ist schnelle Begrünung erforder- lich, kann Wiesendrusch aus dem Natur- raum verwendet werden. Modifizierte Übernahme. Nun ist sowohl Selbstbegrünung als auch die Verwendung zertifizierten Pflanzgutes berücksichtigt. 8.1 CEF-Maßnahmen Wir bitten in die Festsetzungen aufzuneh- men, dass die CEF-Maßnahmen funktions- fähig hergestellt sein müssen, bevor ein Eingriff in die Habitate der betroffenen Ar- ten erfolgt. Wird ergänzt. Die CEF-Maßnahmen müssen vor Durch- führung des Eingriffs funktionsfähig sein. Dies ist durch eine Kartierung nachzuwei- sen, die ein qualifiziertes Gutachterbüro durchzuführen hat. Die Ergebnisse sind der Stadt Karlsruhe, Umwelt und Arbeits- schutz vor Baubeginn vorzulegen. 8.2.1 Sonstige Ausgleichsmaßnahmen Wir bitten bei den Baumreihen / Einzelbäu- men zu ergänzen, dass keine gestalteri- schen Züchtungen wie Kugel- oder Säulen- formen verwendet werden dürfen. Wird übernommen. Säulenförmige Zuchtformen sind aus- nahmsweise zulässig, beim Abgang eines mit Erhaltungsgebot gekennzeichneten Baumes und beengten Platzverhältnissen, die eine normale Kronenausbildung nicht erlauben. - 29 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA 8.2.2 Pflege vorhandener Wiesenflächen zur Aufwertung Wir bitten zu ergänzen, dass das Mähgut gewonnen und zur Anlage von Wiesen ver- wendet werden kann. Eine zwingende Verwendung von Samen aus dem Mahdgut wird nicht übernom- men. Der Festsetzung wird folgender Satz angefügt: „Geeignete Samen aus dem Mahdgut kön- nen zur Anlage von Wiesen genutzt wer- den.“ 8.2.3 Umbau Baumgruppe: Wir bitten in die Maßnahmenbeschreibung aufzunehmen, dass die langfristige Pflege gesichert sein muss. Da die zu entfernen- den Robinien wieder nachwachsen, kann nur so das Entwicklungsziel nachhaltig ge- sichert werden. Wird ergänzt. Durch eine mehrjährige Pflege ist das Wie- dererstarken der Robinien zu unterbinden. 8.2.4. Oberbodenauftrag zur Verbesserung der Bodeneigenschaften Es wird gebeten, zu ergänzen: In der Vege- tationsperiode (Anfang Juli) vor dem ge- planten Bodenauftrag sind die Zielflächen auf das Vorkommen von Ackerwildkräu- tern zu untersuchen und entsprechende Samen zur späteren Ausbringung auf ge- eigneten Flächen zu bergen. Wird modifiziert ergänzt. In der Vegetationsperiode (Anfang Juli) vor dem Bodenauftrag sind die Zielflächen au- ßerhalb des Geltungsbereichs (siehe Aus- schnitt 3, Planzeichnung) auf das Vorkom- men von Ackerwildkräutern zu untersu- chen und die Ergebnisse der Stadt Karls- ruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz vorzule- gen. Entsprechend der Ergebnisse kann verlangt werden Samen einzelner Arten zu bergen und nach dem Bodenauftrag auf der neuen Fläche auszubringen. 3. Örtliche Bauvorschriften 1.2 Fassadenbegrünung Es wird empfohlen die Arten Wilder Wein und Akebie nicht in Richtung der freien Landschaft zu pflanzen. Die Akebie wird aus der Pflanzliste zur Fas- sadenbegrünung gestrichen. Der Strei- chung der Art Wilder Wein wird nicht zu- gestimmt, da sie als selbstklimmende Art auch für Gebäudehöhen bis 15 m geeignet sind. Der Punkt wird in der überarbeiteten Fassung unter 5.3 Fassadenbegrünung in den planungsrechtlichen Festsetzungen ge- führt. Die Begründung wird dahingehend angepasst. 2. Begründung und Hinweise Teil A Begründung 4.16 Werbeanlagen: Bitte ergänzen: ... insektenfreundlich ge- mäß neuestem Stand der Technik ... Wird modifiziert angepasst: „...nach den allgemein anerkannten Re- geln der Technik“ (vgl. hierzu § 21 NatSchG BW) - 30 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA 4.19 Eingriff in Natur- und Landschaft Bei Nutzungen bitte ergänzen: ... Ackerflä- chen und andere landwirtschaftlich ge- nutzte Flächen, auch kleine Streuobstwie- sen ... Die Aufzählung wird ergänzt. 4.22 CEF-Maßnahmen Bitte ergänzen, dass die CEF-Maßnahmen nicht nur angelegt werden müssen, son- dern dass sie vor dem Eingriff in das ent- sprechende Habitat funktionstüchtig sein müssen. Wird ergänzt. Die CEF-Maßnahmen müssen rechtzeitig angelegt werden. Dies bedeutet, eine öko- logisch-funktionale Kontinuität ist ohne zeitliche Lücke zum Eingriff zu gewährleis- ten. Teil B Hinweise 4. 1c) Pflanzungen (Bäume mittelkronig) Es wird angeregt zu ergänzen, dass der Amberbaum nur auf Baugrundstücken im Inneren des Baugebietes, nicht an der Grenze zur freien Landschaft gepflanzt werden soll. Kenntnisnahme. Der Amberbaum ist als klimaresiliente Baumart für die Baugrundstücke bedeu- tend und daher in der Liste zu belassen. Im umgebenden Grüngürtel (öffentliche Grün- fläche) sind nur heimische Arten vorgese- hen. Ergänzt wird ein entsprechender Hin- weis („nicht in öffentlicher Grünfläche zu verwenden“). V. Sonstiges Wir gehen davon aus, dass bei der Festle- gung der externen Kompensationsflächen im Gewann Gottesauer Feld eventuelle Konflikte mit der Standortsuche der Deut- schen Erdwärme GmbH für ein Geother- miekraftwerk in KA-Neureut berücksichtigt wurden. Ein Vorschlag für einen potentiellen Stand- ort für ein Geothermiekraftwerk überschei- den sich mit Flächen für den Oberbodenauf- trag östlich der Grabener Straße. Die ent- sprechende Fläche wurde in den Beratun- gen des Ortschaftsrat Neureut und im Pla- nungsausschuss nicht als Kraftwerksstand- ort favorisiert. Forstamt – Untere Jagdbehörde Das geplante Baugebiet betrifft das Jagdre- vier „Neureut" der Jagdgenossenschaft der Stadt Karlsruhe. Der Vorstand der Jagdge- nossenschaft wird durch das Liegenschafts- amt der Stadt Karlsruhe vertreten. Die Um- setzung des Bebauungsplans „Neureut - Gottesauer Feld" hat Auswirkungen auf den gültigen Jagdpachtvertrag. Kenntnisnahme. Auf dem geplanten Baugelände „Neureut - Gewerbegebiet Feld" befinden sich in den Heckenstreifen Fasane (Phasianus colchi- cus), die dem Entwicklungsmanagement des Jagd- und Wildtiermanagements Im Artenschutzbeitrag (arguplan, aktuali- siert September 2020) sind Fasane als Nah- rungsgäste im Plangebiet erfasst. Bei der Be- gehung 2014/2016 bestand zudem Brutver- dacht im Umfeld des Plangebietes. Die - 31 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Baden-Württemberg (JWMG) unterliegen. Hecken, Äcker und Wiesen werden von den Fasanen als Lebensraum benötigt. Der Verlust der Hecken, Äcker und Wiesen stellt ein Verlust des Lebensraums für die Fasane dar, für den ein Ausgleich in den Niederungen des Tiefgestades durch Neu- anpflanzungen von Hecken geschaffen werden sollte. Planung sieht nördlich des allgemeinen Wohngebietes bzw. entlang des westlichen Randes des Plangebietes umfangreiche Er- haltungsgebote bzw. Pflanzgebote für Sträucher und Gehölzstrukturen in öffentli- chen Grünflächen vor. Die Gehölzpflanzun- gen sind als vorgezogene CEF-Maßnahmen festgesetzt. Sie sind aus freiwachsende Feld- hecken ausschließlich standortgerechter und gebietsheimischer Arten mit einzelnen Bäumen zu entwickeln und dauerhaft zu er- halten. Es wird geprüft, ob auf der nicht mehr benötigten Fläche für die Regenwas- serbehandlung weitere Gehölze unterge- bracht werden können. Spezielle Maßnah- men zum Schutz der Fasane werden nicht festgesetzt, da Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten nicht unmittelbar betroffen sind und im Umfeld weiterhin Strukturen eines Nah- rungshabitats hinreichend vorhanden sind. Das Vorkommen von Rotfuchs (Vulpes vul- pes) ist in diesem Bereich bekannt. Der Rot- fuchs legt unterirdische Baue an. Dieser be- steht aus einer Hauptröhre und einem Hauptraum (Kessel), und z.T. aus zahlrei- chen Fluchtröhren. Der Fuchsbau wird vor allem als Schlafplatz genutzt. Es ist sicher- zustellen, dass sich vor Baubeginn keine Füchse im Bau befinden. In den schriftlichen Festsetzungen wurde eine ökologische Baubegleitung ergänzt. Vor Bau-, Rückbau- oder Rodungsmaßnah- men sind Flächen, Gebäude und Gehölze durch einen Fachgutachter auf Besatz durch Tiere und geschützten Pflanzen zu überprü- fen. Des Weiteren wurden einige Rabenkrähen (Corvus corone) auf den Ackerflächen fest- gestellt. Für die Rabenkrähe stellen die Ackerflächen eine Nahrungsgrundlage dar. Das geplante Baugebiet ist ein ganzjähriger Lebensraum für diese Vogelart. Zur Fort- pflanzung und Aufzucht benötigt die Ra- benkrähe große Bäume. Der Entfall expo- nierter Bäume verursacht die Verlagerung der Fortpflanzungs- und Aufzuchtstätten auch in den Siedlungsbereich hinein. Im Artenschutzbeitrag (arguplan, aktuali- siert September 2020) sind Rabenkrähen als Nahrungsgäste im Plangebiet erfasst. Durch die Inanspruchnahme der Baubereiche kön- nen Bäume entfallen. Zugleich sieht die Pla- nung den Erhalt zahlreicher Bäume und die Pflanzung neuer Bäume vor. Nach Umset- zung der gesamten Planung sind im Gebiet mehr Baumstandorte vorgesehen als aktuell im Bestand vorhanden sind. Auf Grund der Größe des Plangebietes, ist davon auszuge- hen, dass nicht alle Teilbereiche des Plange- bietes gleichzeitige entwickelt werden. So verbleiben große Bäume im Gebiet, wäh- rend vorgesehene Baumpflanzungen die Zeit haben zu wachsen. Spezielle Maßnah- men zum Schutz der Fasane werden nicht - 32 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA festgesetzt, da Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten nicht unmittelbar betroffen sind und im Umfeld weiterhin Strukturen eines Nah- rungshabitats hinreichend vorhanden sind. Es ist davon auszugehen, dass die genann- ten Wildtierarten gem. Jagd- und Wildtier- managementgesetz (JWMG BW) auf die benachbarten Grün- und Siedlungsflächen ausweichen und sich dort konzentrieren werden. Wenn durch die Baumaßnahmen Wildtiere gem. JWMG betroffen sind, ist der Jagdpächter einzubinden. Kenntnisnahme. ZJD – Bodenschutzbehörde, ZJD Abfallrechts-/Altlastenbehörde Nach Rücksprache mit der Abfallrechts-/ Altlastenbehörde, zieht diese ihre Stellung- nahme vom 9. September 2021 (Az. 722.065.046) zurück und stattdessen ergeht von Seiten der Abfallrechts-/Altlas- tenbehörde und der Bodenschutzbehörde diese gemeinsame Stellungnahme: Kenntnisnahme Wir bitten Sie darum, bei der Begründung zu dem oben genannten Bebauungsplan den Absatz „3.5 Belastungen – Boden“ wie folgt umzuformulieren: • Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Bereich des vorhandenen Wohnge- bietes die Fläche 00170-000 im Boden- schutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasst. Des Weiteren ist der Be- reich einer ehemaligen Baustelleneinrich- tungsfläche an der nord-östlichen Ecke des Planumgriffs aufgrund der verdichteten Bo- denverhältnisse unter der Nummer 04885- 000 erfasst. Auf den beiden Flächen be- steht jedoch derzeit kein weiterer boden- schutzrechtlicher Handlungsbedarf. Formulierung wird übernommen. Darüber hinaus bitten wir Sie, die unter „Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften unter „7.1“ bereits enthaltenen Festsetzungen wie folgt zu er- setzen: 7. Vermeidungs- und Verhinderungsmaß- nahmen, 7.1 Abfallrecht und Bodenschutz Formulierungen werden weitgehend über- nommen. - 33 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA • Der anfallende Bodenaushub (hier: kul- turfähiger Unterboden) ist, unter Einhal- tung der vorgegebenen Höhenlage, zum Anschluss an die Verkehrsflächen im Plan- gebiet zu verwerten. • Der anfallende humushaltige Oberboden aus dem Plangebiet ist, soweit möglich, für die Dachflächen wieder zu verwenden. • Die aufgrund der Umsetzung des Bebau- ungsplans temporär gestörten Flächen (zum Beispiel Grünflächen) sind zu rekulti- vieren. Dieses ist durch die Beseitigung der Verdichtungen und den Auftrag des im Plangebiet anfallenden humushaltigen Oberboden mit einer Mächtigkeit von 20 bis maximal 30 cm zu gewährleisten. • Für die Überdeckung der Tiefgaragen im Bereich des festgesetzten WA ist Bo- denaushub aus dem Plangebiet zu verwen- den. Die oberste Schicht der Überdeckung ist mit humushaltigem Oberboden mit ei- ner Mächtigkeit von 20 cm herzustellen. Schließlich bitten wir Sie, die bei den Hin- weisen unter „B 8. Erdaushub /Auffüllun- gen“ bisher enthaltenen Punkte wie folgt zu ersetzen: • Die Bodenarbeiten sind durch einen fach- gerechten Umgang bodenschonend umzu- setzen. Damit wird gewährleistet, dass auf unversiegelten Flächen die Funktionen des Bodens zukünftig gesichert sind. Soweit nach § 2 Absatz 3 LBodSchAG erforderlich, ist hierzu vorab ein Bodenschutzkonzept zu erstellen und mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen. • Für Bodenmaterial, das zur Auffüllung vorgesehen ist und nicht aus dem Plange- biet stammt, gelten die gesetzlichen Ein- baubedingungen gemäß der Verwaltungs- vorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden) sowie die Vor- läufigen Hinweise zur Verwertung von Bau- stoffrecyclingmaterial (Dihlmannn-Erlass). Formulierungen werden in die Hinweise übernommen. Aufgrund des Inkrafttretens der Ersatzbaustoffverordnung wurden die Hinweise neu formuliert. - 34 -

  • Begruendung_BPlan_GottesauerFeld
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“, Karlsruhe – Neureut beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ............... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ............................................................... 4 2. Bauleitplanung .................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ............................................................. 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ................................................................ 4 3. Bestandsaufnahme .............................................................................. 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................ 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz .... 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ............................. 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ......................................................................... 6 3.5 Belastungen ........................................................................................ 6 4. Planungskonzept ................................................................................. 7 4.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................. 8 4.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................. 12 4.3 Bauweise .......................................................................................... 13 4.4 Erschließung ..................................................................................... 13 4.5 Ver- und Entsorgung ......................................................................... 14 4.6 Gestaltung ........................................................................................ 15 4.7 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen ........................... 16 4.7.1 Grünplanung, Pflanzungen ............................................................... 16 4.7.2 Eingriff in Natur und Landschaft ........................................................ 17 4.7.3 Ausgleichsmaßnahmen ..................................................................... 17 4.8 Maßnahmen für den Artenschutz ...................................................... 18 4.9 Maßnahmen zum Immissions- und Klimaschutz ................................. 20 5. Umweltbericht .................................................................................. 21 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ........................................................ 24 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung ....................................................... 24 6.2 Sozialplan ......................................................................................... 24 7. Statistik ............................................................................................. 24 7.1 Flächenbilanz .................................................................................... 24 7.2 Geplante Bebauung .......................................................................... 24 7.3 Bodenversiegelung ............................................................................ 25 8. Bodenordnung .................................................................................. 25 9. Kosten .............................................................................................. 25 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten ................................................... 25 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt .................................................. 26 9.3 Städtische Kosten insgesamt ............................................................. 26 9.4 Kosten zu Lasten der Stadtwerke ....................................................... 26 9.5 Sonstige Kosten zu Lasten der Eigentümer ........................................ 26 BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 3 - 10. Finanzierung ..................................................................................... 26 11. Übersicht der erstellten Gutachten .................................................... 26 12. Anlagen ............................................................................................ 27 B. Hinweise ......................................................................................... 29 1. Versorgung und Entsorgung ............................................................. 29 2. Entwässerung ................................................................................... 30 3. Niederschlagswasser ......................................................................... 31 4. Pflanzungen; Ansaaten ..................................................................... 31 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale ............................................... 33 6. Baumschutz, Pflanzgruben ................................................................ 33 7. Altlasten ........................................................................................... 34 8. Erdaushub / Auffüllungen ................................................................. 34 9. Private Leitungen .............................................................................. 35 10. Barrierefreies Bauen .......................................................................... 35 11. Klimaschutz und erneuerbare Energien .............................................. 35 12. Dachbegrünung und Solaranlagen .................................................... 36 13. Fassadenalbedo, Bodenbeläge ........................................................... 36 BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Vorrangiges Ziel der Planung ist, den Mangel an attraktiven Gewerbeflä- chen in Karlsruhe abzumildern. Im Zuge der Gewerbeflächenstudie von CIMA/Planquadrat aus dem Jahr 2012 und dessen Fortschreibung und Ak- tualisierung im Jahr 2021 wurde aufgezeigt, dass die bestehenden Gewer- begebietsflächen in Umfang und Lage nicht ausreichen um die aktuellen Bedarfe zu decken. Insbesondere größere, zusammenhängende Flächen mit guter Anbindung zu überörtlichen Erschließungsstraßen fehlen. Das Gewerbegebiet Gottesauer Feld soll ressourcenoptimiert entwickelt werden. Ziel ist neben einer effizienten Ausnutzung der in Anspruch ge- nommenen Fläche, die Schaffung eines Gewerbegebietes mit möglichst niedrigem Energie- und Ressourcenverbrauch und qualitätsvoller Grünord- nung. Ergänzend soll das vorhandene allgemeine Wohngebiet (WA) nach Westen erweitert werden. Um den verträglichen Übergang zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu schaffen, werden die Teilflächen des Gel- tungsbereiches in unmittelbarer Nachbarschaft zum allgemeinen Wohnge- biet als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) ausgewiesen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsver- bands Karlsruhe (FNP NVK 2030) überwiegend als „geplante gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Südlich anschließend befinden sich gewerbliche Be- standsflächen, sowie ein als „gemischte Baufläche“ dargestellter Bereich. Die „gemischte Baufläche“ wurde zu großen Teilen in ein „allgemeines Wohngebiet“ weiterentwickelt. Des Weiteren befindet sich im Südwesten eine „geplante gemischte Baufläche“. Für dieses Gebiet sieht der Flächen- nutzungsplan 2030 mindestens 25 Wohneinheiten und 45 Einwohnerinnen bzw. Einwohner vor. Die angedachte Nutzung entspricht der Darstellung im Flächennutzungsplan oder gilt als aus ihr entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der Großteil des Plangebiets liegt im Außenbereich. Für die Bestandsflächen des Gewerbegebietes und das allgemeine Wohngebiet nördlich der Straße „Am Zinken“ gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 476 „Kirchfeld nördlich der Waldhornstraße“ vom 14. Juni 1963. Für den Geltungsbereich des vorliegen- den Bebauungsplans „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ wird der Bebauungs- plan „Kirchfeld nördlich der Waldhornstraße“ verdrängt. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 5 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 23,7 ha große Plangebiet liegt im Norden des Stadtteils Neureut. Es wird im Osten durch die Grabener Straße, im Süden durch die Straße Am Zinken, im Westen durch die Rheinniederungen sowie im Norden durch ei- nen Recyclinghof und landwirtschaftliche Flächen begrenzt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebau- ungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Plangebiet liegt im Bereich der Niederterrasse, einem Gebiet mit vor- wiegend Parabraunerden aus würmzeitlichem Hochflutsediment auf Nieder- terrassenschotter. Es grenzt an die Rheinniederungen an. Der Geltungsbe- reich wird zu großen Teilen von Ackerflächen eingenommen. Darüber hin- aus existieren dort Feldhecken sowie schmale Obstwiesen. Im Plangebiet lie- gen laut Offenlandkartierung der LUBW drei nach § 30 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg bzw. § 33 Bundesnaturschutzgesetz geschützte Bio- tope (Gehölze am nördlichen Rand von Neureut / Biotopnummer 169162120143; Gehölze am nördlichen Rand von Neureut II / Biotopnum- mer 169162120142; Gehölze am Zinken / Biotopnummer 169162120024). Darüber hinaus befindet sich im Plangebiet das städtische Biotop Feldgehölz am Zinken. Bei den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Planungsgebiet handelt es sich laut Bodenfunktionsbewertung des Landesamtes für Geologie, Roh- stoffe und Bergbau (LGRB) Baden-Württemberg um Böden mit hoher bis sehr hoher Funktionserfüllung gegenüber den natürlichen Bodenfunktio- nen. Im Zuge einer detaillierteren Untersuchung konnte diese Bewertung nicht bestätigt werden. Insgesamt wurden hinsichtlich der natürlichen Bo- denfunktionen nur mittlere Funktionserfüllungen nachgewiesen. Die artenschutzrechtliche Prüfung ergab, dass 15 als Brutvögel einzustu- fende Arten im Plangebiet vorkommen. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Kar- tierung bzw. der Auswertung der Daten waren mit Goldammer (Rote Liste Baden-Württemberg – Vorwarnliste, RL-BW V), Haussperling (RL-BW V), Dorngrasmücke (RL-BW V) und Fitis (RL-BW 3 - Gefährdet) vier vorkom- mende Vogelarten als wertgebend einzustufen. Im Rahmen der Reptiliener- fassungen wurde im Geltungsbereich die Zauneidechse (RL-BW V) festge- stellt. Nähere Informationen sind dem Umweltbericht zu entnehmen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gelände wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Im südöstlichen Teil des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplans befinden sich gewerbli- che Baukörper, im südlichen Teil Wohngebäude im Bestand. An den Geltungsbereich angrenzende Nutzungen sind im Norden ein Re- cyclinghof und landwirtschaftliche Nutzfläche, im Westen BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 6 - landwirtschaftliche Nutzflächen und nach § 30 Naturschutzgesetz Baden- Württemberg bzw. § 33 Bundesnaturschutzgesetz geschützte Biotope, im Süden Gewerbe- und Mischgebietsnutzungen und im Osten Friedhofflä- chen sowie Suchräume für Kompensationsflächen. Das Gebiet wird im Westen durch die Grabener Straße und im Süden durch die Straße Am Zinken erschlossen. Zentral durch den Planbereich verläuft in Ost-West Richtung der Untere Dammweg. Im Regelungsbereich des Bebau- ungsplan Nr. 476 „Kirchfeld nördlich der Waldhornstraße“ vom 14.06.1963 bestehen Strom-, Wasser- und Gasversorgungsinfrastrukturen, sowohl in der Straße Am Zinken als auch in der Grabener Straße. Im Plangebiet befinden sich keine Kulturdenkmale gemäß Denkmalschutz- gesetz Baden-Württemberg. Direkt nördlich an den Planbereich angrenzend liegt ein flächenhaftes archäologisches Denkmal. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Gelände befindet sich in etwa zur Hälfte im Eigentum der Stadt Karls- ruhe; die übrigen Flächen im Geltungsbereich befinden sich in Privateigen- tum. 3.5 Belastungen Lärm Das Plangebiet wird durch Lärmemissionen querender oder umliegender Straßen belastet. Die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete von 65/55 dB(A) tags/nachts werden im Plangebiet mit dem Bestandsstraßennetz lediglich in der Nacht um bis zu maximal 1 dB(A) überschritten. Im südwestlichen Bereich des Plangebietes ergeben sich Überschreitungen des maßgebenden Orientierungswertes für Allgemeine Wohngebiete (55/45 dB(A) tags/nachts) von bis zu 2 dB(A) am Tag und bis zu 4 dB(A) in der Nacht. Hinsichtlich Gewerbelärm bestehen Einwirkungen durch die bestehenden umliegenden Misch- und Gewerbegebietsflächen. Die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 werden jedoch zum Teil deutlich unterschritten. Lediglich am nördlichen Gebietsrand werden die Werte durch das vorhandene Recyclingwerk am Tag und in der Nacht gerade eingehalten. Klima Die Flächen des Geltungsbereiches weisen eine mäßige Empfindlichkeit ge- genüber einer Nutzungsintensivierung auf. Das Planareal fungiert im jetzi- gen Zustand als Kaltluftentstehungsgebiet mittlerer Güte (350 bis 700 m³/s). Mit Blick auf die südlich angrenzende Bestandsbebauung ist von einer geringen bis mittleren thermischen Belastungssituation auszugehen. Die zu- künftige Gewerbegebietsfläche ist im Städtebaulichen Rahmenplan Klima- anpassung (SRKA) als Potentialfläche für eine klimaoptimierte Bebauung ausgewiesen. Aus stadtklimatischer Sicht ergibt sich für das Bebauungsge- biet ein geringes Konfliktpotential. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 7 - Boden Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Bereich des vorhandenen Wohngebietes die Fläche 00170-000 im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Des Weiteren ist der Bereich einer ehemaligen Baustelleneinrich- tungsfläche an der nordöstlichen Ecke des Planumgriffs aufgrund der ver- dichteten Bodenverhältnisse unter der Nummer 04885-000 erfasst. Auf den beiden Flächen besteht derzeit kein weiterer bodenschutzrechtli- cher Handlungsbedarf. Staubimmission Durch den nördlich angrenzenden Recyclinghof und dessen Arbeitsprozesse kommt es zu erhöhten Belastungen mit Feinstaub und sichtbarem Staub im Plangebiet. Von einer Überschreitung der nach 39. BImSchV und TA Luft zugelassenen 35 Tage pro Kalenderjahr mit mehr als 50 μg/m³ für PM10 muss für einen Teilbereich der Gewerbegebietsfläche ausgegangen werden. Weitere Erläuterungen sind dem Umweltbericht zu entnehmen. 4. Planungskonzept Durch die Planung soll der Mangel an Gewerbeflächen in Karlsruhe gemil- dert werden. Dabei wird durch die Möglichkeit flexibler Grundstücksgrößen und Grundstücks-zuschnitte auf die Bedarfe der Unternehmen reagiert. In Anbetracht der knappen Verfügbarkeit von Gewerbeflächen, soll das Gebiet als ressourcenoptimierter, begrünter Unternehmensstandort entwickelt wer- den. Die angedachte hohe bauliche Ausnutzung der Flächen und die konzeptio- nell angestrebte überwiegende Mehrgeschossigkeit wird mit einer ambitio- nierten Grünordnung verbunden. So kann in verträglicher Art und Weise sowohl den Flächenbedarfen für Unternehmen Rechnung getragen werden, als auch dem sparsamen Umgang mit bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen. Des Weiteren ist vorgesehen, das Gebiet möglichst klimafreundlich auszugestalten. Das vorhandene Allgemeine Wohngebiet wird nach Nordwesten erweitert. Für einen verträglichen Übergang zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung, werden die Teile des Geltungsbereiches in unmittelbarer Nachbarschaft zum allgemeinen Wohngebiet als eingeschränkte Gewerbe- gebiete ausgewiesen. Der Gewerbelärm wird durch eine Emissionskontin- gentierung nach DIN 45691 auf ein verträgliches Maß reduziert. Im Gewerbegebiet soll auch die Möglichkeit bestehen, ein Zentrum für Ret- tungs-Organisationen (Feuerwehr, DLRG, etc.) vorzusehen. Dadurch könn- ten Flächen in der Ortsmitte von Neureut (wieder) für Wohnnutzungen zur Verfügung gestellt werden. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 8 - 4.1 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Um dem dringenden Bedarf an Wohnbauflächen in Karlsruhe zu begegnen, wird angrenzend an das bestehende allgemeine Wohngebiet an der Straße Am Zinken eine im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche darge- stellte Fläche zum allgemeinen Wohngebiet entwickelt. Das derzeit schon bestehende allgemeine Wohngebiet wird somit arrondiert. Im allgemeinen Wohngebiet sind neben der Wohnnutzung noch Läden bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 200 m², sowie Schank- und Speise- wirtschaften allgemein zulässig. Mit der Beschränkung auf 200 m² Ver- kaufsfläche wird der deutliche Vorrang des Wohnens im Plangebiet unter- stützt. Zusätzlich können bei Bedarf kleinere Läden (z.B. Bäckereien, Kioske, Metzgerei, Obst- und Gemüseläden usw.) entstehen. Nur ausnahmsweise sind Gewerbe- oder Handwerksbetriebe, die das Woh- nen nicht wesentlich stören, zulässig. Auf diese Weise soll vor allem Klein- unternehmenden die Möglichkeit von Gewerberäumen, idealerweise am Wohnort/wohnortnah, eröffnet. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind nur ausnahmsweise zulässig. Der Anteil solcher Anlagen soll untergeordnet sein und in Summe als Leitlinie maximal 10% der überbaubaren Grund- stücksfläche in Anspruch nehmen. Mit der Beschränkung wird der deutliche Vorrang des Wohnens im Wohngebiet unterstützt. Anlagen für Verwaltung und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nicht zulässig. In Anbetracht der prognostizierten Wohnraumbedarfe und der vergleichsweise geringen Größe des allgemeinen Wohngebietes soll die- ses weitgehend der Wohnnutzung vorbehalten bleiben. Anlagen für sportliche Zwecke sind nicht zulässig. Nordwestlich des Planbe- reichs befinden sich im Bereich der Straße An der Sandgrube Sportanlagen. Es besteht im Plangebiet kein Bedarf an weiteren Anlagen für sportliche Zwecke. Gartenbaubetriebe sind ebenfalls nicht zulässig. Die im Bebauungsplan Nr. 476 „Kirchfeld nördlich der Waldhornstraße“ vom 14.06.1963 beinhaltete Gärtnereinutzung nördlich des bestehenden Wohngebietes wird nicht wei- terverfolgt. Es gibt absehbar keinen Bedarf an Gärtnereiflächen im Plange- biet. Tankstellen sind nicht zulässig. Es besteht kein Bedarf an einer weiteren Tankstelle. Die nächstgelegene Tankstelle befindet sich ca. 70 m südlich in der Grabener Straße. Eingeschränktes Gewerbegebiet 1, 2 (GEE) Angrenzend an das allgemeine Wohngebiet werden eingeschränkte Gewer- begebiete verortet, sodass eine bessere Verträglichkeit zwischen den Nut- zungsarten entsteht. Eine Kontingentierung der Schallemissionen wird vor- genommen, um die Anforderungen an die Verträglichkeit mit dem benach- barten allgemeinen Wohngebiet herzustellen. Allgemein zulässig sind: das BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 9 - Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, öffentliche Betriebe und Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude. Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts- personen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebe- trieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse unter- geordnet sind. Wohnen im Gewerbegebiet muss eine Ausnahme bleiben; das Schutzniveau für die menschliche Gesundheit ist niedriger angesetzt als in Wohngebieten. Die Zulässigkeit derartiger Wohnungen ist abhängig von den betrieblichen Erfordernissen im Einzelfall, sollte im Regelfall aber eine Anzahl von maximal zwei Wohnungen pro Gewerbebetrieb nicht über- schreiten. Betriebe des Einzelhandels sind ausnahmsweise zulässig. Die Ausnahme de- finiert sich im Charakter der Versorgung des Gebietes. Daher wird die zuläs- sige Verkaufsfläche auf maximal 200 m² beschränkt. Die eingeschränkten Gewerbegebiete sind nicht als klassische Einzelhandelsstandorte konzipiert. Mit der Beschränkung auf 200 m² Verkaufsfläche, sollen nur Läden mit nah- versorgungsrelevantem Sortiment zur Versorgung des Gebiets für die dort tätigen Personen, (wie Kioske, Bäckereien, Metzgereien, Imbisse usw.) er- möglicht werden. Diese benötigen in der Regel kleinere Verkaufsflächen. Eine Festlegung auf 200 m² Verkaufsfläche ist daher zielführend. Betriebe des Einzelhandels mit größerer Verkaufsfläche, die häufig einen größeren Einzugsbereich haben, sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind außerdem Einzelhandelsbetriebe soweit sie in direkter Verbindung mit einem Produktions-, Handwerks-, Reparatur-, oder Veredelungsbetrieb stehen und dem Gewerbebetrieb auf demselben Grundstück auf einer untergeordneten Betriebsfläche zugeordnet sind. Die eingeschränkten Gewerbegebiete sind nicht als klassische Einzelhandels- standorte konzipiert. Es handelt sich lediglich um Nebeneinrichtungen der im Plangebiet vorhandenen typischen Gewerbebetriebe, denen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Produkte auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Die den zulässigen Betrieben zugeordneten Verkaufsflächen sol- len deshalb einen deutlich untergeordneten Charakter haben. Daher gilt auch hier eine Verkaufsflächenbeschränkung auf maximal 400 m². Einzel- handelsangebote mit größerer Verkaufsfläche, auch wenn in direkter Ver- bindung mit einem im Gebiet zulässigen Produktions-, Handwerks-, Repara- tur-, oder Veredelungsbetrieb stehend, sind unzulässig. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind nur ausnahmsweise zulässig. Der Anteil solcher Anlagen soll untergeordnet sein und in Summe als Leitlinie maximal 10% der überbaubaren Grund- stücksfläche des Gesamtgebiets in Anspruch nehmen. In Karlsruhe besteht ein gutachterlich nachgewiesener Mangel an hochwertigen Gewerbeflä- chen in der Nähe von übergeordneten Straßen (siehe CIMA/Planquadrat aus dem Jahr 2012 und dessen Fortschreibung und Aktualisierung im Jahr 2021). Dieses Gewerbegebiet mit Anschluss an die B 36 soll daher nur nachrangig für Anlagen mit kirchlicher, kultureller, sozialer und gesundheit- licher Zweckbestimmung geöffnet werden. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 10 - Unter Bezugnahme auf das Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstät- ten und Bordellbetrieben in Karlsruhe aus dem Jahr 2021 werden in den eingeschränkten Gewerbegebieten südlich des Unteren Dammweg werden um einer negativen Image-Veränderung des gesamten Gebiets vorzubeu- gen (Trading-Down-Effekt), Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Ver- gnügungsstätten ausgeschlossen. Anlagen für sportliche Zwecke sind nicht zulässig. Nordwestlich des Planbe- reichs befinden sich im Bereich der Straße An der Sandgrube Sportanlagen. Es besteht im Plangebiet kein Bedarf an weiteren Anlagen für sportliche Zwecke. Tankstellen sind unzulässig. Planungsziel ist ein ressourcenoptimiertes Ge- werbegebiet, welches insbesondere hinsichtlich der Flächennutzungseffizi- enz Vorbildcharakter entwickelt. Für die Versorgungssituation der Bevölke- rung ist eine öffentliche Tankstelle in diesem Bereich nicht notwendig. Be- triebstankstellen zur Eigenversorgung als Teil der betrieblichen Nutzung sind zulässig. Gewerbegebiet 1, 2, 3 (GE) Angrenzend an die eingeschränkten Gewerbegebiete und nördlich der Straße Unterer Dammweg werden Gewerbegebiete vorgesehen. Allgemein zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öf- fentliche Betriebe, sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Expli- zit wird die allgemeine Zulässigkeit von Flächen und Anlagen für Feuerwehr und rettungsdienstliche Zwecke aufgezeigt. Hier besteht eine noch nicht näher konkretisierte Planung für die Verlagerung der Ortsfeuerwehr Neu- reut aus dem Ortskern und Interesse bei verschiedenen Rettungsorganisati- onen an einer Konzentration auf einer gemeinsamen Fläche. Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts- personen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind. Wohnen im Ge- werbegebiet muss eine Ausnahme bleiben, da das Schutzniveau für die menschliche Gesundheit häufig niedriger angesetzt ist als in Wohngebieten. Die Zulässigkeit derartiger Wohnungen ist abhängig von den betrieblichen Erfordernissen im Einzelfall, sollte im Regelfall aber eine Anzahl von maxi- mal zwei Wohnungen pro Gewerbebetrieb nicht überschreiten. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind nur ausnahmsweise zulässig. Die Ausnahme definiert sich darin, dass der Anteil solcher Anlagen untergeordnet sein muss und in Summe als Leitlinie maximal 10% der überbaubaren Grundstücksfläche des Gesamtgebiets in Anspruch nehmen soll. Dieses Gewerbegebiet mit Anschluss an die B 36 soll daher nur nachrangig für Anlagen mit kirchlicher, kultureller, sozialer und gesundheitlicher Zweckbestimmung geöffnet werden. Betriebe des Einzelhandels sind ausnahmsweise zulässig. Die Ausnahme de- finiert sich im Charakter der Versorgung des Gebietes. Daher wird die zuläs- sige Verkaufsfläche auf maximal 200 m² beschränkt. Die eingeschränkten Gewerbegebiete sind nicht als klassische Einzelhandelsstandorte konzipiert. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 11 - Mit der Beschränkung auf 200 m² Verkaufsfläche sollen nur Läden mit nah- versorgungsrelevantem Sortiment für die Versorgung des Gebietes für die dort Tätigen (wie Kioske, Bäckereien, Metzgereien, Imbisse usw.) ermöglicht werden. Diese benötigen in der Regel kleinere Verkaufsflächen. Eine Festle- gung auf 200 m² Verkaufsfläche ist daher zielführend. Betriebe des Einzel- handels mit größerer Verkaufsfläche, die häufig einen größeren Einzugsbe- reich haben, sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe soweit sie in direkter Verbindung mit einem Produktions-, Handwerks-, Reparatur-, oder Verede- lungsbetrieb stehen und dem Gewerbebetrieb auf demselben Grundstück auf einer untergeordneten Betriebsfläche zugeordnet sind. Die Gewerbege- biete sind nicht als klassische Einzelhandelsstandorte konzipiert. Es handelt sich lediglich um Nebeneinrichtungen der im Plangebiet vorhandenen typi- schen Gewerbebetriebe, denen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Pro- dukte auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Die den zulässi- gen Betrieben zugeordneten Verkaufsflächen sollen deshalb einen deutlich untergeordneten Charakter haben. Daher gilt auch hier eine Verkaufsflä- chenbeschränkung von maximal 400 m². Einzelhandelsangebote mit größe- rer Verkaufsfläche, auch wenn in direkter Verbindung mit einem im Gebiet zulässigen Produktions-, Handwerks-, Reparatur-, oder Veredelungsbetrieb stehend, sind unzulässig. Unter Bezugnahme auf das Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstät- ten und Bordellbetrieben in Karlsruhe aus dem Jahr 2021 werden in den Gewerbegebieten, um einer negativen Image-Veränderung des gesamten Gebiets vorzubeugen (Trading-Down-Effekt), Bordelle und bordellartige Be- triebe ausgeschlossen. Darüber hinaus werden aus denselben Gründen auch Vergnügungsstätten (z.B. Spielhallen und Wettbüros) mit Ausnahme der Unterart Freizeit-Center ausgeschlossen. Unter letztgenanntem Typus sind klassischerweise Betriebe zusammengefasst, die Besuchern eine Vielzahl von Freizeitspielmöglichkei- ten, häufig auch in Verbindung mit Sportangeboten anbieten. Je nach Standortumfeld und Gestaltung ist von ihnen keine vergleichbare negative Vorbildwirkung zu erwarten. In den Gewerbegebieten, ist daher auch mit Blick auf die weitere Entfernung zur Wohnbebauung eine ausnahmsweise Zulässigkeit vertretbar. Anlagen für sportliche Zwecke sind ausgeschlossen. Nordwestlich des Plan- bereichs befinden sich im Bereich der Straße An der Sandgrube Sportanla- gen. Es besteht im Plangebiet kein Bedarf an weiteren Anlagen für sportli- che Zwecke. Der Mangel an geeigneten Gewerbeflächen macht es notwen- dig, sich im Wesentlichen auf eine gewerbliche Nutzung im Planareal zu be- schränken. Tankstellen sind unzulässig. Planungsziel ist ein ressourcenoptimiertes Ge- werbegebiet, welches insbesondere hinsichtlich der Flächennutzungseffizi- enz Vorbildcharakter entwickelt. Gewerbliche Tankstellen weisen in der Re- gel einen hohen Flächenbedarf auf. Für die Versorgungssituation der Bevöl- kerung ist eine (öffentliche) Tankstelle in diesem Bereich nicht notwendig. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 12 - Betriebstankstellen zur Eigenversorgung als Teil der betrieblichen Nutzung sind zulässig. Auf Grund der hohen Belastungen durch Lärm und Staub in einem kleinen Teilbereich des Gewerbegebietes (Grenzwertüberschreitung der 39. BIm- SchV für PM 10 ) ist dort die Gewährleistung gesunder Arbeitsverhältnisse nicht gegeben. Deshalb werden in dem definierten Bereich die Errichtung von Bürogebäuden und die Einrichtung von Sozialräumen und -nutzungen zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt ausgeschlossen. Diese Festset- zung gilt solange, bis der Nachweis erbracht wurde, dass die einschlägigen Grenzwerte für Lärm und insbesondere Staubimmissionen vollumfänglich eingehalten werden und so dem Schutz der menschlichen Gesundheit Sorge getragen wird. Der Nachweis ist durch den Antragssteller auf Bauan- tragsebene zu erbringen. In die Beurteilung des Nachweises ist das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz einzubinden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Als Maß der baulichen Nutzung werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine maximale Wandhöhe von 8 Metern festgesetzt. Diese Wand- höhe entspricht weitgehend dem Maß der Höhenentwicklung im angren- zend bestehenden allgemeinen Wohngebiet, welches mit dieser Planung er- weitert und fortgeführt werden soll. Die Orientierungswerte des § 17 Ab- satz 2 BauNVO werden bei GFZ und GRZ eingehalten. Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) Zur besseren Ausnutzung der knappen Gewerbeflächen im Sinne eines res- sourcen-optimierten Gewerbegebietes werden eine GRZ von 0,8 und eine maximale Wandhöhe von 15 Metern zugelassen. Zugleich ist eine Wand- höhe von mindestens 10 Metern, vorzugsweise in mehreren Geschossen, zu realisieren. Die Festsetzung einer Mindestwandhöhe ist wirtschaftlich ver- träglich, da im eingeschränkten Gewerbegebiet klassische Produktion nur sehr bedingt stattfinden wird. Bei voller Ausnutzung der maximalen Wand- höhe kann es zu einer Überschreitung der Orientierungswerte des § 17 Ab- satz 2 BauNVO (hier Baumassenzahl BMZ) kommen. Eine Verdichtung an dieser Stelle ist auch städtebaulich begründet. Durch die angestrebte Höhenentwicklung besteht die Möglichkeit den Eintrag von Schall aus den nördlich angrenzenden Bereichen in das allgemeine Wohn- gebiet zu reduzieren. Der Abstand zwischen den Baubereichen des einge- schränkten Gewerbegebiets 2 und den Baubereichen für neue Wohnge- bäude beträgt mindestens 20 m, zu den bestehenden Wohngebäuden 30 m. Des Weiteren entstehen erst durch die verfolgte Dichte im städtebauli- chen Konzept gewerbliche Flächen in einem Maß mit vergleichsweise gerin- gem Flächenumgriff, der die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Bö- den rechtfertigt. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 13 - Gewerbegebiet (GE) Es werden in den Gewerbegebieten 1 und 3, eine GRZ von 0,8, maximal zu- lässige Wandhöhen von 15 Metern sowie eine Mindestwandhöhe von 10 Metern festgesetzt. Die Festsetzung einer Mindestwandhöhe ist wirtschaft- lich verträglich, da weiterhin im Erdgeschoss Produktionsstätten unterge- bracht werden können und es keine Regelung der Geschosshöhen gibt. Im Gewerbegebiet 2 werden 0,8 als GRZ, maximal zulässige Wandhöhen von 12 Metern, aber keine Mindestwandhöhe festgesetzt. Bei voller Aus- nutzung der maximalen Wandhöhe kann es in den Gewerbegebieten 1 und 3 zu einer Überschreitung der Orientierungswerte des § 17 Absatz 2 BauNVO (hier Baumassenzahl BMZ) kommen. Eine Verdichtung an dieser Stelle ist städtebaulich begründet. Erst durch die verfolgte Dichte im städtebaulichen Konzept werden gewerbliche Flächen in einem Maß mit vergleichsweise geringem Flächenumgriff zur Verfügung ge- stellt, der die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Böden rechtfertigt. Zum nordwestlichen Rand des Gebietes nimmt die zulässige Höhenentwick- lung ab, um eine bessere Verträglichkeit im Übergang zur Landschaft zu er- reichen. Nebenanlagen Grundsätzlich sind oberirdische Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 und Abs. 1a BauNVO mit Ausnahme von Wegen, Zufahrten, Überdachun- gen von Tiefgaragenzufahrten nur innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen und in den dafür festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zu- lässig. Hierdurch wird gewährleistet, dass Nebenanlagen grundsätzlich in die Baukörper integriert oder in den dafür festgesetzten Flächen errichtet werden, damit attraktive und gestaltete Freiräume mit einer hohen Aufent- haltsqualität entstehen können. 4.3 Bauweise Um die städtebauliche Struktur des vorhandenen Wohngebietes aufzugrei- fen und fortzusetzen, wird im allgemeinen Wohngebiet die geschlossene Bauweise festgesetzt. Im vorhandenen allgemeinen Wohngebiet sind Rei- henhäuser und größere Einzelhäuser ohne Grenzabstand entstanden. Diese Bauweisen sollen sich im erweiterten allgemeinen Wohngebiet fortsetzen können. In den eingeschränkten Gewerbegebieten und Gewerbegebieten wird die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung festgesetzt. Gewerbliche Bau- vorhaben brauchen ein hohes Maß an Flexibilität. Bereits im gewerblichen Bestand gibt es Baukörper die deutlich über 50 m Länge aufweisen. 4.4 Erschließung Die in der Planzeichnung beinhalteten öffentlichen Verkehrsflächen, Geh- und Radwege, Parkierungsflächen sowie das Verkehrsgrün dienen aus- schließlich der besseren Lesbarkeit und dem Verständnis. Die dargestellte Aufteilung der Flächen hat keinen Festsetzungscharakter. Dies soll eine BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 14 - spätere Anpassung der Verkehrsplanung an neue Verkehrskonzepte ohne Bebauungsplanänderung ermöglichen. ÖPNV Die Buslinie 71 bindet bisher das allgemeine Wohngebiet und das westlich gelegene Gewerbegebiet „Im kleinen Bruch“ an. Durch die neuen Ver- kehrswege im Plangebiet ergeben sich zukünftig Potentiale für eine Opti- mierung die ÖPNV-Anbindung. Die neuen Gewerbeflächen könnten bei ver- besserter Fahrzeugausstattung auch durch den Busverkehr erschlossen wer- den. Auf diese Weise könnte zusätzlicher Individualverkehr durch Arbeit- nehmer und Arbeitnehmerinnen reduziert werden. Motorisierter Individualverkehr Für die Bestandsnutzungen bleibt die vorhandene Erschließung bestehen. Neben den Bestandserschließungen ist vorgesehen, südlich und nördlich der Straße Unterer Dammweg jeweils neue Straßen anzulegen. Die Mündungs- bereiche dieser neuen Erschließungsstraßen liegen sich auf der Straße Unte- rer Dammweg gegenüber und binden jeweils auf die Grabener Straße durch. Ruhender Verkehr Unterhalb der Geländeoberfläche sind teilweise auch außerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen Gemeinschaftstiefgaragen mit Abstellräu- men, Technikräumen, Fahrradabstellanlagen und sonstigen Nebenräumen zulässig. Oberirdischen Stellplätze sind nur in den Baubereichen und den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Dadurch werden die oberirdischen Freibereiche weitgehend von Bebauung freigehalten, können gestaltet wer- den und gewinnen dadurch deutlich an Aufenthaltsqualität. Für den ruhenden Verkehr werden beidseits entlang der neuen Erschlie- ßungsstraßen Parkierungsflächen für öffentliche Stellplätze vorgesehen. Diese werden überwiegend LKW-tauglich ausgelegt (Anzahl: ca. 45 LKW- Stellplätze ≅ 135 Kfz-Stellplätze). Für das allgemeine Wohngebiet werden keine zusätzlichen öffentlichen Stellplätze vorgesehen, da dies die beste- henden Platzverhältnisse in der Straße Am Zinken nicht zulassen. Im Norden des Plangebietes sind überdachte Fahrradabstellanlagen vorgesehen. Geh- und Radwege Die Geh- und Radwegeflächen binden an das bestehende Wegenetz an. Das Radwegenetz verläuft überwiegend entlang der Außengrenze des Gel- tungsbereichs des Bebauungsplanes. Es wird ergänzt durch einen Radweg auf der Südseite der Straße Unterer Dammweg. 4.5 Ver- und Entsorgung Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Wärme Im Bereich der Bestandsbebauung entlang der Straße Am Zinken bleiben die Ver- und Entsorgungsstrukturen erhalten. Die Stromversorgung für das geplante Gewerbegebiet soll über die Grabener Straße erfolgen. Hierfür werden voraussichtlich zwei Trafostationen benötigt. Die genaue Lage der Trafostationen innerhalb des GE3 kann erst bestimmt werden, wenn die BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 15 - Leistungsbedarfe der zukünftigen Abnahmestellen bekannt sind. Die Ver- sorgung mit Wasser soll überwiegend über den Weg zwischen allgemeinem Wohngebiet und eingeschränktem Gewerbegebiet erfolgen. Die neu zu er- richtende Erschließung ist in den Querschnitten so geplant, dass bei Bedarf auch Gasleitungen verlegt werden könnten. Entwässerung Das Gebiet ist im modifizierten Trennsystem zu entwässern. Das Nieder- schlagswasser ist zu 100 % auf den jeweiligen Grundstücken zurückzuhal- ten und zu bewirtschaften. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versicke- rung gebracht werden. Belastetes Niederschlagswasser ist vor einer Versi- ckerung entsprechend den gültigen Regelwerken zu behandeln. Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung für das Allgemeine Wohngebiet (WA) erfolgt über die Straße „Am Zinken“. Die Aufstellflächen für die Abfallsammelstellen sind innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Nebenanlagen, maxi- mal 15 m von der Straße „Am Zinken“ entfernt, anzuordnen. Im Bereich der gewerblich genutzten Grundstücke (GEE und GE) erfolgt die Abfallentsorgung ausschließlich über die öffentlichen Straßen. Eine Befah- rung der jeweiligen Privatgrundstücke wird ausgeschlossen. Die Abfallbehäl- ter sind innerhalb der Baubereiche maximal 15 m von der öffentlichen Straße entfernt aufzustellen oder müssen von dem Grundstückseigentü- mer/Nutzer am Straßen-/Gehwegrand am Leerungstag bereitgestellt wer- den. 4.6 Gestaltung Dächer Allgemeines Wohngebiet: Als Dachform wird das Satteldach mit einer Neigung von 30° - 35° festge- setzt. Die Firstausrichtung orientiert sich ebenfalls am Bestand. Dachaufbau- ten sollen als untergeordnete Bauteile gestalterisch gegenüber dem Haupt- dach zurücktreten und werden daher in Größe, Lage und Anzahl begrenzt. Durch die Vorgaben zur Materialität und Farbe ist die Erscheinung der Gau- ben dem Hauptdach angepasst und hebt sich nicht ab. Damit soll die vor- handene Bestandstruktur gestalterisch fortgeführt werden. Dies erleichtert das Einfügen in die Umgebung. Eingeschränktes Gewerbegebiet/Gewerbegebiet: In den eingeschränkten Gewerbegebieten/Gewerbegebieten sind flache und flachgeneigte Dächer mit 0° bis 8° Dachneigung zulässig. Flachdächer und flachgeneigte Dächer sind in Gewerbegebieten üblich; sie entsprechen außerdem den Dachformen, die im gewerblichen Bestand entlang der Straße Am Zinken vorkommen. Auf Ihnen lassen sich notwendige techni- sche Aufbauten besser realisieren, aber auch eine Dachbegrünung. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 16 - Werbeanlagen Zur Vermeidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch Lichtemissio- nen bestimmter Werbeanlagen wird eine Verwendung von wechselndem oder bewegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches aus- geschlossen. Insbesondere Beleuchtung an der Grenze zum unbebauten Außenbereich ist aus artenschutzrechtlichen Gründen insektenschonend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. 4.7 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen Die hier begründeten Maßnahmen orientieren sich an den vorhandenen na- turräumlichen Gegebenheiten unter größtmöglicher Beibehaltung beste- hender Biotopstrukturen, im Sinne eines Biotopverbundes für die Biotopty- pen trocken-warmer, mittlerer sowie feuchter Standorte. 4.7.1 Grünplanung, Pflanzungen Ziel der Grünplanung ist es, die Inanspruchnahme des Außenbereichs für eine überwiegend gewerbliche Nutzung durch eine ambitionierte, qualitäts- volle Durch- und Eingrünung verträglich zu gestalten. Ein durchgehender Grüngürtel umschließt das Gebiet auf der Nord- und Westseite. Hier sind mit dem Erhalt und der Neuentwicklung von Gehölzstrukturen sowie Ma- gerwiesen wichtige Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Diese sind ferner wesentlich für die Eingrünung und dienen auch der Schaffung von Habita- ten für Brutvögel und Zauneidechsen (vgl. Pkt. 4.8.2). Des Weiteren stellt die Ergänzung der Baumreihe auf der Südseite der Straße Unterer Dammweg (Querspange) eine Aufwertung des Straßen- raums dar. Die Baumpflanzungen auf öffentlichen und auf privaten Flächen lockern das Gebiet auf. Mit den Festsetzungen zur Pflanzqualität und Her- stellung ausreichend dimensionierter Baumquartiere (Baumscheiben, durch- wurzelbares Bodenvolumen) werden Voraussetzungen für eine langfristig vitale Entwicklung der Bäume geschaffen. Die im Gebiet typischen Gehölz- strukturen werden als planerisches Element aufgenommen und sind Be- standteil der Konzeption zur Durch- und Eingrünung des Gewerbegebietes. Große Anteile der Dachflächen sind ebenfalls zu begrünen. Die Festsetzun- gen zur extensiven Dachbegrünung sorgen nicht nur für eine Entlastung der Kanalisation, sondern erfolgen auch und vor allem aus ökologischen und klimatischen Gründen. Abgesehen von bautechnischen Vorteilen können über die Dachbegrünung Lebens- und Rückzugsräume für Tiere und Pflan- zen geschaffen sowie Staub und Schadstoffe gebunden werden. Weitere Einzelheiten sind dem Umweltbericht zu entnehmen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind gemäß Klimaschutz- und Klimawan- delanpassungsgesetz BW Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zu errichten, wodurch die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion nicht beeinträchtigt werden dürfen. Ferner sind sie auch um das Maß ihrer Höhe ab Oberkante Attika von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so auszugestalten, dass sie BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 17 - nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrü- nung führen. Siehe dazu auch die Hinweise, Ziff. 12. Photovoltaikmodule sind gemäß dem Stand der Technik reflexionsarm auszuführen. Im eingeschränkten Gewerbegebiet/Gewerbegebiet sind zusätzlich Fassa- den mit mehr als 50 m² geschlossener Wandfläche (z.B. Gewerbe-/ Lager- hallen) mit Kletterpflanzen zu begrünen. Dies wirkt der Wahrnehmung von Massivität großer, ungegliederter Fassadenflächen entgegen. Für Fassaden mit Öffnungen (z.B. Bürogebäude) wird eine mindestens 30-prozentige Be- grünung der geeigneten Fassadenflächen festgesetzt. Die Begrünung von Gebäudefassaden, Nebenanlagen und Mauern leisten einen wichtigen öko- logischen Beitrag. Sie tragen außerdem zu einem angenehmen Lokalklima und zur Anpassung an den Klimawandel bei. Sie schaffen Lebens- und Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen, binden Staub sowie Schadstoffe und sorgen für eine Abkühlung der Luft. 4.7.2 Eingriff in Natur und Landschaft Der Eingriff in Natur und Landschaft betrifft Rasen-, Grünland-, Acker- und andere landwirtschaftlich genutzte Flächen, wie kleine Streuobstwiesen, Brachflächen unterschiedlicher Entwicklungsstadien sowie Gehölze, Bäume, die dort vorkommenden Tierarten und das Schutzgut Boden. Der Eingriff wird gemäß Ökokonto-Verordnung Baden-Württemberg quantifiziert und ausgeglichen. Weitere Einzelheiten sind dem Umweltbericht zu entnehmen. Entwicklungspflege in diesem Zusammenhang ist der Zeitraum, der voraus- sichtlich notwendig ist bis das Biotop seine volle ökologische Leistungsfähig- keit erreicht hat. Bei Bäumen ist dieser Zeitraum deutlich länger als 30 Jahre, er wird aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Für Wiesen, die aus langjährigen Ackerflächen entwickelt werden, beträgt die durchschnittliche Entwicklungszeit in Karlsruhe 20 Jahre, weil der Vorrat von Wiesensamen im Boden weitgehend erschöpft ist und sich der Eintrag von fehlenden Arten von außen und deren Ausbreitung innerhalb der Wiese über Jahrzehnte hinziehen. Daher ist ein möglichst großer Anteil an Grünland oder kleinen Grünflächen zu erhalten. Diese erfüllen die Funktion von wertvollen Spenderflächen. Durch langfristige Sicherung der ökologisch angepassten Pflege in Form von ein- oder zweischüriger Mahd mit Mähgut- abtransport kann die Qualität dieser „Spenderflächen“ erhalten werden. Für die Wiederbesiedlung durch Tierarten des Lebensraums Wiese (zahlrei- che Insekten- und Spinnenarten sowie Arten des Bodenlebens) ist ein noch längerer Zeitraum anzusetzen, weil Voraussetzung für das Vorkommen be- stimmter Tierarten oft das Vorhandensein bestimmter Pflanzenarten ist. 4.7.3 Ausgleichsmaßnahmen Der Ausgleichsbedarf orientiert sich am zuvor erhobenen, bewerteten Ein- griff. Weitere Einzelheiten sind dem Umweltbericht zu entnehmen. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 18 - 4.8 Maßnahmen für den Artenschutz a) Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Erhalt artenschutzrechtlich relevanter Lebensräume Die westlichen und nördlichen Randflächen des Geltungsbereichs werden von Bebauung freigehalten, so dass Teillebensräume artenschutzrechtlich relevanter Arten erhalten bleiben. Südlich der Feldhecke, knapp außerhalb des Geltungsbereichs im Norden, besteht ein sehr schmaler Krautsaum, der von der Zauneidechse besiedelt wird. Zum Schutz der Tiere ist in diesen Saumbereich nicht 18 einzugreifen. Entfernung des Vegetationsbestandes außerhalb der Brutzeit bzw. der Aktivitätszeit von Fledermäusen Zum Schutz brütender Vogelarten und von Fledermäusen ist die Beseitigung der Vegetationsbestände außerhalb der Brutzeit der Vögel bzw. der Aktivi- tätsperiode der Fledermäuse vorzusehen. Bei der Verschneidung des rele- vanten Zeitraumes bei den Vögeln (Anfang Oktober bis Ende Februar) mit dem der Fledermäuse (Anfang November bis Mitte März) ergibt sich eine zulässige Rodungsphase von Anfang November bis Ende Februar. Kurz vor dem Fällen der Bäume sind vorhandene fledermausrelevante Strukturen (Höhlen, Spalten, Rindentaschen) auf einen möglichen Besatz hin zu über- prüfen. Sollte bei der Prüfung kurz vor dem Fälltermin ein Besatz festgestellt werden, ist der Baum von der Fällung auszunehmen und das weitere Vorge- hen mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe, Fachbereich Ökologie festzulegen. Kontrolle der Bauflächen auf Schlaf- und Ruheplätze des Rotfuchses Der Rotfuchs unterliegt nach § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht und nicht den Zugriffsverboten des besonderen Artenschutzrechts. Zur Ver- meidung (nicht tierschutz- und jagdrechtskonformer) Tötungen oder Verlet- zungen ist in den jeweiligen Bauabschnitten zu kontrollieren, ob sich dort Schlaf- und Ruheplätze des Rotfuchses befinden. Bei positivem Befund sind in Absprache mit der Unteren Jagdbehörde geeignete Vergrämungsmaß- nahmen zu ergreifen und die Bauten zu verschließen. Umsiedlung von Zauneidechsen Zur Vermeidung des Tötungsverbots sind die im Eingriffsbereich befindli- chen Zauneidechsen zu fangen und in einen optimierten Ersatzlebensraum zu verbringen. Insektenschonende Außenbeleuchtung Zum Schutz fliegender nachtaktiver Insekten ist im Geltungsbereich eine streulicht-arme Beleuchtung zu verwenden, die einen niedrigen Strahlungs- anteil im kurzwelligen Bereich hat. Sie emittieren weniger Strahlung im Spektrum der Lichtempfindlichkeit des Insektenauges und locken dadurch weniger Insekten an. Dies gilt für Straßen- und Außenbeleuchtung. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 19 - Vermeidung von Vogelschlag Insbesondere Gewerbe- bzw. Bürogebäude mit größeren Glasfassaden kön- nen aufgrund von Durchsicht und Spiegelungen ein erhöhtes Vogelschlagri- siko auslösen. Für den Fall, dass für die Gebäude im Geltungsbereich grö- ßere Fenster oder ganze Glasfronten vorgesehen sind bzw. nicht vermieden werden können, sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Dazu zählt u.a. die Verwendung reflexionsarmer Gläser, transluzenter Flächen, Glas- bausteine sowie der Aufdruck von Strukturen. Aufstellen von Totholzstrukturen Für holzbewohnende Insektenarten sind, Bäume aus dem Geltungsbereich, an denen Schlupflöcher von Insekten festgestellt wurden, zu einer Totholz- struktur aufzustellen. Die Stämme können innerhalb des Geltungsbereichs in Grünflächen, in den Ersatzlebensräumen für die Zauneidechse (s. CEF 2) oder an geeigneter Stelle im Umfeld des Geltungsbereichs aufgestellt wer- den. b) CEF-Maßnahmen Für die Umsetzung der CEF-Maßnahmen ist zur Vermeidung von Florenver- fälschung entsprechend der geltenden rechtlichen und fachlichen Vorgaben gebietsheimisches Saat- und Pflanzgut der genannten Vorkommensgebiete zu verwenden. Zur Umsetzung der Maßnahmen ist ein mehrjähriger Vorlauf der erforder- lich; für die Entwicklung von Hecken (CEF 1) ist ein Entwicklungszeitraum von über 5 Jahren anzunehmen. Anlage von Feldhecken für Gehölzbrüter (CEF 1) Um die vorhabensbedingte Beanspruchung von Brutrevieren wertgebender Brutvogelarten unter den Gebüschbrütern (Goldammer, Dorngrasmücke) auszugleichen, ist die Anlage von Feldhecken erforderlich. Diese müssen von ausreichender Größe/Länge sein, um als Ersatzlebensraum für alle be- anspruchten Brutstätten dienen zu können. Als neue Brutlebensräume bie- ten sich die erforderlichen Ersatzpflanzungen zum Ausgleich der geschütz- ten Biotope an. Anlage eines Ersatzlebensraumes für die Zauneidechse (CEF 2) Um eine Tötung/Verletzung von Zauneidechsen sowie die Beschädigung von deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu vermeiden, ist die Herstel- lung eines Ersatzlebensraumes erforderlich, in den die Tiere in der Vegetati- onsperiode vor Beginn der Baumaßnahme durch Vergrämung und/oder Umsiedlung eingebracht werden. Mögliche Ersatzhabitate stellen breite Krautsäume entlang der notwendigen Heckenpflanzungen im Norden oder der im Südwesten der Erweiterungsfläche angrenzende bzw. verbleibende Grünstreifen dar, wo Totholzhaufen anzulegen sind. Hier sind die arten- schutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu beachten. Die CEF-Maßnahmen müssen rechtzeitig angelegt werden. Dies bedeutet, eine ökologisch-funktionale Kontinuität ist ohne zeitliche Lücke zum Eingriff zu gewährleisten. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 20 - 4.9 Maßnahmen zum Immissions- und Klimaschutz Lärm Zum Schutz vor Verkehrslärm werden Schallschutzmaßnahmen an den Ge- bäuden notwendig. Dabei wirken auf das Plangebiet vor allem Verkehrslär- mimmissionen der B 36, der Grabener Straße und des Unteren Dammweges ein. Es wurden aktive Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm geprüft, diese schieden aber wegen Unverhältnismäßigkeit oder mangelnder Wir- kung aus. Als passive Maßnahmen wird zum Schutz vor den Verkehrs- lärmeinwirkungen zum einen eine hinreichende Belüftung der zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräume u.a. durch den Einbau schallgedämmter Lüf- tungseinrichtungen gesichert. Nachdem das Plangebiet durch Lärmimmissionen mehrerer bestehender ge- werblicher bzw. industrieller Betriebe vorbelastet ist, werden zum anderen bei der Festlegung der für die Dimensionierung der zusätzlich erforderlichen passiven Maßnahmen an der Gebäudehülle die maßgeblichen Lärmpegelbe- reiche im Gewerbegebiet anhand des Gesamtlärms aus Verkehrs- und Ge- werbelärm berücksichtigt. Die passiven Maßnahmen sind entsprechend dem Ergebnis des Fachbeitrags Schall (April 2022, Aktualisierung September 2023) verpflichtend und auf Bauantragsebene nachzuweisen. Nachdem sich sowohl innerhalb des Plangebietes, als auch im weiteren Um- feld rund um das Plangebiet Wohnnutzungen im Innen- und Außenbereich finden und somit bereits im Bestand ein potentieller Lärmkonflikt vorliegt, wird für die geplanten Gewerbeansiedlungen eine Emissionskontingentie- rung nach DIN 45691 festgesetzt. Diese sorgt dafür, dass an den schutz- würdigen Bereichen, vor allem den Wohngebieten inner- und außerhalb des Plangebietes keine unzulässig hohen Lärmbelastungen auftreten. Die Ergeb- nisse des Fachbeitrags Schall zeigen auf, dass in den Gewerbegebieten im Beurteilungszeitraum Tag nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe al- ler Art einen Standort finden können. Durch die Ausweisung von Zusatz- lärmkontingenten in Richtung Norden steht den zukünftigen Gewerbenut- zungen auch in der Nacht ein Lärmkontingent zur Verfügung, dass mit ver- tretbaren betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen bei einer Aus- richtung der lärmintensiven Tätigkeiten nach Norden einen auch nachts na- hezu uneingeschränkten Gewerbebetrieb sicherstellt. Im Übrigen sind auf Gemarkung der Stadt Karlsruhe weitere uneingeschränkte Gewerbegebiete (z.B. Gewerbegebiet „Kleines Bruch“ BPlan-Nr. 588) vorhanden, so dass eine gebietsübergreifende Gliederung der Gewerbegebiete nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaf- ten möglich ist (§ 1 Abs. 4 BauNVO). Luft (39. BImSchV) Die berechneten Gesamtbelastungen für PM 2.5 und für die Staubdeposition sowie für den Jahresmittelwert für PM 1O halten die Grenz- bzw. Immissions- werte der 39. BlmSchV (2010) und der TA Luft (2021) an den Baufenstern des Vorentwurfs im Plangebiet ein. Die Belastung ist als hoch einzustufen. Der Grenzwert bzw. Immissionswert für die Anzahl der Tage mit Über- schreitung des zulässigen Tagesmittelwertes an PM 1O der 39. BlmSchV BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 21 - (2010) bzw. der TA Luft (2021) wird in Teilen des Plangebiets mit hoher Wahrscheinlichkeit überschritten. Näheres ist dem Umweltbericht zu ent- nehmen. Auf Grund der hohen Belastungen durch Lärm und Staub ist in der Plan- zeichnung der Bereich im Gewerbegebiet dargestellt, in dem die (Grenzwer- tüberschreitung der 39. BImSchV für PM10) Gewährleistung gesunder Ar- beitsverhältnisse nicht gegeben ist. Deshalb sind dort Bürogebäude, Sozial- räume und Nutzungen, für die ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt geplant ist, nicht zulässig. Diese Festsetzung gilt solange, bis der Nachweis erbracht wurde, dass die einschlägigen Grenzwerte für Lärm und insbeson- dere Staubimmissionen vollumfänglich eingehalten werden und so dem Schutz der menschlichen Gesundheit Sorge getragen wird. Der Nachweis ist durch den Antragssteller auf Bauantragsebene zu erbringen. Sobald der Nachweis erbracht ist, begründen sich die zulässigen Arten der baulichen Nutzung wie unter 4.1.3 dargestellt. Klima Eine bedeutsame Verschlechterung der bioklimatischen Belastungssituation ist durch die vorliegende Planung nicht zu erwarten. Hierzu tragen die Fest- setzungen, wie Dach- und Fassadenbegrünung, sowie die Baumpflanzun- gen und die Pflicht Vorgärten und nicht genutzte Grundflächen gärtnerisch zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten, bei. 5. Umweltbericht Die Auswirkungen der Planung auf die Belange der Umwelt und ihre Wech- selwirkungen sind Gegenstand einer Umweltprüfung. Das Ergebnis der Um- weltprüfung ist in einem Umweltbericht dargestellt. Dieser ist gesonderter Bestandteil dieser Begründung (Anlage). Kurzzusammenfassung des Umweltberichts Im vorliegenden Umweltbericht werden die Umweltauswirkungen des Vor- habens auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft, Fauna und Flora, biologische Vielfalt, Landschaftsbild, Mensch sowie Kultur- und sons- tige Sachgüter einschließlich der Wechselwirkungen zwischen allen genann- ten Schutzgütern beschrieben und bewertet. In der Bilanz für das Schutzgut Boden ergibt sich, unter Berücksichtigung der für das Schutzgut Boden festgelegten planexternen Kompensations- maßnahme Oberbodenauftrag auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem anfallenden Oberboden aus dem Plangebiet, ein Defizit von rund 579.000 Ökopunkten. Ein weiterer Konfliktschwerpunkt ergibt sich beim Schutzgut Tiere und Pflanzen insbesondere durch die Beanspruchung von naturschutzfachlich hochwertigen wertvollen Feldhecken, die Bestandteile gesetzlich geschütz- ter Biotope sind. Deren Verlust soll durch die Neuanlage gleichwertiger Ge- hölzstreifen im Geltungsbereich kompensiert werden. Weitere Ausgleichs- maßnahmen im Geltungsbereich stellen u.a. die Entwicklung von BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 22 - Magerwiesen und der Umbau eines Robinien-Bestandes dar. Darüber hin- aus sind externe Kompensationsmaßnahmen zur naturschutzfachlichen Aufwertung vorgesehen. Vor dem Hintergrund des Maßnahmenkonzeptes tritt keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts ein. In der Bilanz für das Schutzgut Tiere und Pflanzen ergibt sich für den Gel- tungsbereich rechnerisch eine Aufwertung. Die Ursache hierfür ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Ackerflächen großflächig durch die gleich- wertige Dachbegrünung ersetzt werden. Außerdem ist auf Ackerflächen die Anlage von hochwertigen Magerwiesen vorgesehen. Im Zuge der externen Kompensationsmaßnahme zur Entwicklung eines Erlenbruchwaldes wird eine naturschutzfachliche Aufwertung erzielt. Es ergibt sich für das Schutz- gut Tiere und Pflanzen ein rechnerischer Überschuss von rund 668.000 Ökopunkten. Für das Schutzgut Mensch ergeben sich Konfliktschwerpunkte hinsichtlich des Feinstaubeintrags durch den bestehenden Betrieb einer Bauschuttrecyc- linganlage nördlich des Plangebietes sowie hinsichtlich Lärmimmissionen im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes. Zur Vermeidung und Minimierung der Immissionen sind entsprechende technische Maßnahmen bzw. Nut- zungsbeschränkungen vorgesehen. Bei Umsetzung dieser Maßnahmen sind keine maßgeblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch zu erwar- ten. Für die übrigen Schutzgüter Landschaftsbild, Wasser sowie Kultur- und Sachgüter ergeben sich keine erheblichen Umweltauswirkungen. Im Rahmen von Untersuchungen wurden einige artenschutzrechtlich rele- vante Arten im Geltungsbereich festgestellt, bei denen es sich insbesondere um Gebüschbrüter unter den Vogelarten sowie um die Zauneidechse han- delt. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah- men sowie von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden die Verbots- tatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz jedoch nicht erfüllt. Zu den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gehören u.a.: • der Erhalt von Vegetationsbeständen in westlichen und nördlichen Randbereichen, wodurch die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter Boden, Landschaft, Tiere und Pflanzen sowie Mensch reduziert werden • die bodenschonende Umsetzung zur Sicherung der Bodenfunktionen durch einen fachgerechten Umgang mit dem Boden und Wiederherstel- lung der Bodenfunktionen im Bereich der Grünflächen durch Einsatz ei- ner bodenkundlichen Baubegleitung im Rahmen der Umweltbaubeglei- tung • die Beseitigung der Gehölze außerhalb der Vogelbrutzeit • die Umsiedlung von Zauneidechsen • die Verwendung tierfreundlicher Beleuchtung und Glasfassaden • das Aufstellen von Totholz-Strukturen/-Haufen/-Pyramiden BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 23 - • die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets • die Anlage von Grünflächen innerhalb der zukünftigen Gewerbe- und Wohngebietsflächen Zum naturschutzrechtlichen Ausgleich werden sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen und das Schutzgut Boden vorgeschlagen. Zu den Ausgleichsmaßnahmen gehören u.a.: • die Anlage von Feldhecken • die Entwicklung von Krautsäumen mit Zauneidechsen-Habitaten • die Entwicklung von Magerwiesen • Umbau des Robinien-Bestandes • die Pflanzung von Baumreihen, Baumgruppen und Einzelbäumen • die Durchführung einer Dachbegrünung auf dem Großteil der Gebäude • die Entwicklung eines Erlenbruchwaldes • die Entwicklung von Sandmagerrasen und Magerwiesen • Oberbodenauftrag auf landwirtschaftlich genutzte Flächen mit dem an- fallenden Oberboden aus dem Plangebiet auf umliegende Ackerflächen östlich des Plangebiets unter Einsatz einer bodenkundlichen Baubeglei- tung entsprechend den Vorgaben aus dem Gutachten Kompensations- maßnahmen - Bericht zur Flächensuche für Bodenauftrag (ARGUPLAN GMBH 2019, Aktualisierung 2023) Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung für das Schutzgut Tiere und Pflanzen kommt zu dem Ergebnis, dass mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen ein Überschuss an Ökopunkten erzielt wird. Der Überschuss dient zum voll- ständigen Ausgleich des Defizits beim Schutzgut Boden. In der Gesamtbilanz verbleibt ein rechnerischer Überschuss von rund 89.000 Ökopunkten. Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass der durch den ge- planten Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld hervorgerufene Eingriff in Natur und Landschaft vollständig ausgeglichen wird. Die vorliegende Prüfung der möglichen Umweltauswirkungen kommt zu- sammenfassend zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Vermei- dungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der Ausgleichsmaßnahmen er- hebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fauna und Flora, Boden, Was- ser, Klima und Luft, Biodiversität, Landschaft, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter durch die geplante Ausweisung eines Gewerbegebiets im Gottes- auer Feld nicht eintreten. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 24 - 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Aufgrund der Besonderheit der vorliegenden Planungsaufgabe sind im Hin- blick auf die Sozialverträglichkeit Aspekte des Immissionsschutzes in beson- derer Weise zu berücksichtigen. Die Ausweisung eines eingeschränkten Ge- werbegebietes ist geeignet diese Belastung für die Wohnbevölkerung auf ein verträgliches Maß zu beschränken. Aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit wird in einen Teil- bereich des Gewerbegebietes die Nutzung bedingt untersagt. Sobald ein Nachweis erbracht ist, dass die einschlägigen Grenzwerte eingehalten sind, steht auch diese Fläche für die laut Festsetzung zulässigen Nutzungen zur Verfügung. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Allgemeines Wohngebietca. 1,51ha6,38% Gewerbegebietca. 9,90ha41,86% Eingeschränktes Gewerbegebietca. 5,08ha21,48% Grünflächenca. 3,10ha13,11% Verkehrsgrünca. 0,86ha3,64% Verkehrsflächenca. 1,81ha7,65% Gehwege, Radwegeca. 1,39ha5,88% Gesamtca. 23,65ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung Es werden nur bisher unbebaute Flächen berücksichtigt. Es handelt sich um Schätzwerte. WohneinheitenBruttogeschossfläche Wohnenca. 35ca. 6.700 eingeschränktes Gewerbeca. 73.700 Gewerbeca. 225.000 Gesamtca. 35ca. 305.400 BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 25 - 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.23,7ha100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 3,9ha16,48% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 16,1ha68,22% 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist ein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 9. Kosten 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Grunderwerbca.0EUR Erdbewegung- und Freilegungca.800.000EUR Verkehrsflächenca.1.437.000EUR Verkehrsgrün (mit Straßenbäumen)ca.437.000EUR Entwässerungca.1.339.000EUR Parkierungsflächenca.270.000EUR Gehwegeca. 418.000EUR Beleuchtungca.172.000EUR Ausgleichsmaßnahmen ca.245.000EUR Gesamtca.5.118.000EUR Rückersatz 95%ca.4.862.100EUR Stadtanteil 5 % ca.255.900EUR Lärmschutz (Wand, Wall)ca.EUR Grunderwerbca.EUR Gesamtca.0EUR 1 Die max. zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der max. überbau- baren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 26 - 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt Grunderwerbca.0EUR Erdbewegung und Freilegungca.150.000EUR öffentliche überdachte Fahrradabstellanlageca.45.500EUR Geh- und Radwegeca.650.000EUR Ausgleichsmaßnahmen ca.77.500EUR Beleuchtungca.50.000EUR Gesamtca.973.000EUR 9.3 Städtische Kosten insgesamt Kosten Ziffer 9.1ca.255.900EUR Kosten Ziffer 9.2ca.973.000EUR Gesamtca.1.228.900EUR 9.4 Kosten zu Lasten der Stadtwerke Die Investitionskosten für Wasser-, Gas- und Stromversorgung werden über Beiträge und Gebühren finanziert. 9.5 Sonstige Kosten zu Lasten der Eigentümer Die Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff durch die Baugrundstücke betragen ca. 719.000 Euro. Diese Kosten sind zu 100% über Kostenerstattungsbeiträge umlagefähig. 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu be- rücksichtigen. 11. Übersicht der erstellten Gutachten • Aktualisierter Artenschutzbeitrag, arguplan, September 2020 • Fachbeitrag Schall, Modus Consult, April 2022, Aktualisierung Septem- ber 2023 • Staubimmissionsprognose, Ingenieurbüro Lohmeyer, November 2019, Aktualisierung Oktober 2023 • Kompensationsmaßnahmen - Flächensuche für Bodenauftrag, arguplan, Februar 2019, Aktualisierung Oktober 2023 BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 27 - 12. Anlagen Umweltbericht, arguplan, 4. Aktualisierung Oktober 2023 Karlsruhe, den 22. April 2015 Fassung vom 3. November 2023 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 28 - Anlage Umweltbericht (Platzhalter) BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 29 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem be- festigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Hausanschlussräume sind so zu platzieren, dass diese mit der Hausan- schlussleitung auf kürzestem Weg von der Verteilerleitung in den Straßen aus erreicht werden können. Der Hausanschluss ist von jeglicher Überbau- ung frei zu halten. Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestabstände zwischen Leitun- gen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände betragen: - 2,5 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Wasser und Wärme) und Bäumen - 3,5 m zwischen Abwasserkanälen und Bäumen Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. Basis für die Herstellung von Versorgungsanschlüssen sind verbindliche Be- auftragungen an den jeweiligen Leitungsträger durch den Vorhabenträger bzw. durch den zukünftigen Anschlussnehmer. Zur Klärung der grundsätzlichen Versorgungsmöglichkeiten ist frühzeitig Kontakt zum jeweiligen Leitungsträger aufzunehmen, da z. B. die Trassie- rung von Anschlussleitungen rechtzeitig anhand der anerkannten Regeln der Technik abgestimmt werden muss. Für die Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen sind, gemäß der Tech- nischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Karlsruhe GmbH sowie der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, entsprechende Hausanschluss- räume bzw. geeignete außenliegende Übergabestellen vorzusehen. Für die Trassierung der Versorgungsgewerke im öffentlichen Straßenraum gelten die jeweiligen Konzessions-/ bzw. Wegenutzungsverträge in Verbin- dung mit den ABB (Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken). Um die Versorgung der innerhalb des B-Planes bzw. des Durchführungsver- trags liegenden Immobilien grundsätzlich zu ermöglichen, sind bei ergän- zenden Planungen im Gültigkeitsbereich (Grünflächenplanung etc.) die Vor- gaben der voranstehend genannten Konzessions- bzw. Wegenutzungsver- träge sowie der ABB zu berücksichtigen. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 30 - Alle Versorgungsanlagen in nicht öffentlichen Flächen sind in Absprache mit der Stadtwerke Karlsruhe GmbH bzw. der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH dinglich zu sichern. Gemäß § 17 der Trinkwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung (TrinkwV) ist allgemein zu beachten, dass Anlagen für die Gewinnung, Auf- bereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu planen, zu bauen und zu be- treiben sind. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben si- cherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werk- stoffe und Materialien verwendet werden, welche im Kontakt mit dem Trinkwasser keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, den Geruch oder den Geschmack nicht nachteilig beeinträchtigen oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei der Einhaltung der a.a.R.d.T unvermeidbar sind. Weiterhin muss nach § 4 Absatz 1 das Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Ge- sundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein und den Anforderungen der § 5 bis 7 entsprechen. Die Qualität des Trinkwassers gem. § 5 bis 7 Trinkwasserverordnung sind durch Untersuchungen von einem hierfür akkreditierten Labor zu bestäti- gen. Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Betreiber und sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage verantwortlich. Es wird empfohlen vor Inbetriebnahme mikrobiologische Trinkwasserproben (Kaltwasser) einschl. der Parameter E. coli, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22/ und Pseudonionas aeruginosa von einem akkreditierten Labor ent- nehmen und untersuchen zu lassen. Es können 96 m³/h Löschwasser für den Grundschutz bereitgestellt werden. Darüberhinausgehende Grundschutzmengen bzw. Löschwasser für den Ob- jektschutz sind über netzunabhängige Quellen (Löschwasserbrunnen, -be- hälter) vorzuhalten und nachzuweisen. 2. Entwässerung Die Sohlhöhen des bestehenden Schmutzwasserkanals liegen zwischen 108 m + NHN und 109 m + NHN. Von den Bauherren ist daher frühzeitig zu prüfen, ob ein Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal im Frei- spiegelgefälle möglich ist oder eine Auffüllung/Teilauffüllung der Grundstü- cke erforderlich wird. Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tie- ferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 31 - Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensio- niert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entspre- chend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und der Klimaanpassung ist das Nie- derschlagswasser von privaten Flächen zu 100 % auf den jeweiligen Grund- stücken zurückzuhalten und zu bewirtschaften. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt in ein Gewässer einge- leitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Boden- schicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist ge- mäß Arbeitsblatt DWA-A 138, in der jeweils gültigen Fassung, zu bemes- sen. Belastetes Niederschlagswasser ist vor einer Versickerung entsprechend den gültigen Regelwerken zu behandeln. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung grö- ßerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in eine private Versickerungsmulde auf demselben Grundstück vor- zusehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurch- lässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Pflanzungen; Ansaaten Alle Pflanzungen sind zu erhalten und fachgerecht, gemäß der Richtlinie der Forschungsgemeinschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL Richtlinie) und der Technischen Vertragsbedingungen Baumpflege (ZTV- Baumpflege) zu pflegen und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode art- gleich zu ersetzen. Baumpflanzungen innerhalb hoch verdichteter und versiegelter Standorte dürfen ähnlich wie Straßenbäume wenig anspruchsvoll sein und müssen be- sonders stadtklimafest sein. Bei der Artenauswahl empfiehlt sich daher eine Orientierung an der Straßenbaumliste der GALK (Deutsche BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 32 - Gartenamtsleiterkonferenz), da diese stets den aktuellen Stand der For- schung und Praxiserfahrungen abbildet. Liste der verwendbaren Arten 1. Bäume: a) großkronig: b) mittelkronig: c) Straßenbäume/Verkehrs-/Parkierungsflächen: Gemäß Straßenbaumliste GALK e.V. (Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz, www.galk.de) 2. Sträucher: 2 nicht in öffentlicher Grünfläche zulässig Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Quercus robur Stieleiche Quercus petraea Traubeneiche Acer platanoides Spitzahorn Tilia cordata Winterlinde Ulmus Feldulme/Resista-Ulme Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Prunus avium Vogelkirsche Sorbus aria Mehlbeere Sorbus aucuparia Eberesche Ostrya carpinifolia Hopfenbuche Corylus colurna Baumhasel Liquidambar styraciflua Amberbaum 2 Hochstämmige Obstbäume Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Cytisus scoparius Besenginster Lonicera xylosteum Geißblatt Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Rosa canina Hundsrose Ligustrum vulgare Liguster Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Prunus spinosa Schlehe Viburnum lantana Schneeball Crataegus monogyna Weißdorn BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 33 - 3. Gehölze für Schnitthecken: Mit dem jeweiligen Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan einzu- reichen. 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Mel- dung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesamt für Denkmalpflege einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 6. Baumschutz, Pflanzgruben Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Bei Baumaßnahmen sind Maßnahmen gemäß der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ durchzuführen. Im Traufbereich der Bäume plus 1,5 m sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenversiegelungen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen definiert der Bebauungsplan. Baumpflanzgruben innerhalb befestigter Flächen sind mit geeignetem Baumsubstrat und im Bereich von Überbauungen mit geeigneten verdicht- barem Baumsubstrat nach der Richtlinie der Forschungsgesellschaft Land- schaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V.1 „Empfehlungen für Baum- pflanzungen - Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Berberis vulgaris Gewöhnliche Berberitze Carpinus betulus Hainbuche Ligustrum vulgare Liguster Fagus sylvatica Rotbuche BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 34 - Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate" in der jeweils aktuellen Fassung zu verfüllen. 7. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Ge- fahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder er- hebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen wer- den können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeits- schutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 8. Erdaushub / Auffüllungen Bei der Ausweisung neuer Baugebiete oder der Durchführung neuer Bauvor- haben soll geprüft werden, wie durch ein geeignetes Bodenmanagement ein Erdmassenausgleich erreicht werden kann (vgl. § 3 Abs. 3 Landes – Kreislauf- wirtschaftsgesetz - LKreiWiG). Anfallenden Mutterboden demnach zu sichern und bevorzugt auf dem Grundstück zur Andeckung zu verwenden. Erdaus- hub soll, soweit Auffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutz- und abfallrechtlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Soweit nach § 3 Absatz 3 Landes-Boden- schutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) erforderlich, ist vorab ein Boden- schutzkonzept zu erstellen und mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen. Einschlägig hierfür sind folgende Gesetze in den derzeit geltenden Fassun- gen: • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der um- weltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- gesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBI. IS. 212). • Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislauf- wirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirt- schaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz – LKreiWiG) vom 17. De- zember 2020 (GBl. 2020 S. 1233) • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sa- nierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGI IS. 502). • Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetztes (Landes-Bo- denschutz- und Altlastengesetz – LBodSchAG) vom 14. Dezember 2004. • Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716). • Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Er- satzbaustoffen in technischen Bauwerken (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 35 - Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Boden- material von außerhalb oder mit Recyclingmaterial sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), in der derzeit geltenden Fassung, einzuhalten. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Baugebiet mit Bo- denmaterial von außerhalb sind die bodenschutzrechtlichen Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), in der derzeit geltenden Fassung, maßgebend. 9. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 10. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 11. Klimaschutz und erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nut- zung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuer- barer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) sowie das Klima- schutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) wird verwiesen. Des Weiteren hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe einen Grundsatzbe- schluss „Anforderungen zur Umsetzung der Klimaneutralität in Bauleitpla- nungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe“ am 30.06.2020 gefasst. In diesem als städtebauliches Entwicklungskonzept zu wertenden Beschluss, strebt die Stadt Karlsruhe, wo die rechtlichen oder vertraglichen Möglichkei- ten bestehen, folgende Standards an: Käuferinnen und Käufer städtischer Grundstücke sowie sonstige Vertrags- partnerinnen und –partner in vertraglichen Vereinbarungen (Grundstücks- kaufvertrag, städtebaulicher Vertrag oder Durchführungsvertrag) werden verpflichtet, - bei Wohngebäuden als Mindeststandard den KfW-Effizienzhaus 40 und bei Nichtwohngebäuden mindestens den Standard KfW-Effizienzhaus 55 einzuhalten (reine Produktionsgebäude sind von diesen Regelungen aus- genommen, haben aber ein Gesamtenergiekonzept vorzulegen, in dem der KFW55-Standard angestrebt wird), - einen Primärenergiefaktor für Gebäude von 0,3 für Wohngebäude nicht zu überschreiten, BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Begründung - 36 - - die Dachflächen von Wohn- und Nichtwohngebäuden sind soweit als möglich mit Photovoltaik zu belegen. Hinweis: Soweit die Eckpunkte des gemeinderätlichen Grundsatzbeschlus- ses durch weitergehende Vorgaben infolge der Novellierung des Gebäu- deenergiegesetzes und des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsge- setzes überholt sind, gelten die gesetzlichen Vorgaben. 12. Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung können sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Tem- peraturspitzen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodu- len ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhal- tung und Pflege aufeinander abgestimmt sein. Bei der Installation von Pho- tovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dach- fläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdrin- gung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spe- zielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrünungs- substrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind in aufgeständerter Form mit ausreichendem Nei- gungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauerhafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszufüh- ren, sodass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die kli- matische Funktion nicht unzulässig eingeschränkt wird. 13. Fassadenalbedo, Bodenbeläge Aus Gründen der Klimaanpassung wird ein Albedo-Management für die Fassadengestaltung empfohlen. Für die Fassaden sollten helle Oberflächen- farben verwendet werden, die möglichst wenig Sonneneinstrahlung über den Gebäudekörper absorbieren und zugleich eine zu starke Reflexion kurz- weiliger Strahlung vermeiden. Der Farbton der Fassaden sollte einem Hell- bezugswert von mindestens 70 (RAL-Design-System) entsprechen. Eine ab- weichende Farbgebung mit niedrigerem Hellbezugswert sollte auf maximal 10 % der Fassadenfläche beschränkt werden. Von dieser Empfehlung kann abgewichen werden, wenn Fassadenfarben aufgrund der Materialeigen- schaften/ Farbeigenschaften einen vergleichbar hohen Albedo-Wert haben (zum Beispiel durch eine infrarotreflektierende Beschichtung oder Farbe). Abweichungen sind außerdem bei Verwendung von Fassadenmaterialien mit günstigen thermischen Eigenschaften, beispielsweise Holz möglich. Auch Wege, Plätze und Terrassenflächen sollten in hellen Farbtönen ohne schwarze oder dunkelgraue Beläge gestaltet werden. Durch den Ausschluss dunklerer Farben, wird ein höherer Anteil des Sonnenlichtes reflektiert, was einer zu großen Absorption von Wärme entgegenwirkt. Dies ist insbeson- dere eine Präventionsstrategie bei sommerlichen Hitzetagen.

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    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“, Karlsruhe – Neureut Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 5 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .................................................. 5 4. Stellplätze und Garagen, Nebenanlagen ...................................................... 5 5. Pflanz-/Pflanzerhaltungsgebote, Maßnahmen zur Grünordnung .................. 5 5.1 Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ............................................................... 5 5.2 Dachbegrünung .......................................................................................... 7 5.3 Fassadenbegrünung .................................................................................... 8 6. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ........................................... 9 6.1 Ökologische Baubegleitung ......................................................................... 9 6.2 Bodenschutz ............................................................................................. 10 6.3 Artenschutz: Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ..................... 10 7. Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................. 11 7.1 Artenschutzrechtlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) ................ 11 7.2 Sonstige Ausgleichsmaßnahmen ............................................................... 12 7.2.1 Monitoring Ausgleichsmaßnahmen ........................................................... 12 7.2.2 Baumreihen, Einzelbäume ......................................................................... 12 7.2.3 Pflege vorhandener Wiesenflächen zur Aufwertung ................................... 12 7.2.4 Umbau vorhandene Baumgruppe (Böschung am Gewann Viehweg) .......... 12 7.2.5 Entwicklung eines Erlenbruchwaldes ......................................................... 12 7.2.6 Oberbodenauftrag zur Verbesserung der Bodeneigenschaften ................... 12 7.3 Zuordnung ................................................................................................ 13 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................. 13 9. Schallschutz .............................................................................................. 13 10. Staubschutz .............................................................................................. 15 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 16 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen, Dächer .................................... 16 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................. 16 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen ............................................................ 17 3.1 Vorgärten ................................................................................................. 17 3.2 Einfriedungen ........................................................................................... 17 3.3 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 17 3.4 Tiefgaragen .............................................................................................. 17 3.5 Grundstückszufahrten, Feuerwehrwege .................................................... 18 3.6 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ......................................... 18 4. Außenantennen ........................................................................................ 18 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 18 6. Niederschlagswasser ................................................................................. 18 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 19 IV. Anlagen .................................................................................................. 20 BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet WA (§ 4 BauNVO) Zulässig sind: - Wohngebäude - der Versorgung des Gebiets dienende Läden bis zu einer maximalen Verkaufsflä- che von 200 m² sowie Schank- und Speisewirtschaften Ausnahmsweise können zugelassen werden: - das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke - Nebenanlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser so- wie zur Ableitung von Abwasser dienen Nicht zulässig sind: - Anlagen für Verwaltungen - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Anlagen für sportliche Zwecke - Gartenbaubetriebe - Tankstellen Eingeschränktes Gewerbegebiet GEE 1, 2 (§ 8 BauNVO) Zulässig sind: - das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und öffentliche Betriebe - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind - Einzelhandelsbetriebe, sofern sie ausschließlich der Versorgung des Gebietes mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dienen, bis zu einer maximalen Verkaufs- fläche von 200 m² BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 4 - - Einzelhandel bis zu einer Verkaufsfläche von max. 400 m², soweit er in direkter betrieblicher Verbindung mit einem Produktions-, Handwerks-, Reparatur- oder Veredelungsbetrieb steht und dem Gewerbebetrieb auf demselben Grundstück auf einer untergeordneten Betriebsfläche zugeordnet ist - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke - Nebenanlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser so- wie zur Ableitung von Abwasser dienen Nicht zulässig sind: - Betriebe des Einzelhandels, soweit nicht gesondert aufgeführt - Bordelle, bordellartige Betriebe, Etablissements der gewerblichen Wohnungs- prostitution, alle anderen Arten des Sexgewerbes - Vergnügungsstätten - Anlagen für sportliche Zwecke - Tankstellen Gewerbegebiet GE 1, 2, 3 (§ 8 BauNVO) Zulässig sind: - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude - Flächen und Anlagen für Feuerwehr und rettungsdienstliche Zwecke Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind - Einzelhandelsbetriebe, sofern sie ausschließlich der Versorgung des Gebietes mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dienen bis zu einer maximalen Verkaufs- fläche von 200 m² - Einzelhandel bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von max. 400 m², soweit er in di- rekter Verbindung mit einem Produktions-, Handwerks-, Reparatur- oder Verede- lungsbetrieb steht und dem Gewerbebetrieb auf demselben Grundstück auf einer untergeordneten Betriebsfläche zugeordnet ist - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke - Nebenanlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser so- wie zur Ableitung von Abwasser dienen - Freizeit-Centren Nicht zulässig sind: - Betriebe des Einzelhandels, soweit nicht gesondert aufgeführt - Bordelle, bordellartige Betriebe, Etablissements der gewerblichen Wohnungspros- titution, alle anderen Arten des Sexgewerbes - Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Freizeit-Centren - Anlagen für sportliche Zwecke - Tankstellen BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 5 - 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die jeweilige Grundflächenzahl und Wandhöhe im Planeinschrieb festgesetzt. Als Wandhöhe gilt das Maß der Hinterkante des erschließenden, öffentlichen Gehwegs bzw. der Erschließungsstraße bis zum oberen Abschluss der Wand (FD) bzw. bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut (SD). Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dürfen die festgesetzten Wandhöhen um das Maß ihrer Retentionsschicht überschritten werden. Bei gestaffelten Bau- körpern ist die Überschreitungsmöglichkeit einheitlich auf alle Gebäudeteile anzu- wenden, wenn Retentionsdächer auf mindestens 30 % der gesamten Dachfläche ausgebildet werden. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Im allgemeinen Wohngebiet gilt die geschlossene Bauweise. Im eingeschränkten Gewerbegebiet/Gewerbegebiet wird abweichend die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung festgesetzt. 4. Stellplätze und Garagen, Nebenanlagen Tiefgaragen, Stellplätze, Carports, Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 BauNVO wie u.a. Pergolen, Terrassen, Gartenhütten, Abfallbehälter, überdachte Fahrradabstellplätze etc. sind nur innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen und auf den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Diese Be- schränkung gilt nicht für Kinderspielplätze im Sinne des § 9 Abs. 2 LBO. 5. Pflanz-/Pflanzerhaltungsgebote, Maßnahmen zur Grünordnung 5.1 Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen sowie zulässi- ger Nebenanlagen vollflächig als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu be- pflanzen oder einzusäen. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. Nicht überbaute Grundstücksflächen sind – soweit sie nicht für Stellplätze, Zu- fahrten, Zugänge und Nebenanlagen benötigt werden, als Vegetationsfläche an- zulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen. Für alle Vegetationsflächen gilt: Alle Pflanzungen und Einsaaten sind zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Das Pflastern oder BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 6 - das Abdecken mit Folie, Schotter-, Kies- oder vergleichbarem Material ist nicht zulässig. Befestigungen sind auf ein erforderliches Mindestmaß zu begrenzen und wasserdurchlässig auszuführen (z.B. Rasenfugenpflaster, Schotterrasen), so- weit andere Rechtsbestimmungen nicht entgegenstehen. Pflanzgebote: Gemäß den zeichnerischen Festsetzungen sind vorgesehene Baumstandorte mit standortgerechten Laubbäumen zu bepflanzen. Die Baumarten sind gemäß Pflanzlisten (siehe Hinweise Ziffer 4) auszuwählen. Bei der Anordnung der Bäume ist die arttypische Ausprägung der jeweiligen Zielgröße beim Pflanzabstand zu berücksichtigen. Als Pflanzen für geschnittene/freiwachsende Hecken sind ausschließlich Laubge- hölze aus der Liste in den Hinweisen zulässig. Wohngebiet: Je angefangener 300 m² zusammenhängender nicht überbauter Grundstücksfläche ist ein mittelkroniger Laubbaum entsprechend der Pflanzliste oder Hochstammobstbaum auf mittelstark wachsender Unterlage zu pflanzen. Gewerbegebiet/eingeschränktes Gewerbegebiet: Je angefangene 800 m² Grund- stücksfläche ist ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. So- fern aus Platzgründen die langfristige Kronenentwicklung nachweisbar nicht möglich ist, können für einen großkronigen Baum zwei mittelkronige Bäume ge- pflanzt werden. Stellplätze: Je fünf Stellplätze ist im GE/GEE ein großkroniger Laubbaum entspre- chend der Pflanzlisten zu pflanzen. Dieses Pflanzgebot wird angerechnet auf das Pflanzgebot nach Quadratmetern. Zu pflanzende Bäume: Alle Bäume sind als Hochstamm mindestens in der Qualität dreimal verpflanzt, Stammumfang von 18 - 20 cm, bei Straßenbäumen 20 - 25 cm, zu pflanzen. Bei der Verwendung von Solitären gilt eine Mindestpflanzgröße von 200 cm. Für Straßenbäume, Bäume auf Parkplätzen und auf befestigten Flächen sind Baumscheiben von mindestens 16 m² Größe vorzusehen, davon sind 12 m² als offene Baumscheibe auszubilden. Im Ausnahmefall können die offenen Baum- scheiben auch kleiner sein. Der zur Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat mindestens 24 m³ bei 1,50 m Tiefe je Baum zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn dies aus gestalte- rischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat zu verfüllen. Die Überbau- ung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Be- reich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssys- tem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Durch Baumbügel oder Vergleichbares sind die Bäume, bei denen Gefahr besteht ange- fahren zu werden, zu schützen. Alle Pflanzungen sind fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Abweichungen von zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten sind nur zulässig, um den BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 7 - notwendigen Abstand zu Leitungen, Kanälen, Zufahrten einzuhalten. Die Baum- arten sind gemäß Pflanzlisten (siehe Hinweise) auszuwählen. Öffentliche Grünflächen: Die zeichnerisch festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind als Vegetationsflä- chen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten und gemäß den zeichnerischen Festsetzungen mit standortgerechten klimaresilienten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Schutz vorhandener Bäume: Die durch Planeintrag mit Erhaltungsgebot dargestellten Bäume sind zu erhalten. In den Schutzbereichen (Kronentraufe + 1,50 m) sind Aufschüttungen, Abgra- bungen oder Bodenversiegelungen unzulässig. Bei Abgang eines Baumes ist in der nächsten Pflanzperiode ein Laubbaum entsprechend der Pflanzlisten in den Hinweisen zu pflanzen. 5.2 Dachbegrünung Flachdächer und flachgeneigte Dächer (bis 15° Neigung), auch von Nebenanla- gen wie z.B. Garagen, Carports oder überdachte Abfallsammelplätze, sind exten- siv entsprechend der Pflanzliste der nachfolgenden Pflanzliste zu begrünen. In den eingeschränkten Gewerbegebieten und Gewerbegebieten sind Dachflächen, die für technische Aufbauten benötigt werden, bis zu einem maximalen Umfang von 15 % der jeweiligen Dachfläche von der Pflicht zur Dachbegrünung ausge- nommen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass gemäß Klimaschutz- und Klimawandelan- passungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) Aufbauten für Photovoltaikan- lagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zu errichten sind. Die Anord- nung von Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solar-thermischen Nutzung entbindet nicht von der vorgeschriebenen Dachbegrünung. Photovolta- ikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind mit der Dachbegrü- nung so zu kombinieren, dass die Dachbegrünung und deren Wasser-Rückhalte- funktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so auszugestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht (Vegetationstragschicht) ist, so- weit geeignet, möglichst ortseigenes oder ortsähnliches, kulturfähiges Bodenma- terial zu verwenden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Anforderungen für eine Bauwerksbegrünung mit den grundsätzlich zu erfüllenden Vorgaben vereinbar sind. Berücksichtigt werden müssen die Korngrößenverteilung, der Gehalt organi- scher Substanz, die Witterungsbeständigkeit, die Struktur- und Lagerungsstabili- tät, die Wasserdurchlässigkeit, die Wasserspeicherfähigkeit, die Luftkapazität, der pH-Wert, der Salz- und Nährstoffgehalt sowie der Gehalt an keimfähigen Sa- men/regenerationsfähigen Pflanzenteilen und der Anteil an Fremdstoffen. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 8 - Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Sedum und Kräutern aus der nachste- henden, für die Stadt Karlsruhe abgestimmten Liste („Karlsruher Liste“). Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummular. Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemonta. Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian 5.3 Fassadenbegrünung Bei Fassaden mit Öffnungen sind mindestens 30 % der geeigneten Fassadenflä- chen eines Gebäudes mit ausdauernden und hochwachsenden Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Geeignete Fassadenflächen im Sinne des Satzes 1 sind die Flächen der Außenwände eines Gebäudes bis zu einer Höhe von 10,00 m. Nicht geeignet sind die Flächen von Fenster-, Tür- oder anderen Öffnungen. Fassaden mit mehr als 50 m² geschlossener Wandfläche, sowie Parkhausfassaden und Stützmauern sind flächig mit Kletterpflanzen zu begrünen. Dabei sind bei geeigneter Wandausbildung Selbstklimmer möglich, ansonsten sind Kletterhilfen vorzusehen. Nebenanlagen und Mauern ab einer Höhe von 1 m sind vollflächig zu begrünen. Sowohl bodengebundene Begrünung mit hochwachsenden Schling- oder Kletter- pflanzen als auch fassadengebundene Begrünung sowie Fassadenbegrünungen oberhalb einer Gebäudehöhe von 10,00 m sind zulässig. Alternativ zur direkten Fassadenbegrünung kann eine Rankvorrichtung vor die Fassade gestellt werden. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 9 - Je Kletterpflanze sind offene Pflanzbeete von mindestens 0,5 m² Größe und ein durchwurzelbarer Bodenraum von mindestens 1,0 m³ vorzusehen. Bei Teilüber- bauung der Pflanzgrube (befestigte Oberflächen) ist die Verwendung von tragfä- higen strukturstabilen Substraten erforderlich. Die Oberflächenbeläge um die Pflanzstandorte sind dauerhaft luft- und wasserdurchlässig auszuführen. Die Artenauswahl ist an der nachfolgenden Pflanzliste zu orientieren. Ausnahmsweise kann im Einzelfall auf die Fassadenbegrünung verzichtet werden, wenn stattdessen in die Fassade integrierte Photovoltaikmodule angebracht wer- den. Fassaden im GE 2 sind zur freien Landschaft hin zwingend zu begrünen. Pflanzliste zur Fassadenbegrünung: Art Standort absehbare Wuchshöhe Hinweise, Eigenschaften (nicht abschließend) Wilder Wein (Par- thenocissus tricuspi- data Veitchii) Sonne-Halb- schatten- Schatten 8 bis 15 m, stark wach- send selbstklimmend, nicht zur Begrünung von Fassadenelementen mit Falz, Fuge oder Lü- cke geeignet Glycinie (Wisteria sinensis) Sonne-Halb- schatten 6 bis 12 m starkwachsend stabile Rankhilfe erfor- derlich, nicht zur Begrü- nung von Fassadenele- menten mit Falz, Fuge oder Lücke geeignet, giftig Pfeifenwinde (Aristo- lochia macrophylla) Halbschatten- Schatten 5 bis 10 m starkwüchsig stabile Rankhilfe erfor- derlich Wild-Waldreben (Cle- matis Wildarten z.B. Clematis viticella, C. alpina (in Sorten) C. montana ‚Rubens’) Sonne-Halb- schatten 2 bis 10 m Rankgerüst oder Spann- seile notwendig Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sind fachgerecht zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu er- setzen. 6. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen 6.1 Ökologische Baubegleitung Vor Bau-, Rückbau- oder Rodungsmaßnahmen sind Flächen, Gebäude und Ge- hölze durch einen Fachgutachter einer ökologischen Baubegleitung auf Besatz durch Tiere und geschützte Pflanzen (insbesondere besonders und streng ge- schützten Arten) zu überprüfen. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 10 - 6.2 Bodenschutz Der humushaltige Oberboden ist getrennt vom kulturfähigen Unterboden abzu- schieben und für die Zwischenlagerung in profilierten Mieten maximal 2 m hoch zu lagern. Die Lagermieten dürfen nicht befahren werden. Die aufgrund der Um- setzung des Bebauungsplans temporär gestörten Flächen sind zu rekultivieren. Dieses ist durch die Beseitigung der Verdichtungen und den Auftrag des im Plan- gebiet anfallenden humushaltigen Oberboden mit einer Mächtigkeit von 20 bis maximal 30 cm zu gewährleisten. Der anfallende Bodenaushub (hier: kulturfähiger Unterboden) ist, unter Einhal- tung der vorgegebenen Höhenlage, zum Anschluss an die Verkehrsflächen im Plangebiet zu verwerten. Für das Substrat zur Dachbegrünung ist soweit möglich anteilig Bodenmaterial, bevorzugt humushaltiger Oberboden, aus dem Plangebiet zu verwenden. Für die Überdeckung der Tiefgaragen im Bereich des festgesetzten WA ist Bo- denaushub aus dem Plangebiet zu verwenden. Die oberste Schicht der Überde- ckung ist mit humushaltigem Oberboden mit einer Mächtigkeit von 20 cm herzu- stellen. 6.3 Artenschutz: Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen • Rechtzeitig vor Baubeginn in den jeweiligen Bauabschnitten sind die dort vor- kommenden Zauneidechsen entsprechend der Beschreibung des Umweltbe- richts auf die Ersatzhabitate umzusiedeln. Hierzu sind eidechsensichere Zäune aufzustellen und zu unterhalten, die das Einwandern von Eidechsen angren- zender Bereiche verhindern. • Die Rodung von Gehölzen und Beseitigung anderer Vegetationsbeständen ist nur im naturschutzrechtlich zulässigen Zeitraum vorzunehmen. Es ist auf die Aktivitätszeiten sowohl der maßgeblichen Vogelarten als auch von Fledermäu- sen Rücksicht zu nehmen. Vorab sind die vorhandenen Höhlenbäume auf Be- satz durch Fledermäuse zu überprüfen. • Rechtzeitig vor Baubeginn in den jeweiligen Bauabschnitten sind die Flächen durch die ökologische Baubegleitung auf Schlaf- und Ruheplätze des Rotfuch- ses zu untersuchen und bei positivem Befund geeignete Vergrämungsmaß- nahmen durchzuführen. Das genaue Vorgehen und der zeitliche Rahmen sind mit der Unteren Jagdbehörde und den Jagdpächtern abzustimmen. • Zum Schutz von Insekten und nachtaktiven Lebewesen sind bei Außenbe- leuchtungen ausschließlich insektenschonende Leuchtmittel nach den allge- mein anerkannten Regeln der Technik zu verwenden. Künstliches Licht ist so auszurichten, dass Lebensräume nachtaktiver oder nachts ruhebedürftiger Le- bewesen nicht beeinträchtigt werden. Die Abstrahlung nach oben ist zu ver- meiden. Die Lichtpunkthöhe ist so niedrig wie möglich zu halten. Leuchtmittel haben möglichst geringe UV-/Blaulichtanteile und nur Farbtemperaturen bis warmweiß, also unter 3000 Kelvin aufzuweisen. Die Gehäuse müssen gegen das Eindringen von Insekten staubdicht verschlossen sein und die Oberflä- chentemperatur darf 40°C nicht übersteigen. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 11 - • Es sind Maßnahmen zur Reduzierung des Kollisionsrisikos von Vögeln bei zu- sammenhängenden Glasflächen von mehr als 4 m², Durchsichten und Über- eckverglasungen zu treffen. Die Glasflächen sind durch gestalterische Ele- mente oder bauliche Vorkehrungen so zu gliedern, dass sie für Vögel erkenn- bar sind (z.B. durch Verwendung von Milchglas, Linien- oder Punktmustern, die nach der österreichischen Testnorm ONR 191040 als hochwirksam getes- tet wurden oder großflächige Grafiken, Schriftzüge). Der Außenreflexionsgrad der Glasscheiben darf maximal bei 15 % liegen. • Für holzbewohnende Insektenarten soll aus Bäumen aus dem Geltungsbe- reich, an denen Schlupflöcher von Insekten festgestellt wurden, eine Tot- holzpyramide aufgestellt werden. Näheres zu den Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ist dem Umwelt- bericht zu entnehmen. 7. Ausgleichsmaßnahmen Ausgleichsmaßnahmen sind durch Selbstbegrünung oder aus Wiesendrusch aus dem Vorhabengebiet, ersatzweise mit gebietsheimischem Saatgut (Produktions- raum 6 - südwestdeutsches Berg- und Hügelland mit Oberrheingraben, Ur- sprungsgebiet 9 - Oberrheingraben) oder zertifiziertes gebietseigenes Pflanzgut (Gehölze, Vorkommensgebiet 4.2 Oberrheingraben) herzustellen Bei Liefereng- pässen sind die Pflanzlisten den Lieferangeboten anzupassen oder es ist auf ver- gleichbare Forstware auszuweichen. 1 Die Verwendung von vergleichbarem Pflanzgut ist mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. 7.1 Artenschutzrechtlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) Die CEF-Maßnahmen müssen vor Durchführung des Eingriffs (also vor der Bau- feldfreimachung, Beseitigung u.a. von Hecken) funktionsfähig sein. Dies ist durch eine Kartierung nachzuweisen, die ein qualifiziertes Gutachterbüro durchzufüh- ren hat. Hecken und Feldgehölze (CEF 1) Auf den im Plan dargestellten Flächen für Gehölzpflanzungen sind freiwachsende Feldhecken aus ausschließlich standortgerechten und gebietsheimischen Gehölz- arten mit einzelnen Bäumen zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Es soll ein gestufter Aufbau durch Arten unterschiedlicher Wuchshöhe (5-8 m) und Überhäl- tern aus Stieleichen angelegt werden. Die Anlage der Hecken dient auch als CEF- Maßnahme für die betroffenen Brutvögel. Habitate Zauneidechse (CEF 2) Begleitend zu den am nördlichen Rand des Geltungsbereichs vorgesehenen Feld- hecken ist südlich vorgelagert ein arten- und blütenreicher Krautsaum anzulegen. Die Krautsäume sind in Verbindung mit den Heckenrandzonen als Bestandteile eines Ersatzlebensraumes für Zauneidechsen auszugestalten, in dem an einigen 1 Quelle: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) 2014 Verwendung gebietseigener Gehölze, gebietseigenen Saat-/Pflanzgut, Hinweise des MLR zum Vollzug des § 40 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz Landesanstalt für Umwelt, Baden-Württemberg (LUBW, Hrsg.) 2021: Mehr Schutz für gebietsheimische Gehölze; Schoof, N.; Lepp, N.; Schaal, R. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 12 - geeigneten Stellen Totholzhaufen aufgeschichtet werden, die den umgesiedelten Eidechsen geeignete Versteckmöglichkeiten bieten. Näheres zu den CEF-Maßnahmen ist dem Umweltbericht zu entnehmen. 7.2 Sonstige Ausgleichsmaßnahmen 7.2.1 Monitoring Ausgleichsmaßnahmen Die sonstigen Kompensationsmaßnahmen sind innerhalb der ersten fünf Jahre nach Baubeginn anzulegen. Ein Monitoring ist nach 5, 7 und 10 Jahren durchzu- führen. 7.2.2 Baumreihen, Einzelbäume Neben den Pflanzungen an Straßen und Zufahrtswegen sind auch an anderen Stellen Bäume in Reihen oder Gruppen zu pflanzen. Dabei sind ausschließlich standortgerechte, gebietsheimische Arten (siehe Pflanzliste in den Hinweisen) zu verwenden. Die Verwendung von gestalterischen Züchtungen wie Kugel- oder Säulenformen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise sind Säulenformen zulässig beim Ersatz von abgängigen Bäumen bei beengten Platzverhältnissen. Die Maßnahme dient in erster Linie der Einbindung der entstehenden Gebäude in die Landschaft bzw. der Verbesserung des Landschaftsbildes. Abweichungen von zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten sind nur zulässig, um den notwendi- gen Abstand zu Leitungen, Kanälen, Zufahrten einzuhalten. 7.2.3 Pflege vorhandener Wiesenflächen zur Aufwertung Im Westen des Geltungsbereichs wird die Entwicklung einer artenreichen Wiese mit typischen Arten trockenwarmer Standorte des Naturraumes Hardtplatten (Magerwiese) gefördert. Hierzu ist eine regelmäßige Mahd (anfangs mindestens dreimal pro Jahr, dauerhaft zwei-schürig) notwendig um Nährstoffvorrat abzu- bauen. Das Schnittgut ist zur Reduktion des Nährstoffeintrags zu entnehmen. Geeignete Samen aus dem Mahdgut können zur Anlage von Wiesen genutzt werden. 7.2.4 Umbau vorhandene Baumgruppe (Böschung am Gewann Viehweg) Das am Westrand des Geltungsbereichs befindliche Feldgehölz wird umgebaut. Die darin dominierende Robinie wird schrittweise entnommen und durch Pflan- zung von u.a. Stiel-Eiche, Trauben-Eiche und Feld-Ahorn ersetzt werden. Durch eine mehrjährige Pflege ist das Wiedererstarken der Robinien zu unterbinden. 7.2.5 Entwicklung eines Erlenbruchwaldes Als planexterne Maßnahme wird das Grundstück Flst. Nr.10347 zu einem Erlen- bruchwald entwickelt werden (siehe Ausschnitt 1, Planzeichnung). Dazu ist die Entnahme des Pappelbestandes vorgesehen. Nach erfolgter Beseitigung der Pap- peln wird die gesamte Ausgleichsfläche mit Schwarz-Erlen bepflanzt. Das beste- hende Rückhaltevolumen zum Hochwasserschutz ist vollständig zu erhalten. 7.2.6 Oberbodenauftrag zur Verbesserung der Bodeneigenschaften Auf den untenstehenden landwirtschaftlichen Flächen wird als planexterne Maß- nahme Oberboden aus dem Plangebiet als Kompensationsmaßnahme zur Verbes- serung der Bodeneigenschaften aufgetragen. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 13 - Fläche Nr. Beschreibung Flächengröße*) 1 Ackerflächen zwischen Grabener Straße und Lin- kenheimer Landstraße/L 605 Flst. Nr. 11247 tlw., 11248 - 11262, 11264 - 11289, 11351 tlw., 11329 - 11350 und 11320 - 11328 (Gemarkung Neureut) ca. 8,0 ha 2 Ackerflächen nördlich der B 36 zwischen der Gra- bener Straße und der Schienentrasse des KVV. Flst. Nr. 11377 - 11401 und 11403 (Gemarkung Neureut) ca. 2,45 ha *) Mögliche Bodenauftragsfläche / d.h. Gesamtfläche abzüglich nicht geeigneter z.B. bepflanzter (Baum-) Bereiche In der Vegetationsperiode (Anfang Juli) vor dem Bodenauftrag sind die Zielflä- chen außerhalb des Geltungsbereichs (siehe Ausschnitt 2 und 3, Planzeichnung) auf das Vorkommen von Ackerwildkräutern zu untersuchen und die Ergebnisse der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich Ökologie vorzule- gen. Entsprechend der Ergebnisse kann verlangt werden, Samen einzelner Arten zu bergen und nach dem Bodenauftrag auf der neuen Fläche auszubringen. 7.3 Zuordnung Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt nach Flächeninanspruch- nahme. Die Ausgleichmaßnahmen werden zu 69% Eingriffen auf (privaten) Bau- grundstücken zugeordnet, zu 31% werden sie Eingriffen auf öffentlichen Flächen zugeordnet. 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Bei Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist die Zugänglichkeit für den Begünstigten (z.B. Ver- und Entsorgungsträger) zu gewährleisten. Zusätzlich ist bei der Anpflanzung von Bäumen zu diesen Flächen ein Abstand von 2,50 m von der Achse der Leitung bzw. von 3,50 m bei einem Entwässe- rungskanal einzuhalten. 9. Schallschutz Festsetzung zum Schutz vor Verkehrslärm Die nach DIN 4109-2: 2018-01 ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel wer- den in Form von Lärmpegelbereichen Tag und Nacht als Grundlage für den passi- ven Schallschutz festgesetzt (siehe Anlage Plan 13 für den Beurteilungszeitraum Tag und Plan 14 für den Beurteilungszeitraum Nacht). BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 14 - Bei der Neuerrichtung oder bei genehmigungsbedürftigen bzw. kenntnisgabe- pflichtigen baulichen Änderungen von Gebäuden ist ein erhöhter Schallschutz in Form des bewerteten Bau-Schalldämm-Maßes der Außenbauteile von schutzbe- dürftigen Räumen entsprechend der jeweiligen Raumart mit der Baugenehmi- gung oder im Kenntnisgabeverfahren nachzuweisen. Von den Anforderungen an das bewertete Bau-Schalldämm-Maß der Außenbau- teile schutzbedürftiger Räume nach diesen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren nachgewiesen wird, dass geringere maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-2: 2018-01 an den Fassaden vorliegen. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbau- teile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-2: 2018-01 redu- ziert werden. Im WA ist an allen Schlafräumen der Bebauung, bei denen nachts ein Beurtei- lungspegel von 45 dB(A) überschritten wird, die Belüftung zu sichern. Im GE bzw. GEE ist an allen ausnahmsweisen zulässigen Schlafräumen der Bebauung, bei de- nen nachts ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) überschritten wird, die Belüftung zu sichern. Die Sicherung der Belüftung kann erfolgen: • durch die Verwendung fensterunabhängiger schallgedämmter Lüftungs- einrichtungen oder gleichwertiger Maßnahmen bautechnischer Art, die eine ausreichende Belüftung sicherstellen, • durch Anordnung der Fenster an einer schallabgewandten Fassade oder • durch eine geeignete Eigenabschirmung. Festsetzung zum Schutz vor Gewerbelärm; Emissionskontingentierung In den Baugebieten sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK bezogen auf die Immissionsorte außerhalb des Plangebietes nach DIN 45691 vom Dezember 2006 (erschienen im Beuth-Verlag) weder tags (6:00 - 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 - 6:00 Uhr) überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung muss nach DIN 45691:2006-1 2, Abschnitt 5 erfolgen. Teilfläche L EK,T in dB(A)/m² tags L EK,T in dB(A)/m² nachts GE 1 60 45 GE 2 60 45 GE 3 60 45 GEE 1 56 41 GEE 2 55 40 Für die Immissionsorte, die innerhalb der in den Anlagen Plan 11 und Plan 12 dargestellten Richtungssektoren A und B (deren Anfangs- und Endwinkel der fol- genden Tabelle zu entnehmen sind) liegen, darf in den Gleichungen (6) und (7) der DIN 45691 das Emissionskontingent L EK der einzelnen Teilflächen durch den Wert aus der Summe des Emissionskontingents L EK plus dem Zusatzkontingent L EK, zus (siehe nachstehende Tabelle) ersetzt werden. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 15 - Sektor Anfang Ende L EK, zus Tag in dB(A)/m² L EK, zus Nacht in dB(A)/m² A 292,3° 115,2° 10 10 B 115,2° 292,3° 0 0 Als Referenzpunkt für die Ermittlung der Sektoren wird im Gauß-Krueger-System (3 Grad breite Streifen) folgender Punkt als Mittelpunkt für die Sektorenbildung festgelegt: X Y 3455016,71 5435950,85 Weiterhin werden folgende Ausnahmen festgesetzt: • Betriebe und Anlagen sind ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel L r der Betriebsgeräusche der Anlage oder Beurteilungs- pegel L r des Betriebs den lmmissionsrichtwert an den maßgeblichen Im- missionsorten am Tag (6:00 - 22:00 Uhr) und in der Nacht (22:00 - 6:00 Uhr) mindestens um 15 dB unterschreitet. • Es ist ausnahmsweise zulässig, die Emissionskontingente eines Grund- stücks oder Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfügung zu stel- len, soweit öffentlich-rechtlich sichergestellt Ist, dass die sich daraus erge- benden Beurteilungspegel den insgesamt zulässigen Summenpegel der lmmissionsbeiträge an den maßgeblichen Immissionsorten einhalten. Innerhalb des Bebauungsplangebietes ist bei der Planung der Betriebsanlagen da- rauf zu achten, dass auf den jeweiligen unmittelbaren Nachbargrundstücken an den nächstgelegenen Nachbarimmissionsorten (Fenster von Aufenthaltsräumen) bzw. wenn das Nachbargrundstück nicht bebaut ist, an den nächst gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen die lmmissionsrichtwerte für Gewerbegebiete gemäß 6.1.b der TA Lärm eingehalten werden. Die DIN 18005, DIN 4109, DIN 45691, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Kaiserallee 4, 76124 Karlsruhe, 2. OG., Zimmer 245 aus und können dort während der Dienststunden (08.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth-Verlag, Ber- lin). 10. Staubschutz Festsetzung zum Schutz vor schädlichen Staubimmissionen Die in der Planzeichnung gekennzeichnete Fläche der Immissionsfahne mit Grenz- wertüberschreitung bei Feinstaub (PM10) ist von Bürogebäuden, Sozialräumen und Nutzungen, für die ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt geplant ist, freizuhalten. Hiervon kann abgewichen werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die einschlägigen Grenzwerte für Staubimmissionen für die jeweilige Schutzbedürftigkeit der Nutzung vollumfänglich eingehalten werden. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 16 - Der Nachweis ist durch den Antragssteller auf Bauantragsebene zu erbringen. In die Beurteilung des Nachweises ist das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz einzu- binden. II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen, Dächer Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 30° bis 35° zulässig. Die Dachausrichtung ist den zeichnerischen Festsetzungen zu entnehmen. Dachgauben sind im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Länge der Ein- zelgaube und die Gesamtlänge der Gauben einer Dachseite darf die halbe Länge der Dachseite nicht überschreiten. Von den Giebelseiten ist ein Mindestabstand von 2,50 m bei Einzelhäusern und 1,50 m bei Doppel- oder Reihenhäusern sowie zwischen den Gauben ein Min- destabstand von 1,50 m einzuhalten. Die maximale Höhe einer Gaube darf, ge- messen vom Anschnitt mit dem Hauptdach bis Oberkante Gesims/Traufe, 1,35 m nicht überschreiten. Der Anschnitt des Gaubendachs mit dem Hauptdach muss mindestens 1,00 m (senkrecht gemessen) unter dem Hauptfirst liegen. Die Gau- ben sind in Material und Farbe wie das Hauptdach oder in Kupfer einzudecken, Wangen und Stirnflächen der Gauben sind mit Holz oder einem mindestens der Farbe der Hauptdachdeckung angepassten Material zu verkleiden. In den Gewerbegebieten und eingeschränkten Gewerbegebieten sind nur flache und flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 8° zulässig. Zulässige technische Dachaufbauten sind um das Maß ihrer Höhe ab Oberkante Attika von der Gebäudekante abzurücken. Photovoltaikmodule sind gemäß dem Stand der Technik reflexionsarm auszufüh- ren. 2. Werbeanlagen und Automaten Wohngebiet (WA): Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, die Gesamtlänge ist auf max. 3 m begrenzt - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m² Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybea- mer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgar- tenzone zulässig. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 17 - Für die verwendete Beleuchtung sind insektenschonende Leuchtmittel nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verwenden. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. Gewerbegebiet (GE; GEE): Werbeanlagen sind am Gebäude, bis zur maximal festgesetzten Wandhöhe, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 1 m Höhe und Breite, die Gesamtlänge ist auf max. 8 m begrenzt - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 2 m² Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie La- serwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Für die verwendete Beleuchtung sind insektenschonende Leuchtmittel nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verwenden. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen 3.1 Vorgärten In den Gewerbe- und Wohngebieten sind Vorgärten anzulegen. Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze liegen. Ausgenommen hiervon sind Flächen, für die Nebenanlagen festgesetzt wurden, sowie notwendige Zu- fahrten. Vorgärten sind vollflächig als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen. Das Anlegen von Mulch-, Schotter-, Kies-, Splitt- und vergleichbaren Flächen ist unzulässig. 3.2 Einfriedungen Einfriedungen sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) nur als standortgerechte Hecken aus Laubgehölzen bis max. 1,60 m Höhe zulässig. In die Hecken kann ein bis zu 1,40 m hoher Maschendrahtzaun oder Stabgitterzaun eingezogen werden. Einfriedungen sind in den Gewerbegebieten (GE und GEE) auf den straßenzuge- wandten Seiten nur als standortgerechte Hecken aus Laubgehölzen bis max. 2 m Höhe zulässig. In die Hecken kann ein bis zu 1,80 m hoher Maschendrahtzaun oder Stabgitterzaun eingezogen werden. 3.3 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. 3.4 Tiefgaragen Decken von Tiefgaragen, die nicht überbaut bzw. für Erschließungszwecke ge- nutzt werden, sind mit einer Erdaufschüttung zu versehen und als BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 18 - Vegetationsfläche anzulegen. Für die Erdaufschüttung auf Tiefgaragen sind fol- gende Höhen festgesetzt: für Rasen 40 cm, für Sträucher 70 cm, für Bäume 90 cm im Kronentrauf der ausgewachsenen Bäume. Hinzu kommen die notwendi- gen Aufbauhöhen für die Dränschicht. Für Bäume ist eine automatische Bewässe- rungsanlage vorzusehen. 2/3 der Tiefgaragen sind mit Rasen, 1/3 mit Gehölzen zu begrünen. Die Oberkante der Vegetationsschicht der Tiefgarage hat höhen- gleich an die Oberkante der angrenzenden nicht unterbauten Flächen anzuschlie- ßen. 3.5 Grundstückszufahrten, Feuerwehrwege Im allgemeinen Wohngebiet sind Grundstückszufahrten nur an den dafür ge- kennzeichneten Stellen zulässig. In den Gewerbegebieten/eingeschränkten Ge- werbegebieten sind Grundstückszufahrten mindestens 8 m und maximal 10 m breit auszuführen. Pro 60 laufende Meter Grundstücksgrenze an der Erschlie- ßungsstraße ist eine Zufahrt zulässig. Geringfügige Abweichungen von den ein- getragenen Standorten für Bäume und Gehölze können in begründeten Fällen (Zufahrt, Leitungstrasse, Grenzveränderung, Platzgestaltung) als Ausnahme zuge- lassen werden. Bäume und Gehölze sind dabei parallel zu verschieben. Feuerwehrwege sind, sofern sie nicht für die innere Erschließung erforderlich sind, mit Rasengittersteinen oder anderen nicht voll versiegelnden Bodenbelägen zu befestigen. Die Zwischenräume sind mit Boden zu befüllen und durch Ansaat zu begrünen. 3.6 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Außerhalb der Baugrenzen darf das bestehende Gelände in seiner Höhenlage mit Rücksicht auf das Landschaftsbild nicht verändert werden. Aufschüttungen und Abgrabungen außerhalb der über- und unterbaubaren Be- reiche und außerhalb der Tiefgaragenflächen sind nur zur Gewährleistung der Entwässerung und zum Anschluss der Bauflächen an die Verkehrsflächen zuläs- sig. Sonstige Abgrabungen und Aufschüttungen sind unzulässig. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Niederschlagswasser Das Gebiet ist im modifizierten Trennsystem zu entwässern. Das Niederschlags- wasser von privaten Flächen ist zu 100 % auf den jeweiligen Grundstücken zu- rückzuhalten und zu bewirtschaften. BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 19 - Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – so- weit i. S. d. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Versicke- rungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden. Die Mulden müs- sen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufwei- sen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirt- schaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138, in der jeweils gülti- gen Fassung, zu bemessen. Niederschlagswasser von belasteten Flächen ist ge- mäß den gültigen Regelwerken vorzubehandeln. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 476 „Kirchfeld nördlich Waldhornstraße“ vom 14. Juni 1963, wird in den Teilbereichen verdrängt, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 22. April 2015 Fassung vom 3. November 2023 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner IV. Anlagen BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 21 - BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 22 - BPlan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ Festsetzungen - 23 -

  • Umweltbericht_BPlanGottesauerFeld
    Extrahierter Text

    St adt Karlsruhe Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut Umweltbericht Februar 2019 Aktualisiert im September 2020 Überarbeitet im November 2020 2. Überarbeitung im Juni 2021 3. Überarbeitung im Mai 2022 4. Überarbeitung Oktober 2023 Bearbeitung arguplan GmbH Vorholzstr. 7 76137 Karlsruhe Tel. 07 21/16 110 21 Fax 07 21/16 11 0-10 juris@arguplan.de Planungsträgerin Stadtplanungsamt Stadt Karlsruhe Technisches Rathaus Lammstraße 7 76124 Karlsruhe Tel. 07 21/133-61 01 Fax 07 21/133-61 09 stpl@karlsruhe.de Beratung Planung Gutachten Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung....................................................................................................... 1 1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans ............................................................... 1 1.2 Ziele des Umweltschutzes gemäß Fachgesetzen und Fachplänen .................... 2 1.3 Umweltziele und ihre Berücksichtigung im B-Plan ........................................... 5 2 Beschreibung und Bewertung Ist-Zustand Umwelt ................................. 6 2.1 Planungsrechtlicher Ist-Zustand ....................................................................... 6 2.2 Schutzgut Boden .............................................................................................. 7 2.3 Schutzgut Wasser .......................................................................................... 12 2.4 Schutzgut Klima/Luft ..................................................................................... 13 2.5 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ......................................... 14 2.6 Schutzgebiete ................................................................................................ 25 2.7 Schutzgut Biodiversität und Biotopverbund .................................................... 25 2.8 Schutzgut Landschaft ..................................................................................... 26 2.9 Schutzgut Mensch ......................................................................................... 28 2.10 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ..................................................... 29 2.11 Schutzgut Fläche ............................................................................................ 30 3 Status quo Prognose .................................................................................. 30 4 Konfliktanalyse ........................................................................................... 30 4.1 Planungsrecht ................................................................................................ 30 4.2 Schutzgut Boden ............................................................................................ 31 4.3 Schutzgut Wasser .......................................................................................... 32 4.4 Schutzgut Klima und Luft ............................................................................... 33 4.5 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ......................................... 34 4.6 Schutzgebiete ................................................................................................ 39 4.7 Schutzgut Biodiversität und Biotopverbund .................................................... 39 4.8 Schutzgut Landschaft ..................................................................................... 40 4.9 Schutzgut Mensch ......................................................................................... 40 4.10 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ..................................................... 42 Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 4.11 Schutzgut Fläche ............................................................................................ 42 4.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ............................................. 42 5 Vermeidung, Verringerung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen ...................................................................................................................... 43 5.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ................................................ 43 5.2 Ausgleich für die Schutzgüter ........................................................................ 48 6 Planungsalternativen ................................................................................. 61 7 Gesamtbewertung ...................................................................................... 61 8 Sonstige Angaben ...................................................................................... 61 8.1 Methodik der Umweltprüfung ........................................................................ 61 8.2 Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen ......................................... 61 9 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ........................................... 62 10 Verwendete Unterlagen ............................................................................. 64 Anhänge Anhang 1: Nachgewiesene Vogelarten in den Erfassungsjahren 2014/2016 und 2020 Anlagen Anlage 1: Bestandskarte Schutzgut Boden Anlage 2: Bestandskarte Schutzgut Tiere und Pflanzen Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 1 65 1 Einleitung 1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans Das Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe beabsichtigt i m Rahmen eines Bebauungspla- nes das ca. 23,7 ha große Gewerbegebiet Gottesauer Feld im Ortsteil Neureut, südlich und nördlich des Unteren Dammweges (s. Abb. 1), auszuweisen. Neben der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen ist auch die Errichtung eines Wohn- gebiets im südlichen Teil des Geltungsbereichs Ziel des Bebauungsplans. Um den verträg- lichen Übergang zwischen gewerblicher Nutzung im Norden und der Wohnnutzung im Sü- den zu erreichen, werden Teilbereiche in Nachbarschaft zum Wohngebiet als einge- schränktes Gewerbegebiet ausgewiesen. Die Abgrenzung der Bebauungsflächen ist das Ergebnis von Planungs- und Optimierungs- prozessen, bei denen insbesondere unter Berücksichtigung der Bestandserhebungen der Umfang der Flächeninanspruchnahme reduziert wurde. So bleiben vor allem im Westen und Norden des Geltungsbereichs Vegetationsbestände erhalten, die im Rahmen der Grünordnungsplanung mit zu entwickelnden Biotopflächen ergänzt werden und als Öffent- liche Grünflächen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Der hier vorgelegte Umweltbericht behandelt die in § 2a Baugesetzbuch (BauGB) sowie in der Anlage des Gesetzes aufgeführten Anforderungen an die Umweltprüfung. Abb. 1: Lage des geplanten Geltungsbereichs (rote Umrandung) Kartengrundlage: Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19 Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 2 65 1.2 Ziele des Umweltschutzes gemäß Fachgesetzen und Fachplänen 1.2.1 Fachgesetze Baugesetzbuch Gemäß § 1 Nr. 7 BauGB sind folgende Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen: •die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, •die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bun- desnaturschutzgesetzes, •umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, •umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, •die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, •die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, •die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, •die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Im- missionsgrenzwerte nicht überschritten werden, •die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes, •die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zuläs- sigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, Bundesnaturschutzgesetz Nach § 1 des BNatSchG sind Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass •die biologische Vielfalt, •die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regene- rationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie •die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Land- schaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemei- ner Grundsatz). Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 3 65 Bundes-Bodenschutzgesetz Gemäß § 1 des BBodSchG sollen nachhaltig die Funktionen des Bodens gesichert oder wiederhergestellt werden. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Neben dem BBodSchG sind auch die Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu beachten. Wasserhaushaltsgesetz Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbe- wirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (§ 1 WHG). Neben dem WHG sind auch die Vorgaben des Wassergesetzes Baden-Württem- berg (WG) zu beachten. Bundes-Immissionsschutzgesetz Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (§ 1 BIm- SchG). Bei Planungen sind dazu eine Reihe von Verordnungen zu beachten, z.B. TA Luft, TA Lärm, 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung), 22. BImSchV (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) und 24. BImSchV (Verkehrswege-Schall- schutzmaßnahmenverordnung). 1.2.2 Fachplanungen Regionalplan Nach dem genehmigten Regionalplan des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein von 2003 besteht für den Geltungsbereich eine Ausweisung als Regionalplanerisch abgestimmter Bereich für Siedlungserweiterung. Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (NVK 2021) ist der Geltungsbereich größtenteils als geplante gewerbliche Baufläche ausgewiesen (s. Abb. 2). Für einen kleinen Teilbereich im Südwesten besteht eine Ausweisung als Gemischte Baufläche. Im Süden grenzen bestehende Gewerbe- und Gemischte Bauflächen an. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 4 65 Abb. 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 2030 (Quelle: NVK 2021). Abb. 3: Auszug aus dem Landschaftsplan 2030 für den Geltungsbereich (türkisblaue Umgrenzung = schematische Abgrenzung Geltungsbereich) (Quelle: © Nachbar- schaftsverband Karlsruhe | Planungsstelle © 2021 Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Abt. Geoinformation) Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 5 65 Landschaftsplan Der südliche Teil des Geltungsbereichs ist im Landschaftsplan 2030 als Siedlungsfläche - Bestand und als Gewerbefläche - Bestand ausgewiesen (s. Abb.3). Der übrige Teil ist als Gewerbe-, Industrie-, Verkehrsfläche - Planung dargestellt. Weiterhin sind die gesetzlich geschützten Biotope dargestellt. 1.3 Umweltziele und ihre Berücksichtigung im B-Plan Die in Kapitel 1.2.1 und 1.2.2 dargestellten Fachgesetze und Fachplanungen haben zum Ziel die Umweltbelange im Bebauungsplan festzusetzen. Hierzu wird bereits die Planung optimiert und etwaige Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt (siehe Tabelle 1). Tabelle 1: Umsetzung der Umweltziele der Fachgesetze im Bebauungsplan. Relevante Fachgesetze mit Zielsetzung Umsetzung im Bebauungsplan Baugesetzbuch BauGB Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß Auszug aus (§ 1a (2) BauGB) Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Erhalt von Biotopflächen im Norden und Westen Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erhebli- cher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes so- wie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na- turhaushalts (§ 1a (3) BauGB) Im vorliegenden Umweltbericht wird sicherge- stellt, dass durch geeignete Vermeidungs- und Ver- minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnah- men die Schutzgüter nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Bo- dens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kul- tur- und sonstiger Sachgüter vor schädlicher Um- welteinwirkungen (§ 1 BImSchG) Erfassung der Bestandsituation durch die Erstel- lung eines Schall- und Staubgutachtens. Auswei- sung eines eingeschränkten Gewerbegebiets an- grenzend zum bestehenden Wohngebiet. Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG Schutz von Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen, so dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (§ 1 (1) BNatSchG) Verringerung des Kompensationsbedarfs in Bezug auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere durch Erhalt des Gehölzbestands im Westen und Norden. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 6 65 Relevante Fachgesetze mit Zielsetzung Umsetzung im Bebauungsplan Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen; Abwehr schädlicher Bodenverän- derungen; Sanierung von Boden, Altlasten und hierdurch verursachten Gewässerverunreinigungen Erhalt des natürlichen Bodens in Randbereichen des Geltungsbereichs Beschränkung der Bodenversiegelung innerhalb der Vorhabenfläche auf die notwendigen Flächen Wasserhaushaltsgesetz WHG, Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) Schutz von Gewässern als Bestandteil des Natur- haushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutz- bares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirt- schaftung (§ 1 WHG) Sparsamer und effizienter Umgang mit dem Allge- meingut Wasser; Wirksamer Schutz von Gewäs- sern vor stofflichen Belastungen; ökologische Ver- träglichkeit des Hochwasserschutzes; Berücksich- tigung des Klimaschutzes und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (§ 1 (2) WG) Reduktion der Bodenversiegelung auf das notwen- dige Maß Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW), Bundes- Klimaschutzgesetz (KSG) Schutz des Klimas und Anpassung an die unver- meidbaren Folgen des Klimawandels in Baden- Württemberg (§ 1 KlimaG BW) Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie Einhaltung der europäischen Zielvorgaben (§ 1 KSG) Fassadenbegrünung Dachbegrünung Erhalt von Vegetationsflächen Pflicht zur Installation von PV-Anlagen 2 Beschreibung und Bewertung Ist-Zustand Umwelt 2.1 Planungsrechtlicher Ist-Zustand Der Geltungsbereich zeichnet sich aktuell überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzflä- chen aus. Unterbrochen werden die Äcker von Feldhecken und Feldgehölzen, wenigen Streuobstbäumen und zwei Gartenparzellen. Ein südwestlicher Teilbereich weist ver- brachtes Grünland mit Feldhecken auf. Im Süden existieren sowohl eine Wohnbebauung als auch Gewerbegebietsflächen. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 7 65 2.2 Schutzgut Boden Methoden Der Bodenbestand im Geltungsbereich wurde durch eine detaillierte Bodenkartierung im Sommer 2017 erfasst. Anhand der Kartierergebnisse wurden die vorgefundenen Boden- einheiten nach dem Leitfaden Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Ein- griffsregelung (LUBW 2012) bewertet und in einem eigenständigen Bodengutachten dar- gestellt (s. ARGUPLAN GMBH 2017b). Eine ausführliche Beschreibung der kartierten Boden- einheiten und die Ableitung der Bodenbewertung anhand der Kartierdaten können dem Bodengutachten entnommen werden. Bestandsbeschreibung und -bewertung Nachfolgend wird der Bodenbestand beschrieben und die Bewertung der Bodeneinheiten dargestellt. Die Lage der einzelnen Bodeneinheiten kann der beigefügten Bodenkarte (An- lage 1) entnommen werden. Die Bewertung der bestehenden Bodeneinheiten ist in Tabelle 2 zusammengefasst dargestellt. Im Geltungsbereich stehen überwiegend Parabraunerden an. In einer von Norden nach Südosten durch den Geltungsbereich verlaufenden Muldenstruktur sind Kolluvien anzu- treffen. Parabraunerden Die Parabraunerden haben sich aus würmzeitlichen Hochflutsedimenten über Niederter- rassenschotter entwickelt. Die Oberbodenhorizonte der Parabraunerden entstanden aus schwach bis mittel lehmigen Sanden. Im Unterboden sind vor allem sandige bis grobsan- dige Substrate, z.T. kiesig, anzutreffen. Da sich die Ausprägung der Parabraunerden über den Geltungsbereich unterschiedlich darstellt, wurden die nachfolgend aufgeführten Bo- deneinheiten ausgegliedert: Parabraunerden Im östlichen und südlichen Geltungsbereich ist auf den flach zur Muldenstruktur abfallen- den Hängen eine mittel tief entwickelte Parabraunerde anzutreffen. Als Bodensubstrat herrscht lehmiger Sand vor. Der für die Parabraunerde typische Verlagerungsprozess des Tons aus dem Oberboden führt am Standort nur zu einer geringen Zunahme des Tongehalts im Anreicherungshorizont (Bt-Horizont). Im Unterboden (ab ca. 0,6 m Tiefe) wechselt das Substrat zu meist kieshaltigem Sand und Grobsand (lCv-Horizont). Substratbedingt weist diese Bodeneinheit nur eine mittlere Wertigkeit hinsichtlich der natürlichen Bodenfrucht- barkeit sowie eine geringe Wertigkeit als Filter und Puffer für Schadstoffe auf. Die Bo- denfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist für fast alle natürlichen Böden Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 8 65 im Geltungsbereich als sehr hoch einzustufen. Diese Einstufung erreichen gemäß der Be- wertungsmethodik alle gut wasserdurchlässigen Böden, die einen Grundwasserflurab- stand von über 2 m aufweisen. Tiefgründige Parabraunerden Die Solummächtigkeit der Parabraunerden nimmt innerhalb des Geltungsbereichs nach Westen zu. Diese überwiegend tiefgründigen Parabraunerden sind vor allem in den höher gelegenen Bereichen und an den sehr flach abfallenden Oberhängen anzutreffen. Im Mit- tel steht der lCv-Horizont in einer Tiefe von 0,83 m an. Sowohl der Tonverarmungs- ( Al) als auch der Tonanreicherungs-Horizont (Bt) sind etwa 0,1 m mächtiger ausgebildet als in den weiter östlich anstehenden Parabraunerden. Hinsichtlich der Bodenart, des Humus- und Steingehalts sowie der Lagerungsdichte entsprechen die Böden den o.g. Parabraun- erden. Aus der höheren Solummächtigkeit resultieren auch höhere Leistungsfähigkeiten der einzelnen Bodenfunktionen. Im Vergleich zur mittel tief entwickelten Parabraunerde sind die Funktion Natürliche Bodenfruchtbarkeit und Filter und Puffer für Schadstoffe je- weils eine Stufe höher zu bewerten. Parabraunerden mit Tonhorizont Im Süden des Geltungsbereichs wurden kleinflächig Parabraunerden mit einem Tonhori- zont nachgewiesen, die durch einen Wechsel des Substrats in einer Tiefe von ca. 0,4 m von schwach lehmigem Sand (Sl2) zu tonigem Lehm (Lt3) gekennzeichnet sind. Diese starke Zunahme des Tongehalts kann nicht allein auf eine Tonverlagerung aus dem san- digen Oberboden zurückgeführt werden. Bei der Tonschicht handelt es sich um eine ca. 0,2 m mächtige Sedimentlage. Mit dem Bodenartenwechsel ändern sich auch die Boden- verhältnisse hin zu höheren Bindungskapazitäten, aber auch zu einem geringfügig einge- schränkten Wasser- und Lufthaushalt. Vereinzelt wurde im Tonhorizont eine leichte Rost- fleckung nachgewiesen, die auf eine zeitweise auftretende Haftnässe hinweist. Ausge- prägte Vernässungsmerkmale wurden nicht angetroffen. Da die Wasserdurchlässigkeit durch den Tonhorizont eingeschränkt wird, erreicht die Bodenfunktion Ausgleichskörper im Wasserkreislauf nicht die Wertstufe sehr hoch, sondern nur hoch. Gleichzeitig bedingt der Tonhorizont eine bessere Schadstoffbindung, sodass die Funktion Filter und Puffer für Schadstoffe der Wertstufe mittel zuzuordnen ist. Verdichtete Parabraunerden Im Südwesten des Geltungsbereichs stehen Parabraunerden auf einer Ruderalfläche an, die schon länger nicht mehr ackerbaulich genutzt werden. Die Böden der Ruderalfläche weisen höhere Lagerungsdichten als die benachbarten Ackerböden auf. Die Unterböden sind meist dicht gelagert. Die parallel zum Unteren Dammweg anstehenden Böden weisen verstärkt Ziegelbruchstü- cke bis zu einer Tiefe von ca. 0,5 m auf. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der hohen Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 9 65 Dichtlagerung der Böden kann eine anthropogene Überprägung der Böden, beispielsweise im Zuge des Baus des Unteren Dammwegs, nicht ausgeschlossen werden. Die erhöhte Lagerungsdichte wirkt sich nachteilig auf den Luft- und Wasserhaushalt der Böden aus. Hinsichtlich der Bodenfunktion Ausgleichskörper im Wasserkreislauf erreichen sie jedoch die Wertstufe hoch bis sehr hoch. Kolluvien Die Kolluvien haben sich aus holozänen Abschwemmmassen über würmzeitlichem Flug- sand, Terrassensand und –kies entwickelt. Das charakteristische Merkmal der Kolluvien ist die Überdeckung mit akkumuliertem humosem Substrat. Entsprechend der Bodenart der benachbarten Flächen, aus denen das akkumulierte Substrat ausgetragen wurde, ist die Bodenart der Oberbodenhorizonte als sandiger Lehm anzusprechen. Im Unterboden stehen überwiegend stark kiesige Grobsande an. Im Geltungsbereich wurden für den Bo- dentyp die nachfolgend aufgeführten Bodeneinheiten ausgegliedert: Kolluvium Innerhalb des Geltungsbereichs verläuft von Nord nach Südost eine Muldenstruktur, zu der hin das Gelände sanft abfällt. Gegenüber den am höchsten gelegenen Bereichen des Geltungsbereichs ist die Muldenstruktur um bis zu ca. 2,5 m eingetieft. In der Mulde sind holozäne Abschwemmmassen abgelagert, aus denen sich der Bodentyp Kolluvium entwi- ckelt hat. Typisch für Kolluvien sind die durch Akkumulation entstandenen mächtigen hu- mosen Oberböden (Ap- + M-Horizont). Die Bodenarten entsprechen mit lehmigen Sanden derjenigen der umliegenden Parabraunerden. In ca. 0,6 m Tiefe zeigt ein Substratwechsel zu kiesigen Sanden und Grobsanden den Übergang zum Untergrundhorizont (lCv-Horizont) an. Da das Kolluvium aus den gleichen Bodenarten wie die Parabraunerden aufgebaut ist, entspricht die Einstufung der Bodenfunktionen weitestgehend derjenigen der Parabraun- erden. Der mächtige humose Oberboden führt jedoch zu einer höheren Einstufung der Na- türlichen Bodenfruchtbarkeit in die Wertstufe mittel bis hoch. Kolluvium über Parabraunerde Am westlichen Rand der Muldenstruktur wurden in den Unterhangbereichen Kolluvien erbohrt, in denen unterhalb des humosen M-Horizonts ein geringmächtiger Bt-Horizont nachgewiesen wurde. Der Tongehalt im Bt-Horizont ist gegenüber den überlagernden hu- mosen Horizonten geringfügig erhöht und entspricht der Ausprägung der oben beschrie- benen Parabraunerde. Die Bodenart des Bt-Horizonts entspricht derjenigen der anderen Parabraunerde-Bodeneinheiten. Die Mächtigkeit des Solums über dem sandig-kiesigen Untergrundhorizont ist mit knapp 0,6 m der Mächtigkeit der Kolluvien vergleichbar. Die Einstufung der Bodenfunktionen entspricht derjenigen der Kolluvien. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 10 65 Flachgründiges Kolluvium Am Südostrand des Geltungsbereichs stehen flachgründige Kolluvien an. Die Mächtigkeit des humosen Oberbodens (Ap- und M-Horizont zusammen) beträgt bei diesen 0,4 m, so- dass der Boden nach der bodenkundlichen Kartieranleitung gerade noch als Kolluvium an- gesprochen werden kann. Darunter folgt ein geringmächtiger Übergangshorizont (BvlCv- Horizont), der zwar noch geringe Anteile verlehmten und verbraunten Sandes aufweist, jedoch bereits maßgeblich durch das grobsandige Substrat des Untergrundhorizonts ge- prägt ist. Die reinen Sande und Grobsande stehen bereits ab einer Tiefe von ca. 0,5 m u. GOK an. Aus der geringeren Gesamtmächtigkeit des Solums resultiert eine Natürliche Bo- denfruchtbarkeit, die als gering bis mittel einzustufen ist. Überprägte Böden Neben den natürlichen Böden befinden sich anthropogen überprägte Böden innerhalb des Geltungsbereichs, die nachfolgend beschrieben werden. Die Bewertung der überprägten Böden wird aus ihrer Nutzung abgeleitet. Böden der versiegelten Verkehrsflächen / überbaute Flächen Die Böden der versiegelten Verkehrsflächen und der durch Wohnhäuser und Gewerbebau- ten geprägten Bereiche im Süden des Geltungsbereichs verfügen über keine Funktionen im Naturhaushalt. Sie werden daher als funktionslos eingestuft. Böden der Straßenböschungen / Grünflächen im Bereich der bereits überbauten Flächen Für die Böden der Straßenböschungen sowie der Grünflächen und Ziergärten im Bereich der bestehenden Gewerbe- und Wohnbauten ist davon auszugehen, dass sie im Zuge von Bautätigkeiten um- und überlagert sowie verdichtet worden sind. Diese Böden sind als technische Böden einzustufen, die infolge der aufgeführten Beeinträchtigungen in ihrer Funktionalität eingeschränkt sind. Sie werden daher der Wertstufe gering bis mittel zuge- ordnet. Böden der geschotterten Feldwege Die Bodenfunktionen der geschotterten Feldwege sind durch die ständige Befahrung und die Überlagerung mit Schotter sehr stark beeinträchtigt. Zwar erfüllen die Böden der Feld- wege noch Funktionen im Naturhaushalt, ihre Leistungsfähigkeit ist jedoch im Vergleich zu den natürlichen Böden sehr stark eingeschränkt. Sie sind in geringem Umfang noch versickerungsfähig, sodass sie als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf noch eine geringe Funktion ausüben. In der Gesamtwertung werden sie als sehr geringwertig eingestuft. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 11 65 Böden der Baustofflagerflächen Am südlichen Rand des Geltungsbereichs waren zum Zeitpunkt der Bodenkartierung meh- rere Baustofflagerflächen vorhanden. Die natürlichen Böden dieser Fläche sind durch Be- fahrung und die Auflast der gelagerten Baustoffe verdichtet und überprägt. Ohne Boden- lockerungs- und Meliorationsmaßnahmen werden diese Böden nach Abtransport der Bau- stoffe eine reduzierte Funktionsfähigkeit besitzen. Sie werden daher der Wertstufe gering bis mittel zugeordnet. Tabelle 2: Bewertung der Bodeneinheiten im Geltungsbereich (nach LUBW 2012). Bodeneinheit Bewertungsklasse für die Bodenfunktionen Gesamtbewertung Natürliche Bo denfrucht - barkeit * Ausgleichskör- per im Was- serkreislauf * Filter und Puf- fer für Schad- stoffe * Sonderstand- ort f. d. natur- nahe Vegeta- tion * (Gesamtwert- stufe der Bo- deneinheit) * Ökopunkte [ÖP/m²] Nach Bodenkartierung arguplan (2017b) Parabraunerden 2 4 1 9 2,33 9,33 Überwiegend tiefgründige Parabraunerden 3 4 2 9 3 12 Parabraunerden mit tonigem Substrat im Unterboden 2 3 2 9 2,33 9,33 Verdichtete Parabraunerden 2 3-4 1 9 2,17 8,66 Kolluvien 2-3 4 1 9 2,5 10 Kolluvien über Parabraunerde 2 4 1 9 2,33 9,33 Flachgründige Kolluvien 1-2 4 1 9 2,17 8,66 Nicht kartierte Flächen, Bewertung aus Nutzung abgeleitet Böden der versiegelten Verkehrswege /überbaute Flächen 0 0 0 0 0 0 Böden der Straßenbö- schungen, der Grünflä- chen der überbauten Be- reiche und der Ziergärten 1 3 1 9 1,67 6,66 Böden der geschotterten Feldwege 0 1 0 0 0 0,33 Böden der Baustofflager- flächen 1 3 1 9 1,67 6,66 *Funktionserfüllung/Wertstufe: 0 = keine, 1 = gering, 2 = mittel, 3 = hoch, 4 = sehr hoch, 9 = Klasse 3 u. 4 nicht erreicht Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 12 65 2.3 Schutzgut Wasser Methoden Zur Bestandsbeschreibung für das Schutzgut Wasser wurden die Einstufung und Auswei- sungen des Geltungsbereichs (LUBW 2018) sowie die Hydrogeologische Kartie rung und Grundwasserbewirtschaftung im Raum Karlsruhe-Speyer (UMWELTMINISTERIUM BADEN- W ÜRTTEMBERG UND MINISTERIUM FÜR UMWELT, FORSTEN UND VERBRAUCHERSCHUTZ RHEINLAND- PFALZ 2007) ausgewertet. Die Bewertung der Empfindlichkeit des Schutzgutes wurde der Tragfähigkeitsstudie des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (GEO-NET UMWELTCONSULTING GmbH 2011) entnom- men. Bestandsbeschreibung und -bewertung Oberflächenwasser Innerhalb des Geltungsbereichs existieren keine Oberflächengewässer und Quellen. Grundwasser Der Geltungsbereich liegt innerhalb der hydrogeologischen Einheit Quartäre/Pliozäne Sande und Kiese im Oberrheingraben (GWL) sowie innerhalb des Naturraums Hardtebe- nen (Nr. 223), der aufgrund der hohen Leistungsfähigkeit der Grundwasservorkommen der Sicherung der Grundwasserschutzfunktion, der Grundwasserneubildungsrate und der Fil- ter- und Pufferkapazität eine besondere Bedeutung zukommt (LUBW 2018). Der Planungs- raum befindet sich jedoch außerhalb von Wasserschutzgebieten. Der Geltungsbereich ist im Hochgestade, außerhalb der durch ein 100-jährliches Hoch- wasser gefährdeten Bereiche oder als Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen Flächen gelegen. Nach der Stichtagsmessung vom 29.09. bis 01.10.2003 ist im Geltungsbereich ein Grund- wasserstand im Oberen Grundwasserleiter zwischen ca. 105 m+NN und ca. 103,5 m+NN gegeben (U MWELTMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG UND MINISTERIUM FÜR UMWELT, FORSTEN UND VERBRAUCHERSCHUTZ RHEINLAND-PFALZ 2007). Das entspricht im überwiegenden Teil des Geltungsbereichs einem Grundwasserflurabstand zwischen 7 m und 10 m. In der von Nord nach Südost den Geltungsbereich querenden Muldenstruktur beträgt der Grundwasserflu- rabstand zwischen 5 m und 7 m. Eine hydraulisch wirksame Deckschicht steht über dem Oberen Grundwasserleiter nicht an. Der Grundwasserleiter wird von überwiegend sandig- kiesigen Substraten überlagert, die eine hohe Wasserdurchlässigkeit aufweisen. Dement- sprechend weist die Karte für das Schutzgut Wasser der ökologischen Tragfähigkeitsstu- die des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (GEO-NET UMWELTCONSULTING GmbH 2011) eine hohe Empfindlichkeit aus. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 13 65 2.4 Schutzgut Klima/Luft Methoden Für die mesoklimatische Bestandsbeschreibung wurden die Klimadaten des Klimaatlas Baden-Württemberg (LUBW 2006), Angaben der Stadt Karlsruhe (2017) sowie der LUBW (2022) und der Landschaftsplan 2030 (NVK 2019) einschließlich der Angaben der Tragfä- higkeitsstudie des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (NVK) zur Empfindlichkeit des Schutzgutes Klima/Luft (GEO-NET UMWELTCONSULTING GmbH 2011) ausgewertet. Bestandsbeschreibung und -bewertung Der Geltungsbereich befindet sich in der Oberrheinischen Tiefebene. Extreme Schwankun- gen im Gesamtklima treten nur selten auf, sind aber möglich. Der Oberrheingraben mit einer jährlichen Sonnenscheindauer im Untersuchungsraum von über 1.500 Stunden ist gegenüber anderen Landschaften im Bundesgebiet relativ begünstigt. So beträgt die lang- jährige mittlere Sonnenscheindauer im Juni annähernd 8 Stunden täglich. Aus der Strah- lungsdauer und Intensität resultiert eine thermische Begünstigung, die in Siedlungsräu- men häufig oft als Belastung (Schwüle) empfunden wird. Bedingt durch die Lage des Oberrheintals zwischen Vogesen und Pfälzer Wald im Westen und Schwarz- und Odenwald im Osten (Grabenlage) kehrt sich die Situation während der Wintermonate um. Die Ausbildung eines Kaltluftsees in Verbindung mit Dunst- und Ne- belbildung führt zu einer wesentlich geringeren Sonnenscheindauer. Diese wiederum trägt zur Erhaltungsneigung der Kaltluftseen bei und führt zu relativ stabilen Inversions- wetterlagen von nicht selten über einen Zeitraum von 4 - 6 Tagen. Charakteristisch für die Oberrheinebene bzw. den Untersuchungsraum ist eine sehr hohe Inversionshäufigkeit (225 Tage/Jahr), wobei sich im Sommer durch die hohe Strahlungs- zufuhr am Tage die Inversionswetterlagen rasch wieder auflösen. Aufgrund der sommer- lich auftretenden Schwüle und den häufig ausgeprägten Inversionswetterlagen zählt die Rheinebene zu den klimatischen Belastungsgebieten. Im Geltungsbereich besteht nach Angaben der Stadt Karlsruhe (2017) eine langjährige mittlere Jahresmitteltemperatur von 10,7 °C und ein mittlerer Jahresniederschlag von 771 mm. Die Temperaturen steigen seit den 1990er Jahren deutlich an. Neben mesoklimatischen Einflüssen, die häufig lokalklimatische Gegebenheiten überla- gern, wird das örtliche Klima entscheidend von der Beschaffenheit der Bodenoberfläche (bauliche Nutzung, Wälder, Acker/Grünland, Still- und Fließgewässer etc.) und von der Geländegestalt (Höhenlage, Hangneigung, Exposition) beeinflusst. Der Geltungsbereich wird größtenteils von Ackerflächen eingenommen, in denen verein- zelt kleinere Gehölzbestände anzutreffen sind. Landwirtschaftlich genutzte Freiflächen zeichnen sich durch eine relativ starke Amplitude im Tagesgang der Temperatur mit star- ker nächtlicher Abkühlung aus. Sie wirken daher als Kaltluftentstehungsgebiete. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 14 65 In der ökologischen Tragfähigkeitsstudie des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (GEO- NET UMWELTCONSULTING GmbH 2011) werden die Ackerflächen im Nordosten des Geltungs- bereichs sowie die ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Westen als klimati- sche Ausgleichsräume mit mittlere Kaltluftlieferung ausgewiesen. Die übrigen Ackerflä- chen stellen klimatische Ausgleichsräume mit geringer Kaltluftlieferung dar. Maßgebliche Kaltluftabflussbahnen, insbesondere in Richtung der Siedlungsbereiche, sind aufgrund der nahezu ebenen Ausprägung des Reliefs sowie der Barrierewirkung der Straßendämme der Grabener Straße und des Unteren Dammwegs im Geltungsbereich nicht gegeben. Daher erfüllen die Offenlandflächen des Geltungsbereichs auch keine hervorgehobene bioklima- tische Ausgleichsfunktion für die angrenzenden Siedlungsbereiche. Im Süden des Geltungsbereichs bestehen Wohngebäude bzw. Gewerbebetriebe mit na- hezu vollständig versiegelten und überbauten Flächen. Versiegelte Flächen wirken als Wärmeinseln, deren Luft durch Immissionen (Hausfeuerung, Gewerbe/Industrie, Verkehr) belastet wird. Aufgrund ihrer randlichen Lage im Siedlungsbereich weisen die Flächen nach GEO-NET U MWELTCONSULTING GmbH (2011) keine erhöhten, sondern nur geringe bzw. mittlere bioklimatische Belastungen auf. Eine Belastung der Luft ist im Bereich der Verkehrsflächen der Grabener Straße und des Unteren Dammwegs nach GEO-NET UMWELTCONSULTING GmbH (2011) bei austauscharmen Wetterlagen infolge von hohen, verkehrsbedingten Stickoxidimmissionen gegeben. 2.5 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Methoden Die Bestandsbeschreibung basiert auf einer am 30.06.2017 durchgeführten Biotopty- penerfassung nach dem baden-württembergischen Kartierschlüssel (LUBW 2009). Die faunistische Beschreibung des Ist-Zustandes erfolgt auf Grundlage einer artenschutz- rechtlichen Untersuchung aus den Jahren 2014 und 2016, die abstimmungsgemäß eine Erhebung der Vögel und der Reptilien umfasste (s. A RGUPLAN 2014, 2017a). Außerdem wurde anhand der vorhandenen Lebensraumausstattung das Vorkommen der Fleder- mäuse, Totholzkäfer, Schmetterlinge, der Haselmaus und sonstiger europarechtlich ge- schützter Tierarten beurteilt. Zur Aktualisierung und Überprüfung der erhobenen faunistischen Daten wurden im Jahr 2020 erneut Untersuchungen zu den Vögeln und Reptilien sowie eine Habitatpotenzial- analyse zu den Fledermäusen und Totholzkäfern durchgeführt. Bei diesen Erfassungen wurden keine zusätzlichen wertgebenden Arten innerhalb des Geltungsbereichs nachge- wiesen, weswegen die ursprünglich getroffenen Bewertungen der vorhandenen Biotope nicht geändert werden. Die Bewertung der Biotoptypen unter Berücksichtigung der faunistischen Kartierergeb- nisse erfolgt anhand der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO), da die Eingriffs-/Ausgleichsbilan- zierung im vorliegenden Umweltbericht ebenfalls auf dieser Methode basiert. Den be- schriebenen Biotopen wird für eine allgemeinverständliche Einordnung der Zahlenwerte Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 15 65 der ÖKVO zusätzlich eine naturschutzfachliche Wertstufe zugewiesen. Die Transformation von Ökopunkten zu einer Wertstufe erfolgt mittels der Tabelle 3. Tabelle 3: Zuordnung der Punktintervalle der ÖKVO zu ordinalen Rangstufen nach VOGEL (2012) Punktintervall ÖKVO Bedeutung Wertstufe 1-4keine bis sehr geringe Bedeutung I 5-8geringe Bedeutung II 9- 16mittlere Bedeutung III 17-32hohe Bedeutung IV 33-64sehr hohe Bedeutung V Bestandsbeschreibung und -b ewertung Vegetation und Flora Im Folgenden werden die Ergebnisse der Biotoptypenkartierung im Geltungsbereich vor- gestellt. Bei den Biotopbeschreibungen sind die häufigen, kennzeichnenden und wertge- benden Pflanzenarten aufgeführt. Außerdem fließen die Ergebnisse der faunistischen Er- hebungen mit ein. Eine Bestandskarte findet sich in Anlage 2. Fettwiese mittlerer Standorte [33.41] Beidseitig des in Ost-West-Richtung verlaufenden Unteren Dammwegs sowie im Bereich der Grabener Straße sind schmale Fettwiesen-Bestände als Straßenbegleitgrün vorhan- den. Im Norden des Unteren Dammwegs weisen diese eine Baumreihe auf, die gesondert beschrieben ist (s.u.). Das Straßenbegleitgrün zeichnet sich durch einen geringen Anteil an Obergräsern und durch eine blütenreiche Ausbildung aus. Zu den bestandsbildenden Arten der Fettwiesen gehören v. a. Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Wolliges Honiggras (Holcus lanatus), Weiche Trespe (Bromus hordeaceus), Rot-Straußgras (Agrostis capillaris), Mäuse- schwanz-Federschwingel (Vulpia myuros), Wiesen-Schafgarbe (Achillea millefolium), Spitz-Wegerich (Plantago lanceolata), Kleines Wiesen-Labkraut (Galium mollugo), Weiß- Klee (Trifolium repens), Rot-Klee (Trifolium pratense), Wiesen-Glockenblume (Campanula patula), Einjähriger Feinstrahl (Erigeron annuus), Gewöhnliche Wegwarte (Cichorium in- tybus), Gewöhnlicher Natternkopf (Echium vulgare), Wilde Möhre (Daucus carota), Wie- sen-Flockenblume (Centaurea jacea), Orientalischer Bocksbart (Tragopogon orientalis), Graukresse (Berteroa incana) und Gemeines Ferkelkraut (Hypochaeris radicata). Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 16 65 Die faunistische Bedeutung der Fettwiesen ist aufgrund der schmalen Ausprägungen zwi- schen den Straßen und den Ackerflächen gering. Im Rahmen der Bewertung anhand der ÖKVO wird den Fettwiesen innerhalb der Wert- spanne des Feinmoduls (8-13-19 Ökopunkte/m², Normalwert unterstrichen) der Normal- wert von 13 Ökopunkten (ÖP)/m² zugeordnet. Dies entspricht einer mittleren naturschutz- fachlichen Bedeutung (Wertstufe III). Zierrasen [33.80] Auf dem Gelände der bestehenden Gewerbegebietsfläche im Süden kommen auf schma- len oder kleinen Teilflächen regelmäßig gemähte Rasenbestände vor. Stellenweise sind diese mit Einzelbäumen oder Baumreihen bestanden (s.u.). Die Zierrasen werden mit dem Normalwert von 4 ÖP/m² innerhalb der Wertspanne (4- 12 ÖP/m²) beurteilt (= sehr geringe naturschutzfachliche Bedeutung, Wertstufe I). Ruderalvegetation [35.60] Westlich der bestehenden Wohnbebauung befindet sich eine Brachfläche, die sich zum Zeitpunkt der artenschutzrechtlichen Kartierungen als grasreiche ausdauernde Ruderalve- getation auszeichnete. Bei der 2017 durchgeführten Biotopkartierung wurde diese größ- tenteils als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt und nachfolgend eingeebnet. Auf der Rohbodenfläche hat sich nachfolgend eine sehr lückige Ruderalvegetation eingestellt, die mit 11 ÖP/m² innerhalb der Wertspanne (9-11-18 ÖP/m²) beurteilt wird (= mittlere natur- schutzfachliche Bedeutung, Wertstufe III). Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation [35.64] Verschiedene Teilbereiche im Geltungsbereich weisen verbrachte, ehemalige Fettwiesen auf. Zu diesen gehören u.a. eine größere Fläche im Westen, Bereiche im Umfeld der be- stehenden Wohnbebauung im Süden sowie schmale ungenutzte Geländestreifen in dem nordöstlich gelegenen Ackerschlag. Über eine grasreiche Ruderalvegetation verfügen auch ehemals genutzte Obstbaumbestände, die gesondert beschrieben werden (s.u.). Die Bestände weisen teilweise unterschiedliche Artenzusammensetzungen auf. Zu den festgestellten Arten in den gräserdominierten Brachflächen gehören Gewöhnliches Knaul- gras (Dactylis glomerata), Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Wolliges Honiggras (Holcus lanatus), Kleines Wiesen-Labkraut (Galium mollugo), Kletten-Labkraut (Galium aparine), Wiesen-Glockenblume (Campanula patula), Tüpfel-Johanniskraut (Hypericum perforatum), Breit-Wegerich (Plantago major), Acker-Winde (Convolvulus arvensis), Kleiner Saueramp- fer (Rumex acetosella), Rot-Straußgras (Agrostis capillaris), Wilde Möhre (Daucus carota), Große Brennnessel (Urtica dioica), Weiße Lichtnelke (Silene latifolia), Kanadische Gold- rute (Solidago canadensis), Rosablütige Zaunwinde (Calystegia sepium ssp. baltica), Wie- sen-Bocksbart (Tragopogon pratensis), Gewöhnlicher Blutweiderich (Lythrum salicaria), Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 17 65 Gewöhnliche Wegwarte (Cichorium intybus), Acker-Kratzdistel (Cirsium arvense) und Krauser Ampfer (Rumex crispus). Einige Bestände zeichnen sich durch ein starkes Aufkom- men der Brombeere (Rubus spec.) aus. In manchen Brachflächen wurde die Zauneidechse (RL-BW V) festgestellt. Dieser Biotoptyp wird innerhalb der Wertspanne des Feinmoduls (5-11-15 ÖP/m²) mit dem Normalwert von 11 ÖP/m² bewertet (= mittlere naturschutzfachliche Bedeutung, Wert- stufe III). Acker mit fragmentarischer Unkrautvegetation [37.11] Der Geltungsbereich wird überwiegend von Ackerflächen eingenommen, die aufgrund der intensiven Bewirtschaftung kaum eine Segetalvegetation besitzen. Brutvögel des Offen- landes (z. B. Feldlerche) wurden nicht festgestellt. Innerhalb der Wertspanne des Feinmo- duls (4- 8 ÖP/m²) wird den Ackerflächen der Normalwert von 4 ÖP/m² zugeordnet (= sehr geringe naturschutzfachliche Bedeutung, Wertstufe I). Feldgehölz [41.10] Am Westrand des Geltungsbereichs kommt an einer dort vorhandenen Böschung ein Baumbestand vor, der von der Robinie (Robinia pseudoacacia) dominiert wird. Zu den wei- teren Baumarten gehören Stiel-Eiche (Quercus robur, 1 größere Alteiche) und Vogel-Kir- sche (Prunus avium). In der Strauchschicht finden sich Pfaffenhütchen (Euonymus euro- paeus), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Feld-Ahorn (Acer campestre) und Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus). Die Krautve- getation ist vergleichsweise artenarm und setzt sich aus Große Brennnessel (Urtica dio- ica), Kletten-Labkraut (Galium aparine), Stinkender Storchschnabel (Geranium roberti- anum) und Schöllkraut (Chelidonium majus) zusammen. Wertgebende Vogelarten wurden in dem Bestand nicht festgestellt. Der Bestand ist Teil des gesetzlich geschützten Biotops Gehölze Am Zinken (Nr. 169162120024). Aufgrund der Dominanz der gebietsfremden Robinie werden dem Feldgehölz innerhalb der Wertspanne des Feinmoduls (10-17-27) 14 ÖP/m² zugewiesen, was dem Normalwert des Biotoptyps Robinien-Wald [59.17] entspricht (= mittlere naturschutzfachliche Bedeutung, Wertstufe III). Feldhecke mittlerer Standorte [41.22] Im Süden und Westen des Geltungsbereichs befinden sich innerhalb der Acker- und Brach- flächen mehrere Heckenstreifen, die als gesetzlich geschützte Biotope ausgewiesen sind (s. Kap. 0). Die Feldhecken werden von Schlehe (Prunus spinosa), Brombeere (Rubus spec.), Eingriffeligem Weißdorn (Crataegus monogyna), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Wein-Rose Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 18 65 (Rosa rubiginosa), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Hänge-Birke (Betula pendula) und Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) gebildet. Neben den Sträuchern kommen einige Bäume in den Gehölzstreifen vor, bei denen es sich um ältere Obstbäume (Stammdurchmesser: 30-50 cm) und vor allem Stiel-Eichen (Quercus ro- bur, Stammdurchmesser: 30-60 cm) handelt. Die Hecken-Bestände bieten einigen Vogel- arten geeignete Brutlebensräume, zu denen u.a. Amsel, Kohlmeise, Blaumeise, Dorngras- mücke, Gartengrasmücke, Heckenbraunelle, Goldammer (RL-BW V), Mönchsgrasmücke und Nachtigall gehören. Im Süden verläuft zwischen der dortigen Wohnbebauung und den Ackerflächen ebenfalls ein linearer Gehölzbestand, der jedoch nicht als gesetzlich geschütztes Biotop ausgewie- sen ist. Diese heckenartige Struktur wird vom Feld-Ahorn (Acer campestre) dominiert. Zu den weiteren dort festgestellten Arten gehören u.a. Pfaffenhütchen (Euonymus euro- paeus), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Hasel (Corylus avellana), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) und Spätblühende Trau- benkirsche (Prunus serotina). Die im Geltungsbereich vorhandenen Feldhecken werden innerhalb der Wertspanne (10- 17-27 ÖP/m²) mit dem Normalwert von 17 ÖP/m² beurteilt (= hohe naturschutzfachliche Bedeutung, Wertstufe IV). Hecke mit naturraum- oder standortuntypischer Artenzusammensetzung [44.11] Auf dem Gelände der bestehenden, südlich gelegenen Gewerbegebietsfläche erstreckt sich an dessen Nordrand eine Baumreihe aus Stiel-Eichen (Quercus robur). Während der westliche Abschnitt einen Zierrasen als Unterwuchs aufweist (s.u.), wurde der östliche Abschnitt mit Gehölzen unterpflanzt und bildet als schmaler lineare Gehölzbestand eine heckenartige Struktur. Mit Felsenbirne (Amelanchier lamarckii), Zier-Johannisbeere (Ri- bes spec.) und Wolligem immergrünen Schneeball (Virburnum rhytidophyllum) sind dort naturraumfremde Arten vorhanden. Allerdings kommen auch heimische, standortgerechte Gehölzarten wie Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Hasel (Corylus avellana), Eingrif- fe liger Weißdorn (Crataegus monogyna) und (vermutlich angepflanzte) Wildrosen vor. Wertgebende Vogelarten wurden dort nicht festgestellt. Ein weiterer ähnlich zusammen- gesetzter Bestand existiert am Südostrand des Gewerbegebiets. Innerhalb der Wert- spanne des Feinmoduls (8-10-14 ÖP/m²) wird diesem Biotoptyp aufgrund des Vorhandens- eins heimischer Gehölzarten mit 12 ÖP/m² ein Wert über dem Normalwert zugeordnet (= mittlere naturschutzfachliche Bedeutung, Wertstufe III). Gebüsch mittlerer Standorte [42.20] Vor allem innerhalb der auf den Ackerflächen gelegenen Brachstreifen im Nordosten so- wie in dem ungenutzten Teilbereich im Westen kommen kleinere Gebüschbestände vor. Diese setzen sich aus u.a. folgenden Arten zusammen: Schlehe (Prunus spinosa), Schwar- Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 19 65 zer Holunder (Sambucus nigra), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Hänge-Birke (Betula pen- dula), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus mono- gyna), Hunds-Rose (Rosa canina) und Robinie (Robinia pseudoacacia). Im Rahmen der Vogelkartierung konnten dort u.a. Goldammer (RL-BW V), Heckenbraunelle und Dorngrasmücke als Brutvogelarten nachgewiesen werden. Innerhalb der Wertspanne des Feinmoduls (9-16-27 ÖP/m²) wird den Gebüschen der Nor- malwert von 16 ÖP/m² zugewiesen (= mittlere naturschutzfachliche Bedeutung, Wertstufe III). Heckenzaun [44.30] Am Südrand des Geltungsbereichs erstreckt sich entlang der dortigen Gewerbegebietsflä- che abschnittsweise eine schmale, niedrige und in Form geschnittene Hecke aus Lebens- baum (Thuja occidentalis), die mit dem Normalwert von 4 ÖP/m² innerhalb der Wertspanne (4-6 ÖP/m²) bewertet wird (= sehr geringe naturschutzfachliche Bedeutung, Wertstufe I). Baumreihen auf geringwertigem Biotoptyp [45.12a] Am West- und Nordrand der bestehenden Gewerbegebietsfläche verläuft eine Baumreihe aus 22 Stiel-Eichen (Quercus robur), die Stammdurchmesser von durchschnittlich 30 cm besitzen. Bei dem Unterwuchs handelt es sich um den bereits beschriebenen Biotoptyp Zierrasen [33.80]. Nach der ÖKVO erfolgt die Bewertung einer Baumreihe durch Ermittlung eines Punktwertes pro Baum. Der baumbestandene Biotoptyp wird separat bewertet. Der Wert eines Baumes errechnet sich durch Multiplikation eines Punktwertes mit dem Stammumfang. Je nach Wertigkeit des Unterwuchses ergeben sich in der ÖKVO verschie- dene Wertspannen zur Ermittlung des Punktwertes. Da im vorliegenden Fall mit dem Zier- rasen ein geringwertiger Biotopbestand vorhanden ist, ist die Wertspanne 4-8 für die Be- wertung anzuwenden. Für die im Geltungsbereich vorhandenen Bäume soll der Normal- wert von 8 ÖP herangezogen werden. Baumreihen auf mittelwertigem Biotoptyp [45.12b] Entlang des Unteren Dammwegs erstreckt sich eine Baumreihe aus 35 Stiel-Eichen (Quer- cus robur). Die Bäume sind gleich alt und weisen Stammdurchmesser von jeweils ca. 20 cm auf. Den Unterwuchs stellt die zuvor beschriebene Fettwiese mittlerer Standorte [33.41] dar (s.o.). Da ein mittelwertiger Biotoptyp vorliegt, beträgt die Wertspanne 3-6 ÖP. Aufgrund des geringen Alters der Bäume werden 3 ÖP bei der Berechnung des Baumwer- tes herangezogen. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 20 65 Einzelbäume auf geringwertigem Biotoptyp [45.30 a] Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich zwei Einzelbäume auf dem oben beschrie- benen Acker mit fragmentarischer Unkrautvegetation [37.11]. Bei diesen handelt es sich um Apfelbäume (Stammdurchmesser: 1 x 20 cm, 1 x 30 cm). Weitere Einzelbäume bzw. Baumgruppen sind auf den Zierrasenflächen im Umfeld des bestehenden Gewerbegebiets vorhanden, bei denen es sich meist um Stiel-Eichen mit Stammdurchmesser von ca. 30 cm handelt. Auch die Einzelbäume werden nach der ÖKVO durch Ermittlung eines Punktwertes pro Baum bewertet. Der baumbestandene Biotoptyp wird separat beurteilt. Der Wert eines Baumes errechnet sich durch Multiplikation eines Punktwertes mit dem Stammumfang. Je nach Wertigkeit des Unterwuchses ergeben sich in der ÖKVO verschiedene Wertspan- nen zur Ermittlung des Punktwertes. Da im vorliegenden Fall mit dem Acker oder Zierrasen ein geringwertiger Biotopbestand vorhanden ist, ist die Wertspanne 4-8 ÖP/m² für die Bewertung anzuwenden. Für die im Geltungsbereich vorhandenen Bäume soll der Normal- wert von 8 ÖP herangezogen werden. Einzelbäume auf mittelwertigem Biotoptyp [45.30b] Vereinzelt kommen Einzelbäume auf dem bereits beschriebenen Biotoptyp Grasreiche aus- dauernde Ruderalvegetation [35.64] vor, so auf der größeren Brachfläche im Westen so- wie auf den schmalen ungenutzten Geländestreifen auf dem im Nordosten gelegenen Ackerschlag. Bei den Bäumen handelt es sich um Obstbäume (Kirsche, Apfel) mit folgen- den Stammdurchmessern: 1 x 20 cm, 2 x 35 cm, 1 x 50 cm, 1 x 60 cm. Aufgrund eines mit- telwertigen Biotoptyps als Unterwuchs ist die Wertspanne 3-6 ÖP für die Berechnung des Baumwertes heranzuziehen. Im vorliegenden Fall soll der Normalwert von 6 ÖP angewen- det werden. Streuobstbestand [45.40] auf Grasreicher ausdauernde Ruderalvegetation [35.64] Im Geltungsbereich befinden sich einige kleinere Ostbaumbestände, die aufgrund fehlen- der oder sporadischer Nutzung einen verbrachten Charakter aufweisen. Ein flächiger Bestand liegt am Nordwestrand des Geltungsbereichs, der noch zahlreiche Obstbäume (Apfel, Birne, Kirsche) aufweist. Die Bäume verfügen über S tammdurchmesser von 20 bis 40 cm. Der Unterwuchs setzt sich aus einer artenarmen grasreichen Ruderal- vegetation zusammen. Stellenweise sind Brombeer-Gestrüppe vorhanden. Wertgebende Brutvogelarten wurden in dem Bestand nicht festgestellt. Zwei weitere Obstwiesen-Bestände erstrecken sich innerhalb von ca. 8 m breiten Streifen innerhalb der Ackerflächen nördlich des Oberen Dammwegs. Aufgrund der schmalen Aus- prägung liegt eher ein Charakter einer lückigen Baumreihe vor. In den jeweiligen Streifen sind nur noch vergleichsweise wenige Bäume vorhanden. Deren Stammdurchmesser reicht von 25 bis 50 cm. Drei Bäume sind vollständig abgestorben. Bei dem Unterwuchs handelt es sich um eine grasreiche Ruderalvegetation bzw. um eine ehemalige Fettwiese, Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 21 65 die aktuell eine sehr hochwüchsige, arten- und blüharme Ausprägung besitzt. So dominie- ren dort Obergräser wie Glatthafer (Arrhenatherum elatius) und Gewöhnliches Knaulgras (Dactylis glomerata). Zu den weiteren festgestellten Arten gehören Taube Trespe (Bromus sterilis), Wolliges Honiggras (Holcus lanatus), Rot-Straußgras (Agrostis capillaris), Kleines Wiesen-Labkraut (Galium mollugo), Wiesen-Sauerampfer (Rumex acetosa), Große Brenn- nessel (Urtica dioica), Tüpfel-Johanniskraut (Hypericum perforatum), Gewöhnliche Zaun- Winde (Calystegia sepium) und Brombeere (Rubus spec.). Ein weiterer schmaler Obstbaum-Bestand verläuft am nördlichen Rand des Geltungsbe- reichs. Dieser besteht aus einem Walnuss- (Juglans regia), drei Apfel- und drei Birnen- Bäumen. Deren Stammdurchmesser liegt zwischen 25 und 50 cm. Neben den Obstbäumen kommen dort zwei Stiel-Eichen (Quercus robur, Stammdurchmesser: 40 und 50 cm) sowie eine Sal-Weide (Salix caprea, Stammdurchmesser: 30 cm) vor. Ein kleiner Obstbaumbestand befindet sich am Südrand des Geltungsbereichs. Dort stehen vier Bäume (Apfel, Birne) mit Stammdurchmessern von ca. 25 cm. Auch hier existiert ein artenarmer, zumindest teilweise verbrachter Grünlandbestand. Die Obstbaumbestände wurden stellenweise von Kleinhöhlenbrütern, wie Kohl- und Blau- meise als Brutlebensraum genutzt. In einigen Beständen erfolgte der Nachweis der Zau- neidechse (RL-BW V). Bei Streuobstbeständen erfolgt die Bewertung nach ÖKVO über einen Zuschlag zu dem jeweiligen Unterwuchs. Die Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation wird innerhalb dessen Wertspanne (8-11-15 ÖP/m²) aufgrund der vergleichsweise artenarmen Ausprä- gung mit 9 ÖP/m² beurteilt. Da der Unterwuchs somit einen mittelwertigen Biotoptyp dar- stellt, beträgt die Wertspanne für den Zuschlag 3-6-9 ÖP/m². Herangezogen wird der Nor- malwert von +6 ÖP/m², sodass sich insgesamt eine Wertigkeit von 15 ÖP/m² ergibt (= mittlere naturschutzfachliche Bedeutung, Wertstufe IV). Von Bauwerken bestandene Fläche [60.10] Im südlichen Bereich des Unteren Dammweges sind Teilflächen des Geltungsbereichs be- reits bebaut. Die Gebäude im Südwesten dienen der Wohnnutzung, wohingegen im Süd- osten ein Gewerbegebiet vorhanden ist. Die Flächen werden mit dem hierfür vorgesehe- nen Normalwert von 1 ÖP/m² bewertet (= keine bis sehr geringe naturschutzfachliche Be- deutung, Wertstufe I). Völlig versiegelte Straße [60.21] Der Geltungsbereich erstreckt sich auf Teile des Unteren Dammweges und der Grabener Straße. Außerdem sind die Zufahrten zu den Wohngebäuden und dem Gewerbegebiet as- phaltiert. Diesen versiegelten Flächen wird der hierfür vorgesehene Wert von 1 ÖP/m² zugeordnet (= keine bis sehr geringe naturschutzfachliche Bedeutung, Wertstufe I). Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 22 65 Schotterplatz, Schotterweg [60.23] Im Südwesten des Geltungsbereichs befanden sich zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme zwei kleine Schotterflächen, die als Baustelleneinrichtung genutzt wurden. Durch die nördliche Hälfte des Geltungsbereichs verlaufen außerdem Schotterwege. Die geschot- terten Bereiche werden innerhalb der Wertspanne (2- 4 ÖP/m²) mit dem Normalwert von 2 ÖP/m² bewertet (= sehr geringe naturschutzfachliche Bedeutung, Wertstufe I). Grasweg [60.25] Zwischen dem Wohngebiet im Süden und der Grabener Straße verläuft ein Grasweg durch die Ackerfläche, der mit dem hierfür vorgesehenen Wert von 6 ÖP/m² beurteilt wird (= geringe naturschutzfachliche Bedeutung, Wertstufe II). Kleine Grünfläche [ 60.50] In dem Wohn- und Gewerbegebiet im Süden des Geltungsbereichs befinden sich zwischen den Stellplätzen und Gebäuden kleine Grünflächen, die innerhalb der Wertspanne (4- 8 ÖP/m²) mit dem Normalwert von 4 ÖP/m² bewertet werden (= sehr geringe naturschutz- fachliche Bedeutung, Wertstufe I). Nutzgarten [60.61] Nördlich des Unteren Dammweges befinden sich innerhalb der dortigen Ackerflächen zwei schmale Kleingärten. Diese bilden ein Mosaik aus Gemüsebeeten, Beerensträuchern, klei- neren Obstbäumen, Zierrasen, Brachflächen und Hütten. Den Nutzgärten wird der Normal- wert von 6 ÖP/m² innerhalb der Wertspanne (6- 12 ÖP/m²) zugewiesen (= geringe natur- schutzfachliche Bedeutung, Wertstufe II). Ziergarten [60.62] Im Umfeld der Wohngebäude im Süden existieren kleinere Ziergärten, die sich aus Rasen, Hecken, Sträuchern sowie Blumenbeeten zusammensetzen und mit dem Normalwert von 6 ÖP/m² innerhalb der Wertspanne (6- 12 ÖP/m²) beurteilt werden (= geringe naturschutz- fachliche Bedeutung, Wertstufe II). Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 23 65 Fauna Vögel Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden 2014 und 2016 insgesamt 32 Vogelarten im Geltungsbereich festgestellt (s. ARGUPLAN 2014, 2017a). Davon sind 12 Arten als Brutvögel (Arten mit Brutnachweis und -verdacht) einzustufen (s. Anhang 1). Im Rahmen der Brutvogelkartierung 2020 wurden zwei weitere Arten (Hausrotschwanz, Girlitz) als Brutvögel innerhalb des Planungsraumes festgestellt. Im Gegensatz zu 2014/16 konnten 2020 drei Arten (Bachstelze, Heckenbraunelle, Singdrossel) nicht mehr als Brut- vögel nachgewiesen werden. Da diese nachfolgend dennoch in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt werden, beläuft sich die Anzahl der als Brutvögel einzustufenden Arten auf 15. Die in den Erfassungsjahren 2014 und 2016 als wertgebende Brutvogelart festgestellte Goldammer (RL-BW V) wurde bei den 2020 durchgeführten Kartierungen zwar nur im Um- feld nachgewiesen, sie wird dennoch als wertgebende Brutvogelart für den Geltungsbe- reich behandelt. Reptilien Im Zuge der artenschutzrechtlichen Kartierungen wurde an einigen Stellen im Vorhabens- bereich die Zauneidechse (RL-BW V) festgestellt (s. Anlage 2). Häufig kommt die Art in den verbrachten Grünlandbeständen vor, die sich insbesondere in den Randzonen des Gel- tungsbereiches befinden. Lediglich Einzelnachweise erfolgten im Randbereich der südlich des Unteren Dammweges existierenden Feldhecken. Die Habitatbedingungen sind dort für die Zauneidechse nur als suboptimal einzustufen, da zwischen den Gehölzbeständen und den umgebenden Ackerflächen kein Krautsaum mit einem entsprechenden Nahrungsan- gebot ausgebildet ist. Bei der Reptilienerfassung im Jahr 2020 wurden die meisten Fundpunkte der vorangegan- genen Kartierungen bestätigt (s. Anlage 2). An einigen Fundpunkten aus dem Vorjahr er- folgte 2020 kein Nachweis mehr, dagegen ergaben sich an anderen Stellen zusätzliche Fundpunkte. Dies kann auf viele unterschiedliche Faktoren zurückgeführt werden, wie z.B. den jahres- und tageszeitlichen Erfassungszeitpunkt oder den Pflegezustand der Vegeta- tion. Fledermäuse Zur Abschätzung eines Fledermaus-Quartiervorkommens erfolgte eine im Gelände durch- geführte Potenzialanalyse, bei der die im Geltungsbereich vorhanden Bäume nach fleder- mausrelevanten Strukturen (Höhlen, Spalten, Rindentaschen) abgesucht wurden. Die Po- tenzialanalyse ergab folgendes Resultat: • Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden in dem vorhandenen Gehölzbestand 15 Bäume mit Höhlen, Spalten und/oder abgeplatzter Rinde festgestellt. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 24 65 • Viele dieser Strukturen sind als Quartiere für Fledermäuse ungeeignet. Zum Beispiel Höhlen mit nach oben ausgerichteter Öffnung (Eintritt von Niederschlag) oder Höhlen ohne Innenaushöhlungen nach oben. • Einige Höhlen und Spalten mit Spinnenweben deuten darauf hin, dass aktuell keine Nutzung durch Fledermäuse stattfindet. • Größere Höhlenbrüter unter den Vögeln (Spechte, Star, etc.) wurden bei den Vogelkar- tierungen nicht festgestellt. Vor dem Hintergrund der dargestellten Ergebnisse ist ein Vorkommen temporär genutzter Tagesquartiere durch Einzeltiere nicht auszuschließen. Artenschutzrechtlich ist dies als unproblematisch einzustufen, da Strukturen für derartige Tagesquartiere im gehölzreichen Umfeld in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Ein Vorkommen von Wochenstubenquartieren ist ohne eine spezielle Erfassung zwar nicht ganz auszuschließen, aufgrund der geringen Anzahl geeigneter Strukturen wird ein Vor- kommen jedoch für wenig wahrscheinlich gehalten. So wurden bei der Fledermausunter- suchung in dem durch die Volkswohnung GmbH geplanten und 800 bis 900 m entfernten Gewerbegebiet Kirchfeld-Nord in einem kleinen Sukzessionswald trotz Baumhöhlenreich- tum keine Wochenstubenquartiere und lediglich eine geringe Fledermausaktivität festge- stellt. Bei der erneuten Untersuchung des Baumbestandes im Jahr 2020 wurden keine zusätzli- chen relevanten Fledermausstrukturen an Bäumen festgestellt. Körnerbock Die Untersuchungen erbrachten keine Hinweise auf ein Vorkommen des national streng geschützten Körnerbocks (Megopis scabricornis, RL-BW 1) im Geltungsbereich. Auch im Jahr 2020 wurden an den im Geltungsbereich vorhandenen Bäumen keine Hinweise auf ein Vorkommen der Art festgestellt. Gesetzlich geschützte Biotope Im Geltungsbereich befinden sich einige nach § 30 BNatSchG / § 33 NatSchG BW ge- schützte Biotope. Deren Lage kann der Bestandskarte der Anlage 2 entnommen werden. Einige Teile der Biotope liegen jedoch außerhalb der geplanten Bauflächen und bleiben erhalten. Beansprucht werden geschützte Feldhecken des Biotops Gehölze am nördlichen Rand von Neureut (Nr. 169162120143) mit einer Gesamtlänge von ca. 400 m sowie des Biotops Gehölze nördlich von Neureut II (Nr. 169162120142) mit einer Länge von etwa 15 m. Das in dem Geltungsbereich gelegene Biotop Gehölze Am Zinken (Nr. 169162120024) bleibt vollständig erhalten. Durch das Biodiversitätsstärkungsgesetz vom 23. Juli 2020 wurden in § 33 a Naturschutz- gesetz Baden-Württemberg (NatSchG BW) Streuobstbestände ab einer Mindestgröße von 1.500 m2 unter besonderen Schutz gestellt. Zum 1. März 2022 wurden zudem Streuobst- Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 25 65 wiesen generell als geschützte Biotope in § 30 BNatSchG aufgenommen. Da die Mindest- größe für eine Ausweisung als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG von 1.000 m² bzw. von 1.500 m² für eine Unterschutzstellung nach § 33 a NatSchG BW von den im geplanten Geltungsbereich vorhandenen Streuobstbeständen nicht erreicht wird, fallen diese nicht unter einen dieser Schutzstatus. Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse Im Geltungsbereich kommen keine Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse vor. 2.6 Schutzgebiete Für den Geltungsbereich und das Umfeld liegen keine Schutzgebietsausweisungen vor. Es kommen lediglich gesetzlich geschützte Biotope vor, die bereits in Kap. 2.5 beschrieben wurden. 2.7 Schutzgut Biodiversität und Biotopverbund Gemäß §7 (1) BNatSchG ist die biologische Vielfalt (Biodiversität), die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen. Der Geltungsbereich wird größtenteils von Ackerflächen eingenommen, die aufgrund der intensiven Nutzung und dem Fehlen bodenbrütender Feldvogelarten eine sehr geringe Be- deutung für die Biodiversität besitzen. Eine größere Wertigkeit für die Artenvielfalt wei- sen hingegen die Feldhecken und andere Gehölzbestände auf, die insbesondere einigen Vogelarten Brutmöglichkeiten bieten. Die grasreichen Ruderalbestände sowie die Fett- wiesen verfügen über eine eher artenarme floristische Ausprägung. Ihre Bedeutung als Lebensraum für Tagfalter und Heuschrecken dürfte gering sein. Einige Brachflächen wer- den von der Zauneidechse besiedelt. Auf Grundlage der durchgeführten Bestandserhe- bung ist die Bedeutung des Geltungsbereichs für Biodiversität als gering bis mittel einzu- ordnen. Nach der ökologischen Tragfähigkeitsstudie wird die Empfindlichkeit des Schutz- gutes Biodiversität im Geltungsbereich überwiegend als mäßig und gering bewertet (NVK 2011). Die Bedeutung des Geltungsbereichs für den Biotopverbund ist aufgrund des hohen Acker- anteils vergleichsweise gering. Nördlich des Unteren Dammwegs fungiert vor allem die straßenbegleitende Baumreihe mit einer blütenreichen Fettwiese als Unterwuchs als Ver- netzungselement. Die dort stellenweise, ebenfalls in Ost-West-Richtung verlaufenden, verbrachten schmalen Geländestreifen und Nutzgärten liegen dagegen isoliert in der Ackerflur und besitzen lediglich die Bedeutung als Trittsteinbiotop. Dieses gilt auch für die Feldhecken südlich des Unteren Dammweges, die über keine durchgängige Verbindung zu Gehölzbeständen des Umfelds verfügen. Nur die am Nordrand der südlich gelegenen Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 26 65 Gewerbe- und Wohnbebauung existierenden schmalen Gehölzbestände (Hecke, Baumrei- hen) und Brachflächen verbinden die Gehölzbestände im Osten und Westen miteinander. 2.8 Schutzgut Landschaft Methoden Nach § 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Natur und Landschaft so zu schützen, dass Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft dauerhaft gesichert sind. Vielfalt, Eigenart und Schönheit lassen sich nicht quantitativ messen oder anhand allge- mein akzeptierter Kriterien objektiv bewerten, wie dies bei den Bewertungskriterien an- derer Schutzgüter teilweise der Fall ist. Vielmehr ist der Landschaftseindruck geprägt vom individuellen Empfinden des einzelnen Betrachters sowie dessen orts- und situationsbe- zogener Einstellung zu dem zu bewertenden Landschaftsausschnitt. Diese individuelle Wahrnehmung der Landschaft und das Landschaftsempfinden fügen sich für den Betrach- ter vor seinem Erfahrungs- und Erwartungshintergrund zu einem subjektiven Landschafts- bild zusammen, welches auch von den übrigen Sinneswahrnehmungen wie Gerüchen und Geräuschen beeinflusst wird. Aus diesem Grund gibt es bislang keine allgemein akzeptierte und im Zulassungsverfahren einheitlich anzuwendende Bewertungsmethodik für die Landschaft bzw. das Landschafts- bild. Eine Bewertung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit erfolgt häufig unter Berücksichtigung nachfolgender Definitionen: Die Vielfalt einer Landschaft äußert sich in einem naturraumtypischen Strukturreichtum, der insbesondere auch von dem Übergang verschiedener Landschaftselemente und den dabei entstehenden Randeffekten geprägt ist. Der Übergangsbereich zwischen verschie- denen Landschaftselementen führt zur Ausbildung von Ökotonen bzw. Saumstrukturen, die oft auch besonders artenreich sind. Die Eigenart einer Landschaft zeigt sich neben der naturräumlichen Ausstattung in ihrer Prägung durch historische oder aktuelle Landnutzungsformen. Bezugspunkt für die Be- trachtung der Eigenart stellt das für den Naturraum typische visuelle Erscheinungsbild der Landschaft dar, wobei naturräumliche und kulturhistorische Gegebenheiten zu berücksich- tigen sind. Am schwierigsten zu bewerten ist die Schönheit, da diese von der subjektiven und emoti- onalen Wahrnehmung und den Wertmaßstäben des Betrachtenden geprägt ist. Häufig wird bei der Beurteilung der Schönheit hilfsweise die Naturnähe als Bewertungsmaßstab herangezogen. Weiterhin ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben bei dieser Betrachtung die Ausstattung der Landschaft im Hinblick auf ihre Erholungsfunktion mit den dazugehörigen Einrichtun- gen zu berücksichtigen. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 27 65 Der Bewertung besser zugänglich ist die potenzielle Beeinträchtigung der Landschaft bzw. des Landschaftsbildes durch einen geplanten Eingriff. Hier ist die Art, die Dauer, die Reichweite sowie die Intensität der Störungen zu berücksichtigen. Demgemäß ist für die Eingriffsbeurteilung ausschlaggebend, inwieweit die Landschaft, deren Wahrnehmung durch den Menschen (Landschaftsbild) sowie die Erholungsfunktion verändert bzw. beein- trächtigt werden. Insbesondere die Einsehbarkeit des Vorhabens von Siedlungs- und Er- holungsgebieten aus, sowie der Grad der Beeinträchtigung der funktionalen Ausstattung der Landschaft im Hinblick auf die Erholungsfunktion sind dabei von Bedeutung. Zur Bearbeitung des Schutzgutes Landschaft wurde neben der Bestandsaufnahme des Un- tersuchungsraumes im Rahmen der Kartierarbeiten auch die Geländetopographie auf Ba- sis der topographischen Karte berücksichtigt. Bestandsbeschreibung und -bewertung Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb der Großlandschaft Nördliches Oberrhein- Tiefland (Nr. 22) im Naturraum Hardtebenen (Nr. 223) (Daten- u. Kartendienst der LUBW 2017). Der Geltungsbereich wird überwiegend von größeren Ackerflächen eingenommen. Struk- turgebende Landschaftselemente sind innerhalb der offenen Feldflur stellenweise vorhan- den. Bei diesen handelt es sich um Feldhecken, schmale, ungenutzte, mit Einzelgebüschen und Obstbäumen bestandene Geländestreifen, zwei kleinere Kleingärten sowie um eine junge straßenbegleitende Baumreihe. Im Süden befinden sich ein Gewerbegebiet mit grö- ßeren Hallen sowie eine Wohnbebauung. Deren Sichtbarkeit von dem im Norden vorhan- denen Offenland ist durch vorgelagerte Gehölzbestände (Baumreihe, Hecke) einge- schränkt. Im westlichen Teil des Geltungsbereichs befindet sich eine Teilfläche, die auf- grund eines engen Mosaiks von Ruderalvegetation und Gehölzbeständen eine strukturrei- che Landschaftsausprägung besitzt. Eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet besteht für den Geltungsbereich und des- sen Umfeld nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund größerer Ackerschläge eine Vielfalt und Eigenart der Landschaft nur eingeschränkt vorhanden ist. Lediglich die stellenweise noch vorhandenen Feldhecken und verbrachten Obstbaumbestände stellen Reste natur- raumtypischer und kulturhistorischer Landschaftselemente dar. Vor dem Hintergrund die- ser Landschaftsausprägung ist der Aspekt der Schönheit ebenfalls nur begrenzt ausgebil- det. Eine Vorbelastung besteht durch die bereits bestehende Bebauung im Süden. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 28 65 2.9 Schutzgut Mensch Methoden Die Bestandsbeschreibung zum Schutzgut Mensch basiert auf der im Rahmen der Kartie- rungen der Schutzgüter Boden sowie Tiere und Pflanzen erfassten Nutzung des Planbe- reichs. Zur Beurteilung möglicher Schalleinwirkungen, die von dem geplanten Wohngebiet und dem Gewerbegebiet ausgehen oder von außen auf diese eintreffen, erfolgte die Erstellung und Auswertung eines gesonderten Gutachtens (M ODUS CONSULT 2022, aktualisiert Sept. 2023). Nördlich an das Plangebiet schließen sich die Betriebsflächen einer Bauschuttrecycling- anlage an. Zur Beurteilung der Emissionen und der im Plangebiet zu erwartenden Staubimmissionen wurde eine Staubimmissionsprognose (INGENIEURBÜRO LOHMEYER GMBH & CO. KG 2023) erstellt, deren Ergebnisse in die Betrachtung des Schutzguts Mensch mit- einfließen. Für die Darstellung der Erholungsqualität wurde der Landschaftsplan der Stadt Karlsruhe (NVK 2019) sowie die ökologische Tragfähigkeitsstudie (NVK 2011) ausgewertet. Bestandsbeschreibung und -bewertung Das Plangebiet umfasst neben bereits bestehenden Wohnbauten und gewerblich genutz- ten Flächen in Siedlungsrandlage vor allem siedlungsnahe Freiflächen, die ackerbaulich und in geringem Umfang auch als Kleingärten genutzt werden. Das Gebiet ist durch die Bundestraße 36 im Osten, die über den Unteren Dammweg direkt an das Plangebiet an- schließt, und die im Westen verlaufende Grabener Straße sowie im Weiteren die Linken- heimer Landstraße gut erschlossen. Im Geltungsbereich sind neben der Ausweisung von Gewerbegebieten (GE) und Einge- schränkten Gewerbegebieten (GEE) auch Allgemeine Wohngebiete (WA) vorgesehen. Diese sind empfindlich gegenüber Immissionen. Insbesondere ist für das Allgemeine Wohngebiet eine Empfindlichkeit gegen Lärm gegeben. Die bestehenden Lärm-Vorbelastungen des Plangebietes wurden im Rahmen eines Fach- beitrags Schall (M ODUS CONSULT 2022, aktualisiert Sept. 2023) erfasst und bewertet. Das Gutachten stellt fest, dass auf das Plangebiet vor allem die Straßenverkehrsgeräusche der B 36 im Norden und Westen, der Grabener Straße und Linkenheimer Landstraße von Osten einwirken. Zudem gehen von der das Plangebiet querenden Untere Dammstraße weitere Verkehrsgeräusche aus. Die Schallimmissionsberechnungen zeigen, dass durch den bestehenden Straßenverkehr die maßgebenden Orientierungswerte nach DIN 18005 für das geplante Gewerbegebiet nachts um bis zu 4 dB(A) und tags um bis zu 3dB(A) über- schritten werden. F ür das geplante Allgemeine Wohngebiete werden die Orientierungs- werte um bis zu 5 dB(A) tags sowie bis zu 7 dB(A) in der Nacht überschritten werden. Aufgrund dieser verbleibenden Geräuscheinwirkungen aus dem Straßenverkehr sind Maß- nahmen zum Schutz vor dem Verkehrslärm erforderlich. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 29 65 Zusätzlich wirken die Anlagen- und Betriebsgeräusche umliegender Gewerbegebiete bzw. Anlagen auch nördlich der B 36 bzw. östlich der Linkenheimer Landstraße auf das Plange- biet ein, insbesondere von der nördlich des Plangebietes gelegenen Recyclinganlage der Fa. Schempp. Das Schallgutachten stellt hierzu fest, dass die Vorbelastungen durch die Bauschuttrecyclinganlage den maßgebenden Orientierungswert für ein Gewerbegebiet am nördlichen Rand des Plangebietes voll ausschöpfen. Die Gesamtvorbelastung durch den Gewerbelärm halten die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewer- belärmimmissionen im Plangebiet am Tag und in der Nacht ein. Das Staubgutachten betrachtet die Vorbelastungssituation im Plangebiet und berechnet die Zusatzbelastungen, die sich durch den Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage im Plan- gebiet ergeben. Nach dem Vorsorgeprinzip wurden aus diesen beiden Werten die zu er- wartenden Gesamtbelastungen ermittelt. Gemäß dem Staubgutachten halten die berech- neten Gesamtbelastungen an Feinstaub PM 2,5 für die Staubdeposition sowie für den Jahresmittelwert an Feinstaub PM 10 die Grenz- bzw. Immissionswerte der 39. BImSchV und der TA Luft im Plangebiet ein. Die Staubbelastungen werden jedoch als hoch einge- stuft. Für den Grenzwert bzw. Immissionswert des Tagesmittelwerts an Feinstaub PM10 muss mit einer Überschreitung der maximal zulässigen Anzahl an Überschreitungen im Plangebiet gerechnet werden. Die stark generalisierte Betrachtungsebene des Landschaftsplans 2010 weist dem Gel- tungsbereich eine mittlere bis geringe Eignung für Naturerlebnis und Erholung zu. Nach der ökologischen Tragfähigkeitsstudie sind im Geltungsbereich ausschließlich Flächen für die lokale Naherholung von allgemeiner Bedeutung vorhanden. Ausgewiesene Einrichtun- gen der landschaftsgebundenen Erholung (z.B. Radwanderwege, Rastplätze, Hütten) sind nicht vorhanden. Entlang des Unteren Dammwegs sowie der Grabener Straße verlaufen jedoch Radwege. Aufgrund der Siedlungsnähe werden die vorhandenen Wege im Gel- tungsbereich von Spaziergängern genutzt. 2.10 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Zu den Kulturgütern zählen neben Gebäuden mit besonderer kultureller Bedeutung auch Ausgrabungen und archäologische Fundstätten. Als Sachgüter werden gesellschaftliche Werte bezeichnet, die eine hohe funktionale Bedeutung im Siedlungsraum sowie in der freien Landschaft hatten oder haben (z.B. Brücken, Versorgungsleitungen und -trassen, Straßen- und Eisenbahnen). Es liegen keine Hinweise vor, dass Kultur- oder Bodendenkmäler im Geltungsbereich exis- tieren. Es ist davon auszugehen, dass zumindest im Bereich des bestehenden Wohn- und Gewer- begebiets im Süden unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden sind. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 30 65 2.11 Schutzgut Fläche Das Schutzgut Fläche ist mit der Neufassung des Baugesetzbuch vom 03.11.2017 als ei- genständiges Schutzgut zu berücksichtigen und ist somit nicht mehr Teil des Schutzguts Boden. Im Vordergrund steht hier der flächensparende Umgang mit Grund und Boden wie bereits in der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB vorgesehen. Die Fläche dient als nicht vermehrbare Ressource als Lebensgrundlage für den Menschen und wird durch die- sen täglich in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme von Flächen, das heißt von bis- her nicht versiegelter Bodenoberfläche, gehört zu den Indikatoren der nationalen Nach- haltigkeitsstrategie in Deutschland. Ziel dieser Strategie ist der sparsame und nachhaltige Umgang mit Flächen und die Begrenzung des Flächenverbrauchs von Siedlungs- und Ver- kehrsfläche. Dieser sparsame Umgang mit Grund und Boden wird durch das 30 ha Ziel der Bundesregierung verfolgt, welches eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf 30 ha im Jahr bis zum Jahr 2030 fordert. Der überwiegende Teil des Geltungsbereichs wird von landwirtschaftlichen Nutzflächen eingenommen, die einen natürlich gewachsenen Boden aufweisen (s. Kap. 2.2). Im südli- chen Teil des Geltungsbereichs wurden bereits Reihenhäuser und Gewerbebauten errich- tet. Aufgrund der vorhandenen Straßen Grabener Straße und Unterer Dammweg ist das Gebiet infrastrukturell gut erschlossen und es ist kein zusätzlicher planexterner Folgeflä- chenverbrauch erforderlich beziehungsweise zu erwarten. Insgesamt bestehen im 23,66 ha großen Geltungsbereich mehr als 17,5 ha nicht oder ge- ring überprägte Freiflächen. Die Ausweisung des Gewerbegebietes führt zukünftig zu ei- ner Versiegelung von 16,5 ha Fläche. 3 Status quo Prognose Bei Nicht-Durchführung der Planung ist eine Fortdauer der aktuell vorliegenden Bestand- situation zu erwarten. So unterliegt ein Großteil des Geltungsbereichs einer landwirt- schaftlichen Nutzung, bei der keine Änderungen zu erwarten sind. Dagegen handelt es sich bei Teilflächen u.a. um ehemals genutzte schmale Obstbaumbestände oder Grünland- bestände, die nicht mehr bewirtschaftet werden. Langfristig werden sich diese entweder in Ackerflächen umgewandelt oder sie werden sich zu Gehölzbeständen entwickeln. 4 Konfliktanalyse 4.1 Planungsrecht Regionalplan Nach dem Regionalplan des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein von 2003 besteht für den Geltungsbereich eine Ausweisung als Regionalplanerisch abgestimmter Bereich für Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 31 65 Siedlungserweiterung. Die geplante Errichtung von Gewerbegebietsflächen und Wohn- bauflächen im Zuge des vorliegenden Bebauungsplans entspricht somit den regionalpla- nerischen Zielstellungen. Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (NVK 2021) ist der Geltungsbereich größtenteils als geplante gewerbliche Baufläche ausgewiesen (s. Abb. 2). Für einen kleinen Teilbereich im Südwesten besteht eine Ausweisung als Gemischte Baufläche. Im Süden grenzen bestehende Gewerbe- und Gemischte Bauflächen an. 4.2 Schutzgut Boden Mit der geplanten Bebauung wird ein großer Teil der bisher ungestörten Böden des Gel- tungsbereichs neu überbaut und versiegelt. Neben der Anlage weiterer Verkehrsflächen zur Erschließung des Gewerbegebiets, sind auch der Bau von drei Wohnbauzeilen sowie die Überbauung und Versiegelung der Gewerbe-Bauflächen vorgesehen. Durch die Über- bauung und Versiegelung der Böden gehen die Bodenfunktionen vollständig verloren. Im südlichen Teil des Geltungsbereichs bestehen bereits überbaute Gewerbe- und Wohn- bauflächen. Darüber hinaus liegen mit dem Unteren Dammweg und der Grabener Straße bereits ein Teil der Verkehrswege im Geltungsbereich vor. In die Böden dieser versiegel- ten Flächen sowie die überprägten Böden im Bereich der bestehenden Straßenböschun- gen und Grünstreifen wird durch das Vorhaben nicht eingegriffen. In den Randbereichen und den Böschungen der neu anzulegenden Verkehrswege werden die Böden durch Abgrabung, Umlagerung, Befahrung und Modellierung beeinträchtigt. Vergleichbare Beeinträchtigungen sind auf den zukünftig randlich und innerhalb der Bau- felder gelegenen Grünstreifen und Ziergärten anzunehmen. Durch eine bodenschonende Umsetzung der Baumaßnahmen und Wiederherstellung von Bodenfunktionen auf den un- versiegelten Flächen kann ein Teil der Bodenfunktionen erhalten bleiben. Die nach Bean- spruchung wiederhergestellten Flächen werden Böden mit Leistungsfähigkeiten analog zu den bestehenden Straßenböschungen und Ziergärten aufweisen. Dementsprechend sind diese Böden als gering- bis mittelwertig einzustufen. Vor allem in den westlichen und nördlichen Randflächen ist keine Bebauung vorgesehen, sondern der Erhalt der bestehenden Vegetation. Ein Eingriff in den Boden tritt dort somit nicht ein und die Wertigkeit der dort anstehenden verdichteten Parabraunerden bleibt be- stehen. Darüber hinaus ist entlang der Nordwestgrenze des Geltungsbereichs die Anlage eines Grünstreifens auf derzeit vorwiegend ackerbaulich genutzten Böden geplant. Auch durch diese Nutzungsänderung ergibt sich kein Eingriff in den natürlich gewachsenen Bo- den. Die im Grünstreifen anstehenden tiefgründigen Parabraunerden und Kolluvien behal- ten ihre Wertigkeit bei. Insgesamt ist das Vorhaben aufgrund der großflächigen Versiegelung mit erheblichen Be- einträchtigungen des Schutzguts Boden verbunden (s. Kapitel 5.6.1). Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 32 65 4.3 Schutzgut Wasser Oberflächengewässer werden mit Umsetzung des Bebauungsplanes nicht beansprucht. Im Zuge der Bebauung des Geltungsbereichs werden großflächig bisher unversiegelte Be- reiche überbaut und versiegelt. Durch die Versiegelung reduziert sich die Infiltration des Niederschlagswassers im Geltungsbereich. Das auf den versiegelten Flächen auftreffende Niederschlagswasser kann entweder der Kanalisation zugeleitet oder unmittelbar im Bau- gebiet versickert werden. Grundsätzliches Ziel einer Entwässerungsplanung im Rahmen von Neubaumaßnahmen ist es, der Wasserbilanz in einem Vorhabensbereich vor Umset- zung der Baumaßnahmen nahe zu kommen. Dementsprechend sollte im vorliegenden Fall angestrebt werden, einen möglichst hohen Anteil des Niederschlagwassers im Geltungs- bereich zu versickern. Der Anfall des Niederschlagswassers zur Versickerung kann durch Festsetzungen im Be- bauungsplan zu Umfang und Art der Flächenbefestigung (wasserdurchlässige Beläge) re- duziert werden. Die stoffliche Belastung des Regenwasserabflusses in bebauten Bereichen ist abhängig von der Art der Dacheindeckung und befestigten Flächen. Zur Rückhaltung der üblichen Belastungen in Siedlungsbereichen (mit Ausnahme des Abflusses von Dacheindeckungen mit unbeschichteten Metallen) ist eine Versickerung über die belebte Bodenzone ausrei- chend. Bei Gewerbegebietserschließungen ist oftmals die spätere Nutzung durch die noch unbe- kannten Betriebe verschiedenster Branchen nicht vorhersehbar. Somit kann das Schad- stoffpotenzial von Hofflächen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Das Gebiet wird im modifizierten Trennsystem entwässert. Dabei sind die Abflüsse von Dach- , PKW-Parkierungs- und Straßenflächen nach den Vorgaben der naturverträglichen Regen- wasserbewirtschaftung zu behandeln. Mit der vorsorglichen Ableitung der Hofentwässerungen über die Kanalisation kann auch der hohen Empfindlichkeit des Grundwasserkörpers, der keine schützenden Deckschichten aufweist, Rechnung getragen werden. Die hohe Empfindlichkeit des Schutzgut Wassers gegenüber Schadstoffeinträgen ist auch insbesondere während der Durchführung der Bauarbeiten zu berücksichtigen. Vorbeugend sollten Vorgaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. keine Betankung in Baugruben, Einsatz von biologisch abbaubaren Hydraulikölen, Einsatz von Auffangwannen etc.) und zur Handhabung von Baumaterialen und Hilfsstoffen (z.B. keine wassergefähr- denden Schalungsöle) gemacht werden. Insgesamt wird sich durch die Ableitung eines Teils der Niederschlagsmenge die Infiltra- tionsmenge und damit die Grundwasserneubildungsrate im Geltungsbereich verringern. Da sich der Geltungsbereich außerhalb von Wasserschutzgebieten befindet, sind Auswir- kungen auf wasserwirtschaftliche Nutzungen nicht zu erwarten. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 33 65 Im Geltungsbereich bestehen keine grundwasserabhängigen Ökosysteme. Grundwasser- unterstromig schließt sich an die Niederterrasse die Rheinniederung an, in der der Grund- wasserflurabstand auf wenige Meter bis Dezimeter zurückgeht. Dementsprechend muss von grundwasserabhängigen Ökosystemen unterstromig des Geltungsbereichs ausgegan- gen werden. Das Grundwasser im Bereich der Rheinniederung besitzt ein großes Einzugs- gebiet, von dem der Geltungsbereich nur einen kleinen Teil einnimmt. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass sich infolge der Verringerung der Grundwasserneubildungs- rate im Geltungsbereich eine maßgebliche Änderung der Grundwasserabstromrate oder des unterstromigen Grundwasserstands einstellt. Daher sind insgesamt auch keine vor- habensbedingten Beeinträchtigungen grundwasserabhängiger Ökosysteme zu erwarten. 4.4 Schutzgut Klima und Luft Die bioklimatische Ausgleichsfunktion des Geltungsbereichs als Kaltluftbildungsfläche wird durch die geplante Überbauung verlorengehen. Mit dem Bau der geplanten Verkehrs- und Gebäudeflächen werden große Anteile des Geltungsbereichs versiegelt. Die neu ver- siegelten Flächen werden sich stärker erwärmen als die bisher bestehenden Offenland- flächen und zusätzlich zur Erwärmung des Siedlungsbereichs beitragen. Je nach Art der gewerblichen Nutzungen ist eine zusätzliche Belastung der Luft durch Immissionen (Haus- feuerung, Gewerbe/Industrie, Verkehr) zu erwarten. Da die bioklimatische Wirksamkeit des Geltungsbereichs keine hohe Bedeutung für den Siedlungsbereich von Neureut einnimmt, werden sich die bioklimatischen Änderungen nach Umsetzung der Baumaßnahmen nur am derzeit bestehenden nördlichen Ortsrand von Neureut auswirken. Eine erhebliche Beeinträchtigung der bioklimatischen Situation in- folge des Vorhabens ist daher nicht zu erwarten. Die Stadt Karlsruhe hat einen Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung aufgestellt, der als sonstige städtebauliche Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ein wichtiges Abwägungselement der Bauleitplanung darstellt. Der Klimaanpassungsplan der Stadt Karlsruhe weist den Geltungsbereich als Potenzialfläche für klimaoptimierte Bebauung aus. Der Klimaanpassungsplan führt Maßnahmenpakete auf, mit denen die vorhabensbe- dingten Auswirkungen gemindert und den zu erwartenden Klimaänderungen vorbeugend begegnet werden kann. So ist im Bebauungsplan zur Reduzierung des Versieglungs- bzw. Erwärmungspotenzials eine Dachbegrünung für einen Großteil der Gewerbegebietsflächen vorgesehen. Außer- dem soll insbesondere auf den westlichen und nördlichen Randflächen des Geltungsbe- reichs keine Bebauung stattfinden und die natürliche Vegetation erhalten bleiben. Im Flächennutzungsplan 2030 sind entlang der nördlich und nordwestlich des Geltungsbe- reichs verlaufenden B 36 sowie entlang des, den Geltungsbereich querenden, Unteren Dammwegs teilweise NO 2 -Immissionsbelastungen über 80 μg/m³ ausgewiesen. Die Be- lastungen beschränken sich jedoch auf die Straßen selbst und die unmittelbare nahe Um- gebung. Der Daten- und Kartendienst der LUBW (2022) gibt für das Bezugsjahr 2016 im Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 34 65 geplanten Geltungsbereich eine NO 2 -Belastung von 21 μg/m³ an. Die Prognose für 2025 liegt bei 13 μg/m³. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Klima und Luft nicht eintritt. 4.5 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 4.5.1 Auswirkungen auf geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Im Jahr 2014 wurde für den Großteil des jetzigen Geltungsbereichs eine artenschutzrecht- liche Untersuchung durchgeführt. Die daraus gewonnenen Daten bildeten die Grundlage für einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, in dem geprüft wurde, inwieweit die Ver- botstatbestände des § 44 BNatSchG für die europarechtlich geschützten Arten (alle hei- mischen Vogelarten, FFH-Anhang IV-Arten) durch das Vorhaben ausgelöst werden (s. A RGUPLAN 2014). 2016 fand eine weitere artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme für eine westliche Erweiterungsfläche des Geltungsbereichs statt (s. ARGUPLAN 2017a). Zur Überprüfung und Aktualisierung der Daten wurden im Jahr 2020 erneut Erfassungen der Vögel und der Reptilien durchgeführt. Weiterhin fand eine Habitatpotenzialanalyse für die Artengruppen der Fledermäuse und der holzbewohnenden Käferarten statt. Auf Basis dieser Untersuchungen erfolgt die Erstellung eines aktualisierten Artenschutzbeitrags, bei dem auch die Daten aus 2014 und 2016 berücksichtigt wurden. Aufgrund der bereits vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeiträge erfolgt in diesem Kapitel nur eine zusammenfassende Darstellung der Beurteilungen. Allerdings ist zu be- rücksichtigen, dass bei den damaligen Bewertungen der genaue Eingriffsumfang innerhalb des Geltungsbereichs noch nicht bekannt war. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan lie- gen nun konkrete Angaben zur Abgrenzung der Baufelder vor. Einige Teilflächen im Gel- tungsbereich bleiben von dem Eingriff ausgespart, sodass einige der bei den im Vorfeld durchgeführten artenschutzrechtlichen Kartierungen festgestellten Artvorkommen nicht mehr betroffen sind. Die vorliegenden Kapitel 4.5.1 und 4.5.2 enthalten somit nicht nur entsprechende Aktualisierungen, sondern auch konkretere Angaben zur Durchführung vor- gezogener Ausgleichsmaßnahmen. Reptilien Bei den Untersuchungen wurde mit der Zauneidechse die einzige Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie im Geltungsbereich nachgewiesen. Einige der festgestellten Besiedlungs- flächen liegen jedoch außerhalb der Baufelder und werden somit nicht beansprucht. Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) Zur Vermeidung des Tötungsverbotstatbestandes sollen die in den Eingriffsbereichen vor- kommenden Tiere im Rahmen einer Umsiedlung mit Fangkästen schonend gefangen und in einem optimierten Ersatzlebensraum (s. Kap. 5.2.1) ausgesetzt werden. Allerdings Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 35 65 dürfte die Fängigkeit aufgrund der stellenweise sehr geringen Dichte gering sein. Eine Vergrämung der Tiere kommt aufgrund der isolierten Lage der Vorkommen und den großen Entfernungen zum Ersatzlebensraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Eine Störung der im Geltungsbereich vorhandenen Tiere erfolgt nur im Rahmen der ge- planten Umsiedlung. Eine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population tritt dadurch jedoch nicht ein. Nach dem novellierten BNatSchG liegt gemäß § 44 Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 ein Verstoß gegen das Verbot des Nachstellens und Fangens wildlebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Num- mer 1 außerdem nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam- menhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind. Insgesamt wird der Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt. Beschädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Im Rahmen einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme soll am Nordwestrand des Gel- tungsbereichs ein Ersatzlebensraum, bestehend aus Gehölzrandstrukturen, Krautsäumen und einigen Totholzhaufen, für die umgesiedelten Tiere angelegt werden, sodass die öko- logische Funktion im räumlichen Zusammenhang der betroffenen Lebensstätten weiterhin bestehen bleibt und der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgelöst wird. Fledermäuse Auf Basis einer Quartierpotenzialanalyse ist mit einem Vorkommen einer Wochenstube im Eingriffsbereich nicht zu rechnen. Nicht auszuschließen ist ein Vorhandensein temporär genutzter Tagesquartiere durch Einzeltiere. Artenschutzrechtlich ist dieses als unproble- matisch einzustufen, da Strukturen für derartige Tagesquartiere im gehölzreichen Umfeld in ausreichendem Umfang zu Verfügung stehen. Da von einer Nutzung der vorhandenen Höhlen und Spalten als Winterquartier aufgrund deren Ausprägung nicht auszugehen ist, sollten die Bäume außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse von Mitte November bis Ende Februar entfernt werden. Um eine Vermei- dung des Tötungsverbotstatbestandes des § 44 BNatSchG zu gewährleisten, sollen die relevanten Baumstrukturen kurz vor der Fällung auf möglichen Besatz inspiziert werden. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 36 65 Weitere FFH-Anhang IV-Arten Die Habitatpotenzialanalyse ergab, dass mit einem Vorkommen weiterer europarechtlich geschützter Arten im Geltungsbereich nicht zu rechnen ist. 4.5.2 Auswirkungen auf Europäische Vogelarten Auch bezüglich der Vögel wird auf die bereits erstellten artenschutzrechtliche Fachbei- träge verwiesen (s. A RGUPLAN 2014, 2017a). Es ist anzumerken, dass nach Fertigstellung der Fachbeiträge die Rote Liste Deutschlands und Baden-Württembergs mittlerweile ak- tualisiert wurden und sich somit bei einigen Arten des Geltungsbereichs der Status ver- ändert hat. Eine aktualisierte und zusammenfassende Artenliste enthält der Anhang 1. Durch den geplanten Erhalt von Vegetationsbeständen am Nord- und Westrand sowie im südwestlichen Teil des Geltungsbereichs bleiben einige Brutlebensräume erhalten, so z.B. ein im Jahr 2016 festgestelltes Revier der Goldammer (RL-BW V). Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Da die Gehölze außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar beseitigt wer- den, tritt dieser Verbotstatbestand nicht ein. Aufgrund der geringen Fahrgeschwindigkeiten innerhalb des zukünftigen Gewerbe- und Wohngebiets treten verkehrsbedingte Kollisionen nicht ein. Mit einer Anlage größerer Glasfassaden an den Gebäuden des Gewerbe- und Wohnge- biets ist nicht zu rechnen. Sollten diese dennoch geplant werden, sind zum Schutz vor Vogelkollisionen die Hinweise in LINDEINER et al. (2010) und SCHMID et al. (2008) zu beach- ten. Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Der Erhaltungszustand der lokalen Population der jeweiligen Brutvogelarten im Umfeld der Eingriffsbereiche wird vorhabensbedingt nicht erheblich beeinträchtigt, da • die baubedingten Schallemissionen nicht so hoch sind, dass sie die Gesangsfunk- tionen der im Umfeld vorhandenen Vögel überdecken, • die betriebsbedingten bzw. verkehrsbedingten Schallemissionen im zukünftigen Gewerbegebiet ebenfalls nicht den Umfang besitzen, um den Vogelgesang zu maskieren, • eine schallbedingte Vorbelastung durch den Straßenverkehr vorliegt, • die geplante Randbepflanzung im Nordwesten die Schallemissionen nach außen zurückhält. • Lichtemissionen durch geeignete Maßnahmen reduziert werden sollen. Somit wird der Verbotstatbestand der Störung vorhabensbedingt nicht ausgelöst. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 37 65 Beschädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Durch die geplante Errichtung eines Gewerbegebiets kommt es zur Beanspruchung von Gehölzbeständen (v.a. Feldhecken, Obstbaumbestände), die von gehölz- bzw. gebüschbrü- tenden Vogelarten als Nistlebensraum genutzt werden. Um die Habitatverluste zu kom- pensieren, erfolgt im Zuge einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme die Anlage von He- ckenstrukturen mit einer Gesamtlänge von etwa 400 m. Diese Maßnahme dient auch der Wiederherstellung von gesetzlich geschützten Biotopen. Von dieser Maßnahme profitiert vor allem die Goldammer (RL-BW V) als einzige betroffene wertgebende Brutvogelart. 4.5.3 Auswirkungen auf Biotope Innerhalb des Geltungsbereichs kommt es durch die geplante Errichtung von Gewerbe- und Wohnflächen sowie von Erschließungsstraßen zu einer großflächigen Inanspruch- nahme der vorhandenen Lebensräume. Einige Biotope im Geltungsbereich liegen jedoch außerhalb der eigentlichen Eingriffsflächen und bleiben insbesondere als Öffentliche Grünflächen erhalten. Eine zusammenfassende Darstellung der zu beanspruchenden Biotope enthält auf Basis der in Kap. 2.5 dargestellten Bewertungen die nachfolgende Tabelle 4. Die naturschutz- fachliche Bedeutung der betroffenen Lebensräume reicht von sehr geringwertig bis hoch- wertig. Den weitaus größten Flächenanteil besitzen die sehr geringwertigen, intensiv ge- nutzten Äcker mit fragmentarischer Unkrautvegetation [37.11]. Betroffen sind jedoch auch hochwertige Feldhecken, die Bestandteil von gesetzlich geschützten Biotopen sind (s. Kap. 2.5.4). Wertgebende bzw. gefährdete Pflanzenarten wurden im Geltungsbereich nicht festgestellt. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 38 65 Tabelle 4: Innerhalb der Eingriffsflächen des Geltungsbereichs vorhandene Biotoptypen und deren naturschutzfachliche Bedeutung (ohne Berücksichtigung von Baumreihen u. Einzelbäumen) Biotoptypen Ökopunkte/m² Naturschutzfachliche Bedeutung Schotterplatz, Schotterweg [60.23] 2 sehr gering (Wertstufe I) Zierrasen [33.80] 4 sehr gering (Wertstufe I) Acker mit fragmentarischer Unkrautvegetation [37.11] 4 sehr gering (Wertstufe I) Grasweg [60.25] 6 gering (Wertstufe II) Nutzgarten [60.61] 6 gering (Wertstufe II) Ruderalvegetation [35.60] 9 mittel (Wertstufe III) Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation [35.64] 11 mittel (Wertstufe III) Hecke mit naturraum- oder standortuntypi- scher Artenzusammensetzung [44.11] 12 mittel (Wertstufe III) Fettwiese mittlerer Standorte [33.41] 13 mittel (Wertstufe III) Streuobstbestand [45.40] auf Grasreiche aus- dauernde Ruderalvegetation [35.64] 15 mittel (Wertstufe III) Gebüsch mittlerer Standorte [42.20] 16 mittel (Wertstufe III) Feldhecke mittlerer Standorte [41.22] 17 hoch (Wertstufe IV) Um die Inanspruchnahme der gesetzlich geschützten Biotope auszugleichen, erfolgt eine gleichartige und -wertige Wiederherstellung im Verhältnis 1:1 innerhalb des Geltungsbe- reichs. So sehen die Planungen die Anlage von Hecken mit einer Gesamtlänge von 400 m in den westlichen und nördlichen Randflächen des Geltungsbereichs vor. Außerdem wer- den im Geltungsbereich naturschutzfachlich hochwertige Magerwiesen entwickelt sowie auf dem Großteil der entstehenden Dächer eine Dachbegrünung durchgeführt. Des Wei- teren ist im Zuge einer externen Kompensationsmaßnahme die Entwicklung eines Erlen- bruchwaldes vorgesehen. Vor dem Hintergrund der geplanten Kompensationsmaßnahmen tritt eine erhebliche Be- einträchtigung durch die Beanspruchung der in den Baufeldern gelegenen Lebensräume nicht ein. 4.5.4 Auswirkungen auf sonstige Habitatbäume Im Geltungsbereich befinden sich einige höhlen- und totholzreiche Obstbäume, die in ers- ter Linie eine Bedeutung für Kleinhöhlenbrüter unter den Vogelarten (Kohlmeise, Blau- meise) besitzen. Die Totholzstrukturen dürften eine gewisse Wertigkeit für Insekten (v.a. Wildbienen) aufweisen. Aus diesem Grund wird empfohlen, Bäume, die Fraßspuren und Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 39 65 Schlupflöcher von Insekten aufweisen, zu entnehmen und im Randbereich des Geltungs- bereichs zu sogenannten Totholzpyramiden aufzustellen. So können die Bäume als Le- bensraum für holzbewohnende Insektenarten erhalten bleiben. Andere Habitatbäume wurden in den Bebauungsplan miteinbezogen und können erhalten bleiben. Insgesamt ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzguts aus- zugehen. 4.5.5 Auswirkungen auf Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen Bäume, die einer Baumschutzsatzung unterliegen, kommen im Geltungsbereich nicht vor. 4.6 Schutzgebiete Schutzgebiete sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht ausgewiesen. 4.7 Schutzgut Biodiversität und Biotopverbund Wie im Kap. 2.7 erläutert, besitzt der Geltungsbereich für die Artenvielfalt aufgrund des hohen Ackeranteils nur eine geringe bis mittlere Bedeutung. Durch eine höhere Relevanz zeichnen sich die vorhandenen Feldhecken aus. Da einige Heckenstrukturen im Planungs- raum erhalten bleiben und zusätzlich neue Hecken angelegt werden, werden die Auswir- kungen auf die Biodiversität reduziert. Zur Verminderung der Eingriffsfolgen trägt auch der geplante hohe Anteil der Dachbegrünung bei. Außerdem sind im Rahmen von externen Ausgleichsmaßnahmen naturschutzfachliche Aufwertungen in einem Waldbestand vorge- sehen, von denen auch die Artenvielfalt profitiert. Unter Berücksichtigung der Maßnah- men geht von dem Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung der Biodiversität aus. Die Beschreibungen zum Biotopverbund im Kap. 2.7 verdeutlichen, dass die Bedeutung des Geltungsbereichs für diesen Aspekt nur stellenweise vorhanden ist. Eine gewisse Ver- netzungsfunktion besitzen lediglich der durchgehende Gehölzbestand entlang der beste- henden Bebauung im Süden sowie die Hecken und verbrachten Geländestreifen, die iso- liert in der Ackerflur liegen und daher nur eine Trittsteinfunktion aufweisen. Die vorha- bensbedingte Beanspruchung dieser Strukturen geht somit nicht mit einer erheblichen Be- einträchtigung des Biotopverbundes einher. Über eine Vernetzungsfunktion in Ost-West- Richtung verfügt, wenn auch eingeschränkt, die bestehende Baumreihe mit einem ver- gleichsweise breiten Grünlandstreifen entlang des Unteren Dammwegs, die erhalten bleibt. Außerdem verläuft im direkten nördlichen Umfeld des Geltungsbereichs in Ost- West-Richtung eine durchgehende Feldhecke, die für Ausbreitungs- und Wanderprozesse ebenfalls weiterhin zur Verfügung steht. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 40 65 4.8 Schutzgut Landschaft Die Bestandsbeschreibung verdeutlicht, dass der Geltungsbereich aufgrund des großen Flächenanteils strukturarmer Ackerflächen eine geringe bis mittlere Bedeutung für das Schutzgut besitzt. Zur Erhöhung der Strukturvielfalt tragen die linearen Gehölzbestände (Hecken, Obstbaumreihen, Gebüsche) bei. Die Errichtung von Gebäuden (Höhe: max. 15 m) und Zufahrtswegen auf großer Fläche in dem geplanten Gewerbegebiet führt trotz der eingeschränkten Bedeutung des Geltungs- bereichs für das Schutzgut und trotz der Vorbelastung durch eine bestehende Gewerbe- und Wohnbebauung im Süden sowie durch vorhandene Straßen (Unterer Dammweg, Gra- bener Straße) zu einer intensiven anthropogenen Überformung und somit zu einer erheb- lichen Veränderung des Landschaftsbildes. Diese Beeinträchtigung des Landschaftsbildes soll durch den Erhalt der straßenbegleiten- den Baumreihe entlang des Unteren Dammwegs sowie durch Pflanzungen von Hecken am Nordwestrand des Geltungsbereichs reduziert werden. Darüber hinaus ist die Anlage von zusätzlichen Baumreihen an Straßen und Zufahrtswegen vorgesehen. Diese Maßnahmen führen zumindest abschnittsweise zu einer gewissen Einbindung des Gewerbegebiets in die Landschaft und zur Verringerung der Wahrnehmbarkeit der anthropogenen Überfor- mung. Insgesamt kann festgehalten werden, dass von der geplanten Bebauung keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild ausgehen. 4.9 Schutzgut Mensch Als potenzielle Beeinträchtigungen des Menschen kommen in erster Linie Belastungen durch Lärm, Abgase und Feinstaub in Folge des anlagebedingten Neubaus von Gebäuden, des Straßenverkehrs und der betriebsbedingten Gewerbenutzungen in Frage. Nach Realisierung der Bebauung im Plangebiet wirken zusätzlich zu den Immissionen des Bestandsstraßennetzes die Immissionen aus dem geplanten Straßennetz auf den Gel- tungsbereich und die Umgebung ein. Das schalltechnische Gutachten kommt zu dem Er- gebnis, dass es dadurch zu einer höheren Überschreitung der maßgebenden Orientie- rungswerte nach der DIN 18005 als unter den bereits bestehenden Verhältnissen kommen wird. Für das Gewerbegebiet wird eine Überschreitung der Orientierungswerte am Tag um bis zu 3 dB(A) und in der Nacht um bis zu 4 dB(A) prognostiziert. Für das Allgemeine Wohn- gebiet wurden Überschreitungen von bis zu 5 dB(A) tags und bis zu 7 dB(A) nachts berech- net. Aufgrund der Überschreitung der maßgeblichen Orientierungswerte für Schallimmissio- nen sind Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm erforderlich. Das schalltechnische Gutachten stellt jedoch fest, dass aktive Schallschutzmaßnahmen im geplanten Geltungsbereich nicht konfliktauflösend umgesetzt bzw. durch den Bebau- ungsplan nicht geregelt werden können. Darüber hinaus können infolge der Lage der Lärm- Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 41 65 quellen aus verschiedenen Himmelsrichtungen auch keine Empfehlungen zur Grundriss- orientierung schutzbedürftiger Räume, wie bspw. Schlafzimmer gegeben werden. Daher verbleibt nur die Umsetzung schallschutztechnischer Maßnahmen an den Gebäuden, wie sie in Kapitel 5.1 dargestellt werden. Aus dem Bau der zusätzlichen Erschließungsstraßen, die vom Unteren Dammweg in nörd- liche und in südliche Richtung abzweigen, ergeben sich keine weiteren Überschreitungen der Schallorientierungswerte, sodass im Zusammenhang mit dem Straßenneubau keine zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Bezüglich des Gewerbelärms kommt das schalltechnische Gutachten zu dem Schluss, dass durch eine Geräuschkontingentierung die Verträglichkeit zwischen den vorhandenen und der geplanten gewerblichen Nutzung mit den bestehenden Wohnnutzung in den umlie- genden Wohn- Misch- und Gewerbegebieten erhalten werden kann, ohne einerseits eine schalltechnisch relevante Veränderung der bisherigen Schallimmissionssituation zu be- wirken und andererseits die zukünftigen Nutzungen im Plangebiet über das städtebaulich vorgesehene Maß hinaus zu beschränken. Die Vorgaben zu den Emissionskontingenten der einzelnen Bebauungsplanflächen sind unter den Vermeidungsmaßnahmen in Kapitel 5.1 aufgeführt. Nach der Staubimmissionsprognose ist in Teilen des Plangebiets mit eine vergleichsweise hohen Staubbelastung aus dem Betreib der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bau- schuttrecyclinganlage zu rechnen. Erwartet wird insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Anzahl an Tagesmittelwertüberschreitungen für Feinstaub der Fraktion PM10 im Baufeld der nordöstlichen Gewerbegebietsfläche. Zur Vermeidung der Grenzwertüber- schreitungen müssen daher technische Maßnahmen ergriffen oder Nutzungsausschlüsse festgesetzt werden. Infolge der Errichtung der Wohngebäude und der Ansiedelung weiterer Gewerbebetriebe ist auch mit einer Zunahme an Abgasemissionen aus Verkehr sowie aus Produktion und Heizungsanlagen zu rechnen. Eine Betroffenheit durch Abgasimmissionen in den angren- zenden Wohngebieten kann nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die bereits ge- gebene Vorprägung des Gebiets durch Verkehr und Gewerbebetriebe sowie aufgrund der Festsetzung der zulässigen Nutzungen in den Gewerbegebieten bzw. eingeschränkten Ge- werbegebieten wird die zu erwartende Zunahme mögliche Abgasimmissionen als zumut- bar betrachtet. Negative Auswirkungen auf die Erholungsfunktion des Planungsraumes treten in mäßigem Umfang ein. Es werden mit der Umsetzung des Bebauungsplanes keine ausgewiesenen Strukturen der landschaftsgebundenen Erholung beansprucht. Außerdem kommen gemäß der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie (2011) nur Flächen für die lokale Naherholung von allgemeiner Bedeutung vor, die eine mäßige Empfindlichkeit für das Schutzgut besitzen. Einige grünordnerische Maßnahmen zielen auf die Erhaltung der Erholungsfunktionen der Fläche ab wie z.B. der wegbegleitende Grünkorridor im westlichen und nördlichen Teil des Geltungsbereichs sowie die Pflanzung von Bäumen entlang geplanter Wege. Beeinträch- tigungen der Erholungsfunktionen der Fläche können so minimiert werden. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 42 65 4.10 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Hinweise auf ein Vorkommen von Kulturgütern oder archäologischen Fundstätten im Gel- tungsbereich liegen nicht vor. Eventuell beanspruchte Sachgüter, wie Leitungen der Ver- und Entsorgung, werden ggf. erneuert. 4.11 Schutzgut Fläche Die Bedeutung des Schutzguts Fläche bildet sich vor allem in den direkten Wechselwir- kungen mit den anderen Schutzgütern ab. Der vorhabensbedingte Eingriff in das Schutzgut Fläche durch Versiegelung, Nutzungsumwandlung und Zerschneidung wirkt sich deshalb unmittelbar auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Mensch aus. Die nachteiligen Auswirkungen durch die Flächeninanspruchnahme sind in den vorange- gangenen Kapiteln zu den einzelnen Schutzgütern bereits aufgeführt. Mit Umsetzung des Vorhabens werden die bisher überwiegend als Ackerflächen genutzten Offenlandlandbereiche großflächig überbaut und versiegelt. Der Anteil versiegelter Flä- chen wird innerhalb des Geltungsbereiches nach der derzeitigen Planung von aktuell ca. 4,1 ha auf 16,5 ha ansteigen. Insofern stellt die Ausweisung des Gewerbegebietes eine bedeutende Flächeninanspruchnahme dar, die zum fortschreitenden Freiflächenverbrauch und Flächenverlust der begrenzten Stadtgebietsfläche erheblich beiträgt. 4.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Über die direkten vorhabensbedingten Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter hin- aus, können zusätzliche Auswirkungen infolge von Wechselwirkungen zwischen den Ein- zelschutzgütern entstehen. So verändert beispielsweise die Inanspruchnahme der Vege- tation das Landschaftsbild, welches wiederum Auswirkungen auf die landschaftsgebun- dene Erholung des Menschen haben kann. Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch keine Wechselwirkungen mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen. Auf potenzielle kumulative Wirkungen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan wurde bei den jeweiligen Schutzgütern eingegangen. Danach sind erhebliche Beeinträchtigun- gen der Schutzgüter nicht zu erwarten. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 43 65 5 Vermeidung, Verringerung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 5.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Lärmemissionen Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (VM 1) Zur Reduzierung möglicher Schallimmissionen auf das im Geltungsbereich bestehende Wohngebiet soll angrenzend ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Erhalt des Gehölzbestands im Norden des bestehenden Wohngebiets (VM 2) Der dichte Gehölzbestand am Nordrand des im Geltungsbereich gelegenen Wohngebiets soll erhalten bleiben. Dieses trägt zur Reduzierung von Schallimmissionen aus dem ge- planten eingeschränkten Gewerbegebiet bei. Maßnahmen gegen Verkehrslärm (VM 3) Bei der Neuerrichtung oder bei genehmigungsbedürftigen oder kenntnisgabepflichtigen baulichen Änderungen von Gebäuden soll ein erhöhter Schallschutz in Form des bewerte- ten Bau-Schalldämmmaßes der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen entspre- chend der jeweiligen Raumart umgesetzt werden. Darüber hinaus soll an allen Schlafräu- men im Allgemeinen Wohngebiet, bei denen nachts ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) überschritten wird, die Belüftung durch folgende Maßnahmen gesichert werden: • durch die Verwendung fensterunabhängiger schallgedämmter Lüftungseinrichtun- gen oder gleichwertiger Maßnahmen bautechnischer Art, die eine ausreichende Belüftung sicherstellen • durch Anordnung der Fenster an einer schallabgewandten Fassade • durch eine geeignete Eigenabschirmung Geräuschkontingentierung zur Vermeidung einer Überschreitung der maßgeblichen Orien- tierungswerte durch Gewerbelärm (VM 4) Zur Vermeidung unzulässiger Schallimmissionen durch Gewerbelärm sollen nach Aussage des schalltechnischen Gutachtens in den Baugebieten nur Betriebe und Anlagen zugelas- sen werden, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle 5 angegebenen Emissionskon- tingente L EK bezogen auf die Immissionsorte außerhalb des Plangebietes nach DIN 45691 weder tagsüber noch nachts überschreiten. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 44 65 Tabelle 5: Festzusetzende Schall-Emissionskontingente Fläche L EK,T in dB(A)/m² tags L EK,N in dB(A)/m² nachts GE 1 60 45 GE 2 60 45 GE 3 60 45 GEE 1 56 41 GEE 2 55 40 Staubbelastungen Maßnahmen zur Einhaltung der Staubimmissionsgrenzwerte (VM 5) Zur Unterbindung der prognostizierten Überschreitung der maximalen Anzahl an zulässi- gen Tagesmittelwertüberschreitungen an Feinstaubimmissionen der Fraktion PM10 müs- sen Maßnahmen festgesetzt werden. Eine Reduzierung der Staubimmissionen kann entweder durch technische Maßnahmen am Emissionsort oder durch einen Nutzungsausschluss erreicht werden. Ein Nutzungsaus- schluss kann über eine bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. BauGB, die eine Nutzung nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässt, im B-Plan erreicht werden. Boden Erhalt des natürlichen Bodens (VM 6) In den westlichen und nördlichen Randflächen des Geltungsbereichs soll keine Bebauung stattfinden, sodass dort der natürlich gewachsene Boden erhalten bleibt. Fachgerechter Abtrag und Wiederwertung des Oberbodens (VM 7) Der im Zuge der Baumaßnahmen anfallende kulturfähige Boden ist nach den bodenschutz- rechtlichen Vorgaben seinem ursprünglichen Zweck zuzuführen. Durch einen fachgerech- ten Abtrag und die Wiederverwertung des kulturfähigen Bodens können die Verluste der bodengetragenen Funktionen im Naturhaushalt reduziert werden. Dazu ist der anstehende kulturfähige Oberboden der natürlich gewachsenen Böden gemäß den Grundsätzen des Leitfadens zur Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens bei Flächeninanspruchnahmen (U MWELTMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 1991) abzutragen. Der anfallende kulturfähige Boden wird, sofern er nicht direkt genutzt werden kann, bis zur späteren Wiederverwendung in geeigneten Mieten fachgerecht zwischengelagert. Beim Abtragen, Zwischenlagern und Wiedereinbauen des Bodens werden die Vorgaben der einschlägigen Leitfäden des UMWELTMINISTERIUMS BADEN-WÜRTTEMBERG (1991), der DIN Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 45 65 19731 und des §12 der BBodSchV beachtet. Diese beinhalten wesentliche Empfehlungen zur Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen. Durch eine bodenkundliche Baubegleitung können Vorsorgemaßnahmen gegenüber schädlichen Bodenveränderungen, die Vermeidung unnötiger Beeinträchtigungen von Bö- den außerhalb der Bauflächen und eine fachgerechte Durchführung der Bodenarbeiten gewährleistet werden. Eine optimale bodenkundliche Baubegleitung setzt eine frühzeitige Einbindung eines Fachgutachters bereits in der Phase der Ausführungsplanung voraus. Der anfallende, überschüssige Oberboden aus dem Plangebiet kann für die planexterne Kompensationsmaßnahme zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der dortigen Ackerbö- den verwendet werden. Eine ausführliche Beschreibung des anfallenden Bodenvolumens, der prinzipiellen Verwertung und der Voraussetzungen, welche die Auftragsflächen erfül- len müssen, sind in Kapitel 5.2.2 enthalten. Die Auswahl geeigneter Auftragsflächen ist in einem eigenständigen Gutachten dargestellt ( ARGUPLAN 2018). Unerwünschte klimatische Auswirkungen Erhalt unversiegelter Flächen im Geltungsbereich (VM 8) Um den Anteil versiegelter Flächen und die damit verbundene Erwärmung des Lokalklimas zu reduzieren, bleibt der westliche und nördliche Randbereich von der Bebauung ausge- spart. Anlage von Grünflächen (VM 9) Die Bebauung bisher unversiegelter Offenlandflächen wird eine stärkere Erwärmung des Geltungsbereichs sowie eine verminderte Abkühlung der bereits bebauten Flächen am nördlichen Ortsrand von Neureut nach sich ziehen. Dieser Effekt kann insbesondere durch eine verstärkte Begrünung der Bauflächen und durch die Art der Befestigung von Flächen (z.B. Rasengittersteine statt Versiegelung) gemindert werden. Weitere Maßnahmen zur klimaangepassten Bebauung, wie bspw. Erhöhung der Oberflächen-Albedo, Verschattung und energetisch optimierte Gebäude, können den Maßnahmenpaketen des Klimaanpas- sungsplans der Stadt Karlsruhe entnommen werden. Die Pflanzung von Gehölzen trägt zusätzlich zur Befeuchtung und Reinigung der Luft bei. Dadurch kann der Luftbelastung durch den zu erwartenden Lieferverkehr im geplanten Gewebegebiet Gottesauer Feld ent- gegengewirkt werden. Artenschutz Erhalt artenschutzrechtlich relevanter Lebensräume (VM 10) Die westlichen und nördlichen Randflächen des Geltungsbereichs werden von einer Be- bauung freigehalten, sodass Teillebensräume artenschutzrechtlich relevanter Arten, z.B. Goldammer (RL-BW V) und Zauneidechse (RL-BW V) erhalten bleiben. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 46 65 Zwischen der Feldhecke, die knapp außerhalb des Geltungsbereichs im Norden verläuft (Geschütztes Biotop Gehölze nördlich von Neureut), und der in der Planungsfläche liegen- den Ackerfläche, besteht ein sehr schmaler Krautsaum, der von der Zauneidechse besie- delt wird. Zum Schutz der Tiere ist in diesen Saumbereich nicht einzugreifen. Gegebenen- falls sollte dort ein undurchlässiger Reptilienzaun aufgestellt werden, um ein Einwandern der Eidechsen in die eventuell zwischenzeitlich entstehenden Brachflächen auf den Bau- feldern zu verhindern. Entfernung des Vegetationsbestandes außerhalb der Fortpflanzungs- und Aktivitätszeit (VM 11) Zum Schutz der Nester brütender Vogelarten und der Fledermäuse ist die Beseitigung der Vegetationsbestände außerhalb der Brutzeit der Vögel bzw. der Aktivitätsperiode der Fle- dermäuse vorgesehen. Bei der Verschneidung des relevanten Zeitraumes bei den Vögeln (Anfang Oktober bis Ende Februar) mit dem der Fledermäuse (Anfang November bis Mitte März) ergibt sich eine zulässige Rodungsphase von Anfang November bis Ende Februar. Kurz vor dem Fällen der Bäume sollten vorhandene fledermausrelevante Strukturen (Höh- len, Spalten, Rindentaschen) auf einen möglichen Besatz hin überprüft werden. Sollte bei der Prüfung kurz vor dem Fälltermin ein Besatz festgestellt werden, ist der Baum von der Fällung auszunehmen und für das weitere Vorgehen der Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe, Fachbereich Ökologie zu kontaktieren. Umsiedlung von Zauneidechsen (VM 12) Zur Vermeidung des Tötungsverbots sollen die im Eingriffsbereich befindlichen Zau- neidechsen gefangen und in einem optimierten Ersatzlebensraum ausgesetzt werden. Verwendung tierfreundlicher Beleuchtung (VM 13) Zum Schutz fliegender nachtaktiver Insekten sollte im Geltungsbereich eine streulicht- arme Straßenbeleuchtung verwendet werden, die einen niedrigen Strahlungsanteil im kurzwelligen Bereich hat. In Frage kommen dafür gelbe (nicht weiße) LED-Lampen oder Natriumdampf-Hochdrucklampen (s. LAND OBERÖSTERREICH 2013). Sie emittieren weniger Strahlung im Spektrum der Lichtempfindlichkeit des Insektenauges und locken dadurch weniger Insekten an. Um generell die Lichtemissionen nach außen insbesondere für die Tiere im Umfeld sowie für die Zugvögel zu minimieren, sollten sogenannte Full-Cut-Off Leuchten bei den Stra- ßenlampen verwendet werden, deren Lichtstrahlen aufgrund der Abschirmung größten- teils nach unten ausgerichtet sind (s. L AND OBERÖSTERREICH 2013). Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 47 65 Verwendung vogelfreundlicher Glasfassaden (VM 14) Insbesondere Gewerbe- bzw. Bürogebäude mit größeren Glasfassaden können aufgrund von Durchsicht und Spiegelungen ein erhöhtes Vogelschlagrisiko auslösen. Für den Fall, dass für die Gebäude im Geltungsbereich größere Fenster oder ganze Glasfronten vorge- sehen sind bzw. nicht vermieden werden können, sollten geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden. Dazu zählen u.a. die Verwendung reflexionsarmer Gläser, transluzenter Flächen, Glasbausteine sowie der Aufdruck von Strukturen (s. LINDEINER et al. 2010, SCHMID et al. 2008). Aufstellen von Totholzpyramiden (VM 15) Für holzbewohnende Insektenarten wird empfohlen, Bäume aus dem Geltungsbereich, an denen Schlupflöcher von Insekten festgestellt wurden, zu einer Totholzpyramide aufzu- stellen. Alternativ können die Stämme auch an vorhandene Bäume angelehnt werden. In jedem Fall müssen die Stämme gut gesichert werden, sodass diese nicht umfallen können. Die Stämme können innerhalb des Geltungsbereichs in Grünflächen, in den Ersatzlebens- räumen für die Zauneidechse (s. CEF 2) oder an geeigneter Stelle im Umfeld des Geltungs- bereichs aufgestellt werden. Kontrolle der Bauflächen auf Schlaf- und Ruheplätze des Rotfuchses (VM 16) Zur Vermeidung des Tötungsverbotes ist in den jeweiligen Bauabschnitten zu kontrollie- ren, ob sich dort Schlaf- und Ruheplätze des Rotfuchses befinden. Bei positivem Befund sind in Absprache mit der Unteren Jagdbehörde geeignete Vergrämungsmaßnahmen zu ergreifen und die Bauten zu verschließen. Biotopschutz Erhalt von Biotopen (VM 17) In den westlichen und nördlichen Randflächen sollen Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten bleiben. Dadurch werden insbesondere Teile gesetzlich geschützter Feldhecken nicht beansprucht. Landschaftsbild Erhalt von Gehölzbeständen zur landschaftsgerechten Einbindung (VM 18) Die Gehölzbestände im westlichen und nördlichen Randbereich sowie die Baumreihe ent- lang des Unteren Dammwegs sollen nicht beansprucht werden. Dieses leistet einen Bei- trag zur Einbindung der zukünftigen Gebäude in die Landschaft. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 48 65 5.2 Ausgleich für die Schutzgüter 5.2.1 Ausgleichsmaßnahmen Zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen, die sich aufgrund der Baumaßnah- men und der Nutzungsänderungen innerhalb des Geltungsbereichs ergeben, werden in diesem Kapitel geeignete Maßnahmen der Grünordnung vorgeschlagen. Diese Aus- gleichsmaßnahmen können gemäß § 9 Abs. 1 BauGB als Festsetzungen im Bebauungsplan übernommen werden und erlangen dadurch Rechtskraft. Zu den möglichen Festsetzungen gehören zum einen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, zum anderen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Anpflanzungen von Gehölzen sowie Bindungen für Bepflanzungen und Erhalt von Gehölzen und Gewässern. Gemäß § 9 Abs. 1a BauGB können die Festset- zungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs bzw. außerhalb des Geltungsbe- reichs erfolgen. Nachfolgend werden die Ausgleichsmaßnahmen beschrieben. Teilweise handelt es sich auch um vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich Anlage von Feldhecken (A 1, CEF 1) Um die Beanspruchung von gesetzlich geschützten Feldhecken bzw. von Brutvogellebens- räumen auszugleichen und die Einbindung der geplanten Bebauung in die Landschaft zu fördern, sollen in der westlichen und nördlichen Randzone des Geltungsbereichs einige Hecken angelegt werden. Bei der Anpflanzung sind ausschließlich standortgerechte und gebietsheimische Gehölzarten zu verwenden. Dazu zählen v.a. Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Hasel (Corylus avellana), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Schlehe (Prunus spinosa), Hunds-Rose (Rosa canina) und Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus). Es soll ein gestufter Aufbau durch Arten unterschiedlicher Wuchshöhe (5-8 m) angelegt werden. Dazu sind auch Stiel- Eichen-Bäume (Quercus robur) in einem Abstand von 20 m als Überhälter vorzusehen. Da es sich um eine CEF-Maßnahme zur Entwicklung von Vogelhabitaten handelt, ist die Maß- nahme vor Beginn des Eingriffs durchzuführen. Entwicklung von Krautsäumen mit Zauneidechsen-Habitaten (A 2, CEF 2) Begleitend zu den am nördlichen Rand des Geltungsbereichs vorgesehenen Feldhecken soll südlich vorgelagert ein arten- und blütenreicher Krautsaum entstehen. Zusammen mit den Hecken weisen diese Streifen eine Breite von ca. 20 m auf. Zur Entwicklung ist auf den dort derzeit vorhandenen Ackerflächen eine geeignete Einsaat mit gebietsheimischem Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 49 65 Saatgut durchzuführen. Das Saatgut sollte nach städtischen Vorgaben ausgewählt werden und aus dem Naturraum stammen. Die Säume sind nach der 3-jährigen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege jeweils zur Hälfte einmal jährlich im Herbst zu mähen, im folgenden Jahr die andere Hälfte. Bei star- kem, vom Entwicklungsziel abweichendem Aufwuchs sind zusätzliche Schnitttermine vor- zusehen. Da die Krautsäume in Verbindung mit den Heckenrandzonen Bestandteile eines Ersatzle- bensraumes für Zauneidechsen darstellen, sollen in dem Krautsaum an einigen Stellen kleinere Totholzhaufen aufgeschichtet werden, die den umgesiedelten Eidechsen geeig- nete Versteckmöglichkeiten bieten. Um auch als unterirdische Winterquartiere zu dienen, sollte vor der Totholzaufschichtung eine ca. 60 cm tiefe Grube ausgehoben werden. In die Vertiefung können auch Wurzelstuben eingebaut werden. Auch diese Maßnahme ist aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgezogen durchzuführen. Entwicklung von Magerwiesen (A 3) Insbesondere der Westteil des Geltungsbereichs weist aktuell eine verbrachte Grünland- vegetation bzw. den Biotoptyp Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation auf. Die außer- halb der Bebauungsflächen liegenden Bereiche sollen durch regelmäßige Mahd zu einer artenreichen Magerwiese entwickelt werden. Dazu soll anfangs mindestens eine dreima- lige Mahd mit anschließender Entfernung des Schnittguts erfolgen, um den Nährstoffgeh- alt zu reduzieren. Nachfolgend ist eine extensive Pflege mit zwei Schnitten im Jahr aus- reichend. Umbau des Robinien-Bestands (A 4) Am Westrand des Geltungsbereichs befindet sich entlang einer Böschung ein von der Ro- binie dominiertes Feldgehölz, welches Bestandteil des gesetzlich geschützten Biotops Ge- hölze Am Zinken (Nr. 169162120024) ist. Im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme soll das Feldgehölz in einen Bestand mit gebietsheimischen Laubbaumarten umgewandelt wer- den. Dazu soll schrittweise die Robinie entnommen und durch Pflanzung von u.a. Stiel- Eiche, Trauben-Eiche und Feld-Ahorn ersetzt werden. Pflanzung von Baumreihen, Baumgruppen und Einzelbäumen (A 5) Neben den Straßen und Zufahrtswegen sollen auch an anderen Stellen Bäume in Reihen oder Gruppen gepflanzt werden. Dabei sind ausschließlich standortgerechte, gebietshei- mische Arten zu verwenden. Die Maßnahme dient in erster Linie der Einbindung der ent- stehenden Gebäude in die Landschaft bzw. der Verbesserung des Landschaftsbildes. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 50 65 Dachbegrünung (A 6) Um den vorhabensbedingten Verlust von Lebensräumen und Boden zumindest teilweise auszugleichen, soll auf den neu entstehenden Gebäuden sowohl in dem geplanten Wohn- gebiet als auch in dem Gewerbegebiet eine Dachbegrünung durchgeführt werden. Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer von Neben- anlagen wie Garagen extensiv mit einer Mischung aus Sedum und Kräutern aus der Ar- tenliste in den Hinweisen zu begrünen. Die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats oberhalb der Drain-, Retentions- und Filterschicht hat mindestens 12 cm in gesetztem Zu- stand zu betragen. In den eingeschränkten Gewerbegebieten und Gewerbegebieten sind 100% der Dachflä- chen extensiv mit einer Mischung aus Sedum und Kräutern aus der Artenliste in den Hin- weisen zu begrünen. Die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats oberhalb der Drain-, Retentions- und Filterschicht hat mindestens 12 cm in gesetztem Zustand zu be- tragen. Davon ausgenommen sind Dachflächen, die für technische Aufbauten benötigt werden, bis zu einem maximalen Umfang von 15 % der Dachflächen. Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs Entwicklung eines Erlenbruchwaldes (A 7) Diese Ausgleichsfläche A 7 liegt außerhalb des Geltungsbereichs, ca. 300 m westlich von diesem entfernt (s. Abb. 4). Sie grenzt westlich an die B 36 bzw. südlich an den Unteren Dammweg und erstreckt sich auf das Flurstück 10347. Bei dem Areal handelt es sich um ein ehemaliges Regenrückhal- tebecken, das im Norden von einem älteren Pappel-Bestand [59.11] eingenommen wird. Im Süden schließt sich ein Komplex aus Land-Schilfröhrichten [34.52] und von Weiden dominierte Gebüsche mittlerer Standorte [42.20] (Übergang zu Gebüsch feuchter Stand- orte) an. Im Zuge von Ausgleichsmaßnahmen soll der Bereich zu einem Erlenbruchwald entwickelt werden. Dazu ist die Entnahme des Pappelbestandes vorgesehen. Dabei sollten einige Bäume in ca. 5 m Höhe gekappt und als stehende Totholzbäume Spechten und Fledermäu- sen Besiedlungsmöglichkeiten bieten. Nach erfolgter Beseitigung der Pappeln soll die ge- samte Ausgleichsfläche mit Schwarz-Erlen bepflanzt werden. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 51 65 Abb. 4: Lage und Abgrenzung der Ausgleichsfläche zur Entwicklung eines Erlen- bruchwaldes (A 7) Kartengrundlage: Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württem- berg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19 Oberbodenauftrag zur Verbesserung der Bodeneigenschaften (A 8) Mit dem im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden überschüssigen Oberboden aus dem Plangebiet kann an anderer Stelle Boden mit schlechteren Eigen- schaften verbessert und so plangebietsnah sinnvoll verwertet werden. Hierzu ist es nach Abstimmungen mit der Bodenschutzbehörde des Umweltamts Karlsruhes vorgesehen, den anfallenden humushaltigen Oberboden als Kompensationsmaßnahme zur Bodenverbesse- rung auf geeignete landwirtschaftliche Flächen aufzubringen. Der anfallende Oberboden kann auf externe Flächen zur Bodenrekultivierung aufgebracht oder zur Bodenverbesserung eingesetzt werden. Als Auftragsflächen eignen sich vor allem Ackerflächen. Zulässig sind jedoch nur Flächen, die keine hohe Bedeutung als Standort für die naturnahe Vegetation oder hinsichtlich ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit auf- weisen. Nach LUBW (2012, 2010) sind diese Kriterien erfüllt, wenn die Fläche eine Bo- denzahl zwischen 25 und 60 aufweist. Als weitere Voraussetzung ist zu beachten, dass die Auftragsfläche eine dem lehmigen Sand des Auftragssubstrats vergleichbare Boden- art, gemäß dem Grundsatz „Gleiches zu Gleichem“, aufweist. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 52 65 Geeignete Bodenauftragsflächen, die den aufgeführten Kriterien entsprechen, wurden im Zuge eines eigenständigen Gutachtens ermittelt. Nach Vorauswahl potenzieller Auftrags- flächen in Abstimmung mit den zuständigen Boden- und Naturschutzbehörden wurde de- ren Eignung durch eine Übersichtskartierung überprüft und das Einverständnis der Bewirt- schafter der Flächen eingeholt (ARGUPLAN GMBH 2018). Es wurden die in Tabelle 6 und Abbildung 5 dargestellten Ackerflächen für die Umsetzung der externen Ausgleichsmaß- nahme ausgewählt. Tabelle 6: Auswahl Bodenauftragsflächen Fläche Nr. Beschreibung. Flächengröße 1 Ackerflächen zwischen Grabener Straße und Linkenheimer Landstraße/L 605 Flst. Nr. 11248 - 11262, 11264 - 11289, 11350 - 11329 und 11328 - 11320 sowie Teile der Flst. Nr. 11247 und 11351 (Ge- markung Neureut) 8,00 ha 2 Ackerflächen nördlich der B 36 zwischen der Grabener Straße und der Schienentrasse des KVV. Flst. Nr. 11377 - 11401 und 11403 (Gemarkung Neureut) 2,45 ha Abb. 5 : Übersichtskarte Auftragsflächen 1 und 2 (rote Umrandung) (Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (2011)) 1 2 Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 53 65 5.2.2 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierungen Schutzgut Boden Methodik Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung für das Schutzgut Boden erfolgt nach der Arbeits- hilfe Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (LUBW 2012), die auf der Methodik der ÖKVO basiert. Bilanzierung des Geltungsbereichs Die Beschreibung und Bewertung des Bodenbestands erfolgten bereits in Kapitel 2.2. Die nachfolgende Tabelle 7 fasst die Bewertung des Bodenbestands im Geltungsbereich zusammen. Insgesamt weist der Bodenbestand eine Wertigkeit von 1.939.199 ÖP auf. Tabelle 7: Bewertung des Bodenbestands im Geltungsbereich Bodengesellschaft Fläche [m²] Wertigkeit [ÖP/m²] Ökopunkte Parabraunerden 45.300 9,33 422.649 Überwiegend tiefgründige Parabraunerden 69.200 12 830.400 Parabraunerden mit tonigem Substrat im Unter- boden 9.500 9,33 88.635 Verdichtete Parabraunerden 14.600 8,66 126.436 Kolluvien 28.200 10 282.000 Kolluvien über Parabraunerde 7.300 9,33 68.109 Flachgründige Kolluvien 1.600 8,66 13.856 Böden der versiegelten Verkehrswege/über- baute Flächen 40.920 0 0 Böden der Straßenböschungen, Grünflächen, be- reits überbauter Bereiche und Ziergärten 11.980 6,66 79.787 Böden der geschotterten Feldwege 4.100 0,33 1.353 Böden der Baustofflagerflächen 3.900 6,66 25.974 Summe 236.600 1.939.199 Di e Beschreibung der mit der Umsetzung der Planung entstehenden Böden erfolgte bereits in Kapitel 4.2. Die Bodeneinheiten wurden wie folgt bewertet: Im westlichen und nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs bleiben Flächen von einer Bebauung ausgenommen. Der westliche Teil der Ruderalfläche bleibt unverändert beste- hen. Die dort anstehenden verdichteten Parabraunerden behalten ihre ursprüngliche Wer- Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 54 65 tigkeit bei. Entlang des nordwestlichen Rands des Geltungsbereichs soll auf den bisheri- gen Ackerflächen ein Grünstreifen angelegt werden. Die natürlichen Böden dieser Flächen (überwiegend tiefgründige Parabraunerden und Kolluvien) werden dadurch nicht beein- trächtigt und behalten ihre ursprüngliche Wertigkeit. Die Böden der bestehenden und der neugebauten Verkehrsflächen, der Wohn- und Ge- werbebauten sowie der sonstigen versiegelten Flächen sind als funktionslos zu werten und der Wertstufe 0 (entspricht 0 ÖP/m²) zuzuordnen. Zu den Böden, die im Zuge der bisher getätigten und der geplanten Bauarbeiten umgela- gert, befahren, überlagert und modelliert werden, zählen neben Straßenböschungen auch die geplanten Grünflächen im Randbereich sowie die Grünflächen innerhalb der Baufelder. Nach den Festsetzungen zum B-Plan sind zusätzlich zur Vorgartenzone innerhalb der Bau- felder für die Gewerbebetriebe mindestens 15 % und innerhalb des Baufeldes für die Wohngebäude 40 % der Fläche zu begrünen. Auch die Böden der neu entstehenden Ziergärten im Bereich der Wohnbauflächen werden durch Umlagerung und Verdichtung während der Bauphase beeinträchtigt. Die überpräg- ten Böden sind in ihrer Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den ursprünglichen natürlichen Böden eingeschränkt. Der überwiegende Teil der Grünflächen wird nach Abschluss der Bauarbeiten neu ange- legt werden. Dabei handelt es sich um die Rekultivierung von durch die Bautätigkeiten gestörten Flächen. Durch eine bodenschonende Umsetzung der Baumaßnahmen und einen Wiederauftrag des kulturfähigen Oberbodensubstrats in Mächtigkeiten von mindestens 0,2 m sollen Böden wiederhergestellt werden, deren Leistungsfähigkeit die ursprüngliche Leistungsfähigkeit vor Erschließung der Fläche wieder erreichen. Bei den geplanten Grün- flächen handelt es sich vorwiegend um Verkehrsgrünflächen, Straßenböschungen und Baumscheiben. Für diese rekultivierten Grünflächen wird die in der Bestandsbewertung getroffene Wertigkeit angenommen. Insgesamt werden die Böden der verschiedenen Grünflächen pauschal der Wertstufe 1,67 (entspricht 6,66 ÖP/m²) zugeordnet. Als Minimierungsmaßnahme für den Eingriff in das Schutzgut Boden ist eine Dachbegrü- nung der Neubauten im Plangebiet vorgesehen. Gemäß den Festsetzungen zum B-Plan sind 100 % der Dachflächen im Gewerbegebiet zu begrünen. Davon ausgenommen sind Dachflächen, die für technische Aufbauten benötigt werden, bis zu einem maximalen Um- fang von 15 % der Dachflächen. Im Bereich der Wohnbauflächen sind die Flachdächer ebenfalls zu begrünen. Da für die Wohngebäude in den Festsetzungen Satteldächer vor- gegeben sind, wird in der Bilanzierung keine Dachbegrünung im Bereich des Allgemeinen Wohngebiets berücksichtigt. Nach den Festsetzungen sind durchwurzelbare Substrat- schichten von mindestens 12 cm Mächtigkeit im Zuge der Dachbegrünung aufzubringen. Gemäß den Vorgaben zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (LUBW 2012) kann eine entsprechende Dachbegrünung als Minimierungsmaßnahme mit 2,4 ÖP/m² gewertet wer- den. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 55 65 Die nachfolgende Tabelle 8 fasst die Bewertung der mit Umsetzung der Bebauung entste- henden und verbleibenden Böden sowie der Dachbegrünung zusammen. Tabelle 8: Bewertung der Böden nach Umsetzung der Bebauung des Geltungsbe- reichs und Bewertung der Minimierungsmaßnahme Dachbegrünung Bodengesellschaft Fläche [m²] Wertigkeit [ÖP/m²] Ökopunkte Überwiegend tiefgründige Parabraunerden 15.512 12 186.144 Verdichtete Parabraunerden 10.800 8,66 93.528 Kolluvien 4.548 10 45.480 Versiegelte Verkehrswege /überbaute Flächen 149.231 0 0 Überprägte Böden (Straßenböschungen / Grün- flächen randlich der überbauten Bereiche) 61.584 6,66 410.149 Minimierungsmaßnahme Dachbegrünung 86.272 2,4 207.053 Summe 942.354 Durch die Baumaßnahme wird der Bodenbestand von ursprünglich 1.939.199 ÖP (s. Tab. 7) auf 942.354 ÖP (s. Tab. 8) abgewertet. Die Minderung ergibt sich vor allem aus der Versiegelung und Überbauung und dem damit verbundenen Funktionsverlust der Böden. Daneben werden Böden während der Durchführung der Bauarbeiten durch Befahrung und Umlagerung überprägt. Die randlich zu den Bauflächen gelegenen Grünflächen sind daher nach Umsetzung des Vorhabens in ihrer Funktionalität beeinträchtigt. Aus der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung für den Geltungsbereich ergibt sich unter Be- rücksichtigung der Minimierungsmaßnahme „Dachbegrünung“, durch die eine Kompensa- tion von 207.053 ÖP zu erreichen ist, für das Schutzgut Boden ein Kompensationsdefizit von 996.845 ÖP. Bilanzierung zur externen Ausgleichsmaßnahme: Oberbodenauftrag zur Verbesserung der Bodeneigenschaften (A 9) Anhand der Ergebnisse eines Bodengutachtens (ARGUPLAN GMBH 2017) ist in den Böden des Geltungsbereichs im Mittel eine Mächtigkeit des Ah- bzw. Ap-Horizontes von 0,25 m gegeben. Die Kolluvien weisen infolge der Akkumulation von Oberboden eine deutlich mächtigere humose Bodenschicht (Ah- und M-Horizont) von insgesamt ca. 0,5 m auf. Unter diesen Prämissen werden voraussichtlich rund 43.750 m³ humosen Oberbodens mit der Umsetzung der Baumaßnahmen anfallen. Nach LUBW (2012) liegt das Optimum bei Oberbodenauftragsmaßnahmen bei einer Auf- tragshöhe von 0,2 m. Ein Oberbodenauftrag entsprechender Mächtigkeit führt nach LUBW (2012) zu einer Aufwertung der Auftragsfläche um eine Wertstufe bzw. 4 ÖP/m². Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 56 65 Insgesamt kann durch die Verwendung des anfallenden Oberbodens auf den ausgewähl- ten Flächen 1 und 2 eine Ausgleichswirkung von 418.000 ÖP erzielt werden. Von den voraussichtlich anfallenden 43.750 m³ Oberboden können für die externe Aus- gleichsmaßnahme rund 20.900 m³ verwertet werden. Der restliche humose Oberboden im Umfang von ca. 22.850 m³ steht für die Andeckung der neu anzulegenden Grünflächen im Geltungsbereich zur Verfügung. Für die fachgerechte Zwischenlagerung des Oberbodens werden Flächen im Planungsgebiet ausgewiesen. Zur Gestaltung der Grünflächen der Auf- trag einer ca. 0,2 m mächtigen humosen Oberbodenschicht geplant. Auf geeigneten Flä- chen ist aus bodenfachlicher Sicht bei den vorliegenden wenig verdichtungsempfindlichen und vergleichsweise humusarmen, sandigen Substraten auch eine auch Auftragsmächtig- keit von maximal 0,3 m umsetzbar. Eventuell verbleiben nach der Verwertung des Bodens auf den Grünflächen noch Restmengen an humosen Oberboden. Daher ist nicht sicher, ob der Oberboden innerhalb des Geltungsbereichs vollständig verwertet werden kann. Denkbar ist auch die Verwendung zur Überdeckung baulicher Anlagen, die als Minimie- rungsmaßnahme zur Reduzierung der Eingriffsfolgen beitragen kann. Für eine entspre- chende Verwendung liegen aber keine konkreten Maßnahmenplanungen vor, sodass diese nicht in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz berücksichtigt werden können. Bilanz zum Schutzgut Boden Aus der Bewertung des Bodenbestands vor und nach Umsetzung der geplanten Bebauun- gen sowie unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahme Dachbegrünung und der externen Bodenverbesserungsmaßnahmen durch Auftrag von humosem Oberboden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt sich für das Schutzgut Boden insgesamt ein Defizit von 578.845 Ökopunkten. Das verbleibende Defizit für das Schutzgut Boden soll durch den erzielten Überschuss beim Schutzgut Tiere und Pflanzen schutzgutübergreifend ausgeglichen werden (s.u.). Schutzgut Tiere und Pflanzen Methode Zur Beantwortung der Frage, ob durch die im Rahmen der Ausgleichsplanung vorgeschla- genen Maßnahmen der Eingriff im Sinne des § 15 BNatSchG als ausgeglichen anzusehen ist, also keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionen des Natur- haushaltes zurückbleibt, wird eine Bilanzierung des Zustandes des Geltungsbereichs vor und nach dem Eingriff bzw. der Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Hierzu werden die kartierten und beurteilten Biotope des Geltungsbereichs den Lebensräumen nach Errich- tung des Gewerbe- und Wohngebiets sowie der öffentlichen Grünflächen gegenüberge- stellt. Bei den externen Kompensationsflächen wird ebenfalls der aktuelle Bestand mit dem Ziellebensraum verglichen. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 57 65 Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt anhand der Bewertungsmethodik zur ÖKVO. Grund- sätzlich ist der Eingriff dann als ausgeglichen anzusehen, wenn die neuen Biotoptypen der Rekultivierungs- und Ausgleichsplanung in ihrer Gesamtheit mindestens die gleiche An- zahl an Ökopunkten aufweisen wie der beanspruchte Biotoptypen-Bestand. Bilanzierung des Geltungsbereichs Der Geltungsbereich weist im Bestand insgesamt einen Biotopwert von 1.244.980 Öko- punkten auf (s. Tabelle 9). Demgegenüber hat der Geltungsbereich nach der vollständigen Umsetzung der Bebauung sowie der dortigen grünordnerischen Maßnahmen einen Wert von 1.468.946 Ökopunkten (s. Tabelle 10). Bei der Zuordnung der Festsetzungen zu konkreten Biotoptypen ist folgen- des anzumerken: • Bei den neu zu pflanzenden Bäumen wird zur Berechnung deren jeweiliger Punkt- werte ein Durchmesser von 20 cm veranschlagt. • Die geplanten Krautsäume werden dem Biotoptyp Magerwiese mittlerer Standorte [33.43] zugeordnet. • Die Geländestreifen innerhalb der ausgewiesenen Gewerbe- und neuen Wohnge- bietsflächen, jedoch außerhalb deren Baugrenze, werden als Ziergarten [60.62] de- finiert. Die Grünflächen innerhalb der Baugrenze stellen dagegen eher den Bio- toptyp Kleine Grünflächen [60.50] dar. • Die Gebäude mit Dachbegrünung werden nicht als zwei Biotoptypen eingestuft, d.h. als Von Bauwerken bestandene Fläche [60.10] und als Bewachsenes Dach [60.55], sondern für die Flächenermittlung bzw. Bewertung nur als Bewachsenes Dach [60.55]. In der Bilanzierung mit dem aktuellen Bestand ergibt sich für den Geltungsbereich dem- nach rechnerisch eine Aufwertung von 223.966 Ökopunkten. Die Ursache hierfür ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Ackerflächen mit 4 ÖP/m³ großflächig durch die gleichwertige Dachbegrünung ersetzt werden. Außerdem ist auf Ackerflächen die Anlage von hochwertigen Magerwiesen vorgesehen. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 58 65 Tabelle 9: Bewertung des aktuellen Biotop-Bestandes im Geltungsbereich (F= Wertspanne Feinmodul, Normalwert unterstrichen) Biotoptypen F zutreffender Biotopwert [Ökopunkt/m²] Begründung für Bewertung Fläche [m²] Öko- punkte Fettwiese mittlerer Standorte [33.41] 8- 13-19 13 typische Ausprägung 9.800 127.400 Zierrasen [33.80] 4- 12 4 typische Ausprägung 3.000 12.000 Ruderalvegetation [35.60] 9-11-18 11 typische Ausprägung 1.140 12.540 Grasreiche ausdauernde Ruderal- vegetation [35.64] 8- 11-15 11 typische Ausprägung 12.400 136.400 Acker mit fragmentarischer Un- krautvegetation [37.11] 4-8 4 typische Ausprägung 140.030 560.120 Feldgehölz [41.10] 10-17-27 14 gebietsfremde Baumart 1.860 26.040 Feldhecke [41.20] 10-17-27 17 typische Ausprägung 8.620 146.540 Gebüsch mittlerer Standorte [42.20] 9- 16-27 16 typische Ausprägung 2.300 36.800 Hecke mit standortfremder Zu- sammensetzung [44.21] 8- 10-14 10 typische Ausprägung 1.330 13.300 Heckenzaun [44.30] 4-6 4 typische Ausprägung 110 440 Baumreihe [45.12a] 4-8 8 typische Ausprägung 16.560 Baumreihe [45.12b] 3-6 3 typische Ausprägung 6.630 Einzelbaum [45.30a] 4-8 8 typische Ausprägung 1.280 Einzelbaum [45.30b] 3-6 6 typische Ausprägung 3.720 Streuobstbestand [45.40b] auf Grasreicher a usdauernder Ru- deralvegetation [35.64] 8- 11- 15 +3-+6-+9 15 artenarme Ausprä- gung 3.720 55.800 Von Bauwerken bestandene Flä- che [60.10] 1 1 typische Ausprägung 17.550 17.550 Völlig versiegelte Straße/Platz [60.21] 1 1 typische Ausprägung 23.020 23.020 Schotterplatz/Schotterweg [60.23] 2-4 2 typische Ausprägung 4.380 8.760 Grasweg [60.25] 6 6 typische Ausprägung 720 4.320 Kleine Grünfläche [60.50] 4-8 4 typische Ausprägung 1.980 7.920 Nutzgarten [60.61] 6- 12 6 typische Ausprägung 1.700 10.200 Ziergarten [60.62] 6- 12 6 typische Ausprägung 2.940 17.640 Summe 236.600 1.244.980 Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 59 65 Tabelle 10: Bewertung des Biotop-Bestandes im Geltungsbereich nach vollständiger Bebauung und Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen (F = Feinmodul, P = Planungsmodul, Normalwert unterstrichen) Biotoptypen F/P zutreffender Biotopwert [Ökopunkt/m²] Begrün- dung für Bewertung Fläche [m²] Öko- punkte Magerwiese mittlerer Standorte [33.43] - Planung 12-21-27 (P) 21 typische Ausprägung 20.090 421.890 Feldgehölz [41.10] - Planung (Um- bau) 10-17-27 (F) 17 typische Ausprägung 1.970 33.490 Feldhecke [41.20] - Erhalt 10-17-27 (F) 17 typische Ausprägung 2.720 46.240 Feldhecke [41.20] - Planung 10-14-17 (P) 17 typische Ausprägung 3.650 62.050 Streuobstbestand [45.40c] auf Ma- gerwiese mittlerer Standorte [33.43] 12-21-27 (P), +2-+4-+6 (F) (Zuschlag) 25 typische Ausprägung 2.020 50.500 Von Bauwerken bestandene Fläche [60.10] - Planung ohne Dachbegrü- nung Völlig versiegelte Straße/Platz [60.21] - Erhalt, Planung 1 (P) 1 63.368 63.368 Von Bauwerken bestandene Fläche [60.10] - Planung mit Dachbegrü- nung = Bewachsenes Dach [60.55] 4 (P) 4 86.272 324.788 Fettwiese mittlerer Standorte [33.41], Verkehrsgrün - Erhalt, Pla- nung 8- 13-19 (F), 8- 13 (P) 13 typische Ausprägung 9.350 121.550 Kleine Grünfläche [60.50] - Be- stand, Planung 4 (P) 4 typische Ausprägung 14.560 58.240 Ziergarten [60.62] - Erhalt, Bestand 6-12 (F), 6 (P) 6 typische Ausprägung 32.600 195.600 Baumreihe [45.12a] auf geringwer- tigem Biotop - Erhalt 4-8 (F) 8 typische Ausprägung 16.560 Baumreihe [45.12a], Einzelbaum [45.30c] auf geringwertigem Biotop - Planung 4-8 (P) 8 typische Ausprägung 25.200 Baumreihe [45.12b] auf mittelwer- tigem Biotop - Erhalt 3-6 (P) 6 typische Ausprägung 2.210 Baumreihe [45.12b], Einzelbaum [45.30a] auf mittelwertigem Bio- toptyp - Planung 3-6 (P) 6 typische Ausprägung 15.120 Baumreihe [45.12b], Baumgruppe [45.20], Einzelbaum [45.30c] auf mittel- bis hochwertigem Biotoptyp - Planung 2-4 (P) 4 typische Ausprägung 11.840 Summe 236.600 1.468.946 Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 60 65 Bilanzierung zur externen Ausgleichsmaßnahme A 7 Im Zuge der externen Kompensationsmaßnahme zur Entwicklung eines Erlenbruchwaldes (A 7) wird eine naturschutzfachliche Aufwertung von 443.900 Ökopunkten erzielt (s. Ta- belle 11). Tabelle 11: Bilanzierung der Ausgleichsmaßnahme A 7 zur Entwicklung eines Erlen- bruchwaldes (F = Feinmodul, P = Planungsmodul, Normalwert unterstrichen) Biotoptyp F/P zutreffender Biotopwert [Ökopunkt/m²] Begründung für Bewertung Fläche [m²] Ökopunkte Bestand Land-Schilfröhricht [34.52] 11-19-44 (F) 19 typische Ausprägung 4.900 93.100 Gebüsch mittlerer Stand- orte [42.20] 9- 16-27 (F) 16 typische Ausprägung 12.800 204.800 Pappel-Bestand [59.11] 9-14-22 (F) 14 typische Ausprägung 8.300 116.200 Summe 26.000 414.100 Planung Schwarzerlen-Bruchwald [52.11] 24-33 (P) 33 typische Ausprägung 26.000 858.000 Bilanzierung 443.900 Bilanz zum Schutzgut Tiere und Pflanzen Mit der externen Ausgleichsmaßnahme lassen sich 443.900 ÖP generieren. Zieht man den Überschuss von 223.966 Ökopunkten aus dem Geltungsbereich hinzu, so ergibt sich für das Schutzgut Tiere und Pflanzen ein rechnerischer Überschuss von 667.866 Ökopunkten. Gesamtbilanz Fasst man die schutzgutbezogenen Bilanzierungen zusammen, so ergibt sich folgendes Gesamtbild: In der Bilanz für das Schutzgut Boden ergibt sich unter Berücksichtigung der planexternen Ausgleichsmaßnahme Oberbodenauftrag zur Verbesserung der Bodeneigenschaften (A 9) ein Defizit von 578.845 Ökopunkten. Bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz für das Schutzgut Tiere und Pflanzen entsteht bei Be- rücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ein Überschuss von 667.866 Ökopunkten. In der Gesamtbilanz verbleibt ein rechnerischer Überschuss von rund 89.000 Ökopunkten. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 61 65 Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass der durch den geplanten Bebau- ungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld hervorgerufene Eingriff in Natur und Landschaft vollständig ausgeglichen wird. 6 Planungsalternativen Der Geltungsbereich ist im Flächennutzungsplan bereits als Gewerbegebiet ausgewiesen und somit einer Alternativenprüfung unterzogen worden. Vor dem Hintergrund der beste- henden guten Verkehrsanbindung, dem Anschluss an ein bestehendes Gewerbegebiet und dem hohen Anteil von naturschutzfachlich geringwertigen Ackerflächen, stellt die vorlie- gende Planung diejenige Variante mit der höchsten Verträglichkeit dar. 7 Gesamtbewertung Der vorliegende Umweltbericht kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass im Zuge des geplanten Gewerbegebiets die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Land- schaft, Klima, Mensch, Kultur- und Sachgüter weder durch direkte oder indirekte, noch durch sekundäre, kumulative, grenzüberschreitende, kurz-, mittel- oder langfristige, stän- dige oder vorübergehende negative Auswirkungen erheblich beeinträchtigt werden. 8 Sonstige Angaben 8.1 Methodik der Umweltprüfung Die Beschreibung der Situation vor Ort beruht auf zwei Begehungen im Jahr 2017 zur Bi- otopkartierung und den Daten aus den Jahren 2014, 2016 und 2020 im Rahmen der arten- schutzrechtlichen Prüfung, den Begehungen zur Erfassung der Bodenverhältnisse im Jahr 2017, den Informationen des Daten- und Kartendienstes der LUBW (www. http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/) und der Auswertung verfügbarer Unter- lagen. 8.2 Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen Nach Abschluss der Baumaßnahmen sollte überprüft werden, ob die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Bau außerhalb der Brutzeit, Reptilienzaun) und Ausgleichs- maßnahmen durchgeführt wurden. Im Rahmen eines Monitorings sollte die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen über- prüft werden. Dabei kommen eine Erfassung der Brutvögel in den neuangelegten Feldhe- cken und eine Untersuchung der Zauneidechse in den Ersatzlebensräumen in Betracht. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 62 65 9 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt im Rahmen eines Bebauungsplanes das 23,7 ha große Gewerbegebiet Gottesauer Feld im Ortsteil Neureut, südlich und nördlich des Unteren Dammweges auszuweisen. Für die Bebauung ist der Geltungsbereich in fünf Baufenster unterteilt. Im vorliegenden Umweltbericht werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft, Fauna und Flora, biologische Vielfalt, Land- schaftsbild, Mensch sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einschließlich der Wechselwir- kungen zwischen allen genannten Schutzgütern beschrieben und bewertet. In der Bilanz für das Schutzgut Boden ergibt sich, unter Berücksichtigung der für das Schutzgut Boden festgelegten planexternen Kompensationsmaßnahme Oberbodenauftrag auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem anfallenden Oberboden aus dem Plan- gebiet, ein Defizit von rund 580.000 Ökopunkten. Ein weiterer Konfliktschwerpunkt ergibt sich beim Schutzgut Tiere und Pflanzen insbeson- dere durch die Beanspruchung von naturschutzfachlich hochwertigen wertvollen Feldhe- cken, die Bestandteile gesetzlich geschützter Biotope sind. Deren Beanspruchung soll durch die Neuanlage gleichwertiger Gehölzstreifen im Geltungsbereich kompensiert wer- den. Weitere Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich stellen u.a. die Entwicklung von Magerwiesen und der Umbau eines Robinien-Bestandes dar. Darüber hinaus sind externe Kompensationsmaßnahmen zur naturschutzfachlichen Aufwertung vorgesehen. Vor dem Hintergrund des Maßnahmenkonzeptes tritt keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts ein. Für das Schutzgut Mensch ergeben sich Konfliktschwerpunkte hinsichtlich des Feinstaub- eintrags durch den bestehenden Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage nördlich des Plangebietes sowie hinsichtlich Lärmimmissionen im Bereich des Allgemeinen Wohnge- bietes. Zur Vermeidung und Minimierung der Immissionen sind entsprechende technische Maßnahmen bzw. Nutzungsbeschränkungen vorgesehen. Bei Umsetzung dieser Maßnah- men sind keine maßgeblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch zu erwarten. Für die übrigen Schutzgüter Landschaftsbild, Wasser sowie Kultur- und Sachgüter ergeben sich keine erheblichen Umweltauswirkungen. Im Rahmen von Untersuchungen wurden einige artenschutzrechtlich relevante Arten im Geltungsbereich festgestellt, bei denen es sich insbesondere um Gebüschbrüter unter den Vogelarten sowie um die Zauneidechse handelt. Unter Berücksichtigung von Vermei- dungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz jedoch nicht erfüllt. Zu den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gehören: • der Erhalt von Vegetationsbeständen in westlichen und nördlichen Randberei- chen, wodurch die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter Boden, Landschaft, Tiere und Pflanzen sowie Mensch reduziert werden, Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 63 65 •die bodenschonende Umsetzung zur Sicherung der Bodenfunktionen durch einen fachgerechten Umgang mit dem Boden und Wiederherstellung der Bodenfunktio- nen im Bereich der Grünflächen durch Einsatz einer bodenkundlichen Baubeglei- tung im Rahmen der Umweltbaubegleitung, •die Beseitigung der Gehölze außerhalb der Vogelbrutzeit, •die Umsiedlung von Zauneidechsen, •die Verwendung tierfreundlicher Beleuchtung und Glasfassaden, •das Aufstellen von Totholz-Pyramiden, •die Kontrolle der Bauflächen auf Schlaf- und Ruheplätze des Rotfuchses und ggf. Vergrämung, •die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets, •die Anlage von Grünflächen innerhalb der zukünftigen Gewerbe- und Wohnge- bietsflächen. Zum naturschutzrechtlichen Ausgleich werden sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen und das Schutzgut Boden vorgeschlagen. Zu den Ausgleichsmaßnahmen gehört •die Anlage von Feldhecken, •die Entwicklung von Krautsäumen mit Zauneidechsen-Habitaten, •die Entwicklung von Magerwiesen, •Umbau des Robinien-Bestandes, •die Pflanzung von Baumreihen, Baumgruppen und Einzelbäumen, •die Durchführung einer Dachbegrünung auf dem Großteil der Gebäude, •die Entwicklung eines Erlenbruchwaldes, •die Entwicklung von Sandmagerrasen und Magerwiesen •Oberbodenauftrag auf landwirtschaftlich genutzte Flächen mit dem anfallenden Oberboden aus dem Plangebiet auf umliegende Ackerflächen östlich des Plange- biets unter Einsatz einer bodenkundlichen Baubegleitung entsprechend den Vor- gaben aus dem Gutachten Kompensationsmaßnahmen - Bericht zur Flächensu- che für Bodenauftrag ( ARGUPLAN GMBH 2019). Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung für das Schutzgut Tiere und Pflanzen kommt zu dem Ergebnis, dass mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen ein Überschuss an Ökopunkten erzielt wird. Der Überschuss dient zum vollständigen Ausgleich des Defizits beim Schutz- gut Boden. Die vorliegende Prüfung der möglichen Umweltauswirkungen kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah- men sowie der Ausgleichsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fauna und Flora, Boden, Wasser, Klima und Luft, Biodiversität, Landschaft, Mensch sowie Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 64 65 Kultur- und Sachgüter durch die geplante Ausweisung eines Gewerbegebiets im Gottes- auer Feld nicht eintreten. 10 Verwendete Unterlagen ARGUPLAN GMBH (2014): Stadtplanungsamt Karlsruhe, Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld – Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. Karlsruhe. ARGUPLAN GMBH (2017a): Stadtplanungsamt Karlsruhe, Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Erweiterung des Geltungsbereichs – Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. Karlsruhe. ARGUPLAN GMBH (2017b): Stadtplanungsamt Karlsruhe, Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld – Bodengutachten, Bericht zur Bodenkartierung.- 31 S., Karlsruhe. ARGUPLAN GMBH (2018): Stadtplanungsamt Karlsruhe, Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld - Bodenmelioration als externe Kompensationsmaßnahme, Kurzgutachten zu mögli- chen Ausgleichsflächen. Karlsruhe. ARGUPLAN GMBH (2019): Stadtplanungsamt Karlsruhe, Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld – Kompensationsmaßnahmen, Bericht zur Flächensuche für Bodenauftrag. Karlsruhe. B UND-LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT BODENSCHUTZ (LABO) (2002): Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV, 41 S. DIN 19731 (1998): Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial. 13 S., Berlin GEO-NET UMWELTCONSULTING GMBH (2011): Ökologische Tragfähigkeitsstudie – zitiert in Land- schaftsplan 2010 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (http://geodaten2.karls- ruhe.de/nvk). INGENIEURBÜRO LOHMEYER GMBH & CO. KG (2023): Staubimmissionsprognose für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ in Karlsruhe Neureut. - 2. Aktualisierung nach TA Luft (2021) - 54.S, Karlsruhe LAND OBERÖSTERREICH (2013): Leitfaden besseres Licht – Alternativen zum Lichtsmog. Linz. LUBW (LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNG UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG, HRSG.) (2006): Klimaatlas Baden-Württemberg, 1. Aufl., CD-ROM. LUBW (LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG, Hrsg.) (2009): Arten, Biotope, Landschaft – Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben und Bewerten, 5. Auflage. LUBW (LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG, Hrsg.) (2010): Biotopkartierung Baden-Württemberg - Kartieranleitung. Karlsruhe. LUBW (LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG, Hrsg.) (2010): Die Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit – Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren. Karlsruhe. LUBW (LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG, Hrsg.) (2012): Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung – Arbeitshilfe. Bodenschutz 24, Karlsruhe. Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht 65 65 LUBW (LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG, Hrsg.) (2018): Daten- und Kartendienst zu den Schutzgebieten. Internetseite der LUBW (www.lubw.baden-wuerttemberg.de). M ODUS CONSULT (2022/2023): Bebauungsplan „Gewerbegebiet Gottesauer Feld“ – Fachbeitrag Schall, Bruchsal. NVK (NACHBARSCHAFTSVERBAND KARLSRUHE – PLANUNGSSTELLE, 2021): Landschaftsplan 2030 - Nach- barschaftsverband Karlsruhe. NVK (NACHBARSCHAFTSVERBAND KARLSRUHE) (2011): Ökologische Tragfähigkeitsstudie für den Raum Karlsruhe. R EGIONALVERBAND MITTLERER OBERRHEIN (2015): Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 - Karlsruhe. S CHMID, H., WALDBURGER, P. & D. HEYNEN (2008): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. Schweizerische Vogelwarte, Sempach. U MWELTMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG (HRSG., 1991): Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens bei Flächeninanspruchnahmen - Luft Boden Abfall Heft 10. U MWELTMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG UND MINISTERIUM FÜR UMWELT, FORSTEN UND VERBRAUCHERSCHUTZ RHEINLAND-PFALZ (Hrsg.) (2007): Hydrogeologische Kartierung und Grundwasserbewirtschaftung im Raum Karlsruhe-Speyer – Fortschreibung 1986-2005. 90 S., Stuttgart – Mainz. V ON LINDEINER, A., M. NIPKOW & A. SCHNEIDER (2010): Glasflächen und Vogelschutz, Praktische Hin- weise zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas sowie Möglichkeiten für nachträgliche Schutzmaßnahmen. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. und Naturschutzbund Deutschland e. V., Hilpoltstein und Berlin. V OGEL, P. (2012): Das Biotopbewertungsverfahren der Ökokonto-Verordnung. NaturschutzInfo (1): 19-23. Karlsruhe, den 27.10.2023 B. Juris arguplan GmbH Bearbeitung: Christoph Artmeyer, Dipl.-Landschaftsökologe Ingo Gueinzius, Dipl.-Geograph Bernhard Juris, Dipl.-Geograph Angelika Pointner, M. Sc. Geoökologin Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht A-1 Anhang 1 Nachgewiesene Vogelarten in den Erfassungsjahren 2014/2016 und 2020 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL BW RL D Arten- schutz 2014/2016 2020 Geltungs- bereich Um- feld Geltungs- bereich Um- feld Amsel Turdus merula § B b B B Bachstelze Motacilla alba § b - - - Baumfalke Falco subbuteo V 3 §§ N N - - Blaumeise Parus caeruleus § B b b b Buchfink Fringilla coelebs § b b b B Braunkehlchen Saxicola rubetra 1 2 § Dz - - - Dorngrasmücke Sylvia communis § B b B - Eichelhäher Garrulus glandarius § N - - - Elster Pica pica § N N N - Fasan Phasianus colchicus § N b N - Feldschwirl Locustella naevia 2 3 § Dz - - - Fitis Phylloscopus trochilus 3 § N - - b Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla § - b - - Gartengrasmücke Sylvia borin § b b b - Girlitz Serinus serinus § - b b b Goldammer Emberiza citrinella V V § b b N b Grünfink Carduelis chloris § N b - - Grünspecht Picus viridis §§ - N N b Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros § N b B B Haussperling Passer domesticus V V § b b B B Heckenbraunelle Prunella modularis § b b - b Klappergrasmücke Sylvia curruca V § Dz Dz - - Kohlmeise Parus major § B b B B Mäusebussard Buteo buteo §§ N N - - Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla § b b B B Nachtigall Luscinia megarhynchos § b b b b Rabenkrähe Corvus corone corone § N b N N Rauchschwalbe Hirundo rustica 3 3 § - N - - Ringeltaube Columba palumbus § N b N - Rotkehlchen Erithacus rubecula § N b N - Singdrossel Turdus philomelos § B b - - Star Sturnus vulgaris 3 § N b N b Stadt Karlsruhe - Bebauungsplan Gewerbegebiet Gottesauer Feld, Karlsruhe-Neureut - Umweltbericht A-2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL BW RL D Arten- schutz 2014/2016 2020 Geltungs- bereich Um- feld Geltungs- bereich Um- feld Stieglitz Carduelis carduelis § N b N - Türkentaube Streptopelia decaocto - - N b Turmfalke Falco tinnunculus V §§ N N - - Wendehals Jynx torquilla 2 2 §§ Dz - - - Zaunkönig Troglodytes troglodytes § - b - - Zilpzalp Phylloscopus collybita § N b N B Rote-Liste-Status: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Art der Vorwarnliste RL BW = Rote Liste Baden-Württemberg, Stand 2013 (BAUER ET AL. 2016), RL D = Rote Liste Deutschland, Stand 2015 (GRÜNEBERG ET AL. 2015) Artenschutzstatus: § = besonders geschützt gem. BArtSchG, §§ = streng geschützt gem. BArtSchV; alle heimischen Vogelarten sind europarechtlich geschützt Status der Vögel: B = Brutvogel (Brutnachweis), b = Vogel mit Brutverdacht, N = Nahrungsgast, Dz = Durchzügler YK LL LL-t LL-to LL-v LL-t YK-LL LL YK-f Datengrundlagen ZEICHENERKLÄRUNG N Bestandskarte Schutzgut Boden 050100150200250 m Bodeneinheiten / Bodentypen Kolluvium Kolluvium über Parabraunerde Flachgründiges Kolluvium Planung Anlage Vorholzstraße 7 . 76137 Karlsruhe Tel. 0721.16110-0 Fax 0721.16110-10 www.arguplan.de Projekt Nr. Maßstab Datei Gezeichnet Geprüft Geändert Name Datum Luftbild Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) Digitales Orthophoto (DOP), Bildflug vom 04.06.2015 1 : 5.000 1 Bebaungsplan "Gewerbegebiet Gottesauer Feld" Karlsruhe-Neureut K0319_1806_StadKA_BPlan_Gottesauer_Feld_SG_Boden_Bestand.dwg / A1806_Anl_1_Bodenkarte_M5000 0319 Stadtplanungsamt Stadt Karlsruhe Umweltbericht Lammstraße 7 . 76124 Karlsruhe Bebbauungsplan Stadtplanungsamt Stadt Karlsruhe Geltungsbereichgrenze B-Plan, Stand 29.05.2017 (Datei:2017-05-29_Gottesauer_Feld_Vorentwurf.dwg) Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "Gottesauer Feld" Parabraunerden aus würmzeitlichen Hochflutsediment auf Niederterrassenschotter Parabraunerde Tiefgründige Parabraunerde Parabraunerde mit Tonhorizont Verdichtete Parabraunerde Kolluvium aus holozänem Abschwemmmassen über würmzeitlichem Flugsand, Terassensand und -kies Bodenkartierung arguplan GmbH, Kartierung vom 02. und 04.08.2017 LL LL-t LL-to LL-v YK YK-LL YK-f kö ju 26.06.2018 26.06.2018 60.23 45.40 44.21 42.20 35.64 37.11 41.20 60.23 33.80 33.41 33.41 42.20 41.10 33.41 33.41 33.41 33.41 33.41 37.11 169162120143 169162120143 169162120143 169162120143 169162120143 169162120143 169162120143 169162120024 169162120024 169162120141 42.20 41.20 60.61 60.61 42.20 37.11 37.11 37.11 35.64 45.40 45.40 44.21 44.21 60.50 60.50 60.50 60.50 60.50 60.50 44.30 60.50 60.23 35.60 35.64 35.64 35.64 42.20 42.20 42.20 42.20 42.20 41.20 41.20 41.20 41.20 41.20 33.80 60.50 60.50 60.21 60.21 60.21 60.21 60.21 60.21 60.21 60.21 60.6260.62 60.21 Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Go Go Za Za Za Hs Hs Hs Go Hs Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Za Hs Hs Hs Hs Hs Hs Hs Go F ZEICHENERKLÄRUNG Datengrundlagen N Anlage Projekt Nr. Maßstab Gezeichnet Geprüft Geändert Name Datei Vorholzstraße 7 . 76137 Karlsruhe Tel. 0721.16110-0 Fax 0721.16110-10 www.arguplan.de Datum Biotptypen /Tiere arguplan GmbH Erfassung 2014, 2016, 2017, 2020 Verwaltungsgliederung Regierungsbezirk Karlsruhe KreisKarlsruhe GemeindeKarlsruhe GemarkungNeureut 1 : 1.500 Stadtplanungsamt Stadt Karlsruhe Lammstraße 7 . 76124 Karlsruhe Biotoptypen | Bestand 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte 33.80 Zierrasen 35.60 Ruderalvegetation 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 37.11 Acker mit fragmentarischer Unkrautvegetation 41.10 Feldgehölz 41.20 Feldhecke 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte 44.21 Hecke mit naturraumuntypischer Zusammensetzung 44.30 Heckenzaun 45.12 Baumreihe 45.30 Einzelbaum 45.40 Streuobstbestand auf 35.64 grasreicher, ausdauernder Ruderalvegetation 60.10 Von Bauwerken bestandene Flächen 60.21 Völlig versiegelte Straße 60.23 Schotterplatz / Schotterweg 60.25 Grasweg 60.50 Kleine Grünfläche 60.61 Nutzgarten 60.62 Ziergarten Planung Geltungsbereich Bebauungsplan "Gewerbegebiet Gottesauer Feld" geo07.07.2020 ju07.07.2020 K0319_2007_StadKA_BPlan_Gottesauer_Feld_Biotoptypen_Bestand.dwg / A1710_Anl_2_Bestandskarte_Biotoptypen_M1500 Bestandskarte Schutzgut Tiere und Pflanzen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Gottesauer Feld" Karlsruhe-Neureut 0319 2 Luftbild Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) Digitales Orthophoto (DOP), Bildflug vom 04.06.2015 Bebauungsplan Stadtplanungsamt Stadt Karlsruhe Geltungsbereichgrenze B-Plan, Stand 29.05.2017 (Datei:2017-05-29_Gottesauer_Feld_Vorentwurf.dwg) Wertgebende Tierarten Fitis (RL-BW 3) Goldammer (RL-BW V) Haussperling (RL-BW V) Zauneidechse (RL-BW V) Reptilien Za F Go Hs = = = = Brutvögel (Revierzentrum) 050100150 m Geschützte Biotope 169162120143 Gehölze am nördlichen Rand von Neureut 169162120142 Gehölze nördlich von Neureut II 169162120024 Gehölze Am Zinken 169162120141 Gehölze nördlich von Neureut Umweltbericht Erfassung 2020 Erfassung 2016 Erfassung 2014 Geschützte Biotope Grundlage: Daten aus dem Umweltinformationssystem (UIS) der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW), Kartenauszug 12.07.2017,

  • Planzeichnung_BPlan_GottesauerFeld
    Extrahierter Text

    Aufstellungsbeschluß gemäß § 2Abs. 1 BauGB Billigung des Entwurfs durch den Gemeinderat und Aufstellungsbeschluß gemäß § 3Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2BauGB, § 74 Abs. 7 LBO Satzungsbeschluß gemäß § 10 Abs. 1 BauGB Karlsruhe, .......... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister In Kraft getreten ( § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO ) mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauBG) am .......... am .......... vom .......... bis .......... am .......... am ..........ab .......... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Bebauungsplan Karlsruhe, 22. April 2015 Stadtplanungsamt: Neureut Maßstab: 1 : 1000 GewerbegebietGottesauer Feld Entwurf Fassung vom: 03.11.2023 Ausschnitt 1 Ausschnitt 3 Ausschnitt 2 Öffentliche Grünfläche Verkehrsfläche, Öffentliche Parkierung * Zu pflanzende Bäume Baugrenze Z E I C H E N E R K L Ä R U N G Verkehrsfläche, Gehweg * P Baugebiet Straßenbegrenzungslinie N U T Z U N G S S C H A B L O N E N Mit Fahr- und Leitungsrecht belastete Fläche zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger Dachform, Dachneigung Bauweise Wandhöhe Gewerbegebiet GE Grundflächenzahl 1. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB 3. Sonstige Planzeichen Verkehrsfläche, Straße *Verkehrsfläche, Verkehrsgrün * Bäume bestehend Zu erhaltende Bäume Eingeschränktes Gewerbegebiet GEE Allgemeines Wohngebiet WA Ein- und Ausfahrt Verkehrsfläche, Geh- und Radweg * G G+R Garagen Ga Ein- und Ausfahrtsbereich Tiefgaragen TGa Stellplätze St Zu erhaltende Sträucher/Gehölze Fahrradabstellplatz Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 2. Örtliche Bauvorschriften nach LBO Versorgungsanlagen: Elektrizität Nebenanlagen N Firstrichtung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches lr, fr Wandhöhe in Metern als Höchstmaß Abweichende Bauweise a Satteldach, 30°-35° Dachneigung SD 30°-35° Flachdach, 0°-8° Dachneigung FD 0°-8° Zu pflanzende Sträucher/Gehölze GRZ: Grundflächenzahl 0,4 Wandhöhe in Metern als Mindest- und Höchstmaß 8,00m 10,00m- 15,00m Geschlossene Bauweise g Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; Ausgleichsmaßnahmen (* Die Aufteilung der Verkehrsfläche ist unverbindlich und dient nur der Information) Bäume entfallendBereich Grenzwertüberschreitungen Partikel PM 10 Entwässerungsmulde V Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; Ausgleichsmaßnahmen und vorgezogene CEF-Maßnahmen CEF G P P P P P P P P P P P G G G P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P G G G G G G G G G G G G G G G G G G G G 5,00 2,50 2,75 6,50 2,75 5,00 2,50 2,75 6,50 2,75 2,50 5,00 5,50 2,50 2,75 6,50 2,75 2,50 2,50 2,50 2,75 6,50 2,75 2,50 3,50 2,50 3,50 4,30 2,50 3,50 4,30 2,50 3,50 3,00 11,00 3,00 11,00 3,00 3,00 11,00 11,00 2,50 5,00 3,50 11,00 5,00 5,00 5,00 3,00 11,00 3,00 3,50 3,50 4,00 4,00 4,00 4,00 3,97 3,97 3,00 3,00 Am Gartenberg Am Gartenberg Neureuter Hauptstraße Eisvogelweg Eichelhäherweg Bachstelzenweg Ibisweg Neureuter Hauptstraße Grabener Straße Gewerbering Gewerbering Am Zinken Hinter den Scheunen Hinter den Scheunen Am Zinken Am Zinken Spechtweg Alte Friedrichstraße An der Sandgrube Grabener Straße Rotkehlchenweg Grabener Straße An der Sandgrube Eichelhäherweg Kleiberweg Krautgärten -Neureut- Kirchfeld -Neureut- Gottesauer Feld Hochstetten -Neureut- Weingärten -Neureut- Kirchfeld -Neureut- Viehweg Gottesauer Feld Hochstetten -Neureut- Hochstetten -Neureut- Gottesauer Feld Gottesauer Feld GE2 WA GE1 GEE1 N, Ga N, Ga N, St N, St N, St N, St TGa TGa TGa St St N, St N, St lr, fr lr, fr lr, fr lr, fr lr, fr lr, fr 0,8 a FD, 0°-8° 12,00m 0,8 a FD, 0°-8° 10,00m- 15,00m 0,8 a FD, 0°-8° 10,00m- 15,00m 0,8 a FD, 0°-8° 10,00m- 15,00m 0,4 g 8,00m SD 30°-35° lr, fr TGa P 4,00 4,00 2 1 GE3 0,8 a FD, 0°-8° 10,00m- 15,00m 3 1 2 Bereich Grenzwertüber- schreitungen Partikel PM 10 GEE2 2,50 14,50 14,50 12,00 5,50 2,50 14,50 5,50 14,50 14,50 14,50 14,50 1,00 1,00 5,00 5,00 5,00 5,00 4,03 3,96 4,03 3,98 3,08 1,50 3,50 2,50 2,50 1,50 1,50 G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V V 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 8,66 3,00 3,00 3,00 6,64 CEF CEF1 CEF1 1+2 CEF CEF 1+2 1+2 11290 11268 11254 11323 11330 11334 11345 11349 11353 11293 11288 11280 11279 11276 11275 11266 11265 11142 11305 11247 11306 11307 11309 11348 11354 11357 11286 11284 11273 11125 11260 11320 11321 11332 11333 11356 11361 Grabener Straße Gottesauer Feld Gottesauer Feld Gottesauer Feld Grabener Straße 11139 11294/1 11285 11274 11316 11270 11261 11259 11301 11300 11317 11248 11327 11329/1 11335 11140 11283 10961 11263 11262 11257 11255 11303 11303/1 11302 11252 11249 11326 11336 11337 11338 11339 11342 11194 11351 11287 11246/1 11269 11258 11294 11328 11329 11331 11343 11344 11347 11359 11360 11282 11281 11277 11299 11298 11256 11304 11322 11310 11346 11352 11355 11358 11278 11272 11271 11267 11264 11324 11253 11251 11250 11308 11311 11310/1 11325 11340 11341 11184/1 11289 11350 10277 10285 10280 10766 10278 10343/1 10772 10289 Am Bachkanal Vorderer Egelsee Hinterer Egelsee Unterer Dammweg Unterer Dammweg An der Sandgrube Hinterer Egelsee 10352 10347 10348 10282 10279 10785 10290 10284 10767 10763 10095 10769 10291 10283 10786 10349 10288 10789 10788/1 10351 10768 10286 10287 10281 10784 10957 10931 11378 11381 11383 11386 11400 11438 11405 11436 10946 10930 10345 10958 10933 10936 11384 11387 10943 11403 10951 10932 11388 10939 10942 11389 11394 11399 11437 Gottesauer Feld Gottesauer Feld Grabener Straße Grabener Straße Gottesauer Feld 10940 11375 11404 11434 10958/2 10880 10958/1 10952 10935 11379 11402 10956 10955 11396 11401 10840 10950 11377 10934 11380 11385 10944 10948 11376 11376/1 10941 11390 11392 11393 11433 11406 10959 10949 10953 10954 11382 11200 10937 10938 11391 11395 11397 11398 11439 11435 11432 Übersicht, M 1:12.500 Liegenschaftsamt gefertigt am 12.03.2014 Ausschnitt 1 , externe Ausgleichsmaßnahme gem. Festsetzung Ziffer 7.2.5 M 1:2.000 Ausschnitt 2 , Flächen Oberbodenauftrag gem. Festsetzung Ziffer 7.2.6 M 1:2.000 Ausschnitt 3 , Flächen Oberbodenauftrag gem. Festsetzung Ziffer 7.2.6 M 1:2.000

  • 231212_OR_BPlan_GottesauerFeld
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    © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt Datum Bebauungsplan „Gewerbegebiet GottesauerFeld“ Ortschaftsrat Neureut am 12.12.2023 1 © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt Datum Stadtplan 2 © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt Datum Luftbild 3 © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt Datum Bebauungsplan - Entwurf 4 Bebauungsplan-Verfahren: Regelverfahren mit Umweltbericht Planungsauftrag-PlanA: 2015 Frühz. Öffentlichkeitsbeteiligung: 2017 1. Beteiligung der TÖB: 2017 2. Beteiligung der TÖB: 2021 Vorbereitung Auslegungsbeschluss: - Aktualisierung der Gutachten - Einarbeitung der Stellungnahmen - Anpassung der Planung © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt Datum Bebauungsplan / südlicher Bereich 5 © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt Datum Bebauungsplan / nördlicher Bereich 6 © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt Datum Umwelt-Belange/Umweltbericht 7 -> Bestandsaufnahme/Untersuchung der Schutzgüter: Boden Wasser Biodiversität/Biotopverbund Fauna Klima Belastungen/Immissionen -> Gutachten: Artenschutz Lärmschutz Feinstaub Klima/Energie Eingriff-Ausgleich - Schallschutz - Staub-Immissionsschutz - Grünordnung - Vermeidung/Verminderung - internerAusgleich - externerAusgleich => Festsetzung von Maßnahmen: © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt Datum Nächste Schritte 8 -> Bebauungsplan-Verfahren (StplA/ZJD): - Auslegungsbeschluss (GR 23.01.2024) - Offenlage für einen Monat - Abwägung der eingegangen Stellungnahmen (ggf. Änderungen/erneute Offenlage?) - Satzungsbeschluss (GR) - Bekanntmachung / Rechtskraft -> Umlegungsverfahren (LA): - Anordnung der Umlegung (GR) - Anhörung aller Eigentümer (gemeinsame Info-Veranstaltung) - Einleitung des Umlegungsbeschlusses (Umlegungsausschuss) - anschl. Eigentümer-Einzel-Gespräche/-Verhandlungen... -> Herstellung der Erschließung (TBA).... © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt Datum Bebauungsplan - Entwurf 9 © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt Datum Impressum 10 Stadt Karlsruhe Stadtplanungsamt Leitung:Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner stpla@karlsruhe.de Bereich:Städtebau Bereichsleitung:Sigrun Hüger BearbeitungKarin Lorenz Kartengrundlagen:Liegenschaftsamt Karlsruhe Grafikinhalte:© Stadt Karlsruhe