Bebauungsplan "Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung", Karlsruhe-Oststadt; Satzungsbeschluss
| Vorlage: | 2023/1332 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 22.11.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Nordstadt, Oststadt, Südstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.12.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Anlage 1 BPL „Gottesaue – Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt Hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 22.08.2022 bis 30.09.2022 Inhaltsverzeichnis: VBK Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH ........................................................................ 1 Nachbarschaftsverband Karlsruhe - Planungsstelle ........................................................ 1 Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei Baden-Württemberg ............................. 2 Polizeipräsidium Karlsruhe - Referat Prävention ............................................................. 2 ADFC ........................................................................................................................... 3 Bürgerverein der Oststadt e.V. 1896 und Bürgerstellungnahmen 1-10 (thematisch zusammengefasst) ....................................................................................................... 4 Stellungnahme TÖB Anmerkung Stadtplanungsamt VBK Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH Die VBK sind von dem Vorhaben nicht be- troffen und haben hierzu keine Einwände. Kenntnisnahme Nachbarschaftsverband Karlsruhe - Planungsstelle Das Gebäude an der Wolfartsweierer Str. 11 soll – in Änderung zum bisherigen Be- bauungsplan – in Gänze erhalten bleiben und unter anderem zusätzliche Indoor- Sportangebote für Jugendliche vorhalten. Zusätzlich soll die Errichtung eines Zirkus- hauses ermöglicht werden. Die Planungsintention ist korrekt beschrie- ben. Planungsrechtlich wird nicht der Erhalt des Gebäudes festgesetzt, sondern ein Maß der baulichen Nutzung und ein Bau- bereich, der den Erhalt der baulichen Anla- gen, oder auch einen Neubau ermöglicht. Der gültige Flächennutzungsplan 2030 (FNP) des NVK stellt das betreffende Plan- gebiet als Grünfläche im Bestand mit Zweckbestimmung Parkanlage dar. Ab ei- ner Größe von 0,2 Hektar werden abwei- chende Nutzungsarten im FNP als geson- derte Flächen dargestellt. Für die Sonderge- bietsfläche wird im Bebauungsplan (BPL) eine Fläche von knapp 1,6 Hektar vorgese- hen. Sie ist somit nicht aus dem FNP entwi- ckelt. Da der BPL als Bebauungsplan der In- nenentwicklung im beschleunigten Verfah- ren nach § 13a BauGB aufgestellt wird und die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets durch die Planung Kenntnisnahme. Die geplante Größe des Sondergebiets ist korrekt wiedergegeben. - 2 - Stellungnahme TÖB Anmerkung Stadtplanungsamt nicht beeinträchtigt wird, kann der FNP nach Abschluss des Verfahrens im Wege der Berichtigung geändert werden. Da die Art der baulichen Nutzung des BPL auf soziale Zwecke abzielt, wird der Bereich der Sondergebietsfläche im FNP zukünftig als „Einrichtung für den Gemeinbedarf“ mit Zweckbestimmung „Soziale Einrich- tung“ dargestellt. Eine Darstellung als Son- derbaufläche würde aus der bisherigen Systematik des FNP herausfallen. Wie der Zentrale Juristische Dienst der Stadt Karls- ruhe bestätigte, kann der vorliegende BPL auch aus einer derartigen Flächendarstel- lung entwickelt werden. Kenntnisnahme. Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei Baden-Württemberg Die Autorisierte Stelle Digitalfunk Baden- Württemberg (ASDBW) ist u.a. mit der Prü- fung des BOS-Richtfunknetzes und evtl. zu erwartenden Störungen desselben durch Bebauung beauftragt. Mit den von Ihnen im Internet zur Verfü- gung gestellten Unterlagen konnte keine Betroffenheit des BOS-Richtfunknetzes durch den Bebauungsplan in der Karlsruher Oststadt, Gottesaue-/Ostauepark, festge- stellt werden, da Ihre Angaben eine Bebau- ungshöhe über Grund von max. zehn Me- ter vorsehen. Bebauung bis 20 Meter über Grund, inkl. aller evtl. Dachaufbauten wie bspw. Photovoltaik, ist unkritisch. Sollte die Bebauung im weiteren Planungsverfahren diese Höhe überschreiten, müssten Sie uns wieder beteiligen. Kenntnisnahme Polizeipräsidium Karlsruhe - Referat Prävention Aus kriminalpräventiver Sicht sind zum der- zeitigen Planungsstand keine konkreten Probleme hinsichtlich des Bauvorhabens er- sichtlich. Kenntnisnahme - 3 - BPL „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe- Oststadt Hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 22.08.2022 bis 30.09.2022 Stellungnahme Bürger*innen Anmerkung Stadtplanungsamt ADFC In der oben benannten Fassung des Bebau- ungsplans Gottesaue-/ Ostauepark vermö- gen wir nicht zu erkennen, inwiefern un- sere Einwendung vom 14. November 2021 in die nunmehr fortgeschriebene Planung eingeflossen ist. Lediglich in einem geson- derten Dokument zur frühzeitigen Beteili- gung der Öffentlichkeit finden sich „Fra- gen, Anregungen, die im weiteren Verfah- ren zu behandeln sind“, die als Resonanz auf unsere Einwendung aufgefasst werden können. Die Stellungnahme des ADFC, welche im Rahmen der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung einging, lag dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung zur Fassung des Auslegungsbeschlusses und der Öffentlich- keit im Rahmen der Öffentlichen Ausle- gung vom 22.08.2022 bis 30.09.2022 vor. Die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes bestehen fort, siehe unten. Die Stellungnahme des ADFC vom 14. No- vember 2021 erhalten wir in vollem Um- fang aufrecht: Kenntnisnahme Stellungnahme des ADFC im Rahmen der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: Berücksichtigung einer Radwegeverbin- dung zwischen „Oststadtkreisel“ und Ost- ring durch den Otto-Dullenkopf-Park bzw. die Darstellung einer Freihaltetrasse. Die vorgeschlagene Trasse sollte in etwa paral- lel zur nordöstlichen Grenze des Geltungs- bereichs des Bebauungsplans verlaufen und sowohl an den „Oststadtkreisel“, als auch an die geplante Brücke am „Oststadt- kreisel“ angeschlossen werden; damit wäre ein Anschluss an die Ringroute mit Verbin- dungen in Richtung Zentrum/Südstadt/Ost- stadt möglich. Erforderlich ist die Ausstat- tung mit einem festen Fahrbahnbelag (gerne mit hellem Belag, um die sommerli- che Hitzebelastung zu mindern), der eine wetterunabhängige und alltagstaugliche Nutzung ermöglicht. Abzweige in Richtung Schloss Gottesaue / Oststadt als auch der Fußverkehr müssen mitgedacht werden, ebenso eine fahrradtaugliche Querung des Die Berücksichtigung einer bedarfsgerech- ten und mit der Nutzung als Park verträgli- chen Radwegeverbindung wird über die Geltungsbereichsgrenzen des Bebauungs- plans hinausgehen müssen. Eine Umset- zung ist erst sinnvoll, wenn weiter östlich die Radbrücke über die Güterumgehungs- bahn Karlsruhe errichtet wird. Zudem müssten die bestehende Radverkehrsfüh- rung im Otto-Dullenkopf-Park angepasst werden, sobald die Radbrücke über die Stuttgarter Straße gebaut wird. Im Bebauungsplan wurde die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen vermie- den. Diese Funktion sollen Anlagenwege übernehmen, die i.d.R. nicht planungs- rechtlich festgesetzt werden. Bei einer We- geführung innerhalb einer Parkanlage ist von einer gemeinsamen Nutzung der Wege durch Fuß- und Radverkehr auszuge- hen. Die im Norden des Bebauungsplanvorent- wurfs dargestellte Gehölzstruktur ist aus - 4 - zukünftigen S31/S32-Gleiskörpers. Vorge- schlagen wird eine Breite der Fahrbahn von mindestens 3 m bei Ausführung als Zwei- richtungsradweg. artenschutzrechtlichen Gründen mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt (Erhalt zu min- destens 80%). Eine weiter nördlich verlau- fende Wegeführung würde schon außer- halb des Geltungsbereichs des Bebauungs- plans liegen. Bürgerverein der Oststadt e.V. 1896 und Bürgerstellungnahmen 1-10 (thematisch zu- sammengefasst) Bebauungsplanverfahren Die Offenlage der Unterlagen und die Ein- spruchsfrist wurde in der Stadtzeitung mit- ten in den Sommerferien bekannt gege- ben. Da die Stadtzeitung i.d.R. nicht in die Briefkästen eingeworfen wird, sondern in Stapeln in oder vor die Hausgänge gelegt und bald in die Papiertonnen entsorgt wird, haben viele Bürger, die zu der Zeit in Urlaub waren, vom Beteiligungsverfahren nichts mitbekommen und konnten ihr Recht nicht wahrnehmen. Die Durchführung der öffentlichen Ausle- gung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist rechtlich auch während der Sommerferien möglich. Auf Grund der Ferienzeit wurde der gesetz- lich vorgeschriebene Beteiligungszeitraum von mindestens 30 Tagen auf 40 Tage ver- längert. Davon lagen 19 Tage (12. Septem- ber bis 30. September 2022) außerhalb der Sommerferienzeit Baden-Württembergs. Es ist für die Bürgerschaft wichtig, dass sie sich gerade über amtliche Bekanntmachun- gen immer informiert, die in der Regel wö- chentlich erscheinen. Sollte Ihnen das Amtsblatt, die StadtZeitung, einmal nicht vorliegen, besteht jederzeit auch die Mög- lichkeit, sich über die Homepage der Stadt Karlsruhe im Internet zu informieren. Mit der zweiten Änderung will man völlig neue Ziele erreichen, die den ursprüngli- chen Zielen des gültigen Bebauungsplans teilweise zuwiderlaufen oder diese verhin- dern (z.B. Erhalt der Wagenhalle und somit Verhinderung des Parksees und einer sinn- vollen und funktionsfähigen Parkerweite- rung; Erholungspark contra Aktionspark auch für junge Erwachsene mit Einzugsge- biet weit über Karlsruhe hinaus). Diese Wi- dersprüche und gegenläufigen Ziele wer- den bzw. wurden im Verfahren nicht dar- gestellt und gegeneinander abgewogen. Den Bürger: innen ist somit eine differen- zierte Beurteilung der 2. Änderung nicht ausreichend möglich. Bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung, welche vom 29. Okto- ber 2021 bis 15. November 2021 statt- fand, wurde die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Gottesaue- Ostauepark, 2. Änderung infor- miert. Hierzu wurde zusätzlich eine bespro- chene PowerPoint-Präsentation erstellt, die seit dem 29. Oktober 2021 auf der Home- page der Stadt Karlsruhe eingesehen wer- den kann. Während der Öffentlichen Auslegung vom 22. August 2022 bis 30. September 2022 stattfand, wurde die Öffentlichkeit erneut über die Planung informiert und hatte die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben. Die Abwägung erfolgt durch den Gemein- derat, dem die Änderung der Zielsetzung - 5 - bekannt ist, auch unter Berücksichtigung der bisher eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan. Dies ist zum ersten Mal zum Beschluss der öffentlichen Ausle- gung erfolgt und wird unter Berücksichti- gung der jetzt eingegangenen Stellung- nahmen zum Satzungsbeschluss erfolgen. Erhalt/Abbruch der bestehenden Wagenhallen Der Umbau der Hallen zur Nutzung von Freizeitaktivitäten erfolgt auf einfachste Weise. So werden die Hallen nicht beheizt, es wird keine Sanitärräume mit Wasch- möglichkeiten oder Umkleidekabinen ge- ben. Eine gute Aufenthaltsqualität wird nur durch Container gewährleistet. Dazu ist im Bereich der im Bestand versiegelten Flä- chen bis 31. März 2026 eine Fläche für die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien vorgesehen. Das entspricht meiner Mei- nung nach keiner adäquaten Unterbrin- gung für unsere Jugend und jugendliche Erwachsene. Auf Ebene des Bebauungsplans werden keine Festlegungen zum energetischen Standard der Gebäude oder anderen Aus- stattungsmerkmalen (wie Anzahl der Sani- täranlagen) festgesetzt. Diese Aspekte des Vorhabens sind Gegenstand eigenständi- ger Investitionsentscheidungen des Ge- meinderats. In die Erarbeitung der geplanten Konzep- tion des Bauvorhabens (Ertüchtigung des Objektes weitgehend als Kalthallen, Einbau von Containern mit Aufenthalts- und Sani- tärbereichen, bzw. Einbau von gedämmten und beheizten Holzboxen) wurden über den Stadtjugendausschuss Karlsruhe e.V. die zukünftigen Nutzer*innen eingebun- den. Die vorgesehene, bis 31. März 2026 befris- tete, Möglichkeit der Zwischenlagerung von Bodenmaterialien war bereits Gegen- stand des Bebauungsplans Nr. 874 „Got- tesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“, der am 17.07.2020 Rechtskraft erlangt hat. Durch die Zwischenlagerung auf der im Bestand versiegelten Fläche werden erhebliche Kos- ten und Transportwege mit entsprechen- der CO 2 -Relevanz vermieden. Diese Mög- lichkeit der Zwischenlagerung wird im Zuge des aktuellen Bebauungsplanverfahrens fortgeschrieben. Die für die Zwischenlage- rung maximal zulässige Fläche wird von 14.753 m² auf 9.566 m² reduziert. Das zu- lässige maximale Volumen des Lagergutes sinkt von 55.000 m³ auf 47.000 m³. Der Ersatz von ca. 50 % der Wagenhalle kann durch Neubau auf dem hell darge- stellten Gelände der 2. Änderung erfolgen. Kenntnisnahme Durch den Bebauungsplan wird planungs- rechtlich nicht der Erhalt des Gebäudes - 6 - Ergänzende Bauten sind auf diesem Ge- lände laut 2. Änderung schon vorgesehen. Zudem befindet sich dort eine offene Halle aus Stahlträgern von ca. 15 m x 75 m Grundfläche, die für den Wagenhallener- satz genutzt und ausgebaut werden könnte. Deren Nutzung ist umgehend zu prüfen, um Baukosten zu sparen. Dies würde die baldige Nutzung durch Fanpro- jekt, Rollbrett e.V. und Dirtbike ermögli- chen und den baldigen Rückbau des nörd- lichen Wagenhallenteils ermöglichen. So- mit könnte auch die Erweiterung des vor- handenen Parks nach Süden bald und nicht erst nach Jahren, wie ursprünglich von uns vorgeschlagen, angegangen werden. Die beiden Seen könnten später, wenn die Stadt wieder bei Kasse ist, realisiert wer- den. festgesetzt, sondern ein Maß der baulichen Nutzung und ein Baubereich, der den Er- halt der baulichen Anlagen, oder auch ei- nen Neubau ermöglicht. Die konkrete In- vestitionsentscheidung zum Erhalt und der Umnutzung der ehemaligen Wagenhallen trifft der Gemeinderat nicht im Zuge dieses Bebauungsplanverfahrens. Straßenbahn Die geplante Trasse der Straßenbahn durchschneidet den Park in seinem Ostteil. Es ist unbedingt darauf hinzuwirken, dass die künftige Bahnlinie nicht durch einen Zaun vom Parkgelände abgetrennt wird. Wie die Radwege sollte auch hier die zu- sätzliche Bahntrasse über Wolfartsweierer- straße und Ostring zur vorhandenen Unter- führung unter der Bahn nach Durlach ge- zogen werden. Eine Bahnlinie soll mit ausreichend großem Kurvenradius (gegen Kreischen der Schie- nen (vgl. U-Strab Markplatz 2021 ff)) ge- plant werden. Im vorliegenden Bebauungsplan wird eine Trennung von Bahnlinie und Parkgelände nicht festgelegt. Sollte dies im Rahmen des dafür durchzuführenden Planfeststellungs- verfahrens notwendig werden, besteht hierzu erneut die Möglichkeit für die Öf- fentlichkeit Stellungnahmen abzugeben. Radwegeführung Ein möglicher befestigter Fahrradweg darf nicht durch den Park, sondern muss paral- lel zur Straßenbahnlinie auf die Schlacht- hausstraße geführt werden. Ein Fahrrad- weg hat nicht durch den Park, sondern ist über Ostring und Wolfartsweierer Straße zu führen, wo schon ein breiter Fahrrad- weg vorhanden ist. Die Berücksichtigung einer bedarfsgerech- ten und mit der Nutzung als Park verträgli- chen Radwegeverbindung wird über die Geltungsbereichsgrenzen des Bebauungs- plans hinausgehen müssen. Eine Umset- zung ist erst sinnvoll, wenn weiter östlich die Radbrücke über die Güterumgehungs- bahn Karlsruhe errichtet wird. Zudem müssten die bestehende Radverkehrsfüh- rung im Otto-Dullenkopf-Park angepasst - 7 - Die Wege durch den Park: wassergebun- den und auf Fußgänger beschränkt, zum Vorteil von Kindern (Laufräder etc.) und Se- nioren (Rollatoren, Gehstöcke...). Bei der geplanten kerzengeraden Wege- führung von der Wolfartsweiererstraße zum Ostring mitten durch den geplanten Park muss verhindert werden, dass diese Trasse auch Radfahrer benutzen, da dies zu Konflikten mit den Fußgängern führen wird. Der geplante Ost-West-Radschnellweg sollte auf keinen Fall durch eine neue Schneise auf der vorhandenen Grünfläche gebaut werden, sondern entlang bzw. be- reits existierender Wege (Straßen- bahntrasse, Straßen) über die geplanten Fußgänger/Radfahrerbrücken. werden, sobald die Radbrücke über die Stuttgarter Straße gebaut wird. Im Bebauungsplan wurde die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen vermie- den. Diese Funktion sollen Anlagenwege übernehmen, die i.d.R. nicht planungs- rechtlich festgesetzt werden. Bei einer We- geführung innerhalb einer Parkanlage ist von einer gemeinsamen Nutzung der Wege durch Fuß- und Radverkehr auszuge- hen. Dreiecksfläche nordwestlich des Plangebiets Die im Westen liegende Dreiecksfläche be- inhaltet die Rampe der Brücke über die Wolfartsweierer Straße in den Park (Bebau- ungsplan Zimmerstraße). Die Rampe ist so nach Westen zu verlagern bzw. zu verdre- hen, dass die Straße vor dem Gottesauer Schloss direkt angeschlossen wird und ein größerer Anteil der Fläche der Parkerweite- rung zur Verfügung steht. Die Rampenbö- schung zum Park hin könnte mit einer Treppe und Sitzblöcken, wie bei der Skater- anlage im Osten, versehen werden. Die Rampe hätte dann auch eine den Verkehrs- lärm dämpfende Wirkung. Die beschriebene Fläche ist nicht im Um- griff des Bebauungsplans Gottesaue - Ostauepark, 2. Änderung inbegriffen, son- dern Bestandteil des Bebauungsplans Zim- merstraße (Hauptfeuerwache). Kinder- und Jugendangebote Die Erweiterung der Arbeit des Stadtju- gendausschusses, im Vergleich zur 1. Än- derung, auf junge Erwachsene, sowie die umfangreiche Installation von Parcours für die Bewegungsgruppen (welche vergleich- bar erst in Stuttgart wieder zu finden sind) erhöht die Anziehung von jungen Erwach- senen aus dem weiten Umkreis von Karls- ruhe erheblich. Es ist deshalb zu befürch- ten, dass die Erholungsfunktion des Parks deutlich beeinträchtigt wird. Sollte sich dies Es gibt in Karlsruhe erhebliche zusätzliche Bedarfe an Flächen für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit und sozi- ale Arbeit mit jungen Erwachsenen, die mit den derzeit in Karlsruhe zur Verfügung ste- henden Flächen nicht gedeckt werden kön- nen. Zusätzlich entfallen in naher Zukunft bisher für diese sozialen Zwecke genutzte Flächen, vorwiegend für Wohnungsbau. Die Flächen im Bereich des Bebauungs- plans haben sich als besonders geeignet - 8 - bewahrheiten, so ist eine Reduzierung der Aktivitäten der Bewegungsgruppen und des Fanprojektes durchzuführen, um die ursprüngliche Parkfunktion wiederherzu- stellen. Viele der jungen Erwachsenen aus dem ländlichen Raum werden mit dem Pkw anfahren. Dafür sind keine Parkplätze vorgesehen. Der Druck auf die Parkplätze wird dadurch stark zunehmen. Dafür erfor- derliche Parkplätze dürfen nicht auf Kosten des öffentlichen Parks oder angrenzender Wohngebiete geschaffen werden. erwiesen. Das Gelände befindet sich im Ei- gentum der Stadt in zentraler Lage und ist an das ÖPNV-System gut angeschlossen. Von einem erhöhten Parkdruck ist dem- nach nicht auszugehen. Freizeitlärmproble- matiken treten nicht rechtsrelevant auf, da keine Wohnbebauung unmittelbar an- grenzt. Auf dem Gelände befinden sich schon Angebote der Kinder- und Jugendar- beit, die bedarfsgerecht ausgebaut und er- gänzt werden können. Sollte die Erholungsfunktion des Parks durch die Ausweitung des Angebots des Stadtjugendausschusses beeinträchtigt werden, so ist eine Reduzierung der Aktivi- täten der Bewegungsgruppen und des Fan- projektes durchzuführen, um die Erho- lungsfunktion wiederherzustellen. Kenntnisnahme. Der Umfang der Angebote des Stadtju- gendausschusses im Bereich des Gottes- aue-Ostaueparks ist nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanverfahrens. Wir bitten zu prüfen, ob nicht doch das KSC-Fanprojekt im KSC-Stadionbereich un- tergebracht werden kann. Die Gründe da- gegen sind nicht stichhaltig (nur 15 Minu- ten Fußweg vom Durlacher Tor bist Sta- dion, Adenauerring ist beleuchtet, viel Platz unter Tribünen, Eskortierung von Polizei dann überflüssig). Eine Ansiedlung des KSC-Fanprojekts im Bereich des BBBank Wildpark Karlsruhe ist nicht im Sinne der angestrebten Jugendar- beit des Stadtjugendausschusses. Das KSC- Fanprojekt ist keine Gruppierung des KSC und benötigt Räumlichkeiten außerhalb des Stadionbereichs. Es geht hierbei nicht nur um die Fanarbeit sondern auch um die kritische Auseinandersetzung und Diskus- sion zum Thema Fußball im Allgemeinen. Offenbar gibt es in der Bevölkerung Angst vor dieser Gruppe Jugendlicher / junger Er- wachsener am Standort im Otto-Dullen- kopf-Park, Stichwort „Hooligans“. Zum Aufbau von Vertrauen könnte hilfreich sein, das Fan-Projekt für fünf Jahre intensiv zu betreuen / moderieren, das Projekt stän- dig zu evaluieren und das Verhalten der Personen im Umfeld im Monitoring zu be- gleiten. Nach fünf Jahren „Real-Labor“ ließe sich entscheiden, ob dieser (unfreiwil- lig) gewählte Standort kompatibel ist mit den anderen Nutzungen des Parks bzw. der Umgebung (Oststadt/ Süd-Oststadt). Kenntnisnahme Wegen des großen Einzugsgebiets der Kin- der- und Jugendarbeit ist zu befürchten, Das Gelände befindet in zentraler Lage und ist an das ÖPNV-System gut angeschlossen. - 9 - dass viele Nutzer der neuen Freizeiteinrich- tungen mit dem PKW anreisen werden. Die Bereitstellung von Parkplätzen darf nicht zu Lasten von Grünflächen erfolgen. Ein steigender Parkdruck auf Grund der dort geplanten Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ist nicht zu erwarten. Stellplätze, Garagen und Carports sowie Nebenanlagen gemäß §14 BauNVO sind ausschließlich im Sondergebiet Spiel-, Zir- kus- und Aktionspark zulässig (weiße Flä- che in der Planzeichnung) – nicht in den öffentlichen Grünflächen. Wasserfläche/Parksee Der in den ersten Bebauungsplänen bis 2020 geplante See mit naturnahen Uferstrukturen ist auf der 2. Änderung nicht mehr berücksichtigt. Außerdem war die „grüne Parkerweiterung“ ursprünglich durch den Abriss der Wagenhalle größer und der Zugang zum südöstlichen Teil des Bebauungsgebietes (ehemalige Kleingar- tenanlage) frei zugänglich. In den angesprochenen Bebauungsplänen Nr. 774 „Gottesaue/Ostauepark“ vom 14.07.2006 und Nr. 874 „Gottesaue- /Ostauepark, 1. Änderung“ vom 17.07.2020 wurde der angesprochene See nicht planungsrechtlich festgesetzt, aber in den Planzeichnungen informatorisch dar- gestellt. Anlass für den Entfall der informatorischen Darstellung des Sees und die Reduktion der öffentlichen Grünflächen ist die Feststel- lung, dass es erhebliche zusätzliche Bedarfe an Flächen für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit und soziale Ar- beit mit jungen Erwachsenen gibt, die mit den derzeit in Karlsruhe zur Verfügung ste- henden Flächen nicht gedeckt werden kön- nen. Zusätzlich entfallen in naher Zukunft bisher für diese sozialen Zwecke genutzte Flächen, vorwiegend für Wohnungsbau. Die Flächen im Bereich des Bebauungs- plans haben sich als besonders geeignet er- wiesen. Das Gelände befindet sich im Ei- gentum der Stadt in zentraler Lage und ist an das ÖPNV-System gut angeschlossen. Freizeitlärmproblematiken treten nicht rechtsrelevant auf, da keine Wohnbebau- ung unmittelbar angrenzt. Des Weiteren weist das Gelände Bestandsgebäude auf, die das Potential haben die Bedarfe aufzu- nehmen. Dadurch besteht die Möglichkeit sog. graue Energie einzusparen, da sonst für die Deckung der Bedarfe an anderer Stelle voraussichtlich ein oder mehrere Neubauten notwendig würden. - 10 - Der See ist, in der ursprünglich dargestell- ten Lage und Ausformung, unvereinbar mit dem im Bebauungsplan vorgesehenen Bau- bereich, der dem Erhalt und die geänderte Nutzung der ehemaligen Wagenhallen pla- nungsrechtlich ermöglichen soll. Der See ermöglicht eine Steigerung der Biodiversität im Park. Im Biodiversitätskon- zept der Stadt Karlsruhe sind 83 Maßnah- men zum Schutz und Erhalt der Biodiversi- tät festgelegt. So sollen Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse über Arten und Lebensräume unterstützt werden (8.3.1 M- 1a), das Thema Natur und Biodiversität soll der Bevölkerung nahegebracht werden und in Bauleitplanung und Objektplanung sind frühzeitig die Belange der Biodiversität zu integrieren, wie dies auch für andere Themenfelder (z.B. Maßnahmen zur Klima- anpassung) gilt (M-1c-3). Eine erhöhte Bio- diversität fördert Flora und Fauna, erhöht das Wohlbefinden, wirkt sich positiv auf Kreativität und das seelische Wohlbefinden aus. Das Biodiversitätskonzept der Stadt Karls- ruhe ist mit der Planung nicht im Wider- spruch. Wesentliches Element der Planung ist eine Reduktion der im Bestand versiegelten Flä- chen und die sukzessive Ausweitung von Vegetationsflächen. Der Bebauungsplan enthält eine Reihe von Vermeidungs-, Min- derungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der im Gebiet vorhandenen Flora und Fauna (siehe schriftliche Festsetzungen Ziffer 6 ff). Der durch den Bebauungsplan ermöglichte Erhalt der Bestandsgebäude kann sich insbesondere für Gebäudebrüter, wie z.B. den Haussperling als vorteilhaft er- weisen. Mit dem Bebauungsplan werden Gehölzstrukturen, die ein wichtiges Sozial- habitat für im Gebiet lebende Vögel dar- stellen zum Erhalt festgesetzt. Diese sind mit der Lage und Ausformung des vormals informatorisch dargestellten See in Wider- spruch und schließen sich zunächst gegen- seitig aus. Außerhalb des Regelungsinhaltes des Be- bauungsplans sind zusätzliche Maßnahmen zur Biodiversitätsförderung im Gebiet wei- ter möglich und lassen sich auch mit dem ermöglichten Erhalt der Gebäude verbin- den (z.B. weitere Nistkästen und Fleder- mausquartiersstrukturen). Die Berücksichtigung von Wasserelemen- ten in den zukünftigen öffentlichen Grün- flächen bleibt weiter planungsrechtlich möglich (sowohl Stillgewässer, als auch be- wegte Wasserelemente). Der See als Wasserreservoir liefert verfüg- bares Wasser für Flora und Fauna. Der Park wird sehr gut von den Bürger*innen ange- nommen. Im Hochsommer soll er auch durch seinen hohen Baum-, Hecken und Gegenüber der Bestandsituation, die auf dem ehemaligen RVS-Gelände nahezu eine Vollversiegelung aufweist, wird der Anteil der Vegetationsflächen deutlich erhöht. Der Bebauungsplan setzt im zeichnerischen - 11 - Wiesenbestand seine Aufenthaltsqualität behalten. Dies ist nur mit einer guten Was- serversorgung möglich. Teil besonders werthaltige Baumstandorte und Gehölzstrukturen zum Erhalt fest. Zu- sätzliche Grünstrukturen werden über die schriftlichen Festsetzungen (Ziffer 5 ff) fest- gesetzt. Alle zu erhaltenden und zu pflan- zenden Grünstrukturen sind fachgerecht zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleich- wertig zu ersetzen. Die hinreichende Versorgung der Grün- strukturen mit Wasser bleibt mit oder ohne Wasserfläche eine durch den Klimawandel komplexer gewordene Aufgabe der fach- gerechten Unterhaltung, für die beständig im gesamten Stadtgebiet Lösungen ge- sucht und erprobt werden. Entgegen den Hinweisen im Bebauungs- plan braucht der Park keine Versickerung, sondern das Regenwasser kann direkt und indirekt über die benachbarten Dächer der Hallen und versiegelten Flächen von den Seen aufgenommen werden („Eine ge- zielte Versickerung von Niederschlagswas- ser ist ausschließlich außerhalb der Altlas- tenflächen zulässig.“) Der angesprochene Hinweis ist aufgeführt, da der Planungsbereich innerhalb des Was- serschutzgebietes Durlacher Wald, Zone III B liegt. Hinweise sind ein Service für zu- künftige potentielle Bauherren. Sie errei- chen nicht durch den Bebauungsplan Rechtskraft, sondern sind bereits rechtsre- levant. In diesem Fall das Wasserhaushalts- gesetz (WHG) und die „Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Festsetzung eines Wasserschutzgebie- tes im Einzugsbereich des von den Stadt- werken Karlsruhe betriebenen Wasserwer- kes "Durlacher Wald" auf Gemarkung Karlsruhe Nr. 51-6600/73“. Ich unterstütze den Vorschlag des Bürger- vereins der Oststadt e.V. zwei kleinerer Seen in tiefer liegenden Bereichen mit we- nig oder keiner Schadstoffbelastung anzu- legen und die Wagenhalle zumindest in Teilen zurückzubauen, damit davor eine grüne Zone zwischen den Seen angelegt und somit eine sinnvolle grüne Parkerwei- terung realisiert werden kann. Der Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostaue- park, 2. Änderung“ verhindert nicht die Anlage von Stillgewässern oder bewegten Wasserelementen. In öffentlichen Grünflä- chen sind Wasserflächen, Brunnenanlagen oder andere bewegte Wasserelemente pla- nungsrechtlich zulässig. Die Verwaltung hat im Laufe des Bebau- ungsplanverfahrens bereits angekündigt, dass es für die Ausgestaltung der Grünflä- chen des gesamten Otto-Dullenkopf-Parks unter Federführung des Gartenbauamtes Beteiligungsverfahren plant. Eine Beschrän- kung auf den vergleichsweise kleinen Gel- tungsbereich des gegenständlichen - 12 - Bebauungsplans wird von der Verwaltung als nicht ausreichend betrachtet. Die Frage von Art, Lage und Ausformung möglicher Wasserflächen bzw. -elementen soll im Zuge dieses Beteiligungsverfahrens behan- delt werden. In der Oststadt gibt es nur eine einzige Wasserquelle und keine frei zugängliche Wasserfläche (www.karlsruhe.de/stadtplan- fuer-heisse-tage). Um Wasserflächen im Sommer zu besuchen müssen weitere Wege zurückgelegt werden, was nicht je- der BürgerIn möglich ist. Kenntnisnahme. Der Bebauungsplan verhindert nicht die Anlage von Stillgewässern oder bewegten Wasserelementen. In öffentlichen Grünflä- chen sind Wasserflächen, Brunnenanlagen oder andere bewegte Wasserelemente pla- nungsrechtlich zulässig. Der ursprünglich vorgesehene naturnahe Parksee, der in der 1. Änderung noch reali- sierbar war, wird mit dem völligen Erhalt der Wagenhalle der 2. Änderung nicht mehr möglich. Ein Parksee einer bestimm- ten Mindestgröße hat für den Park und den angrenzenden dicht bebauten Stadtteil viele unverzichtbare Funktionen (Klimaverbesserung, Wasserspeicher, Erho- lungsqualität, Biotopvielfalt). Die vom Bür- gerverein vorgeschlagenen Teil Seen in vor- handener Tiefenlage, westlich und südöst- lich der Wagenhallen, liegen in vermutlich nicht/kaum aufgefülltem Gelände ohne groß mit Schadstoffen belasteten Böden o- der diese sind, laut Gutachten von vor 10 Jahren, bereits ausgelaugt und unschädlich für das Grundwasser. Die Seen sind dort in wirksamer Größe herzustellen. Eine wasserführende Verbindung der Park Seen unterschiedlicher Breite im Grünzug nördlich der nach Teilabriss übrigbleiben- den Wagenhalle würde die Zuführung von Oberflächenwasser an beliebiger Stelle er- möglichen und ergäbe ein weiteres erleb- bares Biotop. Weitere Vorteile: Klimaver- besserung, deutliche Verbesserung der Er- holungsqualität, allg. Wasserspeicher, Rückhaltebecken bei starken Niederschlä- gen. Die Seen sind dort in klimatisch und limno- logisch wirksamer Größe herzustellen. Das Argument, dass die Verdunstungskühlung Der Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostaue- park, 2. Änderung“ verhindert nicht die Anlage von Stillgewässern oder bewegten Wasserelementen. In öffentlichen Grünflä- chen sind Wasserflächen, Brunnenanlagen oder andere bewegte Wasserelemente pla- nungsrechtlich zulässig. Die Verwaltung hat im Laufe des Bebau- ungsplanverfahrens bereits angekündigt, dass es für die Ausgestaltung der Grünflä- chen des gesamten Otto-Dullenkopf-Parks unter Federführung des Gartenbauamtes Beteiligungsverfahren plant. Eine Beschrän- kung auf den vergleichsweise kleinen Gel- tungsbereich des gegenständlichen Bebau- ungsplans wird von der Verwaltung als nicht ausreichend betrachtet. Die Frage von Art, Lage und Ausformung möglicher Wasserflächen bzw. -elementen soll im Zuge dieses Beteiligungsverfahrens behandelt werden. - 13 - von Seen der von mit Bäumen bestande- nen Wiesen vergleichbar wären stimmt im Normalfall, nicht aber bei Trockenheit, in der Wiesen und Bäume ihre Verdunstung einstellen oder stark verringern! Das Thema Wasser/Schwammstadt – wie bereits in etlichen Städten Deutschlands begonnen – muss unbedingt in diese Pla- nung mit eingebracht werden. Kenntnisnahme Die Parkseen sind erstmals mit Grundwas- ser zu füllen, danach kann der Nieder- schlag und die Zuführung von Oberflä- chenwasser den Wasserstand halten. Die Stadt Heilbronn hat für die Füllung von Seen mit Oberflächenwasser Erfahrung und nutzt dies zur Starkregenrückhaltung und zum Gießen von Parkbäumen (Schwamm- stadtprinzip). Kenntnisnahme Gestaltung/Grünraum Der Ostauepark sollte – wie ursprünglich geplant – so gestaltet und angelegt wer- den, dass eine ruhige und störungsfreie Er- holungsnutzung möglich gemacht und ge- währleistet wird. Aus Gründen des ökolo- gischen Wertes und Einhaltung von Klima- zielen müssen Hallen und alle Versiegelun- gen entfernt und der See in seiner vollen Größe hergestellt werden. Es gibt in Karlsruhe erhebliche zusätzliche Bedarfe an Flächen für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit und sozi- ale Arbeit mit jungen Erwachsenen, die mit den derzeit in Karlsruhe zur Verfügung ste- henden Flächen nicht gedeckt werden kön- nen. Zusätzlich entfallen in naher Zukunft bisher für diese sozialen Zwecke genutzte Flächen, vorwiegend für Wohnungsbau. Die Flächen im Bereich des Bebauungs- plans haben sich als besonders geeignet er- wiesen. Das Gelände befindet sich im Ei- gentum der Stadt in zentraler Lage und ist an das ÖPNV-System gut angeschlossen. Freizeitlärmproblematiken treten nicht rechtsrelevant auf, da keine Wohnbebau- ung unmittelbar angrenzt. Auf dem Ge- lände befinden sich schon Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, die bedarfsge- recht ausgebaut und ergänzt werden kön- nen. Des Weiteren weist das Gelände Be- standsgebäude auf, die das Potential ha- ben die Bedarfe aufzunehmen. Dadurch besteht die Möglichkeit sog. graue Energie einzusparen, da sonst für die Deckung der Bedarfe an anderer Stelle voraussichtlich - 14 - ein oder mehrere Neubauten notwendig würden. Der See ist, in der ursprünglich dargestell- ten Lage und Ausformung, unvereinbar mit dem im Bebauungsplan vorgesehenen Bau- bereich, der dem Erhalt und die geänderte Nutzung der ehemaligen Wagenhallen pla- nungsrechtlich ermöglichen soll. Ziel des Bebauungsplans ist Nutzungen und die dafür notwendigen baulichen An- lagen für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit und soziale Arbeit mit jungen Erwachsenen bedarfsgerecht dau- erhaft planungsrechtlich zu ermöglichen und in den Otto-Dullenkopf-Park zu integ- rieren. Durch den Bebauungsplan wird planungs- rechtlich nicht der Erhalt des Gebäudes festgesetzt, sondern ein Maß der baulichen Nutzung und ein Baubereich, der den Er- halt der baulichen Anlagen, oder auch ei- nen Neubau ermöglicht. Die konkrete In- vestitionsentscheidung zum Erhalt und der Umnutzung der ehemaligen Wagenhallen trifft der Gemeinderat nicht im Zuge des Bebauungsplanverfahrens. Der Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostaue- park, 2. Änderung“ verhindert außerdem nicht die Anlage von Stillgewässern oder bewegten Wasserelementen. In öffentli- chen Grünflächen sind Wasserflächen, Brunnenanlagen oder andere bewegte Wasserelemente planungsrechtlich zuläs- sig. Die Verwaltung hat im Laufe des Be- bauungsplanverfahrens bereits angekün- digt, dass es für die Ausgestaltung der Grünflächen des gesamten Otto-Dullen- kopf-Parks unter Federführung des Garten- bauamtes Beteiligungsverfahren plant. Der Ostaue-Park gehört zum grünen Band, der Karlsruher Kaltluftschneise, die frische Luft vom Süden und Südwesten (über den Citypark) in unser Stadtviertel bringt. Durch die Wagenhallen und den Lärmschutz- damm wird die frische Luft gebremst. Die Blockrandbebauung der Oststadt benötigt Die Verbindung der Grünanlagen zwischen Südstadt und Oststadt bleibt mit dem Be- bauungsplan erhalten und wird gegenüber der Bestandssituation durch den geplanten mittelfristigen Wegfall der Zelte und Con- tainer im Bereich nördlich der ehemaligen Wagenhallen gestärkt. - 15 - dringendst eine bessere frische Luftzufuhr, vor allem in den heißen Sommermonaten. Der Erdwall zur Wolfartsweierer Straße ist nicht als Lärmschutzwall konzipiert, son- dern stellt ein vorgesehenes landschaftspla- nerisches Element dar, welches zusätzlich positive Effekte beim Lärmschutz aufweist. Der städtebauliche Rahmenplan Klimaan- passung wurde in der Abwägung berück- sichtigt. Im Vorhabengebiet herrschen gute Luftausbreitungsbedingungen vor. Die im Bestand versiegelten Flächen bleiben mit dem Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostaue- park, 2. Änderung“ teilweise als öffentli- che Grünfläche festgesetzt und sollen als Vegetationsflächen angelegt werden. Auch innerhalb des geplanten Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark mit einer Fläche von ca. 15.800 m² wird der Anteil der versiegelten Flächen sukzessive reduziert werden. Der Bebauungsplan setzt fest, dass zukünftig innerhalb des Sondergebietes durch bauli- che Haupt- und Nebenanlagen sowie Zu- wegungen max. 7140 m² überbaut werden dürfen. Somit wird planungsrechtlich ange- legt, dass mehr als die Hälfte des geplan- ten Sondergebietes entsiegelt und begrünt werden soll. In der Oststadt gibt es sehr viele Altbau- Wohnungen ohne Balkon und direkte Grünflächen. Deshalb ist es umso wichtiger diese im einzigen Park der Oststadt anzu- bieten. Er bedarf dringend einer Erweiterung auf der Fläche der 2. Änderung, um ihn räum- lich und funktional abzurunden und insbe- sondere auch, weil mit einer weiteren Stra- ßenbahnlinie und gegebenenfalls mit be- festigten Fahrradwegen Fläche künftig in Anspruch genommen wird. Der Otto-Dullenkopf-Park ist ein wichtiger Naherholungsraum insbesondere für die benachbarten Stadtteile. Der Geltungsbe- reich des Bebauungsplans betrifft nur ei- nen Teilbereich des Otto-Dullenkopf-Parks. Die aktuelle Planung verfolgt nicht eine wesentliche Reduktion der Vegetationsflä- chen des Otto-Dullenkopf-Parks. Der Ge- samtumfang der planungsrechtlich festge- setzten öffentlichen Grünflächen des Otto- Dullenkopf-Parks beträgt derzeit ca. 92.850 m². Dieser Umfang wird mit dem Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“ gegenüber dem aktuellen Stand der Bauleitplanung um ca. 3.300 m² (ca. - 3,6%) reduziert. Gegenüber der Bestandsituation, die auf dem ehemaligen RVS-Gelände nahezu eine Vollversiegelung aufweist, wird der Anteil der Vegetationsflächen deutlich erhöht. - 16 - Der Bebauungsplan setzt im zeichnerischen Teil besonders werthaltige Baumstandorte und Gehölzstrukturen zum Erhalt fest. Zu- sätzliche Grünstrukturen werden über die schriftlichen Festsetzungen (Ziffer 5 ff) fest- gesetzt. Für die als Sondergebiet mit der Zweckbe- stimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark geplante Fläche ist zusätzlich vorgesehen diese zu den Betriebszeiten für die Öffent- lichkeit frei zugänglich zu machen, was ge- genwärtig nicht gegeben ist. Dies wird al- lerdings nicht auf Ebene des Bebauungs- plans geregelt. Die nach Verlagerung des Zirkus freiwer- dende westliche Grünfläche, sowie die südöstliche Grünfläche der 2. Änderung müssen uneingeschränkt dem öffentlichen nördlichen Park Teil zugeordnet und er- schlossen werden. Beide Flächen sind im Bebauungsplan als Öffentliche Grünflächen festgesetzt und können von der Öffentlichkeit genutzt wer- den. Die Verwaltung hat im Laufe des Be- bauungsplanverfahrens bereits angekün- digt, dass es für die Ausgestaltung der Grünflächen des gesamten Otto-Dullen- kopf-Parks unter Federführung des Garten- bauamtes ein Beteiligungsverfahren plant. Der über lange Jahre entstandene schüt- zenswerte Gehölzsaum zwischen dem rea- lisierten Park Teil und der potentiellen Er- weiterungsfläche (2. Änderung) trennt beide Teile optisch und funktional. Es ist deshalb wichtig, die freiwerdende westli- che mit der südöstlichen Parkfläche der 2. Änderung mit einem grünen Band zu ver- binden. Dazu ist ein teilweiser Rückbau von ca. 50% der Wagenhalle, die bis an den Gehölzsaum reicht, erforderlich. Mit dem Bebauungsplan werden Gehölz- strukturen, die ein wichtiges Sozialhabitat für im Gebiet lebende Vögel darstellen zum Erhalt festgesetzt. Durch den Bebauungsplan wird planungs- rechtlich nicht der Erhalt des Gebäudes festgesetzt, sondern ein Maß der baulichen Nutzung und ein Baubereich, der den Er- halt der baulichen Anlagen, oder auch ei- nen Neubau ermöglicht. Die konkrete In- vestitionsentscheidung zum Erhalt und der Umnutzung der ehemaligen Wagenhallen trifft der Gemeinderat nicht im Zuge des Bebauungsplanverfahrens. Die nach Verlagerung des Zirkus freiwer- dende westliche Grünfläche, sowie die südöstliche Grünfläche der 2. Änderung müssen uneingeschränkt dem öffentlichen nördlichen Parkteil zugeordnet und er- schlossen werden. Die nach Verlagerung des Zirkus freiwer- dende Fläche sowie die südöstliche Fläche des Planbereichs sind im Bebauungsplan als Öffentliche Grünfläche festgesetzt und sind der Öffentlichkeit somit zugänglich. Eine Einzäunung der Aktionsfläche des Stadtjugendausschusses muss sich Kenntnisnahme - 17 - weitestgehend auf die im Plan hell darge- stellte Fläche beschränken. Die Verbindung der beiden Parkflächen im Westen und Osten mittels des vorgesehe- nen Durchgangs durch die Halle während der Betriebszeiten ist nicht ausreichend und einem Park nicht würdig! Diese Auffassung wird nicht geteilt.
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SO Wolfartsweierer Straße Zimmerstraße 19891 19890 11 1 HsNr.1a HsNr.4 2367/9 4 Btrg Btrg Lagg Fwg Btrg Gast Btrg Vwg Otto-Dullenkopf-Park Ostring 20096 19887 19891/24 19891/28 19882/1 19891/26 19884 20223 19888 19889/4 20225 20196 2374/2 19885 20195/17 20097 Zirkuszelte Bestand CEF-Maßnahme (Bebauungsplan Zimmerstraße) WH max. 10.00 m Planung GR 5100 m² Zirkuszelte gr,fr,lr gr,fr,lr lr B 10 B 10 B B V V Bebauungsplan Karlsruhe, 08. Mai 2021 Stadtplanungsamt: Oststadt Maßstab: 1 : 1000 Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs.2 BauGB Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs.1 BauGB Karlsruhe, .......... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister In Kraft getreten gemäß § 10 Abs.3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jedermanns Einsicht bereitgehalten gemäß § 10 Abs.3 Satz 2 BauBG Gottesaue - Ostauepark, 2. Änderung am 26.07.2022 vom 22.08. bis 30.09.2022 am .......... am .......... ab .......... Der Bebauungsplan ist unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Entwurf Fassung vom: 17.11.2023 Kartengrundlagen Liegenschaftsamt Stand 09.08.2016 Zeichenerklärung Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Zu erhaltende Bäume Ein- und Ausfahrt Böschung - Schematische Darstellung Grundfläche in m² als Höchstmaß Wandhöhe in Metern als HöchstmaßWH max. 10,00m zu ersetzender Baum Baugrenze Zu erhaltende sonstige Bepflanzung mögliche Wegeführung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung SO Spiel-, Zirkus- und Aktionspark Parkanlage Öffentliche Grünfläche gr,fr,lr Mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zu belastende Fläche, zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger Fläche Zwischenlagerung Bodenmaterialien Verkehrsgrün V Flächenhafte Anpflanzung Straßenbegrenzungslinie Spielplatz vorhandene Bäume mögliche Wegeführung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Sonstige Planzeichen als Festsetzung als Nachrichtliche Übernahme als Information B Bewegungsangebot GR 5100 m² Plotdatum: 23.11.2023 11:46:34 Stadtplanausschnitt 1 : 10.000
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Bebauungsplan „Gottesaue/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe – Oststadt Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften – Entwurf – - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ............................................................. 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 3 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .................................................. 4 3.1 Abweichende Bauweise .............................................................................. 4 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche.................................................................. 4 4. Stellplätze und Garagen, Carports, Nebenanlagen ....................................... 4 5. Grünflächen/Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ........................................... 4 5.1 Flächen für das Sondergebiet Spiel-, Zirkus-, und Aktionspark ...................... 5 5.2 Öffentliche Grünfläche ................................................................................ 6 5.3 Wallbereich an Wolfartsweierer Straße ........................................................ 6 6. Artenschutz: Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen .............................. 6 6.1 Ökologische Baubegleitung ......................................................................... 6 6.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ................................................ 6 6.3 Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................... 7 7. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ........................................... 8 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................... 8 9. Schallschutz ................................................................................................ 8 9.1 Baulicher passiver Schallschutz .................................................................... 8 10. Schutz vor Feinstaubbelastung .................................................................... 9 11. Schutz vor Schadstoffeintrag in Grundwasser und Boden .......................... 10 II. Örtliche Bauvorschriften ........................................................................... 11 1. Dächer ...................................................................................................... 11 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................. 11 3. Einfriedigungen, Abfallbehälterstandplätze ................................................ 11 4. Außenantennen ........................................................................................ 12 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 12 6. Niederschlagswasser ................................................................................. 12 III. Sonstige Festsetzungen ............................................................................ 12 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) geändert und örtliche Bauvorschriften ge- mäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, be- richtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Das Gebiet wird nach § 11 BauNVO als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzt. Zulässig sind: • Anlagen und Einrichtungen für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugend- arbeit und soziale Arbeit mit jungen Erwachsenen • Büro- und Verwaltungsgebäude, die zur Erfüllung der sozialen Zwecke benötigt werden. Ausnahmsweise können zugelassen werden: • Anlagen und Einrichtungen für kulturbezogene Nutzungen, wie Proberäume und Bühnen • Anlagen und Einrichtungen für sportliche Nutzung • Anlagen für die Haltung von Kleintieren Befristet bis 31. März 2026 ist nach § 9 Abs. 2 BauGB in den durch Planeinschrieb gekennzeichneten Flächen im Sondergebiet „Spiel-, Zirkus- und Aktionspark“ und der öffentlichen Grünfläche eine Zwischenlagerung von Bodenmaterialen zulässig, sofern die notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht. 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch den Planeinschrieb definiert. Es wird eine maximale Wandhöhe (WHmax) und maximale zulässige Grundflächen festge- setzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläche der in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 40 % überschritten werden. Die maximal zulässige Wandhöhe ist das Maß zwischen der Höhe der Gehweghin- terkante des erschließenden öffentlichen Gehweges (entlang der Wolfartsweierer Straße) und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut bzw. bei - 4 - Flachdächern mit dem oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der je- weiligen Gebäudemitte gemessen. Die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien ist bis zu einem Gesamtvolumen von 47.000 m³ zulässig. Die maximale Schütthöhe beträgt 5 m. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Abweichende Bauweise Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen definiert und ist dem Planeinschrieb zu entnehmen. 4. Stellplätze und Garagen, Carports, Nebenanlagen Stellplätze, Garagen und Carports sowie Nebenanlagen gemäß §14 BauNVO sind im gesamten Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark zulässig. 5. Grünflächen/Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Die vorhandene, durch Planeinschrieb gekennzeichnete Bepflanzung und Begrü- nung ist zu erhalten und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode in der festgesetzten Pflanzgüte zu ersetzen. Gleiches gilt für die im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichneten Hecken. Flach- und flachgeneigte Dächer bis 15° sind zu begrünen. Die Stärke des Dachbe- grünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 10 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Dies gilt auch für Nebenanlagen, ausgenommen hiervon sind Zelte und Container. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Kräu- tern und Sedum aus der nachstehenden Liste. Die geschlossene Pflanzendecke ist dauerhaft zu erhalten. Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen - 5 - Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Ausnahmsweise kann für Dächer bestehender Gebäude, wenn aus statischen Gründen eine Begrünung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu realisieren ist, ersatzweise pro 120 m² nicht begrünter Dachfläche, ein großkroniger, heimischer Laubbaum gepflanzt werden. Die Baumpflanzungen haben zusätzlich zu den sons- tigen zeichnerisch oder textlich festgesetzten Baumpflanzungen zu erfolgen. Ungegliederte Fassaden mit mehr als 40 m² geschlossener Wandfläche sind flächig mit Kletterpflanzen zu begrünen. Die Fassadenbegrünung kann auch durch ein vor die Fassade gestelltes Rankgitter erfolgen. Offene Stellplätze sind mit Bäumen zu überstellen. Dabei ist je fünf Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Für Bäume auf befestigten Flächen sind of- fene Baumscheiben von mindestens 24 m² Größe vorzusehen. Die Baumpflanzgru- ben sind mit mindestens 36 m³ Größe bei 1,5 m Tiefe je Baum vorzusehen Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. Der zu überbauende Teil der Baum- pflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich ge- eignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vor- zusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sind fachgerecht zu unterhalten, zu pfle- gen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu erset- zen. 5.1 Flächen für das Sondergebiet Spiel-, Zirkus-, und Aktionspark Die im Plan als Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzte Fläche ist überwiegend für Erholungsnutzungen mit integrierten Spiel- und Aktionselemen- ten für Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene zu gestalten. Die Flächen die nicht für bauliche Anlagen bzw. Erschließungszwecke benötigt werden sind so- bald die altlastenrelevanten Flächen saniert sind zu entsiegeln und als Grünflächen parkartig anzulegen. Zulässige bauliche Anlagen (z.B. Spiel- und Bewegungsflä- chen) sind versiegelungsarm auszuführen. Die für den Spiel- und Aktionspark - 6 - erforderlichen Abstellplätze für Fahrräder sind dem Spiel- und Aktionspark direkt zuzuordnen. 5.2 Öffentliche Grünfläche Die festgesetzte öffentliche Grünfläche ist unter Berücksichtigung des Gehölzbe- standes überwiegend als Wiesen- und Rasenflächen mit Gehölzpflanzungen (Baumgruppen, Baumreihen, Solitärbäume, Hecken) zu gestalten. Es ist zulässig, in die Parkanlage, Spiel- und Bewegungsangebote zu integrieren, die dem Konzept eines Parks als Bewegungsraum entsprechen. 5.3 Wallbereich an Wolfartsweierer Straße Entlang der Wolfartsweierer Straße ist ein Erdwall zu errichten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Zu pflanzen sind überwiegend großkronige bzw. mittelkronige, standortgerechte, möglichst heimische Laubbäume, sowie standort- gerechte, möglichst heimische Sträucher. Der Stammumfang großkroniger Bäume hat 20 -25 cm zu betragen, der mittelkroniger 18 – 20 cm. Die Bäume sind mit ei- nem Dreibock und langhaftender elastischer Stammschutzfarbe zu versehen, wel- che die Rinde vor dem Aufplatzen schützt. 6. Artenschutz: Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen 6.1 Ökologische Baubegleitung Für die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen sowie der CEF-Maßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung hinzuzuziehen. Diese soll bei der Ausführung der Maß- nahmen fachlich beratend tätig werden, die Funktionalität der Maßnahmen sicher- stellen und dokumentieren. Die Dokumentation ist dem zuständigen Fachamt Um- welt- und Arbeitsschutz zur Verfügung zu stellen. 6.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen • In Außenbeleuchtungen sind insektenfreundliche Leuchtmittel mit geringen Ultraviolett (UV)- und Blauanteilen zu verwenden. Die Verwendung von Queck- silberdampf-Hochdrucklampen (HQL) für die Beleuchtung der Straßen- und Verkehrsflächen wird ausgeschlossen. Zulässig sind ausschließlich Lampen mit einem bernsteinfarbenen bis warmweißen Licht mit Farbtemperaturen von 1800 bis maximal 3000 Kelvin. Die Lichtpunkthöhe ist so niedrig wie möglich zu halten. Die Abstrahlung nach oben ist zu vermeiden. Künstliches Licht soll nur dann eingeschaltet sein, wenn es benötigt wird und soll außerhalb der Nut- zungszeit abgeschaltet werden. Es ist ein vollständig gekapseltes Lampenge- häuse gegen das Eindringen von Insekten zu verwenden. Die Oberflächentem- peratur der Leuchtengehäuse darf 40° C nicht übersteigen. • Gehölzfällungen sind im Winterhalbjahr durchzuführen (Anfang Oktober bis Ende Februar). • Durch das Aufstellen eines Reptilienschutzzaunes entlang der gesamten Dammfußlänge (Süd- und Ostseite des Vorhabengebietes) zum Plangebiet hin, ist eine Einwanderung von Mauereidechsen während der temporären Nutzung als Lagerfläche bzw. während Bauzeiten zu verhindern. Der Schutzzaun ist bis spätestens Mitte März im Jahr vor der Umgestaltung des Plangebietes - 7 - aufzustellen. Der Zaun ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprü- fen. In den Eidechsenaktivitätszeiten ist das Gelände zusätzlich regelmäßig auf Eidechsen zu überprüfen. Nachgewiesene Exemplare sind abzufangen und über den Reptilienschutzzaun zu setzen. • Vor Umbauten und Renovierungen der Nebengebäude ist die Nistmöglichkeit in der Mauerecke des Nebengebäudes bis Ende Februar des Eingriffsjahres zu verschließen. • Sofern an den Gebäuden großflächige, unstrukturierte Glasflächen vorgesehen werden, sind reflexionsarme Gläser zu verwenden. Der Außenreflexionsgrad soll maximal 15 % betragen. Zusätzlich sollten verglasten Ecken von Gebäuden so gestaltet werden, dass sie für Vögel wie undurchdringbare Wände wirken (z.B. Milchglas, engmaschige Punktraster, oder flächendeckende Anstri- che/Schriftzüge oder Vogelschutzglas. • Der nordöstliche Gehölzstreifen ist grundsätzlich mit Bäumen und Sträuchern weitestgehend (mindestens 80%) zu erhalten. • Zur Vermeidung von Nahrungsmangel der Haussperlinge ist ein blütenreicher Vegetationsstreifen von 2 m Breite entlang der südwestlichen Seite des Gehölz- streifens anzulegen (die Saatgutmischung ist vorab mit Umwelt und Arbeits- schutz abzustimmen) und dauerhaft extensiv und abschnittsweise zu pflegen. • Die großen Pappeln im Plangebiet sind zu erhalten, soweit sie noch gesund und standsicher sind und anderen festgesetzten Nutzungen nicht entgegenste- hen. Bei Abgängigkeit kann die Ersatzpflanzung an anderer Stelle in räumlich- funktionalen Zusammenhang erfolgen. 6.3 Ausgleichsmaßnahmen • CEF1: Bei Sanierung oder Abriss der Bestandsgebäude sind vorab die aktuellen Brutvogelvorkommen zu erheben. Darauf basierend sind vorgezogen jeweils geeignete Nisthilfen am Gebäude bzw. im näheren Umfeld anzubringen. Dies gilt insbesondere für die bereits bekannten Vorkommen des Haussperling, der Kohlmeise und des Hausrotschwanzes. • CEF2: Sollte aus Gründen der Grünplanung die partielle Entfernung des nord- östlichen Gehölzstreifens notwendig werden, ist eine quantitativ und qualitativ gleichwertige Ersatzpflanzung im räumlich-funktionalen Zusammenhang vorzu- nehmen. Die Ersatzpflanzung ist mindestens 2 Jahre vor dem Entfernen der He- cke vorzunehmen. Bei der Ersatzpflanzung dürfen die im Bestandsgehölz bein- halteten Brombeeren durch standortgerechte Sträucher (doppelreihig) ersetzt werden. Zu verwendende Arten sind Weißdorn, Feld-Ahorn, Gewöhnlicher Schneeball, Hasel, Rote Heckenkirsche, Roter Hartriegel, Hunds-Rose, Liguster, Schwarzer Holunder, Vogelbeere und/oder Vogel-Kirsche. Je nach Entwicklung der gepflanzten Hecke kann bei dem Wegfall des Gehölzes ein Teil davon ver- pflanzt werden, um eine ausreichende Qualität zu gewährleisten. Die CEF-Maßnahmen sind 3 Jahre nach erfolgter Umsetzung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Gegebenfalls. sind Maßnahmen zur Optimierung zu entwickeln. - 8 - 7. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind innerhalb des Geltungsbereiches nur wie folgt zulässig: • Naturnahe Uferprofilierung zur Förderung der Ufervegetation und Ausformung einer Wasserfläche; • Anlagen für bewegte Wasserelemente, wie z.B. Becken, Fontänen oder Brun- nen; • Erdwall mit Lärmminderungswirkung bis maximal 6 m Höhe entlang der Wol- fartsweierer Straße. 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die Fernwärme-Verteilerleitung zur Versorgung der Zimmerstraße, der Integrierten Leitstelle und der neue Feuerwache Ost, sowie von Gebäuden im Russweg und in der Ottostraße wird durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gesichert (siehe Planein- trag). Das Höhenniveau und die Aufschüttungen um die Leitung sind zwingend wie im Bestand zu erhalten. Von der Leitungsaußenkante ist ein Schutzstreifen von 3 m zu beiden Seiten zu berücksichtigen. 9. Schallschutz 9.1 Baulicher passiver Schallschutz Bei der Änderung oder Errichtung baulicher Anlagen mit schutzbedürftigen Nut- zungen sind die Schalldämmmaße der Außenbauteile in Abhängigkeit des Lärmpe- gelbereiches (siehe u.a. Tabelle nach DIN 4109-1 "Schallschutz im Hochbau", Juli 2016) – einzuhalten. Ein äußerer Schallschutznachweis nach DIN 4109 ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Gegenüber der in Anlage 1 nach RLS 90 dargestellten Schallbelastung bei freier Schallausbreitung bzw. Anlage 2 dargestellten Schallbelastung nach Realisierung des Erdwalls zur Wolfartsweierer Straße, sind weitere Zuschläge (+3 dB(A)) zur Er- mittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels zu beachten. - 9 - Die Einhaltung der Anforderungen ist sicherzustellen und im Rahmen des bauord- nungsrechtlichen Antragsverfahrens nach DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau- Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen, Juli 2016“ nach- zuweisen. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, so- weit im bauordnungsrechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass - insbeson- dere gegenüber den Lärmquellen abgeschirmten oder den Lärmquellen abgewand- ten Gebäudeteilen - geringere maßgebliche Außenlärmpegel vorliegen. Die DIN 4109, DIN 18005, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 1 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe aus. 10. Schutz vor Feinstaubbelastung In den Phasen des Aufbaus und des Abbaus der Haufwerke auf den befristeten Zwischenlagerungsflächen für Erdaushub ist die Nutzung der erhaltenen Hallen- segmente eingeschränkt. Während der Betriebszeiten der Zwischenlagerungsfläche (Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 17 Uhr) ist sicherzustellen, dass Fenster und Tore nach Süden nicht geöffnet werden. 1 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe - 10 - 11. Schutz vor Schadstoffeintrag in Grundwasser und Boden Es ist sicherzustellen, dass die bestehende Oberflächenversiegelung während der Nutzung als Zwischenlagerung für Erdaushub im Wesentlichen bestehen bleibt. Auf die entsprechende Wasserschutzgebietsverordnung des Wasserschutzgebiets „Durlacher Wald“ wird verwiesen (siehe Hinweise). - 11 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Dächer Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind um das Maß ihrer Höhe ab Oberkante Attika von der Gebäudekante abzurü- cken. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, sowie zusätzlich einmalig zur Parkanlage im Bereich der Einfriedung und nur unter Ein- haltung folgender Größen zulässig. • Einzelbuchstaben bis maximal 0,30 m Höhe und Breite, die Gesamtlänge ist auf maximal 3,00 m begrenzt. • sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybea- mer oder Ähnliches. • Automaten sind nicht zulässig. • Maximal zwei Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbe- wirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind im Bereich der Zufahrt bzw. im Bereich der Zugangssituation vom Otto-Dullenkopf-Park zulässig. Sie haben in Form, Größe und Ausführung den Katalog Stadtmobiliar der Stadt (hier Titel 14.1.3 Bürgervitrine oder Nachfolgemodellen 2 ) zum Errichtungszeitpunkt zu entsprechen. 3. Einfriedigungen, Abfallbehälterstandplätze Die im Plan als Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzte Fläche ist einzufrieden. Es ist ein Freiflächengestaltungskonzept zu entwickeln einschließlich Angaben zur Ausgestaltung der Einfriedigung der im Plan als Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzten Fläche, welches mit dem Stadtplanungsamt und dem Gartenbauamt abzustimmen ist. Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und We- gen aus sichtbar sind, mit einem baulichen Sichtschutz zu versehen, der zu begrü- nen ist. 2 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe - 12 - 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – so- weit i. S. d. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Mulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Ra- sendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138, in der jeweils gültigen Fassung, zu bemessen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wo schadlos und unter Berücksichti- gung der Altlastenproblematik möglich, wasserdurchlässig auszuführen. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 874 "Gottesaue/Ostauepark, 1. Ände- rung", Karlsruhe-Oststadt vom 17. Juli 2020 werden durch diesen Bebauungsplan (einschließlich der örtlichen Bauvorschriften) verdrängt. Karlsruhe, den 8. Mai 2021 Fassung vom 17. November 2023 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner - 13 - Anlage 1 - 14 - Anlage 2
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Bebauungsplan „Gottesaue-/ Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe – Oststadt beigefügt: Begründung und Hinweise – Entwurf – - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................................. 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ............................................................................. 4 2. Bauleitplanung .................................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ................................................................................ 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ................................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme.............................................................................................. 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................................... 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ....................... 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ................................................ 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................................ 5 3.5 Belastungen ........................................................................................................... 6 3.5.1 Lärm ...................................................................................................................... 6 3.5.2 Luft/Klima .............................................................................................................. 6 3.5.3 Altlasten ................................................................................................................ 6 3.5.4 Kampfmittel ........................................................................................................... 8 4. Planungskonzept ................................................................................................. 8 4.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................................... 9 4.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................... 9 4.3 Erschließung .......................................................................................................... 9 4.3.1 ÖPNV ..................................................................................................................... 9 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr ............................................................................. 10 4.3.3 Ruhender Verkehr ................................................................................................ 10 4.3.4 Geh- und Radwege .............................................................................................. 10 4.3.5 Ver- und Entsorgung ............................................................................................ 10 4.4 Gestaltung ........................................................................................................... 10 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ......................... 11 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ................................................................................... 11 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft ........................................................................... 12 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen ........................................................................................ 12 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz ......................................................................... 12 4.6 Belastungen ......................................................................................................... 12 5. Umweltbericht ................................................................................................... 13 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ..................................................................... 14 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung .......................................................................... 14 6.2 Sozialplan ............................................................................................................ 14 7. Statistik .............................................................................................................. 15 7.1 Flächenbilanz ....................................................................................................... 15 7.2 Bodenversiegelung ............................................................................................... 15 8. Bodenordnung .................................................................................................. 15 9. Kosten (überschlägig) ....................................................................................... 15 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten ...................................................................... 15 9.2 Kosten zu Lasten der Stadt ................................................................................... 15 10. Finanzierung ...................................................................................................... 15 - 3 - 11. Übersicht der erstellten Gutachten .................................................................. 16 B. Hinweise ............................................................................................................ 17 1. Versorgung und Entsorgung ................................................................................. 17 2. Niederschlagswasser, Entwässerung ..................................................................... 18 3. Anforderungen aus der Lage im Wasserschutzgebiet ............................................ 18 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................................. 19 5. Baumschutz, Baumpflanzgruben .......................................................................... 19 6. Altlasten und Grundwassersanierung ................................................................... 19 7. Erdaushub / Auffüllungen ..................................................................................... 20 8. Private Leitungen ................................................................................................. 21 9. Barrierefreies Bauen ............................................................................................. 21 10. Erneuerbare Energien ........................................................................................... 21 11. Weitergehende Empfehlungen für Artenschutzmaßnahmen ................................. 21 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Teile der Liegenschaft Wolfartsweierer Straße 11, angrenzend an den Otto-Dullenkopf- Park, werden durch den Stadtjugendausschuss e.V. bespielt. Das Aktions- und Zirkusbüro Otto-Dullenkopf-Park hat sich gut etabliert und erfreut sich großer Beliebtheit. Insbesondere Kinder und Jugendliche aus den relativ dicht bebauten Stadtteilen Südstadt und Oststadt bekommen hier die Möglichkeit pädagogisch betreuter Bewegungsangebote. Die anhaltend hohe Nachfrage an Angeboten für Kinder und Jugendliche macht es notwendig, die Nutzung des Areals dauerhaft für soziale Zwecke zu öffnen und weiter auszubauen. Neben der Nutzung durch das Zirkus- und Aktionsbüro haben sich bereits einige Sportnutzungen (u.a. BMX-Bike und Parkour) am Standort ergeben. Mit diesem Bebauungsplan sollen die zunächst zum Abbruch vorgesehenen ehemaligen Wagenhallen (RVS-Busdepot) planungsrechtlich gesichert, erhalten und umgenutzt werden. Sie befinden sich in baulich weit besserem Zustand als erwartet. In den Hallen kann der Bewegungsszene Raum zur Entfaltung gegeben und im Vergleich zur bisherigen Situation eine verbesserte witterungsunabhängige Nutzung ermöglicht werden. Weiterhin soll das Fanprojekt des Stadtjugendausschuss Karlsruhe e.V. in den zu erhaltenden Hallen angesiedelt werden. Zusätzlich soll die Errichtung eines Zirkushauses ermöglicht werden, sodass das Angebot dauerhaft an diesem Standort gesichert wird und die Übergangslösung mit fliegenden Bauten im Norden der Wagenhallen beendet werden kann. Der vollständige Erhalt der Gebäude an der Wolfartsweierer Straße 11 entspricht nicht dem gültigen Bebauungsplan Nr. 874„Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“ vom 17.07.2020. Dieser sah nur einen Teilerhalt der Wagenhallen vor, der den neuen Nutzungsanforderungen nicht ausreichend gerecht wird. Ziel der Planung ist die dauerhafte Nutzung der Gebäude (Wolfartsweierer Straße 11) für soziale Zwecke. Hierzu muss der derzeit gültige Bebauungsplan geändert werden. Der Charakter der Gesamtfläche Otto-Dullenkopf-Park als öffentliche Grünanlage soll erhalten und mittelfristig durch Entsiegelungsmaßnahmen gestärkt werden. Teile der aktuell versiegelten Außenflächen sollen nach Ende der temporär befristeten Zwischenlagerung für Erdaushub sukzessive altlastensaniert und begrünt werden. Die Freiflächen werden für die Öffentlichkeit nach Umsetzung der Planung tagsüber besser zugänglich sein. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (FNP NVK 2030) als bestehende Parkanlage dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend § 13a BauGB zu berichtigen. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der Planungsbereich liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 874 Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung vom 17.07.2020. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wird dieser Plan verdrängt. - 5 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 3,65 Hektar große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe - Oststadt. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Wolfartsweierer Straße und den Wall am Ostring. Nach Norden liegt die Grenze des Geltungsbereichs in der bestehenden Grünanlage südlich des Parkcafés. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Die nahezu ebene Fläche (ca. 113 m -114 m NHN) des Planungsgebietes liegt zum größten Teil in der Kinzig-Murg-Rinne. Die Böden sind schluffig, torfig und mit bindigen Schichten durchsetzt. Im Bereich des Busdepots wurde aufgefüllt. Die potentielle natürliche Vegetation ist Erlen-Eschen-Wald. Von dieser Vegetation sind im Planungsgebiet keine Restbestände mehr erhalten. Der bisher ermittelte maximale Grundwasserstand beträgt im Planungsgebiet 112,40 m über Normalhöhennull. Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet Durlacher Wald, Zone III B. Artenschutz Das Gebiet weist deutliche anthropogene Überformungen auf. Die Strukturen im Gebiet eigenen sich gut für gebäudebrütende Vogelarten. Bei der artenschutzrechtlichen Überprüfung zum Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“ wurde bereits 2018 eine Haussperlingskolonie an den Wagenhallen festgestellt, die sich trotz verschiedener Vergrämungsmaßnahmen nicht umsiedeln ließ. Für die Planung und Durchführung der Renovierungs- und Sanierungsarbeiten wird daher ein entsprechendes Schutzkonzept entwickelt werden. Weiterhin wurde untersucht, ob Maßnahmen zum Schutz von Eidechsen (Einwandern in die Baustelle) auch für die aktuellen Planungen notwendig sind. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das zuvor gewerblich genutzte Gelände wird heute bereits zu Teilen für pädagogische Angebote und diesem Zweck dienende Verwaltungstätigkeiten genutzt. Die vorhandene Bebauung versiegelt ca. 3.850 m² Boden, wie erhebliche Anteile der Freiflächen (ca. 19.400 m²). Die bestehenden Gebäude weisen eine Wandhöhe von 9 m auf und sind bis auf das Verwaltungsgebäude zur Wolfartsweierer Straße mit Flachdächern bzw. flach geneigten Dächern versehen. Auf dem Gelände befinden sich ebenfalls Zirkuszelte, Buden und mehrere Container, die eine Fläche von ca. 740 m² für pädagogische Angebote in Anspruch nehmen. Für den motorisierten Individualverkehr besteht eine Erschließung von der Wolfartsweierer Straße. Entlang der Wolfartsweierer Straße, dem Ostring und Am Schloss Gottesaue sind ausgewiesene Radwegestrecken verortet. Zwei Haltepunkte der Linie 5 (Wolfartsweierer Straße und Schloss Gottesaue) liegen in unmittelbarer Nähe. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Gebiet befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt Karlsruhe. - 6 - 3.5 Belastungen 3.5.1 Lärm Durch umgebende Straßen wird der Planbereich mit Verkehrslärm belastet. Im Süden des Geltungsbereichs mindert ein Erdwall am Ostring den Schalleintrag ins Plangebiet. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) nachts wird nur im Nachtzeitraum in einem kleinen Bereich entlang der Wolfartsweierer Straße überschritten. Von den Bestandsgebäuden ist nur das Verwaltungsgebäude an einer Fassade von Pegeln größer 60 dB(A) betroffen. Der Großteil der Freibereiche weist geringere Verkehrslärmbelastungen auf. In den Nachtstunden werden die Freibereiche nicht genutzt. 3.5.2 Luft/Klima Der bereits ausgebildete Parkbereich ist in der Klimafunktionskarte des Nachbarschafts- verbandes Karlsruhe als Kaltluftlieferungsfläche mittlerer Einstufung definiert. Die Flächen des jetzigen Busdepots sind mit einer mittleren bioklimatischen Belastung ausgewiesen. 3.5.3 Altlasten Im Planbereich befinden sich altlastenrelevante Flächen. Zuvor wurde die Gesamtfläche Altstandort DB-Gelände (RVS) genannt. Sie wurde im Zuge der weiteren Bearbeitung in Teilflächen untergliedert: • Altstandort DB-Gelände – Tankstelle – Objekt-Nr. 01809-001 • Altstandort DB-Gelände – Tanklager – Objekt-Nr. 01809-002 • Altstandort DB-Gelände – Busbahnhof – Objekt-Nr. 01809-003 • Altstandort DB-Gelände – Umfüllstation/Gleisanlage – Objekt-Nr. 01809-004 Zu diesen Flächen liegt uns folgender Sachstand vor: Altstandort DB-Gelände – Tankstelle – Objekt-Nr. 01809-001 Im Geländeteil Richtung Wolfartsweierer Straße befand sich eine Betriebstankstelle. Im Zuge der technischen Erkundung im Jahre 2002 wurden dort Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen im Grundwasserwechselbereich festgestellt. Diese wurden im Zuge des Tankstellenrückbaus nicht beseitigt. Im Grundwasser wurden im Schadenszentrum Belastungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) nachgewiesen. Grundwasserabstromig wurden keine Belastungen festgestellt. Solange die Untergrundverunreinigungen nicht beseitigt sind, muss die Hoffläche weiterhin vollständig versiegelt bleiben. Altstandort DB-Gelände – Tanklager – Objekt-Nr. 01809-002 Auf dem hinteren Grundstücksteil angrenzend an den Wall zum Ostring ereignete sich im März 1991 ein Schadensfall mit Dieselkraftstoff. Das Grundwasser wurde seinerzeit saniert. Im Rahmen der sich anschließenden Grundwasserüberwachung wurden keine Schadstoffgehalte festgestellt. lm Bereich des Erdwalls am Ostring (ehem. Bahndamm) bzw. dem ehemaligen Schadensbereich können noch Restverunreinigungen in der ungesättigten Bodenzone vorhanden sein. - 7 - Altstandort DB-Gelände – Busbahnhof – Objekt-Nr. 01809-003 Im Hinblick auf die geplante Umnutzung als Stadtpark erfolgte in den Jahren 2010 und 2011 eine Untersuchung des Geländes. Das Gelände ist bis zu 2,20 m aufgefüllt. Es wurden Belastungen mit PAK festgestellt. Daneben sind erhöhte Konzentrationen an Schwermetallen relevant. In den Flächenabschnitten mit bestehender Oberflächen- versiegelung ergaben die Untersuchungen teils deutliche erhöhte eluierbare PAK. Ausgehend von diesen Schadstoffbelastungen des Auffüllungsmaterials wurden teilweise Verlagerungen in das darunter anstehende, geogen gewachsene, grundwassergesättigte Bodenmaterial festgestellt. Die Untersuchungen ergaben, dass in den unversiegelten Bereichen die mobilisierbaren PAK aus den Auffüllungsschichten bzw. oberflächennah anstehenden belasteten Böden bereits nahezu vollständig ausgetragen wurden. Derzeit liegen keine Anhaltspunkte für eine Grundwasserverunreinigung vor. Entsprechend den Untersuchungen und den hieraus resultierenden Betrachtungen ist davon auszugehen, dass bei einem unversiegelten Zustand der PAK-belasteten Flächen über das Sickerwasser eine grundwassergefährdende Mobilisierung der PAK erfolgt. Bei der Herstellung der geplanten Parkanlage in Bereichen, die derzeit durch eine Oberflächenversiegelung gesichert sind, ist zu gewährleisten, dass bei einer Entsiegelung die belasteten Auffüllungsmaterialien durch Aushub entfernt werden oder technische (z. B. mineralische Dichtung) Maßnahmen ergriffen werden, die eine Durchsickerung des belasteten Materials dauerhaft verhindern. Altstandort DB-Gelände – Umfüllstation/Gleisanlage – Objekt-Nr. 01809-004 Die Fläche wurde mittels Baggerschürfe untersucht. Durch Baggerschürfe wurde eine durchschnittlich 1,50 m mächtige Auffüllung festgestellt. Die analytischen Untersuchungen ergaben Belastungen mit PAK und Quecksilber, welche eine abfalltechnische Relevanz aufweisen. Wasserwirtschaftlich wurde kein weiterer Handlungsbedarf festgestellt. Altlasten Allgemein Vor einer Umnutzung der vorhandenen Gebäude ist auf Grundlage von Bausubstanz- untersuchungen ein Umbau- und Entsorgungskonzept zu erstellen. Das bei Baumaßnahmen anfallende Aushubmaterial ist auf Grund seiner Zusammensetzung nicht frei verwertbar. Anfallende Aushub- und Rückbaumaterialien sind vor einer Entsorgung (Beseitigung/Verwertung) bzw. einer Umlagerung innerhalb des Plangebietes gemäß den unter B. Hinweise Ziffer 7. genannten Rechtsvorschriften einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen. Details hierzu sind im Zuge der Ausführungsplanung (Aushub-, Umlagerungs- und Verwertungskonzeptes) zu regeln. Flächenbereiche, die derzeit unversiegelt sind und auch zukünftig von Abgrabung und Auffüllungen unbeeinflusst bleiben, müssen wegen der Nutzungsänderung von Gewerbefläche zu Sondergebietsfläche durch eine repräsentative Untersuchung nach bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich des Wirkungspfades Boden- - 8 - Mensch überprüft werden. Die Vorgehensweise zur Festlegung der Probenahme ist vorab mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. 3.5.4 Kampfmittel Der komplette Bereich des Plangebietes ist als bombardierte Fläche verzeichnet und weist Verdachtspunkte für Bombentrichter auf. 4. Planungskonzept Durch den Wegfall der gewerblichen Nutzung besteht die Möglichkeit die Bestandsgebäude für soziale und sportliche Zwecke umzunutzen. Das Plankonzept sieht eine soziale Nutzung im Bereich Kinder- und Jugendarbeit bzw. Arbeit mit jungen Erwachsenen vor, die sich in den Otto-Dullenkopf-Park einbettet sowie den Charakter der öffentlichen Grünanlage aufgreift und unterstützt. Die aktuell versiegelten Außenflächen werden dazu nach Ende der befristeten Zwischenlagerung für Erdaushub schrittweise reduziert und nach Möglichkeit saniert bzw. entsiegelt. Diese Sanierung altenlastenrelevanter Flächen, die zu einer Begrünung weiterer Bereiche angrenzend an den derzeitigen Otto-Dullenkopf-Park führt, ist wesentlicher Bestandteil des Plankonzeptes. Die derzeit durch den Stadtjugendausschuss Karlsruhe e.V. genutzten Flächen nördlich des bestehenden Gebäudeensembles werden mittelfristig freigezogen. Dieser Bereich wird dem Otto-Dullenkopf-Park als öffentliche Parkanlage zugeschlagen. Die derzeit nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Freiflächen im zukünftigen Sondergebiet werden nach Umsetzung der Planung tagsüber besser zugänglich sein. Hierzu wird eine Wegeverbindung durch die Hallen vorgesehen, die auf Parknutzende eine einladende Wirkung haben soll. Das im Areal betriebenen Aktions- und Zirkusbüro bespielt einen Teil des Geltungs- bereiches und erhält durch die Nutzung bereits bestehender Gebäude eine stärkere Witterungsunabhängigkeit. Eine Machbarkeitsstudie zu den Potentialen einer Umnutzung kam zum Ergebnis, dass das Raumprogramm im Verwaltungsgebäude, dem Verbindungsbau, dem Werkstattgebäude und den ehemaligen Wagenhallen untergebracht werden kann. Im östlichen Gebäudeteil werden das Fanprojekt sowie Räume für BMX-Bike, Rollbrett e.V. und die Parkour-Szene untergebracht. Die Flächen, welche die ehemaligen Wagenhallen umgeben, werden den jeweiligen Nutzungseinheiten zur Verfügung gestellt. Südlich der Hallen befindet sich das Baufenster für die mittelfristig zu errichtenden Zirkusgebäude. Darüber hinaus werden Nebenanlagen zugelassen. Zeitlich befristet befinden sich Flächen für die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien im Plangebiet. Sobald der Bedarf dieser Nutzung nicht mehr gegeben ist, werden auch diese Freiraumflächen für andere Nutzergruppen als Multifunktionsfläche bzw. als halböffentlicher Raum erlebbar. Gegebenenfalls wird die Fläche (teil-)entsiegelt. Um die Ertüchtigung und Umnutzung der Gebäude umzusetzen und den Otto- Dullenkopf-Park zu erweitern und aufzuwerten, ist es erforderlich den Bebauungsplan zu ändern. - 9 - 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark ermöglicht, das bestehende Gebäudeensemble für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit bzw. Arbeit mit jungen Erwachsenen zu nutzen. Die Nutzung ist mit dem Charakter des Otto-Dullenkopf-Parks kompatibel, da die bereits hergestellten Flächen des Parks zahlreiche bewegungsfördernde Angebote bereithalten. Die Erweiterung fügt sich gut in das Parkkonzept ein. Die wichtige Grünverbindung zwischen dem Stadtteilpark Südstadt-Ost und dem Otto-Dullenkopf-Park bleibt erhalten und wird durch den mittelfristigen Freizug der Flächen nördlich der Bestandsgebäude gestärkt. Aufgrund des Durchgangs durch die ehemaligen Wagenhallen wird eine wahrnehmbare Trennung der Nutzungen Sondergebiet und Park abgemindert, sodass die Schaffung des halböffentlichen Raums insgesamt qualitätssteigernde Wirkung auf den Otto-Dullenkopf-Park entfalten kann. Zulässig sind nur Anlagen und Einrichtungen für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit und soziale Arbeit mit jungen Erwachsenen oder Büro- und Verwaltungsgebäude zur Erfüllung der sozialen Zwecke. Ausnahmsweise können Anlagen, Einrichtungen für sportliche Nutzung oder kulturbezogene Nutzungen, wie Proberäume und Bühnen sowie Anlagen für die Haltung von Kleintieren zugelassen werden. Die Anlagen für die Haltung von Kleintieren sind nur zu Zwecke von Angeboten tiergestützter Pädagogik zulässig. Diese ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind mit den sozialen Nutzungen und der öffentliche Grünanlage kompatibel. Eine geeignete Beschränkung findet über das Maß der baulichen Nutzung statt. Im Bereich der im Bestand versiegelten Flächen wird für den Zeitraum bis 31. März 2026 befristet eine Fläche für die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien vorgesehen. Diese Fläche überlagert bis zum Fristablauf die Nutzung als Sondergebiet bzw. als öffentliche Grünfläche vorbehaltlich des Nachweises der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Fläche eignet sich besonders durch die verkehrsgünstige Lage. Durch die bestehende Versiegelung sind negative Wirkungen auf die Bodenqualität und das Grundwasser mit geringem Aufwand auszuschließen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Um zu gewährleisten, dass der Charakter des Parks erhalten und erlebbar bleibt, werden beim Maß der baulichen Nutzung strenge Maßstäbe angelegt. Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der Wandhöhe von 10 Metern, die aus dem Bestand abgeleitet ist und der überbaubaren Grundfläche von 5100 m². Die überbaubare Grundfläche ergibt sich aus den Flächen der zu erhaltenen Gebäuden (ca. 3850 m²), der Flächen der Zirkuszelte, Container und Buden (750 m²) und eine moderaten Reserve von 500 m². Die zulässige Grundfläche darf für Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen um bis zu 40 % (2040 m²) überschritten werden. Für das Sondergebiet ergibt sich eine rechnerische Grundflächenzahl (GRZ) von ca. 0,32 und eine maximale Geschossflächenzahl (GFZ) von ca. 0,96. 4.3 Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Plangebiet wird durch die Straßenbahnlinie 5 erschlossen. Zwei Haltepunkte der Linie 5 (Wolfartsweierer Straße und Schloss Gottesaue) liegen in unmittelbarer Nähe des Plangebietes. - 10 - 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist durch bestehende Straßen für den motorisierten Individualverkehr erschlossen. Der Spiel- und Aktionspark und dessen Gebäude behalten die Zufahrt an der Wolfartsweierer Straße. Hol- und Bringverkehr kann über die nördlich des Plangebietes gelegene Straße „Am Schloss Gottesaue“ erfolgen, die über Anlagenwege an das Plangebiet angebunden ist. 4.3.3 Ruhender Verkehr Die benötigten Stellplätze für Beschäftige und Besucher*innen werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Im näheren Umfeld stehen zusätzlich bewirtschaftete Stellplätze zur Verfügung. Stellplatzflächen für die Mobile Spielaktion (Mobi-Bus) werden perspektivisch auf dem Grundstück geplant. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder- und Jugendlichen in großer Zahl mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrrädern die Einrichtung besuchen. Zusätzliche, teilweise überdachte, Fahrradabstellanlagen werden benötigt. 4.3.4 Geh- und Radwege Die Geh- und Radwege im Bestand im oder angrenzend an das Plangebiet bleiben erhalten bzw. werden für anwachsende Radverkehrsanteile ausgelegt. Die Einrichtung wird auch weiterhin zusätzlich durch Anlagenwege des Otto-Dullenkopf-Parks erreichbar sein. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Strom, Wasser, Wärme erfolgt mit bestehenden Leitungs- infrastrukturen. Die bestehenden Fernwärmeleitungen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadtwerke zu sichern. Die Entwässerung des Gebietes ist bereits heute gewährleistet. Im Planbereich befinden sich anthropogene Beeinträchtigungen (Auffüllungen, Verunreinigungen) des Untergrundes. Eine schadlose Versickerung von Niederschlagswasser ist derzeit nicht möglich. Hierfür ist zukünftig in Abstimmung mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz ein Austausch der belasteten Materialien erforderlich. Ein Bau von Versickerungsmulden darf erst nach Freigabe durch den Umwelt- und Arbeitsschutz begonnen werden. Die Abfallbehälter der bestehenden und geplanten Gebäude im Geltungsbereich werden über die Wolfartsweierer Straße entsorgt. Die Grundstücke werden von den Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren. Abfallbehälterstandplätze sollten in unmittelbarer Nähe zur Wolfartsweierer Straße angelegt werden. Falls die Abfallbehälter weiter als 15 m von der Straße entfernt stehen, sind sie zur Leerung im Bereich der Zufahrt bereitzustellen. In diesem Zusammenhang ist die Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe zu beachten (s. Hinweis Nr. 1 „Versorgung und Entsorgung“). 4.4 Gestaltung Zur Gewährleistung einer bestmöglichen Integration der baulichen Anlagen in den Otto- Dullenkopf-Park sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 15° Neigung extensiv zu begrünen. Sollten die Dächer von Bestandsgebäuden der aufgegebenen gewerblichen Nutzung sich aus statischen Gründen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand begrünen lassen, - 11 - können ersatzweise großkronige heimische Laubbäume innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gepflanzt werden. Pro 120 m² nicht begrünte Dachfläche ist eine Baumpflanzung durchzuführen. Auf diese Weise lässt sich auch bei Verzicht auf die Dachbegrünung eine gestalterische Integration der Gebäude in den Otto-Dullenkopf- Park erreichen. Ungegliederte Fassaden (geschlossene Wandfläche ohne Fenster) mit mehr als 40 m² sind flächig mit Kletterpflanzen zu begrünen. Die Fassadenbegrünung kann auch mittels Rankgerüst nachgewiesen werden. Durch den hohen Begrünungsanteil gehen Gebäude und Freiflächen im Park in ihrer Gestalt fließend ineinander über. Fahrradabstellplätze sind dem Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark direkt zuzuordnen und bei überdachter Ausführung zu begrünen. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen wird beschränkt um den Erholungscharakter der Parkanlage zu unterstützen. Anlagen zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen werden auf maximal zwei Standorte begrenzt. 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Der Standort im Südwesten des Otto-Dullenkopf-Parks hat sich zu einem wichtigen Freizeitort für Kinder und Jugendliche aus der Süd- und Oststadt entwickelt. Um die erforderlichen Einrichtungen und Nutzungen dauerhaft umsetzen zu können, wird die Fläche als Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzt. Der mit großkronigen Bäumen und Sträuchern bepflanzte Erdwall zur Wolfartsweierer Straße rahmt die Anlage und mindert zusätzlich den Verkehrslärm der Wolfartsweierer Straße ab. Zur gestalterischen Einbindung werden die zulässigen offenen Stellplätze mit Bäumen überstellt. Die wesentlichen Ziele der Grünordnung sind: • Der Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen, insbesondere der prägenden Pappelgruppe. Bei Abgängigkeit kann die Ersatzpflanzung an anderer Stelle in räumlich-funktionalen Zusammenhang erfolgen. • Die Erweiterung des Otto-Dullenkopf-Parks zwischen Schlossareal und Ostring als wichtiger Erholungsraum insbesondere für die Oststadt. • Die Schaffung lichter Vegetationsflächen, die dem bewegungsfördernden Profil des Otto-Dullenkopf-Park entsprechen. • Rückbau befestiger Flächen unter Berücksichtigung der intensiven Spielnutzung sowie der Altlasten- und Kampfmittelthematik. • Weitgehende Begrünung der nicht überbauten Flächen. • Der Ausbau stadtteilübergreifender Spiel- und Freizeitnutzungen im Otto- Dullenkopf-Park. • Die Anpflanzung von groß- und mittelkronigen Bäumen. • Die Begrünung von geeigneten Flachdächern und Fassaden. - 12 - Die konkrete Ausgestaltung des Grünordnungs- bzw. Freiflächennutzungskonzeptes wird im Rahmen von Beteiligungsformaten im Nachgang des Bebauungsplanverfahrens mit der Öffentlichkeit beraten. 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft Durch die Planung werden rechnerisch keine zusätzlichen Flächen versiegelt. Es ist angedacht mittel- bis langfristig versiegelte Außenbereiche der Wolfartsweierer Straße 11 in Teilen zu entsiegeln bzw. wieder nutzbar zu machen. 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz Zum Schutz von Brutvögeln, Fledermäusen, Mauereidechsen und Insekten sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese entsprechen dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand und sind auf Ebene des bauordnungsrechtlichen Verfahrens zu beachten. Im Zuge der Eingriffsvermeidung ist der nordöstliche Gehölzstreifen grundsätzlich zu erhalten. Der Gehölzstreifen stellt ein wichtiges Sozialhabitat für im Gebiet lebende Vögel dar. Er kann aus Gründen der Grünplanung entfallen, ist dann jedoch im Sinne einer CEF-Maßnahme im Vorgriff quantitativ und qualitativ gleichwertig im räumlich- funktionalen Zusammenhang (so nah wie möglich am alten Standort) neu zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ersatzpflanzung dürfen die im Bestandsgehölz beinhalteten Brombeeren durch standortgerechte Sträucher (doppelreihig) ersetzt werden. Der Haussperling wird auf der Vorwarnliste Baden-Württembergs geführt. Gefährdung- sursachen sind der Verlust von Nistmöglichkeiten durch Gebäuderenovierungen, Einengung der Nahrungsgrundlage und Verlust der Insektennahrung für die Aufzucht der Jungvögel. Erschwerend kommt hinzu, dass Gehölze, die zum Schutz und Sozialkontakt aufgesucht werden, weniger zu finden sind. Auch Wasser- und Sandstellen zur Gefiederpflege gehen immer weiter verloren. Der Haussperling ist sehr ortstreu. Das ganze Jahr über halten sich diese Vögel in der Nähe ihrer Brutplätze auf. Ihr Aktionsradius beträgt ca. 500 m, zur Brutzeit sogar weniger. Durch die Sanierung des Gebäudes kann es zu Störungen der Tiere kommen, weshalb eine artenschutzrechtliche/ökologische Baubegleitung zu beauftragen ist. Durch die ökologische Baubegleitung wird bei Um- und Neubaumaßnahmen das Risiko einer unabsichtlichen Tötung im Gebiet vorkommender Tiere und Pflanzen deutlich reduziert und zugleich die rechtzeitige und funktionserfüllende Umsetzung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet. 4.6 Belastungen Lärm: Der Bereich liegt an stark befahrenen Straßen und ist belastendem Verkehrslärm ausgesetzt. Die Auswertung der Verkehrslärmberechnung nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) zeigt, dass für die schutzwürdigen Nutzungen in den Gebäuden die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen notwendig ist. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass bei der Änderung oder Errichtung - 13 - baulicher Anlagen mit schutzwürdigen Nutzungen die notwendigen Schalldämmmaße der Außenbauteile (DIN 4109) eingehalten werden. Die Belastung der Freibereiche am Tag liegt größtenteils unter 65 dB(A) und löst keine Pflicht für Schallschutzmaßnahmen aus. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag wird weder am Bestandsgebäude noch in den Freibereichen überschritten. Die Lärmbelastung nachts überschreitet die Schwelle der Gesundheits- gefährdung nur unmittelbar entlang der Wolfartsweierer Straße in einem kleinen Bereich. Von den Bestandsgebäuden ist nur das Verwaltungsgebäude an einer Fassade von Pegeln größer 60 dB(A) betroffen. Da keine Wohnnutzung oder betriebliche Nutzung zu den Nachtstunden vorgesehen sind, werden keine weiteren Schallschutzmaßnahmen notwendig. Nach Realisierung des Erdwalls tritt eine zusätzliche Lärmminderung ein, die die Belastung im Gebiet weiter senkt. Dieser positive Nebeneffekt wird die Lärmbelastung in den Freibereichen am Tag auf unter 60 dB(A) senken. Durch den Betrieb der Zwischenlagerungsfläche treten innerhalb des Baubereichs Belastungen durch Anlagenlärm auf. Luft/Klima: Im Vorhabengebiet herrschen allgemein gute Ausbreitungsbedingungen vor, die eine rasche Verdünnung der Luftschadstoffkonzentrationen erlauben. Die geplante Entsiegelung von Flächen kann mittelfristig zu einer Verbesserung der kleinklimatischen Situation führen. Durch den Betrieb der befristeten Zwischenlagerungsfläche sind innerhalb des Baubereichs Belastungen durch Feinstaub PM10 zu erwarten. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden in Teilen des Plangebietes temporär überschritten. In den Phasen des Aufbaus und des Abbaus der Haufwerke sind zum Schutz der Gesundheit durch Festsetzung, das Öffnen der Tore und Fenster nach Süden, während der Betriebszeiten der Zwischenlagerungsfläche (Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 17 Uhr) auszuschließen. Altlasten: Die vorhandene Versiegelung der unter 3.5 aufgezählten altlastenrelevante Flächen muss aufrechterhalten werden, solange die Untergrundverunreinigungen nicht entsprechend der einschlägigen Rechtsnormen beseitigt wurden. Für die Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht ist ein Auffüllkonzept mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Außerdem ist eine Dokumentation der eingebauten Bodenmaterialien nach Herkunft, Menge und Qualität zu erstellen und dem Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. - 14 - 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: • Nachnutzung eines bebauten Areals, Vermeidung von Neuversiegelung • planungsrechtliche Sicherung einer Einrichtung im Bereich Kinder- und Jugendarbeit, bzw. Arbeit mit jungen Erwachsenen • Vernetzung zwischen Parkanlage und Sondernutzung für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit mit einem Schwerpunkt in der Bewegungsförderung. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände zu erwarten sind. - 15 - 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionsparkca. 1,58ha43,29% Öffentliche Grünfläche - Parkanlage ca. 1,96ha53,71% Verkehrsgrünca. 0,11ha3% Gesamt ca. 3,65ha100,00% 7.2 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.3,65ha100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 2,02ha55,34% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 0,71ha19,46% 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren erforderlich. 9. Kosten (überschlägig) 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Alle Flächen im Geltungsbereich sind im Eigentum der Stadt. Eine Umlegung der Erschließungskosten nach Kommunalabgabengesetz (KAG) kann nicht erfolgen. 9.2 Kosten zu Lasten der Stadt Begrünungca.660.000EUR Beleuchtungca.10.000EUR Lärmschutz (Wand, Wall)ca.275.000EUR Altlastensanierung/tech. Sicherungsmaßnahmen*ca.4.136.000EUR Ausgleichsmaßnahmenca.71.000EUR Gesamtca.5.152.000EUR * Bezieht sich auf den derzeit versiegelten Bereich, der zukünftig als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) genutzt wird (Stand der Kostenschätzung: November 2021). 10. Finanzierung Die Kosten sollen entsprechend der finanziellen Möglichkeiten in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre berücksichtigt werden. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. - 16 - 11. Übersicht der erstellten Gutachten • Büro für Landschaftsplanung Dipl. Ing. Elke Wonnenberg (2018) Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung • Kurz und Fischer GmbH (2019) – Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen an der benachbarten schützenswerten Bebauung durch die Zwischenlagerung von Bodenmaterial auf dem Gelände Wolfartsweierer Straße 11 • Richter & Röckle (2019) – Prognose der Staubemissionen und - immissionen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Betrieb eines Zwischenlagers für inerte Bodenmaterialien auf dem ehemaligen RVS-Gelände. Karlsruhe, 8. Mai 2021 Fassung vom 17. November 2023 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner - 17 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Alternativ sind die Behälter jeweils am Tag der Abholung im seitlichen Zufahrtsbereich bereitzustellen. Hausanschlussräume sind so zu platzieren, dass diese mit der Hausanschlussleitung auf kürzestem Weg von der Verteilerleitung in den Straßen aus erreicht werden können. Der Hausanschluss ist von jeglicher Überbauung frei zu halten. Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestabstände zwischen Leitungen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände betragen: - 2,5 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Wasser und Wärme) und Bäumen; - 3,5 m zwischen Abwasserkanälen und Bäumen. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. Basis für die Herstellung von Versorgungsanschlüssen sind verbindliche Beauftragungen an den jeweiligen Leitungsträger durch den Vorhabenträger bzw. durch den zukünftigen Anschlussnehmer. Zur Klärung der grundsätzlichen Versorgungsmöglichkeiten ist frühzeitig Kontakt zum jeweiligen Leitungsträger aufzunehmen, da z. B. die Trassierung von Anschlussleitungen rechtzeitig anhand der anerkannten Regeln der Technik abgestimmt werden muss. Für die Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen sind, gemäß der Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Karlsruhe GmbH sowie der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, entsprechende Hausanschlussräume bzw. geeignete außenliegende Übergabestellen vorzusehen. Für die Trassierung der Versorgungsgewerke im öffentlichen Straßenraum gelten die jeweiligen Konzessions-/ bzw. Wegenutzungsverträge in Verbindung mit den ABB (Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken). Um die Versorgung der innerhalb des B-Planes bzw. des Durchführungsvertrags liegenden Immobilien grundsätzlich zu ermöglichen, sind bei ergänzenden Planungen im Gültigkeitsbereich (Grünflächenplanung etc.) die Vorgaben der voranstehend genannten Konzessions- bzw. Wegenutzungsverträge sowie der ABB zu berücksichtigen. Alle Versorgungsanlagen in nicht öffentlichen Flächen sind in Absprache mit der Stadtwerke Karlsruhe GmbH bzw. der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH dinglich zu sichern. - 18 - 2. Niederschlagswasser, Entwässerung Grundsätzlich soll die Regenwasserbewirtschaftung auf dem jeweiligen Grundstück erfolgen. Bei Erweiterung der bestehenden Bebauung oder bei Änderung der versiegelten Oberflächen sind bei Planung und Bemessung von Anlagen zur Regenwasserableitung nach DIN 1986-100 die Möglichkeiten der dezentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung zu nutzen. Für weitere Erschließungsmaßnahmen ist ein Niederschlagswasserkonzept mit der Stadtentwässerung des Tiefbauamtes Karlsruhe abzustimmen. Die Bausteine eines Niederschlagswasserkonzeptes sind Vermeidung, Versickerung, Nutzung, Verdunstung und Rückhaltung des Niederschlagswassers. Der Planer oder Bauherr hat bei Erstellung des Niederschlagswasserkonzeptes rechtzeitig zu prüfen, ob eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sinnvoll möglich ist. Grundlage für diese Prüfung ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser in Verbindung mit DWA-M 153, in der jeweils gültigen Fassung. Eine dezentrale Versickerung über Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist nicht gestattet. Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Anforderungen aus der Lage im Wasserschutzgebiet ▪ Baustelleneinrichtungen, Baustofflager und Betankungslager sind entsprechend der AwSV (2017)108 zu gestalten. ▪ Bei der Verwendung von Schmierstoffen im Bereich Verlustschmierung und als Schalöle ist die Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten. ▪ Beim Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, Parkplätzen und sonstigen Verkehrsflächen ist nach RiStWag (2016) vorzugehen. Bei der Anlage von Gebäuden und Flächen ist zu beachten: ▪ Die Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren und zugleich wassergefährdenden Materialien, insbesondere beim Bau von Verkehrsanlagen und Lärmschutzwällen sowie für Aufschüttungen, ist unzulässig. ▪ Unbeschichtete Metalldachflächen oder Dachinstallationen aus Zink, Kupfer oder Blei sind gemäß DVGW109 Information Wasser Nr. 87 (2016) nicht zu verwenden. ▪ Bei der Errichtung/Erweiterung von Abwasserkanälen/Abwasserleitungen ist das DWA110 Arbeitsblatt A142 „Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten“, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden In der Betriebsphase ist zu beachten: - 19 - ▪ Beim Betrieb von Abwasserkanälen/Abwasserleitungen ist die DWA A142 „Abwasserleitungen und- Kanäle in Wassergewinnungsgebieten“, in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. ▪ Die notwendigen Vorkehrungen zum Grundwasserschutz bei der Beseitigung von Straßenoberflächenwasser sind gemäß VwV bzw. den „Technischen Regeln zu Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser“ in der jeweiligen Fassung einzuhalten. ▪ Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist ausschließlich außerhalb der Altlastenflächen zulässig. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 5. Baumschutz, Baumpflanzgruben Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Bei der Auswahl der Standorte für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten sind die geschützten Bäume zu berücksichtigen. Baumpflanzgruben innerhalb befestigter Flächen sind mit geeignetem Baumsubstrat und im Bereich von Überbauungen mit geeigneten verdichtbarem Baumsubstrat nach der Richtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V.1 „Empfehlungen für Baum-pflanzungen - Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate" in der jeweils aktuellen Fassung zu verfüllen. 6. Altlasten und Grundwassersanierung Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. Der Bebauungsplan berührt den Einflussbereich der Grundwassersanierungsanlage (Funnel-and-gate) des ehem. Gaswerks Ost der Stadtwerke Karlsruhe in der - 20 - Schlachthausstraße. Der ungefährdete Betrieb der Grundwassersanierungsanlage muss insbesondere bei Grundwasserhaltungen im Bebauungsplangebiet Beachtung finden. Für die Folgenutzung entsiegelter Bereich ist eine durchwurzelbare Bodenschicht herzustellen. Die Herstellung dieser Bodenschicht hat entsprechend der Vollzugshilfe zu §12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu erfolgen. 7. Erdaushub / Auffüllungen Bei der Ausweisung neuer Baugebiete oder der Durchführung neuer Bauvorhaben soll geprüft werden, wie durch ein geeignetes Bodenmanagement ein Erdmassenausgleich erreicht werden kann (vgl. § 3 Abs. 3 Landes – Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG). Anfallenden Mutterboden demnach zu sichern und bevorzugt auf dem Grundstück zur Andeckung zu verwenden. Erdaushub soll, soweit Auffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutz- und abfallrechtlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Einschlägig hierfür sind folgende Gesetze in den derzeit geltenden Fassungen: - Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBI. IS. 212). - Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes- Kreislaufwirtschaftsgesetz – LKreiWiG) vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2020 S. 1233). - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGI IS. 502). - Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetztes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz – LBodSchAG) vom 14. Dezember 2004. - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716). - Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598). Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Bodenmaterial von außerhalb oder mit Recyclingmaterial sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), in der derzeit geltenden Fassung, einzuhalten. - 21 - Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Baugebiet mit Bodenmaterial von außerhalb sind die bodenschutzrechtlichen Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), in der derzeit geltenden Fassung, maßgebend. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (Gebäudeenergiegesetz - GEG) und des „Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg“ (EWärmeG) sowie das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) (insbesondere § 23 - Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen) wird verwiesen. 11. Weitergehende Empfehlungen für Artenschutzmaßnahmen ▪ Zur Förderung der Avi- und Fledermausfauna können einige Maßnahmen zur Verbesserung der Habitatstruktur vollzogen werden, wie die Schaffung von Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse an dem Verwaltungsgebäude und/oder den Nebengebäuden sowie zusätzliche Koloniekästen für Haussperlinge an den Gebäuden. ▪ Zur Wiesenansaat soll im Sinne der „Grünen Stadt“ heimisches, autochthones und blütenreiches Saatgut verwendet werden.
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1332 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt Satzungsbeschluss Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 19.12.2023 8 Ö Entscheidung Kurzfassung Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (im vollständigen Wortlaut auf den Seite 4 und 5). Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☒ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: 5.152.000 Euro Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☒ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☒ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KFG, KASIG, Stadtjugendausschuss e.V. – 2 – Erläuterungen I. Erläuterungen zur Planung Mit dem im Jahr 2020 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan Nr. 874 „Gottesaue-/ Ostauepark, 1. Änderung“ wurde der bauliche Erhalt und die Umnutzung des ehemaligen Ver- waltungsgebäudes Wolfartsweierer Straße 11 und eines Teils der ehemaligen Wagenhallen planungs- rechtlich für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke gesichert. Mit der 2. Änderung soll nunmehr die dauerhafte Nutzung der vorhandenen Wagenhallen insgesamt für soziale Zwecke gesichert werden. Die Flächen sollen als Ersatzstandort für das Fanprojekt Karlsruhe des Stadtjugendausschusses e.V. dienen. Das derzeit vom Fanprojekt genutzte Grundstück in der Mainestraße 8 („Zukunft Nord“) steht nach Durchführung der Umlegung „Westlich der Erzberger- straße – Zukunft Nord“, Karlsruhe-Nordstadt für eine weitere Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Neben dem Fanprojekt sollen in den Hallen auch die schon seit 2012 kommunizierten Flächenbedarfe der Bewegungsszenen - Parkour, Skateboarding und Dirt Bike (Mountainbike und BMX-Sport) - untergebracht werden. II. Verfahren, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Nach dem Auslegungsbeschluss am 26. Juli 2022 (Stand Planfassung: 17. Februar 2022) wurde in den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 7 „Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen“ ergänzt, dass Abgrabungen und Aufschüttungen innerhalb des Geltungsbereichs auch für „Anlagen für bewegte Wasserelemente, wie z.B. Becken, Fontänen oder Brunnen“ zulässig sind. Der Planentwurf vom 8. Mai 2021 in der Fassung vom 1. August 2022 wurde nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt am 12. August 2022 in der Zeit vom 22. August bis einschließlich 30. September 2022 ausgelegt und auch die Träger öffentlicher Belange erhielten nochmals Gelegenheit, zur Planung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen im Einzelnen und die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes sind einer Synopse zusammengefasst (Anlage 1). Der ADFC fordert, eine Radwegeverbindung zwischen „Oststadtkreisel“ und Ostring durch den Otto- Dullenkopf-Park im Bebauungsplan zu berücksichtigen oder eine Freihaltetrasse darzustellen. Dem Anliegen soll im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht gefolgt werden. Die Berücksichtigung einer bedarfsgerechten und mit der Nutzung als Park verträglichen Radwege- verbindung geht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus. Planungsziel des Änderungs- verfahrens ist es, die zunächst zum Abbruch vorgesehenen ehemaligen Wagenhallen (RVS-Busdepot) planungsrechtlich zu sichern, zu erhalten und eine Umnutzung zu ermöglichen. Die Schaffung von weiteren Radwegeverbindungen wird Gegenstand von weiteren Planungsverfahren sein. Aus der Öffentlichkeit und vom Bürgerverein der Oststadt e.V. 1896 gingen mehrere Anmerkungen ein. Der Kritikpunkte werden im Folgenden inhaltlich zusammengefasst. Kritisiert wird, dass die früheren Planungsziele aufgegeben werden. Der Otto-Dullenkopf-Park sollte ursprünglich ein „Erholungspark“ für die dicht bebaute Oststadt und Südstadt werden. Nunmehr plane die Stadt einen „Aktionspark“ für junge Erwachsene aus der Region. Zunächst sei noch eine Entsiegelung bebauter Flächen vorgesehen gewesen und die Schaffung von Wasserflächen. Nunmehr sollen aber vorhandene bauliche Anlagen erhalten und umgenutzt werden. „Viele unverzichtbare Funktionen“ der Parkanlage, wie zum Beispiel Klimaverbesserung, Wasserspeicher, Erholungsqualität und Biotopvielfalt, seien nun nicht mehr erreichbar. Die Befürchtungen werden nicht geteilt. – 3 – Der Otto-Dullenkopf-Park ist (und bleibt) eine wichtiger Naherholungsraum insbesondere für die benachbarten Stadtteile. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft jedoch nur einen kleinen Teilbereich des Otto-Dullenkopf-Parks. Planungsrechtlich festgesetzt ist eine öffentliche Grünfläche im Umfang von circa 92.850 m². Durch die 2. Änderung wird die Fläche um circa 3.300 m² reduziert. Dies entspricht einem Anteil von circa 3,6 %. Gegenüber der tatsächlichen Bestandssituation wird der Anteil der Vegetationsflächen deutlich erhöht werden. Werthaltige Baumstandorte und Gehölz- strukturen werden zum Erhalt festgesetzt und zusätzliche geschaffen. Wasserflächen, Brunnenanlagen oder andere bewegte Wasserelemente sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausdrück- lich zulässig. Durch die geplante Teilentsieglung des Geländes und der Anlage von Vegetationsflächen wird sich die kleinklimatische Situation gegenüber dem Ist-Zustand verbessern. Für die Ausgestaltung der Grünflächen des gesamten Otto-Dullenkopf-Parks wird die Stadtverwaltung ein Beteiligungs- verfahren durchführen. Aus Sicht der Stadtverwaltung bietet das Plangebiet aufgrund seiner Lage und dem vorhandenen baulichen Bestand eine große Chance, dringend benötigte Flächen und bauliche Anlagen für soziale Zwecke bereitzustellen. Das Gelände liegt in zentraler und gut mit dem ÖPNV erschlossener Lage. Nach weiterer Rücksprache mit dem Stadtjugendausschuss ist eine Ansiedlung des Fanprojekts außerhalb des Stadionbereichs im Sinne der angestrebten Jugendarbeit. Die Lage des Standorts und die Räumlichkeiten nach Umbau der Hallen sind aus Sicht der Beteiligten gut geeignet für die künftigen Nutzungen. Zugleich grenzt an das Plangebiet unmittelbar keine Wohnbebauung an. Die sonst kritische Freizeitlärmproblematik kommt nicht zum Tragen. III. Ergänzende Erläuterungen zur CO 2 -Relevanz Die Ertüchtigung der Bestandsgebäude im 1. Bauabschnitt ist inzwischen abgeschlossen (Verwaltungsgebäude und angrenzende Werkstatthalle/Aktionshalle). Das Gebäude ist an die Fernwärmeversorgung angeschlossen. Die Stadtwerke geben für das Hauptnetz einen Primärenergiefaktor von fP,FW = 0,23 an. Das bedeutet einen Emissionsfaktor CO 2 von 78 g/kWh (Stand: 1. April 2023). Der Ausstoß sinkt mit zunehmender Dekarbonisierung der Fernwärme. Die angrenzenden Hallen des 2. Bauabschnitts sollen weitgehend als Kalthallen genutzt werden. Im Bereich Parkour und im Durchgang sind lediglich beheizte Container eingestellt, die als Aufenthalts- und Sanitärbereiche dienen. Im Fanprojekt werden die Büros, der Veranstaltungsbereich, die Sanitärbereiche und die Küche durch eingestellte Holz-Einbauten abgeteilt und ebenfalls beheizt. Die Beheizung erfolgt über die Zentrale des BA1 mit Fernwärme Auf den Dachflächen wird eine solare Nutzung umgesetzt. Die PV-Anlage soll 1.900 m² umfassen und eine Leistung von 369 kWp haben. Über den Primärenergiefaktor des potentiell möglichen Zirkushauses als Sonderbau können noch keine Angaben gemacht werden. Auf die weiteren Erläuterungen in der Vorlage zum Auslegungsbeschluss wird verwiesen (Vorlage Nr. 2022/0704). IV. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Die Kosten zur Umsetzung des Angebotsbebauungsplanes sind nicht Gegenstand dieser Beschluss- vorlage (vergleiche Übersicht unter Ziffer 9.2 der Begründung). Hierüber ist im Rahmen der weiteren Investitionspriorisierung zu entscheiden. Der Umbau und die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes und der angrenzenden Werkstatthalle („Otto-Dullenkopf-Park, Umbau Verwaltungsgebäude und Aktionshalle“, 1. Bauabschnitt) ist inzwischen abgeschlossen. Die Kosten waren bereits im DHH 2019/2020 budgetiert. Die Finanzierung für den Umbau der ehemaligen RVS Hallen für das Fanprojekt und die Bewegungsszene (2. Bauab- schnitt) wird durch Umschichtungen innerhalb des Teilhaushaltes des Amtes für Hochbau und – 4 – Gebäudewirtschaft sichergestellt und entsprechend im DHH 2024/2025 fortgeschrieben (siehe auch Vorlage Nr. 2022/0577). Die Freiflächenplanung wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit weiterentwickelt. Die Umsetzung von Maßnahmen sind entsprechend der finanziellen Möglichkeiten in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. Für die Untersuchung und Behandlung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten wird eine Förderung des Landes nach der Förderrichtlinien Altlasten – FrAl angestrebt. V. Abschluss des Verfahrens In der Begründung wurden nach der Offenlage weitere geringfügige Anpassungen und Aktualisierungen vorgenommen (neues Fassungsdatum: 17. November 2023). Dem Gemeinderat kann nach alledem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 8. Mai 2021 in der Fassung vom 17. November 2023 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt vorge- tragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 8. Mai 2021 in der Fassung vom 17. November 2023 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, berichtigt S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), jeweils ein- schließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, den Bebauungsplan Gottesaue-/Ostaue- park, 2. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. – 5 – Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 8. Mai 2021 in der Fassung vom 17. November 2023, die Bestandteile dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
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Niederschrift 59. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. Dezember 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 8 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung", Karls- ruhe-Oststadt; Satzungsbeschluss Vorlage: 2023/1332 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 8. Mai 2021 in der Fassung vom 17. November 2023 und den ergänzenden Erläu- terungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fas- sung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, berichtigt S. 416) in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergän- zungen, den Bebauungsplan Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe-Ost- stadt gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß – 2 – § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 8. Mai 2021 in der Fassung vom 17. November 2023, die Bestandteile dieser Satzung sind. Dem Bebau- ungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung (36 JA, 2 Nein) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf: Wir haben es mit einem Satzungsbeschluss zu tun und Frau Prof. Dr. Karmann-Woessner würde ganz kurz erläutern, worum es hier geht. Prof. Dr. Karmann-Woessner (powerpoint-unterstützt): Ich leite kurz in den Satzungsbe- schluss ein. Es ist die zweite Änderung von Karlsruhe-Ost. Die erste Änderung hat bereits Maßnahmen vorgesehen, um den baulichen Erhalt und die Umnutzung der ehemaligen Verwaltungsgebäude an der Wolfartsweierer Straße zu ermöglichen und einen Teil der ehemaligen Wagenhallen planungsrechtlich für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke zu sichern. Dieses wird jetzt in der zweiten Änderung noch einmal erweitert. Man kann das sehr gut im Plan sehen. Hier nochmal die Lage insgesamt. Wir sprechen zwar über die Erweiterung der baulichen Möglichkeiten für soziale Zwecke in diesem Teilbereich. Eingebettet ist es aber in die Grün- fläche, die sich vom Otto-Dullenkopf-Park bis zum Festplatz und zum Alten Schlachthofge- lände Strecke erstreckt, und die dieses Dreieck der Infrastrukturlinien und diese bestehen- den Gebäudestrukturen bereits aufgreift. Hier sieht man noch einmal sehr gut die bauliche Struktur, auch, wie sie sich quasi an den Damm dann anlehnt. Und hier sehen Sie die zweite Änderung, die sich dadurch unterscheidet, dass nach Osten diese Wagenhallen, die heute schon vorhanden sind, nochmal planungsrechtlich gesichert werden. Hier sehen Sie den Unterschied. Da waren die Wagenhallen noch ausgeklammert und die neue Änderung erweitert das. Damit wurde durchaus die Kritik geäußert, insbe- sondere vom Bürgerverein, dass die Grünfläche insgesamt reduziert wird. Die wird aber durch diese Maßnahme nur um 3,69 Prozent reduziert, also nicht mal 4 Prozent. Und die planungsrechtlichen Festsetzungen für die Grünflächen wurden sogar noch detailliert. Stadträtin Fahringer (GRÜNE): Wir werden auch heute wieder der Verwaltung zustimmen und diese zweite Änderung des Satzungsbeschlusses mittragen. Wir haben bei der Einwei- hung der Wagenhallen gesehen, wie Bestand genutzt werden kann. Ich war dort, und ich war echt begeistert von diesem besonderen Ambiente. Derartige Bebauungen jetzt für die- sen Zweck irgendwo anders neu aufzustellen, neu zu bauen, würde wesentlich mehr in die Natur eingreifen, als dieses Vorhandene bestmöglich zu nutzen. Und das tun wir aus – 3 – unserer Sicht, indem wir dort Platz machen für die Jugend, Platz machen für die Bewe- gungsszene. Wir wollen nochmal betonen, dass uns dieser öffentliche Durchgang sehr wichtig ist, und so ein ikonisches Bauwerk in einem Park kann durchaus auch zu einem ge- wissen Erlebnis beitragen. Das ist natürlich eine Frage der persönlichen Perspektive, des persönlichen Geschmacks. Es gab auch die Idee, die Stahlbauten im Südosten zu erhalten. Aber damit man diese Konstruktion für den angedachten Zweck oder für den jetzt vorge- sehenen Zweck nutzen kann, müsste man auch hier etwas Neues aufziehen, etwas Neues bauen. Deswegen wollen wir bei der Variante bleiben, die jetzt hier vorliegt und die beste- henden Wagenhallen nutzen. Für die Ausgestaltung der Grünfläche wird auch in der Vorlage nochmal gesagt, dass die Stadtverwaltung ein Beteiligungsverfahren durchführen wird. Wir freuen uns, wenn sich die interessierten Bürger*innen-Vereine und -Initiativen in gewohnter Art und Weise kon- struktiv beteiligen. Und wir werden uns jedenfalls dafür einsetzen, dass wir im Zuge dessen auch über die Wasserelemente sprechen in diesen grünen Zügen. Und nein, damit meine ich nicht den Badeteich. Stadtrat Pfannkuch (CDU): In wesentlichen Zügen kann ich mich der Kollegin anschließen. Ich verstehe allerdings für meine Fraktion zunächst recht gut, dass die Stadtteile Oststadt und Südstadt enttäuscht sind. Sie hatten sich mehr vorgestellt, einfach eine völlig andere Nutzung. Und jetzt muss man natürlich die Interessen der Gesamtstadt in Einklang bringen. Hier sind jetzt Flächen möglich für soziale Zwecke, für Jugendliche, für das Fanprojekt des KSC. Da sind schon gewichtige Argumente, die wir in eine alternative Betrachtung bringen müssen. Was hinzukommt, wir sehen für diese Projekte, die dort verwirklicht werden kön- nen, keine Alternativen. Wir wissen nicht, wo wir sie sonst unterbringen könnten. Wir müssten dort Gebäulichkeiten abbrechen, die wir woanders wieder sehr aufwendig errich- ten müssten. Also das sind Abwägungsmomente, die schon ins Gewicht fallen. Deshalb ist die Einbindung der Nutzung in den Ostauepark für die genannten Einrichtungen eigentlich ideal. Ich bin auch der Meinung, dass wir mit den Bürgervereinen eine Abstimmung über die wei- tere Gestaltung der Grünflächen finden können. Das wird dann zwar ein bisschen anders, aber wahrscheinlich nicht wesentlich schlechter. Richtig, ein See, das haben Sie auch schon gesagt, Frau Kollegin Fahringer, wird es allerdings nicht werden. Stadtrat Zeh (SPD): Auch die SPD-Fraktion wird dem Satzungsbeschluss zustimmen. Mehr Raum für Jugend wird hier geschaffen. Frau Kollegin Fahringer hat es schon gesagt, wir waren neulich bei der Eröffnung der erhaltenen ersten Bauabschnitthallen. Es ist wirklich ein Juwel, was daraus entstanden ist. Ich bin auch sehr positiv überrascht, welche Qualität hier erzeugt werden konnte. Die neuen Hallen, die jetzt erhalten bleiben werden, sind Kalt- hallen, die sollen nicht geheizt werden. Aber auch hier wird sicherlich sehr interessante neue Innengestaltung sein. Der Freiraum, hier kommt auch der neue Platz für das Zelt des Zirkus Maccaroni, wird damit auch endgültig abgesichert, wo es ist. Der Bürgerverein Ost- stadt hätte gerne einen See gehabt, aber man muss sagen, es hätten viele Bäume gefällt werden müssen, was hier nicht das Ideale ist. Wir als SPD sind natürlich auch offen für klei- nere Wasserflächen. Wir wissen, welche Schwierigkeiten ein See auch hatte, weil man hier im City-Park das entsprechende Gegenstück und Vorbild hatte. – 4 – Textlich ist das auch jetzt deutlich festgesetzt worden. Man darf diesen Park nicht alleine sehen. Es ist zu sehen in Verbindung mit dem City-Park. Es stehen hier auch die Verbin- dungsbrücken noch drin, und dann wird natürlich auch der Weg, wo die Spaziergänger ge- hen können, deutlich größer. Kollegin Fahringer hat es auch schon angesprochen. Die versiegelten Busabstellplätze, die ehemaligen, werden noch gebraucht für die Stuttgarter Straße für das Bodenmanagement. Danach kann hier auch eine Entsiegelung teilweise stattfinden und die eigentliche Gestal- tung. Daher plant das Gartenbauamt ein Beteiligungsverfahren für alle, auch Photovoltaik ist möglich. Also von daher bietet die neue Satzung deutlich mehr Gestaltungsspielraum. Wir stimmen zu. Stadtrat Høyem (FDP): Ich wohne dort und ich passiere jeden Tag dieses Gebiet. Ich finde das eine geniale Idee, wie man die Inhalte hier macht. Das ist wirklich etwas, das alt war, nicht benutzt war, zu einer total neuen Gestaltung zu bringen, finde ich toll. Ich verstehe, dass die Südstadt und die Oststadt ein bisschen Ärger haben wegen dieses Wassers. Das können wir, wie Frau Kollegin Fahringer sagt, vielleicht noch einmal diskutieren, ob eine Wassermöglichkeit dort ist. Aber generell ist es sowohl in den Inhalten als auch in der Ent- wicklung, was ich dort sehe, eine sehr gute Idee. Wir stimmen dem gerne zu. Stadträtin Göttel (DIE LINKE.): Unsere Fraktion hat hier oft immer wieder deutlich gemacht, was für Qualitäten in vielleicht schon aufgegebener Substanz stecken können, was man da rauskitzeln kann, und das sieht man hier ganz deutlich. Diese Halle für die Bewegungs- szene zu nutzen, ist an der Stelle absolut sinnvoll und richtig und entspricht auch den Be- dürfnissen. Die betroffenen Szenen haben sich auch sehr toll und intensiv eingebracht. Das heißt, von der Warte aus ist es schön, was da passiert, und da entsteht vor allem und was auch schon entstanden ist. Ich meine, das Fanprojekt ist da schon hingezogen. Was man an der Stelle natürlich nicht vergessen darf, es ist super, dass das jetzt entstanden ist, aber es ist auch nicht unbedingt ein Ersatz für das, was in der Nordstadt verloren ist. Dort müssen wir auf jeden Fall noch eine Alternative für den Skateplatz finden, der wegge- fallen ist. Dann muss man auf der anderen Seite sehen, es ist super, wie die Jugendlichen hier eingebunden wurden, aber es ist trotzdem schade, dass die Einbindung von dem Stadtteil nicht so gut geklappt hat. Ich meine, aus Perspektive des Bürgervereins, am An- fang entstand da diese gemeinsame Vision, auch mit der Stadtverwaltung, mit einem See, mit einem großen Park und so weiter. Und dann plötzlich driftete der Prozess in eine an- dere Richtung, und ab dem Zeitpunkt ist es natürlich ärgerlich, wenn dann der Bürgerver- ein das Gefühl hat, nicht mehr wirklich eingebunden zu sein, nicht mehr wirklich gehört zu sein. Gerade wenn sich Dinge in andere Richtungen bewegen, dann ist es natürlich beson- ders schwierig, wenn hier das Gefühl entsteht, wahrscheinlich auch gepusht durch Corona und dass dann viele Sachen nicht mehr so möglich waren, hier einfach außen vor zu sein. Deswegen kann man die Enttäuschung an der Stelle natürlich verstehen. Was halt auch wichtig ist, dass, wenn wir uns jetzt im Alltag angucken, wie sich diese Grünflächen entwickeln, dass sie keine Restflächen werden, dass da wenigstens eine Form von Beteiligung passiert, die darüber hinausgeht, dass man ein paar Standorte von irgend- welchen Trinkbrunnen auswählen darf. – 5 – Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Wir werden der Vorlage zustimmen, müssen aber ein bisschen in die Geschichte zurückwirken, warum die Zustimmung eine Abwägungssache ist. Die Ab- wägungssache ist, das haben die Vorredner gesagt, man hat hier eine alte Baustruktur, die alten Bushallen, erhalten können. Man hat es jungen Erwachsenen und Erwachsenen und Jugendlichen zufügen können. Ich denke, die Projekte sind sehr positiv zu erhalten. Auch der Erhalt wiegt mehr als die ursprüngliche Planung, und da möchte ich jetzt zurückgrei- fen. Es war ganz groß geplant mit Belvedere, die Verbindung von Südstadt-Park, wo der Herr Høyem lebt, über den Ostauepark, zu Ostaue. Es war eine ziemliche Vision, die da war. Wir kennen noch den alten Spruch: ‚Wer Visionen hat, sollte zum Arzt gehen. Ich sage es etwas anders: Wer Visionen hat, sollte auf die Zeit hoffen, denn es wandelt sich. Es steht ausdrücklich da, dass der Wunsch des Bürgervereins der Oststadt eine Wasserflä- che war. Ich wusste nicht, dass es ein Badepark werden soll, wie Frau Fahringer sagt, das wäre schön gewesen. Denn das Element Wasser - das hatten wir in den Haushaltsberatun- gen gehört - ist eines der Elemente, das zur Klimaanpassung gehört. Vielleicht kommt ja die Zeit, dass man sich wirklich überlegt, da auch Wasserflächen hinzuschaffen. Das steht auch ausdrücklich in der Vorlage drin - jetzt muss ich es gerade suchen -, da steht es auch auf Seite 2, Wasserflächen, Brunnenanlagen und andere bewegte Wasserelemente sind ausdrücklich zulässig. Darum sage ich, vielleicht in fünf, sechs, sieben Jahren hat eine grö- ßere Wasseranlage dort die Möglichkeit. Wir dürfen auch nicht vergessen, dass auch noch eine Trasse der Bahn irgendwann durch die Ostaue teilweise ziehen wird. Da müssen wir auch mit Bedacht hingehen, aber im Gro- ßen und Ganzen lassen wir das Projekt so gedeihen. Und wie gesagt, die Zeit und die Wahrheit sind zwei gnadenlose Verbündete. Mal sehen, was da kommt. Stadtrat Schnell (AfD): Der Aspekt Abwägung wurde jetzt schon mehr als einmal genannt, und dem sind wir auch gefolgt. Wir haben uns allerdings nicht nur auf diese Hallen be- schränkt, und wie Frau Göttel auch richtig festgestellt hat, es ist kein wirklicher Ersatz für das, was in der Nordstadt wegfällt, also bräuchte man sowieso an anderer Stelle noch et- was für diesen Zweck. In die Abwägung mit einbeziehen sollte man auch, dass hier geplant ist, die Stadtbahnen durchsausen zu lassen, die aus Bruchsal und noch weiter weg kom- men und mit bis zu 80 Stundenkilometer durch den Ostauepark pflügen werden. Oben- drauf gibt es dann auch noch ein Gleisdreieck, dass die auch noch Richtung Tullastraße fahren können. Ferner kommt noch dazu ein Fahrrad-Highway mit einer Brücke über die Wolfartsweierer Straße, glaube ich. Und dann ist schon die Frage, was bleibt noch von die- sem Ostauepark übrig für die Leute, die ihn gerne nutzen würden. Bei Abwägung aller dieser Aspekte ist für uns die Entscheidung so gefallen, dass wir die- sem Satzungsbeschluss nicht zustimmen werden. Der Vorsitzende: Ich möchte erst einmal feststellen, dass die wesentlichen Elemente eines Ostaueparks erhalten bleiben, trotz dieser heute vorgelegten Änderung. Auf die nicht mal 4 Prozent reduzierte Grünfläche ist schon eingegangen worden. Mir ist beim Thema Spiel- angebote noch mal wichtig darauf hinzuweisen, dass wir zwar das Fanprojekt dann aus der Nordstadt dahin umziehen, dass aber die darüber hinausgehenden Bewegungsangebote in diesen Hallen neue Angebote sind, die eine Qualität ermöglichen, die man, glaube ich, in keiner anderen Stadt bisher in Deutschland findet, weil man sich das gar nicht leisten könnte, solche geschlossenen Gebäude zu errichten, um solche Bewegungssportarten so – 6 – luxuriös unterzubringen. Wir nutzen hier ein bestehendes Gebäude, wo es mir in der Seele wehtun würde, wenn man es abbräche, um genau das zu ermöglichen. Das wird ein sen- sationelles Eldorado für bestimmte Bewegungssportarten sein, und da werden auch die Kinder und Jugendlichen und auch mancher Erwachsener - schaut euch mal auf dem Ska- tepark dort um, welche Altersgruppen da vertreten sind, da ist man dann doch sehr über- rascht, was es doch für fitte ältere Leute noch gibt, zumindest darf ich das so aus meiner Perspektive sagen -, dann wird auch die Bevölkerung der Oststadt und auch die der ande- ren umliegenden Stadtteile davon erheblich profitieren. In die Abwägung sind zwei Elemente noch mal deutlich eingeflossen, ich will das für das Protokoll noch mal festhalten, Sie haben es aber schon angesprochen, die vom Bürgerver- ein Oststadt vorgebracht worden sind. Zum einen war die Idee, ob wir nicht mit der Stahl- konstruktion, die im Osten direkt gegenüber der Wagenhalle liegt, ein ähnliches Angebot schaffen können. Dazu ist zu sagen, dass diese filigrane Stahlkonstruktion nicht dazu ge- eignet ist, sie entsprechend einzufassen und damit auch diese Möglichkeiten zu schaffen, die wir heute in diesen Wagenhallen haben. Man müsste an dieser Stelle quasi einen Neu- bau errichten, um dann ein entsprechendes Angebot dort unterzubringen. Und dann hat man im Grunde nichts gewonnen. Vor allem ist es natürlich auch völlig unwirtschaftlich, wenn ich nebendran die Hallen abreiße und dann anstelle dieser Stahlkonstruktion einen mehr oder minder Neubau errichten müsste. Die zweite Abwägung betrifft das Thema der alten Planung, dass wir im Rahmen der Bun- desgartenschauanlage mal vorhatten, dort einen See einzurichten. Dieser See ist jetzt schon durch die räumlichen Einschränkungen, durch den Erhalt der Wagenhallen, so nicht mehr möglich. Ich möchte aber auch noch ausführen, dass in diese Abwägung auch die Er- kenntnis einfließt, dass man einen solchen See heute auch in dieser Form aus anderen Gründen so Ihnen nicht mehr vorschlagen würde. Das hat etwas mit den Problemen eines ruhenden Wassers zu tun, bei Hitzewochen, Hitzetagen. Wir haben hier Schwierigkeiten mit dem Algenwuchs. Wir haben hier an dieser speziellen Stelle auch nochmal das Prob- lem, dass der Boden nicht unbelastet ist, sodass dieser See auch kritisch ist und man ihn ei- gentlich mit Trinkwasser betreiben müsste, um ihn wirklich an der Stelle, ich sage es in doppeltem Sinne, sauber zu halten, und dass von daher auch man heute zu einer solchen Planung gar nicht mehr gehen würde oder, selbst wenn man die Wagenhallen abbräche, eher mit Ihnen über andere Lösungen hier einsteigen würde. Wir sehen auch bei länger an- haltenden tropischen Hitzetagen in einem See nicht nur dieses Algenproblem, sondern auch, dass wir durch die Erwärmung dort die Erwärmung noch über diese Hitzetage hin- austragen, während hier eine andere Grün- und Rasenfläche möglicherweise mehr geeig- net ist, sich dann auch diesen veränderten Verhältnissen wieder anzupassen. Wir versprechen aber, dass es nach wie vor möglich ist, und Sie haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir ein attraktives trinkwassergespeistes Wasserspiel anbringen können. In welcher Dimension und für welche Verwendungswecke, darüber werden wir gerne in einen Beteiligungsprozess eintreten, an dem dann, glaube ich, auch der Bürgerverein aus- führlich Gelegenheit hat, sich einzubringen. Es muss aber Trinkwasser gespeist sein, es muss fließend sein, es kann kein stehendes Wasser erzeugen. Und da gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie wir dann auch etwas Attraktives machen können. Das bringt uns am Ende in der Abwägung dazu, dass wir Ihnen heute dieses hier so mit gu- tem Gewissen auch als Beschluss vorschlagen können. – 7 – Damit kommen wir zur Abstimmung, und ich bitte Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. Ich darf auch die Gelegenheit nutzen, mich bei allen, die sich an der gesellschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Diskussion beteiligt haben, auch wenn Sie sich jetzt hier nicht überall vielleicht durchsetzen konnten, zu bedanken, und darf mich auch bei der Verwaltung be- danken, denn wir sind ursprünglich auch von einem anderen Punkt losgelaufen, und es hat auch einiges an Überzeugungsarbeit in der Verwaltung mit sich gebracht und Abwägung und Ähnliches, um dann bei diesen Wagenhallen in eine andere Zukunft zu steuern. Und ich weiß auch, dass etwa das Thema Verlagerung des Fanprojekts an dieser Stelle auch nicht nur überall auf ungeteilte Zustimmung stößt. Von daher ist das jetzt ein, wie ich finde, am Ende sehr erfolgreich verlaufender Kompromiss. Aber auf dem Weg dahin haben wir, glaube ich, doch einiges an Diskussionen gehabt. Vielen Dank, dass Sie alle am Ende auch noch mit so einer deutlichen Mehrheit hier mitgegangen sind. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 4. Januar 2024