Aufhebung der "Satzung der Stadt Karlsruhe über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Bewohnerparkausweisgebührensatzung)"

Vorlage: 2023/1326
Art: Beschlussvorlage
Datum: 21.11.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ordnungs- und Bürgeramt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.12.2023

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Zustimmung

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Aufhebungssatzung
    Extrahierter Text

    Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Karlsruhe über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Bewohnerparkausweisgebührensatzung) Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl.S. 1095, 1098) geändert worden ist, §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Aufhebung der Satzung Die Satzung der Stadt Karlsruhe über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Bewohnerparkausweisgebührensatzung) vom 14. Dezember 2021 (Amtsblatt vom 30. Dezember 2021, Nummer 52), in Kraft getreten am 1.Januar 2022 wird aufgehoben. § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Karlsruhe, den [...] Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1326 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: Ordnungs- und Bürgeramt Aufhebung der "Satzung der Stadt Karlsruhe über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Bewohnerparkausweisgebührensatzung)" Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Hauptausschuss 05.12.2023 10 N Vorberatung Gemeinderat 19.12.2023 3 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt die „Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Karlsruhe über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Bewohnerparkausweisgebührensatzung)“. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: 792.000 Euro Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Der Gemeinderat hat am 14. Dezember 2021 den Erlass der „Satzung über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises“ (Bewohnerparkausweisgebührensatzung) mehrheitlich beschlossen. Grundlage bildete eine Änderung im Straßenverkehrsgesetz (StVG), wonach die Landesregierungen ermächtigt wurden, Gebührenordnungen zur Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnende selbst zu erlassen oder diese Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 5 StVG in Form einer Delegationsverordnung weiter zu übertragen. Das Land Baden-Württemberg hat von der Möglichkeit einer Delegationsverordnung Gebrauch gemacht und mit der am 22. Juli 2021 in Kraft getretenen Parkgebührenverordnung (ParkgebVO) die unteren Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, eine angemessene Bepreisung des Bewohnerparkens durch Satzung zu ermöglichen. Neben der Stadt Karlsruhe haben auch weitere Städte in Baden-Württemberg ähnliche Regelungen zum Bewohnerparken als Satzung erlassen. Gegen die in der Stadt Freiburg i. Br. erlassene Satzung wurde zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) geklagt. Im Rahmen der zugelassenen Revision hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 9 CN 2.22 – Urteil vom 13. Juni 2023) allerdings entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 14. Dezember 2021 unwirksam ist. Diese Entscheidung hat in der Folge auch unmittelbare Auswirkungen auf die in Karlsruhe getroffene Regelung. Nach der Veröffentlichung der Urteilsbegründung haben mehrere Informationsveranstaltungen des Städtetages Baden-Württemberg stattgefunden, bei dem auch das Verkehrsministerium Baden- Württemberg (VM) jeweils vertreten war. Vorwiegende Meinung ist, dass die grundsätzliche Delegation zum Erlass der Gebührenordnungen vom Bund auf die Länder weiterhin wirksam ist. Bereits ohne neue Subdelegationsverordnung des Landes sollen neue Gebührenverordnungen als Rechtsverordnung erlassen werden können. Soweit ein Stadtkreis oder eine Große Kreisstadt die Gebührenordnung erlässt, erfolgt dies durch den Oberbürgermeister, das heißt, dort liegt die Organzuständigkeit und nicht wie im Fall der ursprünglichen Satzung beim Gemeinderat. Argumentiert wird, die Gemeinde erfülle eine „Aufgabe der unteren Verwaltungsbehörden“. § 15 Absatz 2 LVG BW „verdrängt“ in diesen Fällen § 44 Absatz 3 Satz 1 HS 2 Gemeindeordnung (GemO BW) mit der Folge, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg (VGH) für den Erlass der Gebührenordnung der Oberbürgermeister und nicht der Gemeinderat zuständig ist. Die Auswirkungen des Urteils des BVerwG bedeuten für die Stadt Karlsruhe daher im Ergebnis, dass aus Gründen der Rechtsklarheit die bisherige Bewohnerparkausweisgebührensatzung förmlich aufgehoben werden sollte. Seit Veröffentlichung der oben benannten Entscheidung werden die Regelungen der Satzung bereits nicht mehr von der zuständigen Straßenverkehrsstelle angewandt. Im Rahmen der Haushaltsberatungen hat der Gemeinderat am 21. November 2023 sich dafür ausgesprochen, dass auch in den Folgejahren die Gebühren für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises 180 Euro jährlich betragen sollen. Ein entsprechendes Regelungswerk ist derzeit in Vorbereitung zum alsbaldigen Erlass durch den Oberbürgermeister als Rechtsverordnung. Zu den bisherigen Wirkungen der Erhöhung ist anzumerken, dass der prognostizierte Rückgang der ausgestellten Bewohnerparkausweise von 10 bis 15 Prozent eingetreten ist beziehungsweise überschritten wurde. Dabei gilt es aber zu beachten, dass sich seit dem Jahr 2022 eine geänderte Verfahrensweise auf die Zählweise auswirkt. Denn Bewohnerparkausweise werden seitdem nicht mehr für das Kalenderjahr erteilt, sondern jeweils für ein Jahr ab Ausstellungszeitpunkt. Das bedeutet, dass der Bestand an ausgestellten Parkausweisen zum Jahreswechsel an grundsätzlicher Aussagekraft verloren hat. Die genaue Zahl geltender, ausgegebener Ausweise kann deshalb nicht exakt zu einem bestimmten Stichtag angegeben werden, weil auch schlichte Änderungen der Ausweise in die Statistik einfließen – zum Beispiel Adressänderungen. Waren es im Jahr 2020 noch etwa 6.800 ausgestellte – 3 – Bewohnerparkausweise, hat sich die Anzahl im laufenden Jahr 2023 auf circa 4.400 reduziert. Dies bedeutet Gebühreneinnahmen in Höhe von circa 792.000 Euro jährlich. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt die „Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Karlsruhe über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Bewohnerparkausweisgebührensatzung)“.

  • Abstimmungsergebnis Top3
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 3
    Extrahierter Text

    Niederschrift 59. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. Dezember 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 3 der Tagesordnung: Aufhebung der "Satzung der Stadt Karlsruhe über das Ausstel- len eines Bewohnerparkausweises (Bewohnerparkausweisgebührensatzung)" Vorlage: 2023/1326 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die „Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Karlsruhe über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Bewohnerparkausweisgebührensat- zung)“ Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Hauptausschuss am 5. Dezember 2023: Nur zur Erläuterung, wir hatten eine Satzung hier beschlossen. Ein entsprechendes Ge- richtsurteil hat ja festgestellt, dass das im Rahmen einer Verordnung zu erfolgen hat. Des- wegen müssen wir diese Satzung wieder aufheben. Um mehr geht es jetzt heute nicht. Und da bitte ich Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 4. Januar 2024