Bauvoranfrage Friedrichstraße 45
| Vorlage: | 2023/1301 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 13.11.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Grötzingen |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
Beratungen
- Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 29.11.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1301 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Ortsverwaltung Grötzingen Bauvoranfrage Friedrichstraße 45, Flurstück 7589 Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 29.11.2023 10.1 Ö Entscheidung Kurzfassung Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt werden. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 BauGB beurteilt werden. §34 (1) BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Bauherrschaft beabsichtigt die Umnutzung und den Umbau einer bestehenden Scheune. Die Scheune, die an das Wohnhaus angrenzt, soll saniert werden. Das Dachgeschoss soll im Zuge dieser Maßnahme zu einem Wohnraum umgebaut werden. Die Bauherrschaft fragt an, ob eine Umnutzung möglich ist. Es wird zum Vergleich auf die Gebäude in der Umgebung (Friedrichstraße 54 und 62) verwiesen, bei denen die Umnutzung schon stattgefunden hat. Der Ortschaftsrat Grötzingen hatte seinerzeit diesen Umnutzungen zugestimmt. Das Bauvorhaben fügt sich in die Umgebung ein und beeinträchtigt das Ortsbild nicht. Bauordnungsrechtlich bestehen keine Versagensgründe. Eine nähere Prüfung hat im Rahmen des Bauantrages zu erfolgen. Aus Sicht der Ortsverwaltung wäre die Bauvoranfrage positiv zu beantworten, dass eine Umnutzung möglich ist. Beschluss: Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und damit einer Umnutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken zu.