Verwaltungsgebührensatzung Tätigkeiten des Gutachterausschusses
| Vorlage: | 2023/1297 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 16.11.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Grundstücksbewertungsstelle |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.12.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 2 Synopse Alt Neu Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücks- bewertungsstelle Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses, der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses und der Grund- stücksbewertungsstelle vom 19. März 1991 (Amtsblatt vom 28. März 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2016 (Amtsblatt vom 30. Dezember 2016) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBI. 2016 Seite 1), der §§ 2 und 12 des Kommunalabgaben- gesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Art. 9 Gesetz zur Änderung der GemO, des GKZ und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2015 (GBl. Seite 1147, 1153), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: vom 19. März 1991 (Amtsblatt vom 28. März 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2023 (Amtsblatt vom ____________) Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. Seite 229, 231), §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seite 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss nach §§ 192 ff des Baugesetzbuches (BauGB) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Werden Gutachten dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken erstattet, bestimmt sich die Entschädigung des Gutachterausschusses nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungs- gesetzes. Für Gutachten, die auf der Rechts- grundlage der §§ 44, 45 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit erstattet werden, gilt dies nur, soweit sie für das Gericht oder den Staatsanwalt bestimmt sind. Für sonstige Gutachten sowie für Gutachten der Grundstücksbewertungsstelle werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss nach §§ 192 ff des Baugesetzbuches (BauGB) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Werden Gutachten dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken erstattet, bestimmt sich die Entschädigung des Gutachterausschusses nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungs- gesetzes (JVEG). Für Gutachten, die auf der Rechtsgrundlage der §§ 44, 45 des Landes- gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) erstattet werden, gilt dies nur, soweit sie für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft bestimmt sind. Für sonstige Gutachten sowie für Gutachten der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses und der Grund- stücksbewertungsstelle werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (3) Für Amtshandlungen des Gutachter- ausschusses oder seiner Geschäftsstelle, insbesondere für Auskünfte nach § 196 Abs. 3 BauGB und die Gewährung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung gemäß § 13 Abs. 1 Gutachterausschuss- verordnung sowie für Handlungen im Rahmen einer gesonderten Erläuterung werden Gebühren nach der Verwaltungs- gebührensatzung der Stadt Karlsruhe erhoben. (3) Für sonstige Leistungen des Gutachter- ausschusses oder seiner Geschäftsstelle, insbesondere für Auskünfte nach § 196 Abs. 3 BauGB und die Gewährung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung gemäß § 13 Abs. 1 Gutachterausschuss- verordnung (GuAVO) sowie für Handlungen im Rahmen einer gesonderten Erläuterung werden Gebühren nach der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebühren-satzung) erhoben. § 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, b) wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr und Auslagen ist verpflichtet a) wer die Leistung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, b) wer die Gebühren- und Auslagenschuld gegenüber der Stadt Karlsruhe durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebühren- und Auslagen- schuld anderer kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Schuldnerinnen/Schuldner von Gebühren und Auslagen haften als Gesamtschuldnerinnen beziehungsweise Gesamtschuldner. § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühren werden nach dem Verkehrs- wert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, baulichen Anlagen, des Grund- stückszubehörs und der Rechte an Grund- stücken erhoben. Maßgebend ist der Ver- kehrswert nach Abschluss der Wertermittlung. Für Grundstücke ohne Verkehrswert ist der ermittelte Wert für die Gebührenbemessung maßgebend. Wertminderungen durch Alt- lasten, Baumängel, Bauschäden oder sonstige wert-beeinflussende Umstände bleiben bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt. § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühren werden nach dem Verkehrs- wert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, baulichen Anlagen, des Grund- stückszubehörs und der Rechte an Grund- stücken erhoben. Maßgebend ist der Ver- kehrswert nach Abschluss der Wertermittlung. Für Grundstücke ohne Verkehrswert ist der ermittelte Wert für die Gebührenbemessung maßgebend. Wertminderungen durch Alt- lasten, Baumängel, Bauschäden oder sonstige wertbeeinflussende Umstände bleiben bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt. (2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grund- stücke eines Gebietes durchschnittliche Lagewerte zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Verkehrswert des gebiets- bezieh- ungsweise lagetypischen Grundstücks. (3) Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, baulichen Anlagen, beim Grund- stückszubehör und bei Rechten an Grund- stücken errechnet sich die Gebühr nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Wird für bebaute Grund- stücke ergänzend zu den in § 8 Immobilien- wertermittlungsverordnung genannten Verfahren das Liquidations-, Residualverfahren oder ein sonstiges Verfahren herangezogen, damit das Grundstück vergleichbaren unbe- bauten Grundstücken entspricht, so wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Maßgebend ist der ermittelte Wert vor Abzug der aufzu- wendenden Kosten (zum Beispiel Abbruch-, Gründungs- und Freilegungs-kosten). Soweit für unbebaute Grundstücke neben dem Vergleichswertverfahren ein weiteres Verfahren Anwendung findet, so entsteht nach dem ermittelten Wert eine zusätzliche Gebühr. (4) Sind in einem Gutachten auf Verlangen des Antragsstellers die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht anzu- geben (Kurzgutachten), so beträgt die Ge- bühr 75 Prozent der Gebühr nach Abs. 3. (5) Wird der Wert eines Miteigentumsanteils an einem bebauten oder unbebauten Grundstück ermittelt, der nicht mit dem Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet. (6) Für die Erstattung eines Gutachtens im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes wird entsprechend dem entstandenen Zeit- und Sachaufwand eine Gebühr von 50 Euro bis 500 Euro erhoben. (2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grund- stücke eines Gebietes durchschnittliche Lagewerte zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Verkehrswert des gebiets- bezieh- ungsweise lagetypischen Grundstücks. (3) Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, baulichen Anlagen, beim Grund- stückszubehör und bei Rechten an Grund- stücken errechnet sich die Gebühr nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Wird für bebaute Grund- stücke ergänzend zu den in § 6 Immobilien- wertermittlungsverordnung (ImmoWertV) genannten Verfahren das Liquidations-, Residualverfahren oder ein sonstiges Ver- fahren herangezogen, damit das Grundstück vergleichbaren unbebauten Grundstücken entspricht, so wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Maßgebend ist der ermittelte Wert vor Abzug der aufzuwendenden Kosten (zum Beispiel Abbruch-, Gründungs- und Frei- legungskosten). Soweit für unbebaute Grundstücke neben dem Vergleichswert- verfahren ein weiteres Verfahren Anwendung findet, so entsteht nach dem ermittelten Wert eine zusätzliche Gebühr. (4) Beantragt eine Antragstellerin/ein Antragsteller die Erstattung eines Gut-achtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses oder durch die Grundstücksbewertungsstelle, so beträgt die Gebühr hier, durch Wegfall einer zweiten Ortsbesichtigung sowie durch Wegfall der Beschlussfassung durch den Gutachterausschuss, 80 Prozent der Gebühr nach Abs. 3. (5) Wird der Wert eines Miteigentumsanteils an einem bebauten oder unbebauten Grundstück ermittelt, der nicht mit dem Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet. (6) Für die Erstattung eines Gutachtens im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) wird entsprechend dem ent- standenen Zeit- und Sachaufwand eine Gebühr von 50 Euro bis 500 Euro erhoben. (7) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen und/oder Rechte zu bewerten oder sind Wertunterschiede auf der Grund- lage unterschiedlicher Grundstückseigen- schaften zu ermitteln, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Sachen und/oder Rechte zu berechnen. Verursacht die Bewertung von Rechten einen zusätzlichen Aufwand, so erhöht sich die nach Satz 1 ermittelte Gebühr mehraufwandsabhängig um 10 Prozent bis 100 Prozent. Eine erhöhte Gebühr nach § 4 Abs. 1 kann zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Sind Wertermittlungen für Sachen und/oder Rechte zu unterschiedlichen Stichtagen durchzuführen, ohne dass sich die Zustands- merkmale wesentlich geändert haben, so ist die Gebühr für den letzten Stichtag voll und für jeden weiteren Stichtag aus der Hälfte des mit Beendigung der Amtshandlung festge- stellten Verkehrswertes zu berechnen. (8) Soweit die Leistungen nach dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Ge- bühr die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. (7) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen und/oder Rechte zu bewerten oder sind Wertunterschiede auf der Grund- lage unterschiedlicher Grundstückseigen- schaften zu ermitteln, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Sachen und/oder Rechte zu berechnen. Verursacht die Bewertung von Rechten einen zusätzlichen Aufwand, so erhöht sich die nach Satz 1 ermittelte Gebühr mehraufwandsabhängig um 10 Prozent bis 100 Prozent. Eine erhöhte Gebühr nach § 4 Abs. 1 kann zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Sind Wertermittlungen für Sachen und/oder Rechte zu unterschiedlichen Stichtagen durchzuführen, ohne dass sich die Zustands- merkmale wesentlich geändert haben, so ist die Gebühr für den jüngsten Stichtag voll und für jeden weiteren Stichtag aus der Hälfte des mit Beendigung der Amtshandlung festgestellten Verkehrswertes zu berechnen. Hierbei sind die Verkehrswerte für zurückliegende Stichtage auf den Zeitpunkt der Beendigung der Amts- handlung fortzuschreiben. (8) Soweit die Leistungen nach dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Ge- bühr die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. § 4 Erhöhte Gebühr (1) Bei zusätzlichem Aufwand (zum Beispiel umfangreiche beziehungsweise schwierige Ermittlung von Wertermittlungsmerkmalen oder -faktoren, Ermittlung von Abbruch- kosten, gesonderte Berücksichtigung von Entschädigungsgesichtspunkten, zusätzliche Ausarbeitung auf Verlangen des Antrag- stellers, örtliche Aufnahme der baulichen Anlagen einschließlich Berechnungen, umfangreiche Teilnahme an Besprechungen beziehungsweise Beratungsleistungen) erhöht sich die Gebühr mehraufwandsabhängig um 10 Prozent bis 100 Prozent. § 4 Erhöhte Gebühr (1) Bei zusätzlichem Aufwand (zum Beispiel umfangreiche beziehungsweise schwierige Ermittlung von Wertermittlungsmerkmalen oder -faktoren, Ermittlung von Abbruch- kosten, gesonderte Berücksichtigung von Entschädigungsgesichtspunkten, zusätzliche Ausarbeitung auf Verlangen der Antrag- stellerin/des Antragstellers, örtliche Auf- nahme der baulichen Anlagen einschließlich Berechnungen, umfangreiche Teilnahme an Besprechungen beziehungsweise Berat- ungsleistungen) erhöht sich die Gebühr mehraufwandsabhängig um 10 Prozent bis 100 Prozent. (2) Erschwert ein Antragsteller mutwillig die Wertermittlung oder veranlasst er den Gutachterausschuss nach Abschluss der Wertermittlung ohne zwingenden Grund zu einer erneuten Erörterung und verursacht er durch sein Verhalten einen besonderen Aufwand, so wird ihm eine zusätzliche Ge- bühr von 5 Euro bis 1.000 Euro auferlegt. (2) Erschwert eine Antragstellerin/ein Antrag- steller mutwillig die Wertermittlung oder veranlasst sie/er den Gutachterausschuss nach Abschluss der Wertermittlung ohne zwing- enden Grund zu einer erneuten Erörterung und verursacht sie/er durch ihr/sein Verhalten einen besonderen Aufwand, so wird ihr/ihm eine zusätzliche Gebühr von 5 Euro bis 1.000 Euro auferlegt. § 5 Ermäßigte Gebühr Bei Kleinbauten (zum Beispiel Garagen, Garten- häuser) mit geringem Aufwand oder wenn dieselben Sachen und/oder Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der Gebühr nach § 3 Abs. 3. § 5 Ermäßigte Gebühr Bei Kleinbauten (zum Beispiel Garagen, Garten- häuser) mit geringem Aufwand oder wenn dieselben Sachen und/oder Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der Gebühr nach § 3 Abs. 3. § 6 Gebühren bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen oder abgelehnt, bevor der Gutachterausschuss oder die Grundstücksbe- wertungsstelle einen Beschluss über den Wert der Sachen und/oder Rechte gefasst hat, so werden je nach bereits entstandenem Aufwand 10 Prozent bis 80 Prozent der Gebühr erhoben. Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss zurückgenom- men, so entsteht die volle Gebühr. § 6 Gebühren bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen oder abgelehnt, bevor der Gutachterausschuss, die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses oder die Grundstücks- bewertungsstelle einen Beschluss über den Wert der Sachen und/oder Rechte gefasst hat, so werden je nach bereits entstandenem Aufwand 10 Prozent bis 80 Prozent der Gebühr erhoben. Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss zurück- genommen, so entsteht die volle Gebühr. § 7 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen (1) Werden mit Zustimmung des Antragstellers für die Wertermittlung besondere Sachver- ständige im Sinne des § 197 Abs. 1 BauGB zugezogen, sind diese nach den Bestim- mungen des Justizvergütungs- und -ent- schädigungsgesetzes zu entschädigen. Der Gebührenschuldner hat diese Entschädigung zusätzlich zu tragen. § 7 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen (1) Werden mit Zustimmung der Antrag- stellerin/des Antragstellers für die Werter- mittlung besondere Sachverständige im Sinne des § 197 Abs. 1 BauGB zugezogen, sind diese nach den Bestimmungen des Justiz- vergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu entschädigen. Die Gebühren- schuldnerin/der Gebührenschuldner hat diese Entschädigung zusätzlich zu tragen. (2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen. (3) Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften ent- sprechend anzuwenden. (2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen. (3) Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften ent- sprechend anzuwenden. § 8 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung (1) Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung. Bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages nach § 6 dieser Satzung entsteht die Gebühr mit der Zurück- nahme beziehungsweise Ablehnung. Sie wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfest- setzung an den Schuldner zur Zahlung an die Stadtkasse fällig. (2) Gutachten oder sonstige Schriftstücke können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbe- halten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. (3) Die Gebühr nach § 3 beinhaltet zwei Aus- fertigungen des Gutachtens. Ist der Antrag- steller nicht Eigentümer, so erhalten Antrag- steller und Eigentümer je eine Ausfertigung. Für jede weitere Ausfertigung beziehungs- weise jeden weiteren Auszug aus dem Gutachten, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 8 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung (1) Die Gebühren- und Auslagenschuld ent-steht mit der Beendigung der Wertermittlung. Bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages nach § 6 dieser Satzung entsteht die Gebühr mit der Zurücknahme beziehungs-weise Ablehnung. Sie wird mit der Bekannt-gabe der Gebührenfestsetzung an die Schuldnerin/den Schuldner zur Zahlung an die Stadtkasse fällig. (2) Gutachten oder sonstige Schriftstücke können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbe- halten oder an die Gebührenschuldnerin/ den Gebührenschuldner auf deren/dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. (3) Die Gebühr nach § 3 beinhaltet zwei Aus- fertigungen des Gutachtens. Ist die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Eigentümerin/Eigentümer, so erhalten Antragstellerin/Antragsteller und Eigen- tümerin/Eigentümer je eine Ausfertigung. Für jede weitere Ausfertigung beziehungsweise jeden weiteren Auszug aus dem Gutachten, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden Gebühren nach der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebühren-satzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 9 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung Die Erstattung eines Gutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare § 9 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung Die Erstattung eines Gutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für die Gebührenschuldnerin/den Ge- Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre. bührenschuldner unzumutbare Verzögerung ent- stehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre. § 10 Übergangsbestimmung Für Wertermittlungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossen werden, ist die bis- herige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Bekannt- machung überwiegend durchgeführt worden waren. § 10 Übergangsbestimmung Für Wertermittlungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossen werden, ist die bis- herige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Bekannt- machung überwiegend durchgeführt worden waren. § 11 Inkrafttreten Die Satzung vom 19. März 1991 in der ursprüng- lichen Form trat am Tag nach ihrer Bekanntmach- ung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trat die Satzung vom 12. Dezember 1978 in der Fassung vom 10. Dezember 1985 außer Kraft. Die letzte Änderung vom 13. Dezember 2016 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. § 11 Inkrafttreten Die Satzung vom 19. März 1991 in der ursprüng- lichen Form trat am Tag nach ihrer Bekanntmach- ung in Kraft. Die letzte Änderung vom 19. Dezember 2023 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Anlage 2a
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Anlage 3 Leistung Erstattung von Verkehrswertgutachten durch den Gutachter- ausschuss, die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses und die Grundstücksbewertungsstelle 0 25.000 Verkehrswert 107,001,78600 1.070,00 1.070,001.070,00 25.001 50.000 Verkehrswert 107,001,78690 1.230,50 1.230,50900,001.230,00 50.001 75.000 Verkehrswert 107,001,78780 1.391,00 1.391,001.040,001.390,00 75.001 100.000 Verkehrswert 107,001,78870 1.551,50 1.551,501.180,001.550,00 100.001 125.000 Verkehrswert 107,001,78960 1.712,00 1.712,001.320,001.710,00 125.001 150.000 Verkehrswert 107,001,781020 1.819,00 1.819,001.440,001.810,00 150.001 175.000 Verkehrswert 107,001,781080 1.926,00 1.926,001.560,001.920,00 175.001 200.000 Verkehrswert 107,001,781140 2.033,00 2.033,001.680,002.030,00 200.001 225.000 Verkehrswert 107,001,781200 2.140,00 2.140,001.790,002.140,00 225.001 250.000 Verkehrswert 107,001,781260 2.247,00 2.247,001.910,002.240,00 250.001 300.000 Verkehrswert 107,001,781350 2.407,50 2.407,502.050,002.400,00 300.001 350.000 Verkehrswert 107,001,781440 2.568,00 2.568,002.190,002.560,00 350.001 400.000 Verkehrswert 107,001,781530 2.728,50 2.728,502.340,002.720,00 400.001 450.000 Verkehrswert 107,001,781620 2.889,00 2.889,002.480,002.880,00 450.001 500.000 Verkehrswert 107,001,781680 2.996,00 2.996,002.620,002.990,00 500.001 750.000 Verkehrswert 107,001,781890 3.370,50 3.370,502.990,003.370,00 750.001 1.000.000 Verkehrswert 107,001,782100 3.745,00 3.745,003.350,003.740,00 1.000.001 1.250.000 Verkehrswert 107,001,782310 4.119,50 4.119,503.720,004.110,00 1.250.001 1.500.000 Verkehrswert 107,001,782520 4.494,00 4.494,004.080,004.490,00 1.500.001 1.750.000 Verkehrswert 107,001,782730 4.868,50 4.868,504.450,004.860,00 1.750.001 2.000.000 Verkehrswert 107,001,782940 5.243,00 5.243,004.810,005.240,00 2.000.001 2.250.000 Verkehrswert 107,001,783150 5.617,50 5.617,505.180,005.610,00 2.250.001 2.500.000 Verkehrswert 107,001,783360 5.992,00 5.992,005.550,005.990,00 2.500.001 3.000.000 Verkehrswert 107,001,783660 6.527,00 6.527,006.040,006.520,00 3.000.001 3.500.000 Verkehrswert 107,001,783930 7.008,50 7.008,506.540,007.000,00 3.500.001 4.000.000 Verkehrswert 107,001,784200 7.490,00 7.490,007.030,007.490,00 4.000.001 4.500.000 Verkehrswert 107,001,784470 7.971,50 7.971,507.530,007.970,00 4.500.001 5.000.000 Verkehrswert 107,001,784740 8.453,00 8.453,00 8.020,008.450,00 * = die kalkulierte Festbetragsgebühr wird in der Gebührentabelle auf volle zehn Euro abgerundet dargestellt Kosten pro Minute in € Bearb.zeit in Min. Kost./Leist. in € separate Sachkosten in € Gebührensatz* in € Gebührensatz in €/2017 Gebührensatz in €/2024 geglättet Kalkulation der Festbetragsgebühren Gebührenrahmen/€ vonbis Stundensatz der DS
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1297 Verantwortlich: Dez. Dienststelle: Grundstücksbewertungs- stelle Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Hauptausschuss 05.12.2023 8 N Vorberatung Gemeinderat 19.12.2023 2 Ö Entscheidung Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 angeschlossene „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachteraus- schusses und der Grundstücksbewertungsstelle“ einschließlich der als Anlage 1a beigefügten Gebührentabelle als Bestandteil dieser Satzung. Damit werden Maßnahmen im Rahmen der Haushaltssicherung Doppelhaushalt 2024/2025 umgesetzt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Ab 2024 jährliche Mehrein- nahmen in Höhe von 35.000 Euro; Umsetzung Haushaltsmaßnahmen Maßnahme M7 Paket 1 und Maßnahme wM_2 Paket 2 Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Mit dieser Vorlage erhält der Gemeinderat die als Anlage 1 mit Anlage 1a angeschlossene „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle“ zur Beschlussfassung. Eine Gegenüberstellung des derzeit gültigen und des zur Änderung vorgeschlagenen Satzungstextes einschließlich Gebührentabelle ist zur Information dieser Vorlage als Anlage 2 mit Anlage 2a beigefügt. Nachdem die Gebührensätze ab 1. Januar 2017 unverändert geblieben sind, soll mit einer maßvollen Gebührenerhöhung in Höhe von durchschnittlich 16 Prozent der allgemeinen Kostenentwicklung und einer aufwandsgerechteren Gebührenbemessungen infolge gesteigerter Anforderungen an Gutachten Rechnung getragen werden. Die Gebühren sollen im Grundsatz zur Deckung der Kosten, die durch die Erstattung von Gutachten insbesondere durch den Gutachterausschuss entstehen, herangezogen werden. Zur Ermittlung der Gesamtaufwands sind deshalb Kalkulationen in Form von Festbetragsgebühren für die Verkehrswert- klassen in Anlage 3 durchgeführt worden. Bei der Kalkulation kommen die genehmigten Stundensätze zur Anwendung die als Anlage 4 beigefügt sind. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Mit der Änderung der Satzung werden die Maßnahmen M7 Paket 1 und wM_2 Paket 2 im Rahmen der Haushaltssicherung Doppelhaushalt 2024/2025 umgesetzt. Infolge der vorgeschlagenen Anhebung der Gebührensätze sind ab 2024 circa 35.000 Euro jährliche Mehrerträge zu erwarten, wobei die Art der künftig eingehenden Anträge signifikant die Höhe der Mehrerträge bestimmt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle“ einschließlich der als Anlage 1a beigefügten Gebührentabelle als Bestandteil dieser Satzung.
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Extrahierter Text
- 1 - Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. Seite 229, 231), §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seite 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 19. Dezember 2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle vom 19. März 1991 (Amtsblatt vom 28. März 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2016 (Amtsblatt vom 30. Dezember 2016), wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Satzung erhält folgende Fassung: „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses, der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses und der Grundstücksbe- wertungsstelle“ 2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Werden Gutachten dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken erstattet, bestimmt sich die Entschädigung des Gutachterausschusses nach den Vorschriften des Justiz- vergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Für Gutachten, die auf der Rechtsgrundlage der §§ 44, 45 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) erstattet werden, gilt dies nur, soweit sie für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft bestimmt sind. Für sonstige Gutachten sowie für Gutachten der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.“ 3. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für sonstige Leistungen des Gutachterausschusses oder seiner Geschäftsstelle, insbesondere für Auskünfte nach § 196 Abs. 3 BauGB und die Gewährung von Auskünften aus der Kaufpreis- sammlung gemäß § 13 Abs. 1 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) sowie für Handlungen im Rahmen einer gesonderten Erläuterung werden Gebühren nach der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebühren- satzung) erhoben.“ - 2 - 4. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr und Auslagen ist verpflichtet a) wer die Leistung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, b) wer die Gebühren- und Auslagenschuld gegenüber der Stadt Karlsruhe durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebühren- und Auslagenschuld anderer kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Schuldnerinnen/Schuldner von Gebühren und Auslagen haften als Gesamtschuldnerinnen beziehungsweise Gesamtschuldner.“ 5. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, baulichen Anlagen, beim Grundstücks- zubehör und bei Rechten an Grundstücken errechnet sich die Gebühr nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Wird für bebaute Grundstücke ergänzend zu den in § 6 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) genannten Verfahren das Liquidations-, Residualverfahren oder ein sonstiges Verfahren herangezogen, damit das Grund- stück vergleichbaren unbebauten Grundstücken entspricht, so wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Maßgebend ist der ermittelte Wert vor Abzug der aufzuwendenden Kosten (zum Beispiel Abbruch-, Gründungs- und Freilegungskosten). Soweit für unbebaute Grundstücke neben dem Vergleichswertverfahren ein weiteres Verfahren Anwendung findet, so entsteht nach dem ermittelten Wert eine zusätzliche Gebühr.“ 6. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Beantragt eine Antragstellerin/ein Antragsteller die Erstattung eines Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses oder durch die Grundstücksbewertungsstelle, so be- trägt die Gebühr hier, durch Wegfall einer zweiten Ortsbesichtigung sowie durch Wegfall der Beschlussfassung durch den Gutachterausschuss, 80 Prozent der Gebühr nach Abs. 3.“ 7. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Wird der Wert eines Miteigentumsanteils an einem bebauten oder unbebauten Grundstück ermittelt, der nicht mit dem Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ver- bunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet.“ 8. § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung: „(6) Für die Erstattung eines Gutachtens im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) wird entsprechend dem entstandenen Zeit- und Sachaufwand eine Gebühr von 50 Euro bis 500 Euro erhoben.“ - 3 - 9. § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung: „(7) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen und/oder Rechte zu bewerten oder sind Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Sachen und/oder Rechte zu berechnen. Verursacht die Bewertung von Rechten einen zusätzlichen Aufwand, so erhöht sich die nach Satz 1 ermittelte Gebühr mehraufwandsabhängig um 10 Prozent bis 100 Prozent. Eine erhöhte Gebühr nach § 4 Abs. 1 kann zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Sind Wertermittlungen für Sachen und/oder Rechte zu unterschiedlichen Stichtagen durchzu- führen, ohne dass sich die Zustandsmerkmale wesentlich geändert haben, so ist die Gebühr für den jüngsten Stichtag voll und für jeden weiteren Stichtag aus der Hälfte des mit Beendigung der Amtshandlung festgestellten Verkehrswertes zu berechnen. Hierbei sind die Verkehrswerte für zurückliegende Stichtage auf den Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung fortzu- schreiben.“ 10. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Erhöhte Gebühr (1) Bei zusätzlichem Aufwand (zum Beispiel umfangreiche beziehungsweise schwierige Ermittlung von Wertermittlungsmerkmalen oder -faktoren, Ermittlung von Abbruchkosten, gesonderte Berücksichtigung von Entschädigungsgesichtspunkten, zusätzliche Ausarbeitung auf Verlangen der Antragstellerin/des Antragstellers, örtliche Aufnahme der baulichen Anlagen einschließlich Berechnungen, umfangreiche Teilnahme an Besprechungen beziehungsweise Beratungsleist- ungen) erhöht sich die Gebühr mehraufwandsabhängig um 10 Prozent bis 100 Prozent. (2) Erschwert eine Antragstellerin/ein Antragsteller mutwillig die Wertermittlung oder veranlasst sie/er den Gutachterausschuss nach Abschluss der Wertermittlung ohne zwingenden Grund zu einer erneuten Erörterung und verursacht sie/er durch ihr/sein Verhalten einen besonderen Auf- wand, so wird ihr/ihm eine zusätzliche Gebühr von 5 Euro bis 1.000 Euro auferlegt.“ 11. § 6 erhält folgende Fassung: „§ 6 Gebühren bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen oder abgelehnt, bevor der Gutachterausschuss, die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses oder die Grundstücks- bewertungsstelle einen Beschluss über den Wert der Sachen und/oder Rechte gefasst hat, so werden je nach bereits entstandenem Aufwand 10 Prozent bis 80 Prozent der Gebühr erhoben. Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss zurückgenommen, so entsteht die volle Gebühr.“ - 4 - 12. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Werden mit Zustimmung der Antragstellerin/des Antragstellers für die Wertermittlung besondere Sachverständige im Sinne des § 197 Abs. 1 BauGB zugezogen, sind diese nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu entschädigen. Die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner hat diese Entschädigung zusätzlich zu tragen.“ 13. § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung (1) Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung. Bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages nach § 6 dieser Satzung entsteht die Gebühr mit der Zurücknahme beziehungsweise Ablehnung. Sie wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfest- setzung an die Schuldnerin/den Schuldner zur Zahlung an die Stadtkasse fällig. (2) Gutachten oder sonstige Schriftstücke können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an die Gebührenschuldnerin/ den Gebührenschuldner auf deren/dessen Kosten unter Nach- nahme der Gebühr übersandt werden. (3) Die Gebühr nach § 3 beinhaltet zwei Ausfertigungen des Gutachtens. Ist die Antragstellerin/ der Antragsteller nicht Eigentümerin/Eigentümer, so erhalten Antragstellerin/Antragsteller und Eigentümerin/Eigentümer je eine Ausfertigung. Für jede weitere Ausfertigung beziehungsweise jeden weiteren Auszug aus dem Gutachten, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden Gebühren nach der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.“ 14. § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung Die Erstattung eines Gutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für die Gebührenschuldnerin/den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.“ - 5 - 15. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 Inkrafttreten Die Satzung vom 19. März 1991 in der ursprünglichen Form trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die letzte Änderung vom 19. Dezember 2023 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.“ Artikel 2 Die Gebührentabelle zu § 3 Abs. 3 erhält die aus Anlage 1a ersichtliche Fassung. Artikel 3 Die Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt- machung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichts- behörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- schrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. - 6 - Anlage 1a „Gebührentabelle zu § 3 Abs. 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses, der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle gültig ab 1. Januar 2024 Verkehrswert Gebühr von bis 0 25.001 25.000 Euro 50.000 Euro 1.070 Euro 1.230 Euro 50.001 75.001 75.000 Euro 100.000 Euro 1.390 Euro 1.550 Euro 100.001 125.001 125.000 Euro 150.000 Euro 1.710 Euro 1.810 Euro 150.001 175.001 175.000 Euro 200.000 Euro 1.920 Euro 2.030 Euro 200.001 225.001 225.000 Euro 250.000 Euro 2.140 Euro 2.240 Euro 250.001 300.001 300.000 Euro 350.000 Euro 2.400 Euro 2.560 Euro 350.001 400.001 400.000 Euro 450.000 Euro 2.720 Euro 2.880 Euro 450.001 500.001 500.000 Euro 750.000 Euro 2.990 Euro 3.370 Euro 750.001 1.000.001 1.000.000 Euro 1.250.000 Euro 3.740 Euro 4.110 Euro 1.250.001 1.500.001 1.500.000 Euro 1.750.000 Euro 4.490 Euro 4.860 Euro 1.750.001 2.000.001 2.000.000 Euro 2.250.000 Euro 5.240 Euro 5.610 Euro 2.250.001 2.500.001 2.500.000 Euro 3.000.000 Euro 5.990 Euro 6.520 Euro 3.000.001 3.500.001 3.500.000 Euro 4.000.000 Euro 7.000 Euro 7.490 Euro 4.000.001 4.500.001 4.500.000 Euro 5.000.000 Euro 7.970 Euro 8.450 Euro über 5.000.000 Euro 8.450 Euro zuzüglich 1,10 von Tausend aus dem Betrag über 5.000.000 Euro“
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Extrahierter Text
Anlage 4 Auszug: Genehmigung der Personalverrechnungssätze für das Jahr 2024 Beschluss der Stadtkämmerei vom 13. Juni 2023 Leistung Kostenstelle Externer Verrechnungssatz Euro/Stunde Wertermittlung bebaute/unbebaute Grundstücke 3001.6000 und 3001.6100 2024: 107,- AKS/Marktbericht/Bodenrichtwerte 3001.6150 2024: 98,-
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Niederschrift 59. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. Dezember 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 3. Punkt 2 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle Vorlage: 2023/1297 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle“ einschließlich der als Anlage 1a beigefügten Gebührentabelle als Bestandteil dieser Satzung. Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung (37 JA, 2 Nein) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 5. Dezember 2023. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir haben heute auf der Tagesordnung etliche Gebühren- und Abgabenerhöhungen, die die Bürger treffen. Wir haben in den Haushaltsberatungen dargelegt, dass, wenn wir auf die aus unserer Sicht unnötigen Ausgaben zum sogenannten Klimaschutz, also zur CO 2 -Vermeidung, die aus unserer Sicht global eh nichts bringen, verzichten und es sind immerhin 40 Millionen im Jahr, dann könnten wir auf all diese zusätzlichen Gebühren, Steuern und so weiter verzichten, und deswegen werden wir heute bei einigen dieser Tagesordnungspunkte dagegen stimmen. Vielen Dank. Der Vorsitzende: Damit kommen wir zur Abstimmung unter TOP 2, und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 4. Januar 2024