Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)

Vorlage: 2023/1255
Art: Beschlussvorlage
Datum: 31.10.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtamt Durlach
Erwähnte Stadtteile: Beiertheim-Bulach, Daxlanden, Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Grünwinkel, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Oberreut, Palmbach, Rintheim, Rüppurr, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 15.11.2023

    TOP: 5

    Rolle: Anhörung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • TOP 5 Anlage 1a Gebührenverzeichnis 2024 (brutto)
    Extrahierter Text

    Anlage 1a Geb.Gebührenart/GebührensatzGeb.Gebührenart/Gebührensatz Nr.LeistungsbeschreibungEuroNr.LeistungsbeschreibungEuro 1Gebühr für ein Reihengrab auf die Dauer4.5Besondere Gebühren der Ruhezeit4.5.1Einäscherung mit Trauerfeier und 1.1Erdbestattungsreihengrab Leichenhallenbenutzung, sofern die Urne nicht in 1.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre745,00Karlsruhe beigesetzt wird 1.1.2- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 932,004.5.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre888,00 Ortsteile Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach hiervon Krematorium390,00 und Wolfartsweier (25 Jahre Ruhezeit)4.5.1.2- Kinder bis zu 10 Jahrengebührenfrei 1.1.3- Kinder bis 10 Jahre im Kinderfeldgebührenfrei4.5.2Einstellen und Warten115,00 1.1.4- Kinder bis 2 Jahre im Kleinkinderfeld des Hauptfriedhofesgebührenfrei5Umbettungen / Ausgrabungen 1.1.5- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre -anonym- 960,00 1.2Urnenreihengrab5.1 Umbettung von Erdbestatteten 1.2.1Urnenreihengrab672,005.1.1Umbettung eines Erdbestatteten innerhalb 1.2.2Urnenreihengrab -anonym-1.096,00Karlsruher Friedhöfe 5.1.1.1- Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit3.851,00 2Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes5.1.1.2- Umbettung nach Ablauf der Ruhezeit2.995,00 an einem Wahlgrab (pro Jahr)5.1.1.3- Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit im 2.1Erdbestattungswahlgrab Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung2.995,00 2.1.1- an Wegen und in Feldern86,00 2.1.1.1- an Wegen und in Feldern; jede weitere Grabstätte52,005.2Ausgrabungen von Erdbestatteten 2.1.2- an bevorzugten Plätzen134,005.2.1Ausgrabung eines Erdbestatteten zur Überführung 2.1.2.1- an bevorzugten Plätzen; jede weitere Grabstätte100,00nach auswärts, zur nachträglichen Einäscherung 2.2Urnenwahlgrab80,00oder zur Wiederbeisetzung im gleichen Grab2.567,00 2.2.1Urnenwahlgrab; jede weitere Grabstätte46,005.2.2Zuschlag für das Ausgraben aus der Tieferlegung291,00 3Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes5.2.3Wiederbestattung eines bereits Bestatteten1.711,00 an einer Urnennische / Gruft (pro Jahr) 3.1.1in Kolumbarien und Urnengrüften155,005.3Umbettung von Urnen 3.1.2Erhalt einer Kolumbariennische ohne Neubelegung77,005.3.1Umbettung einer Urne 3.2im Obergeschoß des Bürklin'schen Mausoleums261,00 innerhalb Karlsruher Friedhöfe416,00 3.3im Kellergeschoß des Bürklin'schen Mausoleums169,005.3.1.1- im Zusammenhang mit einer weiteren 3.4Grüfte (auf dem Hauptfriedhof) Bestattung282,00 3.4.1- 1. Größe (eintürig)226,00 3.4.2- 2. Größe (zweitürig)367,005.4Ausgrabung von Urnen 3.4.3- 3. Größe (Eckplatz)508,005.4.1Ausgrabung einer Urne zum Versand nach auswärts341,00 4Bestattungsgebühren5.4.2Beisetzung einer Urne von auswärts406,00 4.1Erdbestattungsgebühren 4.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre1.320,006.Baumpatenschaft (pro Jahr) 4.1.2- Kinder bis zu 10 Jahrengebührenfrei6.1- an Wegen120,00 4.1.3- Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarggebührenfrei6.2- in Feldern161,00 4.2Feuerbestattungsgebühren7.Sonstige Gebühren 4.2.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre1.150,007.1In vorstehendem Gebührenverzeichnis nicht erfasste hiervon Krematorium390,00Leistungen werden nach den im Einzelfall 4.2.2- Kinder bis zu 10 Jahrengebührenfreientstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. 4.3Gebührenermäßigungen bei Verzicht auf8.Umsatzsteuer 4.3.1- die Benutzung der Leichenhalle115,00 4.3.2- die Benutzung der Trauerhalle 4.3.2.1 - Erwachsene und Kinder über 10 Jahre330,00 4.3.2.2 - Kinder bis 10 Jahregebührenfrei 4.3.2.3 - Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarggebührenfrei 4.3.3- die Überführung bei einer Feuerbestattung von der Trauerhalle/Leichenhalle des9.Verwaltungsgebühren Hauptfriedhofes zum Krematorium 9.1Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung30,00 4.3.3.1 - Erwachsene und Kinder über 10 Jahre53,00 4.3.3.2 - Kinder bis zu 10 Jahrengebührenfrei 4.4Zuschläge auf die jeweilige Bestattungsgebühr 4.4.1Tiefergraben einer Grabstätte291,00 4.4.2Grabaushub über Normalgröße125,00 4.4.3Öffnen und Schließen der Leichenhalle 4.4.3.1- außerhalb der Normalarbeitszeit an Werktagen bis 20.00 Uhr84,00 4.4.3.2- nach 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen140,00 4.4.4Benutzung des Sektionsraumes225,00 4.4.5 Durchführung der amtsärztlichen Leichenschau63,00 hiervon: 4.4.5.1Mithilfe bei der amtsärztlichen Leichenschau27,00 4.4.5.2nachrichtlich: Auslage für die amtsärztliche Leichenschau36,00 zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 19. Dezember 2023, gültig ab 01. Januar 2024 In den Gebühren nach Geb.-Nr. 1.2.2 und 6. als Gesamtleistung sowie den Geb.-Nrn. 4.2.1, 4.4.5, 4.4.5.1 und 4.5.1.1 für Teilleistungen sind Umsatzsteuern (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz enthalten Gebührenverzeichnis

  • TOP 5 Anlage 2 Gegenüberstellung Gebührenverzeichnis 23_24
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Geb.Gebührenart/Veränderung Veränderung Nr.Leistungsbeschreibungalt Euroneu Euroin Euroin % 20232024 1Gebühr für ein Reihengrab auf die Dauer der Ruhezeit 1.1Erdbestattungsreihengrab 1.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre70174544,006,28 1.1.2- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre (25 J. Ruhezeit)87793255,006,27 1.1.3- Kinder bis 10 Jahre im Kinderfeld000,000,00 1.1.4- Kinder bis 2 Jahre im Kleinkinder- feld des Hauptfriedhofes000,000,00 1.1.5- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre anonym87596085,009,71 1.2Urnenreihengrab 1.2.1Urnenreihengrab63767235,005,49 1.2.2Urnenreihengrab anonym9651.096131,0013,58 2Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab (pro Jahr) 2.1Erdbestattungswahlgrab 2.1.1- an Wegen und in Feldern80866,007,50 2.1.1.1- an Wegen und in Feldern; jede weitere Grabstätte51521,001,96 2.1.2- an bevorzugten Plätzen1271347,005,51 2.1.2.1- an bevorzugten Plätzen; jede weitere Grabstätte971003,003,09 2.2Urnenwahlgrab74806,008,11 2.2.1Urnenwahlgrab; jede weitere Grabstätte45461,002,22 3Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnennische / Gruft (pro Jahr) 3.1.1in Kolumbarien und Urnengrüften14515510,006,90 3.1.2Erhalt einer Kolumbariennische ohne Neubelegung72775,006,94 3.2im Obergeschoß des Bürklin'schen 24726114,005,67 Mausoleums 3.3im Kellergeschoß des Bürklin'schen 15816911,006,96 Mausoleums 3.4Grüfte (auf dem Hauptfriedhof) 3.4.11. Größe (eintürig)21322613,006,10 3.4.22. Größe (zweitürig)34936718,005,16 3.4.33. Größe (Eckplatz)48550823,004,74 4Bestattungsgebühren 4.1Erdbestattungsgebühren 4.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre1.2701.32050,003,94 4.1.2- Kinder bis zu 10 Jahren000,000,00 4.1.3- Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg000,000,00 4.2Feuerbestattungsgebühren 4.2.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre1.0531.15097,009,21 4.2.2- Kinder bis zu 10 Jahren000,000,00 4.3Gebührenermäßigungen bei Verzicht auf 4.3.1- die Benutzung der Leichenhalle1101155,004,55 4.3.2- die Benutzung der Trauerhalle 4.3.2.1 - Erwachsene und Kinder über 10 Jahre32033010,003,13 4.3.2.2 - Kinder bis zu 10 Jahren 000,000,00 4.3.2.3 - Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg000,000,00 4.3.3- die Überführung bei einer Feuerbestattung von der Kapelle/Leichenhalle des Hauptfriedhofes zum Krematorium von 4.3.3.1 - Erwachsene und Kinder über 10 Jahre51532,003,92 4.3.3.2 - Kinder bis zu 10 Jahren000,000,00 Gegenüberstellung der neuen und alten Gebührensätze Gebührensatz Anlage 2 Geb.Gebührenart/Veränderung Veränderung Nr.Leistungsbeschreibungalt Euroneu Euroin Euroin % 20232024 Gebührensatz 4.4Zuschläge auf die jeweilige Bestattungsgebühr 4.4.1Tiefergraben einer Grabstätte27829113,004,68 4.4.2Grabaushub über Normalgröße1191256,005,04 4.4.3Öffnen und Schließen der Leichenhalle 4.4.3.1- außerhalb der Normalarbeitszeit an Werktagen bis 20.00 Uhr78846,007,69 4.4.3.2- nach 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen1311409,006,87 4.4.4Benutzung des Sektionsraumes21022515,007,14 4.4.5Durchführung der amtsärztlichen Leichenschau60633,005,00 hiervon: 4.4.5.1Mithilfe bei der amtsärztlichen Leichenschau24273,0012,50 4.4.5.2nachrichtlich: Auslage für die Amtsärztliche Leichenschau36360,000,00 4.5Besondere Gebühren 4.5.1Einäscherung mit Trauerfeier und Leichenhallenbenutzung, sofern die Urne nicht in Karlsruhe beigesetzt wird. 4.5.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre83188857,006,86 4.5.1.2- Kinder bis zu 10 Jahren000,000,00 4.5.2Einstellen und Warten1101155,004,55 5Umbettungen / Ausgrabungen 5.1Umbettung von Erdbestatteten 5.1.1Umbettung eines Erdbestatteten innerhalb Karlsruher Friedhöfe 5.1.1.1- Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit3.7883.85163,001,66 5.1.1.2- Umbettung nach Ablauf der Ruhezeit2.9462.99549,001,66 5.1.1.3- Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit im Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung2.9462.99549,001,66 5.2Ausgrabungen von Erdbestatteten 5.2.1Ausgrabung eines Erdbestatteten zur Überführung nach auswärts, zur nachträglichen Einäscherung oder zur Wiederbeisetzung im gleichen Grab2.5252.56742,001,66 5.2.2Zuschlag für das Ausgraben aus der Tieferlegung27829113,004,68 5.2.3Wiederbestattung eines bereits Bestatteten1.6831.71128,001,66 5.3Umbettung von Urnen 5.3.1Umbettung einer Urne innerhalb Karlsruher 39641620,005,05 Friedhöfe 5.3.1.1- im Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung26928213,004,83 5.4Ausgrabung von Urnen 5.4.1Ausgrabung einer Urne zum Versand nach 32634115,004,60 auswärts 5.4.2Beisetzung einer Urne von auswärts38540621,005,45 6.Baumpatenschaft (pro Jahr) 6.1- an Wegen1141206,005,26 6.2- in Feldern1521619,005,92 7Sonstige Gebühren 7.1In vorstehendem Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. 8.Umsatzsteuer In den Gebühren nach Geb.-Nrn. 1.2.2, 4.2.1, 4.4.5., 4.4.5.1, 4.5.1.1 und 4.5.1.1.2 für Teilleistungen und nach Geb.-Nr. 6. für die Gesamtleistung ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz enthalten 9.Verwaltungsgebühren 9.1Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung25,0030,005,0020,00

  • TOP 5 Anlage 3 Übersicht BAB 2024
    Extrahierter Text

    Teilhaushalt 6900 Friedhof und Bestattung Berechnung der Gebührenobergrenzen auf Basis der Kostenrechnung 2023 Anlage 3 BezeichnungReihengräberWahlgräber KolumbarienBaumpatenschaftenLeichenhallenTrauerhallenGrabaushub Personal- und Versorgungsaufwendungen208.777,67 €401.194,53 €364.433,52 €29.269,70 €0,00 €84.416,81 €214.069,31 € Aufwendungen für Sach- u. Dienstleistungen1.050,00 €2.100,00 €5.775,00 €13.125,00 €11.025,00 €515.325,00 €15.750,00 € Abschreibungen und Zinsen (kalk. Kosten)585,00 €307,00 €71.095,00 €0,00 €35.756,44 €192.633,37 €1.223,00 € Umlagen + ILV + ZGK629.842,30 €2.480.074,61 €711.002,84 €45.859,74 €143.214,91 €416.378,49 €143.585,25 € Gesamtkosten840.254,97 €2.883.676,14 €1.152.306,37 €88.254,44 €189.996,35 €1.208.753,68 €374.627,56 € Verwaltungsgebühren Privatrechtliche Leistungsentgelte Erstattungen330.000,00 € Erträge (ohne Bestattungsgebühren)0,00 €0,00 €0,00 €0,00 €0,00 €330.000,00 €0,00 € Fixkostenzuschuss Leichen- u. Trauerhallen35.756,44 €192.633,37 € Einbezogener Ergebnisausgleich: Ergebnisausgleich 2020 (restlich)-45.762,80 €-8.266,42 €-69.002,23 € Ergebnisausgleich 2021 (teilweise)-11.315,64 €-1.668,93 €-15.324,16 €-41.021,10 €-29.130,46 € Ergebnisausgleich 2022 (teilweise)-9.026,03 € nachrichtlich: hiervon verrechnet* Gebührenbedarf851.570,61 €2.931.107,87 €1.152.306,37 €111.845,02 €195.261,01 €755.122,53 €412.784,06 € Gebührenaufkommen 721.708,15 €2.469.600,00 €975.840,00 €111.428,57 €194.295,00 €754.050,00 €412.445,00 € Kostendeckungsgrad84,75%84,25%84,69%99,63%99,51%99,86%99,92% BezeichnungLeichenträger Krematorium/ Einäscherungen UrnenbeisetzungenAus-/Umbett. ErdAus-/Umbett. UrneGesamt Personal- und Versorgungsaufwendungen253.995,41 €473.002,22 €436.548,93 €7.467,61 €17.729,20 €2.490.904,91 € Aufwendungen für Sach- u. Dienstleistungen4.987,50 €656.949,50 €1.575,00 €1.050,00 €1.050,00 €1.229.762,00 € Abschreibungen und Zinsen (kalk. Kosten)0,00 €221.187,10 €0,00 €0,00 €0,00 €522.786,91 € Umlagen + ILV + ZGK82.149,84 €474.139,64 €187.106,74 €1.919,37 €7.903,38 €5.323.177,12 € Gesamtkosten341.132,75 €1.825.278,46 €625.230,67 €10.436,98 €26.682,58 €9.566.630,94 € Verwaltungsgebühren0,00 € Privatrechtliche Leistungsentgelte0,00 € Erstattungen330.000,00 € Erträge (ohne Bestattungsgebühren)0,00 €0,00 €0,00 €0,00 €0,00 €330.000,00 € Fixkostenzuschuss Leichen- u. Trauerhallen228.389,81 € Einbezogener Ergebnisausgleich:0,00 € Ergebnisausgleich 2020 (restlich)-3.000,00 €-126.031,45 € Ergebnisausgleich 2021 (teilweise)-16.599,99 €-12.588,71 €-127.648,99 € Ergebnisausgleich 2022 (teilweise)9.157,57 €-1.974,51 €-1.842,97 €-255.523,40 € nachrichtlich: hiervon verrechnet*0,00 € Gebührenbedarf360.732,74 €1.816.120,89 €637.819,38 €12.411,48 €26.682,58 €9.263.764,53 € Gebührenaufkommen 360.160,00 €1.808.067,23 €636.190,00 €12.408,00 €26.645,00 €8.482.836,95 € Kostendeckungsgrad99,84%99,56%99,74%99,97%99,86%91,57% - Kriegsgräber-55.736,19 - Jüdische Friedhöfe-64.795,84 -1.090.747,06 Einbeziehung gebührenrechtliches Ergebnis 2020-2022: Nicht berücksichtigt sind, da nicht gebührenfähig, vom Bund nicht erstattete Kosten für: und ein nicht in den Gebührenbedarf eingerechneter Anteil "öffentliches Grün", Vorratsgelände und Ehrengräber i. H. v. *Die Verrechnung erfolgt bei mehreren Beträgen immer mit der am längsten bestehenden Über/- Unterdeckung Der Gesamtkostendeckungsgrad unter Berücksichtigung der nicht gebührenfähigen Bereiche liegt nach der vorliegenden Kalkulation bei 80,98%. Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Gebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll.

  • TOP 5 Anlage 12 Berechnungsbeispiele
    Extrahierter Text

    Anlage 12 Berechnungsbeispiele zu den Auswirkungen der neuen Gebührensätze GebührenGebührenÄnderung alt Euroneu Euroin % Erdbestattung eines Erwachsenen einschließlich Wahlgrab3.148,003.331,005,81 mit Trauerfeier, inklusive Deko, Orgelspiel und Tieferlegung Erdbestattung eines Erwachsenen einschließlich Reihengrab1.971,002.065,004,77 mit Trauerfeier, inklusive Deko und Orgelspiel Feuerbestattung eines Erwachsenen einschließlich Urnenwahlgrab mit Trauerfeier,2.593,002.813,008,48 Orgelspiel, inklusive Deko und amtsärztlicher Leichenschau einschließlich Mithilfe (ohne Verwaltungsgebühr) Feuerbestattung eines Erwachsenen einschließlich Kolumbariennische mit Trauerfeier,4.013,004.313,007,48 Orgelspiel, inklusive Deko und amtsärztlicher Leichenschau einschließlich Mithilfe (ohne Verwaltungsgebühr) Erdbestattung eines Kindes unter 10 Jahren im Kinderfeld mit Trauerfeiergebührenfreigebührenfrei0,00 Feuerbestattung eines Erwachsenen ohne Trauerfeier einschließlich2.273,002.483,009,24 Urnenwahlgrab und amtsärztlicher Leichenschau einschließlich Mithilfe (ohne Verwaltungsgebühr) Feuerbestattung eines Erwachsenen ohne Trauerfeier einschließlich1.430,001.555,008,74 Urnenreihengrab und amtsärztlicher Leichenschau einschließlich Mithilfe (ohne Verwaltungsgebühr) Einäscherung, sofern die Urne nicht in Karlsruhe beigesetzt wird,410,00453,0010,49 ohne Trauerfeier, ohne Leichenhallenbenutzung, ohne Überführung ins Krematorium und mit Durchführung der amtsärztlichen Leichenschau einschließlich Mithilfe (ohne Verwaltungsgebühr) Einäscherung, sofern die Urne nicht in Karlsruhe beigesetzt wird,350,00390,0011,43 ohne Trauerfeier, ohne Leichenhallenbenutzung, ohne Überführung ins Krematorium und ohne Durchführung der amtsärztlichen Leichenschau (ohne Verwaltungsgebühr) Feuerbestattung eines Erwachsenen ohne Kapellen- und Leichenhallenbenutzung2.052,002.252,009,75 und ohne Überführung zum Krematorium, einschließlich Urnenwahlgrab (ohne Verwaltungsgebühr) Feuerbestattung eines Erwachsenen einschließlich Urnenwahlgrab2.312,002.519,008,95 mit Trauerfeier und Orgelspiel. Der Verstorbene ist bereits durch den Amtsarzt besichtigt und wird durch ein Bestattungsunternehmen direkt zur Trauerfeier in die Kapelle und anschließend in das Krematorium verbracht (ohne Verwaltungsgebühr). Leistungsbeschreibung/Gebührentatbestand

  • TOP 5 Anlage 13 Ergebnisausgleich
    Extrahierter Text

    Anlage 13 2019202020212022 Reihengräber0,000,00-11.315,640,00 Wahlgräber0,00-45.762,80-1.668,930,00 Kolumbarien0,000,000,000,00 Baumpatenschaften0,00-8.266,42-15.324,16-15.133,91 Leichenhallen0,000,00-61.021,10-46.466,48 Trauerhallen0,00-69.002,23-278.403,40-124.049,09 Grabaushub0,000,00-29.130,46-79.026,03 Leichenträger0,00-3.000,00-16.599,99-5.235,16 Einäscherungen0,000,000,00122.100,92 Urnenbeisetzungen0,000,00-12.588,716.924,53 Aus-/Umbett.Erd0,000,000,00-1.974,51 Aus-/Umbett. Urne0,000,000,001.062,43 Gesamt0,00-126.031,45-426.052,40-141.797,29 2019202020212022 Reihengräber0,000,000,000,00 Wahlgräber0,000,000,000,00 Kolumbarien0,000,000,000,00 Baumpatenschaften0,000,000,00-15.133,91 Leichenhallen0,000,00-20.000,00-46.466,48 Trauerhallen0,000,00-278.403,40-124.049,09 Grabaushub0,000,000,00-70.000,00 Leichenträger0,000,000,00-5.235,16 Einäscherungen0,000,000,00112.943,35 Urnenbeisetzungen0,000,000,006.924,53 Aus-/Umbett.Erd0,000,000,000,00 Aus-/Umbett. Urne0,000,000,001.062,43 Gesamt0,000,00-298.403,40-139.954,33 Stand nach dem vorgeschlagenen Ergebnisausgleich Verrechnung von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen bei den Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen Ergebnisausgleich Stand vor dem vorgeschlagenen Ergebnisausgleich

  • TOP 5 Anlage 14 Gebührenverzeichnis 2023
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    Geb.Gebührenart/GebührensatzGeb.Gebührenart/Gebührensatz Nr.Leistungsbeschreibung EuroNr.LeistungsbeschreibungEuro 1Gebühr für ein Reihengrab auf die Dauer4.5Besondere Gebühren der Ruhezeit4.5.1Einäscherung mit Trauerfeier und 1.1Erdbestattungsreihengrab Leichenhallenbenutzung, sofern die Urne nicht in 1.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre701,00Karlsruhe beigesetzt wird 1.1.2- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 877,004.5.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre831,00 Ortsteile Hohenwettersb., Stupf., Wettersb. u. Wolfartsw. (25 J. Ruhezeit)4.5.1.2- Kinder bis zu 10 Jahrengebührenfrei 1.1.3- Kinder bis 10 Jahre im Kinderfeldgebührenfrei4.5.2Einstellen und Warten110,00 1.1.4- Kinder bis 2 Jahre im Kleinkinder- feld des Hauptfriedhofesgebührenfrei5Umbettungen / Ausgrabungen 1.1.5- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre -anonym- 875,00 1.2Urnenreihengrab5.1 Umbettung von Erdbestatteten 1.2.1Urnenreihengrab637,005.1.1Umbettung eines Erdbestatteten innerhalb 1.2.2Urnenreihengrab -anonym-965,00Karlsruher Friedhöfe 5.1.1.1- Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit3.788,00 2Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes5.1.1.2- Umbettung nach Ablauf der Ruhezeit2.946,00 an einem Wahlgrab (pro Jahr)5.1.1.3- Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit im 2.1Erdbestattungswahlgrab Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung2.946,00 2.1.1- an Wegen und in Feldern80,00 2.1.1.1- an Wegen und in Feldern; jede weitere Grabstätte51,005.2Ausgrabungen von Erdbestatteten 2.1.2- an bevorzugten Plätzen127,005.2.1Ausgrabung eines Erdbestatteten zur Überführung 2.1.2.1- an bevorzugten Plätzen; jede weitere Grabstätte97,00nach auswärts, zur nachträglichen Einäscherung 2.2Urnenwahlgrab74,00oder zur Wiederbeisetzung im gleichen Grab2.525,00 2.2.1Urnenwahlgrab; jede weitere Grabstätte45,005.2.2Zuschlag für das Ausgraben aus der Tieferlegung278,00 3Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes5.2.3Wiederbestattung eines bereits Bestatteten1.683,00 an einer Urnennische / Gruft (pro Jahr) 3.1.1in Kolumbarien und Urnengrüften 145,005.3Umbettung von Urnen 3.1.2Erhalt einer Kolumbariennische ohne Neubelegung72,005.3.1 Umbettung einer Urne 3.2im Obergeschoß des Bürklin'schen Mausoleums247,00 innerhalb Karlsruher Friedhöfe396,00 3.3im Kellergeschoß des Bürklin'schen Mausoleums158,005.3.1.1- im Zusammenhang mit einer weiteren 3.4Grüfte (auf dem Hauptfriedhof) Bestattung269,00 3.4.1- 1. Größe (eintürig)213,00 3.4.2- 2. Größe (zweitürig)349,005.4Ausgrabung von Urnen 3.4.3- 3. Größe (Eckplatz)485,005.4.1Ausgrabung einer Urne zum Versand nach auswärts326,00 4Bestattungsgebühren5.4.2Beisetzung einer Urne von auswärts385,00 4.1Erdbestattungsgebühren 4.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 1.270,006. Baumpatenschaft (pro Jahr) 4.1.2- Kinder bis zu 10 Jahren gebührenfrei6.1 - an Wegen114,00 4.1.3- Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarggebührenfrei6.2- in Feldern152,00 4.2Feuerbestattungsgebühren7.Sonstige Gebühren 4.2.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre1.053,00 7.1In vorstehendem Gebührenverzeichnis nicht erfasste 4.2.2- Kinder bis zu 10 Jahrengebührenfrei Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. 4.3Gebührenermäßigungen bei Verzicht auf 4.3.1- die Benutzung der Leichenhalle 110,008.Umsatzsteuer 4.3.2- die Benutzung der Trauerhalle 4.3.2.1 - Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 320,00 4.3.2.2 - Kinder bis 10 Jahre gebührenfrei 4.3.2.3 - Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg gebührenfrei 4.3.3- die Überführung bei einer Feuerbestattung von der Trauerhalle/Leichenhalle des Hauptfriedhofes zum Krematorium 9.Verwaltungsgebühren 4.3.3.1 - Erwachsene und Kinder über 10 Jahre51,009.1Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung25,00 4.3.3.2 - Kinder bis zu 10 Jahrengebührenfrei 4.4Zuschläge auf die jeweilige Bestattungsgebühr 4.4.1Tiefergraben einer Grabstätte278,00 4.4.2Grabaushub über Normalgröße119,00 4.4.3Öffnen und Schließen der Leichenhalle 4.4.3.1- außerhalb der Normalarbeitszeit an Werktagen bis 20.00 Uhr78,00 4.4.3.2- nach 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen131,00 4.4.4Benutzung des Sektionsraumes 210,00 4.4.5 Durchführung der amtsärztlichen Leichenschau 60,00 hiervon: 4.4.5.1Mithilfe bei der amtsärztlichen Leichenschau24,00 4.4.5.2nachrichtlich: Auslage für die amtsärztliche Leichenschau36,00 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 20.12.2022, gültig ab 01.01.2023 In den Gebühren nach Geb.-Nr. 1.2.2, 4.2, 4.4.5, 4.4.5.1, 4.4.5.2, 4.5.1.1, 4.5.1.2 für Teilleistungen und nach Geb.-Nr. 6. für die Gesamtleistung ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz enthalten.

  • TOP 5 Anlage 15 Friedhofsatzung (Stadtrecht 7-8)
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    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe 7/8 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe vom 1. Juni 2019 (Amtsblatt vom 24. Mai 2019) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (GBl. S. 221) und des § 15 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458)), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2014 (GBl. S. 33) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für alle nachfolgend bezeichneten Friedhöfe der Stadt Karlsruhe: a) Friedhöfe, die dem Friedhofs- und Bestattungsamt unterstehen: Hauptfriedhof Karlsruhe sowie die Friedhöfe Beiertheim, Bulach, Daxlanden, Grünwinkel, Hagsfeld, Knielingen, Mühlburg, Nordwest, Oberreut, Rintheim und Rüppurr b) Friedhöfe, die dem Stadtamt Durlach unterstehen: Bergfriedhof Durlach, Friedhof Aue c) Friedhöfe, die der jeweiligen Ortsverwaltung unterstehen: Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Neureut (Hauptfriedhof, Friedhof Nord, Friedhof Süd), Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier (Friedhof Ortsmitte, Friedhof Mer- geläcker) § 2 Friedhofszweck Die Friedhöfe in Karlsruhe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt. Die Stadt- teilfriedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen bzw. Einwohner des Stadtteils waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten 2 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe Grabstätte besaßen. Der Hauptfriedhof steht Verstorbenen, unabhängig vom Wohnort, für die Bestattung zur Verfügung. § 3 Bestattungsbezirke Das Stadtgebiet ist in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Verstorbenen können auf dem jeweili- gen Friedhof des Bestattungsbezirks, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten oder auf dem Hauptfriedhof Karlsruhe bestattet werden. Sofern ein Recht auf Bestattung in einer Wahl- grabstätte eines anderen Friedhofs besteht, können Verstorbene auch dort bestattet werden. Personen, die nicht in Karlsruhe wohnhaft waren, können auf dem Hauptfriedhof bestattet werden. § 4 Außerdienststellung und Entwidmung (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil sowie einzelne Grabstätten können aus wichtigem öf- fentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausge- schlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist öffentlich bekannt zu machen. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhe- zeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 ent- sprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. (4) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrab- stätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be- such geöffnet. 3 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten sowie Druckschriften zu ver- teilen bzw. aufzulegen oder in sonstiger Weise zu werben, c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, d) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde), e) private Bänke und Wetterschutzvorrichtungen aufzustellen. (3) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert umgehend bei der Friedhofsver- waltung oder Polizei abzugeben. (4) Totengedenkfeiern sind mindestens drei Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzu- melden. § 7 Gewerbetreibende (1) Bildhauer-, Steinmetz-, Gärtner- und Bestattungsunternehmen sowie sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen bedürfen für ihre gewerbsmäßige Berufsaus- übung auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Antragstellerin bzw. dem Antrag- steller die für die Ausübung der Tätigkeit auf den Friedhöfen erforderliche fachliche Eig- nung oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Vor Ablauf der Gültig- keitsdauer (fünf Jahre) muss die Zulassung erneut beantragt werden. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Friedhofsver- waltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Hierzu dürfen die Friedhofswege mit geeigneten geräuscharmen Fahrzeugen im Schritttempo befahren werden. 4 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Außer den Friedhofsgärtnereibetrieben dürfen die Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserent- nahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Abs. 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Versagungsgründe des Abs. 2 ganz oder teilweise gegeben sind, kann die Friedhofs- verwaltung nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen. (7) Das Verfahren nach § 7 Abs. 1 und 3 und sonstige Genehmigungsverfahren können über Einheitliche Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Lan- desverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwen- dung. III. Bestattungsvorschriften § 8 Allgemeines (1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Todesbescheinigung mit dem von der Standesbe- amtin bzw. dem Standesbeamten angebrachten Vermerk über die vollzogene Eintragung des Sterbefalles in das Sterbebuch ist vor der Bestattung der Friedhofsverwaltung vorzule- gen. Bei Feuerbestattungen sind die zusätzlich erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Die Bestattungszeit wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. (3) Die Bestattungen sind nur in den Friedhöfen der Stadt oder der jüdischen Kultusgemeinde zulässig und werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. § 9 Särge und Urnen (1) Särge für Erdbestattungen müssen grundsätzlich aus Holz gefertigt und fest verfügt sein; die Verwendung nicht oder nur schwer verrottbarer Kunststoffe ist untersagt. Für Me- tallsärge oder Särge mit Metalleinsatz ist § 11 Abs. 2 Buchstabe c verbindlich. 5 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m breit und 0,75 m hoch sein. Ist ein größe- rer Sarg erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Werktage vor der Bestattung schriftlich mitzuteilen. Für die Mehrarbeit beim Ausheben der Grabstätte wird ein Zuschlag zu den Bestattungsgebühren erhoben. (3) Särge für Feuerbestattungen, deren Ausstattung, Totenkleidung sowie sonstige Beigaben müssen so beschaffen sein, dass keine oder nur geringfügige Schadstoffe freigesetzt wer- den, deren Messwerte unter den zulässigen Emissionsgrenzwerten der jeweils geltenden gesetzlichen Norm liegen müssen. Bezüglich der Materialbeschaffenheit finden die Vor- schriften der VDI-Richtlinie 3891 entsprechend Anwendung. Materialien, die diesen Anfor- derungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. (4) Aschen sind innerhalb von drei Monaten in einer Grabstätte beizusetzen, sofern kein Ur- nenversand nach auswärts erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung Urnen von Amts wegen auf Kosten der Bestattungspflichtigen anonym beisetzen. § 10 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindes- tens 1,00 m bzw. bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände vonei- nander getrennt sein. (4) Das Ausmauern und Betonieren von Grabstätten ist nur innerhalb besonders ausgewiese- ner Felder zulässig. § 11 Ruhezeiten Die Ruhezeiten betragen 1. bei Bestattungen in Särgen a) von Erwachsenen (einschl. Kindern nach Vollendung des 10. Lebensjahres) 20 Jahre b) von Erwachsenen auf den Friedhöfen Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier 25 Jahre c) von Kindern nach Vollendung des 2. und vor Vollendung des 10. Lebensjahres (Kinderfeld) 15 Jahre 6 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe d) von Kindern vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Kleinkinderfeld auf dem Hauptfriedhof) 6 Jahre e) konservierter Leichen (nur in Wahlgräbern) 50 Jahre f) in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofs 50 Jahre g) in einer bestehenden ausgemauerten Wahlgrabstätte 50 Jahre 2. bei Verwendung eines a) Hartholzsarges (nur bei Wahlgräbern) 30 Jahre b) Hartholzsarges auf den Friedhöfen nach Abs. 1 Buchstabe b (nur bei Wahlgräbern) 35 Jahre c) Metallsarges oder eines Sarges mit Metalleinsatz (nur bei Wahlgräbern) 50 Jahre 3. bei Aschenbeisetzungen (generell) 20 Jahre § 12 Ausgrabungen und Umbettungen Die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf, unbeschadet sonstiger ge- setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und werden grundsätzlich von dieser durchgeführt. IV. Grabstätten § 13 Allgemeines Alle Bestattungsanlagen und Einrichtungen bleiben im Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Grabstätten sind während der Ruhezeit der Bestatteten von den Grabberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen. Kommen diese ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Stadt die notwendigen Arbeiten auf deren Kosten durchführen lassen. 7 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe § 14 Reihengrabstätten (1) Auf den Friedhöfen werden Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzun- gen bereitgestellt. Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rei- hengrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Reihengräber können nur dann in Wahlgrä- ber umgewandelt werden, wenn dies künftigen Friedhofs- und Grabfeldplanungen nicht entgegensteht. (2) Es gelten grundsätzlich folgende Maße: a) Erdbestattungen für Erwachsene: Länge 2,00 m, Breite 1,20 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,80 m für Kinder zwischen dem 2. und 10. Lebensjahr (Kinderfeld): Länge 1,40 m, Breite 1,00 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,80 m für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr (Kleinkinderfeld): Länge 0,80 m, Breite 0,60 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,60 m b) Aschenbeisetzungen Länge 1,20 m, Breite 1,00 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,80 m (3) Die Verwendung von Hartholzsärgen, Holzsärgen mit Metalleinsatz sowie Metallsärgen und die Bestattung konservierter Leichen ist nicht zulässig. (4) Die Gräber sind spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. Beisetzung würdig her- zurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit instand zu halten. Geschieht dies trotz Auffor- derungen nicht, so können sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verpflichte- ten bzw. des Verpflichteten eingeebnet und eingesät werden. (5) Reihengräber werden drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch öffentliche Bekanntma- chungen zur Abräumung aufgerufen. (6) In einer belegten Reihengrabstätte, die nicht in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden kann, können zusätzlich Urnen nur dann beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Min- destruhezeit von 15 Jahre noch gewährleistet ist. Nach Ablauf der Ruhezeit des oder der Erstbestatteten wird das Gräberfeld geräumt; eine Verlängerung der Bereitstellungsdauer für die Grabstätte tritt nicht ein. (7) Gemeinschaftsanlagen ohne Bezeichnung der Einzelgräber werden von der Friedhofsver- waltung gepflegt. Grabhügel und individuelle Grabzeichen sind hier nicht gestattet. 8 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe § 15 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Der Erwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und bei mehreren Grabstellen nur für die gesamte Wahlgrabstätte gleichmäßig möglich. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die gewerbliche Nutzung eines Grabrechtes ist nicht möglich. (2) In den Friedhöfen können zur Verfügung gestellt werden: a) Erdbestattungswahlgräber b) Urnenwahlgräber c) Urnennischen (Kolumbarien) d) Grüfte in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofs e) Baumpatenschaften (3) Für Erdbestattungswahlgräber gelten grundsätzlich folgende Maße: a) in Feldern und an Wegen: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m, Abstand zwischen den Grabreihen 1,50 m b) in bevorzugter Lage: Länge bis zu 4,00 m, Breite 1,20 m. (4) In einem Erdbestattungswahlgrab können auf den Friedhöfen in Aue und Rüppurr wäh- rend der Ruhezeit nur eine Sargbeisetzung, auf allen anderen Friedhöfen der Stadt bis zu zwei Bestattungen vorgenommen werden. Voraussetzung für eine zweite Sargbeisetzung ist, dass bei der Erstbestattung tiefer gegraben wurde und gewährleistet ist, dass die Erd- abdeckung nach der Bestattung des zweiten Sarges mindestens einen Meter beträgt. Pro Grabstätte können bis zu sechs Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Auf dem Bergfried- hof in Durlach dürfen bei Mehrfachbestattungen nur Flachsärge verwendet werden. (5) Für Urnenwahlgräber gelten grundsätzlich folgende Maße: Länge 1,20 m, Breite 1,20 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,80 m (6) In Urnenwahlgräbern und Kolumbarien können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In Ge- meinschaftsgrabanlagen können maximal 2 Urnen in den einzelnen Gräbern beigesetzt werden. (7) Das Nutzungsrecht ist mindestens für die Dauer der Ruhezeit zu erwerben und entsteht erst nach der Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (8) Wird das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab zum Zwecke der Umbettung eines oder ei- ner Verstorbenen erworben, so ist die Mindestdauer des Erwerbs nach der noch laufen- den Ruhezeit zu bemessen; ist diese abgelaufen, so kann die Mindestdauer auf fünf Jahre festgesetzt werden. 9 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe (9) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (10) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt der oder die Nutzungsberechtigte die Best- immungen dieser Friedhofssatzung an. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (11) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann von den Nutzungsberechtigten durch Be- zahlung der festgesetzten Gebühren verlängert werden. Die Mindestdauer der Verlänge- rung beträgt fünf Jahre. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Falle einer erneuten Bestattung zur Sicherung der vorgeschriebenen Ruhezeit eine kürzere Zeitspanne aus- reicht. (12) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf die Dauer von 40 Jahren, bei Kolumbari- ennischen im Bürklin'schen Mausoleum auf 50 Jahre und für eine Gruft in der Gruften- halle auf 100 Jahre im Voraus erworben, werden nach diesem Zeitpunkt keine Grabge- bühren mehr fällig. Das Nutzungsrecht läuft in diesen Fällen auf unbestimmte Zeit und wird nur in folgenden Fällen beendigt: a) wenn der oder die Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht aufgibt, b) wenn die Pflege der Grabstätte nicht mehr gewährleistet ist, c) wenn die Stadt den gesamten Friedhof oder den Friedhofsteil, in dem sich die Grab- stätte befindet, entwidmet, (13) Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hierauf sind die Nutzungsberechtigten rechtzeitig hinzuweisen. Sofern Wahl- gräber von der Friedhofsverwaltung im Wege der Ersatzvornahme abgeräumt werden, hat die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (14) Beim Tode der Nutzungsberechtigten bzw. des Nutzungsberechtigten gehen das Nut- zungsrecht und die Verpflichtung zur Unterhaltung der Grabstätte in nachstehender Rei- henfolge auf die Angehörigen über: a) auf den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin b) auf die überlebende Lebenspartnerin bzw. den überlebenden Lebenspartner c) auf leibliche Kinder sowie Adoptivkinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, 10 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe i) auf die nicht unter a - h fallenden Erbinnen und Erben. Steht das Nutzungsrecht mehreren Angehörigen gleichberechtigt zu, so sind sie ver- pflichtet, denjenigen zu benennen, der zur Ausübung des Nutzungsrechts in eigenem Namen berechtigt sein soll. Können diese keine Einigung erzielen, geht das Nutzungs- recht innerhalb c bis e und g bis h auf die Älteste oder den Ältesten von ihnen über. (15) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, die Verwendung und die Gestaltung einer Grabstätte oder wegen eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung jede Verfügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagen. (16) Wahlgräber müssen spätestens drei Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts und jeder weiteren Bestattung gärtnerisch angelegt und während der Dauer des Nutzungsrechts in gutem Pflegezustand gehalten werden. (17) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann nach dreimaliger vergeblicher Anmahnung durch die Friedhofsverwaltung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vor- schriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung gröblich vernachlässigt wird. Ist der oder die Berechtigte oder seine bzw. ihre Anschrift unbekannt, so genügt eine be- fristete öffentliche Aufforderung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe. § 16 Grüfte und Kolumbarien, Baumpatenschaften (1) Grüfte stehen in der Gruftenhalle auf dem Hauptfriedhof zur Verfügung. Es werden Grüfte erster, zweiter und dritter Ordnung unterschieden. Die bauliche Unterhaltung der Gruftenhalle obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Pflege des Platzes oberhalb der Gruft sowie des dazugehörigen Grabmals obliegt den Nutzungsberechtigten. (2) Urnennischen stehen in Kolumbarien zur Verfügung. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. An den Urnennischen ist spätestens drei Monate nach Erwerb eine Steinplatte anzubringen. Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. dürfen nur auf den dafür vor- gesehenen Ablagetischen oder am Fuß der Mauer niedergelegt werden. (3) Auf den Friedhöfen können an ausgewiesenen Bäumen im Rahmen von so genannten "Baumpatenschaften" Rechte auf die Beisetzungsfläche im Bereich des entsprechenden Baumes reserviert werden. Mit dem Erwerb der Patenschaft auf die Dauer von mindestens 50 Jahren hat der Pate/die Patin das Recht, maximal 6 Urnenbestattungen im Wurzelbe- reich des Baumes vornehmen zu lassen. Bei besonders ausgewiesenen Bäumen sind zu- sätzlich bis zu 2 Sargbeisetzungen möglich. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Für jede Beiset- zung wird die Gebühr für ein Reihengrab fällig. Grundsätzlich kann an ausgewiesenen Bäumen ein natürliches Grabmal (Findling, Felsen o. Ä.) aufgestellt werden. Die Ablage von Blumen- oder Grabschmuck und die Bepflan- zung der Beisetzungsfläche ist nicht gestattet. 11 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe § 17 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber (1) Zuerkennung sowie Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt. (2) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) vom 1. Juli 1965 obliegen der Obhut der Stadt. Die einzelnen Gräberfelder sind einheitlich zu gestalten. Angehörigen ist lediglich das Niederlegen von Gebinden gestattet. V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd in- stand gehalten werden. Die Bepflanzung darf die Nachbargrabstätte nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. (2) Die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume der allgemeinen Friedhofsanla- gen die Grabstätte überragen. (3) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergl. dürfen nicht hinter Grabzeichen abgelegt wer- den. Die Befestigung an Bänken oder Gehölzen ist unzulässig. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind Grabmale, Fundamente, Einfas- sungen sowie Grabausstattungen zu entfernen und die Grabstätten einzuebnen. Bei Ko- lumbarien ist die Steinplatte zu entfernen. Kommen die Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb ei- ner von der Friedhofsverwaltung mitgeteilten bzw. bekannt gegebenen Frist nicht nach, fallen die gesamten Grabausstattungen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. § 19 Wahlmöglichkeit Auf den Stadtteilfriedhöfen werden die Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Auf dem Hauptfriedhof sind neben den Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften auch Felder mit nur allgemeinen Bestimmungen eingerichtet. Bei der Wahl des Stadtteilfriedhofes sind die festgelegten Bestattungsbezirke maßgebend. Darüber hinaus kann jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller ein Grab auf dem Haupt- friedhof erwerben. 12 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe VI. Grabmale § 20 Allgemeine Bestimmungen Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen andere Friedhofsnutzerinnen und -nutzer nicht nachhaltig beeinträchtigen. Grabmale und Grabgebäude sind dauerhaft zu gründen. Auf den Friedhöfen dürfen nur Materialien verwendet werden, die in der gesamten Wert- schöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 herge- stellt sind. Für Grabmale gelten folgende Mindeststärken: Stehende Grabmale bis 1,00 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm bis 1,80 m Höhe: 18 cm über 1,80 m Höhe: 10 % der Grabmalhöhe Liegende Grabmale 8 cm Wandgrabmale 8 cm Für das Versetzen von Einfassungen sind die im Anhang A beigefügten Versetzrichtlinien, die Bestandteil dieser Satzung sind, maßgebend. § 21 Felder mit Gestaltungsvorschriften (1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Me- tall, für Einfassungen und Trittplatten nur Natursteine verwendet werden. Schriften, Orna- mente, Symbole und Plastiken dürfen auch aus Metall, Keramik und Glas hergestellt wer- den. (2) Auf jeder Grabstätte kann ein stehendes oder liegendes Grabmal errichtet werden. Zusätz- lich darf auf Erdbestattungswahl- und Erdbestattungsreihengräbern mit stehenden Grab- malen je Grabstelle ein liegendes Grabmal mit höchstens 0,40 qm Ansichtsfläche gelegt werden. Die Mindeststärke für alle liegenden Grabmale beträgt 14 cm. (3) Ganzabdeckungen sind nicht zugelassen. 13 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe (4) Grabmale, Grabsteinsockel, Einfassungen, Teilabdeckungen und Trittplatten sowie sons- tige Materialien aus Stein u. Ä. dürfen insgesamt höchstens 2/3 der Grabfläche überde- cken. Der entsprechende rechnerische Nachweis ist im Grabmalantrag zu führen. (5) Entlang der Hauptwege beträgt die Mindesthöhe für stehende Grabmale 1,0 m. (6) Das Belegen der Gräber mit Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien ist nur in gering- fügigem Umfang zulässig. Diese Materialien dürfen die Grabgestaltung nicht prägen. (7) In Grabfeldern, in denen keine seitlichen Einfassungen erlaubt sind, können die Gräber durch Trittplatten abgegrenzt werden. Zur einzelnen Grabstätte zählen jeweils die linken Trittplatten. In einzelnen Gräberfeldern zählen historisch bedingt die rechten Trittplatten zum jeweiligen Grab. Am Anfang und am Ende einer Grabreihe darf an Gräbern, an de- nen Kopf- und Fußeinfassungen erlaubt sind, eine seitliche Einfassung als Begrenzung an- gebracht werden. (8) Die Steinplatten an Kolumbariennischen sind in Naturstein, nicht jedoch in Marmor, mit behauener Oberflächenbearbeitung auszuführen. Gedeckte Farben sind ausschließlich im Rahmen der Schriftgestaltung zulässig. (9) Die Abmessungen der Grabmale und Einfassungen werden in § 25 und dem Anhang B zu dieser Friedhofssatzung geregelt. (10) Das als Anhang B beigefügte Verzeichnis über die Gestaltungsvorschriften der einzelnen Grabfelder ist Bestandteil dieser Satzung. § 22 Grüfte und Grabgebäude In besonders ausgewiesenen Feldern können auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung Grüfte hergestellt werden. Die senkrechten Bauteile sind in Mauerwerk auszuführen. Die Ver- wendung von Beton ist nur im Fundamentbereich ohne Bewehrung und durch Aussparen ei- ner 0,5 qm großen Öffnung sowie als Gruftabdeckung mit Bewehrung zulässig. Bei der Errichtung von Grabgebäuden gilt § 21 entsprechend. Grabgebäude dürfen nicht hö- her als 3,80 m sein. Zu den Nachbargrabstätten ist ein Mindestabstand einzuhalten. Die Ab- standsfläche ist als Grabfläche zu erwerben und zu unterhalten. Der Mindestabstand zu bei- den Seiten des Grabgebäudes beträgt jeweils die halbe Höhe des oberirdischen Bauwerkes. § 23 Zustimmungserfordernis (1) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabzeichen oder solche, die als besondere Ei- genart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwal- tung. Sie werden in einem Verzeichnis geführt. 14 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe (2) Die Erstellung und Abräumung sowie jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) In den Anträgen auf Erstellung bzw. Veränderung von Grabmalen und Einfassungen sind sämtliche Bauteile der betreffenden Grabstätte zu beschreiben. Die Ansichtsfläche des Grabmals ist im Grabmalantrag rechnerisch darzulegen. Der Grabmalantrag muss u. a. fol- gende Informationen enthalten: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Ansicht und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. b) Den Grundriss der Grabstätte, auf dem das Grabzeichen und evtl. der Grabmalsockel sowie alle anderen Gestaltungselemente wie z. B. Einfassung und Trittplatten und sonstige Bestandteile vermaßt sind. c) Angaben über das Material und die Abmessungen der Einfassung sowie deren Gestal- tung. d) Angaben zu Herkunfts- und Herstellungsorten aller verwendeten Materialien. Sofern Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aus Ländern stammen, in denen Kinderarbeit bekannt wurde, oder wenn die Produktion bzw. teilweise Herstellung in solchen Ländern erfolgte, ist mittels Zertifikat einer aner- kannten Organisation nachzuweisen, dass diese Materialien ohne ausbeuterische Kin- derarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte sowie Angaben zur Fundamentie- rung verlangt werden. § 24 Anlieferung, Standsicherheit, Lagern und Wiederverwendung (1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Grabmalgenehmi- gung der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried- hofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. (3) Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Richtlinien des Bundes- innungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-handwerks in der jeweiligen neuesten Fassung. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu festigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstür- zen oder sich senken können. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen da- von gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich 15 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des oder der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des oder der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bau- liche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der oder die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis am Grabmal. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Herabfallen von Teilen davon verursacht wird. (5) Vor Öffnung eines Grabes sind vorhandene Grabzeichen, Fundamente und Einfassungen zu entfernen. Das Lagern von Grabsteinen, Grabsteinteilen und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, ist nicht gestattet. (6) Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale ist nur zulässig, wenn sie den geltenden Vorschriften entsprechen; dies bedarf einer erneuten Genehmigung nach §§ 20 - 23. § 25 Abmessungen für Grabmale und Einfassungen (1) Stehende Grabmale Die maximalen Abmessungen eines Grabmals berechnen sich anhand der nachfolgenden Ansichtsflächen. Die angegebenen maximalen Höhen und Breiten dürfen dabei nicht überschritten werden. Maximale Maximale Maximale Grabart Ansichtsfläche Höhe Breite Erdbestattungsreihengrab 0,90 qm 1,70 m 0,70 m Erdbestattungswahlgrab 1,00 qm 2,00 m 0,70 m Zweistelliges Erdbestattungs- wahlgrab 2,00 qm 2,20 m 1,60 m Drei- oder mehrstelliges Erdbestattungswahlgrab 3,00 qm 2,40 m 2,40 m Urnenreihengrab 0,50 qm 1,10 m 0,60 m Urnenwahlgrab 0,65 qm 1,20 m 0,70 m Werden im Anhang B für einzelne Grabfelder andere Maße ausgewiesen, so gehen diese den oben genannten Höchstmaßen vor. 16 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe (2) Liegende Grabmale Grabart Maximale Ansichtsfläche Erdbestattungsreihengräber 0,90 qm Erdbestattungswahlgräber 1,00 qm Urnenreihengräber 0,45 qm Urnenwahlgräber 0,50 qm Liegende Grabmale und Grabmalsockel dürfen nur so breit angefertigt und verlegt wer- den, dass das Versetzen von Einfassungen innerhalb der Grabstätte möglich ist. Falls in un- mittelbarer Umgebung der Grabstätte Trittplatten vorgesehen oder verlegt sind, muss die Grabmalbreite den entsprechenden Erfordernissen Rechnung tragen. (3) Wandgrabmale Pro Grabstelle kann eine Wandplatte, die maximal 1,00 m hoch und 0,70 m breit sein darf, an der Friedhofsmauer angebracht werden. Die Wandplatten, die zwischen 8 und 12 cm auszuführen sind, sind so an den Mauern zu positionieren, dass sie sich in die Um- gebung einfügen. (4) Kolumbarien Die Mindeststärke der Kolumbarienplatten beträgt 6 cm. (5) Einfassungen Grabart Materialhöhe Materialstärke Erdbestattungsreihen- und Erdbestattungswahlgräber mind. 15 cm zwischen 8 und 15 cm Urnenwahlgräber mind. 15 cm zwischen 6 und 12 cm (6) Trittplatten Grabart Fläche Stärke Erdbestattungsgräber 30 x 30 cm 4 cm Urnengräber 25 x 25 cm 4 cm (7) Sonstige Bestandteile Teilabdeckungen und sonstige Bestandteile sind in einer Materialstärke von mindestens 6 cm auszuführen. 17 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe (8) Holzgrabmale Bei Grabzeichen aus Holz darf abweichend von Abs. 1 ein Witterungsschutz auf eine Breite von maximal 85 cm ausgeführt werden. VII. Leichenhalle und Trauerfeiern § 26 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung oder Überfüh- rung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten von den Ver- storbenen Abschied nehmen. Die Särge sind kurz vor der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Be- sichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes oder der Amtsärztin. § 27 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer ande- ren Stelle innerhalb des Friedhofs abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung Verstorbener im Feierraum muss untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Beden- ken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. 18 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe VIII. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte Für Grabstätten und Felder, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den bisherigen Vor- schriften angelegt wurden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Für eine Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten und Felder gelten die Gestaltungsvorschriften die- ser Satzung. § 29 Ausnahmen Zur Vermeidung unbilliger Härten oder wenn berechtigte Interessen von Nutzungsberichtigen vorliegen oder zur Sicherung des dauerhaften Erhalts von Grabstätten kann die Friedhofsver- waltung Ausnahmen von dieser Friedhofssatzung zulassen, sofern Rechte bzw. wichtige Inte- ressen Dritter oder der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. § 30 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried- höfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr oblie- gen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Dieb- stahl und Grabschändung sowie für Schäden aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen. § 31 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen sind die Ge- bühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswe- sen zu entrichten. § 32 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 142 der Gemeindeordnung und des § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Be- stattungsgesetzes handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig 19 | Karlsruher Stadtrecht | Stand: 1. Juni 2019 | 7/8 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2), c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1) oder ge- gen die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 verstößt, d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstat- tungen ohne Zustimmung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt oder durch Dritte errichten, verändern oder entfernen lässt (§ 23 Abs. 2), e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand erstellt bzw. hält. § 33 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 1. Januar 2013 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

  • TOP 5 Anlagenübersicht
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    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Anlagenübersicht Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Anlage 1 a Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung Anlage 2 Gegenüberstellung der neuen und alten Gebührensätze Anlage 3 Teilhaushalt 6900 Friedhof und Bestattung. Berechnung der Gebührenobergrenzen auf Basis der Kostenrechnung 2024 Anlage 4 Berechnung der Gebühren für Reihengräber 2024 Anlage 5 Berechnung der Gebühren für Wahlgräber 2024 Anlage 6 Berechnung der Gebühren für Kolumbariennischen und Grüfte 2024 Anlage 7 Berechnung der Gebühren für Baumpatenschaften 2024 Anlage 8 Berechnung der Bestattungsgebühren 2024 mit Einzelberechnungen der Teilleistungen aus den Anlagen 8a bis 8f Anlage 9 Berechnung der Gebühren für die Umbettung und Ausgrabung von Erdbestatteten 2024 Anlage 10 Berechnung der Gebühren für die Umbettung und Ausgrabung von Urnen 2024 Anlage 11 Berechnung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung Anlage 12 Berechnungsbeispiele zu den Auswirkungen der neuen Gebührensätze Anlage 13 Übersicht über den Stand des Ergebnisausgleichs für den THH 6900 Anlage 14 Seit 01.01.2023 gültiges Gebührenverzeichnis Anlage 15 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Hinweis: Die Anlagen 4 bis 11 sind in dem Dokument „Kalk2024 Anlage 4_11“ zusammengefasst.

  • TOP 5 Beschlussvorlage Friedhofsgebührensatzung
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    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 1255 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: FBA Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Durlach 15.11.2023 5 Ö Anhörung Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 16.11.2023 N Vorberatung Hauptausschuss 05.12.2023 N Vorberatung Gemeinderat 19.12.2023 Ö Entscheidung Kurzfassung Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Ortschaftsrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und empfiehlt dem Gemeinderat den Beschluss a) der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung), laut Anlagen 1 und 1a. Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. b) der Einbeziehung der Kostenunter- und überdeckungen der Jahre 2020-2022 in Höhe des saldierten Teilbetrages von -255.523,40 Euro in der Gebührenkalkulation 2024 laut Anlage 3, c) der Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der Kostenunterunter- und überdeckungen 2021 und 2022 in Höhe von insgesamt saldiert -438.357,73 Euro laut Anlage 13. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – 1. Vorlagebegründung Der Gemeinderat hat zuletzt zum 01.01.2023 eine Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Dabei wurde grundsätzlich wie in den Vorjahren von voller Kostendeckung ausgegangen. Ausgenommen hiervon waren die Grabnutzungsrechts- und Bestattungsgebühren bei der Bestattung von Kindern bis 10 Jahren, die Nutzungsrechtsgebühren für die Reihen-, Wahlgräber und Kolumbarien mit einem Kostendeckungsgrad von 80% sowie die Gebühren für die Benutzung von Kapellen und Leichenhallen. In Anlage 2 sind die alten und neuen Gebührensätze einschließlich der prozentualen Veränderungen ausgewiesen. 1.1 Erläuterungen zur Gebührenkalkulation In den angeschlossenen Berechnungen (Anlagen 3 bis 11) sind die nach den Vorschriften der §§ 11 und 14 KAG errechneten Gebührenobergrenzen sowie die Gebührenvorschläge der Verwaltung ausgewiesen. Nach der vom Kommunalabgabengesetz vorgeschriebenen betriebswirtschaftlichen Kostenermittlung (Kostenrechnung) beträgt die Unterdeckung im gebührenfähigen Bereich nach der vorliegenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 -780.927,58 Euro. Diese setzt sich aus dem Nichtausschöpfen der Gebührenobergrenzen durch einen Kostendeckungsgrad von 80% bei den Nutzungsrechtsgebühren für die Reihengräber, Wahlgräber und Kolumbarien sowie Rundungsdifferenzen und fehlende Kostendeckung bei Kinderbestattungen und Kindergräbern zusammen. In Bereichen mit angestrebter Kostendeckung von 100% sollen Unterdeckungen aufgrund von Rundungsdifferenzen innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden. Der Gesamtkostendeckungsgrad unter Berücksichtigung der nicht gebührenfähigen Bereiche liegt nach der vorliegenden Kalkulation bei 80,98% und ist auch im Vergleich mit anderen Städten in Baden- Württemberg auf einem guten Niveau. Stadt Kostendeckungsgrad 1 Esslingen 85% Heilbronn 81% Reutlingen 80% Ludwigsburg 75% Heidelberg 71% Villingen-Schwenningen 70% Ulm 56% Das neue Gebührenverzeichnis liegt in der Anlage 1a bei. Die kalkulatorischen Kosten wurden nach § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 37, 46 und 62 GemHVO und § 14 Abs. 3 KAG ermittelt. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an der Abschreibungstabelle des Leitfadens zur Bilanzierung. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 14./15. Februar 2023 den kalkulatorischen Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Ergebnisrechnung 2023 auf 0,6 % bis auf weiteres festgelegt. Dieser Zinssatz wird für die Kalkulation 2024 berücksichtigt. 1 Quelle: Stk „Ergebnisse der Umfrage zu Steuer-, Gebühren- und Beitragssätzen 2023“ (RE 2021) – 3 – Die in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 enthaltenen kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen sind in der Anlage 3 ausgewiesen. 1.2 Erläuterungen zum Ergebnisausgleich Der Teilhaushalt 6900 - Friedhof und Bestattung - weist aus Vorjahren noch Unterdeckungen auf, die mit der Gebührenkalkulation 2024 zum Teil ausgeglichen werden sollen (Anlage 13). Die Verwaltung schlägt vor, die noch offenen Kostenunter- und überdeckungen aus dem Jahr 2020 mit einem saldierten Restbetrag in Höhe von -126.031,45 Euro, aus dem Jahr 2021 mit einem saldierten Teilbetrag in Höhe von -127.648,99 Euro und aus dem Jahr 2022 mit einem saldierten Teilbetrag in Höhe von -1.842,97 Euro in die Gebührenkalkulation 2024 einzubeziehen (Anlage 3). Über die Einbeziehung der danach noch offenen Ergebnisausgleiche 2021, saldiert -298.403,40 Euro und 2022, saldiert -139.954,33 Euro, sollte der Gemeinderat im Rahmen künftiger Gebührenanpassungen entscheiden. 2. Einzelfeststellungen 2.1. Nutzungsrechtsgebühren für Gräber Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.12.2018 beschlossen, bei der Bestattung von Kindern bis 10 Jahre auf die Grabnutzungsrechtsgebühren zu verzichten und den Kostendeckungsgrad bei den Nutzungsrechtsgebühren für die Reihengräber, Wahlgräber und Kolumbarien auf 80% festzusetzen. Mit den vom Friedhof- und Bestattungsamt vorgeschlagenen Maßnahmen zur Haushaltssicherung 1 und 2 wird eine zusätzliche Gebührenerhöhung bei den Reihengräbern, Wahlgräbern und Kolumbarien ab 01.01.2024 notwendig. Für die Gebührenkalkulation 2024 ergeben sich dadurch höhere Kostendeckungsgrade (vgl. Anlage 3). Die Verwaltung empfiehlt, die aus den Anlagen 4 bis 7 ersichtlichen Gebührensätze zu beschließen. Höhere Gebührensteigerungen als die vorgeschlagenen (vgl. Anlage 2) sollen den Gebührenschuldnern nicht zugemutet werden. 2.2 Bestattungsgebühren Die Einbeziehung der Unterdeckungen aus den Jahren 2020 bis 2022 und allgemein gestiegene Personal- und Sachaufwendungen machen bei den Bestattungsgebühren Gebührenerhöhungen nötig. Bei der Kalkulation der Bestattungsgebühren wurde von dem grundsätzlichen Ziel der vollen Kostendeckung ausgegangen. Ausgenommen hiervon sind die Bestattungsgebühren für Kinder (vgl. Ziffer 1). 2.2.1 Kapellen- und Leichenhallen Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.03.2008 beschlossen, bei der Gebührenfestsetzung für die Benutzung der Kapellen und Leichenhallen die anfallenden Fixkosten, in Form von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, nicht einzubeziehen. Der Zuschussbedarf für den Bereich der Kapellen und Leichenhallen beläuft sich daher im Haushaltsjahr 2024 auf 228.389,81 Euro. Aufgrund gestiegener Sachaufwendungen insbesondere auch für die Sanierung und Unterhaltung der teilweise denkmalgeschützten Leichen- und Trauerhallen sind Gebührenanpassungen erforderlich. Die Gebühren für die Nutzung der Leichenhallen erhöhen sich daher von 110 Euro auf 115 Euro und für die Nutzung der Trauerhallen von 320 Euro auf 330 Euro. – 4 – Sofern sich unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 11.03.2008 Kostenüberdeckungen im Bereich der Leichen- und Trauerhallen ergeben, führen diese zu einer Reduzierung des Fixkostenzuschusses um die Höhe der Kostenüberdeckungen. Andernfalls entstünde durch einen vom Steuerhaushalt getragenen Zuschuss eine an den Gebührenzahler zu erstattende Überdeckung. 2.2.2 Krematorium Im Bereich des Krematoriums sind wegen den deutlich gestiegenen Sachaufwendungen (vor allem der wesentlich teurere Bezug von Gas) für die Unterhaltung und Sanierung der Ofenlinien 1 und 2 sowie insbesondere den Betrieb der insgesamt drei Anlagen Gebührenanpassungen notwendig. Die Gebühren für die Einäscherungen von Verstorbenen erhöhen sich daher von derzeit 350 Euro auf 390 Euro brutto. 2.2.3 Urnenbeisetzungen/Umbettung und Ausgrabung von Urnen Die bereits beschriebene Steigerung der Personal- und Sachaufwendungen, die Einbeziehung von Unterdeckungen aus Vorjahren und bessere Serviceleistungen, z. B. Begleiten der Angehörigen von der Friedhofskapelle zum Grab, machen eine Anpassung der Gebühren für die Beisetzung, Umbettung und Ausgrabung von Urnen erforderlich. 2.3 Verwaltungsgebühren Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung berechnet sich unter Berücksichtigung des ermittelten Stundensatzes und der angepassten durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 24 Minuten von 25 Euro auf nun 30 Euro (Anlage 11).

  • TOP 5 Kalk2024 Anlage 4_11
    Extrahierter Text

    Anlage 4 840.254,97Euro 0,00Euro 11.315,64Euro 851.570,61Euro Berechnung des Gebührenaufkommens (für Dauer der Ruhezeit)*Gebühren- Gebühren-Kosten-Haushalts-VorschlagVorschlagGebühr Anzahlaufkommen obergrenzedeckungsgradsicherungneu neup.a.Nutzungsrechteneu Geb.Nr.BezeichnungEuroEurobruttoEuroEuro 1.1Erdbestattungsreihengrab 1.1.1Erwachsene und Kinder 873,1080,00%47,00745,0037,2513096.850,00 über 10 Jahre 1.1.2Erwachsene und Kinder 1.091,3780,00%59,00932,0037,283027.960,00 über 10 Jahre (Ortsteile Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach, Wolfartsweier) 1.1.3Kinder bis 10 Jahre im Kinderfeld601,170,0050,00 1.1.4Kinder bis zu 2 Jahre im 199,050,0050,00 Kleinkinderfeld des Hauptfriedhofes 1.1.5Erwachsene und Kinder 1.128,7380,00%58,00960,0048,00109.600,00 über 10 Jahre -anonym- 1.2Urnenreihengrab 1.2.1Urnenreihengrab787,2580,00%43,00672,0033,60360241.920,00 1.2.2Urnenreihengrab -anonym-**1.290,3680,00%64,001.096,0054,80375345.378,15 Gebührenaufkommen gesamt721.708,15 2024neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-129.862,46 Kostendeckungsgrad84,75% *Ruhezeiten: Erwachsene 20 Jahre Erwachsene 25 Jahre(Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach, Wolfartsweier) Kinder 15 Jahre Kleinkinder 6 Jahre **Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in der Gebührenobergrenze bereits enthalten. Berechnung der Gebühren für Reihengräber 2024 Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2024 Abzgl. sonstige Erträge Ergebnisausgleich 2021 (Lastschrift) Gebührenbedarf 2024 Anlage 5 2.883.676,14Euro 0,00Euro 45.762,80Euro 1.668,93Euro 2.931.107,87Euro Berechnung des Gebührenaufkommens (für Dauer der Ruhezeit)*Gebühren- Gebühren-Kosten-Haushalts-VorschlagGebühr Anzahlaufkommen Geb.Nr.Bezeichnungobergrenzedeckungsgradsicherung neu Euro p.a.Nutzungsrechte neu Euro 2.1 Erdbestattungswahlgrab 2.1.1an Wegen und in Feldern2.045,3480,00%102,271.738,5486,008701.496.400,00 2.1.1.1an Wegen und in Feldern;1.241,0080,00%62,051.054,8552,003031.200,00 jede weitere Grabstätte 2.1.2an bevorzugten Plätzen3.169,0980,00%158,452.693,72134,001026.800,00 2.1.2.1an bevorzugten Plätzen;2.364,7480,00%118,242.010,03100,00510.000,00 jede weitere Grabstätte 2.2Urnenwahlgrab1.892,9280,00%94,651.608,9880,00560896.000,00 2.2.1Urnenwahlgrab;1.088,5880,00%56,57927,4346,00109.200,00 jede weitere Grabstätte Gebührenaufkommen gesamt2.469.600,00 2024neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-461.507,87 Kostendeckungsgrad 84,25% Berechnung der Gebühren für Wahlgräber 2024 Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2024 Abzgl. sonstige Erträge Ergebnisausgleich 2021 (Lastschrift) Gebührenbedarf 2024 Ergebnisausgleich 2020 (Lastschrift) Anlage 6 1.152.306,37Euro 0,00Euro 1.152.306,37Euro Berechnung des Gebührenaufkommens (für Dauer der Ruhezeit)*Gebühren- Gebühren-Kosten-Haushalts-VorschlagGebühr Anzahlaufkommen Geb.Nr.Bezeichnungobergrenzedeckungsgradsicherung neu Euro p.a.Nutzungsrechte neu Euro 3.Nutzungsrecht Urnennischen/ Gruft pro Jahr 3.1.1in Kolumbarien und Urnengrüften3.658,2380,00%182,913.109,50155,00255790.500,00 3.1.2Erhalt einer Kolumbariennische ohne Neubelegung1.829,1280,00%91,461.554,7577,0075115.500,00 3.2im Obergeschoß des Bürklin`schen Mausoleums6.150,1080,00%307,505.227,58261,00315.660,00 3.3im Kellergeschoß des Bürklin`schen Mausoleums3.990,4880,00%199,523.391,91169,00310.140,00 3.4Grüfte (auf dem Hauptfriedhof) 3.4.11. Größe (eintürig)5.319,4880,00%265,974.521,55226,0029.040,00 3.4.22. Größe (zweitürig)8.641,9680,00%432,107.345,67367,00214.680,00 3.4.33. Größe (Eckplatz)11.964,4580,00%598,2210.169,78508,00220.320,00 Gebührenaufkommen gesamt975.840,00 2024neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-176.466,37 Kostendeckungsgrad84,69% Berechnung der Gebühren für Kolumbariennischen und Grüfte 2024 Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2024 Abzgl. sonstige Erträge Gebührenbedarf 2024 Anlage 7 88.254,44Euro 0,00Euro 8.266,42Euro 15.324,16Euro 111.845,02Euro Berechnung des Gebührenaufkommens (für die Dauer von 50 Jahren)Gebühren-Gebühren-VorschlagVorschlag Anzahl Gebühren- obergrenzeobergrenzeneu neu p.a.Nutzungsrechteaufkommen Geb.Nr.Bezeichnungnettobrutto bruttobruttoneu netto EuroEuroEuroEuroEuro 6.Baumpatenschaften auf die Dauer von 50 Jahren 6.1an Wegen5.083,866.049,806.040,00120,00630.252,10 6.2in Feldern6.778,498.066,408.060,00161,001281.176,47 Gebührenaufkommen gesamt111.428,57 2024neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-416,45 Kostendeckungsgrad 99,63% Berechnung der Gebühren für Baumpatenschaften 2024 Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2024 Abzgl. sonstige Erträge Ergebnisausgleich 2020 (Lastschrift) Gebührenbedarf 2024 Ergebnisausgleich 2021 (Lastschrift) Anlage 8 1. Bestattungsgebühren für Erd- oder Feuerbestattungen (Gebühren-Verzeichnis Nr. 4) Die Einzelberechnungen hierzu ergeben sich aus den Anlagen 8a bis 8f Dort ist auch die jeweilige Gebührenobergrenze sowie der Vorschlag des Bürgermeisteramtes dargestellt. Erwachsene und KinderKinderKinder über 10 Jahrebis 10 Jahrebis 2 Jahre Art der LeistungErd-Feuer-Erd-Feuer-im bestattungbestattungbestattungbestattungKleinki.Feld EuroEuroEuroEuroEuro Benutzung der Leichenhalle, Deko115,00115,000,000,000,00 Benutzung der Trauerhalle einschließlich Aufbahrung zur Trauerfeier und Deko330,00330,000,000,000,00 Verbringen des Sarges zum Grab (höchstens vier Träger) und Bestatten des Sarges425,000,000,00 bei Feuerbestattung die Über- führung von der Trauerhalle, Leichenhalle des Hauptfriedhofs zum Krematorium53,000,00 Öffnen und Schließen des Grabes450,000,000,00 Beisetzung der Urne einschl. Öffnen und Schließen des Grabes262,000,00 Einäscherung des Verstorbenen*378,000,00 und Aufbewahrung der Urne*12,000,00 BESTATTUNGSGEBÜHR NEU1.320,001.150,000,000,000,00 BESTATTUNGSGEBÜHR ALT1.270,001.053,000,000,000,00 Erhöhung/Senkung (-) in Euro50,0097,000,000,000,00 * Bei diesen Leistungen ist die Umsatzsteuer i. H. v. 19% enthalten Berechnung der Bestattungsgebühren 2024 Anlage 8 2. Zuschläge zu den jeweiligen Bestattungsgebühren (Gebührenverzeichnis Nr. 4.4) Die Einzelberechnungen hierzu ergeben sich aus den Anlagen 8a bis 8f Dort ist auch die jeweilige Gebührenobergrenze sowie der Vorschlag des Bürgermeisteramts dargestellt. 2.1 Art der LeistungNeu EuroAlt Euro Tiefergraben einer Grabstätte291,00278,00 Grabaushub über Normalgröße125,00119,00 Öffnen und Schließen der Leichenhalle - außerhalb der Normalarbeitszeit an Werktagen bis 20 Uhr84,0078,00 - nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen140,00131,00 Benutzung des Sektionsraumes225,00210,00 3. Gesamtbetrachtung Voraussichtliche Höhe der Bestattungsgebühren nach Gebührenanpassung Gebührenart/nach BerechnungshinweisAnlageGebührenanpassungGebührenbedarf Leichenhallen/Kühlräume8a194.295,00195.261,01 Trauerhallen8b754.050,00755.122,53 Grabaushub (Erd)8c412.445,00412.784,06 Leichenträger8d360.160,00360.732,74 Einäscherungen8e1.808.067,231.816.120,89 Urnenbeisetzungen8f636.190,00637.819,38 4.165.207,234.177.840,61 2024Euro Über-/Unterdeckung (-) in Euro-12.633,38 Kostendeckungsgrad99,70% Bei der Berechnung des Gebührenbedarfs ist der Zuschussbetrag für Leichenhallen- und Trauerhallenbenutzung in Höhe von 228.389,81 Euro bereits berücksichtigt (vgl. Anlage 8a + 8b). Die verbleibende Unterdeckung entsteht infolge Nichtausschöpfens der Gebührenobergrenze. Anlage 8 a 189.996,35Euro -35.756,44Euro 0,00Euro 41.021,10Euro 195.261,01Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Anzahl derGebühren- Gebühren-Vorschlagvoraussichtlichenaufkommen Geb.Nr.Bezeichnungobergrenze neu Euro Gebührenfälle neu Euro 4.1/Einstellen in der Kühlhalle/ 4.2/Aufbahren in der Leichenhalle 4.5.2einschließlich Dekoration Erd- oder Feuerbestattung115,58115,001.670192.050,00 4.4.3Öffnen und Schließen der Leichenhalle 4.4.3.1außerhalb der Normalarbeitszeit an Werktagen bis 20.00 Uhr84,3884,005420,00 4.4.3.2nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen140,63140,005700,00 4.4.4Benutzung des Sektionsraumes225,00225,0051.125,00 Gebührenaufkommen gesamt194.295,00 2024neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-966,01 Kostendeckungsgrad 99,51% 35.756,44228.389,81 Gebührenbedarf 2024 Berechnung der Gebühren für Leichenhallen/Kühlräume als Teil der Bestattungsgebühr Der Zuschuss für Fixkosten in Höhe von Euro ist bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs berücksichtigt (siehe oben) Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2024 Abzgl. sonstige Erträge Zuschuss zu den Fixkosten Ergebnisausgleich 2021 (Lastschrift) Anlage 8 b 1.208.753,68Euro -192.633,37Euro -330.000,00Euro 69.002,23Euro 755.122,53Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Anzahl derGebühren- Gebühren-Vorschlagvoraussichtlichenaufkommen Geb.Nr.Bezeichnungobergrenze neu Euro Gebührenfälle neu Euro 4.1.1/Durchführung einer Trauerfeier.330,47330,002.285754.050,00 4.2.1Verbringen des Verstorbenen von der Leichenhalle zur Trauerhalle, Aufbahrung zur Trauerfeier, Gestellung der üblichen Dekoration und Ver- mittlung eines Organisten zur Gestaltung des musikalischen Rahmens. Erd- oder Feuerbestattung Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 4.1.2/Erd- oder Feuerbestattung0,000,0020,00 4.2.2Kinder bis zu 10 Jahren 4.1.3Erdbestattung0,000,0010,00 Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg Gebührenaufkommen gesamt754.050,00 2024neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-1.072,53 Kostendeckungsgrad 99,86% Die Unterdeckung entsteht infolge Nichtausschöpfens der Gebührenobergrenze (Kleinkinder, = 80% der Gebührenobergrenze) sowie Rundungsdifferenzen. Der Zuschuss für Fixkosten in Höhe von Euro 192.633,37228.389,81 ist bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs berücksichtigt (siehe oben). Gebührenbedarf 2024 Berechnung der Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle als Teil der Bestattungsgebühr Ergebnisausgleich 2020 (Lastschrift) Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2024 Zuschuss zu den Fixkosten Abzgl. sonstige Erträge Anlage 8 c 374.627,56Euro 0,00Euro 9.026,03Euro 29.130,46Euro 412.784,06Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Anzahl derGebühren- Gebühren-Vorschlagvoraussichtlichenaufkommen Geb.Nr.Bezeichnungobergrenze neu Euro Gebührenfälle neu Euro 4.1.1Grabaushub für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre450,00450,00820369.000,00 4.1.2Grabaushub für Kinder bis 10 Jahre175,000,0010,00 4.1.3Grabaushub für Kinder bis zu65,450,0010,00 2 Jahren im Kleinkinderfeld des Hauptfriedhofes 4.4.1/Tiefergraben einer Grabstätte/291,67291,0014542.195,00 5.2.2Ausgraben aus der Tieferlegung 4.4.2Grabaushub über Normalgröße125,00125,00101.250,00 Gebührenaufkommen gesamt412.445,00 2024neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-339,06 Kostendeckungsgrad99,92% Gebührenbedarf 2024 Ergebnisausgleich 2021 (Lastschrift) Ergebnisausgleich 2022 (Lastschrift) Berechnung der Gebühren für Grabaushub als Teil der Erdbestattungsgebühr Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2024 Abzgl. sonstige Erträge Anlage 8 d 341.132,75Euro 0,00Euro 16.599,99Euro 3.000,00Euro 360.732,74Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Anzahl derGebühren- Gebühren-Vorschlagvoraussichtlichenaufkommen Geb.Nr.Bezeichnungobergrenze neu Euro Gebührenfälle neu Euro 4.1.1Verbringen des Sarges von der Leichenhalle oder Trauerhalle zum Grab. Beisetzen des Sarges im Grab. Erwachsene und Kinder über 10 J.425,24425,00820348.500,00 4.1.2Kinder bis zu 10 Jahren212,620,0010,00 4.1.3Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg106,310,0010,00 Verbringen des Sarges von der Trauerhalle oder der Leichen- halle des Hauptfriedhofes zum Krematorium 4.2.1Erwachsene und Kinder über 10 Jahre53,1553,0022011.660,00 4.2.2Kinder bis zu 10 Jahren26,580,0010,00 Gebührenaufkommen gesamt360.160,00 2024neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-572,74 Kostendeckungsgrad 99,84% Berechnung der Gebühren für Leichenträger/Beisetzungen als Teil der Erdbestattungsgebühr Abzgl. sonstige Erträge Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2024 Gebührenbedarf 2024 Ergebnisausgleich 2020(Lastschrift) Ergebnisausgleich 2021 (Lastschrift) Anlage 8 e 1.825.278,46Euro 0,00Euro -9.157,57Euro 1.816.120,89Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Gebühren-Gebühren-VorschlagAnzahl derGebühren- obergrenzeobergrenzeneu voraussichtlichenaufkommen nettobruttobruttoGebührenfälleneu netto Geb.Nr.BezeichnungEuroEuroEuroEuro Einäscherung auch von Aus- wärtigen und die nachträgliche Einäscherung bereits Bestatteter 4.2.1Erwachsene und Kinder über 10 Jahre318,14378,59378,005.2401.664.470,59 4.2.2Kinder bis zu 10 Jahren159,07189,300,0010,00 4.2.1/Aufbewahrung der Urne bis zur 4.2.2Beisetzung, zur Überführung oder zum Versand nach auswärts10,6012,6212,005.24052.840,34 4.4.5 Durchführung der amtsärztlichen Leichenschau hiervon: 4.4.5.1Mithilfe bei der amtsärztlichen Leichenschau23,3327,7627,004.00090.756,30 4.4.5.2 36,0036,00 Gebührenaufkommen gesamt1.808.067,23 2024neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-8.053,66 Kostendeckungsgrad 99,56% nachrichtlich: Auslage für die Amtsärztliche Leichenschau Abzgl. sonstige Erträge Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2024 Gebührenbedarf 2024 Berechnung der Gebühren für die Kremation von Verstorbenen als Teil der Feuerbestattungsgebühr Ergebnisausgleich 2022 (Gutschrift) Anlage 8 f 625.230,67Euro 0,00Euro 12.588,71Euro 637.819,38Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Anzahl derGebühren- Gebühren-Vorschlagvoraussichtlichenaufkommen Geb.Nr.Bezeichnungobergrenze neu Euro Gebührenfälle neu Euro 4.2.1/Verbringen der Aschen von 4.2.2Verstorbenen von der Leichen- halle, der Trauerhalle oder dem Krematorium zum Grab. Bei-262,72262,002.250589.500,00 setzung der Urne im Grab. Öffnen und Schließen des Grabes. 5.4.2Beisetzung einer Urne von auswärts406,03406,0011546.690,00 Gebührenaufkommen gesamt636.190,00 2024neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-1.629,38 Kostendeckungsgrad99,74% Abzgl. sonstige Erträge Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2024 Gebührenbedarf 2024 Berechnung der Gebühren für die Urnenbeisetzung als Teil der Feuerbestattungsgebühr Ergebnisausgleich 2021 (Lastschrift) Anlage 9 10.436,98Euro 0,00Euro 1.974,51Euro 12.411,48Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Anzahl derGebühren- Gebühren-Vorschlagvoraussichtlichenaufkommen Geb.Nr.Bezeichnungobergrenze neu Euro Gebührenfälle neu Euro 5.1Umbettung von Erdbestatteten 5.1.1Umbettung eines Erdbestatteten innerhalb Karlsruher Friedhöfe 5.1.1.1Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit3.851,843.851,0013.851,00 5.1.1.2Umbettung nach Ablauf der Ruhezeit2.995,882.995,0012.995,00 5.1.1.3Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit im Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung2.995,882.995,0012.995,00 5.2Ausgrabungen von Erdbestatteten 5.2.1Ausgrabung eines Erdbestatteten zur Überführung nach auswärts, zur nachträglichen Einäscherung oder zur Wiederbestattung im 2.567,892.567,0012.567,00 gleichen Grab 5.2.3Wiederbestattung eines bereits Bestatteten1.711,931.711,0000,00 Gebührenaufkommen gesamt12.408,00 2024neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-3,48 Kostendeckungsgrad99,97%ok Abzgl. sonstige Erträge Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2024 Gebührenbedarf 2024 Berechnung der Gebühren für die Umbettung und Ausgrabung von Erdbestatteten 2024 Ergebnisausgleich 2022 (Lastschrift) Anlage 10 26.682,58Euro 0,00Euro 26.682,58Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Anzahl derGebühren- Gebühren-Vorschlagvoraussichtlichenaufkommen Geb.Nr.Bezeichnungobergrenze neu Euro Gebührenfälle neu Euro 5.3Umbettung von Urnen 5.3.1Umbettung einer Urne416,22416,003012.480,00 innerhalb Karlsruher Friedhöfe 5.3.1.1im Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung282,43282,00205.640,00 5.4Ausgrabung von Urnen 5.4.1Ausgrabung einer Urne zum Versand nach auswärts341,89341,00258.525,00 Gebührenaufkommen gesamt26.645,00 2024neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-37,58 Kostendeckungsgrad99,86%ok Abzgl. sonstige Erträge Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2024 Gebührenbedarf 2024 Berechnung der Gebühren für die Umbettung und und Ausgrabung von Urnen 2024 Anlage 11 Gebühren- ziffer öffentliche Leistung Stundensatz der Dienststelle Kosten pro Minute Bearbeitungs- zeit Kosten/ Leistung separate Sachkosten Gebührensatz gerundet EuroEuroMinutenEuroEuroEuro 9.1Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung75,001,252430,0030,00 Berechnung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung 2024

  • TOP 5 Anlage 1 Satzung (OR)
    Extrahierter Text

    Anlage 1 S a t z u n g zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S.581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231), der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 19. Dezember 2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1991 (Amtsblatt vom 20. Dezember 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2022 (Öffentliche Bekanntmachung unter www.karlsruhe.de am 22. Dezember 2022), beschlossen: Artikel 1 Das Gebührenverzeichnis zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 17.12.1991, zuletzt geändert durch die Satzung vom 20.12.2022, erhält die aus Anlage 1 a ersichtliche Fassung. Artikel 2 Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.