Radverkehr schützen - Überholabstand kontrollieren

Vorlage: 2023/1233
Art: Anfrage
Datum: 25.10.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ordnungs- und Bürgeramt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 28.11.2023

    TOP: 31

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage
    Extrahierter Text

    Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1233 Eingang: 24.10.2023 Radverkehr schützen - Überholabstand kontrollieren Anfrage: GRÜNE Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 28.11.2023 31 Ö Kenntnisnahme 1. Wurden in Karlsruhe bereits regelmäßige oder Schwerpunktkontrollen zur Einhaltung des Überholabstands von innerorts 1,50 Metern gegenüber Radfahrenden durchgeführt? Falls ja, an welchen Orten und wie häufig? Falls nein, warum nicht 2. Ist der Verwaltung bekannt, ob in einer anderen Stadt in Deutschland bereits solche Kontrollen stattgefunden haben? Wenn ja, wo? 3. Könnte der kommunale Ordnungsdienst bzw. die Verkehrsüberwachung derartige Kontrollen durchführen oder müssen die Kontrollen durch die Polizei bzw. mit dieser zusammen durchgeführt werden? 4. Welche Messgeräte gibt es für die Überwachung des Überholabstands? Sind Messgeräte in Deutschland zugelassen? Wie hoch wären die Anschaffungskosten für die Stadtverwaltung? 5. Wäre anstelle einer dynamischen Messung des Überholvorgangs ein statischer Beleg (regelkonformes Überholen an einer vorab untersuchten Örtlichkeit nicht möglich) aus Sicht der Stadt in einem Bußgeldverfahren verwertbar? Wie müsste dieser aussehen? Wie breit ist eine Straße/Fahrbahn, in der rein geometrisch kein regelkonformes Überholen möglich sein kann? Seit dem Jahr 2020 ist die unpräzise Vorgabe eines ausreichenden Seitenabstands beim Überholen durch den Gesetzgeber präzisiert worden. Seitdem gilt ein überprüfbares Maß von 1,50 Metern als Mindestabstand beim innerörtlichen Überholen von Radfahrer*innen, Fußgänger*innen durch Kraftfahrzeuge. (vgl. §5 Absatz 4 Satz 3 StVO) Es ist bisher nicht öffentlich bekannt, ob diese Regelung in der Praxis der Verkehrsüberwachung Anwendung findet. Es ist nachgewiesen, dass (zu enges) Überholen rein statistisch nicht die Hauptursache für Unfälle von Radfahrer*innen ist. Die Einhaltung eines ausreichenden Sachverhalt / Begründung: – 2 – Überholabstands steht dennoch in direktem Zusammenhang zum – messbaren – subjektiven Sicherheitsgefühl von Radfahrer*innen. Ein geringes subjektives Sicherheitsgefühl führt dazu, dass Menschen das Rad seltener bzw. nicht nutzen oder solche Strecken meiden. Verstöße gegen die geltenden Regelungen der StVO sollten geahndet werden, damit überhaupt erst ein Bewusstsein für ebendiese und die damit verbundenen Gefährdungspotenziale besteht. Unterzeichnet von: Aljoscha Löffler Johannes Honné Christina Bischoff Leonie Wolf Verena Anlauf

  • Stellungnahme Anfrage
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1233 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: Ordnungs- und Bürgeramt Radverkehr schützen - Überholabstand kontrollieren Anfrage: GRÜNE Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Gemeinderat 28.11.2023 31 Ö Kenntnisnahme 1. Wurden in Karlsruhe bereits regelmäßige oder Schwerpunktkontrollen zur Einhaltung des Überholabstands von innerorts 1,50 Metern gegenüber Radfahrenden durchgeführt? Falls ja, an welchen Orten und wie häufig? Falls nein, warum nicht? Das Polizeipräsidium Karlsruhe nimmt regelmäßige Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zur nachhaltigen Reduzierung der Anzahl von getöteten und schwerverletzen Verkehrsteilnehmenden vor. Diese orientieren sich in der Regel an den Hauptunfallursachen. Im Jahr 2023 erfolgte eine Schwerpunktkontrolle zur Einhaltung des gesetzlichen Überholabstandes gegenüber Fahrradfahrenden in der Mannheimer Straße in Karlsruhe. Zudem werden regelmäßige Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Rahmen des täglichen Dienstes durchgeführt. Die Verkehrssicherheit ist auch fester Bestandteil der täglichen Präventionsarbeit des Polizeipräsidiums Karlsruhe, wie beispielsweise bei der Beteiligung an der landesweiten Kampagne „Abgefahren, Rad-geber Verkehr“, bei der Kraftfahrzeugführende für das Thema sensibilisiert werden. Darüber hinaus wird das Thema in Vorträgen an Berufsschulen für „Junge Fahrer“ und im Rahmen von Vortragsreihen bei Seniorinnen und Senioren („Sicher fit unterwegs“) behandelt, um die Verkehrssicherheit für alle Altersgruppen zu fördern. 2. Ist der Verwaltung bekannt, ob in einer anderen Stadt in Deutschland bereits solche Kontrollen stattgefunden haben? Wenn ja, wo? Die Thematik Einhaltung des gesetzlichen Überholabstands von mindestens 1,50 Metern innerorts gegenüber Fahrradfahrenden und dessen Überwachung ist ein Aufgabenfeld der polizeilichen Verkehrsüberwachung in Baden-Württemberg. Dem Polizeipräsidium Karlsruhe ist jedoch nicht im Detail bekannt, wie andere regionale Polizeipräsidien oder andere Verwaltungsbehörden/Polizeien in anderen Bundesländern diese Überwachungen durchführen. 3. Könnte der kommunale Ordnungsdienst bzw. die Verkehrsüberwachung derartige Kontrollen durchführen oder müssen die Kontrollen durch die Polizei bzw. mit dieser zusammen durchgeführt werden? Die Überwachungskräfte des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) können auf öffentlichen Straßen im Bereich des fließenden Verkehrs leider nur sehr eingeschränkt tätig werden. Anhalterechte bestehen lediglich in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen, in denen die Einhaltung des Mindestüberholabstands gegenüber Radfahrenden nicht relevant ist. In Fußgängerzonen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge nur ausnahmsweise zugelassen; es gilt Schrittgeschwindigkeit und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. – 2 – In einem verkehrsberuhigten Bereich erfolgt eine gemeinsame Nutzung des Straßenraums. In der Regel liegt bei verkehrsberuhigten Bereichen ein niveaugleicher Ausbau vor. Hier handelt es sich um eine Verkehrsfläche, die allen Verkehrsteilnehmenden gleichberechtigt zur Verfügung steht. Die ansonsten übliche Trennung der Verkehrsflächen in Fahrbahn und Gehweg ist aufgehoben. Aufgrund des Nichtvorhandenseins einer juristisch definierten Fahrbahn kommt der gesetzlich definierte Mindestüberholabstand in verkehrsberuhigten Bereichen daher nicht zum Tragen und es gilt ebenfalls die gegenseitige Rücksichtnahme. 4. Welche Messgeräte gibt es für die Überwachung des Überholabstands? Sind Messgeräte in Deutschland zugelassen? Wie hoch wären die Anschaffungskosten für die Stadtverwaltung? Dem Polizeipräsidium Karlsruhe sowie der Stadtverwaltung Karlsruhe sind keine Messgeräte zur Überwachung des Überholabstands bekannt, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. 5. Wäre anstelle einer dynamischen Messung des Überholvorgangs ein statischer Beleg (regelkonformes Überholen an einer vorab untersuchten Örtlichkeit nicht möglich) aus Sicht der Stadt in einem Bußgeldverfahren verwertbar? Wie müsste dieser aussehen? Wie breit ist eine Straße/Fahrbahn, in der rein geometrisch kein regelkonformes Überholen möglich sein kann? Der beschriebene statische Beleg – Verkehrsüberwachung von Überholvorgängen an einer messbar zu schmalen Fahrspur – stellt aus Sicht des Polizeipräsidiums Karlsruhe das derzeit einzige gerichtsverwertbare Messverfahren dar. Die nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) anzunehmenden Verkehrsräume werden für den Radverkehr mit einem Meter und für den Kraftfahrzeugverkehr mit 2,25 Metern (inklusive beider Außenspiegel) bemessen. Hinzu kommen 1,50 Meter für den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestüberholabstand in geschlossenen Ortschaften. Demnach muss die Mindestbreite der Fahrbahn für ein regelkonformes Überholen größer als 4,75 Meter sein. Für eine gerichtsverwertbare Sanktionierung müssen weiterhin die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt werden – gegebenenfalls geringere/höhere Breite von Fahrrad oder Kraftfahrzeug – weshalb in Einzelfällen die erforderliche Mindestbreite der Fahrspur variieren kann. Grundsätzlich sind sämtliche Fälle als Einzelfallentscheidungen zu werten. Ein statischer Beleg ist denkbar, allerdings an folgende Anforderungen geknüpft: - Breite und Beschaffenheit der Straße (gegebenenfalls Parksituation, Breite der Straße durch parkende Autos „verkleinert“) - Vorhandener Geh-/Radweg - Regelkonformes Verhalten des Fahrradfahrenden Bei Vorliegen von offensichtlichen Verstößen können diese selbstverständlich seitens der Bußgeldstelle geprüft und verfolgt werden.

  • Protokoll GR TOP 31
    Extrahierter Text

    Niederschrift 58. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. November 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 32. Punkt 31 der Tagesordnung: Radverkehr schützen – Überholabstand kontrollieren Anfrage: GRÜNE Vorlage: 2023/1233 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 31 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen (keine Wortmeldungen). Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 30. November 2023