Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitung (Entwässerungsgebührensatzung)
| Vorlage: | 2023/1156 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.10.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Tiefbauamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.12.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S.581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBl. Seite 229, 231), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 19. Dezember 2023 folgende Satzung zur Änderung der Entwässerungsgebührensatzung vom 16. Dezember 2014 (Amtsblatt vom 19. Dezember 2014), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2022 (öffentliche Bekanntmachung unter www.karlsruhe.de am 22. Dezember 2022) beschlossen: Artikel 1 1. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „1,65 Euro je m³“ durch die Angabe „1,88 Euro je m³“ und die Angabe „3,90 Euro je 10 m²“ durch die Angabe „3,84 Euro je 10 m²“ ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „5,08 Euro je m³“ durch die Angabe „6,08 Euro je m³“ ersetzt. 3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „0,44 Euro je m³“ durch die Angabe „0,41 Euro je m³“ ersetzt. In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1,65 Euro je m³“ durch die Angabe „1,88 Euro je m³“ ersetzt. 4. In § 9 wird Satz 2 durch folgende Formulierung ersetzt:“ Die letzte Änderung vom 19. Dezember 2023 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Stadt Karlsruhe - Tiefbauamt Ansatzfähige Kosten/Erlöse Anlage 2 a Ansatzfähige Kosten/Erlöse HJ 2024 THH7400AbwasserbeseitigungGesamt-Anteil Anteil HJ 2024 betrag Niederschlagswasser (NW)Schmutzwasser (SW) EUROEUROEURO 12345 Lfd. Betriebskosten ohne kalkulatorische Kosten 9240 0000Personalaufwendungen15.692.380 3.681.698 12.010.682 Versorgungsaufwendungen oben enthalten- - - 4200 0000Aufwendungen f. Sach- u. Dienstleistungen15.860.170 1.950.697 13.909.473 4300 0000Transferaufwendungen190.000 12.540 177.460 4400 0000Sonst. ordentliche Aufwendungen1.080.000 337.743 742.257 4800 0000Aufwendungen f. Interne Leistungen (Belastungen)2.862.775 684.804 2.177.971 Summe Betriebskosten ohne kalk. Kosten35.685.325 6.667.482 29.017.843 Kalkulatorische Kosten 9800 0000kalkulatorische Abschreibungen17.472.429 5.920.482 13.778.352 9811 0000Kalkulatorische Zinsen2.226.405 - - Summe kalkulatorische Kosten19.698.834 5.920.482 13.778.352 Summe Kosten55.384.158 12.587.964 42.796.194 Laufende Betriebserlöse 3300 0000Gebühren und ähnliche Abgaben (ohne Entwässerungsgebühren)279.449 - 156.338 - 123.111 - 3410 0000Privatrechtliche Leistungsentgelte117.150 - 58.138 - 59.012 - 3420 0000Kostenerstattungen und Umlagen7.300.000 - 529.099 - 6.770.901 - 3500 0000Sonstige ordentliche Erträge- - - 3711 0000Aktivierte Eigenleistungen- - - 3811 9000Sonstige Erträge für interne Leistungen1.107.110 - 619.372 - 487.738 - Summe Erlöse (ohne Anteil kalk.Erlöse)8.803.709 - 1.362.947 - 7.440.762 - Kalkulatorische Erlöse- 9731 0000Auflösung Sonderposten aus Zuweisungen831.954 - 311.106 - 520.848 - 9711 0000Kalkulatorische Zinsen Sonderposten (Zuweisungen)106.955 - 33.211 - 73.744 - Summe kalkulatorische Erlöse938.909 - 344.317 - 594.592 - - Gesamterlöse (ohne Entwässerungsgebühren)9.742.618 - 1.707.264 - 8.035.354 - - Gesamtergebnis Plan 202445.641.540 10.880.700 34.760.840 Nicht gebührenfähige Kosten9.721 - 6.288 - 3.433 - Gebührenfähige Kosten vor Abzug f. Straßenentwässerung45.631.819 10.874.412 34.757.407 Straßenentwässerungskosten gem. Gutachten 8,5244841766235%35,7709171977152%0,0000000000000% 3.889.877 - 3.889.877 - - Gebührenfähige Kosten nach Abzug Straßenentwässerung41.741.942 6.984.535 34.757.407 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG Unterdeckung aus 2019542.463,66 536.463,66 6.000,00 Überdeckung aus 20202.669.809,23 - 837.692,37 - 1.832.116,86 - Unterdeckung aus 2021420.000,00 420.000,00 Unterdeckung aus 202257.658,22 57.658,22 Summe1.649.687,35 - 176.429,51 1.826.116,86 - Gebührenbedarf 202440.092.254,65 7.160.964,51 32.931.290,14 TBA E1 HL Vorauskalkulation 2024 .xlsx Anl. 2a Plan24 Kost.Verteilung
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Stadt Karlsruhe - Tiefbauamt Ansatzfähige Kosten/Erlöse Anlage 2 b Ansatzfähige Kosten/Erlöse HJ 2025 THH7400AbwasserbeseitigungGesamt-Anteil Anteil HJ 2025 betrag Niederschlagswasser (NW)Schmutzwasser (SW) EUROEUROEURO 12345 Lfd. Betriebskosten ohne kalkulatorische Kosten 9240 0000Personalaufwendungen16.492.480 3.869.415 12.623.065 Versorgungsaufwendungen oben enthalten- - - 4200 0000Aufwendungen f. Sach- u. Dienstleistungen15.860.170 1.950.697 13.909.473 4300 0000Transferaufwendungen190.000 12.540 177.460 4400 0000Sonst. ordentliche Aufwendungen1.080.000 337.743 742.257 4811 0000Aufwendungen f. Interne Leistungen (Belastungen)2.867.698 690.629 2.177.069 Summe Betriebskosten ohne kalk. Kosten36.490.348 6.861.024 29.629.324 Kalkulatorische Kosten 9800 0000kalkulatorische Abschreibungen17.587.306 6.030.294 13.758.045 9811 0000Kalkulatorische Zinsen2.201.033 Summe kalkulatorische Kosten19.788.339 6.030.294 13.758.045 Summe Kosten56.278.687 12.891.318 43.387.369 Laufende Betriebserlöse 3300 0000Gebühren und ähnliche Abgaben (ohne Entwässerungsgebühren)279.449 - 156.338 - 123.111 - 3410 0000Privatrechtliche Leistungsentgelte117.150 - 58.138 - 59.012 - 3420 0000Kostenerstattungen und Umlagen7.300.000 - 529.098 - 6.770.902 - 3500 0000Sonstige ordentliche Erträge- - - 3711 0000Aktivierte Eigenleistungen- - - 3811 9000Sonstige Erträge für interne Leistungen1.107.109 - 619.372 - 487.737 - Summe Erlöse (ohne Anteil kalk.Erlöse)8.803.708 - 1.362.946 - 7.440.762 - Kalkulatorische Erlöse- 9731 0000Auflösung Sonderposten aus Zuweisungen811.562 - 297.740 - 513.822 - 9711 0000Kalkulatorische Zinsen Sonderposten (Zuweisungen)102.024 - 31.389 - 70.635 - Summe kalkulatorische Erlöse913.586 - 329.129 - 584.457 - - Gesamterlöse (ohne Entwässerungsgebühren)9.717.294 - 1.692.075 - 8.025.219 - - Gesamtergebnis Plan 202546.561.393 11.199.243 35.362.150 Nicht gebührenfähige Kosten9.674 - 6.201 - 3.473 - Gebührenfähige Kosten vor Abzug f. Straßenentwässerung46.551.719 11.193.042 35.358.677 Straßenentwässerungskosten gem. Gutachten 8,6164113225643%35,8355465108029%0,0000000000000% 4.011.088 - 4.011.088 - - Gebührenfähige Kosten nach Abzug Straßenentwässerung42.540.631 7.181.954 35.358.677 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG Überdeckung aus 20202.943.200,00 - 495.000,00 - 2.448.200,00 - Unterdeckung aus 2021318.471,92 318.471,92 Unterdeckung aus 2022155.000,00 155.000,00 Summe2.469.728,08 - 21.528,08 - 2.448.200,00 - Gebührenbedarf 202540.070.902,92 7.160.425,92 32.910.477,00 TBA E1 HL Vorauskalkulation 2025 .xlsx Anl. 2b Plan25 Kost.Verteilung
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WassermengenFlächen cbm€/cbm€ qm€/10 qm€ Volle Gebühr Gebührenpflichtige Wassermenge Einzug Stadtwerke17.149.000 1,8832.240.120 Menge 2024: 17.149 Mio. m³ , entspricht Schnitt der letzten 3 Jahre, stagnierend Grundwasser SW-Kanal/MW-Kanal, Einzug TBA280.000 1,88526.400 Sonst. kleinere Einleitungen Einzug TBA60.000 1,88112.800 Summe volle Gebühr17.489.00032.879.320 Gebührenermäßigungen, Gebührenzuschläge Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,41 €/m³24.0000,419.840 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte reduzierte Gebühr erhoben) Grubenentleerung:6,08 €/m³5.0006,0830.400 (Wg. erhöhter Schmutzkonzentration wird eine entsprechend erhöhte Abwassergebühr erhoben) Summe abweichende Gebühr29.00040.240 Gebührenpflichtige Wassermenge insgesamt17.518.00032.919.560 Gebührtenpflichtige Versiegelungsfläche18.632.230 3,84 7.154.776 SummeSchmutzwasserNiederschlagwasser Erlöse Entwässerungsgebühren 202440.074.336,3232.919.560,007.154.776,32 Gebührenbedarf 202440.092.254,6532.931.290,147.160.964,51 Unterdeckung aus Rundungsdifferenz-17.918,33-11.730,14-6.188,19 Kostendeckungsgrad100%100%100% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Entwässerungsgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung von 17.918,33 Euro, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. NW-Gebühr Ermittlung des Gebührenbedarfs und des Gebührenaufkommens HJ 2024 SW-Gebühr Zusätzlich zu der kalk. Gebührenpflichtigen Abwassermenge wird - nach den Erfahrungen der Vorjahre - eine zusätzliche Abwassereinleitung von 24.000 m³ angenommen. TBA E1 HL Vorauskalkulation 2024 .xlsx Anl.3a Wassermengen 24
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WassermengenFlächen cbm€/cbm€ qm€/10 qm€ Volle Gebühr Gebührenpflichtige Wassermenge Einzug Stadtwerke17.149.000 1,8832.240.120 Menge 2025: 17.149 Mio. m³ , entspricht Schnitt der letzten 3 Jahre, stagnierend Grundwasser SW-Kanal/MW-Kanal, Einzug TBA270.000 1,88507.600 Sonst. kleinere Einleitungen Einzug TBA60.000 1,88112.800 Summe volle Gebühr17.479.00032.860.520 Gebührenermäßigungen, Gebührenzuschläge Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,41 €/m³24.0000,419.840 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte reduzierte Gebühr erhoben) Grubenentleerung:6,08 €/m³5.0006,0830.400 (Wg. erhöhter Schmutzkonzentration wird eine entsprechend erhöhte Abwassergebühr erhoben) Summe abweichende Gebühr29.00040.240 Gebührenpflichtige Wassermenge insgesamt17.508.00032.900.760 Gebührtenpflichtige Versiegelungsfläche18.632.230 3,84 7.154.776 SummeSchmutzwasserNiederschlagwasser Erlöse Entwässerungsgebühren 202540.055.536,3232.900.760,007.154.776,32 Gebührenbedarf 202540.070.902,9232.910.477,007.160.425,92 Unterdeckung aus Rundungsdifferenz-15.366,60-9.717,00-5.649,60 Kostendeckungsgrad100%100%100% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Entwässerungsgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung von 15.366,60 Euro, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. NW-Gebühr Ermittlung des Gebührenbedarfs und des Gebührenaufkommens HJ 2025 SW-Gebühr Zusätzlich zu der kalk. Gebührenpflichtigen Abwassermenge wird - nach den Erfahrungen der Vorjahre - eine zusätzliche Abwassereinleitung von 24.000 m³ angenommen. TBA E1 HL Vorauskalkulation 2025 .xlsx Anl.3b Wassermengen 25
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Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG für THH 7400 - Abwasserbeseitigung Bereinigte Kostenüberdeckung (+) bzw. Kostenunterdeckung (-)Insgesamtdavon Anteil SWdavon Anteil NW EUREUREUR noch offen aus 2019auszugleichen bis spätestens 2024542.463,66 - 6.000,00 - 536.463,66 - noch offen aus 2020auszugleichen bis spätestens 20255.613.009,23 4.280.316,86 1.332.692,37 noch offen aus 2021auszugleichen bis spätestens 2026372.633,32 - 365.838,60 738.471,92 - noch offen aus 2022auszugleichen bis spätestens 20274.182.067,85 - 3.969.409,63 - 212.658,22 - Stand 31.12.2022515.844,40 670.745,83 154.901,43 - davon wird berücksichtigt in 2024aus 2019542.463,66 - 6.000,00 - 536.463,66 - davon wird berücksichtigt in 2024aus 20202.669.809,23 1.832.116,86 837.692,37 davon wird berücksichtigt in 2025aus 20202.943.200,00 2.448.200,00 495.000,00 davon wird berücksichtigt in 2024aus 2021420.000,00 - 420.000,00 - davon wird berücksichtigt in 2025aus 2021318.471,92 - 318.471,92 - davon wird berücksichtigt in 2024aus 202257.658,22 - 57.658,22 - davon wird berücksichtigt in 2025aus 2022155.000,00 - 155.000,00 - Nachrichtlich Verrechnet 20246.000,00837.692,37 Verrechnet 20250473.471,92 danach noch offenaus 2019- - - aus 2020- - - aus 2021365.838,60 365.838,60 - , aus 20223.969.409,63 - 3.969.409,63 - 0,00 danach noch offensaldierte Unterdeckung3.603.571,03 - 3.603.571,03 - 0,00
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Gebührenobergrenze40.092.254,65 Euro32.931.290,14 Euro7.160.964,51 Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird (Nutzung RW-Kanal)9.840 - Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten30.400 - Euro 32.891.050 Euro7.160.965 Euro kalk. Gebührenpflichtige Wassermenge volle Gebühr 17.489.000 m³ Schmutzwassergebühr je m³:1,88 Euro kalk. versiegelte und entwässerte Fläche18.632.230 m² Niederschlagswassergebühr je 10 m²3,84 Euro Kalkulationsgrundlage Kosten: SW-Beseitigung32.931.290 Euro NW-Beseitigung7.160.965 Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen: Gebührenpflichtige Wassermenge volle Gebühr17.489.000 m³ Versiegelungsfläche gesamt18.632.230 m² Kalkulation der SW- und NW-Gebühr (gesplittete Gebühr) HJ 2024 GesamtkostenKostenanteil an SW/NW-BeseitigungSW-BeseitigungNW-Beseitigung TBA-E1 HL Vorauskalkulation 2024 .xlsx Anl.5a Kalk gespl Geb 24
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Gebührenobergrenze40.070.902,92 Euro32.910.477,00 Euro7.160.425,92 Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird (Nutzung RW-Kanal)9.840 - Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten30.400 - Euro 32.870.237 Euro7.160.426 Euro kalk. Gebührenpflichtige Wassermenge volle Gebühr 17.479.000 m³ Schmutzwassergebühr je m³:1,88 Euro kalk. versiegelte und entwässerte Fläche18.632.230 m² Niederschlagswassergebühr je 10 m²3,84 Euro Kalkulationsgrundlage Kosten: SW-Beseitigung32.910.477 Euro NW-Beseitigung7.160.426 Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen: Gebührenpflichtige Wassermenge volle Gebühr17.479.000 m³ Versiegelungsfläche gesamt18.632.230 m² Kalkulation der SW- und NW-Gebühr (gesplittete Gebühr) HJ 2025 GesamtkostenKostenanteil an SW/NW-BeseitigungSW-BeseitigungNW-Beseitigung TBA-E1 HL Vorauskalkulation 2025 .xlsx Anl.5b Kalk gespl Geb 25
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Mengen der Grubeninhalte u. ä.:5.000m³ Annahmen: (siehe auch BWGZ 5/96 vom 15.03.1996, 123 ff) 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Abwasserreinigung beträgt 77,10%der Schmutzwassergebühr (gemäß Schema zur Kostenverteilung Durchschnitt aus 2021/2022). 3. Das Verhältnis von Normalverschmutzung (ca. 600 mg/l) zur Verschmutzung einer regelmäßig geräumten, geschlossenen Grube beträgt somit bezogen auf den CSB ca. 1 : 8. Ermittlung der Gebühr für die Annahme der Grubeninhalte: + Schmutzwassergebühr *77,10%(Anteil der Abw.Reingung)+ Zuschlag 40%*8 Zuschlagsstufen =ME 1,88EUR/m³ *77,10%(Anteil der Abw.Reingung)+40%*8 =6,08EUR/m³ Kosten Abwasserreinigung Zuschlag Kosten Abwasserreinigung 40% x 8 Kalkulation der Abwassergebühren für Annahme von Grubeninhalten HJ 2024 4. Der Aufwandtsanteil für die biologischen Reinigungsstufe einschl. der anteiligen Schlammbehandlungskosten kann mit ca. 40% bezogen auf die Klärgebühr (Anteil der Reinigung auf der Käranlage) abgeschätzt werden. 1. Die Inhalte von geschlossenen Gruben haben einen durchschnittlichen Räumungszyklus von min. drei Monaten. Die mittlere Verschmutzung für diese und ähnliche Abwässer (z. B. mobile Toiletten) kann mit einem CSB von 5.000 mg/l angesetzt werden. Es wird daher von einem 8-fachen Kostenaufwand bei der Abwasserreinigung (CSB-Abbau beim Klärgebührenanteil, Kostenteil der Abwasserreinigung: ca.77,10 % - siehe Schema zur Kostenverteilung gem. Gutachten DL-Schoch) ausgegangen. Der Zuschlagsanteil für die 8-fache Verschmutzung wird deshalb mit 8 * 40% = 320% (Normalverschmutzung + 8 Zuschlagstufen gemäß Starkverschmutzerzuschlägen) angesetzt. Die verschmutzungsunabhängigen Kosten werden dabei nicht veranlagt. TBA-Es HL Vorauskalkulation 2024 .xlsx Anl.6a Kalk.Grubeninhalten
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Mengen der Grubeninhalte u. ä.:5.000m³ Annahmen: (siehe auch BWGZ 5/96 vom 15.03.1996, 123 ff) 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Abwasserreinigung beträgt 77,10%der Schmutzwassergebühr (gemäß Schema zur Kostenverteilung Durchschnitt aus 2021/2022). 3. Das Verhältnis von Normalverschmutzung (ca. 600 mg/l) zur Verschmutzung einer regelmäßig geräumten, geschlossenen Grube beträgt somit bezogen auf den CSB ca. 1 : 8. Ermittlung der Gebühr für die Annahme der Grubeninhalte: + Schmutzwassergebühr *77,10%(Anteil der Abw.Reingung)+ Zuschlag 40%*8 Zuschlagsstufen =ME 1,88EUR/m³ *77,10%(Anteil der Abw.Reingung)+40%*8 =6,08EUR/m³ Kosten Abwasserreinigung Zuschlag Kosten Abwasserreinigung 40% x 8 Kalkulation der Abwassergebühren für Annahme von Grubeninhalten HJ 2025 4. Der Aufwandtsanteil für die biologischen Reinigungsstufe einschl. der anteiligen Schlammbehandlungskosten kann mit ca. 40% bezogen auf die Klärgebühr (Anteil der Reinigung auf der Käranlage) abgeschätzt werden. 1. Die Inhalte von geschlossenen Gruben haben einen durchschnittlichen Räumungszyklus von min. drei Monaten. Die mittlere Verschmutzung für diese und ähnliche Abwässer (z. B. mobile Toiletten) kann mit einem CSB von 5.000 mg/l angesetzt werden. Es wird daher von einem 8-fachen Kostenaufwand bei der Abwasserreinigung (CSB-Abbau beim Klärgebührenanteil, Kostenteil der Abwasserreinigung: ca.77,10 % - siehe Schema zur Kostenverteilung gem. Gutachten DL-Schoch) ausgegangen. Der Zuschlagsanteil für die 8-fache Verschmutzung wird deshalb mit 8 * 40% = 320% (Normalverschmutzung + 8 Zuschlagstufen gemäß Starkverschmutzerzuschlägen) angesetzt. Die verschmutzungsunabhängigen Kosten werden dabei nicht veranlagt. TBA-Es HL Vorauskalkulation 2025 .xlsx Anl.6b Grubeninhalten 25
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(Bezug: Gesplittete Gebühr - Niederschlagswassergebühr) Mengen der Grundwassereinleitungen:24.000m³ Annahmen: 1. Unverschmutztes Grundwasser, das im Trennsystem direkt in den Regenwasserkanal abgeleitet wird und keiner weiteren Behandlung bedarf (z. B. nicht vorgereinigt bzw. nicht auf der Kläranlage gereinigt werden muss). 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Ableitung beträgt 75,00%der Niederschlagwassergebühr (siehe Fortschreibung Schema zur Kostenverteilung Gutachten DL-Schoch September 2007). Ermittlung der "Niederschlagswassergebühr" pro 1 m³ Wasser: NW-Gebühr:0,384 EUR/m² Mittlerer Niederschlag:690mm/m²=l/m² "NW-Gebühr" f. 1 m³:0,557 EUR/m³ Ermittlung der Gebühr für die Einleitung von Grundwasser (Trennsystem: Einleitung in den NW-Kanal) ohne Anteil Reinigung Klärwerk 0,557EUR/m³ *75,00%(Anteil der Ableitung) =0,41EUR/m³ Kalkulation der Gebühren für die Einleitung von Grundwasser in den Niederschlagwasserkanal (Trennsystem) HJ 2024 TBA E1 HL Vorauskalkulation 2024 .xlsx Anl. 7a Grundwasser 24
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(Bezug: Gesplittete Gebühr - Niederschlagswassergebühr) Mengen der Grundwassereinleitungen:24.000m³ Annahmen: 1. Unverschmutztes Grundwasser, das im Trennsystem direkt in den Regenwasserkanal abgeleitet wird und keiner weiteren Behandlung bedarf (z. B. nicht vorgereinigt bzw. nicht auf der Kläranlage gereinigt werden muss). 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Ableitung beträgt 75,75%der Niederschlagwassergebühr (siehe Fortschreibung Schema zur Kostenverteilung Gutachten DL-Schoch September 2007). Ermittlung der "Niederschlagswassergebühr" pro 1 m³ Wasser: NW-Gebühr:0,384 EUR/m² Mittlerer Niederschlag:700mm/m²=l/m² "NW-Gebühr" f. 1 m³:0,548 EUR/m³ Ermittlung der Gebühr für die Einleitung von Grundwasser (Trennsystem: Einleitung in den NW-Kanal) ohne Anteil Reinigung Klärwerk 0,548EUR/m³ *75,75%(Anteil der Ableitung) =0,41EUR/m³ Kalkulation der Gebühren für die Einleitung von Grundwasser in den Niederschlagwasserkanal (Trennsystem) HJ 2025 TBA E1 HL Vorauskalkulation 2025 .xlsx Anl. 7b Grundwasser 25
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1156 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: Tiefbauamt Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ausschuss für öffentliche Einrichtung 16.11.2023 6 N Vorberatung Hauptausschuss 05.12.2023 23 N Vorberatung Gemeinderat 19.12.2023 7 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung)“ vom 16. Dezember 2014, in der Fassung vom 20. Dezember 2022. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Der Gemeinderat hat zuletzt zum 1. Januar 2023 eine Änderung der „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren der Abwasserbeseitigung“ (Entwässerungsgebührensatzung) beschlossen. Dabei wurde grundsätzlich von voller Kostendeckung ausgegangen. Nach der Einbeziehung der Überdeckungen/ Unterdeckung (gemäß Anlage 4) in die Kalkulation 2024- 2025 verbleiben im Bereich der Schmutzwassergebühr eine Überdeckung aus 2021 in Höhe von 365.838,60 Euro sowie eine Unterdeckung aus 2022 in Höhe von 3.969.409,63 Euro. Die verbleibende Überdeckung 2021 in Höhe von 365.838,60 Euro ist spätestens in der Gebührenkalkulation 2026 und die verbleibende Unterdeckungen 2022 in Höhe von 3.969.409,63 Euro ist spätestens in der Gebührenkalkulation 2027 auszugleichen. Gebührenfähiger Aufwand Grundlage für die Gebührenkalkulation bildet der Entwurf des Haushaltsplanes des Teilhaushalts 7400 für die Jahre 2024-2025. Die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung dürfen Aufwendungen, die außerhalb der Abwasserbeseitigung entstehen, nicht enthalten (§ 14 KAG). Diese sind bereits herausgerechnet und nicht Gegenstand des Gebührenbedarfs. Insbesondere bleibt der Teilaufwand, der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt, außer Betracht (§ 17 Absatz 3 KAG). Dieser Aufwand wird als interne Leistungsverrechnung aus dem THH 6600 Tiefbau (Straßen) erstattet. Die Überdeckungen aus Vorjahren mussten gemäß der Vorgabe aus den zeitlichen Erfordernissen des Ergebnisausgleichs nach § 14 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes abgebaut werden. Diese Überdeckungen der entsprechenden Vorjahre sind damit aufgebraucht und die Kalkulation 2024 und 2025 baut somit auf den geplanten haushaltsrechtlichen Ausgabeansätzen auf. Eine Überdeckung in Höhe von 5.613.009,23 Euro musste in die aktuelle Kalkulation eingerechnet werden, da diese bis 2025 auszugleichen war. Der Ausgleich wurde zur Gebührenangleichung in die Jahre 2024 und 2025 verteilt. Die gebührenrechtlichen Vorgaben wurden damit beachtet. Die zusätzliche 4. Reinigungsstufe ist nun in Betrieb genommen, was zusätzliche Personal- und Sachkosten bindet. Die Veränderung der Marktpreise auf dem Sektor Heizöl, die Steigerung der Einkaufspreise von Fäll- und Flockungsmittel und eingeleiteten Gasen, die für den Betrieb des Klärwerkes unerlässlich sind sowie die Lohnsteigerungen durch die jüngst geschlossenen Tarifverträge, machen eine moderate Preiserhöhung notwendig. Die sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung macht trotz der Gebührenerhöhung weiterhin eine niedrige Entwässerungsgebühr zum 1. Januar 2024 möglich. Im anlagenintensiven Bereich des Klärwerks wurden mehrere Maßnahmen umgesetzt. Nach deren Fertigstellung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Beispielhaft ist hier zu nennen: - Sinnersammler, umfangreiche Kampfmittelerkundungen, Gesamtaufwand 6,1 Millionen Euro - Rücklaufschlammpumpwerk 2, verzögerter Bauablauf, Gesamtaufwand 5,4 Millionen Euro - Schlammverbrennungslinie 2, Insolvenz Generalunternehmer, Gesamtaufwand 33,5 Millionen Euro - Flockungsfiltration, Überflutungsschaden, Gesamtaufwand 39,3 Millionen Euro. - Adsorption, Gesamtaufwand 20,0 Millionen Euro – 3 – Die kalkulatorischen Kosten wurden nach § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 37, 46 und 62 GemHVO und § 14 Abs. 3 KAG ermittelt. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an der Abschreibungstabelle des Leitfadens zur Bilanzierung. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 14./15. Februar 2023 den kalkulatorischen Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Ergebnisrechnung 2023 und für den Doppelhaushalt 2024/2025 auf 0,6 % festgelegt. Dieser Zinssatz wird für die Kalkulation 2024/2025 berücksichtigt. Prognoseentscheidungen Für die Kalkulation des Jahres 2024-2025 wird die gebührenpflichtige Wassermenge von 17.149.000 m³ zugrunde gelegt. Dieser Wert basiert auf der von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH ermittelten gebührenpflichtigen Frischwassermenge der Jahren 2020-2022 zuzüglich darüber hinaus zu erwartender Grundwassereinleitungen aus Baumaßnahmen. Die gebührenrelevante abflusswirksame Versiegelungsfläche für das gesamte Stadtgebiet (ohne öffentliche Straßen, Wege und Plätze) beträgt für 2024 und 2025 circa 18.632.230 m². Gebührensätze Unter Zugrundelegung des gebührenfähigen Aufwandes und der Prognoseentscheidungen ergeben sich ab 1. Januar 2024 folgende Gebührensätze: Die Schmutzwassergebühr und die Entwässerungsgebühr für die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird, erhöhen sich von 1,65 Euro/m³ auf 1,88 Euro/m³. Die Niederschlagswassergebühr wird von 3,90 Euro/10 m² auf 3,84 Euro/10 m² versiegelte Fläche und Jahr sinken. Die Gebühr für unverschmutztes nicht dem Klärwerk zugeführtes Grundwasser wird von 0,44 Euro/m³ auf 0,41 Euro/m³ sinken, da nur eine Teilleistung „Abwasserableitung“ erbracht wird. Für die Anlieferung von Grubeninhalten im Klärwerk und Kanalbetrieb wird eine Gebühr von 5,08 Euro/m³ auf 6,08 Euro/m³ angehoben. Der Mehrbetrag zur normalen Abwassergebühr ergibt sich aus dem höheren Verschmutzungsgrad. Gebührenvergleich mit den deutschen Großstädten Laut Umfrage der DWA über die Abwassergebühr 2022 beträgt die durchschnittliche Schmutzwassergebühr 2,54 Euro/m³. Damit wird die Stadt Karlsruhe unter den deutschen Großstädten auch künftig mit den neuen Entwässerungsgebühren einen der besten, das heißt für die Gebührenzahler, günstigsten Ränge einnehmen. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Eine finanzielle Auswirkung auf den städtischen Haushalt ist nicht gegeben, da die Gebühreneinnahmen den gesamten Ausgabebereich decken. – 4 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a. Die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung)“ vom 16. Dezember 2014, in der Fassung vom 20. Dezember 2022. b. Die Verrechnung der Kostenunterdeckung- und -überdeckung gemäß Anlage 4. c. Die Einbeziehung des saldierten gebührenrechtlichen Ergebnisses 2019-2022 in Höhe von 1.826.116,86 Euro (Überdeckung) im Bereich Schmutzwasser und in Höhe von 176.429,51 Euro (Unterdeckung) im Bereich Niederschlagswasser in die Gebührenkalkulation 2024. d. Die Einbeziehung der restlichen Überdeckung 2020 in Höhe von 2.448.200,00 Euro im Bereich Schmutzwasser und der saldierten Überdeckung 2020-2022 in Höhe von 21.528,08 Euro im Bereich Niederschlagswasser in die Gebührenkalkulation 2025. e. Die Zurückstellung der Verwendung der saldierten Unterdeckung in Höhe von 3.603.571,03 Euro.
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Niederschrift 59. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. Dezember 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 7 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Vorlage: 2023/1156 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtun- gen und im Hauptausschuss a. Die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensat- zung)“ vom 16. Dezember 2014, in der Fassung vom 20. Dezember 2022. b. Die Verrechnung der Kostenunterdeckung- und -überdeckung gemäß Anlage 4. c. Die Einbeziehung des saldierten gebührenrechtlichen Ergebnisses 2019-2022 in Höhe von 1.826.116,86 Euro (Überdeckung) im Bereich Schmutzwasser und in Höhe von 176.429,51 Euro (Unterdeckung) im Bereich Niederschlagswasser in die Gebüh- renkalkulation 2024. d. Die Einbeziehung der restlichen Überdeckung 2020 in Höhe von 2.448.200,00 Euro im Bereich Schmutzwasser und der saldierten Überdeckung 2020-2022 in Höhe von 21.528,08 Euro im Bereich Niederschlagswasser in die Gebührenkalkulation 2025. e. Die Zurückstellung der Verwendung der saldierten Unterdeckung in Höhe von 3.603.571,03 Euro. Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung (36 JA, 2 Nein, 2 Enthaltungen) – 2 – Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 16. November 2023 und im Hauptausschuss am 5. Dezember 2023: Da können wir in die Abstimmung gehen, ab jetzt. – Auch das ist eine mehrheitliche Zu- stimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 4. Januar 2024