Bauantrag Am Viehweg 15

Vorlage: 2023/1115
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.09.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.09.2023

    TOP: 10.3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage (ohne Pläne)
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1115 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: OV Grötzingen Bauantrag: Neubau einer Gewächshausanlage mit Produktionsgewächshäusern und Verkaufsbereich, Am Viehweg 15, Flurstück: 7042 Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 27.09.2023 öffentlich Entscheidung Kurzfassung Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und muss nach §35 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt werden. Im Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) ist das Baugebiet als „Betrieb für gartenbauliche Erzeugnisse“ deklariert. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und muss nach §35 BauGB beurteilt werden. Im Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) ist das Baugebiet als „Betrieb für gartenbauliche Erzeugnisse“ deklariert. Gem. §35 (1) Nr. 2 BauGB gilt: Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es: einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, Bei dem Vorhaben handelt es sich nach §35 BauGB um ein privilegiertes Vorhaben, das im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da im Flächennutzungsplan die Fläche bereits für Betriebe für gartenbauliche Erzeugnisse deklariert ist. Somit kann die grundsätzliche Frage zur „baurechtlichen Machbarkeit“ positiv beantwortet werden, so lange die geplanten Gebäude dem gartenbaulichen Betrieb dienen. Eine weitergehende Fragestellung ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Mit der Maßnahme wird der Wiederaufbau der Gewächshausanlagen mit Produktionsgewächshäusern und Verkaufsbereichen Am Viehweg 15 beabsichtigt. Die Anlage soll mit einer automatischen Bewässerung im rezirkulierenden System ausgestattet werden. Diese Methode ermöglicht einen Anbau ohne Erde sowie einen geringeren Wasserverbrauch und verhindert den Substratverlust. Hierfür wird in dem Gewächshaus ein Klimacomputer installiert, welcher die Wasser- und Nährstoffzufuhr regelt. Die durch die Anlage erzeugten Produkte (Pflanzen, Gemüse, etc.) sowie Produkte, die in direktem Zusammenhang mit der vor Ort ausgeführten gärtnerischen Tätigkeit stehen, werden in einem separaten Verkaufsbereich vertrieben. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und dem Bauvorhaben zu.