Folgen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils zu § 13b BauGB
| Vorlage: | 2023/1095 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 20.09.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtplanungsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Grünwettersbach, Stupferich |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.10.2023
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1095 Eingang: 20.09.2023 Folgen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils zu § 13b BauGB Anfrage: CDU Gremium Termin Öffentlichkeitsstauts Zuständigkeit Gemeinderat 24.10.2023 öffentlich Kenntnisnahme 1. Wie wertet die Stadtverwaltung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4 CN 3.22 vom 18. Juli 2023? 2. Welche bestehenden Bebauungspläne im Karlsruher Stadtgebiet sind von dem Urteil betroffen? 3. Welche laufenden Bebauungsplanverfahren sind davon betroffen und welche Folgen hat das Urteil? 4. Können Umweltprüfungen und Umweltberichte in den betroffenen Bebauungsplanverfahren nachgereicht werden oder sind die bisherigen Verfahren vollständig neu einzuleiten? 5. Welche zeitlichen Verzögerungen sind bei den betroffenen Bebauungsplanverfahren zu erwarten? Sachverhalt/Begründung Am 18. Juli 2023 kam das Bundesverwaltungsgericht zu der Entscheidung (4 CN 3.22), dass § 13b BauGB unionsrechtswidrig und nicht anwendbar ist, weil er die Überplanung von Außenbereichsflächen auf der Grundlage einer unzulässigen Typisierung ohne Umweltprüfung zulässt. Dieser Verfahrensfehler führt laut Bundesverwaltungsgericht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Auch in Karlsruhe fand und findet § 13b BauGB Anwendung, zum Beispiel im Bebauungsplan „Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße“ in Karlsruhe-Grünwettersbach. Insofern fragen wir uns als CDU-Fraktion, welche Folgen das Bundesverwaltungsgerichtsurteil für das konkrete Beispiel in Grünwettersbach und andere Bebauungsplanverfahren in Karlsruhe hat, und bitten um die Beantwortung obiger Fragen. Unterzeichnet von: Stadtrat Detlef Hofmann Stadtrat Tilman Pfannkuch
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Extrahierter Text
Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1095 TOP 30 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: Stadtplanungsamt Folgen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils zu § 13b BauGB Anfrage: CDU Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Gemeinderat 24.10.2023 öffentlich Kenntnisnahme Mit Urteil vom 18. Juli 2023 (4 CN 3.22) hat das Bundesverwaltungsgericht den § 13b BauGB für unionsrechtswidrig erklärt. Unionsrechtswidrige Rechtsvorschriften sind zwar nicht nichtig, gleichwohl sind sie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts jedoch fortan unanwendbar. Aufgrund einer vorläufigen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg vom 11. September 2023 ist davon auszugehen, dass bereits begonnene und nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren nun auf das Regelverfahren umzustellen sind. Bei der Umstellung auf das Regelverfahren sind alle Verfahrensschritte zu wiederholen, die aufgrund der Verfahrensmodifikationen des § 13b BauGB abweichend von den zwingenden Verfahrensvorschriften der §§ 1 ff. BauGB durchgeführt wurden. Insbesondere ist die Durchführung einer Umweltprüfung samt Erstellung eines Umweltberichts nachzuholen und der Bebauungsplan gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Zudem ist eine (erneute) Behördenbeteiligung und Offenlage durchzuführen. Bei der Stadt Karlsruhe gibt es keine abgeschlossenen Planverfahren nach § 13b BauGB, jedoch zwei laufende Bebauungsplanverfahren. Dabei handelt es sich um folgende Verfahren: • Bebauungsplan „Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer Straße und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße“ in Grünwettersbach, • Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Seniorenwohnen am Gänsberg" in Stupferich. Da der Bebauungsplan „Östlich Esslinger Straße ...“ sich bereits kurz vor dem Satzungsbeschluss befand, ist hier nun ein Umweltbericht zu erstellen sowie die Behördenbeteiligung und Offenlage zu wiederholen. Im Rahmen des Umweltberichts sind u.a. Eingriffe in Natur- und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG zu bilanzieren und auszugleichen. Hieraus entsteht voraussichtlich ein Ausgleichsbedarf, wofür zunächst geeignete Maßnahmen und Flächen gefunden werden müssen. Durch die nachzuholenden Verfahrensschritte ist bei diesem Bebauungsplanverfahren ein Zeitverzug von mindestens zwei Jahren zu erwarten. Der Bebauungsplan „Seniorenwohnen am Gänsberg“ befand sich hingegen noch im Anfangsstadium, weswegen keine Schritte nachzuholen sind. Dennoch muss mit einer längeren Verfahrensdauer gerechnet werden als nach den Vorschriften des § 13 b BauGB, da auch hier nun eine Umweltprüfung samt Erstellung eines Umweltberichts notwendig ist.
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Niederschrift 55. Plenarsitzung des Gemeinderates 24. Oktober 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 32. Punkt 30 der Tagesordnung: Folgen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils zu § 13b BauGB Anfrage: CDU Vorlage: 2023/1095 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 30 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen (keine Wortmeldungen). Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 25. Oktober 2023