Änderung der Satzung der Stiftung "Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört" (NAZKA)

Vorlage: 2023/1060
Art: Beschlussvorlage
Datum: 31.01.2024
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Dezernat 5
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 17.12.2024

    TOP: 9

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1060 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: NAZKA Änderung der Satzung der Stiftung "Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört" (NAZKA) Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 05.12.2024 9 N Vorberatung Gemeinderat 17.12.2024 9 Ö Entscheidung Kurzfassung Der Stiftungsrat des Naturschutzzentrums Karlsruhe-Rappenwört (NAZKA) hat eine Überarbeitung der Stiftungssatzung vorgesehen. Die Überarbeitung wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe, dem städtischen Rechnungsprüfungsamt und einem externen Steuerbüro unterstützt. Die neue Satzung liegt als Synopse vor. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit, der Satzungsänderung der Satzung für das Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört zuzustimmen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Die Stiftung „Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört“ wurde am 3. Dezember 1996 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe durch das Land Baden- Württemberg und die Stadt Karlsruhe errichtet. Land und Stadt tragen die Betriebskosten der Stiftung im Verhältnis 70% (Land) und 30% (Stadt Karlsruhe). Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Betrieb eines Naturschutzzentrums. Die Stiftung ist vom Finanzamt Karlsruhe als gemeinnützig anerkannt. Zur Regelung der Belange der Stiftung wurde eine Satzung erlassen und von der Stiftungsaufsicht genehmigt. Entsprechend § 7 Absatz 3, Buchstabe „i“ der aktuellen Satzung vom 18. Juli 2012 ist für Satzungsänderungen der Stiftungsrat zuständig. Diesem gehören drei vertretungsberechtigte Personen des Landes Baden-Württemberg und zwei vertretungsberechtigte Personen der Stadt Karlsruhe an. Wesentliche Änderungen der Satzung bedürfen nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit der Zustimmung des Hauptausschusses der Stadt Karlsruhe und gem. § 6 Satz 1 Stiftungsgesetz Baden-Württemberg der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Stiftungsbehörde für die Stiftung „Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört“ ist das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM). Das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 55 hat den Stiftungsrat des Naturschutzzentrums im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg darum gebeten, nach Umstellung der Finanzbuchhaltung im Jahre 2021 eine Aktualisierung der Satzung des Naturschutzzentrums vorzunehmen. Die Finanzbuchhaltung sowie der Jahresabschluss und die Bilanz der Stiftung wurden bis Ende 2020 von der Stadtkämmerei Karlsruhe vorgenommen. Auf Wunsch der Stadtkämmerei endete diese Dienstleistung zum Jahresende 2020 und die Stiftung hat zu Beginn des Rechnungsjahres 2021 ein Steuerbüro damit beauftragt. Diese Umstellung erfordert nun eine entsprechende Anpassung der Begrifflichkeiten. Im Zuge dieser Satzungsänderung sind auf Empfehlung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes auch einige Formulierungen zum Stiftungszweck zutreffender priorisiert und formuliert worden. Zudem wurde das einst zuständige „Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg“ durch das mittlerweile verantwortliche „Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg“ ersetzt. Schließlich wurde noch die Möglichkeit von Online-Stiftungsratsitzungen neu in die Satzung aufgenommen und die Bedingungen für Umlaufbeschluss-Verfahren wurden präzisiert. Zum besseren Vergleich der beiden Fassungen ist als Anlage eine Synopse beigefügt. Die Satzungsänderung wurde gemeinsam mit dem Steuerbüro des NAZKA und dem städtischen Rechnungsprüfungsamt erarbeitet und zu einer Vorprüfung dem ZJD der Stadt Karlsruhe und der Stiftungsaufsicht (im UM) vorgelegt. Beide Stellen bescheinigen der vorliegenden Neufassung uneingeschränkte Genehmigungsfähigkeit. Die Verwaltung empfiehlt daher, der Änderung der Satzung in der vorgelegten Fassung zuzustimmen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit, der Satzungsänderung der Satzung für das Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört zuzustimmen.

  • Synopse Änderung Stiftungssatzung NAZKA
    Extrahierter Text

    Änderung der Satzung Stiftung Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört Stand: 20241029 LAND BADEN-WÜRTTEMBERG STADT KARLSRUHE Satzung für die Stiftung „Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört“ vom 18.07.2012 §1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die vom Land Baden- Württemberg und der Stadt Karlsruhe errichtete Stiftung führt den Namen "Naturschutz- zentrum Karlsruhe-Rappenwört". (2) Die Stiftung ist eine "Rechtsfähige Stiftung des bür- gerlichen Rechts" mit Sitz in Karlsruhe. §2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung "Naturschutzzentrum Karlsruhe- Rap- penwört" dient der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie nimmt insbesondere folgende Aufga- ben wahr: a) Betreiben eines Naturschutzzentrums in Karlsruhe b) Betreuung der in Anlage 1 zu § 32 NatSchG aufge- führten und dargestellten Natur- und Landschaftsschutzge- biete und der gesetzlich geschützten Biotope in diesem Be- reich sowie die Umsetzung von Managementplänen c) Durchführung von Maßnahmen der Besucherlen- kung in den Naturschutzgebieten d) Aufbau und Betrieb einer Dauerausstellung zur Ent- stehungsgeschichte, Ökologie, Gefährdung und zum Schutz der Rheinauenlandschaft, sowie Durchführung von Wechsel- ausstellungen e) Durchführung von Exkursionen und Informations- veranstaltungen in den Rheinauen f) Erarbeitung von Informationsmaterial über die Rheinauen g) Ausstellungen und Informationsveranstaltungen zu allgemeinen Themen des Natur- und Umweltschutzes h) Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Seminaren LAND BADEN-WÜRTTEMBERG STADT KARLSRUHE Satzung für die Stiftung „Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört“ vom xx.xx.xxxx §1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die vom Land Baden- Württemberg und der Stadt Karlsruhe errichtete Stiftung führt den Namen "Naturschutz- zentrum Karlsruhe-Rappenwört". (2) Die Stiftung ist eine "Rechtsfähige Stiftung des bür- gerlichen Rechts" mit Sitz in Karlsruhe. §2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung „Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rap- penwört“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungs- gemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Perso- nen, auch nicht die Stifter selbst, durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Mitgliedschaft in Vorstand, Stiftungsrat und Bei- rat ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (5) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Natur- schutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesna- turschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes von Baden- Württemberg. (6) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Betreiben eines Naturschutzzentrums in Karlsruhe b) Betreuung der in Anlage 1 zu § 32 NatSchG aufge- führten und dargestellten Natur- und Landschaftsschutzge- biete und der gesetzlich geschützten Biotope in diesem Be- reich sowie die Umsetzung von Managementplänen c) Durchführung von Maßnahmen der Besucherlen- kung in den Naturschutzgebieten d) Aufbau und Betrieb einer Dauerausstellung zur Ent- stehungsgeschichte, Ökologie, Gefährdung und zum Schutz der Rheinauenlandschaft, sowie Durchführung von Wechsel- ausstellungen e) Durchführung von Exkursionen und Informations- veranstaltungen in den Rheinauen f) Erarbeitung von Informationsmaterial über die Rheinauen g) Ausstellungen und Informationsveranstaltungen zu allgemeinen Themen des Natur- und Umweltschutzes h) Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Seminaren Änderung der Satzung Stiftung Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört Stand: 20241029 i) Unterstützung der Naturschutzarbeit im Stadt- und Landkreis Karlsruhe einschließlich der Fortbildung der ehren- amtlichen Naturschutzwarte j) Auswertung von Forschungsvorhaben über Natur- und Landschaftsschutz in den Rheinauen k) Betreuung des RAMSAR-Nordportals und Beteili- gung an regionalen Naturschutzprojekten der Europäischen Union. (2) Mit Zustimmung der für den Erlass der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zuständigen Naturschutzbehörde kann die Stiftung die Betreuung weiterer Schutzgebiete übernehmen. (3) Die Stiftung ist Bestandteil der Konzeption des Lan- des Baden-Württemberg über die Errichtung und den Be- trieb modellhafter Naturschutzzentren in ökologisch hoch- wertigen Naturräumen und arbeitet im Rahmen der Erfül- lung ihrer Aufgaben mit den anderen in die Konzeption ein- gebundenen Stiftungen sowie im Bereich der Öffentlich- keitsarbeit und der Umweltbildung mit der Akademie Ländli- cher Raum des Ministerium für Ländlichen Raum und Ver- braucherschutz sowie der Akademie für Natur- und Umwelt- schutz beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirt- schaft Baden-Württemberg zusammen. Die Stiftung benutzt im Rahmen der Dauerausstellung und im Gelände (z.B. Lehr- pfad) und bei fachlichen Veröffentlichungen das Erschei- nungsbild der Naturschutzverwaltung des Landes Baden- Württemberg. (4) Die Stiftung erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. §3 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht • aus den Zuwendungen des Landes Baden-Württem- berg, der Stadt Karlsruhe und Dritter • sowie den aufgrund dieser Zuwendungen erworbe- nen Vermögenswerten. (2) Zuwendungen von Dritten an die Stiftung können mit Auflagen verbunden sein. (3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den hierfür bestimmten Zu- wendungen des Landes Baden-Württemberg, der Stadt Karlsruhe und Dritter. Sofern das Land nach § 23 Landes- haushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Zuwen- dungen gewährt, können diese auf den Anteil des Landes ge- mäß dem Stiftungsgeschäft vom 3. Dezember 1996 ange- rechnet werden. (4) Die erworbenen Vermögenswerte sind in ihrem Be- stand zu erhalten. §4 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbe- günstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsge- mäßen Zwecke verwendet werden. i) Unterstützung der Naturschutzarbeit im Stadt- und Landkreis Karlsruhe einschließlich der Fortbildung der ehren- amtlichen Naturschutzwarte j) Auswertung von Forschungsvorhaben über Natur- und Landschaftsschutz in den Rheinauen k) Betreuung des RAMSAR-Nordportals und Beteili- gung an regionalen Naturschutzprojekten der Europäischen Union. (7) Mit Zustimmung der für den Erlass der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zuständigen Naturschutzbehörde kann die Stiftung die Betreuung weiterer Schutzgebiete übernehmen. (8) Die Stiftung ist Bestandteil der Konzeption des Lan- des Baden-Württemberg über die Errichtung und den Be- trieb modellhafter Naturschutzzentren in ökologisch hoch- wertigen Naturräumen und arbeitet im Rahmen der Erfül- lung ihrer Aufgaben mit den anderen in die Konzeption ein- gebundenen Stiftungen sowie im Bereich der Öffentlich- keitsarbeit und der Umweltbildung mit der Akademie Ländli- cher Raum des Ministerium für Ländlichen Raum und Ver- braucherschutz sowie der Akademie für Natur- und Umwelt- schutz beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirt- schaft Baden-Württemberg zusammen. Die Stiftung benutzt im Rahmen der Dauerausstellung und im Gelände (z.B. Lehr- pfad) und bei fachlichen Veröffentlichungen das Erschei- nungsbild der Naturschutzverwaltung des Landes Baden- Württemberg. (9) Die Stiftung erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, der der Öf- fentlichkeit zugänglich gemacht wird. §3 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht • aus den Zuwendungen des Landes Baden-Württem- berg, der Stadt Karlsruhe und Dritter • sowie den aufgrund dieser Zuwendungen erworbe- nen Vermögenswerten. (2) Zuwendungen von Dritten an die Stiftung können mit Auflagen verbunden sein. (3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den hierfür bestimmten Zu- wendungen des Landes Baden-Württemberg, der Stadt Karlsruhe und Dritter. Sofern das Land nach § 23 Landes- haushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Zuwen- dungen gewährt, können diese auf den Anteil des Landes ge- mäß dem Stiftungsgeschäft vom 3. Dezember 1996 ange- rechnet werden. (4) Die erworbenen Vermögenswerte sind in ihrem Be- stand zu erhalten. §4 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbe- günstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsge- mäßen Zwecke verwendet werden. Änderung der Satzung Stiftung Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört Stand: 20241029 (3) Zuwendungen aus Stiftungsmitteln an Stifter sind unzulässig. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismä- ßig hohe Vergütungen oder Honorare begünstigt werden. Die Mitgliedschaft in Vorstand, Stiftungsrat und Beirat ist eh- renamtlich. Aufwandsentschädigungen werden nicht ge- währt. §5 Organe (1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand b) der Stiftungsrat (2) Der Vorstand sowie die Mitglieder des Stiftungsra- tes sind ehrenamtlich tätig. §6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorsit- zende oder als Vorsitzender und einer oder einem vom Vor- stand benannten Beigeordneten als Stellvertretung. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedem Mitglied wird Einzelvertretungsbe- fugnis erteilt; hiervon macht die Stellvertretung im Innenver- hältnis nur Gebrauch, wenn die Vorsitzende oder der Vorsit- zende verhindert ist oder um dauernde Vertretung gebeten hat. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte im Rahmen des Stiftungszwecks. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Aufstellung des Jahresberichtes, der Jah- resrechnung sowie des Haushaltsplanes. Er bereitet die Sit- zungen des Stiftungsrats vor und vollzieht die Beschlüsse und den Stiftungshaushalt. Er wird hierbei von der Ge- schäftsführung der Stiftung unterstützt. Er stellt mit Zustim- mung des Stiftungsrates die Beschäftigten der Stiftung an, denen er dienstvorgesetzt ist. (4) Zur Erledigung der Aufgaben kann der Vorstand sich der Verwaltung der Stadt Karlsruhe bedienen. § 7 Stiftungsrat (1) Dem Stiftungsrat gehören an: a) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeis- ter der Stadt Karlsruhe alternativ die oder der von ihm be- nannte Beigeordnete als Vorsitzende oder Vorsitzender so- wie eine weitere vertretungsberechtigte Person der Stadt Karlsruhe. b) Eine vertretungsberechtigte Person des Ministeri- ums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Würt- temberg als Oberste Naturschutzbehörde und jeweils einer vertretungsberechtigten Person der Referate 55 „Natur- schutz, Recht“ und 56 "Naturschutz und Landschaftspflege“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutz- behörde oder von diesen beauftragte Vertretungen des Lan- des. (3) Zuwendungen aus Stiftungsmitteln an Stifter sind unzulässig. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismä- ßig hohe Vergütungen oder Honorare begünstigt werden. Die Mitgliedschaft in Vorstand, Stiftungsrat und Beirat ist eh- renamtlich. Aufwandsentschädigungen werden nicht ge- währt. §4 Organe (1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand b) der Stiftungsrat (2) Der Vorstand sowie die Mitglieder des Stiftungsra- tes sind ehrenamtlich tätig. §5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorsit- zende oder als Vorsitzender und einer oder einem vom Vor- stand benannten Beigeordneten als Stellvertretung. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedem Mitglied wird Einzelvertretungsbe- fugnis erteilt; hiervon macht die Stellvertretung im Innenver- hältnis nur Gebrauch, wenn die Vorsitzende oder der Vorsit- zende verhindert ist oder um dauernde Vertretung gebeten hat. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte im Rahmen des Stiftungszwecks. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Aufstellung des Jahresberichtes, des Jah- resabschlusses sowie der Jahresplanrechnung. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und vollzieht die Be- schlüsse und den Stiftungshaushalt. Er wird hierbei von der Geschäftsführung der Stiftung unterstützt. Er stellt mit Zu- stimmung des Stiftungsrates die Beschäftigten der Stiftung an, denen er dienstvorgesetzt ist. (4) Zur Erledigung der Aufgaben kann der Vorstand sich der Verwaltung der Stadt Karlsruhe bedienen. § 6 Stiftungsrat (1) Dem Stiftungsrat gehören an: a) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeis- ter der Stadt Karlsruhe alternativ die oder der von ihm be- nannte Beigeordnete als Vorsitzende oder Vorsitzender so- wie eine weitere vertretungsberechtigte Person der Stadt Karlsruhe. b) Eine vertretungsberechtigte Person des Ministeri- ums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft als Oberste Naturschutzbehörde und jeweils eine vertretungsberech- tigte Person der Referate 55 „Naturschutz, Recht“ und 56 "Naturschutz und Landschaftspflege“ des Regierungspräsidi- ums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde oder von die- sen beauftragte Vertretungen des Landes. c) Als beratendes Mitglied die Geschäftsführung des Naturschutzzentrums. Änderung der Satzung Stiftung Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört Stand: 20241029 d) Als beratendes Mitglied die Geschäftsführung des Naturschutzzentrums. (2) Der Stiftungsrat legt die Grundsätze und Schwer- punkte für die Arbeit der Stiftung im Rahmen des Stiftungs- zweckes fest und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmä- ßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Stiftungsgeschäfte. Der Stiftungsrat entscheidet über die wichtigen finanziellen An- gelegenheiten der Stiftung. Er beschließt über Grundsätze zur Anlage des Stiftungsvermögens (§ 3 Abs. 1). Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen. (3) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere: a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes ein- schließlich der Rechnungslegung über das abgelaufene Ge- schäftsjahr, b) Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Stif- tungstätigkeit, c) Genehmigung des Haushaltsplanes, d) Entlastung des Vorstandes, e) Zustimmung zu jährlichen und mehrjährigen Pro- grammen f) Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rah- men der laufenden Geschäfte hinausgehende Rechtsge- schäfte und Maßnahmen, die die Stellung und Tätigkeit der Stiftung erheblich beeinflussen können, g) Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen über eine Zeit von mehr als einem Jahr auferlegen, soweit sie nicht im Rahmen der üblichen Geschäfte liegen oder im genehmigten Haushaltsplan aus- drücklich vorgesehen sind, h) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand vorgelegt werden, i) Entscheidung über Änderungen der Satzung, j) Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung. (4) Der Stiftungsrat kann für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Maßnahmen seine Zustimmung allge- mein erteilen. (5) Der Stiftungsrat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Bedarf mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der für die Sit- zung erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von mindes- tens zwei Wochen. Auf Antrag von mindestens zwei Stif- tungsratsmitgliedern hat die Vorsitzende oder der Vorsit- zende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesord- nungspunktes einzuberufen. (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mit- glieder ordnungsgemäß geladen sind und wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse und Abstimmungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stiftungsratsmitglieder gefasst; Beschlüsse nach Buchstabe b, c und i sowie ausgabenwirksame Be- schlüsse und die Zustimmung zur Einstellung hauptamtlicher (2) Der Stiftungsrat legt die Grundsätze und Schwer- punkte für die Arbeit der Stiftung im Rahmen des Stiftungs- zweckes fest und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmä- ßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Stiftungsgeschäfte. Der Stiftungsrat entscheidet über die wichtigen finanziellen An- gelegenheiten der Stiftung. Er beschließt über Grundsätze zur Anlage des Stiftungsvermögens (§ 3 Abs. 1). Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen. (3) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstan- des und Feststellung des Jahresabschlusses zum abgelaufe- nen Geschäftsjahr, b) Entlastung des Vorstandes, c) Genehmigung der Jahresplanrechnung, d) Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Stif- tungstätigkeit, e) Zustimmung zu jährlichen und mehrjährigen Pro- grammen, f) Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rah- men der laufenden Geschäfte hinausgehende Rechtsge- schäfte und Maßnahmen, die die Stellung und Tätigkeit der Stiftung erheblich beeinflussen können, g) Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen über eine Zeit von mehr als einem Jahr auferlegen, soweit sie nicht im Rahmen der üblichen Geschäfte liegen oder in der Jahresplanrechnung ausdrück- lich vorgesehen sind, h) Zustimmung zu Arbeitsverträgen der hauptamtlich Beschäftigten, i) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand vorgelegt werden, j) Entscheidung über Änderungen der Satzung, k) Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung. (4) Der Stiftungsrat kann für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Maßnahmen seine Zustimmung allge- mein erteilen. (4) Der Stiftungsrat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Bedarf mindestens jedoch einmal jährlich schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch in Text- form einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt un- ter Übersendung der Tagesordnung und der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Auf Antrag von mindestens zwei Stiftungsrats- mitgliedern hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunk- tes einzuberufen. Wenn unvorhersehbare und unaufschieb- bare Gründe eine Versammlung der Stiftungsratsmitglieder in Präsenz unmöglich machen, kann eine Sitzung auch auf elektronischem oder digitalem Weg erfolgen. Die Entschei- dung hierüber trifft der oder die Vorsitzende. (5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mit- glieder ordnungsgemäß geladen sind und wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Dies gilt für Sitzungen in Präsenz und für elektronische oder digitale Sitzungen. Beschlüsse und Abstimmungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stiftungsratsmitglie- der gefasst; Beschlüsse nach Buchstabe c, d, und j sowie Änderung der Satzung Stiftung Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört Stand: 20241029 Beschäftigter und zur (Wieder-)Bestellung der Geschäftsfüh- rung des Naturschutzzentrums bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der oder des Vorsitzenden alternativ seiner Stellvertretung sowie der vertretungsberechtigten Person des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz, alternativ einer von dort hierzu beauftragten Vertretung des Landes. Im Falle von Absatz 3 Buchstabe d hat ein Mitglied des Stiftungsrats, das zugleich dem Vorstand angehört, kein Stimmrecht. (7) Über jede Stiftungsratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder von dem Vorsit- zenden und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. (8) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten Sitzung des Stiftungsrats aufgescho- ben werden kann, entscheidet die Vorsitzende oder der Vor- sitzende des Stiftungsrates. Die übrigen Mitglieder des Stif- tungsrats sind unverzüglich zu unterrichten. (9) Bei Entscheidungen nach Absatz 3 Buchstabe f bis h und Einstellungen (außer der Geschäftsführung) kann der Stiftungsrat im Wege eines schriftlichen Verfahrens (Umlauf- beschlusses) entscheiden. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist dann ein einstimmiges Votum erforderlich. Über den Beschluss ist eine Niederschrift nach Maßgabe des Absatzes 7 zu fertigen. (10) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung ge- ben. §8 Beirat (1) Zur fachlichen Beratung des Stiftungsrates kann ein Beirat gebildet werden. Dieser unterbreitet dem Stiftungsrat Vorschläge für die Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit und unterstützt Vorstand und Geschäftsführung bei der Gestal- tung und Durchführung der Programme. (2) Ihm gehören an: Die/Der Naturschutzbeauftragte aus dem Stadtkreis Karls- ruhe und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter nachfolgender beispielhaft genannten Institutionen und Organisationen • des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutsch- land (BUND) • des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) • des Schwarzwaldvereins Ortsgruppe Karlsruhe • der Oberrheinischen Waldfreunde e. V. • der Bürgeraktion Umweltschutz Zentrales Ober- rheingebiet (BUZO) • der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Na- turschutz • der Städtischen Forstverwaltung • des Umweltamts der Stadt Karlsruhe • des Anglervereins Karlsruhe e. V. • des Kreisbauernverbandes • des Staatlichen Museums für Naturkunde • des Naturwissenschaftlichen Vereins Karlsruhe • des Staatlichen Schulamtes Karlsruhe • des Sportkreises Karlsruhe • der ökologischen Wissenschaften ausgabenwirksame Beschlüsse und die Zustimmung zur Ein- stellung der hauptamtlich Beschäftigten und zur (Wieder-)- Bestellung der Geschäftsführung des Naturschutzzentrums bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der oder des Vorsitzenden alternativ seiner Stellvertretung sowie der ver- tretungsberechtigten Person des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, alternativ einer von dort hierzu beauftragten Vertretung des Landes. Im Falle von Absatz 3 Buchstabe b hat ein Mitglied des Stiftungsrats, das zugleich dem Vorstand angehört, kein Stimmrecht. (6) Über jede Stiftungsratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder von dem Vorsit- zenden und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. (7) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten Sitzung des Stiftungsrats aufgescho- ben werden kann, entscheidet die Vorsitzende oder der Vor- sitzende des Stiftungsrates. Die übrigen Mitglieder des Stif- tungsrats sind unverzüglich zu unterrichten. (8) Bei Entscheidungen nach Absatz 3 Buchstabe c, e bis g sowie i und bei Einstellungen (außer der Geschäftsfüh- rung) kann der Stiftungsrat Beschlüsse schriftlich, per Tele- fax oder E- Mail im Umlaufverfahren (Umlaufbeschluss) fas- sen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist dann ein einstimmiges Votum erforderlich. Über den Beschluss ist eine Niederschrift nach Maßgabe des Absatzes 6 zu fertigen. (10) Der Stiftungsrat beschließt eine Geschäfts- und Zustän- digkeitsordnung für die laufenden Geschäfte des Natur- schutzzentrums. §7 Beirat (1) Zur fachlichen Beratung des Stiftungsrates kann ein Beirat gebildet werden. Dieser unterbreitet dem Stiftungsrat Vorschläge für die Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit und unterstützt Vorstand und Geschäftsführung bei der Gestal- tung und Durchführung der Programme. (2) Ihm können angehören: Die/Der Naturschutzbeauftragte aus dem Stadtkreis Karls- ruhe und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter nachfolgender beispielhaft genannter Institutionen und Organisationen • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) • Naturschutzbund Deutschland (NABU) • Schwarzwaldverein Ortsgruppe Karlsruhe • Oberrheinischen Waldfreunde e. V. • Bürgeraktion Umweltschutz Zentrales Oberrheinge- biet (BUZO) • Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Natur- schutz (LUBW) • Forstamt der Stadt Karlsruhe • Umwelt und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe • Anglerverein Karlsruhe e. V. • Kreisbauernverband Karlsruhe • Staatliches Museums für Naturkunde Karlsruhe • Naturwissenschaftlicher Verein Karlsruhe • Staatliches Schulamt Karlsruhe • Sportkreis Karlsruhe • der ökologischen Wissenschaften Änderung der Satzung Stiftung Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört Stand: 20241029 • des Karlsruher Institut für Technologie • der Pädagogischen Hochschule • der Technologieregion Karlsruhe • der Geschäftsführung des Naturschutzzentrums. (3) Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der je- weiligen Verbände und Organisationen vom Vorstand beru- fen. (4) Weitere vertretungsberechtigte Personen können auf Vorschlag des Vorstandes vom Stiftungsrat in den Beirat berufen werden. Falls von der unter Absatz 2 genannten Or- ganisation keine Vertretung benannt wird, kann der Sitz auch unbesetzt bleiben. (5) Der Beirat wählt eine Vorsitzende oder einen Vor- sitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Beirat ist be- schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft unter Versendung der Tagesordnung und der erforderlichen Un- terlagen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen die Sit- zungen ein und unterrichtet den Vorstand. Dieser oder eine von ihm beauftragte Person sowie die Geschäftsführung der Stiftung des Naturschutzzentrums können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Beiratsmitglieder verlangt wird. § 9 Hauptamtliche Beschäftigte des Naturschutzzentrums (1) Die hauptamtlichen Beschäftigten des Naturschutz- zentrums werden vom Vorstand mit Zustimmung des Stif- tungsrates angestellt, die Stelle der Geschäftsführung kann dabei entsprechend den aktuellen arbeitsrechtlichen Best- immungen befristet werden. (2) Für das Dienstverhältnis der hauptamtlichen Be- schäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Beschäftigten der Bundesverwaltung und der Kommunen in Deutschland ent- sprechende Anwendung. Zur versicherungs- und versor- gungsrechtlichen Gleichstellung im öffentlichen Dienst über- nehmen die Stifter eine Gewährsträgerschaft bei der Zusatz- versorgungskasse (ZVK) des Kommunalen Versorgungsver- bandes Baden-Württemberg (KVBW) im Verhältnis der Fi- nanzierung. § 10 Geschäftsführung des Naturschutzzentrums (1) Die Geschäftsführung besteht aus einer Geschäfts- führerin oder einem Geschäftsführer. Die Geschäftsführung führt nach Maßgabe einer hierzu vom Stiftungsrat zu be- schließenden Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung die lau- fenden Geschäfte des Naturschutzzentrums. Zu ihren Aufga- ben gehören ferner: • Karlsruher Institut für Technologie (KIT) • Pädagogischen Hochschule Karlsruhe (PH) • Technologieregion Karlsruhe • Geschäftsführung des Naturschutzzentrums. (3) Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der je- weiligen Institutionen und Organisationen vom Vorstand be- rufen. (4) Auf Vorschlag von Mitgliedern des Stiftungsrates können weitere Mitglieder vom Stiftungsrat in den Beirat berufen werden. Weitere vertretungsberechtigte Personen können auf Vorschlag des Vorstandes vom Stiftungsrat in den Beirat berufen werden. Falls von der unter Absatz 2 ge- nannten Organisation keine Vertretung benannt wird, kann der Sitz auch unbesetzt bleiben. (5) Der Beirat wählt eine Vorsitzende oder einen Vor- sitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Beirat ist be- schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Sit- zungen schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch in Text- form ein und unterrichtet den Vorstand der Stiftung. Die Ein- ladungen zu den Sitzungen erfolgen unter Übersendung der Tagesordnung und der für die Sitzung erforderlichen Unter- lagen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Vor- stand der Stiftung oder eine von ihm beauftragte Person so- wie die Geschäftsführung der Stiftung des Naturschutzzent- rums können mit beratender Stimme an den Sitzungen teil- nehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat eine Sit- zung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Beirats- mitglieder verlangt wird. § 8 Hauptamtliche Beschäftigte des Naturschutzzentrums (1) Die hauptamtlichen Beschäftigten des Naturschutz- zentrums werden vom Vorstand mit Zustimmung des Stif- tungsrates angestellt, die Stelle der Geschäftsführung kann dabei entsprechend den aktuellen arbeitsrechtlichen Best- immungen befristet werden. (2) Für das Dienstverhältnis der hauptamtlich Beschäf- tigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Beschäftigten der Bundes- verwaltung und der Kommunen in Deutschland entspre- chende Anwendung. Zur versicherungs- und versorgungs- rechtlichen Gleichstellung im öffentlichen Dienst überneh- men die Stifter eine Gewährsträgerschaft bei der Zusatzver- sorgungskasse (ZVK) des Kommunalen Versorgungsverban- des Baden-Württemberg (KVBW) im Verhältnis der Finanzie- rung. § 9 Geschäftsführung des Naturschutzzentrums (1) Die Geschäftsführung besteht aus einer Geschäfts- führerin oder einem Geschäftsführer. Die Geschäftsführung führt nach Maßgabe dereiner hierzu vom Stiftungsrat zu be- schließenden beschlossenen Geschäfts- und Zuständigkeits- ordnung die laufenden Geschäfte des Naturschutzzentrums. Zu ihren Aufgaben gehören ferner: Änderung der Satzung Stiftung Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört Stand: 20241029 a) die Vorbereitung und die Fertigung der Nieder- schriften der Stiftungsratssitzungen und der Beiratssitzun- gen. b) die Haushaltsplanungen, die Kassen- und Rech- nungsführung c) die Vorbereitung der Jahresrechnung d) die Vorbereitung des Geschäfts- und Rechen- schaftsberichts (2) Die Geschäftsführung des Naturschutzzentrums ist den weiteren Beschäftigten des Naturschutzzentrums vorge- setzt und übt das Hausrecht in den Räumen des Natur- schutzzentrums aus. (3) Die Geschäftsführung wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in naturschutzfachlicher Hinsicht durch das Referat 56 „Naturschutz und Landschaftspflege“ und in na- turschutzrechtlicher und bei allgemeinen Belangen durch das Referat 55 „Naturschutz, Recht“ des Regierungspräsidi- ums Karlsruhe beraten und unterstützt. Die Geschäftsfüh- rung unterliegt der fachlichen Aufsicht durch die höhere Na- turschutzbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe. § 11 Verwaltung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (1) Für die Verwaltung und Rechnungsführung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Landes- haushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und die Verwaltungsvorschriften hierzu sowie das Stiftungsgesetz Baden- Württemberg in seiner jeweiligen Fassung. Ge- schäftsjahr ist das Haushaltsjahr des Landes Baden- Würt- temberg. (2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist durch den Vorstand dem Stiftungsrat über die Einnahmen und Ausga- ben Rechnung zu legen. Unbeschadet des gesetzlichen Prü- fungsrechts des Rechnungshofes Baden-Württemberg ist die Jahresrechnung von einer geeigneten sachkundigen Person oder Prüfungseinrichtung zu prüfen; diese bestimmt der Stif- tungsrat. Er kann sich hierzu auch des Rechnungsprüfungs- amtes der Stadt Karlsruhe bedienen. § 12 Auflösung (1) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung zu 30 Prozent an die Stadt Karlsruhe und zu 70 Prozent an die Stif- tung Naturschutzfonds beim Ministerium für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden- Württemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes, zu verwenden haben. § 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbe- hörde in Kraft. a) die Vorbereitung und die Fertigung der Nieder- schriften der Stiftungsratssitzungen und der Beiratssitzun- gen, b) die Erstellung eines Entwurfs der Jahresplanrech- nung sowie die Kassen- und Rechnungsführung, c) die Erstellung des Jahresabschlusses, d) die Erstellung des Jahresberichts. (2) Die Geschäftsführung des Naturschutzzentrums ist den weiteren Beschäftigten des Naturschutzzentrums vorge- setzt und übt das Hausrecht in den Räumen des Natur- schutzzentrums aus. (3) Die Geschäftsführung wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in naturschutzfachlicher Hinsicht durch das Referat 56 „Naturschutz und Landschaftspflege“ und in na- turschutzrechtlicher und bei allgemeinen Belangen durch das Referat 55 „Naturschutz, Recht“ des Regierungspräsidi- ums Karlsruhe beraten und unterstützt. Die Geschäftsfüh- rung unterliegt der fachlichen Aufsicht durch die höhere Na- turschutzbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe. § 10 Verwaltung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (1) Für die Verwaltung und Rechnungslegung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Handels- gesetzbuch (HGB) und das Stiftungsgesetz Baden-Württem- berg in seiner jeweiligen Fassung. Geschäftsjahr ist das Ka- lenderjahr. (2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Vorstand dem Stiftungsrat einen Jahresabschluss, bestehend aus einer Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz, zur Feststel- lung vorzulegen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungs- rechts des Rechnungshofes Baden-Württemberg ist der Jah- resabschluss von einer geeigneten sachkundigen Person oder Prüfungseinrichtung zu prüfen; diese bestimmt der Stif- tungsrat. Er kann sich hierzu auch des Rechnungsprüfungs- amtes der Stadt Karlsruhe bedienen. § 11 Auflösung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei einem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö- gen der Stiftung zu 30 Prozent an die Stadt Karlsruhe und zu 70 Prozent an die Stiftung Naturschutzfonds beim Ministe- rium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden- Würt- temberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein- nützige Zwecke, insbesondere Zwecke des Natur- und Land- schaftsschutzes, zu verwenden haben. § 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbe- hörde in Kraft.

  • Stiftungssatzung neu
    Extrahierter Text

    1 LAND BADEN-WÜRTTEMBERG STADT KARLSRUHE Satzung für die Stiftung „Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört“ vom xx.xx.xxxx §1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die vom Land Baden- Württemberg und der Stadt Karlsruhe errichtete Stiftung führt den Namen "Naturschutzzent- rum Karlsruhe-Rappenwört". (2) Die Stiftung ist eine "Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts" mit Sitz in Karlsruhe. §2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung „Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen, auch nicht die Stifter selbst, durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Mitgliedschaft in Vorstand, Stiftungsrat und Beirat ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen werden nicht ge- währt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (5) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz- gesetzes und des Naturschutzgesetzes von Baden-Württemberg. (6) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Betreiben eines Naturschutzzentrums in Karlsruhe b) Betreuung der in Anlage 1 zu § 32 NatSchG aufgeführten und dargestellten Natur- und Landschaftsschutzge- biete und der gesetzlich geschützten Biotope in diesem Bereich sowie die Umsetzung von Managementplä- nen c) Durchführung von Maßnahmen der Besucherlenkung in den Naturschutzgebieten d) Aufbau und Betrieb einer Dauerausstellung zur Entstehungsgeschichte, Ökologie, Gefährdung und zum Schutz der Rheinauenlandschaft, sowie Durchführung von Wechselausstellungen e) Durchführung von Exkursionen und Informationsveranstaltungen in den Rheinauen f) Erarbeitung von Informationsmaterial über die Rheinauen g) Ausstellungen und Informationsveranstaltungen zu allgemeinen Themen des Natur- und Umweltschutzes h) Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Seminaren i) Unterstützung der Naturschutzarbeit im Stadt- und Landkreis Karlsruhe einschließlich der Fortbildung der ehrenamtlichen Naturschutzwarte 2 j) Auswertung von Forschungsvorhaben über Natur- und Landschaftsschutz in den Rheinauen k) Betreuung des RAMSAR-Nordportals und Beteiligung an regionalen Naturschutzprojekten der Europäischen Union. (7) Mit Zustimmung der für den Erlass der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zuständigen Naturschutzbehörde kann die Stiftung die Betreuung weiterer Schutzgebiete übernehmen. (8) Die Stiftung ist Bestandteil der Konzeption des Landes Baden-Württemberg über die Errichtung und den Betrieb mo- dellhafter Naturschutzzentren in ökologisch hochwertigen Naturräumen und arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen in die Konzeption eingebundenen Stiftungen sowie im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und der Umweltbildung mit der Akademie Ländlicher Raum des Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucher- schutz sowie der Akademie für Natur- und Umweltschutz beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zusammen. Die Stiftung benutzt im Rahmen der Dauerausstellung und im Gelände (z.B. Lehr- pfad) und bei fachlichen Veröffentlichungen das Erscheinungsbild der Naturschutzverwaltung des Landes Baden- Württemberg. (9) Die Stiftung erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, der der Öffentlich- keit zugänglich gemacht wird. §3 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht • aus den Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg, der Stadt Karlsruhe und Dritter • sowie den aufgrund dieser Zuwendungen erworbenen Vermögenswerten. (2) Zuwendungen von Dritten an die Stiftung können mit Auflagen verbunden sein. (3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den hierfür bestimmten Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg, der Stadt Karlsruhe und Dritter. Sofern das Land nach § 23 Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Zuwendungen gewährt, können diese auf den Anteil des Landes gemäß dem Stiftungs- geschäft vom 3. Dezember 1996 angerechnet werden. (4) Die erworbenen Vermögenswerte sind in ihrem Bestand zu erhalten. §4 Organe (1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand b) der Stiftungsrat (2) Der Vorstand sowie die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. §5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorsitzende oder als Vorsitzender und einer oder einem vom Vorstand benannten Beigeordneten als Stellvertretung. 3 (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedem Mitglied wird Einzelvertretungsbefugnis er- teilt; hiervon macht die Stellvertretung im Innenverhältnis nur Gebrauch, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende verhindert ist oder um dauernde Vertretung gebeten hat. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte im Rahmen des Stiftungszwecks. Zu seinen Aufgaben gehört insbe- sondere die Aufstellung des Jahresberichtes, des Jahresabschlusses sowie der Jahresplanrechnung. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und vollzieht die Beschlüsse. Er wird hierbei von der Geschäftsführung der Stiftung unterstützt. Er stellt mit Zustimmung des Stiftungsrates die Beschäftigten der Stiftung an, denen er dienstvorgesetzt ist. (4) Zur Erledigung der Aufgaben kann der Vorstand sich der Verwaltung der Stadt Karlsruhe bedienen. § 6 Stiftungsrat (1) Dem Stiftungsrat gehören an: a) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe alternativ die oder der von ihm benannte Beigeordnete als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie eine weitere vertretungsberechtigte Person der Stadt Karlsruhe. b) Eine vertretungsberechtigte Person des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft als Oberste Naturschutzbehörde und jeweils eine vertretungsberechtigte Person der Referate 55 „Naturschutz, Recht“ und 56 "Naturschutz und Landschaftspflege“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbe- hörde oder von diesen beauftragte Vertretungen des Landes. c) Als beratendes Mitglied die Geschäftsführung des Naturschutzzentrums. (2) Der Stiftungsrat legt die Grundsätze und Schwerpunkte für die Arbeit der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes fest und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Stiftungsgeschäfte. Der Stiftungs- rat entscheidet über die wichtigen finanziellen Angelegenheiten der Stiftung. Er beschließt über Grundsätze zur An- lage des Stiftungsvermögens (§ 3 Abs. 1). Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen. (3) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Feststellung des Jahresabschlusses zum abgelaufe- nen Geschäftsjahr, b) Entlastung des Vorstandes, c) Genehmigung der Jahresplanrechnung, d) Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit, e) Zustimmung zu jährlichen und mehrjährigen Programmen, f) Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehende Rechtsge- schäfte und Maßnahmen, die die Stellung und Tätigkeit der Stiftung erheblich beeinflussen können, g) Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen über eine Zeit von mehr als ei- nem Jahr auferlegen, soweit sie nicht im Rahmen der üblichen Geschäfte liegen oder in der Jahresplanrech- nung ausdrücklich vorgesehen sind, h) Zustimmung zu Arbeitsverträgen der hauptamtlich Beschäftigten, i) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand vorgelegt werden, j) Entscheidung über Änderungen der Satzung, k) Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung. 4 (4) Der Stiftungsrat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Bedarf mindestens jedoch einmal jährlich schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch in Textform einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Auf Antrag von mindestens zwei Stiftungsratsmitgliedern hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sit- zung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen. Wenn unvorhersehbare und unaufschieb- bare Gründe eine Versammlung der Stiftungsratsmitglieder in Präsenz unmöglich machen, kann eine Sitzung auch auf elektronischem oder digitalem Weg erfolgen. Die Entscheidung hierüber trifft der oder die Vorsitzende. (5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Dies gilt für Sitzungen in Präsenz und für elektronische oder digitale Sit- zungen. Beschlüsse und Abstimmungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stiftungsratsmitglie- der gefasst; Beschlüsse nach Buchstabe c, d, und j sowie ausgabenwirksame Beschlüsse und die Zustimmung zur Ein- stellung der hauptamtlich Beschäftigten und zur (Wieder-)-Bestellung der Geschäftsführung des Naturschutzzent- rums bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der oder des Vorsitzenden alternativ seiner Stellvertretung sowie der vertretungsberechtigten Person des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, alternativ einer von dort hierzu beauftragten Vertretung des Landes. Im Falle von Absatz 3 Buchstabe b hat ein Mitglied des Stiftungsrats, das zugleich dem Vorstand angehört, kein Stimmrecht. (6) Über jede Stiftungsratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. (7) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten Sitzung des Stiftungsrats aufgeschoben wer- den kann, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrates. Die übrigen Mitglieder des Stiftungs- rats sind unverzüglich zu unterrichten. (8) Bei Entscheidungen nach Absatz 3 Buchstabe c, e bis g sowie i und bei Einstellungen (außer der Geschäftsführung) kann der Stiftungsrat Beschlüsse schriftlich, per Telefax oder E- Mail im Umlaufverfahren (Umlaufbeschluss) fassen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist dann ein einstimmiges Votum erforderlich. Über den Beschluss ist eine Niederschrift nach Maßgabe des Absatzes 6 zu fertigen. (10) Der Stiftungsrat beschließt eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung für die laufenden Geschäfte des Naturschutz- zentrums. §7 Beirat (1) Zur fachlichen Beratung des Stiftungsrates kann ein Beirat gebildet werden. Dieser unterbreitet dem Stiftungsrat Vor- schläge für die Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit und unterstützt Vorstand und Geschäftsführung bei der Gestal- tung und Durchführung der Programme. (2) Ihm können angehören: Die/Der Naturschutzbeauftragte aus dem Stadtkreis Karlsruhe und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter nachfolgender beispielhaft genannter Institutionen und Organisationen • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) • Naturschutzbund Deutschland (NABU) • Schwarzwaldverein Ortsgruppe Karlsruhe • Oberrheinischen Waldfreunde e. V. • Bürgeraktion Umweltschutz Zentrales Oberrheingebiet (BUZO) • Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) • Forstamt der Stadt Karlsruhe 5 • Umwelt und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe • Anglerverein Karlsruhe e. V. • Kreisbauernverband Karlsruhe • Staatliches Museum für Naturkunde Karlsruhe • Naturwissenschaftlicher Verein Karlsruhe • Staatliches Schulamt Karlsruhe • Sportkreis Karlsruhe • Karlsruher Institut für Technologie (KIT) • Pädagogische Hochschule Karlsruhe (PH) • Technologieregion Karlsruhe • Geschäftsführung des Naturschutzzentrums. (3) Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Institutionen und Organisationen vom Vorstand berufen. (4) Auf Vorschlag von Mitgliedern des Stiftungsrates können weitere Mitglieder vom Stiftungsrat in den Beirat berufen werden. (5) Der Beirat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch in Textform ein und unterrichtet den Vorstand der Stiftung. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen unter Übersendung der Tages- ordnung und der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Vorstand der Stiftung oder eine von ihm beauftragte Person sowie die Geschäftsführung der Stiftung des Naturschutzzentrums können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Beiratsmitglieder verlangt wird. § 8 Hauptamtlich Beschäftigte des Naturschutzzentrums (1) Die hauptamtlich Beschäftigten des Naturschutzzentrums werden vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates angestellt, die Stelle der Geschäftsführung kann dabei entsprechend den aktuellen arbeitsrechtlichen Bestimmungen befristet werden. (2) Für das Dienstverhältnis der hauptamtlich Beschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentli- chen Dienst (TVöD) für die Beschäftigten der Bundesverwaltung und der Kommunen in Deutschland entsprechende Anwendung. Zur versicherungs- und versorgungsrechtlichen Gleichstellung im öffentlichen Dienst übernehmen die Stifter eine Gewährsträgerschaft bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) des Kommunalen Versorgungsverbandes Ba- den-Württemberg (KVBW) im Verhältnis der Finanzierung. § 9 Geschäftsführung des Naturschutzzentrums (1) Die Geschäftsführung besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Die Geschäftsführung führt nach Maßgabe der vom Stiftungsrat beschlossenen Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung die laufenden Geschäfte des Naturschutzzentrums. Zu ihren Aufgaben gehören ferner: 6 a) die Vorbereitung und die Fertigung der Niederschriften der Stiftungsratssitzungen und der Beiratssitzungen, b) die Erstellung eines Entwurfs der Jahresplanrechnung sowie die Kassen- und Rechnungsführung, c) die Erstellung des Jahresabschlusses, d) die Erstellung des Jahresberichts. (2) Die Geschäftsführung des Naturschutzzentrums ist den weiteren Beschäftigten des Naturschutzzentrums vorgesetzt und übt das Hausrecht in den Räumen des Naturschutzzentrums aus. (3) Die Geschäftsführung wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in naturschutzfachlicher Hinsicht durch das Referat 56 „Naturschutz und Landschaftspflege“ und in naturschutzrechtlicher und bei allgemeinen Belangen durch das Refe- rat 55 „Naturschutz, Recht“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe beraten und unterstützt. Die Geschäftsführung un- terliegt der fachlichen Aufsicht durch die höhere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe. § 10 Verwaltung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (1) Für die Verwaltung und Rechnungslegung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Handelsgesetz- buch (HGB) und das Stiftungsgesetz Baden-Württemberg in seiner jeweiligen Fassung. Geschäftsjahr ist das Kalender- jahr. (2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Vorstand dem Stiftungsrat einen Jahresabschluss, bestehend aus einer Ge- winn- und Verlustrechnung und der Bilanz, zur Feststellung vorzulegen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Rechnungshofes Baden-Württemberg ist der Jahresabschluss von einer geeigneten sachkundigen Person oder Prüfungseinrichtung zu prüfen; diese bestimmt der Stiftungsrat. Er kann sich hierzu auch des Rechnungsprüfungsam- tes der Stadt Karlsruhe bedienen. § 11 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei einem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung zu 30 Prozent an die Stadt Karlsruhe und zu 70 Prozent an die Stiftung Naturschutzfonds beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden- Württemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes, zu verwenden haben. § 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

  • Abstimmungsergebnis TOP 9
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 17.12.2024 TOP 9
    Extrahierter Text

    Niederschrift 5. Plenarsitzung des Gemeinderates 17. Dezember 2024, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Punkt 9 der Tagesordnung: Änderung der Satzung der Stiftung "Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört" (NAZKA) Vorlage: 2023/1060 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit, der Satzungsänderung der Satzung für das Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört zuzustimmen. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (45 Ja) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 5. Dezember 2024: Auch da können wir, glaube ich, gleich zur Abstimmung kommen, und zwar ab jetzt. – Das ist einstimmig, vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 3. Januar 2025