Satzung zur Änderung der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe

Vorlage: 2023/1038
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.09.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Kulturamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 28.11.2023

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 5 - Kalkulation des Stundensatzes
    Extrahierter Text

    Anlage 5 - Kalkulation des Stundensatzes Leistungsbereich:StadtarchivPersonalverrechnungssatz Kalkulation 2023 Kalkulation 2024 Teilhaushalt:4100intern:86,00 € 93,00 € extern:94,00 € 102,00 € Kontierungselement(e):4107.8000Bericht:Aufriß nach Partner(S_ALR_87013615) Kostenartengruppe:ENTGELT oder GEBUEHR21 (bringen hier gleiches Ergebnis)Datum:... Kosten des LeistungsbereichsErgebnis 2022 Kalkulation 2023 Kalkulation 2024 Personalkosten1)1.098.114,381.168.023,701.282.397,95 incl. POA-Steigerungsrate (Mittelwert) abzüglich periodenfremder Aufwendungen (Besoldungsreform 2023) Sachkosten2)26.356,0327.673,8329.057,52 incl. Sachkostensteigerung Abschreibungen/Zuschüsse kalkulatorisch25.881,6625.881,6625.881,66 Werte vom Vorjahr (lineare AfA bzw. Ersatzbeschaffung) Kalkulatorische Auflösung von Zuschüssen- - Kalkulatorische Abschreibungen 25.881,66 25.881,66 25.881,66 Zinsen kalkulatorisch4.290,004.290,00 4.290,00 Werte vom Vorjahr (lineare AfA bzw. Ersatzbeschaffung) stadt-/ amtsinterne Leistungen9.930,7210.427,2610.948,62 Aufwendungen aus interner Miete HGW2)- - incl. Sachkostensteigerung Sonstige Aufwendung für interne Leistung2)9.930,72 10.427,26 10.948,62 incl. Sachkostensteigerung Aufwand außerordentlich0,000,00 Nicht planbar, deshalb nicht in Kalkulation enthalten. primäre Kosten:1.164.572,791.236.296,451.352.575,76 Personalkosten (Verteilung)1)19.521,0120.763,7822.796,99 incl. POA-Steigerungsrate (Mittelwert) Sachkosten (Verteilung)2)10.076,1610.579,9711.108,97 incl. Sachkostensteigerung Abschreibungen/Zuschüsse kalkulatorisch (Verteilung)368,44368,44368,44 Werte vom Vorjahr (lineare AfA bzw. Ersatzbeschaffung) Zinsen kalkulatorisch (Verteilung)7,857,857,85 Werte vom Vorjahr (lineare AfA bzw. Ersatzbeschaffung) stadt-/ amtsinterne Leistungen (Verteilung)2)421.087,72442.142,11464.249,21 incl. Sachkostensteigerung Aufwendungen aus interner Miete HGW2)415.005,51 435.755,79 457.543,57 incl. Sachkostensteigerung Sonstige Aufwendung für interne Leistung2)6.082,21 6.386,32 6.705,64 incl. Sachkostensteigerung Direkte Leistungsverrechnungen Personalkosten1)- - incl. POA-Steigerungsrate (Mittelwert) Direkte Leistungsverrechnungen Sachkosten2)- - incl. Sachkostensteigerung amtsintern Gemeinkosten (Umlagen)13,2%147.194,09156.564,92171.895,94 Kalkulation analog letztem CO-Abschluss Umlage Personalkosten9%96.998,45 103.173,67 113.276,55 Umlage Sachkosten0%4.614,84 4.908,63 5.389,29 Umlage Aufwendungen aus ILV4%45.580,80 48.482,61 53.230,09 Aufwand außerordentlich (Verteilung)00,000,00 Nicht planbar, deshalb nicht in Kalkulation enthalten. sekundäre Kosten: 598.255,27630.427,06670.427,40 Kostenmindernde Erträge Kontierungsobjekt: Zwischensumme (primär und sekundär):1.762.828,061.866.723,512.023.003,15 Zuschlag für zentrale Gemeinkosten12,8%155.473,13165.371,03181.564,35 Zuschlagskalkulation auf Personalkosten Gesamt (incl. ZGK-Zuschlag):1.918.301,192.032.094,532.204.567,50 Jahresarbeitsstunden dieses Bereichs21.582,1021.582,1021.582,10 davon unproduktive Zeiten (bspw. Rüstzeiten)0%0,000,000,00 Vollzeitwerte aktive Beamte h/Jahr:1.6514,67 4,67 4,67 Dokumentation im separaten Tabellenblatt erforderlich. Vollzeitwerte aktive Beschäftigte h/Jahr:1.5419,00 9,00 9,00 Personalverrechnungssatz intern (ohne ZGK-Zuschlag):81,0086,0093,00 wird abgerundet Personalverrechnungssatz extern (mit ZGK-Zuschlag):88,0094,00102,00 wird abgerundet Erläuterungen: Anmerkungen: 1)Personalkostensteigerung:6,4%9,8% Beamte (lt. POA)9,0%6,5% Gemäß Mitteilung des POA vom 05.03.2023. Beschäftigte (lt. POA)5,0%11,5% 2) Sachkostensteigerung: analog Eckwertebeschluss zur Haushaltsplanung 5,0%5,0% Gemäß Beschluss der Stadtkämmerei. 3)Zuschlagssatz für die gebührenfähigen zentralen Gemeinkosten:12,8% Dies entspricht dem städtischen Durchschnittswert der Jahre 2019-2022. Besonderheiten (bspw. manuelle Anpassungen); Wenn neues Personal in der Kalkulation zu berücksichtigen ist, dann ist der durchschnittliche Personalaufwand gem. POA zusätzlich in der Kalkulation anzusetzen und die Vollzeitwerte anzupassen. Das Blatt enthältFormeln. Bitte tragen Sie nur in den gelb unterlegten Zellen ihre Werte ein.

  • Anlage 6a - Kalkulation der Gebührentatbestände_ Zeitgebühren
    Extrahierter Text

    Anlage 6: Kalkulationen der Gebührentatbestände Zeitgebühren Gebühren- ziffer öffentliche Leistung Stundensatz der DS benötigte Zeiteinheit in min Kosten je Zeiteinheit in € separate Sachkost. in € Gebührensatz* in € 1.1 Mündliche, elektronische und schriftliche Beratung und Auskünfte sowie sonstige Serviceleistungen im Lesesaal einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen, Aushebungen, Reponierungen 102,001525,50 25,50 2.2 Ausheben und Reponieren von Archivalien in den Lesesaal durch das Archivpersonal bei besonderem zeitlichen oder personellen Aufwand oder wenn Format oder Überlieferungsform des Archivguts besondere technische Vorkehrungen erfordern 102,001525,5025,50 2.3Bereitstellung digitaler Archivalien auf Rechnern im Lesesaal102,001525,5025,50 Kalkulation der Zeitgebühren * = die kalkulierte Zeitgebühr wird im Gebührenverzeichnis auf den vollen Euro abgerundet dargestellt

  • Anlage 6b - Kalkulation der Gebührentatbestände_Festgebühren
    Extrahierter Text

    Anlage 6: Kalkulation der Gebührentatbestände Festgebühren Gebühren- ziffer öffentliche Leistung Stundensatz der DS Kosten pro Minute in € Bearb.zeit in Min. Kost./Leist. in € separate Aspekte in € Gebührensatz* in € Reproduktionen digitaler Dateien und digitalisierter Archivalien je Datei102,001,7035,105,10 Audio- und Videodateien, je Datei102,001,70610,2010,20 zuzüglich Gebühr nach 1.1102,001,701220,4020,40 Digitalisierungsaufträge / Anfertigung von neuen Scans im Stadtarchiv (Vorlagen bis DIN A3)102,001,701017,0017,00 1 Vorlage (Einzelblatt)102,001,70711,9011,90 ab 2. Vorlage (Einzelblatt), zzgl. je102,001,701932,3032,30 Schriftgut bis 0,5 cm Umfang, je 102,00 1,70 12 20,4020,40 weitere 0,5 cm Umfang, zzgl. je 102,001,701220,4020,40 zuzüglich Gebühr nach 1.1102,001,701220,4020,40 durch externen Dienstleister (Vorlagen größer als DIN A3 oder audiovisuelle Medien) 102,001,701220,40 zzgl. Kosten externer Dienstleister 20,40 Veröffentlichung in Druckerzeugnissen und/oder elektronischen Medien je Vorlage und Verwendungszweck102,001,701830,6030,60 5.2 Wiedergabe in Filmen, Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnungen oder ähnlichen Medien, je Vorlage und Verwendungszweck Einmalige Ausstrahlung102,001,701830,6030,60 Beliebig häufig Ausstrahlung102,001,701830,609,1839,78 Kalkulation der Festbetragsgebühren * = die kalkulierte Festbetragsgebühr wird im Gebührenverzeichnis auf den vollen Euro abgerundet dargestellt 5.1 3.1 3.2

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1038 TOP 3 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: Kulturamt Satzung zur Änderung der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Hauptausschuss 14.11.2023 nicht öffentlich Vorberatung Gemeinderat 28.11.2023 öffentlich Entscheidung Kurzfassung Nachdem die Archivsatzung der Stadt Karlsruhe zuletzt im Jahr 2016 inhaltlich überarbeitet wurde, sind abgabenrechtliche und an die Verwaltungspraxis angepasste Aktualisierungen und Ergänzungen des Satzungstextes erforderlich. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Im Voraus nicht ermittelbar Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen I. Archivsatzung 1. Die Änderung der Archivsatzung enthält folgende Neuerungen: a. Kleinere, teils begriffliche und redaktionelle Änderungen. b. Nachdem die Archivsatzung der Stadt Karlsruhe zuletzt im Jahr 2016 inhaltlich überarbeitet wurde, sind abgabenrechtliche und an die Verwaltungspraxis angepasste Aktualisierungen und Ergänzungen des Satzungstextes erforderlich. Nach dem Inkrafttreten des novellierten Landesarchivgesetzes müssen voraussichtlich erneut Änderungen an der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe vorgenommen werden, um diese an die geänderten gesetzlichen Regeln anzupassen. 2. Begründungen zur Satzungsänderung: Im Folgenden werden die Änderungen im Satzungstext und die beabsichtigte Zielsetzung kurz erläutert. § 4 Abs. 2 Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Forschungs- und Lesesaal In § 4 Abs. 2 wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. § 6 Abs. 1 Haftung In § 6 Abs. 1 wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Reproduktionen, Editionen, Veröffentlichungen: In § 9 Abs. 1 und Abs. 2 wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. § 12 Abs. 1 Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner: Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gebührenschuldnerinnen bzw. -schuldner wurde aus Gründen der Rechtsklarheit an die Regelungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) angepasst. § 13 Gebührenbefreiung und -ermäßigung: Die bisherigen Regelungen des § 13 wurden abgabenrechtlich überarbeitet und aus Gründen der Transparenz neustrukturiert. Auch die bisherige Bezeichnung von § 13 wurde angepasst. In § 13 Abs. 1 wird geregelt, dass Gebühren für Leistungen, die von geringfügiger Natur sind, insbesondere für eine einfache mündliche, elektronische und schriftliche Auskunft und Beratung, nicht erhoben werden. Diese bisher schon geltende Regelung wird nun um die elektronischen Auskünfte und Beratungen ergänzt. Durch § 13 Abs. 2 wird geregelt, dass Gebühren nicht für Leistungen nach laufender Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses (Beratung und Auskünfte sowie Ausheben und Reponieren) bis zu einer Arbeitszeit von 30 Minuten erhoben werden, wenn es sich um nachweisbar vorrangig wissenschaftliche, unterrichtliche sowie heimatkundliche Zwecke mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte handelt oder wenn die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Dabei wurden nun auch die heimatkundlichen Zwecke mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte aufgenommen. Unter diese Regelung fallen dann beispielhaft Recherchen und Lesesaalhilfe für schulische Referatsgruppen / Hochschulseminare / Bildungskooperationen und die Unterstützung von wissenschaftlicher Forschung oder heimatkundlichen Recherchen zu stadtgeschichtlichen Themen. – 3 – Der § 13 Abs. 3 ermöglicht, dass Gebühren für Leistungen nach laufender Nummer 3 (Reproduktionen) des Gebührenverzeichnisses um 50 Prozent ermäßigt werden, die nachweisbar vorrangig unterrichtlichen Zwecken dienen. Ausgenommen von der Ermäßigung sind Leistungen, bei denen eine Selbstanfertigung im Stadtarchiv möglich ist. Diese Entgelte für Leistungen der Selbstanfertigung sind der Entgeltordnung im Lesesaal zu entnehmen und entsprechen der Regelung über die neuen stadtweiten Entgelte für Fotokopien und Ausdrucke, die mit Beschluss vom 18. Juli 2023 vom Gemeinderat im Wege der Offenlage beschlossen wurde. Durch § 13 Abs. 4 wird geregelt, dass Gebührenbefreiungen bzw. Gebührenermäßigungen für Leistungen nach laufender Nummer 3 und 5 (Reproduktion und Veröffentlichung) des Gebührenverzeichnisses möglich sind. Voraussetzung hierfür ist, dass ein nachweisbar vorrangig unterrichtlicher Zweck mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte vorliegt (erste Fallgruppe) oder die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse (zweite Fallgruppe) liegt. Für die erste Fallgruppe besteht dann die Möglichkeit eine Gebührenbefreiung für Leistungen nach laufender Nummer 3 und 5 (Reproduktion und Veröffentlichung) für bis zu 5 Vorlagen pro Thema zu erhalten. Unter diese Regelung fallen dann beispielhaft die Bildbereitstellung für schulische Referatsgruppen / Hochschulseminare. Durch § 13 Abs. 5 wird klargestellt, dass ergänzend zu der Stadtarchivsatzung die Regelungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) anzuwenden sind. § 14 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung: Die Regelungen für die Entstehung und Fälligkeit der Gebühren und Auslagen wurden an die praktischen Belange des Stadtarchivs angepasst. Auch die bisherige Bezeichnung von § 14 wurde angepasst. Ergänzend wurde der Hinweis in § 14 Abs. 3 aufgenommen, dass im Übrigen die Regelungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) anzuwenden sind. Der bisherige § 14 Abs. 4 wird aufgeboben. Die vorher geregelten Sicherheitsleistungen wurden in den neu gefassten § 15 übernommen. § 15 Vorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht: Dieser neu gefasste § 15 beinhaltet die Regelungen zum Vorschuss, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrecht. Auch diese Regelungen wurde an die Regelungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) angepasst. Zudem wurde die bisherige Bezeichnung von § 15 angepasst. § 16 Auslagen: Der vorherige § 15 wird nun zu § 16. In diesem Zuge wurden auch die Tatbestandsmerkmale der Auslagen an die Regelungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) angepasst. § 17 Geltungsbereich: Der bisherige § 16 wird zu § 17. Dieser beinhaltet, dass die Archivsatzung der Stadt Karlsruhe auch für der Stadt Karlsruhe überlassenes Archivgut anderer Stellen gilt, soweit mit den angegebenen Stellen keine andere Vereinbarung getroffen wurde. § 18 Inkrafttreten: Der bisherige § 17 wird zu § 18. In diesem wird das Inkrafttreten der Satzung geregelt. – 4 – II. Anpassung und Neugestaltung des Gebührenverzeichnisses zum 1. Januar 2024 1. Ausgangslage: Für Leistungen des Stadtarchivs werden Verwaltungsgebühren im Sinne des § 11 Kommunalabgabengesetzes (KAG) erhoben. Die Verwaltungsgebühr soll gemäß § 11 Abs. 2 KAG die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Das Gebührenverzeichnis für das Stadtarchiv wurde letztmalig im Jahr 2016 überarbeitet. Im Zuge der Überarbeitung und Neugestaltung der Stadtarchivsatzung werden die tatsächlich entstandenen Kosten im Stadtarchiv ermittelt und der Kalkulation der Personalverrechnungssätze zu Grunde gelegt. Die bisherige Differenzierung nach Dienststufen entfällt. Stattdessen wird ein einheitlicher Stundensatz für alle Mitarbeitenden des Stadtarchivs verwendet. Die Kalkulation dieses Stundensatzes basiert auf der individuellen Kostenrechnung des Stadtarchivs. Als Basis für die Kalkulation (Anlage 5) dienen die Kosten des Ergebnisses 2022. Kostensteigerungen werden auf Basis der von der Stadtkämmerei vorgegebenen Multiplikatoren für die Jahre 2023 und 2024 fortgeschrieben. Für die Kalkulation der Gebührensätze wird der Stundensatz 2024 in Höhe von 102 Euro verwendet. Damit ist eine 100%ige Kostendeckung gewährleistet. Durch die Umstellung der Berechnung auf Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung wird eine verursachungsgerechte und transparente Kalkulation gewährleistet. Ziel dieser Umstellung ist vor allem eine belegbare und rechtssichere Grundlage der Gebührenkalkulation. 2. Änderungen des Gebührenverzeichnisses: Die vorhandenen Gebührentatbestände wurden konkretisiert und neue Gebührentatbestände hinzugenommen sowie nicht mehr anfallende oder benötigte Tatbestände gestrichen. Außerdem wurden an entsprechenden Gebührenziffern redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Weitere größeren Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert: Tatbestand 1: Beratung und Auskunft sowie Tatbestand 2: Ausheben und Reponieren Die Gebührentatbestände 1 und 2 wurden neu strukturiert, so dass hieraus eine bessere Differenzierung in gebührenfreie und gebührenpflichtige Tatbestände resultiert. Hier wurden die oben beschriebenen Regelungen des § 13 der Stadtarchivsatzung (Gebührenbefreiung und -ermäßigung) übernommen. Tatbestand 3: Reproduktionen Die Tatbestände für Reproduktionsleistungen wurden den praktischen Bedürfnissen des Stadtarchivs angepasst. Dadurch ergibt sich eine Verschlankung der Tatbestände und eine bessere Transparenz im Bereich der Reproduktionen. Insbesondere wurden nachweisbar vorrangig unterrichtliche Zwecke mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte neu geregelt und gebührenmäßig abgebildet (siehe Ausführung § 13 der Stadtarchivsatzung). Entgelte für Leistungen, bei denen eine Selbstanfertigung im Stadtarchiv möglich ist, sind der Entgeltordnung im Lesesaal zu entnehmen. Diese Regelung im Gebührenverzeichnis entspricht den neuen stadtweiten Entgelten für Fotokopien und Ausdrucke, die mit Beschluss vom 18. Juli 2023 vom Gemeinderat im Wege der Offenlage beschlossen wurde. Tatbestand 5: Veröffentlichung von Archivgut Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Transparenz ist der Gebührentatbestand 5 auf die notwendigen Verwaltungsleistungen des Stadtarchivs reduziert worden. Für diese Verwaltungsleistun- – 5 – gen werden entsprechende Verwaltungsgebühren verlangt. Auch hier wurden die oben beschriebenen Regelungen des § 13 der Stadtarchivsatzung (Gebührenbefreiung und -ermäßigung) übernommen. Zeitgebühren Es werden, außer für Reproduktionen und Veröffentlichungen von Archivgut, zeitbezogene Gebühren (Zeitgebühren) berechnet, die in Bezug auf die in Anspruch genommenen Leistungen angemessener sind. Künftig wird der Zusatz „je vollendete“ (Zeiteinheit) durch das Sonderzeichen „/“ ersetzt, welches nun die Zeiteinheit für die Abrechnung des kalkulierten Betrages ermöglicht. Dadurch wird es verständlicher, dass die öffentliche Leistung vollständig erbracht werden muss. Die Verwaltungskosten werden durch die erhobenen Zeitgebühren, die als Basis den Stundensatz ab 2024 haben, gedeckt. Festbetragsgebühren Für Reproduktionen sowie Veröffentlichungen von Archivgut werden weiterhin Festbetragsgebühren angesetzt, um eine Angleichung an die gängige Verwaltungspraxis zu erreichen. Die durch Kosten-Leistungsrechnung ermittelten kostendeckenden Gebührensätze wurden im Sinne einer wissenschaftsfördernden, bürgernahen Kultur- und Bildungspolitik angepasst. Dennoch wird den Erfordernissen der Haushaltssicherung Rechnung getragen. Die Verwaltungskosten werden durch die erhobenen Festgebühren, die als Basis den Stundensatz ab 2024 haben, gedeckt. III. Finanzielle Auswirkungen der Beschlussfassung: Durch den neuen kostendeckenden Stundensatz des Stadtarchivs werden den gestiegenen Personal- und Sachkosten Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund des laufenden Haushaltssicherungsprozes- ses sowie den Auflagen des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Haushaltsplan werden somit die ge- stiegenen Aufwendungen ausgeglichen. IV. Anlagen: Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage: Anlage 1 – Satzung zur Änderung der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe Anlage 2 – Gebührenverzeichnis als Bestandteil der Satzung Das Gebührenverzeichnis wird als Anlage der Satzung mit beschlossen und veröffentlicht. Anlage 3 – Synopse der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe Anlage 3 stellt den Vergleich zwischen der ursprünglichen und der überarbeiteten Archivsatzung der Stadt Karlsruhe dar (Synopse). Die relevanten inhaltlichen Änderungen sind darin fett gedruckt. Anlage 4 – Synopse des Gebührenverzeichnisses Anlage 4 stellt den Vergleich zwischen altem und neuem Gebührenverzeichnis dar (Synopse), darin sind die Änderungen fett gedruckt. Anlage 5 – Kalkulation des Stundensatzes Aufgrund der geänderten Kalkulationsbasis wird dem Gemeinderat auch die jeweilige Personalstundensatzkalkulation des Stadtarchivs in der Anlage 5 dargelegt. – 6 – Anlage 6 – Kalkulationen der Gebührentatbestände Anlage 6 beinhaltet die Kalkulationen der einzelnen Gebührensätze durch das Stadtarchiv , die sich im vorliegenden Gebührenverzeichnis ändern( siehe Anlage 6a und Anlage 6b). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe einschließlich des als Anlage 2 beigefügten Gebührenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung.“

  • Anlage 4 - Synopse des Gebührenverzeichnisses
    Extrahierter Text

    Anlage 4: Synopse Gebührenverzeichnis der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe Ziffer BISHER Öffentliche Leistung BISHER Gebühr in Euro BISHER Ziffer NEU Öffentliche Leistung NEU Gebühr in Euro NEU 1. Auskünfte 1 Beratung und Auskünfte Schriftliche und mündliche Auskünfte einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen, Aushebungen, Reponierungen 15,00 1.1 Mündliche, elektronische und schriftliche Beratung und Auskünfte sowie sonstige Serviceleistungen im Lesesaal einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen, Aushebungen, Reponierungen 25 /15 Min 1.2 Beratung und Auskünfte einfacher Art gebührenfrei 1.3 Beratung und Auskünfte bis zu einer Arbeitszeit von 30 Min für: nachweisbar vorrangig wissenschaftliche, unterrichtliche sowie heimatkundliche Zwecke mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse gebührenfrei gebührenfrei 2. Ausheben und Reponieren 2. Ausheben und Reponieren 2.1 Ausheben und Reponieren von Archivalien in den Lesesaal ohne weitere Auskünfte, je vollendete 15 Minuten, mindestens 15 Euro 15,00 2.1 Ausheben und Reponieren von Archivalien in den Lesesaal durch das Archivpersonal ohne weitere Auskünfte und Aufwand gebührenfrei Anlage 4: Synopse Gebührenverzeichnis der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe 2.2 Bereitstellung digitaler Daten auf Rechnern im Lesesaal digitaler Vorlagen, je vollendete 15 Minuten, mindestens 12,50 Euro Audio- und Video-Dateien je vollendete 15 Minuten, mindestens 15 Euro 12,50 15,00 2.2 Ausheben und Reponieren von Archivalien in den Lesesaal durch das Archivpersonal bei besonderem zeitlichen oder personellen Aufwand oder wenn Format oder Überlieferungsform des Archivguts besondere technische Vorkehrungen erfordern 25 / 15 Min 2.3 Bereitstellung digitaler Archivalien auf Rechnern im Lesesaal 25 / 15 Min 2.4 Leistungen für Ausheben und Reponieren bis zu einer Arbeitszeit von 30 Min für: nachweisbar vorrangig wissenschaftliche, unterrichtliche sowie heimatkundliche Zwecke mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse gebührenfrei gebührenfrei Anlage 4: Synopse Gebührenverzeichnis der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe 3. Reproduktionen 3. Reproduktionen Alle Reproduktionen werden grundsätzlich als Arbeitskopie hergestellt. Bei höherwertigen Reproduktionen, die eine weitere Nutzung ermöglichen, werden Zuschläge nach lfd. Nr. 6 im Voraus mit den Entgelten nach lfd. Nr. 3 erhoben. 3.1 Normalpapierkopien in Selbstbedienung, je Seite schwarz/weiß DIN A 4 DIN A 3 farbig DIN A 4 DIN A 3 Normalpapierkopien durch das Archivpersonal, je Seite schwarz/weiß DIN A 4 DIN A 3 farbig DIN A 4 DIN A 3 Für Schüler und Studenten ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 0,50 1,00 1,00 2,00 1,00 2,00 2,00 4,00 3.1 Reproduktionen digitaler Dateien und digitalisierter Archivalien je Datei Audio- und Videodateien, je Datei Zuzüglich Gebühr nach 1.1 5 10 20 Anlage 4: Synopse Gebührenverzeichnis der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe 3.2 Normalpapierkopien vom Mikrofilm (s/w), je Seite DIN A 4 (bei Fertigung durch den Benutzer) DIN A 3 (bei Fertigung durch den Benutzer) DIN A 4 (bei Fertigung durch das Archivpersonal) DIN A 3 (bei Fertigung durch das Archivpersonal) Für Schüler und Studenten ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 0,50 1,00 1,00 2,00 3.2 Digitalisierungsaufträge / Anfertigung von neuen Scans im Stadtarchiv (Vorlagen bis DIN A3) 1 Vorlage (Einzelblatt) ab 2. Vorlage (Einzelblatt), zzgl. je Schriftgut bis 0,5 cm Umfang, je weitere 0,5 cm Umfang, zzgl. je zuzüglich Gebühr nach 1.1 durch externen Dienstleister (Vorlagen größer als DIN A3 oder audiovisuelle Medien) 17 11 32 20 20 20 zzgl. Kosten externer Dienstleister Anlage 4: Synopse Gebührenverzeichnis der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe 3.3 Digitale Verfahren 3.3 Reproduktionen für: nachweisbar vorrangig unterrichtliche Zwecke (ausgenommen von der Ermäßigung sind Leistungen, bei denen eine Selbstanfertigung im Stadtarchiv möglich ist) Entgelte für Leistungen, bei denen eine Selbstanfertigung im Stadtarchiv möglich ist, sind der Entgeltordnung im Lesesaal zu entnehmen. nachweisbar vorrangig unterrichtliche Zwecke mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte für bis zu 5 Vorlagen pro Thema die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse 50 % der Gebühr gebührenfrei gebührenfrei 3.3.1 Anfertigung von Digitalisaten über den Buchscanner im Lesesaal (bis Größe A 3), je Scan bei Fertigung durch den Benutzer bei Fertigung durch das Archivpersonal Für Schüler und Studenten ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 0,50 1,00 Anlage 4: Synopse Gebührenverzeichnis der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe 3.3.2 Ausdrucke digitaler Dateien bei Fertigung durch den Benutzer, je Seite Standardausdruck bis DIN A4 schwarz/weiß bei Fertigung durch das Archivpersonal, je Seite Standardausdruck bis DIN A4 schwarz/weiß farbig Ausdruck in Fotoqualität DIN A5 DIN A4 0,50 1,00 2,00 10,00 12,00 3.3.3 Digitalisierungsaufträge (Druckqualität) Je Vorlage (Bilder. Karten, Pläne, Plakate) bis DIN A3 Vorlagen größer als DIN A3, je Auftrag (zzgl. Kosten externer Dienstleister) 15,00 15,00 Anlage 4: Synopse Gebührenverzeichnis der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe 3.3.4 Reproduktionen digitaler Dateien und digitalisierter Archivalien Bilder, Karten, Pläne und Plakate, je Datei Schriftgut (PDF-Dokumente), je angefangene 10 Sei- Ten ZGS-Mappen, je angefangene 100 Seiten Audio- und Videodateien, je Datei 7,00 7,50 7,50 15,00 3.3.5 Bearbeitung digitaler Reproduktionen einschließlich Bilder und Filme, je vollendete 15 Minuten, mindestens 15,00 Euro 15,00 3.3.6 Speichern auf Datenträger (inkl. Datenträger) oder digitale Übermittlung, pauschal 5,00 Anlage 4: Synopse Gebührenverzeichnis der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe 4. Zuschläge 4. Zuschläge für Eilaufträge 4.1 Ausstellung eines Gebührenbescheids für Leistungen nach Ziffer 1, 2 und 3, außer im Falle der Barzahlung im Stadtarchiv 10,00 4.1 Aufträge des Gebührenverzeichnisses können als Eilaufträge angenommen werden. Für Eilauträge aus den Ziffern 3 und 5 wird folgender Zuschlag erhoben: 50% 4.2 Zuschläge bei besonderem Arbeitsaufwand, je vollendete 15 Minuten 7,50 4.3 Eilzuschlag, je Auftrag 15,00 5. Veröffentlichung von Archivgut Einräumung von Nutzungsrechten bzw. Veröffentlichungshonorar im Rahmen des Urheberrechts 5. Veröffentlichung von Archivgut 5.1 Bücher, Broschüren und Zeitschriften, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion bis 1.000 Exemplare bis 5.000 Exemplare bis 10.000 Exemplare bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare 15,00 35,00 70,00 120,00 180,00 5.1 Veröffentlichung in Druckerzeugnissen und/oder elektronischen Medien je Vorlage und Verwendungszweck 30 Anlage 4: Synopse Gebührenverzeichnis der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe 5.2 Elektronische Medien, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion Nur Online-Publikation Herausgabe eines E-Books zusätzlich zu gedruckter Publikation Die Einbindung einer Vorlage darf mit einer Auflösung von höchstens 80 dpi bzw. 200 x 300 Pixel erfolgen 35,00 20,00 5.2 Wiedergabe in Filmen, Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnungen oder ähnlichen Medien, je Vorlage und Verwendungszweck Einmalige Ausstrahlung Beliebig häufig Ausstrahlung 30 39 5.3 Schulbücher, unabhängig von der Auflagenhöhe, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion 35,00 5.3 Veröffentlichungen für: nachweisbar vorrangig unterrichtliche Zwecke mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte für bis zu 5 Vorlagen pro Thema die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse gebührenfrei gebührenfrei 5.4 Zeitungen, je Abbildung a) Tageszeitungen bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare b) Kostenlos zu verteilenden Zeitungen bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare 40,00 80,00 25,00 50,00 Anlage 4: Synopse Gebührenverzeichnis der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe 5.5 Plakate, Poster, Werbeanzeigen, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion je angefangene 10.000 Exemplare 175,00 5.6 Postkarten, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion je angefangene 10.000 Exemplare 30,00 5.7 Kalender, je Abbildung bzw. zur Verfügung gestellter Reproduktion je angefangene 10.000 Exemplare 120,00 5.8 Fernsehproduktionen, je Aufnahme 5.8.1 Einmalige Ausstrahlung regional bundesweit oder europäisches Ausland weltweit 35,00 55,00 75,00 5.8.2 Beliebig häufige Ausstrahlung (Lizenzdauer 5 Jahre) regional bundesweit oder europäisches Ausland weltweit 85,00 120,00 180,00 5.9 Fernsehproduktionen (Wiedergabe von Filmausschnitten) 5.9.1 Wiedergabe von Filmausschnitten je angefangene halbe Minute Wiedergabezeit 175,00 Anlage 4: Synopse Gebührenverzeichnis der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe 5.9.2 Einmalige Ausstrahlung regional bundesweit oder europäisches Ausland weltweit 35,00 55,00 75,00 5.9.3 beliebig häufige Ausstrahlung (Lizenzdauer 5 Jahre) regional bundesweit oder europäisches Ausland weltweit 85,00 120,00 180,00 5.10 Film- und Videoproduktionen (je Aufnahme) bis 1.000 Exemplare bis 5.000 Exemplare bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare 20,00 40,00 125,00 250,00 5.11 Film- und Videoproduktionen (Wiedergabe von Film- ausschnitten) bis 1.000 Exemplare bis 5.000 Exemplare bis 50.000 Exemplare über 50.000 Exemplare 20,00 40,00 125,00 250,00 5.11.1 Wiedergabe von Filmausschnitten je angefangene halbe Minute Wiedergabezeit 175,00 Anlage 4: Synopse Gebührenverzeichnis der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe 5.12 Einbindung in Online-Dienste, je Vorlage bis zu einem Jahr bis zu drei Jahren länger als drei Jahre Die Einbindung einer Vorlage darf mit einer Auflösung von höchstens 80 dpi bzw. 200 x 300 Pixel erfolgen 80,00 160,00 320,00 6. Besondere Leistungen Im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen (z. B. Porto und Versand) werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet Änderungen sind fett gedruckt

  • Anlage 2 - Gebührenverzeichnis
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Gebührenverzeichnis zu § 11 (1) der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe gültig ab 1. Januar 2024 Lfd. Nr. Leistung Gebühr in Euro 1 Beratung und Auskünfte 1.1 Mündliche, elektronische und schriftliche Beratung und Auskünfte sowie sonstige Serviceleistungen im Lesesaal einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen, Aushebungen, Reponierungen 25 / 15 Min 1.2 Beratung und Auskünfte einfacher Art gebührenfrei 1.3 Beratung und Auskünfte bis zu einer Arbeitszeit von 30 Min für: nachweisbar vorrangig wissenschaftliche, unterrichtliche sowie heimatkundliche Zwecke mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse gebührenfrei gebührenfrei 2 Ausheben und Reponieren 2.1 Ausheben und Reponieren von Archivalien in den Lesesaal durch das Archivpersonal ohne weitere Auskünfte und Aufwand gebührenfrei 2.2 Ausheben und Reponieren von Archivalien in den Lesesaal durch das Archivpersonal bei besonderem zeitlichen oder personellen Aufwand oder wenn Format oder Überlieferungsform des Archivguts besondere technische Vorkehrungen erfordern 25 / 15 Min 2.3 Bereitstellung digitaler Archivalien auf Rechnern im Lesesaal 25 / 15 Min 2.4 Leistungen für Ausheben und Reponieren bis zu einer Arbeitszeit von 30 Min für: nachweisbar vorrangig wissenschaftliche, unterrichtliche sowie heimatkundliche Zwecke mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse gebührenfrei gebührenfrei Lfd. Nr. Leistung Gebühr in Euro 3 Reproduktionen 3.1 Reproduktionen digitaler Dateien und digitalisierter Archivalien je Datei Audio- und Videodateien, je Datei Zuzüglich Gebühr nach 1.1 5 10 20 3.2 Digitalisierungsaufträge / Anfertigung von neuen Scans im Stadtarchiv (Vorlagen bis DIN A3) 1 Vorlage (Einzelblatt) ab 2. Vorlage (Einzelblatt), zzgl. je Schriftgut bis 0,5 cm Umfang, je weitere 0,5 cm Umfang, zzgl. je zuzüglich Gebühr nach 1.1 durch externen Dienstleister (Vorlagen größer als DIN A3 oder audiovisuelle Medien) 17 11 32 20 20 20 zzgl. Kosten externer Dienstleister 3.3 Reproduktionen für: nachweisbar vorrangig unterrichtliche Zwecke (ausgenommen von der Ermäßigung sind Leistungen, bei denen eine Selbstanfertigung im Stadtarchiv möglich ist) Entgelte für Leistungen, bei denen eine Selbstanfertigung im Stadtarchiv möglich ist, sind der Entgeltordnung im Lesesaal zu entnehmen. nachweisbar vorrangig unterrichtliche Zwecke mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte für bis zu 5 Vorlagen pro Thema die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse 50 % der Gebühr gebührenfrei gebührenfrei 4 Zuschläge für Eilaufträge 4.1 Aufträge des Gebührenverzeichnisses können als Eilaufträge angenommen werden Für Eilaufträge aus den Ziffern 3 und 5 wird folgender Zuschlag erhoben: 50 % Lfd. Nr. Leistung Gebühr in Euro 5 Veröffentlichung von Archivgut 5.1 Veröffentlichung in Druckerzeugnissen und/oder elektronischen Medien je Vorlage und Verwendungszweck 30 5.2 Wiedergabe in Filmen, Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnungen oder ähnlichen Medien, je Vorlage und Verwendungszweck Einmalige Ausstrahlung Beliebig häufig Ausstrahlung 30 39 5.3 Veröffentlichungen für: nachweisbar vorrangig unterrichtliche Zwecke mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte für bis zu 5 Vorlagen pro Thema die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse gebührenfrei gebührenfrei Anmerkung: Aus formalen Darstellungsgründen werden Zeit- sowie Festeinheiten in der Spalte „Gebühr in Euro“ wie folgt abgekürzt: Minute – Min Prozent – %

  • Anlage 3 - Synopse der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe
    Extrahierter Text

    Anlage 3: Synopse Archivsatzung der Stadt Karlsruhe Archivsatzung der Stadt Karlsruhe Alte Fassung Archivsatzung der Stadt Karlsruhe Neue Fassung § 1 Aufgabe und Stellung des Stadtarchivs (1) Die Stadt unterhält ein Stadtarchiv. (2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu überprüfen und solche von blei- bendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen zu verwahren, zu erhalten, zu er- schließen sowie allgemein nutzbar zu machen. Das Archiv sammelt außerdem die für die Ge- schichte und Gegenwart der Stadt bedeutsamen Dokumentationsunterlagen und unterhält eine Archivbibliothek. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen. (3) Unterlagen im Sinne von Absatz 2 sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karteien, Kar- ten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger und maschinen- lesbar auf diese gespeicherten Informationen und Programme. Bleibenden Wert haben Unter- lagen, denen historischer Wert zukommt oder die auf Grund von Rechtsvorschriften oder Ver- waltungsvorschriften der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Sicherung berech- tigter Belange der Bürgerinnen und Bürger oder zur Bereitstellung von Informationen für Ge- setzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd aufzubewahren sind. Den bleibenden Wert stellt das Stadtarchiv fest. (4) Die Ämter und Dienststellen der Verwaltung und die Eigenbetriebe bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, nach Ablauf der durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten Aufbewahrungsfristen, normalerweise jedoch spätes- tens 30 Jahre nach ihrer Entstehung, dem Stadtarchiv an. Unterlagen, die aufgrund von Ge- setzen oder Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind, können ins Stadtarchiv über- nommen werden, wenn sie zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Über die § 1 Aufgabe und Stellung des Stadtarchivs (1) Die Stadt unterhält ein Stadtarchiv. (2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu überprüfen und solche von blei- bendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen zu verwahren, zu erhalten, zu er- schließen sowie allgemein nutzbar zu machen. Das Archiv sammelt außerdem die für die Ge- schichte und Gegenwart der Stadt bedeutsamen Dokumentationsunterlagen und unterhält eine Archivbibliothek. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen. (3) Unterlagen im Sinne von Absatz 2 sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karteien, Kar- ten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger und maschinen- lesbar auf diese gespeicherten Informationen und Programme. Bleibenden Wert haben Unter- lagen, denen historischer Wert zukommt oder die auf Grund von Rechtsvorschriften oder Ver- waltungsvorschriften der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Sicherung berech- tigter Belange der Bürgerinnen und Bürger oder zur Bereitstellung von Informationen für Ge- setzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd aufzubewahren sind. Den bleibenden Wert stellt das Stadtarchiv fest. (4) Die Ämter und Dienststellen der Verwaltung und die Eigenbetriebe bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, nach Ablauf der durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten Aufbewahrungsfristen, normalerweise jedoch spätes- tens 30 Jahre nach ihrer Entstehung, dem Stadtarchiv an. Unterlagen, die aufgrund von Ge- setzen oder Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind, können ins Stadtarchiv über- nommen werden, wenn sie zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Über die Anlage 3: Synopse Archivsatzung der Stadt Karlsruhe Übernahme entscheidet das Stadtarchiv. Unterlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Stadtarchivs vernichtet werden. (5) Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung und deren Dienststellen in Fragen der Re- gistratur und bei der Einführung elektronischer Dokumentmanagement-, Archivierungs- und IT-Systeme. (6) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und die Kenntnis der Stadtgeschichte. Außerdem erarbeitet es eigene stadtgeschichtliche Beiträge und gibt Veröffentlichungen, unter anderem in eigenen Schriftenreihen heraus. Übernahme entscheidet das Stadtarchiv. Unterlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Stadtarchivs vernichtet werden. (5) Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung und deren Dienststellen in Fragen der Re- gistratur und bei der Einführung elektronischer Dokumentmanagement-, Archivierungs- und IT-Systeme. (6) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und die Kenntnis der Stadtgeschichte. Außerdem erarbeitet es eigene stadtgeschichtliche Beiträge und gibt Veröffentlichungen, unter anderem in eigenen Schriftenreihen heraus. § 2 Benutzung des Stadtarchivs (1) Jede Person kann nach Maßgabe dieser Satzung das Archivgut nach Ablauf der Sperrfris- ten nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen und Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt. (2) Als Benutzung des Stadtarchivs gelten: a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal, b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel, c) Einsichtnahme in Archivgut, d) sonstige Leistungen. § 2 Benutzung des Stadtarchivs (1) Jede Person kann nach Maßgabe dieser Satzung das Archivgut nach Ablauf der Sperrfris- ten nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen und Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt. (2) Als Benutzung des Stadtarchivs gelten: a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal, b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel, c) Einsichtnahme in Archivgut, d) sonstige Leistungen. Anlage 3: Synopse Archivsatzung der Stadt Karlsruhe § 3 Benutzungserlaubnis (1) Die Benutzung des Stadtarchivs wird auf Antrag zugelassen, soweit Sperrfristen nicht ent- gegenstehen. (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich auf Verlangen über ihre oder seine Per- son auszuweisen und einen Benutzungsantrag auszufüllen. (3) Die Benutzung des Stadtarchivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, c) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, d) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen oder Eigentümern des Archivguts entgegenstehen. (4) Die Benutzung des Stadtarchivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Stadt verletzt würde, b) die Antragstellerin oder der Antragsteller wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivordnung verstoßen oder ihr oder ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat, c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt, d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist, e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann. § 3 Benutzungserlaubnis (1) Die Benutzung des Stadtarchivs wird auf Antrag zugelassen, soweit Sperrfristen nicht ent- gegenstehen. (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich auf Verlangen über ihre oder seine Per- son auszuweisen und einen Benutzungsantrag auszufüllen. (3) Die Benutzung des Stadtarchivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, c) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, d) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen oder Eigentümern des Archivguts entgegenstehen. (4) Die Benutzung des Stadtarchivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Stadt verletzt würde, b) die Antragstellerin oder der Antragsteller wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivordnung verstoßen oder ihr oder ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat, c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt, d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist, e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann. Anlage 3: Synopse Archivsatzung der Stadt Karlsruhe (5) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (zum Beispiel Auflagen, Bedin- gungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, c) die Benutzerin oder der Benutzer gegen die Archivordnung verstößt oder ihr oder ihm er- teilte Auflagen nicht einhält, d) die Benutzerin oder der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet. (5) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (zum Beispiel Auflagen, Bedin- gungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, c) die Benutzerin oder der Benutzer gegen die Archivordnung verstößt oder ihr oder ihm er- teilte Auflagen nicht einhält, d) die Benutzerin oder der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet. § 4 Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Forschungs- und Lesesaal (1) Das Archivgut kann nur im Forschungs- und Lesesaal während der festgesetzten Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzerinnen oder Benutzer ohne Begleitung einer Archivmitarbeiterin oder eines Archivmitarbeiters ist unter- sagt. (2) Die Benutzerinnen oder die Benutzer haben sich im Forschungs- und Lesesaal so zu ver- halten, dass keine anderer oder kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Forschungs- und Lesesaal zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen nicht in den Forschungs- und Lesesaal mitgenommen werden. Geräte jeglicher Art (zum Beispiel Kameras, Diktierge- räte, Notebooks) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung verwendet werden. Weitergehende Regelungen, die dem Schutz des Archivguts und einem geordneten Ablauf der Nutzung dienen, werden in einer Lesesaalordnung bestimmt, die Bestandteil dieser Sat- zung ist. § 4 Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Forschungs- und Lesesaal (1) Das Archivgut kann nur im Forschungs- und Lesesaal während der festgesetzten Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzerinnen oder Benutzer ohne Begleitung einer Archivmitarbeiterin oder eines Archivmitarbeiters ist unter- sagt. (2) Die Benutzerinnen oder die Benutzer haben sich im Forschungs- und Lesesaal so zu ver- halten, dass keine anderer oder kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Forschungs- und Lesesaal zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen nicht in den Forschungs- und Lesesaal mitgenommen werden. Geräte jeglicher Art (zum Beispiel Kameras, Diktierge- räte, Notebooks) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung verwendet werden. Weitergehende Regelungen, die dem Schutz des Archivguts und einem geordneten Ablauf der Nutzung dienen, werden in einer Lesesaalordnung bestimmt, die Bestandteil dieser Sat- zung ist. Anlage 3: Synopse Archivsatzung der Stadt Karlsruhe § 5 Vorlage von Archivgut (1) Das Stadtarchiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen. (2) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der täglichen Öffnungszeit wieder zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern, insbesondere a) Bemerkungen und Striche anzubringen, b) verblasste Stellen nachzuziehen, c) darauf zu radieren, es als Schreibunterlage zu verwenden oder Blätter herauszunehmen. (3) Bemerkt die Benutzerin oder der Benutzer Schäden an dem Archivgut, so hat sie oder er diese unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen. (4) In Ausnahmefällen kann Archivgut an andere Archive und zu Ausstellungszwecken ausge- liehen werden. (5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek. § 5 Vorlage von Archivgut (1) Das Stadtarchiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen. (2) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der täglichen Öffnungszeit wieder zurückzuge- ben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern, insbesondere a) Bemerkungen und Striche anzubringen, b) verblasste Stellen nachzuziehen, c) darauf zu radieren, es als Schreibunterlage zu verwenden oder Blätter herauszunehmen. (3) Bemerkt die Benutzerin oder der Benutzer Schäden an dem Archivgut, so hat sie oder er diese unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen. (4) In Ausnahmefällen kann Archivgut an andere Archive und zu Ausstellungszwecken ausge- liehen werden. (5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek. § 6 Haftung (1) Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für die von ihr oder ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Stadtarchivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn sie oder nachweist, dass sie oder ihn kein Verschulden trifft. § 6 Haftung (1) Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für die von ihr oder ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Stadtarchivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn sie oder nachweist, dass sie oder ihn kein Verschulden trifft. Anlage 3: Synopse Archivsatzung der Stadt Karlsruhe (2) Die Haftung der Stadt Karlsruhe für Sach- und Vermögensschäden, die der Benutzerin oder dem Benutzer durch mangelhafte Leistungen bei der Vorlage von Archivgut oder der Fertigung von Reproduktionen entstehen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Haftung für die Richtigkeit, die Vollständigkeit und Qualität eigener oder in Auftrag gegebener Reproduktio- nen ist ebenfalls ausgeschlossen. (2) Die Haftung der Stadt Karlsruhe für Sach- und Vermögensschäden, die der Benutzerin oder dem Benutzer durch mangelhafte Leistungen bei der Vorlage von Archivgut oder der Fertigung von Reproduktionen entstehen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Haftung für die Richtigkeit, die Vollständigkeit und Qualität eigener oder in Auftrag gegebener Reproduktio- nen ist ebenfalls ausgeschlossen. § 7 Auswertung des Archivguts Bei der Auswertung des Archivguts sind die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Stadt, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Die Benutzerin oder der Benutzer hat die Stadt von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben. § 7 Auswertung des Archivguts Bei der Auswertung des Archivguts sind die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Stadt, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Die Benutzerin oder der Benutzer hat die Stadt von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben. § 8 Belegexemplare (1) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs verfasst, sind die Benutzerin oder der Benutzer verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefor- dert ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte. (2) Beruht die Arbeit nur zu einem geringen Teil auf Archivgut des Stadtarchivs, so hat die Be- nutzerin oder der Benutzer die Drucklegung mit den genauen bibliografischen Angaben anzu- zeigen und dem Stadtarchiv kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen. § 8 Belegexemplare (1) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs verfasst, sind die Benutzerin oder der Benutzer verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefor- dert ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte. (2) Beruht die Arbeit nur zu einem geringen Teil auf Archivgut des Stadtarchivs, so hat die Be- nutzerin oder der Benutzer die Drucklegung mit den genauen bibliografischen Angaben anzu- zeigen und dem Stadtarchiv kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen. Anlage 3: Synopse Archivsatzung der Stadt Karlsruhe § 9 Reproduktionen, Editionen, Veröffentlichungen (1) Das Stadtarchiv stellt seine Bestände und Sammlungen zur Einsicht und Auswertung zur Verfügung und liefert Vorlagen zu Publikationszwecken. Die Erlaubnis einer Veröffentlichung von Schriftstücken, Bildern oder Drucken erfordert grundsätzlich einen schriftlichen Antrag. Bei Objekten, die Rechte Dritter berühren (zum Beispiel Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte), muss zur Veröffentlichung eine schriftliche Genehmigung der Dritten oder des Dritten bezie- hungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin oder seines Rechtsnachfolgers vorliegen. (2) Die Objekte dürfen nur für den jeweils vereinbarten Zweck verwendet werden. Jede Art der Verwendung bedarf der Zustimmung des Stadtarchivs. Ohne vorherige Zustimmung darf reproduziertes Archivgut nicht gespeichert, nochmals reproduziert, archiviert, dupliziert, ko- piert, verändert oder auf andere Weise (zum Beispiel Weitergabe an Dritte) genutzt werden. Bei jeder Veröffentlichung von reproduziertem Archivgut ist folgender Quellennachweis aufzu- nehmen: Stadtarchiv Karlsruhe (Bestandssignatur). Die Wiederverwendung eines reproduzier- ten Archivale ist erneut genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die sekundäre Reproduktionen beziehungsweise die Weiterverwendung auf der Basis eines bereits bestehenden Druckwerks oder eines online verfügbaren Objekts bedarf ebenfalls der Genehmigung durch das Stadtarchiv. (3) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen. § 9 Reproduktionen, Editionen, Veröffentlichungen (1) Das Stadtarchiv stellt seine Bestände und Sammlungen zur Einsicht und Auswertung zur Verfügung und liefert Vorlagen zu Publikationszwecken. Die Erlaubnis einer Veröffentlichung von Schriftstücken, Bildern oder Drucken erfordert grundsätzlich einen schriftlichen Antrag. Bei Objekten, die Rechte Dritter berühren (zum Beispiel Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte), muss zur Veröffentlichung eine schriftliche Genehmigung der Dritten oder des Dritten bezie- hungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin oder seines Rechtsnachfolgers vorliegen. (2) Die Objekte dürfen nur für den jeweils vereinbarten Zweck verwendet werden. Jede Art der Verwendung bedarf der Zustimmung des Stadtarchivs. Ohne vorherige Zustimmung darf reproduziertes Archivgut nicht gespeichert, nochmals reproduziert, archiviert, dupliziert, ko- piert, verändert oder auf andere Weise (zum Beispiel Weitergabe an Dritte) genutzt werden. Bei jeder Veröffentlichung von reproduziertem Archivgut ist folgender Quellennachweis aufzu- nehmen: Stadtarchiv Karlsruhe (Bestandssignatur). Die Wiederverwendung eines reproduzier- ten Archivales ist erneut genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die sekundären Reproduktionen beziehungsweise die Weiterverwendung auf der Basis ei- nes bereits bestehenden Druckwerks oder eines online verfügbaren Objekts bedarf ebenfalls der Genehmigung durch das Stadtarchiv. (3) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen. § 10 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme einzelner Leistungen des Stadtarchivs erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist. § 10 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme einzelner Leistungen des Stadtarchivs erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist. Anlage 3: Synopse Archivsatzung der Stadt Karlsruhe § 11 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Sofern die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Umsatzsteuersatz. § 11 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Sofern die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Umsatzsteuersatz. § 12 Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet: a) wer die Leistungen des Stadtarchivs beantragt hat, b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. § 12 Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, a) wem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, b) wer die Gebühren- und Auslagenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat, c) wer für die Gebühren- und Auslagenschuld anderer kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Schuldnerinnen und Schuldner von Gebühren und Auslagen haften als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner. Anlage 3: Synopse Archivsatzung der Stadt Karlsruhe § 13 Gebührenbefreiung (1) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, die a) nachweisbar wissenschaftlichen, heimatkundlichen und unterrichtlichen Zwecken dienen, b) im Rahmen der Amtshilfe erbracht werden, c) von geringfügiger Natur sind, insbesondere einfache mündliche und schriftliche Auskünfte. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 tritt nicht ein für Leistungen nach laufender Nummer 3 (Reproduktionen) des Gebührenverzeichnisses. (3) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines sozialversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben. (4) Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit a) das Land Baden-Württemberg, b) die Bundesrepublik Deutschland, c) die Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. (5) Auf eine Gebührenerhebung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Benutzung beziehungsweise Wiedergabe des Archivguts im überwiegenden Interesse der Stadt Karlsruhe liegt sowie bei einer im Archivinteresse liegenden aktuellen Berichterstattung. § 13 Gebührenbefreiung und -ermäßigung (1) Gebühren werden nicht erhoben für, Leistungen, die von geringfügiger Natur sind, insbesondere eine einfache mündliche, elektronische und schriftliche Auskunft und Beratung. (2) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen nach laufender Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses (Beratung und Auskünfte sowie Ausheben und Reponieren) bis zu einer Arbeitszeit von 30 Minuten, a) die nachweisbar vorrangig wissenschaftlichen, unterrichtlichen sowie heimatkundlichen Zwecken mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte dienen, b) wenn die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. (3) Gebühren nach laufender Nummer 3 (Reproduktionen) des Gebührenverzeich- nisses werden um 50 Prozent ermäßigt für Leistungen, die nachweisbar vorran- gig unterrichtlichen Zwecken dienen. Diese Ermäßigung gilt nicht für Leistungen, bei denen eine Selbstanfertigung im Stadtarchiv möglich ist. (4) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen nach laufender Nummer 3 und 5 (Reproduktion und Veröffentlichung) des Gebührenverzeichnisses, a) die nachweisbar vorrangig unterrichtlichen Zwecken mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte dienen für bis zu 5 Vorlagen pro Thema, b) wenn die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Anlage 3: Synopse Archivsatzung der Stadt Karlsruhe (5) Im Übrigen gelten die Regelungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung). § 14 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung, Sicherheitsleistung (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Leistung, für die sie erhoben wird. (2) Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Schuldnerin oder den Schuldner fällig. (3) Schriftstücke oder sonstige Sachen (zum Beispiel CDs, Digitalisate) können bis zur Entrich- tung der Gebühr zurückbehalten oder an die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuld- ner auf deren oder dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. (4) Die Vornahme einer Leistung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre. § 14 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung (1) Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht mit Beendigung der Leistung, für die sie erhoben wird. (2) Die Gebühren und Auslagen werden durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und sind mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Schuldnerin oder den Schuldner fällig, es sei denn, es ist ein späterer Zeitpunkt bestimmt. (3) Im Übrigen gelten die Regelungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung). Anlage 3: Synopse Archivsatzung der Stadt Karlsruhe § 15 Auslagen (1) In der Gebühr sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die der Stadt Karlsruhe erwachse- nen Auslagen inbegriffen. Soweit sie jedoch das übliche Maß des gewöhnlichen Geschäftsauf- wands übersteigen, sind sie zu ersetzen. Als Auslagen, die das übliche Maß des gewöhnlichen Geschäftsaufwands übersteigen, gelten insbesondere: a) Porto und Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, b) Vergütungen und Entgelte an andere juristische oder natürliche Personen für deren Lieferungen und Leistungen, c) besondere Aufwendungen für Versicherungen und Verpackungsmaterial. (2) Die Auslagen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe oder in Höhe eines im Gebühren- verzeichnis bestimmten Pauschalbetrages zu erstatten. (3) Die Auslagen werden durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind mit der Bekanntgabe an die Schuldnerin oder den Schuldner fällig. Im Übrigen sind auf die Er- stattung von Auslagen die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften, mit Ausnahme des § 13, entsprechend anzuwenden. § 15 Vorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht (1) Eine öffentliche Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht wer- den. (2) Der antragstellenden Person ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Der Antrag kann als zu- rückgenommen behandelt werden, wenn die Frist nicht eingehalten wird und die antragstellende Person bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicher- heitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezah- lung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden. Anlage 3: Synopse Archivsatzung der Stadt Karlsruhe § 16 Geltungsbereich Diese Archivsatzung gilt auch für der Stadt Karlsruhe überlassenes Archivgut anderer Stellen, soweit mit den abgegebenen Stellen keine andere Vereinbarung getroffen wurde. § 16 Auslagen (1) Mit der Gebühr sind die erwachsenen Auslagen abgegolten, soweit gesetzlich oder im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. (2) Übersteigen die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich, können sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. (3) Auslagen nach Absatz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. (4) Auslagen nach Absatz 2 sind insbesondere 1. Reisekosten 2. Vergütungen für Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung 3. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen 4. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen 5. Gebühren für Übersetzungen. § 17 Geltungsbereich Diese Archivsatzung gilt auch für der Stadt Karlsruhe überlassenes Archivgut anderer Stellen, soweit mit den abgegebenen Stellen keine andere Vereinbarung getroffen wurde. * Änderungen sind fett gedruckt

  • Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. Seite 229, 231), des § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes (LArchG) vom 27. Juli 1987 (GBl. S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201, 1205) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seite 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 28. November 2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Archivsatzung der Stadt Karlsruhe vom 13. Dezember 2016 wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Benutzerinnen oder die Benutzer haben sich im Forschungs- und Lesesaal so zu verhalten, dass keine andere oder kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Forschungs- und Lesesaal zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen nicht in den For- schungs- und Lesesaal mitgenommen werden. Geräte jeglicher Art (zum Beispiel Kameras, Diktiergeräte, Notebooks) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung verwendet werden.“ 2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für die von ihr oder ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Stadtarchivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder ihn kein Verschulden trifft.“ 3. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Stadtarchiv stellt seine Bestände und Sammlungen zur Einsicht und Auswertung zur Verfügung und liefert Vorlagen zu Publikationszwecken. Die Erlaubnis einer Veröffentlichung von Schriftstücken, Bildern oder Drucken erfordert grundsätzlich einen schriftlichen Antrag. Bei Objekten, die Rechte Dritter berühren (zum Beispiel Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte), muss zur Veröffentlichung eine schriftliche Genehmigung der Dritten oder des Dritten bezie- hungsweise der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers vorliegen.“ 4. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: “(2) Die Objekte dürfen nur für den jeweils vereinbarten Zweck verwendet werden. Jede Art der Verwendung bedarf der Zustimmung des Stadtarchivs. Ohne vorherige Zustimmung darf reproduziertes Archivgut nicht gespeichert, nochmals reproduziert, archiviert, dupliziert, ko- piert, verändert oder auf andere Weise (zum Beispiel Weitergabe an Dritte) genutzt werden. Bei jeder Veröffentlichung von reproduziertem Archivgut ist folgender Quellennachweis auf- zunehmen: Stadtarchiv Karlsruhe (Bestandssignatur). Die Wiederverwendung eines reprodu- zierten Archivales ist erneut genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die sekundären Repro- duktionen beziehungsweise die Weiterverwendung auf der Basis eines bereits bestehenden Druckwerks oder eines online verfügbaren Objekts bedarf ebenfalls der Genehmigung durch das Stadtarchiv.“ 5. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, a) wem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, b) wer die Gebühren- und Auslagenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat, c) wer für die Gebühren- und Auslagenschuld anderer kraft Gesetzes haftet.“ 6. § 13 erhält folgende Fassung: a. Die bisherige Bezeichnung von § 13 erhält nun folgende Fassung: „Gebührenbefreiung und -ermäßigung.“ b. § 13 Abs. 1 wird nun wie folgt gefasst: „Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, die von geringfügiger Natur sind, insbesondere eine einfache mündliche, elektronische und schriftliche Auskunft und Beratung.“ c. § 13 Abs. 2 wird nun wie folgt gefasst: „Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen nach laufender Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses (Beratung und Auskünfte sowie Aus- heben und Reponieren) bis zu einer Arbeitszeit von 30 Minuten, a) die nachweisbar vorrangig wissenschaftlichen, unterrichtlichen sowie heimatkundlichen Zwecken mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte dienen, b) wenn die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.“ d. § 13 Abs. 3 wird nun wie folgt gefasst: „Gebühren nach laufender Nummer 3 (Reproduktio- nen) des Gebührenverzeichnisses werden um 50 Prozent ermäßigt für Leistungen, die nach- weisbar vorrangig unterrichtlichen Zwecken dienen. Diese Ermäßigung gilt nicht für Leistun- gen, bei denen eine Selbstanfertigung im Stadtarchiv möglich ist.“ e. § 13 Abs. 4 wird nun wie folgt gefasst: „Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen nach laufender Nummer 3 und 5 (Reproduktion und Veröffentlichung) des Gebührenverzeichnisses, a) die nachweisbar vorrangig unterrichtlichen Zwecken mit Schwerpunkt der Vermittlung und Kenntnis der Stadtgeschichte dienen für bis zu 5 Vorlagen pro Thema, b) wenn die Benutzung des Stadtarchivs im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.“ f. § 13 Abs. 5 wird nun wie folgt gefasst: „Im Übrigen gelten die Regelungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung).“ 7. § 14 erhält folgende Fassung: a. Die bisherige Bezeichnung von § 14 erhält nun folgende Fassung „Entstehung, Fälligkeit, Zahlung.“ b. § 14 Abs. 1 wird nun wie folgt gefasst: „Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht mit Beendigung der Leistung, für die sie erhoben wird.“ c. § 14 Abs. 2 wird nun wie folgt gefasst: „Die Gebühren und Auslagen werden durch schriftli- chen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und sind mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Schuldnerin oder den Schuldner fällig, es sei denn, es ist ein spä- terer Zeitpunkt bestimmt.“ d. § 14 Abs. 3 wird nun wie folgt gefasst: „Im Übrigen gelten die Regelungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung).“ e. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben. 8. § 15 erhält folgende Fassung: a. Die bisherige Bezeichnung von § 15 erhält nun folgende Fassung: „Vorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht.“ b. § 15 Abs. 1 wird nun wie folgt gefasst: „Eine öffentliche Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.“ c. § 15 Abs. 2 wird nun wie folgt gefasst: „Der antragstellenden Person ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Der Antrag kann als zurückgenommen behandelt werden, wenn die Frist nicht eingehalten wird und die antrag- stellende Person bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hin- gewiesen worden ist.“ d. § 15 Abs. 3 wird nun wie folgt gefasst: „Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.“ 9. § 16 erhält nun folgende Fassung: a. Die bisherige Bezeichnung von § 16 erhält nun folgende Fassung: „Auslagen.“ b. § 16 Abs. 1 wird neu eingefügt und wie folgt gefasst: „Mit der Gebühr sind die erwachsenen Auslagen abgegolten, soweit gesetzlich oder im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.“ c. § 16 Abs. 2 wird neu eingefügt und wie folgt gefasst: „Übersteigen die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich, können sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festge- setzt werden.“ d. § 16 Abs. 3 wird neu eingefügt und wie folgt gefasst: „Auslagen nach Absatz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.“ e. § 16 Abs. 4 wird neu eingefügt und wie folgt gefasst: „Auslagen nach Absatz 2 sind insbesondere 1. Reisekosten 2. Vergütungen für Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung 3. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen 4. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen 5. Gebühren für Übersetzungen.“ 10. § 17 erhält nun folgende Fassung: a. Der bisherige § 16 wird nun zu § 17 und erhält folgende Bezeichnung „Geltungsbereich.“ b. § 17 wird nun wie folgt gefasst: „Diese Archivsatzung gilt auch für der Stadt Karlsruhe über- lassenes Archivgut anderer Stellen, soweit mit den abgegebenen Stellen keine andere Verein- barung getroffen wurde.“ 11. Der bisherige § 17 wird nun zu dem neu eingefügten § 18 und erhält die Bezeichnung „Inkraftreten“ Artikel 2 Das Gebührenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe erhält die aus Anlage 2 ersichtliche Fassung. Artikel 3 Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den...... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Abstimmungsergebnis TOP 3
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 3
    Extrahierter Text

    Niederschrift 58. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. November 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 3 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe Vorlage: 2023/1038 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Archivsatzung der Stadt Karlsruhe einschließlich des als Anlage 2 beigefügten Gebührenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung.“ Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung (41 JA, 2 Nein, 1 Enthaltung) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 14. November 2023: Ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist mehrheitliche Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 18. Dezember 2023